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Urteil

12 O 91/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0822.12O91.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.573,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges VW Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)  WVWZZZ6RZCY542956 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 26.05.2018 mit der Rücknahme des in dem vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der Kosten, die für die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, gegeneinander aufgehoben. Die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.573,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges VW Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ6RZCY542956 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 26.05.2018 mit der Rücknahme des in dem vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der Kosten, die für die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, gegeneinander aufgehoben. Die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin. T A T B E S T A N D Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Neuwagen. Sie erwarb am 06.12.2011 das Fahrzeug VW Polo (Fahrzeugidentifikationsnummer: WVWZZZ6RZCY542956) bei einem Händler in Aachen zu einem Preis von 17.283,54 €. Das Fahrzeug wurde am 04.03.2012 mit einem Kilometerstand von 0 km übergeben. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189 verbaut, der wie das Fahrzeug von der Beklagten hergestellt wurde. Das Abgasrückführungssystem des Motors (AGR-System) verfügt über zwei Betriebsmodi. Beim NOX-optimierten Modus 1 kommt es auf dem Prüfstand zu einer relativ hohen Abgasrückführung, während die Abgasrückführungsrate beim Modus 0, der im realen Fahrbetrieb läuft, geringer ist. Das führt dazu, dass im Fahrbetrieb der Ausstoß von gesundheitsschädlichen Stickoxiden nicht optimiert wird. Die Software war bei Übergabe des Fahrzeuges bereits installiert. Nach Bekanntwerden des Einbaus der streitgegenständlichen Software entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das zwischenzeitlich auf das klägerische Fahrzeug aufgespielt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2016 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 25.05.2018 aufgefordert. Das Fahrzeug weist eine Laufleistung von 125.984 km auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die durch den Einsatz der manipulierten Software hervorgerufenen Schäden. Hierzu trägt sie vor, sie hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie von der Manipulation gewusst hätte. Das Fahrzeug stoße massiv erhöht Stickoxid aus und könne deswegen nicht in die Euro-5-Norm eingestuft werden. Die tatsächlichen NOX-Werte wichen von den gesetzlichen Vorgaben und auch den Angaben im technischen Datenblatt derart ab, dass die angegebene EU-Schadstoffklasse nicht erreicht werde. Sie sei darüber getäuscht worden, dass das Fahrzeug unter die Typengenehmigung falle. Auch die Verbrauchswerte seien für sie wichtig gewesen. Sie behauptet, der Vorstand der Beklagten hätte von Beginn Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen gehabt. Der Einbau der Software sei durch die Beklagte allein aus Gewinnstreben erfolgt. Sie habe auch gewusst, dass der Einbau der Software zu einem zulassungsrechtlich illegalen Zustand führen würde. In Bezug auf das entwickelte Software-Update trägt sie ferner vor, das von der Beklagten entwickelte Software-Update sei für einen Laien undurchschaubar und könne nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen müsse auch nach Durchführung des Updates weiterhin damit gerechnet werden, dass das Fahrzeug stillgelegt werde. Ferner behauptet sie, durch die Durchführung des Updates würden weitere Nachteile eintreten. Das Fahrzeug habe aufgrund dieser Umstände einen erheblichen Werteverlust erlitten. Die Klägerin hat Klage vor dem Landgericht Leipzig erhoben. Die Klage wurde am 29.06.2018 zugestellt. Der Rechtsstreit wurde am 22.02.2019 an das hiesige Gericht verwiesen. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.283,54 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 06.12.2011 bis zum 25.05.2018 und seither in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges VW Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ6RZCY542956 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 26.05.2018 mit der Rücknahme des in dem vorgenannten Klageantrag bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.348,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Klägerin stünden keine Ansprüche zu. Hierzu trägt sie vor, sie habe die Klägerin nicht getäuscht oder sittenwidrig geschädigt. Sie bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Organe der Beklagten eine Schädigung der Klägerin billigend in Kauf genommen hätten. Zudem trägt sie vor, die Klägerin würde zu der sittenwidrigen Schädigung nicht konkret vortragen, wer Kenntnis von dem Einbau der Software gehabt habe. Sie ist der Ansicht, sie sei auch nicht verpflichtet, Einzelheiten zu ihren internen Untersuchungen vorzutragen. Ihr sei es nicht zumutbar, weitergehend dazu vorzutragen, welche Personen von der Entwicklung der streitgegenständlichen Software und ihrer Verwendung in den betroffenen Fahrzeugen Kenntnis hatten. Es sei ausreichend, dass sie vortrage, dass die von der Klägerin behaupteten Umstände nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung nicht zuträfen. Auch habe die Klägerin keinen Schaden erlitten. Sie habe das Fahrzeug jederzeit uneingeschränkt und technisch sicher nutzen können. Das Fahrzeug sei auch stets nach dem Standard „Euro 5“ zugelassen gewesen und verfüge über eine grüne Plakette. Das Software-Update, das mit geringen Kosten und geringen Aufwand aufgespielt werde, wirke sich nicht nachteilig auf das Fahrzeug aus. Das habe auch eine Prüfung des KBA ergeben. In der Folge sei auch nicht mit einem Wertverlust des Fahrzeuges oder sonstigen finanziellen Beeinträchtigungen zu rechnen. Die Klägerin müsse sich zumindest eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.283,54 €, allerdings unter Berücksichtigung des Wertersatzes für gezogene Nutzungen in Höhe von 8.709,80 €, so dass sich der Verurteilungsbetrag in Höhe von 8.573,74 € ergibt. Die Beklagte hat der Klägerin nach Ansicht der Kammer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a) Indem die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit der verbauten Software, das auf die Prüfergebnisse der Abgaswerte Einfluss genommen hat, in den Verkehr gebracht hat, hat sie eine schädigende Handlung i. S. d. § 826 BGB vorgenommen. Der Schaden der Klägerin liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages, ohne von der eingebauten Software Kenntnis gehabt zu haben. Er hat einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen (vgl. OLG Köln – Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18). Der Vertragsabschluss war für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig, weil ein vernünftiger und verständiger Käufer kein Fahrzeug erwerben würde, das über eine Motorsteuerungssoftware verfügt, die nicht ordnungsgemäß ist. Denn in diesem Fall müsste der Käufer zugleich damit rechnen, dass bei Entdeckung der Software mit Problemen zu rechnen ist und ihm ggfs. sogar die Zulassung und Betriebserlaubnis entzogen werden kann (vgl. auch OLG Köln, aaO; LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104/16, juris). b) Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen der Zurechnungsnorm ist grundsätzlich die Klägerin. Die Beklagte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156). Ausgehend hiervon ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Die Klägerin hat, soweit es ihm möglich ist, dargelegt, dass der seinerzeitige Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierten Software Kenntnis gehabt haben muss. Die Klägerin hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten; ihm war es daher nicht möglich im Einzelnen zu den Umständen und Entscheidungen zum Einbau der Software vorzutragen. Er konnte insbesondere nicht näher dazu vortragen, in welcher Organisationeinheit der Beklagten die Motorsteuersoftware entwickelt, verwendet oder verbaut wurde, wer die maßgeblichen Entscheidungen hierzu getroffen hat und an wen diese kommuniziert worden sind (vgl. LG Köln, Urteil v. 18.07.2017, 22 0 59/17, juris). Nach Ansicht der Kammer ist der Beklagten ein Vortrag hierzu indes möglich. Die Beklagte musste daher darlegen, wie es zu dem Einsatz der Software ohne Kenntnis des Vorstandes gekommen ist (vgl. auch LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017 – 1 O 227/16, BeckRS 2017, 114381; LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 – 3 O 139/16, juris; LG Köln, Urteil v. 18.07.2017, 22 0 59/17, juris). Mit ihrem Vortrag, nach derzeitigem Ermittlungstand würden keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren, die Software in Auftrag gegeben haben, von deren Einsatz Kenntnis hatten oder im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software wussten und den Einsatz billigten, kommt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend nach. Sie legt damit nur das Ergebnis ihrer eigenen Überprüfung und Einschätzung dar, ohne jedoch Einzelheiten bekannt zu geben. Ob von einer Kenntnis des Vorstandes i.S.d. § 31 BGB auszugehen ist, wäre jedoch eine von der Kammer zu treffende Entscheidung. c) Das Verhalten der Beklagten verstößt auch gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, NJW 2014, 383; Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rdnr. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten ausgehend von der Zweck-Mittel-Relation als sittenwidrig anzusehen. Nach Ansicht der Kammer diente der Einsatz der manipulierten Software dem Zweck zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104716, juris). Um diesen Zweck zu verwirklichen, ließ die Beklagte in die Motoren ihrer Fahrzeuge die Software einbauen, um so im Rahmen des Prüfstandes die gewünschten Abgaswerte zu erzielen. Die Beklagte hat hierdurch gesetzeswidrig gehandelt. Sie hat durch den Einsatz der Software die gesetzlichen Abgaswerte umgangen und diese außer Acht gelassen. Über den Einsatz der Software, mit dessen Hilfe die gesetzlichen Vorgaben im Prüflaufstand nur erreicht werden konnten, hat sie dabei nicht nur die potentiellen Erwerber ihrer Fahrzeuge, sondern auch die Aufsichtsbehörden bewusst im Unklaren gelassen. Andere Gründe für den Einsatz der Software sind weder vorgetragen noch ersichtlich. d) Die sittenwidrige Handlung der Beklagten war nach Ansicht der Kammer auch kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeuges, die sich insbesondere auch auf die Zulassung und damit die Nutzbarkeit des Fahrzeuges auswirken kann, für die Kaufentscheidung von entscheidender Bedeutung ist und zwar auch dann, wenn die Gesetzesmäßigkeit des Fahrzeuges im Hinblick auf die Abgaswerte nicht ausdrücklicher Bestandteil der Verkaufsgespräche geworden ist (vgl. LG Kleve, Urteil v. 31.03.2017 – 3 O 252/16, juris; LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104716, juris). e) Die Beklagte handelte nach Ansicht der Kammer auch mit Schädigungsvorsatz. Der erforderliche Vorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat (Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rdnr. 10 f.). Die Beklagte wollte durch den Einbau der Software Vorteile auf dem Markt erzielen und optimieren. Ihr war dabei bewusst, dass die von ihr mit der entsprechenden Software ausgerüsteten Fahrzeuge auf dem Markt an Endwerber, wie der Klägerin, verkauft werden. Der Beklagten war dabei auch bekannt, dass die entsprechende EG-Typengenehmigung auf Grundlage der Prüfergebnisse auf dem Prüfstand unter Einfluss der manipulierten Software ausgestellt worden ist. Sie hat daher eine Schädigung der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen. Ein entsprechender Schädigungsvorsatz der Beklagten in Form des dolus eventualis entfällt auch nicht deshalb, weil der Käufer gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges Gewährleistungsrechte wegen des Einbaus der Software geltend machen kann bzw. könnte. Denn die kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache unabhängig von der Kenntnis des Käufers bezüglich des Mangels. Die Verjährung nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB kommt hingegen nur bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer in Betracht. Da die Verkäufer von dem Einsatz der manipulierten Software keine Kenntnis hatten und es insoweit also darauf ankäme, ob den Verkäufern eine Täuschung durch die Beklagte zuzurechnen wäre, was zumindest zweifelhaft sein dürfte, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, ein Schaden bei den Käufern der Fahrzeuge werde zumindest mittelbar durch die Gewährleistungsrechte kompensiert. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte aufgrund des Verkaufes der Fahrzeuge durch die Händler selbst keinen unmittelbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt fühlen musste. f) Die Klägerin ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie über den Einsatz der Software Kenntnis gehabt hätte. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte die Klägerin in diesem Fall den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Hiervon geht auch die Kammer aus. Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass ein verständiger und vernünftiger Käufer, wie die Klägerin, den Kaufvertrag in Kenntnis der Umstände nicht abgeschlossen hätte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin die Risiken der Aufdeckung der Softwaremanipulation und damit die Gefahr des Entzuges der Zulassung und Betriebserlaubnis auf sich genommen hätte. g) Die Klägerin muss sich jedoch im Wege der Vorteilsanrechnung gegenüber der Beklagten die von ihr gezogenen Nutzungen in Höhe 8.709,80 € anrechnen lassen. Der anzusetzende Gebrauchsvorteil kann nach Maßgabe des § 287 ZPO aus dem Bruttokaufpreis, multipliziert mit der zwischenzeitlich gefahrenen Kilometeranzahl, geteilt durch die voraussichtliche Restlaufleistung ermittelt werden. Die Kammer legt dabei für diese Fahrzeugklasse eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde (vgl. LG Aachen, Urteil v. 06.12.2016, Az. 10 O 146/16 m. w. N.). h) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht, da § 849 BGB keine Anwendung findet. 2) Das für den Klageantrag Ziffer 2 erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Durch die Feststellung im Urteil als öffentliche Urkunde kann der Kaufpreis vollstreckt werden, ohne das Fahrzeug trotz Zug-um-Zug-Verurteilung tatsächlich anbieten zu müssen. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug. Gemäß § 295 BGB genügt ausnahmsweise auch ein wörtliches Angebot der zu bewirkenden Leistung, wenn sich der Gläubiger bestimmt und eindeutig geweigert hat, die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen. 3) Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ersatz der vorgerichtliche angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € (1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 8.573,74 €) gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten stellen sich als ersatzfähiger Teil des Schadens dar. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs.3, 709 ZPO. III. Streitwert: 17.283,54 € I