1. Der Angeklagte L des Diebstahls mit Waffen in sieben Fällen, wovon es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, des Diebstahls, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie in einem Fall zusätzlich tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. 2. Die Angeklagten G, A und S der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. 3. Die Angeklagte F des Diebstahls mit Waffen in fünf Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb. Es werden verurteilt: 1. Der Angeklagte L zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Die Unterbringung des Angeklagten L in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von elf Monaten angeordnet. 2. Der Angeklagte G zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten . 3. Die Angeklagte A zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 4. Die Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 5. Die Angeklagte F wird verwarnt. Sie wird angewiesen, die Maßnahme des Jobcenters nicht aus eigenem Verschulden abzubrechen. Für den Fall des selbstverschuldeten Abbruchs der Maßnahme wird ihr aufgegeben, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abbruch insgesamt 420 tagesstrukturierende Sozialstunden nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Sie wird angewiesen, die aktuell über das Jobcenter vermittelte Betreuung bei der selbstständigen Lebensführung fortzuführen, soweit hierfür von Seiten des Jobcenters sowie des Betreuers ein Bedarf gesehen wird. Sie wird weiterhin angewiesen, die Behandlung durch den sozialpsychiatrischen Dienst soweit fortzusetzen, wie dies von den dortigen Behandlern für erforderlich gehalten wird und hierüber unaufgefordert dem Gericht Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten L vor Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte L trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen im Rahmen seiner Verurteilung. Die Angeklagten G und S tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen im Rahmen ihrer Verurteilung. Die Angeklagten G , S und A tragen weiterhin die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten A und F . Es wird davon abgesehen, den Angeklagten A und F die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten L : §§ 142, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 1a, 267, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; 6 Abs. 1 PflVG Für den Angeklagten G : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB Für die Angeklagte A : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 17, 18, 21, 105 JGG Für die Angeklagte F : §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 14, 15, 105 JGG Für die Angeklagte S : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB Gründe: (hinsichtlich der Angeklagten F , G , A und S abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. I. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden: 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung …… Jahre alte Angeklagte L ist ledig und Vater eines Sohnes im Alter von acht Jahren. Er hat drei Schwestern, N, J und N. Es sind noch weitere Geschwister vorhanden, deren Anzahl unbekannt ist und zu denen kein Kontakt besteht; nach ihrer Geburt waren diese an Pflegeeltern abgegeben worden. Seine 58 Jahre alte Mutter war und ist Alkoholikerin. Zwischen ihr und dem 64 Jahre alten Vater kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen, teilweise auch handgreiflicher Art. Im Alter von drei Jahren wurde der Angeklagte aus der Familie genommen. Er wurde gemeinsam mit einer Schwester einer Pflegefamilie zugewiesen. Im Alter von 6 Jahren kam er in einem Kinderheim in B unter. Dort verbrachte er 6 Jahre, danach wechselte er in eine Außenwohngruppe. In diesem Zeitraum lebte der Angeklagte auch für einen nicht näher aufklärbaren Zeitraum in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dort wurde bei ihm ADHS diagnostiziert. Von V aus kam der Angeklagte erneut in ein Kinderheim, wo er bis zu seinem 18. Lebensjahr verblieb. Jedenfalls zu seinem Vater unterhält der Angeklagte keinen Kontakt mehr. Zu seiner Mutter besteht gelegentlich Kontakt. Ob noch Kontakt zu den drei Schwestern besteht, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte erreichte einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Anschließend kehrte er nach E zurück, wo er erfolgreich eine Ausbildung zum Schlosserhelfer absolvierte. In der Zeit zwischen den Jahren ……. und ….. arbeitete der Angeklagte kurzzeitig für den städtischen Müllentsorgungsbetrieb, größtenteils ging er jedoch keiner geregelten Arbeit nach. Im Zeitraum von 2007 bis 20.. führte der Angeklagte eine Beziehung mit der am 05.10. geborenen Y. K., mit der er verlobt war. Während der Beziehung kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Verlobten. Aus der Beziehung ging der jetzt acht Jahre alte Sohn J hervor, welcher bei der Mutter und deren Lebensgefährten lebt. Der Angeklagte hat keinen Kontakt zu seinem Sohn, das alleinige Sorgerecht hat dessen Mutter. Der Angeklagte kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. Nach seiner Entlassung aus einer Strafhaft im März 20… war der Angeklagte wohnungslos, er kam zunächst bei einer seiner Schwestern unter. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 02.12.20… vor dem Amtsgericht E in dem Verfahren … Ls-…. lebte er im Hotel in E und bezog Arbeitslosengeld II. Der Angeklagte führte im April bzw. Mai 20.. für maximal zwei Monate eine Beziehung mit der Angeklagten A . Da er mit der Nebenklägerin J, mit der er auch zuvor schon eine Beziehung geführt hatte, erneut eine Beziehung einging, trennte er sich von der Angeklagten A . Mit der Nebenklägerin J war er kurzzeitig verlobt. Das Verlöbnis bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr. Der Angeklagte konsumiert jedenfalls seit seinem 16. Lebensjahr Alkohol. Im Alter von 20 Jahren trat der Konsum von Amphetaminen hinzu, später auch von Cannabis. Seinen durch die Strafhaft unterbrochenen Alkohol- und Amphetaminkonsum setzte der Angeklagte nach der Entlassung im März 20.... in erheblichem Umfang fort. Amphetamine nahm er zunächst nicht mehr zu sich. Zum Zeitpunkt der Begehung der hier angeklagten Taten sowie seiner vorläufigen Festnahme am K.01.20… konsumierte der Angeklagte sowohl Alkohol als auch wieder Amphetamine, dies jeweils in nicht näher aufklärbaren Mengen. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 02.12.20… vor dem Amtsgericht E zum Az. …. Ls-……… Schulden in nicht aufgeklärter Höhe; über sein Vermögen war ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Über dessen Ausgang konnten ebenso wenig Erkenntnisse gewonnen werden, wie zu den derzeitigen Vermögenverhältnissen des Angeklagten. Der Angeklagte ist von Krankheiten oder Unfällen verschont geblieben Strafrechtlich ist der Angeklagte L ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen und von ihm als richtig anerkannten Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 10.07.20.. bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1) Mit seit dem 06.07.20… rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts K vom 28.06.20…. (Az.: … Ds-…….) wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in 2 Fällen und Freiheitsberaubung verwarnt, ferner wurde ein Freizeitarrest verhängt und auf die Erbringung von Arbeitsleistungen erkannt. 2) Am 26.05.20…. stellte das Amtsgericht K (Az.: …. Ds-……….) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 47 JGG gegen eine Ermahnung ein. 3) Am 05.05.20.. sah die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A (Az.: …… Js ……..) in einem Verfahren wegen Beförderungserschleichung von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. 4) Mit seit dem 09.02.20….. rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E vom 09.02.20… (Az.: …. Cs-………) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. 5) Mit seit dem 07.05.20… rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E vom 07.05.20… (Az.: ……. Ds-……………….) wurde der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Bewährungszeit begann am 07.05.20…. und lief bis zum 06.05.20….. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 01.07.20.. ging der Angeklagte gegen 19.45 Uhr am Haus ……….. in E vorbei. Er selbst wohnte damals in einem Nachbarhaus. Im Eingangsbereich des Hauses ………… befand sich die Zeugin C F A R. Der Angeklagte forderte die Zeugin in drastischen und beleidigenden Worten dazu auf, wieder ins Haus zu gehen. Weil sich die Zeugin dies nicht gefallen ließ, kam es zu einer lautstarken Diskussion, in deren Verlauf der Angeklagte die Zeugin weiter beschimpfte. Der im Haus befindliche Zeuge E R, Ehemann der Zeugin F A R, hörte den Streit und begab sich ebenfalls vor die Tür. Er wollte den Angeklagten wegen der beleidigenden Äußerungen gegenüber der Ehefrau zur Rede stellen und folgte ihm deshalb. Der Angeklagte selbst hatte zwischenzeitlich begonnen, sich in Richtung …..straße zu entfernen. Der Angeklagte wurde handgreiflich und schlug auf den Zeugen ein, der sich allerdings zur Wehr setzte. Der Angeklagte stieß dem Zeugen während der Rangelei mit den Knien in den Körper. Der Angeklagte zog schließlich ein Messer, das ausgeklappt eine Gesamtlänge von 19,5 cm und eine Klinge von 8cm hatte. Als der Zeuge E R das Messer bemerkte, ging er langsam rückwärts. Der Angeklagte drohte, den Zeugen abzustechen. Als der Zeuge einige Meter vom Angeklagten entfernt war, warf dieser das Messer mit voller Wucht nach dem Zeugen. Dieser drehte sich weg. Das Messer flog in kurzer Entfernung an seinem Kopf vorbei und blieb etwa 20 bis 30 Meter weiter auf der Straße liegen. Der Angeklagte war zur fraglichen Zeit alkoholisiert. Er hatte eine Flasche Baccardi im Laufe des Tages getrunken. Auch konsumierte er zur fraglichen Zeit täglich Amphetamine. Es ist nicht auszuschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten am Tattag erheblich vermindert war. …… Ds ……… Am 23.Mai 20……. traf der Angeklagte gegen 20.30 Uhr auf dem E B den Zeugen S. Dieser war in einem anderen Verfahren zusammen mit der Zeugin T W wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Der Angeklagte war mit der Zeugin T W befreundet. Er wollte ihr helfen und forderte den Zeugen Spieß auf, zur Polizei zu gehen und dort auszusagen, dass er in dem anderen Verfahren gelogen habe. Während der Angeklagte auf den Zeugen einsprach, hielt er eine leere Flasche Wodka in der Hand und drohte damit, dem Zeugen die Flasche über den Kopf zu ziehen. Der Zeuge ließ sich allerdings im späteren Verfahren nicht in seinem Aussageverhalten beeinflussen. Der Angeklagte war auch bei dieser Tat alkoholisiert. Er hatte die Flasche Wodka vorher geleert. Auch insoweit ist eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen. ….. Ds …… Am 18.11.20….. befuhr der Angeklagte gegen 22.10 Uhr mit dem Pkw Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen ………., unter anderem die Gutenbergstraße in E. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. …. Ds ….. Am 04.02.20….. hielt sich der Angeklagte gegen 15.30 Uhr zusammen mit anderen Personen während des E Rosenmontagszuges in der Tiefgaragenausfahrt des Hauses ……… Straße auf. Dort waren bereits leere Flaschen auf den Boden geworfen worden, so dass die Glassplitter in der Garagenauffahrt verstreut lagen. Sowohl der Zeuge Dr. S als auch die Zeugin S baten die Herumstehenden darum, keine weiteren Flaschen auf den Boden zu werfen, da die Auffahrt von Fahrzeugen benutzt werde. Nachdem die Zeugin S dies getan hatte, begab sie sich zur Hauseingangstüre und wollte gerade in den Hausflur treten, als der Angeklagte aus einer Entfernung von etwa 4 Metern eine volle Bierflasche nach ihr warf. Es war nur dem Umstand zu verdanken, dass die Haustür gerade in dem Moment zu fiel, sonst wäre die Zeugin getroffen worden. So wurde lediglich die Haustür selbst im unteren Bereich durch die geworfene Flasche beschädigt.“ 6) Durch Urteil des Amtsgerichts E vom 10.09.20…. (Az.: …Ls-…..) wurde der Angeklagte wegen Hehlerei in 2 Fällen, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige in 2 Fällen, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 9 Fällen sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils vom 07.05.20…. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 10.09.20……. rechtskräftig. Die Bewährungszeit begann am 10.09.20…. und lief bis zum 09.09.20…... Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Der Strafrest wurde am 19.03.20….. zur Bewährung ausgesetzt bis zum 18.03.20….. Das Urteil enthält folgende Sachverhaltsfeststellungen: „Die Hauptverhandlung hat aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt: Aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses brachen die gesondert verfolgten K und W in der Nacht vom 12. auf den 13.01.20… in das Bürogebäude …..straße in E ein, wobei sie die Haupteingangstür mit einem Brecheisen aufhebelten. Im Inneren des Hauses versuchten sie zunächst vergeblich, die Tür zu einem Immobilienbüro aufzubrechen. Nach Aufhebeln einer Terrassentür und eines Fensters brachen sie in das Büro der Anwaltskanzlei B ein. Aus dem Inneren entwendeten sie vier Laptops, Bargeld in Höhe von ca. 1.400 Euro, drei Diktiergeräte, einen Pocket-Computer, ein Navigationsgerät, ein Handy Marke Nokia sowie eine Flasche Jack Daniels. Eines der zuvor entwendeten Laptops erhielt der Angeklagte L, dem bekannt war, dass die Geräte gestohlen waren. In der Nacht vom 24.01.20…. brach der gesondert verfolgte K…. gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten R….. in die Gartenhütte des Geschädigten W auf dem Grundstück …………….. Straße ein, wobei sie das Schloss zur Tür des Gartenhauses aufhebelten. Aus dem Inneren entwendeten sie einen Fernseher Marke Philipps, einen DVD-Player Marke Universum sowie einen Receiver. Des weiteren nahmen sie einen vollen Kasten Bitburger Pils mit. Die Beute aus dem Diebstahl nahm der Angeklagte L an sich, wobei ihm bekannt war, dass es sich um Diebesgut handelte. In der Zeit zwischen April und Mai 20…. schenkte der Angeklagte L dem am 28.09.19… geborenen C.P in seiner Wohnung in der ….. Straße bei zwei Gelegenheiten eine Linie Amphetamin zum Konsum. Ebenfalls in diesem Zeitraum kaufte der Angeklagte in der E Stadt bei neun Gelegenheiten von einem unbekannten Dealer jeweils ca. vier Gramm Amphetamin. Ebenfalls im oben genannten Tatzeitraum verkaufte der Angeklagte an den Zeugen B zwei Gramm Amphetamin.“ 7) Am 25.02.20… sah die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A (Az.: …..Js ……….) in einem Verfahren wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. 8) Mit seit dem 07.09.20….. rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E vom 26.11.20.. (Az.: ….. Ds-…… Js ……..) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Im vorliegenden Fall sind zur Sache selbst folgende Feststellungen getroffen worden: Am 13.10.20….. kam es gegen 22:00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten an der …………straße in E zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der damals 17 Jahre alten Zeugin Y.K. Das Verhältnis der beiden war stets problematisch. Es kam immer wieder einmal zu Streitigkeiten, sodass die Beziehung zwischenzeitlich kurzzeitig unterbrochen war. Inzwischen ist die Zeugin vom Angeklagten schwanger. Die Zeugin lebte zur damaligen Zeit in einer Wohngruppe des Kinderheims. Dort hatte der Angeklagte Hausverbot. Ihm wurde eine Dealertätigkeit im Haus vorgeworfen. Im Verlauf der Auseinandersetzung am 13.10.20…. trat der kräftig gebaute Angeklagte der ihm körperlich unterlegenen, zierlich wirkenden Zeugin K mit den beschuhten Füßen gegen die Beine, sodass sie Prellungen erlitt. Dann stieß er die Zeugin gegen die Wand, sodass sie mit dem Hinterkopf gegen einen Heizkörper prallte und dabei eine blutende Wunde am Hinterkopf erlitt. Der Angeklagte attackierte die Zeugin, als sie wieder aufstehen wollte, mit einer brennenden Zigarette und verursachte auf der Stirn rechts im Bereich des Haaransatzes eine Brandwunde. Als die Zeugin die Wohnung verlassen wollte, warf der Angeklagte mit Gegenständen aus Glas in ihre Richtung, wobei sie auch getroffen wurde, ohne dass insoweit in der Hauptverhandlung allerdings genauere Feststellungen getroffenen konnten. Die Zeugin begab nach der Auseinandersetzung in ihre Wohngruppe, wo sie bei ihrem Erscheinen einen völlig aufgelösten und panischen Eindruck machte. Die Zeugin B war zu dieser Zeit als Sozialpädagogin im Haus tätig. Ihr schilderte K den Sachverhalt so wie oben festgestellt. Die Zeugin Bsah die Verletzungen der Zeugin K und suchte noch in derselben Nacht mit der Zeugin K zusammen die Polizeiwache in S auf, wo die Zeugin K Strafanzeige erstattete und Strafantrag gegen den Angeklagten stellte. Die Verletzungen der Zeugin wurden fotografiert. Insoweit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 4 verwiesen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. In der Nacht zum 22.12.200….. war der Angeklagte zusammen mit dem gesondert verfolgten, damals 16 Jahre alten Zeugen G, zu Fuß in E unterwegs. Er hatte in der Hosentasche ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm. In der …………straße befindet sich ein Getränkemarkt, der mit einem ca. 3 m hohen Gitterzaun gesichert ist. Am oberen Rand des Zaunes befindet sich Stacheldraht. Der Zeuge G überkletterte absprachegemäß den Zaun und holte vier Getränkekisten mit Leergut sowie zwei volle Flaschen Apfelschorle aus dem Gelände heraus, wobei der Angeklagte die ihm vom Zeugen angereichten Getränkekisten und Flaschen abnahm. Das Diebesgut hatte einen Wert von etwa 12,00 Euro. Kurz darauf gegen 2.40 Uhr, erschienen die Zeugen Polizeiobermeisterin C und Polizeihauptkommissar G, sie sich auf Streifenfahrt befanden, an Ort und Stelle. Ihnen gegenüber räumten der Angeklagte und der Zeuge G die Tat ein. Bei der Durchsuchung des Angeklagten wurde in seiner Hosentasche das Klappmesser gefunden.“ 9) Das Amtsgericht (Az.: … Ls…. Js ………) verurteilte den Angeklagten am 28.03.20…. wegen Diebstahls in 2 Fällen sowie Urkundenfälschung in 2 Fällen unter Einbeziehung der Urteile vom 28.10.20.. und vom 26.11.20…. zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Rechtskraft der Entscheidung trat ein am K.10.20……. Die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe wurde am 19.03.20…. bis zum 18.03.20…. zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil enthält folgende Feststellungen: „Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Angeklagte wurde in S geboren. Zu seinen Eltern brachen die Beziehungen bereits früh ab. Zu zwei seiner drei Schwestern pflegt er noch Kontakt. Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahre in eine Grundschule in B eingeschult. Er wechselte jedoch bereits im gleichen Alter die Schule, nachdem er in einem Heim in Krefeld-Fichtenhain aufgenommen wurde, in dem er für insgesamt 12 Jahre verblieb. Im Alter von 17 Jahren schloss der Angeklagte die Hauptschule mit dem Abgangszeugnis der Klasse 9a ab. Einer Ausbildung als Schlosserhelfer, für die er sich nach Ebegab, folgte eine Ausbildung zum Teilezurichter, die der Angeklagte allerdings nicht beendete. In der Folge erwarb der Angeklagte zudem einen Schweißerschein. Der Angeklagte stand letztmalig Ende 20… in einem Arbeitsverhältnis in einer Zeitarbeitsfirma. Seither ist er ohne Arbeit. Der Angeklagte hat ein 17 Monate altes Kind aus einer Beziehung mit der früheren Mitangeklagten L. Zu ihr hat er nach der Trennung weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis, lebt aber in einer eigenen Wohnung. Der Angeklagte erhält Leistungen nach SGB II. Er hat bei Kreditinstituten Schulden, über deren Ursache und Höhe er keine Angaben machen möchte. Der Angeklagte hatte ein erhebliches Alkohol- und Drogenproblem. Er trank seit seinem 16. Lebensjahr Alkohol, zunächst auf Feiern, später jedoch auch im Alltag. Erstmalig im Alter von 20 Jahren nahm der Angeklagte Pep zu sich. Im Laufe der Jahre entwickelte sich eine Abhängigkeit, die den Konsum von Amphetamin und Heroin umfasste. Im Sommer 2008 kam es zu einer ersten, letztlich erfolglosen Entgiftung mit einer Suchtmittelabstinenz von etwa einem Jahr. Der Angeklagte nahm den Konsum bis zu seiner Festnahme in anderer Sache am 04. Januar 20….. wieder auf. Zuletzt konsumierte er zwei bis drei Flaschen Schnaps und etwa 10 Gramm Amphetamin pro Nacht. Seit seiner Festnahme und der folgenden Untersuchungshaft konsumiert der Angeklagte weder Alkohol noch Drogen, ohne substituiert zu werden. Gespräche mit der Drogenberatung blieben bislang ohne hinreichende Erfolge. Der Angeklagte zeigt sich jedoch bestrebt, nunmehr einen Therapieplatz zugewiesen zu bekommen. Die daneben bestehende, früher vom Angeklagten als Sucht bezeichnete Geldspielproblematik bezeichnet er heute als unproblematisch, gesteht jedoch ein, weiterhin zu spielen. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen nicht. (…) 1. Anklage der Staatsanwaltschaft A, … Js … (= Fall 2 des Urteils des Amtsgerichts E) Die frühere Mitangeklagte S schuldete dem Angeklagten am 28. Dezember 2009 einen Betrag von 10,00 Euro. Da sie über finanzielle Mittel nicht verfügte, verabredete der Angeklagte mit ihr in Anwesenheit der früheren Mitangeklagten L und eines Dritten mit Nachnamen Feuersänger, dass sie ihm einen werthaltigen Gegenstand verschaffen sollte. Die frühere Mitangeklagte S erklärte dem Angeklagten, dass sie die Debitkarte einer Freundin besitze, mit der sie einen werthaltigen Gegenstand bezahlen könne. Die Karte war allerdings – wie sie wusste – gesperrt. Nachdem erwartungsgemäß ein Versuch, in einem Fotogeschäft in eine Kamera zu erwerben, fehlgeschlagen war, begab sich der Angeklagte mit den beiden früheren Mitangeklagten S und L sowie dem Feuerländer zu der Filiale des Penny-Markts in der …..straße in E. Unter Einsatz der Debitkarte sollte dort ein Samsung-Handy S 5230 zum Preis von 139,00 Euro erworben werben. Nachdem der weitere mögliche Mittäter Feuersänger die Filiale verlassen hatte, begab sich der Angeklagte mit den früheren Mitangeklagten S und L zur Kasse. Als der Bezahlvorgang mit der gesperrten Debitkarte scheiterte, griff sich der Angeklagte das Handy, um es bei nächster Gelegenheit zu veräußern und den Erlös jedenfalls teilweise für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu verwenden, und lief aus dem Laden. 2. Anklage der Staatsanwaltschaft, ……Js ………… (= Fall 5 des Urteils des Amtsgerichts E) a) Am 16. Mai 20…. entwendete der Angeklagte im Zeitraum zwischen 17:45 Uhr und 19:45 Uhr anlässlich eines Besuchs in der Wohnung des Geschädigten A in der ……. Straße in E dessen unverschlossener Geldkassette einen Reisepass, Bargeld in Höhe von ca. 160,00 Euro, eine Kreditkarte Mastercard der Sparkasse A sowie zwei Sparbücher der Sparkasse A zu den Sparkontonummern 407013.. 68 sowie 30701998.. . Das Bargeld vereinnahmte der Angeklagte unmittelbar für sich, um es u.a. für den Erwerb von Rauschgift zu verwenden, während er die Dokumente mitnahm, um sie für sich zu behalten, ohne sich jedoch eine Vorstellung zu machen, was er mit ihnen anfangen werde. b) Am Abend des 16. Mai 20…besuchte der Angeklagte die frühere Mitangeklagte S und zeigte ihr bei dieser Gelegenheit u.a. die beiden aus dem Diebstahl stammenden Sparbücher. Diese kam sodann auf die Idee, von den zwei Sparbüchern unter Verwendung gefälschter Auszahlungsanweisungen Geld abzuheben. Der Angeklagte erklärte sich hierzu unumwunden bereit. Einen Tag später, am 17. Mai 20…., sollte der gemeinsam gefasste Tatentschluss in der Filiale der Kreissparkasse A in der ……….. Straße in E umgesetzt werden. Der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte S füllten vor der Filiale gemeinsam zwei von ihr zuvor aus der Filiale besorgte Auszahlungsbelege aus, indem sie hierauf die Sparkonten Nr. 3…………. und Nr. 4…………….., einen Nennbetrag von jeweils 400,00 € und den Kontoinhaber A handschriftlich einfügten. Die Auszahlungsbelege wurden vom Angeklagten in der Unterschriftenzeile handschriftlich mit einem Namenszug, der „A“ entsprechen soll, unterzeichnet. Da der Angeklagte in der Filiale der Kreissparkasse persönlich bekannt war, wollte er dort nicht selbst auftreten. Daher betrat die frühere Mitangeklagte S sodann am 17. Mai 20…….. die Geschäftsräume, legte die beiden Auszahlungsbelege vor und gab an, dass der Geschädigte A ihr Großvater sei, obwohl dieser tatsächlich mit ihr oder dem Angeklagten nicht verwandt ist. Sie erklärte, ihr Großvater benötige Geld, sei aber schwer erkrankt und könne nicht selbst kommen. Die Mitarbeiterin der Sparkasse A zahlte auf Grund des Auszahlungsscheins für das Konto ……………..einen Betrag von 400,00 € an die frühere Mitangeklagte S aus. Für das Sparbuch ……… des Geschädigten A verweigerte die Mitarbeiterin der Kreissparkasse eine Auszahlung, da es sich um einen Sparvertrag handelte und eine Auszahlung nur bei gleichzeitiger Auflösung des entsprechenden Sparvertrages möglich war. Die frühere Mitangeklagte S verließ sodann mit dem Bargeld die Filiale und übergab es dem Angeklagten. Dieser überließ 50,00 € davon der früheren Mitangeklagten und behielt den Rest für sich, um es u. a. für den Erwerb von Rauschgift zu verwenden. c) Im Zuge der verweigerten Auszahlung aus dem Sparbuch …………….. des Geschädigten A hatte die Mitarbeiterin der Kreissparkasse der früheren Mitangeklagten S erklärt, dass eine Auszahlung nur unter gleichzeitiger Auflösung des entsprechenden Sparvertrages möglich sei und ihr für den Fall, dass eine Auflösung gewünscht werde, ein Formular überlassen, mit dem diese die Filiale der Kreissparkasse verlassen hatte. Nachdem sie sich zu dem Angeklagten begeben und ihm dies mitgeteilt hatte, fassten sie gemeinsam den Entschluss, das nunmehr ausgehändigte Formular mit falschen Angaben auszufüllen und unter dessen Vorlage das Sparkonto aufzulösen und das Kontoguthaben zu erhalten. Der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte S füllten daraufhin den Auflösungsantrag mit den Angaben „U. A“ als Kontoinhaber und der Kontonummer ………… aus. Der Angeklagte unterzeichnete ihn handschriftlich mit einem Namenszug, der „A“ entsprechen soll. Die frühere Mitangeklagte S betrat etwa fünf Minuten später erneut die Filiale der Kreissparkasse und legte das ausgefüllte Auflösungsformular der Mitarbeiterin der Kreissparkasse vor, um das Konto aufzulösen und den Sparbetrag zu erlangen. Die misstrauisch gewordene Mitarbeiterin der Kreissparkasse verweigerte jedoch die Auszahlung und erkundigte sich daraufhin telefonisch beim Geschädigten A, ob die Angaben der früheren Mitangeklagten S zutreffen würden. Dieser teilte ihr dann mit, dass die Sparbücher gestohlen worden seien. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte wegen einer krankhaften seelischen Störung in Folge seines im Umfang nicht näher feststellbaren Konsums von Amphetamin auf Grundlage seiner Abhängigkeit, zu deren Finanzierung er die Straftaten begangen hat, im Tatzeitraum während der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit war hierdurch jedoch nicht aufgehoben.“ 10) Mit seit dem 21.02.20… rechtskräftigen Urteil des Landgerichts A vom 28.10.20 (Az.: …. Ns-………..) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in 2 Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils vom 26.11.20… zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts Ei Urteil vom 29.04.20…. - ….. Ds …. -, welche durch Urteil des Landgerichts A vom 28.10.20… in Rechtskraft erwachsen sind, folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 08.11.20..hielten sich die beiden Angeklagten im Supermarkt „Penny Markt“ Am ….. . in E. Der Angeklagte L steckte zwei Flaschen Wodka zum Preis von jeweils 7,99 Euro in die Brusttaschen seiner Jacke und passierte die Kasse ohne Bezahlung der Ware. Als die Kaufhausdetektivin eingriff, flüchtete er. Der Angeklagte L entwendete am 04.01.20.. gegen 18:03 Uhr in den Räumlichkeiten der Spielhalle in E über einer Stuhllehne hängende Handtasche der Zeugin H, die u.a. Bargeld in Höhe von 400,00 Euro enthielt. Er verstaute die Tasche unter seinem Pullover und verließ die Spielhalle. Nachdem der Angeklagte nach der Tat zur Spielhalle zurückkehrte, wurde er durch den Zeugen S festgehalten. Der Zeuge teilte ihm mit, dass auf das Eintreffen der Polizei gewartet werden solle. Daraufhin biss der angeklagten den Zeugen in die Hand, woraufhin dieser losließ. Anschließend flüchtete der Angeklagte. Nach seiner späteren Festnahme noch am Tatabend wurde der Angeklagte durchsucht. Dabei fand man bei ihm ein Tütchen mit 0,4 Gramm Amphetamin.“ 11) Durch Urteil des Amtsgerichts D vom 18.10.20… (Az.: …. Ds-……) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt und es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Das Urteil ist seit dem 18.10.20… rechtskräftig. Das Urteil enthält folgende Sachverhaltsfeststellungen: „Am 06.03.20… gegen 17:40 Uhr nahm der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Real, in Düren 2 Flaschen Jack Daniels im Werte von 51,98 Euro verlies den Laden in der vorgefaßten Absicht, ohne die Waren zu bezahlen. Er wollte die Alkoholika verkaufen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren.“ 12) Mit seit dem 13.12.20…. rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E vom 05.12.20…(Az.: …..Ds-…….) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Nach dem Geständnis des Angeklagten stehen folgende Taten zur Überzeugung des Gerichts fest: Am 03.05.20…. hielt sich der Angeklagte in der Wohnung seiner Schwester J L in der …..straße in E auf. In einem unbeobachteten Moment entwendete er aus dem Portemonnaie der Schwester, das diese unter ihrem Kopfkissen aufbewahrte, einen 50-Euro-Schein. Am 11.05.20… hielt sich der Angeklagte gegen 15:26 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma Rewe in S auf. Dort entwendete er drei Flaschen Whisky und zwei Flaschen Wodka in einem Gesamtwert von 86,95 Euro. Teilweise steckte er die Flaschen unter seine Jacke, teilweise hielt er sie in der Hand und passierte ohne Bezahlung die in diesem Augenblick unbesetzte Kasse. Am 14.05.20…. hielt sich der Angeklagte gegen 14:30 Uhr im Supermarkt der Firma Hit in E auf. Dort entwendete er vier Flaschen Wodka im Gesamtwert von 59,96 Euro.“ 13) Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 26.02.20… wurde nachträglich aus den Urteilen vom 18.10.20… und vom 05.12.20….eine Gesamtstrafe gebildet und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten erkannt. 14) Durch Urteil des Amtsgerichts E vom 12.06.20… (Az.: …. Ds-……) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 05.12.20.. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Rechtskraft des Urteils trat ein am 12.06.20…. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „In der Sache selbst steht nach dem Geständnis des Angeklagten folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: In der Nacht zum 6. März 20.. entwendete der Angeklagte aus der im Eingangsbereich der Spielothek gehängten Jacke des Zeugen J die Geldbörse und die Fahrzeugschlüssel zum Pkw Mercedes Benz C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen ……... Das Fahrzeug war auf dem Parkplatz der Spielothek abgestellt. Mit Hilfe des entwendeten Fahrzeugschlüssels gelangte der Angeklagte in den Besitz des Wagens, den er sich rechtswidrig zueignete. Das Fahrzeug wurde am nächsten Tag von Polizeibeamten im Bereich …..straße in E aufgefunden. Dort hatte der Angeklagte das Fahrzeug in der Nähe der Wohnung einer Bekannten abgestellt. Seine Absicht, das Fahrzeug weiter zu benutzen, konnte er durch das Eingreifen der Polizei nicht mehr verwirklichen. Der Angeklagte hat zur Entschuldigung seines Verhaltens angegeben, er habe zur Tatzeit erhebliche Probleme mit dem Alkohol und mit Drogen gehabt. Ihm sei inzwischen klar, dass er gegen diese Problematik etwas tun müsse. Er strebe deshalb eine stationäre Therapie an und habe die dazu erforderlichen Schritte bereits eingeleitet.“ 15) Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 02.08.20…. (Az.: …. Ds-……) wurde nachträglich aus den Urteilen vom 12.06.20…, vom 05.12.20…. und vom 18.10.20…eine Gesamtstrafe gebildet und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde am 19.03.20… bis zum 18.03.20…. zur Bewährung ausgesetzt. 16) Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten am 02.12.20… (…. Ls ….) - rechtskräftig seit dem 10.12.20… - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, gemeinschaftlichem Diebstahl in 4 Fällen, Diebstahl, gemeinschaftlichem Diebstahl jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel im Straßenverkehr sowie Beihilfe zum versuchtem Diebstahl, Diebstahl mit Waffen sowie versuchtem Diebstahl mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung bis zum 09.12.20… zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit begann am 10.12.20…. Die Sperre für die Fahrerlaubnis wurde bis 09.06.20… ausgesprochen. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Feststellungen im Urteil zur Person lauten: „Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung … Jahre alte ledige Angeklagte A.L. wurde in Stolberg geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs unter schwierigen familiären Bedingungen auf. Im Alter von 3 Jahren wurde er aus der Familie genommen. Er hat drei Schwestern. Seine Mutter war und ist Alkoholikerin. Die Eltern hatten oft Auseinandersetzungen, teilweise auch handgreifliche. Der Angeklagte kam mit einer Schwester in eine Pflegefamilie. Im Alter von 6 Jahren kam er in ein Kinderheim in B. Dort verbrachte er 6 Jahre, danach wechselte er in eine Außenwohngruppe. Ferner verbrachte er eine Zeit lang in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in V. Dort wurde bei ihm ein ADHS diagnostiziert. Von V aus kam der Angeklagte in ein Kinderheim. Dort blieb er bis zu seinem 18. Lebensjahr. Anschließend kehrte er nach E zurück und machte dort eine Ausbildung zum Schlosserhelfer. Im Alter von 16 Jahren steigerte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum, im Alter von 20 Jahren fing er an, Amphetamine zu konsumieren, später auch Cannabis. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im März 20… war der Angeklagte wohnungslos, er kam zunächst bei seinen Schwestern unter. Derzeit wohnt er im Hotel. Zwischenzeitlich begann der Angeklagte wieder, Alkohol in erheblichen Mengen zu konsumieren. Während seiner Haftzeit war er abstinent. Amphetamine konsumiert er derzeit nicht. Der Angeklagte hat einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und lebt zurzeit von Hartz IV. Er hat einen Sohn, der 5 Jahre alt ist und bei seiner Mutter lebt. Der Angeklagte hat Kontakt zu seinem in E lebenden Sohn. Der Angeklagte hat Schulden, es läuft ein Privatinsolvenzverfahren. Der Angeklagte hat sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E vom 20.07.20.... (Az.: …. Gs ….) in der Zeit vom 20.07.20.... bis zum 02.12.20.... in Untersuchungshaft befunden. Die vorläufige Festnahme erfolgte am 19.07.20.... .“ (…)“ Das Amtsgericht E hat folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen: „In der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Angeklagter vom 20.09.20.... (Az.: Js …….., vormals …. Ls ….) Fall 1 In der Nacht des 16.03.20.... vor 01:50 Uhr befuhr der Angeklagte u.a. die ……-straße in A mit einem Kleinkraftrad der Marke MBK, von welchem die Fahrzeugidentifikationsnummer abgeschliffen war. An dem Fahrzeug hatte er zuvor ein nicht zugehöriges Typschild sowie die amtlichen Kennzeichen …. angebracht, die jedoch nicht auf dieses Fahrzeug, sondern ein Produkt des Herstellers C.P.I. herausgegeben worden waren. Fall 2 Am frühen Morgen des 28.04.20.... gegen 04:00 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Roller der Marke MBK auf das Gelände des McDonald´s-Schnellrestaurants in E. Um eine ordnungsgemäße Versicherung des Fahrzeugs vorzutäuschen, hatte er an diesem zuvor das nicht für das Fahrzeug ausgegebene grüne Versicherungskennzeichen ……. angebracht. Weiter war der Roller technisch verändert und konnte eine Höchstgeschwindigkeit von 72 km/h erreichen. Der Angeklagte wusste, dass ihm die hierdurch zum Führen des Kraft-fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis fehlte. Fall 3 Vom 14.05.20.... auf den 15.05.20.... begab sich der Angeklagte auf das Gelände des Schlachthofs in E und von dort aus auf das rückwärtige Gelände des Unternehmens „Roller Total“ in E. Dort hebelte er mittels Brecheisen ein Gitter vor einem Fenster ab, schlug die Scheibe ein und verschaffte sich so Zutritt zu der Werkstatt. Dort entnahm er aus den Räumlichkeiten 7 oder 8 Zylinder für Motorroller im Wert von etwa 700,00 Euro, um diese für sich zu verwenden bzw. gewinnbringend zu veräußern. Weiterhin entnahm er einen Kasseneinsatz etwa 140,00 EURO Wechselgeld, um dieses für sich zu behalten. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 400 Euro. Fall 4 In der Nacht des 16.05.20.... kurz nach Mitternacht begab sich der Angeklagte nun-mehr gemeinsam mit dem gesondert verfolgten H mit einem Mofa mit dem amtlichen Kennzeichen …. (FIN: ……………………………..) zu den Geschäftsräumen des Unternehmens „Roller Total“. Nunmehr begab sich der gesondert verfolgte H hinein, während der Angeklagte draußen „Schmiere“ stand. Der gesondert verfolgte H stahl aus den Räumlichkeiten weitere 12 oder 13 Zylinder im Wert von etwa 1.200,00 Euro sowie einen Auspuff. Die Gegenstände verbrachten beide im Anschluss gemeinsam zur Garage (Nr. 15) des D.S. auf der ……..straße in E. Fall 6 In der Nacht des 02.06.20.... , gegen 04.00 Uhr, begab sich der Angeklagte auf das Betriebsgelände des Unternehmens H , welches unmittelbar an jenes der Kfz-Werkstatt Automobil J , Stolberg, grenzt. Er überkletterte den 1,80 m hohen Maschendrahtzaun zum Gelände des Unternehmens Automobil Jansen, hebelte ein Fenster des Betriebsgebäudes auf und gelangte so in die Räumlichkeiten. Aus den Räumen des Unternehmens Automobil J nahm der Angeklagte einen transportablen DVD-Player mit 2 Bildschirmen und Tasche sowie ein Navigationsgerät der Marke Blaupunkt im Gesamtwert von 280,00 Euro an sich, um diese für sich zu behalten. Weiter begab er sich in die an die Firma D Motorradtechnik vermieteten Räumlichkeiten im Obergeschoss des Gebäudes und trat die Zugangstüre zum Büro des Zeugen G ein. Aus diesem entwendete der Angeklagte die elektronische Kasse. Das Diebesgut verkaufte der Angeklagte in der Folgezeit. Fall 7 Am frühen Morgen des 07.06.20.... zwischen 04:00 Uhr und 04:28 Uhr begab sich der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert verfolgten M und A zu dem Unternehmen Sägewerk & Zimmerei G in L. Der Angeklagte fuhr mit einem nicht versicherten Kleinkraftrad mit dem nicht auf dieses ausgegebenen Kennzeichen ……….. dorthin. Während die gesondert verfolgten M und A, welche zudem weiteres Einbruchswerkzeug bei sich führten, an der nahegelegenen Bushaltestelle in einem PKW warteten, um Wache zu halten und später Diebesgut abzutransportieren, begab sich der Angeklagte über eine fest angebaute Leiter auf das Dach des Gebäudes, welches mit Kunststoff-Wellblechplatten abgedeckt ist. Dort beschädigte er eine der Dachplatten und gelangte durch das Loch in die Halle, welche er nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchte. Aus dem Schärfraum entwendete er 2 Kettensägen der Marke Stihl sowie aus der Halle und einem darin abgestellten Lkw 2 Zimmermannshammer und ein Navigationsgerät. Die Kettensägen legte er hinter dem Hauptzufahrtstor zum Abtransport bereit und die Hammer und das Navigationsgerät auf Holzpaletten unterhalb des Einstiegslochs. Bei Eintreffen der hinzugerufenen Polizeibeamten flüchtete der Angeklagte unverrichteter Dinge über das Dach auf das Grundstück ………….straße , wo er gestellt wurde. Eine um 05:57 Uhr bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,75 Promille. Zudem stand er unter Einfluss von Amphetamin. Fall 8 In der Nacht des 25.06.20.... gegen 01:30 Uhr begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte H zum Betriebsgelände der Autohaus S GmbH auf der ……straße in E. Dort schnitten sie ein Loch in den Maschendrahtzaun und begaben sich hierdurch auf das Betriebsgelände. Von diesem entwendeten sie .. Pakete Dachteerpappe der Marke MOGAT und 2 Behälter Bitumenvoranstrich im Wert von insgesamt 200,00 Euro. Der Angeklagte verkaufte das Diebesgut im Anschluss. Fall 9 Am Vormittag des 15.07.20.... gegen 10:55 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Zeugen S mit einem Kleinkraftrad die E aus S in Fahrtrichtung E. Dabei fuhr er aufgrund einer technischen Veränderung des Kleinkraftrads schneller als 25 km/h. Durch die technische Veränderung und das Mitführen des Zeugen S fehlte dem Angeklagten, was ihm bekannt war, die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis. Um eine ordnungsgemäße Versicherung des Fahrzeugs vorzutäuschen, hatte er zudem das nicht für das Fahrzeug ausgegebene blaue Versicherungskennzeichen …….. aus dem Jahre 20……..an dem Fahrzeug angebracht. Erst nach mehrfacher Aufforderung durch die Polizei brachte er das Fahrzeug zum Stillstand. Fall 10 In der Nacht des 19.07.20.... gegen 01:10 Uhr begab sich der gesondert verfolgte H zur Kanzlei ……….. in E, um in der Kanzlei nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Der Angeklagte telefonierte zu dieser Zeit mit seiner Freundin. Der gesondert verfolgte H fragte den Angeklagten nach Werkzeug, das dieser in einem Roller mit sich führte. Der Angeklagte gab dem gesondert verfolgten H das Werkzeug, wobei ihm bekannt war, dass er dieses für einen Einbruch verwenden wollte. Der gesondert verfolgte H versuchte sodann zunächst, mit einem Schraubendreher ein Kellerfenster zu öffnen. Als er merkte, dass er hierbei von dem Zeugen K beobachtet wurde, ließ er hiervon ab und wendete sich mit dem Schraubendreher in der Hand dem Zeugen zu, der jedoch fortging. Um 02.13 Uhr kehrte der gesondert verfolgte H zum Tatort zurück. Sodann verdrehte er die Überwachungskamera im Eingangsbereich und versuchte, die Tür zur Kanzlei aufzuhebeln, was ihm zwar misslang, wobei er diese aber beschädigte. An der Tür der Kanzlei entstand ein Schaden in Höhe von 992,65 Euro brutto (8.. ,16 Euro netto). Fall 12 In der Nacht vom 02.08.20.... auf den 03.08.20.... begaben sich der Angeklagte L und der gesondert verfolgte W zu dem Sportgeschäft „Sporthaus …….“ in der ………straße in S. Dort schlugen sie den linken Flügel der Glaseingangstüre ein und gelangten so in die Geschäftsräume. Aus dem Geschäft entwendeten sie die elektronische Kasse sowie 2 Paar Schuhe der Marke Nike. Die Sportschuhe wurden später in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmt. Der am Gebäude entstandene Schaden wurde durch die Versicherung der Geschädigten erstattet. Fall 13 In der Nacht des 05.08.20.... gegen 01:00 Uhr begaben sich der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten W und H auf gemeinsame Diebestour. Während die gesondert verfolgte H am Center auf den Angeklagten und den gesondert verfolgten W wartete, begaben diese sich zu der Gaststätte „Brauhaus“ in der …..Straße in E. Der Angeklagte führte hierbei eine einsatzfähige Reizstoffkartusche bei sich. Sodann hebelten sie den linken Fensterflügel des linken Fensters neben der Eingangstüre auf und suchten in der Gaststätte nach stehlenswerten Gegenständen. Das Vorhaben, den dort befindlichen Zigarettenautomaten komplett zu entwenden, gaben sie auf, nachdem sie ihn mehrere Meter durch das Objekt geschoben hatten. Schließlich entwendeten sie 3 Flaschen Spirituosen sowie einen PC der Marke Dell und einen Laptop. Den Laptop und das Ladekabel übergaben sie anschließend - wie zuvor vereinbart - der am Center wartenden gesondert verfolgten H , welche die entwendeten Gegenstände verwahrte, während sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte W für einen weiteren Einbruch entfernten. Fall 14 Kurz darauf, gegen 01:40 Uhr, begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte W mit einem noch unbekannten Mittäter zum Bürgerbüro der Stadt E. Der Angeklagte führte hierbei eine einsatzfähige Reizstoffkartusche bei sich. Sodann schlugen sie zu-nächst die gläserne Eingangstür und dann die gläserne Zwischentür zu den Räumlichkeiten des Bürgerbüros mit einem Nothammer ein und gelangten so in die Räumlichkeiten. Dort versuchten sie vergeblich, 3 Geldkassetten zu öffnen, um den vermuteten Inhalt zu entwenden. Anschließend flüchteten sie durch ein Fenster zurück zu der immer noch am Center wartenden gesondert verfolgten H. Auf der Flucht mit den im „Brauhaus“ entwendeten Gegenständen wurden der Angeklagte und die gesondert verfolgten W und H von der Polizei aufgegriffen.“ Die Strafaussetzung wurde wegen eines gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen am 07.04.20.. widerrufen. Der Strafrest wurde durch Beschluss des Landgerichts A vom 21.03.20.. - 33 StVK - zur Bewährung ausgesetzt bis zum 29.03.20… und es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Mit Beschluss vom 23.07.20….., rechtskräftig seit dem 09.09.20…, wurde die Strafrestaussetzung erneut wegen eines gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen durch das Landgericht A widerrufen. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am K.01.20.. vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A vom 28.01.20… – Az. …… Gs ….. – seit diesem Tage bis zum 09.10.20…. in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A. Seit dem 10.10.20…. befindet er sich aufgrund des Widerrufs des im Verfahren Amtsgericht E, ….. Ls ……., zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes mit Beschluss des Landgerichts A vom 23.07.20… in Strafhaft. 2. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 18 Jahre alte Angeklagte F hat insgesamt vier Halb-Geschwister – drei ältere Schwestern, die elf Jahre ältere Angeklagte S , die sieben Jahre ältere Schwester, J S, die vier Jahre ältere Schwester, E und den ein Jahr jüngeren Bruder, P F. Während ihre Mutter mit ihr schwanger war, war ihr Vater mit einer anderen Frau verheiratet. Ihre Eltern leben getrennt. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob nach der Geburt Kontakt zum Vater bestand. Die Mutter, deren fünf Kinder von jeweils unterschiedlichen Vätern stammen, arbeitete jedenfalls zeitweilig als Putzfrau und zeitweise als Prostituierte. Nachdem die Angeklagte zunächst bei ihrer Mutter lebte, kam sie im Alter von vier Jahren gemeinsam mit ihrer Schwester V E in einem Pflegeheim unter. Sie lebte dort zunächst in einer Mädchen-WG. Etwas später bezog sie aufgrund ihres jungen Alters das Haupthaus des Pflegeheims. Die Geschwister wurden zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt voneinander getrennt und die Angeklagte zog zu einer Pflegefamilie nach K. Als es dort unter anderem auch zu handgreiflichen Auseinandersetzungen kam, kehrte sie zunächst zurück in ein Heim. Im Alter von 10 Jahren zog sie zu einer Pflegefamilie nach K. Dort lebte sie für mehrere Jahre. Nach einer streitigen Auseinandersetzung innerhalb der Pflegefamilie kam sie erneut in einem Pflegeheim unter. Kurz darauf zog sie in eine Unterkunft für selbstständiges betreutes Wohnen. Im Alter von 17 Jahren kehrte sie auf Veranlassung ihrer Mutter wieder zu dieser zurück. Sie lebte mit ihr und dem jüngeren Bruder, P F, zunächst gemeinsam in M und zog dann gemeinsam mit ihnen nach S. Die Angeklagte war eigenverantwortlich für die Führung des Haushalts zuständig. Insbesondere weil ihre Mutter mit ihrer Arbeit nicht zufrieden war, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden, weshalb die Angeklagte die Wohnung auf Geheiß ihrer Mutter regelmäßig verlassen musste. So lebte sie jedenfalls um den 23.01.20.. für einige Tage bei ihrer Schwester, der Angeklagten S . Nachdem ihre Mutter sie auch Anfang Mai 20.. zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, konnte die Angeklagte zunächst bei ihrer Schwester V E einziehen, sie lebte anschließend kurzzeitig bei einem befreundeten Ehepaar, wobei sie diese als ihre Pateneltern bezeichnet, und bezog zuletzt am 01.07.20.. eine eigene Wohnung, wo sie derzeit weiterhin wohnt und die sie sich selbst besorgt hat. Der Vater der Angeklagten lebt in B. Der letzte intensive Kontakt zu diesem bestand im Jahr 20.... . Zur Mutter besteht derzeit kein Kontakt mehr. Die Angeklagte besuchte keine Kindertagesstätte. Sie wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult. In der dritten Klasse wurde sie zurückgestuft und wechselte aufgrund ihres Umzugs nach K auf die dortige Grundschule. Im Sommer 2011 vollzog die Angeklagte einen Wechsel auf die Hauptschule, die sie nach der neunten Klasse im Jahr 20.... mit einem Hauptschulabschluss verließ. Sie begann sodann eine Ausbildung zur Sozialassistentin. In diesem Zusammenhang besuchte die Angeklagte zunächst das Berufskolleg und wechselte nach einem halben Jahr auf das Berufskolleg K. Mit dem Umzug nach S besuchte sie zunächst das dortige Berufskolleg. Dieses musste sie aufgrund zu hoher Fehlzeiten im Dezember 20.. verlassen. Seit Mai 20.. nimmt die Angeklagte an einer berufsvorbereitenden Maßnahme des Jobcenters teil; diese soll es ihr ermöglichen, einen verbesserten Schulabschluss zu erreichen. Durch das Jobcenter erhält die Angeklagte eine monatliche Unterstützung i.H.v. 424 € zuzüglich der Miete für ihre Wohnung i.H.v. 328 €. Die Angeklagte hat Schulden in ihr nicht bekannter Höhe bei Mobilfunkanbietern. In ihrer Freizeit ist die Angeklagte in K geritten. Sie hat zudem engen Kontakt zu dem befreundeten Ehepaar, mit dem sie viel Zeit verbringt. Die Angeklagte ist von Krankheiten oder Unfällen verschont geblieben. Sie befand sich in K kurzzeitig in einer psychotherapeutischen Behandlung. Die Angeklagte trank Alkohol zum ersten Mal im Alter von 14 Jahren, im Alter von 16 Jahren trank sie in regelmäßigen Abständen am Wochenende Cocktails. Im Jahr 20.. – zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt – konsumierte die Angeklagte zum ersten Mal Cannabis. Sie konsumierte in der Folge täglich und bereits nach kurzer Zeit eine unter mehreren Personen aufgeteilte Teil-Menge von insgesamt ca. 2-3 g. Im selben Jahr trat der Konsum von Amphetamin hinzu und steigerte sich binnen kurzer Zeit auf fünf Tabletten täglich. Im Januar 20.. konsumierte sie kurzzeitig keine Betäubungsmittel, danach nahm sie zunächst das Cannabisrauchen sowie alsbald auch den Amphetaminkonsum wieder auf. Ab Februar 20.. nahm die Angeklagte außerdem Kokain zu sich – in der Folge in mehrtägigen Abständen in einer Größenordnung von etwa jeweils 1 g. Zudem konsumierte sie in unregelmäßigen Abständen Ecstasy. Seit Juli 20.. konsumiert die Angeklagte keine Betäubungsmittel mehr; eine Ausnahme gab es im September 20.. in Form von Cannabiskonsum. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 10.07.20.. ist die Angeklagte in Deutschland bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Die Staatsanwaltschaft K hat in dem Verfahren …. Js …… wegen Unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Datum der (letzten) Tat 06.03.20.. , gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. 3. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ledige 40-jährige Angeklagte G ist Sohn einer Hausfrau und eines Gabelstaplerfahrers. Er hat eine zwölf Jahre jüngere Schwester. Seine Eltern haben sich im Jahr 20 scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Angeklagte nicht mehr bei ihnen. Sein Vater ist seit mehreren Jahren arbeitslos. Zu ihm besteht – nach einer mehrjährigen Unterbrechung – seit dem Jahr 20.. wieder Kontakt; zu seiner ebenfalls arbeitslosen Mutter besteht regelmäßiger Kontakt. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und im Alter von sechs oder sieben Jahren die Vorschule. Von dort wechselte er auf die Grundschule in Eund nach vier Jahren auf die dortige Gesamtschule. Diese verließ der Angeklagte 19.. nach der zehnten Klasse mit einem Hauptschulabschluss und begann im gleichen Jahr eine Berufsausbildung als Bäcker, welche er im Jahr 19… erfolgreich abschloss. Anschließend leistete er bis ins Jahr 20… seinen Wehrdienst in D. Nach seiner Rückkehr nach E arbeitete der Angeklagte für ca. ein Dreivierteljahr für die Firma K. Im Anschluss war er für ein bis zwei Jahre in einem Bäckereibetrieb in A tätig. Im Jahr 20.. war der Angeklagte zunächst arbeitslos. Er fand im gleichen Jahr eine Anstellung als Garten- und Landschaftsbauer, die er bis spätestens 20… ausübte. Aufgrund eines im März 20.... erlittenen Lendenwirbelbruchs wurde ihm gekündigt. Seitdem bezieht der Angeklagte Arbeitslosengeld II. Bis ins Jahr 20.. hatte der Angeklagte eine längerfristige Beziehung. Gegen den Angeklagten war wegen Schulden aufgrund von Krediten und offenen Handyrechnungen ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses wurde im September 20.. beendet; Zahlungen hat der Angeklagte nicht geleistet. Der Angeklagte betrieb vor seiner Festnahme in diesem Verfahren als Hobbys regelmäßig Kraftsport und Schwimmen. Mit Ausnahme des bereits erwähnten Lendenwirbelbruchs blieb der Angeklagte von schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen verschont. Der Lendenwirbelbruch wurde nicht operativ behandelt. Er verursacht noch immer Schmerzen beim Angeklagten, wenn dieser sich körperlich belastet. Der Angeklagte trank im Alter von 13 Jahren zum ersten Mal Alkohol in Form von Bier. Bis er 16 Jahre alt war konsumierte er es gelegentlich am Wochenende, von da an fast jedes Wochenende. Ab einem Alter von 20 Jahren trank er an jedem Wochenende Bier. Zudem probierte er nach dem Verlust der ersten Arbeitsstelle und einer damit einhergehenden Änderung des Freundeskreises zum ersten Mal Amphetamin. Auch dieses konsumierte er in der Folge am Wochenende in einer Menge von ungefähr 1 g pro Tag, wenn er in Gesellschaft war. Bis in das Jahr 20.... setzte er diesen Konsum fort, wobei er außerdem damit begann, Amphetamin auch während der Arbeitszeit zu sich nehmen. Mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 20.... und dem Beginn des Privatinsolvenzverfahrens nahm er täglich 3-4 g Amphetamin bereits beim Aufstehen zu sich. Zudem trank er von da an täglich Wodka. Mehrmals wöchentlich konsumierte er außerdem Cannabis und am Wochenende Ecstasy und LSD sowie Whisky. Kokain probierte der Angeklagte lediglich einige Male. Seit seiner vorläufigen Festnahme in diesem Verfahren konsumiert der Angeklagte keine Drogen mehr. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 10.07.20.. ist der Angeklagte in Deutschland bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1) Am 03.08.20.. wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts E– … Cs … (…..StA A) –, rechtskräftig seit dem 17.08.20.. , zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 10. Juni 20.. beschädigte der Angeklagte in Edas Fahrzeug VW Golf des Zeugen R, amtliches Kennzeichen ……….., indem er mit der geballten Faust auf die Motorhaube schlug. Es entstand eine Beule mit einem Sachschaden von 400,00 EUR.“ 2) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 19.09.20.. – …. Cs …….. (…… StA A) –, rechtskräftig seit dem 18.01.20.... , wurde er wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Köperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von .. Tagessätzen zu je 12,00 EUR verurteilt. Hier wurden folgende Feststellungen zur Sache getroffen: „Am 30.05.20.. gegen 18:30 Uhr beschimpften Sie Ihre ehemalige Lebensgefährtin H an der seinerzeitigen Wohnanschrift in der …….. Straße 75 in E als „Schlampe“ und „Hure“. Als die Geschädigte den Hauseingang passieren wollte, stellten Sie ihr ein „Beinchen“, so dass sie zu Boden fiel. Während des Fallens stießen Sie die Geschädigte weiter zu Boden. Die Geschädigte erlitt ein Hämatom am rechten Knie. Die Verletzung hatten Sie billigend in Kauf genommen.“ 3) Durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 21.03.20.... – …. Cs ….. (…Js… StA A) –, rechtskräftig seit dem 17.04.20.... , wurden die beiden Geldstrafen aus den vorgenannten Verurteilungen vom 03.08.und 19.09.20.. (vgl. oben 1) u. 2)) auf eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 18,00 EUR zurückgeführt. Die Gesamtgeldstrafe wurde vollständig gezahlt. 4) Am 10.02.20.. verurteilte ihn das Amtsgerichts Sch durch Strafbefehl – … Cs …. Js …. (StA ……) –, rechtskräftig seit dem 02.03.20.. , wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Die im Strafbefehl vom 10. Februar 20.. ausgesprochene Geldstrafe ist vollständig getilgt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 06.01.20.. gegen 15:10 Uhr führten Sie im Bereich der Tank- und Rastanlage, Bundesautobahn 6, Fahrtrichtung Mannheim - Heilbronn, Gemarkung Hockenheim, in Ihrer Bauchtasche 1,3 Gramm (netto) Amphetamin wissentlich und willentlich mit sich. Wie Sie wussten, besaßen Sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“ 5) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 12.07.20.. …. Cs …. (….Js … StA A) – wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperre von zwölf Monaten verhängt. Die seit dem 05.08.20.. rechtskräftige Entscheidung beruhte auf den im Folgenden dargestellten Feststellungen: „Am 30. April 20.. gegen 3:00 Uhr morgens fuhr der Angeklagte mit einem aufgrund der erreichbaren Endgeschwindigkeit von 70 km/h fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen ……., auf dem sich die Zeugin W r als Beifahrerin befand, über öffentliche Straßen im Bereich …….. Straße in E, obwohl er, war ihm auch bekannt und bewusst war, über keine entsprechende Fahrerlaubnis verfügte. Außerdem war er nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, da er vor Fahrtantritt alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Eine ihm um 4:24 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 1,54 Promille im Mittelwert auf. Während der Fahrt trug er ohne entsprechende behördliche Genehmigung in seiner Jackentasche zwei Tütchen mit 0,81 Gramm Marihuana und 2,83 Gramm Amphetamin bei sich. Der Angeklagte hat sich hierdurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, was sich auch daran zeigt, dass er vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert hatte und sich einer Verkehrskontrolle vorübergehend durch eine Fluchtfahrt entzog.“ Die vorgenannte Geldstrafe verbüßte der Angeklagte im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 6. Mai bis zum 17. Juli 20.. . 6) Durch Urteil des Amtsgerichts E vom 09.07.20.. – …. Ds …. (…. Js …. StA A) –, welches nicht in der Auskunft des Bundeszentralregisters enthalten ist, wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Dem seit dem 17.07.20.. rechtskräftigen Urteil lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „1. Am 22.05.20.. gegen 23:30 Uhr kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K vor dem Wohnhaus ….weg in S zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte der Zeugin eine Kopfnuss gab. Die Zeugin fiel daraufhin zu Boden. Sie erlitt Platzwunden im Lippenrot der Ober- und Unterlippe. 2. Am 26.07.20.. begab sich der Angeklagte in die Wohnung der Zeugin K in der …..straße in V, um einen Kühlschrank abzuholen. Es kam zwischen ihm und der Zeugin zu einer verbalen Auseinandersetzung, woraufhin die Zeugin ankündigte, sie werde die Polizei rufen. Dies brachte den Angeklagten so in Rage, dass er die Zeugin mit beiden Händen am Hals packte und so zudrückte, dass die Zeugin kurzzeitig das Bewusstsein verlor und zu Boden fiel. Infolgedessen konnte die Zeugin, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, nicht die Polizei rufen. 3. Am 01.09.20.. gegen 23:20 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Zeugen P und einem weiteren männlichen Begleiter zur Gaststätte Tannenbergstuben in der ……….straße in W, um den Zeugen B zu treffen. Mit dem Zeugen hatte der Angeklagte seit längerer Zeit Streit, da der Zeuge dem Angeklagten den geliehenen Betrag von 150 Euro trotz mehrfacher Aufforderungen nicht zurückzahlte. Aus Verärgerung darüber schlug der Angeklagte dem Zeugen vor der Gaststätte zumindest einmal mit der Faust gegen den Kopf. Sodann fuhr der Angeklagte mit seinen Begleitern davon. Der Geschädigte erlitt eine Platzwunde an der linken Augenbraue und kleinere blutende Wunden unter und über dem rechten Auge.“ Die Strafzumessung beruhte auf folgenden Erwägungen: „Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er weitestgehend geständig war und Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt hat. Zudem fiel ins Gewicht, dass die Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten K seinerzeit von vielfachen Auseinandersetzungen geprägt war und auch die Zeugin K sich ihm gegenüber gewaltbereit gezeigt hatte. Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte vorbestraft ist. Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für die Tat zu Ziffer 1., von acht Monaten für Tat zu Ziffer 2. und von drei Monaten für Tat zu Ziffer 3. für tat- und schuldangemessen. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53 u. 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gebildet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte verfügt über ausreichende soziale Bindungen. Gegen ihn wird erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt, so dass bereits vor diesem Hintergrund die Erwartung gerechtfertigt ist, dass sich der Angeklagte die Verurteilung als solche als Warnung dienen lassen und künftig nicht erneut straffällig werden wird. Die Bewährungszeit begann am 17.07.20.. und wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die ihm auferlegten 100 Stunden unentgeltlicher Arbeit hat der Angeklagte bereits abgeleistet. 7) Der Angeklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 10.01.20.. – .... Cs …. (….. Js …. StA A) –, rechtskräftig seit dem 30.01.20.. , wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Die vorgenannte Entscheidung beruhte auf folgendem Sachverhalt: „Sie benutzten am 10.10.20.. gegen 08:32 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie des Verkehrsunternehmens „Aer Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG)“ von E-Schule in Richtung E-Krankenhaus ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatten von Anfang nicht vor, das Fahrgeld zu entrichten.“ 8) Am 21.01.20.. wurde er schließlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts E– .... Cs …/… (….. Js …. StA A) –, rechtskräftig seit dem 08.02.20.. , wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 21.12.20.. verfügte der Angeklagte in E, als er sich anlässlich einer Verkehrskontrolle in der ………… Straße befand, ohne Erlaubnis über zwei Gramm Ecstasy sowie 0,53 Gramm Amphetamin.“ 9) Durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 29.04.20.. – .... Cs …../…. –, rechtskräftig seit dem 14. Mai 20.. , wurden die Geldstrafen aus den Verurteilungen vom 10. und 21.01.20.. (vgl. oben Ziff. 7) u. 8)) auf eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 EUR zurückgeführt. Die nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe hat der Angeklagte noch nicht vollständig bezahlt. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 07.02.20.. vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A vom 06.02.20.. – Az. …. Gs ……. – seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der JVA. 4. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20-jährige ledige Angeklagte A wuchs nach der Geburt bei ihren leiblichen Eltern M N und H J in E auf. Ihre Mutter leidet unter einer geistigen Behinderung. Seit Juni 20.. erhielt die Familie sozialpädagogische Familienhilfe. Die Eltern der Angeklagten trennten sich zwei Jahre nach ihrer Geburt. Die Angeklagte kam in einer Pflegefamilie in E unter, ihre zwei Jahre jüngere Schwester zog zunächst gemeinsam mit der Mutter ins Frauenhaus. Im Dezember 20… wurde auch die Schwester der Angeklagten bei der Pflegefamilie aufgenommen. Die Angeklagte lebte dort mit ihrer Schwester und noch sechs weiteren Kindern, davon fünf leibliche Kinder der Pflegeeltern, bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Im Jahr 20.. wurde ihr Nachname auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin in den Nachnamen der Pflegefamilie geändert. Die Angeklagte besuchte bis zu ihrem siebten Lebensjahr den Kindergarten. Dort absolvierte sie auch die Vorschule. Sodann wechselte sie auf die Grundschule vier Jahre später auf die Gesamtschule. Diese verließ sie im Sommer 20.... mit einem Realschulabschluss mit Qualifikation zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife. Anschließend startete sie am Berufskolleg eine Vorausbildung zum Koch, die sie aufgrund ihres beginnenden Drogenkonsums abbrach. In der Folge nahm sie an einer Maßnahme des Jobcenters zum Erlernen des Berufs des Friseurs teil, welche sie im Februar 20.. abbrach. Seit April 20.. erhält die Angeklagte Arbeitslosengeld II. Die Angeklagte unterhielt zwischen April und Mai 20.. für maximal zwei Monate eine Beziehung zum Angeklagten L . Im Juni 20.. forderte dieser die Angeklagte aufgrund seiner Beziehung zur Nebenklägerin J auf, aus seiner Wohnung auszuziehen. Sie lebte daraufhin kurzzeitig in einem Obdachlosenheim. Im Sommer 20.. lernte sie ihren älteren Lebensgefährten R M kennen, mit dem sie kurz darauf eine Beziehung einging und in dessen Wohnung sie bis zu ihrer Inhaftierung in diesem Verfahren lebte. Nach ihren Angaben gegen Ende der Hauptverhandlung ist diese Beziehung zwischenzeitlich beendet. Die Angeklagte hat Schulden in Höhe von bis 1000 € bei dem Unternehmen „Media-Markt“. Die Angeklagte war mindestens seit ihrem achten Geburtstag bis ins Jahr 20.. hinein Mitglied bei der DLRG. Dort erreichte sie das Rettungsschwimmerabzeichen in Silber. Von der zweiten Klasse bis zum 16. Lebensjahr war sie Mitglied der Pfadfinder. Von 20.. bis Sommer 20.. war die Angeklagte Mitglied beim THW. Seit jedenfalls November 20.. war sie für zwei Monate Mitglied des Motorradclubs „Soziales Engagement“. Die Angeklagte hat keine ernsthaften Krankheiten. Sie war zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt an einem Autounfall beteiligt, wodurch sie ein Schleudertrauma erlitt. Ab der sechsten Klasse erhielt sie für einen nicht mehr näher aufklärbaren Zeitraum psychotherapeutische Unterstützung. Die Angeklagte trank zum ersten Mal mit 18 Jahren Alkohol. An einem Tag im April 20.. und an Karneval 20.. nahm sie jeweils so große Mengen zu sich, dass sie in der Folge keine Erinnerung mehr an den jeweiligen Tag hatte. Im Übrigen trinkt sie lediglich gelegentlich und in sog. sozialverträglichen Maßen. An einem Tag im September oder Oktober 20.. konsumierte die Angeklagte zum ersten Mal Amphetamin, welches ihr von einer Freundin angeboten worden war. Bis Februar 20.. nahm sie es gelegentlich zu sich. Während der Maßnahme des Jobcenters konsumierte die Angeklagte im März bzw. April 20.. mit Freunden erstmals Cannabis. Den Konsum setze sie nachfolgend nicht fort. Hingegen konsumierte sie Amphetamin fortan regelmäßig. Zu Beginn des Jahres 20.. , insbesondere nach der Verhaftung ihres Lebensgefährten am 18.01.20.. , steigerte sie den Amphetaminkonsum in – wenn auch nicht näher aufklärbaren, so doch aber – erheblichem Ausmaß. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 02.09.20.. ist die Angeklagte in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Im vorliegenden Verfahren wurde die Angeklagte am 07.02.20.. vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A vom 06.02.20.. – Az. …. Gs …. – seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss der Kammer vom 29.11.20.. aufgehoben und die Angeklagte noch am gleichen Tag aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. 5. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ledige 30-jährige Angeklagte S ist die 11 Jahre ältere Halb-Schwester der Angeklagten F . Zu den oben genannten Halb-Geschwistern hat sie väterlicherseits noch zwei weitere Halb-Geschwister. Nach ihrer Geburt wuchs die Angeklagte, ebenso wie J S bei ihren Großeltern auf. Die Großeltern trennten sich ca. 7 bis 8 Jahre später. Die Angeklagte lebte anschließend bei ihrer Großmutter. Der Großvater verstarb im Jahr 20.. infolge eines Lungenkarzinoms. Zu ihren Eltern, die getrennt leben, besteht Kontakt. Der Vater ist Alkoholiker; seine Lebensgefährtin ist die Mutter des Angeklagten L . Die Mutter der Angeklagten S und F, die schon vor und nach der Geburt der Angeklagten der Prostitution nachging, übte diesen Beruf zunächst weiterhin aus. Nachdem die Mutter wegen räuberischer Erpressung angeklagt worden war, zog der jüngste Bruder, P F, ebenfalls zur Großmutter. Zu diesem Zeitpunkt zogen die Angeklagte F und die vierte Schwester, V E, ins Pflegeheim. Die Angeklagte besuchte im Alter von 2 bis 6 Jahren den Kindergarten. Mit sechs Jahren wurde sie in die Grundschule eingeschult. Nach vier Jahren wechselte sie von dort auf die Förderschule Schule, die sie bis zur neunten Klasse besuchte und aufgrund ihrer ersten Schwangerschaft mit 16 Jahren ohne Abschluss verließ. Mithilfe einer Privatlehrerin erlangte sie den Hauptschulabschluss im Alter von 17 Jahren. Sie begann eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, die sie nach acht Monaten abbrach. Die Angeklagte ist Mutter von insgesamt vier Kindern. Ihre Tochter N A S wurde am 05.05.20… geboren, ihre Söhne Y S am 02.10.20.. und L P am 25.10.20... Am 05.10.20.. wurde ihre Tochter E S geboren. Zu dem Vater der Kinder N A und Y S besteht kein Kontakt mehr – die Tochter lebt bei der Großmutter der Angeklagten, der Sohn lebt in einer Pflegefamilie. Mit dem Vater von L P lebte die Angeklagte nach der Geburt noch vier Jahre lang zusammen. Sie trennten sich im März 20... Der Sohn lebt bei seinem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin. Die jüngste Tochter der Angeklagten, E S, befindet sich in einer Pflegschaft bei der Tante und dem Onkel der Angeklagten. Der Vater, mit dem die Angeklagte fünf Monate lang eine Beziehung führte, befindet sich aufgrund einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Strafhaft. Die Angeklagte sieht ihr jüngstes Kind alle zwei Wochen für zwei Stunden. Ihren Sohn Y trifft sie in größeren Abständen; dieser darf bei ihr übernachten. Ihre älteste Tochter und ihren Sohn L sieht sie jeweils auf Nachfrage. Die Angeklagte lebt von Arbeitslosengeld II. Sie steht unter rechtlicher Betreuung und hat im Jahr 20.. ein Privatinsolvenzverfahren beendet. Hobbys hat die Angeklagte keine. In den Jahren 20… und 20… wurden bei der Angeklagten eine instabile Persönlichkeitsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Im Frühjahr 20.. trat die Diagnose einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung hinzu. Sie befand sich auch in Folge der Anklagevorwürfe aus der Nacht vom 02./03.02.20.. stationär vom 13.03.20.. bis zum 15.04.20.. in der Fachklinik. Von weiteren Krankheiten oder Unfällen ist sie verschont geblieben. Im Alter von 16 Jahren konsumierte die Angeklagte erstmals Cannabis. Weitere Drogen kamen nicht hinzu. Alkohol hat sie zum ersten Mal an ihrem 18. Geburtstag getrunken. Diesen konsumiert sie im Rahmen von Feiern. Dabei trinkt sie insbesondere Wodka als Mischgetränk. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 10.07.20.. ist die Angeklagte in Deutschland bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1) Am 22.06.20.. wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht E– .. Ds - …. – wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 10.07.20.. rechtskräftig. 2) Am 08.12.20.. wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht E– .. Ds - … Js …. -…… – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 16.12.20.. und enthält folgende Feststellungen zur Sache: „Die beiden Angeklagten befanden sich am 26.02.20.. gegen 13.55 Uhr gemeinsam in den Geschäftsräumen des Supermarktes Kaufland an der ….. Straße in S. Sie kamen überein, ein schnurloses Telefon der Marke Panasonic im Wert von 49,99 € zu entwenden. Der Absprache entsprechend nahm die Angeklagte S das Telefon aus der Umverpackung und reicht es der Angeklagten S , die es in die von ihr mitgeführte Handtasche stecke. Sodann nahm die Angeklagten S mehrere DVD’s und steckte sie in die leere Packung des Telefons. Sie schloss die Verpackung wieder und stellte sie ins Regal. Anschließend trennten sich die beiden Angeklagten. Der Angeklagten S gelang es, mit der Handtasche und dem Diebesgut das Ladenlokal zu verlassen. Der Zeuge G, der als Hausdetektiv den Vorgang beobachtet hatte, verlor sie aus den Augen. Die Angeklagte S passierte die Kasse und bezahlte dort andere Artikel. Dort wurde sie vom Zeugen G abgefangen und ins Büro gebeten. Währenddessen hatte die Angeklagte S die Handtasche mit der Beute an der nahe gelegenen Bahnlinie der Euregiobahn in ein Gebüsch gelegt. Dort wurden Handtasche und entwendetes Telefon später von den Polizeibeamten und Zeugen H gefunden.“ 3) Durch Beschluss des Amtsgerichts Evom 11.02.2011 – .. Ds - ….. Js …. - ….. –, rechtskräftig seit dem 04.06.2011, wurden die beiden Geldstrafen aus den vorgenannten Verurteilung vom 22.06.20.. und 08.12.20.. (vgl. oben 1) und 2)) auf eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR zurückgeführt. 4) Am 24.09.2014 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht A – …. Cs - …. Js ……. – wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 10.10.2014 rechtskräftig. 5) Das Amtsgericht A – …. Cs -….. Js …. - ….. – verurteilte die Angeklagte am 30.06.20.... wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Die Entscheidung ist seit dem 24.07.20.... rechtskräftig. 6) Am 15.12.20.... wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht A – …. Cs - …. Js ..... – wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 07.01.20.... rechtskräftig. 7) Die Angeklagte wurde am 30.11.20.... durch das Amtsgericht A – …. Ds - … Js .. – wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 08.12.20.... rechtskräftig. Es wurden folgende Feststellungen zur Sache getroffen: „Zu den ihr zur Last gelegten Vorwürfen konnten aufgrund des Geständnisses der Angeklagten folgende Feststellungen getroffen werden: Sie benutzte 1) am 16.03.20.... gegen 14:28 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie des Verkehrsunternehmens „Aer Straßenbahn und Energieversorgung-AG (ASEAG)“ von …. nach ….. 2) am 30.03.20.... gegen 12:10 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie des Verkehrsunternehmens „Aer Straßenbahn und Energieversorgung-AG (ASEAG)“ von ….. nach …….. 3) am 17.06.20.... ein Verkehrsmittel der Linie des Verkehrsunternehmens „Aer Straßenbahn und Energieversorgung-AG (ASEAG)“ von …… nach ……. 4) am 26.06.20.... ein Verkehrsmittel der Linie des Verkehrsunternehmens „Aer Straßenbahn und Energieversorgung-AG (ASEAG)“ von ……. nach ….. ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatte von Anfang an vor, dass Fahrgeld nicht zu entrichten. Die Angeklagte hatte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten das ihr von der Betreuerin zugeteilte Geld bereits aufgebraucht, sodass sie sich gezwungen sah, schwarz zu fahren, um ihren Sohn vom Kindergarten abzuholen. Die Angeklagte hat nunmehr über das Jobcenter die Möglichkeit erlangt, eine verbilligte Monatskarte für 29,00 Euro zu kaufen. Dieses hat sie auch im November bereits einmal getan.“ 8) Am 30.08.20.. wurde die Angeklagte durch Strafbefehl durch das Amtsgericht A – …. Cs - …. Js …. – wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 16.09.20.. rechtskräftig. Es wurden folgende Feststellungen zur Sache getroffen: „Sie benutzten am 04.04.20.. ein Verkehrsmittel der Linie des Verkehrsunternehmens „Aer Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG)“ von ……. nach …. ohne gültigen Fahrausweis.Sie hatten von Anfang an vor, dass Fahrgeld nicht zu entrichten.“ Im vorliegenden Verfahren wurde die Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A vom 11.02.20.. – Az. …. Gs .. /….. – am 12.02.20.. vorläufig festgenommen und im Rahmen der Haftvorführung aufgrund Verschonungsbeschlusses des Amtsgerichts A vom 12.02.20.. am gleichen Tag entlassen. Der Haftbefehl sowie der Haftverschonungsbeschluss wurden jeweils durch Beschluss der Kammer vom 29.11.20.. aufgehoben. II. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung das Verfahren gegen den Angeklagten L betreffend die Fälle 12-19 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A vom 03.04.20.. - … Js …./…. - gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt worden. Im Übrigen hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: A. Vortatgeschehen Der Angeklagte L begab sich am 09.11.20.. gemeinsam mit der Nebenklägerin J, dem gesondert Verfolgten S O und einem weiteren unbekannten Mittäter nach D/S, wo sie in ein Betriebsgelände eindrangen. Auf dem Betriebsgelände stieß der Angeklagte oder ein Mittäter auf den Fahrzeugschlüssel für einen Leichenwagen, einen schwarzen Mercedes Vito. Die Gruppe entschloss sich dazu, das Fahrzeug an sich zu nehmen und für sich zu behalten. Zu diesem Zweck fuhren es der gesondert Verfolgte S O und der weitere unbekannte Mittäter vom Betriebsgelände. Der Angeklagte L und die Nebenklägerin folgten ihnen in einem Fahrzeug, welches auf den gesondert verfolgten S O angemeldet war. Beide Fahrzeuge wurden am 10.11.20.. gegen 4:08 Uhr kurz hintereinander durch eine stationär aufgestellte Radaranlage in D/ S wegen der Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt. Am 27.12.20.. gegen 6:15 Uhr begab sich der Angeklagte L gemeinsam mit dem Zeugen S in dem entwendeten Mercedes Vito, welcher zuvor mehrfach im Rahmen von Diebstählen von unterschiedlichen Personen genutzt wurde, zur …….Straße 14 in E. Der Angeklagte stach dort mit einem Messer mit einer ca. 20 cm langen Klinge in den linken hinteren Reifen des Fahrzeugs Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen „……..“, welcher im Eigentum der damaligen Lebensgefährtin des Zeugen S steht. Der Zeuge Sc führte einen Baseballschläger mit sich. Als beide den am Küchenfenster der Wohnung der Zeuginnen P stehenden Zeugen S bemerkten, forderten sie diesen auf, herauszukommen, um dort sein „blaues Wunder“ zu erleben. Der Zeuge informierte die Polizei. Währenddessen fuhren der Angeklagte L und der Zeuge Sc mit dem Mercedes Vito, gesteuert von dem Angeklagten L, davon. Die Polizeibeamten und Zeugen G und N, die zuvor die Aussage des Zeugen S aufgenommen hatten, welcher den Angeklagten und den Zeugen Sc als Täter benannte, fuhren im Anschluss zur Wohnadresse des Zeugen Sc und fanden den Wagen mit warmer Motorhaube in der Zufahrt zu dessen Anschrift auf. Nachdem die Zeugen N und G den Zeugen erfolglos aufgefordert hatten, den Fahrzeugschlüssel herauszugeben, kündigten sie an, einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses anzuregen. Der Zeuge kontaktierte daraufhin den nicht vor Ort anwesenden Angeklagten L telefonisch, berichtete ihm von der drohenden Durchsuchung und forderte ihn auf, den Fahrzeugschlüssel vorbeizubringen. Beide verabredeten, dass der Angeklagte L den zu diesem Zeitpunkt noch immer in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugschlüssel an der Kirche in der ……straße in E hinterlegen würde. Dort fanden die Polizeibeamten ihn schließlich auf. Den Wagen stellten sie sicher. B. Tatgeschehen 1. Fall 1 (Fall 1 der Anklage) In den frühen Morgenstunden des 09.12.20.. gelangte der Angeklagte L mit mindestens einem unbekannten Mittäter – entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan – auf das Gelände der Gebrauchtwagenhändlerin M, …. Straße in E, indem sie das Vorhängeschloss des Tors zu dem vollständig umfriedeten Gelände gewaltsam öffneten. Auf dem Gelände hebelte der Angeklagte oder ein Mittäter – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – nachfolgend auch die Türe des dort befindlichen Bürocontainers auf und öffnete – ebenfalls gewaltsam – einen in dem Bürocontainer befindlichen, verschlossenen Schrank. Aus diesem Schrank entnahmen sie mehrere KFZ-Briefe sowie ein rotes Fahrzeugkennzeichen ….. und mehrere Fahrzeugschlüssel zu den auf dem Gelände befindlichen Gebrauchtwagen, um diese Gegenstände nachfolgend für sich zu verwenden. Sodann entwendeten der Angeklagte und sein/seine Mittäter von dem Gelände – unter Nutzung der zuvor erbeuteten Original-Schlüssel – ein Fahrzeug Peugeot (FIN: ………………….) und ein Fahrzeug Opel Astra (FIN: ………………….). Der Versuch, auch ein Fahrzeug Hyundai Getz von dem Gelände mittels des Mercedes Vito und eines Seils abzuschleppen, scheiterte, da die Frontschürze, an der das Abschleppseil am Hyundai Getz befestigt war, abriss. Der Zeugin M entstand ein Schaden von ca. 6200 €. Am 11.12.20.. vor 23:50 Uhr fuhr der Angeklagte L mit dem zuvor entwendeten Fahrzeug Opel Astra zur Aral Tankstelle an der Rue de Wattrelos 11 in E. Nachdem er das Fahrzeug auf dem Tankstellengelände abgestellt hatte, begab er sich zu dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Fast-Food Restaurant „Burger King“. Bei seiner Rückkehr öffnete er das Fahrzeug aus einer Entfernung von ungefähr 25 Metern mit der Funkfernbedienung des Fahrzeugschlüssels. Als er sich dem Fahrzeug näherte, wurde er durch die während seiner Abwesenheit auf dem Tankstellengelände erschienenen Polizeibeamten N und G angesprochen, die auf das Fahrzeug aufmerksam geworden waren. Der Angeklagte gab gegenüber den Polizeibeamten nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter an, dass sein Freund Fahrer des Wagens und er lediglich Beifahrer gewesen sei; bei dem Freund handele es sich um einen Herrn H, dessen WhatsApp-Profil er den Polizeibeamten auf seinem Mobiltelefon zeigte und dessen Nummer er den Beamten bekanntgab; dieser war vor Ort nicht anzutreffen. Weiter gab er an, das Fahrzeug am 01.12.20.. von einem „Heinz“ gekauft zu haben. Die Kennzeichen seien bei dem Kauf bereits am Pkw angebracht gewesen. Er habe das Fahrzeug mangels finanzieller Mittel nicht ummelden können. Im Kofferraum des Fahrzeugs befanden sich u.a. ein rotes Brecheisen, ein blauer Seitenschneider und zwei belgische Kennzeichen, die zur Fahndung ausgeschrieben waren. Auf der Rücksitzbank befanden sich ein Laptop der Marke Dell, ein Laptop der Marke IBM, ein Surface Laptop, ein Drucker und ein Beamer der Marke BENQ, wobei einer der Laptops eingeschaltet war. Hinsichtlich der Gegenstände im Kofferraum des Fahrzeugs gab der Angeklagte an, dass er seit dem Fahrzeugkauf nicht in den Kofferraum geschaut und er deshalb keine Kenntnis von dem Vorhandensein der Gegenstände habe. Er äußerte zudem gegenüber den Polizisten im Rahmen seiner Vernehmung auf eine Wiederholungsfrage hin: „Ansonsten rufe ich einen Rechtsanwalt an“, wozu er Gelegenheit erhielt, ohne diese ungeachtet des von ihm mitgeführten funktionstüchtigen Mobiltelefons zu nutzen; die Polizeibeamten boten ihm weder ein Mobiltelefon an noch unterbreiteten sie ihm den Vorschlag, für ihn einen Rechtsanwalt anzurufen, wurden hierum allerdings durch den Angeklagten auch nicht gebeten. 2. Fälle 2 und 3 (Fälle 2 bis 5 der Anklage) Am 19.12.20.. vor 8:30 Uhr begaben sich der Angeklagte L sowie der gesondert Verfolgte P zur Laubenkolonie …straße in E und dort zur Parzelle des Zeugen W. T, auf dem sich insgesamt drei Lauben befinden. In der linken Laube züchtet der Zeuge gemeinsam mit seinem Sohn T. Die rechte, kleinere Laube dient ihnen als Werkstatt und in der mittleren befindet sich u.a. eine Sauna. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte P brachen entsprechend einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan die Tür der kleineren, rechten Laube auf, indem sie sie in kleine Stücke brachen. Sie entnahmen der Werkstatt eine Kettensäge, einen Bohrhammer, eine Stichsäge und eine Handkreissäge – im Wert von ursprünglich insgesamt 542,99 € und mit Farbresten beschmiert – und lagerten sie in einem Gebüsch auf der rechten Seite der Parzelle. Zudem stellten sie dort zwei graue Rucksäcke ab, welche sie dabei hatten und wobei sich in einem Rucksack eine Schreckschusspistole der Marke Umarex mit weißem Holzgriff, rundem Magazin und dunklem Lauf befand. Alle Gegenstände wollten sie später abholen und (weiter) für sich behalten. Aus nicht näher aufklärbaren Gründen verließen sie zunächst die Parzelle. Der Zeuge W. T erreichte seine Parzelle in der Laubenkolonie am 19.12.20.. gegen 8:30 Uhr, um seine Tauben zu füttern. Er stellte die zerstörte Tür sowie die an die Seite geräumten Werkzeuge und Rucksäcke fest, nahm diese und lagerte sie in der mittleren Laube, welche er mit einem Vorhängeschloss der Marke Abus abschloss. Gegen 10:30 Uhr verließ er die Parzelle wieder. Zwischen 10:30 Uhr und 13:30 Uhr begab sich der Angeklagte L gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten P erneut auf die Parzelle des Zeugen W. T, wo sie das Schloss an der Eingangstür der mittleren Laube aufbrachen, um tatplangemäß in das Innere zu gelangen und die dort befindliche Sachen, einschließlich ihrer Rucksäcke an sich zu nehmen und für sich zu behalten. Der Zeuge W. T kehrte gegen 13:30 Uhr zu seiner Parzelle zurück und stellte die Beschädigung der Tür sowie den Verlust der Werkzeuge und Rucksäcke fest. Sein Sohn, der Zeuge E. T, kam nach der Schule ebenfalls dorthin. Spätestens gegen 18 Uhr verließen beide Zeugen gemeinsam die Parzelle, wobei sie feststellten, dass die Gartenlauben auf der Parzelle der Zeugen K und M verschlossen waren. Am gleichen Tag, noch vor 22 Uhr, begab sich der Angeklagte L mit dem gesondert Verfolgten P erneut zu der Laubenkolonie, diesmal zu der Parzelle der Zeugen K und M. Da sie eines der beiden Schlösser des Gartentores zu dem die Parzelle umgebenden Zaun nicht öffnen konnten, kletterten sie über dieses Tor, um dort vorhandene Sachen an sich zu nehmen. Auf der Parzelle angelangt, öffneten sie die Türen zu den beiden dort befindlichen Lauben, indem sie die Schlösser aufbrachen. Aus den Lauben entnahmen sie eine Heckenschere, einen Kantenschneider, einen Motor der Marke Yamaha für einen Roller, eine Tasche mit einer Flex und einen Akkuschrauber, die im Eigentum des Zeugen K standen, und stapelten diese vor dem Gartentor – noch auf dem Grundstück. Sie beabsichtigten, in derselben Nacht zu der Parzelle zurückzukehren und die bereitgelegten Gegenstände abzuholen und für sich zu behalten. Gegen 22 Uhr kehrten die Zeugen W. und E. T zu ihrer Parzelle zurück. Auf dem Weg dorthin passierten sie die Parzelle der Zeugen K und M und stellten die aufgebrochenen Laubentüren fest. Nachdem der Zeuge W. T den Zeugen K telefonisch informiert hatte, kam dieser zu seiner Parzelle. Bei dem Versuch, sein Gartentor zu öffnen, stellte er die dahinter abgelegten Werkzeuge fest. Der Zeuge K informierte telefonisch die Zeugen M und Freilich. Gemeinsam trafen die fünf Zeugen sich an der Kreuzung …..straße/ ….sstraße neben der Parzelle der Zeugen K und M. Während sich die Zeugen unterhielten, bemerkte der Zeuge F den Angeklagten L und den gesondert Verfolgten P , die aus Richtung eines Firmengeländes auf die Zeugen zukamen und dabei eine Taschenlampe nutzten. Er informierte die übrigen Zeugen. Der Angeklagte L , der eine Arbeitshose mit Licht reflektierenden Streifen trug, und der gesondert Verfolgte P bemerkten die Zeugen ebenfalls. Angesichts dieser Erkenntnis flüchteten sie in Richtung des naheliegenden Firmengeländes. Der Zeuge M stieg in sein in der Nähe stehendes Fahrzeug und fuhr über eine Umgehungsstraße zu dem Firmengelände. In der Zwischenzeit nahmen die Zeugen E. T und K zu Fuß die Verfolgung der Flüchtenden auf, wobei sie nicht rannten. Nachdem der Zeuge M mit seinem Fahrzeug den neben dem Firmengelände befindlichen Parkplatz erreichte, leuchtete er unter Nutzung seines Fernlichts in einen kleinen Fußgängerweg, wo er die Flüchtenden in ca. 40 Metern Entfernung erblickte. Der Angeklagte L drehte sich dabei um, sodass der Zeuge sein Gesicht erkennen konnte. Beide Flüchtenden trugen jeweils einen Rucksack. Der Zeuge informierte die Zeugen E. T und K, die die Verfolgung zu Fuß – nun rennend – fortsetzten. Der Angeklagte L und der gesondert Verfolgte P trennten sich sodann. Der Angeklagte begab sich zum Grundstück ….straße. Auf dem Grundstück versteckte er den Rucksack sowie einen Bolzenschneider hinter einem kleinen Gebüsch im Vorgarten. Neben der Eingangstür verlor er eine Taschenlampe der Marke Maglite. Von dem Grundstück aus begab er sich zur Straße. Dort versteckte er sich erneut in einem Gebüsch. Die Zeugen E. Triller und K, die ebenfalls die ……Straße erreicht hatten, bemerkten den Angeklagten und folgten diesem, als dieser das dortige Gebüsch verließ und in Richtung einer Treppe gegenüber des dortigen Amtsgerichts zur ….. Straße ging. Der Zeuge M hatte zwischenzeitlich sein Fahrzeug auf der ......... Straße abgestellt und begab sich zu Fuß in Richtung ……Straße. An der kleinen Treppe traf er auf den Angeklagten und die Zeugen E. T und K. Er erkannte den Angeklagten wieder, woraufhin der Zeuge K diesen ansprach. Der Angeklagte reagierte zunächst mit einer Mischung aus Angst und Aggressivität und fasste sich an die Brust, woraufhin der Zeuge den Angeklagten fragte, ob er gefährliche Gegenstände dabeihabe. Der Angeklagte zog daraufhin die Schreckschusspistole der Marke Umarex aus einer Seitentasche seiner Jacke und richtete diese auf den Zeugen K. Der Zeuge hatte eine Taschenlampe dabei, die mit einem Elektroschocker ausgestattet war, den er in diesem Augenblick - selbst durch die Situation verschreckt - herausholte und betätigte. Aufgrund des entstehenden Geräuschs erschrak nunmehr der Angeklagte, woraufhin der Zeuge K die Waffe dem Angeklagten entriss und zwischen seinem Ellenbogen und Körper einklemmte. Er forderte den Angeklagten dann auf, seine Taschen zu entleeren. Der Angeklagte kam dem nach und übergab dem Zeugen u.a. einen Mercedes-Schlüssel. Der Angeklagte bat die Zeugen, die Polizei nicht zu informieren, da er aufgrund des Geschehens und der Schreckschusspistole ins Gefängnis müsse. Er bot ihnen eine Zahlung in Höhe von 200 € an und appellierte an ihr Mitgefühl, da er einen Sohn habe. Dies lehnten die Zeugen ab. Der Zeuge E. T rief stattdessen die Polizei an. Als die Zeugen den Angeklagten auf die Diebstähle ansprachen, gab er an, diese nicht begangen zu haben, sondern zu wissen, dass es seine „Kollegen“ gewesen seien. Er könne ihnen aber alles erzählen. Er berichtete, dass er beim gesondert Verfolgten P Werkzeuge gesehen habe, die aus den Diebstählen stammten. Auf die Frage des Zeugen K, um welche Werkzeuge es sich handele, antwortete der Angeklagte, dass es u.a. eine Maschine der Marke Bosch sei, die mit Farbe beschmiert sei. Weiter gab der Angeklagte gegenüber den Zeugen an, dass er selbst in einer Bar gewesen sei und Bier getrunken habe. Nach einer halben Stunde erschienen die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten D, H, H und KK. Die Schreckschusspistole wurde sichergestellt und dem zeitgleich erschienen Zeugen W. T gezeigt, nachdem dieser sie zuvor den Polizeibeamten beschrieben hatte. Der Zeuge W. T war zwischenzeitlich von dem Zeugen E. T informiert worden und gemeinsam mit dem Zeugen Freilich zur ……Straße gegangen. Der Angeklagte äußerte gegenüber dem Zeugen H nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter, dass er von seinem Arbeitgeber „Frank“ am Bushof abgesetzt worden und auf dem Weg zu seiner Wohnung gewesen sei. Er sei nicht bei den Gartenlauben gewesen, habe aber kurz zuvor in der Wohnung in der ……..straße 9 bei der Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten P, der Zeugin Sch, mehrere Werkzeuge gesehen. Der gesondert Verfolgte P habe zudem gesagt, dass er in den Gartenlauben gewesen sei. Die Schreckschusspistole habe er unter einem Auto auf der Straße gefunden und nur zum näheren Betrachten in die Hand genommen und angeschaut. Die Zeugen H und H begaben sich zur Wohnung der Zeugin Sch, die sie nach Eröffnen des Grundes ihres Besuches hereinbat. Während des Eintretens, jedenfalls noch vor Betreten der Küche belehrte der Zeuge H die Zeugin Sch als solche. Diese teilte den Zeugen auf Nachfrage mit, dass diese sich in der Wohnung umschauen dürften. In der Küche angekommen, in der eine Vielzahl von Werkzeugen lagen, belehrten sie den ebenfalls in der Wohnung befindlichen und die Küche betretenden gesondert Verfolgten P als Beschuldigten. Dieser gab zunächst an, sich nicht äußern zu wollen. Im Verlauf der Durchsuchung der Wohnung äußerte er, dass die aufgefunden Werkzeuge von dem Angeklagten L seien und er – der Angeklagte L – diese gestohlen habe. Die Zeugen H und H stellten u.a. die entwendeten Werkzeuge des Zeugen W. T sicher. 3. Fälle 4 und 5 (Fälle 20 und 21 der Anklage) Am 19.01.20.. gegen 14:10 Uhr befuhr der Angeklagte L mit dem vorbezeichneten Fahrzeug Volvo unter anderem die ……straße in E, obwohl ihm bewusst war, dass er nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen dieses Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verfügte und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Um einen solchen Versicherungsschutz insbesondere im Rahmen einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Fahrzeugkontrolle vorzuspiegeln, hatte der Angeklagte vor Fahrtantritt die Kennzeichen „……….“ an dem Fahrzeug befestigt, auf die er zusätzlich amtliche Siegel angebracht hatte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass die vorgenannten Kennzeichen tatsächlich nicht für das Fahrzeug Volvo ausgegeben worden waren. Er hatte die Kennzeichen von einem Peugeot 405 abmontiert, der vor der von ihm und dem Zeugen Kö genutzten Garage abgestellt war. Der Zeuge Kö hatte das Fahrzeug im November 20.. seinem Schwiegersohn geliehen, welcher es zunächst genutzt, dann abgemeldet und an den Kennzeichen die Siegel entfernt, diese aber für die Rückfahrt von der Zulassungsstelle und auch in der Folge an dem Fahrzeug belassen hatte. Im Zuge der zuvor dargestellten Tat fuhr der Angeklagte L auf der …..straße im Bereich der dortigen Kirche aus nicht bekannten Gründen mit dem Fahrzeug gegen mindestens fünf Straßenpoller, die er teilweise vollständig aus ihrer Verankerung riss und an denen hierdurch ein Sachschaden in Höhe von jedenfalls 1250 € entstand. An seinem Fahrzeug löste sich ein Teil der Frontschürze, welche zunächst mitgeschliffen wurde und dann an der Unfallstelle liegen blieb. Obwohl der Angeklagte, der aufgrund Vorfalls sein Fahrzeug verlassen hatte, um den Schaden an seinem Fahrzeug zu begutachten und den Teil der Frontschürze zu entfernen, die Beschädigung der Poller bemerkt hatte, fuhr er kurze Zeit später mit seinem Fahrzeug davon. Dabei wartete er nicht ab, ob sich ihm die Möglichkeit erbot, feststellungsbereiten Personen, die zunächst nicht anwesend waren, gegenüber Angaben hinsichtlich seiner Person oder der Art seiner Unfallbeteiligung zu machen. Auch bei dieser Fahrt war sich der Angeklagten L darüber bewusst, nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und dass für das Fahrzeug keinerlei Haftpflichtversicherungsschutz bestand und an diesem nicht zugehörige Kennzeichen angebracht waren. 4. Fälle 6 – 10 (Fälle 6 – 10 der Anklage) Am 23.01.20.. beschlossen die Angeklagten F, S und A gemeinsam mit dem Angeklagten L und der Nebenklägerin J, mit dem vom Angeklagten L genutzten Volvo Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ……. herum zu fahren. Jedenfalls die Angeklagten S und A beabsichtigten, Alkohol zu trinken und laut Musik zu hören, um sich abzulenken. Die Angeklagte S wollte die Angeklagte F , welche zu der Zeit bei ihr untergekommen war, nicht alleine zu Hause lassen und überredete sie, mitzukommen. Zunächst fuhren die Angeklagten und die Nebenklägerin J zu einer Garage des Lebensgefährten der Angeklagten A in Aldenhoven, wo der Angeklagte L Rollerteile abholte. Von dort aus fuhren sie weiter nach K. Jedenfalls vor dem 24.01.20.. , 0 Uhr, erreichten sie das Baustellengelände ……straße 3 in K, auf dem die Maaßen Erdbewegungen Transporte GmbH Container zur Lagerung von Gegenständen nutzte ( Fall 6 ). Der Angeklagte L fragte die übrigen Fahrzeuginsassen, ob ihm jemand helfe. Die Angeklagte F fragte ihn, wobei, woraufhin er entgegnete, dass er ihr das zeigen werde. Die Angeklagte F , die wusste, dass der Angeklagte L Diebstähle beging, stieg mit dem Angeklagten aus, welcher daraufhin aus dem Kofferraum Handschuhe und einen Bolzenschneider nahm. Er bot der Angeklagten F , der spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst wurde, dass der Angeklagte L die Begehung eines Diebstahls beabsichtigte, eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der Gewinne aus dem Verkauf der angestrebten Tatbeute an, was diese annahm. Beide Angeklagten zogen sodann Handschuhe an. Die Angeklagte F wickelte sich außerdem einen Schal um ihr Gesicht. Die übrigen Angeklagten sowie die Nebenklägerin J blieben im Fahrzeug sitzen, wobei die Nebenklägerin beabsichtigte, die Angeklagten L und F zu warnen, sollte es dafür einen Anlass geben. Sodann schnitt der Angeklagte L – ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend – einen Zaun der Baustelle an der ……straße 3 in Kerpen mittels eines Bolzenschneiders auf und die beiden Angeklagten begaben sich auf dem Grundstück zu Baucontainern, in denen Werkzeuge gelagert wurden. Die Baucontainer waren jeweils mit einem Schloss versehen, welches jedoch nicht abgeschlossen war und ohne weiteres aus der Verankerung herausgenommen werden konnte. Die Angeklagte F entnahm einem dieser Container eine grüne Kiste, welche sie einmal fallen ließ, und sodann gemeinsam mit dem Angeklagten L, der ebenfalls Gegenstände an sich genommen hatte, zum Fahrzeug brachte – jeweils, um sie für sich zu behalten. In dem Fahrzeug saßen derweil noch immer die Angeklagten S und A sowie die Nebenklägerin J. Dort tauschte die Angeklagte F mit der Angeklagten A die Schuhe, da sie auf dem schneebedeckten Boden wiederholt ausgerutscht war. Sie kehrte mit dem Angeklagten L auf das Grundstück zurück und entnahm einem weiteren Container zwei Überwachungskameras und ein Autoradio. Zudem ergriff der Angeklagte L eine Bierkiste. Auch diese Gegenstände wollten sie für sich behalten. Zwischenzeitlich war der Zeuge S mit seinem Fahrzeug an dem Fahrzeug des Angeklagten L vorbeigefahren und hatte einen Blick in das Fahrzeug geworfen. Die darin verweilenden Angeklagten sowie die Nebenklägerin wurden dadurch nervös. Da die Nebenklägerin J die beiden Angeklagten L und F nicht warnen konnte – diese hatten ein zu diesem Zweck vorgesehenes Walkie-Talkie und die Angeklagte F überdies ihr Mobiltelefon im Fahrzeug vergessen – stieg die Angeklagte S aus und ging zum Bauzaun, wo sie auf die Angeklagten L und F traf und ihnen von dem Fahrzeug berichtete. Die Angeklagten L und F ließen die Gegenstände (zwei Überwachungskameras, ein Autoradio und eine Kiste Bier) am Tatort zurück, als sie erkannten, dass die Tatbegehung durch den Zeugen S entdeckt worden war und sie ihr Ziel mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln insoweit nicht mehr würden erreichen können, und begaben sich mit der Angeklagten S zurück zum Fahrzeug. Sie fuhren in ein benachbartes Wohnviertel, wo sie ca. 10 bis 15 Minuten warteten. Bei der Tatausführung erbeuteten die Angeklagten L und F einen Betonschneider der Marke Partner, eine Motorsäge der Marke Stihl, einen Schlaghammer der Marke Makita und eine Handkreissäge der Marke Milwaukee. Diese Gegenstände konnten am nächsten Morgen sichergestellt und dem Zeugen Maaßen am 19.03.20.. ausgehändigt werden. Es entstand ein von den Angeklagten in Kauf genommener Sachschaden an dem Bauzaun in Höhe von mindestens 1.500 €. Nachdem die Angeklagten und die Nebenklägerin in dem Wohngebiet gewartet hatten, fuhren sie zur …..Straße in B, wo der Angeklagte L jedenfalls vor 2 Uhr morgens am 24.01.20.. – dem mit der Angeklagten F gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend – mit einem Vorschlaghammer die Fensterscheibe eines auf der …. Straße in B abgestellten Fahrzeugs Renault Traffic des Geschädigten Lipponer einschlug ( Fall 7 ). Die übrigen Angeklagten drehten die Musik im eigenen Fahrzeug laut auf und schmissen Bierflaschen, um den Eindruck zu vermitteln, dass Jugendliche unterwegs seien und randalierten. Durch das Loch in der Fensterscheibe öffneten die Angeklagten L und F die Fahrzeugtür und entnahmen gemäß ihrem vorgefassten Tatplan aus diesem eine Akku-Flex der Marke Makita, eine Elektrobohrmaschine der Marke Makita, eine Kettensäge der Marke Stihl, einen Werkzeugkasten der Marke Workzone und eine große Flex der Marke Bosch, um sie nachfolgend für eigene Zwecke zu verwenden. Die Scheibe ließ der Zeuge L später durch die Firma Carglass zu einem nicht näher aufklärbaren Preis reparieren. Die betreffenden Gegenstände konnten am nächsten Morgen sichergestellt und dem Zeugen am 22.03.20.. zurückgegeben werden. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der vorstehenden Tat schlug der Angeklagte L – dem mit der Angeklagten F gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend und erneut bei laut aufgedrehter Musik sowie ohne Beteiligung der übrigen Angeklagten – mit einem Vorschlaghammer die Fensterscheibe eines auf der ………..Straße in B abgestellten Fahrzeugs Ford Transit des Geschädigten Unternehmens Casa-Tec Ing. f. schlüsselfertige Bauten Ltd. ein ( Fall 8 ). Durch das entstandene Loch öffneten beide Angeklagten die Fahrzeugtür und entnahmen gemäß ihrem vorgefassten Tatplan aus diesem eine Bohrmaschine, einen Akkuschrauber und eine Akkuladestation, jeweils der Marke Makita, um sie nachfolgend für eigene Zwecke zu verwenden. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von mindestens 200 €. Die betreffenden Gegenstände konnten am nächsten Morgen sichergestellt und dem Zeugen W, Inhaber des geschädigten Unternehmens, am 28.05.20.. zurückgegeben werden. Im Anschluss begaben sich die Angeklagten und die Nebenklägerin mit dem Fahrzeug zur Wohnung der Angeklagten S , wo diese und die Angeklagte A ausstiegen und in die Wohnung gingen. Die Angeklagten L und F fuhren gemeinsam mit der Nebenklägerin J weiter nach A, wo sie ungefähr gegen 3 Uhr ankamen. Auf der ….straße in A schlug der Angeklagte L – dem mit der Angeklagten F gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend – mit einem Vorschlaghammer die rückwärtige Scheibe des dort geparkten Fahrzeugs VW Transporter (amtliches Kennzeichen ……..) des Geschädigten H ein, um diesem später Gegenstände zur eigenen Verwendung zu entnehmen ( Fall 9) . Danach fuhren sie weiter zu dem in der Nähe abgestellten Fahrzeug Ford Transit (amtliches Kennzeichen …..) des Geschädigten L, wo der Angeklagte L – erneut dem mit der Angeklagten F gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend – die rückwärtige Scheibe des dort geparkten Fahrzeugs einschlug, ebenfalls, um nach einer Rückkehr Gegenstände zur eigenen Verwendung zu entnehmen ( Fall 10 ). Danach kehrten sie zu dem Fahrzeug des Geschädigten zurück und öffneten durch das zuvor entstandene Loch die Fahrzeugtür und entnahmen dem Fahrzeug – entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan – einen Werkzeugkoffer mit einem Akkubohrhammer der Marke Makita, ein Abgasmessgerät der Marke Wöhler und einen schwarzen Werkzeugkoffer mit diversen Werkzeugen im Gesamtwert von ca. 4.000 €. An dem Fahrzeug des Geschädigten He entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 500 €. Im Anschluss kehrten sie mit den Gegenständen in der Hand zum Fahrzeug des Geschädigten L zurück, um aus dem Fahrzeug – entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan – Vermögensgegenstände an sich zu nehmen. Durch das zuvor entstandene Loch öffneten sie die Fahrzeugtür. Als die Angeklagten bemerkten, dass ihre Tat durch die Zeugin Kü beobachtet worden war, erkannten sie, dass ihr Tatplan gescheitert war und sie ihr Ziel mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr würden erreichen können; sie flüchteten mit der Tatbeute aus dem Fahrzeug des Geschädigten H vom Tatort in Richtung ……straße. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 500 €. Vor dem Haus an der …..straße 25 konnte die Angeklagte F durch die von der Zeugin Kü herbeigerufenen Polizeibeamten hinter einem Gebüsch entdeckt werden. Sie gab gegenüber den Polizeibeamten u.a. an, dass sie mit einem „Andy“ Diebstähle begangen habe und dessen Freundin, die Nebenklägerin J, in einem Fahrzeug, welches an der ….straße abgestellt sei, warte. Diese konnte dort durch die Polizeibeamten angetroffen werden. Der Angeklagte L führte während der Tathandlungen – in Verteidigungsabsicht – jederzeit griffbereit einen ungeladenen Schreckschussrevolver bei sich, was die Angeklagte F wusste und billigte. 5. Fall 11 der Anklage Am 02.02.20.. trafen sich zunächst die Angeklagten S und A gemeinsam mit den Zeugen J und Br, um den 30. Geburtstag der Angeklagten S zu feiern. Die Angeklagte S hatte ursprünglich geplant, den Geburtstag in der Diskothek in A zu feiern. Die Angeklagte A hatte – da sie nicht gerne auswärts feiert – unter Vorgabe, dass sie ihre Periode habe, abgelehnt und angeboten, dass man den Geburtstag in der Wohnung ihres Lebensgefährten feiern könne. Nachdem man gegen 19 Uhr im REWE Markt in der …….straße Chips, Biermischgetränke, Cola und Wodka gekauft hatte, gingen die genannten Personenin die Wohnung des Lebensgefährten der Angeklagten A . Dort kam auch der Angeklagte G hinzu, welcher zuvor von der Angeklagten S eingeladen worden war. Jedenfalls der Angeklagte G hatte zuvor Kenntnis davon erlangt, dass u.a. die Nebenklägerin J Wertgegenstände aus der Wohnung der Angeklagten A und ihrem Lebensgefährten entwendet hatte. Die Angeklagten G , A und S hatten zudem Kenntnis darüber erlangt, dass die Nebenklägerin J in den Tagen vor dem 02.02.20.. Kontakt zur Polizei aufgenommen hatte und u.a. auch die Angeklagten A und S sowie die Angeklagte F hinsichtlich der Fälle in der Nacht vom 23.01.20.. auf den 24.01.20.. ( Fälle 6 – 10 ) belastet hatte. In der Folge beschwerten sich Nachbarn über die Lautstärke der Feier. Der Angeklagte G sprach mit diesen und schlug den übrigen Anwesenden zur Vermeidung eines Polizeieinsatzes vor, dass man zu seiner Wohnung fahre, um dort die Feier fortzusetzen. Diesem Vorschlag stimmten die Beteiligten zu. Sie bestellten ein Großraumtaxi und fuhren mit diesem gemeinsam zu der Wohnadresse des Angeklagten G am ……weg 4 in E, wo sie das Taxi an einer Bushaltestelle anhalten ließen und ausstiegen. Der Angeklagte G und die Angeklagte S suchten noch einen Kiosk auf, in dem sie Zigaretten kauften. Spätestens gegen 22.30 Uhr erreichten die Beteiligten die Wohnung des Angeklagten G . Um 23 Uhr telefonierte zunächst die Angeklagte A mindestens eine dreiviertel Stunde lang mit ihrem Lebensgefährten, welcher am 19.01.20.. in Untersuchungshaft genommen worden war. Der Angeklagte G , ein Freund des Lebensgefährten der Angeklagten A , welchem er zugesichert hatte, sich währenddessen Inhaftierung um die Angeklagte A zu kümmern, übernahm das Gespräch. Spätestens nach einer Stunde war das Gespräch beendet. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 23.20 Uhr und 0.20 Uhr erschien der Zeuge Sch, den der Angeklagte G zuvor aufgefordert hatte, fünf Ecstasy-Tabletten vorbeizubringen, in der Wohnung des Angeklagten G . Er legte die Tabletten auf eine Kommode und unterhielt sich mit dem Angeklagten G . Nach ca. 20 Minuten verließ er die Wohnung. Der Angeklagte G und der Zeuge B nahmen danach jeweils eine der Tabletten zu sich; etwa eine halbe Stunde später nahm der Angeklagte G eine zweite Ecstasy-Tablette ein. Unter nicht mehr im Einzelnen aufklärbaren Umständen versendete der Zeuge Sch um 00:18 Uhr an den Angeklagten G eine Fotografie der eidesstattlichen Versicherung der Nebenklägerin J vom 01.02.20.. als WhatsApp-Nachricht. In dieser vom Verteidiger des Angeklagten L vorgefertigten und von der zu diesem Zeitpunkt gerade 16 Jahre alt gewordenen Nebenklägerin unterschriebenen Erklärung hatte diese u.a. angegeben, von dem Angeklagten L zu keinem Zeitpunkt geschlagen worden zu sein. Der Angeklagte G antwortete dem Zeugen Sch per WhatsApp-Sprachnachricht und echauffierte sich über den Inhalt der Nachricht merklich. Gegen 1 Uhr forderte der Angeklagte G mit lautem Ton die Angeklagte S auf, ihm mitzuteilen, warum ihre Schwester, die Angeklagte F , seine Nummer habe. Nachdem diese zunächst nicht antwortete und stattdessen ihr Handy bediente, nahm ihr der Angeklagte G das Handy weg, drohte ihr, sie zu schlagen und sagte zu ihr, dass er ihre Kinder kenne. Die Angeklagte S bekam Angst. Der Angeklagte G beruhigte sich kurzzeitig und gab sodann unvermittelt der Nebenklägerin J, welche neben der Angeklagten S auf dem Sofa saß, eine Ohrfeige, um sie zu verletzen. Hierbei streifte seine Hand – was er nicht vorhergesehen und auch nicht in Kauf genommen hatte – noch das Gesicht der Angeklagten S . Der Angeklagte G nahm sodann das Handy der Nebenklägerin, entfernte die SIM-Karte und zerstörte das Handy. Die Angeklagte A zerstörte die SIM-Karte. Der Angeklagte G forderte die Nebenklägerin sodann auf, ihm Informationen zu den von ihr gemeinsam mit dem Angeklagten L begangenen Einbrüchen zu geben; insbesondere auch im Hinblick auf die Wohnung des Lebensgefährten der Angeklagten A . Die Nebenklägerin antwortete zunächst nicht. Daraufhin schlug der Angeklagte G ihr – auch mit der Faust – erneut in das Gesicht, um sie zur Herausgabe der begehrten Informationen zu bewegen. Nachdem die Nebenklägerin nur zögerlich antwortete, schlug der Angeklagte ihr erneut – diesmal mit der flachen Hand – in das Gesicht. An den Fingern des Angeklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Ringe. Er zielte bei den Schlägen auch auf die Nase der Zeugin, welche – was er billigend in Kauf genommen hatte – schließlich brach. Unter dem Eindruck der Schläge und der Verletzung offenbarte die Nebenklägerin daraufhin, dass sie – gemeinsam mit dem Angeklagten L – Handys und Laptops, die dem sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Lebensgefährten der Angeklagten A gehörten und sich in zwei Obi-Kisten im Wohnzimmer der Angeklagten S befunden hatten, an sich genommen und für einen Betrag von mindestens 1300 € verkauft hätten. Daraufhin nahm der Angeklagte G eine P88 Walther Schreckschusspistole, welche neben drei weiteren Schreckschusspistolen auf dem Couchtisch lag. Er drückte diese gegen den Mund der Nebenklägerin und forderte sie auf, den Mund zu öffnen. Nachdem sie den Mund öffnete, steckte er die Waffe in diesen und forderte die Nebenklägerin auf, die „Wahrheit“ zu sagen. Nach wenigen Sekunden zog er die Waffe wieder heraus. Der Angeklagte G forderte zudem die Angeklagten A und S auf, die Nebenklägerin derweil zu schlagen, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Die Angeklagte A , die aufgrund der Angaben der Nebenklägerin J, mit der sie jahrelang befreundet war und aufgrund des von ihr als besonderen Vertrauensmissbrauch empfundenen Verhaltens der Nebenklägerin J wütend geworden war, schlug ihr ebenfalls mit der Faust ins Gesicht, um sie zu verletzen. Zudem riss sie ihr an den Haaren, schlug mit einer Bierflasche auf ihren Kopf und leerte den Inhalt über ihr aus. Dann nahm sie den Kopf der Nebenklägerin, welche weiterhin auf der Couch saß, zog diesen mit ihren Händen herunter und trat mit ihrem Knie dagegen. Die Nebenklägerin erlitt hierdurch eine Platzwunde im Gesicht. Die Angeklagte A ergriff zudem ihre Hundeleine und schlug der Nebenklägerin mit der Schnalle derselben ebenfalls gegen den Kopf. Auch hierdurch erlitt die Nebenklägerin dort eine Platzwunde. Danach ließ die Angeklagte A zunächst von der Nebenklägerin ab. Im weiteren Verlauf der Nacht schüttete die Angeklagte A der Nebenklägerin erneut den Inhalt einer Bierflasche über den Kopf. Da auf ihrer Hose Blut der Nebenklägerin war, bat sie den Angeklagten G um eine seiner Hosen und zog diese an. Die Angeklagte S schlug die Nebenklägerin ebenfalls. Diese äußerte während des gesamten Tatgeschehens wiederholt, dass die Handlungen ihr wehtäten, und sie weinte. Jedenfalls die Angeklagte S forderte die Nebenklägerin im Zuge des übrigen Tatgeschehens daher auf, ihnen mitzuteilen, was sie der Polizei gesagt hatte und in Zukunft jeglichen Kontakt zur Polizei zu unterlassen. Angaben machte die Nebenklägerin indes nicht. Im weiteren Verlauf der Nacht befahl der Angeklagte G der Nebenklägerin J, sich auf den Balkon zu begeben. Nach ca. 10 Minuten und bevor der Nebenklägerin kalt geworden war, ließ er sie zurück in die Wohnung. Er drohte ihr, ihre Wangen mit Rasierklingen aufzuschneiden und forderte sie auf, einen Finger zu bestimmen, den er ihr abschneiden würde. Zudem schlug er mit einem Baseballschläger wiederholt auf die Knie der Nebenklägerin, wobei er nicht ausholte und bei der Ausführung neben der Nebenklägerin auf der Couch saß. Zu einem nicht mehr näher zu bestimmenden Zeitpunkt nach 4 Uhr des 03.02.20.. kam der Zeuge Schmitz auf Aufforderung des Angeklagten G erneut in die Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt dauerten die Gewalteinwirkungen auf die Nebenklägerin weiter an. Nachdem er erneut mit dem Angeklagten G geredet hatte, verließ er die Wohnung. Er erbrachte, ebenso wie der Zeuge Br, keinerlei Hilfeleistung für die Nebenklägerin. Obwohl die Nebenklägerin J wiederholt den Wunsch äußerte, die Wohnung verlassen zu dürfen, gestatteten die Angeklagten ihr dies nicht, wobei der Angeklagte G ihr zunächst anbot, dass sie gehen könne, um sie dann – nach dem sie aufgestanden war – erneut zu schlagen. Die Angeklagten setzten ihre Handlungen gegen die Nebenklägerin jedenfalls bis mindestens ca. 4 Uhr des 03.02.20.. fort. Zu diesem Zeitpunkt ließen zumindest die Angeklagte A und die Angeklagte S endgültig von der Nebenklägerin ab. Der Angeklagte G wirkte indes bis ca. 6:30 Uhr weiter auf die Nebenklägerin ein. Kurz bevor die Angeklagten A und S die Wohnung verließen, forderten die Angeklagten G und A die Nebenklägerin auf, ein Schreiben aufzusetzen, indem sie niederlegen sollte, wo sie mit dem Angeklagten L gemeinsam eingebrochen sei und welche Gegenstände des Lebensgefährten der Angeklagten A sie an sich genommen hätten. Hierzu war die Nebenklägerin aufgrund ihrer Verletzungen, insbesondere aufgrund des Umstands, dass beide Augen zugeschwollen waren, nicht mehr in der Lage. Im Zuge der Gewalteinwirkungen auf die Nebenklägerin hatten die Angeklagten diese außerdem aufgefordert, die durch den Verkauf der Gegenstände vereinnahmten 1300 € an den Lebensgefährten der Angeklagten A zu erstatten. Nachdem die Angeklagten S und A gemeinsam mit dem Zeugen Br gegen 8 Uhr die Wohnung des Angeklagten G verlassen hatten und der Angeklagte G in Schlaf gefallen war, gelang der Nebenklägerin gegen 14 Uhr des 03.02.20.. die Flucht aus dessen Wohnung. Sie erlitt im Zuge der Tat eine Nasenfraktur sowie zahlreiche Hämatome und Schwellungen am gesamten Körper. Sie befand sich aufgrund der Tat im Zeitraum zwischen dem 03.02.20.. und dem 04.02.20.. auf der Kinderintensivstation und sodann bis zum 08.02.20.. zur weiteren stationären Behandlung im Uniklinikum A. Während der gesamten Nacht hatten alle Angeklagten Alkohol bzw. Drogen konsumiert, nämlich der Angeklagte G neben zwei Ecstasy-Tabletten fortlaufend Amphetamin und Marihuana, die Angeklagte A wiederholt Amphetamin und die Angeklagte S Alkohol. Erkenntnisse zu den jeweiligen Mengen konnten nicht gewonnen werden. Hinsichtlich der Angeklagten G , S und A kann in Bezug auf Fall 11 nicht ausgeschlossen werden, dass sie infolge des Alkohol- und Amphetaminkonsums bei Begehung der Tat in ihrer Steuerungsfähigkeit eingeschränkt waren. Der Angeklagte L wollte sich durch die wiederholte Begehung der Diebstahlstaten ( Fälle 1 – 3, 6 – 10 ) eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang u.a. zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums verschaffen. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten L beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Amtsgerichts Emit Urteil vom 02.12.20.... (Az. …. Ls-…. Js …..), dem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen „Personagramm L“ des KHK G sowie auf den Angaben der Angeklagten A , F und S , die diese hierzu in der Hauptverhandlung gemacht haben. Hinsichtlich der weiteren Angeklagten A , F , G und S beruhen die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf ihren eigenen Angaben, die diese hierzu in der Hauptverhandlung gemacht haben. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf den Inhalten der jeweils verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 10.07.20.. , welche von den Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten G, der diesen zutreffend als unvollständig moniert hat – als richtig bestätigt worden sind und den Verlesungen aus den Vorstrafenakten. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten G war in Bezug auf seine Verurteilung mit Urteil des Amtsgerichts E vom 09.07.20.. – .... Ds …. (…. Js …/… StA A) unvollständig. Insoweit beruht die Feststellung allein auf der Verlesung aus der Vorstrafenakte, die von dem Angeklagten G als zutreffend bestätigt worden ist. 2. Die Angeklagten haben sich zu den Anklagevorwürfen wie folgt eingelassen: a) Der Angeklagte L hat sich am 16. Hauptverhandlungstag wie folgt zur Sache eingelassen, wobei er die schriftliche Einlassung, welche durch seine Verteidiger verlesen wurde, als richtig bestätigte. Nachfragen wurden hierzu nicht zugelassen. An dem Geschehen bei der Autohändlerin M ( Fall 1 ) sei er nicht beteiligt gewesen. Er sei schon gar nicht auf dem Gelände gewesen. Er habe sich aber einige Tage danach mit jemandem getroffen, der ihn mit einem Opel Astra abgeholt und berichtet habe, dass er mit zwei weiteren Mittätern dort eingebrochen wäre. Sie beide seien dann ein bisschen herumgefahren. Schließlich hätten sie an der Aral Tankstelle in E angehalten. Sie seien zusammen in die Tankstelle, um Bier zu kaufen, und er sei dann noch zu Fuß zu „Burger King“ gegangen, um etwas zu essen, während die andere Person am Auto verblieben sei. Bei seiner Rückkehr zum Auto sei diese Person nicht mehr da gewesen und er sei von der Polizei angesprochen worden. Zum Geschehen im Zusammenhang mit den Gartenlauben ( Fälle 2 und 3 ) gab er an, dass er am Abend des 19.12.20.. etwa gegen 20:00 Uhr mit dem C P bei dessen Freundin zusammengekommen sei, nachdem er ihn zuvor zufällig in der E Innenstadt getroffen hätte. In der Küche der Wohnung hätte sich eine Vielzahl von Werkzeugen und anderen Elektrogeräten befunden. Herr P habe mitgeteilt, dass er einen Teil davon aus Gartenlauben geholt hätte und er im Laufe des Tages noch einmal dort gewesen wäre und weitere Geräte schon zum Abtransport bereit gelegt hätte. Der P habe vorgeschlagen, dass der Angeklagte gemeinsam mit ihm diese abholen könne, wofür er eine Schreckschusspistole und 100 € als Belohnung erhalten sollte. Sie seien später am Abend zu Fuß losgegangen und hätten, bevor sie die Schrebergärten erreicht hätten, festgestellt, dass sich dort Leute aufhielten, woraufhin sie geflüchtet seien. Herr P habe vorgeschlagen, sich aufzuteilen und sei daraufhin verschwunden. Der Angeklagte sei in Richtung E Innenstadt gegangen und dort von den Zeugen festgehalten worden bis die Polizei gekommen sei. Er sei weder in irgendeiner Gartenlaube gewesen noch habe er das Gelände überhaupt betreten. Was Herr P schon bereit gelegt hätte, wisse er nicht. Mit einem Auto seien sie nicht dorthin gefahren, insbesondere auch nicht mit einem schwarzen Mercedes Vito. Diesen habe er weder am 19.12.20.. noch sonst gefahren. Anderenfalls wäre er nämlich zum Auto zurück und damit verschwunden. Die Pistole, die später bei ihm sichergestellt wurde, habe er schon zuvor von Herrn P erhalten. Geld habe er keines bekommen. Zu dem Mercedes Vito sei ihm bekannt, dass dieser von mehreren Personen, auch von denjenigen, die bei der Firma M eingebrochen seien, genutzt und wie ein „Wanderpokal“ weitergereicht worden sei. Die Tatvorwürfe zu den Fällen 6-10 seien zutreffend, allerdings sei zu Fall 6 zu ergänzen, dass er nur mit dem Bolzenschneider den äußeren Zaun aufgeschnitten und dann gemeinsam mit der Angeklagten F das Baustellengelände betreten habe. Die auf dem Gelände von ihm und der Angeklagten F geöffneten Container seien allesamt nicht abgeschlossen gewesen. Die Angeklagten F , A und S seien in sein Vorhaben eingeweiht gewesen. Ursprünglich habe noch der Lebensgefährte der Angeklagten F mitkommen sollen. Anstelle des Lebensgefährten sei aber die Angeklagte A mitgekommen. Die Angeklagte F habe eigens eine Sturmhaube für sich mitgenommen. Die Angeklagten S , A und die Nebenklägerin J hätten sie mittels Walkie-Talkies warnen sollen. Nachdem sie, d.h. er, die Angeklagten F , A und S sowie die Nebenklägerin J, in B und K gewesen seien, seien sie zurück nach A gefahren. Dort hätten die Angeklagten S und A den Wagen verlassen. Die Nebenklägerin J und die Angeklagte F seien mit ihm zur …..straße, wo sie von den Polizeibeamten aufgegriffen worden seien. Er habe eine Schreckschusspistole mit sich geführt. Diese habe er kurz zuvor von der Angeklagten A geliehen; hiervon hätten alle Mitfahrer gewusst. Die Schreckschusspistole habe die Angeklagte A zurückhaben wollen. Es sei richtig, dass er von dem Zeugen De gewusst habe, dass dieser alles Mögliche ankaufe. Dieser habe Interesse an allem, vorzugsweise Werkzeugen, aber auch an Gegenständen aus Haushaltsauflösungen für seine Wohnungen. Etwa Ende Dezember 20.. habe ihm ein Bekannter mehrere Fotos von Dingen geschickt, die dieser nach eigenen Angaben aus Haushaltsauflösungen erhalten habe. Es seien Waschmaschinen und Küchengeräte, aber auch Lampen, Besteck und Werkzeuge dabei gewesen. Der Angeklagte habe die Fotos an den Zeugen De weitergeleitet und gefragt, ob er Interesse hätte. Er habe dem Zeugen auch Sachen im eigenen Namen angeboten. Meist hätte dieser aber an diesen Sachen kein Interesse gehabt. Die Beute aus den Taten in K, B und A habe er an den Zeugen De verkaufen wollen. Deshalb habe er diesem auch ein Bild von einer Säge, die zur Tatbeute gehört habe, geschickt. Er wisse, dass der Zeuge von mindestens drei weiteren Personen Gegenstände gekauft habe. Die im Zusammenhang mit der Fahrt am 23./24.01.20.. bei dem Zeugen De sichergestellten Gegenstände habe er dem Zeugen nicht verkauft. Es sei zutreffend, dass er den Pkw Volvo mit den Kennzeichen ……… gefahren habe und damit am Mittag des 19.01.20.. in der Innenstadt von E gegen mehrere Poller gefahren sei. Er habe den Pkw aber teils auch „verliehen“. So z.B. an den Zeugen S, der das Auto einmal beschädigt habe und ihm deswegen eine Stoßstange, einen Spiegel und einen Reifen geschuldet habe, wie es auf den Sprachnachrichten zu hören sei. b) Die Angeklagte S hat sich insbesondere am 2. und 3. Hauptverhandlungstag wie folgt zu den Fällen 1 – 10 der Anklage eingelassen und auch an den übrigen Hauptverhandlungstagen persönlich Nachfragen beantwortet: Sie kenne den Angeklagten L , da dessen Mutter mit ihrem Vater seit ca. zehn Jahren ein eheähnliches Verhältnis führe. Es sei ein geschwisterähnliches Verhältnis zu dem Angeklagten entstanden. Der Angeklagte habe der Angeklagten A helfen wollen, nachdem ihr Lebensgefährte festgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang habe auch die Angeklagte S die Angeklagte A kennengelernt und ihr angeboten, in ihrer Wohnung unterzukommen. Dort hätten die beiden für eine kurze Zeit zusammengelebt und engeren Kontakt zum Angeklagten L und dessen damaliger Lebensgefährtin, der Nebenklägerin J gehabt. Am 23.01.20.. habe die Nebenklägerin die Angeklagten S und A gefragt, ob sie mit ihr und dem Angeklagten L mit dem Auto mitfahren wollten. Die Angeklagte F habe sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bei ihr zu Hause befunden. Sie, die Angeklagte S , habe die Angeklagte F überzeugt, mitzufahren, da sie diese nicht allein in der Wohnung habe lassen wollen. Sie habe nicht gewusst, dass das Ziel der Fahrt gewesen sei, Diebstähle zu begehen. Sie habe die Mitfahrt lediglich zugesagt, um in der Gegend herumzufahren und den Kopf freizukriegen. Man sei zunächst nach A gefahren und von dort nach K. Daran könne sie sich noch erinnern, da die Angeklagte F gesagt habe, dass hier ihr Vater lebe, den auch sie kenne. Man sei in K ins Industriegebiet gefahren. Im Auto hätten dann der Angeklagte L und die Angeklagte F , die stets Geldprobleme habe, besprochen, dass die Angeklagte F ihm helfe, nachdem sie gehört hätte, was der Angeklagte L bei solchen Diebstählen verdiene. Sie, die Angeklagte S , habe noch versucht, ihre Schwester abzuhalten. Sie habe diese aber nicht überzeugen können. Die Angeklagten L und F hätten zudem besprochen, dass sie die Tatbeute hälftig teilen. Die Nebenklägerin J habe an dem Anteil des Angeklagten L beteiligt werden sollen. Die Angeklagten L und F seien aus dem Auto gestiegen und der Angeklagte L habe Einbruchswerkzeuge und andere Sachen, die sie nicht näher bezeichnen könne, aus dem Kofferraum geholt. Der Angeklagte L habe dann den Zaun zu dem Industriegelände mit einem Bolzenschneider geöffnet. Während sich die beiden Angeklagten L und F auf dem Industriegelände befunden hätten, sei im Auto über Brautkleider gesprochen worden. Daran habe sich auch die Angeklagte A beteiligt. Die Angeklagte A und sie hätten hinten im Fahrzeug gesessen. Die Nebenklägerin J habe auf dem Beifahrersitz gesessen und ein Walkie-Talkie gehabt. Der Angeklagte L habe das andere Walkie-Talkie, welches er habe mitnehmen wollen, im Auto vergessen. Ihre Schwester habe zudem ihr Mobiltelefon vergessen. Die Angeklagte A und sie hätten von vornherein gesagt, dass sie niemanden warnen würden. Die Angeklagte F sei dann mit einem Karton in der Hand zurückgekommen. Ob der Angeklagte L etwas getragen habe, könne sie nicht mehr sagen. Der Karton sei zunächst auf den Rücksitz und später in den Kofferraum gestellt worden. Dann hätten die Angeklagten F und A die Schuhe getauscht, da die Angeklagte F mit ihren Schuhen weggerutscht sei auf dem Schnee. Nachdem die Angeklagten L und F erneut auf das Gelände gegangen seien und ein schwarzes Auto langsam vorbeigefahren und der Fahrer in ihr Auto hineingeschaut habe, hätten sie und die beiden anderen Autoinsassen ein ungutes Gefühl bekommen; sie sei ausgestiegen und habe ihrer Schwester gesagt, dass sie kommen sollten. Man sei dann weggefahren. Der Angeklagte L habe sodann nach Werkzeugautos gesucht. Man habe innerhalb eines Umkreises von 10-15 Minuten Fahrzeit zwei Fahrzeuge gefunden. In einem Fahrzeug sei die Angeklagte F an die Hupe gekommen. Aus den Fahrzeugen seien Werkzeugkisten mitgenommen worden. Diese seien in den Kofferraum gelegt worden. Sie habe dort hineinschauen können, da der Kofferraum nicht über eine Abdeckung verfügt hätte. Ansonsten habe sie die Entwendung nicht wahrnehmen können, da das Auto des Angeklagten L jeweils hinter den Fahrzeugen abgestellt worden sei. Die beiden Angeklagten L und F hätten bei einer Gelegenheit schwarze Navigationsgeräte mit Saugnapf in den Kofferraum gelegt. Im Anschluss sei man zu McDonald‘s gefahren und man habe dort gegessen. Danach hätten sie und die Angeklagte A den Wunsch geäußert, nach Hause gefahren zu werden. Sie seien aber zunächst noch in eine andere Stadt gefahren und dort zu einem Computergeschäft. Die Angeklagte F habe sich dort von dem Angeklagten L zeigen lassen, wie man in das Geschäft einsteigen könne. Sie habe dieses von ihr als angeberisches Gehabe empfundene Verhalten der Angeklagten F nicht nachvollziehen können. Als sie das Auto vor dem Geschäft abgestellt hätten, hätten sie die Musikanlage laut aufgedreht. Dies hätten sie an den übrigen Orten nicht gemacht. Nach einer halben Stunde seien die Angeklagten L und F wieder in das Auto eingestiegen. Danach habe der Angeklagte L sie und die Angeklagte A nach Hause gefahren, dort seien sie schlafen gegangen. Sie hätten die Angeklagte F gefragt, ob sie mitkommen wolle. Dies habe sie verneint. Am nächsten Morgen habe sie auf ihrem Handy eine Nachricht der Nebenklägerin J gefunden, dass sie dringend anrufen solle. Bei dem Anruf habe ihr die Nebenklägerin erzählt, dass die Angeklagte F verhaftet worden sei. Bei dem Fahrzeug des Angeklagten L habe es sich um einen großen langen Volvo gehandelt, wobei sie sich mit Fahrzeugen nicht näher auskenne. Auf der Fahrt seien von allen Angeklagten Amphetamine und Jägermeister konsumiert worden. Die Angeklagte A habe beides alle 20 Minuten konsumiert. Sie wisse, dass der Angeklagte L die entwendeten Gegenstände grundsätzlich verkaufe. Sie habe aber keine Kenntnis von anderen Fahrten oder sonstige Kenntnisse über Diebstähle. Über die weiteren angeklagten Fälle – mit Ausnahme des Falles 11 der Anklage – könne sie keine Aussage tätigen. c) Die Angeklagte F hat sich insbesondere am 3. Hauptverhandlungstag wie folgt zu den Fällen 1 – 10 eingelassen und auch an den übrigen Hauptverhandlungstagen persönlich Nachfragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft beantwortet: Sie kenne den Angeklagten L über ihre Schwester J S. Sie habe vor der Nacht vom 23.01. auf den 24.01.20.. nicht viel mit ihm zu tun gehabt. Am 23.01.20.. sei sie von ihrer Schwester, bei der sie zu dieser Zeit geschlafen habe, gefragt worden, ob sie mitfahren wolle. Sie habe zunächst abgelehnt, sich dann aber doch entschieden, mitzufahren. Sie seien zunächst nach Aldenhoven gefahren, wo sie das Fahrzeug geparkt hätten. In einem nahestehenden Fahrzeug habe eine Person geschlafen. Ein Autoinsasse habe sinngemäß geäußert, dass „es“ dort nicht ginge. Der Angeklagte L habe noch entgegnet, dass er der Person einen „drüberziehen“ könne und diese dann weiterschlafen würde. Man sei dann aber nach K gefahren. Auf dem Weg habe man laut Schlagermusik gehört und mitgesungen. In K angekommen, habe der Angeklagte L in die Runde gefragt, ob ihm jemand helfe. Sie habe auf einem Baustellengelände Container gesehen; da habe sie sich denken können, dass es um Einbrüche gehe. Hierfür sei der Angeklagte L auch bekannt gewesen. Sie habe dennoch gefragt, wobei, worauf er geäußert habe, dass er es ihr zeige. Er habe dann Handschuhe und einen Bolzenschneider geholt. Sie habe zunächst gezögert, da ein Lkw in der Nähe gestanden und im Führerhaus jemand geschlafen habe. Der Angeklagte L habe sie beruhigt und gesagt, dass die schlafende Person nichts bemerken werde. Vor dem Auto stehend habe sie sich mit dem Angeklagten L darauf geeinigt, dass sie die Tatbeute teilen, da sie zu der Zeit kein Geld gehabt und ihre Mutter sie aus der Wohnung geworfen habe. Sie habe zudem ein schlechtes Gewissen gehabt, bei ihrer Schwester, die selbst wenig Geld zur Verfügung habe, zu wohnen. Die Angeklagten S und A sowie die Nebenklägerin J seien im Auto geblieben. Die Nebenklägerin habe ein Walkie-Talkie gehabt. Die Angeklagte F meinte, sich erinnern zu können, dass der Angeklagte L ebenfalls ein Walkie-Talkie bei sich getragen habe. Sie selbst habe dieses nur kurzzeitig gehabt und sei auf einen Knopf gekommen, danach habe sie es nicht mehr gesehen. Der Angeklagte L habe dann mit dem Bolzenschneider den Zaun geöffnet und sie seien zu den auf dem Gelände befindlichen Containern gegangen. Diese seien bereits offen gewesen. Der Angeklagte L habe sie aufgefordert, in einen der Container zu gehen. Sie habe nicht gewusst, wonach sie suchen solle. Der Angeklagte L habe von den Gegenständen in dem Container Fotos gemacht und verschickt. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass er wisse, wer die Gegenstände kaufe. Er habe sie dann aufgefordert, eine grüne Kiste zu nehmen, was sie getan habe. Sie habe die Kiste einmal fallen gelassen, sei dann mit dieser aber zurück zum Fahrzeug gegangen. Dort habe sie mit der Angeklagten A die Schuhe getauscht, da es geschneit habe und ihre Schuhe rutschig gewesen seien. Gemeinsam mit dem Angeklagten L sei sie noch einmal zurück auf das Gelände gegangen, um Autoradios zu holen. Der Angeklagte L habe auch nicht näher bezeichnete Schlüssel gegriffen. Sie habe dann geäußert, dass sie jemanden gehört habe. Daraufhin habe der Angeklagte L eine Waffe aus der Innentasche seiner Jacke herausgeholt und nach unten gehalten. Sie hätten ein bis 2 Minuten gelauscht, ob sie etwas hören. Nachdem sie nichts vernommen hätten, habe er die Waffe wieder in seiner Jackentasche verstaut. Er habe dann noch eine Kiste Bier ergriffen und sie seien zurück in Richtung Auto gegangen. Dort habe ihre Schwester bereits am Zaun gewartet und ihnen mitgeteilt, dass ein schwarzes Auto langsam vorbeigefahren sei. Daraufhin hätten sie die mitgenommenen Gegenstände stehen gelassen und seien mit dem Fahrzeug in ein benachbartes Wohnviertel gefahren. Dort hätten sie sich 10-15 Minuten aufgehalten. Sie seien daraufhin mit dem Auto weggefahren, wobei sie nicht wisse, ob sie dann bereits zu McDonald‘s gefahren seien oder erst später. Jedenfalls hätten sie in Kerpen noch eine Fahrzeugscheibe eingeschlagen. Dort hätten sie aber keine werthaltigen Gegenstände gefunden. Sie seien jedenfalls danach nach B gefahren und hätten dort an zwei oder drei Fahrzeugen Fenster eingeschlagen. Dazu hätten sie laut Musik angemacht und Bierflaschen geworfen, um vorzuspielen, dass sie Jugendliche seien, die randalierten. Sie hätten mit einem Arm durch das Loch in der Fensterschreibe gegriffen und die Tür geöffnet. Aus den Fahrzeugen hätten sie Gegenstände entwendet. In einem Fahrzeug habe der Angeklagte L sie angeleitet ein an der Frontscheibe installiertes Navigationsgerät zu deinstallieren. Bei dem Versuch sei sie an die Hupe des Fahrzeugs gekommen, die ausgelöst habe. Daraufhin seien sie beide geflüchtet. Nachdem sie sicher gewesen seien, dass niemand etwas mitbekommen habe, seien sie zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt. Im Anschluss seien sie zu einem Computergeschäft gefahren und dort ausgestiegen. Da sich die Angeklagte unsicher gefühlt habe, sei man dort nicht eingebrochen, sondern wieder zum Auto zurückgekehrt. Sie hätten dann die Angeklagten A und S nach Hause gefahren. Der Angeklagte L habe sie auf der Fahrt gefragt, ob sie noch weiter mitfahren wolle. Da sie nicht geantwortet habe, habe er gesagt, dass sie mitkommen solle. Sie seien dann nach A zum Eplatz gefahren. Dort habe sie geäußert, dass sie nicht mehr mitmachen wolle. Der Angeklagte L habe entgegnet, dass es schon noch ginge. Sie seien neben Autos gefahren und er habe dort die Fensterscheiben eingeschlagen. Die Musik hätten sie sehr laut aufgedreht. Der Angeklagte L habe zunächst die Scheiben an einem Fahrzeug eingeschlagen und sie seien direkt zum nächsten Fahrzeug gefahren und er habe auch dort eine Fensterscheibe eingeschlagen. Sie meinte sich zu erinnern, dass ein Fahrzeug weiß und das andere blau gewesen sei. Dann seien der Angeklagte L und sie zu dem ersten Fahrzeug gegangen und hätten dort Sägen o. ä. herausgeholt. Als sie eine Frau, die telefoniert habe, bemerkt hätten, seien sie losgerannt. Da sie nicht besonders schnell rennen könne, hätten sie sich in einem Wohngebiet versteckt. Die entwendeten Gegenstände hätten sie weggeworfen. Der Angeklagte L habe gewollt, dass sie über ein Tor klettere. Dies habe sie jedoch nicht hinbekommen. Er sei darüber geklettert und sie habe sich versteckt, bis die Polizei sie gefunden habe. Auf der Autofahrt habe man Drogen konsumiert; der Angeklagte L habe Amphetamine zu sich genommen. Sie wisse zudem, dass der Angeklagte L einen Unfall bei „irgendeiner“ Kirche gehabt habe und danach geflüchtet sei. Mittlerweile wisse sie auch, dass der Angeklagte keinen Führerschein besitze. Zudem habe der Angeklagte ihr in einem der Container auf dem Baustellengelände erzählt, dass er Schlüssel für Fahrzeuge aus einem Diebstahl bei einer Firma M besitze. Sie seien auf dieses Thema gekommen, als der Angeklagte Schlüssel in dem Container an sich genommen habe. Zu den weiteren Fällen der Anklage könne sie nichts sagen. d) Die Angeklagte A hat sich insbesondere am 3. Hauptverhandlungstag wie folgt zu den Fällen 1 – 10 eingelassen und auch an den übrigen Hauptverhandlungstagen persönlich Nachfragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft beantwortet: Sie habe im April oder Mai 20.. mit dem Angeklagten L für ein bis zwei Monate eine Beziehung gehabt. Danach hätten sie lange Zeit nichts mehr miteinander zu tun gehabt. Sie sei zu ihrem derzeitigen Lebensgefährten, R M, gezogen. Als dieser verhaftet worden sei, sei der Angeklagte zu ihr gekommen und habe ihr geholfen. Über den Zeugen Schabe sie zudem die Angeklagte S kennengelernt. Dort habe sie dann zunächst gewohnt und auch die Angeklagte F erstmals getroffen. Am 23.01.20.. seien der Angeklagte L und die Nebenklägerin J, eine langjährige Freundin der Angeklagten A , vorbeigekommen. Sie habe Ablenkung gesucht und daher eine Party machen wollen. Man sei dann mit dem Auto herumgefahren. Der Angeklagte L habe Gegenstände für seinen Roller gebraucht. Daher sei man nach A zur Garage ihres Lebensgefährten gefahren. Aus Berichten der Angeklagten S oder des Angeklagten L wisse sie, dass man zunächst nach K und dann nach B gefahren sei. Um 2:00 Uhr nachts seien sie und die Angeklagte S zurück in der Wohnung der Angeklagten S gewesen. Niemand habe gesagt, warum man nach K oder B fahre. Sie habe sich nicht dafür interessiert, sondern im Auto feiern wollen. Im Auto sei Amphetamin aus einem Überraschungsei konsumiert worden, welches der Angeklagte L dabei gehabt habe. Dieser habe das Fahrzeug geführt. Zu dem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, dass er keinen Führerschein besitze. Dies habe sie erst später erfahren. In K habe der Angeklagte gefragt, ob ihm jemand helfen könne. Die Angeklagte F sei daraufhin ausgestiegen. Der Angeklagte L habe dann einen Zaun aufgeschnitten und sei gemeinsam mit der Angeklagten F zu den auf dem Gelände befindlichen Containern gelaufen. Zwischenzeitlich sei die Angeklagte F zurückgekommen und habe sie gebeten, die Schuhe zu tauschen. Da sie die Schuhe der Angeklagten F ohnehin schöner gefunden habe, sei sie darauf eingegangen. Was im Auto geredet worden sei, könne sie nicht sagen. Sie sei sehr müde gewesen. Sie habe aber bemerkt, dass die Nebenklägerin J eifersüchtig auf die Angeklagte F gewesen sei. Zudem habe man festgestellt, dass sich entgegen der Absprache beide Walkie-Talkies im Auto befunden hätten. Die Angeklagte S habe das Auto kurz verlassen, nachdem sie bemerkt hätten, dass ein anderes Auto gekommen sei. Die Nebenklägerin habe zu diesem Zeitpunkt auch wiederholt „Scheiße“ gesagt und Angst bekommen. Dann sei die Angeklagte S mit dem Angeklagten L und der Angeklagten F zurückgekommen. Ihr, der Angeklagten A , sei bewusst gewesen, dass der Angeklagte L Einbrüche begehe, dies habe ihr die Nebenklägerin zuvor erzählt. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass diese Autos aufbrechen und Sachen herausholen würden. Zu Beginn der Fahrt sei sie davon ausgegangen, dass man lediglich nach A fahre. In K und B habe sie dann aber gesehen, dass die Angeklagten L und F Werkzeuge mit der Aufschrift Makita und Ähnliches ins Auto gebracht hätten. Zudem seien diese dunkel gekleidet gewesen und die Angeklagte F habe sich ihren Schal ums Gesicht gebunden. Im Anschluss sei man zu McDonald‘s gefahren, wo sie ein Eis gegessen habe. Daraufhin sei man weiter zu einem Computergeschäft gefahren und habe dort angehalten. Die Angeklagten L und F seien ausgestiegen und hätten sich umgeschaut. Dann seien sie aber zurückgekommen. In B habe der Angeklagte gefragt, wer Lust auf einen Spaziergang habe. Er sei erneut mit der Angeklagten F ausgestiegen. Als sie zurückgekommen seien, hätten sie keine Gegenstände dabeigehabt. Im Anschluss sei man zur Wohnung der Angeklagten S gefahren, wo sie und die Angeklagte S ausgestiegen seien. Sie wisse, dass der Angeklagte L von ihm entwendete Gegenstände an eine männliche Person weitergebe. Sie sei bei einer Gelegenheit im Auto dabei gewesen. Der Angeklagte habe das Fahrzeug geführt. Es sei ein Mann mit ausländischem Akzent und dunkler Hautfarbe an das Fahrzeug herangetreten. Dieser gebe dem Angeklagten L auch Hinweise für weitere Einbrüche. e) Der Angeklagte G hat sich am 9. Hauptverhandlungstag zu Fall 11 der Anklage eingelassen. Hinsichtlich der übrigen Fälle erklärte er, keine Angaben machen zu können. 3. Die Feststellungen zu Fall 1 beruhen auf der Einlassung der Angeklagten F , den Aussagen der Zeugen A. T, W, H, M, C sowie der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten N, G, Hi, Gn und H sowie auf den als Urkunden verlesenen Briefen des Angeklagten L an die Nebenklägerin J aus der Untersuchungshaft vom 21.02.20.. (Bl. 765 d. HA), 18.02.20.. und 19.02.20.. (Bl. 769 d. HA) sowie 14.02.20.. (Bl. 770 d. HA). Die Einlassung des Angeklagten L konnte – soweit ihr nicht gefolgt werden konnte – mit dem Vorstehenden widerlegt werden. Aufgrund der zahlreichen aus den erhobenen Beweisen folgenden Indizien steht in der Gesamtschau für die Kammer eine Beteiligung des Angeklagten L an den Geschehnissen am 09.12.20.. auf dem Gelände der Gebrauchtwagenhändlerin und Zeugin M fest. a) Die Entwendung der Fahrzeuge sowie die Beschädigungen des Schlosses zum Tor des Betriebsgeländes und im Zusammenhang mit den Büroräumlichkeiten am 09.12.20.. stehen zunächst aufgrund der Aussagen der Zeugen M, A. T, W, C, M und Hifest. aa) So bekundete zunächst die Zeugin M zum Tatgeschehen, dass sie am Morgen des 09.12.20.. durch einen Polizeibeamten telefonisch informiert worden sei, dass auf ihrem Betriebsgelände eingebrochen worden sei. Vor Ort habe sie bereits beim Ankommen einen von ihr zum Kauf angebotenen Hyundai Getz mit kaputter Front auf der Straße stehen sehen. Dieser habe zuvor auf einer Rampe auf ihrem Betriebsgelände gestanden. Zudem hätten ein bei ihrer letzten Anwesenheit vor Ort noch vorhandener Peugeot 107 und ein goldener bzw. silbergrauer Opel Astra gefehlt. Ein auf ihrem Hof stehender Fiat Punto sei geöffnet worden. Man habe diesen aber nicht starten können, da die Batterie entladen gewesen sei. In ihrem Büro sei alles verwüstet gewesen. Man habe einen Schlüsselkasten aus der Wand gerissen und aus einem gesicherten Schrank Kfz-Briefe entnommen. Zudem habe man ein rotes Kfz Kennzeichen (…………), welches besonders versteckt gewesen sei, mitgenommen. Die entwendeten Fahrzeuge habe man mit den Schlüsseln aus dem Schlüsselkasten starten können. Als sie am Vortag das Betriebsgelände um 17:00 Uhr verlassen habe, habe sie das Büroschloss doppelt abgeschlossen und das Tor zum Betriebsgelände ebenfalls doppelt abgeschlossen. Dieses sei mit einer doppelten Kette gesichert gewesen, die von den Tätern zerstört worden sei. Insgesamt sei ihr ein Schaden i.H.v. 10.200 € entstanden, wobei sie dabei den entwendeten Opel Astra mit 3990 € berücksichtigte. Für die Codierung eines nachbestellten Schlüssels zu einem Fahrzeug der Marke Kia habe sie diesen mit einem Tieflader zu einer Werkstatt verbringen müssen. Für den Schlüssel habe sie 160 € gezahlt, für die Arbeiten in der Werkstatt .. 0 € und für den Transport 400 €. Für die Beseitigung des Schadens am Hyundai Getz habe sie Reparaturkosten i.H.v. 3000 € gezahlt. Auch insofern habe ein neuer Schlüssel bestellt werden müssen. Dieser habe 150 € gekostet. Für den Transport habe sie 300 € gezahlt. Für die nachbestellten Schlüssel zu den übrigen Fahrzeugen haben sie insgesamt 500 € gezahlt. Der Schlüssel zum Fiat Punto sei ebenfalls entwendet worden. Dieser sei bereits verkauft gewesen. Sie habe dem Käufer einen weiteren Preisnachlass i.H.v. 400 € gewähren müssen. Für die erneute Ausstellung der Kfz Briefe habe sie insgesamt 300 € gezahlt. Für einen Ersatz der Bürotür aus Stahl habe sie ca. 1000 € gezahlt. Für die Abmeldung des roten Nummernschildes habe sie 45 € gezahlt. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft, die Zeugin selbst glaubwürdig. Sie berichtete lebensnah, insbesondere unter Schilderung der von ihr empfundenen Emotionen bei dem Anruf des Polizeibeamten. So habe sie befürchtet, dass etwas sehr Schlimmes passiert sei und extra einen Mitarbeiter, der eine Wohnung in ihrem Haus zu der Zeit bewohnt habe, gebeten, sie zum Betriebsgelände zu begleiten. Das Ausmaß des Durcheinanders im Büro schilderte sie anschaulich und bildlich. Ihre Aussage wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die im Rahmen der Ermittlungen von dem Betriebsgelände der Zeugin M und dem beschädigten Hyundai Getz gefertigt wurden (Bl. 5 – 12 d. HA) sowie durch die Lichtbilder, die den entwendeten Peugeot 107 zeigen (Bl. 41 d. HA). Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Ihre Aussage hinsichtlich des beschädigten Hyundai Getz wird zudem bestätigt durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen der Zeugen A. T und W. Der Zeuge A. T bekundete, dass er in seiner Wohnung Computer gespielt, einen Knall gehört und aus dem Fenster geschaut habe. Auf der Straße habe ein Auto gestanden ohne Schürze. Eine Person, die ungefähr seine Statur gehabt habe und lediglich ein wenig fülliger gewesen sei, habe ein Seil von diesem Fahrzeug abmontiert und sei dann zu einer anderen Person in ein Auto gestiegen und weggefahren. Die Aussage des Zeugen T wird hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs Hyundai Getz bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin W , die angab, dass sie auf ihrem Weg zur Arbeit gemeinsam mit ihrer Tochter an dem Gelände der Firma M vorbeikomme. Der Hyundai Getz habe an dem Morgen des 9. Dezember auf der Straße gestanden. Die Situation habe komisch gewirkt, da das Fahrzeug mitten auf der Straße in Fahrtrichtung Innenstadt gestanden habe. Sie habe dieses dann abgesichert. Es habe niemand darin gesessen. Das Auto sei wie nach einem Unfall vorne beschädigt gewesen und das Tor zu dem Gelände der Firma M habe offen gestanden. Hinsichtlich des entwendeten Fahrzeugs Peugeot 107 wird die Aussage der Zeugin M durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen C bekräftigt. Dieser gab an, dass er in E auf der ……straße gefahren sei. Dort habe ein Fahrzeug mitten auf der Straße gestanden. Er meine, dass es ein Toyota Yaris gewesen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe. Es seien Personen von dem Fahrzeug weggelaufen. Auf Nachfrage, ob es sich bei dem Fahrzeug tatsächlich um einen Toyota Yaris gehandelt habe, führte der Zeuge aus, dass er selbst einen solchen fahre. Auf Vorhalt, dass es sich laut der Strafanzeige um einen Peugeot gehandelt habe, räumte der Zeuge ein, dass auch dies möglich sei. Er habe in dem Fahrzeug nach dem Schlüssel geschaut, der vor Ort gewesen sei. Er habe das Fahrzeug dann ein Stück weggefahren. Zudem schilderte der Zeuge, dass er einen Passanten getroffen habe, der versucht habe, mit den Fahrzeuginsassen zu sprechen. Diese seien dann jedoch weggelaufen. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, diese selbst glaubwürdig. Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprechen könnten, haben sich nicht ergeben. Insbesondere räumten sie Erinnerungslücken ein und zeigten keine Belastungstendenz. bb) Die Polizeibeamten und Zeugen M und Hi, an deren Glaubwürdigkeit für die Kammer keine Zweifel bestehen, bestätigten auch diese Angaben der vorgenannten Zeugen. b) Aufgrund der Einlassung des Angeklagten L – soweit dieser gefolgt werden konnte – sowie der Aussage des Zeugen A. T steht zur Überzeugung der Kammer außerdem fest, dass bei dem Geschehen der entwendete Mercedes Vito verwendet wurde. Der Angeklagte L hat in seiner Einlassung selbst angegeben, dass der Einbruch auf das Gelände der Fa. M von mehreren Personen verübt worden sei, die das Fahrzeug vom Typ Mercedes Vito genutzt und diesen „wie einen Wanderpokal“ weitergereicht hätten. Dies spricht zumindest indiziell dafür, dass der Mercedes Vito auch im Rahmen des Einbruchs auf das Betriebsgelände der Fa. M zum Einsatz gekommen ist. Es ist auch davon auszugehen, dass der Zeuge A. T diesen bei dem Geschehen auf dem Gelände gesehen hat. So beschrieb er nämlich gegenüber den Zeugen vor Ort, einen schwarzen Transporter gesehen zu haben, was einer Beschreibung des entwendeten Mercedes Vito entspricht. Zwar gab der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung an, dass es sich bei dem Fahrzeug, welches den Hyundai Getz gezogen habe um einen dunkelblauen VW gehandelt habe und es ein 6-oder 7-Sitzer gewesen sei. Die mit den Ermittlungen auf dem Betriebsgelände der Fa. M befassten und den Zeugen T vor Ort vernehmenden Polizeibeamten und Zeugen M und Hi gaben jedoch glaubhaft an, dass dieser dort keineswegs derart konkrete Angaben zu Fabrikat und Farbe des Fahrzeugs habe treffen können. Zwar bekundete der Zeuge Me , dass der Zeuge T angegeben habe, dass eine Person in einen kleinen Transporter, den er als „Bulli“ bezeichnete, gestiegen sei, woran der Zeuge Hi im Übrigen keine Erinnerung hatte. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich nicht um den Mercedes Benz Vito gehandelt hat, denn der Zeuge Me erklärte auch, dass der Zeuge T keine Marke genannt habe. Und überdies handelt es sich bei der Bezeichnung „Bulli“ um eine landläufige Bezeichnung für Transporter aller Art, also nicht nur solche des VW-Konzerns. Zur Überzeugung der Kammer steht zudem fest, dass der Angeklagte L an der Entwendung dieses Fahrzeugs Mercedes Vito beteiligt gewesen ist und dieses in der Folge nutzte sowie hierüber zumindest vorübergehend die Schlüsselgewalt innehatte. Die Einlassung des Angeklagten L , der im Rahmen seines Hilfsbeweisantrags eine Beteiligung an der Entwendung des Fahrzeugs und seine nachfolgende Benutzung bestritt, konnte mit den nachfolgenden aus den erhobenen Beweisen folgenden Indizien widerlegt werden. aa) Zur Überzeugung der Kammer steht in der Gesamtschau zunächst eine Beteiligung des Angeklagten L an den Geschehnissen am 09.11.20.. in D/ S (Vortatgeschehen) fest. Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der als Zeugen vernommenen Kriminalhauptkommissare Gund H sowie des Zeugen K und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Beiakte StA A, … Js ……., Sonderband: „Abl. aus …… Js ….. StA S, Bl. 100 – 106). (1) Die Beteiligung des Angeklagten folgt zunächst aus den Bekundungen des Zeugen G . Dieser hat hinsichtlich dieses Sachverhalts wie folgt bekundet: Er habe den Zeugen P, welcher in der Hauptverhandlung unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht keine Angaben machen wollte, vernommen. Dieser habe ihm gegenüber bekundet, dass der Angeklagte L mit einem Bekannten in Sachsen gewesen wäre und dort festgestellt hätte, dass es einige Firmen gäbe, in die man einsteigen könne. Der Angeklagte L wäre dann noch einmal dorthin gefahren und habe dann dort vor Ort den Leichenwagen gestohlen. Nach den Bekundungen des Zeugen G habe sich der Zeuge P hinsichtlich des Tatortes allerdings geirrt, da der fragliche Leichenwagen nach seinen Ermittlungen im Saarland entwendet worden sei. Der Zeuge G bekundete weiter, dass seine Ermittlungen ergeben hätten, dass der Angeklagte L mit einem weiterem Fahrzeug im S bei der Entwendung des Mercedes Vito in einer Radaranlage geblitzt worden sei. Kurz zuvor sei der entwendete Mercedes Vito, von dem gesondert Verfolgten O geführt, in dieser Radaranlage geblitzt worden. Der Zeuge G war glaubwürdig. Soweit er im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf die Nebenklägerin J nach seinem Empfinden durch den Angeklagten L am 21.01.20.. beleidigt und bedroht worden ist – der Angeklagte habe den Zeugen per WhatsApp-Sprachnachricht aufgefordert, jeglichen Kontakt zu der Nebenklägerin J zu unterlassen, ihm mitgeteilt, dass er im Besitz einer Schusswaffe sei und ihn als „Schwuchtel“ und „Bastard“ bezeichnet – machte er zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass diese Äußerungen – die ohnehin erst nach der Vernehmung des Zeugen P stattgefunden haben sollen – keine Auswirkungen auf seine Ermittlungen gehabt hätten. Er räumte ein, dass er sich dadurch sehr beeinträchtigt gefühlt habe und Anzeige erstattet hätte. Dies wurde auch durch die Bekundungen des Zeugen H bestätigt, der angab, den Kollegen, mit dem er sich ein Büro teile, selten so angefasst erlebt zu haben. Dennoch waren besondere Belastungstendenzen zu keiner Zeit erkennbar. Der Zeuge G machte stets deutlich, ob er sich selbst an die jeweilige Ermittlungstätigkeit erinnern konnte, oder mangels konkreter Erinnerung auf die von ihm gefertigten Vermerke zurückgreifen musste, bzw. er an bestimmte Sachverhalte keine Erinnerung mehr besaß. Auch waren seine Angaben glaubhaft. Der Zeuge hat die Vernehmung des Zeugen P hinsichtlich dieses Punktes umfassend geschildert und insbesondere der Kammer eine eigene Prüfung der Belastbarkeit der polizeilichen Aussage und der Zuverlässigkeit des Zeugen ermöglicht. Die Angaben des Zeugen G werden zudem gestützt durch die weiteren Angaben des Zeugen H, der angab, bei der Vernehmung des Zeugen P ebenfalls anwesend gewesen zu sein und den Inhalt der Aussage des Zeugen übereinstimmend schilderte. Der Zeuge H bekundete zusätzlich, dass der Zeuge P ausgesagt habe, dass der Angeklagte mit einem Bekannten namens Serhat kurz zuvor in Sachsen vor Ort gewesen wäre. Der Angeklagte hätte den Zeugen dann auch gefragt, ob dieser mitfahren wolle, um dort in Firmen einzubrechen. (2) Den durch die Bekundungen der Zeugen G und H eingeführten Angaben des Zeugen P im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen folgt die Kammer. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Aussage des Zeugen P bei der Polizei eine eindeutige Belastungstendenz in Bezug auf den Angeklagten L aufweist, weil er vornehmlich dessen Tatbeitrag darstellt und bei seiner Vernehmung angab, dass er nicht in Ordnung gefunden habe, dass er durch den Angeklagten L der alleinigen Tatbegehung in den Fällen 6 – 10 bezichtigt worden sei. Jedoch zeigt der Umstand, dass er den Ort des Diebstahls falsch benannt hat, dass er seine Angaben frei und ohne Vorbereitung auf die Herstellung einer falschen Verbindung zum Angeklagten gemacht hat; andernfalls nämlich hätte er sich des Ortes des Geschehens zuvor vergewissert, um seiner Aussage die vermeintlich notwendige Überzeugungskraft zu vermitteln. Der Zeuge P ist auch glaubwürdig. Allein der Umstand, dass seine Aussage Belastungstendenzen aufzeigt und er laut Bekundungen der Polizeizeugen diesen aus verschiedenen gegen ihn als Beschuldigten geführten Verfahren bekannt ist, begründen angesichts seiner belastbaren Aussage noch keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Die Angaben des Zeugen P in seiner polizeilichen Vernehmung sowie die Angaben des Zeugen G werden zudem auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt. Dabei ist auf den Lichtbildern Bl. 102, 103, 104 und 106 der Beiakte StA A, …. Js ……, Sonderband: „Abl. aus …. Js …. StA S“, auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, jeweils der Angeklagte als Fahrer eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …… zu sehen. Neben ihm sitzt die Nebenklägerin J. Beide konnten durch die Kammermitglieder selbst sowie auch durch die Angeklagte S eindeutig identifiziert werden. Die Lichtbilder stammen aus der stationären Radaranlage in D und wurden – wie sich aus dem Lichtbild auf Bl. 103 der Beiakte ergibt – am 10.11.20.. um 4:08 Uhr erstellt. Auf den Lichtbildern Bl. 100 und 101 der Beiakte StA A, … Js …., Sonderband: „Abl. aus …. Js …… StA S“, auf welche wegen der Einzelheiten ebenfalls gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, ist eine Person zu sehen, die ein Fahrzeug fährt, wobei aufgrund der auch insoweit überzeugenden Aussage des Zeugen G feststeht, dass es sich dabei jeweils um Ausschnitte des Lichtbildes aus der stationären Radaranlage handelt, die den gesondert verfolgten S O zeigen, der den Mercedes Vito führt. (3) Zudem bekundete der Zeuge K überzeugend im Rahmen seiner Vernehmung zu den Fällen 6 – 10 , dass der Angeklagte einen Mercedes-Schlüssel bei sich geführt habe. Dass der Angeklagte, der aufgrund des Entzugs seiner Fahrerlaubnis temporär ohnehin nicht berechtigt war, ein Fahrzeug zu führen, im Besitz eines weiteren Pkw der Marke Mercedes war, hat sich nicht ergeben. Der Zeuge war glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. bb) Weiter steht aufgrund der Feststellungen zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit den Vorgängen im Bereich des Hauses mit der Adresse …….Straße 14 am 27.12.20.. zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte L das Fahrzeug auch in der Folge für seine Zwecke nutzte. Die Feststellungen beruhen auf den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten N und den durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten zwischen dem Angeklagten L und dem Zeugen S vom 27.12.20.. sowie zwischen ihm und dem D R vom selben Tag. (1) Der Zeuge N bekundete hinsichtlich dieses Geschehens, dass er am 27.12.20.. im Frühdienst tätig gewesen sei. Er sei zu dem Einsatz gerufen worden unter Angabe, dass die Täter noch vor Ort seien und ein Baseballschläger mitgeführt werde. Vor Ort angekommen hätten er und sein Kollege keinen möglichen Tatbeteiligten feststellen können. Er habe allein mit dem Zeugen S gesprochen, der den Vorfall gemeldet hatte. Dieser, so seine Bekundung zunächst, habe ausschließlich den Namen des Angeklagten L genannt. Auf Vorhalt räumte er ein, dass der Zeuge S auch den Vornamen Dennis erwähnt haben könnte. Auf jeden Fall, so bekundete er auf weiteren Vorhalt, dass der Zeuge S bei seiner Vernehmung durch die Kammer angegeben habe, damals keine Namen genannt zu haben, sei er sich sicher, dass dieser den Namen des Angeklagten L mitgeteilt habe. Die Möglichkeit, die Nennung des Namens lediglich irrtümlich dem Zeugen S zugeordnet und diesen stattdessen von der Leitstelle mitgeteilt bekommen zu haben, schloss er überzeugend aus. Denn er würde nicht auf die ursprüngliche Mitteilung Dritter gegenüber der Leitstelle vertrauen, sondern stets eigene Fragen zu den Tatverdächtigen stellen. Die Aussage würde er dann stets auch so aufnehmen. Anschließend sei er zur Wohnanschrift des damals Tatverdächtigten und Zeugen Sc gefahren und habe dort mit diesem, seiner Mutter und seinem Bruder gesprochen. Er bekundete, dass sie einen Pkw an der dortigen Adresse festgestellt hätten. Es habe sich um einen schwarzen Mercedes gehandelt. Dieser sei als entwendet gemeldet gewesen, was sie über das in der Umweltplakette hinterlegte Kennzeichen ermittelt hätten. Auf Vorhalt, ob es um einen Schlüssel zu diesem Fahrzeug gegangen sei, berichtete der Zeuge, dass sie den Zeugen Sc tatsächlich nach diesem gefragt hätten und eine Durchsuchung hätten anregen wollen. Sie hätten den Pkw sichergestellt, aber die Wohnung letztendlich nicht durchsucht. Auf Vorhalt der Ausführungen unter dem Punkt „Sachverhaltsfortsetzung“ der Strafanzeige zu einem Telefonanruf durch den Zeugen Scbei dem Angeklagten L gab der Zeuge an, dass er sich nunmehr an einen solchen Anruf erinnern könne. Der Zeuge Schabe schließlich geäußert, dass der Schlüssel an einer Kirche in der ….straße läge. Daraufhin seien er oder seine Kollegen mit dem Zeugen hingefahren und hätten den Schlüssel dort liegend aufgefunden. Aufgrund des vorherigen Telefonats, welches der Zeuge wie festgestellt bekundete, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Angeklagte war, der den Schlüssel dort hinterlegt hat. Die Aussage des Zeugen N wird durch die Bekundungen der weiteren eingesetzten Polizeibeamten und Zeugen R und Ge bestätigt. Die Zeugin Ru bekundete, dass man einen Mercedes Sprinter mit gestohlenen Kennzeichen im Bereich der Wohnung des Zeugen Sc festgestellt habe. Man habe bei diesem geklingelt und ihn belehrt. Danach habe man ihn gebeten, die Fahrzeugschlüssel zu übergeben. Der Zeuge habe mitgeteilt, dass er diese nicht besitze. Daraufhin habe man den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses anregen wollen, was man dem Zeugen so mitgeteilt habe. Ein Kollege habe bereits telefoniert. Daraufhin habe der Zeuge Sc telefoniert und ins Telefon gesagt, dass er den Schlüssel benötige. Hierbei konnte sie sich auch an Details erinnern. So habe der Zeuge am Telefon einen sehr nervösen Eindruck gemacht und mit aller Vehemenz vermeiden wollen, dass die Wohnung durchsucht werde. Der Zeuge Ge bekundete, dass er bei diesem Polizeieinsatz lediglich als Unterstützungskraft eingeteilt gewesen sei. Er könne sich daran erinnern, dass man versucht habe, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken und meine, dass der Zeuge Sc daraufhin telefonischen Kontakt aufgenommen habe. Im Anschluss an das Gespräch sei man zu einer Kirche gefahren, wo die Schlüssel auf einer Treppenstufe gelegen hätten. (2) Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Zeuge Sc den Angeklagten L angerufen hat. Zwar waren sich die Zeugen R und Ge hinsichtlich dieses Umstands nicht sicher, wie der Name des Angeklagten L als Gesprächspartner des Zeugen Sc in die Strafanzeige gekommen sei. So bekundete die Zeugin Ru , dass sie sich nicht sicher sei, woher sie wisse, dass der Zeuge den Angeklagten L angerufen habe, sie meinte aber, sich erinnern zu können, dass der Zeuge „Andy“ während des Telefonats gesagt habe. Sie könne aber nicht ausschließen, dass es ein Rückschluss gewesen sei, weil sie gewusst habe, dass der Angeklagte den Wagen gefahren haben soll. Der Zeuge Ge bekundete, dass er zwar dem Telefongespräch nicht beigewohnt habe, man aber unter den vor Ort anwesenden Polizeibeamten Kontakt gehabt habe und auf Nachfrage, mit wem der Zeuge telefoniere, habe man ihm dies gesagt. Es könne sich dabei aber um einen Rückschluss gehandelt haben. Jedoch vermochte der Zeuge N überzeugend auszuführen, dass der Zeuge den Angeklagten angerufen habe. Seiner Aussage steht dabei nicht entgegen, dass er nicht sagen konnte, woraus er dies geschlossen habe und es sich grundsätzlich auch um einen Rückschluss handeln könnte, er jedoch davon ausgehe, dass der Zeuge den Namen desselben genannt habe, da er grundsätzlich Namen nur dann ausdrücklich aufnehme, wenn diese genannt worden seien. (3) Die Angaben des Zeugen N waren glaubhaft. Er berichtete ausführlich und umfangreich über seine Erkenntnisse aus den durchgeführten Ermittlungen. Hierbei vermochte er sich zwar nicht an durch ihn aufgefundene Gegenstände oder andere Aussagen als die des Zeugen S zu erinnern, gleichwohl bekundete er überzeugend – nachvollziehbarerweise teilweise erst auf Vorhalt – sich auch an Details noch zu erinnern. So gab er an, dass der Bruder des Zeugen Sc versucht habe, ihn und seine Kollegen zu filmen. Hinsichtlich der Adresse des Zeugen und dem dort vorgefundenen Fahrzeug war ihm aus freier Erinnerung noch bekannt, dass es sich um die ….straße handelte. Zudem werden seine Angaben auch von den ebenfalls am Einsatz beteiligten und als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Rund Ge – soweit sie sich erinnern konnten – gestützt. Die Zeugen waren glaubwürdig. Besondere Belastungstendenzen waren auch bei ihnen zu keiner Zeit erkennbar. Sie schilderten detailreich und anschaulich. Sie machten stets deutlich, ob sie sich selbst an die jeweilige Ermittlungstätigkeit erinnern konnten, andernfalls verwiesen sie auf die von ihnen gefertigten Vermerke bzw. Berichte, wobei sie auf entsprechenden Vorhalt wiederum klarstellten, ob dies zu einer Erinnerung führte oder nicht. (4) Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Aussagen der Zeugen S, JP und R P. Soweit die Zeugen angaben, Personen im Rahmen des Geschehens an ihrer Wohnadresse nicht erkannt zu haben, widersprechen sich die Aussagen bereits selbst. Soweit der Zeuge S im weiteren Verlauf seiner Vernehmung angab, zwar den Zeugen Sc und den Angeklagten L benannt zu haben, aber festgestellt zu haben, dass diese nicht beteiligt gewesen seien an den Geschehnissen, konnte dies in Bezug auf den Angeklagten L zur Überzeugung der Kammer durch die durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten widerlegt werden. Der Zeuge S bekundete im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er nachdem seine Freundin im Laufe der Nacht gegangen sei, mit deren Freundin, einer Jasmina, und ihrer älteren Schwester dort geblieben sei. Er bekundete ferner – so wie gegenüber dem Zeugen N im Rahmen der Aufnahme der Strafanzeige –, dass er dann aus dem Fenster geschaut und zwei Personen gesehen habe, die in den hinteren rechten Reifen des Fahrzeuges seiner Freundin mit einem Gegenstand gestochen hätten. Die beiden Personen beschrieb er als ungefähr so groß wie er selbst. Sie seien mit einem schwarzen Transporter dort angekommen. An die Fahrzeugmarke bzw. das Kennzeichen könne er sich nicht erinnern. Bei dem Gegenstand könne es sich um einen Schraubendreher oder ein Messer gehandelt haben. Die andere Person habe einen Baseballschläger oder eine Stange gehalten. Er habe dann die Polizei informiert. Währenddessen habe die Jasmina rausgeschaut und mitgeteilt, dass die beiden Personen ins Auto gestiegen und weggefahren wären. Entgegen der vom Zeugen N wiedergegebenen Aussage ihm gegenüber, gab der Zeuge S an, dass er gegenüber der Polizei nur mitgeteilt habe, dass er mit einem Kollegen, D Sc, Stress gehabt habe, da die Jasmina dessen Ex-Freundin gewesen und dass dieser stets mit einem Freund unterwegs sei, einem Andy. Die Personen habe er aber tatsächlich nicht erkennen können, weshalb ihm auch eine Beschreibung nicht möglich gewesen sei. Zudem, so bekundete er weiter, habe sich dann herausgestellt, dass es dieser „Kollege“ nicht gewesen sei, da er ihn zwei Tage später getroffen habe und dieser ihm gesagt hätte, dass er seine Kinder zu Besuch gehabt hätte und bei seiner Großmutter gewesen wäre. Auf Vorhalt des Satzes „Komm raus, du wirst dein blaues Wunder erleben“ gab der Zeuge an, dass – anders als in der Strafanzeige aufgenommen – nicht er das vernommen habe, sondern die Jasmina. Damit sei er auch gar nicht gemeint gewesen. Auf weiteren Vorhalt bekundete er, dass er auch nicht gesehen habe, wer das Fahrzeug geführt habe. Dies habe er gegenüber den Polizeibeamten nicht erwähnt. Die Jasmina habe aber ebenfalls mit den Polizeibeamten gesprochen, sodass diese die Angaben getätigt haben könnte. Der Aussage des Zeugen S hinsichtlich der von ihm aufgestellten Behauptung, dass der Angeklagte L an der Beschädigung der Reifen nicht beteiligt gewesen sein soll, stehen zunächst die durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten PTT-20.. 1227 – WA0005, -WA0006 und –WA0010 von dem Datenträger „CD mit WhatsApp-Nachrichten L“ im Ordner „Sprachnachrichten_L_Gesamt – Ordner WhatsApp Voice Notes“, Unterordner „05_Sprachnachrichten-L-S“ (Bl. 1742 d. HA) zwischen ihm und dem Angeklagten entgegen. In der Sprachnachricht vom 27.12.20.. , 6:27 Uhr, (PTT-20.. 1227 – WA0005) teilt der Zeuge S dem Angeklagten L mit, dass er aufgrund der von ihm als ehrlos empfundenen Beschädigung des Fahrzeugs seiner Freundin die Polizei informiert habe und diese auf dem Weg zu ihnen sei, da er ihren Namen und auch eine Garage angegeben habe. Die Polizei suche zudem das Auto. Er teilt weiter mit, dass er einem Boxkampf nicht aus dem Weg gegangen wäre. In der Sprachnachricht vom 27.12.20.. , 6:.. Uhr, (PTT-20.. 1227 – WA0006) teilt der Angeklagte L dem Zeugen S mit, dass sie nichts gemacht hätten und die Polizei nichts tun könne. Er kündigte gegenüber dem Zeugen an, dass seine Kollegen sich um ihn kümmern würden, wenn sie ihn zu fassen kriegen. Wenn die Polizei käme, würde er dafür Sorge tragen, dass er auch in das Gefängnis gehe. Er würde einen Einbruch vom Vorabend „freigeben“ und fordert den Zeugen auf „bis 8 Uhr“ die „Hälfte“ zu bringen. Er bestreitet, dass der Zeuge sich mit ihm geboxt hätte und kündigt an, ihm „den Schädel einzuhauen“. Zudem bezeichnet der Angeklagte den Zeugen als „kleiner, dreckiger Hurensohn“, „ehrlose Fotze“. Mit Sprachnachricht vom 27.12.20.. , 7:49 Uhr, (PTT-20.. 1227 – WA0010) kündigt der Angeklagte dem Zeugen weitere Gewalttaten an. Die Bekundungen des Zeugen S werden auch nicht gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen P. Die Zeugin JP bekundete, dass sie am 27.12. früh morgens in der Wohnung ein lautes Zischen gehört habe. Anders als vom Zeugen S geschildert, sei sie jedoch oben in ihrem Zimmer gewesen. Ihre Schwester habe in der unteren Etage mit dem Zeugen S gesessen. Sie sei dann hinunter gegangen. Ebenfalls entgegen der Angaben des Zeugen S seien die Rollläden lediglich an einem kleinen Fenster so weit oben gewesen, dass man ein wenig habe sehen können. Es seien zwei Personen gesehen worden, wobei sie nicht sagen könne, wer das gewesen sei. In der Zeit habe sie häufiger Probleme mit ihrem damaligen Lebensgefährten DSc gehabt. Sie habe gedacht, dass es etwas mit ihm zu tun haben könnte oder es Einbrecher seien. Gegenüber der Polizei habe sie geäußert, dass sie Probleme mit diesem habe, dessen Namen aber ausdrücklich nicht genannt. Ihre große Schwester sei ebenfalls draußen gewesen. Die Zeugin RP bekundete hingegen, – insoweit noch gleichlautend zu ihrer Schwester – dass sie am 27.12.20.. zu Hause allein mit dem Zeugen S in der Küche gewesen sei. Ihre Schwester habe sich in ihrem Zimmer befunden. Die Zeugin gab weiter an, dass sie – entgegen den Bekundungen ihrer Schwester – nicht gesehen habe, dass die Polizei gekommen sei. Sie habe lediglich ein lautes Zischen gehört, sich erschrocken und Angst bekommen. Ebenfalls entgegen der Angaben ihrer Schwester seien die Rollläden der Fenster komplett heruntergelassen gewesen. Sie sei auch mit ihrer Schwester nicht rausgegangen. Auf Vorhalt, dass ihre Schwester bekundet habe, dass sie beide draußen gewesen seien, bekundete sie, dass sie jedenfalls nicht vor die Tür gegangen sei und ihrer Meinung nach auch ihre Schwester in der Wohnung geblieben sei. Sie habe nicht gehört, dass Namen genannt worden seien. (5) Der Überzeugungsbildung der Kammer dahingehend, dass Fahrer des Wagens vor dem Abstellen der Angeklagten L war, steht ferner auch nicht die Aussage des Zeugen Sc entgegen. Dieser bekundete, dass er am 27.12.20.. von 0 Uhr bis ca. 5:30 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten L bei sich zu Hause gewesen sei. Kurzzeitig sei auch der Zeuge DD H anwesend gewesen. Dieser sei aber schon früher gegangen. Nachdem der Angeklagte die Wohnung verlassen habe, sei eine halbe Stunde später die Polizei gekommen und habe ihn und seine Familie aufgeweckt. Dann hätten die Polizeibeamten ihn zu einem Fahrzeug befragt, was auf dem zur Wohnung gehörenden Privatparkplatz abgestellt gewesen sei. Er habe dieses Fahrzeug nicht gekannt, sei dann aber darauf gekommen, dass es das von dem Zeugen H sei, da er diesen einmal damit habe fahren sehen. Da die Polizeibeamten den Autoschlüssel hätten haben wollen, habe er – nachdem er zunächst beabsichtigt habe, sich rauszuhalten – den Zeugen seiner Mutter zuliebe angerufen, der den Schlüssel dann an einer Kirche abgelegt habe. Er selbst habe im Gegensatz zu seinem Bruder mit der Polizei nicht viel gesprochen. Dieser habe auch die Polizeibeamten gefilmt. Er wisse nicht mehr, ob er nervös gewesen sei. Zu einer Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Zeugen S könne er keine Angaben machen. Er sei die gesamte Nacht mit dem Angeklagten in der Wohnung gewesen, wo sich auch sein Bruder und seine Mutter aufgehalten hätten. Zu dem Zeugen H habe er seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr, gleichwohl – so der Zeuge – hätten sie sich an dem Tag noch kurz getroffen. Seitdem aber habe er ihn nicht mehr gesehen. Die Aussage des Zeugen war nicht glaubhaft. Ihr stehen nämlich die Bekundungen des Zeugen H entgegen, denen die Kammer folgt. Dieser bekundete nämlich, dass er das Fahrzeug nicht kenne und kein Auto fahren könne. Auf Nachfrage gab er an, dass er sich nicht zutraue, eine Führerscheinprüfung erfolgreich zu absolvieren. Um sich nicht strafbar zu machen, fahre er kein Auto. Er sei zudem nie in einer Nacht bei dem Zeugen Sc gewesen, in der auch der Angeklagte L zugegen gewesen sei. Im Jahr 20.. habe er ohnehin keinen Kontakt zu dem Zeugen gehabt. Erst im Jahr 20.. habe er ihn bis zu zwei Mal gesehen, da der Zeuge Sc mit der Nichte der Frau des besten Freundes des Zeugen H eine Beziehung geführt habe. Der Zeuge H bekundete spontan, frei, unaufgeregt, lebensnah und anschaulich. Insbesondere die Frage, warum er kein Auto fahren könne, beantwortete er spontan damit, dass er „zu doof“ dafür sei. Er war auch glaubwürdig. Er zeigte keine Belastungstendenzen. Im Gegensatz dazu vermochte der Zeuge Sc bereits einfache Zeitangaben zu Dauer und Uhrzeit des von ihm behaupteten Besuchs des Zeugen H nicht wiederzugeben. Auch auf Nachfrage vermochte er keine logische Erklärung mitzuteilen, warum der Zeuge H das Fahrzeug bei ihm auf dem Stellplatz abgestellt haben sollte, bzw. dieser den Schlüssel nicht zu ihm habe bringen wollen. Er gab lediglich an, dass er dies nicht wisse. Der Aussage des Zeugen Sc stehen ferner die oben dargestellten, durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten des Angeklagten L entgegen, aus denen sich eine Beteiligung des Angeklagten ergibt. Zudem stehen der Aussage auch die ebenfalls durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten PTT-20.. 1227 – WA0007, -WA0020 und –WA0021 von dem Datenträger „CD mit WhatsApp-Nachrichten L“ im Ordner „Sprachnachrichten_L_Gesamt – Ordner WhatsApp Voice Notes“, Unterordner „04_Sprachnachrichten-L-Person A _ Dennis“ (Bl. 1742 d. HA) zwischen dem Angeklagten L und der vom Zeugen G überzeugend als D R identifizierten Person entgegen. In der Sprachnachricht vom 27.12.20.. , 7:30 Uhr, (PTT-20.. 1227 – WA0007) bittet der Angeklagte L den D R, sich schnell zu melden, da er seine Hilfe benötige. In der Sprachnachricht vom 27.12.20.. , 09:26 Uhr, (PTT-20.. 1227 – WA0020) teilt der Angeklagte dem D R mit, dass er dem Zeugen S die Autoreifen „platt gestochen“ habe. In der Sprachnachricht vom 27.12.20.. , 09:27 Uhr, (PTT-20.. 1227 – WA0021) teilt er dem D R mit, dass „die das Auto“ hätten und er dringend ein Alibi benötige. Hierbei steht zur Überzeugung der Kammer schon aus dem Zusammenhang fest, dass es sich um den am gleichen Morgen sichergestellten Mercedes Vito handelt. Andere Erwägungen sind lebensfremd und entbehren jeglicher Grundlage. (6) Die im Wege eines „Hilfsbeweisantrags“ beantragte Vernehmung des Zeugen O war nicht angezeigt. Bei dem Antrag handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO. Bei dem Beweis von sogenannten Negativtatsachen – wie hier – handelt es sich grundsätzlich um Beweisanregungen. Es wurde schon nicht hinreichend eine konkrete Beweistatsache benannt, da nicht ausgeführt wurde, dass der Angeklagte auch im Übrigen keinen Zugriff auf das Fahrzeug gehabt habe. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der als Zeuge benannte O das Fahrzeug stets beobachtet haben will. Dies steht auch im Widerspruch zu der eigenen Einlassung des Angeklagten, wonach das Fahrzeug von den Personen, die auf das Betriebsgelände der Zeugin M eingebrochen seien, genutzt worden sei und auch im Übrigen „wie ein Wanderpokal“ herumgereicht worden sei. Zudem lässt sich dann auch nicht erklären, warum das Fahrzeug bei dem Zeugen Sc sichergestellt werden konnte, wenn allein der als Zeuge benannte O im „Besitz“ des Fahrzeugs gewesen sei, wobei die Verwendung des Begriffs „Besitz“ nicht im juristischen Sinne gemeint sein kann, da dann ein Zugriff des Angeklagten möglich gewesen wäre und der benannte Zeuge weiterhin jedenfalls mittelbarer Besitzer geblieben wäre. Daher kann nur die unmittelbare Verfügungsgewalt gemeint sein, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht bestand. Bereits dieser Umstand hätte im Rahmen des Antrags näher dargetan werden müssen. Zudem wäre auch bei Auslegung des Antrags als Beweisantrag zur Vernehmung des benannten Zeugen dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gewesen wäre. Es handelt sich bei den behaupteten Umstände allein um Indizien, die nur einen möglichen, nicht aber zwingenden Schluss darauf zulassen, dass der Angeklagte an der hier in Rede stehenden Tat nicht beteiligt gewesen ist. Diesen Schluss vermag die Kammer angesichts des übrigen Beweisergebnisses jedoch nicht zu ziehen. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten L, der die Kammer insoweit gefolgt ist, steht zudem fest, dass der Mercedes Vito wiederholt von unterschiedlichen Personen im Rahmen der Begehung von Diebstahlsdelikten, wie auch im Fall betreffend die Fa. M verwendet wurde. c) Die Beteiligung des Angeklagten L an den Geschehnissen auf dem Gelände der Zeugin M steht zudem aufgrund der aus den folgenden Beweismitteln gewonnenen Indizien fest: aa) Zunächst folgt aus der bereits dargestellten Einlassung der Angeklagten F , dass der Angeklagte ihr gegenüber in einem Container auf dem Baustellengelände in K mitgeteilt hat, dass er im Besitz von Schlüsseln der Zeugin M wäre. Die Kammer folgt der Aussage der Angeklagten F aufgrund ihrer detailreichen und lebensnahen Schilderung von dem Erlebten, welches sie konsistent in unterschiedlichen Strukturen wiederholen konnte. bb) Zudem bekundeten auch die zu diesem Geschehen vernommenen Zeugen G und H übereinstimmend, dass der Zeuge P, der auch hinsichtlich dieses Geschehens von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass der Angeklagte L bei der Gebrauchtwagenhändlerin M eingebrochen sei. Der Zeuge H bekundete ferner, dass der Zeuge P angegeben habe, dass der Angeklagte im Rahmen der Geschehnisse am 19.12.20.. das Fahrzeug Mercedes Vito genutzt habe und an diesem rote Kfz-Kennzeichen der Gebrauchtwagenhändlerin M angebracht gewesen seien. Der Zeuge G bekundete zudem überzeugend, dass sich diese Kfz-Kennzeichen im sichergestellten Fahrzeug befunden hätten. Die Zeugen sind glaubwürdig. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter 3. a) dieses Abschnitts. Ebenso waren diese Aussagen glaubhaft, insbesondere ermöglichten sie eine selbstständige Prüfung der Kammer hinsichtlich der Belastbarkeit der Aussage des Zeugen P in der polizeilichen Vernehmung und seiner Zuverlässigkeit. Durch die Aussagen der Zeugen konnte den Angaben des Zeugen P auch insoweit gefolgt werden. Hierbei verkennt die Kammer erneut nicht, dass die Aussage des Zeugen P bei der Polizei eine eindeutige Belastungstendenz in Bezug auf den Angeklagten L aufweist. Vorliegend beschränkte er sich allerdings – was bei einer vorbereiteten Aussage zur Herstellung einer falschen Verbindung zum Angeklagten zu erwarten gewesen wäre –nicht allein auf die Tatsache, dass der Angeklagte an dem Geschehen zum Nachteil der Zeugin M beteiligt gewesen sei, sondern schilderte auch ein ungewöhnliches Detail, nämlich den Umstand, dass die entwendeten Nummernschilder zu einem späteren Zeitpunkt an dem Mercedes Vito montiert gewesen seien. cc) Eine Beteiligung des Angeklagten L folgt auch aus seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen an die Nebenklägerin J vom 21.02.20.. (Bl. 760 d. HA) sowie 14.02.20.. (Bl. 770 d. HA), die dieser in der Untersuchungshaft verfasste. So führt er im Brief vom 14.02.20.. aus, dass er im Rahmen der Beantragung eines Haftprüfungstermins die Diebstähle zugeben werde. Dies werde zunächst schriftlich von seinem Anwalt und dann mündlich von ihm im Rahmen des Haftprüfungstermins erfolgen. Er äußert die Hoffnung, dass dadurch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mehr bestünde. Im Brief vom 21.02.20.. teilte er der Nebenklägerin mit, dass sein Verteidiger gestern bei ihm gewesen sei, um seine Aussage aufzunehmen. Er habe die „Sachen“, die ihm vorgeworfen würden, alle zugegeben. Sein Verteidiger würde dies nun ausschreiben und dann einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Das Schreiben mit seinem Geständnis solle dem Gericht vorgelegt werden. Zu Überzeugung der Kammer steht fest, dass mit den „Sachen“ die Vorwürfe aus dem Haftbefehl vom 28.01.20.. (Bl. 109 d. HA) gemeint sind, der durch den Angeklagten leicht zu erfassen war und insbesondere auch das Geschehen auf dem Gelände der Fa. M umfasst. Dass sich der Angeklagte in den Briefen selbst zu Unrecht mit der Tat in Verbindung gebracht haben könnte, ist nicht erkennbar. d) Die Beteiligung des Angeklagten L an dem Tatgeschehen auf dem Gelände der Fa. M folgt zudem aus den Feststellungen zu den Geschehnissen auf dem Tankstellengelände der Firma Aral an der Rue de Wattrelos in E am 11.12.20.. . aa) Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich dieses Tatgeschehens ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme – soweit sie zu den getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht – widerlegt. Sie steht zunächst bereits im Widerspruch zu den Angaben, die der Angeklagte vor Ort gegenüber den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten N und G gemacht hat. bb) Der Zeuge N bekundete die Geschehnisse so, wie sie in den Feststellungen ihren Niederschlag gefunden haben. Er berichtete dabei trotz der zurückliegenden Zeit anschaulich und überzeugend, insbesondere unter Schilderung auch ungewöhnlicher Details. So räumte er ein, dass er sich nicht mehr an das Fahrzeug selbst erinnern könne, jedoch noch wisse, dass ihm die auffällig veralteten Felgen ohne Radkappen des Fahrzeugs aufgefallen seien. Bei einem Blick auf die Rückbank des Fahrzeugs habe er einen eingeschalteten Laptop wahrgenommen. Zudem vermochte er sich zu erinnern, dass er eine Überprüfung der Kennzeichen beauftragt hatte und das Ergebnis erst gekommen sei, als er schon fast im Tankstellengebäude gewesen sei. Zudem schilderte er anschaulich, wie sein Kollege und er von einem gegenüberliegenden Firmengelände den Angeklagten dabei beobachten konnten, wie er zum Fahrzeug zurückkehrte und dieses durch eine Funkfernbedienung aufgeschlossen habe. Dies habe ihn gewundert, da das Fahrzeug – wie er zuvor habe feststellen können – offen dort gestanden habe. Er konnte sich auch daran erinnern, dass der Angeklagte auf seinem Handy einen WhatsApp Kontakt zu der Person des Herrn H gezeigt habe. Er räumte auch unumwunden Unsicherheiten ein. So gab er an, dass er sich nicht sicher sei, ob das Auto geliehen oder kurz zuvor gekauft worden sein soll, verwies aber auf die von ihm verfasste Strafanzeige. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Inhalts des Kofferraums. Insofern war der Zeuge sich unsicher, ob der Inhalt von dem Freund mitgebracht oder genauso gekauft worden sein soll. Auf Vorhalt der Strafanzeige vermochte er sich dann aber überzeugend zu erinnern. Zudem werden seine Angaben durch die Aussage des Zeugen Gü gestützt. Der Zeuge bekundete ebenfalls wie festgestellt und schilderte, dass sie die Tankstelle ursprünglich angefahren hätten, um zu dem im Tankstellengebäude befindlichen Supermarkt zu gehen und etwas zu trinken zu kaufen. Nachdem der Kollege die verdächtigen Feststellungen am Pkw getroffen hätte, habe man im Tankstellengebäude nachgefragt. Der Mitarbeiter dort habe aber keine Angaben machen können. Man habe dann mit dem zuständigen Dienstgruppenleiter Rücksprache gehalten, der ihnen mitgeteilt habe, dass man vor Ort auf den Fahrer warten solle. Der Zeuge bestätigte, dass der Angeklagte angegeben habe, dass der Pkw neu angeschafft worden und noch keine Zeit gewesen sei, die Kennzeichen umzumelden. Er räumte ein, dass er die Schlüsselbetätigung selbst nicht wahrgenommen habe. Sein Kollege habe ihm dies aber mitgeteilt. Soweit sich aus dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 12.12.20.. (Bl. 84 d. HA) nicht ergibt, dass ein Fahrzeugschlüssel sichergestellt wurde, begründet dies keine durchgreifenden Zweifel an den Aussagen der Zeugen, da zur Überzeugung der Kammer von einem Versehen auszugehen ist. Denn der Zeuge N bekundete überzeugend, dass ein Schlüssel zum Öffnen des Fahrzeugs benutzt wurde. Zudem vermochte sich der Zeuge Gü daran zu erinnern, dass ein Fahrzeugschlüssel sichergestellt worden sei. Beide Zeugen sind glaubwürdig. Sie zeigten keine besondere Belastungstendenz. Soweit sie sich an Ermittlungsschritte nicht erinnern konnten bzw. sich auf Aktenkenntnis bezogen, räumten sie dies stets frei ein. bb) Die Einlassung des Angeklagten vor Ort, das er mit einem Herrn H unterwegs gewesen sei, wird zudem durch die Aussage des Zeugen H widerlegt, der bekundete, dass er nicht mit dem Angeklagten zur Tankstelle gefahren sei. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft, der Zeuge war glaubwürdig. Er räumte ein, dass er bis 20.. mit dem Angeklagten mehr Kontakt gehabt habe, sich dann aber im Jahr 20.. von ihm und den übrigen Mitgliedern des Freundeskreises habe distanzieren wollen. Auf Nachfrage gab er an, dass es trotzdem noch am 10.12.20.. bei dem Geburtstag seiner Schwester zu Kontakt gekommen sei und man zusammen etwas getrunken habe. Aufgrund der weiteren, oben dargestellten, Aussage ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass der Zeuge gar nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen N steht zudem fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten ihm gegenüber bezeichneten Herrn H um den vernommenen Zeugen handelt, da der Zeuge N auch insoweit überzeugend bekundete, dass ihm der Angeklagte ein Profil bei WhatsApp gezeigt habe, welches zu der von ihm im Rahmen der Strafanzeige notierten Person, dem Zeugen H, gehörte. cc) Die Angaben des Angeklagten vor Ort gegenüber den Zeugen sind auch verwertbar. Soweit der Angeklagte der Verwertung dieser Angaben aufgrund einer fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung widersprochen hat, greift dies nicht durch. Denn es hat eine Belehrung stattgefunden. Dies ergibt insbesondere aus der Aussage des Zeugen Gü, der zunächst zwar einräumte, dass er nur der sichernde Beamte gewesen sei und seinerseits eine Belehrung des Beschuldigten nicht stattgefunden habe. Er führte jedoch spontan – und damit zweifellos überzeugend – unter Ausruf „doch, doch“ aus, dass der Kollege den Angeklagten als Beschuldigten eines Kfz-Diebstahls belehrt habe. Auch der Zeuge N bekundete, dass er den Angeklagten belehrt habe. Allein der Umstand, dass sich beide Zeugen an den Inhalt der konkreten Belehrung nicht erinnern können, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Begründete Zweifel, dass die Belehrung unvollständig erfolgte, bestehen nicht. Vielmehr ist aufgrund der Formulierung aus der Strafanzeige, die dem Zeugen N vorgehalten und von diesem als üblicherweise verwendet bestätigt wurde, davon auszugehen, dass eine rechtlich korrekte Belehrung erfolgt ist. dd) Der Verwertbarkeit der Angaben steht auch nicht der Widerspruch des Angeklagten aufgrund der fehlenden Gelegenheit zur Konsultation eines Anwalts entgegen. Vielmehr steht zu Überzeugung der Kammer fest, dass Hilfestellungen mit Ausnahme der erfolgten Belehrung und der erfolgten Einräumung der Gelegenheit zur Tätigung des Anrufs nicht notwendig waren, da der Angeklagte im Besitz eines funktionierenden Mobiltelefons war. Soweit der Zeuge N ausgeführt hat, dass er die Aussage „ansonsten rufe ich einen Rechtsanwalt an“ als Drohung empfunden habe, führt dies mangels Relevanz zu keiner anderen Beurteilung seiner Aussage. e) Der Umstand, dass keine Fingerabdrücke des Angeklagten in den Büroräumen auf dem Gelände der Zeugen M festgestellt wurden, begründet ebenfalls keinen Zweifel an seiner Tatbeteiligung. Aufgrund der Einlassung der Angeklagten F steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte bei der Ausführung von Diebstahlstaten Handschuhe trägt. Im Übrigen können – ohne Einfluss auf die Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten – auch Mittäter die Räumlichkeiten durchsucht haben. 5. Die Feststellungen zu den Fällen 2 und 3 beruhen auf den folgenden Beweismitteln. Aufgrund der zahlreichen aus den erhobenen Beweisen folgenden Indizien steht in der Gesamtschau für die Kammer eine Beteiligung des Angeklagten L an den Geschehnissen am 19.12.20.. in der Laubenkolonie fest: a) Die Einlassung des Angeklagten L in der Hauptverhandlung konnte widerlegt werden. Sie steht im Widerspruch zu den beiden Einlassungen bzw. Erklärungen, die er gegenüber den Zeugen E. T, K und M sowie den Zeugen Hül und Hü getätigt hat, was bereits für eine nachträgliche Anpassung der Einlassung spricht. Zudem steht sie im Widerspruch zu den glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. b) Das Tatgeschehen bis zur Aufnahme der Verfolgung durch die Zeugen E. T, K und M sowie die Feststellungen zu dem beim Zeugen W. T entstandenen Schaden stehen aufgrund dessen Aussage fest, der wie festgestellt bekundete. Die Aussage des Zeugen war auch glaubhaft. Er schilderte lebensnah und detailreich seine Feststellungen auf seiner Parzelle. Dabei konnte er insbesondere auch ungewöhnliche Details wiedergeben, wie zum Beispiel den Umstand, dass einer der grauen Rucksäcke offen gewesen sei. Allein aus diesem Grund habe er auch den Schreckschussrevolver wahrgenommen, den der Zeuge im Weiteren anschaulich beschrieb. Der Zeuge vermochte das Geschehen in Anbetracht der zahlreichen Nachfragen auch konsistent und in unterschiedlichen Strukturen zu schildern. Seine Aussage wird zudem gestützt durch die Aussage des Zeugen E. T , welcher bekundete, dass ihm sein Vater, als er ihn an der Laube getroffen habe, die Geschehnisse, so wie festgestellt, berichtet habe. Der noch junge Zeuge bekundete sprunghaft, aber detailreich. So konnte er beispielsweise die entwendeten Werkzeuge ebenfalls noch benennen. Teilweise fielen ihm bestimmte Details, wie zum Beispiel der Umstand, dass sein Vater die Waffe bereits am Morgen in einem Rucksack gefunden habe, erst nachträglich ein, was gegen eine auswendig gelernte Geschichte spricht. Auch die weiteren Zeugen K , M und Fr bestätigten ebenso glaubhaft die Bekundungen des Zeugen W. T zum Tatgeschehen, von denen dieser ihnen am Abend als sie sich getroffen hätten, berichtet habe. Soweit die Beschreibung des Schreckschussrevolvers durch den Zeugen W. T im Rahmen seiner Vernehmung zunächst hinsichtlich des Holzgriffs von dem des ausweislich des verlesenen Sicherstellungsprotokolls vom 20.12.20.. (Bl. 51 der Fallakte 1, Az. … Js ….) sichergestellten und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 1680 – 1682 d. HA) , auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, abgebildeten Schreckschussrevolvers abwich, da er diesen nicht als holzfarben sondern als weiß beschrieb, vermag dies keine Zweifel in der Überzeugungsbildung der Kammer zu begründen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine typische Verfälschung. Tatsächlich ist der Schreckschussrevolver mit einem helleren Holzgriff und einem im Vergleich zu diesem Holzgriff dunkler gehaltenen Lauf sowie mit der vom Zeugen beschriebenen Trommel versehen. Auf weitere Nachfrage korrigierte der Zeuge seine Aussage zudem dahingehend, dass der Griff aus Holz gewesen sei und eine entsprechende, helle Farbe aufgewiesen habe. Zudem hat der Zeuge glaubhaft dargestellt, dass ihm der Schreckschussrevolver noch in der Nacht durch einen Polizeibeamten gezeigt worden sei und er diesen als dieselbe Waffe wiedererkannt habe, die er am Morgen gesehen hätte. Diese Aussage wird auch durch die Aussage des Zeugen Ker bestätigt, der schilderte, dass er die Waffe an sich genommen und einem Zeugen gezeigt habe, der die Waffe zuvor sehr deutlich beschrieben und dann wiedererkannt habe. Weiter konnte auch der Zeuge K bestätigen, dass der fragliche Schreckschussrevolver der Beschreibung entsprochen habe, die er zuvor durch den Zeugen W. T erhalten habe. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. T spricht insbesondere nicht, dass er es zunächst unterließ, die Polizei zu verständigen, als er erstmals sonderbare Feststellungen auf seiner Parzelle machte. Der Zeuge vermochte überzeugend darzustellen, dass er dies zunächst vor Ort unterlassen habe, da ihm kein Mobiltelefon zur Verfügung gestanden habe. Im weiteren Verlauf sei es für ihn kein Thema gewesen, da er aufgrund der Geschehnisse sehr durcheinander gewesen sei. Anhaltspunkte, dass die Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnten, haben sich nicht ergeben. c) Die Feststellungen zu den Geschehnissen in Bezug auf die Parzelle der Zeugen K und M sowie zu den dort aus den Lauben entnommenen und vor dem Gartentor gestapelten Gegenständen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen K , der dies überzeugend und anschaulich wie festgestellt schilderte. So konnte er bildlich beschreiben, wie er versucht habe, das Gartentor aufzudrücken, dieses aber aufgrund der dahinter liegenden Gegenstände nicht möglich gewesen sei. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Insbesondere zeigte er keine Belastungstendenzen, was sich auch daran zeigte, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Verhalten des Angeklagten noch drastischer zu schildern. Er räumte auch eigenes Fehlverhalten ein, indem er beispielsweise schilderte, dass er den aus der Laube entnommenen Rollermotor ein wenig „getuned“ habe. d) Die Feststellungen zu der Verfolgung des Angeklagten und des gesondert Verfolgten P beruhen zunächst ebenfalls auf der Vernehmung des Zeugen K , der wie festgestellt bekundete. Seine Aussage war auch insoweit glaubhaft. Er schilderte das Geschehen u.a. unter Verwendung wörtlicher Rede, eigener Emotionen und einer Vielzahl von Details. Sein gutes Erinnerungsvermögen begründete er nachvollziehbar damit, dass einen Tag zuvor sein Kind geboren und er im Krankenhaus angerufen worden sei. Er habe den Angeklagten mit den Worten angesprochen: „Was machst du hier. Bleib mal stehen!“. Dieser habe im weiteren Verlauf der Unterhaltung wörtlich gesagt: „Ich war das nicht. Das waren Kollegen.“ und „Bitte nicht die Polizei anrufen. Ich habe eine Pistole. Dann gehe ich in den Knast.“ Der Zeuge schilderte weiter überzeugend, wie er eigene Schlussfolgerungen vor Ort traf, als er meinte, den Angeklagten anhand seiner Angaben zu dem von ihm bei seinem Kollegen gefundenen, mit Farben beschmierten, Werkzeugen überführt zu haben. Zudem schilderte er, wie er darauf bedacht gewesen sei, keine Fingerabdrücke auf dem Schreckschussrevolver zu hinterlassen und ihn deswegen zwischen Arm und Brust eingeklemmt hätte. Seine Aussage korrespondiert zudem mit den Aussagen der Zeugen Fr, E. T, M und W. T, die die Geschehnisse, soweit sie sie wahrgenommen haben, ebenfalls so wie sie in den Feststellungen Niederschlag gefunden haben, bekundeten. Der Zeuge Fr bekundete dabei, bestätigt von den übrigen Zeugen, dass er die den Weg hinauflaufenden Personen als erstes gesehen und die übrigen informiert habe. Hierbei räumte er ein, dass er aufgrund seines schlechten Sehvermögens nicht in der Lage gewesen sei, Personen zu erkennen, sondern lediglich die Taschenlampe wahrgenommen hätte. Der Zeuge E. T schilderte anschaulich, wie der Zeuge K den Zeugen M aufforderte, die Verfolgung mit dem Fahrzeug aufzunehmen und sie den Personen zu Fuß gefolgt seien. Hierbei habe der Zeuge K ihm Anweisungen gegeben, wie er sich zu verhalten habe. Er schilderte auch eigene Emotionen, so habe er Angst bereits empfunden als sie den Angeklagten umzingelt hätten, und nicht ausschließlich nur als dieser den Schreckschussrevolver gezogen habe. Er habe zudem einen Biergeruch beim Angeklagten wahrnehmen können. An diesen könne er sich auch deshalb erinnern, weil der Angeklagte erzählt habe, in einer Kneipe gewesen zu sein. Der Zeuge M schilderte seinen Fahrweg detailliert. So berichtete er lebensnah, dass er sich zunächst geärgert habe als er auf dem Parkplatz neben dem Firmengelände davon ausgegangen sei, die Personen verpasst zu haben bevor er sie in dem kleinen Fußgängerweg wahrgenommen habe. Auch er vermochte wörtliche Rede aus der Konservation mit dem Angeklagten wiederzugeben. So hätte er auf das Angebot des Angeklagten hinsichtlich der Zahlung von 200 € für den Fall, dass sie ihn gehen ließen, geantwortet: „Nein, auf gar keinen Fall. Du hast mehrere Gartenlauben aufgebrochen“. Er beschrieb weiter anschaulich, wie er den Angeklagten anhand der reflektierenden Streifen an seiner Hose und dem Gesicht, welches er in dem kleinen Weg, den er mit dem Fernlicht seines Fahrzeugs ausgeleuchtet habe, gesehen habe, wiedererkannt habe. Er habe dann zu den beiden anderen Zeugen E. T und K gesagt: „Das ist der Typ“, was diese bestätigten. Die Kammer hat hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M auch keine Bedenken, weil dieser berichtete, mit dem Zeugen K gemeinsam vom Krankenhaus, in dem er sich ebenfalls aufgrund der Geburt seines Kindes befunden habe, zu den Gartenlauben gefahren zu seien und dies im Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Zeugen steht. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine typische Verfälschung aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablauf. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Sie haben keine Belastungstendenzen gezeigt, sondern im Gegenteil auch sie selbst bzw. ihre Bekannten belastende Umstände geschildert, wie zum Beispiel, dass der Zeuge K einen Elektroschocker benutzte. Dieser räumte auch ein, dass er wisse, einen solchen Elektroschocker nicht rechtmäßig besessen zu haben. Deswegen habe er ihn zunächst auch vor den erschienenen Polizeibeamten versteckt. Der Angeklagte habe diesen über den Elektroschocker berichtet, woraufhin der Zeuge ihn ausgehändigt habe. Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Hül , Di und Ker bestätigten die Angaben der Zeugen, soweit sie sie wahrgenommen haben. Der Zeuge Hül bekundete zudem so wie festgestellt zu den Angaben des Angeklagten ihm gegenüber. e) Aufgrund des verlesenen Untersuchungsbefunds der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle vom 21.12.20.. (Bl. 68 der Fallakte ….. Js …….) steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem sichergestellten Revolver um einen Schreckschuss-/ Reizstoff Revolver handelt, der mit 5 Kartuschen geladen war und einer Schreckschusswaffe gleichsteht. f) Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Br steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser einen grauen Rucksack, ein Brecheisen und eine Taschenlampe der Marke Maglite am Morgen des 20.12.20.. auf seinem Grundstück …..straße 11 vorfand. Er bekundete dies schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Insbesondere schilderte er überzeugend, dass , wenn sie schon tags zuvor, als er von seiner Garage zu der Eingangstür des Hauses gelaufen sei, wie vorgefunden auf seinem Grundstück gelegen hätten, er die Gegenstände schon zu diesem Zeitpunkt hätte wahrnehmen müssen. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass es sich dabei um den Rucksack des Angeklagten L gehandelt hat. Die …..straße 11 liegt an dem von den Zeugen K und M beschriebenen Weg, den der Angeklagte gewählt hat und auf dem ihm die Zeugen K und E. T gefolgt sind. Aufgrund der Aussage des Zeugen M steht zudem fest, dass der Angeklagte noch in dem kleinen Fußweg, in dem der Zeuge ihn entdeckt hatte, einen dunklen Rucksack getragen hatte, den er bei seinem Antreffen nicht mehr trug. Zudem hat der gesondert Verfolgte P , der auch diesbezüglich seine Aussage bei seiner Vernehmung verweigert hat, gegenüber den Zeugen G und H bei seiner polizeilichen Vernehmung den in dem Büro stehenden Rucksack ungefragt als den des Angeklagten bezeichnet. Dies bekundeten die Zeugen G und H übereinstimmend und glaubhaft. Die Kammer verkennt bei der Würdigung nicht, dass es ein ausgeprägtes Belastungsmotiv des Zeugen gibt, da dieser durch den Angeklagten als Täter gegenüber der Polizei benannt wurde und in der Folge die Wohnung der Zeugin Sch durchsucht worden war und dass seine Aussage nicht überprüft werden konnte, sodass dieser nur ein geringer Aussagewert zu kommt. Gleichwohl fügt sie sich aber in die Gesamtschau mit den weiteren Bekundungen und Beweismitteln. g) Eine Tatbeteiligung des Angeklagten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer weiter aufgrund des zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten P insofern verlesenen WhatsApp-VerL (Bl. 17K d. Hauptakte). So schrieb der gesondert Verfolgte P dem Angeklagten am 27.12.20.. , 18:53:47 Uhr, dass er ein „Zinker“ sei, wobei zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass dieses Wort sinngemäß „Verräter“ bedeutet. Der Angeklagte antwortete diesem um 18:54:50 Uhr, dass dieser ein „Zinker“ sei, wobei er versehentlich das Wort „Zwinker“ nutzte und ergänzte um 18:55:56 Uhr: „Ne nicht weiter ich habe nicht gezinkt gegen Satz zu dir ok oder hast du einen unter Schrift von mir da drauf gesehen ne also du zinker“, wobei die Kammer – wie auch der gesondert Verfolgte P im Folgenden – davon ausgeht, dass mit „gegen Satz“ „im Gegensatz“ und mit „unter Schrift“ „Unterschrift“ gemeint war. Der gesondert Verfolgte P antwortete dem Angeklagten um 18:55:56 Uhr: „Ich zinker? Das ist der große Witz. Du hast [doch] mit der ganzen Scheiße angefangen“ und ergänzte um 18:57:14 Uhr: „Bei einer mündlichen Aussage hat man keine Unterschrift wenn du nicht mit zur wache gefahren bist meinste ich bin aufm. Kopf gefallen junge. Außerdem haben die gesagt das du es gesagt hast haben die direkt gesagt als die noch hier vor der Türen standen also. Laber nicht so ein Müll von wegen unterschrift“, womit nach Auffassung der Kammer die Aussage des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Hül gemeint ist. h) Weiter folgt eine Tatbeteiligung des Angeklagten auch aus den Angaben des gesondert Verfolgten P im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung Sch, die die Zeuge Hül und Hü, so wie festgestellt, bekundeten. Der Zeuge Hü vermochte sich dabei unter Verwendung wörtlicher Rede zu erinnern, dass der gesondert Verfolgte P, nachdem sie die Wohnung betreten hätten, aus der Dusche gerufen habe: „ich bin auch hier“. Seine Angaben werden durch die Bekundungen des Zeugen Hül gestützt, der mit Ausnahme der Äußerung aus der Dusche heraus, ebenfalls wie festgestellt bekundete. Unter den ausweislich der verlesenen Asservatenliste Abschnitt „Sicherstellung nach Durchsuchung der Wohnung P/Sch am 20.12.20.. “ (Bl. 10-11 des Sonderbands „Asservatenakte“) sichergestellten Gegenstände befanden sich darunter auch Werkzeuge, die aufgrund der Bekundungen des Zeugen W. T diesem entwendet wurden, wie eine Stichsäge und ein Bosch Bohrhammer. Aufgrund des aus den in Augenschein genommenen und während der Durchsuchung der Wohnung gefertigten Lichtbildern (Bl. 25 – 45 d. Fallakte 1, ….. Js ………), auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, sich ergebenden Zustands der Wohnung ist zudem die Einlassung des Angeklagten L widerlegt, dass er Gegenstände aus der Laube des Zeugen W. T in der Wohnung der Zeugin Sch im Beisein des gesondert Verfolgten P gesehen habe. Aufgrund der Vielzahl von Gegenständen ist nicht nachvollziehbar, wie er etwaige Gegenstände, die aus den Lauben entnommen worden sein sollen, im Einzelnen erfasst haben und zugeordnet haben will. Die bei der Durchsuchung vorgefunden Beweismittel waren auch verwertbar. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin Schrenk spätestens beim Betreten der Wohnung rechtmäßig als Zeugin belehrt wurde. Er schilderte zudem, dass aufgrund der vorherigen Erkenntnisse nichts dafür sprach, dass die Freundin des Zeugen P an den Vorgängen beteiligt gewesen sei und sie deshalb für sie lediglich einen Zeugenstatus hatte. Der Zeuge Hü bekundete überzeugend und nachvollziehbar, dass man sich aufgrund der Nachtzeit und der damit von den Polizeibeamten empfundenen Schwierigkeiten, einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung der Zeugin zu erhalten, entschlossen habe, die Zeugin höflich zu fragen, ob man die Wohnung betreten dürfe. Dabei habe man ihr bereits erklärt, worum es ginge. Die Unterredung habe im Eingangsbereich der Wohnungstür stattgefunden und man habe die Zeugin im diesem Zusammenhang auch belehrt. Dass sich der Zeuge unsicher war, ob man zu diesem Zeitpunkt die Wohnung schon betreten habe, steht der Verwertung nicht entgegen. Denn jedenfalls, so der Zeuge, habe die Zeugin sie gebeten einzutreten. Diese Angaben korrespondieren mit den Angaben des Zeugen Hül , der bekundete, dass die Zeugin sehr kooperativ gewesen sei und sie hereingebeten habe. Allein der Umstand, dass in dem vorgehaltenen Aktenvermerk (Bl. 12 – 13 d. Fallakte 1, ….. Js ……) lediglich aufgeführt ist, dass Frau Sch ebenfalls belehrt worden sei, sich aber keine Angaben zur zeitlichen Reihenfolge ergeben, führt die Kammer nicht zu der Annahme, dass diese erst zu späterer Zeit, gegebenenfalls nach der Belehrung des gesondert Verfolgten P belehrt wurde. Die Aussage der Zeugin Sch war im Übrigen unergiebig. Der gesondert Verfolgte P hat von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. i) Zudem folgt die Tatbeteiligung des Angeklagten ferner aus seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen an die Nebenklägerin J vom 21.02.20.. (Bl. 760 d. HA) sowie 14.02.20.. (Bl. 770 d. HA), die dieser in der Untersuchungshaft verfasste und in denen er ausführte, dass er im Rahmen der Beantragung eines Haftprüfungstermins die ihm mit Haftbefehl vom 28.01.20.. (Bl. 109 d. HA) vorgeworfenen Diebstähle zugeben werde (vgl. insoweit die Ausführungen in diesem Abschnitt zu 4 b) cc)). j) Die im Wege eines „Hilfsbeweisantrags“ beantragte Vernehmung der als Zeugin benannten Bewährungshelferin Len war nicht angezeigt. Bei dem Antrag handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO. Es fehlt bereits an der Darlegung der Konnexität, da keine Uhrzeit genannt wird und das Gericht so nicht überprüfen kann, zur welcher Uhrzeit der Angeklagte einen Termin bei der benannten Zeugin gehabt haben und von wann bis wann er sich dort insgesamt aufgehalten haben soll. Auch bei Auslegung des Antrags als Beweisantrag, war diesem wegen Bedeutungslosigkeit gemäß § 244 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 StPO nicht nachzugehen. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte an dem Vormittag einen Termin im Büro der benannten Zeugin, welches nur wenige Kilometer von den Gartenlauben entfernt liegt, wahrgenommen hätte, hätte dies nicht zur Folge, dass er nicht in der Zeit zwischen 10 Uhr und 13:30 Uhr, mithin auch zur Mittags- und Nachmittagszeit, zu den Gartenlauben hätte zurückkehren können. Angaben über die Dauer des Termins enthält der Antrag schon nicht. 6. Die Feststellungen zu den Fällen 3 und 4 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten L , welches durch die bereits zuvor vernommenen Zeugen verifiziert werden konnte. a) Die Zeugen Sch-Pf und Gü bekundeten das Geschehen auf der ……straße wie festgestellt. Der Zeuge Gü konnte dabei anschaulich schildern, dass er, als das Fahrzeug angehalten habe, eine lautstarke Diskussion zwischen einem Mann und einer Frau gehört habe und aus dem Motorblock Rauch aufgestiegen sei. Die Zeugin Sch-Pf bekundete nachvollziehbar, dass sie die Kollision nicht gesehen, aber gehört habe. Sie habe das Fahrzeug erst danach sehen können, aber bemerkt, dass es etwas mitgeschleift habe. Den Fahrer, den sie als 185 cm großen, stämmigen Mann mit gelber Jacke und Jeanshose beschrieb, habe sie gesehen und sie habe sich das Kennzeichen „…………“ merken können. b) Die Angaben der Zeugen werden zudem durch die Bekundungen der Polizeibeamten und Zeugen Lan und Wo gestützt, die, soweit sie die Geschehnisse wahrgenommen haben, wie festgestellt bekundeten. Der Zeuge Lan konnte sich erinnern, dass er mit beiden Zeugen Wahllichtbildvorlagen durchgeführt habe und ein Zeuge den Angeklagten wiedererkannt habe, was auch durch die in Augenschein genommene Wahllichtbildvorlage (Bl. 29 – .... der Fallakte 14, ….. Js ……), auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, sowie die verlesenen Urkunden zu dieser Wahllichtbildvorlage (Bl. 28 und 37 der Fallakte 14, ….. Js ………) bestätigt wird. Der Zeuge Wo bekundete, dass er ein Blechteil des Fahrzeugs festgestellt habe, welches im Nachgang dem zu einem späteren Zeitpunkt sichergestellten Fahrzeug zugeordnet werden konnte. c) Die Zeugen Köh und Bou bekundeten zu dem Geschehen um die Entwendung des Kennzeichens ……………… glaubhaft so wie festgestellt. 7. Die Feststellungen zu den Fällen 6 – 10 beruhen zunächst auf den Geständnissen der Angeklagten F und L . a) Insbesondere die Angeklagte F hat die Geschehnisse detailreich so wie festgestellt bekundet. Sie hat nicht versucht, ihren Tatbeitrag im Verhältnis zu den Tatbeiträgen der übrigen Mitangeklagten in einem auffälligen Umfang abzumildern, was bei einer tendenziösen Einlassung nahegelegen hätte. Sie hat auch Umstände geschildert, die über die der Anklageschrift zugrundeliegenden Fälle hinausgingen. So schilderte sie beispielsweise, wie sie mit dem Angeklagten L überlegt habe, in einen Computerladen einzubrechen. Die Angeklagte wies bei ihrem Geständnis auch eine Konstanz auf. Die sie in der Nacht am 24.01.20.. vernehmende Polizeibeamtin und Zeugin Robin bekundete, dass die Angeklagte – mit Ausnahme ihrer Schwester – die Mitangeklagten und die Nebenklägerin J sowie die Tatorte, soweit sie – die Angeklagte – sich an sie habe erinnern können, benannt habe. Aufgrund der Aussage sei sie sogar davon ausgegangen, dass noch mehr Taten begangen worden seien als sie im Nachhinein habe ermitteln können. b) Die Geständnisse der Angeklagten L und F konnten zudem durch die Einlassungen der Angeklagten S und A sowie die folgenden Beweismittel verifiziert werden. aa) Der Zeuge Ma bekundete zu den Schäden am Zaun des Baustellengrundstücks, welches von seiner Firma genutzt wird, wie festgestellt. Die Aussage des Zeugen war auch glaubhaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bekundete, dass die Täter auch Vorhängeschlösser an den Containern aufgebrochen hätten. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei um eine falsche Erinnerung des Zeugen, bzw. eine falsche Information seinerseits. Er berichtete hierbei schon nicht aus seiner eigenen Wahrnehmung, sondern von Erzählungen seiner Mitarbeiter und mithin nur als sog. Zeuge vom Hörensagen. Neben den im Übrigen geständigen Einlassungen der Angeklagten L und F steht dieser Angabe auch die Aussage des als Polizeibeamten mit den Ermittlungen auf dem Baustellengrundstück betrauten Zeugen Wie entgegen, der glaubhaft bekundete, dass an den vorgefundenen Schlössern an den Containern keine Beschädigungen hätten festgestellt werden können. Die Einlassungen der Angeklagten S und A hinsichtlich des vorbeifahrenden schwarzen Fahrzeugs werden gestützt durch die Aussage des Zeugen Spo , der glaubhaft bekundete, dass er bei seiner Tätigkeit als Nachtwächter auf einem Gelände an der ………..straße das Baustellengelände mit seinem Fahrzeug passiert und in der Nacht einen Volvo Kombi mit mehreren, vermutlich weiblichen, Personen und den aufgeschnittenen Zaun wahrgenommen habe. Er habe sich das Nummernschild bis auf die letzten 4 Ziffern – wie festgestellt, zutreffend – merken können. Als er zurückkehrte, habe er die Kiste Bier und gestapelte Gegenstände am Zaun wahrnehmen können. Die Feststellungen zu den entnommenen Gegenständen beruhen auf den Angaben des Zeugen Ma , der bekundete, dass 5-6 Geräte, darunter eine Handkreissäge, eine Motorflex und eine Motorsäge, entwendet worden seien. Auf Vorhalt bestätigte er, dass es sich um die im Rahmen der Übergabeverhandlung aufgeführten Gegenstände handele (Bl. 84 d. Fallakte 13, …..Js …………). Er habe alles zurückerlangt. bb) Die Geständnisse der Angeklagten zu den Geschehnissen in B werden bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen Mue , Was und Lip , die überzeugend wie festgestellt bekundeten, soweit sie die Geschehnisse wahrgenommen haben. cc) Die Geständnisse der Angeklagten zu den Geschehnissen in der Bischofstraße in A korrespondieren zudem mit den Bekundungen der Zeugen Küh, He und La sowie den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Bül, Beli und Wey, die wie festgestellt bekundeten, soweit sie die Geschehnisse selbst wahrgenommen haben. Die Zeugin Küh beschrieb dabei anschaulich, dass sie ein Loch an der Scheibe des Fahrzeugs des Herrn He gesehen habe, da diese normalerweise weiß sei und aufgrund des Lochs an einer Stelle schwarz gewesen sei. Sie habe dann zwei Personen gesehen, die das Fahrzeug mit Koffern in Richtung Spielplatz verlassen hätten und die Polizei informiert. Sie konnte anhand der Höhe des Fahrzeugs die Größen der Personen mit 1,90 m und 1,70 m detailliert beschreiben. Der Zeuge La bekundete, dass er von dem Diebstahl lediglich über einen Mitarbeiter erfahren habe, der nicht mehr im Unternehmen tätig sei. Eigene Feststellungen könne er daher nur zur Schadenshöhe tätigen. Der Zeuge Bü schilderte anschaulich, dass er sich über die Angeklagte F gewundert habe, da diese versucht habe, sich zu verstecken, obwohl es gerade geschneit habe und man ihre Fußspuren habe verfolgen können. dd) Soweit der Angeklagte der Verwertung der Aussagen der Zeugen Gound Funken hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin J, die diese bei ihrem Transport zum Polizeipräsidium getätigt haben soll, widersprochen hat, kam es auf ihre Angaben nicht mehr an. Die Bekundungen des Dienstgruppenleiters und Zeugen Mü waren unergiebig. ee) Die Feststellungen zur vom Angeklagten L bei sich geführten Schreckschusspistole beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten F und A . Die Angeklagte F vermochte dabei anschaulich zu berichten, wie sie sich erschrocken habe, als der Angeklagte L auf ihren Hinweis, dass sie etwas gehört habe, die Schreckschusspistole aus der Jackentasche gezogen habe. Die Angeklagte A gab auf Nachfrage an, dass sie dem Angeklagten L eine Schreckschusspistole der Marke Walther ausgeliehen habe. 8. Die Feststellungen zu Fall 11 beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten G, A und S soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. Die Feststellungen zu ihrer Schuldfähigkeit beruhen auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. Jübner, Prof. Dr. Saß und Dr. Roloff-Stachel, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. 9. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sicher festgestellt werden, dass beim Angeklagten L während des tatrelevanten Zeitraums die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weder gemäß § 20 StGB ausgeschlossen noch erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war. a) Nach den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des der Kammer aus zahlreichen Verfahren als forensisch erfahren bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. Roloff-Stachel konnte aufgrund der stets zielgerichteten Vorgehensweise des Angeklagten im Rahmen der festgestellten Geschehensabläufe, in den Fällen 2 und 3, 6 – 10 auch aufgrund der ausführlichen Kommunikation mit den Mitangeklagten und Zeugen, nicht davon ausgegangen werden, dass auch bei Zugrundelegung einer anderen schweren seelischen Störung im Form einer beim Angeklagten anzunehmenden Abhängigkeit von Alkohol (ICD 10, F 10.2) und analeptisch wirkenden Substanzen (ICD 10, F 15.2) die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit in einem Fall aufgehoben bzw. erheblich vermindert war. b) Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Keiner der Zeugen oder Mitangeklagten, die mit dem Angeklagten im Rahmen der festgestellten Geschehnisse kommunizierten, beschrieb mit Ausnahme leichter alkoholbedingter Unsicherheiten, Anhaltspunkte, die einen Zweifel an der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erregen könnten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Fälle 4 und 5 . Der Zeuge Güner beschrieb, dass der Angeklagte mindestens eine Minute mit einer Frau diskutiert habe, dann zur Front des Fahrzeugs gegangen sei, um dort etwas zu machen, sich dann ins Fahrzeug gesetzt habe und weggefahren sei. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte hierbei das zunächst mitgeschleifte Teilstück des Kotflügels entfernte. 10. Die Feststellungen zu dem Umstand, dass der Angeklagte durch die Einnahmen aus den festgestellten Taten die Beschaffung von Betäubungsmitteln und Alkohol finanzieren wollte, beruht auf dem Umstand, dass dieser keiner geregelten Arbeit nachgeht und sich aus den verlesenen Vorstrafen eine entsprechende Tatmotivation ergibt. IV. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: a) Der Angeklagte L hat sich hinsichtlich des Falls 1 des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB strafbar gemacht, dabei in dem Fall zum Nachteil des Zeugen K ( Fall 3 )im Wege des Versuchs gemäß §§ 22, 23 StGB. Der Angeklagte ist nicht gemäß § 24 StGB vom Versuch des Diebstahls mit Waffen zurückgetreten, weil dieser nicht freiwillig die weitere Tatausführung aufgab oder die Vollendung verhinderte bzw. die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wurde. Er beabsichtigte gemeinsam mit dem Zeugen P zu den Lauben der Zeugen K und M zurückzukehren und die dort zurückgelassenen Gegenstände abzuholen. Hinsichtlich der Fälle 3 und 4 hat sich der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, jeweils in zwei Fällen, da der Unfall selbst eine Zäsur bildet, dabei in einem Fall ( Fall 5 ) in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen von Unfallort gemäß §§ 142 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 StGB, 6 Abs. 1 PflVG, 21 Abs. 1 StVG strafbar gemacht. Hinsichtlich der Fälle 6-10 hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in fünf Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1b) StGB strafbar gemacht, dabei in dem Fall zum Nachteil des Zeugen La ( Fall 10 ) im Wege des Versuchs gemäß §§ 22, 23 StGB. Der Angeklagte ist auch insoweit nicht gemäß § 24 StGB vom Versuch des Diebstahls mit Waffen zurückgetreten, weil er nicht freiwillig die weitere Tatausführung aufgab oder die Vollendung verhinderte bzw. die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wurde. Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. b) Die Angeklagte F hat sich hinsichtlich der Fälle 6-10 wegen Diebstahls mit Waffen in fünf Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 JGG strafbar gemacht, dabei in dem Fall zum Nachteil des Zeugen Lauter ( Fall 10 ) im Wege des Versuchs gemäß §§ 22, 23 StGB. Die Angeklagte ist nicht gemäß § 24 StGB vom Versuch des Diebstahls mit Waffen zurückgetreten, weil sie nicht freiwillig die weitere Tatausführung aufgab oder die Vollendung verhinderte bzw. die Tat ohne ihr Zutun nicht vollendet wurde. Die Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. c) Die Angeklagten G , S und A haben sich hinsichtlich des Falls 11 der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin J gemäß §§ 239b Abs. 1, 2. Halbsatz, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105 JGG strafbar gemacht. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter L a) Der Strafrahmen des Diebstahldelikts in Fall 1 war § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren – zu entnehmen. Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt oder es trotz Verwirklichung der Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 StGB bei der Anwendung des Grundstrafrahmens des § 242 Abs. 1 StGB verbleibt, begründet die Erfüllung der Merkmale grundsätzlich eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann aber durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren und für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ausgeräumt werden (vgl. so bereits OLG Köln, Beschluss vom 09. November 2000 – Ss 457/00 –). Bei Verwirklichung eines Regelbeispiels ist zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens daher stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die nachstehend aufgeführten Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anlass, vorliegend ausnahmsweise auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen, nicht besteht: Dabei war zunächst zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass Teile der Tatbeute, insbesondere die Fahrzeuge – wenn auch im Falle des Hyundai Getz beschädigt – an die Geschädigte M zurückgelangt sind. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass eine Tatgeneigtheit durch den fortdauernden Konsum von Alkohol und Amphetaminen bestand, auch wenn dieser im Hinblick auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kein für eine Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ausreichendes Maß erreichte. Weiter ist angesichts seiner Vorstrafen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass seine Hemmschwelle zur Begehung von Diebstahlstaten im Laufe der Zeit erheblich gesunken war. Zudem war hier – wie auch in den übrigen Fällen – zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf Tatmittel verzichtete. Zulasten des Angeklagten war zum einen der hohe Wert der zunächst entwendeten Gegenstände – sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit – sowie die Höhe der Sachschäden zu werten. Außerdem war die hohe kriminelle Energie zu berücksichtigen, die mit der Tatbegehung zu Tage trat, indem der Angeklagte – gemeinsam mit den Mittätern – nicht nur mehrere Fahrzeuge entwendete, sondern auch Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugscheine zu weiteren Fahrzeugen. Weiter ist der Angeklagte wegen einer Vielzahl von teils gleichartigen Fällen vorbestraft und zudem Bewährungsversager, wobei außerdem zu beachten ist, dass er hier bereits neun Monate nach dem Ende seiner letzten Inhaftierung erneut straffällig wurde. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Indizwirkung der verwirklichten Regelbeispiele entfällt, wobei maßgeblich hinzukommt, dass die Straftat in Anbetracht der weiteren Fälle 2 – 3 und 6 – 10 Teil einer Serie war. Innerhalb dieses Strafrahmens hielt die Kammer unter erneuter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – insbesondere auch des Umstands, dass bei Tatbegehung gleich drei Regelbeispiele durch den Angeklagten erfüllt wurden – und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 war bei beiden festgestellten Straftaten der Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, zugrunde zu legen. aa) In Bezug auf den vollendeten Diebstahl zum Nachteil des Zeugen W. T ( Fall 2 ) war dieser Strafrahmen nicht zu mildern. Die dabei zu prüfende Frage, ob ein minder schwerer Fall des § 244 Abs. 3 StGB vorliegt, war zu verneinen. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt nicht, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB den Besonderheiten des jeweiligen Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt kein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den jeweils auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden könnte. Die Kammer hat im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er aufgrund seines Alkohol- und Amphetaminkonsums enthemmt war, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt waren. Zudem war seine Hemmschwelle zur Begehung von Diebstahlstatenzusätzlich aufgrund der zahlreichen – auch insofern teils einschlägigen – Vorstrafen herabgesunken. Die Tatausführung war ihm aufgrund der lediglich durch Holztüren gesicherten Werkzeuge erleichtert, wenn auch nur in geringem Ausmaß. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch auf der anderen Seite beachtliche Strafschärfungsgründe gegenüber, die insgesamt ein solches Gewicht haben, das von einem bereits deutlichen Übergewicht der positiven Aspekte keine Rede sein kann. Zu Lasten des Angeklagten war zu bewerten, dass die entwendeten Gegenstände bei ihrem Kauf einen hohen Gesamtwert hatten. Zudem hat er bei der Tatausführung hohe Sachschäden verursacht. Weiter haben sich zu seinen Lasten seine erheblichen, teils einschlägigen Vorstrafen ausgewirkt sowie die hohe kriminelle Energie dergestalt, dass er an dem Tag beabsichtigte, insgesamt gleich vier Mal – mit jeweils mehrstündigen Pause zwischen den einzelnen Geschehnissen – die Gartenlauben zur Ausführung der Tat zu betreten. Zuletzt war auch hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits neun Monate nach dem Ende seiner letzten Inhaftierung und während laufender Bewährung erneut straffällig geworden ist. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB sowie des Umstands, dass der Angeklagte am gleichen Tag noch die Verwirklichung eines weiteren Diebstahldelikts versucht hat, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. bb) Bezüglich des versuchten Diebstahls mit Waffen zum Nachteil des Zeugen K ( Fall 3 ) war der Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB angesichts des bloßen Versuchs einer Straftrat und unter erneuter Berücksichtigung der oben angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu mindern. Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu Lasten des Angeklagten war ergänzend zu berücksichtigen, dass er an den Lauben und den Vorhängeschlössern der Zeugen K und M nicht unerhebliche Sachschäden verursacht hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend aufgeführt sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Hinsichtlich des Falls 4 war der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, zugrunde zu legen. Im Rahmen dieses Strafrahmens hat die Kammer zunächst das Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Weiter war auch hier die Enthemmung des Angeklagten durch seinen Alkohol- und Amphetaminkonsum strafmildernd zu berücksichtigen, wenn auch hier keine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB anzunehmen war. Darüber hinaus nutzte er das Fahrzeug fortwährend, sodass seine Hemmschwelle auch aufgrund dieses Umstands im Laufe der Zeit gesunken war. Zu seinen Lasten war neben dem Umstand, dass er mehrfach, u.a. auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft ist, die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zu beachten. Zudem stand er unter laufender Bewährung, was ihn neben den zahlreichen Ermahnungen der Gerichte ebenfalls nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend aufgeführt sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Hinsichtlich des Falls 5 war ebenfalls der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die vorstehenden Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Zu Lasten des Angeklagten waren hier das Hinzutreten eines weiteren Straftatbestandes (nämlich das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort) und der verursachte erhebliche Sachschaden zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend aufgeführt sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. d) Bezüglich der Fälle 6 – 10 war der Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, zugrunde zu legen. Die auch insoweit zunächst zu prüfende Frage, ob jeweils ein minder schwerer Fall des § 244 Abs. 3 StGB vorliegt, war nach bereits vorstehend genannten Grundsätzen zu verneinen. Im Einzelnen: aa) In Bezug auf den vollendeten Diebstahl mit Waffen zum Nachteil der Maaßen Erdbewegungen Transporte GmbH ( Fall 6 ) hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zunächst sein über seinen Verteidiger abgegebenes Geständnis berücksichtigt. Weiter war zu beachten, dass dieser aufgrund des Alkohol- und Amphetaminkonsums im Fahrzeug enthemmt war, wenn er auch nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Weiter war auch hier die herabgesetzte Hemmschwelle durch die zahlreichen, teils einschlägigen bislang begangenen Taten zu berücksichtigen. Darüber hinaus war zu beachten, dass die Tatbeute letztendlich vollständig an das geschädigte Unternehmen, vertreten durch den Zeugen Maaßen, zurückgelangt ist. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch auf der anderen Seite beachtliche Strafschärfungsgründe gegenüber, die insgesamt ein solches Gewicht haben, das von einem bereits deutlichen Übergewicht der positiven Aspekte jeweils keine Rede sein kann. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass an dem Zaun des Baustellengeländes ein erheblicher Sachschaden entstanden ist. Zudem waren auch hier die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Angeklagte die Tat während laufender Bewährung begangen hat, zu bewerten. Darüber hinaus war die kriminelle Energie zu berücksichtigen, die insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte – gemeinsam mit der Angeklagten F – nachdem sie bereits einmal Gegenstände vom Grundstück zum Fahrzeug gebracht hatten, noch einmal auf das Grundstück gegangen sind, um weitere Gegenstände zu holen, die sie lediglich allein aufgrund der Entdeckung durch den Zeugen Spornberger zurückließen. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend aufgeführt sind, insbesondere erneut des Umstands, dass die Tat Teil einer Serie von insgesamt fünf Taten in derselben Nacht war, sowie unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. bb) Hinsichtlich der vollendeten Diebstähle mit Waffen zum Nachteil der Zeugen Lip ( Fall 7 ), der …………… Ing. f. schlüsselfertige Bauten Ltd. ( Fall 8 ) sowie Hen ( Fall 9 ) hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens jeweils zu Gunsten des Angeklagten die oben aufgeführten Gründe, insbesondere sein Geständnis, berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Lagerung der Werkzeuge in den Lieferwagen die Tatausführung und den dadurch verursachten Schaden – wenn auch nur in geringem Ausmaß – leichter gemacht haben für die Angeklagten und er durch seinen Alkohol- und Amphetaminkonsum enthemmt handelte. Auch bezüglich dieser Fälle ist die Tatbeute jeweils zurückgelangt. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch auf der anderen Seite beachtliche Strafschärfungsgründe gegenüber, die insgesamt ein solches Gewicht haben, dass von einem bereits deutlichen Übergewicht der positiven Aspekte und dadurch die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB eine unbillige und ungerechte Härte darstellen würde, jeweils keine Rede sein kann. Zu seinen Lasten waren neben der teils einschlägigen Vorstrafen auch der Umstand zu berücksichtigen, dass durch die Tatausführung jeweils ein Sachschaden von mindestens 200 € sowie ein weiterer nicht bezifferbarer Schaden durch den Ausfall der stets gewerblich genutzten Fahrzeuge durch die jeweilige Reparatur entstand. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Fällen aufgrund der Schadenshöhe war nicht angezeigt, da zur Überzeugung der Kammer der Entschluss des Angeklagten, in die einzelnen Fahrzeugen einzusteigen unabhängig von den enthaltenen Werkzeugen, die der Angeklagte nicht kannte, gefasst wurde. Unter erneuter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend aufgeführt sind, insbesondere auch hier des Umstands, dass der Angeklagte in der Nacht mehrere Diebstähle beging und der in den Taten zum Ausdruck gekommenen kriminellen Energie, die u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass durch das Aufdrehen der Lautstärke der Musik sowie das Werfen von Bierflaschen bei möglichen Zeugen der Eindruck vermittelt werden sollte, dass Jugendliche auf der Straße randalierten, sowie unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von jeweils 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. cc) Bezüglich des versuchten Diebstahls mit Waffen zum Nachteil des Zeugen Lauter ( Fall 10 ) war der Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB angesichts des bloßen Versuchs einer Straftrat und unter erneuter Berücksichtigung der oben angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu mindern. Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten war auch insofern zu berücksichtigen, dass er an dem Fahrzeug einen nicht unerheblichen Sachschaden von 500 € verursacht hat, der durch eine Reparatur beseitigt werden musste. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend aufgeführt sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer in diesem Fall eine Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. f) Aus diesen zehn Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen – zu seinen Gunsten insbesondere sein Geständnis und die langandauernde Untersuchungshaft, zu seinen Lasten insbesondere die Umstände, dass er diese zehn Taten binnen zwei Monaten beging, seit 20.. bereits wegen neun Diebstahlstaten u.a. auch zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, seiner Persönlichkeit und des von ihm begangenen Unrechts sowie die – wie oben bereits ausgeführt aus vielen Einzelumständen zu ersehende kriminelle Energie bei der Begehung der Taten – die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten. Eine derartige Strafe ist erforderlich, aber mit Blick insbesondere auf das abgegebene Geständnis in Bezug auf die Fälle 4 – 10 des Angeklagten auch ausreichend, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden. 2. Angeklagte F Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt und damit Heranwachsende gemäß § 1 Abs. 2 JGG. Im Einklang mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe war auf die Angeklagte noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Es handelt sich bei ihr um eine noch in der Entwicklung stehende unselbständige Persönlichkeit, bei der Reifeverzögerungen vorliegen. Die Angeklagte hat eine abgeschlossene Schulausbildung in Form des Hauptschulabschlusses, jedoch noch keine Berufsausbildung absolviert. Sie ging bisher auch noch keiner längerfristigen beruflichen Beschäftigung nach und hat kaum berufliche Zukunftsvorstellungen entwickelt. Allein der Umstand, dass sie seit Juli 20.. selbstständig lebt, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie noch in einem nicht unerheblichen Umfang bei ihrer Lebensführung durch nahestehende Personen unterstützt wird. a) Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe liegen nicht vor. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Beides ist hier nicht der Fall. aa) Bei schädlichen Neigungen handelt es sich um Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen, die nicht nur „gemeinlästig“ sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 20.. , § 17 Rn. 18b m.w.N.). Das Vorliegen solcher Mängel ist bei der Angeklagten weder zur Tatzeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung festzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein situationsbedingtes Versagen handelt, da die Angeklagte sich die ihr bietende Möglichkeit in einer nach dem Verlassen der mütterlichen Wohnung schwierigen familiären und finanziellen Situation nutzen wollte, um an finanzielle Mittel zu gelangen. Aufgrund des von der Angeklagten nunmehr in der Hauptverhandlung in besonderem Maße gewonnenen positiven Eindrucks kann die Kammer zudem keine dahingehenden Feststellungen treffen, dass schädliche Neigungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Schließlich hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass Zuchtmittel zur Erziehung ausreichen. Die Angeklagte ist mit einer Ausnahme wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. bb) Auch die Schwere der Schuld erfordert vorliegend nicht die Verhängung einer Jugendstrafe. Zwar kommen neben Kapitaldelikten auch andere Taten in Betracht. Jedoch müssen solche bestimmte Kriterien erfüllen, wie die Anforderung, aus „häufig vorkommenden, gruppendynamisch geprägten Delikten herauszuragen“ (vgl. Eisenberg, a.a.O., § 17 Rn. 32 m. w. N.). Dies ist hier angesichts der Gesamtumstände der Tat nicht der Fall. b) Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer zulasten der Angeklagten den nicht unerheblichen Sachschaden sowie den nicht zu beziffernden Schaden des Ausfalls der Fahrzeuge bzw. der Mühe, die mit der Wiederbeschaffung der entwendeten Werkzeuge für die Geschädigten verbunden war, beachtet, wobei positiv zu berücksichtigen war, dass diese sämtlich an die Geschädigten zurückgelangt sind. Zu Gunsten der Angeklagten war ihr ausführliches und umfassendes, von deutlicher Einsicht und Reue getragenes Geständnis, welches gleich zu Anfang der zahlreichen Hauptverhandlungstage aus freien Stücken von ihr erfolgte, zu berücksichtigen. Sie war stets bereit, auf Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt aufzuklären und an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. Sie hat schon vor der Hauptverhandlung versucht, ihr Leben in den Griff zu bekommen, in dem sie sich eine eigene Wohnung suchte und berufsvorbereitende Maßnahmen des Jobcenters besuchte. Die Hauptverhandlung, die trotz ihres Geständnisses noch eine Vielzahl an Verhandlungstagen umfasste, hat ihr gesundheitlich stark zugesetzt, was sich nicht zuletzt in ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit gezeigt hat. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer die Verwarnung der Angeklagten nebst den auferlegten Weisungen für tat- und schuldangemessen. Sie ist der Meinung, dass die Verhängung eines derartigen Zuchtmittels erforderlich ist, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung der Angeklagten und ihre Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber mit Blick auf die erstmalige erlebte Hauptverhandlung auch ausreicht, um hinreichend auf sie einzuwirken. 3. Angeklagter G Hinsichtlich des Falls 11 war der Strafrahmen der Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren – zugrunde zu legen. Die zunächst zu prüfende Frage, ob ein minder schwerer Fall des § 239a Abs. 2 i.V.m. 239b Abs. 2 StGB, vorliegt, war zu verneinen. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt nicht, dass das jeweilige Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB den Besonderheiten des jeweiligen Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben keineswegs bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt kein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den jeweils auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden könnte. Die Kammer hat im Rahmen der für diesen Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war zunächst sein umfassendes, von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er sich bei der Nebenklägerin J entschuldigt hat, was gemeinsam mit den Entschuldigungen der Angeklagten A und S der Nebenklägerin sichtlich Ängste vor einer Wiederholung des Geschehens genommen hat. Weiter war zu bewerten, dass die körperlichen Verletzungen der Nebenklägerin weitestgehend ohne Folgen verheilt sind. Zudem hat der Angeklagte auf Tatmittel verzichtet. Weiter war zu seinen Gunsten die lange Untersuchungshaft zu beachten. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch auf der anderen Seite beachtliche Strafschärfungsgründe gegenüber, die insgesamt ein solches Gewicht haben, das von einem bereits deutlichen Übergewicht der positiven Aspekte keine Rede sein kann. Hierbei fiel zunächst der Umstand ins Gewicht, dass zwei Tatbestände verwirklicht wurden, die mit einem Freiheitsentzug von mindestens sechs Monaten bzw. fünf Jahren unter Strafe gestellt sind. Bei der Tatausführung trat zudem eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage, die sich neben der langanhaltenden Dauer des Einwirkens gerade auch in seinen Tatbeiträgen und der besonders herabwürdigende Behandlung der Nebenklägerin zeigte. Die Tatmotivation des Angeklagten, nämlich die Verübung von Selbstjustiz bei Verfolgung vermeintlich fremder Interessen, war ebenfalls zu seinen Lasten zu werten. Zudem kam es neben einer erheblichen Gewalteinwirkung über mehrere Stunden in Bezug auf ein damals 16-jähriges Mädchen auch zu besonders herabwürdigen Behandlungen durch die Aufforderung, den Mund zu öffnen, um eine Pistole in diesen zu stecken und das Schüren der Hoffnung, sie gehen zu lassen, um sie dann doch dort zu behalten und die Gewaltanwendungen fortzusetzen. Neben der Pistole wurde darüber hinaus auch ein Baseballschläger verwendet sowie die Verwendung von Rasierklingen angedroht. Die Nebenklägerin leidet noch heute unter Schlafstörungen und Alpträumen aufgrund der Tat. Der Angeklagte G war außerdem an sämtlichen Tathandlungen beteiligt und Initiator dieser Handlungen. Er hat die Werkzeuge jeweils eingesetzt bzw. ihr Einsetzen in Bezug auf die Rasierklingen angedroht. Zudem ist der Angeklagte vielfach, in Bezug auf die Körperverletzung auch einschlägig vorbestraft. Zu seinen Gunsten war jedoch hierbei zu berücksichtigen, dass er in der Regel Strafbefehle erhalten hat, sich aber nicht in einer Gerichtsverhandlung verantworten musste. Er stand allerdings während der Tatausführung unter laufender Bewährung. Der Strafrahmen war vorliegend jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu mindern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte in seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt war. Unter erneuter Abwägung der vorstehend genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung seines Geständnisses sowie der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von jeweils 3 Jahre und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Angeklagte S a) In Bezug auf die Angeklagte S war hinsichtlich des Falls 11 die Strafe im Ergebnis dem gemilderten Strafrahmen des § 239a Abs. 2 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB zu entnehmen. Denn die Straftat der Angeklagten ist als minder schwerer Fall der Geiselnahme einzustufen. Insoweit ist nämlich die vorab zu prüfende Frage zu bejahen, ob die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Geiselnahme in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den ordentlichen Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann. Die Kammer hat insoweit im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten der Angeklagten waren zunächst ihr von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis sowie ihre Entschuldigung gegenüber der Nebenklägerin zu berücksichtigen, wobei letztere der Nebenklägerin sichtlich Ängste vor einer Wiederholung des Geschehens genommen hat. Zudem waren auch bei ihr das Sinken der Hemmschwelle im Laufe der Nacht und bei Fortschreiten des Tatverlaufs zu sehen sowie der Umstand, dass zumindest die körperlichen Verletzungen weitestgehend verheilt sind. Auch sie hat auf Tatmittel verzichtet. Zu ihren Gunsten war darüber hinaus im besonderen Maße zu berücksichtigen, dass sie einen im Vergleich zu den Angeklagten G und A deutlich geringeren Tatbeitrag geleistet hat. Ihr ging es insbesondere darum, ihre Schwester und – nachdem sie zunächst vom Angeklagten G angegangen wurde – auch ihre Kinder zu schützen. Sie litt unter den Folgen der Tat und begab sich zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus. Zuletzt wurde sie selbst Opfer einer Straftat im Zusammenhang dem hier in Rede stehenden Vorfall die Nebenklägerin J betreffend Zu ihren Lasten war auch hier zu berücksichtigen, dass tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht wurden und der gesamte Handlungsstrang deutlich über das bloße Verwirklichen der beiden Straftatbestände hinausging und mit erheblichen Verletzungsfolgen der Nebenklägerin verbunden war und außerdem eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage trat, die sich neben der langanhaltenden Dauer des Einwirkens insbesondere auch in der besonders herabwürdigenden Behandlung der Nebenklägerin zeigte. Auch wenn sie die Tathandlungen nicht beging, waren ihr die erheblichen Gewalteinwirkungen und das herabwürdigende Verhalten der beiden anderen Angeklagten dabei zuzurechnen, was nicht zuletzt darin mündete, dass die Nebenklägerin auch heute noch erheblich unter den psychischen Folgen der Tat leidet. Weiter war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie mehrfach vorbestraft ist, auch wenn die Taten nicht vergleichbar sind und sie bislang lediglich zu Geldstrafen verurteilt wurde. Bei der Nebenklägerin handelte es sich zudem um eine Freundin, zu der zumindest ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand. Trotz dieser strafschärfenden Gesichtspunkte war jedoch im Rahmen der Abwägung von einem deutlichen Überwiegen der strafmildernden Aspekte auszugehen. Zudem war der Strafrahmen erneut gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu mindern, da die Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat. Unter erneuter Abwägung der vorstehend genannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Geständnisses und den Umstand, dass sie im Verlauf der Hauptverhandlung an der Sachverhaltsaufklärung maßgeblich beteiligt war und stets und ständig Auskunft erteilt hat, sowie der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von jeweils 1 Jahre und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Die Vollstreckung dieser Freiheitstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da bei Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen, die eine solche Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten, der Umstände der Taten sowie des Eindrucks der umfangreichen Hauptverhandlung, von der sie sich merklich beeindruckt gezeigt hat, erschien die Erwartung begründet, dass diese sich bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der Einwirkung der Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen und keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1, 2 StGB). Auch hierbei war erneut zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sich in einem besonderen Maße geständig und einsichtig gezeigt hat und insbesondere durch die Vernehmung der Nebenklägerin auch nach außen hin sichtbar eingesehen hat, welche negativen Konsequenzen für Dritte ihr Verhalten hatte. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der gegen die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB). 5. Angeklagte A Die Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt und somit Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war Jugendstrafrecht auf sie anzuwenden. Eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Tat nach ihrer sittlichen Reife und Entwicklung eher einer Jugendlichen als einer Erwachsenen gleichstand. Bei der Angeklagten ist keine abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung, welche zu einem gefestigten Selbstbild geführt hätte, festzustellen. Zwar lebte die Angeklagte zur Tatzeit alleine in der Wohnung ihres Lebensgefährten, jedoch war dies nicht Teil ihrer freien Entscheidung, sondern beruhte auf den Umstand, dass ihr Lebensgefährte kurz zuvor festgenommen wurde. Zudem zeigt sich in der Entwicklung der Angeklagten, dass ihre Entscheidungen von Naivität, Gutgläubigkeit und fehlendem Weitblick geprägt sind, auf die auch ihr anhaltender Drogenkonsum Einfluss nimmt. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung der Kammer, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Berichts der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, anzunehmen, dass Reifeverzögerungen vorliegen, die die Angeklagten zur Tatzeit eher als Jugendliche denn als Erwachsene erscheinen lassen. a) Gegen die Angeklagte war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen. Es liegen noch zum Zeitpunkt der Entscheidung schädliche Neigungen der Angeklagten vor. Zudem sind aufgrund der Schwere der Schuld Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht mehr ausreichend. aa) Bei der Angeklagten lagen sowohl zum Zeitpunkt der Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG vor. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (BGH, Beschluss vom 06. Februar 20.. , 3 StR 532/17, NStZ 20.. , 658). Übereinstimmend mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat die Kammer eine negative Entwicklung der Angeklagten nach ihrem Auszug aus ihrer Pflegefamilie festgestellt, die sie – insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Drogenkonsum –in ein kriminelles Umfeld führte, in dem sie sich aber zunehmend wohl fühlte. bb) Die Kammer hat zudem im Rahmen der Gesamtwürdigung das Erfordernis der Verhängung einer Jugendstrafe gegen die Angeklagte wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG bejaht, da die Tat zu Lasten der Nebenklägerin der Angeklagten in besonderem Maße persönlich vorwerfbar ist und ihre „Einzeltatschuld“ so schwer wiegt, dass eine Jugendstrafe auch zum Schuldausgleich der Tat erforderlich ist. Der Schuldgehalt der Tat ist nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen, wobei sich die Schwere der Schuld nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern in erster Linie auf die innere Tatseite abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 20.. – 1 StR 239/17 –, Rn. 9, juris). Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation der Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, Urteil vom 18. Juli 20.. – 2 StR 150/18 –, Rn. 8, juris). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist jedoch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere seiner Schuld gezogen werden können (BGH, a.a.O.). Schwere Gewaltdelikte, wie hier die Geiselnahme bzw. eine gefährliche Körperverletzung, können im konkreten Einzelfall jedoch bereits aus sich heraus regelmäßig die Schwere der Schuld begründen, wenn die Tatausführung durch massiven Gewalteinsatz, der auf eine Geringschätzung der Integrität fremder gewichtiger Rechtsgüter schließen lässt, und erhebliche verschuldete Tatfolgen bei dem Opfer/den Opfern gekennzeichnet ist (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 20.. , § 17 Rn. 71; BGH, Beschluss vom 06. Mai 20.... , 1 StR 178/13). Bei der Bejahung der Schwere der Schuld hat die Kammer nicht verkannt, dass es Umstände gibt, die die Einzeltatschuld der Angeklagten reduzieren. Hierbei war insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass die Angeklagte angesichts des von ihr als Vertrauensbruch empfunden Verhaltens der Nebenklägerin durch die Diebstähle bei dem Lebensgefährten der Angeklagten, emotional aufgewühlt war und in Folge des Drogenkonsums enthemmt handelte. Zudem war zu berücksichtigen, dass der deutlich ältere Angeklagte G die Gewalthandlungen begann und sie aufforderte einzusteigen. Die Angeklagte hat sich zudem geständig eingelassen und sich wiederholt bei der Nebenklägerin entschuldigt. Demgegenüber hat sich im Tatgeschehen ein brutales und rücksichtsloses Verhalten der Angeklagten, insbesondere im gemeinsamen Angehen der erst 16-jährigen Freundin gezeigt, das insgesamt eine erhebliche innere Verrohung offenlegt, die sich in der hier zu bewertenden Tat manifestierte. Die daraus folgende „Einzeltatschuld“ zeigt sich dabei besonders in dem Umstand, dass die Angeklagte nicht nur einmal auf die Nebenklägerin eingewirkt hat, sondern mehrere Schläge austeilte, ihr mit ihrem Knie ins Gesicht trat und sie mehrfach durch das Überschütten mit Bier demütigte. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat die Kammer daher das Erfordernis der Verhängung einer Jugendstrafe gegen die Angeklagte gem. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bejaht. Das Absehen von Jugendstrafe hätte dazu geführt, dass dieser zudem die Bedeutung ihrer persönlichen Schuld und das von ihr verwirklichte Unrecht nicht hinreichend vor Augen hätten geführt werden können. Auch unter erzieherischen Gesichtspunkten war der Angeklagten mit einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe daher das Ausmaß ihrer persönlichen Schuld deutlich zu machen, so dass sie sich damit im Rahmen einer noch ausstehenden und dringend erforderlichen Tataufbereitung auseinandersetzen kann. b) Bei der Bemessung der Jugendstrafe, für die gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet ist, war zum einen dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen, zum anderen war hier der Gedanke der Sühne und des gerechten Schuldausgleichs angemessen zur Geltung zu bringen. Hierbei war strafmildernd zu bewerten, dass die Angeklagte ein von Reue und Ein-sicht geprägtes vollumfänglich Geständnis abgelegt hat und maßgeblich an der Aufklärung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung beteiligt war. Zudem hat sie bei der Nebenklägerin mehrmals – persönlich und schriftlich – überzeugend um Verzeihung gebeten. Sie war bei der Tatbegehung strafrechtlich nicht vorbelastet und ist auch in der Folge nicht straffällig geworden. Zu berücksichtigen war ebenso, dass die Angeklagte aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums in ihrer Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert war, was im Erwachsenenstrafrecht zu einer Verminderung der Strafe geführt hätte, § 21 StGB. Aufgrund ihrer seit frühester Kindheit als schwierig zu bezeichnenden Lebensumstände war sie außerdem nicht in der Lage, Werte entwickeln zu können, die sie möglicherweise – trotz der ebenfalls zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden von dem Angeklagten G ausgehenden Initiativhandlung und Aufforderung, daran teilzuhaben – von der Tat hätten abhalten können. Die körperlichen Verletzungen der Nebenklägerin sind weitestgehend verheilt. Zudem war die lange Untersuchungshaft zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Sie hat darüber hinaus auf Tatmittel verzichtet. Zulasten der Angeklagten war hingegen die über die reine Tatbestandserfüllung hinausgehende besondere Gefährlichkeit der Tat für die Nebenklägerin zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Angeklagte durch die Tat tateinheitlich mehrere Straftatbestände erfüllt hat. Auch die Tatfolgen für die Nebenklägerin, zum Einen ihre erheblichen, weit über das bloße Verwirklichen der beiden Straftatbestände hinausgehenden körperlichen Verletzungen sowie der Umstand, dass sie noch immer unter den Folgen der Tat leidet, waren zulasten der Angeklagten zu berücksichtigen. Weiter war die erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich neben der langanhaltenden Dauer des Einwirkens gerade auch in ihren Tatbeiträgen und der besonders herabwürdigende Behandlung der Nebenklägerin ausdrückte. Angesichts des dargelegten Erziehungsbedarfs der Angeklagten und der vorbezeichneten sowie der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtschau eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für erforderlich, aber insgesamt auch für ausreichend, um bei der Angeklagten die erzieherisch erforderliche Einwirkung zu erzielen. c) Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Mit Blick auf die persönliche Entwicklung der Angeklagten seit Beginn ihrer Untersuchungshaft erscheint der Kammer die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht geboten. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Angeklagte bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen und keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Bewährungsauflagen im Einzelnen so gewählt worden sind, dass sie der Angeklagten ein straffreies Leben ermöglichen können. VI. 1. Neben der verhängten Freiheitsstrafe war zudem die Unterbringung des Angeklagten L in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer, die hierbei sachverständig durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. Roloff-Stachel beraten worden ist, fest, dass bei dem Angeklagten seit Jahren ein Hang vorliegt, sowohl alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen als auch Amphetamine zu konsumieren. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, dass aufgrund des bereits im Rahmen der Vorverurteilungen festgestellten fortgesetzten Alkohol- und Amphetaminkonsums des Angeklagten ein Hang selbst bei kurzzeitiger Unterbrechung durch freiheitsentziehende Maßnahmen besteht, da keine Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik bestehen. Auf diese Rauschmittelabhängigkeit gehen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls die Fälle 1 – 3, 6 – 10 zurück, denn der Angeklagte musste die Taterträge zur Konsumfinanzierung nutzen, da ihm ansonsten keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Deckung seines Lebens- und Rauschmittelbedarfs zur Verfügung standen. Zudem besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges in Zukunft weitere erhebliche Straftaten, namentlich Diebstahlsdelikte, begehen wird, wenn nicht alsbald eine wirksame Bekämpfung seiner Rauschmittelabhängigkeit erfolgt. Auch mit dieser nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen und dem Umstand, dass der Angeklagte weitere Taten trotz laufender Bewährung beging, beruhenden Beurteilung schließt sich die Kammer der nachvollziehbar und überzeugend begründeten Einschätzung des Sachverständigen an, der die Unterbringung des Angeklagten jedenfalls für sinnvoll erachtet, auch wenn keine belastbaren Angaben zur intrinsischen Behandlungsmotivation des Angeklagten bestünden. Gleichwohl bestehen zur Überzeugung der Kammer hinreichende Erfolgsaussichten, dass der Angeklagte aufgrund der vorhandenen, für eine Therapie benötigten Fähigkeiten zur Introspektion und Empathie in der Lage ist, das Therapieziel, dauerhafte Rauschmittelabstinenz zu erkennen und an dessen Erreichen mitzuwirken. Insofern ist damit zu rechnen, dass die Therapie das Problembewusstsein wecken kann und eine Therapiebereitschaft, selbst wenn sie derzeit fehlen würde, geweckt werden kann. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass es bislang an nachhaltiger therapeutischer Aufarbeitung gefehlt hat. Mit Blick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe war gemäß § 67 Abs. 2 und 5 StGB anzuordnen, dass ein Teil der verhängten Strafe, nämlich elf Monate, vor der Maßregel zu vollstrecken ist. 2. Hinsichtlich der Angeklagten G, S, A und F war eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen. Angesichts der Angaben der Angeklagten A , S und F , des Eindrucks, welchen diese in der Hauptverhandlung gemacht haben, sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme hinsichtlich der Angeklagten S und F in Übereinstimmung mit den diesen begutachtenden Sachverständigen hat die Kammer nicht feststellen können, dass es sich bei dem Alkohol- bzw. Drogenkonsum der Angeklagten um einen (fortbestehenden) Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne des § 64 StGB handelt. Hinsichtlich des Angeklagten G besteht zwar ein solcher Hang, es fehlt jedoch nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Saß, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, an einem Zusammenhang zwischen dem Hang und dem hier in Rede stehenden Delikt. VII. 1. Aus den von dem Angeklagten L begangenen Taten am 19.01.20.. ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StGB. Aufgrund der sich in der Tatbegehung widerspiegelnden charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten, insbesondere den Umstand, dass er trotz des Unfalls die Fahrt fortsetzte und er auch vor der hier zu beurteilenden Tat, was die Beweisaufnahme unzweifelhaft ergeben hat, mehrfach ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilgenommen hat, führen dazu, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dabei ist die Ungeeignetheit nicht in der Zwischenzeit entfallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Unzuverlässigkeit seines Verhaltens bei der Tat, der gesamten Tatumstände und des Umstands, dass das Amtsgericht E mit Urteil vom 02.12.20.... - K Ls …/… – eine Sperre von ca. sechs Monaten anordnete, ist eine solche Sperre in Höhe von 2 Jahren ausreichend, aber auch erforderlich, bis das bei dem Angeklagten zutage getretene Verhaltensdefizit beseitigt ist. b) Eine Einziehung der bei der sichergestellten Tatmittel war angesichts des durch die Angeklagten jeweils erklärten Verzichts nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 20.. – 5 StR 611/17 –). VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs.1 S. 1 StPO, § 74 JGG. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, in Bezug auf die Angeklagte A mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, wurde gemäß § 74 JGG hinsichtlich der Angeklagten F und A unter Berücksichtigung der begrenzten finanziellen Mittel der Angeklagten abgesehen. Die Auferlegung dieser Kosten und Auslagen würde für die Angeklagten eine erhebliche Verschuldung bedeuten und damit eine kontraproduktive erzieherische Einwirkung auf sie im Hinblick auf die wünschenswerte Erlernung eines Berufes und den Einstieg in ein Arbeitsleben bedeuten. X X X