Urteil
8 O 554/18
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:0902.8O554.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.723,80 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B2 A1 Sportback (Fahrzeug-Ident-Nr. X) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 96 %, die Klägerin trägt diese zu 4 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.723,80 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B2 A1 Sportback (Fahrzeug-Ident-Nr. X) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 96 %, die Klägerin trägt diese zu 4 %. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt vor dem Hintergrund des sog. Dieselskandals von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für den von ihr erworbenen Pkw B2 A1 Sportback Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug am 25.06.2015 von der K GmbH & Co KG in H als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 8.360 Kilometern zum Kaufpreis von 18.480,00 €. Das Fahrzeug verfügt über einen von der W AG hergestellten, von der Beklagten im Fahrzeug verbauten Dieselmotor Typ EA189. Dieser ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die den Ausstoß von Stickoxid in bestimmten Fahrzyklen unter Laborbedingungen optimiert. Konkret verfügt die Software über zwei Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung. Modus 1 mit höherer Abgasrückführung und geringerem Ausstoß von Stickoxiden als Modus 0 war hierbei nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (FEFZ) aktiv, während bei der Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr Modus 0 aktiv war. Im September 2015 wurde die Verwendung der entsprechenden Software bekannt. Daraufhin ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf der mit der Software ausgerüsteten Fahrzeuge an. Die Beklagte bot in der Folge ihren Kunden, darunter der Klägerin, an, ihr Fahrzeug bzw. die hier installierte Software zur Motorsteuerung kostenfrei einem von der W-AG entwickelten Software-Update zu unterziehen, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen solle, dass der Motor des Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben werde. In der Folge wurde das Softwareupdate im klägerischen Fahrzeug installiert. Am 18.05.2015 zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 730,00 € für eine Fahrzeuginspektion. Am 12.07.2019 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 41.532 km auf. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs B2 A1 die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zuzüglich der Aufwendungen für die Fahrzeuginspektion und zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr für den Zeitraum 07.2015 bis 12.2018. Die Klägerin behauptet, sie hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie von der manipulativen Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt hätte. Das vorgenommene Softwareupdate führe zu erhöhtem Kraftstoffverbrauch, Leistungseinbrüchen und einem „Ruckeln“ des Motors. Der Vorstand der Beklagten habe von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.453,80 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs B2 A1 Sportback (Fahrzeug-Ident-Nr. X) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ihre Vorstandsmitglieder hätten von der Programmierung und Verwendung der Software in Fahrzeugen mit einer EG-Typengenehmigung keine Kenntnis gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 17.723,80 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Denn die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 -, NJW 2014, S. 383 m.w.N.). Ein derartiger, als sittenwidrig zu bewertender Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung kann rein tatsächlich nicht nur in einer bereits nach § 123 BGB rechtlich missbilligten Täuschung eines Vertragspartners oder eines später hinzutretenden Dritten liegen, sondern schon in der Veräußerung eines z.B. wegen eines Unfallschadens mangelhaften Kfz an einen Zwischenerwerber, wenn nämlich in dem konkreten Fall damit zu rechnen war, dass derselbe es unter Verschweigen des oder in Ahnungslosigkeit in Bezug auf den Mangels weiterveräußern würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04. 2006 – 8 U 29/05 ; Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 23). Sittenwidrig handelt damit, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18). Im vorliegenden Fall haben Mitarbeiter der Beklagten das Klägerfahrzeug unstreitig mit einem Motor Typ EA 189 (EU5) ausgestattet, der über eine manipulative Motorsteuerungssoftware verfügte. Konkret sah die Software zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vor. Auf dieser Grundlage wurden die Typengenehmigungen der mit dem Motor ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Darin allein liegt mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel. Dass diejenigen Mitarbeiter der Beklagten, die über den Einsatz der entsprechenden von der W-AG hergestellten Motoren entschieden, Kenntnis von der Funktionsweise der verwendeten Motorsteuerungssoftware und deren manipulativen Charakter hatten, steht nach Ansicht der Kammer fest. Dass sich leitende Mitarbeiter der Beklagten zu einem Einsatz der Motoren nebst Steuerungssoftware entschlossen, ohne sich vorher über deren genaue Funktion zu informieren und deren Wirkweise nachzuvollziehen, erscheint bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen. Bei einer entsprechenden Prüfung der Software muss jedoch auch die Tatsache, dass die Software zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah, zwangsläufig aufgefallen sein. Dennoch bauten die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 EU5 selbst in Fahrzeuge ein. Somit rechneten sie zur Überzeugung der Kammer auch damit, dass die entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden (vgl. OLG Köln a.a.O.). Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden (vgl. OLG Köln a.a.O.). Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Auch der Vorstand der Beklagten war sich des Einsatzes der in Rede stehenden Software bewusst und veranlasste den Einsatz der mangelbehafteten Motoren in dem Bewusstsein, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden. Insofern greift zugunsten der Klägerin eine Erleichterung der Darlegungslast. Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06 m.w.N.; OLG Köln a.a.O.). Die Behauptung der Klägerin, dem Vorstand der Beklagten seien sämtliche, die Täuschung bedingenden Umstände bekannt gewesen, reicht vorliegend aus; weitere Angaben sind ihr mangels Kenntnisse von internen Geschehnissen im Organisationsbereich der Beklagten nicht möglich und auch nicht zuzumuten. Die Beklagte ist dem unter Berücksichtigung der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Denn sie hat nicht konkret dargelegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software verwenden ließen (vgl. OLG Köln a.a.O.). Der Schaden der Klägerin besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen der Klägerin von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbende Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte. Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hat und worauf eine negative Entwicklung des Verkehrswertes des Diesel-Fahrzeugs der Klägerin zurückgeht, kommt es hiernach nicht an (vgl. OLG Köln a.a.O.). Da der Schadenersatzanspruch der Klägerin bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann (vgl. OLG Köln a.a.O.). Bezüglich der Zurechnung gemäß § 31 BGB des vorsätzlichen Handelns von Mitarbeitern der Beklagten auch mit Blick auf den Schaden kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung gestanden hätte. Bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis hätte die Klägerin bei lebensnaher Betrachtung den Kaufvertrag nicht geschlossen und den mangelhaften Pkw nicht erworben. Die Klägerin hat demnach gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 18.480,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Hierbei muss sich die Klägerin jedoch die gezogenen Nutzungen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Diese sind durch die Kammer zu schätzen, § 287 ZPO. Unter Zugrundelegung der geschätzten zur erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km abzüglich der bereits beim Kauf des Pkw vorliegenden Laufleistung von 8.360 Km und der von der Klägerin insgesamt gefahrenen Kilometer von 33.172 km ergibt sich nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : noch erwartbare Gesamtleistung) ein Betrag in Höhe von 2.101,97 €. Die Klägerin hat von der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 2.696,60 € in Abzug gebracht, der somit jedenfalls ausreichend ist. Für höhere gezogene Nutzungen fehlt Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasten Beklagten. Die seitens der Klägerin getragenen Kosten der Inspektion sind als reine Frustrierungsschäden nicht im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig (vgl. Palandt – Grüneberg, 78.A., § 249, Rn. 61). Da die Voraussetzungen des § 826 BGB bereits das Klagebegehren rechtfertigen bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob ebenfalls ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gegeben wäre. Der Zinsanspruch der Klägerin in Höhe der geltend gemachten 3% rechtfertigt sich jedenfalls aus § 849 BGB. Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht im Besitz der Sache gewesen sein. Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084). Der Klägerin ist eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld. § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto (BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084) Wer demnach durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen oder zu übergeben, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 – 23 O 172/18 = BeckRS 2019,3 217; LG Bonn, Urteil vom 07.03.2019 – 19 O 327/17 = BeckRS 2018, 3169) Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat die Klägerin durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises bestimmt, weshalb diese eine Verzinsung des Kaufpreises nach §§ 849, 246 BGB verlangen kann. Die Klägerin kann daher auch Zahlung in Höhe von jedenfalls 1.940,40 € verlangen. Insgesamt besteht daher ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 17.723,80 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. Streitwert: 18.453,80 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . K