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Urteil

1 O 210/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0207.1O210.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz von der Beklagten als Herstellerin seines in einem Autohaus gekauften Gebrauchtwagens, der vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffen ist. C ist ein großer Auto- und Motorenhersteller mit Sitz in Wolfsburg. Der Kläger schloss am 24.06.2016 einen Kaufvertrag mit der Autohaus Y2 GmbH über das gebrauchte Fahrzeug VW Passat Variant Trendline DSG, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ################# und einer Laufleistung von 101.360 km zu einem Kaufpreis von 12.200,00 €. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt und mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Kläger leistete eine Anzahlung i.H.v. 2440,00 € und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der b Bank zur Darlehensvertragsnummer #####/####. Der Gesamtbetrag der Darlehenssumme betrug hierbei 10.687,32 €, hiervon 927,32 € Zinsen und 9760,00 € Nettodarlehensbetrag. Es wurde vereinbart, dass der Kläger 36 Raten in Höhe von jeweils 296,87 € beginnend mit dem 01.07.2016, jeweils zum Ersten eines Monats zahlt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist bis zur Begleichung des Gesamtdarlehensbetrages an die b Bank sicherungsübereignet. Für die weiteren Einzelheiten des Finanzierungsdarlehens wird auf den Darlehensvertrag (Anl. K4) verwiesen. Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt des Erwerbs über eine sog. EG-Typgenehmigung. Zur Erlangung dieser müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen. Hierbei durchlaufen die jeweiligen Testfahrzeuge einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht (sog. Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)). Dieser dient dem Zweck, gleiche Rahmenbedingungen für alle Testläufe zu garantieren, die unabhängig vom individuellen Fahrverhalten und von den konkreten Verkehrs- und Wetterbedingungen sind. Der normale Fahrbetrieb unter Alltagsbedingungen unterscheidet sich grundlegend vom NEFZ. Die Emissionswerte, die im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gemessen wurden, sind demnach stets Laborwerte. Die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfährt. Die Software kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Im NEFZ schaltet es in den Modus 1, indem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Im Betriebsmodus 1 werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt. Nur so wurden die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte eingehalten. Im realen Fahrbetrieb hingegen werden Teile der Abgaskontrolle außer Betrieb gesetzt, weshalb hier die NOx-Emissionen erheblich höher sind. Der Kläger hatte bei Abschluss des Kaufvertrages am 24.06.2016 aus Berichten in den Medien Kenntnis vom Verbau dieser beschriebenen Software (Bl. 6 d.A.). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam zu dem Ergebnis, dass Dieselmotoren des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet sind, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die jeweils erteilten Typgenehmigungen gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV an, dass C zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war der Öffentlichkeit und damit auch dem Kläger bekannt, dass C für die betroffenen Fahrzeuge vermeintlich adäquate und zielführende Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels „Betrugssoftware“ anbot, sich diese bereits in der Umsetzung befunden hatten, und für alle betroffenen Fahrzeuginhaber zur Verfügung standen. Am 25. Oktober 2016 wurde das von der Beklagten entwickelte Software-Update auf Kosten der Beklagten durch einem VW-Servicepartner auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. Durch das Software-Update arbeitet die sog. Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus. Der Kläger nutzt das Fahrzeug seit der Übergabe unverändert und ohne Probleme im T-K-Straße. Am 12.12.2018 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 164.507 km auf. Mit Schreiben vom 24.04.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers C zur Erstattung der bisher von ihm gezahlten Darlehensraten abzgl. der nach den Grundsätzen der Vorteilsangleichung gezogenen Nutzungen sowie zur Freistellung des Klägers von den noch ausstehenden Darlehensverpflichtungen Zug-um-Zug gegen Übergabe des VW Passat und Übertragung des Anwartschaftsrechts am streitgegenständlichen Fahrzeug unter Fristsetzung zum 10.05.2018 auf. Es wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug ab sofort und unbedingt zur Abholung an der Wohnadresse des Klägers bereitstehe. Wahlweise wurde die Möglichkeit eingeräumt, zeitnah einen anderen Ort und Termin zur Übergabe und Übereignung des PKW mitzuteilen. Daneben begehrte der Kläger die Erstattung bzw. Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. C wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 07.05.2018 zurück. Der Kläger behauptet, er habe auf die Zuverlässigkeit der Beklagten vertraut und sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, zwar ein Fahrzeug erworben zu haben, welches nicht im Zeitpunkt der Übergabe, aber spätestens mit dem nachfolgend aufgespielten Software-Update den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Er sei zudem davon ausgegangen, dass das Fahrzeug anschließend mangelfrei sein würde, um damit über Jahre hinweg in Deutschland sowie im übrigen Geltungsbereich der RL #####/####/EG fahren zu können, und den PKW gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ohne zum damaligen Zeitpunkt unvorhersehbaren Preisverlust weiterverkaufen zu können. Er behauptet, das nachfolgend aufgespielte Software-Update habe den Mangel wider Erwarten nicht beseitigt, weil die begründete Befürchtung bestehe, dass das Fahrzeug trotz der Nachbesserung nicht mangelfrei sei. Von Fachleuten sei mehrfach geäußert und in zahlreichen Presseartikeln zitiert worden, dass die Entfernung der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf die Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung sowie den Verschleiß haben könne. Der Kläger behauptet, es entspräche auch den Gesetzen der Logik, dass C nicht ein Fahrzeug, bzw. einen Motor, konzipiert hätte, das/der den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche, wenn sie mit gleichem Aufwand oder nur geringerem Mehraufwand wie dem hiesigen Software-Update ein gleich gutes Fahrzeug/einen gleich guten Motor hätte konzipieren können, das/der den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Vielmehr müsse es für die sonstigen Eigenschaften des Fahrzeugs vorteilhaft gewesen sein, den erhöhten Stickstoff-Ausstoß in Kauf zu nehmen. Würde nunmehr der Stickstoff-Ausstoß reduziert, müssten spiegelbildlich sonstige Eigenschaften des Fahrzeugs negativ betroffen sein. Zumindest dränge sich ein entsprechender Verdacht auf. Dadurch entstünden beim Käufer Unsicherheiten bezüglich der Dauerhaltbarkeit und möglicher Folgeschäden nach durchgeführter Nachbesserung. Aufgrund dieser berechtigten Sorge des Käufers sei das Aufspielen des Software-Updates (eigentlich) unzumutbar. Letztlich sei von einem betrügerischen Verhalten der Beklagten auszugehen. Beim Erwerb des Fahrzeuges sei es ihm darauf angekommen, einen umweltfreundlichen Pkw zu erwerben, der die einschlägigen Abgasnormen einhalte. Er sei u.a. durch die unzutreffenden Angaben in den Verkaufsbroschüren und -prospekten falsch informiert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Software in den Fahrzeugen von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen erfolgt seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Entscheidung vom Vorstand der Beklagten angeordnet oder doch jedenfalls "abgesegnet" worden sei. Mangels Einblicks in die internen Entscheidungsvorgänge der Beklagten treffe diese die sekundäre Darlegungsobliegenheit. Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, 1. C zu verurteilen, an den Kläger 6956,86 € nebst weiterer Zinsen aus 9268,01 € in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 01.05.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der b bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ###/####### in Höhe von 3859,31 € freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges VW Passat Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #################### und Übertragung des dem Kläger gegenüber der b bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. 2. festzustellen, dass sich C mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 7. 5. 2018 in Annahmeverzug befindet. 3. C zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1317,57 freizustellen. 4. festzustellen, dass C verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeuges erleidet. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 hat der Kläger den Klageantrag zu 1) im Hinblick auf die durch den Kläger mit dem streitgegenständlichen PKW weiter zurückgelegte Fahrstrecke und die weiteren Zinsansprüche des Klägers aktualisiert. Der Kläger hat die Forderung in Höhe der weiteren anzurechnenden Gebrauchsvorteile aufgrund der gefahrenen Strecke in Höhe des mit dem Antrag zu 1 reduzierten Betrages einseitig für erledigt erklärt. C hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. C zu verurteilen, an den Kläger 7467,76 € nebst Zinsen in Höhe von 692,18 € sowie weiterer Zinsen aus 11.346,10 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 21.12.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der b bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ###/####### in Höhe von 1781,22 € freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W Passat Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ################### und Übertragung des dem Kläger gegenüber der b bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. 2. festzustellen, dass sich C mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 07.05.2018 in Annahmeverzug befindet. 3. C zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 785,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 532,37 € freizustellen. 4. festzustellen, dass C verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeuges erleidet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) erklärt der Kläger im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und beantragt, 5. festzustellen, dass der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen sind. C beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt zunächst das Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers. Dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug bis zur Ablösung des Darlehens an die CBank sicherungsübereignet habe, könne er keine deliktischen Ansprüche geltend machen, die nur dem Eigentümer zustünden. C bestreitet, den Kläger getäuscht und geschädigt zu haben. Die Öffentlichkeit sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über die sog. „Dieselthematik“ informiert gewesen. Es sei in sämtlichen Medien berichtet, sowie in der Öffentlichkeit darüber diskutiert worden. Die Klage könne demnach nicht damit begründet werden, dass C den Kläger über den Verbau einer vermeintlichen „Betrugssoftware“ getäuscht habe. Dem Kläger sei zudem bekannt gewesen, dass für sein Fahrzeug ein Software-Update durchgeführt werden musste. Mit der gleichwohl getroffenen Entscheidung für den Kauf habe der Kläger auch bewusst in Kauf genommen, von einer ebenfalls öffentlichen Diskussion über das Software-Update betroffen zu sein. Die Möglichkeit der Auslösung eines „Mangelverdachts“ sei dem Kläger also bekannt gewesen und er habe dies von vornherein in Betracht ziehen müssen. Ferner behauptet C, es liege schon aus technischen Gründen keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Eine Abschalteinrichtung setze voraus, dass im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Abgasreinigung) reduziert werde. Das sei nicht der Fall, da das durch die streitgegenständliche Software gesteuerte Abgasrückführungssystem erstens nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems sei, sondern diesem als innermotorische Maßnahme vorgelagert sei, und zweitens, die Software nicht im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einwirke. Die hier in der Diskussion stehende Software betreffe also nicht das Emissionskontrollsystem (Abgasreinigung), sondern steuere die Abgasrückführung. Eine Nachbesserung sei mit einem sehr geringen Aufwand möglich gewesen. Soweit der Kläger von drohenden Nachteilen ausgehe, handele es sich um unbegründete Spekulationen. C behauptet, dass sich das Software-Update nach dem Ergebnis einer Überprüfung des KBA u.a. für den vom Kläger gefahrenen Fahrzeugtyp nicht nachteilig auf die Nutzung des Fahrzeugs auswirke und zu keinen Folgeschäden oder anderen Mängeln führe. Zudem seien die Gebrauchsfähigkeit und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt. Das Fahrzeug des Klägers sei technisch sicher und bleibe hinter keinem Sicherheitsstandard zurück, sodass mit dem Betrieb keine Gefahren für den Kläger und Dritte verbunden seien. Der Kläger unterliege auch keinerlei Einschränkungen bei dem Gebrauch seines Fahrzeugs im Hinblick auf die Befahrbarkeit von Umweltzonen, bzw. der Möglichkeit des Erhalts einer grünen Plakette. Als mit der Abgasnorm EU5 klassifiziertes Fahrzeug erfülle auch das Fahrzeug des Klägers die Voraussetzungen der grünen Umweltplakette, die das Befahren von Umweltzonen ermögliche. Der Kläger behaupte unsubstantiiert, dass die technische Maßnahme zu einer Verminderung der Motorleistung führe. Technische Anhaltspunkte, worauf er seine Behauptung stütze, trage er nicht vor. Durch das Update seien auch keine negativen Auswirkungen auf die Langlebigkeit des Abgasrückführungsventils zu erwarten. Weiterhin behaupte der Kläger ohne Substanz, dass das Update zu nicht näher bezeichneten Verschleißerscheinungen führe. Der Kläger konkretisiere nicht, auf welche Teile des Fahrzeugs sich die technischen Maßnahmen hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit negativ auswirken sollten. Er liefere auch keinen Vortrag dazu, mit welcher Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs bzw. dessen Teilen unter welchen Gebrauchsbedingungen der Kläger berechtigterweise rechnen durfte und wieso und in welchem Ausmaß die technische Maßnahme diese Lebenserwartung negativ beeinflussen würde. C bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die Finanzierungskosten in der geltend gemachten Höhe auf das Darlehen bereits gezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 Bezug genommen.). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen folgt aus § 32 ZPO. Der Kläger macht einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend unter anderem mit der Behauptung, C habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, § 826 BGB. Zum zuständigkeitsbegründenden Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO gehört auch der Ort, wo der schädigende Erfolg eingetreten ist, wenn der Schaden zum Tatbestandsmerkmal gehört (Hüßstege, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 32, Rn. 7). Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Fall. Der Schaden wäre am Wohnsitz des Klägers eingetreten, der im Gerichtsbezirk des angerufenen Landgerichts liegt. Es steht dem Kläger frei, seine Klage in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären. Durch die teilweise Erledigungserklärung hat er einen Teil seiner ursprünglichen Leistungsklage in eine Feststellungsklage geändert. Diese Umstellung des Antrags, mit der der Kläger bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 BGB nunmehr hinsichtlich eines Teil der ursprünglich begehrten Leistung die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrags i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar, die der Zustimmung der Beklagten gem. § 269 Abs. 1 ZPO nicht bedarf. Die Beschränkung liegt darin, dass der Kläger nur noch eine der zunächst verlangten Leistungen fordert und zudem die Feststellung begehrt, dass er auch den von ihm für erledigt erklärten Teil zu Recht gefordert hat sowie die daraus resultierende Kostenentscheidung. Auch die vom Kläger ansonsten gestellten Feststellungsanträge begegnen keinen Zulässigkeitsbedenken. Der Kläger hat das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Schadensersatzanspruchs, also des Klageantrag zu 4) hinreichend dargetan. Ausreichend hierfür ist grundsätzlich, dass die Möglichkeit bzw. die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschl. v. 09.01.2007- VI ZR 133/06). Insbesondere ist die Feststellungsklage im vorliegenden Fall nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kläger einer Schadensersatzklage nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben, wenn er den Schaden noch nicht abschließend beziffern kann, weil dieser noch nicht abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.01.2008 - VI ZR 53/07). Was die begehrte Feststellung des Annahmevollzuges der Beklagten, also den Klageantrag zu 2) betrifft, hat der Kläger im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen in §§ 756, 765 ZPO ein schützenswertes Interesse im Sinne des § 256 ZPO. Die Feststellung dient hier der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs (BGH, Urt. v. 13.12.2001- VII ZR 27/00). Das erforderliche Feststellungsinteresse bzgl. des für teilweise erledigt erklärten Teils, also des Klageantrags zu 5), folgt aus der Notwendigkeit, über die Kostentragungspflicht Klarheit zu erzielen. II. 1. Zum Klageantrag zu Ziffer 1: a) Vertragliche Ansprüche kommen zwischen den Parteien nicht in Betracht. Insbesondere ist zwischen dem Kläger und der Beklagten auch kein selbstständiger Garantievertrag gem. §§ 443 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2 BGB zustande gekommen. Die Garantieerklärung ist eine Willenserklärung, durch die der Garantiegeber in bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit, deren Dauer oder andere Anforderungen übernehmen und damit zu erkennen geben will, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen wird. Eine anpreisende Beschreibung, der ein Haftungswille nicht entnommen werden kann, genügt nicht (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, § 443, Rn. 5 m.w.N.). Die Frage, ob ein rechtsverbindliches Angebot hierzu i.S.d. § 145 BGB vorliegt, erfordert eine Auslegung gemäß §§ 133,157 BGB. Die von dem Kläger zitierte Pressemitteilung der Beklagten vom 16.12.2015 ist nicht als Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages mit bestehenden oder künftigen Erwerbern gebrauchter Fahrzeuge der Beklagten zu verstehen. In der Presseerklärung werden lediglich die beabsichtigten Maßnahmen und die damit verfolgten Ziele beschrieben. An keiner Stelle wird eine „Gewähr“ übernommen bzw. der Abschluss eines Garantievertrages angeboten. Die in der Presseerklärung gemachten Angaben werden weder besonders angepriesen oder hervorgehoben, noch wird in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass der Hersteller gerade für diese Angaben in besonderer Weise einstehen möchte. b) Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (analog) gegen C zu. Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind weder hinreichend vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass C dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Dabei ist der Kläger für sämtliche Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweisbelastet. (Sprau, in: Palandt, BGB, § 826, Rn. 18). Zunächst ist bereits eine sittenwidrige Schädigung nicht dargelegt. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, C-Weg und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 20.11.2012- VI ZR 268/11). Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen. Hinzu treten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgtem Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Nach einhelliger Ansicht genügt es für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit, wenn der Schädiger die Tatumstände kannte, die sein Verhalten im konkreten Fall sittenwidrig gemacht haben. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit muss der Handelnde nicht haben (Sprau, in: Palandt, BGB, § 826, Rn. 4 ff.). Eine sittenwidrige Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Dieselmotors, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sog. Betriebsmodus 1 versetzte. Diese von der Beklagten vorgenommene Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstößt (so auch LG Ellwangen, Urt. v. 10.06.2016- 5 O 385/15; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017- 3 O 139/16; LG Köln, Urt. v. 07.10.2016- 7 O 138/16). Nach diesen Vorschriften ist eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, unzulässig. Bei verständiger Auslegung der Vorschriften muss die von der Beklagten installierte Software als Abschalteinrichtung angesehen werden, denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung für den Fahrbetrieb auf der K-Straße mit der Folge außer Kraft, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der K-Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Das Kraftfahrtbundesamt hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 festgestellt, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ im Sinne des Unionsrechts handele und den verpflichtenden Rückruf der Dieselfahrzeuge angeordnet. Es bestand eine Pflicht der Beklagten, jeden, auch potentiellen, Endverbraucher ihrer Produkte darüber aufzuklären, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut wurde, die dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß nur im Prüfstandbetrieb die angegebenen Grenzwerte einhält. Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Es ist hier davon auszugehen, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte und somit der Beklagten zurechenbar ist. Jedenfalls würde die etwaige mangelnde Kenntnis des Vorstandes aber auf einem gravierenden Organisationverschulden beruhen, das dazu führt, dass diesem die Kenntnis der Ausführenden zuzurechnen ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2018 - 7 O 212/16). Der Kläger hatte bei Abschluss des Kaufvertrages am 20.05.2016 allerdings Kenntnis vom Verbau dieser beschriebenen Software. Nach dem Grundsatz „volenti non fit iniuria“ fehlt es an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung, wenn der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs beim Erwerb von eben diesem Umstand bereits wusste (LG Braunschweig, Urt. v. 14.02.2018 – 3 O #####/####). Hieran ändert auch die Argumentation des Klägers, dass er zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses auf die Zuverlässigkeit der Beklagten vertraute und zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausging, ein Fahrzeug erworben zu haben, welches nach dem nachfolgenden Aufspielen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und mangelfrei sein wird, nichts. Es war naheliegend, dass sich Käufer von Dieselfahrzeugen angesichts der Schlagzeilen weitergehend auch im Hinblick auf die Tauglichkeit der Software erkundigen müssen. Der Kläger hätte das Fahrzeug - nach eigener Aussage - nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass das Software-Update die bestehenden Mängel nicht endgültig beseitigt, sondern mit weiteren erheblichen Mängeln zu rechnen ist. Dass eben dies aber der Fall ist, ist nicht schlüssig dargetan. Der Kläger hat das Fahrzeug am 24.06.2016 erworben und das Software-Update bereits am 25.10.2016 aufspielen lassen. Der vorliegende Mangel, nämlich das Bestehen einer Abschalteinrichtung, die gesetzeswidrig ist, wurde hierdurch beseitigt. Bis zur Klageerhebung hat der Kläger das Fahrzeug eineinhalb Jahre weiter genutzt. Wenn die vom Kläger als theoretisch beschriebenen Möglichkeiten von Folgeschäden bei seinem Fahrzeug eingetreten wären, hätte der Kläger dies also bereits konkret vortragen können und müssen. Der gesamte Vortrag des Klägers zu der Frage, aus welchen Tatsachen sich ein sogenannter Mangelverdacht als Schaden ergeben könnte, beruht auf reinen Meinungsäußerungen, Spekulationen und Vermutungen Ob eine Befürchtung besteht oder sich ein Verdacht aufdrängt, kann einen Vorwurf zulasten der Beklagten nicht begründen. Zudem trägt der Kläger selbst nicht substantiiert vor, welche unzutreffenden Tatsachen im Hinblick auf das Software-Update und dessen Folgen C wann und wie gegenüber dem Kläger kommuniziert und ihn dadurch zum Kauf des Fahrzeugs motiviert haben soll. Soweit der Kläger sich darauf beruft, das Fahrzeug müsse nach dem Aufspielen der Software jedenfalls deshalb mit Mängeln behaftet sein, weil nach den Gesetzen der Logik nicht angenommen werden könne, dass die bloße Modifikation der Software geeignet und ausreichend sei, um den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs signifikant zu verringern, wenn dies den Entwicklungsingenieuren des Herstellers bei der Einführung des Fahrzeugs nicht gelungen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Überlegung sich dem Kläger auch schon zum Zeitpunkt seiner Kaufentscheidung hätte aufdrängen müssen. Dem Kläger ist zudem durch die Handlung der Beklagten kein Schaden entstanden. Selbst wenn man in der Kaufpreiszahlung eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung erblickt, müsste durch diese Vermögensverfügung eine Minderung des Vermögens des Klägers im Gesamtwert eingetreten sein, die nicht durch einen mit der Tathandlung eintretenden Vermögenszuwachs kompensiert wird. Zum einen hat der Kläger jedoch keine finanziellen Beeinträchtigungen aufgrund der technischen Überarbeitung des Fahrzeugs erlitten. Das weniger als 1 Stunde dauernde Software-Update hat C kostenfrei durchgeführt. Beeinträchtigungen ergaben sich für den Kläger daraus nicht. Zum anderen sind die Ausführungen des Klägers hinsichtlich eines angeblich eingetretenen Wertverlusts ebenfalls unsubstantiiert. Die pauschale Behauptung des Klägers, betroffenen Fahrzeuge hätten einen möglicherweise eingetretenen Wertverlust, ist eine Behauptung „ins Blaue hinein“, für welche der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat. Der BGH hat mehrfach eindeutig entschieden, dass es im Rahmen von § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB keine Beweiserleichterungen oder Vermutungen gibt. Insbesonere gibt es keine Vermutung hinsichtlich der Kausalität einer Schädigungshandlung für den Eintritt eines Schadens. Notwendig ist stets der konkrete Nachweis im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 28.11.2005- II ZR 80/04). Der Kläger trägt indes schon nicht vor, dass er überhaupt beabsichtigt, sein Fahrzeug zu verkaufen. Er legt auch nicht dar, in welchem Umfang er aufgrund der technischen Überarbeitung des Fahrzeugs einen Preisabschlag hinnehmen muss und welche konkrete Höhe dieser Abschlag haben würde. Die Verkaufswerte der Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 189 sind seit Bekanntwerden des Umstands, dass die Fahrzeuge über eine Umschaltlogik verfügen und technisch überarbeitet werden nach Aussage der Beklagten über knapp zwei Jahren stabil geblieben. Es lässt sich derzeit zwar eine allgemeine Verschiebung der Nachfrage von Dieselfahrzeugen zu Benzinfahrzeugen beobachten, allerdings ist die Ursache dafür insbesondere die öffentliche Debatte über Einfahrverbote für Dieselfahrzeuge in einige deutsche Innenstädte. Diese aktuelle Nachfrageverschiebung betrifft allerdings den gesamten Diesel-Markt und damit alle Hersteller. c) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den das Verbot von illegalen Abschalteinrichtungen betreffenden Vorschriften der VO (EG) 715/2007. Der Verstoß gegen die ein Verbot von illegalen Abschalteinrichtungen vorsehende VO (EG) 715/2007 ist nicht geeignet, einen Schadenersatzanspruch des Klägers auszulösen. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urt. v. 11.11.1985- II ZR 109/84). Die VO (EG) 715/2007 dient ersichtlich nicht dem Schutz des von der Klägerin geltend gemachten Vermögensinteresses, sondern Interessen der Allgemeinheit (LG Braunschweig, Urt. v. 06.07.2018 – 11 O #####/#### (498)). Diese Frage kann aber letztlich sogar dahinstehen: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm durch den Verstoß gegen die Vorschriften überhaupt ein Schaden entstanden ist. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. d) Schließlich komm auch ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB vorliegend nicht in Betracht. Dass es sich bei § 263 StGB um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt, ist allgemein anerkannt und bedarf daher keiner Vertiefung (Sprau, in: Palandt, BGB, § 823, Rn. 70). Vorliegend ist keine Täuschungshandlung seitens der Beklagten ersichtlich. Eine Täuschung setzt die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder die Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen voraus. Eine Täuschungshandlung der Beklagten i.S.v. § 263 StGB zum Erwerbszeitpunkt hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Das KBA hat zwar durch seinen bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 für andere Gerichte und Behörden bindend (vgl. BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m. w. N.) festgestellt, dass C im Motorsteuergerät der betroffenen Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet hat, die Erregung eines Irrtums darüber gerade beim Kläger ist jedoch begrifflich ausgeschlossen ist (OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.11.2017 und v. 28.11.2017 - 7 U 69/17; LG Braunschweig, Urt. v. 14.02.2018 – 3 O #####/####).Der Kläger hat das Fahrzeug erst am 20.05.2016 d. h. einige Monate nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals, als diese Thematik die täglichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht hatte, gekauft. Schon nach den in der Öffentlichkeit und den Medien gebräuchlichen Bezeichnungen wie „Dieselgate“, „Dieselskandal“, und „VW-Abgasskandal“, aber auch nach der betroffenen Motorbauart lag es nahe, dass die Thematik auch den Kläger interessierenden VW Passat betraf. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hat sich nach dem Bekanntwerden dieser Umstände auch jeder Käufer eines VW-Dieselmodells hinreichend informiert. Der Kläger wusste hier im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom Verbau der streitgegenständlichen Software. Durch die öffentliche Versicherung der Beklagten, es werde durch das Aufspielen des von ihr entwickelten Software-Updates zu keinen negativen Folgeerscheinungen im Bereich der Abgasnormen, der Motorleistung und der Fahrleistung sowie des Kraftstoffverbrauchs kommen, hat sie zudem auch keine Täuschung der potentiellen Käufer, wie auch des Klägers, begangen. Der Kläger hat behauptet, dass das Software-Update den Mangel nicht endgültig beseitigt habe, weil die begründete Befürchtung bestehe, dass das Fahrzeug von der Nachbesserung nicht mangelfrei sei. Dieser Vortrag des Klägers ist allerdings, wie bereits dargelegt, nicht hinreichend substantiiert. e) Zudem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen gemäß § 849 BGB. Ein Zinsanspruch nach § 849 BGB setzt voraus, dass ein aus Deliktsrecht Verantwortlicher verpflichtet ist, Schadensersatz für den Entzug einer Sache zu leisten. Dies ist nicht der Fall. 2. Zum Klageantrag zu Ziffer 2: Der Antrag zu 2) ist unbegründet. C befindet sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises und der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug nach § 293 BGB, da dem Kläger bereits kein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht. 3. Zum Klageantrag zu Ziffer 3: Mangels Anspruchsgrundlage steht dem Kläger gegen C auch kein Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Da die Hauptforderung nicht besteht, sind auch die Nebenforderungen, also die hierauf bezogenen Zinsen, nicht begründet. 4. Zum Klageantrag zu Ziffer 4: Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsformulierung beinhaltet einen Globalantrag, der jede mögliche Fallgestaltung und damit auch solche Fälle einschließt, in denen selbst ausgehend von der fehlerhaften Rechtsauffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang mit der vermeintlichen Täuschung durch C nicht gegeben ist. 5. Zum Klageantrag zu Ziffer 5: Schließlich ist auch dieser Antrag unbegründet. Die ursprünglich zulässige Klage war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses aus den bereits dargelegten Gründen unbegründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1, 1. Hs. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 12.12.2018 auf 10.816,17 €, anschließend auf 9.248,98 €. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Streitwert des Zahlungsbegehrens wird durch den klägerischen Antrag bestimmt, wobei der Umstand, dass Verurteilung Zug-um-Zug begehrt wurde, auf den Wert dieses Antrages keinen Einfluss hat (BGH, Beschl. v. 15.04.1999 - V ZR 391/98). Der Antrag auf Freistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit ist mit dem Betrag anzusetzen, in dessen Höhe das Darlehen noch valutiert und wegen dem Befreiung begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.1994 - XI ZR 174/94). Dieser Betrag belief sich bei Klageeinreichung auf 10.816,17 €, ab Antragsänderung am 12.12.2018 auf 9.248,98 €. X