Beschluss
2 T 255/16
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2017:0718.2T255.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen Gründe I. 1. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2016 beauftragte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner, einen Bauträgervertrag über eine in der U Straße XXX in N gelegene Eigentumswohnung mit nachfolgender Maklerklausel zu beurkunden: „Die Parteien erklären übereinstimmend, dass der Vertrag dem Verkäufer durch die C Immobilien GmbH, Mstraße XX, XXXXX N vermittelt wurde. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer zu dessen anteiliger Freistellung aus dessen Maklervertrag Maklerprovision in Höhe von 4,0 % des Kaufpreises gem. notariellem Kaufvertrag (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) an die C Immobilien GmbH in XXXXX N Mstraße XX zu zahlen, und zwar in der Weise, dass die C Immobilien GmbH unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Bei der Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision handelt es sich um eine eigene Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Makler. Die Maklerprovision ist fällig und verdient mit Abschluss dieses Vertrages. Der Käufer unterwirft sich wegen des Betrages der geschuldeten Vermittlungsprovision der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den Notar der C Immobilien GmbH auf jederzeitiges Verlangen ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. Der entstandene Anspruch des Maklers wird nicht dadurch hinfällig, dass der Kaufvertrag wieder aufgehoben, angefochten oder sonst irgendwie rückgängig gemacht wird.“ Die Beschwerdeführerin ist Verkäuferin dieser Wohnung; Käufer ist Herr C 1 (im Folgenden: „Käufer“). Die Beschwerdeführerin und die C 2 GmbH (im Folgenden: „Maklerin“) verbindet ein unter dem 01.02.2016 geschlossener Maklervertrag betreffend unter anderem die oben genannte Eigentumswohnung. In dessen § 2 Abs. 2 hat sich die Maklerin zur Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses verpflichtet. Zur Vergütung dieser Tätigkeit ist in § 3 Abs. 1 des Maklervertrags geregelt, dass die Maklerin von der Beschwerdeführerin eine bei Abschluss eines wirksamen Hauptvertrags fällige Provision i.H.v. 5,6 % des Kaufpreises erhält. Allerdings reduziert sich nach Abs. 2 dieser Regelung die von der Beschwerdeführerin zu zahlende Provision auf 1,5 %, wenn ein eigener Anspruch der Maklerin gegen den Käufer i.H.v. 4,1 % des Kaufpreises begründet wird. Bei der Schaffung eines direkten Zahlungsanspruchs gegen den Käufer soll die Beschwerdeführerin die Maklerin gemäß Abs. 3 der Regelung unterstützen, insbesondere durch Aufnahme der oben zitierten Maklerklausel in den notariellen Kaufvertrag. Wird die Maklerklausel hingegen nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen, macht sich die Beschwerdeführerin nach § 3 Abs. 5 des Maklervertrags gegenüber der Maklerin schadensersatzpflichtig. Mit an den Beschwerdegegner gerichteten Auftragsschreiben vom 06.07.2016 teilte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese im Maklervertrag vom 01.02.2016 zur Vergütung getroffenen Regelungen mit, den Bauträgervertrag ohne die Maklerklausel nicht abschließen zu wollen. Am 08.07.2016 fand daraufhin zwischen dem Beschwerdegegner und dem Käufer ein Gesprächstermin statt, in dem ausweislich der hierzu erfolgten Dokumentation das Auftragsschreiben der Beschwerdeführerin vom 06.07.2016 einschließlich der Maklerklausel und des Maklervertrags vom 01.02.2016 erörtert wurde. Dabei belehrte der Beschwerdegegner den Käufer auch über die rechtliche Tragweite der Maklerklausel. Insbesondere teilte er mit, dass diese kein notwendiger Bestandteil eines Immobilienkaufvertrags sei und den Interessen des Maklers diene. Hierauf erklärte der Käufer, die vorbenannte Wohnung auf jeden Fall kaufen und die mit der zitierten Maklerklausel einhergehenden Nachteile in Kauf nehmen zu wollen. Mit Beschluss vom 26.08.2016 lehnte der Beschwerdegegner die Beurkundung der Maklerklausel, wie sie im Beurkundungsauftrag enthalten war, gleichwohl ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der von der Beschwerdeführerin geäußerte Wille, nur einen Kaufvertrag mit der oben genannten Maklerklausel abschließen zu wollen, unbeachtlich sei. Denn der Maklervertrag, auf den sich der Wille der Beschwerdeführerin stütze, sei hinsichtlich der Klauseln materiell-rechtlich unwirksam, die sie zur Aufnahme der Maklerklausel in den notariellen Kaufvertrag anhalten. Daher erleide die Beschwerdeführerin auch keine Nachteile durch die Nichtbeurkundung der Maklerklausel. Diese Auffassung begründete er im Einzelnen wie folgt: Bei den Regelungen des Maklervertrags handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, die auch bei Verwendung gegenüber Unternehmern – hier der Beschwerdeführerin – einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zugänglich seien. Die danach vorzunehmende Überprüfung ergebe eine Unwirksamkeit der Vereinbarungen zur Provisionsverpflichtung im Maklervertrag, da sie die Beschwerdeführerin unangemessen benachteiligten. Die Benachteiligung liege gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darin begründet, dass diese Bestimmungen von den wesentlichen, in § 652 BGB niedergelegten Grundgedanken des Maklerrechts abwichen. Ein wesentlicher Grundgedanke des Maklerrechts sei, dass die maßgeblichen Verpflichtungen im Verhältnis zwischen den am Vertragsschluss beteiligten Parteien – hier also zwischen der Beschwerdeführerin und der Maklerin – anzusiedeln seien und sich nicht auf die Gestaltung von Folgeverträgen mit Dritten auswirkten. Von diesem Leitbild wichen die Bestimmungen im Maklervertrag ab. Denn durch sie werde der Verkäufer rechtlich und faktisch zur Abwälzung der Provisionsverpflichtung auf einen Dritten, nämlich den Käufer, gezwungen. Dies schränke seine Freiheit zum Abschluss und zur freien inhaltlichen Gestaltung des Kaufvertrags erheblich ein und sei daher allenfalls dann zulässig, wenn der Makler ein berechtigtes Interesse an der Abwälzung habe, das vorliegend jedoch nicht erkennbar sei. Insbesondere stehe es dem Makler frei, selbst mit dem Käufer eine Provisionsvereinbarung abzuschließen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Maklerklausel wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung einseitig zu Lasten des Verkäufers auswirke. Denn diese führe nicht nur zu einem unmittelbaren, sondern auch zu einem sofort vollstreckbaren Zahlungsanspruch gegen den Käufer und treffe damit eine für diesen nachteilige Regelung. Die Verwendung der Maklerklausel könne daher zu einer erheblichen Einschränkung des potentiellen Käuferkreises führen. Weiterer wesentlicher Grundgedanke des Maklerrechts im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei, dass eine Vergütung an den Makler grundsätzlich nur bei Zustandekommen des Hauptvertrags geschuldet werde. Gegen diesen Grundgedanken verstoße die im Maklervertrag enthaltene Regelung, der „ entstandene Anspruch des Maklers wird nicht dadurch hinfällig, dass der Kaufvertrag aufgehoben, angefochten oder sonst irgendwie rückgängig gemacht wird “. Denn hierdurch werde gerade geregelt, dass der Makler die Provision auch dann erhalte, wenn der als Hauptvertrag anzusehende Kaufvertrag ex tunc unwirksam sei. 2. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28.09.2016 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nach § 15 Abs. 2 BNotO, mit der sie die Auffassung vertritt, der Beschwerdegegner habe die Beurkundung der Maklerklausel nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien verweigern dürfen. Ihre Ansicht begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: Dem Beschwerdegegner stehe nach dem Gesetz keine Befugnis zu, die Beurkundung von Klauseln gegen den Willen der Beteiligten zu verweigern, auch nicht bei Zweifeln an deren Wirksamkeit. Erst Recht sei er hierzu nicht befugt, wenn die Zweifel auf dem Ergebnis einer AGB-Kontrolle eines Drittvertrags – als solcher sei der Maklervertrag zu bewerten – beruhten. Auch die Annahme des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin entstünden durch die Nichtbeurkundung der Maklerklausel keine Nachteile, sei unzutreffend. Denn der Nachteil sei darin zu sehen, dass sie dem Anspruch der Maklerin auf Provision ausgesetzt sei, obgleich es ein berechtigtes Interesse darstelle, eine Zahlungspflicht gegenüber der Maklerin zu vermeiden. Es sei demnach gerade nicht so, dass sie durch eine Beurkundung der Maklerklausel – wie der Beschwerdegegner aufgrund der Bewertung des Drittvertrages meine – benachteiligt werde. Vielmehr werde nun infolge der Nichtbeurkundung der Käufer einseitig bevorteilt, der die Provision aus der Nachweismaklertätigkeit ohnehin schulde. Die Beurkundung des Bauträgervertrages ohne Maklerklausel verstoße zudem gegen § 311b BGB, da ein Zusammenhang zwischen der Maklerprovision und der Höhe des Kaufpreises bestehe. Soweit mit der Maklerklausel ein eigenständiger Zahlungsanspruch zugunsten des Maklers begründet werde, handele es sich um einen wirksamen Vertrag zugunsten Dritter. Es finde insofern kein Austausch der Vertragspartner statt. Auch werde kein zusätzlicher Vertragspartner geschaffen, da der Käufer der Maklerin gegenüber ohnehin provisionspflichtig sei. Der Käuferkreis werde entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners auch nicht eingeschränkt, da die Zahlung von Maklerprovision durch einen Käufer üblich sei. Die Vollstreckungsunterwerfung sei als unproblematisch zu bewerten. Aber selbst wenn AGB-rechtliche Bedenken berechtigt wären, so seien diese vorliegend jedenfalls deshalb hinfällig, weil die belehrten und aufgeklärten Parteien die Maklerklausel so beurkundet wollten. Ihre Ausführungen hat die Beschwerdeführerin mit weiterem Schriftsatz vom 23.06.2017 vertieft. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat der Beschwerdegegner erklärt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und dies im Wesentlichen damit begründet, vorliegend zur Verweigerung der Beurkundung nach §§ 14 Abs. 2 BNotO, 4 BeurkG berechtigt zu sein. Bloße Zweifel an der Vereinbarkeit des Geschäfts mit den Amtspflichten genügten bereits, um eine Nichtbeurkundung zu rechtfertigen. Insoweit stehe dem Notar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Vorliegend sei er hingegen sogar zur Nichtbeurkundung verpflichtet gewesen, da er von der materiellen Unwirksamkeit der Abwälzungsvereinbarung im Maklervertrag und damit einhergehend von der Unvereinbarkeit des Geschäfts mit seinen Amtspflichten aus den im Ablehnungsbeschluss vom 26.08.2016 genannten Gründen überzeugt sei. Die entgegenstehenden Willensäußerungen der Vertragsparteien seien insoweit unbeachtlich. Die rechtliche Unwirksamkeit der Abwälzungsvereinbarung im Maklervertrag diene gerade dem Schutz des an diesem Vertrag unbeteiligten Käufers vor einer formularmäßigen Risikoabwälzung, so dass es insbesondere auch nicht auf dessen entgegenstehenden Willen ankomme. Jedenfalls sei die Nichtbeurkundung gerechtfertigt, da seine Rechtsauffassung vertretbar sei und er sich daher innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt habe. II. Die Beschwerde ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. §§ 59 ff. FamFG). In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Denn der Beschwerdegegner hat sein Tätigwerden nicht ohne ausreichenden Grund verweigert. 1. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO darf der Notar seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Dabei folgt aus den § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG, dass ein ausreichender Grund für eine Verweigerung dann besteht, wenn die Amtstätigkeit mit den Amtspflichten des Notars nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Insofern handelt es sich um obligatorische Versagungsgründe (vgl. Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl. 2016, § 15 Rn. 54 ff.). Ein ausreichender, zur Verweigerung der Beurkundungstätigkeit berechtigender Grund liegt danach zwingend auch dann vor, wenn eine zu beurkundende Klausel unwirksam ist, insbesondere im Formularvertrag nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB. Lehnt der Notar die Beurkundung einer unwirksamen Klausel ab und beharren die Beteiligten auf dem Verbleib der Klausel im Vertragswerk, so hat er die gesamte Beurkundung abzulehnen (vgl. Hertel in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Vorb. zu §§ 127a, 128 BeurkG Rn. 449). Dies ist vorliegend der Fall. a) Bei der hier zu beurteilenden Maklerklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese Voraussetzungen liegen in dem hier maßgeblichen Vertragsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Käufer unzweifelhaft vor. Insbesondere war davon auszugehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der Maklerklausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelte Vertragsbestimmung handelt. Hierfür spricht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Eigentümerin der im Entwurf des Bauträgervertrags bezeichneten Eigentumswohnung ist, sondern ausweislich der in § 1 Abs. 1, 2 getroffenen Bestimmungen des zwischen ihr und der Maklerin geschlossenen Maklervertrags vom 01.02.2016 (Bl. 20 ff. d.A.) Eigentümerin von insgesamt 20 Eigentumswohnungen des Neubauvorhabens U Straße XXX in N. Aus § 1 Abs. 3 dieses Vertrags ergibt sich weiter, dass dieses Vertragsobjekt und damit alle 20 Eigentumswohnungen veräußert werden sollen, wobei die Beschwerdeführerin die Maklerin gemäß dessen § 2 Abs. 2 mit der Vermittlung entsprechender Kaufvertragsabschlüsse beauftragt hat. Der Inhalt der Maklerklausel wurde dabei unter § 3 Abs. 3 des Vertrags festgelegt und vereinbart, dass diese oder eine vergleichbare Regelung in den Hauptvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Käufer aufgenommen werden soll. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner ausweislich des Auftragsschreibens vom 06.07.2016 (Bl. 7 ff. d.A.) beauftragt hatte, einen Bauträgervertrag zu entwerfen und ihn nun um Aufnahme dieser Maklerklausel und Beurkundung bat. Bei dieser Sachlage anzunehmen, die Beschwerdeführerin und der Käufer hätten den Inhalt der streitbefangenen Maklerklausel, der dem im Maklervertrag festgelegten Inhalt entspricht, im Einzelnen ausgehandelt, erscheint fernliegend; dies wird – wie bereits erwähnt – von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Unternehmerin und bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, gilt die Maklerklausel gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 BGB als von der Beschwerdeführerin gestellt. Damit war eine Inhaltskontrolle der Maklerklausel nach den §§ 307 ff. BGB zur Überprüfung einer Benachteiligung des Käufers eröffnet. Eine Inhaltskontrolle zugunsten der Beschwerdeführerin aufgrund einer Benachteiligung im Verhältnis zur Maklerin, worauf in der angefochtenen Entscheidung wohl (teilweise) abgestellt wurde, findet insoweit nicht statt. Denn zu beurteilen war lediglich die Verwendung der Maklerklausel durch die Beschwerdeführerin im zu beurkundenden Bauträgervertrag mit dem Käufer; eine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist jedoch unzulässig (vgl. BGH NJW 1998, 2280). b) Indes ergibt sich eine Unwirksamkeit der Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB daraus, dass diese zum Nachteil des Käufers von wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts abweicht. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 BGB liegt eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel vor, wenn sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Maklerverträgen anzunehmen, wenn durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine erfolgsunabhängige Provision vereinbart wird (vgl. BGH NJW 1992, 2568 m.w.N.). Hier ist als für die Prüfung des nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB maßgebenden gesetzlichen Grundgedankens jedoch nicht auf das Maklerrecht, sondern das Kaufrecht abzustellen. Denn die Maklerklausel stellt sich nicht als eine Klausel zur Bestimmung des Inhalts des zwischen der Beschwerdeführerin und der Maklerin geschlossenen Maklervertrags, sondern als Bestandteil des Bauträgervertrags zwischen der Beschwerdeführerin und dem Käufer dar. Insofern entspricht es nach dieser Regelung dem Willen der Vertragsparteien, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegen den Käufer auf Zahlung (eines Teils) der Maklerprovision an die Maklerin und zugleich ein als selbstständiges Forderungsrecht ausgestalteter eigener Anspruch der Maklerin begründet werden soll (§§ 328, 335 BGB), ohne dass dem Käufer gegenüber Maklerdienste geleistet wurden. In dieser Fallgestaltung liegt es nahe und war im vorliegenden Fall auch anzunehmen, dass es sich insoweit – wovon die Beschwerdeführerin ebenfalls ausgeht – um einen verschleierten Teil des vereinbarten Kaufpreises zwischen Verkäufer und Käufer handelt (vgl. BGH NJW 2009, 1199; BGH, Urteil v. 14.12.1995 – III ZR 34/95 – zitiert nach beck-online). Dies hat zur Folge, dass die Klausel an den Grundgedanken des Kaufrechts zu messen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1199), von denen sich eine Abweichung nicht feststellen lässt. c) Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegegners erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als zutreffend: Im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774 m.w.N.). Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass es den Käufer jedenfalls unangemessen benachteiligt, zur Zahlung des Provisionsanspruchs an den Makler auch dann verpflichtet zu sein, wenn der Kaufvertrag wieder aufgehoben, angefochten oder auf sonstige Weise rückgängig gemacht wird. Dem stehen keine wenigstens gleichwertigen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber. Nach der Interessenlage der Vertragsparteien in einer wie der vorliegenden Fallgestaltung übernimmt der Käufer die Maklerprovision in dem Kaufvertrag lediglich als eine Nebenleistung zum Kaufvertrag, um von dem Verkäufer das Kaufobjekt erwerben zu können. Der beiderseitige Leistungsaustausch zwischen Käufer und Verkäufer ist der völlig beherrschende Vertragszweck, dem die Bereitschaft des Käufers, eine Verpflichtung auch zugunsten des Maklers einzugehen, untergeordnet ist. Der Käufer hat keine Veranlassung, Verpflichtungen zugunsten des Maklers auch für den Fall einzugehen, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird, denn dann würde ihm ein Äquivalent im Rahmen des kaufvertraglichen Leistungsaustauschs nicht mehr zustehen (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2002, 782). Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass dem Käufer gegenüber vorliegend keine Maklerleistungen erbracht wurden. Auf der anderen Seite kann die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse vorweisen, denn sie selbst wäre einem erfolgsunabhängigen Provisionsanspruch der Maklerin aus dem Maklervertrag wegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ausgesetzt. Da die Beschwerdeführerin durch Verwenden der Maklerklausel ihr Interesse, die mit der Maklerin vereinbarte Provision teilweise auf den Käufer abzuwälzen, somit missbräuchlich auf Kosten des Käufers abzuwälzen versucht, liegt eine unangemessene Benachteiligung desselben vor, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. 2. Aus den vorstehenden Erwägungen liegt ein ausreichender Grund für die Verweigerung der Urkundstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO darüber hinaus auch deshalb vor, weil der Beschwerdegegner mit der Amtstätigkeit zum Vertreter einer Partei und der ihm mit § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO zugewiesenen Aufgabe eines unabhängigen und unparteiischen Betreuers der Beteiligten nicht mehr gerecht würde (vgl. BGH, Beschluss v. 01.10.2015 – V ZB 171/14 – zitiert nach juris). 3. Offenbleiben kann daher die in der Literatur umstrittene Frage, ob die Kammer als Beschwerdegericht die Entscheidung des Notars umfassend oder nur im Hinblick auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat (vgl. zum Sach- und Streitstand Frenz in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl. 2016, § 15 BNotO Rn. 44 ff. m.w.N.). Denn auch nach umfassender Überprüfung ist die Amtsverweigerung des Beschwerdegegners – wie dargelegt – nicht zu beanstanden. Dabei war die Kammer nicht gehindert, die Entscheidung des Beschwerdegegners auf andere Gesichtspunkte zu stützen und die Beschwerde mit dieser Begründung zurückzuweisen (vgl. Frenz in: Eylmann/Vaasen a.a.O. Rn. 45). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG. III. Die Rechtsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 70 FamFG wird zugelassen, da die Frage der Unwirksamkeit einer in einem Bauträgervertrag enthaltene Klausel, derzufolge der Käufer zur Zahlung einer Maklerprovision unabhängig vom Bestand des Kaufvertrages verpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht (OLG Köln) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift hat die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, die Erklärung, dass gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Sie ist zu unterschreiben. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift soll mit der Beschwerdeschrift vorgelegt werden. Sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, soll sie binnen einer Frist von einem Monat begründet werden. Die Begründung muss Rechtsbeschwerdeanträge und Rechtsbeschwerdegründe enthalten. Sie kann gemäß § 72 FamFG nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden, dass nämlich eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. C3 Dr. S H