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Urteil

1 O 60/17

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2018:0913.1O60.17.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.03.2008 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 29.03.2008 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Tatbestand: Die Parteien streiten über das Bestehen einer Bürgschaftsverpflichtung für Kauf- und Leasingverträge. Am 16.12.2010 schloss die E und N GmbH (im Weiteren: Leasinggeberin) mit der Firma D1 GmbH & D2 KG (im Weiteren: Hauptschuldnerin), drei Kauf- und Leasingverträge sowie am 01.03.2011 einen weiteren Kauf- und Leasingvertrag bzgl. diverser (Bau-)Fahrzeuge ab. Hinsichtlich des näheren Inhalts der vier Verträge wird auf den klägerischen Schriftsatz, Bl. 13ff. d.A. verwiesen. Hinsichtlich dieser vier Kauf- und Leasingverträge und den daraus resultierenden Forderungen der E und N GmbH verbürgte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bürgschaftserklärung vom 23.03.2011, Nr. #####/#### bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro. Die Bürgschaftserklärung, die dem Beklagten von einem Mitarbeiter der Klägerin an seinem Wohnort überbracht und dort auch unterzeichnet wurde, enthält u.a. den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, s. Ziff. 3, Anlage 1 des Schriftsatzes vom 04.08.2017, Bl. 13ff. d.A.. Des Weiteren unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 23.03.2011 eine Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte zu der o.g. Bürgschaftserklärung. Die Widerrufsbelehrung wies u.a. folgenden Inhalt auf: Neben der Überschrift „Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte“ befindet sich eine Fußnote 1, deren Text lautet: „Nicht für Verbraucherdarlehensverträge.“ . Neben dem Text „Widerrufsbelehrung zu…“ wies die Widerrufsbelehrung eine weitere Fußnote 2 auf, deren Text lautet: „Bezeichnung des konkret getroffenen Geschäfts“ . Nach der Wendung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen/______ widerrufen." findet sich eine weitere Fußnote 3, die lautet: „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen.“ Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ enthielt die Widerrufsbelehrung u.a. folgenden Text: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggfs. Wertersatz leisten.“ Wegen des weiteren Inhaltes der Bürgschaftserklärung und der Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Kläger vom 04.08.2017, Bl.13ff. d.A. Bezug genommen. Im Jahr 2013 kam die Hauptschuldnerin ihren Ratenzahlungsverpflichtungen aus allen vier Kauf- und Leasingverträgen trotz entsprechender Aufforderung durch die Leasinggeberin nicht mehr nach. Die Leasinggeberin kündigte daraufhin alle vier Kauf- und Leasingverträge fristlos mit Schreiben vom 27.05.2013 und stellte noch ausstehende Raten in Höhe von insgesamt 136.028,69 Euro fest. In der Folge gab die Hauptschuldnerin alle geleasten Fahrzeuge nach Aufforderung durch die Leasinggeberin dieser wieder zurück. Anschließend wurden die Fahrzeuge nach entsprechender Bewertung als Gesamtheit am 08.11.2013 zu einem Kaufpreis von insgesamt 71.400.00 Euro inkl. Mehrwertsteuer verkauft. Die Leasinggeberin schrieb diesen Betrag den einzelnen Verbindlichkeiten aus den vier Kauf- und Leasingverträgen anteilig gut. Mit Schreiben vom 07.06.2013 setzte die Klägerin den Beklagten über die Kündigung der vier Kauf- und Leasingverträge in Kenntnis und forderte diesen unter Fristsetzung bis zum 21.06.2013 auf, die verbürgte Summe von 50.000,00 Euro an die Klägerin zu zahlen. Dem kam der Beklagte nicht nach. Vielmehr erklärte er mit Schreiben vom 26.02.2014, dass er seine Bürgschaftserklärung widerrufe. Am 26.11.2013 leistete die Hauptschuldnerin noch einen Betrag von 5.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Leistung auf Bürgschaft“ an die Klägerin. Auf Antrag der Klägerin wurde am 05.01.2017 ein Mahnbescheid gegen den Beklagten erlassen und diesem am 10.01.2017 zugestellt, mit welchem die Klägerin unter anderem Forderungen aus der Bürgschaft i.H.v. 45.997,71 Euro geltend machte. Im Übrigen wird auf Bl. 4ff. d.A. verwiesen. Der Beklagte wandte sich gegen den Mahnbescheid mit Gesamtwiderspruch vom 11.01.2017, der beim AG Hagen am 21.01.2017 einging. Die Hauptforderungen aus den Kauf- und Leasingverträgen gegen die Hauptschuldnerin wurden mit Urteil des Landgerichts Aachen rechtskräftig tituliert, Az. #######. Im Rahmen der daran anschließenden Zwangsvollstreckung wurde am 05.09.2017 ein Betrag von 4.048,86 Euro gegen die Hauptschuldnerin vollstreckt, Az. ### #####/####. Die Klägerin ist der Auffassung, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen. Sie könne sich hinsichtlich der Widerrufsbelehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Außerdem entspreche das von ihr verwendete Muster auch dem Deutlichkeitsgebot. Darüber hinaus sei eine Einrede der Vorausklage durch den Beklagten nicht möglich, da auf diese in der Bürgschaftserklärung unter Ziffer 3 verzichtet worden sei. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2013 abzüglich am 26.11.2013 gezahlter 5.000,00 € zu zahlen. Nachdem der zum Termin am Donnerstag, den 29.03.2018, 09:30 Uhr ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erschienen war, wurde auf Antrag des Beklagten klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Dieses wurde dem Kläger am 09.04.2018 zugestellt. Der klägerische Einspruch ist am 20.04.2018 bei Gericht eingegangen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zwangsvollstreckung gegen die Hauptschuldnerin in Höhe eines Betrages von 4.048,86 Euro hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt erklärt. Sie beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 29.03.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2013 abzüglich am 26.11.2013 gezahlter 5.000,00 € sowie abzüglich weiterer am 05.09.2017 gezahlter 4.048,86 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 29.03.2018 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe die Bürgschaftserklärung wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und demzufolge die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung weiche zum einen von der für den Zeitpunkt der Unterzeichnung maßgeblichen amtlichen Fassung ab und verletze zum anderen das Deutlichkeitsgebot. Außerdem habe der Unternehmer die Widerrufsbelehrung in Form von Fußnoten so gestaltet, dass eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht mehr möglich sei. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung insgesamt verwirrend, weil die in ihr dargestellten Widerrufsfolgen auf eine Bürgschaft gar nicht anwendbar seien. Schließlich sei auf die Einrede der Vorausklage nicht wirksam verzichtet worden, da der formularmäßig erklärte Verzicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Entscheidungsgründe: I. Der Einspruch ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Einspruch ist statthaft gem. §§ 330, 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch die Einreichung des Einspruchs am 20.04.2018 hat die Klägerin auch die gem. § 339 ZPO zu wahrende zweiwöchige Einspruchsfrist eingehalten, die gem. § 222 II ZPO i.V.m. §§ 188 II, 193 BGB analog am Montag, den 23.04.2018 ablief. Der statthafte und zulässige Einspruch hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis der Klägerin war. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ihre ursprünglich auf Zahlung von 45.000,00 Euro gerichtete Klage in Höhe eines Betrages von 4.048,86 Euro einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da der Beklagte sich dieser Teil-Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist der Klageantrag insoweit als Antrag auf Feststellung anzusehen, dass Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist, der Klageantrag mithin zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage begründet war und hiernach Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Diese Umstellung des Antrags stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrages i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar, die der Zustimmung des Beklagte gem. § 269 Abs. 1 ZPO nicht bedarf. Die in der Antragsänderung liegende nachträgliche, objektive, kumulative Klagehäufung gem. § 260 ZPO ist ebenfalls ohne die Zustimmung des Beklagten zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 50.000,00 Euro abzgl. bereits am 26.11.2013 gezahlter 5.000,00 Euro sowie abzgl. am 05.09.2017 im Wege der Zwangsvollstreckung gezahlter weiterer 4.048,86 Euro aus §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 i.V.m. 535 Abs. 2, 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die am 23.03.2011 unterzeichnete Bürgschaftserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 26.02.2014 noch nicht abgelaufen, weil dem Beklagten keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt worden war. Auf den streitgegenständlichen Bürgschaftsvertrag finden die §§ 312, 312g, 355 BGB sowie das amtliche Muster für Widerrufsbelehrungen über Haustürgeschäfte gemäß der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der Fassung vom 23.02.2011 bis 03.08.2011 (im Weiteren: a.F.) Anwendung. Im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht. Danach beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Die hier verwendete Belehrung mit der Fußnote 3, wonach die Widerrufsfrist „im Einzelfall“ zu prüfen ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Dauer der Widerrufsfrist von 14 Tagen wird durch den Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ inhaltlich relativiert. Dieser legt zum einen die Deutung nahe, dass der Widerrufsberechtigte vor Ausübung des Widerrufsrechts eine auf seinen Einzelfall bezogene Prüfung vorzunehmen habe. Zum anderen suggeriert die Fußnote 3, dass die Ausübung des Widerrufsrechts selbst dann einer weiteren Prüfung vorbehalten sei, wenn das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ausgeübt wird. Somit wird der Eindruck erweckt, die Ausübung des Widerrufsrechts könnte doch nicht immer ohne Angabe von Gründen erfolgen, und es also trotz eines fristgemäßen Widerrufs Gründe geben kann, die dessen Wirksamkeit entgegenstehen. Das ist mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, dieses ohne Gründe innerhalb der Frist ausüben zu können, nicht vereinbar. Dem steht nicht entgegen, dass in dem betreffenden Formular neben der Frist von 14 Tagen keine weitere Frist in die Widerrufsbelehrung eingefügt wurde, denn der Inhalt der Fußnote 3 lässt sich ohne weiteres nur auf die einzelfallbezogene Prüfung des Fristbeginns beziehen und nicht auf die Dauer. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspricht auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht dem Deutlichkeitsgebot. Die in Satz 1 der Belehrung dargestellten Widerrufsfolgen, namentlich die hier erwähnte Verpflichtung, die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben, sind im hier streitgegenständlichen Fall einer Bürgschaft unzutreffend, missverständlich und damit geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts abzuhalten. Die Bürgschaftsverpflichtung beinhaltet als einseitiges Rechtsgeschäft weder vor, noch nach dem Sicherungsfall einen synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen dem Bürgen und dem Sicherungsnehmer. Wird eine Bürgschaftserklärung wirksam widerrufen, können keine beiderseits empfangenen Leistungen zurückgewährt werden, weil derartige Verpflichtungen von Anfang an nicht bestehen können. Dasselbe gilt für die in Satz 2 der Widerrufsbelehrung dargestellten Widerrufsfolgen. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung macht nicht hinreichend deutlich, worauf sich eine etwaige Wertersatzverpflichtung des Bürgen beziehen soll. Der Bürge ist selbst kein Leistungsempfänger und kann daher keine empfangene Leistung zurückgewähren. Dann kann auch keine Wertersatzverpflichtung bestehen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das wäre nur dann möglich, wenn sie eine Widerrufsbelehrung verwendet hätte, welche dem amtlichen Muster in der vorstehend genannten Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußerem Gestaltung vollständig entspricht. Das ist jedenfalls hinsichtlich der Fußnote 3 nicht der Fall. Zumindest insoweit hat die Klägerin die Widerrufsbelehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen. Da sie mithin in den Text der Musterbelehrung eingegriffen hat, kann sie sich schon deshalb nicht auf die mit einer unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen(vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 37 ff. m.w.N., juris). Das gilt unabhängig von konkreten Umfang der von ihm vorgenommen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreiten sie bereits entfallen soll (s. OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015, 13 U 113/15). Aufgrund des mithin wirksamen Widerrufs der Bürgschaftserklärung durch den Beklagten kann die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft nicht in Anspruch nehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 i.V.m. 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 04.08.2017: 45.997,71 Euro, bis zum 02.05.2018: 45.000 Euro, seitdem: 40.951,14 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. X