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Urteil

12 O 153/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0912.12O153.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines Vorfalls vom 11.02.2019, in dessen Verlauf die Klägerin bei dem Versuch, das weitere Überlaufen eines Baches zu verhindern, einen materiellen und immateriellen Schaden erlitten haben will. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die wasserwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt. Die Tochter der Klägerin, die Zeugin T2, wohnt in T, Am L 25, wobei sich das Grundstück im Verbandsgebiet der Beklagten befindet. Hinter dem Grundstück verläuft ein kleiner Bachlauf. Die Zeugin beklagte sich in der Vergangenheit mehrfach darüber, dass ihr Garten durch Hochwasser des Baches überschwemmt wurde. In einem Fall war es zu einem Wassereintritt im Keller der Zeugin gekommen, wofür durch die untere Wasserbehörde eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde. Die Klägerin behauptet, die Überschwemmungen seien darauf zurückzuführen, dass der Übergang des Baches zu einer Verrohrung unter einem Feldweg verstopfe. Am Tag des Schadenseintritts sei es erneut zu einer Situation gekommen, in der ein Überlaufen des Baches gedroht habe. Das Wasser habe sich bereits großflächig in der Umgebung verteilt und habe die umliegenden Gärten bedroht. Die Beklagte sei telefonisch nicht erreichbar gewesen. Die Klägerin habe sich die Situation angesehen und festgestellt, dass Reisig im Bachlauf vorhanden gewesen sei, der einen Wasserstau verursacht habe. Als sie versucht habe die Verstopfung zu beseitigen, sei sie in den Bach gefallen, wodurch sie eine Schnittwunde am rechten Zeigfinger erlitten habe. Außerdem habe sie bei dem Sturz ihre Brille verloren, die sie kurz zuvor zu einem Preis von 679,00 € erworben habe. Sie meint, der Schmerzensgeldanspruch sei mit 1.000,00 € zu bemessen. Insgesamt ergäben sich die Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 679,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an sie ein ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Sturz der Klägerin und die dadurch erlittene Verletzung sowie den Verlust der Brille mit Nichtwissen. Sie behauptet, es sei ein telefonischer Notdienst auf Seiten der Beklagten eingerichtet gewesen, der von Seiten der Klägerin nicht kontaktiert worden sei. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe auf eigene Gefahr gehandelt. Es habe sich nicht um eine bedürftige Gefahrenstelle gehandelt, bei der jeder Außenstehende verpflichtet sei, Abhilfe zu schaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. 1. Der Klägerin steht insbesondere kein Anspruch aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB (analog) zu. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. BGB kann auch dann vorliegen, wenn eine Privatperson Aufgaben wahrnimmt, die objektiv zum Pflichtenkreis eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehören. Dies kommt vor allem in Selbsthilfefällen zum Schutz individueller Rechte oder Rechtsgüter des Bürgers in Betracht, wobei dies nicht dazu führen darf, dass vorhandene und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten überspielt werden oder dass ein dem Verwaltungsträger im öffentlichen Interesse gegebenes Handlungsermessen ohne triftigen Grund außer Kraft gesetzt wird (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. Vor § 677, Rn.16). Im Fall einer Erfüllung von öffentlich rechtlichen Gewässerunterhaltungspflichten seitens eines privaten Dritten sind Ersatzansprüche aus einer berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 13.11.2003 – III ZR 368/02). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-RurVG) zählt die Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte zu den Aufgaben der Beklagten. Nach der Behauptung der Klägerin, wonach sie eine Verstopfung des überlaufenden Bachs hinter dem Haus ihrer Tochter lösen wollte, um eine weitere Überschwemmung zu verhindern, läge eine Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der Beklagten vor. Zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten der Beklagten zählt die Prüfung, ob eine vorhandene Verrohrung noch funktionstüchtig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein Gebiet handelt, in dem es in einem überschaubaren Zeitraum von wenigen Jahren wiederholt nach starken Regenfällen zu Hochwasser und dadurch verursachten Überschwemmungen gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1990 – III ZR 134/88; OLG München, Urteil vom 14. Januar 1993 – 1 U 3695/92 ). Letztlich scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aber daran, dass die Klägerin mit der konkreten Art der Hilfeleistung eine nicht im Interesse des Geschäftsherrn liegende Eigengefährdung eingegangen ist, die sich in dem Schadensereignis realisiert hat. Die Geschäftsbesorgung muss gemäß § 677 BGB dem Interesse des Geschäftsherrn dienen, wobei eine unsachgemäße Maßnahme nicht interessengerecht ist. Bei körperlichem Einsatz zur Rettung gefährdeter Personen oder Sachen ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen der Höhe des eingegangenen Risikos und der Größe des drohenden Verlustes erforderlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015 – I-1 U 87/14). Eine Notsituation für Leib oder Leben lag hier nicht vor. Nach dem Vortrag der Klägerin war es so, dass der Bachlauf überlief und das Wasser die angrenzenden Gärten „bedrohte“. Aus dem Vortrag ist schon nicht ersichtlich, dass erneut ein Wassereintritt im Keller der Tochter der Beklagten drohte. Ein unmittelbar drohender Vermögensschaden ist danach nicht anzunehmen. Somit liegt auch eine besondere Eilbedürftigkeit der Situation nicht vor. Angesichts dieser Umstände ist die Klägerin nach ihrem Vortrag ein unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen, was sich anhand des behaupteten Sturzes und dadurch erlittenen Schnittwunde zeigt. 2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das selbstgefährdende Verhalten der Klägerin muss sich die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht zurechnen lassen. Die Klägerin wirft der Beklagten schwerpunktmäßig eine Pflichtverletzung in Form einer unterlassenen ordnungsgemäßen Unterhaltung des Wasserablaufs an der Verrohrung vor. Eine Zurechnung des behaupteten Verhaltens der Klägerin und daraus resultierende Schäden müsste sich die Beklagte entgegenhalten lassen, wenn sich die Klägerin zu dem von ihr vorgetragenen Verhalten herausgefordert fühlen durfte. Auch hierbei muss zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko ein angemessenes Verhältnis bestehen. Nach den obigen Erwägungen ist davon aber nicht auszugehen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1: 679,00 € Antrag zu 2: 200,00 €, § 3 ZPO _______________ 879,00 € Q