Urteil
72 Ns 69/17
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2018:0320.72NS69.17.00
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Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Aachen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23. Mai 2017 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen. Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Aachen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23. Mai 2017 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen. Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Berufungsverfahren. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 07. November 2015 angelastet, in der Zeit von Juli bis November 2012 einen Gegenstand, der aus gewerbsmäßiger Untreue herrührte, sich und/oder einem Dritten verschafft zu haben. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 hat das Amtsgericht – Strafrichterin – Aachen die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf aus Rechtsgründen auf Antrag der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Dem Rechtsmittel blieb – dem Antrag der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft folgend – der Erfolg versagt. II. Mit Anklageschrift vom 07. November 2015 wird den Angeklagten folgendes zur Last gelegt: „Am 26.07.2012 ersteigerte der Angeschuldigte J. in dem Zwangsversteigerungsverfahren 018 K 248/11 Amtsgericht Aachen für 86.000,00 € eine bis dahin im Eigentum des gesondert verfolgten Bruders der Angeschuldigten A. E. L., A. J. L., stehende Eigentumswohnung in dem Haus 4b, Aachen. Wenig später übereignete der Angeschuldigte J. die Eigentumswohnung der angeschuldigten A. E. L. Die Angeschuldigte A. E. L. wurde am 26.11.2012 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Wie die Angeschuldigten wussten – gegen die Angeschuldigte A. E. L. war bereits in dem Verfahren 901 Js 441/07 Staatsanwaltschaft Aachen wegen Geldwäsche zu Gunsten ihres Bruders ermittelt worden –, war die Eigentumswohnung von dem gesondert Verfolgten A. J. L. auch unter Verwendung des von ihm in der Zeit von 2000 bis 2003 zum Nachteil der Stadt Aachen unterschlagenen Münzgeldes in Höhe von insgesamt rund 1 Mio. Euro erworben worden. Die aus Parkuhren stammenden Münzen hatte der seit Januar 1999 in Privatinsolvenz befindliche gesondert Verfolgte A. J. L. in niederländischen Wechselstuben und bei einer belgischen Bank in Papiergeld und Bankguthaben getauscht. Im April 2004 hatte er komplett aus den veruntreuten Geldern stammende 94.598,00 Euro an die damaligen Eigentümer der Eigentumswohnung, die Eheleute N. und M. J., die Eltern des Angeschuldigten M. J., bezahlt. Ein geringerer Teil des Kaufpreises, 140.000,00 DM, war bereits im Dezember 1998 gezahlt worden. Seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch war am 24.02. 2004 erfolgt.“ III. Das Amtsgericht hat hierzu in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „Der Angeklagte Sachverhalt kann – auch im Falle einer Feststellung – nicht zu einer Verurteilung der beiden Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche führen. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt in Verbindung mit § 261 Abs. 1 StGB voraus, dass der Gegenstand aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat „ herrührt “. Zwar rührte die gegenständliche Eigentumswohnung ursprünglich tatsächlich aus einer solchen Tat her. Die Kontamination setzte sich im vorliegenden Fall aber nicht fort. Der Angeklagte J. hat die gegenständliche Eigentumswohnung nämlich im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Zwar wird grundsätzlich durch einen zivilrechtlich wirksamen Eigentums- und Rechtserwerb der Bemakelungszusammenhang nicht aufgehoben und im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind Ursprungs- und Ersatzgegenstand grundsätzlich dauerkontaminiert. Ein Anderes muss aber jedenfalls für den Sonderfall des Erwerbs im Wege der Zwangsversteigerung durch staatlichen Hoheitsakt des Zuschlags gemäß § 90 Abs. 1 ZVG gelten. Andernfalls wäre eine Zwangsversteigerung von Objekten, die einer breiten Öffentlichkeit als inkriminierte Objekte bekannt sind, nicht möglich, da sich jeder Bietende der Strafverfolgung aussetzen würde und Sinn und Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens würde konterkariert. (…) Das Gericht war auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen, woher das Geld stammt, mit dem der Angeklagte J. die Eigentumswohnung bezahlte. Denn selbst wenn der Hinnahme des Geldes, welches der Ersteigerung der Wohnung dienen sollte, ein strafrechtlich-relevantes Verhalten zugrunde liegt, so stellt dies jedenfalls eine neue prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO dar, da eine wesentliche Veränderung des Tatbildes eintreten würde. Die Konkretisierung der Anklageschrift beschränkt sich auf den geschichtlichen Vorgang des Sichverschaffens der Eigentumswohnung als Tatobjekt im Sinne von § 261 Abs. 2 StGB des Angeklagten J. im Versteigerungstermin sowie auf deren Weiterveräußerung an die Angeklagte L. Es fehlt damit der erforderliche situative sowie insbesondere zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem dem Angeklagten J. vorgeworfenen Geldwäschedelikt im Rahmen des Versteigerungstermins und einem etwaigen vorgelagerten Verhalten betreffend der Erlangung des für die Versteigerung notwendigen Geldes.“ IV. Die Kammer schließt sich den rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Ergänzend ist auszuführen: Es ist anerkannt, dass der Tatbestand der Geldwäsche, dessen Schutzzweck nur schwer zu fassen ist, einer sinnvollen, aber bislang durch die Rechtsprechung nur punktuell erfolgten Eingrenzung bedarf. Der Tatbestand der Geldwäsche darf jedenfalls nicht so weit reichen, dass aufgrund von falschem Verständnis der Verkehrsunfähigkeit von Wirtschaftsgütern bestimmte Bereiche des Wirtschaftslebens, an deren Erhaltung der Staat und die Gesellschaft ein Interesse haben, erheblich leiden bzw. in Gänze zum Erliegen kommen. So hat der Gesetzgeber erkannt, dass es bei der Verfolgung der Geldwäsche in bestimmten Bereichen Ausnahmen geben muss, etwa treffen Gerichtskassen nicht die Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013, V ZB 164/12 – zitiert nach juris). Auch die Kollision mit anderen Verfassungswerten muss eine Einschränkung des Normverständnisses bewirken. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise ausgeführt, § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB sei mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 –, zitiert nach juris) und die Staatsanwaltschaften und Gerichte angehalten, dem in der Praxis Rechnung zu tragen. Anknüpfungspunkt für die vorzunehmende Einschränkung sei der subjektive Tatbestand. In der vorliegenden Konstellation der staatlichen Zwangsversteigerung scheidet allerdings der Ansatz über den subjektiven Tatbestand nach Auffassung der Kammer entgegen den Ausführungen der Berufungsbegründung per se aus. Wenn nämlich § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB es unter Strafe stellt, sich oder einem Dritten einen bemakelten Gegenstand zu verschaffen, gerät dieser Auslegungsansatz spätestens dort an seine Grenzen, wo der Staat selbst ursprünglich als bemakelt anzusehende Gegenstände, welche er etwa nach § 74 StGB eingezogen hat und die zugleich § 261 StGB unterfallen, einer Verwertung durch Zwangsversteigerung zuführt. Denn insoweit haben die an der Versteigerung beteiligten Gerichtspersonen, die den Gegenstand in der Versteigerung einem Dritten verschaffen, über dessen Herkunft subjektiv sicheres Wissen. Ebenso liegt der Fall, wenn die Zwangsversteigerung zwar nicht von staatlicher Seite betrieben wird, aber allgemein bekannt geworden ist, dass der zu versteigernde Gegenstand aus einer Vortat nach § 261 Abs. 1 StGB herrührt. Vor dem Hintergrund kann Anknüpfungspunkt für eine Einschränkung für derartige Fallkonstellationen nur das Tatbestandsmerkmal des Herrührens sein. Die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kann deswegen nicht zum Verständnis im Sinne einer rein äquivalenten Kausalität führen. Andernfalls wären Gegenstände, hinsichtlich derer bekannt ist, dass sie einer Katalogtat unterliegen, gar nicht mehr sinnvoll verkehrsfähig, obschon der Staat oder die die Verwertung veranlassende Person hieran gerade ein Interesse haben. Es muss insoweit wertende Korrekturen geben. Die Begründung von Eigentum Kraft Zuschlags als staatlichem Hoheitsakt, der im Sinne einer einheitlich verstandenen Rechtsordnung Lastenfreien Erwerb ermöglicht, ist hierfür geeigneter Anknüpfungspunkt für eine derartige wertende Korrektur. Den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zu etwaigen Nachermittlungen in Bezug auf die finanziellen Mittel, mit welchen der Erwerb durch den Angeklagten J. bestritten worden ist, ist nichts hinzuzufügen, mit Ausnahme, dass dies in gleicher Weise auch für die Geldmittel gilt, welche die Angeklagte L. für den Erwerb der Immobilie durch sie aufgebracht hat. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der VorsitzendeDr. H.