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Urteil

12 O 259/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:1012.12O259.16.00
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Leitsätze

Die Entscheidung entspricht dem Oberlandesgericht Köln, 15 U 156/17; Revision ist zugelassen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.327,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Prof. Dr.-Ing. Q3 & Partner Q mit Sitz mit X1 aus dem Gutachtervertrag der Klägerin mit dieser aus dem Gutachtervertrag betreffend das Fahrzeug Audi Q 3 mit dem amtlichen Kennzeichen AC –S1.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 546,50 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte insgesamt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung entspricht dem Oberlandesgericht Köln, 15 U 156/17; Revision ist zugelassen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.327,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Prof. Dr.-Ing. Q3 & Partner Q mit Sitz mit X1 aus dem Gutachtervertrag der Klägerin mit dieser aus dem Gutachtervertrag betreffend das Fahrzeug Audi Q 3 mit dem amtlichen Kennzeichen AC –S1. Weiter wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 546,50 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte insgesamt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagten haftet für die rechtlichen Folgen des Verkehrsunfalles vom 29.2.2016, bei dem der Audi Q 3 2.0. TDI Sport der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen AC – S1 erheblich beschädigt wurde. Parteien streiten um lediglich noch um eine Detailfrage der Restwertverwertung. Nach dem Verkehrsunfall holte die Klägerin ein außergerichtliches Schadengutachten der Prof. Dr.-Ing. Q und Partner in X1 ein. Der Sachverständige ermittelte mit schriftlichem Gutachten vom 7.3.2016 den Fahrzeugschaden, Bl. 7 ff. GA und schließlich unter dem 10.3.2016 den Restwert mit 9.500,- € brutto, Bl. 31 f. GA. Dabei legt das schriftliche Gutachten Angebote regionaler Anbieter zugrunde. Die Beklagte legte der Klägerin am 24.3.2016 ein Restwertangebot u.a. der Firma V mit Sitz in 03149 G vor, das auf einen Betrag von 17.030,- € brutto endete. Mit Schriftsatz der Klägerin vom 30.3.2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass eine Veräußerung des Unfallwagens zu dem Restwert des schriftlichen Gutachtens Q bereits erfolgt sei. Die Klägerin behauptet, den Unfallwagen am 23.3.2016 an den Zeugen X in Aachen zu den im Gutachten Q angegebenen Bruttopreis von 9.500,- €, mithin 7.983,19 € netto zzgl. Umsatzsteuer von 1.516,81 € veräußert zu haben. Sie ist der Ansicht, dieser Restwert sei der Schadenabwicklung zugrunde zu legen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.327,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2016 zu zahlen sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise der Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung von Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegen die Prof. Dr.-Ing. J Q Partner Q aus dem Gutachtervertrag stattzugeben. Sie behauptet sinngemäß, die Klägerin habe den Wagen nicht an die Zeugen X veräußert. Sie ist der Ansicht, für die Unfallabwicklung sei der Restwert G maßgeblich. Die Klägerin habe das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q2 und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.9.2017, Bl. 128 ff. GA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache vollen Erfolg. Der Klägerin steht der noch geltend gemachte Restschadenersatzanspruch aus §§ 7 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG gegen die Beklagte zu. Der Unfallabwicklung war der Restwert aus dem Gutachten Q in Höhe von 9.500,- € brutto zugrunde zu legen. 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschädigter dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu dem Preis eines eingeschalteten Sachverständigen verwertet (vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 27.9.2016, VI ZR 673/15 in Fortführung der Rechtsprechung). Der Geschädigte ist danach nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus Marktforschung zu betreiben, etwa Angebote räumlich entfernte Interessenten einzuholen, den Sondermarkt für Restwertankäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Haftpflichtversicherer Stellung zu dem eingeholten Gutachten einzuräumen (BGH, a.a.O., jew. unter Angabe und Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dem schließt sich das Gericht an. Das BGB schützt vor allem den Geschädigten. N2 des BGH ist vor allem auch aus praktischen Gründen zu folgen. Die Versicherungswirtschaft ist ausreichend geschützt, weil der Geschädigte regelmäßig einen konkreten Mehrerlös herausgeben muss und sich auch mit einem ihm bei der Verwertung vorliegenden Restwertangebot beschäftigen muss (vgl. BGH, a.a.O.). 2. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass die geschädigte Klägerin besondere Kenntnisse im Bereich des Automobilmarktes verfügt. Grund für die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ist, dass der Geschädigte sich auf die regionalen Restwertverwerter beziehen darf, weil er zu diesen den für den Verkauf des Unfallfahrzeuges erforderliche Vertrauen hat, ohne etwa besondere Nachforschungen betreiben zu müssen (BGH, a.a.O. Rd. 13). Dieser Gesichtspunkt gilt nach Anschauung des Gerichts auch für die Klägerin, der zwar möglicherweise eine Internetanfrage zuzumuten sein dürfte, aber eben keine Geschäfte mit örtlich weit entfernten Erwerbern des Unfallwagens. 3. Einen der Beklagten ggfs. zu erstatteten Mehrerlös bei der Verwertung des Unfallfahrzeuges kann nach der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, den Wagen zu dem im Gutachten Q angegebenen Restwert von 9.500,- € erworben zu haben. Dies Zinsentscheidung beruht auf §§ 284 ff. BGB, die Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 249 BGB. Allerdings waren der Beklagten nach § 255 BGB etwaige Regressansprüche gegen den Sachverständigen zuzuerkennen, wobei das Gericht über das Bestehen solcher Ansprüche nicht zu entscheiden hatte. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709 ZPO. Die Zuerkennung von Regressansprüchen gegen den Sachverständigen Q war nach Anschauung des Gerichts kein besonderer Obsiegensanteil beizumessen, der eine Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten gerechtfertigt hätte. Streitwert: 6.327,73 €, §§ 3, 4 ZPO Rechtsanwaltsgebühren aber auch die Zuerkennung von Regressansprüchen waren dabei nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, § 3 ZP O Prof. Dr. N