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Urteil

5 S 7/17

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:0925.5S7.17.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19.12.2016 zum Aktenzeichen 112 C 151/14 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.471,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19.12.2016 zum Aktenzeichen 112 C 151/14 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.471,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der wie folgt zu ergänzen ist: Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 19.12.2016 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass hinsichtlich der Rechnung betreffend die Vermögensauseinandersetzung der Beklagten mit ihrem Ehemann keine Mandatserteilung vorliege und der Gegenstandswert nicht schlüssig dargelegt sei. Die Rechnung hinsichtlich der Teilungsversteigerung sei in Höhe jeweils einer 0,3 Verfahrensgebühr zu den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten entstanden, jedoch, wie auch die Rechnung betreffend die Forderung der Rechtsanwälte T3 & Partner, bereits mit der Vorschusszahlung der Beklagten über 1.650,00 EUR abgegolten. Keine Erwähnung gefunden hat im Urteil des Amtsgerichts die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Telefonat vom 14.07.2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Klägers, der Zeugin X, nach Prüfung der Rechnungen durch die Rechtsanwaltskammer sämtliche Rechnungen anerkannt. Mit der Berufung begehrt der Kläger sein zuletzt verfolgtes Klageziel weiter. Zur Begründung führt er insbesondere an, dass es sich nach dem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2016 betreffend die der Rechnung zur Vermögensauseinandersetzung zugrunde liegende Vollmacht um eine sog. Überraschungsentscheidung handle, da bei Änderungen der mitgeteilten rechtlichen Auffassung ein weiterer Hinweis hätte ergehen müssen. Im Übrigen stellt er im Einzelnen erneut auf den erstinstanzlichen Vortrag insbesondere auch zum Gegenstandswert ab. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.09.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von (3.121,49 EUR abzüglich bereits gezahlter 1.650,00 EUR, mithin noch weiterer) 1.471,49 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwältin N jedenfalls aus abgetretenem Recht gemäß §§ 611, 675 Abs. 1, 398 BGB i.V.m. den zwischen der Kanzlei des Klägers und der Beklagten jeweils geschlossenen Anwaltsverträgen sowie dem Abtretungsvertrag zwischen dem Kläger und seiner Kanzlei zu. 1. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Anerkenntniserklärung der Beklagten im Telefonat am 14.07.2014 ist dieser beweisfällig geblieben. Insoweit war zunächst die Beweisaufnahme zu dem zwischen den Parteien streitigen Inhalt des Telefonats zwischen der Beklagten und der Mitarbeiterin des Klägers, der Zeugin X, geboten, zu dem das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen und insbesondere keine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen nur gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Berufungskläger diesen Fehler in seiner Berufungsbegründung nicht nochmals gerügt hat. Zwar sind in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO solche konkreten Anhaltspunkte zu bezeichnen. Von der Aufgabe des Berufungsgerichts, konkreten Anhaltspunkten ungeachtet einer Berufungsrüge nachzugehen, macht das Gesetz jedoch keine Ausnahme, wenn sich solche i.S.d. § 529 Abs. Nr. 1 HS 2 ZPO aus dem Verfahren ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 = NJW 2004, 1876 m.w.N.). Insofern hatte die Kammer der Beweisfrage über die Behauptung des Klägers nachzugehen, die Beklagte habe am 14.07.2014 die Klageforderung gegenüber seiner Mitarbeiterin X anerkannt, nachdem noch vor der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 14.11.2016 eine Anerkenntniserklärung durch die Beklagte bestritten worden und der Versuch einer Zeugenladung durch das Amtsgericht nicht erfolgt war, weshalb das Bestreiten auch nicht als verspätet zurückzuweisen war i.S.v. § 296 Abs. 1 ZPO. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Kläger allerdings beweisfällig geblieben, sodass ein entsprechendes, ausnahmsweise formfreies, konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht: Denn entgegen der Behauptung des Klägers hat die Zeugin X in der mündlichen Verhandlung eine Anerkenntniserklärung der Beklagten im Rahmen des Telefonats vom 14.07.2014 nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Die Zeugin konnte sich zunächst aufgrund des erlebten Randgeschehens und ihrer Zuständigkeit für die Finanzbuchhaltung der Kanzlei glaubhaft sowohl an die Beklagte als auch an die streitgegenständlichen Rechnungen erinnern. Vor dem in Rede stehenden Telefonat habe die Beklagte ihr mitgeteilt, dass sie die Rechnungen erst noch prüfen lassen wolle, sodass man so verblieben sei, dass die Beklagte sich wieder melde. Anlässlich des Telefonats vom 14.07.2014 habe die Beklagte dann bestätigt, dass sie die Rechnungen habe prüfen lassen und gegenüber der Zeugin angeboten, dass sie 50 % „der Rechnungen“ zahle, diese dann in einer Summe. Die Zeugin habe geantwortet, dass die Beklagte dann ja wisse, dass die Rechnungen richtig seien, worauf die Beklagte nichts entgegnet habe. Weder in dem – nicht angenommenen – Angebot der Beklagten über 50 % noch in ihrem Schweigen vermag die Kammer eine hinreichend bestimmte Erklärung im Sinne eines Anerkenntnisses dem Grunde und der Höhe nach zu erkennen, vgl. §§ 133, 157 BGB. Vielmehr hat die Beklagte, wie sie auch in ihrer persönlichen Anhörung dargelegt hat, zwar mit ihrem Angebot einen Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen wollen. Eine weitergehende Erklärung war zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht erkennbar. 2. Die Berufung ist jedoch aus rechtlichen Gründen in Höhe von 1.471,49 EUR begründet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der Beklagten führen die vorgenannten Feststellungen hinsichtlich aller drei Angelegenheiten zu Anwaltsverträgen und – jedenfalls nach entsprechender außer-/gerichtlicher Tätigkeit der Rechtsanwältin N – auch zu Honoraransprüchen. Nachdem das Amtsgericht in der Sitzung vom 04.04.2016 darauf hingewiesen hatte, dass sich aus dem zur Akte gereichten Schriftverkehr ein Auftrag der Beklagten für das Mandat der Vermögensauseinandersetzung ergeben dürfte, handelt es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Nichtannahme eines solchen Auftrags um eine sog. Überraschungsentscheidung, vgl. § 139 Abs. 2 ZPO. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte die Kanzlei des Klägers zur Vermögensauseinandersetzung gegenüber dem getrennt lebenden Ehemann beauftragt. Denn Gegenstand der Beauftragung durch die Beklagte war nach ihrem eigenen Vortrag, „eine außergerichtliche Lösung für die bestehenden Scheidungskonflikte bzw. noch ungeklärten Punkte zu erarbeiten“. Entsprechend wurde eine Vollmacht wegen „Scheidung“ und eine Vollmacht wegen „Unterhalt“ schriftlich erteilt, worin jeweils der Hinweis gem. § 49b Abs. 5 BRAO enthalten und unter Ziff. 2 ausdrücklich auch die Scheidungsfolgen aufgeführt waren. Obwohl der Auftrag nach unstreitigem Vortrag weitergehend war, wie der Kläger unter Angabe von insgesamt 13 Punkten vorträgt, wurde dieser nicht durch ein weiteres schriftliches Vollmachtformular festgehalten. Mangels Schriftformerfordernis steht dies der wirksam erteilten Beauftragung jedoch nicht entgehen. Indem die Beklagte einen solchen Auftrag nachträglich bestreitet, ist ihr insoweit widersprüchlicher Vortrag nicht berücksichtigungsfähig; indem sie die einzelnen, von dem Kläger mit Schriftsatz vom 07.05.2015 aufgeführten, zu regelnden Punkte nicht substantiiert bestritten hat, handelt es sich zudem um zugestandenen Vortrag, § 138 Abs. 3 ZPO. Zutreffend hat das Amtsgericht hingegen im Ergebnis die rechtliche Bewertung getroffen, dass es sich bei der Vermögensauseinandersetzung nicht bzw. nicht umfassend um eine Scheidungsfolgesache handelt, sondern um einen Teil der finanziellen Auswirkungen der Scheidung bzw. Trennung der Ehegatten. Der Begriff Scheidungsfolgesache ist gesetzlich normiert und umfasst die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten i.w.S. nur in Bezug auf das Güterrecht, vgl. § 137 FamFG. Es handelt sich damit um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit, vgl. § 16 Ziff. 4 RVG. Indem die Beklagte den Auftrag betreffend alle zu klärenden Punkte, d. h. weitergehend z. B. auch betreffend Haus und Steuern, erteilt und damit jedenfalls konkludent auch die weitere Vermögensauseinandersetzung gewünscht hat, gingen die ihrer Ansicht nach zu klärenden Punkte über Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen hinaus. Die Höhe der 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um die sog. Schwellengebühr. Der Rechtsanwalt hat bei Überschreiten des Faktors 1,3 darzulegen und zu beweisen, dass die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig und/oder umfangreich war. Hingegen trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Unterdurchschnittlichkeit, die eine geringere Gebühr als 1,3 zur Folge haben könnte (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14, Rn. 40 ff.). Weder der Vortrag der Beklagten noch die vorgelegte Korrespondenz weist auf eine Unterdurchschnittlichkeit hin. Ein von der Beklagten zum Beweis angebotenes Sachverständigengutachten war daher mangels Darlegung von Anknüpfungstatsachen nicht einzuholen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Auftrag unstreitig vor dem 31.07.2013 erteilt worden ist, sodass das RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung Anwendung findet. Damit verbleibt es der Höhe nach bei der mit der Klageeinreichung vorgelegten Rechnungsstellung. Schließlich ist der Gegenstandswert über 140.000,00 EUR zugrunde zu legen. Richtig herausgestellt hat das Amtsgericht zwar, dass klägerseits unklar geblieben ist, wie sich der Gegenstandswert berechnet. Sofern im Schriftsatz vom 07.05.2015 insgesamt 13 zu klärende Punkte aufgezählt sind, handelt es sich offensichtlich teilweise um verschiedene Angelegenheiten, welche auch nicht alle das Vermögen betreffen. Zudem ist der anzusetzende Gesamtgegenstandswert auf 140.000,00 € beschränkt. Ohne Neuerstellung der Rechnung kann nicht nachträglich der Gegenstandswert mit der Folge einer höheren Gebührenrechnung in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - I-24 U 204/07 -, juris). Der Gegenstandswert wurde jedoch durch die Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.10.2016 in Höhe von 140.000,00 € unstreitig gestellt. Hinsichtlich des Teilungsversteigerungsverfahrens hat das Amtsgericht zutreffend zum Auftrag der Beklagten und zu den im Teilungsversteigerungsverfahren selbst nach § 33 RVG festgesetzten Gegenstandswerten ausgeführt und diese zu Grunde gelegt, d. h. im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft gemäß Beschluss des Landgerichts Aachen zum Az. 3 T 114/15 (AG Aachen 18 K 188/13) rechtskräftig in Höhe von 173.880,00 EUR und betreffend den Einstellungsantrag gemäß Beschluss des Amtsgerichts Aachen zum Az. 018 K 188/13 rechtskräftig in Höhe von 17.390,00 EUR. Lediglich betreffend die Höhe der Gebühren besteht Anlass zur ergänzenden rechtlichen Ausführung: Richtig hat der Kläger erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit im Verfahren und der Einstellungsantrag sogar jeweils mit einer 0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 VV RVG hätten abgerechnet werden dürfen. Für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt eine 0,4 Gebühr nach VV 3311 Nr. 1 RVG. Eine „gesonderte“ Gebühr gem. Anm. Nr. 6 erhält der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit im Verfahren auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens (vgl. T/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, VV RVG Nr. 3311, Rn. 20 ff.). Angesetzt wurden vorliegend jeweils nur eine 0,3 Zwangsvollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Wird eine Anwaltsrechnung zwar formal korrekt, inhaltlich aber falsch erstellt, so sind die tatsächlich verdienten Gebühren durchsetzbar, sofern diese Gebührenforderung die zuvor abgerechneten Gebühren nicht übersteigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - I-24 U 204/07 – juris). Die Heranziehung der Zwangsvollstreckungsgebühren nach Nr. 3309 VV RVG ist daher unschädlich, da diese die tatsächlich angefallenen Gebühren nach Nr. 3311 VV RVG mit einer 0,1 Verfahrensgebühr unterschreiten. Insoweit war das Amtsgericht auch nicht gehalten, die höheren Gebühren anzusetzen. Da allerdings das Grundstück bereits im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung Gegenstand war und die bereits zuvor begonnene außergerichtliche Tätigkeit auch explizit Korrespondenz zur beabsichtigten Teilungsversteigerung enthält, ist eine Anrechnung jedenfalls auf die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG (vom Kläger zunächst bezeichnet als Nr. 3309 VV RVG Vertretung im Verfahren) gem. Vorbemerkung (3) Abs. 4 vor Nrn. 3100 ff. VV RVG vorzunehmen. Die Vorbemerkung (3) Abs. 4 Satz 1 VV RVG sieht jedoch lediglich eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor; ist die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren niedriger als der Anrechnungsbetrag, findet eine weitergehende Anrechnung nicht statt, der Anrechnungsbetrag beträgt somit maximal die Höhe der Verfahrensgebühr (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Vorbemerkung 3, Rn. 126). Die anzurechnende 0,65 Geschäftsgebühr betreffend die Vermögensauseinandersetzung beträgt 1.087,45 EUR, die Verfahrensgebühr betreffend das Teilungsversteigerungsverfahren beträgt dagegen lediglich 578,40 EUR netto, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, d. h. 688,30 EUR brutto. Die Anrechnung ist daher auf diesen Betrag begrenzt. Eine weitere Anrechnung auch auf die weitere Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG (vom Kläger zunächst bezeichnet als Nr. 3309 VV RVG Antrag auf Einstellung pp.) erfolgt dagegen nicht, zumal nicht vorgetragen ist, dass über die Einstellung außergerichtlich vorab korrespondiert wurde. Zum Anspruch betreffend die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber „T3 & Partner“ wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Danach bestehen folgende Zahlungsforderungen des Klägers: Vermögensauseinandersetzung: 2.356,68 EUR Teilungsversteigerung 960,57 EUR abzgl. anzurechnende Geschäftsgebühr - 688,30 EUR Forderung T3 & Partner 492,54 EUR = 3.121,49 EUR abzgl. gezahlter - 1.650,00 EUR restlich gesamt 1.471,49 EUR brutto Die Gebührenabrechnungen sind auch in der zugesprochenen Höhe fällig. Die Kanzlei des Klägers hatte Rechnungen in allen drei Angelegenheiten gemäß § 10 RVG erstellt. Mit den Abänderungen übersteigt die jeweilige Gebührenforderung auch nicht die zuvor abgerechneten Gebühren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Schließlich stehen entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine fehlenden Belehrungs- oder Hinweispflichten des Klägers entgegen. Zwar ist der Rechtsanwalt in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, vgl. § 16 Abs. 1 BORA i.V.m. den anwaltlichen Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung (Feuerich/Weyland/Schwärzer, 9. Aufl. 2016, BORA § 16 Rn. 1). Insoweit ist dem Amtsgericht jedoch zuzustimmen, wenn es das Vorbringen der Beklagten nicht als ausreichend substantiiert ansieht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.08.2016 dargelegt, dass die Beklagte vormals nach eigenem Vortrag über Barmittel in Höhe von 50.000,00 EUR verfügte; er hat damit konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Beklagte jedenfalls nicht vermögenslos war und daher ein Anspruch auf Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kam. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Ob die Ausnahme von der Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe gem. § 49a BRAO vorlag, kann daher dahinstehen. Die Zinsforderung ist begründet, soweit die Hauptforderung begründet ist, jedoch erst seit Rechtshängigkeit, und zwar für alle drei Rechnungsbeträge einheitlich ab dem 30.07.2014, §§ 291, 288 Abs. 1, 2 BGB. Der geltend gemachte Zinsbeginn ab dem 01.09.2015 ist daher unschädlich. Schließlich ist gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf den Prozentsatz, sondern auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz abzustellen. Insoweit war der Klageantrag entsprechender Auslegung zugänglich. Die Feststellungsklage nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Nachdem das Gericht im Teilungsversteigerungsverfahren den Kläger erst nach Klageerhebung im vorliegenden Verfahren auf einen geringeren Gegenstandswert verwiesen hat, stellt sich dies hinsichtlich des danach überschießenden Teils der Klageforderung zwar als erledigendes Ereignis dar. Die Klage war insoweit jedoch von Anfang an unbegründet, da der Gegenstandswert rechtskräftig erst zu späterem Zeitpunkt festgesetzt worden war. Es besteht kein schutzbedürftiges Interesse an einer vorübergehend höheren Abrechnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert wird auf 3.590,28 EUR festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (BGH, Beschluss vom 09. Mai 1996 – VII ZR 143/94 –, Rn. 5 m.w.N., juris). Im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils für die Rechtsmittelinstanz regelmäßig nach den in der Vorinstanz für den erledigten Teil entstandenen Kosten (BGH, a.a.O., m.w.N.). Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte. Vorliegend würde sich weder etwas an den Gerichtskosten noch an den Rechtsanwaltskosten erster und zweiter Instanz ändern, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte, da die neue Klageforderung (3.590,28 EUR) wertmäßig mit der alten Forderung (3.712,86 EUR) gleich hoch ist bzw. darunter liegt (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 263 ZPO, Rn. 32). Einer Abänderung der Wertfestsetzung des Streitwerts des Verfahrens erster Instanz bedurfte es daher bereits mangels entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht. Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem Wert „bis 4.000,00 EUR“. Auch an der Kostenquote ändert sich nichts, da eine Addition bei erstinstanzlich erfolgter Klageänderung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erfolgt, mithin der Streitwert auch nicht auf 3.995,14 EUR festzusetzen war. X H Dr. T2