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Urteil

8 O 99/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:1220.8O99.18.00
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Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 85.000 € sowie weitere 11.766,66 € jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) – 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 1) zu 66 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 1) zu 19 %.

Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 85.000 € sowie weitere 11.766,66 € jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) – 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 1) zu 66 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 1) zu 19 %. Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Regressansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bzw. Steuerberaterhaftung geltend. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer von Rechtsanwalt N., über dessen Vermögen am 18.04.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. Anl. K2, Bl. 14 d. GA). Er betreute die Unternehmen und Mitglieder der Familie Z. bereits vor dem Jahr 2009 in diversen Angelegenheiten. Die Beklagte zu 2) war ab 2008 als Steuerberaterin für die M. (im Folgenden nur Schuldnerin genannt) tätig, in dem sie die Lohn- und Finanzbuchhaltung machte und Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erstellte. Die Beklagten zu 3) - 5) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 2). Geschäftsführer der Schuldnerin war L. Z. (Junior) bzw. faktischer Geschäftsführer dessen Vater Q. Z. (Senior). Diese sind zugleich der Sohn bzw. Ehemann von Frau P. Z., welche ab September 2009 Kommanditistin der Klägerin und zugleich Gesellschafterin und Geschäftsführerin der J. wurde. Bei der Klägerin - früher firmierend unter U. - handelt es sich um die Besitzgesellschaft; bei der Schuldnerin um die Betriebsgesellschaft. Im September 2009 änderte sie die Firmenbezeichnung in „J. (haftungsbeschränkt) & Co. KG“. L. Z. übertrug seinen kompletten Kommanditanteil im September 2009 auf Frau Z.. Gleichzeitig trat die sich in der Gründung befindliche J. als Gesellschafterin ein (vgl. hierzu Anl. SK9 und SK10 – Anlagenkonvolut III). Die damalige Partnerschaftsgesellschaft „N. Rechtsanwälte“ war im Jahr 2007 in die Besicherung der von der C. zur Finanzierung des Kaufpreises der Betriebsimmobilie in Aldenhoven gewährten Darlehens involviert. Frau Z. zahlte auf das Konto der Schuldnerin im April 2008 einen Betrag von 50.000 € ein. Zulasten der Schuldnerin erfolgten im Jahr 2008 Steuerschätzungen, da es der ehemalige Steuerberater versäumt hatte, die Jahresabschlüsse für 2006 rechtzeitig zu erstellen. Die Verträge mit den ehemaligen Steuerberatern wurden gekündigt. Auf Empfehlung von Rechtsanwalt N. beauftragte die Schuldnerin die Beklagte zu 2) im September 2008 mit der steuerrechtlichen Betreuung. Im April 2009 beriet Rechtsanwalt N. die Schuldnerin wegen vermeintlicher Forderungen der ehemaligen Steuerberater. Diese Forderungen wurden von Q. Z. bestritten. Der Steuerberater X. stellte dann einen Insolvenzantrag, der mangels Unzulässigkeit abgewiesen wurde. Im August 2009 klagte die E. gegen die Schuldnerin in der Sache LG W. 8 O 358/09 eine Honorarforderung ein, während widerklagend die Schuldnerin die Herausgabe der Steuerunterlagen begehrte. Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag wurde trotz Anratens von Rechtsanwalt N. durch die Herren Z. nicht angenommen. Im Juli 2009 wurde Rechtsanwalt N. für die Schuldnerin auch wegen diverser offener Verbindlichkeiten tätig. So hatte die Y. gegen die Schuldnerin einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, die O. pfändete das Geschäftskonto der Schuldner wegen einer Forderung i. H. v. 4.080,78 €, ebenso wie die V. wegen einer Forderung i. H. v. 19.565,85 €. Die Gläubigerin T. erwirkte wegen einer Forderung von ca. 9.600 € die Ladung der Schuldnerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Es erging ebenso eine Verhaftungsankündigung des K. wegen einer Forderung der B. i. H. v. ca. 4.760 €. Das Landgericht W. erließ zugunsten der G. ein Versäumnisurteil zulasten der Schuldnerin i. H. v. 94.661,49 € nebst Zinsen und Kostenfestsetzungsbeschluss über 3.726,55 € nebst Zinsen. Die oben genannten Verbindlichkeiten wurden von Frau Z. im August bzw. September 2009 beglichen. Weitere fällige Verbindlichkeiten teilte Q. Z. im August bzw. September 2009 nicht mit. Er teilte aber mit, dass es teilweise Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit Lieferanten gebe und diese bedient würden. Rechtsanwalt N. fragte im Juli bzw. August 2009 bei der Beklagten zu 2) an, ob dort zwischenzeitlich ein Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin bestehen würden. Ebenfalls wurde die C. gebeten einen Kontenstatus zu übermitteln. Rechtsanwalt N. erhielt im August 2009 von der Beklagten zu 2) eine betriebswirtschaftliche Auswertung (YM.) für beide Z. Unternehmen für den Monat Juli 2009. Aus dem dazugehörigen Schreiben ergab sich, dass der erwirtschaftete Rohbetrag der Schuldnerin nicht ausreichend sei und die Räumlichkeiten nicht ausgelastet seien, eine Umsatzsteigerung aber durch den neu eingestellten Vertriebsmitarbeiter Herr A. zu erwarten sei (vgl. Anl. SK8 – Anlagenkonvolut III). Frau Z. leistete daraufhin eine Anschubfinanzierung von 70.000 €. Nachdem die C. den Wunsch äußerte, dass die Verfügungsbefugnisse für die Konten der Betriebs- und der Besitzgesellschaft streng getrennt und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen der Familie Z. neu geordnet werden sollten, erfolgte Ende August 2009 eine Klärung zwischen Rechtsanwalt N. und dem Beklagten zu 5) über den Liquiditätsbedarf unter Berücksichtigung des negativen Kapitalkontos II der Frau Z.. Anfang September 2009 fanden dann Besprechungen mit der Familie Z. statt. Vereinbart wurden hierbei gesellschaftsrechtliche Veränderungen der Geschäftsführer, des Gesellschafterbestandes und der Gründung der J. als neue Komplementärin der Klägerin. Die Umorganisation wurde notariell beurkundet und öffentlich gegenüber der Bank und der Beklagten zu 2) bekannt gegeben (Vgl. Anl. SK 9, 10 – Anlagenkonvolut III). Frau Z. wurde gebeten das Geschäftskonto der Schuldnerin mit der Kontonummer N01 bei der C. zum Ausgleich ihres Kapitalkontos II i. H. v. 15.000 €, sowie das Konto der Besitzgesellschaft i. H. v. 52.381,06 € zu begleichen. Frau Z. gab Ende September 2009 ein Tagesgeldkonto, welches zu Gunsten der C. verpfändet war, frei und bat um Umbuchung des Guthabens von 16.000 € auf das Konto der Schuldnerin. Frau Z. erklärte weiter mit Schreiben vom 30.09.2009, dass die Grundschulden auf dem Grundstück Reichswald 18 in W. weiterhin als Sicherheit für das Kreditengagement der Schuldnerin dienen sollten (vgl. Anl. SK 14 – Anlagenkonvolut III). Eine Grundschuld von Frau Z. sicherte das Bankkonto der Schuldnerin ab. Nachdem die Umsatzerhöhung durch Einstellung des neuen Vertriebsmitarbeiters A. erörtert wurde, war für Rechtsanwalt Esser das Mandat zunächst beendet. Eine im Januar 2010 durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) auf Anweisung von Rechtsanwalt N. verfasste und auf den 27.07.2009 rückdatierte Mandats- und Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt N. und der Schuldnerin wurde von der Schuldnerin nicht unterzeichnet. Als Inhalt des Mandats weist die Vergütungs- und Mandatsvereinbarung die „Umorganisation und Restrukturierung der Firmen MM U. [Klägerin] und M. [Schuldnerin]“ aus. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 8 ff. d. GA Bezug genommen. Der Jahresabschluss der Schuldnerin für das Jahr 2008, welcher einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 179.603,77 € aufwies, wurde erst am 19.04.2010 aufgestellt. In den Jahresabschlüssen 2009 vom 10.03.2011 und 2010 vom 08.05.2012 vergrößerte sich dieser Fehlbetrag dann von 274.514,51 € (2009) auf 313.470,53 € (2010) (vgl. hierzu die Anl. K8 und 9, Bl. 57 und 60 Anlagenkonvolut I). Die Jahresabschlüsse 2006 (erstellt am 16.12.2008) und 2007 (erstellt am 14.01.2009) wurden in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2019 überreicht und zur Akte genommen (vgl. Bl. 271 f. d. GA). Die Jahresabschlüsse für 2011 und 2012 wurden im Auftrag des Insolvenzverwalters erstellt. Die Beklagte zu 2) erstellte und übersandte an Rechtsanwalt N. monatlich betriebswirtschaftliche Auswertungen mit teilweisen Kommentierungen bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung. Ab dem November 2010 bis zur Insolvenzeröffnung erfolgten 34 Rücklastschriften auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin (Vgl. Anl. K45 – Anlagenkonvolut II). Aufgrund von Steuerrückständen der Schuldnerin kam es ab 2009 bis zur Insolvenzantragsstellung zu diversen Kontenpfändungen durch das Finanzamt F. und in den Jahren 2009-2010 durch das Hauptzollamt W.. Im Juni 2010 erhielt Rechtsanwalt N. den Auftrag, die Ausweitung des Kontokorrents bei der C. auf 70.000 € zu vereinbaren. Hintergrund war gewesen, dass ein Lieferant angekündigt hatte nicht liefern zu wollen, nachdem seine Lastschrift widerrufen worden war. Im Februar 2011 erhielt Rechtsanwalt N. die YM. zum Jahresende 2010. Ab Februar 2011 wurde unter Einbeziehung von Rechtsanwalt N. und der Familie Z. über eine Darlehensvergabe von Frau Z. an die Schuldnerin i. H. v. 100.000 € beraten, um erneut das Geschäftskonto auszugleichen bzw. umzuschulden und weitere Liquidität zu schaffen. Aufgrund Krankheit von Frau Z. wurde diese Planung konkreter erst im Februar 2012 fortgesetzt. Die C. wurde gebeten einen Vertrag zu entwerfen, was unter dem 14.02.2012 geschah. Diese Planungen wurden dann von der Beklagten zu 2) steuerlich überprüft. Hierzu fand am 24.05.2012 ein Telefonat mit dem Beklagten zu 5) statt. Die Darlehensvergabe wurde nicht mehr abgeschlossen. Im März 2012 erfolgte erstmalig eine Beratung wegen eines Insolvenzantrags, wie sich aus dem Schreiben vom 22.03.2012 ergibt (vgl. Bl. 117 d. GA). Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.08.2012 mit Antrag vom 04.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt LL.. Zur Insolvenztabelle wurden bis ins Jahr 2008 zurückgehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin angemeldet. Verschiedene Forderungsanmeldungen stammen aus Verbindlichkeiten im Jahr 2009-2011. Rechtsanwalt LL. nahm die Klägerin in dem insolvenzrechtlichen Anfechtungsverfahren vor dem LG W. in der Sache Az. 10 O 204/16 auf Zahlung eines Betrags i. H. v. 186.646,25 € in Anspruch. Rechtsanwalt N. trat nach Streitverkündung dem Prozess als Streithelfer bei. Der Beklagten zu 1) wurde ebenfalls in dem Verfahren der Streit verkündet, ohne dass diese beigetreten ist. Hinsichtlich eines Betrags von 90.158,25 € stützte der Insolvenzverwalter die Klage auf § 134 InsO wegen Zahlungen der Schuldnerin an Gläubiger der Klägerin. Hinsichtlich eines weiteren Betrags von 96.488 € nahm er die Klägerin wegen der an sie durch die Schuldnerin erfolgten Mietzahlungen im Zeitraum vom 09.01.2009 – 30.06.2012 in Anspruch. Die Klägerin vermietete im Zeitraum von 2008-2012 an die Schuldnerin eine Gewerberaumimmobilie. Der Insolvenzverwalter stützte die Rückzahlung auf §§ 130, 133 InsO. Zusätzlich forderte der Insolvenzverwalter in einer anhängig gemachten Klage von den Herren Z. einen Betrag von 279.729,44 € aus § 64 GmbH bzw. § 130a HGB wegen Verstoßes gegen die Masseerhaltungspflicht (vgl. Anl. K7 – Bl. 41 ff. Anlagenkonvolut I). Dem Betrag lagen Zahlungen i. H. v. 279.729,44 € im Zeitraum vom 02.01.-01.06.2012 auf das debitorisch geführte Geschäftskonto der Schuldnerin zu dem Bankkonto Nr. N01 bei der MD. zugrunde. L. Z. wurde als formaler und Q. Z. als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen. Das Verfahren zu Az. 10 O 204/16 wurde durch eine Klagerücknahme seitens des Insolvenzverwalters beendet. Hintergrund war ein außergerichtlich geschlossener Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und den Herren Z. (vgl. Anl. K25, Bl. 82 Anlagenkonvolut I), in welchem diese sich verpflichteten an die Insolvenzmasse 85.000 € zu zahlen. Es wurde die Ansprüche der Insolvenzmasse gegen die Herren Z. und die Klägerin mit dem Vergleich abgegolten (vgl. Anl. K25 – Bl. 82 Anlagenkonvolut I). Die Herren Z. haben mit Vereinbarung vom 22.05.2018 etwaige Regressansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von folgenden Kostenpositionen: 1. 85.000 € = Zahlungsverpflichtung aus dem außergerichtlich geschlossenen Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und den Herren Z. 2. 20.160,61 €  11.766,66 € brutto als Anwaltskosten der Herren Z. (vgl. Bl. 83 d. GA)  8.393,95 € brutto als Anwaltskosten der Klägerin aus der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter (vgl. Bl. 84 d. GA) Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Von Seiten der Beklagten zu 1) war zuvor ein Verjährungsverzicht bis zum 31.03.2018 erklärt worden. Die Klägerin behauptet, Rechtsanwalt N. sei neben der Sanierung und Restrukturierung der Schuldnerin auch mit der Restrukturierung der Klägerin beauftragt gewesen. Der Auftrag habe Sanierungs- und insolvenzrechtliche Fragestellungen umfasst. Es habe sich um ein Dauermandat gehandelt. Daneben seien die Herren Z. als Geschäftsführer der Schuldnerin in den Schutzbereich des Beratervertrags mit Rechtsanwalt N. sowie in den Steuerberatervertrag mit der Beklagten zu 2) einbezogen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden Regressansprüche aus eigenem Recht gegen Rechtsanwalt N. zu, da sie berechtigterweise von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden sei. Ebenfalls stünden ihr aus abgetretenem Recht die Regressansprüche der Herren Z. gegen Rechtsanwalt N. zu, nachdem diese durch den Insolvenzverwalter aus § 130a HGB bzw. § 64 GmbHG in Anspruch genommen worden seien. Rechtsanwalt N. habe es schließlich unterlassen die Schuldnerin bzw. die Herren Z. über die Anfechtungsrisiken aufzuklären und auf eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei Insolvenzreife der Schuldnerin hinzuweisen. Auch habe er keinen insolvenzfesten Weg für den Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaften aufgezeigt. Eine Liquiditätsbilanz sei unstreitig nicht erstellt worden. Der Auftrag zur Sanierung und Restrukturierung beinhalte gleichfalls die Pflicht des Anwalts zur Prüfung der Insolvenzreife. Wäre dies erfolgt, hätten die Herren Z. umgehend Insolvenzantrag gestellt und den Zahlungsverkehr auf ein kreditorisch geführtes Konto umgestellt. Es wäre dann auf die Einhaltung des Bargeschäftsprivilegs hinsichtlich der Mietzinszahlungen geachtet worden und die von der Schuldnerin gegenüber der Klägerin geschuldete Miete auf das ortsübliche Maß erhöht worden. Auch wäre die Immobilie an Dritte vermietet worden – so dass die Klägerin in die Lage versetzt worden wäre ihre Verbindlichkeiten selbst zu bezahlen. Der Insolvenzanfechtungsschaden wäre ohne die Pflichtverletzung vermieden worden. Sie behauptet, dass von der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit nicht bemerkt worden sei. Zwar sei den Herren Z. die schwierige Situation bekannt gewesen, aber nicht, dass hieraus anknüpfende Handlungspflichten bestanden hätten. Rechtsanwalt N., der diese Insolvenzreife hätte erkennen können, habe dies ebenso nicht bemerkt. Gleiches gelte für die Beklagte zu 2), denn als Steuerberater treffe sie genauso Hinweis- und Warnpflichten, da erkennbare Anhaltspunkte für eine Insolvenzreife vorgelegen hätten. Schließlich hätten die Steuerberater eng mit Rechtsanwalt N. zusammengearbeitet und sich mit ihm zusammen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Schuldnerin ausgetauscht. Vor diesem Hintergrund könnten sie sich nicht darauf berufen, dass die Schuldnerin bzw. die Geschäftsführer anderweitig fachkundig beraten würden. So seien die Steuerberater über alle Schritte und Empfehlungen des Rechtsanwalts informiert gewesen. Die Klägerin behauptet, die Schuldnerin sei seit dem Jahr 2008 durchgehend überschuldet und im Zeitraum 02.01.2008-01.06.2012 zahlungsunfähig gewesen, da sie die Zahlungen von fälligen Verbindlichkeiten bereits Ende 2008 eingestellt habe. Als Indizien sprächen hierfür, dass es unstreitig seit Mitte 2009 regelmäßig zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt F. und weitere Gläubiger sowie seit November 2010 unstreitig zu 34 Rücklastschriften auf dem Konto der Schuldnerin bis zur Verfahrenseröffnung gekommen sei. Dafür spräche auch die Anmeldung von zahlreichen Verbindlichkeiten aus den Jahren 2008-2011 zur Insolvenztabelle. Auch sei eine durchgehende Überschuldung aufgrund der Jahresabschlüsse anzunehmen, da sich die Fehlbeträge stets erhöht hätten. Eine handelsrechtliche Überschuldung indiziere eine rechnerische Überschuldung. Es habe auch keine positive Prognose bestanden. Auch trage sie selbst nicht widersprüchlich in Bezug zum Verfahren Az. 10 O 204/16 vor, da sie zu keinem Zeitpunkt in dem Parallelverfahren vorgetragen habe, dass die Schuldnerin aufgrund der Zahlungszusage der Frau Z. nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Eine rechtsverbindliche Zusage der Zeugin Z. zur Ausstattung mit liquiden Mitteln i. H. v. 100.000 € habe es im Jahr 2012 und vorher als dauerhafte Zahlungszusage nicht gegeben. Verschiedentlich habe Frau Z. unstreitig Darlehen ohne Rangrücktritt gewährt, um Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies habe aber auch nicht genügt, um die Altverbindlichkeiten zu begleichen und stelle keine dauerhafte Zahlungszusage dar. Eine verbindliche Zahlungszusage im Sinne einer die Zahlungsunfähigkeit vermeidenden Patronatszusage habe nicht bestanden. Der Klägerin sei auch ein kausaler Schaden i. H. v. 85.000 € entstanden. In der Schadensbewertung seien die Vermögensinteressen von Frau Z. nicht zu berücksichtigen, da eine solche Einbeziehung schon gar nicht aus dem Beratungsvertrag geschuldet gewesen sei. Auch habe man nicht die persönliche Haftung der Frau Z. verhindern wollen, da die Kontokorrentlinie von 45.000 € stets ausgeschöpft gewesen sei. Die Einzahlungen seien deshalb auf das Geschäftskonto erfolgt, weil die Schuldnerin über kein zweites Geschäftskonto verfügt habe. Sie ist der Ansicht, ihr stünde auch ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten aus dem Vorprozess zu; ebenso der Zinsenanspruch hinsichtlich der von ihr verauslagten Gerichtskosten zwischen Einzahlung und Eingang des Kostenfestsetzungsantrags. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, sie im Falle einer Verurteilung von der Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters freizustellen und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Falle einer Inanspruchnahme freizustellen. Nachdem die Klage in dem Verfahren LG W. - 10 O 204/16 zurückgenommen worden ist und die Herren Z. Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, ist die Klage in einen Leistungsantrag umgestellt und auf die Beklagten zu 2) - 5) erweitert worden. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an die Klägerin 85.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an die Klägerin Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 20.160,61 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. an die Klägerin Zinsen in H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Klageänderung sei schon unzulässig. Eine Sachdienlichkeit sei nicht gegeben, da die ursprüngliche Klage auf Freistellung und hilfsweise Feststellung der Verpflichtung zur Freizustellung unzulässig gewesen sei. Der Freistellungsantrag sei unzulässig gewesen, da die Verbindlichkeit noch nicht abschließend geklärt und nicht fällig gewesen sei. Es habe aber auch an einem Feststellungsinteresse gefehlt, da von Anfang an nicht die Besorgnis bestanden habe, dass sich die Beklagte zu 1) einer Haftung entziehen werde. Die Beklagte zu 1) meint, aus der nicht unterzeichneten Mandats- und Vergütungsvereinbarung könnte die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da die Mandats- und Vergütungsvereinbarung mit der Schuldnerin geschlossen werden sollte. Soweit die Klägerin von einer Tätigkeit des Rechtsanwalts betroffen gewesen sei, habe sich dies nur auf die gesellschaftsrechtliche Umorganisation bezogen. Ein Beratungsmandat zwischen Rechtsanwalt N. und der Klägerin in Bezug auf Anfechtungsrisiken bezüglich des Zahlungsverkehrs zwischen Schuldnerin und Klägerin habe es nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin zu einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzreife und den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Herren Z. sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Die Klägerin trage widersprüchlich im Verfahren Az. 10 O 204/16 vor, in dem sie sich dort damit verteidigt habe, dass keine Zahlungsunfähigkeit bestanden habe, weil Frau Z. jederzeit bereit und in der Lage gewesen sei, fehlende Liquidität der Schuldnerin auszugleichen und auch getan hat. Sie behauptet hierzu, es habe eine Zusage der Klägerin bzw. von Frau Z. bestanden, der Schuldnerin jede notwendige Liquidität zuzuführen. Diese Zusage sei vollzogen worden. Deshalb habe auch keine durchgehende Insolvenzreife vorgelegen, da im Jahr 2011 eine weitere Darlehensvergabe geplant worden sei. Sie behauptet, Rechtsanwalt N. hätte von einer bilanziellen oder insolvenzrechtlichen Überschuldung im Jahr 2009 noch keine Kenntnis gehabt, da der Jahresabschluss für 2008 ihm erst im Jahr 2010 bekannt gegeben worden sei. Die Aufstellung von K. zu Anl. 43 habe Rechtsanwalt N. nicht gekannt. Die Beklagten zu 2) - 5) meinen, es bestünden keine Hinweispflichten für den Steuerberater, wenn dieser davon ausgehen dürfe, dass der Auftraggeber die Umstände kennt, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen. Darüber hinaus sei die Schuldnerin durch Rechtsanwalt N. zu Sanierungsmöglichkeiten beraten worden und nicht durch die Beklagten zu 2) – 5). Der Auftrag der Beklagten zu 2) habe nicht beinhaltet die Familie Z., die Schuldnerin oder die Klägerin im Zusammenhang mit Sanierungsfragen und insolvenzrechtlichen Fragestellungen zu beraten. Allein die Erstellung der YM. und deren Besprechungen mit Rechtsanwalt N. könne nicht zu einer solchen Beratungsverpflichtung für die Beklagte zu 2) führen. Eine Zusammenarbeit „Hand in Hand“ habe es nicht gegeben und die Beklagte zu 2) sei auch nicht über alle Schritte und Empfehlungen von Rechtsanwalt N. informiert gewesen. Den Herren Z. sei die Insolvenzthematik aufgrund der Unternehmenssituation vollumfänglich bewusst gewesen. Die Frage einer Insolvenzantragspflicht müsse sich im März 2012 gestellt haben. Der Klägervortrag dazu, dass ihnen die Risiken nicht bewusst gewesen seien, sei unglaubwürdig. Den Herren Z. sei auch die sich ständig weiter erhöhende bilanzielle Überschuldung ausweislich der YM. und Jahresabschlüsse durch Teilnahme an Besprechungen bekannt gewesen. Auch habe Q. Z. mit der Q. Z. Fleischhandelsgesellschaft mbH bereits eine Insolvenz mitgemacht. Im Übrigen habe der Steuerberater zur damaligen Rechtslage im Jahr 2012 noch keine Hinweispflicht gehabt, wenn es sich um ein übliches Steuerberatungsmandat gehandelt habe. Eine Änderung der Rechtsprechung sei erst im Jahr 2017 erfolgt. Die Beklagten zu 2) – 5) behaupten, eine ab dem Jahr 2009 durchgehende insolvenzrechtliche Überschuldung hätte ebenso wenig bestanden wie eine negative Fortbestehensprognose. Denn eine bilanzielle Überschuldung sei nicht gleichzusetzen mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Allein aus den Zwangsvollstreckmaßnahmen und den Rücklastschriften könne noch nicht der Schluss auf eine durchgängige Zahlungsunfähigkeit gezogen werden. So seien Liquiditätsstockungen stets durch Zahlungen bzw. Sicherheitsleistungen von Frau Z. überwunden worden. Liquiditätsgarantien würden die Zahlungsunfähigkeit beseitigen. Frau Z. habe eine Zusage erteilt, die Schuldnerin laufend mit Liquidität auszustatten, wie sich aus dem Vortrag der Klägerin im Parallelverfahren Az. 10 O 204/16 ergebe. Auch treffe es nicht zu, dass der Beklagten zu 2) – 5) sämtliche Beweisanzeichen bekannt gewesen seien. Die Beklagten zu 2) – 5) sind auch der Ansicht, dass kein kausaler Schaden entstanden sei. Die Beklagten zu 2) – 5) bestreiten, dass die Herren Z. früher Insolvenzantrag gestellt hätten. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens bestehe nicht. Zum einen hätten die Herren Z. hinsichtlich der Angelegenheit des früheren Steuerberaters einen Vergleichsvorschlag trotz Anratens von Rechtsanwalt N. nicht angenommen. Zum anderen sei den Herren Z. das Insolvenzrisiko bewusst gewesen und es sei ihnen darum gegangen die Inanspruchnahme von Frau Z. möglichst gering zu halten. Die Verbindlichkeiten gegenüber der MD. wären nicht reduziert worden, wenn der Zahlungsverkehr bei früherer Insolvenzantragsstellung über ein kreditorisch geführtes Konto abgewickelt worden wäre. In dem Fall hätte das Risiko bestanden, dass die MD. sich aus der Grundschuld der Frau Z. befriedigt hätte, welche das Geschäftskonto absicherte. Auch sei darüber hinaus unklar, wie sich der Vergleichsbetrag von 85.000 € zusammensetze. Im Übrigen müsse bei der Schadensbewertung in einem Gesamtvermögensvergleich auch die Vermögenslage der Frau Z. mitberücksichtigt werden, da der Eingang der Zahlungen auf dem debitorischen Konto gleichzeitig dazu geführt habe, dass Frau Z. in geringerem Umfang von der Bank in Anspruch genommen wurde. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass Ansprüche gegenüber der Klägerin abgegolten worden seien. Sie sind der Ansicht, die Klägerin und die Herren Z. träfe ein wesentliches Mitverschulden. Auch seien die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht erstattungsfähig. Jedenfalls seien diese nicht unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 283.601,33 €, sondern allenfalls unter Berücksichtigung der Erfolgs-/Vergleichsquote erstattungsfähig. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 12.06.2018 und die Klageerweiterung den Beklagten zu 2) – 5) am 12.06.2018 und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 13.06.2018 zugestellt worden. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Beklagten zu 1) weit überwiegend begründet. Gegenüber den Beklagten zu 2) – 5) ist die Klage unbegründet. 1. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 01.06.2018 ist ohne Zustimmung der neuen Beklagten zulässig. Zulässigkeitsvoraussetzungen, die über die allgemeinen Prozessvoraussetzungen und diejenigen der Streitgenossenschaft (§§ 59 f. ZPO) hinausgehen, bestehen in der ersten Instanz nicht. Es bedarf zu einer subjektiven Klageerweiterung keiner Zustimmung des neuen Beklagten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 263 Rn. 21). Es handelt sich lediglich um die nachträgliche Begründung einer Streitgenossenschaft, welche auch durch Prozessverbindung nach § 147 ZPO zulässig wäre. Die damit verbundene Klageänderung gegenüber der Beklagten zu 1) ist auch nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Der Übergang von der Klage auf Freistellung und der hilfsweise geltend gemachten Feststellungsklage auf die begehrte Zahlungsklage stellt als qualitative Änderung des Antrags bei gleich bleibendem Klagegrund eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. Zöller/Greger, ZPO, a. a. O., § 264 Rn. 3b m. w. N; BGH NJW 92, 2296 hinsichtlich des Übergangs der Feststellungsklage in eine Leistungsklage). Denn der zugrunde liegende Klagegrund aus dem Anwaltsregress gegen die Beklagte zu 1) wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ihres Versicherungsnehmers Rechtsanwalt N. wurde nicht geändert. Mit der Verfahrensbeendigung in der Sache Az. 10 O 204/16 wurde der ursprüngliche Freistellungsantrag unbegründet und ein Schaden für die Klägerin bezifferbar. Der Übergang der Freistellungsklage auf die Zahlungsklage ist vor dem Hintergrund eine inhaltliche Änderung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit der Klageänderung nicht nur Ansprüche aus eigenem Recht, sondern auch aus abgetretenem Recht geltend macht. Hiermit wird aber nicht der bereits geltend gemachte Klagegrund (Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin) geändert, sondern ein weiterer der Klage hinzugefügt (Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht). Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, dass die ursprüngliche Klage auf Freistellung mangels Unbestimmtheit ebenso wie die hilfsweise Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei und die Klageänderung einer unzulässigen Klage seinerseits unzulässig wäre, überzeugt dies nicht. Denn die Zulässigkeit der Klage ist keine Voraussetzung der Klageänderung an sich. Lediglich an einer Sachdienlichkeit i. S. d. § 263 ZPO kann es fehlen, wenn der Übergang zu einem unzulässigen Klageantrag erfolgt, da er eine Sachentscheidung verhindert (vgl. BGH NJW-RR 2002, 929, 920 zu § 91 VwGO). Dies liegt aber gerade nicht vor, wenn der Übergang in einen bezifferten und zulässigen Leistungsantrag erfolgt, da dann in der Sache verbindlich über die Höhe entschieden wird. Die Klageänderung ist auch sachdienlich i. S. d. § 263 ZPO, da der bisherige Streitstoff übernommen werden konnte und durch die Klageänderung ein neuer Prozess vermieden wird. Zeitlich erfolgte die Klageänderung hier auch vor der ersten mündlichen Verhandlung in der Sache. 2. Die objektive und subjektive Klagehäufung ist gemäß §§ 260, 59 f. ZPO zulässig. Die Beklagten zu 1) – 5) sind als Gesamtschuldner einfache Streitgenossen i. S. d. § 59 f. ZPO. 3. Die Klage hat aber nur gegenüber der Beklagten zu 1) weit überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 85.000 € nebst Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG aus abgetretenem Recht der Herren Z.. Ein Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin auf die Summe besteht schon deshalb nicht, da ihr durch den Vergleich kein Schaden entstanden ist. Sie selbst wurde durch den Vergleich nicht verpflichtet, sondern allein die Herren Z.. Dass die Klägerin im Innenverhältnis diese Zahlungsverpflichtung ganz oder zumindest anteilig getragen hätte, ist nicht dargelegt. a. Die Beklagte zu 1) ist als Versicherer des insolventen Rechtsanwalts N. passivlegitimiert gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG. In dem Fall kann der Versicherer auch direkt von dem Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. b. In den Personen der Herren Z. ist auch ein Regressanspruch i. H. v. 85.000 € gegen Rechtsanwalt N. gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entstanden, welcher gemäß § 398 ff. BGB wirksam an die Klägerin abgetreten wurde. Dadurch dass Rechtsanwalt N. es trotz der für ihn erkennbaren Insolvenzreife der Schuldnerin zum 31.12.2011 unterließ, auf eine Insolvenzprüfung hinzuwirken und die Geschäftsführer auf deren Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO sowie auf die Masseerhaltungspflicht i. S. d. § 64 S. 1 GmbHG bzw. § 130a Abs. 1 HGB hinzuweisen, hat er einen kausalen Schaden in der oben genannten Höhe für die Herren Z. verursacht. Diese wurden auch berechtigterweise von dem Insolvenzverwalter gemäß § 64 S. 1 GmbHG bzw. § 130a Abs. 2 S. 1 HGB in Anspruch genommen, weil sie Einzahlungen ab dem 02.01.2012 auf das debitorisch geführte Geschäftskonto der Schuldnerin zuließen. Wäre frühzeitig ein Hinwirken auf die Insolvenzprüfung erfolgt, wäre eine Inanspruchnahme der Herren Z. in Höhe der Beträge vermieden worden. Im Einzelnen: aa. Die Herren Z. sind über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in den im Februar 2011 mit der Schuldnerin geschlossenen Beratungsvertrag einbezogen worden. Rechtsanwalt N. verletzte sowohl gegenüber der Schuldnerin als auch gegenüber den Herren Z. die Pflicht auf eine Insolvenzprüfung hinzuwirken und über die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und Masseerhaltungspflicht nach § 64 S. 1 GmbHG bzw. § 130a HGB schon Ende 2011 aufzuklären. Ab Februar 2011 hatte Rechtsanwalt N. einen Sanierungsauftrag hinsichtlich der Beratung zu einer weiteren Darlehensvergabe. Er hatte zu diesem Zeitpunkt – spätestens Ende 2011 – die Pflicht auf eine Insolvenzprüfung hinzuwirken. Denn vor dem Hintergrund der sich verschlechternden Lage der Schuldnerin musste der im Frühjahr 2011 erteilte Beratungsauftrag nur als Einzelauftrag zwecks Abwendung einer weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme verstanden werden, sondern umfasste auch die Prüfung und Entscheidung, ob schon eine Insolvenzreife der Schuldnerin vorlag. Die Beratungsleistung, welche der Sanierung der Schuldnerin dienen sollte, hätte seinen Zweck verfehlt, wenn die Schuldnerin bereits insolvenzreif gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund war eine Insolvenzprüfung angezeigt. Denn in der Gesamtbetrachtung aller – auch für Rechtsanwalt N. erkennbaren - Umstände war die Schuldnerin bereits derart in der Krise, dass jede Maßnahme nur noch einer kurzfristigen „Luftverschaffung“ dienen konnte. Die zuvor im Jahr 2009 eingeleiteten, der langfristigen Wirkung dienenden, Maßnahmen zur Überwindung der Krise (Einstellung des Vertriebsmitarbeiters zur Erhöhung des Umsatzes; gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung) blieben vom Ergebnis hinter den Erwartungen zurück. Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Schuldnerin hatte sich seither nicht entscheidend verbessert. Vor dem Hintergrund stiegen auch seit 2008 die von Frau Z. getätigten Tilgungsleistungen auf immer höhere Beträge – zuletzt war ab Februar 2011 ein Betrag von 100.000 € in Rede. Der im März 2011 erstellte und den Beteiligten bekannte Jahresabschluss für das Jahr 2009 wies einen sich erhöhenden Fehlbetrag auf. Die Tätigkeit von Herrn A. erbrachte - entgegen der Hoffnungen - keine deutliche Verbesserung der Lage, was sich aus der YM. von Ende 2010 ergibt. Wie eine nachhaltige Stabilisierung auf 140.000 € monatlichen Umsatzes noch zu erreichen gewesen wäre, wird von der Beklagten zu 1) nicht konkret vorgetragen und ist auch in der Situation der Schuldnerin nicht erkennbar. So beschränkte sich auch die Tätigkeit von Frau Z. im Wesentlichen darauf - während der gesamten Tätigkeit von Rechtsanwalt N. für die Familie Z. - Verbindlichkeiten der Schuldnerin über den Zeitraum 2009-2010 teilweise auszugleichen und Liquidität zu schaffen, ohne dass langfristig eine nachhaltige Überwindung der Krise ersichtlich gewesen wäre. Rechtsanwalt N. unterließ es aber auf eine solche Insolvenzprüfung hinzuwirken, obwohl er aufgrund des vorgenannten erkennbare Anhaltspunkte für die sich nicht verbessernde Lage der Schuldnerin hatte. Unabhängig davon, ob die Insolvenzreifeprüfung schon Hauptpflicht des geschlossenen Beratungsvertrages war, wäre sie auch in der konkreten Situation eine Nebenpflicht aus dem Beratungsvertrag i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB, denn die drohende Insolvenz war für Rechtsanwalt N. erkennbar. Der Anwalt trägt gegenüber dem Mandanten auch Warn- und Hinweispflichten außerhalb des Mandats, wenn er einen drohenden Schaden für den Mandanten erkennt (vgl. BGH, Urteil vom 21.6.2018 – IX ZR 80/17, NJW 2018, 2476). Der Anwalt hat den Mandanten vor Schaden zu bewahren. Aufgrund des Wissens- und Informationsgefälles zum Mandanten hat er diesen aufzuklären, wenn ansonsten das Ziel des Beratervertrages verfehlt wird und er Grund zur Annahme hat, dass der Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist, aber der Anwalt diese Gefahr erkennt. So ist der Fall auch hier zu beurteilen, da die Mandanten auf die rechtliche Einschätzung von Rechtsanwalt N. vertrauen durften, der bislang in den Jahren 2009-2010 die Verbindlichkeiten teilweise begleichen ließ und die Umorganisation der Unternehmen einleitete. Im gesamten Zeitraum ab 2009 bis zur Insolvenzantragsstellung erfolgte keine Insolvenzprüfung. Nur weil allen die wirtschaftlich schlechte Lage der Schuldnerin bewusst war, folgt daraus noch nicht, dass die Herren Z. auch selbst die Insolvenzreife erkennen konnten. Als Mandanten durften sie auch auf einen Hinweis von Seiten des Rechtsanwalts vertrauen. Denn von einem Anwalt wird allgemeinhin die notwendige Qualifikation und Sachkunde erwartet. Als Geschäftsführer sind die Herren Z. auch in den Schutzbereich des mit der Schuldnerin geschlossenen Beratervertrages einbezogen worden (vgl. BGH NZI 2012, 853 m. w. N.). Ein eigener Schadensersatzanspruch ist begründet, wenn aufgrund der objektiven Interessenlage der Parteien eine stillschweigende Vereinbarung einer Schutzpflicht für Dritte anzunehmen ist. Dies setzt eine Leistungsnähe des Dritten, ein Interesse des Gläubigers, sowie eine Erkennbarkeit für den Schuldner und eines Schutzwürdigkeit des Dritten voraus. Auch aus einer Nebenpflicht kann der Dritte einen Schadensersatzanspruch herleiten, wenn diese nicht nur gegenüber dem Gläubiger wirkt, sondern diese auch den Dritten schützen soll (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2017 – IX ZR 25/17, DStRE 2018, 1334 Rn. 25 ff.). Bei einem Beratungsvertrag ist dies anzunehmen, wenn der Auftraggeber von einer unabhängigen und fachkundigen Person eine Beratungsleistung verlangen kann, die sich neben dem Gläubiger auch auf die dritte Person bezieht. So gilt die Pflicht zur Prüfung der Insolvenzreife nicht bloß gegenüber der Gesellschaft, sondern wirkt zugleich auch gegenüber den Geschäftsführern, die in dem Fall eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und eine Masseerhaltungspflicht nach § 64 S. 1 GmbHG bzw. § 130a Abs. 1 HGB trifft. Der oben genannten Rechtsprechung liegt zugrunde, dass derjenige als sachkundiger Berater für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben einstehen muss, wenn diese Angaben Einfluss auf den Willensentschluss eines Dritten haben bzw. nehmen können. Dies ist bei der Insolvenzreifeprüfung anzunehmen, da der Geschäftsführer einer beauftragenden Gesellschaft dann seinerseits die Angaben des Beraters auf deren Plausibilität hin zu prüfen hat und eine eigene Willensentscheidung trifft, ob Insolvenzantrag für die Gesellschaft nach § 15a InsO gestellt wird. bb. Die Pflichtverletzung von Rechtsanwalt N. schädigte auch die Herren Z. als faktische bzw. formale Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden wird nicht durch den geschlossenen Vergleich unterbrochen. Denn die Herren Z. wurden von dem Insolvenzverwalter berechtigterweise aufgrund der Zahlungen i. H. v. 279.729,44 € im Zeitraum vom 02.01.-01.06.2012 auf das debitorisch geführte Konto der Schuldnerin gemäß § 64 S. 1 GmbHG in Anspruch genommen. (1) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt 31.12.2011 insolvenzreif. Dies folgt aus ihrer Zahlungsunfähigkeit i. S. d. §§ 17 Abs. 1, 2 InsO. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel nach Abs. 2 anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1) nicht entkräften können. In der Gesamtbetrachtung bestehen genügend Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 31.12.2011. Hierfür spricht, dass die Schuldnerin zum Stichtag am 31.12.2011 bereits Verbindlichkeiten nicht bzw. schleppend bezahlte (vgl. zu Beweisanzeichen Uhlenbrock/Mock, 15. Auf. 2019, InsO; § 17 Rn. 166-175; und MüKoInsO/Eilenberger, 4. Aufl. 2019, InsO, § 17 Rn. 29-31). So bestanden seit Ende 2008 fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen und zur Tabelle angemeldet wurden. Aus dem Jahresabschluss 2010, der im Mai 2012 fertig gestellt war, ergeben sich Verbindlichkeiten von ca. 482.000 €. Diese wurden nur in geringem Maße im Vergleich zum Jahresabschluss 2009 abgebaut, welcher im März 2011 fertig gestellt worden war. Zwar wurden einige Verbindlichkeiten der Schuldnerin, denen der Auftrag von Rechtsanwalt N. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Jahr 2009 zugrunde lagen, durch Tilgung seitens Frau Z. erledigt. Dies beinhaltete aber nicht die Verbindlichkeiten wegen derer das Finanzamt F. seit Mitte 2009 bis zum Insolvenzantrag regelmäßig vollstreckte, da die Schuldnerin ihre Steuern nicht pünktlich zahlte. Auf dem Geschäftskonto waren ab November 2010 bis zur Insolvenzeröffnung auch insgesamt 34 Rücklastschriften zu verzeichnen. Diese Umstände sind von der Beklagten zu 1) nicht hinreichend bestritten worden. Darüber hinaus erhöhte sich seit dem Jahr 2008 bis 2010 konstant der Fehlbetrag in den Jahresabschlüssen der Schuldnerin. Eine handelsrechtliche Überschuldung indiziert eine rechnerische Überschuldung (vgl. BGH ZIP 2005, 807, 2008, 26). Dass diese Überschuldung nachhaltig beseitigt worden wäre, wird von der Beklagten zu 1) nicht konkret darlegt. Eine positive Fortbestehensprognose bestand trotz Fortsetzungswillens der Familie Z. zum Ende 2011 nicht mehr. Denn es war seit den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ab Februar 2011 eindeutig, dass die Tätigkeit des Vertriebsmitarbeiters A., der den Umsatz steigern sollte, nicht in dem Maße erfolgreich war, wie erhofft und eine kurzfristige Überwindung der Krise hätte bringen können. Dies ergibt sich aus dem vorläufigen Jahresergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die einen erneuten Verlust von ca. 41.000 € aufwiesen. Wie die Schuldnerin ihren monatlichen Umsatz auf nachhaltige 140.000 € hätte steigern wollen, kann auch die Beklagte zu 1) nicht erklären. Allein die Tätigkeit von Herrn A. konnte dies kurzfristig nicht mehr ändern, denn es fielen durch seine Anstellung auch erhöhte Personalkosten an. Die Insolvenzreife wird auch nicht durch die ab Februar 2011 erfolgte Planung einer Darlehensvergabe i. H. v. 100.000 € durch Frau Z. an die Schuldnerin entkräftet. Denn diese Darlehensvergabe war letztlich nicht verbindlich abgeschlossen worden. So war Rechtsanwalt N. bereits seit Februar 2011 in dieser Angelegenheit tätig, ohne dass sich bis Februar 2012 etwas Konkretes ergeben hätte. Wenn aber die Darlehnsvergabe zur kurzfristigen Abwendung der Insolvenz aufgrund der oben genannten Umstände derart wichtig war, hätte sich die Planung – von insgesamt ca. 12-14 Monaten - nicht über das Jahr 2011 hinausziehen dürfen. Eine Erkrankung Frau CU. ändert an der Insolvenzreife der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt nichts. Denn Ende 2011 durfte berechtigterweise nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine erneute Abwendung überhaupt noch kurzfristig möglich wäre. Auch hat Frau Z. keine konkreten Liquiditätszusagen gegenüber der Schuldnerin abgegeben. Dass Frau Z. im Mai 2007 zwei Zweckerklärungen abgegeben hat, stellt sich nicht als Liquiditätszusage gegenüber der Schuldnerin dar, denn nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) galt diese Zusage nur gegenüber ihrem Ehemann Q. Z. und zur Besicherung von Ansprüchen der W. Bank eG gegen die Klägerin. Eine Zusage gegenüber der Schuldnerin folgt auch nicht daraus, dass Frau Z. verschiedene Zahlungen in unterschiedlicher Höhe an die Schuldnerin leistete (April 2008: 50.000 €; August 2009: 70.000 € als Anschubfinanzierung; September 2009: 15.000 €). Denn zum einen teilt die Beklagte zu 1) den Rechtsgrund für diese Zahlungen nicht mit. Sollten dies auch (Privat-) Darlehen gewesen sein – wie die Klägerin dies vorträgt - so wäre die Schuldnerin ihrerseits zur Rückzahlung verpflichtet gewesen, so dass weitere erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin hierdurch begründet worden wären. Allein aus den teilweisen Tilgungen der (Alt-) Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch Frau Z. folgt keine konkludente oder ausdrückliche Zusage, dass Frau Z. fortwährend Liquidität gegenüber der Schuldnerin gewährleistet. (2) Die Herren Z. haben auch fahrlässig gegen ihre Masseerhaltungspflicht gemäß § 64 S. 1 GmbHG verstoßen. Diese beginnt mit der für den Geschäftsführer erkennbaren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft. Der Geschäftsführer der insolvenzreifen Gesellschaft muss auf Grund seiner Masseerhaltungspflicht (vgl. BGHZ 146, 275) dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden, sondern auf ein neues, kreditorisch eröffnetes Bankkonto bei einer anderen Bank (vgl. BGHZ 143, 88). Verletzt er diese Pflicht, haftet er für die Zahlungen nach § 130a Abs. 2 HGB und § 64 GmbHG (Vgl. BGH ZIP 07, 1006). Dies ist hier zu bejahen, denn ab dem 02.01.2012 gingen Zahlungen auf das debitorisch geführte Geschäftskonto der Schuldnerin ein, ohne dass die Herren Z. ein kreditorisch geführtes Geschäftskonto eröffneten und den Zahlungsverkehr hierüber abwickelten. Die Herren Z. trifft auch Fahrlässigkeit. Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 S. 2 GmbHG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, wird vermutet, dass er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat (vgl. nur BGH, NZG 2012, 672 = NZI 2012, 567 = ZIP 2012, 1174 Rdnr. 13 m. w. Nachw.). Als Ausgangspunkt des subjektiven Tatbestands des § 64 S. 2 GmbHG reicht die Erkennbarkeit der Insolvenzreife aus, wobei die Erkennbarkeit als Teil des Verschuldens vermutet wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 19.06.2012 – II ZR 243/11 = NJW-RR 2012, 1122 m. w. N.). Es schadet bereits einfache Fahrlässigkeit (vgl. BGH, a. a. O.). Auf die individuellen Fähigkeiten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers kommt es nicht an; mangelnde Sachkenntnis entschuldigt ihn nicht, da er dann verpflichtet ist unabhängigen, fachlich qualifizierten Rat einzuholen (vgl. BGH, a. a. O.; Urt. v. 14.05.2007 – II ZR 48/06). Die Unkenntnis von seinen Rechten und Pflichten entschuldigt den Geschäftsführer ebenso nicht, da er sich mit den elementarsten Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers vertraut machen muss (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 1996 – I B 60/95 –, juris). Ansonsten trifft ihn ein Organisations- bzw. Übernahmeverschulden. Von dem Geschäftsführer wird auch erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife bei Anzeichen einer Krise (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2007 – II ZR 48/06). Fahrlässig handelt der Geschäftsführer bereits dann, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 19.06.2012 – II ZR 243/11 = NJW-RR 2012, 1122 m. w. N.). Ob der Geschäftsführer seiner Pflicht zur laufenden Beobachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und näheren Überprüfung im Falle krisenhafter Anzeichen hinreichend nachgekommen ist, kann nur unter umfassender Berücksichtigung der für die Gesellschaft wirtschaftlich relevanten Umstände beurteilt werden, die dem Geschäftsführer bekannt waren oder bekannt sein mussten. Dem Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens zu widerlegen hat, obliegt es, die Gründe vorzutragen und zu erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 19.06.2012 – II ZR 243/11 = NJW-RR 2012, 1122 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte zu 1) nicht die Vermutung des fahrlässigen Verhaltens der Herren Z. entkräftet. Denn für die Herren Z. war zum Stichtag am 31.12.2011 erkennbar, dass die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war. Dies ergibt sich daraus, dass ihnen die Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftlichen Auswertungen durch Teilnahme an Besprechungen – insb. die Besprechung am 17.02.2011 - bekannt gewesen waren. Ebenso bekannt sein mussten ihnen die offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Schuldnerin hätten sie ihrerseits auch aktiv auf Rechtsanwalt N. zugehen müssen, um eine Klärung der Insolvenzreife schon Ende 2011 zu erreichen. Indem sie dies unterließen, haben sie gegen die von ihnen erwartete Sorgfalt als Geschäftsführer verstoßen. Denn sie hatten genügend Anhaltspunkte, dass sich die Krise der Schuldnerin verschlimmerte und nicht durch kurzfristige Maßnahmen überwunden werden konnte. Es wird auf obige Ausführungen für die Umstände der Zahlungsunfähigkeit am 31.12.2011 Bezug genommen, welche den Geschäftsführern bekannt gewesen waren. cc. Es liegt auch eine Kausalität der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden vor. Denn wäre frühzeitig eine Klärung der Insolvenzreife von Seiten Rechtsanwalts N. erfolgt und hätten die Herren Z. auf die Beratung hin frühzeitig Insolvenzantrag gestellt und/oder die Zahlungen über ein kreditorisches Konto der Schuldnerin abgewickelt, hätte der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge gehabt, die ab dem 02.01.2012 auf das debitorische Geschäftskonto eingingen. Die tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteile wären für die Herren Z. vermieden worden. Es gilt auch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten. Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1) nicht erschüttert. Die Beklagte zu 1) bestreitet dies – im Gegensatz zu den Beklagten zu 2) - 5) – nicht konkret. Lediglich aus ihrem Vortrag, dass eine außergerichtliche Klärung der Angelegenheit „DQ. von Herr X.“ auf Betreiben von Seiten der Kanzlei durch die Familie Z. nicht weiterverfolgt wurde, entkräftet die Vermutung nicht. Denn die Beklagte zu 1) teilt als Grund zugleich „Unstimmigkeiten“ mit – ohne dies näher zu erläutern. Im Übrigen hatte sie aber keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Familie Z. dem Rat von Rechtsanwalt N. nicht folge werde. Denn aus ihrem Vortrag zum Geschehensablauf 2008-2012 ergibt sich selbst, dass die Familie Z. stets – mit Ausnahme der Angelegenheit UJ. – dem Rat von Rechtswalt N. folgte. Allein das Argument der Beklagten zu 2) - 5), dass es einer Enthaftung von Frau Z. gegenüber der Bank – aufgrund der von ihr geleisteten Grundschuld zur Sicherung des Geschäftskonto der Schuldnerin - widersprochen hätte, wenn früher Insolvenzantrag gestellt worden wäre, entkräftet die Vermutung nicht. Denn schließlich ist die Insolvenzantrags- und Masseerhaltungspflicht eine Kardinalspflicht der Geschäftsführer bei Insolvenzreife der Gesellschaft. Allein daraus, dass die Geschäftsführer ihrerseits ab dem Zeitpunkt nach § 64 S. 1 GmbHG bzw. § 130a Abs. 2 HGB haften, ergibt sich eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Befolgung, wäre eine ordnungsgemäße Beratung durch Rechtsanwalt N. erfolgt. Denn auch wenn zwar Frau Z. nicht durch die Bank in Anspruch genommen worden wäre, bestand das erhebliche Risiko für die Herren Z., dass sie dann als Organ der Schuldnerin selbst haften würden. dd. Der Schaden ist auf die Höhe der Vergleichszahlung i. H. v. 85.000 € begrenzt. Durch den Abschluss des Vergleichs wird der Kausalitätszusammenhang selbst nicht unterbrochen, da die Herren Z. zu Recht durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wurden. Es wird hierzu auf obige Ausführungen Bezug genommen. (1) Die Vermögenslage von Frau Z. ist nicht in die Schadensbeurteilung mit einzubeziehen, da allein die tatsächliche Vermögenslage der Herren Z. mit der Pflichtverletzung im Vergleich zur hypothetischen Vermögenslage ohne Pflichtverletzung entscheidend ist. Auch war gegenüber Frau Z. diese Beratungspflicht nicht geschuldet. (2) Der von den Herren Z. erlittene Schaden ist auch von dem Schutzzweck der Norm umfasst (vgl. hierzu BGH Urt. v. 06.06.2013 – IX ZR 204/12 – in Bezug auf die Steuerberaterhaftung). Wird auf Grund einer Pflichtverletzung des Beraters ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, erfasst der daraus sich ergebende Schadensersatzanspruch ebenfalls den gesamten Insolvenzverschleppungsschaden, der insbesondere durch die auf der Unternehmensfortführung beruhende Vergrößerung der Verbindlichkeiten erwächst (vgl. BGH Urt. v. 06.06.2013 – IX ZR 204/12 m. w. N.). ee. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden führt gemäß § 254 BGB nicht zu einer Anspruchskürzung. Ein solches Mitverschulden ist zu beachten, wenn die Organe ihrerseits in eigener Verantwortung gegen organschaftliche Pflichten – wie hier die Pflicht zur aktiven Informationseinholung bei Rechtsanwalt N. – verstoßen haben (vgl. hierzu BGH Urt. v. 06.06.2013 – IX ZR 204/12 zu der Steuerberaterhaftung). Es ist aber im Einzelfall zu berücksichtigen, welcher Verschuldensbeitrag unter Berücksichtigung aller Umstände höher wiegt. So kann das Gericht jeweils unter Anwendung von § 254 BGB auch zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Beraters gelangen. Vorliegend ist ein überwiegendes Verschulden von Rechtsanwalt N. anzunehmen. Zwar haben die Herren Z. ihrerseits fahrlässig gegen die organschaftliche Pflicht verstoßen aktiv beim Rechtsanwalt N. eine Einschätzung einholen, doch überwiegt im laufenden Beratungsmandat der Pflichtverstoß des Beraters, der es seinerseits unterlässt auf eine Insolvenzprüfung hinzuwirken. Als qualifizierter und sachkundiger Fachmann musste Rechtsanwalt N. die Rechts- und Vermögenslage der Schuldnerin überblicken, da er für die Abwendung der Krise beauftragt wurde. In diesem Fall ist zwar allen die Krise der Mandantin bekannt – vom Anwalt ist aber aufgrund seiner fachlichen Qualifikation mehr zu erwarten. Denn vom sachunkundigen Geschäftsführer wäre nur zu erwarten gewesen, dass er sich fachlich beraten lässt und dieses Ergebnis seinerseits einer Plausibilitätsprüfung unterzieht, wenn er selbst nicht die Sachkunde besitzt. ff. Eine Verjährung gemäß §§ 214, 195, 199 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Klageerhebung am 04.06.2018 – nebst Zustellung an die Beklagte zu 1) am 13.06.2018 - führte zur Hemmung der Verjährung gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO. Zu dem Zeitpunkt war der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht nicht verjährt. Erst mit der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.07.2016 (vgl. Anl. K3 – Anlagenkonvolut I) gegenüber den Herren Z. entstand der Regressanspruch gegen Rechtsanwalt N.. Nach § 199 Abs. 1 BGB begann folglich die Verjährung erst Ende 2016 zu laufen. c. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB seit dem 14.06.2018. Die Klageänderung hinsichtlich des Klageantrags zu 1) wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 13.06.2018 zugestellt. 4. Es besteht aus denselben Gründen auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Anwaltskosten der Herren Z. i. H. v. 11.766,66 €. Die Berechnung der Höhe ist nicht zu beanstanden (vgl. Bl. 83 d. GA). Der Anspruch auf die Zinsen folgt ebenfalls aus §§ 288, 291 BGB seit dem 14.06.2018. Es gelten obige Ausführungen entsprechend. 5. Es besteht dagegen kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr entstandenen außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG, welche dem Verfahren Az. 10 O 204/16 zugrunde lagen. Es kann dahinstehen, ob der Insolvenzverwalter die Klägerin berechtigterweise aus Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen hat, denn die Beklagte zu 1) war der Klägerin nicht zur Erstattung ihrer Anwaltskosten verpflichtet. So bestand mangels hinreichender Anhaltspunkte kein durchgehendes Dauermandat von Rechtsanwalt N. gegenüber der Klägerin bzw. Schuldnerin ab 2009. Was Inhalt eines Auftrages im Juli 2009 gewesen sein soll, ist nicht aus der vorgelegten Mandats- und Vergütungsvereinbarung zu entnehmen, da diese unstreitig nicht von der Schuldnerin unterzeichnet wurde. Auch ergibt sich aus dem unbestrittenen Tatsachenvortrag der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 26.03.2019, dass es sich jeweils um Einzelaufträge im Zusammenhang mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten und der Umorganisation der Z.-Unternehmen handelte. Beides wurde unstreitig im August bzw. September 2009 durch Umstrukturierung der Klägerin und der Schuldnerin erledigt. Eine Pflicht zur Insolvenzprüfung musste sich Rechtsanwalt N. zu diesem Zeitpunkt auch (noch) nicht aufdrängen. Es wurden die Verbindlichkeiten getilgt, zu deren Zweck er beauftragt wurde. Darüber hinaus wurden Abwendungsmaßnahmen eingeleitet. Zum Zeitpunkt 2009 bestand mithin noch eine Aussicht auf Überwindung der Krise – die aber bei erneuter Tätigkeit von Rechtsanwalt N. im Jahr 2011 nicht mehr bestand. In den zwischen der Schuldnerin und Rechtsanwalt N. geschlossenen Sanierungsauftrag im Frühjahr 2011, bei dem sich wie bereits ausgeführt eine Insolvenzprüfung zum Ende 2011 aufdrängen musste, war die Klägerin nicht einbezogen. Eine Schutzwirkung gegenüber der Klägerin entfaltete der Auftrag im Jahr 2011 nicht, weil der Auftrag mit den sich hieraus ergebenden Pflichten allein gegenüber der Schuldnerin bestand. Die geplante Darlehensvergabe sollte im Verhältnis zwischen Frau Z. als Privatperson – und nicht in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Klägerin – und der Bank erfolgen, um das Geschäftskonto der Schuldnerin zu entschulden und Liquidität zu schaffen. Einen Bezug zu der Klägerin hatte dieser Auftrag nicht und die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt auch nur Gläubigerin der Schuldnerin. 6. Weiterhin besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 286 BGB bzw. § 288 BGB auf Zahlung von Zinsen auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht. Mit dem Anspruch begehrt die Klägerin die Zahlung von Zinsen auf die im Hinblick auf die von ihr im Laufe des Prozesses bezahlten Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zu dem für die Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt. Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251 [256 f.] = NJW 1966, 1513; BGHZ 52, 393 [396] = NJW 1970, 243; BGH, NJW 2007, 1458 Rdnr. 7), doch erfordert dies, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z. B. aus Vertrag, Verzug, § BGB § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind. Neben dem Nachweis einer Verzugslage bedarf es auch einer besonderen Darlegung der eingetretenen Schäden. Denn Schadensbegründend ist vorliegend nicht die Unterlassung der rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung durch den Schuldner, deren Geldwert damit dem Gläubiger nicht zur Verfügung steht und Verzugszinsfolgen auslöst. Für diese „Geldschuld“ bildet § 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Zinssatzes. Die Klägerin begehrt hier mit dem Antrag zu 3) aber nicht Verzugszinsen auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 10. 7. 2012 – 8 U 66/11, NJW 2013, 473; zur Thematik auch Lüttringhaus: Die Verzinsung von Gerichtskosten zwischen BGB und ZPO, NJW 2014, 3745). Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z. B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen. Ein solcher Schaden wird aber schon von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. 7. Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 2) – 5) unbegründet. a. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus eigenem Recht bzw. abgetretenem Recht der Herren Z. auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Steuerberatervertrag. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) auch ein steuerrechtliches Mandat gegenüber der Klägerin hatte bzw. ob die Klägerin in den Schutzbereich des steuerberatenden Auftrags zwischen der Beklagten zu 2) und der Schuldnerin einbezogen ist, denn jedenfalls traf den Steuerberater nach alter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Jahr 2012 keine Hinweispflicht auf ein etwaige Insolvenzreife der Schuldnerin. So galt früher, dass beim steuerberatenden Dauermandat nach üblichem Zuschnitt keine Pflicht des Steuerberaters bestand, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013 - IX ZR 64/12 = DStRE 2013, 1081; Urt. v. 06.06.2013 – IX ZR 204/12; Urt. v. 14.06.2012 – IX ZR 145/11). Nur wenn es einen speziellen Auftrag zur Insolvenzprüfung geben würde, war nach alter Rechtsprechung auch anzunehmen, dass den Steuerberater ein solche Hinweispflicht trifft (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2013 – IX ZR 204/12). Erst mit der Entscheidung des BGH (ZIP 2017, 427) im Jahr 2017 erfolgte eine Änderung der Rechtsprechung, wonach der Steuerberater auch für eine unterbliebene Aufklärung haftet, wenn sich ihm aufdrängen musste, dass sich der Vertragspartner der Gefahr einer Insolvenz nicht bewusst ist. Die im Jahr 2017 geänderte Rechtsprechung ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Denn maßgeblich für die Beurteilung, welchen Pflichten der Steuerberater zu genügen hat, ist die geltende Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Tätigwerdens – und damit diejenige aus 2009-2012. Einen die Haftung begründenden insolvenzrechtlichen Auftrag hatte die Beklagte zu 2) aber nicht, sondern der Auftrag ist als „normaler“ Steuerberatungsauftrag zu bewerten. Vorliegend beriet seit 2008 die Beklagte zu 2) die Schuldnerin allein zu steuerrechtlichen Fragen. So hat die Beklagte zu 2) für die Schuldnerin die Lohn-/Finanzbuchhaltung gemacht, sowie Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erstellt – was ein Steuerberater üblicherweise macht. Allein aus der Erstellung und Besprechung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen mit Rechtsanwalt N. und der Familie Z. folgt noch nicht, dass es sich um einen sanierungsrechtlichen bzw. insolvenzrechtlich ausgerichteten Auftrag handelte. Denn schließlich war Rechtsanwalt N. für die Schuldnerin in diversen Angelegenheiten beratend tätig. Für den finanziellen Gesamtüberblick musste er zwangsläufig Informationen von der Beklagten zu 2) einholen, wenn die Schuldnerin selbst nicht fähig oder in der Lage war diese Informationen zu liefern. Gegen einen sanierungs- bzw. insolvenzrechtlichen Auftrag spricht auch, dass die Beklagte zu 2) keine sanierungsrechtlichen Tätigkeiten ausführte, sondern ihre Tätigkeit sich allein auf die Erstellung und Weiterleitung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Jahresabschlüssen beschränkte. Die Besprechungen mit Rechtsanwalt N. und die steuerrechtliche Prüfung der Gewährung von Finanzhilfen an die Schuldnerin können gegenüber der Beklagten zu 2) noch keinen solchen speziellen Auftrag begründen. b. Mangels Gesellschaftsverbindlichkeiten haften die Beklagten zu 3) – 5) auch nicht gemäß § 128 HGB analog. 8. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 S. 1, 2 ZPO i. V. m. Baumbach. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) – 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese anteilig gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der teilweisen Klagerücknahme trägt die Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten war fiktiv ein Streitwert von 525.803,05 € wegen 5 Angriffen anzusetzen. Dies ergibt die oben tenorierte Quote. Streitwert: bis zum 04.06.2018: 146.792,19 € Der Streitwert ergibt sich aus dem Interesse der Klägerin an der Freistellung im Verfahren Az. 10 O 204/16. Es ist der Wert zugrunde zu legen, den der Insolvenzverwalter von der Klägerin für Zahlungen ab dem 26.07.2009 begehrte. Der Wert errechnet sich aus 186.646,25 € abzüglich 39.854,09 €. Letzterer Wert ist die Summe der Zahlungen, welche vor dem 26.07.2009 erfolgten. Die Differenz ist folglich die Summe der Zahlungen, die nach dem 26.07.2009 erfolgten. ab dem 04.06.2018: 105.160,61 € Antrag zu 1: 85.000 € Antrag zu 2: 20.160,61 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . H. R. S.