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Urteil

52 Ks 10/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2018:0529.52KS10.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer

 lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

  • 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Variante, 2. Gruppe, 1. Variante StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Variante, 2. Gruppe, 1. Variante StGB G r ü n d e I. Der Angeklagte wurde am XXX.1981 in XXX/Kuwait geboren, seine Muttersprachen sind Kurdisch und Arabisch. Er hat sowohl die irakische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist mit seinen aus XXX im Nordirak stammenden Eltern und weiteren sieben Geschwistern (drei älteren Schwestern und drei jüngeren Brüdern) im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater hat als XXX gearbeitet. Seine Mutter war Hausfrau. Im Irak hat der Angeklagte vier Jahre lang die Schule besucht. Ende 1991 oder Anfang 1992 flüchtete die Familie während des Krieges nach Kuwait. Sie kam schließlich 1997 nach Deutschland und lebte zunächst in XXX in der Nähe von XXX. Von 1999 bis 2001 arbeitete der Angeklagte als XXX in XXX, dann für eine Reinigungsfirma in XXX, anschließend in XXX als XXX und schließlich bis 2007 als XXX. Eine Ausbildung hat er in keinem dieser Berufe begonnen. Am XXX.2005 heiratete der Angeklagte das spätere Tatopfer O. Die Eheleute lebten zunächst gemeinsam in XXX, bevor der Angeklagte 2007 zunächst alleine nach XXX zog. Nachdem er dort Arbeit und eine Wohnung gefunden hatte, zog seine Frau mit dem zwischenzeitlich geborenen Söhnen nach und kümmerte sich fortan um den gemeinsamen Haushalt. Der Angeklagte arbeitete zunächst bei einer XXX, dann in XXX bei einer Firma zur XXX und später im XXX für XXX, wobei er jeweils rund 10,00 Euro pro Stunde verdiente. Zwischen den einzelnen Arbeitsstellen lagen zunehmend längere Zeiträume, in denen der Angeklagte nicht arbeitete und die Familie auf staatliche Unterstützung angewiesen war. Im Jahre 2013 zog die Familie nach XXX in die XXX. Einer regelmäßigen Tätigkeit ging der Angeklagte zu dieser Zeit nicht mehr nach. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, der am XXX geborene XXX, der am XXX geborene XXXX und die am XXX geborene Tochter XXX. Der Angeklagte konsumierte spätestens ab 2007 regelmäßig Betäubungsmittel zunächst in Form von Cannabis und kurz darauf auch in Form von Kokain, welches er zunächst in einer Pfeife rauchte und ab ca. 2013 auch nasal einnahm, wobei er jedenfalls ab 2013 rund 1g täglich benötigte. Ab Herbst 2017 nahm er zudem rund 1-2 Mal in der Woche Ecstasy in unbekannter Menge. Von ernsthaften Krankheiten oder Verletzungen ist der Angeklagte bisher verschont geblieben. Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland bislang zwei Mal in Erscheinung getreten. Am XXX.2008 verurteilte das Amtsgericht XXX – Az. – ihn wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Am XXX.2009 verurteilte das Amtsgericht XXX – Az. – den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; die Vollstreckung der Strafe wurde auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe am XXX.2013 erlassen. In den Feststellungen des Urteils heißt es: „ Am 05.08.2007 gegen 17:00 Uhr schlugen und traten die Angeklagten XXX und XXX gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten XXX in der Fußgängerzone der XXX in XXX auf den Nebenkläger XXX ein, wobei der Angeklagte XXX den Geschädigten in den Schwitzkasten nahm, der Angeklagte XXX und der gesondert Verfolgte XXX auf den Nebenkläger XXX einschlugen und eintraten. Der Nebenkläger XXX erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, Prellungen, Hämatome, Zahnverletzungen und musste stationär behandelt werden. Aufgrund der Verletzungen wurde dem Nebenkläger eine Metallplatte auf das Jochbein geschraubt, diese Metallplatte muss durch einen bevorstehenden stationären Eingriff demnächst wieder entfernt werden. (…) Die Angeklagten haben letztlich die ihnen zur Last gelegten Taten gestanden . (…)“ Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 04.12.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 05.12.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts XXX vom selben Tag – Az. – in Untersuchungshaft. II. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen werden: 1. Tatvorgeschichte Der Angeklagte besuchte spätestens ab Erreichen der Volljährigkeit regelmäßig Discotheken und hatte auch sexuelle Kontakte zu Frauen. Seine Sexualpartnerinnen hatten dabei verschiedenste europäische und arabische Nationalitäten. Etwa im Alter von 22 Jahre übte der Vater des Angeklagten auf diesen Druck aus, dass er sich eine Frau suchen und heiraten solle. Etwa zur gleichen Zeit lernte der Angeklagte das spätere Tatopfer kennen. Die am XXX.1983 in Kuwait geborene O, geborene YYY, war im Jahr 2000 mit ihrer Familie aus dem Irak nach Deutschland gezogen. Die Familien YYY und XXX sind entfernt miteinander verwandt. Der Vater des Tatopfers, der Zeuge YYY, hatte die Familie des Angeklagten in Kuwait kennengelernt, nachdem er zuvor in der irakischen Armee gedient und nach Ende des Krieges zunächst in Kuwait verblieben war. Näheren Kontakt pflegten die Familien jedoch nicht. Den Angeklagten lernte die XXX im Jahr 2003 auf einer Hochzeit in XXX kennen. Beide fanden sich schnell sympathisch und sie tauschten die Telefonnummern aus. Die gläubige, daher auch zu dieser Zeit schon ein Kopftuch tragende Muslimin O wohnte zu dieser Zeit zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder, dem Zeugen YYY, in Quakenbrück in Niedersachsen. Die Mutter hatte sich zwischenzeitlich vom Zeugen YYY getrennt und lebt wieder im Irak. Der Angeklagte und die O hielten in der Folgezeit über Telefonate und regelmäßige Besuche Kontakt und verliebten sich ineinander. Schließlich hielt der Angeklagte um ihre Hand an. Die Familie YYY war mit einer Hochzeit jedoch nicht einverstanden. Während der Zeuge YYY und die Tante des Tatopfers, die Zeugin YYY, die Familie XXX im Allgemeinen und den Angeklagten im Besonderen ablehnten, weil diese nicht näher feststellbare „Probleme“ machen würden, sah der Zeuge YYY im Angeklagten einen schlechten Mensch. Dies hatte seien Hintergrund darin, dass er ihn als bedrohlich empfand, worin sich der Zeuge bestätigt sah, als der Angeklagte ihm Respektlosigkeit vorwarf, nachdem der Zeuge einen Anruf des Angeklagten angenommen, diesen nur mit „Hallo“ begrüßt und im Übrigen den Hörer an die O weitergeleitet hatte. Nachdem die O ihrer Familie deutlich gemacht hatte, dass sie den Angeklagten wirklich lieben und notfalls weggehen würde, um ihn zu heiraten, stimmte diese einer Hochzeit zu. Im Zuge der Vorbereitung der Hochzeit kam es jedoch direkt zu einer Unstimmigkeit zwischen dem Angeklagten und der Familie YYY, weil der Angeklagte nicht bereit war, eine Mitgift von 5.000,00 Euro zu tragen. Letztlich wurde jedoch in Höhe von 3.500,00 Euro eine Einigung erzielt. Am XXX.2005 heirateten sie schließlich in XXX mit rund 200 Gästen, was für beide Familientraditionen eine äußerst kleine Hochzeit darstellte. Nach der Hochzeit wohnte das Ehepaar zunächst bei der Familie des Angeklagten und dann in einer eigenen Wohnung in XXX. Dort wurden auch die beiden Söhne XXX und XXX geboren. Die Ehe verlief zunächst harmonisch. Die O besuchte mit dem Angeklagten ihre Familie und wurde auch von dieser besucht. Um die Zeit der Geburt der beiden Söhne begann der Angeklagte seine Verhaltensweisen zu ändern. So schränkte er die Besuche der bzw. von der Familie YYY ein. Der Zeugin war es aber weiterhin möglich, telefonischen Kontakt zu ihrer Familie zu pflegen. Bei einem in dieser Zeit mit ihrem Vater geführten Telefonat erzähle sie ihm, dass der Angeklagte sie schlagen würde. Der Zeuge YYY sah dies jedoch als unproblematisch an, da „wir Araber das machen“ würden, was er auch so seiner Tochter kommunizierte. Aus nicht näher feststellbaren Gründen bestimmte der Angeklagte 2007 den Umzug der Familie nach XXX. Die Familie wohnte dort in einer Mietwohnung am Stadtrand von XXX. Während der Angeklagte – zumindest zweitweise – arbeitete, kümmerte sich O um den Haushalt und die Kinder. Spätestens zu dieser Zeit entwickelte sich die eheliche Beziehung immer problematischer. Dies hatte seine Ursache zum einen im Verhalten des Angeklagten und zum anderen in finanziellen Problemen der Eheleute. Der Angeklagte beanspruchte seine Ehefrau zunehmend exklusiv für sich und versuchte jegliche Kontakte zu Dritten, insbesondere männlichen Personen zu unterbinden. Dies äußerte sich dergestalt, dass er ihr kein eigenes (Mobil-)Telefon zubilligte und ihre Aufenthalte außerhalb der Wohnung auf ein Minimum reduzierte. So wies er sie an, nur die nötigsten Erledigungen zu tätigen und im Anschluss unmittelbar in die Wohnung zurückzukehren. Bei zufälligen Treffen insbesondere mit ihr bekannten männlichen Personen auf der Straße grüßte sie diese allenfalls, ging aber Unterhaltungen aus dem Weg. Aber auch innerhalb der eigenen Wohnung unterlag die O Beschränkungen, indem sie z.B. bei familiären Grillen auf dem Balkon diesen lediglich zum Heraustragen von Speisen betreten, dann aber sofort wieder verlassen musste, damit sie nicht den Blicken Dritter auf dem einsehbaren Balkon ausgesetzt war. Hintergrund dieser Verhaltensweise des Angeklagten war die in seinem heimatlichen Kulturkreis weit verbreitete Grundeinstellung zu Frauen, denen solche Verhaltensweisen zur Aufrechterhaltung der Sexualmoral und Sittlichkeit, welche schon durch bloße Blickkontakte mit andern Männern gestört sein kann, aufzuerlegen sind, weil die Frau ihn als Ehemann sonst entehrt. Die finanzielle Situation der Eheleute gestaltete sich zunehmend schwierig. Der Angeklagte ging immer seltener einer geregelten Arbeit nach, so dass die Familie auf staatliche Leistungen angewiesen war. Regelmäßig reichte das Geld jedoch nicht aus. Hintergrund war das allgemeine Konsumverhalten des Angeklagten und darüber hinaus der spätestens ab dem Umzug der Familie nach XXX stattgehabte Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten. Der Bereich Finanzen war innerhalb der Ehe nicht einer Person zugewiesen. Regelmäßig hob O Bargeld ab und deponierte dieses in der Wohnung. Der Angeklagte, der alleiniger Kontoinhaber war, griff dann auf dieses zu, sofern er Bargeld benötigte. Dieses gab er für Vergnügungen wie z.B. Teehausbesuche, Essen aber vor allem für Betäubungsmittel aus. Obwohl er bereits für sich erkannt hatte, dass er nicht mit Geld umgehen konnte und immer alles ihm zur Verfügung stehende Bargeld ausgab, nahm er regelmäßig das gesamte im Haushalt befindliche Bargeld an sich. Dies führte zu erheblichen Zahlungsrückständen u.a. beim Vermieter, aber auch beim Energie- und Wasserversorger, dem Telekommunikationsanbieter usw., was letztlich zur Einstellung der jeweiligen Leistung führte. Aber auch der im Verfahren Amtsgericht XXX – Az. – als Bewährungsauflage auferlegten monatlichen Schadensersatzzahlung an den in diesem Verfahren Geschädigten kam der Angeklagte nicht nach. Aufgrund dessen widerrief das Amtsgericht XXX mit Beschluss vom 04.01.2012 die Strafaussetzung zur Bewährung. Erst nach Erhalt der Ladung zum Haftantritt reagierte der Angeklagte und schaltete mit Hilfe seines Bruders XXX eine Rechtsanwältin ein. Diese legte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Glaubhaftmachung und zur Untermauerung des eigenen Vorbringens ließ der Angeklagte seine Frau eine eidesstattliche Versicherung mit dem nicht zutreffenden Inhalt abgeben, dass ausschließlich sie in der Ehe für die finanziellen Angelegenheiten sowie die Bearbeitung der Post zuständig gewesen sei, sie es aber aufgrund von psychischen Problemen versäumt hätte, die Überweisung der Raten anzuweisen und die Weiterreichung der Post an ihren Ehemann vorzunehmen. Aufgrund dessen hob das Amtsgericht XXX den Widerrufsbeschluss auf und erließ nach vollständiger Auflagenerfüllung die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Verantwortlich für die finanzielle Situation machte der Angeklagte jedoch alleine die O. So warf er ihr regelmäßig Geldverschwendung vor, obwohl O tatsächlich einen sparsamen Lebensstil pflegte. So kaufte sie Kleidung im unteren Preisniveau, u.a. Schuhe für 20,00 Euro, die sie regelmäßig bei Versandhäusern bestellte. Selbst wenn der Angeklagte mit ihr zusammen Kleidung, auch solche für Kinder, kaufte, warf er ihr bei Geldmangel am Monatsende Verschwendung vor. Der Anerkennung der eigenen Verantwortung für die finanzielle Schieflage verschloss sich der Angeklagte, dies obwohl er sich als Oberhaupt der Familie gerierte und seiner Frau den Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der von ihm vorgegebenen Rollenverteilung verschloss. Gleichzeitig warf er ihr unzutreffend vor, ihre Familie, insbesondere ihre im Irak lebende Schwester nicht unerheblich finanziell zu unterstützen, obwohl der Familie erkennbar keine finanziellen Ressourcen zur Verfügung standen. Die O akzeptierte die ihr vom Angeklagten zugewiesene Rolle jedenfalls anfänglich und äußerte sich auch gegenüber ihrer Familie nicht negativ, vielmehr brachte sie regelmäßig ihre tatsächliche vorhandene Liebe für den Angeklagten zum Ausdruck. Im Lauf der nächsten Jahre intensivierte der Angeklagte sein Verhalten. Ausgehend von seiner Grundeinstellung entwickelte der Angeklagte eine extreme Eifersucht, infolgedessen er seiner Ehefrau bei nahezu jeder Gelegenheit Fehlverhalten bis hin zu intimen sexuellen Kontakten mit anderen Männern vorwarf, ohne dass er – was ihm bewusst war – hierfür tatsächliche Anknüpfungspunkte hatte. Vielmehr kam er dem seiner Persönlichkeit innewohnenden Drang nach Kontrolle und einem Streben nach Dominanz nach. Die Verhaltensweisen des Angeklagten führten zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. In der Folge kam es im Jahr 2012 zu der ersten Trennung der Eheleute, anlässlich derer die O für zwei Wochen die gemeinsame Wohnung in XXX verließ und bei ihrem Onkel, dem Zeugen YYY, unterkam. Dieser vermittelte schließlich zwischen den Eheleuten, die sich auf eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 30,00 Euro zur Begleichung der streitauslösenden, zwischenzeitlich aufgelaufenen Schulden einigten. Auf Veranlassung des Angeklagten zog die Familie Anfang 2013 nach XXX in die XXX. Doch auch nach dem Umzug änderte sich der Angeklagte nicht. Im Februar 2013 kam es zu massiven Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, welche mit einer tiefen Schnittwunde am Unterarm der O endete, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob sie sich diese selbst zugefügt hatte oder ihr diese vom Angeklagten zugefügt worden ist. Die O rief ihren Onkel, den Zeugen YYY an, welcher sie ins Krankenhaus fuhr. Bei der Behandlung war der Zeuge zugegen und sah am Arm und an der Schulter der O blaue Flecken. Auf der Rückfahrt vom Krankenhaus sprach er sie u.a. auf die blauen Flecken an. O berichtete ihm daraufhin, dass der Angeklagte – was tatsächlich zutraf – sie geschlagen habe. Feststellungen zu den näheren Umständen der vom Angeklagten ausgeführt Schläge konnten nicht getroffen werden. Nachdem sie kurz wieder nach Hause gegangen war, flüchtete sie für rund zwei Wochen zu ihrem Vater und dann zu ihrem Onkel, dem Zeugen YYY. Die Kinder verblieben in dieser Zeit bei dem Angeklagten. Die O bereitete in dieser Zeit mit der Hilfe ihrer Familie die Scheidung von dem Angeklagten vor. In dieser Zeit nahmen der Angeklagte und die O getrennt voneinander an einer familiären Trauerfeier teil. Zu einem Gespräch zwischen ihnen ist es dabei nicht gekommen. Nach Beendigung der Trauerfeier stieg die O zu anderen, z.T. männlichen Verwandten, u.a. dem Bruder des Angeklagten, ins Auto um zurückzufahren. Hierüber regte sich der Angeklagte für die anwesenden Personen, u.a. die Zeugin XXX, deutlich wahrnehmbar auf, da dies für ihn ein sittlich nicht hinnehmbares Verhalten der O war. Am XXX.2013 beantragte der Angeklagte über eine Anwältin beim Amtsgericht XXX – Az. – die Übertragung des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung hinsichtlich der beiden gemeinsamen Söhne. Hierbei ließ der Angeklagte u.a. vortragen, dass die O sich nicht um ihre Kinder kümmern würde und ihre Kinder auch geschlagen und getreten habe. Die O wiederum ließ dies zurückweisen und erhob den Vorwurf häuslicher Gewalt gegen den Angeklagten. Trotz des Verfahrens vor dem Familiengericht suchte der Angeklagte weiterhin den Kontakt zur O. Dabei nutzte er das laufende Verfahren sowie die Sehnsucht der O nach ihren Kindern um Druck auf diese auszuüben und sie zur Rückkehr zu bewegen. Der Zeuge YYY sowie seine Tochter, die Zeugin YYY, mit welcher sich die O das Zimmer teilte, versuchten den von der O gefassten Entschluss zur Scheidung zu unterstützen und unterbanden Kontaktversuche vom Angeklagten, indem sie z.B. auflegten, wenn er anrief. Auch ihr Vater und ihr Bruder, der Zeuge YYY, unterstützen das Scheidungsvorhaben der O. Dennoch konnte der Angeklagte die O, die er außerhalb der Wohnung ihres Onkels abgepasst hatte, nach einigen Wochen zur Rückkehr bewegen. Den Antrag vom XXX.2013 nahm der Angeklagte schließlich am XXX.2013 wieder zurück. Tatsächlich setzten sie zur Enttäuschung der Familie des Tatopfers die Ehe dann auch fort, worauf der Bruder der O den Kontakt zu ihr völlig abbrach. Nach dem Wiedereinzug der O zeigte der Angeklagte zunächst kein ausgeprägtes eifersüchtiges Verhalten mehr. Die Eheleute bewohnten im Haus XXX eine Wohnung im ersten Obergeschoss. Im Dachgeschoss wohnte die Familie XXX mit den zu dieser Zeit 17 Jahren alten Zwillingen, den Zeugen XXX und XXX. Mit diesen bestand anfangs ein freundschaftlicher Kontakt und der Angeklagte traf sich mit ihnen auf der Dachterrasse des Hauses, welche nur durch eine vom Hausmeister zu öffnende Tür betreten werden konnte, um zu grillen, wobei er das Fleisch bezahlte. Aber bereits nach kurzer Zeit beschuldigte der Angeklagten den Zeugen XXX, ein Verhältnis mit seiner Frau zu haben oder ihr jedenfalls nachzustellen. Tatsächlich kannten beide Zeugen XXX die O nur vom Sehen aufgrund zufälliger Begegnungen im Treppenhaus. Ein näherer Kontakt bestand genauso wenig wie ein Interesse der Zeugen XXX an der O. Gegenüber dem Zeugen XXX verhielt sich der Angeklagte gleichwohl zunehmend aggressiv und ging immer wieder bedrohlich auf ihn zu. Gegenüber Anwohnern im Umfeld äußerte er immer wieder: „Ich warte nur auf die Bestätigung, dann bringe ich ihn um“. Um die Situation zu entschärfen, ging der Zeuge letztlich auf den Angeklagten zu und versicherte ihm, dass sein Verdacht nicht zutreffend sei. Der Angeklagte drehte sich jedoch einfach mit den Worten „Warte nur“ um und ging weg. Seine Verhaltensweisen gegen dem Zeugen behielt er bei. Ähnliche Verhaltensweisen zeigte der Angeklagte auch gegenüber dem Zeugen XXX. Dieser betreibt ein gegenüber dem Haus XXX gelegenen Kiosk. In dieses kam der Angeklagte regelmäßig um Kaffee, aber auch gelegentlich Alkohol in Form von Jack Daniels in Dosen und Bier zu kaufen. Auch die O besuchte gelegentlich den Kiosk mit ihren Kindern, wenn sie diese zur Schule brachte oder abholte, um ihnen Süßigkeiten zu kaufen. Zu einem weitergehenden Gespräch zwischen O und dem Zeugen XXX ist es nie gekommen. Die O besuchte den Kiosk auch noch in der oben beschrieben Art und Weise, als sie vom Angeklagten erneut schwanger wurde. Die Schwangerschaft war von beiden gewünscht, wobei dieser eine Hormonbehandlung der O vorausging. Am XXX.2014 kam die Tochter XXX zur Welt. Der Zeuge XXX hatte einige Tage zuvor gesehen, wie die hochschwangere O ins Krankenhaus gebracht wurde und gratulierte dem Angeklagten, als dieser das nächste Mal in den Kiosk kam, zur erneuten Vaterschaft. Daraufhin wurde der Angeklagte äußerst ungehalten, beschimpfte ihn und erklärte u.a. sinngemäß, er sei zu hundert Prozent gläubig, er – der Zeuge – dürfe gar nicht über seine Frau reden. Diese Reaktion war so heftig, dass der Zeuge ihn des Ladens verwies und ein Hausverbot erteilte. Der Angeklagte kommentierte dies mit den Worten „Ich zeig dir was, ich bin stark“, brachte sein Unverständnis über ein ihm erteiltes Hausverbot zum Ausdruck, verließ dann aber den Kiosk. Der Angeklagte hielt sich auch an das Hausverbot, ging aber regelmäßig an dem Kiosk vorbei und schaute den Zeugen XXX bedrohlich an. Gegenüber vor dem Kiosk stehenden Gästen, welche er regelmäßig bat, ihm einen Kaffee aus dem Kiosk zu holen, behauptete der Angeklagte, dass der Zeuge XXX die O „angegraben“ oder „angemacht“ habe. Dies warf er auch mit der Zeit weiteren Besuchern des Kiosks vor, so dass diese dem Kiosk fernblieben, sofern der Angeklagte, was er häufig tat, sich vor oder im Eingangsbereich des Hauses XXX und damit gegenüber des Kiosks aufhielt. Eifersüchtiges Verhalten zeigte der Angeklagte im gesteigerten Maße nicht nur gegenüber dritten Personen, sondern vor allem auch gegenüber der O. Dabei schottete der Angeklagte die O nahezu vollständig ab, so dass sie auch keinen Kontakt zu ihrer Familie mehr hatte. Die hierdurch verursachten Spannungen zwischen ihm und der O verstärkten sich durch die unverändert schwierige finanzielle Situation, welche durch den auch in dieser Zeit weiter stattgehabten Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten regelmäßig befeuert wurde. Hierauf fußend kam es in der Folgezeit regelmäßig zu lautstark und auch tätlich geführten Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, welche auch zu Polizeieinsätzen führten. So erstattete am 07.07.2015 die O und der Angeklagte wechselseitig Strafanzeige wegen Körperverletzung (Verfahren Az. der Staatsanwaltschaft XXX). Noch im Hausflur kam O den Beamten entgegen und schrie, dass sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Die Beamten konnten bei ihr eine leichte Wunde an der Oberlippe feststellen. Zudem war der linke Bereich ihres Rückens gerötet. Auch war ein Träger ihres Kleides angerissen. Die eingesetzten Beamten konnten am Oberkörper des Angeklagten Kratzspuren und an seinem linken Arm Bissspuren feststellen. Zudem waren Blutanhaftungen an der Wand im Kinderzimmer feststellbar. Anschließend wurde dem Angeklagten ein befristetes Rückkehrverbot erteilt. Der Angeklagte und seine Ehefrau machten in der Folge keine weiteren Angaben; das Verfahren wurde nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Ab Ende 2015 entspannte sich die familiäre Situation zweitweise, da der Angeklagte für rund ein Jahr in England arbeitete, wobei genaue Feststellung zur Art der ausgeübten Tätigkeit nicht getroffen werden konnten. Die letzten 3 – 4 Monate in England „ging“ es „nicht mehr“ für den Angeklagten, da in ihm wieder zunehmend eine Eifersucht aufkam und er sich sicher war, dass O fremdgehen würde, obwohl er wusste, dass es hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gab. Während der Zeit in England verdiente der Angeklagte rund 1.500 Euro monatlich. Seiner Frau hat er in der Zeit zweimal rund 330 britische Pfund überwiesen. Ansonsten lebte diese von Leistungen nach dem SGB II. Anhaltspunkte, dass es in dieser Zeit auf Seiten der O zu finanziellen Problemen gekommen ist, haben sich nicht ergeben. Vielmehr führte sie weiter ein sparsames Leben. So hat sie sich auch während der Abwesenheit des Angeklagten kein Mobiltelefon angeschafft, so dass sie auch zu ihren Verwandten nur einen sehr eingeschränkten Kontakt hatte. Ende 2016 kehrte der Angeklagte daher zumindest auch um O kontrollieren zu können nach Deutschland zurück und zog auch wieder zu seiner Frau und den Kindern in die XXX. Nach seiner Rückkehr nahmen die finanziellen Probleme und die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten wieder zu, da der Angeklagte seine Verhaltensweisen, namentlich die Erhebung von Verschwendungsvorwürfen gegen seine Frau trotz eigener Ausgaben u.a. für Betäubungsmitteln und die permanente Verdächtigung des Fremdgehens ihrerseits fortsetzte. Demgegenüber nahm der Angeklagte für sich das Recht in Anspruch, außereheliche intime Kontakte zu unterhalten. Seit dem Umzug nach XXX im Jahre 2014 hatte er zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten mindestens dreimal außerehelichen Geschlechtsverkehr, was er sich gegenüber damit begründete, dass er gewusst habe, dass „mein Haus kaputt“ sei. Die Streitigkeiten intensivierten sich in den ersten Monaten des Jahres 2017 weiter. Dabei kam es auch zu mindestens einem weiteren körperlichen Übergriff durch den Angeklagten zu Lasten der O, bei der sie ein Hämatom am rechten Auge und an der Stirn davontrug. Die Eheleute XXX trennten sich schließlich im März 2017 im Nachgang eines Vorfalls, der die O dazu veranlasst hatte, die Polizei wegen häuslicher Gewalt zu alarmieren. Am 14.03.2017 erstattete die O Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen häuslicher Gewalt (Verfahren Az. der Staatsanwaltschaft Aachen). Gegen den Angeklagten wurde erneut eine Wohnungsverweisung ausgesprochen. Datierend auf den 25.04.2017 verfasste die O ein Schreiben an das Polizeipräsidium Aachen, in dem sie erklärte, die Anzeige vom 14.03.2017 zurückziehen zu wollen. Sie habe sich mit ihrem Ehemann wieder vertragen. Er habe sich bei ihr aufrichtig entschuldigt; ihm tue die ganze Sache sehr leid. Er habe an dem Tag für einen kurzen Augenblick die Fassung verloren. Beide seien sie sehr gestresst gewesen. Ihr Mann habe ihr versichert, dass es zu derartigen Auseinandersetzungen in Zukunft nicht mehr kommen werde. Am 29.05.2017 zog die O den Strafantrag gegen den Angeklagten zurück und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Am 30.05.2017 wurde das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Zwischenzeitlich war der Angeklagte nach XXX in den Haushalt seiner Mutter gezogen. Trotzt des zurückgenommenen Strafantrages hatte sich O seit dem Vorfall vom 14.03.2017 entschlossen, die Beziehung zum Angeklagten endgültig zu beenden. Daher versperrte sie sich auch soweit wie irgend möglich jeder unmittelbaren persönlichen Kontaktaufnahme mit ihm. Dies hatte seinen Hintergrund neben der Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen darin, dass die O ebenso zu vermeiden suchte, sich – wie in der Vergangenheit – bei einem persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten wieder zu einer Fortführung der Beziehung überreden zu lassen. Der Angeklagte kehrte kurz nach dem Auszug lediglich noch zweimal zurück, um sich Kleidung aus der Wohnung zu holen. Die O nutzte die – auch emotionale – Trennung vom Angeklagten, indem sie wieder regelmäßig zu ihrer Familie Kontakt aufnahm. Dies insbesondere nach der Anschaffung eines ihr vorher vom Angeklagten nicht zugestandenen Mobiltelefons. Mit diesem nahm sie u.a. mit der Zeugin YYY Kontakt auf und schickte ihr zwei Bilder von sich, wobei auf dem einen Bild ein Hämatom im linken Stirnbereich und auf dem anderen Bild am linken Auge zu erkennen war. Dabei berichtete O ihrer Tante, dass sie vom Angeklagten geschlagen worden sei. Auch nach der Trennung bestand zwischen dem Angeklagten und der O telefonischer Kontakt dergestalt, dass Absprachen getroffen wurden, die es dem Angeklagten ermöglichten seine Kinder zu sehen. So besuchte der älteste Sohn XXX in den Sommerferien 2017 den Angeklagten für mindestens eine Woche. Der jüngere Sohn XXX sollte ursprünglich ebenso nach XXX fahren, blieb jedoch krankheitsbedingt bei seiner Mutter. Ein Besuch der Tochter XXX war nicht avisiert. Der Angeklagte beabsichtigte darüber hinaus seine Kinder mit Mobiltelefonen auszustatten, damit er diese direkt, d.h. ohne Zwischenschaltung der O erreichen konnte. Dies lehnte die O jedoch ab. Weitere Versuche, beispielsweise über das Jugendamt, geregelten Kontakt mit den Kindern zu erhalten, unternahm der Angeklagte nicht. Anders als die O, welche nach der auch emotional von ihr vollzogenen Trennung aufblühte, kam der Angeklagte mit der Trennung überhaupt nicht zurecht. Dabei zeigte er ein sehr ambivalentes Verhalten. Zum einen reichte er mit Schreiben der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwältin XXX vom 30.05.2017 einen Antrag auf Ehescheidung beim Amtsgericht XXX ein. Zum anderen behielt er seine eifersüchtige Grundhaltung bei und konnte es deshalb nicht ertragen, dass die O wieder vermehrt Kontakt zu ihrer Familie hielt. Dabei strebte er durchgehend danach, die Kontrolle über das Leben von O zu behalten, was er aber aufgrund der – auch örtlichen – Trennung nicht mehr realisieren konnte. Hierdurch war der Angeklagte zunehmend frustriert und machte auch dafür O verantwortlich. Auch fühlte er sich in seiner Ehre zumindest dergestalt gekränkt, dass O ihm als Ehemann nicht den aus Sicht des Angeklagten naturgemäß zustehenden Respekt entgegenbrachte, indem sie nicht entsprechend seiner Wünsche agierte. Der Gedanke, wenn O nicht seine Ehre wiederherstelle, sie sterben müsse, flammte dabei gelegentlich auf, ohne dass der Angeklagte einen konkreten Tötungsvorsatz fasste. Am 25.10.2017 versandte der Angeklagte zwei Sprachnachrichten an die Mutter und den Vater der O mit folgendem Inhalt: Sprachnachricht an die Mutter: „Diene Tochter wird gefickt, deine Tochter ist eine Hure in XXX, wie du selbst. Ich scheiße aufs Grab deines Vaters, aufs Grab deiner Mutter.“ Sprachnachricht an den Zeugen YYY: „Ich sage dir etwas, du sollst im Kopf behalten, Gefängnis ist für Männer. Gefängnis für 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre lebenslang, im Gefängnis zu leben ist besser, als wenn eine Hure das Sagen hat, du Zuhälter, das sage ich dir. Gefängnis ist für Männer, das sollst du sehr gut im Kopf behalten und schaue, wie ich dir das sage. Zuhälter, Sohn von Zuhälter, gibt das Recht dem zurück, dem es zusteht, und verpiss dich, ich ficke dich und deine Tochter, du Zuhälter. Deine Frau wird von Arabern gefickt, deine Tochter wird von Arabern gefickt, du Hurensohn, du Zuhälter. Die lassen sich von Arabern ficken, ich ficke deine Ehre, Arschloch. Ich ficke das Grab deines Vaters, XXX, ich ficke das Grab von XXX tausend Mal. Schicke diese Sprachnachricht, ich ficke deine Mutter tausend Mal, ich ficke die Familien deiner Onkel, ich ficke die Familie von XXX eine nach der anderen. Schicke diese Sprachnachricht ... (unverständlich), Hurensohn. Hurensohn, ich ficke deine Mutter, du Dieb, du Arschloch. Stehlt ihr anderen Menschen, stehlt ihr Sachen von denen. Gebe das Recht von anderen zurück und nimm dein Kind und hau ab, du Zuhälter. Ich habe mehrerer Töchter großgezogen, du Zuhälter. Hat XXX deine Frau etwa nicht gefickt? Fickt XXX deine Frau immer noch nicht! Arschloch, Zuhälter. Gebt die Kinder seiner Familie zurück und verpiss dich, Hurensohn, Feiglinge. Gebt die Kinder seiner Familie zurück, Zuhälter, Sohn von Zuhälter, Hurensohn. Seit ich mich scheiden ließ, habe ich mich von deiner Tochter aber Millionen Mal geschieden, von deiner Tochter O und deiner Frau, Zuhälter, Sohn von Zuhälter. Gebt die Kinder seiner Familie zurück und nimm dein Kind zurück, dieses kann dir etwas kochen, und du kannst mit ihr hin und her machen, ich ficke deine Ehre, Zuhälter, ehrenlos, Feigling. Gib das Kind den Leuten und das Recht auch zurück. Mein Sohn und meine Kinder haben kein Telefon, keine Karte, jedes Kind bekommt 380,00 Euro, meine Mutter ist krank. Außerdem ist hier niemand mit dem ich rede, mit wem soll ich reden, mit der Scheide welcher Tochter von dir soll ich reden. Deine Mutter wird anal gefickt, XXX fick deine Mutter anal, Hurensoh, Hurensoh, Zuhälter, Sohn von Zuhälter, Arschloch, Zuhälter, Feigling, Hurensohn. Gib die Kinder dem Mann zurück und nimm diene verfaulte Tochter zurück, die ihr Arsch geöffnet hat, wie deinen Kopf. O du Zuhälter, Zuhälter, spiel nicht, du hast jahrelang gespielt. Denkst du, dass ich jetzt für deine Tochter sterbe? Ich wusste, dass sie eine Hure ist. Ich habe festgestellt, dass sie gefickt wird. Aber ich habe es nicht gesehen. Ich habe so geschaut, dieses Ladegerät passt in ihre Scheide rein. Ja, bei Gott, ich habe mir gesagt ihr Vater hat es ihr beigebracht ... (unverständlich) ich ficke das Grab deines Vaters, das Grab von XXX, ich ficke deine Mutter anal, ich ficke deine Mutter anal, ich ficke deine Mutter anal, Zuhälter, ehrenlos, Feigling, ehrenlos, Zuhälter, Arschloch, Arschloch, Arschloch, Zuhälter. Nie wirst du den Geruch vom Paradies riechen. Du hast bei dir zwei verfaulte Scheiden, willst du dich mit Töchtern anderer vergleichen? Bei Gott, Gefängnis ist eine Ehre. Gott begnadige ihn, er wollte selbst ins Gefängnis gehen, aber danach hat Gott seinem Herzen Gnade beschert. Aber jetzt noch etwas. Bei Gott, du sollst gucken, ob er Sohn eines Mannes ist oder nicht. XXX. Denkst du, dass wir XXX oder Kuwait sind? Wir sind in Europa, du sollst gut wissen, was das heißt. Gebt die Kinder ihrer Familie zurück und verpisst euch. Ich ficke den Tag und die Leute, die sich mit euch verschwägert. Ehrenlose Familie. Ich ficke deine Vorfahren.“ Bereits in den vergangenen Jahren hatte der Angeklagte der O aus Wut und Verärgerung mit dem Tode gedroht, dies aber auch gegenüber anderen Personen, u.a. dem Zeugen YYY, geäußert, wobei es dabei nie zu einem ersthaften Tatentschluss kam. Mitte November 2017 reiste der Angeklagte ohne seine Frau und die Kinder zur Hochzeit seines Bruders XXX nach Dänemark. Er hatte zuvor vergeblich versucht, die O zu erreichen und zu einer Teilnahme zu bewegen, konnte sie aber nicht erreichen und musste letztlich konstatieren, dass er ohne seine Frau und die Kinder zur Hochzeit fahren musste. Während der Hochzeitsfeierlichkeiten sah der Angeklagte, dass dort alle Männer mit ihren Frauen und Kindern anwesend waren und fühlte sich daher aufgrund seiner alleinigen Anwesenheit bloßgestellt, indem aus seiner Sicht allen Familienmitgliedern offenbar wurde, dass er den zuvor jahrelang von ihm etablierten Zugriff auf seine Frau und Kinder verloren hatte. Hierdurch fühlte er sich in seinem familiär-kulturell geprägten Selbstverständnis als Patriarch der Familie gekränkt. Daher suchte er wenige Tage nach seiner Rückkehr aus Dänemark, mithin in der letzten Novemberwoche 2017, erneute den Kontakt zu O. In einem mit ihr am 24. oder 25.11.2017 geführten Telefonat schlug er ihr vor, dass sie gemeinsam eine Wohnung in XXX nehmen und wieder als Familie zusammenleben könnten. Dies lehnte die O genauso ab, wie den Vorschlag, dass sie mit den Kindern über die Weihnachtsferien zu ihm nach XXX kommen könnte. Nachdem im Zuge des Telefonates erneut Streit zwischen den Eheleuten aufgekommen war, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch gegenseitige Beleidigungen gefallen sind, beendete O dieses, indem sie auflegte. Konstatierend, die Kontrolle über O endgültig verloren zu haben, reifte beim Angeklagten der Entschluss seine Ehefrau zu töten. Die Wut über deren früheres und jetziges Verhalten außerhalb seiner Kontrolle und die seiner Eigensucht entgegenstehende Haltung seiner Ehefrau, sein Leben mit ihr entsprechend seinen notfalls mit Gewalt durchgesetzten Vorstellungen zu gestalten und dies mit einer keinen ernsthaften Widerspruch duldenden Selbstgerechtigkeit fortzusetzen, waren hierbei das ihn leitende Motiv. 2. Tatvorgeschehen In Umsetzung seines Tötungsentschlusses versuchte der Angeklagte in den nächsten Tagen vergeblich an eine Schusswaffe zu gelangen. Am Samstag, den 02.12.2017, arbeite er bis 22:30 Uhr als Sicherheitskraft auf dem Weihnachtsmarkt in XXX. Anschließend suchte er die ganze Nacht über verschiedene Bars und Cafés auf, wobei er 4 Amphetamintabletten sowie eine unbekannte Menge Alkohol konsumierte und schließlich in den Morgenstunden in die zusammen mit seiner Mutter bewohnte Wohnung zurückkehrte. Nachdem er sich einige Stunden zum Schlafen hingelegt hatte, stand er, weiterhin vom Gedanken getragen, seine Ehefrau zu töten, auf. Am Vormittag des 03.12.2017 eskalierte die zuvor bereits streitbehaftete Situation zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter, welche er jedenfalls einmal gegen den Kopf schlug. Anschließend äußerte er ihr gegenüber, dass er nach Hamburg gehen werde und sie ihn nicht mehr sehen werde. Daraufhin bewaffnete sich der Angeklagte in der Wohnung mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von circa 20 cm, um seinen Plan, O zu töten, umzusetzen und verließ die Wohnung. In der XXX Innenstadt veräußerte er sein Mobiltelefon für 250,00 Euro. Von dem Geld kaufte er 2 Gramm Kokain, etwas zu Essen und eine Zugfahrkarte nach XXX. In XXX bestieg er um 14.53 Uhr den ICE in Richtung XXX. Auf dem Weg nach XXX konsumierte er nasal einen Teil des Kokains in der Bordtoilette. Nach seiner Ankunft in XXX um 18:09 Uhr bestieg er einen Regionalexpress um 18:47 Uhr und erreichte schließlich um 19.44 Uhr den Hauptbahnhof XXX. In XXX angekommen bestieg der Angeklagte am Hauptbahnhof umgehend einen Bus der Linie 21 der ASEAG bis zur Haltestelle XXX auf der XXX Straße und begab sich zu dem nahegelegenen Mehrfamilienhaus XXX. Vorher angekündigt hatte sich der Angeklagte nicht. 3. Unmittelbares Tatgeschehen Dort klingelte der Angeklagte um kurz vor 20.00 Uhr bei seiner Ehefrau und gab über die Gegensprechanlage an, die Kinder sehen zu wollen. Daraufhin schickte die O ihre 3, 10 und 11 Jahren alten gemeinsamen Kinder ins Treppenhaus, um diesen Gelegenheit zu geben, ihren Vater zu sehen. Nach der Begrüßung im Flur des Erdgeschosses gab der Angeklagte gegenüber seinen Söhnen an, auf die Toilette zu müssen. Tatsächlich war dies nur ein Vorwand, um ungehindert in die Wohnung zu gelangen und seinen Tatentschluss umzusetzen. Vor der Wohnungstüre im 1. Obergeschoss baten seine Söhne und der Angeklagte die hinter der geschlossenen Wohnungstüre in der Diele aufhältige O, ihn auf die Toilette zu lassen. Dies lehnte sie ab, weil sie jeder Streitigkeit mit dem Angeklagten aus dem Weg gehen wollte, und gab dem Angeklagten zu verstehen, dass er sich draußen oder anderswo erleichtern solle. Daraufhin sagte er seinen Söhnen, er breche jetzt die Türe auf, falls er mit der Mutter etwas mache, sollten sie mit der Schwester zu ihrem in der Nähe wohnenden Onkel XXX gehen. Daraufhin warf er sich zwei- bis dreimal mit seiner rechten Schulter gegen die Wohnungseingangstüre, bis diese aufbrach, indem sich das in die Türzarge integrierte Schließblech aus Metall auf Höhe der Falle nach innen verbog, so dass er schließlich gegen den Willen der O die Wohnung betreten konnte. O, die ob des gewaltsamen Aufbrechens der Tür geschockt in der Diele stand, versah sich keines Angriffes und war auch nicht auf einen solchen vorbereitet, was dem Angeklagten, der dies zur Umsetzung seiner Tötungsabsicht ausnutzen wollte, auch bewusst war. Unmittelbar nach Betreten der Wohnung warf er ihr u.a. vor, ihn bestohlen zu haben und schlug ihr sogleich mit der Faust ins Gesicht, so dass diese zurücktaumelte. Seinen schreienden Kindern rief er zu, zu ihrem Onkel XXX zu gehen. Ob diese sich sogleich entfernten oder noch Teile des sich anschließenden Geschehens wahrnahmen, konnte im Einzelnen nicht festgestellt werden. Nunmehr zog er das Messer aus seiner Jacke und stach mit diesem auf die unter der Einwirkung des überraschenden Aufbrechens der Türe und des anschließenden Faustschlags stehenden O ein, wobei es ihm entsprechend des zuvor gefassten Tatplanes darauf ankam diese zu töten. Das Tatopfer versuchte auch nach den ersten im Einzelnen nicht lokalisierbaren Stichen dem Angeklagten zu entkommen Dabei verlagerte sich das Tatgeschehen zunächst den Wohnungsflur entlang auf das gegenüber von der Wohnungseingangstür gelegene Schlafzimmer zu, wobei der Angeklagte fortwährend auf die Zeugin einwirkte und dabei auch Bewegungen mit dem Messer in Richtung des Kopfes der O machte. Die O folgte dem Flur, welcher vor dem Schlafzimmer im rechten Winkel nach links verläuft bis in das an dessen Ende gelegene Kinderzimmer, wo der Angeklagte sie schließlich stellen konnte und anhaltend mit Vernichtungsabsicht auf sie einstach. Der Angeklagte versetzte seinem Opfer über einen Zeitraum von mehreren Minuten zumindest 50 auf Hals, Gesicht und Körper zielende Stiche und eine Vielzahl weiterer Schnitte mit dem Messer, um diese zu töten, wobei die Stiche teils mit großer Wucht ausgeführt wurden. Von der im Kinderzimmer der Wohnung zu Boden gegangenen O ließ der Angeklagte erst ab, als er sich sicher war, dass der Todeseintritt seiner Ehefrau in Folge deren Verletzungen unabwendbar war. Das Tatmesser legte der Angeklagte schließlich unter einem Regal in der Abstellkammer der Wohnung ab, bevor er das Haus verließ. Die O ließ er sterbend in der Wohnung zurück. 4. Unmittelbares Tatnachgeschehen Die Leitstelle des Polizeipräsidiums Aachen wurde am Abend des 03.12.2017 um 19.59 Uhr durch Anrufe wegen Lärm und lautstarken Streitigkeiten aus einer der unteren Wohnungen des Mehrfamilienhauses XXX in XXX in Kenntnis gesetzt. Die Polizeibeamten trafen wenige Minuten später vor Ort ein und betraten die zuletzt von der O und ihren Kindern bewohnte Wohnung durch die eingedrückte Wohnungseingangstüre. Nach Betreten der Wohnung fanden sie die O in einer Blutlache liegend schwerverletzt bei Bewusstsein auf. Um 20.07 Uhr forderten die Polizeibeamten einen Notarzt an. Gegenüber dem Zeugen XXX äußerte die sterbende O, „ihr Mann“, „XXX“ habe ihr das angetan. Die O krümmte sich vor Schmerzen und kämpfte um ihr Leben. Während der Einweisung der hinzu gerufenen Notärztin war die O schon nicht mehr bei Bewusstsein. Es wurde sofort mit Reanimationsmaßnahmen begonnen, welche aber zu spät kamen. Die O verstarb um 20:38 Uhr in Folge ihrer Verletzungen an einem Blutvolumenmangelschock. Die zehn und elf Jahre alten Söhne und die drei Jahre alte Tochter des Angeklagten hatten sich zwischenzeitlich fußläufig zu der Wohnanschrift des Bruders des Angeklagten, des Zeugen XXX, in der XXX in XXX begeben. Die Kinder wurden anschließend noch am Abend des 03.12.2017 in die Obhut des Jugendamtes übergeben. Fahndungsmaßnahmen gegen den flüchtenden Angeklagten wurden in der Nacht auf den 04.12.2017 eingeleitet. 5. Tatfolgen Das Tatopfer erlitt 120 abgrenzbare Messerstiche bzw. Messerschnitte, zumeist tiefgehend und mit großer Kraft ausgeführt. Der Angeklagte verursachte zahlreiche tiefgehende Messerstiche in den Kopf, Rücken und den Rumpf sowie Durchstiche an den Extremitäten. Im Wesentlichen wurden durch die Stiche eine zweifache Eröffnung der rechtsseitigen Brusthöhle, die vierfache Öffnung der rechtsseitigen Bauchhöhle, die beidseitige Eröffnung des Bauchraums, eine tiefreichende Durchsetzung der linksseitigen Halsweichteile sowie eine Durchstichverletzung des rechten Oberarms verursacht. Als Folge der zuvor beschriebenen Eröffnung von Körperstrukturen kam es zu einer Anstichverletzung des rechten Lungenoberlappens, einem Lungenkollaps, einer vollständigen Durchsetzung des Zwerchfelles, der zweifachen Entstehung von Leberverletzungen, der Öffnung des Dickdarmes mit hierdurch bedingtem Austritt von Darminhalt sowie zu einer traumatischen Teilamputation des rechten unteren Nierenpoles. Ferner kam es zu einer Durchtrennung der neunten Rippe rechts, einer Ankerbung der zehnten Rippe rechts, einer Durchstichverletzung des linken Schulterblattes sowie zu fünf Ankerbungen des Schädelknochens und zu mehrfachen Ankerbungen von Fingerknochen, zudem zu einer Durchstichverletzung des rechtsseitigen Oberarms mit vollständiger Durchtrennung der Tiefenmuskulatur. Mehrere der Verletzungsfolgen waren für sich genommen lebensbedrohlich. Es lag ein erheblicher Blutverlust vor, ferner einen Lungenkollaps bei zweifacher Eröffnung der Brustwand sowie des Lungengewebes und ein Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle. O verstarb nach Eintreffen der Polizei letztlich an einem Blutvolumenmangelschock aufgrund eines hochgradigen Blutverlustes nach außen. 6. Verhalten bis zur Festnahme Nachdem der Angeklagte den Tatort verlassen hatte, ging er in Richtung XXX in XXX, wobei er dabei das Kebabhaus auf dem XXX passierte. Der Betreiber des Restaurants, der Zeuge XXX, war mit dem Vater des Angeklagten befreundet, so dass ihm der Angeklagte bekannt war, auch wenn er mit ihm keinen weitergehenden Kontakt hatte. Der Zeuge XXX rauchte gerade neben dem Restaurant eine Zigarette, als er den Angeklagten mit sich selbst sprechend die Straße herunterkommen sah. Als sich der Angeklagte näherte, erkannte der Zeuge, dass der rechte Ärmel des Angeklagten voller Blut war und auch Blut von seiner rechten Hand tropfte. Auf Nachfragen, was passiert sei, erklärte der Angeklagte lediglich „Meine Frau ist tot“. Der Zeuge riet dem Angeklagten das Krankenhaus aufzusuchen, machte sich aber dann keine weiteren Gedanken und ging wieder an die Arbeit. Der Angeklagte ging anschließend zum XXX in XXX. Dort konsumierte er den Rest des noch in XXX erworbenen Kokains. Anschließend bezahlte er „einem Russen“ 20,00 Euro, welcher ihn dann nach Düren fuhr. Dort suchte er zunächst einen Bekannten auf. Am nächsten Morgen wollte er mit dem Bekannten zunächst zum XXX Bahnhof, um dort in einer Zeitung nachzuschauen, was über die von ihm verübte Tat berichtet würde. Anschließend beabsichtigte der Angeklagte Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen, um über das weitere Vorgehen zu beratschlagen. Auf dem Weg entweder zum Bahnhof oder zu seiner Familie ging der Angeklagte gegen 13.40 Uhr über die XXX in XXX. Dabei wurde der Angeklagte durch die Zeugen YYY, den beiden Onkeln der Getöteten, wahrgenommen, die bereits über den Tod der O und den Tatverdacht gegen den Angeklagten informiert waren. Während der Zeuge YYY dem Angeklagten direkt folgte, hielt der Zeuge YYY zunächst Abstand und rief die Polizei an. Der Zeuge YYY schloss rasch auf den Angeklagten auf, packte ihn an der Schulter und fragte: „Was hast Du getan?“. Der Angeklagte blieb daraufhin etwa Ecke XXX / XXX stehen und antwortete, dass die O Kontakt zu einem marokkanischen, kurdischen oder arabischen Mann und trotz Verbotes seinerseits auch zu ihrer „Schlampenmutter“ gehabt habe. Währenddessen war der Angeklagte ganz ruhig und versuchte auch nicht sich loszureißen, ging jedoch nach wenigen Augenblicken weiter die XXX entlang durch die beginnende Fußgängerzone in Richtung XXX. Nach etwa 100m drehte er auf Höhe der dortigen Apotheke um und ging wieder zur Kreuzung zurück. Dies wiederholte der Angeklagte einige Male, während der Zeuge YYY ihm weiterhin an der Schulter anpackend und der Zeuge YYY weiter die Polizei informierend folgte. Die Zeugen fragte der Angeklagte, warum deren Mutter – welche ebenfalls in XXX wohnte – nicht zuhause gewesen sei und warum sie es so eilig hätten und ihn festhalten würden, er habe sie besuchen wollen. Dies empfanden die Zeugen – wie vom Angeklagten beabsichtigt – als bedrohlich, was sich auch noch dadurch verstärkte, dass er bei Vorfahren der Polizei erklärt: „Es sind ja nur 5 Jahre. Ich komme Euch besuchen, es ist ja nichts passiert“. Auch bei Eintreffen der Polizeibeamten unternahm der Angeklagte keinen Fluchtversuch, sondern ließ sich von den eingesetzten Beamten, u.a. dem Zeugen XXX, widerstandslos festnehmen. 7. Verhalten bei Festnahme Gegenüber den Beamten, welche den Angeklagten festnahmen, ihn mit dem Streifenwagen zur Polizeiinspektion in Düren brachten und dort mit ihm rund 45 Minuten auf das Eintreffen der Beamten der Mordkommission aus Aachen warteten, erklärte der Angeklagte nach Belehrung, dass er freiwillig habe zur Polizei gehen wollen. Dabei äußerte der Angeklagte noch im Streifenwagen sinngemäß, dass Gott verstehen würde, was er getan habe; er habe es tun müssen. Gott sei gut und gerecht. Er habe vor der Tat zu ihm gebetet und um eine Erlaubnis für die Tat gefragt. Gott habe ihm den Weg für die Tat frei gemacht. Er sei mit dem Zug aus XXX nach XXX gefahren und habe das Messer aus XXX mitgebracht. 8. Verhalten und Angaben gegenüber der Polizei Der Angeklagte wurde u.a. durch die Zeugen XXX und XXX aus XXX nach XXX überführt. Auch während dieser Fahrt äußerte der Angeklagten sich nach vorheriger Belehrung und verhielt sich die ganze Fahrt über ruhig. Während der Fahrt wiederholte der Angeklagte, dass er das Messer, mit welchem er seine Frau gestochen habe, aus der Wohnung seiner Mutter in XXX mitgenommen habe. Er sei mit anderen Männern, u.a. dem Kioskbesitzer hintergangen worden und sie habe ihm Geld unterschlagen. Er habe die Tat länger geplant und ein halbes Jahr nicht schlafen können, da es ihn belastet habe, dass er in der Ehre gekränkt worden sei. Dabei wollte der Angeklagte gegenüber den eingesetzten Beamten den von ihm empfundenen Stolz über die Tat zum Ausdruck bringen. In seiner verantwortlichen polizeilichen Vernehmung vom 04.12.2017 räumte der Angeklagte die Tat erneut ein und schilderte zum unmittelbaren Tatgeschehen, dass er mit der linken Schulter ein oder zweimal gegen die Tür gehauen habe, „da hat sie keine Chance gehabt und die Tür ist auf“. Er habe ihre „eine Faust ins Gesicht gegeben“. Sie habe nicht geschrien, „Die war so geschockt, als sie mich gesehen hat. Ich habe immer auf sie eingestochen. Das hat gedauert“. Er habe das Messer in der Faust mit der Klinge nach unten gehalten. Da habe er immer wieder zugestochen auf ihren Körper, in den Hals auf den Kopf, überall. Er habe so 30 bis 40 Mal eingestochen. Er habe sie tot sehen wollen. Es sei ein „geplanter Mord“ gewesen. 9. Vollzugsverhalten des Angeklagten Im Rahmen des Eingangsgesprächs in der Justizvollzugsanstalt Aachen am 05.12.2017 gab der Angeklagte an, dass die Inhaftierung für ihn „ok“ sei und er mit 15 Jahren Haft rechne. Gegenüber dem Anstaltspsychologen, dem Zeugen XXX gab der Angeklagte an, dass ihn seine Frau schon vorher getötet habe. Nun sei er „nur noch halb tot“. Es sei eine „große Last“ von ihm gefallen. Im Rahmen des Vollzuges äußerte der Angeklagten am 30.12.2017 u.a. gegenüber dem Justizvollzugsbeamten XXX normalerweise dürfe er nicht in Haft sein. Es sei ein „Ehrenmord“ gewesen, den seine Religion ausdrücklich vorschreibe. Zudem kam es im Lauf des Vollzuges dazu, dass der Angeklagte das Mobiliar seiner Zelle zerstörte und sich selbst oberflächliche Ritzverletzungen mittels einer Rasierklinge zufügte. Mit seinem Verhalten beabsichtige der Angeklagte die Verlegung aus dem besonders gesicherten Haftbereich, vorzugsweise in eine Psychiatrie zu erreichen. 10. Schuldfähigkeit Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat voll schuldfähig. III. 1. Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Verlesungen der den Vorstrafen zugrundliegenden Entscheidungen. 2. Die Feststellungen zur Anbahnung und zum Verlauf der Ehe zwischen dem Angeklagten und O beruhen – sofern dies nachfolgend nicht anders dargelegt wird – auf der Einlassung des Angeklagten, welche durch die Angaben der Zeugen (...) sowie der Verlesung der familienrechtlichen Unterlagen in den Sonderheften 7 bis 9 verifiziert werden konnten. Dazu im Einzelnen: (...) 3.) Die Feststellungen zum Tatentschluss und zur Tatmotivation beruhen auf folgenden Überlegungen: a.) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er nach dem Telefonat mit O Ende November 2017 gedanklich „weg“ gewesen sei. Er sei von der Hochzeit gekommen, wo alle mit Frauen und Kindern gewesen seien. Er habe sich „ich töte sie, nein ich töte sie nicht wegen den Kindern, doch ich muss sie töten“ gedacht. Er sei dann aufgewacht und habe Gedanken voller Blut gehabt und dass er sie töten müsse. Am Donnerstag und Freitag habe ein Kollege bei der Arbeit gesagt, dass er so zittere. Am Samstag sei er mit Freunden unterwegs gewesen und habe konsumiert Einem Freund habe er gesagt, dass er Gedanken habe und sie töten werde. Der Freund habe gesagt, dass er es wegen der Kinder lassen solle. Er sei dann gegen 7-8 Uhr nach Hause gekommen und habe schlafen wollen. Dann sei der Gedanke ans Töten wieder gekommen. Anlässlich eines Streits mit seiner Mutter habe er diese fast geschlagen und am Kopf getroffen. Anschließend habe er sich ein Messer aus der Küche geholt und seiner Mutter gesagt, er gehe nach Hamburg, sie werde ihn nicht mehr sehen. Tatsächlich habe er seine Frau umbringen wollen. Er habe dann für 250,00 Euro sein Handy verkauft. Von dem Geld habe er sich 2g Koks für 100,00 Euro bei einem Albaner im Tipico in XXX gekauft. Er habe das gezogen. Dann sei ihm wieder der Gedanke gekommen, seine Frau zu töten. Er sei Richtung Bahnhof und habe sich dort ein Ticket bis XXX Hauptbahnhof gekauft. Auf der Fahrt habe er bis XXX im ICE weiter Koks konsumiert. Dann sei er in den RE umgestiegen. Da habe er in der Toilette nicht mehr konsumieren können. Er habe „zu Gott geguckt“, dann habe sein Herz „leben“ gesagt, sein Kopf und seine Moral hingegen „töten“. Während der Fahrt sei sein Entschluss immer hin und her gegangen. Dann sei die Wut gekommen. Nachdem er in der XXX angekommen sei, habe er wirklich auf die Toilette gemusst, aber dies auch gesagt, um in die Wohnung zu gelangen und sich mit seiner Frau zu unterhalten. Es sei ja auch seine Wohnung gewesen. Als sie nein gesagt habe, habe er schwarz gesehen. Er habe sie geschlagen und dann sei es schwarz geworden, bis er wieder auf dem XXX gewesen sei. Er habe Probleme mit seinem Kopf und den Gedanken gehabt. Er habe die ganze Zeit gebetet „Gott, ich töte sie, nein“. Der Grund für die Tat sei gewesen, dass er nicht klar im Kopf gewesen sei. Er sei eifersüchtig auf seine Frau gewesen. Er habe sie geliebt. Dann wären die Beleidigungen beim Telefonat gekommen und dann die Wut. b.) Dass der Angeklagte die O töten wollte, wird allein schon durch die Vielzahl von Messereinwirkungen belegt. Eine solche massive Gewalteinwirkung lässt sich nur mit einem absoluten Vernichtungswillen in Einklang bringen. Darüber hinaus hat er dies auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.12.2017 klar zum Ausdruck gebracht, indem er geäußert hat, dass er schon länger darüber nachgedacht habe seine Frau umzubringen ( … „Am Sonntag habe ich das dann gemacht. Das heißt geplanter Mord….“). c.) Dabei kann sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte den endgültigen Tatentschluss spätestens am Morgen des 03.12.2017 noch in XXX gefasst hat. Dafür spricht bereits seine eigene Einlassung, namentlich, dass er sich von seiner Mutter dergestalt verabschiedet hat, dass er ihr gesagt hat, dass sie ihn nie wiedersehen würde, während er gleichzeitig die Tatwaffe bereits eingepackt hatte. Zudem hat er gegenüber der Sachverständigen XXX im Rahmen der Exploration angegeben, dass er seinen Schlüssel bei seiner Mutter gelassen habe. Eine solche finale Verabschiedung ist nicht mit einem nur vage gefassten Tatplan in Einklang zu bringen. Damit korrespondieren auch die Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.12.2017, indem er dort angeben hat, dass er gewusst habe, dass er „dann nach Knast“ muss und er deshalb sein Handy für 250 Euro verkauft habe, was bei lebensnaher Betrachtung ebenso nur den Rückschluss zulässt, dass er mit einem Leben außerhalb des Gefängnisses abgeschlossen hatte, mithin zur Tatbegehung entschlossen war. d.) Dieser Tatentschluss entwickelte sich beim Angeklagten auch nicht spontan, sondern bildete sich im Laufe der Zeit seit der Trennung im März 2017, wobei Wut über das Verlassenwerden gekoppelt mit Eifersucht, sowie Verachtung der Frau, die in einem Gefühl verletzter Ehre mündete, letztlich handlungsleitend war. Die hierzu führende Entwicklung begann mit dem von dem Angeklagten nach der Trennung im März 2017 an den Tag gelegten ambivalenten Verhalten. Zum einen versuchte er O zur Fortsetzung der Ehe zu bewegen. Gleichzeitig reichte er aber auch einen Scheidungsantrag ein und zog nach XXX, selbst wenn einschränkend zu berücksichtigen ist, dass sowohl der Scheidungsantrag (von der Familie dazu gedrängt) als auch der Umzug nach XXX (zunächst zwecks Versorgung der Mutter) auch familiäre Gründe hatten. Solche Verhaltensweisen hatte er aber auch schon in der Vergangenheit gezeigt, als O aus der Wohnung ausgezogen war. Dabei war es ihm aber früher gelungen, sie zur Fortsetzung der Ehe zu bewegen, was ihm jetzt aber nicht mehr glückte. Der Angeklagte gibt dabei selbst an, dass O Kontakte mit ihm auf das Wichtigste beschränkte und es ablehnte, einen unmittelbaren Kontakt zwischen ihm und den Kindern mittels eigenem Mobiltelefon zu ermöglichen. Wie bereits aufgezeigt, hatte sich O vom Angeklagten losgelöst und emanzipierte sich. Damit brach aber einer der Eckpunkte im Koordinatensystem des Angeklagten, nämlich, dass er über das Leben von O bestimmte und sie sich fügte, weg. Gleichzeit bestand beim Angeklagten die Eifersucht fort. So hat er vor der Kammer selbst angeben, eifersüchtig gewesen zu sein. Dies korrespondiert damit, dass der Angeklagte am Morgen nach der Tat auf die Frage des Zeugen YYY, was er gemacht habe, antwortete, dass die O Kontakt zu einem marokkanischen, kurdischen oder arabischen Mann gehabt habe und trotz Verbotes seinerseits Kontakt zu ihrer „Schlampenmutter“ gehabt habe. Dies alles führte zu einer anhaltenden inneren Unruhe beim Angeklagten, der hierzu im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.12.2017 u.a. angab, seit 7 Monaten nicht mehr schlafen zu können , weil er von Frau und Kindern getrennt lebe Gleichzeitig machte er O für seine sonstige, insbesondere finanzielle Lage verantwortlich. Sowohl gegenüber der Kammer als auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.12.2017 hat der Angeklagte als Grund für die Tat auch angegeben, dass O ihm Geld abgenommen habe und durch Bestellungen Schulden gemacht zu haben. Seine durch dies gesamten Umstände geprägte innere Befindlichkeit drückte er gegenüber der Sachverständigen XXX so aus, dass seine Frau ihn „lebendig getötet“ habe. Jahrelang sei er schon tot gewesen. Als Folge hiervon hatte der Angeklagte, wie er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, schon länger darüber nachgedacht, seine Frau umzubringen. Dies kommt - wie die Ambivalenz des Angeklagten - auch in der Sprachnachrichten an den Zeugen YYY zum Ausdruck. So erklärte er darin auf der einen Seite „….Du sollst im Kopf behalten, Gefängnis ist für Männer. …. im Gefängnis zu leben ist besser, als wenn eine Hure das Sagen hat“, wodurch ein Attackieren der O angekündigt wird, und auf der anderen Seite „….Nimm dein Kind und hau ab ... nimm dein Kind zurück, dieses kann dir etwas kochen…..“, mithin das Gegenteil, nämlich eine endgültige Trennung. Der Tötungsgedanke intensivierte sich ab Mitte November in zwei Stufen. Mitte November nahm der Angeklagte an der Hochzeit seines Bruders in Dänemark teil. Der Angeklagte hat sich dazu eingelassen, dass er von der Hochzeit gekommen sei, wo alle mit Frauen und Kindern gewesen seien. Er habe sich „ich töte sie, nein ich töte sie nicht wegen den Kindern, doch ich muss sie töten“ gedacht. Dabei ist es aufgrund der dem Angeklagten innewohnenden Vorstellung von Ehre leicht nachvollziehbar, dass er sich aufgrund des Erscheinens auf der Hochzeit ohne seine Frau und die Kindern von O bloßgestellt fühlte, da so für alle Hochzeitsgäste offenbart wurde, dass er eben nicht mehr die Kontrolle über O ausübte und seine Stellung als Patriarch der Familie verloren hatte. Soweit der Angeklagte dann doch zunächst am 24. oder 25.11.2017 die O angerufen hat, steht dies einem vorausgegangenen Gedankenspiel, diese zu töten, nicht entgegen. Denn es entsprach der bereits in der Vergangenheit bestätigten Überzeugung des Angeklagten, dass er O letztlich durch Überreden oder Druck zur Fortsetzung der Ehe bewegen konnte, während er sie in anderen Phasen verstoßen wollte. Dass das Telefonat noch einmal die Tötungsgedanken des Angeklagten intensiviert hat, lässt sich der Einlassung des Angeklagten entnehmen, indem er davon spricht, dass er „gedanklich weg“ gewesen sei, als O sein Ansinnen auf einen Zusammenzug abgelehnt und das Telefonat im Streit beendet habe. Zudem hat er sich im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.12.2017 dahingehend eingelassen, dass er am Samstag zu einem Bekannten in XXX gegangen und nach einer Schusswaffe gefragt habe, da er nach XXX fahren und O habe erschießen wollen, was eine Intensivierung der Tötungsabsicht belegt. e.) Dass hierauf aufbauend hinsichtlich des Tötungsvorsatzes Wut über das Verlassenwerden gekoppelt mit Eifersucht sowie Verachtung der Frau, die in einem Gefühl verletzter Ehre mündete, letztlich handlungsleitend waren, steht insbesondere aufgrund der Äußerungen des Angeklagten im Nachgang der Tat und während des Vollzuges der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt XXX fest. So hat er sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass während der Zugfahrt von XXX nach XXX sein Herz „Lebenlassen“ und sein Kopf und seine Moral „Töten“ gesagt haben. Bereits hieraus wird deutlich, dass die „Moral“, mithin eine übergeordnete Wertevorstellung für den Angeklagten derart bedeutsam ist, dass er sich bewusst („Kopf“) gegen seine Zuneigung („Herz“), mithin die Liebe zu O, stellt und sich nicht nur von ihr trennen, sondern sie töten und damit das Lebensrecht absprechen will. Dass diese Wertevorstellung einer in seiner kurdisch/irakischen Heimat gelebten patriarchalischen Gesellschaft mitsamt ihrer religiösen Einflüsse entspringt, lässt sich schon dem Verhalten des Angeklagten während der Ehe mit O entnehmen, indem er dieser schon bei Blickkontakt mit anderen Männern ein für ihn nicht zu tolerierendes Verhalten attestiert, selbst wenn es sich z.B. um eine Fahrt im Auto des Bruders des Angeklagten weg von einer Beerdigung zusammen mit anderen Verwandten handelte. Zudem hat er, wie vom Zeugen XXX bekundet, nach seiner Festnahme im Streifenwagen, geäußert, dass Gott gerecht sei und er vor der Tat zu ihm gebetet habe. Er habe in seinem Gebet um Erlaubnis gefragt. Gott habe ihm den Weg frei gemacht. Am 30.12.2017 gab er gegenüber dem als Justizvollzugsbeamten eingesetzten Zeugen XXX an, dass er – der Angeklagte – auf Grund seines Deliktes niemals hätte inhaftiert werden dürfen, da schließlich seine Religion sogenannte Ehrenmorde ausdrücklich vorschreibe. Zudem zeigte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt Reue. So gab er bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 04.12.2017 an, dass es ihm „optimal, sehr gut“ gehe und er jetzt “seine Ruhe habe“. Auch hat der Zeuge XXX bestätigt, dass der Angeklagte bei der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt XXX angegeben hat, seine Frau habe ihn schon vorher – gemeint war die Tatausführung - getötet. Nun sei er nur noch halb tot. Es sei eine große Last von ihm gefallen. Hieraus wird deutlich, dass der Angeklagte bei O Verhaltensweisen sah, die ihn derart in seiner Ehre verletzte, dass es ihm unmöglich („seine Frau habe ihn vorher getötet“) machte, ohne Wiederherstellung dieser durch Tötung der O wieder zu leben („nur noch halb tot“). Neben den auch in den letzten Jahren zu Streit führenden Punkten, namentlich, dass der Angeklagte O für die finanzielle Situation verantwortlich machte und darüber hinaus ihr ein unangemessenes Verhalten gegenüber anderen Männern bzw. ein Fremdgehen attestiert, kam seit März 2017 – wie aufgezeigt – hinzu, dass O dem Angeklagten eine endgültige ablehnende Haltung zeigte, er mithin auch eine endgültige Trennung zu vergegenwärtigen hatte, was damit einherging, dass der Angeklagte seine Kindern nicht ohne weiteres nach seinen Vorstellungen besuchen konnte. Der Kontrollverlust des Angeklagten über O stand dabei diametral zum patriarchalischen Selbstverständnis des Angeklagten. Dieser – aus Sicht des Angeklagten – massiven Kränkung konnte innerhalb seiner Werteordnung daher nur mit dem Tod der O begegnet werden. Diese Haltung des Angeklagten spiegelt sich auch in der von der Sachverständigen XXX beschriebenen Persönlichkeit des Angeklagten wieder, welche geprägt von einem hohen Dominanzstreben und unbedingtem Streben nach Aufrechterhaltung der Kontrolle ist. Dabei kam auch schon in der Vergangenheit durch Todesdrohungen – auch wenn er noch keinen Tatentschluss gefasst hat – zum Ausdruck, dass beim Angeklagte bei einem „Fehlverhalten“ der O gedanklich deren Tötung nahe lag. f.) Dabei verschloss sich der Angeklagte völlig jedem Gedanken über die eigene Verantwortlichkeit für die Situation. Soweit der Angeklagte zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Trennung von seinen Kindern zu schaffen gemacht hat, gab er auch hieran O die Schuld, ohne erkennen zu wollen, dass er es gerade war, der die Gründe für die Trennung geschaffen hat. Intensive Schritte zu einem regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern unternahm er aber auch nicht, obwohl ihm – wie die familienrechtlichen Streitigkeiten zeigen – die entsprechenden juristischen Instrumentarien bekannt waren. 4.) Die Angeklagte war auch bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig. Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen XXX lag weder eine forensisch relevante psychiatrische Erkrankung vor noch hat sich der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt. Die Sachverständige XXX hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Einlassungsverhalten des Angeklagten, insbesondere im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 04.12.2017 einem Affektdelikt mit tiefgradiger Bewusstseinsstörung widerspricht, denn der Angeklagte hat die zeitlichen Abläufe der Tat und sein jeweiliges Erleben genauso wie seine Motivation schildern können, was anderenfalls nicht zu erwarten gewesen wären. Zudem lagen keine Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Erleben vor. Der Gedankengang beim Angeklagten war jederzeit formal geordnet. Auch haben sich keine Anhaltspunkte für eine kognitive Einschränkung ergeben. Allein die Überzeugung, dass O Gelder an ihre Familie weitergeleitet habe bzw. „zu viel“ eingekauft habe sowie die Überzeugung, dass diese fremd gehen würde, reicht nicht aus, da diese nicht überwertig waren. Denn der Angeklagte hat zu keinem Zeitpunkt nicht stattgehabte Geschehnisse oder Personen geschildert, sondern hat vielmehr nur für sich vermeintlich sichere Rückschlüsse gezogen. So hat er hinsichtlich des Fremdgehens konkrete Personen verdächtig, aber gleichzeitig nie behauptete, seinen Verdacht bestätigende Wahrnehmungen gemacht zu haben. Seine Verhaltensweisen waren vielmehr durch seine Persönlichkeit und seinen kulturellen Hintergrund geprägt. Der Angeklagte weist ein hohes Maß an Dominanzgebaren und Aggressivität auf, was sich im körperlichen Aufbauen vor einer Personen verbunden mit entsprechenden Drohungen äußerte. Dies zeigte sich u.a. im Verhalten gegenüber den Zeugen XXX und XXX. Hinzu kommt beim Angeklagten ein paranoider und misstrauischer Persönlichkeitsanteil, welcher dazu führt, dass sich der Angeklagte wenig selbst hinterfragt und letztlich – wie es sich bei den finanziellen Angelegenheiten gezeigt hat – die Schuld bei anderen sucht. Diese Persönlichkeitsakzentuierungen weisen aber – auch in einem Lebenslängsschnitt – nicht ein Maß auf, dass ihnen selbstständige Bedeutung zukommt. Denn diese sind nicht so gravierend, dass die alltagspraktischen Fähigkeiten des Angeklagten erheblich eingeschränkt waren bzw. sind. So zeigte er in der Vergangenheit in der Regel kein impulsives Verhalten, hatte Prinzipien und konnte diese auch vehement vertreten. Zudem hat er sich in der Regel auch normgerecht verhalten. Auch die in der Justizvollzugsanstalt stattgehabten Selbstverletzungen haben prognostisch keine Bedeutung, da diese reaktiv und zielgerichtet, vor allem mit dem Ziel einer Verlegung, waren. Auch das vom Angeklagten immer wieder beschriebene und bereits vor der Tat – vor allem im XXX – aufgetretene „Jucken“, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn ein solches ist als Missempfindung ein klassisches Anzeichen einer Kokainvergiftung, was mit dem vom Angeklagten beschriebenen erheblichen Kokainkonsum zu erklären ist, zumal sich keine Anknüpfungspunkte ergeben haben, dass dies in irgendeiner Weise Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit gehabt hat und der Angeklagte dieses auch nicht als Auslöser für die Tat benannt hat. Auch der Kokainkonsum auf der Fahrt von XXX bis XXX hatte keinen Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen XXX zufolge hat nasal konsumiertes Kokain eine enthemmende und euphorisierende Wirkung, welche für 30-60 Minuten andauere. Danach ginge vom Konsum nur noch eine geringe Antriebssteigerung aus, die je nach Gewöhnung unterschiedlich lange andauere. Da der Angeklagte gegen 18:09 Uhr in XXX ankam und erst gegen 20:00 Uhr die Tat beging, ging vom vorherigen Kokainkonsum nur noch eine geringe Antriebssteigerung aus. Dies ist auch nicht durch einen etwaigen seit dem Vortag stattgehabten Kokainkonsum anders zu bewerten, denn durch den Konsum sind die Transmitter aufgebraucht, so dass von einem darauf aufbauenden Konsum keine oder nur noch eine geringe Wirkung ausgeht. Mit einer – dann forensisch relevanten - mindestens mittelgradigen Intoxikation ist auch nicht die Verhaltensweise des Angeklagten am Tatort, namentlich das Klingeln, die Begrüßung der Kinder, das Anklopfen mit der Bitte um Einlass, um die Toilette aufzusuchen und das Wegschicken der Kinder in Einklang zu bringen. Denn diese Verhaltensweisen sind kontrolliert und eben nicht hochgradig impulsiv. Die anschließende in der Tat selbst zum Ausdruck kommende – auch plötzliche – Steigerung der Impulsivität führt zu keiner anderen Beurteilung, da eine solche auch in Wut, wie sie beim Angeklagten vorlag, begründet liegen kann. Die Restwirkung des Kokainkonsums kann somit zwar als konstellativer Faktor vorgelegen haben, aber es lag keine mittelgradige Intoxikation vor. Anknüpfungspunkte, dass bei Tatbegehung eine Intoxikation durch Alkohol gegeben war, haben sich nicht ergeben. Vielmehr spricht die psychopathologische Leistungsfähigkeit noch in XXX, namentlich die Mitnahme des Messers, der Verkauf des Mobiltelefons, der Ticketkauf etc., gegen eine deutliche Alkoholisierung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder der Betäubungsmittel- noch der Alkoholkonsum eine forensisch relevante Beeinträchtigung i.S.d. § 20,21 StGB ausgelöst hat. IV. Aufgrund der Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes, strafbar gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 5. Variante 1.Gruppe, 1. Variante 2. Gruppe StGB, schuldig gemacht. 1. Zum einen hat der Angeklagte entsprechend den obigen Ausführungen heimtückisch gehandelt. 2. Der Angeklagte handelte zum anderen aus niedrigen Beweggründen. a) Objektiv lagen niedrige Beweggründe vor. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert erscheinen, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 22.03.2017 – 2 StR 656/13 = BeckRS 2017, 109042). Bei der Prüfung, ob ein Beweggrund niedrig ist, ist nicht auf die Herkunft des Angeklagten und die Wertvorstellungen des Kulturkreises abzustellen, aus dem dieser stammt. Der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds ist vielmehr den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in der der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt (BGH, Beschluss vom 09.9.2010 – 1 StR 376/10 = BeckRS 2011, 16157; Urteil vom 11.10.2005 – 1 StR 195/05 = NStZ 2006, 284; BGH , NJW 1995, 02 = NStZ 1995, 79 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 29). Liegen mehrere Motive vor, müssen die Hauptmotive, welche der Tat ihr Gepräge geben, „niedrig“ in dem gerade dargestellten Sinne sein. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut, Rechthaberei oder Hass, also normalpsychologischen Affekten, denen eine Bewertung als „niedrig“ für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urteil vom 22.03.2017 – 2 StR 656/13 = BeckRS 2017, 109042; Beschluss vom 22.01.2004 - 4 StR 319/03 = NStZ-RR 2004, 234; Urteil vom 25.07.2006 - 5 StR 97/06 = 2006, 340). Bei der Tötung des (ehemaligen) Intimpartners können Beweggründe niedrig sein, wenn die Tötung erfolgt, um „alte Besitzrechte“ nicht aufzugeben oder ein uneingeschränktes Herrschaftsrecht zu demonstrieren bzw. um Verhalten zu bestrafen, dass diesen Vorstellungen entgegenläuft. Niedrig ist es daher, wenn der Täter dem Opfer das Lebensrecht abspricht, weil sich dieses aufgrund des unerträglich gewordenen Verhaltens des Täters selbst von ihm trennen will, bzw. getrennt hat (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - 2 StR 452/03 = NJW 2004, 1466). Ausschlaggebend für die Tötung der O war die Wut des Angeklagten über die in der Vergangenheit zu ehelichen Streitigkeiten führende finanziell angespannte Situation, deren Verursachung er seine Frau anlastete, das endgültige Verlassenwerden durch seine Frau mit den ihn einschränkenden Folgen hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern, gekoppelt mit Eifersucht sowie moralischer Verachtung der Frau, die letztlich in einem Gefühl der verletzten Ehre mündete. Diese Gefühlsregungen beruhten auf einer Grundhaltung, die durch unduldsame Selbstgerechtigkeit, exklusive Besitzansprüche, einer ungehemmten Eigensucht und einer im hiesigen Kulturkreis nicht hinnehmbaren Vorstellung der Wiederherstellung der Mannesehre mittels der Entfernung der angeblich sitt- und ehrlosen Ehefrau gekennzeichnet war. Jedes dieser einzelnen Elemente dieser Grundhaltung entbehrt genauso wie ihrer Gesamtheit einer ausreichenden Grundlage, um noch als nachvollziehbar erscheinende Gefühlsregung der Wut und damit als handlungsleitende Tatmotivation nicht als verwerflich gewertet werden zu können. Die finanzielle Lage (Ausgaben durch Drogenkonsum und fehlende Einnahmen durch unregelmäßige Beschäftigung bei gleichzeitiger Vorgabe einer patriarchalischen Rollenverteilung) hatte der Angeklagte zuvörderst selbst verursacht. Statt sich dieser Verantwortung zu stellen, gab sich der Angeklagte der seiner Persönlichkeit innewohnenden Selbstgerechtigkeit hin und machte seine Frau für die Finanzlage verantwortlich. Er stellte seine Frau als (Haupt-)Verantwortliche hin, indem er ihr zu Unrecht eine die beengten finanziellen Verhältnisse auslösende Unterstützung ihrer mütterlichen Familie und ohne konkrete Anhaltspunkte Verschwendung vorwarf, wobei er sogar Ausgaben für Kleidung im Billigsegment – auch für die Kinder – als eine solche ansah. Gleichzeitig verwandte er in ungehemmter Eigensucht die knappen finanziellen Mittel der Familie, um Betäubungsmittel zu erwerben und zu konsumieren. Daher kann die Wut über die finanzielle Lage mit Blick auf das Verhalten des Tatopfers unter keinem Gesichtspunkt als noch nachvollziehbares Motiv angesehen werden. Die Einschränkungen im Umgang mit den Kindern lagen nicht über dem hinnehmbaren Maß, das einem getrennt lebenden Elternteil auch im Interesse des Kindeswohls zuzumuten ist. Allein die Weigerung der O, den Kindern eigene Mobiltelefone zuzugestehen, damit der Angeklagte sie jederzeit erreichen konnte, begründet keinen tiefgehenden und auf sachfremden Erwägungen beruhenden Einschnitt in dem dem Angeklagten als Vater zustehenden Umgangsrecht. Denn der Kontakt wurde dadurch nicht unterbunden, sondern blieb nur unter der Kontrolle der Mutter, über die der Angeklagte sie unverändert erreichen konnte. Unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines grundsätzlichen Verbots für Kinder einer bestimmten Altersklasse, bereits über ein Mobiltelefon und die damit verbundenen Interaktionsmöglichkeiten in welcher Richtung auch immer zu verfügen, ist eine solche Kontrolle in einer konfliktbehafteten Partnerschaft auch ein nachvollziehbarer Grund, um weiteres Konfliktpotential – etwa durch unabgesprochene Vereinbarungen mit den Kindern- gar nicht erst entstehen zu lassen. Dass O dem Angeklagten die Kinder nicht vorenthalten hat, wird durch die festgestellten Kontakthaltungen deutlich. Wenn der Angeklagte sich vor dem Hintergrund nicht weiter bemüht, einen intensiveren Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten, stellt die Wut – insbesondere über die untersagte Anschaffung der Mobiltelefone – keinen auch nur ansatzweise plausiblen Grund für die Tötung der Mutter dar. Insbesondere Eifersucht und moralische Verachtung der O entbehrten jeder Grundlage. O ging nicht fremd. Die Überzeugung des Angeklagten beruhte auf keinem gesicherten Indiz, sondern entsprang seiner Phantasie. Hintergrund der moralischen Verachtung war die seinem kulturellen Hintergrund geschuldete Einstellung, wonach eine Frau im Allgemeinen und die Ehefrau im Besonderen sich von der Außenwelt weitgehend zu isolieren hat und ihn als Ehemann entehrt, wenn sie sich nicht hieran hält. Aus den in dem Kontext u.a. festgestellten völlig sozialadäquaten Verhaltensweisen (Mitfahrt mit dem Auto des Bruders nach einer Beerdigung, Erwiderung flüchtiger Begrüßungen durch Nachbarn etc.) eine moralische Verachtung gegenüber der eigenen Ehefrau abzuleiten, ist kein noch nachvollziehbares Motiv für die Entstehung der tatauslösenden Motivation. Die im Wesentlich auf diesen beiden Punkten begründete Trennung der O vom Angeklagten und die damit stattgehabte Emanzipation stellen ein völlig sozialadäquates Verhalten dar. Insofern ist zu konstatieren, dass der Angeklagte der O aufgrund der Trennung das Lebensrecht absprach, obwohl diese gerade auf von ihm jahrelang geübten unerträglichen Verhaltensweisen beruhte. Dass er sich aufgrund einer solchen Trennung und des damit einhergehenden Kontrollverlustes in seiner Ehre als Patriarch der Familie derart verletzt sah, dass als einzige Option der Tod der O, mithin des Opfers seiner vorherigen Verhaltensweisen, blieb, ist unter keinem Gesichtspunkt ein noch nachvollziehbares Motiv. Vielmehr handelt es sich um eine im hiesigen Kulturkreis nicht hinnehmbare Vorstellung der Wiederherstellung der Mannesehre mittels der Entfernung der angeblich ehrlosen Ehefrau. Niedrige Beweggründe können jedoch ausschieden, wenn tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung, eine innere Ausweglosigkeit, endgültige Verlustängste oder eine perspektivlose Lebenssituation sind – der Täter sich durch die Tat also letztlich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (BGH Urteil vom 25.07.2006 - 5 StR 97/06 = 2006, 340; Beschluss vom 22.01.2004 - 4 StR 319/03 = NStZ-RR 2004, 234). Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte angesichts seiner unsteten beruflichen, finanziellen und familiären Situation eine gewissen Perspektivlosigkeit verspürt hat, was auch in dem – allerdings doppeldeutigen – in verschiedenen Formulierungen getätigten Satz, dass seine Frau ihn „lebendig tot gemacht“ habe, zum Ausdruck kommt. Gleichwohl steht fest, dass diese – nachvollziehbare – Gefühlsregung nicht maßgeblicher Antrieb für die vorliegende Tötung der O war: Zunächst wurde die Tat nicht im Rahmen einer spontanen Gefühlsregung im Sinne einer plötzlichen Verzweiflungstat begangen. Vielmehr hat der Angeklagte sich – wie aufgezeigt – bereits längere Zeit mit dem Gedanken getragen, die Ehefrau umzubringen und zwar nicht getragen von einer Perspektivlosigkeit, sondern wegen des aus seiner Sicht unerträglichen Verhaltens seiner Ehefrau. Den eigentlichen endgültigen Tatentschluss hat er zudem über mehrere Stunden (Mitnahme des Messers und Verlassen der Wohnung, Verkauf des Mobiltelefons, Fahrt über XXX nach XXX) aufrechterhalten, wobei allein die Zugfahrt rund fünf Stunden dauerte. Dem Umstand, dass er sich von seiner Mutter endgültig verabschiedet hat, ist auch keine Verzweiflung zu entnehmen: Vielmehr ist dies einer pragmatischen Sichtweise geschuldet, weil dem Angeklagten bewusst war, für diese Tat ins Gefängnis zu gehen, was auch dadurch deutlich wird, dass er sein Mobiltelefon verkauft hat, da er dieses im Gefängnis nicht mehr brauchen würde. Genauso wenig lag eine Verzweiflung über die Trennung von den Kindern vor. Zwar hatte der Angeklagte gelegentlich den Kontakt zu seinen Kindern gesucht, indem der älteste Sohn ihn für eine Woche in den Ferien besuchte und er die Kinder zudem mit einem Mobiltelefon ausstatten wollte, doch weitere darüber hinausgehende Kontakte, z.B. durch Besuche in XXX, ggf. unter Einschaltung des Jugendamtes, hat es nicht gegeben. Wenn die Trennung von den Kindern bei der Tötung der O eine Rolle gespielt hat, dann lediglich, weil der Angeklagte ihr auch hierfür die Schuld gab und er sie dafür bestrafen wollte. Eine berechtigte Schuldzuweisung stand dem Angeklagten aber nicht zu, denn sowohl die Trennung als auch die dadurch bedingte Entfremdung von den Kindern lag letztlich an dem Verhalten des Angeklagten selbst. b.) Subjektiv liegen die Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe ebenfalls vor. aa.) Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt und mit seinem Bewusstsein erfasst, welche die Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig begründen (BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03 = NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23). Die als niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewusste Handlungsantriebe gewesen sein, denn das Schuldprinzip setzt voraus, dass die die Tat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des subjektiven Tatbestands nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in das Bewusstsein des Täters getreten sind. Die - rechtliche - Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an. Er muss aber zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein; die Fähigkeit dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel oder bei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauungen derart intensiv verhaftet ist, dass er deswegen die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich aufnehmen und daher auch nicht nachvollziehen kann, fehlen (BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03 = NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGH, GA 1967, 244; BGH bei Dallinger, MDR 1969, 723; BGH bei Holtz, MDR 1977, 809; NStZ 1981, 258; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 24). Dem Angeklagten waren die Umstände seiner Motivation bewusst. Er hat diese als Motiv für seine Tat an verschiedensten Stellen benannt. Auch war er in der Lage, die Bewertung der Handlungstriebe als niedrig vorzunehmen. Der Angeklagte stammt zwar aus einem andern Kulturkreis, in welchem Tötungen oder sogenannte Ehrenmorde zwar nicht erlaubt, aber möglicherweise teilweise in gesellschaftlichen Bewusstsein einer anderen Bewertung unterzogen werden. Es ist jedoch bereits nichts dafür ersichtlich, dass solche Taten im Irak oder im Kuwait nicht unter Strafe standen, als der Angeklagte dort sozialisiert wurde. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da der Angeklagte bereits über die anderweitigen gesellschaftlichen Vorstellungen in Deutschland informiert war und bereits Konsequenzen bei entgegenstehendem Handeln am eigenen Leib erfahren hatte. Sowohl seine Verurteilung vor dem Amtsgericht XXX, aber insbesondere die Polizeieinsätze aufgrund von ehelichen Auseinandersetzungen haben ihn sicher dahingehend sensibilisiert, dass Gewalt oder Drohungen gegenüber Personen, insbesondere gegenüber der Frau, in Deutschland keinesfalls toleriert oder nachlässig behandelt werden. Vielmehr wurde er der Wohnung verwiesen und – von ihm selbst initiierte – gerichtliche Verfahren schlossen sich an. Die Erkenntnis über die Folgen der Tötung einer Person – auch der Ehefrau – waren ihm auch präsent, da er sonst nicht seiner Mutter gesagt hätte, dass sie ihn nicht mehr wiedersehen würde und in der Sprachnachricht an den Zeugen YYY von langandauernden Gefängnisaufenthalten gesprochen hätte. Dem steht nicht entgegen, dass er gegenüber den Zeugen YYY angegeben hat, dass er in fünf Jahren „wieder draußen“ sei und sie dann besuchen werde, da er kurze Zeit später ausdrücklich gegenüber den vernehmenden Beamten erklärt hat, dass es ein „geplanter Mord“ gewesen sei, er mithin die Trageweite seines Handelns zum Ausdruck gebracht und dies nicht etwa als Notwehr oder ähnliches bezeichnet hat, mag er auch auf ein geringes Strafmaß gehofft haben. bb.) Weiterhin muss der Täter, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Hass oder Zorn) als Handlungsantrieb in Betracht kommen, diese - über die Erkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus - auch gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern können (BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03 = NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGH Urt. v. 3. 7. 1951 - 1 StR 267/51; BGHSt 28, 212] = NJW 1979, 378; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 2, 6, 15, 22, 23). Anhaltpunkte, dass der Angeklagte hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, haben sich nicht ergeben. Solche sind auch nicht vor dem kulturellen Hintergrund des Angeklagten gegeben. Er ist nicht unvermittelt in eine Lage gekommen, wo er spontan seine „Ehre als Mann retten“ musste. Vielmehr ist die Tötung der O bereits länger gedankliches Thema beim Angeklagten gewesen, so dass die Tat letztlich auf einer abgewogenen Entscheidung beruht. 3. Hingegen handelte der Angeklagte nicht grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB. "Grausam" tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH Urteil vom 26. Juni 1997 – 4 StR 180/97 –, juris, mit Verweis auf: BGHSt 3, 264; 37, 40; BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 1). Dabei ist maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte objektiv "grausam" getötet hat, allein die Phase des Tatgeschehens, in deren Verlauf er dem Tatopfer die Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hat. Der Angeklagte hat bereits beim ersten Stich mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt und dabei das zur sofortigen Tötung geeignete Messer nicht ausschließbar auch so eingesetzt; lediglich das Abwehrverhalten und der Versuch der Flucht ins Kinderzimmer durch O führten dazu, dass der Angeklagte sein (Tötungs-)Ziel nur durch die weiteren Stiche erreichen konnte. Zwar könnte möglicherweise das Mordmerkmal "grausam" auch dann erfüllt sein, wenn die Gegenwehr des Opfers den Täter zu einer Vielzahl qualvoller Messerstiche veranlasst (BGH Urteil vom 26. Juni 1997 – 4 StR 180/97 –, juris), doch ist nicht erkennbar geworden, dass der Angeklagte der O besondere Qualen zufügen wollte. Er wollte diese „lediglich“ sicher tot wissen. V. Für Mord sieht das Gesetz nach § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitstrafe vor. 1. Die subjektiv empfunden Ehrverletzung stellt keinen besonderen Milderungsgrund dar, der aufgrund seiner Außergewöhnlichkeit in der Gewichtung einem gesetzlichen Milderungsgründen gleichsteht, weil sie jeder Grundlage entbehrt. Weitere Umstände, aus welchen die Unverhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Folge einer Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultieren würde, sind nicht ersichtlich. Allein eine andere kulturell-ethnische Bewusstseinslage kann dies vorliegend nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 08-09-1982 - 3 StR 228/82 = NJW 1983, 55). 2. Es war jedoch die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschl. v. 23.01.2014 – 2 StR 637/13 = BeckRS 2014, 04059). Hierbei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er von Anfang an geständig war. Hier ist jedoch einschränkend zu berücksichtigen, dass in seinem Geständnis zu keinem Zeitpunkt eine Reue, sondern vielmehr gelegentlich Stolz auf und Genugtuung über seine Tat zum Ausdruck kam. Strafmildernd musste sich ferner auswirken, dass der Betäubungsmittelkonsum zu einer Enthemmung hinsichtlich der Durchsetzung des Tatentschlusses geführt hat. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er zwei Mordmerkmale erfüllt hat. Hinzu kommt, dass er bereits wegen eines Körperverletzungsdelikts vorbestraft ist. Zudem ist die Tatausführung geprägt von einem länger andauernden Sterbeprozess, welcher objektiv zumindest nahe an der Verwirklichung des Mordmerkmals der Grausamkeit liegt. Letztlich hat er durch die Tat auch seinen drei Kindern gleich beide Elternteile entzogen. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wäre eine Strafaussetzung nach 15 Jahren unangemessen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO. Unterschriften