Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, binnen 30 Jahren Schadensersatz zu leisten soweit nachgewiesen ist, dass und in welcher Höhe der titulierte Anspruch aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts N vom 03.09.2003 – Az. ###, sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts N vom 31.10.2003 – Az. ###, sowie aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts N vom 12.01.2004 – Az. ### und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts N vom 16.02.2004 – Az. ### – realisierbar gewesen wäre. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.820,44 €, sowie weitere 1.706,94 € als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung. Die Parteien sind über einen Anwaltsvertrag verbunden gewesen. Der Beklagte erwirkte für den Kläger mehrere Titel gegen Herrn K. T. und ließ Drittforderungen von Herr T. pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloss mit Herrn T. am 26.05.2002 einen Darlehensvertrag über 20.000 € zu banküblichen Zinsen, rückzahlbar bis 30.06.2002, ab. Der Kläger stellte Herrn T. das Darlehen zur Verfügung und dieser erkannte die Schuld von 20.000 € schriftlich an (vgl. Anl. K1). Am 30.01.2013 stellte Herr T. dem Kläger zur Zahlung eines Teilbetrages einen Scheck über 7.500 € aus. Da die Kreissparkasse I eine Einlösung verweigerte, erhob der Beklagte für den Kläger eine Klage im Scheckprozess, in der das Landgericht N mit Versäumnisurteil vom 03.09.2003 (Az. ### – vgl. Anlage K3) Herrn T. zur Zahlung von 7.500 € nebst Zinsen sowie Scheckprovision i. H. v. 25 € an den Kläger verurteilte. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2003 gegenüber Herr T. belief sich auf einen Erstattungsbetrag i. H. v. 1.283,67 € (vgl. Anlage. K4). Aus dem Schuldanerkenntnis des Herrn T. erwirkte der Beklagte für den Kläger ein Versäumnisurteil des Landgerichts N. vom 12.01.2004 (Az. ### – vgl. Anlage K5), mit dem Herr T. verurteilt wurde an den Kläger aus dem Darlehen weitere 12.500 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.02.2004 aus diesem Verfahren sah eine Erstattungspflicht von Herr T. i. H. v. 1.595,44 € vor (vgl. Anlage K6). Der Beklagte vollstreckte für den Kläger sodann aus den oben genannten Titeln gegen Herr T.. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG F vom 05.08.2004 (Az. ###) ließ der Kläger einen Anspruch von Herrn T. gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW auf Zahlung fälliger und zukünftig fällig werdender einmaliger und laufender Geldleistungen aus Altersrente, Pensions- und Versorgungsbezügen wegen Forderungen des Klägers in Höhe von 27.152,06 € pfänden (vgl. Anl. K7). Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW erkannte mit Schreiben vom 17.08.2004 die Forderung an und verwies darauf, dass Herr T. erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 2016 Rentenleistungen zustünden (vgl. Anl. K9). Mit weiterem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.07.2004 zog der Kläger eine Forderung von Herrn T. gegen die Stadt F. i. H. v. 14.382,07 € ein. Der Drittforderung lag ein vom Herr T. abgewickelter Auftrag mit der Stadt F. zugrunde. Herr T. erklärte mit Schreiben vom 06.05.2004 in dem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, er werde nach Überwindung seiner zurzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation wieder willens und in der Lage sein, seine Schulden zurückzuzahlen. Das AG N eröffnete mit Beschluss vom 01.10.2004 (Az. ### – vgl. Anlage K12) die Insolvenz über das Vermögen von Herr T.. Mit Schreiben vom 06.10.2004 forderte der Insolvenzverwalter den Kläger auf, Forderungen gegen den Insolvenzschuldner anzumelden. Der Beklagte meldete für den Kläger mit Schreiben vom 21.10.2004 eine Forderung i. H. v. 9.561,95 € an – ohne den Zusatz „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ (vgl. Anl. K14). Mit Schreiben vom 19.08.2004 und 02.09.2005 verlangte der Insolvenzverwalter aufgrund der Rückschlagsperre des §§ 88 InsO die Rückzahlung der gepfändeten und von der Stadt F. eingezogenen 14.382,07 € von dem Kläger. Letztlich mündete dies in einer Klage gegen den Kläger, welche der Kläger verlor. Am 21.06.2012 wurde Herrn T. eine Restschuldbefreiung erteilt, nachdem die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung am 01.10.2010 verstrichen war (vgl. Anl. K17). Auf das Schreiben vom 13.11.2015 teilte das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW dem Kläger mit, dass Rentenzahlungen an Herrn T. ab Mai 2016 gezahlt würden. Mit Schreiben vom 11.01.2017 teilte es mit, dass keine pfändbaren Beträge mehr bestehen. Das AG W. erließ am 18.11.2016 auf Antrag des Beklagten für den Kläger wegen der offenen Forderungen aus den Titeln, welche der Kläger auf 43.534,51 € bezifferte, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Herrn T. in Bezug auf Forderungen, die diesem mutmaßlich gegen dessen Arbeitgeberin und das Versorgungswerk NRW zustanden. Der Kläger beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Betreibung der Forderung. Herr T. erhob nach Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den Kläger. Er argumentierte, dass die Restschuldbefreiung der Vollstreckung der titulierten Forderungen entgegenstünde. Der Beklagte vertrat den Kläger in dem Verfahren LG N. Az. ### und argumentierte damit, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin Bestand habe, da er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt worden sei und durch Pfändungspfandrechte gesicherte Ansprüche von der Restschuldbefreiung nicht erfasst würden. Die Pfändung habe auch außerhalb des Insolvenzverfahrens stattgefunden, da sie sich auf Ansprüche beziehe, die erst ab 2016 bestünden. Die den Titeln zugrundeliegenden Ansprüche seien nicht erfüllt gewesen. Auch hätten die Titel auf unerlaubten Handlungen von Herrn T. beruht, da dieser den Kläger bei Eingehung der Verbindlichkeiten getäuscht und betrogen habe und er sich der Vollstreckungsvereitelung schuldig gemacht habe. Mithin seien die Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Mit Urteil vom 23.08.2018 gab das Landgericht N. der Vollstreckungsabwehrklage von Herr T. statt. Das Landgericht begründet dies damit, dass die Restschuldbefreiung Herr T. von seinen Verbindlichkeiten befreit hätte. Nach § 302 InsO liege auch keine Ausnahme vor, da die Forderungen nicht als deliktische Forderungen gemäß § 174 Abs. 2 InsO angemeldet gewesen seien. In dem Verfahren des Landgerichts N. ### wurden dem Kläger Gerichtskosten und Kosten für die Kostenerstattungsansprüche des Landes wegen gewährter Prozesskostenhilfe für Herrn T. gemäß Rechnung i. H. v. 2.971,83 €, sowie gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2018 i. H. v. 1.906,97 € wegen Anwaltskosten des obsiegenden Gegners auferlegt. Der Kläger beglich diese Kosten. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2018 das Ergebnis des Rechtsstreits mit und rechnete eigene Gebühren i. H. v. 4.059,69 € mit Rechnung vom selbigen Tag ab. Mit Rechnung vom 24.09.2018 rechnete er i. H. v. 1.294,17 € „diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen K. T. “ ab. Der Kläger bezahlte diese Rechnungen mit Überweisungen vom 02.10.2018 (vgl. Bl. 57). Mit Schreiben vom 18.09.2018 kündigte der Kläger das Mandat zum Beklagten und teilte mit, dass keine Berufung eingelegt werde (vgl. Bl. 53 d. GA). Gegen das Urteil des Landgerichts N legte der jetzige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.09.2018 sodann Berufung ein und verkündete dem Beklagten mit Schriftsatz vom 12.10.2018 den Streit. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.09.2018 und 20.11.2018 erklärte dieser gegenüber dem Beklagten, dass die Berufung nach vorläufiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg habe (vgl. Bl. 54; Anl. K38). Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.11.2018 forderte der Kläger den Beklagten auf, dem Rechtsstreit beizutreten und das Verfahren zu führen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 29.11.2018, das der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Verfahren selber zu führen habe und trat dem Rechtsstreit nicht bei. Mit Schriftsatz vom 29.11.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufung daraufhin zurück. Der Kläger macht die Zahlung folgender Beträge geltend: Antrag zu 1: Erloschene Forderung/Pfandrecht 43.534,51 € Antrag zu 2: Rechnung vom 24.09.2018 (nur Teil ab 19.12.2016) 881,95 € Gerichtsgebühren 2.971,83 € Gebühren Anwalt Herr T. 1.906,97 € Gebührenforderungen des Beklagten 4.059,69 € Kosten des jetzigen Prozessbevollmächtigten wegen Berufung 1.447,99 € = 11.268,43 € = 54.802,94 € insgesamt Der Kläger behauptet, dass Herr T. zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung gewusst habe, dass er den Betrag nicht zurückzahlen könne und bald Insolvenz anmelden müsse. Er sei schon damals zahlungsunfähig gewesen. Herr T. habe hierdurch den Kläger getäuscht und einen Eingehungsbetrug begangen. Für eine Strafbarkeit des Herr T. spreche, dass das Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO eingestellt worden sei – mithin ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sei davon auszugehen gewesen, dass Herr T. das Darlehen nicht wird zurückzahlen können. Da die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stamme, hätte der Beklagte die von ihm zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gegen Herr T. durch den Zusatz „aus unerlaubter vorsätzlicher Handlung“ – insolvenzfest - anmelden müssen. Dies gelte vor allem auch dann, wenn er mit der Strafanzeige davon überzeugt gewesen sei, dass sich Herr T. strafbar gemacht habe. Das Unterlassen der Anmeldung als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung habe jedenfalls die Gefahr des Erfolgs der Vollstreckungsabwehrklage maßgeblich erhöht. Jedenfalls nach den erfolgten Einwendungen von Herr T. vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage, hätte der Beklagte die Rechtslage erneut überprüfen müssen. Er hätte dabei erkennen müssen, dass vermeintliche Pfandrechte an den Rentenansprüchen des Klägers nicht durch die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO wegen § 301 Abs. 2 InsO erloschen seien, da ein Pfändungspfandrecht im Insolvenzverfahren dem Gläubiger ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gebe. Dies führe nach § 301 Abs. 2 InsO nicht zum Erlöschen wegen Restschuldbefreiung. Letztlich habe aber kein Pfändungspfandrecht bestanden, da es erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt worden sei. Die Rückschlagsperre des § 88 InsO habe deshalb zur Unwirksamkeit geführt. Deshalb hätte die Verteidigung gegen die Vollstreckungsabwehrklage von Anfang an auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Beklagte hätte diese Erfolglosigkeit erkennen müssen. Der Kläger behauptet im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2019, dass bei Herr T. auch noch weiteres Vermögen zu pfänden gewesen wäre. Der Kläger ist der Ansicht, dass die oben genannten Kostenpositionen kausal auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen seien, da sie vermieden worden wären, wenn der Beklagte den Kläger richtig über die Rechtslage aufgeklärt hätte. Der Erstattung von Anwaltsgebühren des Beklagten als Schadensersatz stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese bezahlte. Eine Einrede der Leistung auf Nichtschuld könne dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen gehalten werden. Der Kläger ist auch der Ansicht, dass die Kosten des jetzigen Prozessbevollmächtigten wegen Einlegung der Berufung ebenfalls zu erstatten seien. Die Berufung sei wegen der Schlechtleistung des Beklagten und zur Streitverkündung eingelegt worden. Er müsse sich die Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigen jedenfalls nicht als Mitverschulden anrechnen lassen, da der Beklagte eine nachwirkende Nebenpflicht aus dem vorher beendeten Mandat zum Kläger dadurch verletzt habe, dass er es mit direktem Schädigungsvorsatz unterlassen habe den jetzigen Prozessbevollmächtigen auf Entscheidungen des BGH hinzuweisen und selbst nicht bereit gewesen war, den Schaden vom Kläger durch Führung der Berufung abzuwenden. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.534,51 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, binnen 30 Jahren Schadensersatz zu leisten soweit nachgewiesen ist, dass und in welcher Höhe der titulierte Anspruch aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts N vom 03.09.2003 – Az. ### , sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts N vom 31.10.2003 – Az. ###, sowie aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts N vom 12.01.2004 – Az. ### und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts N vom 16.02.2004 – Az. ###– realisierbar gewesen wäre. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 11.268,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung für nutzlos aufgewendete Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. 3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 1.706,94 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Anmeldung als „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ keinen Erfolg gehabt hätte, da die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung des § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen gewesen wäre. Anderes gelte auch nicht für eine vom Kläger behauptete Vollstreckungsvereitelung von Herr T. Die Anmeldung hätte keinen Erfolg gehabt, da Herrn T. keine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorzuwerfen sei. Der Beklagte behauptet hierzu, dass Herr T. zum Zeitpunkt des Darlehensvertrags nicht davon ausgehen musste, das Darlehen überhaupt nicht zurückzahlen zu können. Es ergebe sich bereits aus der gepfändeten Forderung gegen die Stadt F, dass die Auftragslage derart gewesen sei, dass er davon ausgehen konnte, dass Darlehen fristgerecht zurückzahlen zu können. Auch aus dem Umstand, dass zwei Jahre später die Zwangsvollstreckung hätte betrieben werden müssen, könne jedenfalls nicht der Vorsatz zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe abgeleitet werden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die eingelegte Berufung hätte fortgeführt werden müssen. Die von ihm im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage vertretene Rechtsauffassung sei auch die des BGH gewesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Jahr 2004 habe weiter Bestand gehabt, da dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt worden sei. Eine öffentlich-rechtliche Verstrickung sei wirksam gewesen und könne nur gerichtlich aufgehoben werden. Der Insolvenzverwalter habe aber die Pfändung nicht angegriffen. Die Verstrickung sei bereits vor der Eröffnung der Insolvenz erfolgt. Mithin stehe auch die Rückschlagsperre der Verstrickung nicht entgegen und werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unwirksam. Hieran ändere auch nicht, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss außerhalb des von §§ 88, 89 InsO erfassten Zeitraums zugestellt worden sei – das Pfändungspfandrecht entstehe nämlich erst mit Entstehung der Forderung. Soweit die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht aufgehoben worden sei, könne das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder wirksam werden und die Pfändung vollzogen werden. Der Vollzug der Pfändung werde nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Hinsichtlich seiner eigenen Gebührenforderung ist er der Ansicht, dass der Kläger in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet habe – wenn er schon damals von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausgehen musste. Dass die Berufung nicht durchgeführt wurde, sei ihm nicht anzulasten, da der Kläger mit der Mandatsbeendigung mitgeteilt habe, dass er keine Berufung einlegen werde. Der Kläger habe die Berufung durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen, obwohl diese aus seiner Sicht erfolglos sei (vgl. Schreiben v. 27.09.2018 – Bl. 54). Da nach der Rechtslage die Pfändung weiterhin Bestand hatte, hätte auch die Berufung durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht zurückgenommen werden dürfen. Auch fehle es an einer Kausalität, da eine Vollstreckung fruchtlos gewesen wäre. Bei Herr T sei sowieso kein pfändbares Vermögen vorhanden gewesen und die zugesagte Zahlung seitens des Versorgungswerks sei überholt worden, da sich unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau kein pfändbarer Betrag mehr ergeben hätte. Die Klage ist dem Beklagten am 26.03.2019 zugestellt worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Der Kläger dringt mit dem Hauptantrag zu 1) nicht durch. Denn der Kläger darf durch das Regressverfahren nicht besser gestellt werden, als er ohne Pflichtverletzung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts stünde. Wenn die Kammer dem Kläger den mit dem Hauptantrag zu 1) geltend gemachten Betrag zusprechen würde, stünde er jedoch besser dar, als wenn er die Einziehung der gepfändeten und überwiesenen Drittforderungen betreiben würde. Denn es wäre erst zur Zahlung des Versorgungswerks der Architektenkammer gekommen, wenn und in der Höhe in der monatlich wieder pfändbare Beträge beim Schuldner vorliegen würden. Im Fall der gegenwärtigen Vermögenslosigkeit des Schuldners kann der Kläger im Regressverfahren daher nur die Feststellung verlangen, dass der Anwalt verpflichtet ist, binnen 30 Jahren Schadensersatz zu leisten, sobald nachgewiesen ist, dass eine titulierte Forderung gegen den Schuldner realisierbar wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 06.07.1988 – 19 U 155/84 = MDR 1989, 257; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2014, S. 264). Der Vortrag des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2019 zur Pfändungsmöglichkeit von weiterem Vermögen des HerrenT rechtfertigt keine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung darauf verwiesen, dass die Vollstreckung furchtlos ausgefallen wäre, da pfändbares Vermögen beim Zeugen T nicht vorhanden war. Darüber hinaus dürfte das Schreiben des Versorgungswerks der Architektenkammer vom 23.12.2016 durch das spätere Schreiben vom 11.01.2017 (Bl. 52 d. GA) überholt sein. 2. Über den Hilfsantrag zu 1) ist zu entscheiden, da der Kläger nicht mit dem Zahlungsantrag zu 1) durchdringt. Die als Hilfsantrag gestellte Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ein Interesse daran festzustellen, dass die Ersatzpflicht des Beklagten besteht, sobald nachgewiesen ist, dass eine titulierte Forderung gegen den Schuldner realisierbar gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.). Denn es ist nicht auszuschließen, dass Herr T wieder zu pfändbaren Vermögen kommt. Die Feststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte haftet dem Grunde nach, denn der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung von Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB aus dem zwischen dem Beklagten und dem Kläger bestehenden Mandatsverhältnis. a. Der Beklagte hat seine anwaltlichen Pflichten verletzt, indem er nicht darauf hinwirkte, dass die titulierten Forderungen des Klägers gegen Herr T gemäß §§ 302 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 2 InsO als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammend angemeldet wurden. Denn bei Anmeldung mit diesem Attribut wären diese Forderungen nicht von der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung erfasst worden (vgl. § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Denn es liegt auch eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung i. F. e. Eingehungsbetrugs nach § 263 Abs. 1 StGB vor, da Herr T zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Mai 2002 bereits die Möglichkeit einer Nichtzahlung bei Darlehensfälligkeit im Juni 2002 erkannte und billigend in Kauf nahm. Durch die Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit bewegte er den Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages, der darauf vertraute, dass Herr T das Darlehen zurückzahlen werde. Im Regressprozess trägt der Kläger hierfür die Darlegungs- und Beweislast, denn im Vollstreckungsabwehrklageverfahren des Schuldners hätte er darlegen- und beweisen müssen, dass die durchzusetzende Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird – konkret, dass die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammt und als solche angemeldet wurde. Die sekundäre Darlegungslast dafür, dass der Schuldner damals bei Abschluss des Vertrages zum Zeitpunkt der Fälligkeit zurückzahlen wollte und gekonnt hätte, trägt der Beklagte. Ein Täuschungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit der Nichtrückzahlung bei Fälligkeit erkennen konnte, aber diese billigend in Kauf nahm. Dies ist hier zu bejahen. Der Kläger trägt unstreitige Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind auf Zahlungsprobleme von Herr T und dessen Vorsatz hinsichtlich der Nichtrückzahlung bei Fälligkeit der Darlehensrückzahlung zu schließen. Bereits der Umstand, dass er sich Geld bei dem Kläger in Form eines Darlehens borgen musste und sich nicht an eine Bank wandte, spricht für erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Innerhalb des überschaubaren Zeitraums von ca. 5 Wochen zahlte er das Geld entgegen seiner Zusage nicht zurück. Es erfolgten daraufhin Versäumnisurteile gegen Herr T im Jahr 2003 und 2004 wegen der Darlehensforderung und des Schecks. Im Sommer 2004 wurden Pfändungsmaßnahmen eingeleitet. Auch wäre bei dem guten Ruf, den Herr T zu verlieren hatte – der sich das Geld nicht bei einem Familienmitglied oder engem Freund, der über die Schulden und nicht eingehaltene Rückzahlungszusagen Stillschweigen bewahrt hätte – davon auszugehen gewesen, dass er bei nennenswertem liquiden Vermögen seine Schulden gegenüber dem Kläger begleicht. Dies ist unstreitig nicht erfolgt. Dass Herr T. gleichwohl auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mit der Auszahlung auf Eigenforderungen und einer damit einhergehenden Verbesserung seiner Vermögenslage rechnen durfte, ist vom Beklagten - auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.10.2019 – nicht konkret dargelegt. Dass Eigenforderungen von Herr T aus Architektenaufträgen gegenüber Dritten schon fällig waren, wird von der Klägerseite (Bl. 72 d.GA) bestritten. Weder trägt der Beklagte vor, wann die Forderung gegen die Stadt F - welche unstreitig vom Kläger aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eingezogen wurde - fällig wurde, noch enthält der Vortrag konkrete Anhaltspunkte, wie die Auftragslage von Herr T. zu dem Zeitpunkt gewesen ist. Soweit die Beklagte behauptet, die Auftragslage des Herr T. wäre dementsprechend gewesen, dass gar keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hätte, so ist auch dieser Vortrag nur pauschal gehalten und knüpft nicht an konkrete Einzeltatsachen an. b. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist auch kausal, da die Nichtanmeldung mit dem Attribut i. S. d. § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO dazu führt, dass die titulierten Forderungen gegen Herr T. gemäß § 301 Abs. 1 InsO solange nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden können, wie nicht die Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO aufgehoben wird. c. Dem Kläger ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Dieser ist begrenzt auf die Beträge, welche der Kläger bei Veränderung der Vermögenslage des Herrn T. zukünftig hätte einziehen können. Wäre eine Anmeldung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfolgt, hätte die Restschuldbefreiung die titulierten Forderungen nicht erfasst. Die titulierten Forderungen wären in dem Fall auch dann noch vollstreckbar gewesen. Tatsächlich kann der Kläger aber nicht mehr vollstrecken. Zu Recht wurde durch die Vollstreckungsabwehrklage von Herr T. die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Titeln festgestellt und der Kläger zur Herausgabe der Titel verurteilt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist nach dem Dafürhalten der Kammer zulässig und begründet gewesen. aa. Herr T. hat mit der ihm erteilten Restschuldbefreiung eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die titulierten Forderungen geltend gemacht. Durch die Titulierung ist die Forderung des Klägers zwar existent, kann aber mit dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden – sog. „Unvollkommenheit der Forderung“ (vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2008 - IX ZB 205/06; MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl. 2014, InsO § 301 Rn. 18-25). Die Forderung ist noch – freiwillig durch den Schuldner - erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar. bb. Ein Pfändungspfandrecht an den gepfändeten Drittforderungen ist beim Kläger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr entstanden. Der § 301 Abs. 2 InsO gilt in diesem Fall nicht mehr, da er voraussetzt, dass das Pfändungspfandrecht schon vor Geltung der Rückschlagsperre entstanden ist. Eine Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt ist unzulässig. Hierzu im Einzelnen: Richtig ist, dass die Rückschlagsperre des § 88 InsO aufgrund der absoluten Unwirksamkeit zum Erlöschen des durch die Pfändung erlangten Pfändungspfandrechts führte (vgl. BGH NJW 1995, 1159), aber nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung aufhebt – denn diese Aufhebung muss durch eine separat zu erwirkende gerichtliche Entscheidung herbei geführt werden (vgl. BGH Urt. v. 21.09.2017 – IX ZR 40/17 = NZI 2017, 892; BGH NZI 2011, 600 Rn. 11). Auch die Restschuldbefreiung nach § 301 ff. InsO führt nicht dazu, dass die öffentlich-rechtliche Verstrickung aufgehoben wird, da die Erteilung der Restschuldbefreiung keine vollstreckbare Entscheidung darstellt, aus der sich ergibt, dass der zu vollstreckende Titel aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist (Vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2008 - IX ZB 205/06; Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 301 Rn. 41). Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgehoben wird, kann das Pfändungspfandrecht auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam entstehen (Vgl. BGH, Urt. vom 21.09.2017 – IX ZR 40/17 = NZI 2017, 892; BGH NZI 2011, 600 Rn. 11). Soweit der BGH mit Beschluss vom 24.03.2011 (NZI 2011, 365, Ziff. 10) angenommen hat, dass das Pfändungspfandrecht an fortlaufenden Bezügen des Schuldners, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet werden, nur so weit und so lange unwirksam ist, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen, führt dies nach dem Dafürhalten der Kammer unter Anwendung der gemischt öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Theorie aber – auch bei gepfändeten Rentenforderungen - nur dann zu einer erstmaligen Entstehung des Pfändungspfandrechts, wenn die gesicherte Hauptforderung zu dem Zeitpunkt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch existiert und durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu Musielak/Voit/Becker, 16. Aufl. 2019, ZPO § 804 Rn. 18b). Der Fall des BGH betrifft aber gerade das Schicksal der gepfändeten Drittforderung, an der das Pfändungspfandrecht entsteht und setzt sich nicht damit auseinander, welches Schicksal die titulierte Forderung bei einer Restschuldbefreiung ereilt und welche Konsequenzen dies auf das Pfändungspfandrecht hat. Gerade aber letzteres ist für den vorliegenden Fall relevant. Durch die Titulierung ist die Forderung des Klägers existent, kann aber mit dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2008 - IX ZB 205/06; MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl. 2014, InsO § 301 Rn. 18-25). Solange die Forderung keiner Ausnahme nach § 302 InsO für die Restschuldbefreiung unterfällt, ein Pfändungspfandrecht schon vorher entstanden ist (Vgl. § 301 Abs. 2 InsO) oder die Restschuldbefreiung nicht nachträglich gemäß § 303 InsO aufgehoben wird, fehlt es für die spätere Entstehung eines Pfändungspfandrechts an der Durchsetzbarkeit der titulierten Hauptforderung. Nach Auffassung der Kammer ändert hieran auch der § 301 Abs. 2 InsO nichts, da dies voraussetzt, dass das Pfändungspfandrecht als Absonderungsrecht bereits vorher entstanden ist. Diese Norm lässt nur diejenige Rechte unberührt, die im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigen (Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 301 Rn. 33). Die Norm führt aber nicht dazu, dass die vom Anwendungsbereich des § 302 InsO – mangels Anmeldung mit dem Attribut – nicht erfassten titulierten Forderungen des Klägers durchsetzbar werden und ein Pfändungspfandrecht dann erst später entstehen lassen. Die Norm des § 301 Abs. 2 InsO ist in der Systematik zu § 302 InsO zu sehen und berührt nicht die titulierten Forderungen an sich, sondern soll ermöglichen, dass der Gläubiger mit einem Absonderungsrecht dieses auch noch später geltend machen kann. Hierzu müsste aber auch ein Absonderungsrecht überhaupt schon vor der Geltung der Rückschlagsperre bestanden haben, denn sonst führt die Anwendung des § 301 Abs. 2 InsO dazu, dass ein Pfändungspfandrecht als Absonderungsrecht auch immer dann später entstehen kann, wenn die titulierte Forderung an für sich nicht durchsetzbar wäre und hierdurch auch kein Pfändungspfandrecht entstehen könnte. Dies liefe aber dem Sinn und Zweck der Norm zuwider, die darin besteht grundsätzlich den Schuldner wegen seines Wohlverhaltens zu belohnen und vor einer Inanspruchnahme zu schützen, aber dem Gläubiger gleichzeitig zu ermöglichen noch Absonderungsrechte später geltend zu machen. Würde man annehmen, dass ein später entstehendes Pfändungspfandrecht auch noch vom Anwendungsbereich des § 301 Abs. 2 InsO erfasst würde, führt dies zu einer gläubigerbenachteiligenden Rückwirkung auf den Zeitpunkt der vorinsolvenzlichen Pfändungsmaßnahme – denn man müsste im Fall des nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstehenden Pfändungspfandrechts aufgrund der Rückschlagsperre fingieren, dass dieses schon vor der Geltung der Rückschlagsperre wirksam entstanden wäre. Hierdurch würde aber der § 88 InsO mit seiner gläubigerschützenden Wirkung eingeschränkt. Man würde mithin den Einzelgläubiger hierdurch besser stellen als die restlichen Gläubiger, nur weil er mit einer Pfändungsmaßnahme vor der Insolvenz noch eine öffentlich-rechtliche Verstrickung herbeigeführt und diese durch Zufall nicht aufgehoben wurde. Dieser Zufall darf aber nicht zulasten der übrigen Gläubiger gehen – denn eine Ungleichbehandlung bei § 301 Abs. 2 InsO wäre nur gerechtfertigt, wenn das Absonderungsrecht auch schon zu dem Zeitpunkt der Geltung der Rückschlagsperre schon konkret bestand und wirksam war. Denn nur dann hat es der Einzelgläubiger mit dem vorher entstandenen Absonderungsrecht selbst in der Hand sein Pfändungspfandrecht aus der Insolvenzmasse zu lösen. Weiterhin spricht gegen eine Durchbrechung der Restschuldbefreiung der Schuldnerschutz, denn der Schuldner soll dafür belohnt werden, dass er in der Wohlverhaltensphase des Insolvenzverfahrens positives Verhalten gezeigt hat. Dementsprechend soll die Restschuldbefreiung nur in den gemäß § 302 InsO aufgezählten Ausnahmefällen nicht gelten oder wenn sie im Fall des § 303 InsO nachträglich widerrufen würde. Hierdurch ist der Anwendungsbereich von Forderungen, die nach der Restschuldbefreiung noch gegen den Schuldner geltend gemacht werden können, auf ein Minimum beschränkt. Es widerspräche gerade dem Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung, wenn man eine Auslegung zulassen würde, dass der § 301 Abs. 2 InsO dazu führt, dass trotz Erteilung der Restschuldbefreiung die titulierten Forderungen durchsetzbar wären und ein Pfändungspfandrecht dann später noch entstehen kann. d. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 11.11.2019 enthält keine erheblichen Rechtsausführungen, auf die die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen gewesen wäre. 3. Der Klageantrag zu 2) ist in der Sache weit überwiegend begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht i. H. v. 9.820,44 € gemäß § 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB. Es wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. a. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren des LG N – Az. ### sind als kausaler Schaden erstattungsfähig. Dies betrifft die Rechnung vom 24.09.2018 i. H. v. 881,95 € für den Teil ab 19.12.2016 (Vgl. Anl. K32), die Gerichtsgebühren i. H. v. 2.971,83 € (vgl. Anl. K35), die Gebühren des gegnerischen Anwalts i. H. v. 1.906,97 € (vgl. Anl. K36), sowie die Gebührenforderung des Beklagten i. H. v. 4.059,99 € (Vgl. Anl. K31). Eine Verteidigung gegen die Vollstreckungsabwehrklage war erfolglos. Es wird hierzu auf obige Ausführungen Bezug genommen. Die Kosten sind kausal und wären nicht angefallen bzw. vom Herr T. tragen gewesen, wenn die titulierten Forderungen mit dem Attribut angemeldet worden wären. b. Durch die Bezahlung der Kosten hat der Kläger nicht auf eine Nichtschuld i. S. d. § 814 BGB gezahlt. Eine solche Einwendung ist dem Schadensrecht fremd. Im Übrigen wurde der Kläger dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Zahlung der Kosten des Rechtsstreits erfolgte vor diesem Hintergrund. c. Die Kosten des jetzigen Prozessbevollmächtigen i. H. v. 1.447,99 € wegen der Einlegung der Berufung sind dagegen nicht kausal auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Durch die Einlegung trotz Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens hat der jetzige Prozessbevollmächtigte eine eigenständige Pflichtverletzung begangen, die dem Beklagten nicht zurechenbar ist. Soweit die Einlegung der Berufung nur den Zweck hatte, dass der Beklagte im Regressprozess nicht dem Kläger entgegenhalten kann, dass eine Berufung Erfolg gehabt hätte, wenn er selbst die Möglichkeit der Berufungsführung hatte, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Mit dem Anwaltswechsel trägt der neue Anwalt das Vertrauen des Mandanten und die Verantwortung für den Fortgang eines Prozesses. Diese Verantwortung kann nicht über die hier gewählte Möglichkeit einer Streitverkündung mit Einlegung der aussichtlosen Berufung auf den alten Anwalt abgewälzt werden. Der Mandant muss sich auch im Regressprozess ein Mitverschulden des jetzigen Prozessbevollmächtigten aus dem Vorprozess anspruchsmindernd anrechnen lassen, wenn dieser nach einer Tätigkeit des alten Anwalts im Vorprozess damit beauftragt wurde, Fehler des ersten Anwalts zu prüfen und gegebenenfalls zu beheben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.11.2011 - 7 U 85/11 = BeckRS 2012, 18160). Dies gilt auch hier – letztlich ist dies im konkreten Fall aber keine Frage des Mitverschuldens, sondern des Kausalzusammenhangs. Nach Auffassung der Kammer wird der Kausalzusammenhang hier unterbrochen, da die Berufung nicht durch den Beklagten, sondern erst auf Betreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Dies führte aber im konkreten Fall dazu, dass ein eigenständiges Risiko für die Tragung der Berufungskosten geschaffen wurde – welches sich durch die Einlegung und Zurücknahme der Berufung realisierte. Diese Gefahr hat aber nicht der Beklagte geschaffen, sondern der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers. Wenn der neue Anwalt schließlich dazu rät die Berufung einzulegen, obwohl sie von Anfang an aussichtslos war, ist dies nicht dem alten Anwalt kausal dadurch zuzurechnen, dass dieser schon das bisherige Verfahren bis hierhin trotz Erfolgslosigkeit führte. Auch aus dem Zweck heraus, die Kosten des Berufungsverfahrens im Regressverfahren als Schaden geltend machen zu wollen, wäre die Geltendmachung höchst unbillig, da den Mandanten für das Regressverfahren schließlich auch eine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB trifft. Der alte Anwalt hat auch keine Nachwirkungspflichten gegenüber dem neuen Anwalt hinsichtlich der Fortführung des Prozesses, insb. dann nicht, wenn der Neuanwalt auch zu dem Regress gegen den alten Anwalt beauftragt wird. Die Prüfung der Rechtslage hat schließlich auch gewissenhaft durch den neuen Anwalt zu erfolgen. Vorliegend teilte der Kläger dem Beklagten mit der Beendigung des Mandats mit keine Berufung einlegen zu wollen. Diese wurde dann trotzdem durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Im Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2018 (Bl. 54 d. GA) und 20.11.2018 (Anl. K38) teilte er dem Beklagten mit, keine Erfolgsaussichten zu sehen. Wenn der Klägervertreter - wie er hier auch schriftsätzlich vorträgt - überhaupt keine Erfolgsaussichten gesehen zu haben, stellt die Einlegung der Berufung – auch in Abstimmung mit dem Mandanten – eine bewusst in Kauf genommene Entscheidung dar. Die Kosten hierfür sind jedenfalls nicht dem Beklagten anzulasten. Für eine vorsätzliche Schädigung des Klägers durch den Beklagten, welche ein Mitverschulden des geschädigten Klägers ausschließen würde, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Nach Auffassung der Kammer ist dies schon deshalb nicht relevant, da der Kausalzusammenhang unterbrochen wird und sich die Verantwortungsfrage für das Berufungsverfahren hier nicht am Mitverschulden aufhängt. 4. Die Zinsen hinsichtlich des Klageantrags zu 2) folgen aus §§ 288, 291 BGB seit dem Tag nach Rechtshängigkeit – hier folglich der 27.03.2019. 5. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten sind als Schaden erstattungsfähig, da sie erforderlich sind. Der Beklagte hat vorliegend eine Einstandspflicht abgelehnt. Für die Prüfung einer Pflichtverletzung durch den Beklagten musste er sich aufgrund der Komplexität des Anwaltsregresses auch anwaltlicher Hilfe bedienen. Die Anwaltskosten sind der Höhe nicht zu beanstanden. Eine 1,3 Gebühr ist gerechtfertigt. Als Gegenstandswert wurde die Klageforderung zum Leistungsantrag zu 1) gewählt. Nebst der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ergibt dies die geltend gemachte Klageforderung zu 3). Die Zinsen ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB ebenfalls seit dem 27.03.2019. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Auf den Gebührenstreitwert i. H. v. 54.802,94 € bezogen, ergibt sich für den Kläger ein Unterliegen i. H. d. tenorierten Quote. Nach dem BGH (Urt. v. 21.02.1962 – IV ZR 235/61) ist ein Teilunterliegen nach § 92 ZPO anzunehmen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt, aber der Hilfsantrag Erfolg hat und der Hilfsantrag wertmäßig hinter dem Hauptantrag zurückbleibt. Dies ist hier anzunehmen, da die Kammer für den Streitwert des Hilfsantrags, 75 % des Hauptantrags ansetzt (= 32.650,88 €). Die Kammer nimmt aber auch an, dass der Hauptantrag und der Hilfsantrag einen Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG darstellen, da die Haftung des Klägers aus demselben Sachverhalt folgt und auf dasselbe Ziel gerichtet ist – nämlich die Auszahlung von 43.534,51 € - welche der Kläger aufgrund des zusprechenden Feststellungsurteils auch zukünftig noch erreichen könnte. Für den Streitwert des positiven Feststellungsantrags ist aber trotzdem ein Abzug i. H. v. 25 % anzunehmen. Gebührenrechtlich ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur von dem Streitwert des Hauptantrags auszugehen, welcher mit dem Hauptantrag zu 2) den Betrag von 54.802,94 € ergibt. Der Kläger unterliegt i. H. d. Differenz (= 10.884,51 €) zwischen dem Streitwert des erfolgreichen Hilfsantrags (32.650,88 €) und dem erfolglosen Hauptantrag (43.534,51 €), sowie i. H. v. 1.447,99 € hinsichtlich des Antrags zu 2). Rechnerisch ergibt dies in Bezug auf den nicht erhöhten Streitwert die tenorierte Quote i. H. v. 22 % Streitwert: 54.802,94 € Hauptantrag zu 1): 43.534,51 € Hauptantrag zu 2): 11.268,43 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Q I M