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Urteil

63 KLs 18/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:1013.63KLS18.15.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 19 Fällen, Betruges oder Computerbetruges in 4 Fällen, Diebstahls, Vortäuschens einer Straftat in 2 Fällen, falscher Versicherung an Eides statt und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

              drei (3) Jahren

verurteilt, von denen drei (3) Monate für bereits vollstreckt erklärt werden.

Die Einziehung von 332.222,40 EUR wird angeordnet.

Dem Angeklagten wird für drei (3) Monate verboten Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

- §§ 263 Abs. 1, 263a Abs. 1, 242 Abs. 1, 145d Abs. 1 Nr. 1, 156 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 44, 53, 73, 73c StGB -

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 19 Fällen, Betruges oder Computerbetruges in 4 Fällen, Diebstahls, Vortäuschens einer Straftat in 2 Fällen, falscher Versicherung an Eides statt und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren verurteilt, von denen drei (3) Monate für bereits vollstreckt erklärt werden. Die Einziehung von 332.222,40 EUR wird angeordnet. Dem Angeklagten wird für drei (3) Monate verboten Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. - §§ 263 Abs. 1, 263a Abs. 1, 242 Abs. 1, 145d Abs. 1 Nr. 1, 156 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 44, 53, 73, 73c StGB - Gründe I. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um insgesamt fünf verbundene Sachen mit jeweils eigenständigen Tatkomplexen. Die Verfahren, denen die Anklagen vom 00.00.0000 (804 Js 353/12) und 00.00.0000 (809 Js 2130/12) sowie die Strafbefehle vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 (802 Js 1148/11,804 Js 1331/12 und 803 Js 45/13) zugrunde liegen, sind zunächst beim Amtsgericht C anhängig gewesen und durch dieses dem Landgericht C zur Übernahme vorgelegt worden. Soweit die Verfahren nicht bereits durch das Amtsgericht verbunden wurden, ist eine Übernahme und Verbindung im Eröffnungsbeschluss vom 00.00.0000 erfolgt. 1. Der zu Beginn der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er hat fünf Schwestern und einen älteren Bruder. Seine Mutter und der Vater lernten sich in den 60er-Jahren in Deutschland kennen. Die Mutter studierte zu dieser Zeit und betreibt mittlerweile (…). Der Vater kam aus der W nach Deutschland. Der Angeklagte besuchte vier Jahre lang die Grundschule und wechselte dann auf die Realschule, die er mit Erlangung der mittleren Reife abschloss. Anschließend begann er in dem Zeitraum Ende 0000 bis Anfang 0000 eine Ausbildung als (…), die er 0000 erfolgreich abschloss. Er war ein paar Monate in diesem Beruf tätig, ehe er den Entschluss fasste, sein Abitur auf dem XXX, einer Abendschule, nachzuholen. Im Sommer 0000 trennten sich seine Eltern nach 30 Jahren Ehe. Daraufhin hat der Angeklagte den Kontakt zu seinem Vater, der 0000 an einer Krebserkrankung verstarb, abgebrochen. Während der Zeit auf dem XXX wohnte der Angeklagte bei seiner Mutter, zu der er und seine im Raum C lebenden Geschwister weiterhin Kontakt haben, in der F-Straße in F. Er bekam von ihr ein Taschengeld in der Größenordnung von 50,00 EUR je nach Bedarf, wenn er danach fragte. Neben der Abendschule arbeitete der Angeklagte 0000 für ca. 2 Monate bei der Firma XXX und 0000 noch für einen Monat bei der Firma XXX jeweils als (…). Nachdem er in vorliegender Sache aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, machte der Angeklagte schließlich im Jahre 0000 sein Abitur. Danach absolvierte er diverse Praktika im (…). Ferner interessierte sich der Angeklagte für den Beruf (…). Eine Ausbildung scheiterte jedoch an dem Umstand, dass der Angeklagte – wie noch näher ausgeführt wird – vorbestraft ist. Er ist seit Juni 0000 als (…) tätig, wobei sein am 00.00.0000 angemeldetes Gewerbe auch den Import, Export und die Vermietung von XXX umfasst. Aus dem monatlichen Umsatz kann der Angeklagte 1.200,00 EUR bis 1.500,00 EUR für sich behalten. Im Jahr 0000 musste er jedoch Privatinsolvenz anmelden. Die Wohlverhaltensphase dauerte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch X Jahre. Er zahlt 200,00 EUR in monatlichen Raten zur Schuldentilgung. Der Angeklagte leidet unter keinen Krankheiten und nimmt weder Alkohol noch Drogen zu sich. 2. Der Angeklagte ist strafrechtlich wiederholt in Erscheinung getreten. Sein in der Hauptverhandlung verlesener Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.09.2017 weist insgesamt fünf Eintragungen auf: a. Durch Strafbefehl vom 00.00.0000 – 448 Cs 717/11 –, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht C wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 EUR. Der Strafbefehl ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig. Ihm liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 00.00.0000 führte der Angeklagte in G vorsätzlich ein Kraftfahrzeug, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. b. Knapp einen Monat später wurde der Angeklagte wieder durch das Amtsgericht C durch ebenfalls seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Strafbefehl vom 00.00.0000 – 448 Cs 852/11 – wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 00.00.0000 gegen 10.20 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem silbernen PKW Mercedes CLK, amtliches Kennzeichen XXX, die Autobahn X aus Richtung F kommend in Richtung C. Im Bereich des Autobahnkreuzes C kam es zu einer kritischen Verkehrssituation mit dem von dem Zeugen M gesteuerten LKW VW Caddy, amtliches Kennzeichen XXX. Nachdem der Zeuge M in diesem Zusammenhang seine Hupe betätigt hatte, zeigte der Angeklagte ihm kurz hintereinander zwei Mal den Mittelfinger. c. Am 00.00.0000 verurteilte das Landgericht C – 72 Ns 148/12 – i. V. m. dem Urteil des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 – 448 Cs 927/11 – den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. In dem seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: „Am 00.00.0000 gegen 10:30 Uhr versahen die Zeugen Y und N als Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt J ihren Dienst in der L-Straße in J, wo sie den ruhenden Verkehr überwachten. Der Angeklagte hatte das von ihm geführte Fahrzeug der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen XXX, mit eingeschaltetem Warnblinklicht vor der dortigen Filiale der Volksbank in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abgestellt und das Fahrzeug verlassen. Das Fahrzeug war mit einem Schild „Arzt im Dienst“ gekennzeichnet. Als die Zeugen Y und N das Fahrzeug näher überprüfen wollten, trat der Angeklagte aus der Volksbank und ging auf diese zu. Die in Zivil gekleideten Zeugen gaben sich durch Vorzeigen des Dienstausweises als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen und wollten den Angeklagten auf sein verkehrswidriges Verhalten aufmerksam machen. Ohne auf die Zeugen Y und N einzugehen bezeichnete er diese als „Asis“ und „Scheiß Hartz-4-Empfänger“. Hierdurch wollte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber den Zeugen zum Ausdruck bringen. Weiter äußerte er: „Ihr könnte mir gar nichts, ihr sei[d] doch unterstes Niveau. Ich mach‘ hier was ich will, darum kümmert sich mein Anwalt.“ d. Durch Beschluss vom 00.00.0000 – 338 Cs 827/11 –, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, bildete das Amtsgericht C aus den drei vorgenannten Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Die Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR wurde am 00.00.0000 vollständig getilgt. e. Schließlich wurde der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts vom 00.00.0000 – 703 Ns 20/13 – i. V. m. dem Urteil des Amtsgerichts vom 00.00.0000 – 620 Cs 192/12 – wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Ferner verhängte das Gericht ein Fahrverbot von einem Monat. In dem seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts wurden folgende Feststellungen getroffen: „Am 00.00.0000 befuhr der Angeklagte mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die Bundesautobahn X. In Höhe der Auffahrt Z bildete sich ein Stau. Der Angeklagte befuhr hinter dem Zeugen L den Standstreifen. Nachdem der Zeuge L sich in die Fahrspur eingefädelt hatte, wollte auch der Angeklagte sich in die Fahrspur einfädeln. Hierbei zog sein Fahrzeug stetig nach links, so dass der Zeuge L mit seinem Fahrzeug abgedrängt wurde. Als kurz darauf die Fahrzeuge wegen des Staus zum Stehen kamen, verließ der Zeuge sein Fahrzeug und ging auf das vor ihm in der Spur stehende Fahrzeug des Angeklagten zu. Als der Zeuge sich ungefähr auf der Höhe des Kofferraumes des Fahrzeugs des Angeklagten befand, stieg der Angeklagte aus seinem Wagen aus. Mit ausgestrecktem Arm zielte er mit einem Gegenstand, der aussah wie eine Schusswaffe, in Brusthöhe auf den Zeugen L. Tatsächlich handelte es sich um ein leeres Pfefferspraybehältnis in der Optik einer Schusswaffe. Auf den Zeugen L zielend sagte er zu diesem: „Verpiss dich, oder ich erschieße dich“. Dies löste bei dem Zeugen L sofortige Angst aus und kommentarlos kehrte der Zeuge zu seinem Fahrzeug zurück. Mit zittrigen Händen und rasendem Herzschlag rief er die Polizei und informierte diese über den Vorfall. Die Polizei konnte den Angeklagten kurz darauf in seinem Fahrzeug stellen. In dem Fahrzeug befand sich das leere Pfefferspraybehältnis, welches sichergestellt wurde. Der Angeklagte wollte durch dieses Verhalten den Zeugen veranlassen, umzukehren und wieder in sein Fahrzeug zu steigen. Hierbei nahm er es billigend in Kauf, den Zeugen mit seinem Verhalten in Angst zu versetzen. Dabei war ihm bewusst, dass der von ihm erstrebte Erfolg angesichts der verwendeten Mittel in gesteigertem Maße sittlich zu missbilligen war.“ Der Angeklagte hat die Geldstrafe am 00.00.0000 vollständig bezahlt und das verhängte Fahrverbot ist in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 vollstreckt worden. Die Strafe wäre sonst mit der vorliegenden Verurteilung gesamtstrafenfähig gewesen. 3. Der Angeklagte ist seit dem 00.00.0000 im Besitz einer Fahrerlaubnis für PKW. Er ist in der Vergangenheit wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wiederholt in Erscheinung getreten. Sein in der Hauptverhandlung verlesener Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 19.09.2017 weist insgesamt zehn Eintragungen auf: a. Am 00.00.0000 wurden gegen den Angeklagten durch den Bescheid der Stadt C (Az. 323100088618) – rechtskräftig seit dem 00.00.0000 – eine Geldbuße von 440,00 EUR und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt (näher dazu unten II. 2. e. 1)). b. Das Fahrverbot aufgrund des Bescheids der Stadt C vom 00.00.0000 (Az. 323100088618) wurde bis zum 00.00.0000 vollzogen. c. Am 00.00.0000 wurden gegen den Angeklagten durch den Bescheid des Kreises Dr (Az. 026090334 / 3) – rechtskräftig seit dem 00.00.0000 – eine Geldbuße von 400,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (näher dazu unten II. 2. e. 1)). d. Das Fahrverbot aufgrund des Bescheids des Kreises Dr vom 00.00.0000 (Az. 026090334 / 3) wurde bis zum 00.00.0000 vollstreckt. e. Mit Bescheid vom 00.00.0000 des Kreises (Az. 318053017) – rechtskräftig seit dem 00.00.0000 – wurde gegen den Angeklagten wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 50,00 EUR verhängt. f. Am 00.00.0000 erfolgte eine Eintragung aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht C vom 00.00.0000 (448 Cs 717/11) (vgl. oben 2. a)). g. Mit Bescheid vom 00.00.0000 der Stadt C (Az. 340620007566) – rechtskräftig seit dem 00.00.0000 – wurde gegen den Angeklagten wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 55,00 EUR verhängt. h. Am 00.00.0000 wurde gegen den Angeklagten wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei einer Rotphase, die länger als eine Sekunde anhielt, durch den Bescheid der Stadt C (Az. 323180006594) – rechtskräftig seit dem 00.00.0000 – eine Geldbuße von 150,00 EUR ausgesprochen. i. Am 00.00.0000 erfolgte eine Eintragung aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht vom 00.00.0000 (620 Cs 192/12) (vgl. oben 2. e)). j. Mit Bescheid vom 00.00.0000 der Stadt C (Az. 340620035176) – rechtskräftig seit dem 00.00.0000 – wurde gegen den Angeklagten wegen Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage am 00.00.0000 eine Geldbuße von 90,00 EUR verhängt. 4. Der Angeklagte ist am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden. Er befand sich seit demselben Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 – 620 Gs 1117/13 – in Untersuchungshaft. Aus dieser ist er am 00.00.0000 entlassen worden aufgrund des Verschonungsbeschlusses des Landgerichts C vom 00.00.0000. Durch Beschluss vom 00.00.0000 wurde der Haftbefehl insgesamt aufgehoben. II. 1. Im Eröffnungsbeschluss vom 00.00.0000 ist die Eröffnung hinsichtlich Fall 8 der Anklageschrift vom 00.00.0000 – 809 Js 2130/12 – abgelehnt worden. Der Fall 2 der Anklageschrift vom 00.00.0000 – 809 Js 2130/12 – und die Fälle 1, 3, 13, 14, 17 bis 19 und 26 bis 30 der Anklageschrift vom 00.00.0000 – 804 Js 353/12 – sind nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und bezüglich Fall 5 der Anklageschrift vom 00.00.0000 ist die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 auf den Vorwurf des Betruges beziehungsweise Computerbetruges im besonders schweren Fall beschränkt worden. Soweit in Bezug auf den Strafbefehl vom 00.00.0000 – 803 Js 45/13 – im Fall 2 auch eine Beleidigung zum Nachteil des Zeugen BA und im Fall 6 eine Beleidigung, Nötigung und eine Straßenverkehrsgefährdung zum Nachteil des Zeugen H in Betracht kam, sind diese Straftaten ebenfalls gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt beziehungsweise ist die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschränkt worden. Alle diese Einstellungen beziehungsweise Verfolgungsbeschränkungen erfolgten im Hinblick auf die Strafe, die der Angeklagte im Übrigen zu erwarten hatte. 2. Zu den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatvorwürfen steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest: a. Anklage vom 00.00.0000 (804 Js 353/12) – Tatkomplex „Aral-Tankstellen“ Der Angeklagte ist Inhaber des Bankkontos mit der Kontonummer X bei der XY-Bank in D (im Folgenden: XY), für das es zum Tatzeitpunkt keine weiteren Verfügungsberechtigten gab. Am 00.00.0000 erhielt er für das vorgenannte Konto die XY-Card mit der Kartennummer lfd. Nr. 1 und der Kartenfolgenummer 0. Des Weiteren bekam er am 00.00.0000 die XY-Card mit der Kartennummer lfd. Nr. 2 und der Kartenfolgenummer 0. Ferner ist der Angeklagte Inhaber des Kontos mit der Nummer lfd. Nr. 3 bei der Kreissparkasse S, zu dem er alleine verfügungsberechtigt ist und zu dem ihm eine EC-Karte mit der Kartennummer lfd. Nr. 4 und der Kartenfolgenummer 0 ausgehändigt wurde. Im Sommer 00000 fasste er den Entschluss, mit den vorgenannten Karten der XY diverse Tankfüllungen zu bezahlen, jedoch im Anschluss an diese Zahlungen, den Abbuchungen der jeweiligen Lastschriftbeträge von dem belasteten Konto bei der XY zu widersprechen. Um einen sachlichen Grund für diese Widersprüche vortäuschen und dadurch letztendlich einer Inanspruchnahme durch die Tankstellenbetreiber dauerhaft entgehen zu können, wollte er sodann durch eine Anzeige bei der Polizei der Wahrheit zuwider behaupten, dass die besagten Karten von einem unbekannten Dritten bei den Tankvorgängen missbräuchlich verwendet worden seien. Ihm war dabei bewusst, dass er so der Polizei als für eine Anzeige zuständige Stelle die Begehung einer Straftat vortäuschen würde. Aufgrund der ersparten Aufwendungen wollte sich der Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. 1) Entsprechend seinem Tatplan bezahlte der Angeklagte zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 in insgesamt elf Fällen bei Aral-Tankstellen im Raum C und T Tankfüllungen im Gesamtwert von 623,37 EUR mit den vorgenannten XY-Karten. Er unterschrieb die entsprechenden Lastschriftbelege um seine Zahlungswilligkeit vorzutäuschen, wobei die von ihm verwendeten Namenszüge teilweise seiner Unterschrift ähnelten und teilweise überhaupt keine Ähnlichkeit aufwiesen. Die jeweiligen Mitarbeiter der Tankstellen gingen wie vom Angeklagten beabsichtigt jeweils irrtümlich davon aus, dass der Angeklagte zahlungswillig sei, als sie die unterschriebenen Belege entgegennahmen. Nur deswegen ließen sie den Angeklagten mit dem abgefüllten Kraftstoff unbehelligt davonfahren. In einem Fall (Fall 6) wurde das Autokennzeichen „XXX“ auf dem Lastschriftbeleg handschriftlich notiert. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: Fall (Anklage) Tatzeit Aral-Tankstelle Erlangtes Gut Kaufpreis Karte Folgenr. Fall 1 (Fall 2) 00.00.000011:16 Uhr S-Straße 11 XXXXX Q Benzin Aral Super 33,61 EUR 0 Fall 2 (Fall 4) 00.00.000001:10 Uhr R-Straße 33 XXXXX C Benzin Aral Super 27,66 EUR 0 Fall 3 (Fall 5) 00.00.000012:56 Uhr K-Straße 17 XXXXX D Benzin Super 60,95 EUR 0 Fall 4 (Fall 6) 00.00.0000 12:24 Uhr S-Straße 11 XXXXX Q Benzin Aral Super 88,05 EUR 0 Fall 5 (Fall 7) 00.00.0000 14:12 Uhr G-Straße 1 XXXXX T Benzin Super 31,99 EUR 0 Fall 6 (Fall 8) 00.00.000014:38 Uhr A-Straße 41 XXXXX V Benzin Aral SuperPlus 65,45 EUR 0 Fall 7 (Fall 9) 00.00.000012:50 Uhr H-Straße 384 XXXXX D Benzin Super Plus 50,01 EUR 0 Fall 8 (Fall 10) 00.00.000019:05 Uhr H-Straße 384 XXXXX D Benzin Super Plus 52,46 EUR 0 Fall 9 (Fall 11) 00.00.000015:23 Uhr S-Straße 11 XXXXX Q Benzin Ultimate Ottokr. 43,94 EUR 0 Fall 10 (Fall 12) 00.00.000011:55 Uhr N-Straße 45 XXXXX J Diesel 72,01 EUR 0 Fall 11 (Fall 15) 00.00.0000 10:01 Uhr J-Straße XXXXX C Benzin Aral Super Plus Bleifrei 97,24 EUR 0 Am 08.07.2011 wurde die XY-Card mit der Kartenfolgenummer 0 aufgrund einer Verlustmeldung durch den Angeklagten gesperrt. Circa einen Monat später widersprach der Angeklagte am 00.00.0000 entsprechend seinem Tatplan telefonisch bei der XY den vorgenannten Lastschriften (Fälle 1 bis 11), so dass diese zurückgebucht wurden. Fall 12 (Fall 16 der Anklageschrift) In der Folgezeit begab er sich am 00.00.0000 zum Polizeipräsidium in C, um gegenüber dem Zeugen K eine Strafanzeige zu erstatten. Der Zeuge K belehrte den Angeklagten darüber, dass er sich bei Falschangaben selber strafbar mache. Dennoch teilte er dem Zeugen bewusst wahrheitswidrig mit, dass er Anfang Juni 0000 seine XY-Card zu seinem Bankkonto mit der Kontonummer lfd. Nr. 1 bei der XY verloren gemeldet habe und davon ausgegangen sei, dass die Karte damit gesperrt würde. Am 00.00.0000 habe ihm jedoch ein Angestellter der XY telefonisch mitgeteilt, dass es Unregelmäßigkeiten mit seinem Konto gegeben habe. Auf den gezogenen Kontoauszügen habe er feststellen müssen, dass etwa sechs Auszahlungen im Wert von ca. 700,00 EUR mit der verloren gegangenen XY-Card erfolgt seien und diese von ihm nicht veranlasst wurden. Sein Bankberater hätte ihm zu dieser Strafanzeige geraten. Die Kontoauszüge mit den Abbuchungen würde er nachreichen. 2) Nach der erfolgten Strafanzeige am 00.00.0000 hielt der Angeklagte an seinem mittlerweile in die Tat umgesetzten Plan fest, um weiterhin Benzinkosten einsparen zu können. Entsprechend bezahlte der Angeklagte zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 bei Aral-Tankstellen in I, P, C, H und L in sechs Fällen Tankfüllungen und Süßwaren im Gesamtwert von 406,93 EUR. Hierbei benutze er diesmal die EC-Karte mit der Kartennummer lfd. Nr. 3 und der Kartenfolgenummer 0 für sein bereits erwähntes Konto bei der Kreissparkasse S. Er unterschrieb die entsprechenden Lastschriftbelege, wobei alle der hier verwendeten Namenszüge keine Ähnlichkeit zu seiner Unterschrift aufwiesen. Die jeweiligen Mitarbeiter der Tankstellen unterlagen wiederum dem Irrtum, dass der Angeklagte zahlungswillig sei, als sie die unterschriebenen Belege entgegennahmen, und überließen dem Angeklagten – wie von diesem beabsichtigt – die Waren. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: Fall (Anklage) Tatzeit Aral-Tankstelle Erlangtes Gut Kaufpreis Fall 13 (Fall 20) 00.00.000019:00 Uhr P-Straße 107 XXXXX I Benzin Super EB 55,47 Fall 14 (Fall 21) 00.00.000023:24 Uhr A-Straße 2 XXXXX P Benzin Super E5 76,99 EUR Fall 15 (Fall 22) 00.00.0000 02:37 Uhr R-Straße 33 XXXXX C Benzin Super E5 86,33 EUR Fall 16 (Fall 23) 00.00.0000 13:17 Uhr B-straße 92 XXXXX H Benzin Super E5 Corny, Snickers 55,93 EUR 1,80 EUR Fall 17 (Fall 25) 00.00.0000 13:10 Uhr L-Straße 32 XXXXX L Benzin Super E5 81,02 EUR Fall 18 (Fall 24) 00.00.0000 18:18 Uhr K-Straße 472 XXXXX I Diesel 49,39 EUR Am 00.00.0000 wurde die verwendete EC-Karte der Sparkasse S aufgrund einer Verlustmeldung durch den Angeklagten gesperrt. Der Angeklagte widersprach sodann den Lastschriften in den Fällen 13 bis 18, indem er entsprechende von ihm unterschriebene Aufträge, jeweils datiert auf den 00.00.0000, bei der Sparkasse S einreichte. Es erfolgten sodann entsprechende Rückbuchungen auf das Konto des Angeklagten. Fall 19 (Fall 31 der Anklageschrift) Anschließend suchte der Angeklagte am 00.00.0000 die Kreispolizeibehörde S auf, um eine Strafanzeige zu erstatten. Gegenüber dem dort für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen B gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, dass er im Januar diesen Jahres seine EC-Karte der Kreissparkasse S irgendwo zwischen J und S oder C verloren habe; er sich aber nicht sicher sei. Er habe daraufhin die Kreissparkasse aufgesucht und die Karte sperren lassen. Eine Anzeige habe er aber damals nicht erstattet, weil er nicht wusste, dass man eine solche machen sollte. Am 00.00.0000 habe er dann in der Filiale der Kreissparkasse festgestellt, dass nach dem Kartenverlust diverse Abhebungen in Höhe von circa 350,00 EUR getätigt worden seien. Er habe dies einem Bankmitarbeiter mitgeteilt und dieser habe ihn darüber informiert, dass die Abhebungen mit der gesperrten Karte erfolgt seien. Er habe nicht gewusst, dass man mit einer bereits gesperrten Karte noch immer auf sein Konto zugreifen könnte. Einen Tatverdacht habe er nicht. Die Kartennummer der alten Karte wisse er nicht mehr. Die müsse er bei der Bank erfragen. Im Rahmen der Anzeige wurde der Angeklagte zudem auf die Möglichkeit der KUNO-Sperrung ausdrücklich hingewiesen. Durch sein Vorgehen erlangte der Angeklagte innerhalb von zwei kurzen Zeiträumen Kraftstoffe in Form von Benzin und Diesel sowie Süßwaren im Gesamtwert von 1.030,30 EUR, die er jeweils für sich verbrauchte. Die jeweiligen Betreiber der Aral-Tankstellen und später die vom Aral-Konzern in den Bezahlvorgang eingeschaltete C GmbH mussten den Schaden tragen. Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. b. Strafbefehl vom 00.00.0000 (802 Js 1148/11) – Tatkomplex „Kanalarbeiten“ Am Vormittag des 00.00.0000, also zwischen den beiden Tatserien im Tatkomplex „Aral-Tankstellen“, suchte der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannten Dritten die damals 80-jährige Zeugin C, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits verstorben war, an ihrer Wohnanschrift E-Straße 119 in D auf. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt bei der Firma B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.) als seSBtständiger Handelsvertreter beschäftigt. Damals umfasste das Leistungsspektrum der B. auch Kanalsanierungen. Der Angeklagte war bevollmächtigt Verträge im Namen der B. mit Kunden abzuschließen. Für erfolgreiche Vertragsabschlüsse erhielt der Angeklagte bei Eingang der Anzahlung durch die Kunden eine Provision in Höhe von bis zu 20 %. Den Höchstsatz von 20 % bekam er jedoch nur, wenn seitens der Verwaltung der B. kein Inkasso in Bezug auf die Anzahlung vorgenommen werden musste. In diesen Fällen musste er seine Provision mit dem entsprechenden Innendienstmitarbeiter teilen und bekam nur 10 %. Die Zeugin C hatte zuvor die Firma U. GmbH (im Folgenden: U.) mit der Kanalsichtprüfung für ihr Haus und gegebenenfalls mit der Reparatur der Kanäle beauftragt. Die Sichtprüfung war durch die U. am 00.00.0000 vorgenommen worden. Zudem hatte die Zeugin der U. den Auftrag Nr. 2 erteilt, die Kanalsanierung in Höhe eines Sonderpreises von 13.387,50 EUR brutto durchzuführen. Die Arbeiten hätten am 00.00.0000 erfolgen sollen, waren aber auf Wunsch der Zeugin zurückgestellt worden. Irgendwie – zu den konkreten Umständen konnten keine Feststellungen getroffen werden – war es dem Angeklagten gelungen an die entsprechenden Daten im vorgenannten Auftrag zu gelangen. Er hatte sie dem Ehemann der Zeugin S, der Geschäftsführerin der B., mitgeteilt, der mit Hilfe dieser Daten handschriftlich einen Vertragsentwurf für eine Kanalsanierung der B. bei der Zeugin C zu einem Preis von 11.500,00 EUR brutto gefertigt hatte, so dass der Vertrag nur noch unterschrieben werden musste. Diesen Vertragsentwurf legte der Angeklagte am 00.00.0000 als Handelsvertreter der B. der Zeugin C vor. Erwartungsgemäß gab die Zeugin gegenüber dem Angeklagten und dem unbekannten Dritten an, dass sie bereits eine Firma mit der Kanalsanierung beauftragt habe und dass die entsprechenden Arbeiten bisher nicht durchgeführt worden seien. Daraufhin teilte der Angeklagte der Zeugin bewusst wahrheitswidrig mit, dass die U. nicht mehr existiere und die B. nunmehr die Arbeiten durchführen würde. Die U. sei bankrott und der eigentliche Vertrag sei storniert worden. Die Zeugin glaubte diesen Angaben und unterschrieb daraufhin den Vertragsentwurf. Tatsächlich existierte die U. noch und war nicht insolvent. Dem Angeklagten war dies bewusst und er nahm deswegen zumindest billigend in Kauf, dass zwischen der Zeugin C und der U. tatsächlich noch eine vertragliche Verpflichtung bestand, weshalb der nunmehr aufgrund seiner Täuschung geschlossene Vertrag mit der B. für die Zeugin keinen objektiven Wert hatte und lediglich von Nachteil war. Gleichwohl setzte der Angeklagte als Vertreter der B. sein Namenszeichen unter den Vertrag, damit er die Provision von der B. erhalten konnte. Da der Angeklagte befürchtete, sich die Provision aus dem Vertrag mit einem Mitarbeiter teilen zu müssen, falls dieser Inkassomaßnahmen behaupten würde, wollte er sicherheitshalber einen Bargeldbetrag von der Zeugin erhalten, den er persönlich bei der B. einreichen konnte. Exakt zwei Wochen nach der Vertragsunterzeichnung, am 00.00.0000, machte der Angeklagte daher die Zeugin auf die im Vertrag festgehaltene Anzahlung von 30 % (= 3.800,00 EUR) mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen aufmerksam. Diese solle noch heute in bar erfolgen, damit die Arbeiten bereits nächste Woche beginnen könnten. Die Zeugin, die die Kanalsanierung endlich hinter sich bringen wollte, willigte ein. Gemeinsam fuhren sie zur Filiale der XY in D. Die dortige Mitarbeiterin, die Zeugin I, die die Zeugin C bereits seit Jahren als Kundin kannte, fand die begehrte Barauszahlung jedoch seltsam. Sie riet der Zeugin C daher die Rechnung der Firma mitzubringen, so dass man mit Hilfe der Kontodaten eine Überweisung durchführen könne. Daraufhin brachten der Angeklagte und sein Begleiter die Zeugin wieder nach Hause. Sie kamen jedoch kurze Zeit später mit dem zuvor geschlossen Vertrag wieder, um dieses Dokument bei der Bank vorzulegen. Anschließend fuhren sie mit dem Mercedes des Angeklagten, Kennzeichen XXX, wiederum zur Filiale in D. Diesmal begleiteten der Angeklagte und der Dritte die Zeugin in die Bank. Dort diskutierte zunächst der unbekannte Dritte mit der Zeugin I, wobei dieser aus Sicht der Zeugin nett und höflich auftrat. Die Zeugin weigerte sich jedoch weiterhin das Geld in bar auszuzahlen und berief sich auf die Alternative der Überweisung. Schließlich ergriff der Angeklagte das Wort. Dabei blieb er jedoch sachlich und bedrängte weder die Zeugin I noch die Zeugin C. Da der Angeklagte der Zeugin I weiterhin keinen überzeugenden Grund für die begehrte Barauszahlung nennen konnte, berief sich die Zeugin schließlich nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen A, auf die Kündigungsfrist des Sparbuchs der Zeugin C. Der Angeklagte verlangte sodann die Visitenkarte der Zeugin, die sie ihm aber nicht geben wollte. Als er sich die Karte seSBtändig nehmen wollte und hinter den Tresen der Zeugin ging, hielt diese ihn am Mantel fest, wobei das Kleidungsstück beschädigt wurde. Der Angeklagte und der unbekannte Dritte verließen daraufhin die Bank. Die Zeugin C verblieb dagegen in den Bankräumlichkeiten bis zum Eintreffen der Polizei. Kurze Zeit später meldete sich der Angeklagte telefonisch beim Zeugen A und beschwerte sich über die Zeugin I. Er gab sich dabei als Geschäftsführer einer Kanalsanierungsfirma in B aus und teilte dem Zeugen die Telefonnummer T01 mit. Dabei handelte es sich um die Nummer der B. Zwecks Abrechnung seiner Provision reichte der Angeklagte den Vertrag vom 00.00.0000 bei der B. ein. In der Folgezeit suchten daher Mitarbeiter der Firma die Zeugin C auf. Als die Zeugin sie darauf aufmerksam machte, dass sie bereits die U. beauftragt hatte, stornierte die B. den Auftrag unentgeltlich und unverbindlich. Die Zeugin musste letztendlich keine Zahlungen an die Firma B. leisten. Mit Schreiben vom 00.00.0000 stornierte die Zeugin C später auch den an die U. erteilten Auftrag Nr. 2. c. Anklage vom 00.00.0000 (809 Js 2130/12) – Tatkomplex „W“ In dem Tatkomplex, der der Anklage vom 00.00.0000 zugrunde liegt, schlich sich der Angeklagte bei den Eheleuten W ein, indem er das Vertrauen der kranken Frau W gewann und dadurch letztendlich in der Lage war, 7.000,00 EUR aus der Wohnung der W zu entwenden und über 300.000,00 EUR von den Konten des Zeugen W an sich zu bringen. 1) Biographie der Eheleute W Die Ehe der W ist kinderlos geblieben. Der zum Tatzeitpunkt 00 Jahre alte Zeuge G W war bis zu seiner Pensionierung im (…) tätig. Er unterhält noch immer viele Freundschaften in den Ländern, in den er seinen damaligen Dienst verrichtete, unter anderem in I und Z. Daher reist der Zeuge W sehr viel. Die zum Tatzeitpunkt 00-jährige Zeugin A W hat dagegen keinen Beruf erlernt und sich stattdessen um den Haushalt gekümmert. Bereits im Sommer 0000 litt die Zeugin unter Demenz aufgrund einer Parkinson’schen Erkrankung. Diese hatte zur Folge, dass sie nicht geschäftsfähig, also nicht in der Lage war, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu erkennen sowie nach dieser Erkenntnis zu handeln und ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Wegen ihres Leidens war die Zeugin zudem besonders anfällig dafür, von ihren Mitmenschen beeinflusst zu werden. Auch für Fremde war es besonders leicht, ihr Vertrauen zu gewinnen. Frau W ist gehbehindert und auf einen Rollator angewiesen. Aufgrund der Krankheit der Ehefrau sah sich der Zeuge W im Jahr 0000 schließlich nicht mehr dazu im Stande, sie bei seinen Flugreisen mitzunehmen. Auf diese Reisen wollte er aber nicht verzichten. Er sorgte deshalb während seiner Abwesenheit dafür, dass seine Ehefrau ausreichend Bargeld und ihre Medikamente zur Verfügung hatte. Dieses Geld befand sich immer in dem Safe im Arbeitszimmer des Zeugen W und Frau W besaß einen entsprechenden Schlüssel, um sich bedienen zu können. Zudem schaute die Haushaltshilfe, die Zeugin D, circa alle zwei Tage nach dem Rechten und half Frau W beispielsweise beim Einkauf oder bei Arztbesuchen. Ferner kam täglich ein häuslicher Pflegedienst der Caritas vorbei. Der Zeuge W glaubte mit diesen Maßnahmen, seine Ehefrau während seiner Abwesenheit ausreichend versorgt zu haben. Auch der Zeuge W war von Krankheiten nicht verschont geblieben. So hatte er eine Krebserkrankung in der Lunge. Wegen dieser Erkrankung war er, während die W noch in B wohnten, von 0000 bis 0000 bei Herrn N aus B in Behandlung. 2) Vorgeschichte Im Sommer 0000 wurde der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Vertreter der Firma ZX bei den Eheleuten W vorstellig. Deren Eigentumswohnung befindet sich in S-Straße 3 in D. Der Angeklagte machte auf die Eheleute zunächst einen höflichen Eindruck. Er führte Frau W einen Staubsauger vor und ihm fiel dabei die Eigentumswohnung der W auf, die ihm gefiel, und er erkannte, dass die Eheleute W offensichtlich wohlhabend waren. Zwei Wochen später kam er wieder und hatte einen Handstaubsauger „XXX“ von ZX dabei, den Frau W bestellt hatte. Der Zeuge W gab ihm für den Staubsauger einen 200,00 EUR-Schein. Spätestens jetzt bemerkte der Angeklagte, dass er leicht das Vertrauen der Zeugin W gewinnen konnte und der Zeuge W Bargeld in der Wohnung aufbewahrte. Er fasste den Plan, sich unter diesen Umständen bei den Eheleuten W zu bereichern. Der Zeuge W brach, nachdem der Angeklagte die Eheleute ein zweites Mal aufgesucht hatte, am 00.00.0000 alleine zu einer privaten Reise nach A auf. Auch die Zeugin D befand sich für eine Woche im Urlaub. Diese Zeit nutzte der Angeklagte und besuchte die Zeugin W weiterhin, wobei er nunmehr endgültig ihr Vertrauen gewann. Ihr Vertrauen ging so weit, dass der Angeklagte schließlich einen eigenen Schlüssel bekam und begann, sich sehr gut in der Wohnung auszukennen. Dabei interessierte er sich insbesondere für das Arbeitszimmer von Herrn W und durchstöberte seine Unterlagen. Er fragte auch bei Frau W nach, wo sich denn der Schlüssel für den dort befindlichen Tresor befände. Er schaute jeden Morgen vorbei, brachte Brötchen mit und machte Frühstück. Der Angeklagte durfte zudem das Auto des Zeugen W und die Geldbörse der Frau W nutzen. Sie unternahmen viel zusammen, indem sie Essen gingen oder der Angeklagte sie zu sich und seiner Mutter in der F-Straße in F einlud. Auch fuhr der Angeklagte Frau W nach N, damit sie ihre alte Freundin, die Zeugin RA, besuchen konnte. Spätestens in dem vorgenannten Zeitraum bemerkte der Angeklagte, dass Frau W krank war, oft keine sachgerechten Abwägungen vornahm und dass es aufgrund dieser Erkrankung besonders leicht für ihn war, ihr Vertrauen zu gewinnen und sie zu beeinflussen. Als die Zeugin D aus dem Urlaub zurückkehrte, erzählte ihr Frau W von dem Angeklagten. Der Zeugin kam die Sache suspekt vor, weshalb sie sehr früh in der Wohnung vorbeischaute, um den Angeklagten bei einem seiner morgendlichen Besuche kennenzulernen. Dieser merkte sofort, dass die Zeugin D ihm überhaupt nicht über den Weg traute. Sie versuchte auch vergeblich ihn davon abzuhalten, mit dem Wagen des Zeugen W wegzufahren. Anschließend besuchte der Angeklagte Frau W immer nur dann, wenn die Zeugin D nicht anwesend war. Die Zeugin D war jedoch weiterhin sehr aufmerksam. Am 00.00.0000 sah sie der Angeklagte von draußen durch das Fenster im Schlafzimmer der W. Er war darüber sehr erbost und kam in die Wohnung. Dort brachte er seine Wut auch unmissverständlich gegenüber der Zeugin zum Ausdruck, so dass diese sich bedroht fühlte. Anschließend rief er die Zeugin an und teilte ihr mit, dass sie sich raushalten solle, sie nur die „Putze“ sei und ihr sonst etwas passieren könne. 3) Fall 1 – Diebstahl von 7.000,00 EUR (Fall 1 der Anklage) : Am 00.00.0000 kehrte der Zeuge W von seiner A-Reise zurück und musste am Flughafen verwundert feststellen, dass ihn der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau abholte. Auf der Fahrt nach C erzählte der Angeklagte dem Zeugen, dass er Therapeut sei. Dies fand der Zeuge W merkwürdig, da der Angeklagte bisher als Vertreter der Firma ZX aufgetreten war. Er wollte dem Angeklagten daher auf den Zahn fühlen und fragte ihn, welche Art von Ausbildung er zum Beruf des Therapeuten abgeschlossen habe. Dieser gab daraufhin zu, eigentlich kein Therapeut zu sein und lediglich den Berufswunsch zu haben. Nachdem sie zu Hause angekommen waren, traf auch die besorgte Zeugin D ein. Sie hatte wegen der Vorkommnisse vom Vortag ihren Lebensgefährten, den Zeugen SA, sicherheitshalber mitgenommen. Sie fanden zunächst den Angeklagten sowie Frau W im Wohnzimmer vor, wobei der Angeklagte die Krankenakte von Frau W in den Händen hielt und ihr dazu Fragen stellte. Sodann informierte die Zeugin D den Zeugen W darüber, dass der Angeklagte in seiner Abwesenheit täglich „ein und aus gehe“ und einen eigenen Schlüssel habe. Ferner teilte sie ihm mit, dass er nach dem Tresorschlüssel gefragt habe, in der Krankenakte seiner Frau lese und deren Geldbörse benutze. Daraufhin forderte der Zeuge W den Angeklagten entschieden auf, ihm den Schlüssel herauszugeben, und verwies ihn nach Rückgabe des Schlüssels des Hauses. Anschließend machte er seiner Ehefrau heftigste Vorwürfe, worauf diese antwortete, dass sie sich dabei nichts gedacht habe. Der Zeuge W überprüfte sodann im Beisein der Zeugin D den Inhalt seines Safes im Arbeitszimmer. Bei Beginn seines Urlaubsantritts nach A waren in diesem Safe 10.000,00 EUR in einer roten Tasche untergebracht. Nunmehr musste der Zeuge jedoch feststellen, dass sich darin nur noch 7.000,00 EUR befanden. Er legte das Geld zurück in den Safe und anschließend verließen auch die Zeugen D und SA die Wohnung. Der Zeuge sprach seine Frau auf den fehlenden Betrag an. Sie teilte ihm mit, dass sie die 3.000,00 EUR bei Einkäufen ausgegeben habe, was der Zeuge W aber aufgrund des hohen Betrages nicht stimmig fand. Er wähnte daher das Geld im Safe nicht mehr sicher und verbrachte es stattdessen in Anwesenheit seiner Frau in deren Sekretär, wobei er aber den Schlüssel stecken ließ. Der Angeklagte kehrte am Abend des 00.00.0000 gegen 18:00 Uhr in die Wohnung der Eheleute W zurück. Frau W öffnete ihm und ließ ihn trotz des vorherigen Hausverweises durch ihren Ehemann bereitwillig herein. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in seinem Arbeitszimmer und überprüfte seine Emails. Der Angeklagte bemerkte – zu den genauen Umständen konnte die Kammer keine Feststellungen treffen –, dass sich im Sekretär von Frau W 7.000,00 EUR befanden. Diese nahm er an sich, um sie für sich zu verwenden. Anschließend suchte der Angeklagte noch den Zeugen W in dessen Arbeitszimmer auf und fragte ihn, ob er den Hausschlüssel wieder haben könne. Daraufhin verwies der Zeuge den Angeklagten zum zweiten Mal an diesem Tag der Wohnung und drohte mit einer Anzeige. Aufgrund der Vorkommnisse am 00.00.0000 verschob der Zeuge W nach Entdeckung des Diebstahls noch am selben Tag den ab dem 00.00.0000 geplanten gemeinsamen U-Urlaub mit seiner Frau um einen Tag, aus dem sie schließlich am 00.00.0000 zurückkehrten. Anschließend beriet er sich mit seinem Rechtsanwalt hinsichtlich einer Strafanzeige gegen den Angeklagten und ließ das Haustürschloss austauschen. 4) Fälle 2 bis 6 – „Leerräumen“ der Konten (Fälle 3 bis 7 der Anklage) : Am 00.00.0000 trat der Zeuge W eine Reise nach I an. Bei seiner Reise hielt sich der Zeuge unter anderem vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in einem militärischen Sperrgebiet an der Grenze zu Tibet auf, aus dem man weder telefonieren noch faxen konnte. Zu dem Zeitpunkt seiner Reise war er Inhaber eines Girokontos (Kontonummer: lfd. Nr. 4), eines Wertpapierdepots, eines TagesgeldPlus-Kontos sowie eines Anlagen- bzw. Festgeldkontos jeweils bei der CA. Auf diesen Konten befand sich ein erhebliches Vermögen der W. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 0000 sowie erneut im Jahr 0000 hatte der Zeuge W eingewilligt, dass die Bank alle im Rahmen des Telefonbanking geführten Telefongespräche mit ihren Kunden zur Sicherheit aller Beteiligten für sechs Monate aufzeichnet. Frau W hatte in Bezug auf das vorerwähnte Girokonto eine Kontovollmacht; anders als der Zeuge W war sie aber nicht im Besitz einer entsprechenden Maestro- oder Visa-Karte. a) Vorbereitungen Trotz seines Verweises aus der Wohnung der W am 00.00.0000 pflegte der Angeklagte weiterhin Kontakt zu Frau W und genoss mittlerweile deren uneingeschränktes Vertrauen. Da er aus diesem Grund immer noch ungehinderten Zugang zum Arbeitszimmer des Herrn W sowie dessen Unterlagen hatte, wollte der Angeklagte nunmehr die Reise des Zeugen W nutzen und die vorgenannten Konten des Zeugen W bei der CA leerräumen. Ihm war dabei klar, dass er äußerst planmäßig, diszipliniert und schnell vorzugehen hatte, da die entsprechenden Verfügungen bis zur Rückkehr des Zeugen W aus I erfolgen mussten. Bereits am 00.00.0000 erhielt die CA daher ein Fax von der Nummer F01 (Vorwahl von XXXXX F), das augenscheinlich vom Zeugen W unterschrieben wurde. Das Fax hatte folgenden Wortlaut: „G W S-Straße 3 XXXXX D Sehr geehrte Damen und Herren, Ich G W Geb am 00.00.0000 bestelle hiermit meine Zugangsdaten, Geheimzahl, und die Tan Liste zu der Kontonummer: lfd. Nr. 4, BLZ:XXXX schnellst möglich zu meiner Adresse zusenden per Postweg Bedanke mich im Voraus Mit herzlichen Grüßen“ Es konnte hierbei nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte das vorgenannte Fax selber abgeschickt hat und den Namenszug des Zeugen W selber nachahmte. Der Angeklagte beauftragte aber zumindest einen unbekannten Dritten damit, entsprechend vorzugehen. Jedenfalls nahm sich der Angeklagte auch den Briefkastenschlüssel vom Schlüsselbund der Zeugin W, um die Post der Ws – insbesondere die georderte TAN-Liste sowie etwaige Kontoauszüge – abfangen und kontrollieren zu können. Neben dem Fax vom 00.00.0000 erfolgte am selben Tag auch ein Anruf bei der CA, bei dem sich ein männlicher Anrufer als Herr W ausgab und nach Nennung von Kontonummer und dessen Geburtsdatum die Zugangsnummer zum Telefonbanking erhielt. Zwischen dem 00. und 00.00.0000 wurde wiederum bei der CA angerufen, wobei der Anrufer sich nun nach dem Verbleib der am 00.00.0000 georderten TAN-Liste erkundigte; diese solle zum online-Verkauf von Aktien genutzt werden. Diese solle spätestens Mittwoch da sein. Der Mitarbeiter der Bank kündigte an, dass die TAN-Liste bis Mittwoch ankommen solle und teilte ebenfalls mit, dass der „Kauf und Verkauf“ von Aktien auch über das Telefon funktioniere. Am 00.00.0000 erfolgten dann jeweils drei weitere Anrufe, in deren Verlauf alle Aktien aus dem Wertpapierdepot des Zeugen W über den Handelsplatz X zum nächstmöglichen Zeitpunkt verkauft wurden. Die Telefongespräche wurden jeweils aufgezeichnet, wobei vorher kein entsprechender Hinweis erfolgte. Die männlichen Anrufer gaben sich auch bei den Gesprächen zwischen dem 00. und 00.00.0000 als Zeuge W aus und nannten jeweils die Zugangsnummer zum Telefonbanking. Wenn der Angeklagte die Telefonate nicht seSBt geführt hat, so hat er jedenfalls eine nicht näher identifizierte dritte Person zu den jeweiligen Anrufen veranlasst und entsprechende Instruktionen gegeben. Parallel zu den vorgenannten Telefonanrufen versuchte der Angeklagte zwischen dem 00. und 00.00.0000 mit Hilfe von Frau W ein neues Konto auf deren Namen zu errichten. Sein Plan sah vor, dass er bei diesem Konto als Mitinhaber oder zumindest Verfügungsberechtigter eingesetzt wurde. Zudem sollte die Bank darüber informiert werden, dass auf diesem Konto hohe Geldbeträge eingehen werden. Anschließend sollte das Geld von den Konten des Zeugen W auf das neue Konto überwiesen werden. Sodann wollte der Angeklagte die hohen Beträge in bar abheben. Aus diesem Grunde suchte er am 00.00.0000 zusammen mit Frau W die Filiale der XY in G auf. Gegenüber dem für die Kontoeröffnung zuständigen Mitarbeiter, dem Zeugen GA, erklärte der Angeklagte, dass er auf den Namen der Frau W ein Girokonto einrichten wolle und er zudem Kontoverfügungsberechtigter sein solle. Er erzählte dem Mitarbeiter, dass er Frau W seit seiner Kindheit kenne und sie ihm nur einen Gefallen tun wolle. Auf die Frage, wofür er das Konto benötige, erklärte der Angeklagte dem Zeugen, dass er Geldbeträge zwischen 200.000,00 und 350.000,00 EUR von seinem Bruder aus dem Ausland erwarte und dass er über das Geld innerhalb kürzester Zeit verfügen wolle. Dem Zeugen GA kam die Sache mittlerweile suspekt vor, weil es für ihn keinen triftigen Grund gab, warum der Angeklagte das Konto nicht auf seinen Namen eröffnete. Der Angeklagte konnte dem Zeugen hierauf keine vernünftige Antwort geben, so dass dieser offen den Verdacht der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche ansprach. Daraufhin entgegnete der Angeklagte patzig, dass halt das Finanzamt davon nichts mitbekommen solle. Der Zeuge ließ sich daraufhin unter dem Vorwand, dass er dies für die Kontoeröffnung brauche, die Ausweise der beiden geben. Anschließend ließ er den Angeklagten und Frau W allein in seinem Büro zurück und beriet sich mit seinen Kollegen. Sodann entschloss man sich, das Konto nicht zu eröffnen und den Sachverhalt als Verdachtsfall an die Geldwäscheabteilung weiterzuleiten. Dies wurde auch dem Angeklagten eröffnet, der sich daraufhin die Visitenkarte des Zeugen GA nahm und ihn bedrohlich anschaute. Anschließend verließ er gemeinsam mit Frau W die XY-Filiale. Das vorgenannte Gespräch mit dem Zeugen GA wurde ausschließlich durch den Angeklagten geführt. Frau W beteiligte sich nicht und wirkte auf den Zeugen sehr passiv. Der Zeuge GA machte sie ebenfalls darauf aufmerksam, dass die vorliegenden Umstände der Kontoeröffnung einen Straftatbestand erfüllen könnten, woraufhin Frau W nur antwortete, dass das jetzt gemacht werden müsse. Schließlich gelang dem Angeklagten die Kontoeröffnung am Montag den 00.00.0000 bei der Sparkasse C. Im Beisein von Frau W versuchte es der Angeklagte diesmal mit einer anderen Geschichte gegenüber dem Zeugen HA. Das gemeinsame Konto sollte für die Rente und das Gehalt von Frau W eingerichtet werden. Frau W habe sich von ihrem Mann getrennt und der Angeklagte würde sich nun um sie kümmern. Der Zeuge HA hegte hierbei keinen Verdacht und ließ sich die benötigten Legitimationspapiere der beiden aushändigen. Anschließend wurden die entsprechenden Vertragsunterlagen unterzeichnet und das gemeinsame Konto mit der Nr. 1 eingerichtet. Sowohl der Angeklagte als auch Frau W erhielten eine Karte für das vorgenannte Konto, wobei der Angeklagte die Karte der Frau W an sich nahm. b) Fall 2 – Überweisung von 4.200,00 EUR (Fall 3 der Anklage) Nachdem mit der Errichtung des Kontos bei der Sparkasse nun die Grundlage für die geplanten Überweisungen von den Konten des Zeugen W gelegt worden war, erfolgte ebenfalls am 00.00.0000 ein weiterer Anruf bei der CA. Auch dieser Anruf wurde zumindest durch den Angeklagten veranlasst. Der männliche Anrufer gab sich als Zeuge W aus und nannte die Zugangsnummer zum Telefonbanking. Anschließend wurde nach dem Stand des Verkaufs der Wertpapiere gefragt. Die Mitarbeiterin informierte den Anrufer darüber, dass das Girokonto (Kontonummer: 2) ein Guthaben von 207.496,92 EUR aufweise. Allerdings könne er über den gesamten Betrag erst am Mittwoch (00.00.0000) verfügen. Zur freien Verfügung stehe lediglich ein Betrag von 4.227,00 EUR. Der Anrufer gab gegenüber der Mitarbeiterin daraufhin telefonisch in Auftrag, 4.200,00 EUR vom Girokonto (Kontonummer: 2) auf das neu eröffnete Konto bei der Sparkasse C (Kontonummer: 1) unter dem Verwendungszweck „Anteil“ zu überweisen. Die Mitarbeiterin, die insbesondere aufgrund der vorherigen Nennung der Zugangsnummer irrtümlich davon ausging, tatsächlich vom berechtigten Kontoinhaber, also dem Zeugen W, beauftragt worden zu sein, veranlasste daraufhin die entsprechende Überweisung. Bei dem Telefonat erfolgte wiederum kein Hinweis seitens der Bank auf dessen Aufzeichnung. Der Betrag von 4.200,00 EUR wurde am 00.00.0000 dem vorgenannten Konto bei der Sparkasse gutgeschrieben. c) Fälle 3, 4 und 5 – Überweisungen von 202.720,03, 9.000,00 und 1.200,00 EUR (Fälle 4, 6 und 7 der Anklage) Am 00.00.0000 erfolgte eine Überweisung von 202.720,03 EUR unter dem Verwendungszweck „Anteil“, am 00.00.0000 eine Überweisung von 9.000,00 EUR und am 00.00.0000 eine Überweisung von 1.200,00 EUR jeweils mittels Online-Banking jeweils vom Girokonto des Zeugen W (Kontonummer: 2) auf das Konto bei der Sparkasse C (Kontonummer: 1). Diese Überweisungen wurden durch den Angeklagten oder durch einen von ihm entsprechend instruierten Dritten mit Hilfe der am 00.00.0000 per Fax georderten neuen TAN-Liste durchgeführt. Die Kammer konnte hier in Anbetracht des Zeitablaufs keine Feststellungen dazu treffen, ob die Überweisungen durch einen Bankbediensteten, der irrtümlich davon ausging, dass die Eingabe der TAN durch einen Berechtigten erfolgt war, überprüft wurden oder ob sie eine automatisierte Prüfung durchliefen. d) Fall 6 – Überweisung von 107.072,07 EUR (Fall 5 der Anklage) Am 00.00.0000 erfolgte ein weiterer, zumindest vom Angeklagten veranlasster Anruf bei der CA. Der männliche Anrufer, der sich als Zeuge W ausgab und die Zugangsnummer zum Telefonbanking nannte, informierte sich darüber, wie er das Anlagenkonto des Zeugen W vorzeitig auflösen könne. Der Mitarbeiter teilte ihm mit, dass dies nur bei einem wirtschaftlichen Notfall möglich sei. Die entsprechenden Gründe müssten in einem Brief oder Fax dargelegt werden. Auch hier erfolgte kein Hinweis auf die Aufzeichnung des Telefonats. Daraufhin sorgte der Angeklagte dafür, dass am gleichen Tag ein Fax bei der CA einging, bei dem – wie auch beim Fax vom 00.00.0000 – der Namenszug des Zeugen W verfälscht wurde. Das Fax enthielt folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich (G W geboren 00.00.0000) meine Festgeldanlagenkonto aus finanziellen u.a aus gesundheitlichen Gründen auflösen, da ich mich hoch verschuldet habe, halte ich es für angemessen sie zu begleichen! Bitte an die u.g Kontonummer überweisen! Ich bitte um Verständnis! Mit freundlichen Gruß [Unterschrift] CA Kontonummer:2 Blz: XXXX Zugangsnummer: XXXXX“ Nachdem das Fax vom 00.00.0000 abgesendet worden war, erfolgten fünf weitere Anrufe bei der CA, in denen sich ein männlicher Anrufer jeweils nach Nennung der Zugangsnummer als Zeuge W ausgab und nach dem Stand der Bearbeitung in Bezug auf das Festgeldanlagenkonto fragte. Auch hier hatte der Angeklagte zumindest im Vorfeld dafür gesorgt, dass ein unbekannter Dritter ihm half und die Anrufe für ihn tätigte. Im Verlauf eines der Telefongespräche bat der Anrufer darum, die im System der CA festgehaltene Festnetznummer des Zeugen W T01 zu löschen und stattdessen die Handynummer H01 zu verwenden. Die entsprechende Sim-Karte zu dieser Nummer war auf den Namen DA ausgegeben und am 00.00.0000 aktiviert worden. Schließlich machte eine Mitarbeiterin der Bank den Anrufer darauf aufmerksam, dass zur Auflösung des Festgeldkontos noch ein ärztliches Attest benötigt werde. Bei den jeweiligen Anrufen wies die Bank nicht darauf hin, dass die Telefonate aufgezeichnet wurden. Sodann wurde ein auf den 00.00.0000 datierter, verfälschter ärztlicher Bericht des N per Fax an die CA übersandt. Dies geschah wiederum entweder durch den Angeklagten seSBt oder wurde von ihm veranlasst. Auch hier war die Absendernummer T01. Der Bericht hatte folgenden Wortlaut: „Sehr Geehrte Damen und Herren, wir berichten über o.g Patienten, der sich zuletzt am 00.00.0000 in unserer ambulanten Behandlung befand. Diagnose: Hochmalignes mediastiantes Non-Hodgkin-Lymphom der B-Zell-Rheie, Stadium IVb, intrakranielle Metastasen (Hirnmetastasen beim malignen Melanom) Mit freundlichen Grüßen [Arztstempel des N mit Paraphe]“ Bei den drei sich anschließenden Telefongesprächen mit der CA, die wiederum vom Angeklagten zumindest veranlasst worden und bei denen kein Hinweis seitens der Bank auf deren Aufzeichnungen erfolgt waren, konnte dann geklärt werden, dass das Festgeldkonto aufgrund des Attestes mittlerweile aufgelöst werden konnte und sich der Betrag nunmehr auf dem Girokonto (Kontonummer: 2) befinde. Anschließend erfolgte am 00.00.0000 eine Überweisung von 107.072,07 EUR unter dem Verwendungszweck „ENTSCHÄDIGUNG“ mittels Online-Banking von dem vorgenannten Girokonto auf das neu errichtete Konto bei der Sparkasse C (Kontonummer: 1). Diese Überweisung wurde wie in den Fällen zuvor entweder durch den Angeklagten oder durch einen von ihm entsprechend instruierten Dritten mit Hilfe der am 00.00.0000 georderten TAN-Liste durchgeführt. Die Kammer konnte hier wiederum keine Feststellungen dazu treffen, ob die Überweisung durch einen Bankmitarbeiter, der irrtümlich davon ausging, dass die Eingabe der TAN durch einen Berechtigten erfolgt war, überprüft wurde oder ob sie eine automatisierte Prüfung durchlief. e) Barabhebungen Durch die fünf erfolgten Überweisungen vom Girokonto des Zeugen W befand sich mittlerweile ein Guthaben von insgesamt 324.192,10 EUR auf dem neu eingerichteten Konto bei der Sparkasse C. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die telefonisch in Auftrag gegebene Überweisung vom 00.00.0000 (Fall 2) auf der Täuschung eines Bankmitarbeiters beruhte. Zudem war sich der Angeklagte darüber im Klaren, dass die Überweisungen vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 (Fälle 3 bis 6) mit den jeweiligen Gutschriften auf dem Konto bei der Sparkasse durch die jeweils unberechtigte Verwendung einer TAN mittels Online-Banking entweder aus einer Täuschung eines Bankmitarbeiters oder aus der unbefugten Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs hervorging. Ferner wusste der Angeklagte, dass ihm die 324.192,10 EUR nicht zustanden und dass er nach den jeweiligen Gutschriften auf das gemeinsame Konto bei der Sparkasse C nunmehr frei darüber verfügen konnte. So hob der Angeklagte am 00.00.0000 190.000,00 EUR, am 00.00.0000 um 12:32 Uhr 10.000,00 EUR, am 00.00.0000 um 16:01 Uhr 11.200,00 EUR und am 00.00.0000 105.000,00 EUR, also insgesamt 316.200,00 EUR in bar ab. Dabei besuchte er die Filiale der Sparkasse jeweils persönlich und unterschrieb die entsprechend datierten Quittungen. Auch über den Restbetrag wurde bis zum 00.00.0000 durch bargeldlose Zahlungen und kleinere Barabhebungen verfügt. Die 316.200,00 EUR behielt der Angeklagte – wie von Anfang an beabsichtigt –, um sie für sich zu verwenden. Das nunmehr vorhandene Vermögen investierte der Angeklagte unter anderem in den Kauf diverser Luxusuhren. Er kaufte beim Juwelier in C am 00.00.0000 eine Daytona Rolex zum Preis von 24.000,00 EUR, am 00.00.0000 eine Milgauss Rolex zum Preis von 6.000,00 EUR und am 00.00.0000 eine Yacht Master Rolex zum Preis von 8.800,00 EUR. Bei den Käufen war jeweils der gleiche Mitarbeiter, der Zeuge LA, zugegen. Der Angeklagte suchte die Verkaufsräume des Juweliers allein oder in Begleitung einer nicht näher identifizierten Frau im gleichen Alter wie der Angeklagte auf. Gegenüber dem Zeugen LA gab der Angeklagte jeweils an, dass er auf den entsprechenden Quittungen als Käufer die Firma A GmbH, G-Strasse 16, DE-XXXXX J, aufnehmen solle. Dies wurde auf den Quittungen für die drei Uhren entsprechend vermerkt. In der Kundendatei des Juweliers wurde auch die vom Angeklagten genannte Firma als Kunde aufgenommen. Seine Mutter, Frau SD, ist dagegen bis heute nicht in der Kundendatei aufgeführt. Ferner schloss der Angeklagte am 00.00.0000 einen Kaufvertrag über einen schwarzen, gebrauchten Porsche 991 C Cabrio. Dafür gab er einen zuvor am 00.00.0000 unter dem Kennzeichen XXX auf die Mutter des Angeklagten zugelassenen grünen Porsche 997 3.8 S in Zahlung. Als Differenz musste er noch 26.850,00 EUR zuzahlen. Dem Zeugen HA, der Mitarbeiter der Sparkasse, bei dem das entsprechende Konto eröffnet wurde, fiel mittlerweile auf, dass es sich bei dem Konto wohl um kein Gehaltskonto handelte. Er fragte daher telefonisch beim Angeklagten nach. Dieser sagte ihm, dass das Bargeld für einen Immobilienkauf verwendet werden sollte. Für den Zeugen HA war dies wegen der damaligen Finanzkrise kein ungewöhnliches Vorgehen. Er bot dem Angeklagten daher noch an, dass er bei der Sparkasse ein Schließfach einrichten könne. Dies lehnte der Angeklagte aber ab. f) Nachtatgeschehen Die Zeugin D versuchte mittlerweile mehrfach, den Zeugen W telefonisch in I zu erreichen. Dies gelang ihr schließlich, als sich der Zeuge in D aufhielt. Er musste nämlich seine Rundreise durch I aufgrund einer Durchfallerkrankung vorzeitig abbrechen. Die Zeugin teilte ihm mit, dass der Angeklagte immer noch fast jeden Tag im Hause sei. Der Zeuge erklärte ihr, dass er im Begriff sei vorzeitig nach Hause zu kommen. Beide stimmten jedoch darin überein, Frau W nichts davon zu erzählen. Entsprechend kehrte der Zeuge W bereits am Abend des 00.00.0000 zurück und wurde von seiner Frau verwundert in Empfang genommen. Dem Zeugen fiel dabei sofort auf, dass am Schlüsselbund seiner Frau der Briefkastenschlüssel fehlte. Bei der Kontrolle des Briefkasteninhalts musste er zudem feststellen, dass noch kein Kontoauszug der CA von Anfang September zugegangen war. Am 00.00.0000 bemerkte der Zeuge W, wie sich seine Frau – lediglich mit einer Bluse bekleidet – nach draußen begab. Er vermutete, dass sie nur nach der Post schauen wollte. Seine Ehefrau kam aber nicht zurück. Der Zeuge begab sich anschließend zu der Zeugin D zum Kaffee und Abendbrot. Als er in seine Wohnung zurückkehrte, war seine Frau immer noch nicht da. Stattdessen war diese hell erleuchtet und der Zeuge musste feststellen, dass Kleidungsstücke seiner Frau fehlten. Daraufhin stellte der Zeuge W schließlich am 00.00.0000 Vermisstenanzeige bei der Polizei in C. Am gleichen Tag musste der Zeuge ebenfalls feststellen, dass seine Konten bei der CA leergeräumt wurden. Am 00.00.0000 wurde Frau W schließlich in Z von der dortigen Polizei aufgegriffen und in einem Gästehaus untergebracht. Da sie aus eigener Kraft den Rückflug nicht organisieren und bezahlen konnte, beantragte sie die Auszahlung von Konsularhilfe. Von der Botschaft in Z wurde daraufhin der Flug von Frau W nach DA organisiert. In DA musste sich der für den Wohnort von Frau W zuständige Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes in Person des Zeugen AA um alles Weitere kümmern, da sich der Zeuge W wieder auf einer Reise in I befand. Beim Eintreffen von Frau W stellte der Zeuge AA fest, dass diese einen völlig desorientierten Eindruck machte. Sie hatte zudem keine Kontrolle mehr über ihre Körperfunktionen, so dass sie sich in die Hose machte. Schließlich musste sie aus dem Taxi getragen werden. Seitdem ist Frau W in einem Heim untergebracht. Im Nachgang wurde für Frau W durch entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts C eine Betreuung eingerichtet. Am 00.00.0000 fand beim Angeklagten aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C – 620 Gs 448/13 – die Durchsuchung der damaligen Wohnung in der F-Straße 52 in F statt. Dem Angeklagten wurde der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt und er durch die Polizeibeamten mit dem entsprechenden Vorwurf, der letztlich auch der Anklage 809 Js 2130/12 zugrunde liegt, konfrontiert. Mitte 0000 sah man den Angeklagten im Heim von Frau W. Im Haftprüfungstermin vom 00.00.0000 ließ der Angeklagte eine handschriftliche Quittung vom 00.00.0000 überreichen, die von Frau W verfasst und unterschrieben sein soll. Diese hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen + Herren Hiermit wird bestätickt das ich das Geld von Herr A die 300000 Euro erhalten habe. mit Freundlichen Grüsen“ Dem Zeugen W sind die 7.000,00 EUR Bargeld und sein abgeführtes Vermögen von 324.192,10 EUR bisher nicht erstattet worden. In wirtschaftliche Not sind die Eheleute W dadurch aber nicht geraten. Der Angeklagte handelte in den dem Tatkomplex „W“ zugrunde liegenden Fällen jeweils rechtswidrig und schuldhaft. d. Strafbefehl vom 00.00.0000 (804 Js 1331/12) – Tatkomplex „eV“ Am 00.00.0000 wurde vor dem Landgericht - 9 O 282/11 – ein Vergleich zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester, der Zeugin St, geschlossen, in dem sich der Angeklagte dazu verpflichtete 5.861,74 EUR an die Zeugin zu zahlen. Aufgrund des Vergleichs als vollstreckbarer Titel wurde gegen den Angeklagten schließlich ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher, der Zeuge O, stellte am 00.00.0000 einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 901 BGB a. F., weil der Angeklagte zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 00.00.0000 nicht erschienen war. Am 00.00.0000 wurde daraufhin durch das Amtsgericht C ein entsprechender Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte begab sich daraufhin am 00.00.0000 in das Büro des Zeugen O. Zusammen mit dem Zeugen wurde sodann das Vermögensverzeichnis gemäß § 807 ZPO a. F. erstellt, indem der Zeuge die einzelnen Fragen mit dem Angeklagten durchging und die entsprechenden Antworten am Computer eintrug. Als erlernten Beruf gab der Angeklagte „keinen“ an. Auf die Fragen, ob der Angeklagte über Uhren, Bargeld, Fahrzeuge und Konten verfüge, antwortete er jeweils mit „Nein“. Bei der Frage hinsichtlich der Fahrzeuge wies der Zeuge den Angeklagten ergänzend darauf hin, dass sowohl Fahrzeuge gemeint sind, die auf ihn zugelassen sind, als auch Fahrzeuge, die ihm allgemein gehören. Schließlich erfolgte in Bezug auf die Konten eine konkrete Erläuterung, dass auch Konten mit negativen Salden gemeint sind. Das Verzeichnis wurde ausgedruckt und der Zeuge gab ihm die Gelegenheit es sich noch einmal durchzulesen. Auch wurde er vom Zeugen dahingehend belehrt, dass er die Richtigkeit an Eides statt zu versichern habe und sich bei wahrheitswidrigen Angaben strafbar machen würde. Der Angeklagte, der die Belehrung und damit die Bedeutung seiner Erklärung verstanden hatte, unterschrieb schließlich das Verzeichnis in dem Bewusstsein, dass seine Angaben in Bezug auf seinen Beruf, vorhandenes Bargeld, vorhandene Fahrzeuge und Konten nicht der Wahrheit entsprachen. Tatsächlich verfügte er nämlich – was ihm auch bewusst war – noch über einen erheblichen Teil des Bargelds, das er am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 in bar abgehoben hatte (vgl. oben c. 4) e)). Ferner war sich der Angeklagte darüber im Klaren, dass er zumindest ein Fahrzeug, namentlich einen Mercedes CLK 350 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, besaß. Zudem war der Angeklagte bei der Abgabe seiner Erklärung Inhaber folgender Bankkonten: Bank Kontonummer Guthaben am 00.00.0000 AB AG lfd. Nr. 1 + 14,61 EUR AB AG lfd. Nr. 2 + 0,01 EUR AC GmbH lfd. Nr. 3 - 23.867,14 EUR AD AG & Co. KGaA lfd. Nr. 4 Negativsaldo (Kreditkonto) AD AG & Co. KGaA lfd. Nr. 5 Negativsaldo (Kreditkonto) Kreissparkasse S lfd. Nr. 6 + 150,00 EUR XY eG lfd. Nr. 7 Keine Feststellungen XY eG lfd. Nr. 8 - 2.913,33 EUR AE AG lfd. Nr. 9 Knapp über 0,00 EUR Sparkasse C lfd. Nr. 10 Positivsaldo (Sparkonto) Sparkasse C lfd. Nr. 11 + 113,67 EUR AF lfd. Nr. 12 + 142,83 EUR AF lfd. Nr. 13 + 488,53 EUR Der Angeklagte handelte bei der Abgabe seiner Erklärung rechtswidrig und schuldhaft. e. Strafbefehl vom 00.00.0000 (803 Js 45/13) – Tatkomplex „FoFE“ 1) Fahrverbote : Am 00.00.0000 folgte der Angeklagte als Führer und Halter eines Mercedes, amtliches Kennzeichen XXX, auf der P-Straße in C nicht der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) und fuhr in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Zudem gefährdete er durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Andere, weil er aufgrund kreuzender Fußgänger seine Geschwindigkeit nicht anpasste. Ferner missachtete er das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte dabei bereits länger als eine Sekunde an. Aufgrund dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten wurde gegen den Angeklagten seitens der Stadt C am 00.00.0000 ein Bußgeldbescheid (Az. 323180004324) verhängt, in dem neben einer Geldbuße von 340,00 EUR zzgl. Gebühren und Auslagen ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Am 00.00.0000 überschritt der Angeklagte auf der BAB X als Führer des PKW Audi, amtliches Kennzeichen XXX, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h. Aufgrund dieser Verkehrsordnungswidrigkeit erließ die Stadt C gegen den Angeklagten am 00.00.0000 einen Bußgeldbescheid (Az. 323100088618), in dem neben einer Geldbuße von 440,00 EUR zzgl. Gebühren und Auslagen ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet wurde. Am 00.00.0000 missachtete der Angeklagte als Führer des PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen XXX, das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte. Zudem führte er den Führerschein nicht mit und benutzte vorschriftswidrig den Gehweg. Daraufhin verhängte der Kreis Dr gegen den Angeklagten eine Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR zzgl. Gebühr und Auslagen und ein Fahrverbot von einem Monat mit Bescheid vom 00.00.0000. In allen Fällen war dem Angeklagten gestattet worden, innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft seSBt über den Beginn des Fahrverbotes zu entscheiden. Er war in den Bußgeldbescheiden aber auch darüber belehrt worden, dass nach Ablauf der Frist das Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG beginnen würde, auch wenn er seinen Führerschein nicht abgeben würde. Der gegen den Bescheid vom 00.00.0000 (Az. 323180004324) erhobene Einspruch des Angeklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 – 448 OWi-803 Js 1601/11-886/11 –, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verworfen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wies die Stadt C den Angeklagten auf die Rechtskraft des Bescheids vom 00.00.0000 hin und bat ihn darum, seinen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Am 00.00.0000 wurde der Führerschein des Angeklagten schließlich in Verwahrung genommen. Die Verbotsfrist endete damit am 00.00.0000 um 24.00 Uhr. Auf eine Rückgabe wurde verzichtet, da die Verbotsfrist in das Verfahren 323100088618 überging. Der Einspruch des Angeklagten gegen den Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 (Az. 323100088618) wurde durch Urteil des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 – 449 OWi-803 Js 796/12-176/12 –, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verworfen. Im Anschluss an das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 wurde der Führerschein aufgrund des im Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 verhängten Fahrverbots am 00.00.0000 in amtliche Verwahrung übernommen. Die Verbotsfrist endete damit am 00.00.0000 um 24:00 Uhr, woraufhin bereits am 00.00.0000 verfügt wurde, dass der Führerschein per Einschreiben an den Angeklagten zurückgeschickt wird. Den gegen den Bescheid des Kreises Dr vom 00.00.0000 eingelegten Einspruch des Angeklagten verwarf das Amtsgericht Jl durch Urteil vom 00.00.0000. Dieses Urteil, das der Angeklagte nicht angefochten hat, wurde ihm am 00.00.0000 zugestellt. Nachdem der Kreis Dr den Angeklagten wegen des Führerscheins mehrfach angeschrieben hatte, meldete sich dieser telefonisch und versicherte, dass dieser am 00.00.0000 abgegeben werde. Mit Schreiben des Kreises Dr vom 00.00.0000 wurde dem Angeklagten schließlich bestätigt, dass der Führerschein am 00.00.0000 eingegangen sei und damit das durch den Bescheid vom 00.00.0000 verhängte Fahrverbot am 00.00.0000 ende. 2) Fall 1 (Fall 1 des Strafbefehls) : Am 00.00.0000 befuhr der Angeklagte gegen 00:47 Uhr mit einem PKW Porsche, amtliches Kennzeichen XXX, die P-Straße in der Innenstadt in C. Er überholte dabei ein an der Ampel wartendes Polizeifahrzeug, indem er die Busspur benutzte und fuhr über Rot. Trotz der späten Stunde bestand auf der P-Straße wegen des nahe gelegenen Bushofs ein gewisses Verkehrsaufkommen. Nähere Feststellung zum beabsichtigen Ziel der Fahrt des Angeklagten konnten nicht getroffen werden. Bei dieser Fahrt war dem Angeklagten bewusst, dass er wegen eines bestehenden Fahrverbots aufgrund des ihm bekannten Bußgeldbescheids vom 00.00.0000 zum Führen von Fahrzeugen nicht berechtigt war. 3) Fälle 2 und 3 (Fall 6 des Strafbefehls) : Der Angeklagte fuhr am 00.00.0000 mit einem dunkelgrünen PKW Jaguar von seiner damaligen Wohnanschrift F-Straße 52 in XXXXX F in Richtung J. Die F-Straße ist wenig befahren. An der unbeschilderten Kreuzung F-Straße/S-Straße kam ihm von rechts der Zeuge H auf dem Fahrrad entgegen. Der Zeuge musste bremsen und machte sich laut bemerkbar, woraufhin der Angeklagte heftig bis zum Stillstand abbremste. Der Angeklagte stieg aus, ging auf den Zeugen zu und beschimpfte diesen. Anschließend setzte der Angeklagte seine Fahrt mit unbekanntem Ziel fort. 4) Fall 4 (Fall 2 des Strafbefehls) : Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte tagsüber mit seinem Mercedes, amtliches Kennzeichen XXX, auf der T-Straße in XXXXX J. Bei der T-Straße handelt es sich um eine verkehrsberuhigte Straße, die nur gering befahren ist. Nach Ansicht des Zeugen BA war der Angeklagte zu schnell unterwegs, weshalb er ihm mit einem Handzeichen zu verstehen gab, langsamer zu fahren. Der Angeklagte hielt daraufhin an, ohne auszusteigen, und beschimpfte den Zeugen. Anschließend setzte er seine Fahrt mit unbekanntem Ziel fort. In den Fällen 2 bis 4 war dem Angeklagten jeweils bewusst, dass er wegen des Bußgeldbescheids vom 00.00.0000 und dem damit einhergehenden Fahrverbot nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt war. 5) Fall 5 (Fall 3 des Strafbefehls) : Der Angeklagte fuhr am 00.00.0000 gegen 11:15 Uhr wiederum mit seinem Mercedes, amtliches Kennzeichen XXX, auf der J-Straße in XXXXX J. Von dort aus fuhr er eine circa 1,5 km lange Strecke, wobei er unter anderem die A-Straße und die K-Straße nutze, bis zur Post in J. Zwar bewegte er sich dabei innerorts, zum Teil auf größeren Straßen und Einkaufsstraßen, die aber aufgrund der dörflichen Verhältnisse in J nur gering befahren waren. 6) Fall 6 (Fall 4 des Strafbefehls) : Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte mit seinem Mercedes, amtliches Kennzeichen XXX, spätestens an der Ausfahrt B auf die dreispurige BAB 0 Richtung H. Etwa 3 km weiter, auf dem Rastplatz in H erfolgte nach 22:00 Uhr beim Angeklagten eine verdachtsunabhängige Kontrolle durch Beamte des Zolls. Diese stellten fest, dass der Führerschein des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt zur Sicherstellung ausgeschrieben war. Der daraufhin hinzugerufene Beamte der Polizei, der Zeuge DA, untersagte dem Angeklagten die Weiterfahrt. 7) Fall 7 (Fall 5 des Strafbefehls) : Am 00.00.0000 befuhr der Angeklagte mit seinem Mercedes, amtliches Kennzeichen XXX, um ca. 11:00 Uhr die H-Straße in XXXXX F in Richtung HO. Bei der H-Straße handelt es sich um eine Durchgangsstraße mit wenig Verkehrsaufkommen. Dort wurde er unmittelbar nach der Zufahrt der Firma XX im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch RA und NA angehalten. Da eine Abfrage ergab, dass gegen den Angeklagten ein Fahrverbot vorlag, wurde ihm die Weiterfahrt durch die Beamten untersagt. Der Angeklagte war sich in den Fällen 5 bis 7 wegen der bestehenden Verwahrung seines Führerscheins seit dem 00.00.0000 darüber im Klaren, dass er aufgrund eines Fahrverbotes nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt war. 3. Im Zwischenverfahren hat das Landgericht am 00.00.0000 die ärztliche Begutachtung von Frau W veranlasst, deren Ergebnis am 00.00.0000 vorlag. In der Folge hat mit Beweisbeschluss vom 00.00.0000 eine förmliche Begutachtung der Zeugin beauftragt werden müssen. Das nach Einholung eines Zusatzgutachtens schriftlich gefertigte Gutachten der Sachverständigen ist am 00.00.0000 bei Gericht eingegangen. Parallel dazu hat die Staatsanwaltschaft C am 00.00.0000 und wegen neuer Erkenntnisse in abgeänderter Fassung am 00.00.0000 die türkischen Behörden um Rechtshilfe ersucht. Die Übersetzung der 142-seitigen Antwort hat am 00.00.0000 vorgelegen. Beide Nachermittlungen haben letztendlich dazu geführt, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 00.00.0000 teilweise abgelehnt worden ist. Im Verfahren 803 Js 15/13 hat das Amtsgericht am 00.00.0000 und nach Verbindung das Landgericht C am 00.00.0000 Hauptverhandlungstermin bestimmt. III. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung werden die einzelnen Tatkomplexe getrennt dargestellt. Dabei wurden jeweils zunächst die Feststellungen zum objektiven Tathergang begründet und erst im Anschluss daran folgt eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Einlassungen des Angeklagten zu den einzelnen Tatkomplexen. Dieser Aufbau erscheint übersichtlicher. So wurden insbesondere im Tatkomplex „W“ umfangreiche Feststellungen zur Biographie der Eheleute W und zur Vorgeschichte der Taten getroffen. Der Angeklagte ist zudem den Beweisergebnissen zum objektiven Tatgeschehen jeweils nicht entgegen getreten und hat diese zum Teil bestätigt. Er hat in den ersten vier Tatkomplexen lediglich seine Täterschaft, teilweise auch nur den subjektiven Tatbestand, bestritten. Zudem sind die objektiven Feststellungen zum Tathergang seitens der Kammer oft herangezogen worden, um abweichende Einlassungen des Angeklagten zu widerlegen. Schließlich hat der Angeklagte seine Einlassung immer wieder abgeändert und andere Versionen des Geschehens geschildert. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht und verständlicher, die Würdigungen zum objektiven Tatgeschehen vorzuziehen, um eine allzu verschachtelte Darstellung der Beweiswürdigung zu vermeiden. Auch im letzten Tatkomplex „FoFE“ ist entsprechend vorgegangen worden, obwohl der Angeklagte sich hier geständig gezeigt hat, weil aufgrund der Fahrverbote zunächst umfassende Feststellungen zum Vorgeschehen getroffen werden mussten. 1. Zur Person : Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der verlesenen Gewerbeanmeldung vom 00.00.0000, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000, den verlesenen Vorstrafenakten sowie dem verlesenen Verkehrszentralregisterauszug vom 00.00.0000. 2. Zum Tatkomplex „Aral-Tankstellen“ : a. Die Feststellungen in Bezug auf die objektiven Tathergänge der diesem Tatkomplex zugrunde liegenden Fälle, denen der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung nicht widersprochen hat, ergeben sich aus folgenden Umständen: 1) Soweit Feststellungen zu dem Bankkonto des Angeklagten bei der XY und den dazugehörigen Karten getroffen wurden, beruhen diese zunächst auf den verlesenen Schreiben der XY vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Aus dem Schreiben vom 00.00.0000 geht hervor, dass das Konto lfd. Nr. 8 auf den Namen A geführt wird und keine Vollmachten bestehen. Bestätigt wird dies durch den verlesenen Kundenstamm-Vertrag, den der Angeklagte unter dem 00.00.0000 für das vorgenannte Konto abschloss und unterschrieb. In dem Schreiben vom 00.00.0000 wurde durch die XY zudem mitgeteilt, dass am 00.00.0000 die XY Card mit der Nummer lfd. Nr. 14 und der Kartenfolgenummer 0 auf den Namen A ausgegeben worden sei. Des Weiteren sei am 00.00.0000 die XY Card mit der Nummer lfd. Nr. 15 und der Kartenfolgenummer 0 auf den Namen A angelegt worden. Belegt wird die Ausstellung der Karte lfd. Nr. 15 durch die entsprechende Bestellung vom 00.00.0000, die ebenfalls durch den Angeklagten unterschrieben worden ist. Ferner konnten Feststellungen zu dem Bankkonto der Kreissparkasse S und der entsprechenden Karte getroffen werden. Laut dem verlesenen Schreiben der Kreissparkasse vom 00.00.0000 ist Herr A Inhaber des Kontos lfd. Nr. 14. Zudem sei die Karte lfd. Nr. 16 mit der Kartenfolgenummer 0 bei der Neuanlage beantragt worden. Bestätigt wird die Kontoeröffnung bei der Kreissparkasse durch den entsprechenden Girovertrag vom 00.00.0000. Dieser wurde ebenfalls verlesen und die Unterschrift des Angeklagten in Augenschein genommen. Laut der verlesenen BaFin-Auskunft vom 00.00.0000 gibt es für das Konto keinen weiteren Verfügungsberechtigten. 2) Die Feststellungen in der Tabelle, die die Zahlungen vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (Fälle 1 bis 11) umfasst, entnimmt die Kammer den verlesenen elf Lastschriftbelegen vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000und 00.00.0000. Den Belegen sind jeweils die Tatzeit (Datum und Uhrzeit), der Ort der Aral-Tankstelle, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Nummer lfd. Nr. 8 des Kontos bei der XY und die Kartenfolgenummer zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Tabelle, in der die Zahlungen vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (Fälle 13 bis 18) aufgeführt sind. Die Feststellungen sind hier den sechs verlesenen Lastschriftbelegen vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 zu entnehmen. Da in den Belegen aufgeführt war, dass die Zahlungen jeweils mit der Karte der Kreissparkasse S (Konto lfd. Nr. 15) mit der Kartenfolgenummer 0 erfolgt sind, wurde in den Feststellungen auf eine Spalte mit dieser Nummer verzichtet. Die vorgenannten Belege wurden durch die EA GmbH eingereicht. Dabei handelt es sich um das Inkassounternehmen, das die ausstehenden Forderungen der Tankstellenbetreiber übernommen hatte. Dies geht aus der verlesenen Strafanzeige der EA GmbH vom 00.00.0000 hervor. Auch die im Nachhinein zur Akte gereichten Belege zu den Fällen 13 bis 18 wurden von der EA GmbH per Fax übermittelt. Dies ist den jeweiligen Kopfzeilen der Faxe zu entnehmen. Die Unterschriften auf den Belegen wurden jeweils in Augenschein genommen. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass dies nicht seine Unterschriften seien. Die Kammer hat daraufhin die Namenszeichen auf den Belegen mit den Unterschriften des Angeklagten auf den Strafanzeigen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 und den Kontounterlagen verglichen. Die Unterschriften auf den Belegen in den Fällen 3 ,5 bis 11 und 13 bis 18 weisen keine Ähnlichkeit zu dem üblichen Namenszug des Angeklagten auf. Eine gewisse Übereinstimmung hat sich jedoch für die Fälle 1, 2 und 4 ergeben. 3) Dem verlesenen Schreiben der XY vom 00.00.0000 ist zu entnehmen, dass die XY Card mit der Nummer lfd. Nr. 14 und der Kartenfolgenummer 0 am 00.00.0000 wegen Verlusts gesperrt wurde. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass dies durch den Angeklagten erfolgt ist. Denn dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung eingeräumt, dass die Sperrung der Karte durch ihn veranlasst worden sei. Die Feststellungen zur Sperrung der Karte der Kreissparkasse S beruhen auf der Verlesung von deren Schreiben vom 00.00.0000. Dort ist ausgeführt, dass die besagte Karte am 00.00.0000 wegen Verlusts gelöscht wurde. Bereits am 00.00.0000 sei die Karte mit der Folgenummer 0 angefordert worden. Ein weiterer Kartenverlust sei am 00.00.0000 gemeldet worden. Zudem ergibt sich aus den verlesenen Kontoverdichtungen der Kreissparkasse, dass am 00.00.0000 ein Entgelt aufgrund einer Kartensperre durch den Angeklagten erhoben wurde und am 00.00.0000 ein Betrag aufgrund einer Ersatzkartenbestellung abgebucht wurde (näher dazu unten b. ). Die Kammer geht aus diesem Grund davon aus, dass eine Sperrung durch den Angeklagten am 00.00.0000 erfolgte. 4) Soweit Feststellungen zu den Angaben, die der Angeklagte im Rahmen seiner Strafanzeigen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 machte, getroffen wurden, beruhen diese auf deren Verlesung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die dort festgehaltenen Ausführungen des Angeklagten richtig wiedergegeben worden sind. Zwar hat der Zeuge K keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorgang gehabt, so dass auch von der Vernehmung des Zeugen V Abstand genommen worden ist. Der Angeklagte hat jedoch im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass die Angaben in den Strafanzeigen, die von ihm jeweils unterschrieben wurden, zutreffend seien. 5) Die konkreten Feststellungen zu den Widerrufen der einzelnen Lastschriften durch den Angeklagten entnimmt die Kammer der verlesenen Telefonnotiz der XY, dem verlesenen Schreiben der XY vom 00.00.0000 und den acht verlesenen Kundenaufträgen zur Rückgabe einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren (näher dazu unten b. ). b. Die Kammer hat sich zudem einen Überblick über die Umsätze der Konten des Angeklagten bei der XY und der Kreissparkasse S verschafft: Die Kontoverdichtung für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zum Konto mit der Nummer lfd. Nr. 8 bei der XY ist auszugsweise verlesen worden. Diese ist tabellarisch aufgebaut. Der jeweiligen Spalte sind der Buchungstag, der Umsatz der Buchung, der Saldo, der Buchungsempfänger und der Verwendungszweck zu entnehmen. Ganz rechts in der Zeile befindet sich zudem die Nummer zu dem Kontoauszug, auf dem die jeweilige Buchung zu finden ist. In der als Verwendungszweck angegebenen Zahlenreihe finden sich Ziffernfolgen, die Datum und Uhrzeit des Karteneinsatzes laut den Lastschriftbelegen entsprechen. So konnten der Kontoverdichtung folgende Umsätze entnommen werden: Nr. 1: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 21,45 EUR. Empfänger war die „ARAL TST. C J-Straße“ (Auszugsnummer 31). Nr. 2: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 22,07 EUR. Empfänger war die „ARAL TST Q S-Straße“ (Auszugsnummer 32). Nr. 3: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 26.95 EUR. Empfänger war die „ARAL TST. F A X“ (Auszugsnummer 32). Nr. 4: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 17,74 EUR. Empfänger war die „ARAL F A X“ (Auszugsnummer 38). Nr. 5: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 18,18 EUR. Empfänger war die „ARAL F A X“ (Auszugsnummer 42). Nr. 6: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 33,61 EUR. Empfänger war die „ARAL Q S-Straße“ (Auszugsnummer 42). Nr. 7: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 27,66 EUR. Empfänger war die „ARAL C R-Straße“ (Auszugsnummer 45). Nr. 8: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 60,95 EUR. Empfänger war die „ARAL D K-Straße“ (Auszugsnummer 46). Nr. 9: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 31,99 EUR. Empfänger war die „ARAL T G-Straße“ (Auszugsnummer 47). Nr. 10: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 65,45 EUR. Empfänger war die „ARAL V A-Straße“ (Auszugsnummer 47). Nr. 11: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 88,05 EUR. Empfänger war die „ARAL Q S-Straße“ (Auszugsnummer 47). Nr. 12: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 50,01 EUR. Empfänger war die „ARAL D H-Straße“ (Auszugsnummer 47). Nr. 13: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 52,46 EUR. Empfänger war die „ARAL D H-Straße“ (Auszugsnummer 47). Nr. 14: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 40,07 EUR. Empfänger war die „ARAL F A X“ (Auszugsnummer 47). Nr. 15: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 43,94 EUR. Empfänger war die „ARAL Q S-Straße“ (Auszugsnummer 47) Nr. 16: Zudem erfolgte am 00.00.0000 eine Abbuchung von 72,01 EUR. Empfänger war die „ARAL J N-Straße“ (Auszugsnummer 47) Nr. 17: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 19,70 EUR. Empfänger war die „ARAL C K-Straße“ (Auszugsnummer 47) Nr. 18: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 97,24 EUR. Empfänger war die „ARAL C J-Straße“ (Auszugsnummer 47). In den darauf folgenden fünfzehn Zeilen der Kontoverdichtungen von Seite 18 bis 20 sind die Rückbuchungen der Abbuchungen Nr. 4 bis 18 aufgeführt. Rückbuchungsdatum ist immer der 00.00.0000. Im Verwendungszweck heißt es jeweils „zurück 00.00.0000“ „wegen Widerspruchs“. Als Auszugsnummer ist jeweils die Nr. 48 aufgeführt. Die Kammer hat keine Veranlassung an den Angaben in der Kontoverdichtung zu zweifeln. So stimmen die Abbuchungen Nr. 6 bis 13, 15, 16 und 18 mit den Belegen zu den Fällen 1 bis 11 überein. Zudem entspricht das jeweilige Rückbuchungsdatum vom 00.00.0000 der verlesenen Telefonnotiz der XY. Dort ist folgendes festgehalten: „Gemäß Telefonat vom 00.00.0000 / 12:30 UHR Lastschriften ARAL werden wegen Widerspruch zurückgebucht!“ Die XY hat hierzu im ebenfalls verlesenen Schreiben vom 00.00.0000 ausgeführt, dass die Lastschriftrückgaben gemäß der Telefonnotiz vom 04.08.2011 auf Basis eines telefonischen Kundenauftrages erfolgt seien. Weitere Unterlagen würden nicht vorliegen. Die Kontoverdichtung der Kreissparkasse S ist ebenfalls auszugsweise verlesen worden. Folgende Umsätze sind dort aufgeführt: Nr. 1: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 19,75 EUR per Lastschrift. Empfänger war die „ARAL“. Nr. 2: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolge eine Abbuchung von 20,00 EUR per Lastschrift. Empfänger war die „ARAL“. Nr. 3: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 7,50 EUR. Als Verwendungszweck ist angegeben „Karte 5150037412 Entgelt Kartensperre“. Nr. 4: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 55,47 EUR per Lastschrift. Empfänger war die „ARAL“. Nr. 5: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 76,99 EUR per Lastschrift. Empfänger war die „ARAL“. Nr. 6: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 57,73 EUR per Lastschrift. Empfänger war die „ARAL“. Nr. 7: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 86,33 EUR per Lastschrift. Empfänger war die „ARAL“. Nr. 8: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 49,39 EUR per Lastschrift. Empfänger war die „ARA“. Nr. 9: Ebenfalls am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 81,02 EUR per Lastschrift. Empfänger war die „ARAL“ Nr. 10: Am 00.00.0000 erfolgte eine Abbuchung von 5,00 EUR. Als Verwendungszweck ist angegeben „Karte 14 Ersatzkartenbest.“ Nr. 11: Am 00.00.0000 ist der Verwendungszweck „AUSZUG NR. 8 VOM 00.00.0000 17:11 SALDO 407,68 +“ vermerkt. Schließlich sind in den Kontoverdichtungen insgesamt acht Rückbuchungen, die die vorgenannten Buchungen zu Nr. 1, 2 und 4 bis 9 betreffen aufgeführt. Diese sind jeweils auf den 00.00.0000 datiert. Auch hier ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben in der Kontoverdichtung der Kreisparkasse überzeugt. Die Abbuchungen Nr. 4 bis 9 stimmen wiederum mit den Belegen zu den Fällen 13 bis 18 überein. Zudem wurden im Rahmen der Hauptverhandlung die acht Kundenaufträge des Angeklagten zur Rückgabe einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren verlesen und die jeweiligen Unterschriften in Augenschein genommen. Diese sind jeweils auf den 00.00.0000 datiert und entsprechen den in den Nr. 1, 2 und 4 bis 9 aufgeführten Beträgen. f. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die in der Anklage 804 Js 353/12 aufgeführten Zahlungen habe er nicht getätigt. Deshalb habe er die Beträge zurückbuchen lassen. Die Mitarbeiterin bei der Bank habe ihm zudem geraten, Strafanzeige zu erstatten. Die dort gemachten Angaben seien zutreffend. Er habe vorher nicht gewusst, dass man Anzeige erstatten müsse. Ob das beim zweiten Mal auch so gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, wann die Karten gesperrt worden seien. Der Bank habe er alle verlorenen Karten gemeldet und diese angewiesen, dass sie die Karten sperren solle. Ob er das sofort getan habe, wisse er nicht mehr. In M (Fall 17) sei er nie gewesen. Angesprochen auf Fall 6 im Tatkomplex „FoFE“ räumte er ein, zu einem anderen Zeitpunkt durchaus schon in M gewesen zu sein. Diese Einlassung ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Sie ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme als bloße Schutzbehauptung zu bewerten: 1) Gegen die Einlassung spricht zunächst, dass die Unterschriften auf den Belegen in den Fällen 3, 5 bis 11 und 13 bis 18 augenscheinlich keine Ähnlichkeit zur Unterschrift des Angeklagten aufweisen. Ein Dritter würde jedoch in der Regel so vorgehen, dass er bei jeder Zahlung versuchen würde, die Unterschriftenprobe auf der Karte zu imitieren. Es liegt näher, dass der Angeklagte selber unterschrieb, aber schon dabei die Absicht verfolgte, später die Urheberschaft der Unterschrift abstreiten zu können. 2) Aus den verlesenen Kontoverdichtungen der XY ergibt, sich dass sich die Buchung von 17,74 EUR auf dem Kontoauszug Nr. 38, die Buchungen von 18,18 EUR und 33,61 EUR auf dem Kontoauszug Nr. 42, die Buchung von 27,66 EUR auf dem Kontoauszug Nr. 45, die Buchung von 60,95 EUR auf dem Kontoauszug Nr. 46 und die Buchungen von 31,99 EUR, 65,45 EUR, 88,05 EUR, 50,01 EUR, 52,46 EUR, 40,07 EUR, 43,94 EUR, 72,01 EUR, 19,70 EUR und 97,24 EUR auf dem Kontoauszug Nr. 47 befunden haben. Der Angeklagte wusste also über die nach seiner Behauptung unberechtigten und später zurückgebuchten Buchungen auf den Auszügen Nr. 38, 42, 45 und 46 Bescheid, ohne dass eine Reaktion – sprich eine Anzeige – erfolgt ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer das Verfahren in einigen dieser Fälle – nämlich soweit die Schadenssumme unter 25,00 EUR lag – gemäß § 154 StPO eingestellt hat. Der Angeklagte wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die insoweit bereits erzielten Beweisergebnisse verwertbar bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – 5 StR 270/16, juris RN 8 mwN). Ähnliches gilt für die widersprochenen Abbuchungen, die mit der Karte der Kreissparkasse S erfolgt sind. Den verlesenen Kontoverdichtungen der Kreissparkasse ist nämlich zu entnehmen, dass die besagten Buchungen bereits auf dem Kontoauszug Nr. 8 vom 00.00.0000 vermerkt waren. Eine Reaktion in Form der Widersprüche erfolgte jedoch erst Wochen später, nämlich am 00.00.0000. 3) Bei den Lastschrifterteilungen, denen der Angeklagte widersprochen hat, sind Tankstellen angefahren worden, die zuvor oder danach auch der Angeklagte besuchte. Dies ergibt sich aus den Kontoverdichtungen der XY, wonach am 00.00.0000 und 00.00.0000 nicht beanstandete Beträge abgebucht worden sind, deren Empfänger die in den Fällen 1, 4, 9 und 11 betroffenen Tankstellen waren. Ferner ergibt sich aus der Kontoverdichtung des Kontos mit der Nummer lfd. Nr. 11 bei der Sparkasse C, dass am 00.00.0000 ebenfalls eine Abbuchung in Höhe von 115,14 EUR zugunsten der „ARAL S-SRASSE“ (vgl. Fall 1, 4 und 9) erfolgte. Der Angeklagte war Mitinhaber dieses Kontos (dazu oben II. 2. c. 4) a) und unten 4. d. 6)). 4) Die Angaben in den Strafanzeigen widersprechen darüber hinaus den getroffenen Feststellungen zu den Kartensperrungen. So hat der Angeklagte bei der Anzeigenerstattung am 00.00.0000 ausgeführt, dass er Anfang Juni 0000 seine XY-Card verloren habe und davon ausgegangen sei, dass die Karte damit gesperrt würde. Dem widersprechen die Angaben der XY, wonach die Karte mit der Kartenfolgenummer 0 aufgrund einer Verlustmeldung erst am 00.00.0000 gesperrt worden war. Gleiches gilt für die Strafanzeige vom 00.00.0000. Hier hat der Angeklagte angegeben, dass er seine Karte im Januar verloren habe. Dies steht in Widerspruch dazu, dass die Verlustmeldung und Sperrung erst Anfang Februar 0000 erfolgte. 5) Eine weitere offenkundige Ungereimtheit betreffend die erste Tatserie liegt zudem darin, dass der Angeklagte zwar die Karte mit der Folgenummer 0 als verloren meldete und sperren ließ, in der Folge aber auch Lastschriften widerrief, die unter Nutzung der neuen Karte mit der Folgenummer 1 getätigt worden waren. Obwohl die Sperre erst am 00.00.0000 erfolgte, wurden Lastschriften schon ab dem 00.00.0000 zurückgebucht (vgl. den nach § 154 StPO eingestellten Fall 1 der Anklageschrift). Dabei hat der Angeklagte auch nicht – versehentlich oder absichtlich – einen tatsächlichen Missbrauch genutzt, auch eigene Zahlungen in Abrede zu stellen. Denn schon der bloß laienhafte optische Abgleich der Unterschriften zeigt, dass einerseits bereits im Fall 3 keine Ähnlichkeit zur gewöhnlichen Unterschrift des Angeklagten besteht, obwohl hier die „neue“ Karte mit der Folgenummer 1 eingesetzt wurde, und andererseits in Fall 4 – bei dem mit der angeblich verlorenen Karte mit der Folgenummer 0 gezahlt wurde – die Ähnlichkeit zur Originalunterschrift des Angeklagten groß ist. 6) Ferner erscheint es nicht plausibel, dass ein unbekannter Täter zwar die Karte noch vor der Sperre am 00.00.0000 an sich bringt, die erste widerrechtliche Nutzung mit dieser Karte (Folgenummer 0) aber erst am 00.00.0000 erfolgt ist. 7) Schließlich ist es unwahrscheinlich, dass dem Angeklagten gleich zwei Mal innerhalb eines kurzen Zeitraums eine EC-Karte abhandenkommt, diese missbraucht wird und dass der „zweite Täter“ diese ebenfalls ausschließlich für Tankvorgänge verwendet. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, warum er bei den Fällen im Februar 2012 nicht gleich eine KUNO-Sperrung veranlassen ließ, mit der ein Missbrauch auch im Lastschriftverfahren ausgeschlossen gewesen wäre. Hierfür hätte der Angeklagte angesichts seiner Erfahrungen aus dem Vorjahr allen Anlass gehabt. Auf diese Möglichkeit wurde er laut der verlesenen Strafanzeige vom 00.00.0000 erneut ausdrücklich hingewiesen. Dennoch verzichtete der Angeklagte auf diese Option und teilte die Kartendaten nicht mit. 8) Neben den aufgeführten Widersprüchen und Ungereimtheiten spricht auch das Aussageverhalten des Angeklagten gegen die Richtigkeit seiner Einlassung. So wurde er nach dem auf dem Beleg zu Fall 6 notierten Autokennzeichen befragt. Dass ihm zur Tatzeit ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX XX 00 zur Verfügung stand, hat er nicht bestritten. Dies stimmt im Übrigen auch mit dem Inhalt der verlesenen ZEVIS-Auskunft vom 00.00.0000 überein, wonach der Angeklagte seit dem 00.00.0000 als Halter eines Mercedes CLK 350 mit dem Kennzeichen XX XX 00 eingetragen ist. Der Angeklagte ließ sich jedoch dahin ein, dass seine Familie viele Fahrzeuge hätte und er sich die Notiz auf dem Beleg nicht erklären könne. Als er damals bei seiner Mutter wohnte, sei vor dem Haus ein gewisser Fahrzeug-Pool vorhanden gewesen, bei dem sich seine große Familie immer habe bedienen können. Die Schlüssel seien in der Wohnung seiner Mutter frei zugänglich gewesen. Da seien auch ständig Leute ein und aus gegangen. Jeder habe die Autos benutzen können ohne zu fragen. Seine Mutter habe ja auch mit Autos zu tun. Letztendlich versteht die Kammer die Aussage so, dass der Angeklagte den Täter innerhalb seiner Familie oder seines Bekanntenkreises vermute. Die Einlassung ist für sich genommen schon nicht glaubhaft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich eine Großfamilie Fahrzeuge teilt, ohne dass Einigkeit bzw. Gewissheit darüber besteht, wer zu welchem Zeitpunkt welches Fahrzeug benutzt. Noch unwahrscheinlicher erscheint es, dass nicht nur der Angeklagte sein Auto verliehen hat, sondern darüber hinaus gerade der Entleiher Wochen zuvor die Karte des Angeklagten entwenden konnte. Diese Einlassung widerspricht zudem den Angaben der Zeugin H. Die Zeugin wurde im Rahmen der Beweisaufnahme zum Tatkomplex „W“ vernommen. Sie sei Pflegerin des Nachbarn der A gewesen, unter anderem im Sommer 0000 habe sie den direkten Nachbarn drei bis vier Mal pro Woche von 7:00 bis 19:00 Uhr betreut. In der Wohnung bei den A seien immer die Rollos runter gewesen. Den Angeklagten habe sie nie gesehen bzw. sein Gesicht sei ihr nicht bekannt. Sie habe nur einmal in der ganzen Zeit, in der sie die Wohnung des Nachbarn aufsuchte, eine junge Frau gesehen. Diese Bekundungen sind nicht mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang zu bringen, wonach ein reges Treiben bestanden hätte und Leute „ein und ausgegangen“ seien. Ferner ist anzumerken, dass der besagte Mercedes mit dem Kennzeichen „XX XX 00“ ausweislich der ZEVIS-Auskunft ein Benziner ist und in allen Fällen bis auf die Fälle 10 und 18 Benzin getankt wurde. Dass in den anderen Fällen eine Betankung mit Diesel erfolgte, steht vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten noch weitere Fahrzeuge zur Verfügung standen, zu der bisherigen Indizienlage nicht im Widerspruch. 9) Wiewohl einzelne dieser aufgeführten Indizien für sich alleine genommen keine große Überzeugungskraft besitzen, schöpft die Kammer aus einer Gesamtschau der dargelegten Umstände die sichere Überzeugung, dass der Angeklagte die Mitarbeiter in der jeweiligen Tankstellen über seine Zahlungswilligkeit getäuscht hat und anschließend bewusst wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Strafanzeigen am 00.00.0000 und 00.00.0000 machte. 3. Zum Tatkomplex „Kanalarbeiten“ : a. Der Angeklagte hat bereits im Rahmen seiner Einlassung zur Person angegeben, dass er für 2 Monate bei der Firma B. als seSBtändiger Handelsvertreter tätig war. Ferner konnten aufgrund der Angaben der Zeugin Seg Feststellungen dazu getroffen werden, über welches Leistungsspektrum die B. zum damaligen Zeitpunkt verfügte und wie das Arbeitsverhältnis des Angeklagten ausgestaltet war. b. Die Feststellungen hinsichtlich der Tat vom 00.00.0000, insbesondere der Täuschung der Zeugin C hinsichtlich der Insolvenz der Firma U. und ihrem daraus folgenden Irrtum, ergeben sich aus folgenden Umständen: 1) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen, er habe zwar am 00.00.0000 mit der Zeugin C einen Vertrag geschlossen, er habe ihr gegenüber aber nie von der Insolvenz der Firma U. gesprochen und auch nicht erklärt, dass die B. die Aufträge der insolventen U. übernommen habe. Auch habe er keine Kenntnis vom Vertrag der Zeugin C mit der U. gehabt. 2) Diese Einlassung des Angeklagten sieht die Kammer unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen als widerlegt an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen. Dabei stützt es sich im Wesentlichen auf die Bekundungen der zwischenzeitlich verstorbenen Zeugin C, die durch Verlesung ihrer polizeilichen Vernehmungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. a) In ihrer polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 hat die Zeugin C bekundet, dass zwei Männer an ihrer Haustür erschienen seien und angegeben hätten, Mitarbeiter einer Firma für Kanalarbeiten zu sein. Als sie erklärt habe, dass sie bereits einen Termin für die Durchführung von Kanalarbeiten habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass diese andere Firma nicht mehr existiere und die Arbeiten nun durch sie durchgeführt würden. Auch in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 hat die Zeugin C bekundet, dass sie im April 0000 nach Durchführung einer Sichtprüfung ihres Kanals den Auftrag für eine Kanalsanierung zu einem Preis von 11.900,00 Euro erteilt habe. Im August habe sie unbekannten Männern die Tür geöffnet, die mitgeteilt hätten, für die Kanalarbeiten gekommen zu sein. Die eigentliche Firma sei pleite und die Männer würden die Geschäfte weiterführen, benötigten für die Durchführung der Arbeiten aber eine Anzahlung in Höhe von 3.800,00 Euro. Diese Aussage der Zeugin C ist – auch unter Berücksichtigung eines gegenüber einer persönlichen Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung geminderten Beweiswerts – bereits für sich genommen plausibel und nachvollziehbar. Denn sie bietet eine Erklärung für den Umstand, dass es zu einem weiteren Vertragsschluss über die Durchführung einer Sanierung desselben Kanals gekommen ist, eine Erklärung, welche die Einlassung des Angeklagten vermissen lässt. Zudem hat die Zeugin C den Grund für den Abschluss eines weiteren Vertrages über eine Kanalsanierung in den beiden polizeilichen Vernehmungen zu verschiedenen Zeitpunkten immer konstant geschildert. Die Angaben der Zeugin C werden darüber hinaus indiziell untermauert durch den Vergleich der in der Hauptverhandlung verlesenen Verträge der Zeugin C mit U. und mit B. Die durch die B. angebotenen Leistungen, (unter anderem Hochdruckspülung und Gutachten inklusive Haltungsbericht und Sanierungsarbeiten mit Kurzliner) sind dabei nahezu identisch mit den im Vertrag mit der U. angebotenen Leistungen (unter anderem Hochdruckspülung zur Vorbereitung und Entfernung von Fremdkörpern, Fräsen zur Beseitigung von festen Ablagerungen und Gutachten inklusive Haltungsbericht), bis hin zur genauen Länge des zu sanierenden Kanals – nämlich 29 Meter. Der U. war die genaue Kanallänge aufgrund der zuvor durchgeführten Kanalsichtprüfung bekannt, wie sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnung der U. über die insoweit ausführten Arbeiten vom 00.00.0000 ergibt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten, entgegen seiner Einlassung, die Angaben aus dem Vertrag der Zeugin C mit der U. bekannt war und er der Zeugin C die von ihr bekundete Erklärung für die Notwendigkeit des Abschlusses eines neuen Vertrages gegeben hat. Denn es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte sich sonst einerseits darauf berufen sollte, den Inhalt des Vertrages zwischen der Zeugin C und der U. nicht zu kennen, andererseits aber die bis hin zur Länge des Kanals identischen Angaben in dem Vertrag mit B. auftauchen. Zwar wäre die Kenntnis des Vertragsinhalts mit der U. vor dem Hintergrund eines etwaigen Konkurrenzangebots durch B. plausibel, allerdings könnte diese Kenntnis dann auch eingeräumt werden. Die behauptete Nichtkenntnis der Vertragsunterlagen ist hingegen nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin C erklärt hat, die Firma U. sei insolvent und die Firma B. übernehme ihre Verträge. b) Die Einlassung des Angeklagten ist hinsichtlich dieses Punktes auch weder konstant noch konsistent. So wird in einer Stellungnahme seines Verteidigers vom 00.00.0000, die sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu eigen gemacht hat, vorgetragen, dass der Angeklagte die Zeugin C am 00.00.0000 erstmals aufgesucht habe und dass das Aufmaß für die Kanalsanierung bereits durch die Firma U. vorgenommen worden sei. Zum einen sprechen diese Ausführungen gerade dafür, dass dem Angeklagten der Vertrag der Zeugin C mit der U. durchaus bekannt war, denn woher stammte sonst seine Kenntnis von den durch U. bereits durchgeführten Arbeiten. Zum anderen hat der Angeklagte insofern eine Einlassung durch eine andere ersetzt, ohne die dabei auftretenden Widersprüche zu erklären. c) Dies gilt auch insofern sich der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugin Seg schließlich dahingehend eingelassen hat, dass er am 00.00.0000 bei der Zeugin C geklingelt und mit ihr über den Vertrag gesprochen habe. Dann sei er zur Firma B. gefahren, wo die Zeugin Seg die Vertragsbedingungen handschriftlich ausgefüllt habe. Mit dem so ausgefüllten Vertrag sei er wieder zu der Zeugin C zurückgefahren, wo der Vertrag unterschrieben worden sei. Auch insofern steht die Einlassung vom 00.00.0000 neben der ergänzten Einlassung in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus hat zwar die Zeugin Seg nach Inaugenscheinnahme des handschriftlich ausgefüllten Vertrags zwischen der Zeugin C und B. bekundet, es handele sich nicht um ihre Handschrift sondern um die ihres Mannes. Allerdings kommt es auf die Person des Ausfüllenden nicht entscheidend an. Denn das handschriftliche Ausfüllen des Vertragsformulars durch einen Dritten inklusive der Angabe „29 Meter“ spricht gerade dafür, dass die Unterlagen über den Vertragsschluss der Zeugin C mit der U. zumindest dem Angeklagten vorlagen, der die entsprechenden Angaben weitergegeben hat. d) Dass entgegen der Behauptung des Angeklagten gegenüber der Zeugin C keine Insolvenz der U. Umwelt & Kanaltechnik GmbH vorlag, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts D vom 00.00.0000. Zudem hat die Zeugin Seg bekundet, dass die B. nie Aufträge der Firma U. übernommen habe. c. Die Feststellungen zu dem Geschehen in der Filiale der XY am 00.00.0000 und den damit einhergehenden Gesprächen mit der Zeugin I beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den hiermit weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen I und A sowie den verlesenen Bekundungen der Zeugin C in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000. Die Aussage der Zeugin I, die das amtliche Kennzeichen XX-XX 00 des genutzten Fahrzeugs angeben konnte, wird zusätzlich gestützt durch die Halterauskunft vom 00.00.0000, nach der dieser Personenkraftwagen auf den Angeklagten zugelassen war. Allerdings hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Einlassung auch insofern geändert. Zunächst hat er sich dahingehend eingelassen, von der Firma B. beauftragt worden zu sein, wegen der nicht geleisteten Abschlagszahlung bei der Zeugin C nachzufragen, wobei er die Zeugin C nicht zu einer Barzahlung gedrängt habe. Eine Überweisung sei nach dem Vertrag ebenfalls möglich gewesen. Diese Einlassung war vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse, insbesondere der Bekundungen der Zeuginnen I und C wenig glaubhaft. Nach der Vernehmung der Zeugin Seg hat der Angeklagte dann aber erklärt, er habe die Abschlagszahlung bei der Zeugin C seSBt eintreiben wollen, da er befürchtet habe, im Fall einer Überweisung seine Provision mit einem Mitarbeiter in der Verwaltung der Firma B. teilen zu müssen und nur 10 % Provision zu erhalten statt der ihm zustehenden 20 %. Diese Einlassung wird bestätigt durch einen Anruf des Angeklagten bei dem Zeugen A noch am Abend des 00.00.0000. Aus diesem Anruf ergibt sich, dass dem Angeklagten (entgegen seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung) wegen seines Provisionsanspruches sehr an einer in bar geleisteten Abschlagszahlung gelegen war und er seiner Forderung Nachdruck und einen offiziellen Anstrich verleihen wollte. Denn in diesem Telefonat gab er sich nach den Bekundungen des Zeugen A als Geschäftsführer einer Kanalsanierungsfirma in N aus und beschwerte sich über das Vorgehen der XY im Falle der Zeugin C. Die dabei durch ihn genannte Telefonnummer 0000-00000 ist nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Telekom nach § 112 TKG vom 00.00.0000 der Firma B. Vertriebs GmbH u. CoKG in N zugewiesen. d. Die Feststellungen hinsichtlich der späteren Auflösung des Vertrages zwischen der Firma B. und der Zeugin C ergeben sich schließlich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin Seg. 4. Zum Tatkomplex „W“ : a. Zur Biographie der Eheleute W : 1) Die Feststellungen zur Biographie von Herrn W beruhen auf dessen anschaulichen Angaben zu seinem Werdegang im Rahmen der Hauptverhandlung. So machte er glaubhafte Aussagen zu seiner früheren Beschäftigung im diplomatischen Dienst, seiner Liebe zu Reisen und seiner Krebserkrankung, weshalb er von 0000 bis 0000 bei Herrn Dr. B N aus N in Behandlung gewesen sei. Ferner gab er an, dass seine Frau nie einen Beruf erlernt und sich immer ausschließlich um die Belange des Haushalts gekümmert habe. Seine Ehefrau habe er immer auf seine Reisen mitgenommen. Ab dem Jahr 0000 sei ihm dies aber aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr möglich gewesen. Sie sei ab diesem Zeitpunkt bei Flugreisen völlig durcheinander gekommen. Er sei dann trotzdem alleine gereist. Er wisse, dass das egoistisch sei, aber zu diesem Egoismus bekenne er sich. Durch die Zeugin D, den Pflegedienst und das Bereitlegen von Bargeld und Medikamenten habe er seine gehbehinderte Ehefrau, die auf einen Rollator angewiesen sei, während seiner Abwesenheit ausreichend versorgt gesehen. Für die Kammer besteht kein Anlass an den Angaben des Zeugen W zu seinem Werdegang, die er bereitwillig neben seinen Bekundungen zu den eigentlichen Taten meist von sich aus preisgab, zu zweifeln. Sie sind glaubhaft und im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich keinerlei Anhaltspunkte für Widersprüche ergeben. Im Gegenteil standen sie im Einklang mit den erhobenen Beweisen, etwa den Angaben der Zeugen Dr. N und D sowie den verlesenen Reiseunterlagen. Es bestand auch keine Veranlassung an der Vernehmungsfähigkeit des Zeugen W zu zweifeln. Dies ergab sich schon aus dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Rahmen der Vernehmungen gewinnen konnte. Der Zeuge vermochte seiner Vernehmung zu folgen, konnte Fragen in ihrem Sinngehalt aufnehmen und in freier Willensentschließung und Willensbetätigung Antworten und Erklärungen in verständlicher Form wiedergeben. Der Zeuge wirkte im Gegenteil sehr gefasst und konnte die ihm gut in Erinnerung gebliebenen Geschehnisse durchaus sprachgewandt und nachvollziehbar wiedergeben. An dieser Einschätzung ändert auch der in der Akte befindliche ärztliche Bericht vom 00.00.0000 nichts, nach dem der Zeuge unter Hirnmetastasen leiden soll. Es ist davon auszugehen, dass dieser Bericht nicht vom angeblichen Verfasser Dr. B N stammt (näher dazu unten d. 4)). 2) Soweit Feststellungen zur Erkrankung von Frau W und deren Folgen getroffen wurden, beruhen diese auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. J in ihrem in der Verhandlung vom 00.00.0000 erstatteten mündlichen Gutachten. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar festgestellt, dass Frau W unter Demenz aufgrund einer Parkinson’schen Erkrankung (ICD 10 F02.3) leide. Jene sei als direkte pathophysiologische Folge dieser Erkrankung einzuschätzen. Dieser Zustand bestehe bereits im Tatzeitraum, also seit dem Jahr 0000. Frau W wurde zwecks Gewinnung eines persönlichen Eindrucks sowohl am 00.00.0000. als auch am 00.00.0000 von der Sachverständigen im Seniorenheim in S aufgesucht. Dabei wurde der jeweils anwesende Ehemann von der Sachverständigen gebeten, das Zimmer von Frau W zu verlassen, um einen unmittelbaren und unverfälschten Eindruck in einem unter vier Augen geführten Gespräch zu gewährleisten. Ferner stütze Frau Dr. J ihr Gutachten auf die Originalakten, die ihr zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden waren, und auf die im Rahmen der Hauptverhandlung am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 eingeführten Beweismittel, insbesondere die Aussagen der in diesen Terminen vernommenen Zeugen. Ferner lag der Sachverständigen das neuropsychologische Zusatzgutachten des Dr. K vom 00.00.0000 vor, in dem zu der Frage der kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom Stellung genommen wurde. Ausgehend von diesen Befunden hat die Sachverständige eine Demenz diagnostiziert, die bereits seit dem Jahr 0000 eine multiple kognitive Beeinträchtigung inklusive der Störung des Gedächtnisses hervorrufe. Diese Beeinträchtigung bzw. Störung führe dazu, dass ein Ausschluss der freien Willensbildung vorliege, indem Frau W nicht mehr die Fähigkeit besitze, die Bedeutung einer abgegebenen Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Sie könne also ihre Entscheidung nicht von vernünftigen Erwägungen abhängig machen. Der hirnorgangische Funktionsabbau führe auch dazu, dass sie größere bzw. komplexere Problemsituationen, die ein besonders planmäßiges Vorgehen erfordern, nicht mehr bewältigen könne. Entsprechende Leistungen dieser Komplexität seien von ihr nicht zu erbringen. Ferner lasse sie sich aufgrund der Erkrankung von dem Willen eines anderen leicht beeinflussen. Dies gelte sowohl für Fremde als auch für ihren Ehemann. Insbesondere in Situationen, in denen sie sich einsam vorkomme, sei sie besonders verführbar. Da müsse nur jemand kommen und „die Lücke“ füllen. Frau W sei zwar bemüht, eine Art Fassade aufrecht zu erhalten. Bei oberflächlicher bzw. laienhafter Beobachtung könnten Dritte, die von ihrer Erkrankung nichts wissen, daher einen falschen Eindruck von Frau W gewinnen und denken, dass mit ihr alles in Ordnung sei. Würden sich Fremde allerdings länger mit ihr beschäftigen bzw. unterhalten, so sei es äußerst unwahrscheinlich, dass ihre mangelhaften geistigen Fähigkeiten nicht bemerkt würden. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. Als Fachärztin unter anderem für Neurologie und Psychiatrie ist sie für die Begutachtung besonders qualifiziert. Das mündliche Gutachten war zudem gedanklich nachvollziehbar und in sich stimmig begründet. Die Sachverständige ist bei ihren Feststellungen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Insbesondere konnte ihre Diagnose anhand der von der Sachverständigen wiedergegebenen Eindrücke von Frau W innerhalb der geführten Gespräche am 00.00.0000 und am 00.00.0000 gut nachvollzogen werden. Der Gesprächsverlauf verdeutlicht nämlich das Krankheitsbild von Frau W. In diesen Gesprächen sei Frau W nämlich laut der Sachverständigen zunächst bemüht gewesen, die Fassade und Haltung zu wahren, und wirkte mädchenhaft und kokett. Aber bereits nach einer Gesprächsdauer von 30 bis 45 Minuten war sie deutlich überfordert, so dass die Sachverständige Mühe hatte, ihren Ausführungen zu folgen, und sie ihr nunmehr wie eine alte Frau erschien. Ferner konnte die Sachverständige auch ihre Beeinflussbarkeit persönlich feststellen. So sei Frau W bei dem Gespräch zunächst zurückhaltend gewesen. Als Frau Dr. J sich jedoch freundlich zeigte, habe dies schon ausgereicht, dass Frau W nahezu mütterlich auf sie eingegangen sei. Gestützt werden die Ausführungen der Sachverständigen zudem durch das neuropsychologische Zusatzgutachten des Dr. K, das der Sachverständigen vorlag und auf das sie während ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Bezug nahm. Das Zusatzgutachten kam nämlich zu dem Ergebnis, dass bei Frau W aufgrund ihrer Erkrankung ein unterdurchschnittliches intellektuelles Gesamtvermögen (Gesamt-IQ von 85) vorlag, das mit Leistungsschwankungen im intellektuellen Leistungsprofil, also kurzen Zeitspannen geistiger Belastbarkeit, einhergehe. Diese plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen. Auch ist die Kammer mit der Sachverständigen davon überzeugt, dass das beschriebene Krankheitsbild bei Frau W bereits im relevanten Tatzeitraum (also im Sommer 0000) bestand. Denn das Störungsbild von Frau W ist bereits für das Jahr 0000 ärztlich dokumentiert und im Rahmen von während der vorliegenden Begutachtung erhobenen Befunde durch die Sachverständige validiert. So ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. F P vom 00.00.0000, auf die die Sachverständige ebenfalls Bezug genommen hat, dass bei Frau W bereits seit August 0000 intermittierende Verwirrtheitszustände mit ausgeprägten optischen Halluzinationen aufgetreten seien. So sei Herr Dr. P selber am 00.00.0000 von Frau W zu einem dringenden Hausbesuch gebeten worden, weil ein Einbrecher ihren Ehemann blutig geschlagen habe und dieser jetzt blutend in der Wohnung sitze. Nach Modifikation der Medikation habe er selber solche Halluzinationen nicht mehr beobachtet, sie seien aber durch den Neurologen und den Ehemann berichtet worden. Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen an. Diese Einschätzung entspricht im Ergebnis auch den Wahrnehmungen der Zeugen, die Frau W seinerzeit kannten, insbesondere der Zeugen Gü W, D und E. b. Zur Vorgeschichte : Die Kammer hat umfassende Feststellungen zum Geschehen vor den eigentlichen Taten des Tatkomplexes „W“ treffen können. 1) Diese basieren zunächst auf der Einlassung des Angeklagten. Denn er hat eingeräumt, Frau W als Vertreter der Firma ZX kennengelernt zu haben. Sie sei in seiner Kundenliste gewesen. Er habe sie daher besucht und sie hätten sich unterhalten. Frau W habe über Einsamkeit geklagt und betont, von ihrem Mann „eingesperrt“ zu werden, da sie niemals aus dem Haus komme. Er habe ihr dann angeboten, sie bei Bedarf zu fahren, und hinterließ ihr seine Telefonnummer. Nach einiger Zeit habe sie sich dann tatsächlich bei ihm gelmeldet, woraufhin es zu wiederholten Besuchen bei ihr gekommen sei. Sie seien dann zusammen mit dem Auto unterwegs gewesen und zum Einkaufen, in Restaurants oder zum Schwimmen gefahren. Frau W habe ihm dann berichtet, dass ihr Mann sie vor 40 Jahren nur zum Schein geheiratet habe, da er homosexuell sei. So sei es gekommen, dass Frau W im Sommer 0000 nahezu jeden Tag in der damaligen Wohnung des Angeklagten in der F-straße in F, die er gemeinsam mit seiner Mutter teilte, gewesen sei. Sie hätten abends gegrillt, wobei ihm aufgefallen sei, dass Frau W gerne scharfe Sachen esse. Sie habe sich mit seiner Mutter, seinen Verwandten und Freunden gut verstanden. Herr W sei bei diesen Unternehmungen niemals anwesend gewesen. Schließlich habe Frau W dann in seinem Beisein den Entschluss gefasst, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen. Aus diesem Grund seien sie dann beide auch beim Anwalt gewesen. 2) Teilweise bestätigt und ergänzt werden die Angaben des Angeklagten durch die Bekundungen der Zeugen Gü W und D. So hat der Zeuge W bestätigt, den Angeklagten als ZX-Vertreter kennengelernt und diesen zunächst als höflich empfunden zu haben. Er konnte sich auch noch daran erinnern, den Angeklagten ein zweites Mal gesehen zu haben, bevor er nach A aufbrach. Bei dieser Gelegenheit habe er ihm einen 200-Euro-Schein für einen „XXX“, den seine Frau bestellt hatte, aus dem Arbeitszimmer geholt. Seine gute Erinnerung, insbesondere an das Detail mit dem 200-Euro-Schein, konnte er plausibel damit erklären, dass er die Übergabe des Scheins im Nachhinein bedauert habe, da der Angeklagte nunmehr gewusst habe, dass sich Bargeld im Haus befinde. Ferner hat die Zeugin D bestätigt, den Angeklagten während der A-Reise des Zeugen W in der Wohnung der Ws angetroffen zu haben. Die Zeugin RA hat zudem bekundet, dass sie der Angeklagte zusammen mit Frau W besucht habe. Sie habe die beiden jedoch nicht hereingelassen, weil sie diese Verbindung nicht billige. Schließlich hat die Zeugin H die Besuche von Frau W bei den A dahingehend bestätigt, dass sie gelegentlich eine alte Frau in deren Garten habe sitzen sehen. 3) Soweit Feststellungen zum reifenden Tatentschluss des Angeklagten, der auch die Beeinflussung von Frau W umfasste, getroffen wurden, beruhen diese zunächst auf dem Umstand, dass die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist (näher dazu unten c. und d. ). Der Tatentschluss muss daher das Motiv für den Angeklagten gewesen sein, Frau W während der A-Reise des Zeugen W weiter zu besuchen. Andere Gründe für eine solche Zuwendung zur Zeugin W sind nicht ersichtlich. Es erscheint daher nur lebensnah, dass der Tatplan zumindest in groben Zügen spätestens beim zweiten Treffen im Hause W Form angenommen hat. Ferner stellt die Kammer fest, dass der Angeklagte Interesse an der Eigentumswohnung hatte und diese zumindest als schön empfand. Diese Erkenntnis wird aus den Bekundungen der Zeugin RA gewonnen. Diese habe damals von Frau W gehört, dass der Angeklagte ein Wohnrecht für die Wohnung haben wolle. Bestätigt wird dies auch durch den Zeugen W, der angegeben hat, dass sein „Hausordner“ im Arbeitszimmer gefehlt habe, in dem sich relevante Unterlagen zur Eigentumswohnung befanden. Schließlich wurde im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten ein Brief des Notars vom 00.00.0000 gefunden, der an Frau W adressiert ist. Der Brief ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. In diesem wurde Frau W seitens des Notars zum Betreff „A Übertragung“ mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung ihres Ehemannes er ihr den Entwurf eines Übertragungsvertrages derzeit nicht zur Verfügung stellen könne, da die Übertragung der ausführlichen Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung des österreichischen Rechts bedürfe und dies noch etwas Zeit in Anspruch nehmen werde. 4) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung, Frau W sei ihm ganz normal vorgekommen und lediglich gehbehindert, spätestens während der A-Reise des Zeugen W bemerkt haben muss, dass Frau W krank war und dass ihm dieser Zustand wegen der damit einhergehenden leichten Beeinflussbarkeit zu Gute kam. Dies ergibt sich wiederum aus den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen. Danach sei es nämlich äußerst unwahrscheinlich, dass die mangelhaften geistigen Fähigkeiten unbemerkt bleiben, wenn man sich länger mit Frau W beschäftige bzw. unterhalte. Gegenüber der Sachverständigen konnte die Zeugin trotz angemessener Medikation ihre Fassade nicht länger als 30 bis 45 Minuten aufrechterhalten. Dies entspricht auch der Einschätzung des Zeugen Gü W und D. Es ist daher auszuschließen, dass die Zeugin W den – keinen geistigen Einschränkungen unterliegenden – Angeklagten über mehrere Monate hätte täuschen können. Denn der Angeklagte hat nach seinen eigenen Angaben sehr viel Zeit mit Frau W verbracht, so dass seine behauptete Einschätzung, dass ihm in Bezug auf ihre geistige Gesundheit nichts aufgefallen sei, in keiner Weise nachvollziehbar ist. 5) Schließlich hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte bereits nach kurzer Zeit einen eigenen Schlüssel von Frau W bekam und die Geldbörse sowie das Fahrzeug des Zeugen W benutzen durfte. Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch die Unterlagen im Arbeitszimmer von Herrn W durchstöberte. Dies beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin D. Nach der Rückkehr aus ihrem einwöchigen Urlaub habe Frau W ihr von dem Angeklagten erzählt und gesagt, dass sie sich nicht wundern solle. Da er jeden Morgen mit Brötchen vorbei kommen und Frühstück machen würde, sei sie extra früher aufgestanden, um ihn kennenzulernen. Dabei sei ihr das mit dem Schlüssel, dem Portemonnaie und dem Auto aufgefallen. Sie habe dann noch zu verhindern versucht, dass der Angeklagte das Auto nutze. Auch habe sie einmal mitbekommen, wie der Angeklagte explizit nach dem Tresorschlüssel für den Safe im Arbeitszimmer des Zeugen W gefragt habe. Ferner hat die Zeugin bekundet, dass ihr Unregelmäßigkeiten im Arbeitszimmer aufgefallen seien, die darauf schließen ließen, dass hier der Angeklagte Unterlagen durchsucht habe. So habe während der Abwesenheit des Zeugen W plötzlich Kopierpapier im Arbeitszimmer gefehlt und sie habe Kopien von den Ausweisen der Eheleute W auf dem Schreibtisch gesehen. Der Angeklagte habe es später vermieden, Frau W zu besuchen, wenn sie selber anwesend gewesen sei. Die festgestellte Konfrontation zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D basiert ebenfalls auf deren anschaulichen Bekundungen. Die Kammer ist insoweit von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin D überzeugt. Es haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin D hier oder in anderem Zusammenhang die Unwahrheit gesagt und den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte (näher dazu unten c. ). Dies gilt gleichermaßen für den Zeugen W in Bezug auf seine belastenden Angaben zum Hausordner (näher dazu unten c. und d. ) c. Zum Fall 1 – Diebstahl von 7.000,00 EUR (Fall 1 der Anklage) : Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er habe am 00.00.0000 die 7.000,00 EUR nicht aus der Wohnung der Ws genommen. Frau W habe sich nach seinem Wissen am 00.00.0000 im Urlaub mit Freundinnen befunden. Schon aus diesem Grunde habe er keinen Zutritt zur Wohnung der Ws an diesem Tage gehabt. Die 7.000,00 EUR habe er auch zu keinem anderen Zeitpunkt aus der Wohnung der Ws entwendet. Trotz seiner gegenläufigen Einlassung ist der Angeklagte zur sicheren Überzeugung der Kammer aufgrund der erhobenen Beweise der Tat überführt: 1) Der festgestellte Tathergang, insbesondere die Tatsache, dass am 00.00.0000 7.000,00 EUR aus dem Sekretär im Arbeitszimmer von Frau W entwendet wurden, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen W. Dieser bekundete sehr anschaulich, wie er zunächst vom Angeklagten und seiner Frau vom Flughafen abgeholt wurde und darüber verwundert war. Anschließend schilderte er das Gespräch mit dem Angeklagten während der Autofahrt und wie ihm schließlich die Zeugin D zu Hause ihre Erfahrungen mit dem Angeklagten schilderte und er ihn anschließend nach Rückforderung des Schlüssels aus dem Haus verwiesen habe. Ferner hat er der Kammer sehr detailliert geschildert, wie er vor seiner A-Reise 10.000,00 EUR in bar abgehoben habe und sie in einer rotfarbenen Tasche in seinem Safe im Arbeitszimmer verstaute. Den hohen Betrag erklärte der Zeuge damit, dass er diesen für eine Reparaturmaßnahme an seinem Auto, die nach seiner Reise vorgenommen werden sollte, und für den anschließenden Urlaub mit seiner Ehefrau brauchte. Außerdem sollte seine Frau während seiner Abwesenheit Bargeld zur Verfügung haben. Als er dann am 00.00.0000 zurückkehrte, habe er wegen der Vorkommnisse mit dem Angeklagten, insbesondere wegen dessen Frage nach dem Tresorschlüssel, im Beisein von Frau D das Geld in der Tasche gezählt und festgestellt, dass nur noch 7.000,00 EUR vorhanden waren. Da er die Geschichte seiner Frau zum Verbleib der 3.000,00 EUR nicht habe nachvollziehen können, sei er von dem Tresor als sicherem Aufbewahrungsort nicht mehr überzeugt gewesen. Er habe dann nach dem Aufbruch der Zeugin D und des Zeugen SA mit seiner Ehefrau überlegt, wo man das Geld anderweitig unterbringen könnte. Schließlich habe man sich für den Sekretär im Arbeitszimmer seiner Frau entschieden. In diesem sei es dann nach dem neuerlichen Besuch des Angeklagten noch am Abend des 00.00.0000 nicht mehr auffindbar gewesen, weshalb sie schließlich ihren gemeinsamen Urlaub um einen Tag verschoben hätten. Im Nachgang habe er sich dann mit seinem Rechtsanwalt beraten und das Haustürschloss austauschen lassen. Ferner sei er gezwungen gewesen, weitere 6.000,00 EUR für die beabsichtigte Autoreparatur abzuheben. Die Kammer hat keinen Zweifel an diesen Angaben. Aufgrund der Geschehnisse rund um den Angeklagten und der Tatsache, dass eine erhebliche Menge an Bargeld abhanden gekommen war, ist es überaus nachvollziehbar, dass dem Zeugen W der Tag mit seinen Details noch sehr gut in Erinnerung geblieben ist. Zudem werden seine Angaben durch die verlesenen Kontoauszüge der CA vom 00.00.0000 sowie der Bank vom 00.00.0000 bestätigt. Aus dem ersten Kontoauszug ergibt sich, dass der Zeuge vor dem 00.00.0000 10.000,00 EUR auf ein eigenes Konto überwies. Der zweite Kontoauszug belegt, dass der Zeuge sich am 00.00.0000 – kurz nach seiner Rückkehr aus I – 6.000,00 EUR bar auszahlen ließ. Es bestehen auch generell keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W. Diese ist widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie zeichnete sich insbesondere – wie bereits ausgeführt – durch einen erheblichen Detailreichtum aus. Der Zeuge war aufgrund der langen Verfahrensdauer sehr motiviert, nunmehr vor der Justiz im Rahmen einer Hauptverhandlung eine ausführliche Darstellung der von ihm wahrgenommenen Umstände, die seiner Meinung nach mit der Tat im Zusammenhang standen, abzugeben. Teilweise musste er von der Kammer sogar gezügelt werden, nicht zu weit vom wesentlichen Geschehen abzuschweifen. So konnte der Zeuge beispielsweise noch Details zu dem Gespräch mit dem Angeklagten auf der Heimfahrt vom Flughafen benennen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Angeklagte ihm zunächst gesagt, dass er Therapeut sei. Dies habe der Zeuge hinterfragt, indem er sich nach der Ausbildung des Angeklagten näher erkundigt habe. Daraufhin sei der Angeklagte dann „ins Stottern“ geraten und habe sich dahingehend korrigiert, dass er eigentlich kein Therapeut sei und nur den Berufswunsch habe. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie stimmen mit dem angepassten Aussageverhalten überein, dass der Angeklagte an vielen Stellen der Beweisaufnahme an den Tag gelegt hat. Es zeigt exemplarisch, dass auch die ins Detail gehenden Aussagen des Zeugen W mit den Erkenntnissen, die im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnen werden konnten, übereinstimmen und durch überprüfbare Fakten belegt werden. Er hat sich auch nicht gescheut, für ihn unangenehme und ihn in einem negativen Licht erscheinenden Aspekte von seSBt anzusprechen und dabei stimmig seine Emotionen darzustellen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. So hat er offen zugegeben, dass er in Bezug auf die Reisen, während derer er seine Frau allein zu Hause lasse, egoistisch sei; aber zu diesem Egoismus bekenne er sich. Er habe jedoch immer Verantwortungsbewusstsein gezeigt und seiner Meinung nach ausreichend für seine kranke Frau gesorgt. Trotz der Zivilrechtsstreitigkeiten des Zeugen W mit der Bank und dem Angeklagten, die nach den Angaben des Zeugen noch anhängig sind, und dem damit einhergehenden Interesse des Zeugen auch am hiesigen Verfahrensausgang war keine übermäßige Belastungstendenz festzustellen. So ist der Zeuge stets bemüht gewesen, von sich aus Umstände darzulegen, die generell dazu geeignet sind, den Angeklagten zu entlasten. Gleichzeitig benannte er jedoch auch Umstände, die diese entlastenden Momente seiner Ansicht nach widerlegen würden. Er gab zum Beispiel an, dass auch ein Einbrecher, also ein unbekannter Dritter, die 7.000,00 EUR an sich genommen haben könnte. Dies halte er jedoch für unwahrscheinlich, da es keine Einbruchsspuren gegeben habe. Diese neutrale Sichtweise auf objektive Fakten war die Grundlage seiner Aussage. Ferner hat die Zeugin D übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen W zum Abhandenkommen der 7.000,00 EUR angeben, dass sie mit dabei gewesen sei, als Herr W das Geld gezählt habe und 7.000,00 EUR im Ergebnis dabei herausgekommen seien. Zwar hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 angegeben, dass nicht 3.000,00 EUR, sondern 3.700,00 EUR gefehlt hätten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein bloßes Missverständnis zwischen den Zeugen D und W gehandelt hat. Nach Vorhalt hat die Zeugin nämlich eingeräumt, dass sie sich noch daran erinnern könne, bei der Polizei tatsächlich 3.700,00 EUR angegeben zu haben. Sie habe aber später von dem Zeugen W erfahren, dass es tatsächlich 3.000,00 EUR gewesen seien. Sie müsse daher damals im Arbeitszimmer Herrn W falsch verstanden haben. Schließlich bestätigte die Zeugin D auch, dass ihr der Zeuge W noch am selben Abend telefonisch vom Verschwinden des Geldes berichtete. Auch die Aussage der Zeugin D ist glaubhaft. Sie steht im Einklang mit den Bekundungen der Zeugen W und SA, die bestätigt haben, dass die Zeugin bei der Zählung des Geldes im Arbeitszimmer gewesen sei. Ferner hat sie ihren Widerspruch zur polizeilichen Aussage für die Kammer überzeugend ausgeräumt, indem sie sofort und ohne Umschweife erklärt hat, dass es sich hierbei um einen Irrtum gehandelt hätte und dazu plausible Ausführungen machen konnte. Auch die Zeugin D konnte sich noch an zahlreiche Details erinnern und brachte stimmige Emotionen zum Ausdruck. Beispielhaft sei erwähnt, wie überrascht sie war, als sie vom Auftauchen eines „jungen Mannes“ erfuhr, der sich angeblich um die alte und kranke Frau W kümmern sollte. In der Folge wirkte sie dann gekränkt, als sie berichten musste, dass der Angeklagte Zugriff auf das Portemonnaie der Zeugin W erhalten hatte, während sie selber nach Jahren der Zusammenarbeit allenfalls einen einzelnen Geldschein anvertraut bekam. Gleiches galt für das Auto des Zeugen W, auf das sie bei seiner Abwesenheit immer „aufpassen“ sollte, während der Angeklagte sich bei Bedarf einfach den Autoschlüssel nahm und auf Nachfrage erklärte, das würde sie – die Zeugin D – nichts angehen. Dann bekundete sie weitere Irritation als sie entdeckte, dass die Zeugin W nicht einmal den Nachnamen oder die Telefonnummer ihres neuen Begleiters kannte. Zudem sei es ihr unangenehm gewesen, dass der Zeuge W sie beim Zählen des Geldes dabei haben wollte; sie habe deswegen weggeschaut. Wo die Zeugin Rückschlüsse vornahm, konnte die diese auf Nachfrage plausibel belegen. So folgerte sie aus Bemerkungen der Zeugin W am Telefon („Ja, sie ist noch da. Vielleicht noch eine halbe Stunde.“) nachvollziehbar, dass ihr der Angeklagte aus dem Weg gehe und seine Besuche auf Zeiten verlegte, zu denen sie nicht in der Wohnung war. Eine übermäßige Belastungstendenz wies die Aussage der Zeugin D nicht auf. Zwar stellte sie den Angeklagten auch außerhalb der eigentlichen Tatvorwürfe in ein schlechtes Licht – beispielsweise indem sie den Aufkleber „Arzt im Dienst“ an seiner Autoscheibe erwähnte –, doch erwiesen sich die von ihr geschilderten Umstände als plausibel. Das Vorhandensein des erwähnten Aufklebers ergibt sich z.B. aus den bei einer Vorstrafe des Angeklagten getroffenen Feststellungen (vgl. oben I. 2. c.) und wurde auch von anderen Zeugen beiläufig erwähnt. Schließlich war die Zeugin auch bereit, Erinnerungs- und Wissenslücken offenzulegen. So erwähnte sie zwei in der Spüle stehende Weingläser – die ihr aufgefallen waren, da die Zeugin W wegen ihrer Medikation keinen Alkohol trinken darf –, legte auf Nachfrage aber offen, dass sie nicht wisse, wer aus diesen Gläsern getrunken habe. 2) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass nur der Angeklagte als Täter in Frage kommt. a) Entgegen seiner Einlassung hielt sich der Angeklagte am 00.00.0000 gleich zwei Mal in der Wohnung der Ws auf. Dies ergibt sich zunächst aus den Aussagen der Zeugen D und SA, wonach beide den Angeklagten am besagten Tag in der Wohnung gesehen haben. Die zwei Zeugen konnten sich jeweils noch an das Detail erinnern, dass der Angeklagte mit der Krankenakte von Frau W auf dem Sofa saß. Die Zeugin D hat sich den Tag noch genau vor Augen führen können, da sie am Tag zuvor von dem Angeklagten bedroht worden sei und deshalb ihren Lebensgefährten, den Zeugen SA, mitgenommen habe. Schließlich hat auch der Zeuge W bestätigt und sehr anschaulich geschildert, wie verwundert er gewesen sei, als ihn seine Frau und der Angeklagte am 00.00.0000 vom Flughafen abgeholt und nach Hause gefahren hätten. Der Angeklagte sei nach seinem ersten Hausverweis gegen Abend ein zweites Mal gekommen und habe sich zunächst allein mit seiner Frau, die ihn herein gelassen habe, in der Wohnung aufgehalten, während er sich im Arbeitszimmer befunden habe um seine Emails zu überprüfen. Der Angeklagte habe dann noch dreist wieder nach dem Schlüssel gefragt, woraufhin er den Angeklagten diesmal unter der Drohung einer Anzeige ein zweites Mal des Hauses verwiesen habe. Die Ankündigung des Angeklagten, später am selben Tag wiederzukommen, konnten auch die Zeugen D und SA bestätigen. b) Die Zeugen D und SA scheiden als Täter aus. So haben diese mit dem Zeugen W übereinstimmend ausgesagt, dass sie das Haus bereits verlassen hätten, bevor der Zeuge W die 7.000,00 EUR in dem Sekretär verstaut habe. Die Zeugin D ist nach ihren eigenen Angaben bereits seit 0000 im Hause der Ws tätig gewesen. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin während dieses langen Zeitraumes bis 0000 jemals negativ aufgefallen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum sie quasi aus „heiterem Himmel“ eine solche Straftat begehen sollte. Auch der Zeuge SA kommt als Täter nicht in Betracht. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass er von den 7.000,00 EUR erst im Nachhinein erfahren habe. Er sei nicht dabei gewesen, als das Geld im Arbeitszimmer gezählt worden sei, denn er habe sich nur im Wohnzimmer aufgehalten. Dies erscheint auch lebensnah, da der Zeuge W ein nahes Verhältnis nur zu seiner Haushaltshilfe, nicht aber zu deren Lebensgefährten hatte. Soweit in der polizeilichen Vernehmung der Zeugin D anklingt, diese wäre beim Verstecken des Geldes noch in der Wohnung gewesen, beruht dies auf einem Missverständnis. In demselben Protokoll sind noch weitere Umstände im Indikativ wiedergegeben, die die Zeugin D nur vom Hörensagen kennen kann. So ist dort beispielsweise als ihre vermeintlich eigene Wahrnehmung wiedergegeben, dass Frau W am Tag ihres Verschwindens, bei dem die Zeugin laut der Aussage des Zeugen W nicht anwesend gewesen sein kann, zum Briefkasten im Treppenhaus gegangen sei und von dort nicht zurückkehrte. Offenkundig hat sie seinerzeit nicht deutlich genug zwischen eigener Wahrnehmung und anderen Erkenntnisquellen unterschieden, konnte dies auf Vorhalt aber klarstellen. c) Zudem ist auszuschließen, dass der Zeuge W selber das Geld an sich genommen hat. Es fehlt schon an einem Motiv, denn immerhin handelte es sich um sein eigenes Geld. Zudem ergibt sich aus dem bereits erwähnten Kontoauszug der Bank vom 00.00.0000, dass der Zeuge sich am 00.00.0000 einen Ersatzbetrag in Höhe von 6.000,00 EUR verschaffte. d) Theoretisch käme noch in Betracht, dass Frau W seSBt das Geld an sich genommen hat. Ein Motiv ist jedoch auch hier nicht ersichtlich. Der Zeuge W hat nach seinen Angaben immer dafür gesorgt, dass seine Ehefrau sehr viel Bargeld zur Verfügung habe. Zudem sei das Geld für den gemeinsamen U-Urlaub, also auch für Frau W, bestimmt gewesen. e) Ein unbekannter Dritter scheidet als Täter ebenfalls auf. Der Zeuge W hat diese Möglichkeit in seiner Vernehmung von sich aus angesprochen. Er hat betont, dass es keinerlei Einbruchsspuren oder sonstige Hinweise auf ein Eindringen gegeben habe. Auch die Zeugen D und SA haben nichts Gegenteiliges bemerkt oder im Nachhinein von ihm gehört. Zudem hätte ein solcher Täter Kenntnis vom ungewöhnlichen Aufbewahrungsort haben müssen, da eine Durchsuchung der Wohnung in Anwesenheit der Bewohner aufgefallen wäre. f) Für seine Täterschaft ist vor allem die widerlegte Einlassung des Angeklagten ins Feld zu führen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum man bereits seine Anwesenheit an diesem Tag leugnen sollte, wenn man das Geld gar nicht genommen hat. Dieser Umstand spricht auch gegen die Möglichkeit, dass er die 7.000,00 EUR von Frau W übergeben bekommen hat oder dass diese dem Angeklagten zu erkennen gab, dass sie die Wegnahme billige. Denn in allen diesen Fällen eines legalen Erwerbs hätte es sich dem Angeklagten aufgedrängt, sich dahingehend einzulassen. Sollte der Angeklagte am 00.00.0000 tatsächlich nicht in der Wohnung gewesen sein, so hätten die Zeugen W, D und SA in der Hauptverhandlung bewusst die Unwahrheit gesagt, um den Angeklagten falsch zu bezichtigen. Zwar wäre dies theoretisch möglich gewesen, da alle drei Zeugen gewissermaßen zum gleichen Lager gehören und sich insoweit hätten absprechen können. Mit Blick auf den Detailreichtum der Aussagen in Bezug auf die Anwesenheit des Angeklagten und den Umstand, dass keine Widersprüche ersichtlich waren, hält die Kammer es jedoch für ausgeschlossen, dass es sich hierbei nicht um erlebnisfundierte Aussagen gehandelt hat. So haben die Zeugen D und SA – wie bereits ausgeführt – jeweils übereinstimmend das Detail mit der Krankenakte, die der Angeklagte in der Hand gehalten habe, benannt. Der Zeuge SA hat in diesem Zusammenhang zudem plausibel erklärt, dass der Angeklagte Frau W Fragen in Bezug auf den Inhalt dieser Akte gestellt habe und dass er deswegen wisse, dass es sich um eine Krankenakte gehandelt habe. Auch der Zeuge W hat jeweils sehr detailliert und nachvollziehbar geschildert, wie er den Angeklagten gleich zwei Mal am 00.00.0000 des Hauses verwiesen habe. g) Der Angeklagte hatte auch Gelegenheit zur Tat, weil er sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen W allein mit dessen Ehefrau im Haus befunden habe, während sich der Zeuge im Arbeitszimmer aufhielt. Er genoss offenbar noch das Vertrauen von Frau W, da sie ihn hereinließ. Somit liegt es nahe, dass er die Möglichkeit hatte, sich frei im Haus zu bewegen, ohne dass sie ihn beaufsichtigte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich laut den Bekundungen des Zeugen W das Geld bereits im Sekretär von Frau W, der nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Zeuge W hat zudem bekundet, dass er, gleich nachdem er den Angeklagten ein zweites Mal des Hauses verwiesen hätte, nach dem Geld im Sekretär geschaut hätte und die 7.000,00 EUR dort nunmehr nicht mehr zu finden gewesen seien. Die Kammer ist daher auch davon überzeugt, dass der Angeklagte sich die 7.000,00 EUR bei seinem zweiten Aufenthalt am 00.00.0000 in der Wohnung der Ws genommen hat. h) Auf eine Vernehmung von Frau W, die am 00.00.0000 laut den Aussagen der Zeugen Gü W, D und SA anwesend war und damit grundsätzlich als Zeugin in Betracht käme, hat die Kammer verzichtet. Zwar hat die Sachverständige – verbunden mit dem Hinweis, dass sie keine Expertin auf dem Gebiet der Aussagepsychologie sei – eine Vernehmung für möglich gehalten. Denn insoweit würde ihrer Ansicht nach eine Aussagekonstanz bei Frau W grundsätzlich für einen Erlebnisbezug sprechen. Die Kammer hat aber dennoch von einer Vernehmung abgesehen. Angesichts des Krankheitsbildes von Frau W stand mit der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 und den Angaben, die sie gegenüber der Sachverständigen gemacht hat, der Kammer zu wenig Vergleichsmaterial zu Verfügung, um eine Aussagekonstanz stichhaltig überprüfen zu können. Denn die Kammer ist – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass Frau W auch durch ihren Ehemann leicht beeinflussbar war. Vor diesem Hintergrund sind auch die früheren Aussagen von Frau W nicht verwertbar. d. Zu den Fällen 2 bis 6 – „Leerräumen“ der Konten (Fälle 3 bis 7 der Anklage) : 1) Die Feststellungen zur I-Reise des Zeugen W beruhen auf dessen glaubhaften Bekundungen im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach er am 00.00.0000 aufgebrochen und am 00.00.0000 vorzeitig zurückgekehrt sei. Dabei untermauerte der Zeuge seine Aussage zudem durch die Übergabe einiger Unterlagen und seines Reisepasses, die in Kopie als Anlage 1 zu Protokoll genommen wurden und sowohl in Augenschein genommen als auch verlesen worden sind, soweit sie in deutscher Sprache waren. So waren im Reisepass zwei Stempel vorhanden, die die Daten 00.00.0000 und 00.00.0000 enthielten. Der Zeuge gab hierzu an, dass es sich hierbei um den Einreise- und Ausreisestempel der schen Behörden handeln würde. Bestätigt wurde die I-Reise zudem durch die Zeugen D und SA. 2) Soweit Feststellungen zu den Konten des Zeugen W bei der CA getroffen wurden, basieren diese auf den Angaben des Zeugen W sowie auf dem verlesenen Kontoeröffnungsantrag vom 00.00.0000, der Vollmacht vom 00.00.0000 sowie dem Finanzreport der CA Nr. 8 und 9 vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Aus dem vorgenannten Kontoeröffnungsantrag ergibt sich, dass für den Zeugen W bei der CA das Girokonto mit der Kontonummer 15 eingerichtet worden ist. In dem Antrag ist oberhalb der Unterschriftenzeile die Einwilligungserklärung zur Aufzeichnung der Telefonmitschnitte festgehalten. Nach den Angaben des Zeugen war dieser zudem Inhaber eines TagesgeldPlus-Kontos, eines Wertpapierdepots sowie eines Anlagen- bzw. Festgeldkontos. Diese glaubhaften Bekundungen werden durch die Finanzreporte der CA Nr. 8 und 9 bestätigt. Frau W hatte ebenfalls eine Kontovollmacht, wie aus der entsprechenden Vollmacht vom 00.00.0000 hervorgeht. Allerdings war sie nicht im Besitz einer entsprechenden Maestro- oder Visa-Karte. Dies ist dem verlesenen Schreiben des Zeugen W an die CA vom 00.00.0000 zu entnehmen. 3) In den Feststellungen ist der Inhalt der Faxe vom 00.00.0000 und 00.00.0000 wiedergegeben. Diese wurden verlesen und die jeweiligen Unterschriften in Augenschein genommen. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass diese Schreiben – entgegen dem äußeren Anschein – nicht vom Zeugen W verfasst wurden. Dieser hat sich die Faxe im Rahmen seiner Vernehmung angeschaut und durchgelesen. Anschließend hat er ausgeführt, dass er diese nicht geschrieben habe. Die Unterschriften sehen zwar wie sein Namenszug aus, er habe diese Schreiben aber niemals unterschrieben. Daran besteht kein Zweifel. Denn der Zeuge hat sich zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 in I aufgehalten. Von I wäre es zwar grundsätzlich möglich gewesen Faxe zu senden. Dem widerspricht jedoch bereits die auf dem Fax vom 00.00.0000 zu erkennbare Absendernummer mit der allgemeinkundigen Fer Vorwahl 00000. Zudem hat der Zeuge bekundet, dass er sich in dem Zeitraum in einem Sperrgebiet aufgehalten habe, in dem man weder telefonieren noch faxen konnte. Entsprechend legte er ein Dokument in englischer Sprache vor, das seinen Angaben zufolge die entsprechende Einreisegenehmigung für das Sperrgebiet sei. Zu lesen sind dort die Daten 00.00.0000 und 00.00.0000. Das sei – so der Zeuge – der Zeitraum, in dem er sich in diesem Gebiet aufgehalten habe. Bestätigt wird die fehlende Erreichbarkeit des Zeugen W auch durch die Zeugen D und SA. Beide haben ausgesagt, dass die Zeugin D mehrere Tage vergeblich versucht habe, den Zeugen W in I telefonisch zu erreichen. 4) Ferner sind Feststellungen zum Wortlaut des per Telefax übersandten Arztberichtes vom 00.00.0000 getroffen worden. Dieser ist verlesen und der darunter befindliche Arztstempel nebst Paraphe in Augenschein genommen worden. Auch dieser ist – wie schon die Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 – verfälscht worden. Dies ergibt sich aus den beiden zur Akte gereichten und verlesenen Schreiben des Zeugen Dr. N. In diesen wird klargestellt, dass der Arztbericht vom 00.00.0000 nicht von Dr. N stamme. So würde der Bericht anders abgefasst sein und ein Briefkopf der Arztpraxis müsste oben vorhanden sein. Ferner sei der Zeuge W bei ihm zuletzt am 00.00.0000 in Behandlung gewesen und seither sei auch kein Attest ausgestellt worden. Der vorhandene Stempel und das Namenszeichen würden echt aussehen, seien aber offensichtlich kopiert worden. Davon ist auch die Kammer überzeugt. Auch der Zeuge W hat bestätigt, nur bis 0000 bei Dr. N in Behandlung gewesen zu sein. Es wäre daher nicht plausibel, wenn circa sieben Jahre nach dem Ende der Behandlung ein Bericht von einem Arzt ausgestellt würde, der noch dazu in N und nicht im Raum C praktiziert. 5) Die Feststellungen zum Inhalt der Telefongespräche mit den Mitarbeitern der CA im Rahmen des Telefon-Bankings beruhen auf den verlesenen Wortprotokollen der Telefonmitschnitte (Titel 1 bis 16 der entsprechenden CD). In den Protokollen wird klar zwischen dem, was der Anrufer und was der jeweilige Mitarbeiter bei den jeweiligen Gesprächen gesagt haben, getrennt. Von der inhaltlichen Richtigkeit konnte sich die Kammer überzeugen, indem im Rahmen der Hauptverhandlung die Titel 11, 16, 2, 3, 1, 10, 11 abgespielt wurden. Das gesprochene Wort stimmte mit dem Inhalt der Protokolle überein. Zudem waren die Stimmen des Anrufers und des jeweiligen Mitarbeiters klar zu unterscheiden. Aus den abgespielten Mitschnitten ergab sich, dass der Anrufer männlich war. Auffällig war auch, dass der (oder die) Anrufer teilweise einen rheinischen Dialekt hatte (oder nachahmte, um seine Stimme zu verstellen). Eine eindeutige Zuordnung der aufgezeichneten Stimme zum Angeklagten konnte nicht vorgenommen werden. Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass jedenfalls bei Titel 11 (dem zeitlich ersten Gespräch) die Stimme des Anrufers sehr viel Ähnlichkeit mit der Stimme des Angeklagten aufwies. So hatte die Kammer oft Gelegenheit, diese zu vernehmen, da der Angeklagte sich umfassend und nicht nur durch seine Verteidiger zur Person und zur Sache eingelassen hat. Die Titel sind nicht datiert, so dass eine zeitliche Zuordnung nach dem Inhalt erfolgt ist. Eine Hilfestellung war hierbei unter anderem der Umstand, dass in den Gesprächen die besagten Faxe vom 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie der Arztbericht vom 00.00.0000 Erwähnung fanden, womit auch belegt ist, dass diese Schreiben an die CA übermittelt worden sind. Der Anrufer gab sich in jedem der protokollierten und angehörten Gespräche als Gü W aus. In Titel 11 wurde vom Anrufer, nachdem er die Kontonummer und das Geburtsdatum von Herrn W angegeben hatte, nach der Zugangsnummer zum Telefonbanking gefragt. Anschließend wurde immer die Zugangsnummer genannt, woraufhin die Mitarbeiter jeweils davon ausgingen mit Herrn W zu sprechen, sich aber durch ausdrückliche Nachfragen vergewisserten. Nur in einem Fall (Titel 16) ist vom Anrufer die telefonische Anweisung erfolgt, 4.200,00 EUR unter dem Verwendungszweck „Anteil“ auf das gemeinsame Konto des Angeklagten und der Zeugin W bei der Sparkasse zu überweisen. Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem Anrufer nicht um den Zeugen W handelte. So hat die zu hörende Stimme überhaupt keine Ähnlichkeit mit der des Zeugen W. Dessen Stimme zeichnete sich auch nicht durch einen rheinischen Dialekt aus. Ferner befand sich der Zeuge W in I in einem Sperrgebiet, in dem es ihm nicht möglich war zu telefonieren. Es ist auch abwegig, dass der Zeuge derartige Finanzgeschäfte von I aus erledigte. Zudem bat der Anrufer in Titel 1 darum, die bei der CA hinterlegte Nummer 16 zu löschen und stattdessen die Handynummer xxxx-xxxxxxx im System aufzunehmen. Bei der erstgenannten Nummer handelt es sich um die Festnetznummer der Ws. Dies geht aus dem verlesenen Schreiben des Zeugen vom 00.00.0000 hervor. Die Handynummer konnte dagegen aufgrund der verlesenen Auskunft der Firma Ortel Mobile einer SIM-Karte zugeordnet werden, die am 00.00.0000 aktiviert wurde und auf den Namen D A, wohnhaft in C registriert war. Die einzige in C wohnhafte D A wurde vernommen. Laut ihrer verlesenen Aussage vom 00.00.0000 kannte sie weder den Angeklagten noch konnte sie mit der besagten Handynummer etwas anfangen. Auch wurde eine unzutreffende Straße als Anschrift registriert. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge W seine eigene noch aktive Festnetznummer löschen lässt, um stattdessen eine Handynummer anzugeben, deren zugehörige SIM-Karte er wenige Tage zuvor in I unter falschem Namen hätte aktivieren müssen. Dies erscheint geradezu absurd. Die Protokolle der Telefonmitschnitte sowie die Eindrücke, die aus dem Abhören der Audioaufzeichnungen gewonnen wurden, sind verwertbar. Eine Nachfrage bei der CA hat ergeben, dass keine Bandansagen vorgeschaltet werden, die auf eine Aufzeichnung des Gesprächs hinweisen, da bei der Kontoeröffnung eine entsprechende Einwilligung erklärt werde. Die Kammer hat sich auch seSBt davon überzeugt, indem die Rufnummer des Telefon-Bankings gewählt wurde. Das Gericht geht davon aus, dass auch im Jahre 0000 kein Hinweis erfolgt war. Grundsätzlich stellen auch private Telefonaufzeichnungen, die ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen, einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, wenn diese in der Hauptverhandlung abgespielt werden, und dies kann ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen. Vorliegend liegt das schon fern, weil der Zeuge W als Kontoinhaber und einzig berechtigter Nutzer des Telefon-Bankings der Aufzeichnung und Speicherung zustimmte. Auf einen unterstellten Eingriff könnte sich der Angeklagte jedoch ohnehin nicht berufen. Denn er seSBt hat bestritten, der Anrufer gewesen zu sein. Im Übrigen würde bei der gebotenen Abwägung mit dem Privatschutz vorliegend das Strafverfolgungsinteresse überwiegen. Denn die gegenständlichen Gespräche hatten nur finanzielle bzw. geschäftliche Inhalte zum Gegenstand und betrafen daher nur den Sozialbereich, der keinen besonderen Schutz genießt und daher hier gegenüber dem Interesse an der wirksamen Strafverfolgung – insbesondere mit Blick auf den erheblichen Strafvorwurf – und Wahrheitsermittlung zurücktritt. 6) Die Feststellungen zur versuchten Kontoeröffnung am 00.00.0000 bei der XY in K und zu der letztendlich geglückten Kontoeröffnung am 00.00.0000 bei der Sparkasse C und den damit einhergehenden Gesprächsinhalten, bei denen auch Frau W anwesend war, entnimmt die Kammer den Aussagen der Zeugen GA und HA. Die beiden Zeugen waren jeweils die zuständigen Mitarbeiter, die die Kundengespräche geführt haben. Ihre Angaben sind glaubhaft und widerspruchsfrei. Beide Zeugen zeichneten sich zudem trotz des Zeitablaufs durch ein gutes Erinnerungsvermögen aus. Sie konnten sich insbesondere an die Details zu den behaupteten Gründen der Kontoeröffnungen erinnern. Dies war beim Zeugen GA plausibel, weil er den Angeklagten während eines zunächst normal verlaufenden Kundengesprächs schließlich mit dem Vorwurf der Geldwäsche und Steuerhinterziehung konfrontieren musste, was kein alltäglicher Vorgang ist. Ferner stimmen seine Angaben mit der verlesenen Verdachtsmeldung der Bank vom 00.00.0000 überein. Beim Zeugen HA sei es zwar anfangs ein gewöhnlicher Kundenkontakt gewesen. Auch in diesem Fall seien aber im Nachhinein ungewöhnliche Vorgänge zu Tage getreten, die dem Zeugen noch gut im Gedächtnis geblieben sind, indem sehr hohe Geldbeträge auf dem Konto eingingen, die im Widerspruch zu dem genannten Zweck (Rente und Gehalt) standen. Die Angaben des Zeugen HA stehen in Bezug auf die Formalien der Kontoeröffnung zudem im Einklang mit den verlesenen Girovertragsunterlagen der Sparkasse C vom 00.00.0000 und der verlesenen BaFin-Auskunft vom 00.00.0000, wonach das Girokonto mit der Kontonummer lfd. Nr. 11 seit dem 00.00.0000 bei der Sparkasse C besteht und sowohl der Angeklagte als auch Frau W als Kontoinhaber eingetragen sind. 7) Ferner steht fest, dass am 00.00.0000 202.720,00 EUR, am 00.00.0000 9.000,00 EUR, am 00.00.0000 1.200,00 EUR und am 00.00.0000 107.072,07 EUR vom Girokonto des Zeugen W (Kontonummer 17) auf das Konto bei der Sparkasse C (Kontonummer lfd. Nr. 11) überwiesen wurden. Diese Überweisungen erfolgten jeweils mittels Online-Banking unter Verwendung von TAN-Nummern. Die entsprechenden Abbuchungen vom Girokonto des Zeugen W ergeben sich aus den verlesenen Finanzreporten der CT vom 00.00.0000 und 00.00.0000 und den Überweisungsdatensätzen vom jeweiligen Überweisungstag. Die entsprechenden Gutschriften auf dem am 00.00.0000 errichteten Konto entnimmt die Kammer der verlesenen Kontoverdichtung der Sparkasse C. Diese Überweisungen müssen auch im Wege des Online-Bankings erfolgt sein. Davon ging der Zeuge W im Rahmen seiner Vernehmung aus, da er keine Informationen über gefälschte Überweisungsträger erhalten habe. Ferner ergibt sich aus den verlesenen Telefonaten, dass diese Überweisungen nicht telefonisch in Auftrag gegeben worden sind. Aufgrund des mittlerweile erfolgten Zeitablaufs sah sich die Kammer jedoch nicht mehr dazu imstande, Feststellung dazu zu treffen, ob die eingegebenen Überweisungen durch einen Bankbediensteten freigegeben wurden oder – was jedenfalls bei den kleineren Beträgen näherliegt – eine automatisierte Prüfung durchliefen. 8) Die Kammer ist auch in Bezug auf die Fälle 2 bis 6 von Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Mit den Telefaxen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und dem Arztbericht vom 00.00.0000 habe er nichts zu tun. Er habe diese Schreiben weder erstellt noch an die CA übersendet. Auch habe er nie bei der CA angerufen und dementsprechend keine telefonische Überweisung von 4.200,00 EUR (Fall 2) veranlasst. Er habe am 00.00.0000 zudem keine Überweisung in Höhe von 202.027,03 EUR (Fall 3) zu Gunsten des Kontos bei der Sparkasse getätigt. Er mutmaße, dass diese Überweisung vom Zeugen W veranlasst worden sei und der entsprechende Geldbetrag als Trennungsunterhalt dienen sollte. Mit den Überweisungen in Höhe von 9.000,00 EUR, 1.200,00 EUR und 107.072,07 EUR (Fälle 4 bis 6) habe er ebenfalls nichts zu tun. Er räumte jedoch ein die Barabhebungen am 00.00.0000, am 00.00.0000 und 00.00.0000 in Höhe von insgesamt 316.200,00 EUR durchgeführt zu haben. Das gesamte Geld habe er aber sodann an Frau W, die bei den jeweiligen Barabhebungen immer im Auto auf ihn gewartet hätte, übergeben. Frau W habe ihm lediglich 16.000,00 EUR geschenkt. Sie habe hierüber auch eine Quittung vom 00.00.0000 ausgestellt. Diese habe sie während ihres Auslandsaufenthaltes verfasst und dem Angeklagten übergeben. Zudem habe er auch eine Rolex von Frau W geschenkt bekommen. Die Quittungen, die bei der Durchsuchung bei ihm gefunden worden seien, würden sich aber auf Rolex-Uhren beziehen, die seiner Mutter gehören. Seine Mutter sei schon seit Jahren Kundin beim Juwelier und bekomme deshalb dort Rabatt. Die Rolex habe er von Frau W bei einem Abendessen in einem Restaurant bekommen. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber jedenfalls vor dem W-Aufenthalt. Die Uhr habe sich in einer typischen Rolex-Verpackung, einer viereckigen Kiste, befunden. Er habe zunächst nicht gewusst, dass es sich hierbei um eine Rolex gehandelt habe. Sie habe für ihn unscheinbar und billig ausgesehen. Ein Echtheitszertifikat sei auch nicht dabei gewesen. Er habe sich auch deshalb nichts dabei gedacht, sie von Frau W anzunehmen. Sie sei von ihm täglich getragen worden. 0000 habe ihm seine Mutter dann gesagt, dass es sich hierbei um eine wertvolle Uhr handeln würde. Er habe sie später für 2.300,00 EUR verkauft an eine Privatperson, deren Namen er nicht mehr wisse. Die 16.000,00 EUR habe er dagegen bei sich zuhause in einem verschlossenen Umschlag erhalten und später gezählt. Es sei ihm peinlich gewesen, von einer Frau (außer seiner Mutter) Geld anzunehmen. Dies würde seine männliche Ehre treffen, da Frauen (außer der eigenen Mutter) in seiner Kultur keinen Stellenwert hätten. Einen über ihre Freundschaft hinausgehenden besonderen Grund für diese Geschenke habe es nicht gegeben. Richtig sei, dass er zusammen mit Frau W ein Konto bei der Sparkasse C eröffnet habe. Grund hierfür sei der Umstand gewesen, dass sich Frau W von ihrem Ehemann habe trennen wollen. Auf ihren Wunsch hin sollte er Mitinhaber werden, um wegen der Gehbehinderung der Zeugin für diese Verfügungen treffen zu können. Nach der Kontoeröffnung hätten Frau W und er jeweils eine Bankkarte bekommen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich auch diese Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung herausgestellt. Vor dem Hintergrund seiner Einlassung kommt nur der Angeklagte als Täter in Frage. a) So konnten die besagten Überweisungen nur mit Hilfe von Insiderwissen erfolgen. Der Täter wusste über die Konten des Zeugen W bei der CA Bescheid. Wie sich aus den Telefonmitschnitten ergibt, verfügte der Täter zudem über das Geburtsdatum und die Kontonummer zum Girokonto des Zeugen W, um letztendlich die Zugangsnummer zum Telefonbanking zu erhalten. Ferner musste er für die Online-Überweisungen über eine entsprechende TAN-Liste verfügen. Schließlich ergibt sich aus dem gefälschten Arztbericht vom 00.00.0000, dass der Täter auch Informationen darüber hatte, dass der Zeuge W bei Dr. N aus N in Behandlung war. Als Täter kommen aus diesem Grund nur Herr W seSBt, Frau W als einzige im gleichen Haushalt lebende Person oder ein Dritter, der ungehinderten Zugang zu diesen Insiderdaten hatte, in Betracht. Diesen ungehinderten Zugang hatte der Angeklagte. Dies folgt schon aus seiner eigenen Einlassung, wonach er Frau W – in Abwesenheit ihres Mannes – oft besucht habe und sie viel unternommen hätten. Ferner ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die Angaben der Zeugin D zu verweisen, wonach sich der Angeklagte ihrer Ansicht nach mittlerweile sehr gut in der Wohnung ausgekannt habe. Auch habe er Unterlagen im Arbeitszimmer des Zeugen W durchwühlt. Ferner habe er nach ihren glaubhaften Bekundungen über einen eigenen Schlüssel verfügt, den er – so der Zeuge W – gar nach seinem ersten Hausverweis wiederhaben wollte. b) Der Zeuge W scheidet als Urheber der Überweisungen aus. So ist – wie bereits ausgeführt – nicht davon auszugehen, dass er der Anrufer bei der CA und Aussteller der Faxe vom 00.00.0000 und 00.00.0000 war. Er befand sich während des besagten Zeitraums in I. Es ist auch lebensfremd, anzunehmen, dass er einem Dritten während oder vor seiner Reise einen entsprechenden Auftrag, der im Übrigen auch die Fälschung eines ihn betreffenden Arztberichtes umfasst, erteilt hat, nur um diverse Überweisungen auf ein Konto seiner Frau, das erst nach seiner Abreise eröffnet wurde, durchzuführen. Hierfür fehlt zudem ersichtlich jedes Motiv, zumal auch Trennungsunterhalt jedenfalls nicht in solcher Höhe geschuldet würde. c) Es ist ebenfalls ausgeschlossen, dass Frau W Täterin bzw. Drahtziehern ist. Dies ergibt sich aus dem bereits umfassend dargestellten Gutachten der Sachverständigen. Bei Frau W liegt nämlich aufgrund ihrer Erkrankung eine hirnorganische Störung vor, die es ihr nicht erlaubt, derart planmäßig vorzugehen. Die erforderliche Disziplin verbunden mit dem einzuhaltenden Zeitplan, das Dazwischenschalten eines männlichen Dritten bei den Anrufen, die gefälschten Telefaxe, die Sichtung der Finanzen des Zeugen W und letztlich der Umgang mit dem Online-Banking erfordern eine derart komplexe Leistung, die Frau W jedenfalls im Sommer 0000 nicht mehr erbringen konnte. Auch insoweit macht sich die Kammer das überzeugende Gutachten der Sachverständigen Dr. J zu eigen. Zudem kennt die Zeugin W nach übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Gü W und D sowie auch des Angeklagten selber keinen Mann, der auf einen Faxanschluss in F zurückgreifen könnte oder sonst als Täter oder Helfer in Betracht käme. d) Frau D oder ein unbekannter Dritter, der ungehinderten Zugang zur Wohnung, insbesondere zum Arbeitszimmer des Zeugen W, haben musste, kommt als Täter ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Hierfür fehlt ebenfalls ein nachvollziehbares Motiv, nachdem das Geld auf ein Konto des Angeklagten (gemeinsam mit Frau W) transferiert wurde. Auch der Angeklagte hat insoweit keine Anhaltspunkte aufgezeigt, obwohl er Frau W oft besucht und viel Zeit mit ihr verbracht hat. e) Gegen den Angeklagten sprechen auch die Umstände der Kontoeröffnung am 00.00.0000 bei der XY in Gn. Seiner Einlassung zu Folge war das Konto wegen der beabsichtigten Trennung vom Ehemann erforderlich. Wenn dies so abgesprochen war, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte gegenüber dem Zeugen GA nicht diesen Zweck offenlegte, sondern stattdessen von erwarteten Geldern seines Bruders sprach. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Angeklagte hier nicht besonders planvoll vorgegangen ist, daraus gelernt sowie die entsprechenden Schlüsse gezogen hat und sodann bei der Sparkasse C den plausibleren Grund der bevorstehenden Scheidung angab. Ferner ist im Rahmen der Hauptverhandlung das Urteil des Landgerichts C vom 00.00.0000 – 11 O 237/15 – (Bl. 104 ff. SH 11) verlesen worden. Dem Urteil liegt ein Verfahren zugrunde, in dem der Zeuge W unter anderem wegen der Vorwürfe, die der Anklage 809 Js 2130/12 zugrunde liegen, von dem Angeklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 347.692,10 EUR fordert. In dem unstreitigen Tatbestand des Urteils ist ausgeführt, dass von dem Konto bei der Sparkasse C (Kontonummer: lfd. Nr. 11) folgende EC-Kartenzahlungen in Höhe von insgesamt 878,43 EUR erfolgt sind: „ - am 00.00.0000: 115,14 Euro (Araltankstelle Q) - am 00.00.0000: 15,00 Euro (Polizei NRW) - am 00.00.0000: 105,93 Euro (Shell Tankstelle F) - am 00.00.0000: 501,95 Euro (Abbuchung Geldautomat Shelltankstelle C) - am 00.00.0000: 48,00 Euro (VAP Nord GmbH) - am 00.00.0000: 10,00 Euro (Polizei NRW) - am 00.00.0000: 82,41 Euro (Esso Station M)“ Diese EC-Kartenzahlungen sind auch in der verlesenen Kontoverdichtung der Sparkasse C enthalten. Zudem wurde laut dem verlesenen Bericht vom 00.00.0000 im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten die EC-Karte von Frau W für das besagte Konto bei der Sparkasse C aufgefunden. Die Karte wurde im Rahmen der Hauptverhandlung von allen Beteiligten in Augenschein genommen. Hinsichtlich der beiden Zahlungen an die Polizei NRW räumte der Angeklagte sogar ein, dass diese für von ihm begangene Verkehrsverstöße erfolgten. Die vorgenannten Umstände deuten klar darauf hin, dass der Angeklagte das Konto für sich allein nutzte und er deshalb auch die für Frau W vorgesehene EC-Karte an sich nahm. Dieses Verhalten widerspricht dem gegenüber dem Zeugen HA angegebenen Zweck, dass das Konto für das Gehalt und die Rente der Zeugin W vorgesehen sei. In diesem Fall hätte Frau W das Konto nämlich alleine genutzt und zumindest hätte sie ihre EC-Karte behalten, zumal dem Angeklagten als ihrem angeblichen Laufburschen eine eigene Karte zur Verfügung stand. f) Der Angeklagte hat selber eingeräumt, die Barabhebungen am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 vorgenommen zu haben. Dies wird auch durch die entsprechenden Auszahlungsbelege, die verlesen worden sind und seine Personalausweisdaten enthalten, bestätigt. Die 316.200,00 EUR hat er aber nicht – wie er behauptet – an Frau W weitergegeben, sondern seSBt behalten. aa. Dafür spricht zunächst, dass nur der Angeklagte aus den vorgenannten Gründen als Urheber der Überweisungen in Betracht kommt. Ferner gibt es gewichtige Indizien dafür, dass der Angeklagte, obwohl er nach seinen eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt nur ein maßvolles Taschengeld von seiner Mutter bekommen haben will, nach den erfolgten Barabhebungen über erhebliche Mengen an Bargeld verfügte. So wurden laut dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 nebst Sicherstellungsprotokoll diverse Schriftstücke beim Angeklagten sichergestellt. Darunter befanden sich nach dem verlesenen polizeilichen Vermerk vom 00.00.0000 drei Quittungen des Juweliers aus C über den Kauf von Rolex-Uhren. Aus diesen Quittungen geht hervor, dass am 00.00.0000 eine Daytona Rolex zum Preis von 24.000,00 EUR, am 00.00.0000 eine Milgauss Rolex zum Preis von 6.000,00 EUR und am 00.00.0000 eine Yacht Master Rolex zum Preis von 8.800,00 EUR jeweils gegen Barzahlung erworben wurde. Als Käufer ist jeweils die Firma Automobile A GmbH angegeben. Der Angeklagte hat hierzu behauptet, dass die Uhren seiner Mutter gehören. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Uhren für sich erworben und dafür insgesamt 38.000,00 EUR in bar gezahlt hat. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen LA. Er sei als Verkäufer anwesend gewesen, als der Angeklagte jeweils persönlich erschienen sei und die Uhren erworben und bar bezahlt habe. Manchmal sei er in Begleitung einer Frau gewesen, die er auf das gleiche Alter wie das des Angeklagten schätze. Der Angeklagte habe jeweils die besagte Firma Automobile A GmbH als Käufer angegeben und dies sei auch auf den Quittungen vermerkt worden. Der Zeuge hat ebenfalls drei Quittungen dabei, die denen, die beim Angeklagten aufgefunden worden waren, entsprachen. Laut der Aussage des Zeugen LA war die Mutter des Angeklagten bei den entsprechenden Käufen nie zugegen. Die Frau, die er erwähnte, entsprach nicht dem Alter der Mutter. Im Übrigen merkte der Zeuge an, dass eine S A in der Kundendatei nicht zu finden sei. Dort sei nur die entsprechende Firma vermerkt. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage wecken können, sind nicht vorhanden. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beziehung des Zeugen zum Angeklagten über das Geschäftliche hinausging. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Zeuge den Angeklagten bewusst wahrheitswidrig belasten sollte. Ferner ist beim Angeklagten ein Kaufvertrag in niederländischer Sprache aufgefunden worden. Dieser wurde in die deutsche Sprache übersetzt und verlesen. Der Kaufvertrag ist auf den 00.00.0000 datiert und betrifft den Verkauf eines schwarzen Porsche 991 C Cabrio. Aus ihm geht auch hervor, dass ein grüner Porsche 997 3.8 S in Zahlung gegeben wurde und noch ein Differenzbetrag von 26.850,00 EUR zu entrichten war. Bei den Angaben zum Kunden ist u.a. der Name „A“ und der Vorname „U.“ aufgeführt und „männlich“ angekreuzt. Ein grüner Porsche 997 ist laut der verlesenen Zevis-Auskunft vom 00.00.0000 am 00.00.0000 auf die Mutter des Angeklagten zugelassen worden. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der im Kaufvertrag erwähnte schwarze Porsche letztlich vom Angeklagten erworben und in bar ein Betrag von 26.850,00 EUR bezahlt wurde. Im Übrigen war der Angeklagte ausweislich der verlesenen BaFin-Auskunft vom 00.00.0000 Inhaber eines Kontos bei der CA (Kontonummer 1). Auf diesem erfolgten am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000, also in dem Zeitraum, in dem der Angeklagte nach eigenen Angaben lediglich ein überschaubares Taschengeld von der Mutter erhalten haben will, Nachttresoreinzahlungen in Höhe von jeweils 1.600,00 EUR, 500,00 EUR, 100,00 EUR, 350,00 EUR, 150,00 EUR und 2.210,00 EUR. Dies ergibt sich aus den verlesenen Kontoverdichtungen des vorgenannten Kontos. bb. Die vom Angeklagten im Haftprüfungstermin vom 00.00.0000 überreichte Quittung vom 00.00.000, deren Inhalt durch Verlesung im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführt worden ist und die möglicherweise von Frau W stammt, lässt ebenfalls seitens der Kammer keine Zweifel an der Unwahrheit der Einlassung des Angeklagten aufkommen. SeSBt wenn diese Erklärung tatsächlich von Frau W stammen sollte, was trotz der eklatanten Rechtschreib- und Grammatikfehler nicht ausgeschlossen werden kann, so wäre Frau W nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen aufgrund ihrer Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen, die Bedeutung dieser abgegebenen Willenserklärung zu erkennen. Ihre Urheberschaft wäre also kein Beleg dafür, dass die Zeugin W die dort aufgeführten 300.000,00 EUR auch tatsächlich erhalten hat. Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten betreffend die Erteilung der Quittung schon für sich genommen nicht glaubhaft. Warum sollte Frau W diese in Bezug auf 300.000,00 EUR ausstellen, wenn tatsächlich 316.200,00 EUR abgehoben und zunächst auch an sie übergeben worden wären. Diese Frage wurde ausweislich des verlesenen Protokolls auch im Haftprüfungstermin vom 00.00.0000 gestellt, woraufhin der Angeklagte durch seinen Verteidiger erklären ließ, dass er 16.000,00 EUR von Frau W als Gegenleistung erhalten habe. Es bleiben weiterhin 200,00 EUR, die keine Erwähnung finden, obwohl sich Frau W extra die Mühe gemacht haben soll, eine Quittung auszustellen. Ferner ist anzumerken, dass der Angeklagte ausweislich des verlesenen Berichts bereits im Rahmen der Durchsuchung vom 00.00.0000 mit dem Vorwurf der Anklage 809 Js 2130/12 konfrontiert worden ist. Laut seiner eigenen Einlassung sei ihm die Quittung von Frau W während ihres Auslandsaufenthaltes, also im letzten Quartal 0000 überreicht worden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte die Quittung dann erst circa drei Monate nach Eröffnung des Vorwurfs vorlegte. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen E Mitte 0000, also um den Zeitpunkt der Eröffnung des Vorwurfs, im Heim von Frau W auftauchte. Es besteht daher die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Quittung zwar von Frau W, aber erst deutlich nach dem dort festgehaltenen Datum ausgestellt wurde. cc. Gegen die Übergabe des Bargeldes an Frau W spricht auch der Umstand, dass diese am 00.00.0000 mittellos in der W aufgefunden wurde. Dies widerspricht der Einlassung des Angeklagten, wonach sie über 300.000,00 EUR verfügt hätte. Wenn Frau W derart planvoll vorgegangen wäre, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sie bereits nach drei Monaten ihr gesamtes Geld ausgegeben hat. Ihre Mittellosigkeit ergibt sich aus dem verlesenen Leistungsbescheid der Botschaft in W vom 00.00.0000. Der Bescheid ist an Frau W adressiert und ihr wird aufgegeben die gewährte Konsularhilfe einschließlich Gebühren und Auslagen in Höhe von 373,37 EUR zu begleichen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Polizei sie am 00.00.0000 in ihre Obhut genommen und anschließend in einem Gästehaus untergebracht habe. Da sie aus eigener Kraft keine Möglichkeit gehabt hätte, den Rückflug zu organisieren oder den Flug zu bezahlen, habe sie die Auszahlung einer Konsularhilfe beantragt. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben im Bescheid zu zweifeln. Bestätigt werden sie im Übrigen durch die Aussage des Zeugen AA. Der Zeuge ist Verwaltungsfachangestellter und Büroleiter beim Einwohnermeldeamt in F. Dieser hat angegeben, dass er im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes Frau W bei ihrer Rückkehr nach Deutschland unterstützt hätte. So habe ihm die deutsche Botschaft mitgeteilt, dass Frau W in D landen würde. Ihr Mann sei nicht zu erreichen gewesen, da er sich zu dieser Zeit in I aufgehalten habe. Der Zeuge AA habe dann Frau W abgeholt und in ein Heim verbracht. Sie habe auf ihn einen schlechten Eindruck gemacht. So habe sie im Taxi nicht wirklich gesessen; es sei mehr ein „hängen“ gewesen. Sie sei völlig desorientiert gewesen, hätte ein eingefallenes Gesicht gehabt und ein Gespräch sei nicht möglich gewesen. Ferner habe sie sich in die Hose gemacht und musste schließlich aus dem Taxi gehoben werden. dd. Schließlich hat sich die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf die geschenkte Rolex-Uhr weder als konstant noch als konsistent erwiesen, was wiederum ein weiteres Indiz für seine Täterschaft ist. Vor allem der angebliche Verkauf der Uhr zeigt in besonderer Weise die Defizite auf, da dem Angeklagten laut seiner eigenen Einlassung kein Echtheitszertifikat zu Verfügung stand. Darauf ist der Angeklagte auch seitens der Kammer hingewiesen worden, woraufhin dieser lediglich entgegnet hat, dass die Privatperson die Uhr auch ohne Papiere genommen hätte. Im späteren Verlauf der Hauptverhandlung ist der Angeklagte in Bezug auf den Tatkomplex „eV“ nochmals auf die Rolex-Uhr angesprochen worden. Hier war insbesondere von Bedeutung, dass er nach seiner eigenen Einlassung bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses am 00.00.0000 eine Rolex-Uhr besessen haben müsste. Hier gab der Angeklagte zunächst an, dass er die Uhr später bekommen hätte. Darauf angesprochen, dass dies nicht sein könne, weil er die Uhr ja vor dem Auslandsaufenthalt der Zeugin W (ab Anfang September 0000) bekommen haben will, änderte der Angeklagte seine Einlassung und behauptete, die Uhr sei bei der eidesstattlichen Versicherung schon verkauft gewesen. Darauf angesprochen, dass nach seiner eigenen Einlassung seine Mutter ihm erst 0000 einen Hinweis auf den Wert der Uhr gegeben habe, behauptete er zuletzt, dass er die Uhr verschwiegen habe, weil er nicht gewusst habe, dass die Uhr wertvoll gewesen sei. Wie bereits im Tatkomplex „Kanalarbeiten“ ausgeführt, zeigt dieses Einlassungsverhalten, dass der Angeklagte stets bemüht war, seine Angaben den jeweiligen Gegebenheiten der Beweisaufnahme anzupassen. g) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Angeklagte Zugriff auf Insiderinformationen hatte und weder die Ws noch ein Dritter als Täter bzw. Drahtzieher in Frage kommen. Zudem widersprechen die Umstände der Kontoeröffnungen bei der XY und der Sparkasse C, die belegten EC-Kartenzahlungen sowie das Auffinden der EC-Karte von Frau W der Einlassung des Angeklagten. Es gibt Indizien dafür, dass der Angeklagte nach dem 00.00.0000 über erhebliche Summen an Bargeld verfügte. Schließlich sprechen auch die Ungereimtheiten in Bezug auf die von ihm vorgelegte Quittung sowie die Mittellosigkeit von Frau W bei ihrem Auffinden in der W gegen seine Einlassung, nach der er 300.000,00 EUR an sie übergeben haben will. Die Kammer hat diese Umstände in einer Gesamtschau zusammengefügt und ist zur vollen Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte Urheber der Telefonate und der Überweisungen war und letztlich die bar abgehobenen 316.200,00 EUR behalten hat, um sich für sich zu verwenden. Dabei hat er, wenn er nicht eigenhändig tätig wurde, zumindest einen nicht näher identifizierten Dritten damit beauftragt, die Anrufe und Überweisungen durchzuführen sowie Telefaxe zu verfälschen und zu versenden, indem er ihn entsprechend instruierte und ihm die nötigen Informationen beschaffte. e. Zum Nachtatgeschehen : 1) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugen D und W. Die Zeugin gab an, den Zeugen W telefonisch kontaktiert zu haben, um ihm vom Angeklagten zu berichten und dass dieser Frau W weiterhin besuchte. Der Zeuge W bestätigte dies. Die Zeugin habe ihn in Dl erreicht. Er gab an, dass man abgemacht hätte, Frau W von seiner früheren Ankunft nichts zu erzählen. Die Zeugen widersprachen sich hier in einem Punkt. Während die Zeugin D der Ansicht war, dass der Zeuge W aufgrund der geschilderten Vorkommnisse mit dem Angeklagten vorzeitig nach Hause gekommen sei, gab dieser an, dass die Heimreise krankheitsbedingt war. Die Kammer hält diesen Widerspruch, der nur den Randbereich des relevanten Geschehens betraf, aber nicht für so gravierend, insgesamt am Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussagen zu zweifeln. Ohnehin liegt es nahe, dass der Zeuge W seine Erkrankung unerwähnt ließ, da es für seine Gesprächspartnerin nur auf die vorzeitige Rückkehr, nicht aber deren Grund, ankam. 2) Zudem schilderte der Zeuge W glaubhaft, dass er bei seiner Ankunft nicht den Schlüssel ins Schloss stecken konnte, weil dort bereits der Schlüssel seiner Frau von innen steckte. Seine Frau musste ihm daher öffnen und ihm sei dabei aufgefallen, dass der Briefkastenschlüssel an ihrem Schlüsselbund fehlte. Bei der anschließenden Kontrolle der eingegangenen Post sei ihm dann aufgefallen, dass kein Kontoauszug von Anfang September 0000 vorhanden gewesen sei. Diese Angaben lassen nach dem Ergebnis der vorstehenden Beweiswürdigung nur den Schluss zu, dass sich der Angeklagte den Briefkastenschlüssel von Frau W während der I-Reise des Zeugen W angeeignet hat, um die Post der Ws kontrollieren zu können. Für ihn relevante Schreiben hat er behalten, wie die Kontoauszüge von Anfang September oder die von ihm telefonisch georderte TAN-Liste. 3) Die Feststellungen zum Verschwinden von Frau W am 00.00.0000 beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen W. Ergänzend gab er an, noch zum Kaffee und Abendbrot bei der Zeugin D gewesen zu sein und anschließend in seine hell erleuchtete Wohnung zurückgekehrt zu sein und das Fehlen von Kleidungsstücken seiner Frau bemerkt zu haben. Er habe dann am 00.00.0000 Vermisstenanzeige bei der Polizei in C gestellt und am gleichen Tag habe er zudem feststellen müssen, dass seine Konten bei der CT leergeräumt gewesen seien. 4) Soweit in den Feststellungen die Einrichtung der Betreuung bei Frau W Erwähnung gefunden hat, entnimmt die Kammer dies den Angaben des Zeugen E, der in dem entsprechenden Verfahren als Verfahrenspfleger bestellt wurde. Auch der Zeuge W hat bestätigt, dass seiner Frau auf seinen Antrag hin mittlerweile unter Betreuung steht. 5) Schließlich hat der Zeuge W angegeben, dass er und seine Ehefrau trotz des bisher nicht ersetzten Vermögensverlustes von insgesamt 332.222,40 EUR „nicht am Hungertuch nagen“ würden. Er verfüge noch über andere Konten und erhalte weiterhin eine gute Pension. Auf seine Reisen müsse er weiterhin nicht verzichten. Diese dem Angeklagten günstige Erklärung belegt zudem die fehlende Belastungsintention des Zeugen W. 4. Zum Tatkomplex „eV“ : a. Die Feststellungen zum geschlossenen Vergleich vom 00.00.0000 und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Zahlung von 5.861,74 EUR beruhen auf dem verlesenen Protokoll des Landgerichts C – 9 O 282/11 – vom 00.00.0000. Dem verlesenen Haftantrag des Zeugen O vom 00.00.0000 und dem darauf erlassenen und ebenfalls verlesenen Haftbefehl vom 00.00.0000 ist zu entnehmen, dass aufgrund eines Titels, nämlich aus dem vorgenannten Vergleich, das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Bestätigt wird dies auch durch die verlesene Strafanzeige der Zeugin Stoll vom 00.00.0000. b. Ferner wurde das Vermögensverzeichnis vom 00.00.0000 verlesen und die Unterschrift in Augenschein genommen. In der Kopfzeile ist unter „erlernter Beruf“ das Wort „keinen“ eingefügt worden. Die weiteren im Verzeichnis ausgeführten Fragen „1. Bargeld – Wo befindet es sich?“, „5. Uhren“, „7. Fahrzeuge“, „11. […] Werden oder wurden vermögenswirksame Leistungen (z. B. aus Bausparvertrag) seitens der/des jetzigen oder einer/eines vorherigen Arbeitgeberin/Arbeitgebers erbracht?“ und „15. Konten, insbesondere – Sparguthaben / - Gehaltskonten / - Geschäftskonten / - Girokonten / - Bausparverträge, die ohne vermögenswirksame Leistungen angespart werden“ sind mit „nein“ beantwortet worden. Insgesamt wird kein einziger Vermögensbestandteil angegeben und festgehalten: „Ich habe keinerlei Einkommen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich wie folgt: ich lebe von und bei meiner Mutter Demirel, Saliha“. c. Die Feststellungen zu den Konten beruhen zunächst auf der verlesenen BaFin-Auskunft vom 00.00.0000. Aus dieser geht hervor, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung am 00.00.0000 Inhaber von insgesamt dreizehn Konten bei der CT, der K-bank, der AD, der Kreissparkasse S, der XY, der Bank, der Sparkasse C sowie der SB war. Die in der BaFin-Auskunft enthaltenen Daten wurden zudem durch den verlesenen Kontovertrag vom 00.00.0000, die verlesene Kontoeröffnung bei der S-Bank, das verlesene Schreiben der KSK S vom 00.00.0000, den verlesenen Darlehensantrag bei der K- Bank und das verlesene Schreiben der AD vom 00.00.0000 bestätigt. So hat der Angeklagte am 00.00.0000 den Kontovertrag für das Konto mit der Nr. lfd. Nr. 10 bei der Sparkasse C unterschrieben. Die entsprechende Unterschrift wurde in Augenschein genommen. Dass der Angeklagte Inhaber des Kontos mit der Nr. lfd. Nr. 2 ist, ergibt sich aus der verlesenen Kontoeröffnung der S-Bank, die – wie allgemein bekannt ist – mit der CT fusionierte. Schließlich ist dem Schreiben der Kreissparkasse S vom 00.00.0000 zu entnehmen, dass der Angeklagte Inhaber des Kontos mit der Nr. lfd. Nr. 6 ist. Am 00.00.0000 reichte der Angeklagte einen Darlehensantrag bei der K- Bank ein. Die dortige Unterschrift wurde in Augenschein genommen. Schließlich teilte auch die AD mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, dass der Angeklagte Inhaber der zwei Händlerkreditkonten mit den Nummern 5 und lfd. Nr. 4 sei. Bei den Konten handele es sich um Kreditforderungen, so dass die Umsätze nach aller Wahrscheinlichkeit nicht sachdienlich seien. Die festgestellten Guthaben zu den Konten entnimmt die Kammer den verlesenen Kontoverdichtungen der Sparkasse C, den verlesenen Kontoauszügen der SB, der verlesenen Kontoverdichtung der XY vom 00.00.0000, dem verlesenen Schreiben der Bank vom 00.00.0000 und den verlesenen Kontoauszügen der CT Seiten 49 von 50 und 4 bis 5 von 5. In diesen ist jeweils zu lesen, wie der Kontostand am 00.00.0000 für die Konten lfd. Nr. 1, lfd. Nr. 2 (jeweils CT), lfd. Nr. 11 (Sparkasse C), lfd. Nr. 12 und lfd. Nr. 13 (jeweils SB) war. Aus den verlesenen Kontoauszügen der VW-Bank ergibt sich, dass das Konto lfd. Nr. 3, das aufgrund des Darlehensantrags vom 00.00.0000 errichtet wurde, am 00.00.0000 noch eine Darlehenssumme von 23.867,14 EUR aufwies. Ferner wurden die Monatsübersichten und die Umsatzliste der Kreisparkasse S verlesen, denen zu entnehmen ist, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 00.00.0000 bis Anfang 0000 jedenfalls über ein Guthaben von 150,00 EUR verfügte. Die Bank teilte in ihrem Schreiben mit, dass für das Sparkonto lfd. Nr. 9, deren Inhaber der Angeklagte sei, jeweils nur die Zinsgutschriften zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgt seien und dass das Konto zum 00.00.0000 ein Guthaben von 0,55 EUR aufweise. d. Der Angeklagte ist diesen Feststellungen im Rahmen seiner Einlassung nicht entgegengetreten. Er hat zu Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt das verlesene Vermögensverzeichnis vom 00.00.0000 unterschrieben zu haben. Er habe den Zeugen O jedoch in Bezug auf die Fragen 1, 7 und 15 falsch verstanden. So habe er gedacht, dass er das mit den Konten nicht mitteilen müsse, weil fast alle seiner Konten im Minus geführt würden. Er habe zwar ein Fahrzeug besessen. Doch dieses sei finanziert und daher im Eigentum der Bank gewesen. Bargeld hätte er auch nicht besessen. Diese erste Einlassung, mit der der Angeklagte in Abrede stellt, bewusst eine unwahre Erklärung abgegeben zu haben, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. 1) So ist die Einlassung schon für sich genommen nicht glaubhaft. Die Fragen Nr. 7 und 15 in Bezug auf Fahrzeuge und Konten sind klar formuliert. Hier müsste jedem verständigen Schuldner einleuchten, dass damit auch Konten mit negativen Guthaben und sicherungsübereignete oder verpfändete Fahrzeuge gemeint sind. Jeder vernünftige Mensch würde hier jedenfalls entsprechende Nachfragen stellen, bevor er die Fragen mit „Nein“ beantwortet und seine Unterschrift abgibt. Im Übrigen haben die vorgenannten Feststellungen ergeben, dass die meisten Konten, deren Inhaber der Angeklagte am 00.00.0000 war, zumindest geringfügig im Plus waren. 2) Zudem ergibt sich aus überzeugenden und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen O, dass die Einlassung des Angeklagten eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er gleich zu Anfang seiner Vernehmung deutlich gemacht hat, dass er den Angeklagten aufgrund mehrerer Vollstreckungsverfahren zwar wiedererkenne, an den konkreten Vorgang, also an die Erstellung des Vermögensverzeichnisses vom 00.00.0000, jedoch keine Erinnerungen mehr habe. Er machte daher Angaben zu seinem allgemeinen Vorgehen. So würde das Vermögensverzeichnis im Beisein des Schuldners in seinem Büro ausgefüllt. Anfangs belehre er über Wahrheitspflicht und Strafbarkeit. Er stelle die Fragen, erläutere diese und bearbeite sodann das Formular am Computer. Anschließend drucke er es aus und belehre den Schuldner. Der Schuldner habe dann die Möglichkeit, das Dokument nochmals durchzulesen, ehe er es unterschreibe. Bei der Frage in Bezug auf die Fahrzeuge würde er immer die Zusatzfrage stellen, ob der Schuldner Fahrzeuge habe, die auf ihn zugelassen seien, oder ob er allgemein Fahrzeuge besitze. Bei einer Finanzierung schreibe er sogar die Restraten auf. Bei den Konten informiere er die Schuldner darüber, dass hier auch eine Verfügungsberechtigung ausreiche. Er würde zudem explizit darauf hinweisen, dass auch Konten mit negativen Salden angegeben werden müssten. Diese Angaben sind glaubhaft. Bei dem Zeugen handelt es sich um einen seit zwei Jahren pensionierten Obergerichtsvollzieher. Die geschilderten Ergänzungsfragen sind plausibel und zeugen von einer langjährigen Berufserfahrung, die der Zeuge O bereits am 00.00.0000 vorweisen konnte. Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge am 00.00.0000 anders vorgegangen wäre. Der Zeuge wirkte sehr gewissenhaft und betonte seine Arbeit immer sorgfältig ausgeführt zu haben. Daran hat die Kammer keinerlei Zweifel. Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Zeuge noch zahlreiche Details in Bezug auf den Angeklagten in Erinnerung hatte. Er konnte den Angeklagten einer Wohnung in der Falterstraße zuordnen, die er mit seiner Mutter bewohnt habe. Er meinte sich weiter zu erinnern, mit dem Angeklagten die (ehemalige) S-Bank aufgesucht zu haben, um dort etwas für den Schuldner zu erreichen. Zudem sei es nur selten vorgekommen, dass Familienangehörige – wie hier die Schwester des Angeklagten – die Vollstreckung betrieben. Dennoch erscheint es plausibel, wenn der Zeuge sich an einen für ihn alltäglichen Vorgang wie die eidesstattliche Versicherung eines Vermögensverzeichnisses nicht mehr im Detail erinnern kann. 3) Auch zu diesem Tatkomplex hat der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung seine Einlassung abgeändert und dem Beweisergebnis angepasst. Nachdem der Zeuge ausgesagt und der Einlassung des Angeklagten in allen Punkten widersprochen hatte, gab dieser eine ergänzende Erklärung ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge O den Sitzungssaal bereits verlassen. So erklärte der Angeklagte, dass er im Vorfeld des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit dem Zeugen telefoniert hätte. Dieser hätte ihm erzählt, dass er die eidesstattliche Versicherung bei ihm abgeben solle, da ansonsten ein Haftbefehl ergehen würde. Er habe dann zugesagt zu erscheinen. Als er dann im Büro erschien, habe die Erklärung bereits fertig vorgelegen. Er habe sie dann nur noch unterschrieben. Das sei alles sehr schnell gegangen. Die einzelnen Punkte seien nicht besprochen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte diese Umstände, die dem Gericht die Nachlässigkeit des Zeugen O vor Augen führen und den fehlenden Vorsatz des Angeklagten untermauern sollen, nicht vorher dargelegt hat. Hier zeigt sich zudem ein eklatanter Widerspruch zur Ursprungseinlassung, nach der der Angeklagte über die einzelnen Punkte intensiv nachgedacht haben will. Ferner ist an dieser Stelle auf die Angaben des Angeklagten zur Rolex-Uhr zu verweisen, die bereits im Tatkomplex „W“ erörtert wurden. Den Vorwurf, dass er nach seiner Einlassung am 00.00.0000 eine wertvolle Rolex-Uhr besessen habe und damit in Bezug auf die Frage 5 die Unwahrheit gesagt haben muss, hat er in keiner Weise ausräumen können. Im Gegenteil war seine Einlassung zu diesem Punkt nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Dennoch hat die Kammer nicht – der Einlassung folgend – angenommen, dass der Angeklagte eine Rolex-Milgauss-Uhr bei der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen hätte. Vielmehr geht sie davon aus, dass der Angeklagte eine solche Uhr nie von der Zeugin W geschenkt erhielt, sondern nur die drei Rolex-Uhren anschaffte, deren Quittungen bei der späteren Durchsuchung seiner Wohnung gefunden wurden. Dies erfolgte ausweislich der quittierten Kaufdaten aber erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 4) Aufgrund der Aussage des Zeugen O und des anschließenden Aussageverhaltens des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten sehr wohl bewusst war, dass er sowohl die Fahrzeuge, die er im Besitz hatte, als auch seine Konten angegeben musste. Angesichts der mehrfachen Belehrung war ihm auch bewusst, dass er sich bei der Nichtangabe strafbar machen würde. 5) Schließlich ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte auch in Bezug auf die Fragen nach seinem erlernten Beruf und vorhandenem Bargeld die Unwahrheit gesagt hat. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Tatkomplex „W“ ist nämlich davon auszugehen, dass der Angeklagte Anfang September über Bargeld in Höhe von 316.200,00 EUR verfügte. Ein erheblicher Teil dieses Geldes muss zudem noch am 00.00.0000 vorhanden gewesen sein, weil der Angeklagte bereits am 00.00.0000, also einen Tag später, eine Daytona Rolex zum Preis von 24.000,00 EUR erwarb und in bar bezahlte. Im Rahmen seiner Einlassung zur Person hat der Angeklagte zudem selber angegeben, eine Ausbildung zum ….. nach 3,5 Jahren erfolgreich abgeschlossen zu haben. 5. Zum Tatkomplex „FoFE“ : a. Die Feststellungen zu den Verstößen am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 beruhen auf den verlesenen Bußgeldbescheiden vom 00.00.0000 (Az. 323180004324), 00.00.0000 (Kreis Dr) und 00.00.0000 (Az. 323100088618). Darin sind die jeweiligen Tatbestände der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie die entsprechenden Geldbußen und Fahrverbote aufgeführt. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die drei vorgenannten Bescheide jeweils am 00.00.0000 (Az. 323180004324), 00.00.0000 (Kreis Dr) und 00.00.0000 (Az. 323100088618) rechtskräftig wurden. Dies ergibt sich zunächst aus dem verlesenen Verkehrszentralregisterauszug vom 00.00.0000 (Eingänge vom 00.00.0000 und 00.00.0000). Zudem wird die Rechtskraft des Bescheids vom 00.00.0000 (Az. 323180004324) am 00.00.0000 durch das verlesene Urteil des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 nebst verlesenem Rechtskraftvermerk und den verlesenen Beschluss des Oberlandesgerichts P vom 00.00.0000 bestätigt. Gleiches gilt für die Rechtskraft des Bescheids des Kreises Dr am 00.00.0000. Nach dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Jl wurde der Einspruch des nicht erschienenen Angeklagten gegen diesen Bescheid am 00.00.0000 verworfen. Ausweislich der verlesenen Zustellungsurkunde wurde dem Angeklagten das Urteil am 00.00.0000 zugestellt. Hiergegen erfolgte kein Rechtsmittel, so dass am 00.00.0000 Rechtskraft eintrat. Schließlich ergibt sich die Rechtskraft des Bescheids vom 00.00.0000 aus dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 nebst dem verlesenen Rechtskraftvermerk sowie den verlesenen Beschlüssen des Landgerichts vom 00.00.0000 und 00.00.0000. b. Die Feststellungen zur amtlichen Verwahrung eines Führerscheins des Angeklagten vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 beruht auf der verlesenen Verfügung vom 00.00.0000. c. Der Angeklagte hat die Vorwürfe zum Tatkomplex „FoFE“ gestanden. Da sei er halt erwischt worden. Die Fälle im Strafbefehl vom 00.00.0000 räume er daher ein. Ihm sei bei den jeweiligen Fahrten auch bewusst gewesen, dass jeweils ein Fahrverbot bestand. Einzelheiten wisse er jedoch nicht mehr. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX XX 0 müsse sein Fahrzeug sein. Das Geständnis ist glaubhaft. 1) Ein Mercedes mit dem Kennzeichen XX XX 0 wird in dem zugrunde liegenden Strafbefehl als Fahrzeug genannt, mit dem der Angeklagte die Taten in den Fällen 4 bis 7 beging. Laut der verlesenen Halterauskunft vom 00.00.0000 ist der Angeklagte für das vorgenannte Fahrzeug seit dem 00.00.0000 als Halter eingetragen. Auch der Zeuge Ri konnte sich noch an einen silbernen Mercedes mit einem Kennzeichen erinnern, in dem die Namenskürzel „U“ und „D“ enthalten waren (Fall 7). Ferner hat der Zeuge H den Angeklagten als Fahrer wiedererkannt (Fälle 2 und 3) und in den Fällen 1 und 5 bis 7 wurde seine Identität polizeilich festgestellt. 2) Auch die Kenntnis des Angeklagten von den jeweiligen Fahrverboten ist belegt: Das Schreiben der Stadt C vom 00.00.0000 ist verlesen worden. Dieses ist an den Angeklagten adressiert. Ihm wird mitgeteilt, dass der Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 rechtskräftig sei. Daher wurde in dem Schreiben darum gebeten, den Führerschein umgehend in amtliche Verwahrung zu geben. Aus der verlesenen Aktennotiz vom 00.00.0000 und der verlesenen Gesprächsnotiz, die jeweils in der Bußgeldakte des Kreises Dr zu finden waren, ergibt sich, dass der Kreis Dr den Angeklagten aufgrund des Bußgeldbescheids vom 00.00.0000 im April 0000 schriftlich zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert hat und der Angeklagte sich am 00.00.0000 telefonisch meldete und mitteilte, dass der Führerschein am 00.00.0000 abgegeben werde. Schließlich ist dem verlesenen Schreiben des Kreises Dr vom 00.00.0000 an den Angeklagten zu entnehmen, dass der Führerschein des Angeklagten aufgrund des im Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 verhängten Fahrverbotes am 00.00.0000 eingegangen sei und das verhängte Fahrverbot damit am 00.00.0000 ende. Den vorgenannten Umständen ist zu entnehmen, dass die Stadt C bereits vor der Tat zu Fall 1 (0. Dezember 0000) mit dem Angeklagten wegen der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 00.00.0000 in Kontakt getreten war und um die Herausgabe des Führerscheins bat. Gleiches gilt auch für die Fälle 2 und 3 (0. Mai 0000) in Bezug auf den Bußgeldbescheid des Kreises Dr. Schließlich befand sich in den Fällen 4 bis 7 (0. bis 0. Juni 0000) der Führerschein ausweislich des Schreibens vom 00.00.0000 bereits in amtlicher Verwahrung. d. Die Feststellungen zum objektiven Tathergang hinsichtlich Fall 1, also dem Überholvorgang mit der Rotlichtverletzung auf der R-straße in C, ergibt sich aus der verlesenen Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige vom 00.00.0000. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Angaben. Der Zeuge My hatte zwar keine konkreten Erinnerungen mehr an den Vorgang. Als Polizeibeamter hat er jedoch glaubhafte Angaben dazu machen können, dass auf der R-straße auch zu später Stunde noch ein gewisses Verkehrsaufkommen besteht. e. Soweit konkrete Feststellungen zu Fall 2 und 3 getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Zeugen H. Dieser gab an, dass er an der Kreuzung F-straße/ Bm eine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten hatte, weil dieser seiner Ansicht nach zu schnell gefahren sei und ihn beinahe überfahren hätte. Der Angeklagte sei ausgestiegen um den Zeugen zu beschimpfen. Bei dem Fahrzeug des Angeklagten habe es sich um einen dunkelgrünen Jaguar gehandelt. Der Angeklagte sei dann die F-straße, die wenig befahren sei, weiter gefahren. Die Kammer geht zu seinen Gunsten davon aus, dass der Angeklagte von seinem damaligen Wohnort losgefahren ist. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage hegt die Kammer keinen Zweifel, zumal sie vom Zeugen H weitgehend bestätigt wurde und der Angeklagte hinsichtlich der ihm allein zur Last liegenden Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geständig ist. f. Die Feststellungen zu Fall 4 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen BA. Auch mit diesem lieferte sich der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen eine Auseinandersetzung. Dieser gab auch an, dass es sich bei der P-straße um eine Spielstraße handle, die nur gering befahren sei. g. In Bezug auf Fall 5 wurde der Zeuge Rs vernommen. Bei diesem handelt es sich um einen Polizeibeamten. Er gab an, dass er am 00.00.0000 tagsüber privat in Bw unterwegs gewesen sei. Ihm sei das Kennzeichen XX XX 0 des Angeklagten aufgefallen. Dieses sei ihm zuvor von einem Kollegen genannt worden, weil der Angeklagte keine Fahrerlaubnis mehr besitzen solle. Er sei dem Angeklagten dann eine ca. 1,5 km lange Strecke bis zur Post in Bw gefolgt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Die Kammer stützt daher die entsprechenden Feststellungen zum Tathergang in Fall 5 auf die Angaben des Zeugen Rs, auch zur Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen. h. Die Feststellungen zu Fall 6 werden auf die überzeugenden Bekundungen der Zeugen Wy und Gl gestützt. Der Zeuge Wy gab an, dass der Angeklagte in eine verdachtsunabhängige Zollkontrolle geraten sei. Diese sei von ihm und seinem Kollegen nach 22:00 Uhr durchgeführt worden. Sie hätten den Angeklagten auf der BAB 2 auf der ca. 5 km langen Strecke zwischen dem Kreuz und dem Rastplatz, auf dem letztlich die Kontrolle stattgefunden habe, „herausgefischt“. Innerhalb der vorgenannten Strecke gebe es ca. 2 km hinter dem Autobahnkreuz die Ausfahrt Be und später die Ausfahrt Zentrum. Dass der Angeklagte von M aus auf die BAB 2 gefahren sei, halte er für sehr unwahrscheinlich, da diese Auffahrt kurz vor dem Rastplatz sei. Die Fahrtstrecke reiche für einen Anhaltevorgang nicht aus. Innerhalb der Kontrolle, die unauffällig gewesen sei, habe man routinemäßig die Fahndungsdatei verglichen. Dabei sei die Sache mit dem Führerschein aufgefallen, weshalb die Polizei hinzugezogen wurde. Der Zeuge Gl als übernehmender Polizeibeamter bestätigte dies. Er habe dem Angeklagten auf dem Rastplatz die Weiterfahrt untersagt. Aufgrund der Angaben des Zeugen Wy geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er auf die BAB 2 von der Auffahrt Be auffuhr. Der Angeklagte gab an, sich an die von ihm gefahrene Strecke nicht mehr zu erinnern. i. Den festgestellten Tathergang zu Fall 7 entnimmt die Kammer den glaubhaften Angaben des Zeugen Re, der noch gute Erinnerungen an den Vorgang hatte. Wie der Zeuge Rs bekundete auch er, von Kollegen auf das Kennzeichen des Angeklagten aufmerksam gemacht worden zu sein, weshalb letztlich die Verkehrskontrolle auf der E-Straße durchgeführt worden sei. Bei dieser Straße würde es sich um eine Durchgangsstraße mit wenig Verkehrsaufkommen handeln. Soweit sie sich noch an den Vorgang erinnerte, bestätigte die Zeugin Ng die Angaben des Zeugen Re. IV. Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wie erkannt strafbar gemacht. 1. Im Tatkomplex „Aral-Tankstellen“ hat der Angeklagte in den Fällen 1 bis 11 und 13 bis 18 jeweils die Mitarbeiter der Tankstellen über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht, woraufhin diese ihn mit den Tankfüllungen und anderen Waren jeweils davon fahren ließen, worin jeweils ein vollendeter Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB liegt. Die Mitarbeiter verfügten insoweit über das Vermögen ihres Arbeitgebers, dem ein entsprechender Schaden entstand. Die spätere Verlagerung auf die EA GmbH ändert daran nichts. Die 17 Handlungen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Der Angeklagte handelte zudem in den vorgenannten Fällen jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung von Taten der beschriebenen Art eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Mithin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels eines gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) gegeben. In den Fällen 12 und 19 hat der Angeklagte sich zudem jeweils wegen Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er im Rahmen der Strafanzeigen am 00.00.0000 und 00.00.0000 gegenüber den Polizeibeamten bewusst wahrheitswidrige Angaben machte und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, dass er damit der Polizei als für eine Strafanzeige zuständige Stelle die Begehung einer Straftat vortäuscht. Auch hier stehen die beiden Taten tatmehrheitlich zueinander (§ 53 StGB). 2. Aufgrund des Tatkomplexes „Kanalarbeiten“ hat sich der Angeklagte wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die Zeugin C aufgrund seiner Täuschung über die Insolvenz ihrer bisherigen Vertragspartnerin dazu brachte, einen für sie nachteiligen Vertrag abzuschließen. Indem sie sich gegenüber der Firma B. zur Zahlung verpflichtete und insoweit eine bindende Verbindlichkeit einging, verfügte die Zeugin über ihr Vermögen. Zugleich trat eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ein, weil die Zeugin sich nicht mehr ohne weiteres von ihrer zivilrechtlichen Verpflichtung lossagen konnte. Der täuschungsbedingte Vertragsabschluss war für den Angeklagten ein notwendiges Zwischenziel, um seine Provision von der Firma B. zu erhalten, weshalb er auch die Absicht hegte, die Firma B. (und in der Folge sich seSBt) rechtswidrig zu bereichern. 3. Im Tatkomplex „W“ hat sich der Angeklagte zunächst im Fall 1 wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die im Sekretär von Frau W befindlichen 7.000,00 EUR an sich nahm, um anschließend mit dem Geld die Wohnung der Ws zu verlassen und es für sich zu verwenden. Die dem Angeklagten in der insoweit unverändert zugelassenen Anklageschrift vorgeworfene Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) konnte die Kammer nicht feststellen. Im Fall 2 veranlasste der Angeklagte zumindest einen unbekannten Dritten dazu, bei der CA anzurufen und sich unter Nennung der Zugangsnummer zum Telefonbanking als Gü W auszugeben. Die Täuschung glückte, so dass der Mitarbeiter am anderen Ende der Leitung davon ausging, mit dem Zeugen W zu sprechen. Daraufhin gab der Anrufer telefonisch in Auftrag, 4.200,00 EUR vom Girokonto des Zeugen W auf das neu eingerichtete Konto bei der Sparkasse zu überweisen. Aus diesem Grunde hat sich der Angeklagte gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hielt zumindest die Fäden in der Hand, indem er seinem Helfer die Zugangsnummer zum Telefonbanking beschaffte, alle weiteren nötigen Informationen gab und letztlich das Geld in bar abhob. Damit ist zumindest von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) auszugehen. Die durch die Identitätstäuschung durch den Bankmitarbeiter vorgenommene Überweisung vom Girokonto des Zeugen W auf das Konto des Angeklagten und der Zeugin W bei der Sparkasse C hat bei dem Zeugen W zu einem Vermögensschaden geführt (Dreiecksbetrug), weil der Angeklagte als Mitinhaber des letztgenannten Kontos nunmehr frei über die 4.200,00 EUR verfügen konnte. In den Fällen 3 bis 6 erfolgten die vier Überweisungen jeweils im Rahmen des von der CA zur Verfügung gestellten Online-Bankings durch die unbefugte Verwendung einer TAN. Da nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Überweisungen jeweils durch einen Bankbediensteten freigegeben wurden oder ob jeweils eine automatisierte Prüfung erfolgte, war hier in jedem der vier Fälle wahlweise wegen § 263 Abs. 1 StGB oder wegen § 263a Abs. 1 StGB zu verurteilen. Im Falle einer menschlichen Kontrolle würde – wie oben zu Fall 2 dargestellt – ein Dreiecksbetrug, ggf. in Mittäterschaft, vorliegen. Bei einer Computerprüfung wäre dagegen – mangels Einschaltung eines irrenden menschlichen Täuschungsopfers – ein Computerbetrug in Form der unbefugten Verwendung von Daten gegeben. Die Fälle 1 bis 6 stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Zudem wurde in den Fällen 3 und 6 jeweils das Regelbeispiel aus § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklicht, weil der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes, nämlich Überweisungen von jeweils über 50.000,00 Euro herbeiführte. Die vorangegangene Übertragung von Geldern vom Anlagekonto bzw. Tagesgeldkonto auf das Girokonto des Zeugen W oder der Verkauf der Wertpapiere aus dem Depot führte dagegen noch nicht zu einem Schaden des Zeugen W, da ihm die entsprechenden Beträge auf seinem Girokonto noch zur Verfügung standen. Insoweit wurde die Verbindung zwar „gelockert“, die einzelnen Bestandteile aber noch nicht aus dem Vermögen des Geschädigten herausgelöst. Da die entsprechenden Handlungen ohnehin nur der späteren Überweisung auf das gemeinsame Konto bei der Sparkasse C dienen sollten, hat die Kammer auf diesen finalen Schadenseintritt abgestellt. Bei allen vorstehenden Überlegungen kommt es nicht darauf an, ob der Schaden in der Person des Zeugen W eintrat, der alleiniger Kontoinhaber ist, oder ob die CT Bank wegen eigener Fahrlässigkeit den Schaden zu tragen hat. Auf den Ausgang des entsprechenden vor dem Landgericht Ite geführten Zivilprozesses zwischen dem Zeugen W und der M Bank kommt es daher nicht an. 4. Im Tatkomplex „eV“ hat sich der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB strafbar gemacht, indem er das Vermögensverzeichnis vom 00.00.0000 unterschrieb, obwohl er wusste, dass seine dortigen Angaben teilweise nicht der Wahrheit entsprechen und wahrheitswidrige Angaben im Rahmen einer solchen Erklärung strafbar sind. Der Angeklagte war verpflichtet, Angaben zum Bargeld zu machen, auch wenn dieses aus einer Straftat herrührte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 31.03.2008 – 2 BvR 467/08 –, zitiert nach juris). 5. Schließlich hat sich der Angeklagte im letzten Tatkomplex wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen strafbar gemacht, weil er jeweils im Bewusstsein eines bestehenden Fahrverbots nach § 25 StVG ein Fahrzeug führte (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Die sieben Fälle stehen tatmehrheitlich zueinander (§ 53 StGB). In den Fällen 2 und 3 geht die Kammer ebenfalls von Tatmehrheit aus, da der Angeklagte zwischenzeitlich aus seinem Auto ausstieg und damit eine Zäsur vorliegt. Die Taten sind auch nicht verjährt, da durch die Terminsbestimmungen des Amtsgerichts vom 00.00.0000 und des Landgerichts vom 00.00.0000 jeweils die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbrochen wurde. V. 1. Hinsichtlich des Tatkomplexes „Aral-Tankstellen“ ist in den Fällen 1 bis 11 und 13 bis 18 der Strafrahmen dem § 263 Abs. 1 StGB entnommen worden. In den Fällen 12 und 19 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 145d Abs. 1 StGB ausgegangen. Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB war dagegen nicht heranzuziehen. Zwar liegt aufgrund der ersparten Benzinkosten, die einen gewissen Umfang aufwiesen, das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB grundsätzlich vor. Der Kammer erscheint es jedoch als unangemessen, statt dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB den erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB heranzuziehen. Denn die indizielle Wirkung von Regelbeispielen kann durch andere Strafzumessungsfaktoren, welche die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Dazu hat sich angesichts der nachstehenden strafmildernden Umstände – insbesondere aufgrund der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten in diesem Zeitraum und der verhältnismäßig geringen Schadenssummen im Einzelfall – vorliegend auch die Kammer veranlasst gesehen. Zugunsten des Angeklagten war hier zunächst zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der ersten drei Taten noch nicht vorbestraft war. Ferner ist der Gesamtwert der betrügerisch erworbenen Kraftstoffe und Süßwaren in Höhe von 1.030,30 EUR noch überschaubar. Die Taten liegen zudem inzwischen circa sechs Jahre zurück und der Angeklagte steht bereits längere Zeit unter dem Druck des schwebenden Verfahrens. Hinzu kommt, dass in vielen Fällen offenkundig die vor Ort geleistete Unterschrift nicht mit der auf der Karte abgeglichen wurde, wodurch dem Angeklagten seine Taten leicht gemacht wurden. Strafschärfend wirkte sich hingegen aus, dass der Angeklagte im Laufe der Tatserien am 00.00.0000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und am 00.00.0000 wegen Beleidigung jeweils durch das Amtsgericht C verurteilt worden ist. Zwar waren diese Entscheidungen auch am 00.00.0000 (Fall 19) noch nicht rechtskräftig und enthielten keine einschlägigen Strafvorwürfe. Dennoch waren sie nach Auffassung der Kammer Warnung genug. Dies hielt den Angeklagten jedoch nicht davon ab, an seiner Serie festzuhalten und nach der Verurteilung vom 00.00.0000 die Fälle 4 bis 13 und nach der weiteren Verurteilung am 00.00.0000 die Fälle 14 bis 19 zu begehen. Bei den Fällen 12 und 19 lagen dem Vortäuschen von Straftaten gleich ganze Tatserien zugrunde. Unter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien erscheinen der Kammer folgende Geldstrafen als Einzelstrafen tat- und schuldangemessen: Fälle 1 bis 3: Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fälle 4 bis 11: Geldstrafe von jeweils 100 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fall 12: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fälle 13 bis 18: Geldstrafen von jeweils 100 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fall 19: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich – auch im Folgenden – nach den Angaben des Angeklagten zu seinen heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen. 2. In Bezug auf den Tatkomplex „Kanalarbeiten“ ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Auch hier war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat inzwischen etwa sechs Jahre zurückliegt und der Angeklagte bereits längere Zeit unter dem Druck des schwebenden Verfahrens steht. Schließlich fehlte es bei der Zeugin C an einem tatsächlichen Schadenseintritt. Zu seinen Lasten war jedoch in die Waagschale zu werfen, dass bei der Zeugin C schon mit der erstrebten Anzahlung von 3.800,00 EUR ein hoher Schaden eingetreten wäre. Insgesamt bezieht sich die Vermögensgefährdung auf eine Vertragssumme von 11.500,00 EUR. Zudem war bereits die nicht einschlägige Verurteilung vom 00.00.0000 erfolgt. Als verwerflich ist es ferner anzusehen, dass sich der Angeklagte aufgrund des hohen Alters der Zeugin C ein vermeintlich leichtes Opfer aussuchte. Schließlich stellte sich sein Nachtatverhalten als besonders hartnäckig heraus und zeugt von krimineller Energie. Unter Abwägung der Umstände dieses Tatkomplexes sowie der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien erscheint der Kammer folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. 3. Hinsichtlich des Tatkomplexes „W“ ist der Strafrahmen im Fall 1 dem § 242 Abs. 1 StGB und im Fall 2 dem § 263 Abs. 1 StGB entnommen worden. In den Fällen 4 und 5 stellt die Kammer auf die identischen Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB oder des § 263a Abs. 1 StGB ab. In den Fällen 3 und 6 wird vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB (i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB) ausgegangen. Wie bei den vorherigen Tatkomplexen berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass die Taten lange, circa fünf Jahre, zurückliegen und dass er wiederum lange unter dem Druck des schwebenden Verfahrens stand. Zu seinen Lasten spricht jedoch, dass der Angeklagte sich bewusst eine alte und zudem kranke Frau als Opfer ausgesucht hat, um es sich besonders leicht zu machen. Er ging zudem besonders planvoll vor, indem er sehr schnell und diszipliniert agierte, als sich der Zeuge W nach I aufmachte. Er missbrauchte das Vertrauen der Zeugin W in hohem Maße, was ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen ist. Auch verkennt die Kammer nicht, dass in den Fällen 1, 2, 4 und 5 ebenfalls jeweils hohe Vermögensverluste eingetreten sind. Insgesamt ist der Schaden in Höhe von 324.192,10 EUR als enorm einzustufen. Schließlich wurden auch die Taten, die den Tatkomplex „W“ betreffen, nach den Verurteilungen vom 00.00.0000 und 29.08.2011 begangen. Es kam zudem am 00.00.0000 eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht C wegen Beleidigung hinzu, die zwar zu diesem Zeitpunkt auch nicht rechtskräftig war, aber nach Auffassung der Kammer ebenfalls Warnung genug war. Keine der drei Vorstrafen war allerdings einschlägig, sie sind alle nur von geringem Gewicht. Die Kammer hat auch hier eine Abwägung der vorgenannten Umstände dieses Tatkomplexes unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien vorgenommen, so dass folgende Einzelstrafen angemessen erscheinen, dem Angeklagten sein begangenes Unrecht vor Augen zu führen: Fall 1: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 2: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 3: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten Fall 4: Freiheitsstrafe von acht Monaten Fall 5: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 6: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dabei wurde insbesondere nach der Schadenshöhe der einzelnen Fälle differenziert. 4. Beim Tatkomplex „eV“ hat die Kammer den Strafrahmen aus § 156 StGB entnommen. Zu Gunsten des Angeklagten ist wiederum darauf abzustellen, dass die Tat mit etwa fünf Jahren lange zurückliegt. Auch stand der Angeklagte wiederum lange unter dem Druck des schwebenden Verfahrens. Die Kammer sieht es auch als strafmildernden Gesichtspunkt an, dass dem Vollstreckungsverfahren, das schließlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Angeklagten führte, eine familieninterne Streitigkeit zugrunde lag. Hierbei wird jedoch nicht verkannt, dass das Verzeichnis auch für andere Gläubiger von Bedeutung ist. Strafschärfend wirkte es sich jedoch aus, dass der Angeklagte gleich mehrere Fragen im Verzeichnis falsch beantwortete. Er hat zudem hohe Vermögenswerte verschwiegen. Ferner stand der Angeklagte auch hier unter dem Eindruck der nicht rechtskräftigen Verurteilungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände dieses Tatkomplexes und unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien erscheint der Kammer hier folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. 5. Schließlich war beim letzten Tatkomplex „FoFE“ in allen 7 Fällen vom Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG auszugehen. Strafmildernd war hier zunächst das Geständnis des Angeklagten zu werten. Es lagen zudem überwiegend keine langen Fahrtstrecken vor. In den Fällen 1 und 5 war zudem zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Fahrten zu verkehrsarmen Zeiten vorgenommen wurden. Es handelte sich in den Fällen 2, 3 und 4 um verkehrsarme Straßen. Ferner verkennt die Kammer auch nicht, dass Fahrverbote bestanden und keine gesteigerte Gefahr durch das Nichtvorhandensein einer Fahrerlaubnis bestand. Schließlich liegen auch hier die Taten mit mehr als vier Jahren lange zurück und der Angeklagte stand wiederum für eine längere Zeit unter dem Druck des laufenden Verfahrens. Strafschärfend war in diesem Tatkomplex jedoch in die Waagschale zu werfen, dass der Angeklagte im Fall 1 einen Rotlichtverstoß beging und es sich im Fall 1 um eine größere und verkehrsreichere Straße gehandelt hat. Im Fall 6 befuhr der Angeklagte gar eine dreispurige Autobahn. Zudem war strafschärfend zu bewerten, dass die Tat am 00.00.0000 (Fall 7) wenige Tage nach der Kontrolle am 00.00.0000 (Fall 6) erfolgte. Ferner war der Angeklagte während der Begehung der Taten in Fall 2 bis 6 mittlerweile einschlägig vorbestraft. In den Fällen 5 und 6 legte der Angeklagte zudem längere Strecken zurück. Auch im letzten Tatkomplex wurden die vorgenannten Umstände unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien abgewogen, so dass folgende Einzelstrafen angemessen erscheine, dem Angeklagten sein begangenes Unrecht vor Augen zu führen: Fall 1: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fälle 2 und 3: Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fall 4: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fall 5: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fall 6: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Fall 7: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. 6. Die Kammer hat aus den vorgenannten Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und letztmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Hierbei wurde gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei war für eine enge Zusammenziehung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Taten, die den Fällen 2 bis 6 des Tatkomplexes „W“ zugrunde lagen und damit den gravierendsten Tatvorwurf ausmachten, ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand, da diese auf einem einheitlichen Tatplan beruhten, der schnell ausgeführt wurde. Ferner wurde bei der Gesamtstrafenbildung nicht verkannt, dass ein Härteausgleich im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts vom 00.00.0000 – 703 Ns 20/13 – i. V. m. dem Urteil des Amtsgerichts vom 00.00.0000 – 620 Cs 192/12 – vorzunehmen war, denn grundsätzlich hätten die Voraussetzungen des § 55 StGB vorgelegen; der Gesamtstrafenbildung stand nur die zwischenzeitliche Bezahlung der Geldstrafe und Vollstreckung des Fahrverbots entgegen. Die drei ersten Verurteilungen des Angeklagten waren beim Härteausgleich dagegen nicht zu berücksichtigen; nur durch deren Vollstreckung entfiel die sonst gegebene Zäsurwirkung und wäre eine dem Angeklagten günstige umfassende Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Landgerichts möglich geworden. Von der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten drei Monate für bereits vollstreckt erklärt. Im Sinne der Vollstreckungslösung war gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 Abs. 4 S. 2 StGB analog eine Kompensation vorzunehmen. Der Grund hierfür ist die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens. So stammen die dem Verfahren zugrunde liegenden Anklagen und Strafbefehle aus den Jahren 0000 und 0000 und eine Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte erst mit Beschluss vom 00.00.0000. Dies war in der dauerhaften Überlastung der großen Strafkammern des Landgerichts C begründet. Die Verzögerung ist der Justiz zuzurechnen und nicht dem Angeklagten. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 im Zwischenverfahren seitens des Landgerichts zweckdienliche Nachermittlungen stattgefunden haben, die sich auf den Hauptvorwurf (Tatkomplex „W“) bezogen. Aufgrund des langen Zeitraums, der zwischen Anhängigkeit und Eröffnung des Hauptverfahrens verstrichen ist, hält die Kammer einen Zeitraum von drei Monaten zur Kompensation der rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für angemessen. VI. Die Kammer hat gegen den Angeklagten bezüglich der Fälle 1 bis 11 und 13 bis 18 des Tatkomplexes „Aral-Tankstellen“ (1.030,30 EUR) und bezüglich aller Fälle des Tatkomplexes „W“ (331.192,10 EUR) die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in Höhe von 332.222,40 EUR angeordnet. Für die Einziehung gelten nach Art. 316h EGStGB die §§ 73 ff. StGB in der seit dem 01.07.2017 geltenden Fassung. VII. Der Angeklagte ist im Tatkomplex „FoFE“ wegen Delikten zu Geldstrafen verurteilt worden, die er bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Dabei ist er teilweise besonders rücksichtslos vorgegangen, indem er in einem Fall parallel einen Rotlichtverstoß beging und in anderen Fällen Verkehrsteilnehmer beschimpfte. Die Kammer sieht in ihm daher einen nachlässigen und leichtsinnigen Kraftfahrer, für den neben der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Nebenstrafe erforderlich ist. Dies belegen auch die Vielzahl der Voreintragungen im Verkehrszentralregister sowie der Inhalt der Vorstrafenentscheidungen. Dementsprechend wurde ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB für die Zeit von 3 Monaten ausgesprochen. Dabei wurde berücksichtigt, dass nach der letzten Eintragung aus dem Jahr 0000 lange Zeit kein Eintrag mehr im Verkehrszentralregister erfolgte. Erst im Jahr 0000 erfolgte ein weiterer eintragungsbedürftiger Verkehrsverstoß. Hierbei handelt es sich jedoch wiederum um die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage. Zudem erfolgte dieser Verkehrsverstoß am 00.00.0000, also wenige Monate nach Eröffnung der Hauptverhandlung am 00.00.0000, durch die dem Angeklagten auch die Straßenverkehrsdelikte des Tatkomplexes „FoFE“ nochmals eindrücklich vor Augen geführt worden sind. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 467 StPO. Die vorgenommenen Einstellungen bzw. Verfahrensbeschränkungen gemäß §§ 154, 154a StPO fielen im Hinblick auf ihre Bedeutung und den ihnen zuzuordnenden Verhandlungsaufwand gegenüber der Verurteilung nicht ins Gewicht. C W B