Urteil
8 O 165/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0124.8O165.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten, es zu unterlassen, die im klägerischen Eigentum befindlichen Grundstücke in V., nämlich G01, zu nutzen. Über diese Grundstücke verläuft ein Weg, der die Grundstücke der Beklagten mit der C.-straße verbindet. Diese Stichstraße trägt ebenfalls die offizielle Bezeichnung C.-straße und ist straßenähnlich ausgebaut. Die Klägerin ist mit Wirkung vom 00.00.0000 Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung V., G02, geworden, die Beklagten zu 1. und zu 2. sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung V., G03, der Beklagte zu 3. des G04, die Beklagten zu 4.und zu 5. sind Miteigentümer des G05, die Beklagte zu 6. des G06, der Beklagte zu 7. des G07, die Beklagte zu 8. des G08 und der Beklagte zu 9. des G09. Die Lage der Grundstücke ergibt sich aus dem als Anlage B 2 zur Akte gereichten Lageplan, Bl. 196 GA. Ursprüngliche Eigentümerin der nunmehr im Eigentum der Parteien befindlichen Grundstücksflächen war im Jahr N02 die AP., die das Gesamtgrundstück erschloss und in Grundstücksparzellen aufteilte. Insoweit wird auf den Fortführungsriß vom 00.0.0000, Bl.132 GA, Bezug genommen. Die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Sicherung der Anbindung an das öffentliche Straßennetz der im hinteren Bereich (nunmehr Eigentum der jeweiligen Beklagten) gelegenen Häuser wurde über das nunmehr im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück der Klägerin geplant und so umgesetzt. Im Jahr 1998 wurde durch die TW. als Rechtsnachfolgerin begonnen, die Grundstücke zu vermarkten. Mit Kaufvertrag vom 00.00.0000 verkaufte diese Gesellschaft die G10, an die Eheleute HG., wobei die Flurstücke im Kaufvertrag als „Straße“ bezeichnet wurden. In einer den Beklagten zu 1) und 2) erteilten Straßenanliegerbescheinigung vom 00.00.0000, AZ N03 sowie vom 00.00.0000 ist diesen Beklagten bescheinigt worden, dass ihr Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt. Die Nutzung der G11 zu Straßenzwecken ist weder durch eine Baulast noch eine Grunddienstbarkeit abgesichert. Nach dem Erwerb der Grundstücke G12 holte die Klägerin eine Auskunft bei der Stadt AA. ein zu der nunmehr zwischen den Parteien streitigen Frage, ob es sich bei der über die Parzellen der Klägerin führende Straße um eine öffentliche Straße handelt. Mit Schreiben vom 00.00.0000, K 2, teilte die Stadt AA. der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass es sich bei den G13 nicht um einen Teil einer öffentlichen Straße im Sinne von § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW handele, denn diese würden nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Eine förmliche Widmung habe nicht stattgefunden, eine Widmung nach § 6 Abs.8 StrWG NRW liege nicht vor und eine Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit, die einen Verkehrsraum zu einem öffentlichen werden lasse, sei ebenfalls nicht gegeben. Nicht nur die oberflächliche Erschließung der Grundstücke der Beklagten erfolgt über die G14, sondern über dies erfolgt auch die unter der Oberfläche verlaufende Ent- und Versorgung der Grundstücke. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg nicht um öffentlichen Straßenraum handele, sondern um einen Privatweg. Eine ihr obliegende Pflicht zur Duldung der Nutzung durch die Beklagten bestehe nicht. Eine etwaige schuldrechtliche Vereinbarung der Beklagten mit dem klägerischen Rechtsvorgänger binde sie nicht, da unstreitig eine dingliche Absicherung nicht erfolgt sei. Ein Notwegerecht der Beklagten bestehe nicht, zumal es ein entsprechendes, im Übrigen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Notwegerente auslösendes Duldungsverlangen der Beklagten vorgerichtlich nicht gegeben habe, was unstreitig ist. Die Beklagten würden die Stichstraße daher im Wege verbotener Eigenmacht nutzen. Sie beabsichtige, Teile des in ihrem Eigentum stehenden Privatweges künftig zu Bauzwecken zu nutzen, sei es um Stellplätze mit Photovoltaikanlagen zu errichten oder eine Riegelbebauung vorzunehmen. Im Übrigen werde durch die permanente Benutzung des Weges durch die Beklagten und durch Dritte, die den Weg nutzten, dieser massiv in Mitleidenschaft gezogen und beschädigt, so das ständig Sanierungskosten bestünden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1.und zu 2. werden verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke G15 und G16 Gemarkung V. in AA. als Zuweg zu ihren Grundstücken G03 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, G01, zu benutzen, 2. die Beklagte zu 3 . wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke G15 und G16 Gemarkung V. in AA. als Zuweg zu seinem Grundstück G17 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, G01, zu benutzen, 3. die Beklagten zu 4. und zu 5. werden verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke G18 Gemarkung V. in AA. als Zuweg zu ihren Grundstücken G19 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, G01, zu benutzen, 4. der Beklagte zu 6. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke G15 und G16 Gemarkung V. in AA. als Zuweg zu seinem Grundstück G20 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, G01, zu benutzen, 5. der Beklagte zu 7. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke G15 und G16 Gemarkung V. in AA. als Zuweg zu seinem Grundstück G21 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, G01, zu benutzen, 6. die Beklagte zu 8. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke G15 und G16 Gemarkung V. in AA. als Zuweg zu ihrem Grundstück G22 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, G01, zu benutzen, 7. der Beklagte zu 9. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke G15 und G16 Gemarkung V. in AA. als Zuweg zu seinem Grundstück G23 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, G01, zu benutzen, 8. den Beklagten zu 1 bis 9. anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren festgesetzt wird. Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass es sich bei der zu ihrem Grundstück führenden Straße um keinen Privatweg, sondern eine öffentliche Straße handele. Entgegen des Inhalts des Schreibens der Stadt AA. sei davon auszugehen, dass die damalige Gemeinde V. im Zusammenwirken mit der damaligen Straßenbaubehörde die Parzellen einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zugeführt habe und damit letztlich rechtlich eine Widmung dieser Straßenparzellen vorliege zumal diese erforderlich gewesen sei, um die ausparzellierten Grundstücke überhaupt einer Bebauung zuzuführen. Hierfür sprächen die von der Stadt AA. erstellten Straßenanliegerbescheinigungen sowie die Heranziehung der Beklagten durch die Stadt zu Kosten für Straßenreinigung etc. . Im Übrigen sei die Straße der Allgemeinheit zugänglich., da jedermann die Zuwegung zu den Häusern der Beklagten nutzen könne. Hilfsweise sei von einem Notwegerecht auszugehen. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. sind der Auffassung, dass Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Die Beklagten berufen sich zudem darauf, dass Unterlassungsansprüche verwirkt seien, da sich aus der jahrelangen Duldung der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Verwirkungstatbestand ergebe, der dem Rechtsnachfolger entgegengehalten werden könne. Im Übrigen habe die Klägerin beim Grundstückserwerb deutlich erkennen müssen, dass es sich bei den von ihr erworbenen G24 um Straßenland handele. Die Streithelferin der Beklagten ist der Ansicht, dass die Zuwegung als öffentliche Straße zu qualifizieren sei unabhängig von der Erklärung der Stadt mit Schreiben vom 00.00.0000. Auf dieser Grundlage seien die Beklagten zur Nutzung berechtigt. Jedenfalls sei aufgrund der langjährigen Übung von einem örtlich geltenden Gewohnheitsrecht auszugehen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteigen gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, in der Sache selbst aber ohne Erfolg. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht eine fehlende Bestimmtheit der Klageanträge entgegen, da sich aus der Formulierung „zu den jeweiligen Grundstücken“ zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die Grundstücke der in den Anträgen jeweils aufgeführten Beklagten gemeint sind. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus § 1004 BGB noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zu. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Stichstraße um eine öffentliche Straße handelt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind jedenfalls verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zwar fehlt es bereits an dem Zeitmoment, wenn eine wiederholte Störung einen neuen Anspruch auslöst (vgl.BGH , Urteil vom 08.05.2015, V ZR 178/14, juris). Insoweit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die sich tagtäglich wiederholende Nutzung der Stichstraße durch Begehen, Befahren etc. jeweils einen neuen Anspruch auslöst. Dabei handelt es sich um eine gleichgeartete, sich ständig wiederholende Nutzung des Grundstücks der Klägerin durch die Beklagten, da es sich bei der Stichstraße um die einzige Zuwegung handelt. Dementsprechend kann die Nutzung der Parzellen durch ein Befahren oder Begehen letztlich nicht anders bewertet werden als die Beeinträchtigung durch die unterirdisch verlaufenden Leitungen und Rohre, die als andauernde Störung seit ihrer Verlegung zu werten ist. Ein Anspruch auf Unterlassung ist von keinem der Rechtsvorgänger der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemacht worden. Insbesondere ist dieser auch nicht von den Eheleuten HG. geltend gemacht worden, die die Flurstücke mit Kaufvertrag vom 00.00.0000 erworben haben. Ob diese zur Duldung der Nutzung verpflichtet waren, hätte daher bereits von diesen überprüft werden können. Der Zeitraum von ca. 20 Jahren , in dem vom Eigentümer der betreffenden Parzellen keine Ansprüche geltend gemacht worden ist, genügt jedenfalls den Anforderungen an das Zeitmoment (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.02.1998 – 16 Wx 333/07-, juris , zu einem Zeitraum von 9 Jahren). Dass die Beklagten schon bei der Kaufentscheidung und auch im Folgenden angesichts fehlender Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen darauf vertraut haben, dass der einzige bestehende Zuweg zu ihren Grundstücken von ihnen auch tatsächlich benutzt werden kann, ist offensichtlich. Eine eingetretene Verwirkung wirkt auch gegenüber Gesamt- und Rechtsnachfolgern (vgl. Palandt-Herrler, BGB, 79.Auflage, § 1004, Rdn. 46.). Darüber hinaus dürfe den Beklagten auch aus Gewohnheitsrecht ein Recht zur Benutzung der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke G15 und G16, Gemarkung V. in AA. zustehen. Es ist sowohl im privaten als auch im öffentlichen Wegerecht anerkannt, dass Überwegungsrechte auch historisch, mithin durch Gewohnheitsrecht, begründet sein können. Ein Gewohnheitsrecht ist dann anzunehmen, wenn innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen eine langdauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein. Wird ein bestimmter Weg über ein Privatgrundstück mithin seit langer Zeit als Zuwegung zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt, dann kann das zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen, das objektives Recht darstellt und an das die Anwohner gebunden sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.10.2006 – 3 U 41/06 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen, nämlich den Rechtsvorgängern der Klägerin sowie den Beklagten sowie – soweit es sich nicht um die ersten Grundstückserwerber handelt – deren Rechtsvorgängern bestand eine langdauernde, gleichmäßige und tatsächliche Übung dahingehend, dass die nunmehr im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke genutzt werden, um die Grundstücke der Beklagten von der C.-straße aus zu erreichen. Eine andere Zuwegung hat seit Beginn der Bebauung nicht bestanden. Soweit daher das Verhalten der Rechtsvorgänger der Klägerin nicht als bewusste Entscheidung im Rahmen der Frage, ob eine Verwirkung vorliegt, gewertet werden kann, hätten diese sich ebenso wie die Beklagten rechtlich gebunden gefühlt, die Straße nicht als Privatweg, sondern als öffentliche Straße anzusehen. Dies ergibt sich auf Seiten der Rechtsvorgänger der Klägerin durch die Gewährung der Nutzung der Stichstraße durch die Beklagten und auf Seiten der Beklagten durch ihre widerspruchslose Hinnahme des Umstandes, dass sie von der Stadt AA. als Anlieger einer öffentlichen Straße behandelt worden sind. Der Schriftsatz der Klägerin vom 00.00.0000 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen wird, dass die Straße durch ein Schild als Privatweg gekennzeichnet ist, fehlt schon Vortrag dazu, wann und durch wen dieses Schild aufgestellt worden ist. Eine Errichtung durch die Klägerin ist für den Rechtsstreit unbeachtlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 36.000,00 € U.