Urteil
9 O 220/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:1212.9O220.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Unter dem 22.01.1996 beantragte Herr XXX (nachfolgend Zedent) bei der Beklagten den Abschluss einer kapitalbildenden Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (K1). In dem Antrag heißt es auf Seite 3: „Empfangsbekenntnis des Antragstellers hiermit bestätige ich, daß mir die maßgebenden Versicherungsbedingungen (vgl. „Tarife und maßgebenden Versicherungsbedingungen“, Seite 4) vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt worden sind.“ Darunter unterschrieb der Zedent. Unmittelbar hierunter findet sich unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ als untere von zwei umrandeten und in Fettdruck gehaltenen Absätzen folgende Passage: „[…] Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 5 AVB).“ Darunter unterschrieb der Zedent erneut. Die Beklagte nahm den Antrag des Zedenten gemäß Versicherungsschein Nr. XXX (K3) an. Beginn der Versicherung war am 01.03.1996, Ablauf der Beitragszahlung sollte am 28.02.2030 sein. Die monatliche Prämie betrug zu Vertragsbeginn 150 DM. Dem Versicherungsschein beigefügt war neben dem Policenbegleitschreiben vom 04.03.1996 (K4) als „Anlage GW“ eine Anlage zu den Garantiewerten (K5) beigefügt. Im Jahr 1999 schloss der Zedent mit der Beklagten einen weiteren Lebensversicherungsvertrag. Unter dem 10.09.2003 (Bl. 97 f GA) beantragte der Zedent bei der Beklagten, das Bezugsrecht auf seine Ehefrau abzuändern. Dem kam die Beklagte gemäß Schreiben vom 18.09.2003 (Bl. 99 GA) nach. Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Bl. 103 GA) erklärte der Zedent gegenüber der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Beklagte bestätigte die Kündigung und ermittelte gemäß Schreiben vom 13.10.2014 (Bl. 104 ff GA) einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 24.711,65 €, den sie an den Zedenten auskehrte. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Schreiben Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2018 (K6) übermittelte die Klägerin der Beklagten neben einer Abtretungsanzeige eine Erklärung des Zedenten über die Ausübung des Rücktritts bzw. Widerspruchs. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung von drei Wochen auf, einen Zahlungsanspruch, den sie mit 139.876,41 € überschlägig bezifferte, dem Grunde nach anzuerkennen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Hieran hielt sie auch nach weiterer Korrespondenz fest. Die Klägerin behauptet, dass der Zedent ihr mit Vereinbarung vom 13.12.2017/05.01.2018 sämtliche Ansprüche betreffend die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages an sie abgetreten habe. Sie habe die Abtretung angenommen. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte dem Zedenten die Verbraucherinformationen betreffend die Prämienhöhe und die Garantiewerte nicht vollständig erteilt habe. Der Vertrag sei deshalb im Wege des Policenmodells geschlossen. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung, sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Doch auch die Rücktrittsbelehrung sei fehlerhaft. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 55.877,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40 € zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten der XXX in Höhe von 1852 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des in der Hauptsache geltend gemachten Betrages zu. Die Aktivlegitimation der Klägerin kann dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verbraucherinformationen (vollständig) übergeben wurden und der Vertrag trotz Übersendung der „Anlage GW“ erst mit dem Versicherungsschein gleichwohl nach dem Antragsmodell zustande gekommen ist. Denn jedenfalls besteht der geltend gemachte Anspruch auch bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Der Wirksamkeit des Widerspruchs jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15; BGH RuS 2016, 230). Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen, weil das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung bietet (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 Rn. 43; BGH, Urteil vom 25.11.2009, VIII ZR 318/09, BGH, Urteil vom 16.2.2005, IV ZR 18/04). Hierzu muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, a.a.O. Rz. 16; BGH VersR 2017, 275, Rz. 24). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (BGH RuS 2017, 128, Rz. 14). Allgemein gültige Maßstäbe, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehen, existieren nicht, vielmehr obliegt die Anwendung von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter. Insbesondere ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2018, 161 m.w.N.). Hierzu reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, wenn der Vertrag lediglich – insbesondere durch regelmäßige Zahlung der Prämie – als bestehend gelebt worden ist und wiederholt Vertragsänderungen vorgenommen wurden. Auch allein der Umstand, dass der Vertrag über einen langen Zeitraum tatsächlich durchgeführt worden ist, führt nicht zur Annahme der Treuwidrigkeit (vergleiche etwa die Nachweise zu anerkannten Fallgruppen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2017, 20 U 12/17 sowie im Urteil vom 23.03.2018, 20 U 108/17). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann auch nicht mit der Begründung hergeleitet werden, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Gestaltungsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Gestaltungsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz, wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt, dem freien Willen des Belehrungsadressaten, ob und aus welchen Gründen er sich von seiner Vertragserklärung lösen möchte, kann aus dem Schutzzweck der das Gestaltungsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Gestaltungsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rz. 47; BGH, Urteil vom 19.2.1986, VIII ZR 256,90; BGH, Urteil vom 16.3.2016, VIII ZR 146/15). Auch unterliegt das Widerspruchsrecht zwar selbst als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche keiner Verjährung. Es entsteht nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Versicherers, eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung zu erteilen, sondern ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung anknüpft, könnte es auch nicht mit einem solchen Anspruch verjähren (vgl. nur BGH NJW 2018, 225). Deshalb mag es auch keinen Rechtsgrundsatz geben, dass die Ausübung eines Rechts grundsätzlich (!) eine bestimmte Zeit nach ihrer Entstehung nicht mehr statthaft wäre, vielmehr ist durch die gesetzlichen Regelungen des § 242 BGB sowie das Rechtsinstitut der Verwirkung einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen zu wirken. Es besteht jedoch kein Grund, im Rahmen der Gesamtabwägung nicht auch zu berücksichtigen, dass andere Rechte unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers aus Gründen der Rechtssicherheit nach Ablauf einer langen Zeit erlöschen (vgl. etwa aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Versicherungsrecht OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2018, 4 U 1235/17, juris). So haben eine Vielzahl von Normen aus unterschiedlichen Bereichen des bürgerlichen Rechts den Zweck, nach Ablauf von 10 Jahren unabhängig vom Kenntnisstand der Betroffenen Rechtsfrieden eintreten zu lassen, wenn nicht - und dies nicht einmal immer - der Rechteinhaber innerhalb der 10 Jahre durch eine bestimmte, vorgeschriebene Erklärung zum Ausdruck bringt, um sein Recht streiten zu wollen. Zu nennen sind: Der Ausschluss des Anfechtungsrechts (§ 121 Abs. 2 BGB) sogar im Falle der fortdauernden Täuschung oder Bedrohung des Anfechtungsberechtigten (§ 124 Abs. 3 BGB), die Verjährung schuldrechtlicher Ansprüche, solange keine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit im Raume steht (§§ 196, 199 Abs. 3 Nr. 1, 199 Abs. 4, 852 Satz 2 BGB), die Ersitzung von Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB), der Ausschluss der Rückforderung von Geschenken (§ 529 Abs. 1 BGB), der Ausschluss unbekannter Gläubiger im Hypothekenrecht (§ 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Ausschlussfrist im ehelichen Zugewinnausgleich (§ 1375 Abs. 3 BGB) und die Ausschlussfrist im Recht der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Diesen Einzelnormen wohnt nach dem Verständnis des Gerichts ein allgemeiner, von der Frage des tatsächlichen Zustandekommens eines Vertrages aufgrund in der Sphäre des Versicherers liegender Belehrungsmängel unabhängiger Rechtsgrundsatz inne, der zugleich Teil des in § 242 BGB normierten Gebots von Treu und Glauben ist und auf diesem Wege u.a. auch die Ausübung des Widerspruchsrechts bestimmt (so ausdrücklich OLG Dresden, a.a.O.). Zudem verfolgt der Versicherer, anders als etwa ein Vertragspartner im Falle einer der Anfechtungsfrist von zehn Jahren unterliegenden arglistigen Täuschung, nicht das Ziel, den anderen in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Die Einbeziehung dieses Umstandes entspricht auch der neueren Rechtsprechung zu dem – strukturell vergleichbaren - Recht des Bankkunden auf Widerruf von Verbraucherdarlehen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt seit seiner Entscheidung vom 12.07.2016 die (allerdings in der Literatur nicht unumstrittene, vgl. etwa Schnauder, JurisPR-BKR 4/2018 Nr. 1 m.w.N.) Auffassung, dass gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein kann, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß der einschlägigen bankrechtlichen Vorschriften nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rückende Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Deshalb greift nach dieser Rechtsprechung häufig der Einwand von beklagten Darlehensgebern, der Ausübung des Widerrufsrechts der Darlehensnehmer stehe § 242 BGB entgegen, durch (BGH, Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504, Rz. 41; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.01.2018 und vom 7.3.2018 – XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3221, letzterer auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats). Weiterhin ist die hier vertretene Auffassung auch mit dem Europarechtlichen Effektivitätsgebot zu vereinbaren. Dieses steht einer innerstaatlichen Rechtsprechung nur insoweit entgegen, wie sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, ausdrücklich aber auch der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Bulicke, EUGH Aktenzeichen C24609 C-246/09, ECLI:EU:C:2010:418, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21.12.2016 – C-327/15, TDC A/S, BeckRS 2016, 109830 TZ 90 ff.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Festsetzung von Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, die sämtliche Betroffenen zugleich schützt. Solche Fristen sind nämlich grundsätzlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festlegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-327/15, TDC A/S, BeckRS 2016, 109830 TZ 98 ff.). Weil dem Europäischen Gerichtshof in der vorzitierten Entscheidung nicht ersichtlich war, dass die Nichteinhaltung der dort zu beurteilenden Frist einer dänischen Rechtsverordnung dem Betroffenen nicht jegliche Möglichkeit genommen hat, ihre Entschädigungsrechte geltend zu machen, hat er entschieden, dass der Grundsatz der Effektivität der Regelung nicht entgegen steht. Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Versicherungsnehmer nicht eine ausreichende Zeit eingeräumt würde, um sich von dem Vertrag zu lösen. Dass dies ausschließlich dadurch gewährleistet sein könnte, dass nicht nur die Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs erst beginnt, wenn das Widerspruchsrecht ausgeübt wird, sondern auch dem unzureichend belehrten Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht (…) wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt wird, ohne dass dies durch besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gerechtfertigt ist (so aber OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018, 20 U 108/17, Bl. 4 des Umdrucks unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2016 und für den Fall, dass das Recht allein (!) wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt sein soll), erscheint dem Gericht zur Durchsetzung des europarechtlichen Effektivitätsgebots nicht zwingend. Auch die zu § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 (C-209/12, NJW 2014, 452 f., Endress) rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Dort hat der EuGH zwar festgestellt, dass der Versicherer sich nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen kann, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (EuGH a.a.O. TZ 30). Die Entscheidung ist jedoch allein ergangen zu der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung, nach der ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers automatisch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt. Mit der Einbeziehung des zeitlichen Ablaufs von mehr als 10 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung in eine für den konkreten Einzelfall nach § 242 BGB vorzunehmende umfassende Güter- und Interessenabwägung ist die seinerzeit zur Beurteilung stehende gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die Möglichkeit zur Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht im Ansatz vergleichbar. Zudem greift der EuGH in dieser Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich auf den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz zurück, sondern befasst sich allein mit dem in diesem enthaltenen Teilaspekt der Rechtssicherheit. Deswegen steht auch das in Umsetzung dieser Entscheidung des EuGH ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 2646) den hier vorgenommenen Überlegungen nicht entgegen. Aus den dargestellten Gründen handelt es sich letztlich bei der hier vertretenen Auffassung auch nicht um eine unzulässige Rechtsfortbildung (so aber OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018, a.a.O.). Vielmehr bezieht das Gericht in die nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Anwendung von § 242 BGB vorzunehmende Einzelfallbetrachtung auch den Zeitablauf ein, ohne dass hiergegen europarechtliche Bedenken bestehen würden. Im vorliegenden Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher nach dem Vorgesagten einzubeziehender Umstände festgestellt werden, dass die Ausübung des Widerspruchs durch den Zedenten treuwidrig ist. Denn er hat seinen Widerspruch nicht nur erst nach einem sehr langen Zeitraum im Sinne der vorstehenden Überlegungen, nämlich nach rund 22 Jahren, erklärt. Vielmehr hat er auch das Bezugsrecht geändert. Ein solches Verhalten setzt den Bestand eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus und ruft bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen darauf hervor, dass der Zedent an der Fortsetzung der Verträge interessiert ist. Darüber hinaus hat der Zedent einen weiteren Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss im Jahr 1999 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags aus dem Jahr 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Zedent mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 12 U 137/16, juris). Dies alles durfte die Beklagte, die nicht das Ziel hatte, den Zedenten in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen, so verstehen, als wolle der Zedent am Vertrag festhalten. 2. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung einer Verzugskostenpauschale. Ebenso wenig steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 65.000 € Unterschrift