Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 14.837,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.1.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des KFZ Typ Audi A3, 1,6 TDI Cabrio FIN: TRUZZZ8P0C1008557 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag genannten PKW in Annahmeverzug befindet. Es wird weiter festgestellt, dass der bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührt. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die klagende Partei von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 € € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die klagende Partei zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Das Urteil vorläufig vollstreckbar, für den klagende Partei aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der klagenden Partei wird nachgelassen, die gegen sie wegen der Kosten des Rechtsstreites gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. TATBESTAND Die klagende Partei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der sog. Abgasproblematik geltend. Unter dem 20.12.2012 erwarb die klagende Partei bei Jacobs Automobile in Düren ein Fahrzeug der Marke Audi zum Kaufpreis von 28.751,73 € brutto. Das Fahrzeug wurde der klagenden Partei ausgeliefert. Bei Auslieferung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 0 km auf. Das Fahrzeug enthielt einen Dieselmotor des Typs EA 189, der von der Beklagten hergestellt wurde. Der Motor verfügt über eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin so auf die Motorsteuerung in diesem Modus (1) einwirkt, dass geringere Stickoxide erreicht werden als im normalen Fahrbetrieb (Modus O). Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.2.2018 verlangte die klagende Partei von der Beklagten Schadenersatz. Die Beklagte entwickelte eine auch verbaute Softwareupdate. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Kilometerstand mit 120.983 km unstreitig gestellt. Der klagende Partei behauptet, das Fahrzeug sei bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen und weise auch nach Durchführung eines Updates einen Mangel auf. Hierzu führt die klagende Partei aus, das Fahrzeug habe aufgrund des erhöhten Schadstoffausstoßes nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erfüllt und man habe daher damit rechnen müssen, dass gegen den Betrieb des Fahrzeuges vorgegangen werde. Die Beklagte habe mit dem Einsetzen einer unerlaubten Abschalteinrichtung ihre Kunden und die Zulassungsbehörde getäuscht und betrogen. Die klagende Partei hätte das Fahrzeug, wären ihm die Umstände bekannt gewesen, nicht erworben. Die klagende Partei ist der Ansicht, ihm sei aufgrund der von der Beklagten eingebauten Software eine Nachbesserung unzumutbar gewesen. Eine Nachfrist habe die klagende Partei nicht setzen müssen, weil zu befürchten gewesen sei, dass das Update nicht erfolgreich wäre, oder zumindest Folgemängel hervorrufe. Die klagende Partei ist der Ansicht, ihr stünde auch gegen die Beklagte ein Anspruch zu. Hierzu behauptet sie, der seinerzeitige Vorstand der Beklagten habe von dem Einsatz der Manipulationssoftware Kenntnis haben müssen, da der millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen könnte. Die klagende Partei ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges unter Verschweigen der eingesetzten gesetzeswidrigen Software gegen die guten Sitten verstoßen. Der Einsatz der Software und dessen Verschweigen haben den Zweck gehabt, Kosten zu senken und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile auf Kosten der Kunden zu erzielen. Durch den Abschluss des Vertrages sei der klagenden Partei ein Schaden entstanden. Die Beklagte sei daher im Wege der Naturalrestitution dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Die klagende Partei beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei einen Betrag in Höhe von 28.751,73 € g nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 20.12.2011 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des KFZ Audi, Typ A3 1,6 TDI Cabrio, FIN:TRUZZZ8P0C1008557, nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 11.594,90 €, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des genannten Fahrzeuges mit einer manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren, weiter festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag des vorgenannten PKW in Annahmeverzug befinden; festzustellen, dass der im obigen Antrag bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, die Beklagte zu verurteilen, die klagende Partei von außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, selbst ohne Aufspielen des Updates sei das Fahrzeug nicht mangelbehaftet gewesen. Das Fahrzeug sei immer fahrbereit gewesen und habe über die erforderlichen Genehmigungen verfügt. Der Wert des Fahrzeuges habe sich auch nicht vermindert. Ein Update habe keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Ferner behauptet sie, die Kosten der Nachbesserung durch das Software-Update seien gering. Sie ist daher der Ansicht, ein Rücktritt sei wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen. Der Kläger sei nicht getäuscht worden. Das Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen. Es habe über die erforderlichen Zulassungen, insbesondere die EG-Typengenehmigung verfügt, ein Mangel habe daher nicht bestanden. Insbesondere auch nach Ausführung des Software-Updates sei nicht mit einer Entziehung der Typgenehmigung zu rechnen. Ein Update habe auch keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung oder ähnliches. Die Beklagte trägt ferner vor, nach derzeitigem Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Sie bestreitet, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Software in Auftrag gegeben hätten, von deren Einsatz Kenntnis hatten, an der Entwicklung beteiligt waren oder im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software wussten und den Einsatz billigten. Jedenfalls seien Nutzungsvorteile auszugleichen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist weit überwiegend auch begründet. Die klagende Partei kann von der Beklagten aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 28.751,73 €, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 13.913,88 € verlangen. Die Beklagte hat der klagenden Partei nach Ansicht der Kammer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a) Indem die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit der verbauten Software, das auf die Prüfergebnisse der Abgaswerte Einfluss genommen hat, in den Verkehr gebracht hat, hat sie eine schädigende Handlung i. S. d. § 826 BGB vorgenommen. Der Schaden der Klägerseite liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages, ohne von der eingebauten Software Kenntnis gehabt zu haben. Die klagende Partei hat einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104/16, juris). Der Vertragsabschluss war für die Klägerseite wirtschaftlich nachteilig, weil ein vernünftiger und verständiger Käufer kein Fahrzeug erwerben würde, das über eine Motorsteuerungssoftware verfügt, die nicht ordnungsgemäß ist. Denn in diesem Fall müsste der Käufer zugleich damit rechnen, dass bei Entdeckung der Software mit Problemen zu rechnen ist und ihm ggfs. sogar die Zulassung und Betriebserlaubnis entzogen werden kann (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17, juris; LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104/16, juris). b) Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen der Zurechnungsnorm ist grundsätzlich der Anspruchsteller. Die Beklagte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156). Ausgehend hiervon ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Der Kläger hat, soweit es ihm möglich ist, dargelegt, dass der seinerzeitige Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierten Software Kenntnis gehabt haben muss. Die klagende Partei hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten; ihm war es daher nicht möglich im Einzelnen zu den Umständen und Entscheidungen zum Einbau der Software vorzutragen. Die klagende Partei konnte insbesondere nicht näher dazu vortragen, in welcher Organisationeinheit der Beklagten die Motorsteuersoftware entwickelt, verwendet oder verbaut wurde, wer die maßgeblichen Entscheidungen hierzu getroffen hat und an wen diese kommuniziert worden sind (vgl. LG Köln, Urteil v. 18.07.2017, 22 0 59/17, Entscheidung vom 25.1.2019, 18 U 70/18). Nach Ansicht der Kammer ist der Beklagten ein Vortrag hierzu indes möglich. Die Beklagte musste daher darlegen, wie es zu dem Einsatz der Software auch ohne Kenntnis des Vorstandes gekommen ist (vgl. auch LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017 – 1 O 227/16, BeckRS 2017, 114381; LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 – 3 O 139/16, juris; LG Köln, Urteil v. 18.07.2017, 22 0 59/17, juris). Mit ihrem Vortrag, nach derzeitigem Ermittlungstand würden keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren, die Software in Auftrag gegeben haben, von deren Einsatz Kenntnis hatten oder im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software wussten und den Einsatz billigten, kommt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend nach. Sie legt damit nur das Ergebnis ihrer eigenen Überprüfung und Einschätzung dar, ohne jedoch Einzelheiten bekannt zu geben. Ob von einer Kenntnis des Vorstandes i.S.d. § 31 BGB auszugehen ist, wäre jedoch eine von der Kammer zu treffende Entscheidung. c) Das Verhalten der Beklagten verstößt auch gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, NJW 2014, 383; Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl. 2018, § 826 Rdnr. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten ausgehend von der Zweck-Mittel-Relation als sittenwidrig anzusehen. Nach Ansicht der Kammer diente der Einsatz der manipulierten Software dem Zweck zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104716, juris). Um diesen Zweck zu verwirklichen, ließ die Beklagte in die Motoren ihrer Fahrzeuge die Software einbauen, um so im Rahmen des Prüfstandes die gewünschten Abgaswerte zu erzielen. Die Beklagte hat hierdurch gesetzeswidrig gehandelt. Sie hat durch den Einsatz der Software die gesetzlichen Abgaswerte umgangen und diese außer Acht gelassen. Über den Einsatz der Software, mit dessen Hilfe die gesetzlichen Vorgaben im Prüflaufstand nur erreicht werden konnten, hat sie dabei nicht nur die potentiellen Erwerber ihrer Fahrzeuge, sondern auch die Aufsichtsbehörden bewusst im Unklaren gelassen. Andere Gründe für den Einsatz der Software sind weder vorgetragen noch ersichtlich. d) Die sittenwidrige Handlung der Beklagten war nach Ansicht der Kammer auch kausal für die Kaufentscheidung der klagenden Partei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeuges, die sich insbesondere auch auf die Zulassung und damit die Nutzbarkeit des Fahrzeuges auswirken kann, für die Kaufentscheidung von entscheidender Bedeutung ist und zwar auch dann, wenn die Gesetzesmäßigkeit des Fahrzeuges im Hinblick auf die Abgaswerte nicht ausdrücklicher Bestandteil der Verkaufsgespräche geworden ist (vgl. LG Kleve, Urteil v. 31.03.2017 – 3 O 252/16, juris; LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104716, juris). e) Die Beklagte handelte nach Ansicht der Kammer auch mit Schädigungsvorsatz. Der erforderliche Vorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl. 2018, § 826 Rn. 10 f.). Die Beklagte wollte durch den Einbau der Software Vorteile auf dem Markt erzielen und optimieren. Ihr war dabei bewusst, dass die von ihr mit der entsprechenden Software ausgerüsteten Fahrzeuge auf dem Markt an Endwerber verkauft werden. Der Beklagten war dabei auch bekannt, dass die entsprechende EG-Typengenehmigung auf Grundlage der Prüfergebnisse auf dem Prüfstand unter Einfluss der manipulierten Software ausgestellt worden ist. Sie hat daher eine Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen. Ein entsprechender Schädigungsvorsatz der Beklagten in Form des dolus eventualis entfällt auch nicht deshalb, weil der Käufer gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges Gewährleistungsrechte wegen des Einbaus der Software geltend machen kann bzw. könnte. Denn die kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache unabhängig von der Kenntnis des Käufers bezüglich des Mangels. Die Verjährung nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB kommt hingegen nur bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer in Betracht. Da die Verkäufer von dem Einsatz der manipulierten Software keine Kenntnis hatten und es insoweit also darauf ankäme, ob den Verkäufern eine Täuschung durch die Beklagte zuzurechnen wäre, was zumindest zweifelhaft sein dürfte, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, ein Schaden bei den Käufern der Fahrzeuge werde zumindest mittelbar durch die Gewährleistungsrechte kompensiert. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte aufgrund des Verkaufes der Fahrzeuge durch die Händler selbst keinen unmittelbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt fühlen musste. f) Die klagende Partei ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie über den Einsatz der Software Kenntnis gehabt hätte. Nach klägerischem Vortrag hätte die klagende Partei in diesem Fall den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Hiervon geht auch die Kammer aus. Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass ein verständiger und vernünftiger Käufer den Kaufvertrag in Kenntnis der Umstände nicht abgeschlossen hätte. Es ist nicht anzunehmen, dass die klagende Partei die Risiken der Aufdeckung der Softwaremanipulation und damit die Gefahr des Entzuges der Zulassung und Betriebserlaubnis auf sich genommen hätte. g) Die klagende Partei muss sich jedoch nach Ansicht der Kammer im Wege der Vorteilsanrechnung auch gegenüber der Beklagten die von ihm gezogenen Nutzungen in Höhe von 13.913,88 €. Die Gebrauchsvorteile berechnen sich bei Neufahrzeugen als Multiplikation von Bruttokaupreis und gefahrener Kilometer, dividiert mit der erwarteten Gesamtlaufleistung (vgl. vgl. Reinking/Eggert, 13. Aufl., Der Autokauf, Rd. 1166 f., m. w. Nachw.), bei gebrauchten Fahrzeuge als Multiplikation vom Bruttokaufpreis und gefahrener Kilometer, dividiert durch die voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, 13. Aufl., Der Autokauf, Rd. 3564) bzw. bei Neufahrzeugen, wobei das Gericht nach § 287 ZPO von einer Gesamtlaufleistung für Fahrzeuge der hier gehandelten Art von insgesamt 250.000 ausgeht. h) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte ist mit Fristsetzung aus dem anwaltlichen Schreiben vom 6.2.2018, AB am Ende, in Verzug geraten. Ein weiterer Zinssatz aus § 849 BGB steht der klagenden Partei nach Ansicht des Gerichts nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu. Das Fahrzeug wurde weder beschädigt noch entzogen. Der Kaufpreis wurde aufgrund eines wirksamen Kaufvertrages gezahlt. 5. Das für den Feststellungsklageantrag erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Durch die Feststellung im Urteil als öffentliche Urkunde kann der Kaufpreis vollstreckt werden, ohne das Fahrzeug trotz Zug-um-Zug-Verurteilung tatsächlich anbieten zu müssen. Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges aufgrund des Schreibens vom 6.2.2018 in Annahmeverzug. Gemäß § 295 BGB genügt ausnahmsweise auch ein wörtliches Angebot der zu bewirkenden Leistung, wenn sich der Gläubiger bestimmt und eindeutig geweigert hat, die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen. 6. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) Ersatz der vorgerichtliche angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 €, berechnet aus dem einschlägigen Gegenstandswert gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten stellen sich als ersatzfähiger Teil des Schadens dar. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 2, 708 Nr. 11,709, 711 ZPO. Die zur Erledigung gestellten kleineren Beträge wegen der veränderten Nutzungsentschädigung waren zulasten der Klägerpartei zu berücksichtigen, § 91 a ZPO, haben aber mangels eines Kostensprungs keine zusätzlichen Kosten verursacht. Streitwert: Antrag zu 1: 17.883,79 €, Differenz aus Kaufpreis und Nutzungsentschädigung Antrag zu 2: ------, Hilfsantrag Antrag zu 3: 1.000,00 €, § 3 ZPO Antrag zu 4: 1.000,00 €, § 3 ZPO Antrag zu 5: ---- , § 4 ZPO 19.993,79 € X