OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 T 205/17

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:1106.3T205.17.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zum Schutz des Betroffenen kann auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.

In einem solchen Fall hat der Einwilligungsvorbehalt klarstellende Funktion und schützt den Betroffenen zuverlässiger vor einer Selbstschädigung, weil er den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit für konkrete Rechtsgeschäfte entbehrlich macht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Schutz des Betroffenen kann auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. In einem solchen Fall hat der Einwilligungsvorbehalt klarstellende Funktion und schützt den Betroffenen zuverlässiger vor einer Selbstschädigung, weil er den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit für konkrete Rechtsgeschäfte entbehrlich macht. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. G r ü n d e I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgerichts - Aachen vom 14.12.2015 (Bl. 53) auf der Grundlage eines nervenärztlichen Gutachtens des Arztes Dr. E vom 02.11.2015 (Bl. 31) und nach Anhörung des Betroffenen am 10.12.2015 (Bl. 52) ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Als Frist für eine Entscheidung über die Fortdauer der Betreuung wurde der 11.12.2018 festgesetzt. Zum Betreuer wurde Herr Rechtsanwalt F bestellt. Die gegen die Einrichtung der Betreuung gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der die Diagnosen im Gutachten Dr. E für unzutreffend hielt, wurde von der Kammer mit Beschluss vom 13.04.2016 (Bl. 147) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.06.2017 (Bl. 396) hat das Amtsgericht Aachen nach Anhörung des Betroffenen (Bl. 395) anstelle des bisherigen Betreuers Herrn U zum Betreuer bestellt und zugleich nach Einholung eines Betreuungsgutachtens des Sachverständigen Dr. O (Bl. 338) auf Antrag des ehemaligen Betreuers vom 23.03.2017 (Bl. 348) für Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Gegen den Beschluss vom 20.06.2017 hat der Betroffene mit Schreiben vom 12.07.2017 (Bl. 422) Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20.07.2017 (Bl. 445) hat das Amtsgericht Aachen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat dem Betroffenen mit Verfügung vom 28.07.2017 (Bl. 451) Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben und darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde nach dem Verständnis der Kammer nur gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes, nicht jedoch gegen den Austausch des Betreuers richte. Mit Schreiben vom 13.08.2017 (Bl. 452) hat der Betroffene ergänzend Stellung genommen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer geht dabei weiter davon aus, dass der Betroffene sich lediglich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten und nicht gegen den Betreuerwechsel wendet. Denn nachdem sich die Beschwerdeschrift ausschließlich zu dieser Thematik verhielt und die Kammer mit Verfügung vom 28.07.2017 mitgeteilt hat, deshalb nur von einer darauf bezogenen Beschwerde auszugehen, ist der Betroffene diesem Verständnis in seinem Schreiben vom 13.08.2017 nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr erneut (nur) zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts Stellung genommen. Die so verstandene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht Aachen den Aufgabenkreis der Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten erweitert. Die Voraussetzungen des § 1903 BGB liegen vor, weil ohne den Einwilligungsvorbehalt die erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene sein Vermögen erheblich selbst schädigt. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit eine ernstlich zu befürchtende Selbstschädigung, die so gewichtig ist, dass sie das Wohl des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation wesentlich beeinträchtigt (BGH FamRZ 2015, 1793; FamRZ 2016, 1151). Eine Bedrohung des Vermögens des Betroffenen von diesem - erheblichen - Gewicht liegt hier vor. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20.07.2017. Der Betroffene gefährdet seine Vermögensinteressen dadurch selbst, dass er sich gegen die Annahme einer Berufsunfähigkeit und damit auch gegen den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente wehrt. Er verweigert Mitwirkungshandlungen und hat den Rentenantrag bereits zurückgenommen. Dies beruht darauf, dass die Gedankenwelt und Handlungsweisen des Betroffenen unverändert - und wie bereits im Beschluss der Kammer vom 13.04.2016 ausgeführt - weitgehend durch die Psychose bestimmt sind und er deshalb nicht von einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit, sondern von Auswirkungen einer "nachrichtendienstlichen Verfolgung" (Schreiben vom 13.08.2017, Bl. 452 R) ausgeht. Soweit der Betroffene in der Beschwerdeschrift und in seinem weiteren Schreiben vom 13.08.2017 sinngemäß darauf verweist, sich bislang um seine wirtschaftlichen Belange ohne erhebliche Selbstschädigung selbst gekümmert zu haben, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn bereits das Ausbleiben der Rentenzahlungen entzöge dem Betroffenen den Lebensunterhalt, zumal er aufgrund des Rentenanspruchs nicht berechtigt ist, Sozialleistungen zu beziehen. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist auch erforderlich, weil weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr für das Vermögen nicht gleich geeignet sind. Insbesondere erscheint es der Kammer vorliegend nicht ausreichend, den Einwilligungsvorbehalt auf den Gegenstand des Rentenverfahrens zu beschränken. Denn der Betroffene hat anlässlich seiner Anhörung am 20.06.2017 (Bl. 395) erklärt, er bemühe sich weiter um eine Klärung seiner Abstammung und um das Verlassen Deutschlands, wo er keine beruflichen Chancen mehr habe. Das lässt aus Sicht der Kammer ernstlich befürchten, dass der Betroffene mit dem Ziel eines Umzugs ins Ausland auch unabhängig vom Rentenverfahren Verpflichtungen eingehen wird, die zu einer gewichtigen Selbstschädigung führen. Der Erforderlichkeit des Einwilligunsvorbehalts steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene nach dem Gutachten Dr. O vom 14.03.2017 geschäftsunfähig ist. Ob diese Einschätzung zutrifft, wofür nach Auffassung der Kammer einiges spricht, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Einwilligungsvorbehalt dann klarstellende Funktion und schützt den Betroffenen zuverlässiger vor einer Selbstschädigung, weil er den Nachweis entbehrlich macht, dass der Betroffene auch bei der Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts geschäftsunfähig war (vgl. Schwab, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 1903 Rn. 18). Die Dauer korrespondiert mit der ohnehin gesetzten Überprüfungsfrist und ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, da eine solche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und nach dem gesamten Inhalt der Akten von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. § 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Soweit der Betroffene mit Schreiben an das Amtsgericht Aachen vom 20.08.2017 vorgetragen hat, das Amtsgericht hätte ihm einen Verfahrenspfleger bestellen müssen, teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass eine Bestellung entbehrlich ist. Wie sich aus dem Schreiben des Betroffenen ergibt, kann dieser seine Interessen in hinreichender Weise selbst wahrnehmen, § 276 Abs. 1 FamFG. Insbesondere liegt keines der dort genannten Regelbeispiele vor. Beschwerdewert : 5.000,00 € (§ 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Aachen, 23.10.20173. Zivilkammer Dr. WVizepräsident des Landgerichts IRichter am Landgericht Dr. NRichter am Landgericht