Urteil
1 O 123/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:1219.1O123.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Automobilkaufvertrages. Die Klägerin erwarb am 09.11.2015 von einem VW-Händler einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI zum Preis von 27.500,- €. Vor dem Hintergrund des ab September 2015 publik gewordenen „VW-Abgasskandals“ stellte sich heraus, dass auch in dem von der Klägerin erworbenen Pkw eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut war. Im Prüfstand führte diese Softwarevorrichtung zur Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes, damit das Fahrzeug (zum Prüfungszeitpunkt) den Anforderungen der Schadstoffklasse EURO 5 entsprechen konnte. Mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 hatte das Kraftfahrzeugbundesamt bekannt gemacht, dass es gegenüber der W AG (VW) den Rückruf der Markenfahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA-189 angeordnet hatte. Der Beklagten wurde auferlegt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte stellte daraufhin ein Software-Update zur Verfügung, das laut Kraftfahrzeugbundesamt geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Die Klägerin ließ das Update am 09.11.2016 durchführen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf mitzuteilen, ob Vergleichsbereitschaft bestehe. Die Klägerin behauptet, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mangelhaft sei und ihr deshalb durch den Kauf ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin sei - so ihre Behauptung - auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen, weshalb gerade die Werbung der Beklagten mit der besonderen Umweltfreundlichkeit ein Kaufargument gewesen sei. Diese Beschaffenheitsvereinbarung habe der erworbene Pkw jedoch nicht aufgewiesen. Hätte die Klägerin von der Manipulation gewusst, hätte sie den Wagen nicht erworben. Auch die Durchführung des Updates ändere an der Sachlage nichts. Es seien aufgrund des Updates nachteilige Folgen für den Pkw möglich wie beispielsweise Mehrverbrauch, Minderleitung, höherer Verschleiß und kürzere Lebensdauer des Fahrzeugs. Durch eine stärkere Rußpartikelbildung seien Versottungsschäden am Abgasrückführungsventil zu erwarten und Partikelfilterschäden. Das Update belaste den Wagen erheblich. Die Beklagte habe sich einer arglistigen Täuschung und vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung die Klägerpartei schuldig gemacht. Der streitgegenständliche Pkw wies bei Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig eine Gesamtlaufleistung von 30.137 km auf. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI, Fahrzeug-Identnummer: WV, dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, hilfsweise: 1. festzustellen, dass die beklagten Partei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA189, des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI, Fahrzeug-Identnummer: WV, eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2077,74 € freizustellen. Hilfsanträge: 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klägerpartei 27.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI, Fahrzeug-Identnummer: WV; 2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI, Fahrzeug-Identnummer: WV, dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgas Stoffmenge im Prüfstand betrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr; Hilfsweise: 2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ TA 189, des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI, Fahrzeug-Identnummer: WV, eine unzulässige abschobt Einrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt; 3. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten PKW in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Feststellungsanträge in der Hauptsache bereits für unzulässig. Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits kein Mangel an dem Pkw vorliege. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Auch an der Abgasnorm "EURO 5" sowie der Befahrbarkeit von Umweltzonen habe sich bei dem Fahrzeug nichts geändert. Zudem sei das Fahrzeug problemlos nachgebessert worden. Die Umsetzung dieser Maßnahme habe weniger als 1 Stunde Zeit in Anspruch genommen und Kosten von deutlich weniger als 100,- €, die durch die Beklagte - unstreitig - übernommen wurden, verursacht. Hierdurch arbeite die sogenannte Abgasrückführung in dem Fahrzeug in einem einheitlichen Betriebsmodus. Zum anderen erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe - unstreitig - bestätigt, dass danach alle für Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte eingehalten werden und die Umsetzung der technischen Maßnahmen zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO-2 Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen führe. Auch ein merkantiler Minderwert der betroffenen Fahrzeuge sei nicht zu verzeichnen. Die Vermarktung von Fahrzeughändlern an Kunden zeige für Dieselfahrzeuge stabile Verkaufspreise. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die in den Hilfsanträgen erhobene Feststellungsklage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit Feststellungsklage erhoben wurde, ist diese bereits unzulässig. Das Feststellungsinteresse ist besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7). Soweit der Klägerin ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver X-Weg zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels zur Verfügung steht, entfällt das Feststellungsinteresse. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es der Klägerin möglich und zumutbar ist, eine ihr Rechtsschutzziel erschöpfende Klage auf Leistung zu erheben. Denn dann könnte sie im Sinn einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff durch die Leistungsklage in einem Prozess klären. Ist bereits ein Teil des Schadens entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, muss der Kläger seine Klage nicht in ein Leistungs- und Feststellungsbegehren aufspalten (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, Rn. 6, juris). Allerdings ist auch dann das Feststellungsinteresse nicht ohne weiteres zu bejahen. Es besteht nur dann, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des weiteren Schadens wenigstens substantiiert dargetan wird (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16 –, Rn. 23, juris). Geschieht dies, ist angesichts des Grundsatzes der Schadenseinheit (vgl. dazu Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 8. Auflage 2018, § 199 Rn. 9) und der damit verbundenen verjährungsrechtlichen Konsequenzen ein großzügiger Maßstab für die Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit geboten (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16 –, Rn. 26, juris). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht kein Feststellungsinteresse, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –, Rn. 11, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16. August 2019 – 8 O 64/19 –, Rn. 20, juris). Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist. Eine Leistungsklage ist der Klagepartei gegen die Beklagte möglich, wie der von ihr gestellte Hilfsantrag auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übernahme des Pkw zeigt. Der Klagepartei ist die Ermittlung jeweils zurück zu gewährenden Leistungen ohne weiteres möglich. Der Schaden, der ihrer Auffassung nach in dem Kauf eines Pkw liegt, den sie (so) nicht haben wollte, kann durch den hilfsweise gestellten Leistungsantrag vollständig geltend gemacht werden. Steuerschäden fallen bei einer Rückabwicklung nicht an. Insoweit ist die Behauptung der Klägerseite bereits unsubstantiiert. Steuernachforderungen sind politisch erkennbar nicht gewollt und stehen und standen zu keinem Zeitpunkt ernsthaft im Raum. Abmelde- und Anmeldekosten können bereits heute unproblematisch durch Einsichtnahme in die Gebührentabellen der Kfz-Zulassungstellen beziffert werden oder als Pauschalbetrag geltend gemacht werden. Zukünftige Maßnahmen des KBA wegen sogenannter Thermofenster wären - abgesehen von dem Umstand, dass diese dem KBA bekannt sind und in der Vergangenheit nicht zur Veranlassung genommen wurden, die Zulassung von Fahrzeugen zu verweigern - für die Klägerin ohne Belang, soweit die im Hilfsantrag erhobene Leistungsklage durchgreifen würde. Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe. Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Urteil zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.). Angesichts der bisherigen Haltung der Beklagten in einer Vielzahl von Prozessen kann kaum davon ausgegangen werden, nicht in einem Urteil bezifferte Schäden würden von der Beklagten zukünftig - ohne Streit über deren Höhe - ausgeglichen werden. Verweigert die Beklagte zukünftig Leistungen, wäre die erneute Klageerhebung zwingend. Nur eine Leistungsklage erschöpft daher das Feststellungsziel der Klagepartei. II. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (Rück-)Abwicklung des Kaufvertrages des erworbenen Fahrzeugs, erst recht nicht ohne Anrechnung der gezogenen Nutzungen. Unabhängig davon, dass die Beklagte sich im Rechtsverkehr durchaus einer Täuschung der Käufer ihrer Fahrzeuge schuldig gemacht hat, mangelt es an dem Vorliegen eines zu ersetzenden Schadens in der Person der Klagepartei. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Naturalrestitution aus §§ 826, 823 i. V. m. § 263 StGB bzw. dem UWG. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2018 geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den im November 2015 geschlossenen Kaufvertrag greifen nicht durch. Die Beklagte hat zwar die Klägerin – ebenso wie alle Käufer der von ihrem Konzern hergestellten und mit den von der Beklagten entwickelten Motoren und Motorensteuerung EA 189 ausgestatteten Dieselfahrzeugen – darüber getäuscht, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Bestimmungen zum Stickoxid-Ausstoß nicht durchgehend einhielt. Der Klägerpartei ist hierdurch jedoch letztendlich kein Schaden entstanden: Zwar war das streitgegenständliche Kraftfahrzeug bei der Übergabe an die Klagepartei mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hierbei handelt es sich um solche Eigenschaften, die nicht ausdrücklich vereinbart werden müssen, sondern die als selbstverständlich erwartet von den Parteien überhaupt nicht bedacht werden. Dabei ist von dem Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen. Die Kaufsache ist dabei zu vergleichen mit Sachen der gleichen Art, d.h. Sachen der gleichen Kategorie oder des gleichen Standards. Übliche Eigenschaften können sich insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben. Übliche Eigenschaften kann der Käufer immer erwarten, atypische Käufererwartungen müssen vereinbart werden (vgl. PWW/-Schmidt, § 434, Rn. 44, 46, 48,11 Aufl. 2017; Jauernig/-Berger, § 434, Rn. 14, 16. Auflage 2015). Die Klagepartei erwarb zunächst ein Kraftfahrzeug, das sich für die gewöhnliche Verwendung eignete, denn die vorhandene Manipulations-Vorrichtung änderte nichts daran, dass das Kraftfahrzeug verkehrssicher war (und deshalb zunächst auch weiterhin im Straßenverkehr verwendet werden durfte). Eine übliche Beschaffenheit wies das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch nicht auf. Laut Herstellerangaben entsprach der in dem Wagen verbaute Motor des Typs EA-189 den Vorgaben der EURO 5 Schadstoffklasse. Die Einhaltung dieser Werte konnte jedoch nur dadurch erreicht werden, dass das Auto durch eine „Abschaltvorrichtung“ die Emissionen des Pkw im Prüfstand in der Weise manipulierte, dass die für die EURO 5 erforderlichen Abgaswerte eingehalten wurden. Im normalen Fahrbetrieb wurden die erforderlichen Grenzwerte dagegen überschritten. Der Pkw war daher mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB, weil ein vernünftiger Durchschnittskäufer selbstverständlich davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug auch tatsächlich, d.h. im normalen Fahrbetrieb, die Anforderungen der vom Hersteller eigens angegebene Schadstoffklasse einhielt. In dem Erwerb eines solchen mangelhaften Fahrzeuges lag auch ein Schaden für die Klägerpartei. Jedoch existierte mit der Durchführung des Software-Updates eine für die Klägerpartei kostenfreie Möglichkeit, den vorhandenen Schaden (in Form des Mangels am Pkw) ohne großen Aufwand beseitigen zu lassen. Diese Möglichkeit hat die Klägerpartei genutzt. Sie konnte ihr Fahrzeug damit zu jeder Zeit so nutzen, wie sie es bei Kauf beabsichtigte, und nutzt es auch genau in diesem Umfang. Nach Durchführung des Updates werden nunmehr die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten. Dies hat nicht nur das KBA bestätigt. Auch aus einer Vielzahl anderer Verfahren, in denen der FF bzw. die DD mit Abgasmessungen auf dem Prüfstand (und nicht, wie von in den von Klägerseite zitierten Messungen im Realbetrieb, auf die es nach dem Gesetz nicht ankommt) betraut war, ist gerichtsbekannt, dass die Messwerte nunmehr eingehalten werden. Soweit die Klägerseite behauptet, andere Schäden am Pkw seien zukünftig zu erwarten, ist dies weder hinreichend substantiiert, noch beweisbar. Ob und inwieweit Fahrzeuge einem höheren Verschleiß unterliegen, hängt insbesondere vom Fahrverhalten des Nutzers ab. Eine generelle „Geeignetheit“ zum höheren Verschleiß durch das Update konnte weder das KBA noch der FF oder die DD bislang bestätigen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass in das Update die Erkenntnisse aus der Motorenentwicklung und der Einspritztechnik der letzten 10 Jahre eingeflossen sind. In die heute produzierten Pkw-Motoren sind diese Erkenntnisse ebenfalls eingeflossen, ohne dass der Käufer eines Neuwagens auf die Idee käme, dies als Mangel des Fahrzeugs oder einen Schaden zu rügen. Ebenso wenig liegen ansatzweise gesicherte Erkenntnisse dazu vor, dass der Wert der von dem Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeuge sich nach dem Update negativ entwickelt hat. Angesichts der anhaltenden Diskussionen über Fahrverbote und die Sinnhaftigkeit der Subventionierung von Diesel mag sich der Markt für Diesel-Fahrzeuge generell verschlechtert haben. Einen Wertverlust allein aufgrund des Updates kann man hieraus jedoch nicht herleiten. Aus vorgenannten Gründen scheitert auch ein Anspruch nach dem UWG. II. Der (zulässigen) Feststellungsantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte befand sich zu keinem Zeitpunkt in Verzug, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtlich weder eine konkrete Rechtsfolge von der Beklagten gefordert haben, noch das Fahrzeug in verzugsbegründender Weise angeboten worden. III. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 826, 823 BGB, denn die insoweit entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten waren nicht erforderlich. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen materiell-rechtlichen (Kostenerstattungs)-Anspruch aus einem deliktischen Verhältnis. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-X-Weg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Q