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Urteil

1 O 480/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:1019.1O480.16.00
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Leitsätze

Keine Nichtabnahmeentschädigung bei fristloser Kündigung eines Forward-Darlehens vor Auszahlung wegen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmer.

Keine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank, wenn das Darlehen hinreichend durch Grundpfandrechte gesichert ist.

Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers kein "Verschulden" i.S.d. § 280 BGB.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Nichtabnahmeentschädigung bei fristloser Kündigung eines Forward-Darlehens vor Auszahlung wegen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmer. Keine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank, wenn das Darlehen hinreichend durch Grundpfandrechte gesichert ist. Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers kein "Verschulden" i.S.d. § 280 BGB. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages und die von Klägerseite insoweit geforderte Nichtabnahmeentschädigung. Die Beklagten stellten an die Klägerin im Jahr 2013 eine Finanzierungsanfrage über 295.000,00 €. Mit dieser Summe sollte eine Immobilienfinanzierung bei der E zum 31.10.2015 abgelöst werden. Auf diese Anfrage übersandte die Klägerin den Beklagten ein verbindliches Darlehensangebot vom 02.12.2013, welches eine Auszahlung zum 31.10.2015 vorsah (Forward-Immobiliendarlehen). Das Angebot sah 241 Monatsraten á 1.037,42 € vor. Als Tilgungsersatzprodukt war die Hinterlegung eines Bausparvertrages vorgesehen. Als Sicherheit sollte eine Eintragung/Abtretung einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 295.000,00 € auf dem Beleihungsobjekt vereinbart werden. Gem. Ziffer 2.2 des Darlehensvertrages übernahmen die Darlehensnehmer in dieser Höhe die persönliche Haftung. In Ziffer 7.1. des Darlehensvertrages heißt es: „Die angehefteten FinB (Fassung Juni 2012) der DSL Bank sind Bestandteil dieses Darlehensvertrages“. Die Finanzierungsbedingungen waren dem Vertrag beigefügt. Punkt 11.1 (11) der Finanzierungsbedingungen lautet wie folgt: „11. Außerordentliches Kündigungsrecht der Bank 11.1 Der Bank steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu; sie ist jedoch berechtigt, die Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn […] (11) in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer, des Eigentümers, eines etwaigen Mitverpflichteten, des Bürgen oder des Ausbietungsgaranten eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens beantragt wird.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten/ Konditionen des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage K 5 vorgelegte Ablichtung des Darlehensvertrages Bezug genommen. Dieses verbindliche Darlehensangebot der Klägerin wurde von den Beklagten am 05.12.2013 angenommen. Am 18.10.2013 stellte der Beklagte zu 1) bei der BHW Bausparkasse einen Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages über 295.000,00 € mit einer monatlichen Sparrate in Höhe von 370,00 €. Am 10.06.2015 übersandte die Klägerin der E eine Kopie der Ablösevollmacht (Anlage K 8, K 9) und forderte bei den Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2015 (Anlage K 10) verschiedene Unterlagen an. Mit Schreiben vom 08.10.2015 (Anlage K 11) teilten die Beklagten unter anderem mit, dass der Beklagte zu 1) arbeitslos geworden sei und fügten insofern den Arbeitslosenbescheid (Anlage K 13) sowie die Gehaltsabrechnungen der Beklagten zu 2) (Anlage 12) bei. Durch die Arbeitslosigkeit des Beklagten zu 1) hatte sich die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert. Die Beklagten verfügten im Zeitpunkt der Kündigung durch die Klägerin über ein Monatseinkommen von insgesamt 2838,740 € (Arbeitslosengeld des Beklagten in Höhe von 1891,91 €, Nettoeinkommen der Beklagten in Höhe von 946,56 €). In der Folge ist streitig, ob es zwischen den Parteien bezüglich der Verschlechterung der Einkommensverhältnisse einige Telefonate gab. Jedenfalls forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2015 (Anlage K 14) die Beklagten auf, weitere Einkünfte oder Guthaben mitzuteilen, aus welchen die ordnungsgemäße Bedienung der Darlehen sichergestellt werden könne. Die Beklagten teilten mit Schreiben vom 17.11.2015 (Anlage K 15) mit, dass sie eine größere Schenkung von 80.000,00 € erwarten würden, die Angelegenheit aber derzeit durch das Amtsgericht Geilenkirchen geprüft werde. Dem Schreiben war eine Ladung des Amtsgerichts Geilenkirchen beigefügt, die sich auf ein Adoptionsverfahren bezog. Mit Schreiben vom 06.01.2016 kündigte die Klägerin das Darlehen außerordentlich gem. den Finanzierungsbedingungen Punkt 11 und § 490 BGB und verlangte gem. § 325 BGB iVm § 280 BGB und Ziffer 12.1. und 12.3 der Finanzierungsbedingungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 75.635,05 € zzgl. Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,- €. Hierauf reagierten die Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2016 (Anlage K 17) und bezweifelten das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen und die Möglichkeit der Geltendmachung einer Nichtabnahmeentschädigung. Der Beklagte zu 1 ist seit dem 22.02.2016 wieder als Angestellter beschäftigt. Der Beleihungswert der mit dem streitgegenständlichen Darlehen über 295.000,00 € zu finanzierenden Immobilie T2 19a in Selfkant beträgt ausweislich eines Markt-/Beleihungswertgutachtens vom 27.11.2013 (Anlage K 20) 252.393,00 €. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung rechtmäßig erfolgt sei. Zum einen habe eine Vermögensverschlechterung vorgelegen und zum anderen sei kein Nachweis der Auszahlungsvoraussetzungen durch die Beklagten erfolgt. Insofern stehe ihr ein Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 76.5907,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei in Höhe von 712,92 € bereits unschlüssig. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte, habe nicht vorgelegen. Zunächst sei die Klausel, auf die sich die Klägerin berufe - Nr. 11.1 der Finanzierungsbedingungen - unwirksam. Zum anderen müsse sich die Vermögensverschlechterung aber auch auf die Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten auswirken. Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin hätte den Beklagten vor Kündigung weiterhin Gelegenheit geben müssen, Austauschsicherheiten zu leisten oder bestehende Sicherheiten zu verstärken. Dies sei jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus habe auch kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten vorgelegen, das zu einer Kündigung berechtigt hätte. Aus dem Darlehensvertrag (Anlage K 5) ergäben sich die vorzulegenden Unterlagen. Diese hätten der Klägerin vorgelegen. Die meisten im Schreiben vom 18.08.2015 (Anlage K 10) angeforderten Unterlagen, zählten nicht zu den Unterlagen, deren Vorlage gemäß den Vereinbarungen des Darlehensvertrages Auszahlungsvoraussetzung sei. Im Übrigen hätte die Klägerin der Beklagten zur Vorlage der nach ihrer Ansicht erforderlichen Unterlagen eine Nachfrist setzen müssen. Darüber hinaus habe die Klägerin aber auch keinen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung. Nr. 11.3 der Finanzierungsbedingungen sei unwirksam. § 490 BGB sehe auch keinen Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers vor. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin treuwidrig, da die Deutsche Bank das zur Ablösung stehende Darlehen umgeschuldet habe (Anlage B 1, Bl. 73 d.A.) und die Klägerin eine 100 %ige Tochter der E AG sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. 1. In Höhe eines Betrages von 712,92 € sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach ihrem eigenen Vortrag bereits nicht gerechtfertigt. Die Klägerin beziffert ihren Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung mit 75.635,05 €. Dazu addiert sie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250 €. Dies ergibt 75.885,05 €. Eingeklagt werden hingegen 76.597,97 €. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung steht der Klägerin gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu, weil die von der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam ist. Ein Grund, der eine solche außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Klägerin beruft sich insoweit zum einen auf eine Verschlechterung der Vermögenslage sowie auf ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten. a. Die Klägerin beruft sich insofern auf Punkt 11 der Finanzierungsbedingungen und § 490 BGB. Die Finanzierungsbedingungen sind nach Nr. 7.1 des Darlehnsvertrages in den Darlehensvertrag einbezogen. aa. Die genannte Bestimmung der Finanzierungsbedingungen der Klägerin kann zur Begründung des geltend gemachten Vorfälligkeitsanspruches indessen nicht herangezogen werden, weil diese zum Nachteil des Verbrauchers von gesetzlichen Regelungen abweicht und mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Sie ist daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gem. § 490 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Letztere Einschränkung findet sich in der verwendeten Klausel nicht. Im Hinblick auf Individualvereinbarungen wird allerdings teilweise die Dispositivität des § 490 Abs. 1 BGB bejaht. So wird vertreten, dass die Vereinbarung von gegenüber der Gesetzeslage erleichterten Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehensvertrags im Wege individualvertraglicher Abmachung bis zur Grenze des § 138 grundsätzlich möglich ist (Staudinger/Mülbert BGB § 490, Rn. 53). Im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (wie vorliegend) wird dies hingegen in Schrifttum überwiegend anders beurteilt (so Jauernig/Berger, BGB, § 490 Rn. 1-14, beck-online, die eine Abdingbarkeit in AGB gegenüber Verbrauchern und Existenzgründern für unzulässig halten; MüKoBGB/Berger BGB § 490 Rn. 22, beck-online). Die Kammer folgt dieser Auffassung, wonach der Vorschrift des § 490 Abs. 1 BGB Leitbildfunktion bei der AGB-rechtlichen Ausgestaltung des Kündigungsrechts zukommt. Zum Teil wird auch vertreten, dass in Fällen, in denen ein Dritter eine Sicherheit für das Darlehen bestellt hat, durch AGB die Einschränkung des § 490 Abs. 1 BGB „auch unter Verwertung der Sicherheit“ abbedungen und damit der Anwendungsbereich des Kündigungsrechts erweitert werden kann. Dies ergebe sich daraus, dass dem § 490 Abs. 1 BGB zumindest in Bezug auf diese Einschränkung nicht die Funktion eines gesetzlichen Leitbildes iS des § 307 Abs. 2 BGB zukomme (Staudinger/Mülbert BGB § 490, Rn. 54 m.w.N.). Diese Bedenken greifen im Streitfall allerdings nicht, weil die hier gestellten Sicherheiten nicht von Dritten, sondern von den Darlehensnehmern selbst gestellt worden sind. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist daher davon auszugehen, dass Punkt 11.1 (11) der Finanzierungsbedingungen gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist und sich die Kündigung damit allein nach § 490 Abs. 1 BGB richtet. bb. Wenn die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung mithin am Maßstab des § 490 Abs. 1 BGB zu messen ist, muss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eingetreten sein oder einzutreten drohen, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass sich aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beklagten zu 1) die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert hat. Bei Vertragsschluss verfügten die Beklagten zusammen über ein Nettomonatseinkommen von ca. 4.429,- €. Aufgrund der Arbeitslosigkeit erhielt der Beklagte zu 1) ein Arbeitslosengeld iHv 62,03 € pro Tag (Anlage K 13). Das Einkommen der Beklagten lag dann bei ca. 2.840 €. Zweifelhaft ist jedoch, ob - wie die Klägerin annimmt - die Beklagten bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen den vertraglich vereinbarten Darlehenszins iHv 1.037,42 € zzgl. des monatlichen Bausparbeitrages iHv 370,00 € dauerhaft nicht hätten tragen können. Den beiden Beklagten verbliebe nach Ratenzahlung von insgesamt 1.407,42 ein Betrag von monatlich 1.431,05 €. Dass dies zur Tragung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichend ist, kann nach dem Dafürhalten der Kammer jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn aufgrund des Erwerbs der Wohnimmobilie die üblicherweise bestehende monatliche Belastung durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Wohnungsmiete entfällt. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die vereinbarten Beträge zur Tilgung der Darlehensschuld der Beklagten auch weiterhin von diesen aufgebracht werden konnten. Im Übrigen ist aber auch zu berücksichtigen, dass für das Darlehen zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin zu deren Gunsten eine Buchgrundschuld iHv 295.000,00 € auf dem Beleihungsobjekt bestellt wurde. Zudem wurde als weitere Sicherheit ein Bausparvertrag iHv 295.000,00 € und dessen Abtretung vereinbart. Nach § 490 Abs. 1 BGB setzt eine Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber neben der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers voraus, dass es aufgrund dessen zu einer Gefährdung des Rückzahlungsanspruches kommt. Die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs muss „auch unter Verwertung der Sicherheit“ gegeben sein (MüKoBGB/Berger BGB § 490 Rn. 8, beck-online). Die Gefahr muss für die Zeit der Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs und darin bestehen, dass der Anspruch nicht oder nur zum Teil erfüllt wird, sofern die bestellte Sicherheit voraussichtlich nicht ausreicht. Hierfür ist auf eine Prognose abzustellen. Bei Grundpfandrechten sind die voraussichtliche Wertentwicklung des Grundstücks und der Rang zu berücksichtigen (Palandt/Weidenkaff, BGB. § 490, Rn. 3). Insofern ist auch bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers bei Vorliegen hinreichender Sicherheiten eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs zu verneinen und eine Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (Staudinger/Mülbert, BGB, § 490, Rn. 29 m.w.N., Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 490 BGB, Rn. 16 m.w.N.). Auch wenn, worauf die Klägerin hinweist, als Beleihungswert der zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin dienenden Immobilie nur ein Betrag von 252.393,00 € anzusetzen ist, ist die Annahme, infolge der Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Beklagten sei der Rückzahlungsanspruch der Klägerin insgesamt gefährdet, unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände wie auch der derzeit gerichtsbekannt stattfindenden positiven Entwicklung der Immobilienwerte nicht gerechtfertigt. b. Soweit die Klägerin sich im Rahmen des Verfahrens noch auf den nachgeschobenen Kündigungsgrund eines „pflichtwidrigen Verhaltens“ der Beklagten in Form eines Verstoßes gegen bestehende Mitteilungspflichten beruft, vermag dies die ausgesprochene Kündigung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Allerdings ist im Rahmen von § 490 Abs.1 BGB ein Nachschieben von Kündigungsgründen grundsätzlich möglich. Die Tatsachen, die das Kündigungsrecht nach § 490 Abs 1 BGB begründen, müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung zwar vorliegen, brauchen jedoch noch nicht bekannt zu sein bzw. bei der Kündigungserklärung ausdrücklich geltend gemacht zu werden (Staudinger/Mülbert BGB § 490, Rn. 52). Auf Punkt 11.1 (2) der Finanzierungsbedingungen kann eine solche Kündigung nicht mit Erfolg gestützt werden. Die Bestimmung lautet wie folgt: „11. Außerordentliches Kündigungsrecht der Bank b.1 Der Bank steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu; sie ist jedoch berechtigt, die Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn [….] (2) der Bank gegenüber unwahre bzw. unvollständige Angaben gemacht werden, die für das Darlehensverhältnis von Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass wiederum fraglich ist, ob diese Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin überhaupt wirksam ist, wäre jedenfalls § 314 Abs. 1 BGB zu beachten, der gem. § 490 Abs. 3 BGB weiterhin anwendbar ist. An einer für die Wirksamkeit einer Kündigung demnach erforderlichen vorherigen Abmahnung unter Setzung einer zur Abhilfe bestimmten Frist fehlt es. Das Schreiben der Klägerin vom 26.10.2015 (Anlage K 14) erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für eine derartige Abmahnung nicht. 3. Im Übrigen stünde der Klägerin selbst im Falle der (unterstellten) Wirksamkeit der Kündigung, eine Nichtabnahmeentschädigung nicht zu. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 –, BGHZ 208, 278-290, Rn. 30) entnommen werden kann, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 und des § 490 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, weil derartige Ansprüche nur in Betracht kommen, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, nicht an. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass § 490 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz ausdrücklich vorsieht, weshalb durchaus im Umkehrschluss vertreten werden kann, dass im Falle des § 490 Abs. 1 BGB eben gerade kein Schadensersatzanspruch besteht. In der Instanzrechtsprechung ist eine Nichtabnahmeentschädigung bislang größtenteils bejaht worden für den Fall, dass der Darlehensgeber wegen eines vom Darlehensnehmer schuldhaft gesetzten wichtigen Kündigungsgrundes, kündigt. Der Darlehensnehmer sei dann zum Ersatz des Kündigungs- oder Auflösungsschadens verpflichtet. Insoweit handele es sich nach der ganz herrschenden Meinung um einen (echten) Schadensersatzanspruch. Als Anspruchsgrundlage zog die herrschende Ansicht §§ 280, 281 oder alleine § 280 heran. (Vgl. insgesamt Staudinger/Mülbert BGB § 490, Rn. 161 m.w.N.). Ein solcher Anspruch kommt indessen hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht der Darlehensnehmer selbst die Abnahme des Darlehens verweigert hat, sondern arbeitslos geworden ist. Hierin vermag die Kammer ein Verschulden iSd § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu erkennen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de . H Q1 N