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Urteil

11 O 439/13

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:0315.11O439.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Erblasserin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht wegen angeblicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns (im Folgenden: Erblasser) im Zeitraum vom 22.06.2010 bis zum 21.09.2010 in Anspruch. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben sich in einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis, der Beklagten zu 1), zusammengeschlossen. Der Beklagte zu 4) ist niedergelassener Chirurg. Der Erblasser suchte am 22.06.2010 die Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2) und 3) auf und verwies gegenüber der Beklagten zu 2) auf eine seit ca. drei Wochen im Bereich des linken Mittelfingers bestehende und nicht abheilende pustulöse und verkrustete Verletzung. Er fragte danach, ob es sich um eine Verletzung durch einen Kleber handeln könne. Ihm wurden ein Fingerverband angelegt und Iruxol-Salbe verordnet. Der Erblasser stellte sich an den beiden darauffolgenden Tagen (23.06.2010 und 24.06.2010) erneut in den Gemeinschaftspraxis vor, wobei sich der Lokalbefund jeweils gebessert zeigte. Er wurde wiederum mit einem Fingerverband und Iruxol-Salbe therapiert. Ein Termin zur Wiedervorstellung oder weitere Verhaltensmaßnahmen wurden dem Erblasser am 24.06.2010 nicht mitgeteilt. Am 17.08.2010 stellte sich der Erblasser erneut in der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis vor. Der Beklagte zu 3), der ihn an diesem Tag behandelte, dokumentierte eine zum Teil exophytisch, zum Teil serös wirkende Veränderung im Bereich der linken Fingerkuppe D III (= Digitus manus III, Mittelfinger) und überwies den Erblasser zur histologischen Abklärung an den Beklagten zu 4). Im Gespräch vermittelte er dem Erblasser den Eindruck, dass die Angelegenheit dringend sei. Auf dem Überweisungsschein notierte der Beklagte zu 3) „Abszess“. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4) ist zudem unstreitig, dass sich der Erblasser dort noch am 17.08.2010 vorstellte und diesem mitteilte, dass er seit ca. vier Monaten eine nässende Hautveränderung am Mittelfinger habe. Der Beklagte zu 4) dokumentierte einen „die beugeseitige Kuppe des linken Mittelfingers umfassenden entzündlich granulomatösen ‚Tumor‘, granuloma pyogenicum?“. Er leitete einen Therapieversuch mit Suprasorb ein und vermerkte in der Kartei, dass bei Nichtbesserung eine Operation durchgeführt werden müsse. Zudem stellte er eine Überweisung zum Röntgen des Fingers zum Ausschluss von Osteolysen aus. Die Röntgenaufnahmen wurden noch am 17.08.2010 durchgeführt und waren ohne Befund, worüber der Beklagte zu 4) mit dem Befundbericht vom 19.08.2010 informiert wurde. Bei Wiedervorstellung bei dem Beklagten zu 4) am 24.08.2010 war keine Änderung des klinischen Befundes eingetreten. Der Beklagte zu 4) empfahl dem Erblasser, der eine dreiwöchige Urlaubsreise geplant hatte, im Anschluss zur Defektdeckung einen plastischen Chirurgen aufzusuchen. Es wurde nochmals ein Verband mit Suprasorb angelegt. Zwischen dem 13.09.2010 und dem 20.09.2010 war der Beklagte zu 4) im Urlaub und der Erblasser suchte am 15.09.2010 dessen Urlaubsvertreter auf, der einen Verbandswechsel durchführte. Bei Wiedervorstellung bei dem Beklagten zu 4) am 21.09.2010 überwies dieser den Erblasser an einen plastischen Chirurgen. In einem dermatologischen Fachgutachten gerichtet an die vom Erblasser angerufene Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler stellte der Gutachter Prof. Dr. N3 zusammenfassend fest, dass bei dem Erblasser am 07.10.2010 ein akrolentiginöses Melanom (ALM) diagnostiziert worden sei, den Beklagten aber keine schuldhafte Behandlungsverzögerung vorzuwerfen sei. Das ALM sei relativ selten und besonders schwierig zu diagnostizieren. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.02.2013 wurde der Beklagte zu 4) namens des Klägers unter Fristsetzung bis zum 07.03.2013 zur Haftungsanerkennung und Zahlung eines Vorschusses auf Schmerzensgeld aufgefordert. Am 16.06.2014 verstarb der Erblasser. Die Klägerin behauptet, bei der Erstvorstellung bei der Beklagten zu 1) habe der Erblasser es als fraglich in den Raum gestellt, dass möglicherweise ein Industriekleber die Verletzung verursacht haben könnte. Es sei behandlungsfehlerhaft, dass nicht in einem früheren Stadium eine Gewebeprobe entnommen wurde. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten den Erblasser mit der seit ca. drei Wochen bestehenden nicht abheilenden Wunde unmittelbar an einen Chirurgen zur histologischen Abklärung überweisen müssen. Die Behandlung mit Fingerbädern und Iruxolsalbe sei ungeeignet gewesen. Der Beklagte zu 4) hätte am 17.08.2010 unmittelbar die bioptische Abklärung einleiten müssen. Am 29.09.2010 sei in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis G ein exulzerierter Tumor diagnostiziert und ein Operationstermin für den 04.10.2010 vereinbart worden. Eine Probeexzision im Rahmen der Operation habe ein ulceriertes malignes Melanom ergeben. Im Anschluss an diese Diagnose sei dem Erblasser am 14.10.2010 der Finger amputiert worden. Der Pathologiebefund des Amputats habe ein 3,7 cm-großes ulceriertes malignes Melanom an der Unterseite der Fingerspitze mit zur Tiefe tumorösen Destruktionen/Infiltrationen des Knochens ergeben. Ihm seien im Januar 2011 in der V zunächst neun Lymphknoten entnommen worden, von denen sich in einem eine Metastase eines malignen Melanoms mit Kapseldurchbruch gezeigt habe. Bei einer darauffolgenden Entnahme von 11 Lymphknoten im Februar 2011 hätten sich alle unauffällig gezeigt. Im späteren Verlauf seien bei dem Erblasser Metastasen in der Lunge und in weiteren Lymphknoten aufgetreten. Trotz diverser Chemotherapien und einer Strahlentherapie hätten sich wiederum eine Lungenmetastase, Lymphknotenmetastasen und drei Hirnmetastasen gebildet. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von 100.000 € für angemessen. Zudem habe der Erblasser Fahrtkosten zu den verschiedenen Krankenhausaufenthalten und Behandlungsterminen insbesondere in der V gehabt, die sich mit den Parkgebühren auf 5.529,28€ summierten. Ihm seien zudem behandlungsfehlerbedingt außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.011,50 € entstanden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bezüglich der Beklagten zu 1) bis 3) und zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.000,00 € seit dem 08.03.2013 hinsichtlich des Beklagten zu 4) zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.529,28 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.011,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 22.06.2010 bis zum 30.09.2010 bis zum 16.06.2014 entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu 1) und 2) erfasst und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) bis 3) behaupten, der Erblasser habe am 22.06.2010 bei seiner Erstvorstellung angegeben, sich durch eine chemische Substanz, fraglich einen Haushaltskleber, verletzt zu haben. Den weiteren Verlauf der Erkrankung des Erblassers bestreiten sie mit Nichtwissen. Eine mögliche Verzögerung aufgrund von Behandlungsfehlern der Beklagten zu 1) und 3) habe hierauf jedenfalls keinen Einfluss gehabt. Der Beklagte zu 4) behauptet, der Erblasser habe bei seiner Vorstellung am 24.08.2010 zunächst in den Urlaub fahren wollen. Wegen der Seltenheit des ALM habe der Beklagte zu 4) dieses nicht erkennen müssen. Eine etwaige Behandlungsverzögerung habe keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf der Behandlung und Erkrankung gehabt, den er zudem mit Nichtwissen bestreitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.06.2014 (Bl. 127 ff. d. A.) durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X vom 15.02.2015 (Bl. 226 ff. d. A.), auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 vom 12.09.2015 und 05.07.2016 (Bl. 265 ff. u. 305 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017 (Bl. 347 ff. d. A.), in der die Sachverständigen ihre Gutachten mündlich erläutert haben, Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin den von der Klägerin bevollmächtigten Sohn persönlich angehört. Auch insoweit wird auf das vorgenannte Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Es kann dahinstehen, ob und inwieweit nach Versterben des Erblassers hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 4 noch ein Feststellungsinteresse besteht, denn die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin, die ausweislich des notariell beurkundeten Ehevertrags vom 06.03.2008 Alleinerbin ihres Ehemanns ist, hat gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt – weder aus §§ 1922 Abs. 1 i.V.m. 280 Abs. 1, 611, 253, 823, 831 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage – einen Anspruch auf Schadensersatz oder Feststellung der Haftung dem Grunde nach. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der von der Klägerin geschilderte und in den Behandlungsunterlagen der Nachbehandler, insbesondere der chirurgischen Gemeinschaftspraxis G, dokumentierte weitere Verlauf der Erkrankung und Behandlung des Erblassers kausal auf einen Behandlungsfehler eines der Beklagten zurückzuführen ist. Der Begriff des ärztlichen Behandlungsfehlers bezeichnet im umfassenden Sinn das nach dem jeweiligen Stand der Medizin unsachgemäße und schädigende Verhalten des Arztes. Ein Behandlungsfehler kann danach in einem fehlerhaften Tun wie in einem Unterlassen, in der Vornahme einer nicht indizierten wie auch in der Nichtvornahme einer medizinisch notwendigen Behandlung, in Fehlmaßnahmen und unrichtigen Dispositionen des Arztes in jedem Stadium der Behandlung oder sonstigen ärztlichen Betreuung liegen. Insbesondere hat ein Arzt insoweit bei seiner Berufsausübung von dem anerkannten Fachwissen und den empirisch gesicherten Standards der medizinischen Wissenschaft seines Fachbereiches auszugehen und diese anerkannten Standards zu beachten und bei seinem ärztlichen Tun zugrunde zu legen (vgl. nunmehr § 630a Abs. 2 BGB). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2015 – VI ZR 67/15, NJW 2016, 713, 714 = VersR 2016, 463, 464 mit weiteren Nachweisen). Die Kammer folgt bei ihrer Beurteilung den Ausführungen der Sachverständigen, weil diese ihre Feststellungen ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien überzeugend begründet haben. Im Einzelnen gilt Folgendes: a. Es lässt sich nicht feststellen, dass der weitere Krankheits- und Behandlungsverlauf des Erblassers auf einem Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) bis 3) beruht. (I.) Ein Diagnosefehler liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. X nicht vor. Die am 22.06.2010 gestellte Verdachtsdiagnose einer infizierten Wunde bzw. einer Verletzung mit Wundheilungsstörung stelle keinen Behandlungsfehler, sondern einen nachvollziehbaren Diagnoseirrtum dar. Das ALM sei eine seltene Erkrankung, es mache nur 4% aller Melanomfälle aus. In der Regel handle es sich um Melanome an den Füßen, nur in 0,9-1,2% der Fälle finde es sich an den Händen. Die Diagnose sei selbst für erfahrene Dermatologen schwierig, da das ALM häufig amelanotisch sei. Dies gilt erst recht für die an allgemeinmedizinischen Standards zu messenden Beklagten zu 1) bis 3). Ein Diagnosefehler liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht darin, dass die Verdachtsdiagnose bei den weiteren Vorstellungen bei der Beklagten zu 2) am 23.06.2010 und 24.06.2010 nicht revidiert wurde. Denn die Besserung des klinischen Befundes unter der Behandlung mit Iruxol-Salbe habe dafür gesprochen, dass die Verdachtsdiagnose zutreffend war. Am 17.08.2010 sei die Verdachtsdiagnose vom Beklagten zu 3) korrekterweise revidiert und hierauf mit der sofortigen Überweisung des Erblassers zum Chirurgen reagiert worden. (II.) Auch ein Befunderhebungsfehler ist den Beklagten zu 1) bis 3) nicht zur Last zu legen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. X bestand keine Notwendigkeit zur Gewebeentnahme und histologischen Abklärung. Diese bestehe, wenn es trotz Therapiemaßnahmen nicht zu einer Wundheilung kommt oder wenn der Hausharzt bereits bei der initialen Vorstellung den Verdacht auf eine maligne Erkrankung der Haut hat. Für eine maligne Erkrankung habe es im Zeitraum vom 22.06.2010 bis zum 24.06.2010 auf Grund der fehlenden Pigmentierung und der Lokalisation der Hautveränderung keinen Hinweis gegeben. Das klinische Bild der vermeintlichen Wunde besserte sich zudem unter der Salbentherapie. Weitere Befunderhebungen wären nach der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen auch nicht vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass der Erblasser die Wunde bereits selbst mit einer Wund- und Heilsalbe und einem Salzbad behandelt hatte. Eine Gewebeprobe und histologische Abklärung sei auch unabhängig davon nicht erforderlich gewesen, welche Angaben der Erblasser zur möglichen Ursache der Hautveränderung machte. Verletzungen an den Fingern seien den Patienten häufig nicht erinnerlich. Zudem könne es auch bei von dem Patienten nicht wahrgenommenen Verletzungen zu Wunden kommen. (III.) Ein denkbarer Behandlungsfehler durch Unterlassen der Wundkontrolle oder einer Aufforderung zur Wiedervorstellung kann im Ergebnis dahinstehen. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Beklagte zu 2) es am 24.06.2010 behandlungsfehlerhaft unterließ, den Erblasser zur Wiedervorstellung einzubestellen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. X wäre es geboten gewesen, die Wunde bis zu einer weit fortgeschrittenen Abheilung zu kontrollieren. Dies könne auch dergestalt erfolgen, dass der Hausarzt mit dem Patienten vereinbare, dass dieser sich nicht wiedervorstellen müsse, wenn die Wunde komplett abheilt. Dem Patienten müsse nur deutlich gemacht werden, dass eine komplette Abheilung der Wunde erfolgen müsse. Diesbezüglich sei in der Dokumentation nichts festgehalten. Es spricht keine Vermutung dafür, dass dieser Hinweis durch die Beklagte zu 2) unterlassen wurde. Denn es handelte sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um eine für die Behandlung wesentliche Maßnahme mit der Folge, dass bei unterlassener Dokumentation eine Vermutung dafür sprechen würde, dass sie nicht getroffen wurde (vgl. nunmehr § 630h Abs. 3 BGB). Für die weitere Behandlung hätte der Hinweis an den Patienten nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Konsequenzen gehabt und es sei durchaus üblich, dies bei solchen vermeintlichen Bagatellverletzungen nicht im Einzelnen zu dokumentieren. Der Sohn der Klägerin und des Erblassers konnte zu der Frage der Wiedervorstellung in seiner persönlichen Anhörung keine genauen Angaben machen. Warum der Erblasser sich nach den Terminen im Juni 2010 zunächst nicht wieder bei einem Arzt vorstellte, könne er nicht sagen. Er wisse nur von seinem Vater, dass diesem nicht gesagt worden sei, er müsse sich wiedervorstellen. Es erscheint der Kammer daher nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte zu 2) mit dem Erblasser vereinbarte, in der von Prof. X geschilderten Weise zu verfahren, dieser dies aber möglicherweise falsch verstand. Jedenfalls hätte ein Unterlassen des Hinweises auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung, falls es nicht zur Abheilung der Wunde kommt, keine Auswirkungen auf den weiteren Krankheitsverlauf des Erblassers gehabt. Die Kammer folgt diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2, der in seiner Tätigkeit als Chirurg mit solchen Fällen häufig befasst ist. Dieser hat in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass es an dem weiteren Krankheitsverlauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts geändert hätte, wenn das Melanom bereits Ende Juni 2010 festgestellt worden wäre. An der Therapie hätte sich in keinem Fall etwas geändert. Das maligne Melanom setzte häufig extrem früh Metastasen. Oft würden beim malignen Melanom Metastasen festgestellt, ohne dass ein Primärtumor zu finden sei, oder dieser sei nur mit großer Mühe zu finden. b. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 4) lässt sich nicht feststellen, dass der weitere Krankheits- und Behandlungsverlauf des Erblassers auf einem Behandlungsfehler beruht. (I.) Dem Beklagten zu 4) ist kein Diagnosefehler zur Last zu legen. Der Erblasser wurde unter der Angabe „Abzess“ am 17.08.2010 zu ihm überwiesen. Der Beklagte zu 4) dokumentierte eine seit vier Monaten bestehende nässende Hautveränderung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 stellte die Verdachtsdiagnose eines Granumona pyogenicums keinen Diagnosefehler dar. Der Beklagte zu 4) habe auf Grund der Anamnese und den Vorbefunden bei der Erstvorstellung des Erblassers davon ausgehen müssen, dass sich der Lokalbefund auf Grund einer zwischenzeitlich nicht stattgehabten Behandlung verschlimmert hatte. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass ein Chirurg in dieser Situation nicht als Erstes an das Vorliegen eines bösartigen Tumors denke, sondern eher an eine schlecht heilende Wunde, denn sehr häufig handle es sich um eine solche. Im Übrigen gilt das oben Gesagte. Auf Grund der Seltenheit des ALM und der Schwierigkeit der Diagnose liegt kein vorwerfbarer Diagnosefehler des Beklagten zu 4) vor. (II.) Auch ein Befunderhebungsfehler des Beklagten zu 4) lässt sich nicht feststellen. Die am 17.07.2010 unmittelbar erforderliche Diagnostik hat der Beklagte zu 4) nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 durch Überweisung zur Röntgenuntersuchung zum Ausschluss einer Osteolyse veranlasst. Nach der vom Sachverständigen zitierten „good clinical practice“-Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Wundheilung und Wundbehandlung ist eine differenzialdiagnostische Abklärung bei ausbleibender Heilungstendenz nach sechs Wochen leitliniengerechter Behandlung durchzuführen. Diese Voraussetzungen lagen jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 am 17.08.2010 nicht vor, da in der Zeit vom 24.06.2010 bis zum 17.08.2010 nicht von einer leitliniengerechten Behandlung des Erblassers auszugehen war. Der kurzzeitige konservative Therapieversuch über eine Woche durch den Beklagten zu 4) durch Suprasorb sei daher vertretbar. Auch dass der Beklagte zu 4) am 24.08.2010 keine Gewebeprobenentnahme und histologische Abklärung veranlasste, stellt keinen Befunderhebungsfehler dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 hat der Beklagte zu 4) von vornherein vorgesehen, dass bei Nichtbesserung eine Operation erfolgen sollte. Da bis zum 24.08.2010 keine Besserung des klinischen Befundes eingetreten sei, habe der Beklagte zu 4) korrekterweise die Notwendigkeit einer Vorstellung beim plastischen Chirurgen zur Defektdeckung gesehen und erörtert. Der Chirurg rechne in diesem Zusammenhang mit einer Teil-Amputation des Fingers bzw. der Fingerkuppe und auch damit, dass das hierbei gewonnene Material histologisch abgeklärt werde. Daher ergebe sich für den Chirurgen in dieser Situation keine Notwendigkeit einer eigenen Biopsie. Aus chirurgischer Sicht habe der Beklagte zu 4) die histologische Abklärung mit der Empfehlung zur Vorstellung beim plastischen Chirurgen eingeleitet. (III.) Auch darin, dass der Beklagte zu 4) den Erblasser nicht veranlasste, sich unmittelbar nach dem 24.08.2010 bei einem plastischen Chirurgen vorzustellen, liegt jedenfalls kein für den weiteren Verlauf kausaler Behandlungsfehler. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 4) auch am 24.08.2010 noch nicht an einen bösartigen Tumor gedacht habe. Chirurgen in der Situation des Beklagten zu 4) würden häufig mit der Situation konfrontiert, dass der Patient, bei dem eine Defektdeckung durch den plastischen Chirurgen verbunden mit einer Teil-Amputation erforderlich sei, dies nicht sofort vornehmen lasse, sondern beispielsweise zunächst noch in den Urlaub fahren wolle. Letzteres sei auch vertretbar, sofern der Patient darauf hingewiesen werde, dass er im schlimmsten Fall – auch bei einer bloßen Wundheilungsstörung – den Finger verlieren könne. Ob der Beklagte zu 4) den Erblasser auf dieses Risiko hinwies, lässt sich nicht feststellen, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Denn wie oben ausgeführt hätte eine hypothetisch bereits am 24.08.2010 durchgeführte Biopsie am weiteren Verlauf für den Erblasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts geändert. 2. Der Zinsanspruch teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 115.529,28 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. D Dr. I E