Urteil
8 O 243/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0311.8O243.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche als Herstellerin des Fahrzeugs N, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: X, geltend. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw am 05.06.2015 zu einem Kaufpreis von 60.500,00 Euro. Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des Fahrzeugs mit dem verbauten Dieselmotor OM 651. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse Euro 6 zugehörig verkauft. In dem Fahrzeug findet sich ein SCR-Katalysator mit Ad-Blue-Technologie. Die Kontrolle der Stickoxidemission erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung (AGR). Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird (sog. „Thermofenster“). Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt ferner über ein sogenanntes SCR-System, also Abgaskatalysatoren, die Stickoxide reduzieren können. Bei diesem System wird dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung (“AdBlue“) beigemischt. Diese Harnstofflösung reagiert chemisch mit den Abgasen, wodurch beide Arten von Gasen zu ungefährlichen Substanzen abgebaut werden. Die Verwendung von SCR Katalysatoren funktioniert dabei nur, wenn dem Abgas eine passende Menge Harnstoff beigemischt wird. Mit Anwaltsschreiben vom 30.01.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.02.2019 auf, ihm Zug um Zug gegen die Rückgabe des ursprünglichen Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Die Kläger behauptet, es sei ihm beim Kauf auf die Umweltfreundlichkeit angekommen. Schließlich habe die Beklagte mit der Umweltfreundlichkeit und der Einhaltung der Abgasnormen geworben. Er habe auch davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug gesetzeskonform sei. Soweit er die Umstände gekannt hätte, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Er ist der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelhaft. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs sei gefährdet – da das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Funktion grundsätzlich unzulässig sei, was sich aus Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 ergebe. Jede Veränderung der Emissionskontrolle durch Reduktion des Abgasrückführung bei niedrigen Außentemperaturen sei als Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen zum Bauteileschutz und zur Betriebssicherheit sei nur eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a EG-VO 715/2007. Dies sei der Beklagten auch nach §31 BGB zuzurechnen. Der Vorstand, oder jedenfalls Teile davon, hätten Kenntnis von den Vorgängen gehabt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen, abzüglich einer noch näher zu bestimmenden Nutzungsentschädigung pro durch den Kläger gefahrene Kilometer, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ N mit der Fahrgestellnummer X; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.739,55 Euro zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahem des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der S mbH in Höhe von 989,13 Euro durch Zahlung freizustellen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert. Die Beklagte hat vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle den NOx-Grenzwert der Euro 6 Norm. Der Stickoxidgrenzwert der Euro Norm sei mit detailliert normierten Prüfbedingungen verknüpft. Es sei daher ohne Relevanz, welches Emissionsverhalten das Fahrzeug außerhalb der maßgeblich gesetzlichen Prüfbedingungen habe. Es sei allgemein bekannt, dass sich eine Veränderung der Bedingungen, die im gesetzlichen Prüfzyklus NFEZ kalt standardisiert seien (z. B. Geschwindigkeit, Widerstand, Umgebungstemperatur, Luftdruck, Kalt/Warmstart, Nebenverbraucher wie Klimaanlage oder Fahrzeugelektronik usw.), auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirke. Die Abgasreinigung hänge nicht von der Erkennung einer Prüfstandsituation ab. Die Verwendung einer Abschalteinrichtung sei zudem nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit a1 Verordnung EG 715/2007 zulässig, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §437 Nr. 3 i.V.m. §280 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass eine Abschaltlogik, die auf einem Prüfstand eine vom Straßenverkehr abweichende Softwareeinstellung wählt, verwandt wurde. Soweit er darüber hinaus auf eine im Fahrzeug verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung abstellt, ist unabhängig davon, ob dies einen Mangel im Sinne von §434 BGB darstellt, ein solcher Anspruch verjährt. Nach §438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjähren die nach §437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche innerhalb von zwei Jahren, so dass der Anspruch bereits im Jahre 2017 verjährt war. Zwar verjähren die Ansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber betreffend die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht feststellbar. Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Dabei hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 21; vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 12 ff.; vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990). Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Käufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne (§ 434 Abs. 1 BGB) zieht (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 14; vom 22. April 2016, aaO). Gemessen daran hat die Beklagte dem Kläger gegenüber den im Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel nicht arglistig verschwiegen. Denn selbst das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG als solches ist jedoch - wie der Bundegerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat (Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO) – nicht ausreichend für das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Hinzutreten muss vielmehr der weitere Umstand, dass aufgrund dessen der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet und sich das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eignet. Auch hierauf muss sich mithin die - vom Kläger darzulegende - Kenntnis der Beklagten (zumindest in Form des Eventualvorsatzes) bezogen haben, um zur Annahme eines arglistigen Verschweigens eines aufklärungsbedürftigen Sachmangels gelangen zu können. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden. Denn es muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Auslegung der Normvorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden, so dass es an einer Arglist fehlt. Insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Voraussetzung einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinne von §826 BGB Bezug genommen. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB bzw. Art. 5 Abs. 1, 2 VO 2007/715/EG bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV oder § 831 BGB. a. Die Beklagte hat den Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden i. S. d. § 826 BGB bzw. § 823 Abs. BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zugefügt (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19 = ZVertriebsR 2019, 301; LG Stuttgart Urt. v. 25.7.2019 – 30 O 34/19, BeckRS 2019, 15702, beck-online). Selbst eine Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung. Ein Schädigungsvorsatz im Sinne der § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von der Beklagten billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18 –, juris). Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB, der getrennt von der Sittenwidrigkeit – auch von deren subjektiver Seite – festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.1966 – VI ZR 1/65, WM 1966, 1148; Urteil vom 28.6.1966 – VI ZR 287/64, WM 1966, 1150), bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (vgl. BGH NJW 1962, 1766; NJW 2017, 250, Rn. 25). Der Vorsatz muss sich erkennbar auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt nicht (vgl. BGH NJW 2001, 2880). Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2013, 550, Rn. 32; NJW 2017, 250, Rn. 26; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 10 f.). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann ein Schädigungsvorsatz bei der Beklagten durch die Konstruktion und der Einsatz eines sog. Thermofensters zum Bauteileschutz - d. h. eine Motorfunktion welche den Umfang der Abgasrückführungsrate von einem Temperaturbereich abhängig macht - nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden, wenn vertretbar der Einsatz einer solchen Funktion zum Motor- und Bauteilschutz gerechtfertigt sein kann. Hierzu im Einzelnen: aa. Die sich in den "VW-Fällen" des Motors EA 189 stellende Sachlage gilt hier nicht. Der Einbau einer Funktion durch die Beklagte, welche die Abgasrückführung zum Zwecke des Bauteileschutzes reguliert und „notwendig“ ist, stellt – anders als in den „VW-Fällen“ keine evident unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 1, S. 2 lit. a) VO 2007/715/EG dar. (1) Soweit der Kläger in der Klageschrift auch auf eine solche Funktion abstellt, die den Prüfstand erkennt und gezielt die Abgasrückführung erhöht (defeat device), ist die Rechtslage in den „VW-Fällen“ nicht heranzuziehen. Denn hiermit ist der vorliegende Fall aus Sicht des Gerichts nicht vergleichbar. Die Beklagte hat bestritten, dass eine solche Funktion vorliege. Der darlegungsbelastete Kläger hat hierzu auch nicht mehr weiter näher vorgetragen. In den „VW-Fällen“ mag ein solches Bewusstsein der Organe des VW-Konzerns aufgrund der spezifischen Funktionsweise der eingebauten Software nahe liegen. Die Funktionsweise der Software in dem Motor EA 189 des W-Konzern kannte bis zum Software-Update den Modus 1 und den Modus 0. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben. Diese verwendete und aktivierte Umschaltfunktion des VW-Konzerns diente allein dem Zwecke der gezielten Beeinflussung des Prüfergebnisses (sog. defeat device). Hiervon ist aber die verwendete Funktion der Beklagten zu unterschieden, welche nach dem weiteren Klägervortrag dazu führen soll, dass die Abgasrückführungsrate abhängig von einem Temperaturbereich reguliert wird („Thermofenster“). Ob dies zulässig, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte beruft sich auf die Erlaubnisgründe des Motoren- und Betriebsschutzes i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO 2007/715/EG. Der Kläger beruft sich dagegen darauf, dass die Vorschrift nur Ausnahmecharakter habe, weshalb die Beklagte darlegen müsse, weshalb eine solche Funktion notwendig ist. (2) Nach Auffassung des Gerichts kann aber eine Regulierung des Abgasrückführungssystems zum Zwecke des Bauteileschutzes – anders als in den VW-Fällen, wo es nicht um den Bauteileschutz geht - keine evident unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 1, S. 2 lit. a) VO 2007/715/EG darstellen. Die von dem Kläger vorgenommene Auslegung der Vorschrift, dass Abschalteinrichtungen zum Motorschutz nur dann „notwendig“ sein können, wenn keine andere konstruktive Lösung möglich ist, auch wenn diese erheblich teurer sein sollte, überzeugt nicht. Das Gericht schließt sich ausdrücklich der Auffassung des OLG Stuttgart hierzu an (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19 = ZVertriebsR 2019, 301). Gegen die Auslegungsmöglichkeit des Klägers spricht wesentlich der Aufbau des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG sowie dessen Zweck. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 2007/715/EG sind Fahrzeuge vom Hersteller so auszurüsten, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Darüberhinausgehende Anforderungen werden von der Verordnung nicht vorgegeben. Abschalteinrichtungen sind nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 2007/715/EG generell unzulässig und nur im Ausnahmefall des Art. 5 Abs. 2 S. 2 erlaubt. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO 2007/715/EG will danach nicht die Entwicklung aufwändigerer Konstruktionen eines Motors vorgeben, sondern für Motoren, die grundsätzlich den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 VO 2007/715/EG genügen, zum Schutz vor Beschädigung oder Unfall und für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs einen Handlungsspielraum in Form einer ansonsten verbotenen Abschalteinrichtung einräumen. Diesem Ziel der Norm, den Fahrzeugherstellern ausnahmsweise eine konstruktive Freiheit einzuräumen, würde es widersprechen, dem Wort „notwendig“ in Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG einen eigenen, unter Umständen sogar über die Anforderung des Art. 5 Abs. 1 VO 2007/715/EG hinausgehenden Konstruktionsauftrag der Verordnung zu entnehmen. Mit dem Wort „notwendig“ wird lediglich klargestellt, dass die Abschalteinrichtung dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb dienen muss und eine reine Zweckmäßigkeit nicht genügt, sondern sie dafür erforderlich sein muss. Eine engere Auslegung der Norm würde im Übrigen unter Umständen zu der gerade nicht gewollten Benachteiligung von Kleinwagenherstellern führen, weil diese gezwungen wären, eine aufwändige und teure Lösung, soweit eine solche zur Verfügung steht, in ihre Fahrzeuge einzubauen, obwohl Kleinwagen auf günstige Verkaufspreise angewiesen sind und Kleinwagen im Vergleich zu Fahrzeugen mit größerem Gewicht und häufig größeren Motoren in der Regel dem Ziel der Verordnung, Emissionen zu reduzieren, eher entsprechen. bb. Aus Sicht des Gerichts kann aber bei einer Motorfunktion, bei welcher der Motor- bzw. Bauteilschutz als Rechtfertigung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO 2007/715/EG ernsthaft angeführt werden können, ein Schädigungsvorsatz in der Form, dass die Organe der Beklagten im Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne weiteres unterstellt werden. Vielmehr muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Auslegung der Normvorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien aus Sicht des Gerichts auch nicht widerlegt werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB geforderten Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, wofür der Vortrag des Klägers weder Indizien noch belastbare Anhaltspunkte aufzeigt. Die vom Gericht und der Beklagten angenommene Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19 = ZVertriebsR 2019, 301 m. w. N.). Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, ist in der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO 715/2007/EG angelegt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18 –, juris). b. Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 S. 1, 2 lit. a) VO 715/2007/EG, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 09.10.2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vom 03.02.2011 (BGBl. 2011, S. 126), namentlich deren § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1. Denn all den genannten Vorschriften fehlt bereits der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Absatz 2 BGB ist (vgl. auch LG Stuttgart Urt. v. 25.7.2019 – 30 O 34/19, BeckRS 2019, 15702, beck-online). aa. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nur eine solche Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es gerade nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (zum Ganzen siehe etwa BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 255/11, BGHZ 197, 225 Rn. 7; BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96 Rn. 27). Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss dabei sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit gegebenenfalls zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. nur BGH Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26, 29; BGH Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21). Auf einen solchen Individualschutz sind die genannten Vorschriften indes nicht ausgerichtet. Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG bezweckt ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungsgründe außer der Klarstellung des geltenden Regelwerkes die vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für hohe Verkehrssicherheit, allgemein hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung in der Europäische Union. In den Erwägungsgründen der Verordnung 715/2007/EG werden als Ziel unter anderem ein hohes Umweltschutzniveau, die Verbesserung der Luftqualität sowie Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre genannt. Der Schutz des einzelnen EU-Bürgers und seines Vermögens vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben dieser unionsrechtlichen Vorschriften liegt dabei gerade nicht im eigentlich Aufgabenbereich derselben, auch wenn durch die Befolgung der Normen teilweise auch Individualschutz als Reflex entstehen mag (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 137 ff.; Urteil vom 13.6.2019 - 7 U 289/18, juris Rn. 123). Eben diese Abgrenzung ist aber entscheidend, um den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen und damit den deliktischen Vermögensschutz nicht ausufern zu lassen und eine vom (europäischen) Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Haftung für in diesem Zusammenhang entstehende Vermögensschäden zu schaffen. Bei der Bestimmung der Reichweite der deliktischen Haftung für Vermögensschäden nach den §§ 823 ff. BGB ist es deshalb wichtig, das Verhältnis zu den für den betroffenen Bereich primär geschaffenen Regelungen zu beachten, um die gesetzgeberischen Wertungen nicht auf diesem Wege „auszuhebeln“. bb. Aus denselben Erwägungen kommt auch den Bestimmungen in § 6 Abs. 1 und § 27 EG-FGV ein Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB nicht zu, da sie auf den Regelungen der vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften aufbauen und diese umsetzen. c. Da eine deliktische Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB aus vorgenannten Gründen ausscheidet, steht dem Kläger auch ein Anspruch nach § 831 BGB nicht zu, da hierfür der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt haben müsste (vgl. auch LG Stuttgart Urt. v. 25.7.2019 – 30 O 34/19, BeckRS 2019, 15702, beck-online m. w. N.). 2. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, sowie die im Klageantrag zu 3) geltend gemachte Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 257, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, § 826 BGB. Ebenso besteht ein darüber hinausgehender Zinsanspruch aus §849 BGB nicht. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen. Aus §849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH, Beschluss vom 28. September 1993 – III ZR 91/92 –, juris). Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache (LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Juni 2017 – 12 O 104/16 –, juris m.W.N.) 3. Die zulässige Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag zu 3) ist in der Sache aus denselben Gründen unbegründet. Mangels Schadensersatzpflicht der Beklagten konnte sie auch nicht in Annahmeverzug gemäß §§ 294 ff. BGB geraten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 60.500,00 Euro Dr. I