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Urteil

8 O 384/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:0318.8O384.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin begehrt Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe eines von der Beklagten erworbenen Pkw Audi A3 Sportback Attraction. Die Klägerin bestellte am 28.06.2017 bei der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug zum Kaufpreis von 10.280,00 €. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 89.000 Kilometern auf. Ausweislich der in den Kaufvertrag einbezogenen Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen bestand eine Haftung für Sachmängel der Beklagten von einem Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs. Der Pkw wurde am 19.07.2017 ausgeliefert. Am 21.06.2018 trat an dem Fahrzeug ein Motorschaden auf; dieser äußerte sich dadurch, dass der Motor laute Geräusche verursachte, „rappelte“ und keine 2000 Umdrehungen aufwies. Zuvor hatte die Klägerin keine Auffälligkeiten an dem Fahrzeug festgestellt. Sie wandte sich zunächst an die X GmbH in T die mitteilte, der Schadensumfang sei zu groß und die Klägerin solle ihr Recht zur Nachbesserung geltend machen. Daraufhin ließ die Klägerin das Fahrzeug zu der Beklagten nach Wetzlar verbringen. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 06.07.2018 mit, der Pkw habe einen Motorschaden erlitten, der auf Verschleiß zurückzuführen sei; die Reparaturkosten würden 9.000,00 € betragen, wovon eine Garantieversicherung etwa 2.000,00 übernehmen würde. Daraufhin setzte die Klägerin am 16.07.2018 eine Nachbesserungsfrist bis zum 19.07.2018 und erklärte anschließend mit Schreiben vom 22.08.2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin hat mit dem Fahrzeug 15.000 km zurückgelegt und hat von dem Rückzahlungsanspruch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.056,00 € in Abzug gebracht. Die Klägerin macht folgende Positionen als Schadensersatz geltend:  Seitens der Beklagten in Rechnung gestellte Kosten für Abholung des Fahrzeugs: 156,43 €  Kosten für Diagnosearbeiten der X GmbH in T: 253,66 €  Kosten für die Leihe eines Anhängers zum Abholen des Pkw bei der Beklagten: 45,00 €  Fahrtkosten anlässlich der Rückholung des Fahrzeugs: 600 km x 0,30 € = 180,00 €  Kosten für den Aufwand des Lebensgefährten der Klägerin und seines Stiefvaters anlässlich der Abholung: 435,00 € (15,00 € pro Mann bei 14,5 Stunden)  Nutzungsausfall, da der Pkw seit dem 21.06.2018 nicht mehr fahrtauglich war: 54 Tage a 43,00 €: 2.322,00 € Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin behauptet, der Schaden beruhe auf einem konstruktionsbedingten, systemimmanenten Mangel, der bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei. Sie beantragt, 1.) an sie 9.224,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2018, Zug zum Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A3 Sportback Attraction 1.8, Fahrzeug-Ident.-Nr. XXX zu zahlen; 2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1.) näher bezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet; 3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.392,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2018 zu zahlen; 4.) an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Ansprüche seien verjährt, da – was insofern unstreitig ist – die Verjährungsfrist laut Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen lediglich ein Jahr ab Ablieferung betrage. Sie behauptet, der eingetretene Schaden beruhe auf Verschleiß, nämlich einem plötzlich eingetretenen Defekt der Steuerkette; wäre dieser Defekt bereits vorher vorhanden gewesen, hätte man die klägerseits beschriebenen auffälligen Geräusche ebenfalls früher hören müssen. Sie lasse sämtliche Fahrzeuge, die sie veräußere, zuvor von einem TÜV-Sachverständigen überprüfen; ein Mangel am Motor wäre hierbei aufgefallen. Die geltend gemachten Schadenspositionen seien nicht angefallen und im Übrigen übersetzt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T1 und anschließende mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten, Bl. 119 ff. d.A., sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, Bl. 221 ff. d.A., Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises gemäß §§ 346, 437 Nr. 2, 323 BGB oder auf Schadensersatzzahlung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Insbesondere steht nicht fest, dass zu diesem Zeitpunkt ein Mangel des Fahrzeugs vorlag, der zu dem später eingetretenen, sich am 21.06.2018 manifestierten Motorschaden geführt hat. Der Sachverständige T1 hat hierzu in fachkundiger Weise und für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, hinsichtlich der Ursache des eingetretenen Motorschadens sei dem seitens der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen Rappen beizupflichten. Dieser hat im Rahmen seines Privatgutachtens vom 17.02.2020 (Bl. 201 ff. d.A.) dargelegt, dass der sog. Kettenspanner eine erhebliche Schädigung aufweise. Der Halteschuh, der im innermotorischen Betrieb dafür Sorge tragen solle, dass eine Rückwärtsbewegung nicht möglich sei, sei signifikant geschädigt und zeige Ausbrüche. Ein Zahn des Halteschuhs sei ausgebrochen und habe nicht mehr vorgefunden werden können. Liege nunmehr eine deutliche Überhöhung der Relativbewegung des Druckkolbens vor, so ändere sich hierdurch maßgeblich die Spannung der Steuerkette sowie das Schwingsystem. Diesbezüglich könne ein Überspringen der Steuerkette aufgrund der Kettenspannerschädigung fachlich schlüssig nachvollzogen werden; wann genau es zu der massiven Schädigung, nämlich dem Ausbruch des 1. Zahnes gekommen sei, könne nicht seriös ausgesagt werden. Es handele sich um eine systemimmanente Schädigung, welche unter Berücksichtigung der aufgeprägten Last mit Hinblick auf die Konstruktion angelegt sei. Eine unmittelbare Beeinflussung über den Fahrzeugbetreiber sei unter Voraussetzung der sach- und fachgerechten Nutzung nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aus diesen Ausführungen – anders, als die Klägerin meint – nicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell über einen Konstruktionsfehler verfügt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Sachverständige T1 – ohne weitere detaillierte Angaben hierzu – ausgesagt hat, eine Internetrecherche habe ergeben, dass es bei diesem „Audimodell“ entsprechende Probleme gebe. Stattdessen ist nach Ansicht der Kammer vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der aufgetretenen Schädigung um eine solche handelt, die nach einer gewissen Zeit unter Berücksichtigung der Last, welcher die Bauteile ausgesetzt sind, zwangsläufig auftritt; der Sachverständige T1 hat hierzu ausgeführt, die Konstruktion funktioniere eine gewisse Zeit lang, und dann ab einem Zeitpunkt, der nicht vorhersehbar sei, eben nicht mehr. Diese Ausführungen sind nach Ansicht der Kammer so zu verstehen, dass der eingetretene Schaden Ausfluss eines üblichen Verschleißes ist, der schicksalshaft früher oder später – im Falle der Klägerin schicksalshaft früher als durchschnittlich zu erwarten – eintritt. Mit normalem Verschleiß hat ein Gebrauchtfahrzeugkäufer grundsätzlich zu rechnen (vgl. BGH NJW 2006, 434). Den Ausführungen der Sachverständigen lässt sich – anders, als dies bei denjenigen Sachverhalten, die Gegenstand der klägerseits zitierten Entscheidungen waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 – 1 U 141/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2019 – 4 U 30/18), der Fall war – nicht entnehmen, dass das in Rede stehende Fahrzeugmodell im Vergleich zu anderen Modellen über die Maßen verschleißanfällig ist – hierzu fehlen belastbare Angaben des Sachverständigen und auch substantiiertes Klägervorbringen – die entsprechende Behauptung ist nach Ansicht der Kammer ohne konkrete Anhaltspunkte und damit letztlich ins Blaue hinein erfolgt. Aus diesem Grund war auch ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage eines Konstruktionsfehlers nicht einzuholen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das konkrete Fahrzeug übermäßig verschleißanfällig und aus diesem Grunde mangelhaft war. Zwar stellt der aufgetretene Motorschaden an sich – und dessen Ursache, das Überspringen der Steuerkette aufgrund der Kettenspannerschädigung – unzweifelhaft einen Mangel dar; diesbezüglich hat die Klägerin jedoch nicht beweisen können, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag, zumal der Sachverständige T1 insofern dargelegt hat, dass nicht feststellbar sei, wann dieser Schaden aufgetreten sei. Aus den vorgenannten Gründen kam es auf die Frage einer Verjährung der klägerischen Gewährleistungsansprüche und einer hieraus folgenden Unwirksamkeit eines Rücktritts gemäß § 218 BGB nicht an. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 12.616,09 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . K