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Beschluss

15 T 5/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2018:0222.15T5.18.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 18.12.2017 (72 XIV(B) #####/####) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 18.12.2017 (72 XIV(B) #####/####) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Gründe. I. Der Betroffene ist marokkanische Staatsangehöriger. Er reiste am 15.12.2015 erstmalig in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2016 einen Asylantrag. Diesbezüglich wurde der Betroffene am 20.02.2016 angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, jede Adressänderung dem Bundesamt unter Angabe seines Aktenzeichens sofort mitzuteilen (Seite 2 der Niederschrift der Anhörung vom 20.02.2016, Bl. 48 d.A.). Der Asylantrag sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.02.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Mit gleichem Bescheid wurde der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Diese Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist seit dem 12.03.2016 bestandskräftig. Am 13.06.2016 sprach der Betroffene bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Düren vor. Ihm wurde erklärt, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei, die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise wurde aufgezeigt. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass, wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Form der Abschiebung eingeleitet werden würden (Bl. 34 d.A.). Nachdem der Betroffene in den Niederlanden erneut Asyl beantragt hatte, erfolgte am 24.11.2016 eine Rücküberstellung in die Bundesrepublik Deutschland. Seitens der Stadt Linnich wurde mit E-Mail vom 08.08.2017 mitgeteilt, dass der Betroffene spätestens seit dem 01.07.2017 abgängig sei. In der Folge wurde er von Amts wegen abgemeldet und zur Festnahme ausgeschrieben. Am 10.12.2017 reiste der Betroffene von Dänemark kommend per Zug erneut in das Bundesgebiet ein. Dem Protokoll der Bundespolizei ist zu entnehmen, dass der Betroffene bei der Kontrolle im Besitz einer schwedischen und einer dänischen Asylkarte war und in diesem Zusammenhang Alias-Personalien verwendet hatte. Nachdem der Betroffene sich am 18.12.2017 freiwillig bei der Behörde (Sozialamt in Linnich) vorgestellt hatte, stellte der Beschwerdegegner unter dem 18.12.2017 einen Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft für die Dauer von zwölf Wochen beim Amtsgericht Düren, verbunden mit dem Antrag die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen (Bl. 1 ff. d.A.). Der Betroffene wurde daraufhin noch am gleichen Tag vom Amtsgericht Düren im Beisein eines Dolmetschers angehört (Bl. 50f d.A.). Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht Düren gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von zwölf Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet (Bl. 51 ff. d.A.). Der Betroffene wurde sodann an die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren überführt, wo er sich bis heute befindet. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H vom 09.01.2018 (Bl. 57), seiner Verfahrensbevollmächtigten O vom 15.01.2018 (Bl. 59 d.A.) und seiner Verfahrensbevollmächtigten T vom 15.01.2018 (Bl. 62) hat der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 18.12.2017 Beschwerde eingelegt. Frau T beantragte in ihrem Schriftsatz für den Betroffenen zudem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung. Das Amtsgericht Düren hat den Beschwerden durch Beschluss vom 01.02.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Frau O hat die Beschwerde sodann mit Schriftsatz vom 05.02.2018 (Bl. 82 ff.) begründet. Die Kammer hat am 22.2.2018 einen Anhörungstermin durchgeführt, zu dem aber weder einer der Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen noch ein Vertreter des Antragstellers erschienen sind. Dem Antragsteller wurde im Rahmen dieses Termins Gelegenheit gegeben, seinen Haftantrag telefonisch zu ergänzen. Auf eine Anhörung des Betroffenen persönlich in diesem Termin hat die Kammer sodann verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässigen Beschwerden sind begründet. 1. Die Beschwerden des Betroffenen sind gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG i.V.m. § 106 Abs. 2 AufenthG statthaft und zulässig. Insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 18.12.2017 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben. a) Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich hier daraus, dass schon kein zulässiger Haftantrag seitens des Beschwerdegegners vorlag, so dass gemäß § 417 Abs. 1 FamFG die Haft nicht hätte angeordnet werden dürfen (BGH, Beschluss vom 17.10.2013, V ZB 162/12, Rn. 6, zitiert nach juris). Der Haftantrag des Beschwerdegegners vom 18.12.2017 (Bl. 1 ff.) ist insbesondere deshalb unzulässig, weil er nicht den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügt. Derartige Begründungsmängel führen zur Unzulässigkeit des Haftantrags mit der Folge, dass die Sicherungshaft nicht angeordnet werden darf (BGH, aaO). Im Einzelnen: Der Haftantrag vom 18.12.2017 genügt den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht, weil er keinerlei konkrete Angaben zur Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthält (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG). Zum einen wird lediglich angegeben, dass für eine Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung nach Marokko eine Vorlaufzeit von zwölf Wochen benötigt werde. Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 18.12.2017, 10:20 Uhr (Bl. 7) wäre für die Vorbereitung einer unbegleiteten Abschiebung lediglich ein Zeitraum von 6 Wochen erforderlich gewesen, die inzwischen abgelaufen sind, da der Betroffene sich seit dem 18.12.2017 in Haft befindet, während für eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung eine Vorbereitungszeit von 12 Wochen angegeben wird. Ausführungen dazu, warum überhaupt eine Sicherheitsbegleitung erforderlich sein sollte, enthält der Haftantrag vom 18.12.2017 nicht. Insbesondere hat der Betroffene weder gegenüber der Bundespolizei Widerstand geleistet als er aus Dänemark kommend von dieser kontrolliert wurde, noch bei seiner Festnahme am 18.12.2017. Zwar könnte hier eine grundsätzliche Weigerung des Betroffenen, freiwillig auszureisen bzw. sich der Abschiebung freiwillig zu unterwerfen, vorliegen und dies könnte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Sicherheitsbegleitung bei der Abschiebung erforderlich machen, aber jedenfalls enthält der Haftantrag des Antragstellers keinerlei Ausführungen hierzu, so dass wegen Verstoßes gegen § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG zunächst von einem unzulässigen Haftantrag auszugehen ist. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Begründungsmangel im Rahmen der telefonischen Anhörung durch Angabe hinreichend konkreter Umstände durch den Antragsteller geheilt worden ist. Denn jedenfalls liegt ein weiterer Begründungsmangel vor, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags und damit zur Unzulässigkeit der Abschiebhaft führt. Ein weiterer Begründungsmangel im Sinne des § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG liegt darin, dass der Antragsteller nicht im Einzelnen konkret dargelegt hat, warum für eine begleitete Abschiebung überhaupt 12 Wochen erforderlich sind. Auch der angegriffene Beschluss enthält keinerlei Ausführungen zu der Erforderlichkeit der Dauer der Freiheitsentziehung, sondern stellt lediglich fest, dass eine Haftdauer von zwölf Wochen nötig (aber auch ausreichend) sei, ohne dies zu begründen. Der Haftantrag enthält insbesondere keinerlei Ausführungen zu dem konkreten Verwaltungsablauf und den konkreten einzelnen Verfahrensschritten, die zur Vorbereitung der Abschiebung durchlaufen werden müssen, dies jeweils unter Angabe der voraussichtlichen Dauer, die jeweils für die Erledigung der einzelnen Zwischenschritte erforderlich ist. Entsprechende Angaben wären aber erforderlich, damit die erforderliche Haftdauer für das Gericht überhaupt nachvollziehbar und überprüfbar ist. Erforderlich sind konkrete Feststellungen und Angaben zu dem Verfahrensablauf und zu dem Zeitraum, in dem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden. Der Tatrichter darf sich dabei nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können (BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82). Auch auf mehrfache konkrete Nachfrage im Anhörungstermin vom 22.2.2018 konnte der Antragsteller keinerlei konkrete Zwischenschritte geschweige denn ihre voraussichtliche Dauer angeben. Er verwies vielmehr lediglich darauf, dass eine Anfrage vom 18.12.2017 bei der ZFA (Zentrale für Flugabschiebung) ergeben habe, dass die Vorbereitung einer begleiteten Abschiebung nach Marokko 12 Wochen in Anspruch nehmen werde, weil die ZFA grundsätzlich immer von einem Zeitraum von 12 Wochen ausgehe. Vor dem Hintergrund dieser pauschalen Angaben kann nicht von der Heilung des Begründungsmangels ausgegangen werden. b) Die Kammer hat gemäß § 68 Abs. 3 FamFG von einer erneuten Anhörung des anwaltlich vertretenen Betroffenen abgesehen, weil dieser bereits durch das Amtsgericht Düren angehört worden ist und eine erneute Anhörung nach der telefonischen Anhörung des Antragstellers am 22.2.2018 nichts zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hätte. c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr.2 FamFG. Der Antragsteller hat einen unzulässigen Haftantrag gestellt, der nicht den Begründungsanforderung des § 417 Abs. 2 FamFG entsprochen hat. Dies wäre für ihn vermeidbar gewesen. Beschwerdewert: 3.000 € (§ 30 Abs. 2 und 3 KostO) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. C Dr. I Dr. I2