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Urteil

12 O 269/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:1212.12O269.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Vorfall vom 21.11.2017 in der Fußgängerunterführung X in Aachen. Der Kläger war seinerzeit Student an der Universität B und zog sich bei einem Sturz Verletzungen zu. Der Kläger behauptet, am Vorfallstag auf einem im Bereich einer Säule auf dem Boden mit frischem Kleister angeklebten Werbeplakat ausgerutscht zu sein. Wegen der Lichtverhältnisse habe er das Plakat vorher nicht wahrnehmen können. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Bereich nicht ordnungsgemäß kontrolliert. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 1.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 381,- € Schadenersatz und 201,71 € außergerichtlichen Anwaltskosten nebst entsprechender Zinsen ab dem 28.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, den Bereich ordnungsgemäß kontrolliert zu haben und zwar in einem regelmäßigen Turnus von drei Wochen, letztmalig von dem Unfall am 31.8, 28.9. und 24.10.2017. Die für den 21.11.2017 noch vorgesehene Kontrolle habe nicht geführt werden können, da der Bereich – insoweit unstreitig – infolge des Vorfalles durch die Polizei gesperrt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erheben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2019, Bl. 99 ff. GA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 839 I 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9a, 43 StrWG NRW kein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die er sturzbedingt erlitt. Die Beklagte hat keien Amtspflicht verletzt. Eine etwaige Verletzung wäre des weiteren nicht kausal gewesen. 1. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist die Gewährleistung einer gänzlich gefahrlosen Nutzung der Verkehrsflächen mit zumutbaren Aufwand nicht erreichbar, sodass von einem Straßenbaulastträger nur erwartet werden kann, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08 - juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 - NJW-RR 1995, 1114). Im Übrigen muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08 - juris; OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09 - MDR 2009, 1391; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 18/05 - NJW-RR 2008, 1614). Bei der Bemessung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist insbesondere auch Art, Bedeutung und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09 - MDR 2009, 1391; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 18/05 - NJW-RR 2008, 1614). Häufigkeit und Umfang von der verantwortlichen Körperschaft obliegenden Kontrollen richten sich ebenfalls nach der zugrunde liegenden Gefahr und die Wichtigkeit des betreffenden Verkehrsweges (vgl. OLG Hamm, Urt. 27.3.1992, 9 U 204/91). 2. Nach Auffassung des Gerichts hat die Stadt letztlich nicht gegen ihre Kontrollpflicht verstoßen. Ein drei- bis vierwöchiger Kontrollturnus erscheint für den streitgegenständlichen Fußgängerbereich angemessen. Bei einer Fußgängerunterführung sind regelmäßig nach Anschauung der Kammer keine so erheblichen Gefahren zu erwarten, die eine engmaschigere Kontrolle erforderlich. Der Boden und die Treppe weisen keine besonderen Gefahren auf. Dass im Verkehrsbereich häufiger Plakate mit frischen Kleister auf dem Boden geklebt werden und dadurch eine Gefahr ergibt, die häufigerer Kontrolle bedarf, hat sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. So konnte im Gegenteil die Zeugin W als verantwortliche Sachbearbeiterin der Beklagten bekundet, einen entsprechenden Schadenfall in den letzten Jahren ausschließen. Wenn aber laufend oder häufiger klebrige Plakate auf den Boden gewesen wären, wären – wegen der unstreitigen Gefährlichkeit - auch weitere Schadenfälle zu erwarten gewesen. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kontrollen sich auch auf den Bodenbereich und dort etwa abgeklebte Plakate bezog. Zwar hat der Zeuge O zunächst bekundet, solche Plakate seine gar nicht gefährlich. Dann hat er sich aber dahingehend korrigiert, Plakate auf den Boden dann für gefährlich zu halten, wenn diese wegen des Kleisters rutschig seien. Er hat weiter bekundet, als langjähriger Straßenbegeher an anderen Stellen solche Situation schon gerügt und beseitigt zu haben. Das Gericht schenkt dem Zeugen auch insoweit Glauben. Dabei hat das Gericht die gegenteilige Aussage des Zeugen nicht übersehen, ist aber davon überzeugt, dass der interlektuel wenig geschulte Zeuge die Frage zunächst falsch verstanden hat und erst auf Nachfrage dann aber die Wahrheit sagte. Die Kontrollen wurden auch regelmäßig durchgeführt. Dies haben die Zeugen W und O unter Bezugnahme auf das gerichtlich auch bekannte Kontrollsystem der Stadt Aachen bekundet. Das Lichtbild Bl. 9 ff. spricht nicht dagegen. Zwar ist dort ein Plakat zu sehen, dass auf eine Veranstaltung vom Fr. den 13.10 hinweist. Daraus ist aber nach Anschauung des Gerichts nicht zu schließen, dass eine Kontrolle zwischen 13.10 und dem Vorfallstag nicht mehr erfolgte. Im Gegenteil ist ungeklärt geblieben, wie dieses Plakat auf den Boden gelangt ist. Es erscheint ohne weiteres naheliegend, dass das Plakat bei der Verklebung der vier systematisch auf dem Boden geklebten Hinweisplakate auf die Firmenmesse bonding auf dem Boden geraten ist. 3. Unabhängig davon ist nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine engmaschigere Kontrolle, soweit man dies rechtliche verlangt, den Unfall verhindert hätte. Das Gericht geht in der Tat davon aus, dass der Kläger über das Werbeplakat ausgerutscht ist, dass auf eine Firmenkontaktmesse, sog. „bonding“ hinwies. Dies ergibt sich aus den Lichtbildern die der Kläger vorgelegt hat. Danach befanden sich um die Säule herum vier identische Werbeplakate auf dem Boden aufgeklebt, Bl. 7 ff. GA. Genau auf einem solchen Plakat ist der Kläger ausgerutscht, nach seinen Angaben, insbesondere des roten Pfeils, Bl. 10. In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2019 hat der Kläger ausweislich des Protokolls eine Handifotografie vorgelegt und erläutert, nach der erneut an identischer Stelle mit auf dem Boden aufgeklebten Plakaten auf die identische, regelmäßig zum Jahresende stattfindende Messe geworden wird. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wann die Verklebung dieser Plakate auf dem Boden vorgenommen wurde. Steht damit nicht fest, wann eine behördliche Kontrolle solche Plakate bemerkt hätte, ist unklar geblieben, ob diese Kontrolle den Schaden des Klägers verhindert hätte. Diesen prozessualen Nachteil trägt nach Ansicht des Gerichts der Kläger. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass der Anspruchsteller nicht nur für die Amtspflichtverletzung, sondern auch für deren haftungsbegründende Kausalität die materiellen Beweislast trägt (BGH, Utr. Vom 4.3.2004, III ZR 225/03, Rd. 8 ff.). Kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass eine zumutbare Überwachung die Schädigung entdeckt hätte, bleibt der Geschädigte beweisfällig. (BGH, 3.3.1983, III ZR 34/82) Etwas anderes gilt nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die regelmäßig erforderliche Kontrolle den Schaden verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. 23.11.2017, III ZR 60/16). Nach Würdigung des Schadenfalles geht das Gericht davon aus, dass Werbeplakate der Firmenmesse bonding für den Schadenfall verantwortlich waren. Die ungewöhlich gefahrträchtige Verklebung auf dem Boden konnte die Beklagte weder ahnen noch durch engmaschigere Kontrollen verhindern. Das leichtsinnige Verhalten der Verkleber war auch keineswegs zu erwarten, so dass ein sinnvoller Schutz dagegen ausgeschlossen erscheint. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1: 1.000,-- €, § 3 ZPO Antrag zu 2: 381,-- € Antrag zu 3: --, § 4 ZPO 1.381,-- €