Urteil
9 O 343/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0227.9O343.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Unter dem 23.09.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung („Rüruprente“, K1). Seite 4 des Antrags enthielt eine Widerrufsbelehrung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin gemäß Versicherungsschein Nr. 4…. (K2) an. Beginn der Versicherung war am 01.10.2008, Ablauf der Beitragszahlung sollte am 31.07.2038 sein. Die monatliche Prämie betrug zu Vertragsbeginn 150 €. Den Versicherungsschein übersandte die Beklagte an die Klägerin mit Policenbegleitschreiben vom 29.09.2008 (K4). Auf die darin enthaltene Widerrufsbelehrung wird wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen. Unter dem 13.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Beitragsfreistellung, die die Beklagte zum 01.12.2002 gewährte. Ferner beantragte sie bei ihr unter dem 04.03.2019 eine Änderung des Bezugsrechts für den Todesfall zugunsten des Herrn G. Die Beklagte nahm die Änderung vor. Mit Schreiben vom 16.04.2019 (K6) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertrages. Diesen wies die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2019 (K7) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2019 (K8) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.08.2019 zur Anerkennung des Widerrufs sowie zur Erteilung verschiedener Auskünfte auf. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin ist aus näher genannten Gründen der Ansicht, dass die Beklagte sie unzureichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihr Auskunft über den Rückkaufswert im Sinne von § 169 Abs. 3 VVG einschließlich der Überschussanteile zum 17.04.2019 sowie über die Höhe der bis zum 17.04.2019 angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten zu Vertrag Nr. 4… zu erteilen; 2. an sie einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen; 3. an sie weitere 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. 1. Der im Rahmen der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 1) besteht nicht. Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise ein solcher Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bestehen kann, sind nicht erfüllt. Ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers kann nach dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgründe oder andere Grenzen entgegenstehen (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Urteil v 06.05.2015- 11 U 155/14). Ein Anspruch, zu dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft dienen soll, besteht jedoch nicht, er folgt insbesondere auch nicht aus §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 VVG. Denn jedenfalls steht der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB der Ausübung des Widerrufsrechts entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts (was hier und nachfolgend entsprechend auch für den Fall des Widerrufsrechts gilt) in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15; BGH RuS 2016, 230). Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen, weil das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung bietet (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 Rn. 43; BGH, Urteil vom 25.11.2009, VIII ZR 318/09, BGH, Urteil vom 16.2.2005, IV ZR 18/04). Hierzu muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, a.a.O. Rz. 16; BGH VersR 2017, 275, Rz. 24). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (BGH RuS 2017, 128, Rz. 14). Allgemein gültige Maßstäbe, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehen, existieren nicht, vielmehr obliegt die Anwendung von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter. Insbesondere ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2018, 161 m.w.N.). Hierzu reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, wenn der Vertrag lediglich – insbesondere durch regelmäßige Zahlung der Prämie – als bestehend gelebt worden ist und wiederholt Vertragsänderungen vorgenommen wurden. Auch allein der Umstand, dass der Vertrag über einen langen Zeitraum tatsächlich durchgeführt worden ist, führt nicht zur Annahme der Treuwidrigkeit (vergleiche etwa die Nachweise zu anerkannten Fallgruppen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2017, 20 U 12/17 sowie im Urteil vom 23.03.2018, 20 U 108/17). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann auch nicht mit der Begründung hergeleitet werden, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Gestaltungsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Gestaltungsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz, wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt, dem freien Willen des Belehrungsadressaten, ob und aus welchen Gründen er sich von seiner Vertragserklärung lösen möchte, kann aus dem Schutzzweck der das Gestaltungsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Gestaltungsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rz. 47; BGH, Urteil vom 19.2.1986, VIII ZR 256,90; BGH, Urteil vom 16.3.2016, VIII ZR 146/15). Auch unterliegt das Widerspruchsrecht zwar selbst als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche keiner Verjährung. Es entsteht nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Versicherers, eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung zu erteilen, sondern ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung anknüpft, könnte es auch nicht mit einem solchen Anspruch verjähren (vgl. nur BGH NJW 2018, 225). Deshalb mag es auch keinen Rechtsgrundsatz geben, dass die Ausübung eines Rechts grundsätzlich (!) eine bestimmte Zeit nach ihrer Entstehung nicht mehr statthaft wäre, vielmehr ist durch die gesetzlichen Regelungen des § 242 BGB sowie das Rechtsinstitut der Verwirkung einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen zu wirken. Es besteht jedoch kein Grund, im Rahmen der Gesamtabwägung nicht auch zu berücksichtigen, dass andere Rechte unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers aus Gründen der Rechtssicherheit nach Ablauf einer langen Zeit erlöschen (vgl. etwa aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Versicherungsrecht OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2018, 4 U 1235/17, juris). So haben eine Vielzahl von Normen aus unterschiedlichen Bereichen des bürgerlichen Rechts den Zweck, nach Ablauf von 10 Jahren unabhängig vom Kenntnisstand der Betroffenen Rechtsfrieden eintreten zu lassen, wenn nicht - und dies nicht einmal immer - der Rechteinhaber innerhalb der 10 Jahre durch eine bestimmte, vorgeschriebene Erklärung zum Ausdruck bringt, um sein Recht streiten zu wollen. Zu nennen sind: Der Ausschluss des Anfechtungsrechts (§ 121 Abs. 2 BGB) sogar im Falle der fortdauernden Täuschung oder Bedrohung des Anfechtungsberechtigten (§ 124 Abs. 3 BGB), die Verjährung schuldrechtlicher Ansprüche, solange keine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit im Raume steht (§§ 196, 199 Abs. 3 Nr. 1, 199 Abs. 4, 852 Satz 2 BGB), die Ersitzung von Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB), der Ausschluss der Rückforderung von Geschenken (§ 529 Abs. 1 BGB), der Ausschluss unbekannter Gläubiger im Hypothekenrecht (§ 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Ausschlussfrist im ehelichen Zugewinnausgleich (§ 1375 Abs. 3 BGB) und die Ausschlussfrist im Recht der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Diesen Einzelnormen wohnt nach dem Verständnis des Gerichts ein allgemeiner, von der Frage des tatsächlichen Zustandekommens eines Vertrages aufgrund in der Sphäre des Versicherers liegender Belehrungsmängel unabhängiger Rechtsgrundsatz inne, der zugleich Teil des in § 242 BGB normierten Gebots von Treu und Glauben ist und auf diesem Wege u.a. auch die Ausübung des Widerspruchsrechts bestimmt (so ausdrücklich OLG Dresden, a.a.O.). Zudem verfolgt der Versicherer, anders als etwa ein Vertragspartner im Falle einer der Anfechtungsfrist von zehn Jahren unterliegenden arglistigen Täuschung, nicht das Ziel, den anderen in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Die Einbeziehung dieses Umstandes entspricht auch der neueren Rechtsprechung zu dem – strukturell vergleichbaren - Recht des Bankkunden auf Widerruf von Verbraucherdarlehen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt seit seiner Entscheidung vom 12.07.2016 die (allerdings in der Literatur nicht unumstrittene, vgl. etwa Schnauder, JurisPR-BKR 4/2018 Nr. 1 m.w.N.) Auffassung, dass gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein kann, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß der einschlägigen bankrechtlichen Vorschriften nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rückende Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Deshalb greift nach dieser Rechtsprechung häufig der Einwand von beklagten Darlehensgebern, der Ausübung des Widerrufsrechts der Darlehensnehmer stehe § 242 BGB entgegen, durch (BGH, Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504, Rz. 41; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.01.2018 und vom 7.3.2018 – XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3221, letzterer auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats). Weiterhin ist die hier vertretene Auffassung auch mit dem Europarechtlichen Effektivitätsgebot zu vereinbaren. Dieses steht einer innerstaatlichen Rechtsprechung nur insoweit entgegen, wie sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, ausdrücklich aber auch der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Bulicke, EUGH Aktenzeichen C24609 C-246/09, ECLI:EU:C:2010:418, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21.12.2016 – C-327/15, TDC A/S, BeckRS 2016, 109830 TZ 90 ff.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Festsetzung von Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, die sämtliche Betroffenen zugleich schützt. Solche Fristen sind nämlich grundsätzlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festlegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-327/15, TDC A/S, BeckRS 2016, 109830 TZ 98 ff.). Weil dem Europäischen Gerichtshof in der vorzitierten Entscheidung nicht ersichtlich war, dass die Nichteinhaltung der dort zu beurteilenden Frist einer dänischen Rechtsverordnung dem Betroffenen nicht jegliche Möglichkeit genommen hat, ihre Entschädigungsrechte geltend zu machen, hat er entschieden, dass der Grundsatz der Effektivität der Regelung nicht entgegen steht. Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Versicherungsnehmer nicht eine ausreichende Zeit eingeräumt würde, um sich von dem Vertrag zu lösen. Dass dies ausschließlich dadurch gewährleistet sein könnte, dass nicht nur die Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs erst beginnt, wenn das Widerspruchsrecht ausgeübt wird, sondern auch dem unzureichend belehrten Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht (…) wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt wird, ohne dass dies durch besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gerechtfertigt ist (so aber OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018, 20 U 108/17, Bl. 4 des Umdrucks unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2016 und für den Fall, dass das Recht allein (!) wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt sein soll), erscheint dem Gericht zur Durchsetzung des europarechtlichen Effektivitätsgebots nicht zwingend. Auch die zu § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 (C-209/12, NJW 2014, 452 f., Endress) rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Dort hat der EuGH zwar festgestellt, dass der Versicherer sich nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen kann, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (EuGH a.a.O. TZ 30). Die Entscheidung ist jedoch allein ergangen zu der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung, nach der ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers automatisch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt. Mit der Einbeziehung des zeitlichen Ablaufs von mehr als 10 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung in eine für den konkreten Einzelfall nach § 242 BGB vorzunehmende umfassende Güter- und Interessenabwägung ist die seinerzeit zur Beurteilung stehende gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die Möglichkeit zur Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht im Ansatz vergleichbar. Zudem greift der EuGH in dieser Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich auf den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz zurück, sondern befasst sich allein mit dem in diesem enthaltenen Teilaspekt der Rechtssicherheit. Deswegen steht auch das in Umsetzung dieser Entscheidung des EuGH ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 2646) den hier vorgenommenen Überlegungen nicht entgegen. Aus den dargestellten Gründen handelt es sich letztlich bei der hier vertretenen Auffassung auch nicht um eine unzulässige Rechtsfortbildung (so aber OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018, a.a.O.). Vielmehr bezieht das Gericht in die nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Anwendung von § 242 BGB vorzunehmende Einzelfallbetrachtung auch den Zeitablauf ein, ohne dass hiergegen europarechtliche Bedenken bestehen würden. Die Klägerin hat vorliegend ihren Widerruf nicht nur erst nach einem sehr langen Zeitraum im Sinne der vorstehenden Überlegungen, nämlich nach rund 11 Jahren, erklärt. Sie hat überdies im Jahr 2012 eine Beitragsfreistellung beantragt und außerdem im Jahr 2019 eine Bezugsrechtsänderung vorgenommen. Da beides den wirksamen Bestand eines Vertrages voraussetzt, geht damit einher, dass sie den Vertrag hat fortführen wollen. Die Beklagte, die ursprünglich schon nicht das Ziel hatte, die Klägerin in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen, musste deshalb nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin ihr Widerrufsrecht zu solch einem späten Zeitpunkt ausüben würde, was eben jenes als treuwidrig erscheinen lässt. 2. Die Stufenklage war bereits insgesamt, also auch mit dem Klageantrag zu 2, abzuweisen. Denn bereits auf der der Auskunftsstufe ergibt sich, wie vorstehend dargestellt, dass ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten sollte, nicht begründet ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 254 ZPO, Rn. 9) 3. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 16.000 € (§ 44 GKG) L