Urteil
12 O 390/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0409.12O390.19.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) als Händlerin und der Beklagten zu 2) als Herstellerin Rückzahlung eines Kaufpreises für ein Fahrzeug im Wege der Rückabwicklung bzw. des Schadensersatzes. Der Kläger erwarb am 08.09.2016 bei der Beklagten zu 1) das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug der Marke B2 zu einem Kaufpreis von 65.000,00 €. Das Fahrzeug wies eine Laufleistung von 2.585 km auf. Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Motors. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete einen Rückruf in Bezug auf den streitgegenständlichen Motortyp an. Die Beklagte zu 2) entwickelte ein Update, das von dem Kraftfahrtbundesamt genehmigt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2019 erklärte der Kläger die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung auf. Mit Schreiben vom selben Tag machte er gegenüber der Beklagten zu 2) deliktische Ansprüche geltend und forderte zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeuges auf. Die Laufleistung des Fahrzeuges beträgt 60.354 km. Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen sei. Dabei sei im Jahre 2018 aufgedeckt worden, dass auch Motortypen, unter die auch das streitgegenständliche Fahrzeug falle, mit verschiedenen illegalen Abschalteinrichtungen versehen sei. Das Fahrzeug erkenne, ob es sich auf dem Rollenprüfstand befinde und aktiviere für diesen Fall eine Aufheizstrategie, die Schadstoffe reduziere. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über eine temperaturgesteuerte Abschaltvorrichtung (sog. „Thermofenster“). Außerhalb des Temperaturfensters für Außentemperaturen von 17°C-30°C werde die Abgasreinigung ausgeschaltet. Damit sinke die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems und die Stickoxidemissionen würden steigen. Darüber hinaus sei die AdBlue-Einspritzung nicht so eingestellt, dass eine ordnungsgemäße Reduzierung der Stickoxide gewährleistet sei. In diesem Fall würde deutlich mehr AdBlue verwendet. In dem Fahrzeug sei darüber hinaus eine Software verbaut, die Einfluss auf die Schaltpunkte des Getriebes nehme, wenn das Lenkrad mehr als 15 ° gedreht werde. Quasi nur auf dem Prüfstand würden damit niedrigerer CO2 Werte und ein niedriger Kraftstoffverbrauch erreicht. Der Kläger trägt vor, dass das Fahrzeug aufgrund des Einsatzes der Software mangelbehaftet sei und er zum Rücktritt berechtigt sei. Eine Fristsetzung sei entbehrlich. Eine Nachbesserung sei unmöglich, darüber hinaus aber nicht zumutbar, da es zu anderen Nachteilen wie etwa Anstieg des Verbrauchs oder erhöhter Verschleiß führen würde. Er habe ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug erwerben wollen. Die Beklagte zu 1) verwende Broschüren und Prospekte, die von der Beklagten zu 2) erstellt werden, in denen über den CO2 Ausstoß und den Kraftstoffverbrauch unzutreffend informiert werde. Die Beklagte zu 1) sei vertraglich an die Beklagte zu 2) gebunden. Es bestünde eine enge Bindung. Insofern sei das arglistige Verhalten der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Er behauptet weiter, er sei durch die Beklagte zu 2) getäuscht worden. Hierzu behauptet er, die Beklagte zu 2) habe unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs in den Verkehr gebracht. Es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter verantwortlich sei und der Vorstand entsprechende Entscheidungen angeordnet bzw. gebilligt habe. Hierbei habe die Beklagte zu 2) auch vorsätzlich gehandelt. Eine entsprechende Täuschung, welche in der Prospektwerbung der Beklagten erfolgt sei, habe der Kostensenkung gedient. Dies habe dazu geführt, dass der Kläger einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen habe. Das Fahrzeug habe einen Wertverlust erlitten und es bestünde das Risiko, dass das Fahrzeug mangels Genehmigung stillgelegt werde. In Kenntnis der Software hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 65.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B2 Avant 3.0 TDI, FIN WAUZZZ4G0GN053557 und Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 € für die Nutzung des PKW zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug B2 Avant 3.0 TDI, FIN WAUZZZ4G0GN053557 dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr; Hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeuges B2 Avant 3.0 TDI, FIN WAUZZZ4G0GN053557 eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden und die im Normalbetreib Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, do dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt, höchst hilfsweise, a) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 65.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 09.09.2016 über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B2 Avant 3.0 TDI, FIN WAUZZZ4G0GN053557 zu zahlen und b) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug B2 Avant 3.0 TDI, FIN WAUZZZ4G0GN053557 dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr und; hilfsweise, b) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeuges B2 Avant 3.0 TDI, FIN WAUZZZ4G0GN053557 eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden und die im Normalbetreib Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, do dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt, c) festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer a) genannten Fahrzuges im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu 1) und 2) jeweils getrennt zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.994,04 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagten behaupten, in dem Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das Fahrzeug verfüge über einen Warmlaufmodus, der dafür sorge, dass sich der SCR-Katalysator schneller aufheize und auch in den ersten Betriebsminuten effizient Abgase reduziert würden. Das Kraftfahrtbundesamt habe die Konditionierung des Warmlaufmodus im Straßenbetrieb nicht als ausreichend angesehen, weshalb es zu dem Rückruf gekommen sei. Dies sei durch das Update zu beheben. Die Maßnahme stehe jedoch nicht in Zusammenhang mit einen Prüfstandmodus und sei mit einer solchen Wirkweise auch nicht vergleichbar. Bei einem Thermofenster handle es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Abgasrückführung werde erst bei Außentemperaturen von 5 °C und weniger signifikant reduziert. Dies sei zum Schutz der Bauteile erforderlich und zulässig. Bei dem Fahrzeug übernehme das sog. Dynamische Schaltprogramm (DSP) oder das sog. Warmlauf-Schaltprogramm die Schaltpunktsteuerung, die Bestimmung, wann in welchen Gang geschaltet werde. Die Schaltpunktsteuerung hinge von vielen Faktoren, wie etwa die Fahrweise des Fahrers oder die Fahrstrecke. Da auf dem Rollenprüfstand eine Lenkung nicht erfolge, könne das DSP fälschlicherweise eine Bergauf- oder Bergabfahrt annehmen und die Ergebnisse würden verfälscht. Um dieses zu verhindern, werde das DSP nur im realen Fahrbetrieb aktiviert. Das Fahrzeug müsse im Straßenverkehr nicht dieselben Grenzwerte einhalten wie im Testzyklus. Das Fahrzeug weise die erforderlichen Werte im Testzyklus auf und diese Werte seien auch ordnungsgemäß angegeben worden. Es läge eine wirksame EG-Typengenehmigung vor auch würden die NOx-Grenzwerte eingehalten. Es gäbe keine Einschränkungen bei der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges. So bliebe das Fahrzeug hinter keinem Sicherheitsstandard zurück, es sei uneingeschränkt gebrauchstauglich und der Kläger könne dieses im Straßenverkehr genauso einsetzen wie jedes andere Kraftfahrzeug der entsprechenden Abgasnorm auch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1) Die Feststellungsanträge gegen die Beklagten zu 2) sind bereits unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger kann dasselbe Ziel mit einer – vorrangigen – Leistungsklage erreichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Erledigung der Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu erwarten ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, § 256 Rn. 26-30.1). Dafür ist vorliegend schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Kläger geltend macht, seinen Gesamtschaden noch nicht abschließend beziffern zu können, so dass auch nicht erwartet werden kann, dass die Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erledigt werden. Hinzu kommt, dass im Streitfall das Vorbringen der Parteien nahezu in jedem Punkt streitig ist, so dass auch deshalb nicht zu erwarten ist, dass die Beklagte auf ein Feststellungsurteil hin ihren – unterstellten – rechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde (OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.6.2018 – 8 U 3169/17). Eine Feststellungsklage ist daneben zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH, NJW 1984, 1552). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH, NJW 1984, 1552; NJW-RR 1988, 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH, NJW-RR 2008, 1520; vgl. zum Ganzen BeckOK ZPO/Bacher, § 256 Rn. 26-30.1). Vorliegend macht der Kläger jedoch Ansprüche aus deliktischer Handlung geltend. Der Anspruch zielt auf die Erstattung des negativen Interesses ab. Als Folge ist die Kläger so zu stellen, wie er ohne den entsprechenden Vertragsschluss stünde. Eine Bezifferung dieses Anspruches ist folglich ohne weiteres möglich. Soweit der Kläger für die Zeit der Nutzungsdauer eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, kann diese seitens des Klägers geschätzt werden oder sie dies durch einen Sachverständigen feststellen lassen. Soweit der Kläger meint, dass sie Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden habe, die bis heute nicht bezifferbar seien, insbesondere drohende steuerliche Schäden, hat er nicht schlüssig dargelegt, welche Steuernachforderungen zu befürchten seien. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch im Rahmen der von dem Kläger angestrebten Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund der Rechtsfolgen des § 826 BGB ein zusätzlicher ersatzfähiger Schaden entstehen können soll. Mit dem umfassenden Feststellungsanspruch wäre darüber einen Abgrenzung des negativen und positiven Interesses nicht gewährleistet. 2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346, 433, 434, 437, 440 BGB. Es kann dahinstehen, ob etwaige gewährleistungsrechtliche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Der mit Schreiben vom 29.03.2019 erklärte Rücktritt ist wegen Verjährung eines hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs gemäß §§ 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 BGB unwirksam. Hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs ist die Beklagte zu 1) gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjähren die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche in zwei Jahren beginnend ab Ablieferung der Kaufsache. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde der Klägerin unstreitig am 16.09.2016 übergeben. Die Ansprüche des Klägers waren mithin im März 2019 bereits verjährt. Dass die Verjährungsfrist abweichend davon gehemmt oder unterbrochen gewesen sei, wird seitens des Klägers nicht vorgetragen. Auch die Ausnahme des § 438 Abs. 3 S. 1 BGB greift nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht. Hiernach verjähren die Ansprüche des Käufers abweichend von Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Mangels Kenntnis der Beklagten zu 1) als Händlerin liegt weder ein arglistiges Verschweigen durch die Beklagte zu 1) vor noch findet eine Wissenszurechnung in Bezug auf die Beklagte zu 2) statt (vgl. OLG München, Urt. v. 03.07.2017, Az. 21 U 4818/16; LG Aachen, Urt. v. 11.05.2017, Az. 1 O 311/16). Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Dieser scheidet bereits im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis der Ansprüche aus, da ansonsten Besonderheiten des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts umgangen würden (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 311 Rn. 14 m.w.N.). Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 BGB. Der Kaufvertrag wurde nicht wirksam angefochten. Eine arglistige Täuschung durch die Beklagte zu 1) oder ihr zurechenbar liegt nicht vor. Mangels Hauptanspruchs bestehen gegen die Beklagte zu 1) auch keine Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 3) Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer gegen die Beklagte zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Ein solcher deliktischer Anspruch besteht auch nicht gegen die Beklagte zu 1). Nachdem der Hauptantrag nach den obigen Ausführungen bereits unzulässig war, war über den hilfsweise geltend gemachten Leistungsantrag zu entscheiden. Dem Kläger ist es nicht in ausreichende Maß gelungen, Umstände darzulegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt worden ist. Dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Software eingebaut ist, die als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnen ist und insbesondere ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) darstellt, konnte der Kläger nicht substantiiert darlegen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Einsatz solcher Optimierungsmechanismen wie etwa die Thermofenster-Software besonders verwerflich ist und damit eine objektiv sittenwidrige Schädigung darstellt. Denn anders als die Prüfstandbetrieb-Software, die bei anderen Motortypen Anwendung findet und bei eine Sittenwidrigkeit angenommen werden kann, dient die Thermofenster-Software nicht der manipulativen Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes bei der Erlangung der erforderlichen Typengenehmigung. Der Einsatz zielt nicht auf die Abweichungen der Werte des Prüf- zu denen des Fahrbetreibens ab und wird zumindest auch mit dem Bauteilschutz gerechtfertigt. Insofern schließt sich die Kammer der Einschätzung des Oberlandesgerichtes zu der Frage der objektiven Sittenwidrigkeit der Optimierungsmechanismen an (vgl. etwa OLG Köln - Beschluss vom 07.03.2019 bzw. 04.07.2019, 3 U 148/18). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen. Insbesondere im Hinblick auf die Getriebesteuerung wurde seitens der Beklagten zu 2) substantiiert dargelegt, weshalb das DSP auf dem Prüfstand nicht eingesetzt wird. Es soll nach Vortrag der Beklagten zu 2) gerade unrichtige Werte verhindern, die beim Einsatz des DSP auf dem Prüfstand entstehen könnten. Dass diese Getriebesteuerung jedoch vorsätzlich und sittenwidrig eingesetzt wurde, um gerade die Prüfstandergebnisse positiv zu beeinflussen und das Kraftfahrtbundesamt zu täuschen, konnte der Kläger nicht konkret darlegen. Insofern konnte er dem substantiierten Vortrag der Beklagten zu 2) nicht entgegentreten. Der Vortrag in Bezug auf den AdBlue Einsatz ist derart pauschal, dass die Kammer darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht erkennen kann. Auch aus dem Umstand, dass das Fahrzeug von einem behördlichen, verpflichteten Rückruf betroffen ist, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung. Insofern trägt der Kläger nicht vor, worauf sich der Rückruf konkret bezog. Unstreitig betraf der Rückruf zumindest nicht den Einsatz von zweien Betriebsmodi in Abhängigkeit davon, ob sich das Fahrzeug im Testzyklus befindet. Soweit das Kraftfahrtbundesamt im Übrigen einen Rückruf angeordnet hat, ist nicht ersichtlich, dass dieser mit einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) einhergeht. Dass Gegenstand des Rückrufes ein System zur manipulativen Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes bei der Erlangung der erforderlichen Typengenehmigung war, wird nicht vorgetragen. Unabhängig von den objektiven Voraussetzungen trägt der Kläger auch zu den subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nicht substantiiert vor. Angesicht der rechtlichen Unsicherheit, ob die Thermofenster-Software sowie ähnliche Optimierungsmechanismen überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, lässt sich nach dem klägerischen Vortrag nicht feststellen, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und sie nicht im Gegenteil der redlichen Überzeugung waren, in Verfolgung eines erlaubten Interesses zu handeln. Insofern hat sich die Beklaget auf eine jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung berufen. Dass diese Rechtsauffassung bei der Entwicklung der eingesetzten Software nicht der entscheidende Beweggrund war, sondern vielmehr sittenwidrige und auch schädigende Interesse im Vordergrund standen, vermag die Kammer aus dem pauschalen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. III. Streitwert: 65.000,00 EURO. I