Urteil
9 O 465/18
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:0822.9O465.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 07.02.2012 (Bl. 12 GA) erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1 den streitgegenständlichen Pkw B als Gebrauchtwagen zu einem Preis von 22.400 €. Die damalige Laufleistung betrug 44.896 km. Zeitpunkt der Übergabe war am 10.07.2012. In dem PKW ist ein Motor des Typs EA 189 verbaut, er ist vom so genannten Diesel-Abgasskandal betroffen. Am 02.08.2017 ließ der Kläger das ihm angebotene Software-Update durchführen. Der Kläger behauptet, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis von der Software nicht erworben hätte. Das Software-Update habe zu Einschränkungen, wie Mehrverbrauch, Leistungsverlust, unruhiger Lauf des Motors und Veränderung der Abgasrückführung geführt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 22.400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW C, TDI DPF, FIN: X; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Betrages zu. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 besteht nicht. aa) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB. Ein etwaiger Anspruch ist verjährt. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, sie beginnt gemäß Abs. 2 mit der Ablieferung der Sache. Übergeben wurde das Fahrzeug an den Kläger am 10.07.2012. Dies hat gemäß § 188 BGB einen Verjährungsablauf mit Ablauf des 10.07.2014 zur Folge. Die Klage hat der Kläger jedoch erst am 21.12.2018 anhängig gemacht. Die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 BGB, wonach die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, sind nicht erfüllt. Erforderlich hierfür ist das arglistige Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer. Daran fehlt es hier. Ein arglistiges Verschweigen unmittelbar durch die Beklagte zu 1 behauptet der Kläger selbst nicht. Eine Zurechnung etwaigen arglistigen Verschweigens seitens der Beklagten zu 2 – allenfalls nach § 166 BGB bzw. § 278 BGB - kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 2 in das Geschäft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 weder als Vertreter noch als sonstige Hilfsperson eingeschaltet war. bb) Ungeachtet dessen, dass der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag schon nicht erklärt hat, ergibt sich ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auch nicht aus §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB. Der Rücktritt ist aus vorstehend genannten Gründen unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, §§ 438 Abs. 4, 218 BGB. cc) Ein Anspruch folgt nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Es fehlt an der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung, denn Rechtsgrund ist der Kaufvertrag. Der Kläger hat die Anfechtung desselben nicht erklärt. dd) Etwaige Ansprüche nach § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB werden nach Gefahrübergang durch das Gewährleistungsrecht verdrängt. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Verkäufer arglistig oder vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 311 Rn. 15). Daran fehlt es hier jedoch (s.o.). ee) Deliktsrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich; näherer Vortrag des Klägers hierzu findet sich nicht. b) Auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 besteht nicht. aa) Der Anspruch folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB. Nach § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Insbesondere im Zusammenhang mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ergibt sich eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht. (1) Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung stellt zunächst keine Garantieerklärung dar. Nach der in der VO (EG) 385/2009 gewählten Formulierung stellt die Bescheinigung zwar eine „Versicherung“ des Herstellers da, was für einen verpflichtenden Charakter sprechen könnte. Im Muster und damit in der eigentlichen Bescheinigung selbst ist aber wiederum nur von „Bestätigung“ die Rede, was bereits weniger verpflichtend klingt. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller die ihn schon nicht treffende (so er denn nicht ausnahmsweise gegenüber dem Verbraucher als Verkäufer auftritt) übliche Gewährleistung verstärken und ergänzen wollte, enthält die EG-Übereinstim-mungsbescheinigung nicht. Weiter ist davon auszugehen, dass auch der Verordnungsgeber mit der o.g. Richtlinie und der o.g., die Richtlinie konkretisierenden Verordnung nicht einen neuen/neuartigen Anspruch des Käufers schaffen wollte, indem die Übereinstimmungsbescheinigung eine Garantieerklärung darstellen sollte. Ein solcher neuer/neuartiger Anspruch würde nämlich eine Sanktionierung von Regelverstößen des Herstellers darstellen. Die Schaffung von Sanktionen bei Regelverstößen des Herstellers sollte aber gem. Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG ausdrücklich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2018 – 11 O 1977/17 (322) , juris) (2) Und auch als vertrauensbegründende Maßnahme, aus der sich entsprechende Ansprüche ergeben könnten, scheidet die EG-Übereinstimmungsbescheinigung schon deshalb aus, weil sie zeitlich erst nach Abschluss des Kaufvertrages erstellt wird und in Erfüllung desselben zusammen mit dem Fahrzeug zu übergeben ist. Dafür, dass die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht vertrauensbegründend wirken soll, spricht ferner, dass sie nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46EG noch nicht einmal zwingend in einer vom konkreten Verbraucher beherrschten Sprache formuliert werden muss, während dies etwa für die für Nutzer bestimmten Informationen ausdrücklich vorgesehen ist, Art. 37 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2007/46 EG (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2018 – 11 O 1977/17 (322) –, Rn. 78, juris). bb) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. (1) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen einer aktiven Täuschungshandlung besteht nicht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die Beklagte zu 2, die an dem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 nicht beteiligt war, aktiv Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers genommen haben könnte. (2) Und auch unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuersoftware durch die Beklagte zu 2 besteht ein Anspruch nicht. Eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung der Beklagten im Sinne von § 13 StGB voraus. An einer solchen fehlt es jedoch. Selbst im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer besteht eine Offenbarungspflicht des Verkäufers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen. Insoweit erhöhen sich die zu stellenden Anforderungen je weiter entfernt die Parteien in der Lieferkette voneinander sind. Vorliegend fand ein Kontakt zwischen den Parteien allenfalls über Werbung statt. Hierbei handelt es sich indes um ein einseitig den Absatzinteressen des Werbenden dienendes Instrument, welches nicht geeignet ist, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu begründen (vgl. LG Aachen, Urteil vom 18.07.2018 - 8 O 280/17; LG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2017, 11 O 3993/16). (3) Überdies scheitert der Anspruch jedenfalls daran, dass eine Absicht der Beklagten zu 2, sich oder einem Dritten „stoffgleich" zu Lasten des Vermögens des Klägers einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muss der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass dieser Vorteil „die Kehrseite des Schadens" ist (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2016 – 15 O 25/16 m. w. N.). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Kläger den Gebrauchtwagen von der Beklagten zu 1 als einem Drittanbieter erworben hat, der in keinerlei Beziehung zur Beklagten zu 2 steht. cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Die EG-FGV dient jedoch nicht dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs. Die EG-FGV setzt Richtlinie Nr. 2007/46/EG und weitere Richtlinien mit entsprechendem Regelungszweck in deutsches Recht um. Und diese Richtlinie dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie: „Im Interesse der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft sollten die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht.“) und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie: „Die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge sollten in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Diese Rechtsakte sollten vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen.“) ab (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2017 – 11 O 4033/16 ). dd) Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen kausal zurechenbaren Schaden zufügt. Dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Motorsoftware ausgestattet gewesen ist, führt nicht zu einem Vermögensschaden im Hinblick auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises. Zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages waren die Einzelheiten der Motorsteuerung des streitbefangenen Fahrzeuges noch nicht bekannt. Zwar ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn diese Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage aber besteht. Die Differenzhypothese ist stets einer normativen Kontrolle zu unterziehen, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Allerdings ist auch bei § 826 BGB die Ersatzpflicht eines Schädigers auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGHZ 96, 231, 236f). Sämtliche im Zusammenhang mit der für das vorliegende Fahrzeug erstellten Übereinstimmungsbescheinigung entstandenen Schäden sind deshalb aus der Haftung auszunehmen, weil der Schutzzweck der Vorschriften von §§ 6, 27 EG-FGV nicht den vom Kläger gemachten Schaden umfasst. Sonstige vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckten Schäden sind nicht ersichtlich. Denn Voraussetzung jeglicher Haftung wäre das Bestehen einer Aufklärungspflicht von Repräsentanten der Beklagten gegenüber dem Kläger. Das Verschweigen eines Umstandes rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Auch innerhalb einer vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen der beiden Vertragsparteien geprägt ist. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist auch im Rahmen von § 826 BGB erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 20 m. w. N; LG Braunschweig, a.a.O. Tz. 218; bestätigt durch OLG Braunschweig a.a.O. Tz. 188). Wie bereits im Zusammenhang mit der Garantenstellung im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ausgeführt, trifft das auf die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu. Insbesondere hat der Kläger das Fahrzeug bis heute nutzen können und auch genutzt. Zwischenzeitlich, also nach Vertragsschluss eingetretene Gefährdungen für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs des Klägers im Hinblick auf Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes bezüglich der Entwicklung eines Software-Updates, die jedoch nicht bestehen, stellen solche erhebliche wertbildenden Umstände beim Kaufvertragsabschluss nicht dar (so. i.E. auch OLG Braunschweig, a.a.O.; anders insoweit OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, Tz. 8-11; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). 2. Die mit dem Klageantrag zu 2 zulässig erhobene Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Beklagten befinden sich nicht in Annahmeverzug. Nach dem Vorstehenden sind sie nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 25.000 € L