Urteil
41 O 57/15
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2017:0321.41O57.15.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es kann dahinstehen, ob die fehlende internationale Zuständigkeit eines Gerichts nach EuGVVO bereits mit der Klageerwiderung gerügt werden muss, wenn sich die fehlende örtliche Zuständigkeit ergibt und diese in der mündlichen Verhandlung beanstandet wird.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann dahinstehen, ob die fehlende internationale Zuständigkeit eines Gerichts nach EuGVVO bereits mit der Klageerwiderung gerügt werden muss, wenn sich die fehlende örtliche Zuständigkeit ergibt und diese in der mündlichen Verhandlung beanstandet wird. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft nach belgischem Recht. Ihr Sitz ist im Königreich Belgien. Die Klägerin ist spezialisiert auf den Transport von Flachgläsern. Bei der Beklagten handelt es sich um eine in der Republik Frankreich ansässige Aktiengesellschaft nach französischem Recht, welche Glas herstellt. Die Beklagte beauftragte in der Vergangenheit die Klägerin mit Glastransporten von T, Frankreich, unter Anderem nach Köln. Hierzu schlossen die Parteien Rahmenverträge im Jahre 2002 und 2005. Maßgeblich für den Rechtsstreit ist der Vertrag vom 21.12.2005. In Artikel 1 dieses Vertrages hieß es unter Anderem, dass Gegenstand der Vereinbarung die Definition der Modalitäten und Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf den Transport von Floatglas sein sollte. Im Folgenden wurde unter Anderem geregelt die Organisation der Transporte, die Pflichten auf Seiten der Klägerin, die abzuschließenden Versicherungen und einiges mehr. In Artikel 10 hieß es unter der Überschrift rechtliche Grundlagen: „Die Transportbedingungen unterliegen dem CMR-Abkommen (Abkommen zum internationalen Straßengütertransportvertrag vom 19.05.1956 – Belgisches Amtsblatt vom 08.11.1962) mit späteren Änderungen in der jeweils gültigen Fassung. Kommt es zu Problemen oder Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Auslegung, Ausführung, Beendigung oder Fortsetzung o.ä. dieser Vereinbarung so legen die Parteien schon jetzt fest, dass sie darüber auf Führungsebene verhandeln werden. Die vorliegende Vereinbarung untersteht deutschem Recht, Gerichtsstand ist Aachen. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam oder nicht anwendbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage B2 zum Schriftsatz vom 20.11.2015. Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Anlage K6 zur Klageschrift) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass man hiermit den „Vertrag mit Datum vom 21. Dezember 2005 zum 31. August 2014“ beende. Hierauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage K7) und wies auf die Kündigungsfrist in Artikel 8 des Vertrages vom 21. Dezember 2005 hin. Dort war eine Frist von 18 Monaten zum Monatsende für die Kündigung vorgesehen. Mit Schreiben vom 27.10.2014, Anlage K8, teilte die Beklagte mit, dass die Kündigungsfrist unerheblich sei, weil ihr Kunde sie, die Beklagte gezwungen habe, nur noch „ex Works T“ zu liefern, so dass es keine Transportaufträge seitens der Beklagten mehr gebe. Die Klägerin sieht in diesem Vorgang ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten nach deutschem und französischem Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird verwiesen auf den Inhalt der Klageschrift. Darüber hinaus streiten die Parteien über ein Grundstück in T, Frankreich. Zu Anfang des Jahres 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr, der Beklagten, das Betriebsgrundstück der Klägerin in T, das unstreitig einen Wert von über 200.000,00 € hat, für 1,00 € zu übertragen. Ob es zu dieser Übertragung gekommen ist, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin behauptet, ihr sei durch die Nichtdurchführung des Vertrages aufgrund der von ihr als Kündigung aufgefassten Mitteilung vom 28.08.2014 Schaden in Höhe von 5.698.947,07 € entstanden. Die Klägerin ist der Meinung, das angerufene Landgericht Aachen sei zur Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig. Dies ergebe sich aus der in Artikel 10 des Vertrages vom 21. Dezember 2005 aufgenommenen Gerichtsstandsvereinbarung. Jedenfalls aber habe sich die Beklagte, ohne die Unzuständigkeit des Landgerichts Aachen zu rügen, zur Sache eingelassen, als sie – insoweit unstreitig – mit Schriftsatz vom 11. November 2015 erstmals sachlich auf die Klage erwidert habe. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, um die internationale Zuständigkeit zu begründen. Die Kammer hat durch ihren Vorsitzenden mit Beschluss vom 20.07.2016 die abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet. Im hierzu anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite, die zuvor mit Schriftsatz vom 05. Juli 2016 hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln, weil ein Teil der Transporte nach Köln gegangen seien, beantragt hat, nachgefragt, insoweit im Terminsprotokoll nicht enthalten, ob denn nicht eine hilfsweise Verweisung nach Köln in Betracht käme und weiter wie folgt beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.392.778,41 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Hilfsweise zu Ziffer I.: Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Aufträge für Transporte von Gläsern ab dem Produktionsstandort T, Frankreich seit dem 01.09.2014 von dritten Transportunternehmen durchgeführt wurden, unter Nennung des beauftragenden und beauftragten Unternehmens, des Be- und Entladeortes, des Empfängers der Lieferung und das Auftragswertes bezogen auf den Transportauftrag, sowie die schriftlichen Transportaufträge hierüber vorzulegen; 2. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angabe an Eides statt zu versichern; 3. An die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. III. 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge der Kündigung des Vertrages vom 21.12.2005 nicht verpflichtet ist, ihr in T belegenes Betriebsgrundstück, kadastriert wie folgt: D, für einen Euro zu übertragen. 2. Hilfsweise zu Ziffer III. 1.: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück belegen in T, kadastriert wie folgt: D, einen Betrag in Höhe von 217.409,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat zu Beginn der Sitzung vom 10.02.2017 klargestellt, dass sie weiterhin die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes rüge. Darüber hinaus beantragt sie, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine rügelose Einlassung zur Sache nicht gegeben sei. Die in Artikel 10 des Rahmenvertrages vorhandene Gerichtsstandsvereinbarung sei insbesondere unter CMR-Gesichtspunkten unwirksam. Jedenfalls sei für den Klageantrag zu III. allein das nach französischem Recht zuständige Gericht der belegenen Sache zur Entscheidung berufen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Im Vorfeld des Prozesses haben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien Kontakt aufgenommen und die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen besprochen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den damaligen anwaltlichen Vertreter der Beklagten angeschrieben und ihm unter Anderem mitgeteilt sei, dass die Klägerin beabsichtige, die Frage der Kündigung des Transportvertrages zur Überprüfung durch das vereinbarte Landgericht Aachen, Kammer für Handelssachen, zu stellen. Er habe auch das Einverständnis der Klägerin, die Frage der Übertragung des Grundstücks in T dort zu verhandeln. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es insoweit Zuständigkeitsprobleme geben könnte. Im Weiteren schlug er folgende Verfahrensweise vor: „Ich würde daher vorschlagen, dass ich einen Klageantrag zur Überprüfung durch das Gericht stelle, in dem wir für H beantragen, dass der Grundstücksübertragungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch Beendigung der Zusammenarbeit für unwirksam erklärt wird und dass meine Mandantin daher nicht zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet ist. Aufgrund der ausschließenden Zuständigkeit dürfte eine Widerklage Ihrerseits, gerichtet auf Durchführung des Vertrages, wahrscheinlich an Artikel 24 Brüssel-I-Verordnung scheitern. Allerdings könnten wir verbindlich zwischen den Parteien verabreden, dass eine rechtskräftige Feststellung bezüglich der Wirksamkeit des Grundstücksübertragungsvertrages vor dem deutschen Gericht für beide Parteien wirksam ist. Wir könnten insoweit einen Prozessvertrag schließen, wonach meine Mandantin sich verpflichten würde, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, die Wirksamkeit des Grundstücksübertragungsvertrages sie durch die Kündigung des Transportvertrages nicht beeinträchtigt, meine Mandantin sich verpflichtet, den Vertrag durchzuführen. Können wir so verfahren? Bejahendenfalls wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, dass Sie in diesem Fall nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen hinsichtlich des Feststellungsantrages unter Hinweis auf Artikel 24 Brüssel-I-Verordnung oder anderweitig rügen werden.“ Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten antwortete mit Schreiben vom 22.06.2015 unter Anderem wie folgt: „Mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise bin ich nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft einverstanden. Dies gilt sowohl für den Abschluß eines Prozeßvertrages hinsichtlich des Grundstücksübertragungsvertrages als auch für die Frage einer Rüge des Feststellungsantrages unter Hinweis auf Art. 24 Brüssel 1VO. Die Rüge werde ich nicht erheben.“ Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K22 bis K23. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden, auf den Hinweisbeschluss des Kammervorsitzenden vom 28.06.2016, sowie auf den Hinweisbeschluss des Kammervorsitzenden vom 28.06.2016 und den Inhalt des Sitzungsprotokoll vom 10.02.2017. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen. Eine Verweisung an das Landgericht Köln, wie in der Sitzung zumindest konkludent beantragt, kommt nicht in Betracht. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken gegen die Annahme, international nach den Vorschriften der EuGVVO zur Entscheidung über die gestellten Klageanträge infolge rügeloser Einlassung der Beklagten zuständig geworden zu sein. Zwar kann die Klägerseite sich für ihre Rechtsauffassung, eine Zuständigkeit sei nach Art. 26 EuGVVO nF auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Mai 2015, XI ZR 27/14 stützen, wonach die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Artikel 24 Satz 1 EuGVVO a.F. durch rügelose Einlassung in der Klageerwiderung begründet wird. Jedoch neigt die Kammer dazu, dieser Ansicht nicht zu folgen. Soweit ersichtlich, gibt es zu der Frage, bis wann die Rüge der internationalen Zuständigkeit erhoben werden muss, unterschiedliche Entscheidungen oberster Bundesgerichte. So hat der 9. Senat des Bundesgerichtshof im Jahr 1996 entschieden, dass die Rüge der internationalen Unzuständigkeit bis zur Einlassung in der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann (BGHZ 134, 127 ff.), wobei dieser Sachverhalt jedoch nicht einen Fall der EuGVVO betraf, sondern die Auslegung des § 39 ZPO; dies deshalb, weil der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hatte (BGHZ 134, 136). Eine weitere Entscheidung zu diesem Problemkreis stammt vom Bundesarbeitsgericht, welches eine Rüge der internationalen Unzuständigkeit nach Artikel 24 EuGVVO a.F. noch im Kammertermin zugelassen hat (BAG, RIW 2008, 726, 728), siehe jetzt Art. 26 II EuGVVO n. F. Für alle drei Entscheidungen gilt, dass Anwendungsmaßstab die ZPO ist. Demzufolge ist § 128 ZPO zu beachten, wonach die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln, § 128 Abs. 1 ZPO. Dieser Grundsastz steht in engem Zusammenhang mit der Garantie auf eine öffentliche und faire Verhandlung, Art. 6 I MRK. Betrachtet man vor diesem Hintergrund die zitierten Entscheidungen der obersten Bundesgerichte, so kann der EU-Arbeitnehmer/-geber sein Recht, die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu rügen, noch in der mündlichen Verhandlung geltend machen. Gleiches gilt für die Prozesspartei, die nicht ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der EuGVVO hat. Nur der Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, soweit er nicht seine Rechts im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend macht, soll gehalten sein, seine Rüge bereits außerhalb der mündlichen Verhandlung zu erheben. Damit werden aber seine in § 128 ZPO niedergelegten Rechte maßgeblich eingeschränkt. Ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann z.B. mit den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, erscheint zumindest fraglich. Denn der nicht inländische Beklagte kann im Hinblick auf seine Kenntnisse des deutschen Zivilprozessrechtes genauso schutzbedürftig sein wie der inländische Beklagte im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Dies gilt insbesondere im Verfahren vor den Amtsgerichten. Dort gibt es, um die Erschleichung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit unter Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Beklagten zu verhüten (vgl.: Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflg., § 504, Rdnr.1), vor der Verhandlung zur Hauptsache die Pflicht des Gerichts, über die Folgen der rügelosen Einlassung zur Hauptsache im Hinblick auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu belehren. Ohne diese Belehrung tritt die Zuständigkeit nicht ein, § 39 S.2. ZPO. Im häufig komplexer zu beurteilenden Fall der internationalen Zuständigkeit, soll die Zuständigkeit aber bereits durch erstes Agieren zur Sache bei der Klageerwiderung eintreten. Im übrigen dürfte zur Klageänderung vom 1.2.2017 in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2017 rechtzeige Rüge zur fehlenden internationalen Zuständigkeit erhoben worden sein. Letztlich bedarf es aber hier keiner endgültigen Entscheidung zu dieser Frage, da selbst dann, wenn man von einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgeht, die nationale, örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen nicht gegeben ist. Insoweit ist eine Zuständigkeit durch rügelose Einlassung nämlich nicht begründet worden, da bei Anwendung der ZPO die Rüge noch bis zur Einlassung in der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann (vgl. BGHZ 134, 127 ff.). Eine solche Rüge ist im Fall vorgenommen worden, da das Gericht vor sonstiger Antragstellung und Erörterung zur weiteren Zuständigkeit die Beklagte danach befragt hat, ob sie die örtliche Zuständigkeit rügen will, was diese bejaht hat. Damit mangelt es zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen an einer wirksamen Einlassung nach § 39 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist auch nicht begründet worden durch die Vereinbarung in Artikel 10 des Vertrages vom 21.12.2005, wonach Gerichtsstand Aachen ist. Diese Vereinbarung ist nämlich unwirksam, Artikel 31 CMR in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 CMR. Der vorliegende Rahmenvertrag unterliegt dem Anwendungsbereich der CMR. Hierzu genügte es, dass wie im Fall ein Speditionsvertrag in Form eines Rahmenvertrags besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 31. März 1998 – 25 U 4876/97 -, JURIS). Die Geltung der CMR ergibt sich hier zudem aus der vertraglichen Vereinbarung in Artikel 10 des Rahmenvertrages, wonach die Transportbedingungen dem CMR-Abkommen unterliegen. Damit ist aber auch die nachfolgende Gerichtsstandswahl in den Anwendungsbereich der CMR gelangt. Denn die getroffene Vereinbarung unterscheidet nicht zwischen Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Transportbedingungen und weiterer Rechtsstreitigkeiten aus dem Rahmenvertrag. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die unmittelbar vor der Gerichtsstandswahl formulierte Vereinbarung über das anzuwendende Recht die gesamte Vereinbarung umfasst („vorliegende Vereinbarung“), was den Schluss nahe legt, dass sich die Gerichtsstandswahl auf die gesamte Vereinbarung bezieht. Damit ist Prüfmaßstab für die Wirksamkeit der Gerichtsstandswahl in Art. 10 des Rahmenvertrags der Artikel 31 CMR. Nach der genannten Vorschrift können die Parteien einer Vereinbarung zwar zusätzliche internationale Gerichtsstände bereitstellen. Ihnen ist es aber nicht möglich, die in Artikel 31 CMR genannten Zuständigkeiten auszuschließen, vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage, Artikel 31 CMR Rdnr. 24. Ein solcher Ausschluss ist hier aber vorgenommen worden. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages vom 21. Dezember 2005 ist erkennbar, dass die Parteien einen ausschließlichen Gerichtsstand in Aachen vereinbaren wollten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Vermutung für die Ausschließlichkeit gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO a.F., sondern auch daraus, dass die Parteien die gesamte Vereinbarung vom 21. Dezember 2005 deutschem Recht unterstellen wollten. Bei dieser Absicht ist es wenig sinnvoll, ein nicht deutsches Gericht über deutsche Rechtsfragen entscheiden zu lassen, so dass die Formulierung „Gerichtsstand ist Aachen“ im Zusammenhang mit der getroffenen Rechtswahl von dem Wunsch der Parteien zeugt, ausschließlich deutsche Gerichte entscheiden zu lassen. Diese Ausschließlichkeitsanordnung ist auch nicht teilbar, so dass von einer Gesamtnichtigkeit der getroffenen Vereinbarung gemäß den Artikeln 31, 41 CMR auszugehen ist (vgl. BGH, Transportrecht 2004, 169, 170; OLG Oldenburg, Transportrecht 2000, 128; OLG Hamm Versicherungsrecht 2002, 338, 339). Ob darüber hinaus auch, wie die Beklagte vorträgt, von der Unwirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung deshalb auszugehen ist, weil kein Land, sondern ein Ort vereinbart wurde, kann deshalb dahinstehen. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Aachen aus Artikel 31 CMR unmittelbar besteht nicht, da keiner der dort genannten Gerichtsstände hier eingreift. Desweiteren ergibt sich auch keine Zuständigkeit aufgrund vorprozessualer Vereinbarung der Parteien. Hinsichtlich der Klageanträge zu I. und II. haben die Parteien keine ausdrückliche Gerichtsstandvereinbarung vorprozessual getroffen, da, wie sich der Anlage K22 entnehmen lässt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit, als er die Gegenseite zur Zuständigkeitsfrage anschrieb, von der Zuständigkeit des Landgerichts Aachen insoweit ausgegangen ist, so dass sich seine Anfrage hinsichtlich einer Prozessvereinbarung nur auf den nunmehrigen Klageantrag zu 3 richtet. Alleine hierzu bezieht sich auch die Antwort des damaligen anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 22.06.2015, K23. Aber auch hinsichtlich des Klageantrags zu III. ist eine vorprozessuale Zuständigkeitsvereinbarung nicht getroffen worden. Hier spricht Vieles dafür, dass die Parteien vorprozessual mit einer Zuständigkeitsregelung für Aachen die ausschließlich in Frankreich belegene Zuständigkeit gemäß Artikel 22 Nr. 1 EuGVVO n.F. umgehen wollten. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da die nunmehr gestellten Klageanträge von der Prozessvereinbarung gemäß den Schreiben vom 17.06.2015 und 22.06.2015 nicht umfasst waren. Es ist zu beachten, dass nach dem Schreiben vom 17.06.2015 die Beklagtenseite alleine davon ausgehen konnte, dass die Frage der Kündigung des Transportvertrages vor dem Landgericht Aachen behandelt und in diesem Zusammenhang auch die Frage hinsichtlich des Grundbesitzes in Frankreich geklärt werden sollte. In beiden Fällen weichen die gestellten Klageanträge von diesen Vereinbarungen ab. Mit den Klageanträgen zu I. und II. wird nicht die Frage der Kündigung des Transportvertrages rechtskräftig geklärt, sondern unmittelbar auf Schadensersatz geklagt. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist nur inzidenter von Bedeutung. Auch der Hilfsantrag zu III. 2. umfasst einen Zahlungsantrag, der von der Vereinbarung vom 17. Juni 2015/22. Juni 2015 nicht erfasst ist. Der Hauptantrag zu III. 1. greift den im Schreiben vom 17.06.2015 gemachten Vorschlag, einen Klageantrag dahingehend zu stellen, dass der Grundstücksübertragungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch Beendigung der Zusammenarbeit für unwirksam erklärt wird, nicht auf. Lediglich der zweite Teil des im genannten Schreiben gefertigten Vorschlags wird aufgegriffen. Somit unterfallen die gestellten Klageanträge nicht der vorprozessualen Vereinbarung, so dass sich hieraus keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes aus nationaler Sicht ergibt. Dies unabhängig von der Frage, ob wegen etwaiger Ausschließlichkeit der französischen Gerichte nach Artikel 22 EuGVVO n.F. deutsche Gerichte nicht zur Entscheidung berufen sind. Auf den hilfsweise gestellten Antrag der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln kann eine derartige Maßnahme nicht vorgenommen werden. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln könnte alleine aus Artikel 31 CMR folgen. Da die Beklagte aber in Köln ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle nicht hat (vgl. Artikel 31 Abs. 1 lit. a CMR), kommt eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln nur nach Artikel 31 Abs. 1 lit. b CMR in Betracht, d. h. Köln müsste der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort sein. Dies ist aber nicht der Fall. Der Streit betrifft hier nicht einen konkreten Transport nach Köln, sondern die Durchführung des Rahmenvertrages an sich. Somit kann für den Fall ein Ort nach Artikel 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht festgestellt werden. Dass in der Vergangenheit Transporte nach Köln geführt worden sind, reicht hierzu nicht aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: Bis 5.900.000,00 € Q