Urteil
9 O 467/18
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:0606.9O467.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadenersatz von der Beklagten als Herstellerin des in seinem Fahrzeug verbauten Motors. Der Kläger behauptet, den streitgegenständlichen Audi, Modell A5 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ##### mit verbindlicher Bestellung vom 09.08.2014 von der Firma Carstyle als Gebrauchtwagen zum Preis von 28.800,00 € erworben zu haben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 der Beklagten verbaut. In diesem setzte die Beklagte eine Software ein, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben. Ab September 2015 wurde die Verwendung dieser Software mit zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Später ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der oben genannten Software ausgerüstet worden waren. Es gab der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und nach Freigabe zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Rahmen der nach der Entwicklung der notwendigen Software und ihrer Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt schließlich folgenden Rückrufaktion bot die Beklagte den Kunden und darunter auch dem Kläger an, sein Fahrzeug bzw. die hier installierte Software zur Motorsteuerung kostenfrei einem Software-Update zu unterziehen, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen solle, dass auch im normalen Betrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte eingehalten würden. Nach der Installation des Updates würde der Motor des das Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben. Der Kläger ließ die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.12.2018 unter Fristsetzung ergebnislos zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung auffordern. Am 10.05.2019 betrug der Kilometerstand des streitbefangenen Fahrzeugs 98.798 km. Der Kläger behauptet, er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er davon gewusst hätte, dass das Abgasrückführungssystem über zwei Betriebsmodi verfügt und die Euro 5-Grenzwerte nur im Prüfmodus eingehalten werden. Die Nachbesserung durch ein Software-Update sei ungeeignet, den Mangel zu beheben; zudem seien schädliche Auswirkungen auf den Motor zu befürchten. Die Organe der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne hätten Kenntnis von der Verwendung der vorbeschriebenen Software gehabt und ihre Verwendung gebilligt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB. Sie habe über die Menge des ausgestoßenen Stickoxydes getäuscht sowie darüber, dass das Fahrzeug über gültige Bescheinigungen i.S.v. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verfüge und insofern ein ordnungsgemäßes Typengenehmigungsverfahren durchlaufen sowie damit eine zeitlich unbeschränkte Betriebsgenehmigung erhalten habe. Der Kläger sei aufgrund der Täuschung einem Irrtum unterlegen gewesen, der kausal für den Kaufvertragsschluss gewesen sei; die Emissionen und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs hätten beim Kauf eine Rolle für den Kläger gespielt. Ein Vermögensnachteil sei darin zu erblicken, dass er ein mangelhaftes Fahrzeug, nämlich ein mit unzulässiger Motorsoftware ausgestattetes Fahrzeug erworben und ein nachteiliges Geschäft abgeschlossen habe. Die Stoffgleichheit liege vor, da die Beklagte durch den Kaufvertragsschluss ihren Fahrzeugabsatz gesteigert habe; wenn der Vorteil nur bei dem Händler eingetreten sei, habe es sich um einen fremdnützigen Betrug gehandelt. Der Vorstand oder jedenfalls Teile hätten Kenntnis von der Manipulation gehabt; die Beklagte treffe insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Die Manipulation stelle überdies eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar. Außerdem stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG zu. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.800,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 09.08.2014 bis zum 17.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi, Typ A5 2.0 TDI Sportsback quattro mit der Fahrgestellnummer #####, zu zahlen. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Software nicht um eine illegale Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handle und die Klägerin keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe. Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs seien nicht beeinträchtigt. Sie bestreitet, dass der Vorstand der Beklagten oder eines ihrer Organe Kenntnis von der Installation dieser Software hatte. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. a. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen einer aktiven Täuschungshandlung besteht nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger auf einer der Beklagten adäquat zuzurechnenden Täuschungshandlung beruht, da nicht die Beklagte, sondern die Audi AG von ihr hergestellte Fahrzeuge beworben und auf den Markt gebracht und der Kläger darüber hinaus einen Gebrauchtwagen erworben hat und die Verkaufsgespräche mit der jeweiligen Händlerin geführt hat. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihm gegenüber irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, er also von dieser getäuscht worden ist. Ein Kontakt zwischen den Parteien kann allenfalls über einen Hinweis auf die Motoren der Beklagten in der Werbung der Audi AG stattgefunden haben. Dies kann allerdings eine Garantenstellung nicht begründen, weil Aufklärungspflichten allenfalls die Audi AG treffen (OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2018, 8 U 46/18, Tz. 5 bei juris). b. Auch unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens besteht ein Anspruch nicht. Eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung der Beklagten im Sinne von § 13 StGB voraus. An einer solchen fehlt es jedoch. Selbst im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer besteht eine Offenbarungspflicht des Verkäufers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen. Insoweit erhöhen sich die zu stellenden Anforderungen je weiter entfernt die Parteien in der Lieferkette voneinander sind. Das muss für den vertraglich nicht mit dem Käufer verbundenen, mithin weiter entfernten Hersteller, zumal wenn er nur den Motor, nicht das Fahrzeug selbst erstellt hat, erst recht gelten. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten in diesem Sinne würde allenfalls dann bestehen, wenn infolge der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung für das klägerische Fahrzeug erloschen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Dass die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch ein vom KBA freigegebenes Software-Update zu beseitigende Abschalteinrichtung auf andere Weise einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe keinerlei Wert mehr, begründet er dies allein mit dem vermeintlichen Erlöschen der EG-Typgenehmigung kraft Gesetzes. Dagegen spricht im Übrigen, dass er das Fahrzeug nach wie vor nutzt. Da der Kraftfahrzeugmarkt generell schon sehr transparent ist (wie z. B. durch die sog. Schwacke-Liste) und die Preisentwicklung von gebrauchten Dieselfahrzeugen zudem unter besonderer medialer Aufmerksamkeit (wie z. B. durch das "DAT Diesel-Barometer") steht, wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich, etwaige Wertverschiebungen, die gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen sind, darzulegen. Daran fehlt es hier aber. Eine Garantenpflicht der Beklagten zugunsten des Klägers ergibt sich auch nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung stellt zwar ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall aber nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist (Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rn. 35a m. w. N.). Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der insoweit verletzten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass auch diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte (vgl. nur LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, 3 O 21/17, juris Tz.210-213, bestätigt durch OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17, juris Tz. 171). c. Überdies scheitert der Anspruch jedenfalls daran, dass eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten „stoffgleich" zu Lasten des Vermögens des Klägers einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muss der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass dieser Vorteil „die Kehrseite des Schadens" ist (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2016 – 15 O 25/16 m.w.N.). Im streitgegenständlichen Fall entsprechen sich ein erstrebter Vermögensvorteil und verursachter Vermögensschaden aber gerade nicht; der aus der zu unterstellenden Täuschung seitens der Beklagten ihr erwachsene Vorteil ist keine unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung, die den Schaden des Klägers herbeigeführt hat. Der Kläger behauptet mit der Firma D einen Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen zu haben, aus welchem dem Verkäufer ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung erwuchs. Dieser Vorteil – Abschluss des Kaufvertrages und Begründung des Kaufpreisanspruchs – ist nicht bei der Beklagten, sondern bei dem Verkäufer des Fahrzeugs eingetreten. 2. Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen kausal zurechenbaren Schaden zufügt. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung eines Schadens. Vor allem ist ein Schaden in Höhe des Kaufpreises nicht dargetan. Dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Motorsoftware ausgestattet gewesen ist, führt nicht zu einem Vermögensschaden im Hinblick auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises. Zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages waren die Einzelheiten der Motorsteuerung des streitbefangenen Fahrzeuges noch nicht bekannt. Zwar ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn diese Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage aber besteht. Die Differenzhypothese ist stets einer normativen Kontrolle zu unterziehen, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Insoweit wäre ein Schaden des Käufers eines Fahrzeuges mit Manipulationssoftware durchaus denkbar, im konkreten Fall aber abzulehnen, da die Klägerin aufgrund der Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes das Fahrzeug weiterhin zu den mit dem Kaufvertragsschluss beabsichtigten Zwecken, nämlich der allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr, verwenden kann (ebenso LG Braunschweig Urt. v. 29.12.2016 – 1 O 2084/15, BeckRS 2016, 111293). Dass die Leistung für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar wäre, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Soweit ein Vermögensverlust durch einen geringeren Wiederverkaufswert des streitgegenständlichen Fahrzeuges wegen der Verwendung der Manipulationssoftware denkbar ist, ist ein entsprechender Schaden mangels Verkaufs bislang nicht eingetreten. Der Kläger hat auch keine konkrete Verkaufsabsicht vorgetragen. Im Falle der Nutzung des Fahrzeuges bis zu dessen Verschrottung (Unfall, Alter) würde sich ein solcher Schaden aber nicht realisieren. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art.12, Art.18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25, 27 EG-FGV, da es sich hierbei nicht um Schutzgesetze handelt. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 212/09 –, Rn. 26 m.w.N., juris). Die Richtlinie 2007/46/EG und die sie umsetzende EG-FGV dienen ausweislich ihrer Gründe ausschließlich gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich dem Abbau von Handelshemmnissen, der Rechtsvereinfachung und dem Bürokratieabbau, der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus (für die die Richtlinie umsetzende EG-FGV: BR-Drucksache 190/09, S. 36 f.; vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 16. März 2018 – 11 O 3669/16 –, Rn. 168, juris). Der Schutz von Einzelpersonen dürfte zwar eine Folge der mit der Verordnung erlassenen Regelungen sein, der individuelle Schutz von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen war aber ersichtlich nicht Zweck ihres Erlasses. Eine Tendenz des Gesetzgebers, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen, geht aus der gesetzgeberischen Begründung an keiner Stelle hervor. Dies steht der Anerkennung von sich aus der EG-FGV ergebenden individualrechtlichen Ansprüchen, wie sie im streitgegenständlichen Fall geltend gemacht werden, insgesamt entgegen (vgl. hierzu ebenfalls OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17, juris Tz. 137 ff). 4. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB stützen. Es fehlt an einem Vertrauenstatbestand nach § 311 Abs. 3 BGB. a. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung stellt zunächst keine Garantieerklärung dar. Nach der in der VO (EG) 385/2009 gewählten Formulierung stellt die Bescheinigung zwar eine „Versicherung“ des Herstellers da, was für einen verpflichtenden Charakter sprechen könnte. Im Muster und damit in der eigentlichen Bescheinigung selbst ist aber wiederum nur von „Bestätigung“ die Rede, was bereits weniger verpflichtend klingt. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller die ihn schon nicht treffende (so er denn nicht ausnahmsweise gegenüber dem Verbraucher als Verkäufer auftritt) übliche Gewährleistung verstärken und ergänzen wollte, enthält die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht. Weiter ist davon auszugehen, dass auch der Verordnungsgeber mit der o.g. Richtlinie und der o.g., die Richtlinie konkretisierenden Verordnung nicht einen neuen/neuartigen Anspruch des Käufers schaffen wollte, indem die Übereinstimmungsbescheinigung eine Garantieerklärung darstellen sollte. Ein solcher neuer/neuartiger Anspruch würde nämlich eine Sanktionierung von Regelverstößen des Herstellers darstellen. Die Schaffung von Sanktionen bei Regelverstößen des Herstellers sollte aber gem. Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG ausdrücklich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2018 – 11 O 1977/17 (322) , juris) b. Und auch als vertrauensbegründende Maßnahme, aus der sich entsprechende Ansprüche ergeben könnten, scheidet die EG-Übereinstimmungsbescheinigung schon deshalb aus, weil sie zeitlich erst nach Abschluss des Kaufvertrages erstellt wird und in Erfüllung desselben zusammen mit dem Fahrzeug zu übergeben ist. Dafür, dass die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht vertrauensbegründend wirken soll, spricht ferner, dass sie nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46EG noch nicht einmal zwingend in einer vom konkreten Verbraucher beherrschten Sprache formuliert werden muss, während dies etwa für die für Nutzer bestimmten Informationen ausdrücklich vorgesehen ist, Art. 37 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2007/46 EG (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2018 – 11 O 1977/17 (322) –, Rn. 78, juris). c. Auch eine Prospekthaftung scheidet aus. Die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung hat ihre Grundlage in dem seinerzeit nicht gesetzlich regulierten sog. Grauen Kapitalmarkt. Sie basiert maßgeblich auf dem Umstand, dass der Emissionsprospekt meist die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Anders als bei Kapitalanlagen steht für die Entscheidung über den Erwerb eines bestimmten Fahrzeugs eine Vielzahl verschiedener Informationsquellen zur Verfügung. Mithin ist die von der Klägerin ins Feld geführte sog. Prospekthaftung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da ein Pkw nicht mit einem Kapitalanlageprodukt vergleichbar ist und es sich bei dem einem Fahrzeugkauf zugrunde liegenden Verkaufsprospekt nicht um einen „Prospekt“ im Sinne der kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung handelt (vgl. OLG München, Beschluss vom 02. Juli 2018 – 8 U 1710/17 –, Rn. 34 – 35 m.w.N., juris). 5. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 UWG. Hierzu fehlt es schon an der Bezugnahme auf konkrete öffentliche Werbeaussagen der Beklagten (vgl. LG München I, Urteil vom 23. November 2018 – 37 O 6706/18 –, Rn. 55, juris). Der Kläger nimmt lediglich pauschal Bezug auf Prospekte, Broschüren, etc. II. Der geltend gemachte Feststellungsantrag sowie die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 28.800,00 €. G