Urteil
9 O 291/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0227.9O291.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages und darüber, ob der Klägerin aus abgetretenem Recht Ansprüche diesbezüglich zustehen. Im April 2005 beantragte Frau Heike L (im Folgenden: Zedentin) bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und jährlicher dynamischer Erhöhung. Die Beklagte nahm den Antrag der Zedentin gemäß Versicherungsschein-Nr. 5 an. Versicherungsbeginn war der 01.04.2005 mit Ablauf der Beitragszahlung zum 31.10.2028 und einem vorgesehenen Rentenbeginn ab dem 01.11.2043 mit einer monatlichen Rente i.H.v. 52,51 €. Hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung war für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit eine Betragsbefreiung sowie die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.500,00 € vereinbart. Die monatliche Prämie betrug zu Vertragsbeginn 150,00 €. Der Vertrag kam im Wege des Policenmodells zustande. Die im Policenbegleitschreiben befindliche Widerspruchsbelehrung lautet: „Widerspruchsrecht Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB“. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ In den Jahren 2006, 2007, 2010, 2012 und 2014 widersprach die Zedentin der dynamischen Erhöhung der Beiträge. Unter dem 29.08.2014 erklärte die Zedentin die Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 01.10.2014 und zahlte an die Zedentin einen Betrag i.H.v. 6.339,71 € aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2018 übermittelte die Klägerin der Beklagten neben einer Abtretungsanzeige eine Erklärung der Zedentin über die Ausübung des Widerspruchs. Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis für Inkassotätigkeiten nach § 2 Abs. 2 RDG, hingegen nicht über eine Erlaubnis zur Vornahme anderer Rechtsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 RDG. In dem Schreiben zeigte die Klägerin der Beklagten zugleich auch an, dass die Zedentin alle Gestaltungsrechte sowie alle Ansprüche, die hinsichtlich der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages bestehen, an sie abgetreten habe. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Daraufhin errechnete die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2018 (Anlage BLD1, Bl. 114 d.A.) einen Erstattungsanspruch nach Widerspruch i.H.v. 1.200,48 € und zahlte diesen Betrag an die Klägerin aus. Eine weitere Zahlung lehnte die Beklagte ab. Hieran hielt sie auch nach nochmaliger mehrfacher Aufforderung seitens der Klägerin fest. Die Klägerin verfolgt die Rückzahlung der gezahlten Beiträge nebst gezogener Nutzungen sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Wege der Klage weiter. Die Parteien streiten neben der Aktivlegitimation der Klägerin über den Anspruchsgrund sowie über die Berechnung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs sowie der gezogenen Nutzungen. Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe sämtliche Ansprüche betreffend die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages an sie abgetreten. An einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung fehle es, sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 18.413,27 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.184,05 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 15.369,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2019 zu zahlen, 2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 1.184,05 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Abtretungsvereinbarung mit Nichtwissen. Zudem habe die Klägerin ihre Aktivlegitimation auch aus dem Grund nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie den Abtretungsvertrag nicht vorlegt. Ob die Abtretung mit Blick auf §§ 134, 138, 139 BGB sowie die Vorschriften des RDG wirksam sei, könne ohne Vorliegen des Forderungskaufvertrages von Seiten der Beklagten, welcher diesbezüglich ein Prüfungsrecht zustehe, nicht beurteilt werden. Jedenfalls sei der Widerspruch der Zedentin aufgrund des Zeitablaufs sowie der Einwirkungen auf den Vertrag verwirkt. Die Beklagte tritt der Berechnung der Rückabwicklungsansprüche durch die Klägerin im Einzelnen entgegen. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages auf Rückzahlung von Prämien zuzüglich Nutzungsersatz aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 398 BGB zu. 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin kann dahinstehen. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Zedentin ordnungsgemäß über das ihr nach § 5a VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht belehrt wurde und ob dem Widerspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen steht, da die Beklagte etwaige Rückabwicklungsansprüche der Klägerin bereits erfüllt hat. 2. Die Klägerin hat die gezahlten Prämien mit 19.065,30 € beziffert. Die Beklagte hat dies bestritten und Prämienzahlungen i.H.v. 18.875,49 € angegeben. Dem ist die für die Prämienzahlung nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastete Klägerin im Folgenden nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Von den geleisteten Prämien sind grundsätzlich die Risikokosten für Haupt- und Zusatzversicherung abzuziehen. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie Risikokosten für die Hauptversicherung nicht kalkuliert. Hinsichtlich der BUZ bringt die Beklagte die auf diese entfallenden Beiträge i.H.v. 12.526,80 € in Abzug. Die von ihr kalkulierten Risikokosten teilt die Beklagte nicht mit. Da die Klägerin jedoch die auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entfallenden Beiträge als Risikokosten gegen sich gelten lässt (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2019, Bl. 130 d.A.), ist dieser Betrag in Abzug zu bringen. Soweit die Klägerin von diesem Betrag unter Verweis auf die tatsächlichen Risikokosten einen weiteren Abzug vornimmt, kann dem nicht gefolgt werden, da es nicht auf die tatsächlichen, sondern auf die kalkulierten Risikokosten ankommt. Auszahlungen lässt die Klägerin in Höhe von insgesamt 7.540,19 € (6.339,71 € nach Kündigung und 1.200,48 € nach Widerspruch) gegen sich gelten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Nutzungen stehen der Klägerin nur in der Höhe des von der Beklagten vorgetragenen Fondsgewinns von 1.001,69 € zu. Diesen Betrag hat die Klägerin, nachdem sie zunächst einen Fondsgewinn von 1.138,66 € behauptet hat, zuletzt nicht mehr bestritten. Weitere Nutzungen sind nicht schlüssig dargelegt. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin aus etwaigen unverbrauchten Prämienanteilen (hinsichtlich Abschluss- und Verwaltungskosten) Nutzungen zustehen, da die von der Klägerin auf Grundlage der Geschäftsberichte der Beklagten herangezogene (bereinigte) Eigenkapitalrendite der Beklagten für die Bemessung der Nutzungen untauglich ist (OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019 – 20 U 104/18; OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 – 20 U 30/16; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 – 7 U 80/17 Rz. 93). Die Eigenkapitalrendite gibt insoweit allein Aufschluss über das Verhältnis von Gewinn zum Eigenkapital und damit über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens (allgemein), ohne Aufschluss darüber zu geben, welche Erträge die Beklagte mit den von ihr vereinnahmten Geldern konkret hat erzielen können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019 – 20 U 104/18; OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 – 20 U 30/16). Dies belegen auch die vorliegend von der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgebrachten stark schwankenden Daten zur Eigenkapitalrendite (von 12,9% bis 20,7%, Anl. KGR 8, Bl. 160 ff. d.A.). Soweit die Klägerin hilfsweise mit Anlage KGR 9 (Bl. 163 ff. d.A.) eine alternative Berechnung der Nutzungen auf Grundlage der Nettoverzinsung vorlegt, ist auch hierin keine schlüssige Darlegung der durch die Beklagte gezogenen Nutzungen zu sehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nicht mitteilt, welchen genauen Bezug die von ihr in dieser Berechnung für die einzelnen dortigen Abrechnungszeiträume hinsichtlich der Nutzungen aus dem Sparbeitrag und nach ihrem Vortrag unverbrauchter Kostenanteile zu Grunde gelegten Zinssätze zu der Ertragslage der Beklagten haben. Die Berechnung krankt zudem daran, dass eine Mehrfachverzinsung vorgenommen worden ist, da sich aus den betreffenden Berechnungsspalten ergibt, dass eine nicht statthafte Kumulation von Nutzungen und Zinsen vorgenommen wurde (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 18.10.2019, 20 U 25/19 unter Bezugnahme auf BGH MDR 2019, 855). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zu etwaigen bei Anschaffung der Fondsanteile an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen, den sogenannten Kick-Back-Zahlungen, ausreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Klägerin kann derartige Kick-Back-Zahlungen nicht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB herausverlangen, weil es sich dabei weder um Prämienbestandteile noch um Nutzungen aus von der Zedentin gezahlten Prämienbestandteilen handelt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019 – 12 U 78/18 = NJW-RR 2019, 1439 Rz. 70 unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 21.6.2017 – IV ZR 176/15 = NJW 2017, 2406 = r + s 2017, 406 Rn. 27). Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: Gezahlte Prämien + 18.875,49 € abzüglich Risikokosten - 12.526,80 € zuzüglich Nutzungen + 1.001,69 € abzüglich Auszahlungen - 7.540,19 € Saldo - 189,81 € II. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: Bis 17.12.2019: 18.413,27 €; danach: 15.369,76 €.