Urteil
12 O 385/17
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2018:0705.12O385.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in Amtshaftungsverfahren sowie vor der Strafvollzugskammer darüber, ob die Übersendung von überörtlichen Tageszeitung an den Kläger rechtzeitig erfolgt. Der Kläger verbüßt gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt B eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Er bezieht seit Juli 2017 die Tageszeitung „Frankfurter Allgemeine (FAZ)“. Die Zahlungen für die vom Kläger bezogene „FAZ“ leistete nicht er selbst, sondern die Stiftung G1 e.V. (Bl. 73 GA). Die Auslieferung überregionaler Tageszeitungen erfolgt über das Postverteilerzentrum B in die Justizvollzugsanstalt Aachen (Bl. 47 ff. GA). Der Kläger trägt vor, die Übersendung der Zeitung sei von Juli bis September 2017 in bestimmten Fällen erst 2 oder mehr Tage nach dem Erscheinungstag vorgelegt worden. Auf die Liste aus dem klägerischen Schriftsatz vom 18.4.2018, Bl. 47 ff. GA wird Bezug genommen. Er ist der Auffassung, die Zustellung der FAZ später als einen Werktag nach dem Erscheinungsdatum stelle eine Amtspflichtverletzung der Beklagten dar. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss des Landgerichts Aachen – Strafvollzugskammer - vom 08.12.2016 (33a StVK 851/16 LG Aachen), in welchem die Beklagte verpflichtet worden sei, dem Kläger die von ihm abonnierte Tageszeitung „TAZ“ tagesaktuell, spätestens jedoch an dem auf den Erscheinungstag folgenden Werktag zugänglich zu machen. Nach Ansicht des Klägers entfalte dieser Beschluss auch für den hiesigen Amtshaftungsprozess Bindungswirkung. Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, dass die in Rede stehenden Verzögerungen bei der Zustellung der FAZ in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen. Jedenfalls sei ihr ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Die Tatsache, dass die Tageszeitungen von der deutschen Post an die Justizvollzugsanstalt geliefert werden, ändere hieran nichts. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Amtspflichten nicht auf ein Privatunternehmen abwälzen dürfe. Im Übrigen sei es der Beklagten möglich und auch zumutbar, die Zustellung pünktlich am Erscheinungsdatum zu ermöglichen. Hierzu behauptet er, dass die Justizvollzugsanstalt dafür Sorge tragen könne, dass der Bringdienst der deutschen Post das Postfach der Beklagten auch später als 9:00 Uhr leeren könne. Alternativ könne sie auch selbst für die Leerung des Postfaches zu einem späteren Zeitpunkt sorgen oder eine Lieferung der Tageszeitungen unmittelbar an die Justizvollzugsanstalt organisieren. Des Weiteren ist er der Auffassung, dass er ein Recht auf den Bezug der Zeitung habe und demgemäß für einen Schadenersatzanspruch aktivlegitimiert sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Stiftung G1 e.V. zu seinen Gunsten mit der dem Zeitungsverlag „FAZ“ einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter geschlossen habe, Bl. 73 ff. GA. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 197,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass ihr keine Amtspflichtverletzung zur Last falle. Die Auslieferung überregionaler Tageszeitungen erfolge in der Justizvollzugsanstalt B dergestalt, dass die jeweiligen Exemplare zunächst in das Postverteilerzentrum B und von dort in diejenige Postfiliale gebracht werden, in der sich das Postfach der Justizvollzugsanstalt Aachen befindet. Dieses Postfach werde von einem Mitarbeiter der Deutschen Post im Botendienst täglich gegen 9:00 Uhr geleert und dessen Inhalt sodann an die Justizvollzugsanstalt geliefert. Sofern sich die Tageszeitung zu dieser Zeit in dem Postfach befindet, werde sie demgemäß noch am selben Tag an die Justizvollzugsanstalt ausgeliefert. In den Fällen, in denen die Tageszeitungen bis zur Abfahrt des Boten noch nicht im Postfach angekommen sind, komme es zu einer Verzögerung bei der Lieferung der Tageszeitungen. Innerhalb der Justizvollzugsanstalt werden die eingehenden Sendungen auf der Poststelle auf die Postfächer der einzelnen Abteilungen verteilt, welche ihrerseits täglich dreimal durch die zuständigen Bediensteten geleert und in den Hafthäusern verteilt werden. Dazu führe die Justizvollzugsanstalt Aachen im Falle des Klägers eine besondere Liste, in die nicht nur das Erscheinungsdatum der betreffenden Zeitschrift, sondern eben auch die Daten angegeben seien, zu denen die Zeitung jeweils eingetroffen und dem Kläger weiter geleitet seien, Bl. 19 f. GA. Daraus ergebe sich, dass jeweils an Eintreffdatum die Zeitung auch weitergeleitet worden sei. Die entstandenen Verzögerungen bei der Zustellung der FAZ lägen daher nicht in Verantwortungsbereich der Justizvollzugsanstalt bzw. des beklagten Landes. Ferner ist das beklagte Land der Ansicht, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 08.12.2016 keine Bindungswirkung für das streitgegenständliche Amtshaftungsverfahren entfalte. Hierzu trägt sie vor, dass in dem in Rede stehenden Beschluss eine Amtspflichtverletzung oder ein Schaden des Antragstellers und jetzigen Klägers nicht festgestellt worden sei. Es sei lediglich geregelt worden, wie das Handeln der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen zukünftig ausgestaltet sein sollte. Dies habe die Leiterin der Justizvollzugsanstalt dem Kläger gegenüber vollständig umgesetzt und beachtet, Bl. 8 ff. GA. Im Übrigen bestreitet sie, dass der Kläger einen finanziellen Schaden in Höhe von 197,50 € erlitten habe, Bl. 40 ff. GA. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.04.2018, Bl. 91 ff. GA, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land Ansicht der Kammer ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht zu. Ob dem Kläger durch die Verzögerung der Zustellung der „FAZ“ tatsächlich ein finanzieller Schaden in Höhe von 197,50 € entstanden ist, ist aufgrund des Umstandes, dass nicht er selbst, sondern die Stiftung G1 e.V. die Zahlungen für das Abonnement an den Zeitungsverlag „FAZ“ leistete, rechtlich zweifelhaft. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Dem Kläger steht nämlich schon dem Grunde nach kein Anspruch gegen das beklagte Land zu. Bei der Weiterleitung der „FAZ“ an den Kläger ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des beklagten Landes weiterhin nicht ersichtlich. 1. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz trifft die Beklagte gemäß § 839 Abs. 1 BGB nur dann, wenn einer ihrer Amtsträger schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Es gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderung abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 342/12 –, BGHZ 198, 1-14, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22/09 –, BVerwGE 136, 140-148, Rn. 26). Aufgrund der Ausgestaltung der Amtshaftung als übergeleitete persönliche Beamtenhaftung ist grundsätzlich ein persönlicher Schuldvorwurf gegenüber individuellen Amtsträgern erforderlich. Ein persönlicher Schuldvorwurf ist dann entbehrlich, soweit eine Amtspflichtwidrigkeit auf ein Organisationsverschulden einer Behörde zurückzuführen ist (etwa Überlastung des Personals, fehlende Personalausstattung, fehlende Aufsicht, fehlende Instruktion) (Mayen in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 839 BGB, Rn. 69). 2. Nach der Vernehmung der Zeugin H und dem gegenseitigen Parteivortrag steht jedenfalls nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die beklagte Land ein Verschulden dafür trifft, dass mehrere Ausgaben der FAZ den Kläger erst mindestens zwei Tage nach dem Erscheinungsdatum der jeweiligen Ausgabe erreichten. Die Zeugin hat nachvollziehbar und lebensnah die Verteilung von Post und Zeitungen in der JVA B geschildert. Die Justizvollzugsanstalt hat innerhalb ihres Einflussbereiches alles Erforderliche getan, um eine schnellmögliche Zustellung von überregionalen Tageszeitungen an die Gefangenen zu gewährleisten. Das Postfach der Justizvollzugsanstalt wird von einem Boten der Deutschen Post täglich gegen 9:00 Uhr geleert und dessen Inhalt sodann an die Justizvollzugsanstalt geliefert. Sofern sich die Tageszeitung zu dieser Zeit in dem Postfach befindet, wird sie demgemäß noch am selben Tag an die Justizvollzugsanstalt ausgeliefert. In den Fällen, in denen die Tageszeitungen bis zur Abfahrt des Boten noch nicht im Postfach angekommen sind, kommt es naturgemäß zu einer Verzögerung bei der Weiterleitung der Tageszeitungen an die Gefangenen. Eine Tageszeitung, die aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann auch nicht weitergeleitet werden. Die Auffassung des Klägers, dass das beklagte Land ein Organisationsverschulden treffe, da sie die Post auch nach später abholen könnte, um eine schnellere Weiterleitung zu gewährleisten, vermag nicht zu überzeugen. Schließlich werden die Tageszeitungen nicht von der Justizvollzugsanstalt selbst oder einer der Beklagten gegenüber weisungsgebundenen Person abgeholt, sondern von der Deutschen Post, auf welche die Beklagte keinen Einfluss nehmen kann. Die Beklagte kann erst von dem Zeitpunkt an, in dem die Post bei ihr eintrifft, Einfluss auf die Weiterleitung der Tageszeitungen ausüben. Bei der Vernehmung der Zeugin H, welche für die Organisation der Post für die Gefangengen zuständig ist, wurde deutlich, dass die Verteilung der Tageszeitungen innerhalb der Anstalt von den Mitarbeitern gewissenhaft und sorgfältig vorgenommen wird. Nach ihrer glaubhaften Aussage werden die eingehenden Sendungen nach ihrem Eintreffen in der Anstalt auf der Poststelle auf die Postfächer der einzelnen Abteilungen verteilt, welche ihrerseits täglich mehrmals durch die zuständigen Bediensteten geleert und in den Hafthäusern verteilt werden. Dies wird im Übrigen auch durch die von den Mitarbeitern der Anstalt geführte Liste, aus der Erscheinungsdatum der jeweiligen Ausgabe der FAZ, das Datum des Eintreffens der Post und das Datum der Weiterleitung an den Kläger ersichtlich sind, bestätigt, Bl. 18 ff. GA. Darüber hinaus gehört es nicht zu den Aufgaben der Justizvollzugsanstalt, einen besonderen eigenen Holservice einzurichten, sodass auch dies kein Organisationsverschulden der Beklagten begründen kann, zumal die JVA keine Kenntnis dazu hat, wann dort welche Zeitungen zur Abholung vorliegen. Das Gericht hat dabei weder übersehen, dass der Kläger vor der Strafvollzugskammer rechtskräftig obsiegt hat, noch, dass eine rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 109 StVollzG, die die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Maßnahme ausspricht, für den Amtshaftungsprozess Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGH; Urt. vom 4.11.2004, III ZR 361/03 m. w. Nachw.). Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Bindungswirkung einer im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ergangenen Entscheidung des Strafsenats eines Oberlandesgerichts entwickelt hat (III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950; s. auch Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 439, 440). Allerdings hat das Landgericht in dem Beschluss vom 08.12.2016 im Tenor keine Amtspflichtverletzung für den streitgegenständlichen Zeitraum im 2. Halbjahr des Jahres 2016 festgestellt, sondern das beklagte Land verpflichtet, in Zukunft die vom Kläger abonnierte Zeitschrift aktuell, spätestens an dem auf den Erscheinungstag folgenden Werktag zugänglich zu machen. Darüber hinaus betrifft der Beschluss vom 08.12.2016 die Tageszeitung „TAZ“ und mithin eine andere als die in diesem Verfahren streitgegenständliche Zeitschrift. Auch die Begründung des Beschlusses enthält keine der Bindungswirkung zugängliche Feststellung hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten. In dem in Rede stehenden Beschluss wird das Verschulden der Beklagten damit begründet, dass die Strafvollzugskammer keinen Zweifel daran hatte, dass die Tageszeitungen in der Justizvollzugsanstalt nicht unverzüglich an die Gefangenen weitergeleitet worden seien. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat sich aber gezeigt, dass aber gerade im Anschluss an den Beschluss der Strafvollzugskammer Tageszeitungen nach ihrem Eintreffen unverzüglich und noch am selben Tag von den Bediensteten der Anstalt an die Gefangenen weitergeleitet worden sind. Dies hat sich aus der Vernehmung der Zeugin H ergeben. Schließlich hatte die Beklagte auch im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ausweislich der beigezogenen Akten vorgetragen, der Kläger habe seine Zeitschrift am Tage des Eintreffens erhalten. 3. Der Kläger trägt jedenfalls den prozessualen Nachteil, dass eine Amtspflichtverletzung nicht festzustellen war. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass ein Geschädigter die volle materielle Beweislast für eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB trägt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. § 839 Rd. 84 m. w. Nachw.). 4. Das Gericht hat die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Zum einen haben die Parteien dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Zum anderen enthält die Entscheidung allgemeine Ausführungen zur Weiterleitung von Zeitschriften in der JVA und der Bindungswirkung von Entscheidungen der Strafvollzugskammer. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711; § 713 ZPO war nicht mehr einschlägig. Streitwert: 197,50 € Prof. Dr. N