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Urteil

66 KLs 25/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:0623.66KLS25.18.00
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Tenor

Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.6.2018 – 333 Ls 35/16 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 (neun) Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 2 Jahre und 6 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Aus dem Vermögen des Angeklagten A wird ein Geldbetrag von 627.881 €, davon in Höhe von 308.900 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B, in Höhe von 114.281 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten C und in Höhe von 300.900 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert verfolgten Xy, eingezogen.

Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 (acht) Jahren

verurteilt.

Aus dem Vermögen des Angeklagten B wird ein Geldbetrag von 308.900 €, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A, in Höhe von 100.850 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten C und in Höhe von 60.350 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert verfolgten Xy, eingezogen.

Der Angeklagte C wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen sowie zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren

verurteilt.

Aus dem Vermögen des Angeklagten C wird ein Geldbetrag von 114.281 €, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A und in Höhe von 100.850 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B, eingezogen.

Die Angeklagten A und C tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B.

Angewendete Vorschriften:

Bzgl. des Angeklagten A: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1  Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 239a Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 26, 52, 53, 54, 55, 64, 73, 73c, 73d, 74 StGB

Bzgl. des Angeklagten B: § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 239a Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 73, 73c, 73d, 74 StGB

Bzgl. des Angeklagten C: § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 239a Abs. 1, 27, 53, 54, 73, 73c, 73d, 74 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.6.2018 – 333 Ls 35/16 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 2 Jahre und 6 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Aus dem Vermögen des Angeklagten A wird ein Geldbetrag von 627.881 €, davon in Höhe von 308.900 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B , in Höhe von 114.281 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten C und in Höhe von 300.900 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert verfolgten Xy, eingezogen. Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren verurteilt. Aus dem Vermögen des Angeklagten B wird ein Geldbetrag von 308.900 €, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A , in Höhe von 100.850 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten C und in Höhe von 60.350 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert verfolgten Xy, eingezogen. Der Angeklagte C wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen sowie zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Aus dem Vermögen des Angeklagten C wird ein Geldbetrag von 114.281 €, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A und in Höhe von 100.850 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B , eingezogen. Die Angeklagten A und C tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B . Angewendete Vorschriften: Bzgl. des Angeklagten A : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 239a Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 26, 52, 53, 54, 55, 64, 73, 73c, 73d, 74 StGB Bzgl. des Angeklagten B : § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 239a Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 73, 73c, 73d, 74 StGB Bzgl. des Angeklagten C : § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 239a Abs. 1, 27, 53, 54, 73, 73c, 73d, 74 StGB Gründe: (hinsichtlich des Angeklagten A abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO und hinsichtlich des Teilfreispruches des Angeklagten B abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO) I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden: 1. a. Der zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Angeklagte A ist am xx in xx geboren. Er wuchs mit seinen drei älteren Brüdern, darunter der gesondert verfolgte Z (Spitzname „xx“/ „xx“) und der Lk (Spitzname „x“), im elterlichen Haushalt im xx xx-Viertel auf. Die Großeltern des Angeklagten väterlicherseits und mütterlicherseits sind in der Türkei wohnhaft. Seine Eltern, Frau xx und Herr xx, stammen aus einem Ort in der Türkei, der vier Stunden von Istanbul entfernt ist. Sein Vater ist an Krebs erkrankt und infolgedessen Frührentner. Seine Mutter ist gelernte Metzgerin, aktuell aber erwerbslos. Der Angeklagte pflegt weiterhin den Kontakt zu seinen Eltern, die ihn auch seit seiner Inhaftierung besuchen. Der Angeklagte ist ledig, führt aktuell keine feste Beziehung und hat keine Kinder. Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule die Hauptschule in der xx in xx sowie die Hauptschule in der xx in xx und verließ diese nach der Wiederholung einer Klasse ohne Abschluss. Anschließend nahm er eine Ausbildung zum Dachdecker auf, die er jedoch nach etwa einem Jahr wieder abbrach. Dies hing damit zusammen, dass es ihm schwer fiel, sich bei Wind und Wetter auf Dächern fortzubewegen, er bei viel Bewegung am ganzen Körper Abszesse bekam, und er sich nicht mehr unter dem Einfluss von Cannabis auf Dächer begeben wollte. Nach dem Abbruch der Ausbildung war der Angeklagte nicht mehr durchgängig beruflich tätig. Er ging gelegentlich kleinen Berufstätigkeiten nach, verbrachte jedoch die meiste Zeit draußen mit anderen Jugendlichen im für seinen Drogenhandel bekannten xx xx-Viertel. Eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge erwarb der Angeklagte nie. Der Angeklagte schloss sich im Alter von 20 Jahren den Hells Angels in xx an. Er fuhr in diesem Zusammenhang seit seinem 22. Lebensjahr regelmäßig für mehrere Wochen nach Spanien und besuchte dort jeweils Clubmitglieder. Im Jahr 2015 wurde der beste Freund des Angeklagten durch einen Kopfschuss getötet, was der Angeklagte mit ansehen musste. Dies war für den Angeklagten ein einschneidendes Erlebnis, das ihn bis heute beschäftigt. Es kam bei ihm daraufhin zu einer weiteren Steigerung seines Betäubungsmittelkonsums. Außerdem führte dies dazu, dass der Angeklagte nicht mehr viel Sport trieb. Der Angeklagte begann im Alter von 13 Jahren damit, mit anderen Kindern und Jugendlichen aus dem xx-Viertel in xx Marihuana zu rauchen. Kurz hierauf konsumierte er im Wechsel mit Marihuana auch Haschisch. Der gemeinsame Konsum von Betäubungsmitteln mit Freunden wurde für den Angeklagten, der in der Schule wenig erfolgreich war und diese nur sehr ungern besuchte, nach eigenen Angaben schnell zum Tageshöhepunkt. So konnte er bei und nach dem Rauchen entspannen und den Ärger und Stress aus der Schule und zuhause, wo die Schule sehr ernst genommen wurde, vergessen. Den Angeklagten plagten zu dieser Zeit aufgrund der Erwartungen seiner Eltern an ihn und seine Zukunft und der damit nicht in Einklang stehenden Misserfolge in der Schule Versagensängste, aus denen ihm der Betäubungsmittelkonsum einen Ausweg zu zeigen schien. Um den gewünschten Entspannungseffekt über einen längeren Zeitraum zu erzielen, erhöhte der Angeklagte die Dosis und verringerte den Abstand zwischen den Konsum-Vorgängen bereits nach einigen Monaten immer weiter. Der Angeklagte und seine Freunde konnten teilweise bei Älteren mitkonsumieren und teilweise den Konsum durch Taschengeld, Geliehenes oder Geld von den Eltern des Angeklagten, die dieser über dessen Verwendung täuschte, finanzieren. Aufgrund der zunehmenden Steigerung des Konsums verfügte der Angeklagte jedoch bald nicht mehr über ausreichende finanzielle Möglichkeiten und bat einen ihm bekannten Dealer aus seinem Viertel, ihm Marihuana vorzustrecken. Dieser Dealer forderte schließlich vom Angeklagten die Begleichung seiner Schulden unter Androhungen der Einstellung seiner Versorgung mit Betäubungsmitteln und bot ihm an, dass der Angeklagte als Gegenleistung für einen günstigen Eigenkonsum für ihn Betäubungsmittelbotengänge durchführen könne. Dem stimmte der Angeklagte zu. Nach einer kurzzeitigen Tätigkeit für den Dealer fasste der Angeklagte dann den Entschluss, selbständig Betäubungsmittel zu verkaufen. Dies stellte sich jedoch mangels eigener Lieferanten und eines ausreichend großen Kundenkreises für den Angeklagten schwieriger dar, als zunächst gedacht. Über verschiedene - teilweise von seinem Vater vermittelte - Hilfsarbeiterjobs verdiente der Angeklagte etwas Geld. Zwischenzeitlich hatte er ab und an eine Freundin, die ihn finanziell unterstützte. Der Angeklagte konsumierte im Alter von 17 Jahren bis zu 10 g Marihuana/ Haschisch am Tag, wenn er die Möglichkeit dazu hatte. Im Alter von 18 Jahren begann er daneben mit dem Konsum von Kokain an den Wochenenden. Durch neue Bekannte geriet er an größere Mengen hiervon, die er konsumierte. Diese neuen Bekannten öffneten ihm schließlich auch die Augen für andere Kreise der Betäubungsmittel-Szene und weckten bei ihm die Hoffnung, nicht nur seinen Eigenkonsum finanzieren und das im Verhältnis zum Marihuana deutlich teurere Kokain konsumieren zu können, sondern darüber hinaus Gewinne zu erwirtschaften. Dem Angeklagten, der seine bisherige Tätigkeit im Betäubungsmittelmilieu zunächst noch als durch seinen Eigenbedarf gerechtfertigt angesehen hatte, war nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er sich nun in eine kriminelle Lebensform begeben würde. Er gewöhnte sich schnell an den Konsum von Kokain, durch den er sich – nach dem die gedankliche und körperliche Leistungsfähigkeit hemmenden Konsum von Marihuana und Haschisch - wieder leistungsfähig und angstfrei fühlte. So fuhr er u.a. mit Kraftfahrzeugen, ohne Kontrollen zu fürchten. Nach kurzer Zeit fühlte sich der Angeklagte jedoch im Nachgang zu dem Konsum von Kokain deprimiert. Dem begegnete er durch neuerlichen Konsum von Kokain oder Marihuana. Dennoch kam es bei dem Angeklagten immer wieder zu Zuständen großer Niedergeschlagenheit, Panikattacken und Angstzuständen. Der Angeklagte steigerte seinen Konsum immer weiter, so insbesondere nach der Ermordung seines Freundes im Jahr 2015. Nachfolgend verbrauchte er täglich 1,5 bis 2 g Kokain und mindestens 10 g Marihuana sowie ein bis zwei Tabletten „Ecstasy“ und MDMA-Kristalle an den Wochenenden. Wenn sich eine geschäftliche Gelegenheit eröffnete, konsumierte der Angeklagte kurzfristig Kokain, um so ausreichend leistungsfähig zu werden. Nach Abschluss eines Geschäfts belohnte und beruhigte sich der Angeklagte mit einem Joint. Zusammen mit dem täglichen Kokainkonsum am Abend trank der Angeklagte mindestens 4 Dosen „Jack Daniel’s“. Zudem nahm er abends nicht näher bekannte Tabletten aus den Niederlanden zu sich, um nach dem Kokain-Konsum schlafen zu können. Er fühlte sich während des Konsums manchmal verfolgt und stellte sich dann deshalb lange an das Fenster und beobachtete die Straße. In der Justizvollzugsanstalt raucht der Angeklagte seit seiner Inhaftierung circa eine Packung Zigaretten am Tag. Der Angeklagte wurde nach der Inhaftierung einer überwachten Zelle zugeführt. Es kam in der Haft aber nicht zu Entzugssymptomen. Als Folge des Betäubungsmittelkonsums liegt bei dem Angeklagten eine ausgeprägte Schwerbesinnlichkeit und Vergesslichkeit vor. Der Angeklagte leidet zudem an einer Krankheit, durch die es immer wieder zur Bildung von schmerzhaften Abszessen kommt. Er hat Abszesse im Bereich des gesamten Körpers und wurde zuletzt im Steißbeinbereich an einem Abszess operiert. Er leidet zudem an einer Schilddrüsenunterfunktion und nimmt daher täglich Medikamente. b. Der Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht bisher wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.06.2012 - xx -, rechtskräftig seit dem 28.06.2012, ist der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verwarnt und mit einer richterlichen Weisung belegt worden. (2) Mit Urteil vom 05.12.2012 - xx -, rechtskräftig seit dem 13.12.2012, verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 2 Fällen. Der Angeklagte wurde erneut verwarnt sowie mit einer richterlichen Weisung, einem Freizeitarrest und Arbeitsleistungen belegt. Die vorgenannte Entscheidung vom 28.06.2012 wurde einbezogen. In der Zeit vom 07.06. bis zum 21.06.2013 musste gegen den Angeklagten ein Ungehorsamsarrest wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen vollstreckt werden. (3) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 09.07.2013 - xx -, rechtskräftig seit dem 09.07.2013, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beiführung einer Waffe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Gründen des Urteils heißt es auszugsweise: „Anfang des Jahres 2013 hatte der Angeklagte Schulden bei einem unbekannt gebliebenen Freund aus xx aufgrund verschiedener Betäubungsmittelgeschäfte. Zur Begleichung dieser Schulden vereinbarte der Angeklagte mit seinem Bekannten, eine größere Menge Marihuana von xx nach xx zu transportieren. Am 03.01.2013 erwarb der Freund des Angeklagten in Ausführung dieses Tatplans eine größere Menge Cannabis in xx. Sodann übergab er dem Angeklagten 3 Pakete mit insgesamt 156,8 Gramm Marihuana. Der Angeklagte versteckte die Pakete in seiner Jackentasche sowie in seiner Bauchtasche. Die Drogen hatten einen Wirkstoffgehalt von 12,99 Gramm Tetrahydrocannabinol. Gegen 16.00 Uhr bestieg der Angeklagte die Regionalbahn 33 von x nach xx. Hierbei führte er neben den Drogen auch ein Taschenmesser mit sich. Während der Fahrt nahmen die Zugbegleiter einen intensiven Marihuanageruch wahr. Auf der Fahrt zwischen xx und xx wurde der Angeklagte daraufhin von den Polizeibeamten xx und xx überprüft. Die mitgeführten Drogen konnten dabei sichergestellt werden. In xx hätten die Drogen portioniert und an unbestimmte Abnehmer weiter verkauft werden sollen. […] Bei dem Angeklagten konnten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JG festgestellt werden. Der Angeklagte zeigte schwere charakterliche Mängel, die ohne eine Gesamterziehung in Form einer Jugendstrafe die Gefahr weiterer, nicht unerheblicher Straftaten mit sich bringen. Die Drogensucht hat den Angeklagten mittlerweile fast vollständig eingenommen. Zu einer seriösen Lebensplanung ist er eigenständig kaum mehr in der Lage. Sein Wissen, sich durch jeden Joint eines weiteren Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu machen, verdrängt er erfolgreich. Die besondere Gefährlichkeit dieser Drogen für seine Persönlichkeitsentwicklung macht er sich nicht bewusst. Insoweit sind von dem Angeklagten weitere Straftaten, insbesondere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu erwarten.“ Die ursprünglich auf 2 Jahre bestimmte Dauer der Bewährungszeit wurde bis zum 08.01.2016 verlängert. Die Jugendstrafe wurde erlassen mit Wirkung vom 28.02.2017. (4) Mit Urteil vom 06.01.2015 - xx -, rechtskräftig seit dem 06.01.2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Beleidigung. Er wurde verwarnt und ihm wurde auferlegt, am nächsten Anti-Gewalt-Training der Bewährungshilfe teilzunehmen sowie in den 3 auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monaten je ein Drogenscreening bzgl. THC zur Akte zu reichen. In den Gründen des Urteils heißt es auszugsweise: „Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden: Am 31.07.2014 gegen kurz nach Mitternacht verfügte der Angeklagte auf dem xweg in xx nach dem Konsum eines Joints über 0,2 Gramm Marihuana in einem Crusher. Am 01.08.2014 beleidigte der Angeklagte gegen 11:07 Uhr in der Wohnung seines Freundes Tz auf der xx-Straße in xx, nachdem ihm und seinen Freunden der Vorwurf der Dealerei unterbreitet worden war, den Zeugen E zumindest mit den Worten: „Bastard“, „Hurensohn“, „Ich ficke dich“. Der Zeuge E hat die Polizei informiert und noch am selben Tag Strafantrag gestellt. Diese Feststellungen beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Dieser hat sich danach einer Beleidigung sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. […] Allerdings hat der Angeklagte durch die hier zur Verurteilung gelangten Taten gleich in zwei Fällen gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen. Die Beleidigung ist nur einen Tag nach einer anderen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aachen erfolgt. Durch den Konsum des Joints hat der Angeklagte in grober Weise gegen die klaren Bemühungen der Justiz verstoßen, ihn zu einem drogenfreien Leben zu bewegen. Dem Angeklagten muss bewusst sein, dass das Gericht ein weiteres Bewährungsversagen in dieser Form nicht tolerieren wird. Unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten erschien es erzieherisch geboten, ihn erneut eindringlich zu verwarnen und ihm die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining der Bewährungshilfe aufzuerlegen. Hierdurch soll er dazu veranlasst werden, sein oftmals unsachgemäßes und aggressives Verhalten kritisch zu hinterfragen. Er muss andere Wege der Konfliktlösung erlernen. Darüber hinaus erschien es sachgerecht, noch einmal drei Drogenscreenings von dem Angeklagten einzufordern, um auf diese Weise verlässliche Hinweise auf den derzeitigen Drogenkonsum des Angeklagten zu erlangen.“ (5) Am 14.02.2018 - xx -, rechtskräftig seit dem 20.03.2018, verurteilte das Amtsgericht Aachen den Angeklagten wegen einer am 23.11.2017 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Die Strafe ist verbüßt. (6) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 20.06.2018 - xx -, rechtskräftig seit dem 20.06.2018, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Gründen des Urteils heißt es auszugsweise: „Die drei Angeklagten xx, A und xx hielten sich am 12.08.2015 gegen 18 Uhr im Bereich des xx-Platzes in xx auf der Straße auf. Dort wurden sie durch den am 15.04.1999 geborenen – mithin 16 jährigen - irakischen Staatsangehörigen xx angesprochen. Der Geschädigte stand unter kombinierter Wirkung von zuvor konsumiertem Alkohol und Cannabis, wobei aufgrund seines irrationalen Verhaltens zum Zeitpunkt des Vorfalls eine drogeninduzierte Psychose zu vermuten ist. So wollte er mehrfach, lautstark und vehement von den Angeklagten Betäubungsmittel erwerben. Die Angeklagten lehnten dieses Ansinnen mehrfach ab und forderten ihn nachdrücklich auf, sie nicht weiter zu belästigen und zu gehen. Hiermit war der Geschädigte nicht einverstanden und kam der Aufforderung zu gehen nicht nach. Vielmehr begann er die Angeklagten zu beleidigen und drohte, sie anzugreifen und zu verletzen. Aufgrund eines in dieser Situation spontan gefassten gemeinsamen Tatentschlusses gingen die Angeklagten xx und A den ihnen körperlich unterlegenen Geschädigten an. Der Angeklagte A schlug dem Geschädigten unvermittelt und kraftvoll mehrfach mit der Faust ins Gesicht, woraufhin der Geschädigte zu Boden stürzte. Die Angeklagten xx und A schlugen und traten nun entsprechend des gemeinsamen Tatplans auf den am Boden liegenden Geschädigten ein. Die Angeklagten trugen jeweils Freizeitsportschuhe. Die Angeklagten ließen dann vom bereits erkennbar Geschädigten ab und gingen in Richtung eines Wettbüros und einer Sportbar. Nachdem sich der Geschädigte hochgerappelt hatte, zeigte er den Angeklagten unter anderem seinen ausgestreckten Mittelfinger und verfolgte sie drohend mit einer zerbrochenen Flasche, die er am Flaschenhals festhielt. Der Angeklagte A verbarrikadierte sich kurzzeitig in der benannten Sportbar, während xx um ein geparktes Auto herum ging, um dies als Schutzschild auszunutzen. Als der Geschädigte versuchte, die Tür zur Sportbar gewaltsam aufzudrücken, kam der Angeklagte A mit einem Barhocker vor sich haltend heraus, um so einen räumlichen Abstand zwischen sich und dem Geschädigten zu generieren. Da der Geschädigte nach wie vor nicht von den Angeklagten abließ und sie u.a. fortwährend mit der zerbrochenen Flasche bedrohte, schlugen und traten die Angeklagten xx und A auf den Geschädigten ein. Dabei traten sie jeweils mehrfach - der Angeklagte A mindestens fünfmal mit dem Spann gegen Kopf und Oberkörper des am Boden liegenden Geschädigten. Der Angeklagte xx setzte hier in das Tatgeschehen ein und trat mindestens zweimal mit dem Spann gegen den Oberkörper des am Boden liegenden Geschädigten. Dabei wußten alle drei Angeklagte um die Gefährlichkeit von wiederholten Tritten gegen Kopf und Oberkörper eines am Boden liegenden Menschen, dabei nahmen sie auch schwere Verletzungen und den Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Zeitgleich hörten sie auf, den Geschädigten – der erkennbar noch keine schwerwiegenden Verletzungen davon getragen hatte - zu schlagen und treten, obwohl sie wußten, dass sie den Geschädigten weiter hätten treten und schlagen können. Der Geschädigte erlitt infolge der Tritte und Schläge Hämatome und Schürfwunden im Gesicht (rechter Jochbeinbogen, linke vordere Oberkieferregion) und hinter dem linken Ohr. Infolge eines Faustschlages erlitt er streifenförmige Unterlaufungen in der Mundschleimhaut. Der Geschädigte trug ferner feine Schnitte und oberflächliche Schürfungen an Hals, Händen und Armen davon. Eine konkrete Lebensgefahr bestand nicht. […] Im Rahmen der Strafzumessung lässt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten: Es ist der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – zugrundezulegen. Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles waren ebenso wenig ersichtlich wie solche für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Zugunsten aller Angeklagter ist zu berücksichtigen, dass sie in vollem Umfange geständig waren und Einsicht und Reue hinsichtlich ihres Fehlverhaltens zeigten. Zudem sind schwerwiegende Verletzungen glücklicherweise ausgeblieben. Der Vorfall liegt inzwischen fast 3 Jahre zurück. Der Geschädigte zeigt kein gesteigertes Interesse an einer Strafverfolgung, da er nach Aktenlage Ende 2016 die Bundesrepublick verlassen hat und seitdem auch keine ladungsfähige Anschrift ermittelt werden konnte. […] Demgegenüber ist zu konstatieren, dass der Angeklagte A mit 4 Voreintragungen bereits negativ in Erscheinung getreten ist, wobei eine Vorstrafe aus 2012 einschlägiger Natur ist. Die letzte Eintragung datiert aus Januar 2015. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten xx und A bereits in 2015 Untersuchungshaft in dieser Sache erlitten haben, wenn diese auch mit rund 1 Woche von vergleichsweise geringer Dauer war. Angesichts dieser Umstände, der unterschiedlichen Tatbeteiligungen sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht folgende Strafen für tat- und schuldangemessen: […] A: Freiheitsstrafe 1 Jahr […] Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Gegen alle drei Angeklagte wird erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt, so dass bereits vor diesem Hintergrund die Erwartung gerechtfertigt ist, dass sich die Angeklagten die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig nicht erneut straffällig werden werden.“ Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre bestimmt. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, sich straffrei zu führen und jeden Wohnungswechsel dem Gericht unverzüglich und selbständig anzuzeigen. (7) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 16.10.2018 - xx -, rechtskräftig seit dem 24.11.2018, wegen einer am 30.07.2018 begangenen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Die Strafe ist verbüßt. c. In vorliegender Sache ist der Angeklagte am 13.06.2018 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt xx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 11.06.2018 (Az.: xx), verlängert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.12.2018 (Az.: xx) und neu gefasst durch den Beschluss der Kammer vom 23.06.2020. Im Mai 2019 wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt xx verlegt. 2. a. Der zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung 38 Jahre alte Angeklagte B ist am xx in xx geboren. Sein Vater wurde am xx in x geboren und kam 1962 als sog. „Gastarbeiter“ nach Deutschland. Seine Mutter wurde am xx in xx geboren und kam 1967 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland. Der Vater des Angeklagten verstarb im Jahr 2011 nach einem Unfall. Seine Mutter lebt nach wie vor in xx. Der Angeklagte hat sieben Geschwister, drei Schwestern und vier Brüder. Er selbst ist das drittgeborene Kind. Der Angeklagte besuchte die xx Grundschule xin xx und anschließend die xx-Realschule in xx. Er erschien dort häufig nicht zum Unterricht, so dass er über 60 % Fehlzeiten aufwies und die Realschule nach zwei Jahren verlassen musste. Er wechselte dann auf die Gemeinschaftshauptschule xx in xx. Auch hier konnte sich der Angeklagte nicht zu einer Mitarbeit motivieren und musste die Schule so schließlich mit dem Abgangszeugnis der siebten Klasse verlassen. In den Jahren 2001 bis 2002 leistete der Angeklagte seinen Grundwehrdienst ab. Im Anschluss wurde ihm über die Handelskammer eine Stelle für eine Ausbildung zum KFZ-Lackierer vermittelt, die er 2003 antrat und für zweieinhalb Jahre fortführte. Da der Angeklagte im Jahr 2006 in Untersuchungshaft kam, konnte er die Ausbildung jedoch nicht abschließen. Seit seiner Haftentlassung im Jahr 2009 hat der Angeklagte beruflich nicht mehr Fuß gefasst und lebt seitdem von Leistungen nach Hartz IV. Der Angeklagte ist mit Frau xx, geboren am xx in xx, verheiratet. Die Hochzeit fand am xx in xx statt. Der Ehefrau des Angeklagten wurde im April 2013 gestattet, im Rahmen des Familiennachzuges nach Deutschland zu kommen. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte drei gemeinsame Kinder, nämlich die Kinder F und M, die fünf und sieben Jahre alt sind, und die Tochter H, die am xx und damit während der Untersuchungshaft in vorliegendem Verfahren geboren wurde. Daneben hat der Angeklagte eine weitere Tochter namens C, aus einer vorherigen Beziehung, die zehn Jahre alt ist und bei ihrer Mutter in xx lebt. Der Angeklagte und die Mutter von C haben das gemeinsame Sorgerecht. Der Angeklagte hat C vor seiner Inhaftierung fast täglich gesehen und hat zu ihr, wie auch zu seinen weiteren Kindern, eine sehr innige Beziehung. Der Angeklagte konsumierte bis zum Antritt seiner Untersuchungshaft in vorliegender Sache Betäubungsmittel in Form von Marihuana in täglichen Mengen von bis zu 3 Gramm. Auch in der Haft rauchte er nach eigenen Angaben ab und zu einen Joint, verspürt jedoch heute keinen Suchtdruck. Der Angeklagte ist bisher von schwerwiegenderen Erkrankungen verschont geblieben. Schulden hat der Angeklagte in unbekannter Höhe lediglich bei seiner Familie, die ihn in den vergangenen Jahren bei finanziellen Problemen unterstützte, so z.B. die Kosten für seine Hochzeit sowie teilweise die Kosten der Einrichtung der Wohnungen getragen und ihn bei der Finanzierung seines Autos unterstützt hat. b. Der Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht zuletzt wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 10.11.2000 – xx. – wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der seit dem 10.11.2000 rechtskräftigen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 14. Januar 2000 begaben sich die Angeklagten EK und B in die Niederlande, wo sie im Bereich des xx Bushofes in den Niederlanden in den Besitz von 197,9 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 18,326 Gramm kamen. Ob sie dieses Rauschgift für 1.300,00 DM erwarben, wie sie zunächst gegenüber Polizeibeamten angaben, oder aber dieses in den Niederlanden aus einem Coffee-Shop stahlen, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei klären. Mit diesem Rauschgift überquerten die Angeklagten jedenfalls zu Fuß über die x-Straße die Grenze und wurden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kontrolliert. Dort konnte das Rauschgift sichergestellt werden. Es war teils zum Eigenkonsum, teils aber auch zum Weiterverkauf durch die Angeklagten bestimmt. Diese haben sich mit der Einziehung des Rauschgiftes einverstanden erklärt.“ (2) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 09.04.2001 – xx – wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 10.11.2000. Die Bewährungszeit wurde zunächst auf drei Jahre festgesetzt, schließlich aber bis zum 08. Oktober 2004 verlängert. Mit Wirkung zum 08. Oktober 2004 wurde die Jugendstrafe erlassen und der Strafmakel beseitigt. Der seit dem 09.04.2001 rechtskräftigen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 14. Oktober 2000 hielten sich gegen 03:50 Uhr die Angeklagten B und Bz sowie der Angeklagte Jl, gegen den das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, auf der xx-Straße/Kreuzung xx-Straße auf. Die Angeklagten hatten zuvor in Gaststätten alkoholische Getränke zu sich genommen. Ihre Steuerungsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit war jedoch hierdurch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte B, suchten Streit. Als sich der Geschädigte Iv mit seinem Fahrrad näherte, schubste ihn der Angeklagte B, so dass der Geschädigte beinahe zu Boden gefallen wäre. Daraufhin sprach er den Angeklagten B an. B versetzte dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht, der zu Boden fiel. Auch die übrigen Angeklagten kamen hinzu. Sodann wurde der Geschädigte von diesen getreten. Passanten kamen hinzu und trennten die Angreifer von dem Geschädigten. Bei dem Vorfall wurde das Fahrrad des Geschädigten entwendet. Es konnte nicht festgestellt werden, wer das Fahrrad entwendete. Bei dem Geschehen kam dem Geschädigten auch eine Geldbörse sowie ein Handy abhanden. Das Handy wurde später bei dem Angeklagten B sichergestellt. Entgegen dem Anklagevorwurf konnte nicht festgestellt werden, dass das Portmonee und das Handy dem Geschädigten mittels Gewaltanwendung weggenommen worden war.“ (3) Am 29.01.2003 wurde dem Angeklagten vom Amtsgericht Aachen – xx – wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eine richterliche Weisung erteilt und er verwarnt. Die Entscheidung ist seit dem 06.02.2003 rechtskräftig. (4) Das Amtsgericht Aachen erließ am 23.03.2005 – xx – gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. In diesem Strafbefehl wurde eine Strafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt. Der seit dem 16.04.2005 rechtskräftigen Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 07.11.2004 in xx aus den Niederlanden 0,45 Gramm Marihuana in das Bundesgebiet eingeführt hatte. (5) Der Angeklagte wurde ferner am 17.11.2005 durch das Amtsgericht Aachen – xx – wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Die Strafe ist durch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 02.11. bis zum 01.12.2006 erledigt. Der seit dem 25.11.2005 rechtskräftigen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte hatte auf einer Telefonrechnung festgestellt, dass seine 18 Jahre alte Schwester mit dem gleichaltrigen Zeugen A telefoniert hatte. Da ihm dies als Moslem gegen die Ehre ging und er meinte, als ältester Bruder seine Schwester vor Kontakten zu anderen Männern schützen zu müssen, verabredete er mit dem Zeugen am 04. Juni 2005 telefonisch ein Treffen in der Nähe der Wohnung von A. Gegen 18:15 Uhr trafen die beiden in der xx-Straße aufeinander. Der Angeklagte packte A sofort am Kragen und schlug ihn zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei der Zeuge einen weiteren Schlag abwehren konnte. Durch die schmerzhaften Ohrfeigen bekam der Zeuge leicht gerötete Wangen. Da sein Vater AA nunmehr hinzukam und dem Angeklagten Vorwürfe machte, ließ dieser von seinem Opfer ab und entfernte sich.“ (6) Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2007 - xx - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er eine Waffe bei sich führte, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der seit dem 17.02.2007 rechtskräftigen Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Die Angeklagten B und E kennen sich seit frühester Jugend, sind miteinander befreundet und haben auch gemeinsame Freunde und Bekannte. In der Vergangenheit sind sie bereits mehrfach jeweils mit gemeinsamen Freunden und Bekannten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Spätestens im Oktober 2005 beschloss der Angeklagte B, seinen Lebensunterhalt durch die Veräußerung von Betäubungsmittel zu finanzieren. Ab diesem Zeitraum betrieb er einen regen Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere Marihuana und Amphetamin, wobei er die Betäubungsmittel bei einem in den Niederlanden ansässigen, bislang nicht identifizierten Drogenlieferanten erwarb. Er selbst führte jedoch mit Ausnahme des Falles 21 der Anklage die Drogen nie selber in das Bundesgebiet ein, sondern setzte hierfür Kuriere ein. Zumindest in zwei Fällen schwärzte der Angeklagte E die Drogen ein. Die eingeschwärzten Betäubungsmittel wurden üblicherweise unter Vermittlung des P an die Abnehmer weiterveräußert oder in einer Depotwohnung zwischengelagert. Als Depotwohnung dienten die Räumlichkeiten des J, xx-Straße in xx, später dann auch zusätzlich die Räumlichkeiten des M, xx-Straße xx, xx. Für den täglichen Verkauf der Drogen an Kleinstabnehmer setzte der Angeklagte B unter anderem den gesondert verfolgten J ein, der diese hauptsächlich im Bereich des xx-Parks in xx veräußerte. Zum Teil meldeten sich aber auch die Kleinstabnehmer unmittelbar beim J, der an diese aus seiner Wohnung heraus die Drogen verkaufte. Ab Mitte Mai des Jahres 2006 wurde zudem M mit dem Verkauf der Drogen vornehmlich im Bereich des xx-Parks durch den Angeklagten B eingesetzt. Zum Teil erfolgte der Straßenverkauf auch gemeinsam mit dem Bz, der in der Wohnung Maufhältig war. Der Angeklagte E half dem Angeklagten B spätestens ab April 2006, die Betäubungsmittelgeschäfte zu organisieren und durchzuführen, wobei er jedoch im Verhältnis zum Angeklagten B eine eher untergeordnete Rolle spielte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Fall 1: Am 11. Oktober 2005 gegen 14:23 Uhr bestellte der gesondert verurteilte EK bei dem Angeklagten B vier Kilogramm Marihuana. Da der Angeklagte B aber nur über drei Kilogramm verfügte, einigten sich der Angeklagte B und EK darauf, dass der Angeklagte B ihm lediglich die drei Kilogramm bringe, was er absprachegmäß auch tat. Fall 2: Der Angeklagte B bestellte am 15. Oktober 2005 gegen 16:39 Uhr telefonisch bei dem EK drei Kilogramm Marihuana, die dieser ihm um 22:39 Uhr an dessen Wohnanschrift übergab. Fall 3: Ferner erwarb der Angeklagte B am 21. Oktober 2005 gegen 18:51 Uhr 0,5 Kilogramm Marihuana von dem EK, das der Angeklagte B bei dem gesondert verfolgten K abholte. Fall 4: Darüber hinaus bestellte der Angeklagte B am 21. Oktober 2005 gegen 19:36 Uhr telefonisch bei dem gesondert verfolgten EK 2,5 Kilogramm Marihuana. Zugunsten des Angeklagten B hat die Kammer unterstellt, dass es zu einer Auslieferung des Marihuanas nicht gekommen ist. Fall 5: Der Angeklagte B beauftragte am 22. Mai die gesondert verfolgten Ln und H mit dem Transport von 3,89497 Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 75,5 Gramm Amphetaminsulfat und 1,445 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 229,9 Gramm Tetrahydrocannabinol. Das Rauschgift war zuvor in der Depotwohnung des J, xx-Straße xx, zwischengelagert worden und für bislang unbekannte Abnehmer in Saarbrücken bestimmt. Anlässlich der Festnahme der beiden Kuriere am 22. Februar 2006 konnte es jedoch sichergestellt werden. Fall 13: Am 26. April 2006 vermittelte der gesondert verfolgte P die Lieferung von einem Kilogramm Marihuana an die gesondert verfolgten Abnehmer F und Fd durch den Angeklagten B. Im Auftrag des Angeklagten B holte der Angeklagte E das Rauschgift bei einem bislang unbekannten Lieferanten in Vaals/Niederlande ab. Der Angeklagte E überquerte mit einem Fahrrad die Grenze nach Vaals und schwärzte auf dem Rückweg mindestens 1,0269 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 137,0 Gramm Tetrahydrocannabinol in das Bundesgebiet ein. Währenddessen warteten der Angeklagte B und der gesondert verfolgte P in einem Schnellimbiss, der circa zwei bis drei Kilometer von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt liegt. Nach der Aushändigung des Rauschgifts übergab der gesondert verfolgte P dieses schließlich den an seiner Wohnanschrift wartenden Abnehmern F und Fd. Die Drogen wurden bei der Festnahme der beiden Abnehmer auf dem Rückweg in xx sichergestellt. Fall 18: Gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten P veräußerte der Angeklagte B am 17. Mai 2006 0,994 Kilogramm Marihuana an die gesondert verfolgten Abnehmer K und M. Das Rauschgift beschaffte ein Kurier des B von einem bislang unbekannten Lieferanten und übergab dieses sodann den an der Wohnanschrift des gesondert verfolgten P, xx-Straße xx, wartenden Abnehmern. Die gelieferten 0,994 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 119,66 Gramm Tetrahydrocannabinol wurden anlässlich der Festnahme der beiden Abnehmer K und M sichergestellt. Fall 21: Am 31. Mai 2006 gegen 11:15 Uhr führten die Angeklagten B und E aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatentschlusses auf der Bundesautobahn 4 über den Grenzübergang xx mit einem schwarzen Golf, amtliches Kennzeichen xx, aus den Niederlanden kommend 1,00008 Kilogramm Marihuana und 20,642 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 169,658 Gramm Tetrahydrocannabinol in das Bundesgebiet ein. In dem Ablagefach der Fahrertür lag eine Stahlrute. Der Angeklagte B, der Fahrzeugführer war, wusste dies und hatte auch die Möglichkeit und den Willen, sofern erforderlich auf diese jederzeit zuzugreifen. Fall 22: Die Angeklagten B und E erwarben vor dem 31. Mai 2006 insgesamt ca. fünf Kilogramm Amphetamin von einem bislang unbekannten Lieferanten. Das Rauschgift, das für den gewinnbringenden Weiteverkauf bestimmt war, wurde von den Angeklagten im Keller der Meldeanschrift des Angeklagten E, xx-Straße xx, aufbewahrt. Am 31. Mai 2006 holte der gesondert verfolgte Bz nach der Festnahme der Angeklagten B und E das Rauschgift aus dem Keller und verkaufte es. Mit dem Kauferlös sollte der Anwalt der Angeklagten bezahlt werden. Ob dies geschehen ist, hat die Kammer nicht feststellen können. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer unterstellt, dass das Amphetamin von vergleichbar schlechter Qualität wie das im Fall 5 sichergestellte Amphetamin war. Sämtliche vorstehend beschriebenen Straftaten begingen die Angeklagten aufgrund ihrer in gewissem Maße bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit. Ihr eigener Konsum insbesondere von Marihuana, Amphetamin und Kokain führte dazu, dass sie zum Handel mit diesen Drogen besonders geneigt waren, ohne dass jedoch dadurch bereits ihre Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich eingeschränkt war.“ Im Jahr 2009 wurde dem Angeklagten eine Maßnahme nach § 35 BtMG bewilligt. Die Therapie schloss er in der Fachklinik Meckenheim erfolgreich ab. Die Reststrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen. (7) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 21.06.2013 - xx -, rechtskräftig seit dem 30.07.2013, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. (8) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 24.04.2014 - xx -, rechtskräftig seit dem 15.05.2014, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. In den Gründen des Strafbefehls heißt es: „Am 11.03.2014 gegen 21:30 Uhr verfügten Sie in xx, als Sie sich im xx-Weg befanden, ohne Erlaubnis über 1,16 Gramm Marihuana.“ Die Strafe wurde bezahlt. c. In vorliegender Sache ist der Angeklagte am 13.06.2018 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt xx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 11.06.2018 (Az.: xx), verlängert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.12.2018 (Az.: xx), neu gefasst durch die Beschlüsse der Kammer vom 11.05.2020 und vom 23.06.2020. 3. a. Der zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung 30 Jahre alte Angeklagte C ist am xx im Irak, vermutlich in einem Ort namens „xx“ geboren. Er ist staatenlos und hat einen Bruder namens xx und eine Schwester namens xx. Die Eltern des Angeklagten entschieden sich aufgrund der militärischen Zustände im Irak dazu, ihre Kinder nicht in diesem Land großzuziehen, und flohen zunächst in den Iran. Dort fand der Vater des Angeklagten schnell eine Arbeitsstelle bei einem Teppichhersteller und übernahm das zu diesem Zeitpunkt florierende Geschäft bald darauf. Als es jedoch kurze Zeit später auch im Iran zu Unruhen kam, begab sich die Familie zunächst zurück in den Irak und reiste etwa 2002/ 2003 nach Deutschland. Dort angekommen hielt sich die Familie zunächst für eine Woche in xx und dann zwei Monate in xx auf, bevor sie sich in xx niederließ, wo sie seitdem lebt. Der Vater des Angeklagten verließ die Familie, so dass der Angeklagte und seine Geschwister in Deutschland von der Mutter, Frau xx, alleine großgezogen wurden. Diese fand als gelernte Krankenschwester eine Anstellung in einem Krankenhaus und lernte schnell die deutsche Sprache. Zu seinem Vater hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr. Seine Mutter arbeitet aktuell in einer Schokoladenfabrik in xx. Der Angeklagte lernte mithilfe seiner Mutter, des Fernsehens und einer Auffangklasse Deutsch. Er besuchte die Hauptschule in xx bis zur 10. Schulklasse. Nach der Schule arbeitete der Angeklagte zunächst in den Jahren 2008 bis 2010 in dem türkischen Restaurant „xx“ in xx. Danach wechselte er zu dem türkischen Restaurant „xx“ in xx, wo er in den Jahren 2011 bis 2017 als Küchenhelfer tätig war. Dem Angeklagten war es wichtig, durch seine Berufstätigkeit seine Familie und insbesondere seinen jüngeren Bruder, der Maschinenbau in xx studiert, zu unterstützen. Die Schwester des Angeklagten studiert auf Lehramt. Eine Ausbildung hat der Angeklagte bisher nicht absolviert, würde aber gerne eine Ausbildung als Friseur oder Koch beginnen. Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin, Frau xx, zu der er auch in der Untersuchungshaft regen Kontakt über Briefe pflegte. Diese war selbst zu dieser Zeit aufgrund einer Verurteilung wegen räuberischer Erpressung zunächst in der Justizvollzugsanstalt xx inhaftiert. Später besuchte sie regelmäßig die Hauptverhandlung als Zuschauerin. Frau xx und der Angeklagte möchten heiraten und eine Familie gründen. Er hat bereits zwei Kinder, einen Jungen und ein Mädchen, die in xx leben, aus einer früheren Beziehung stammen und zu denen der Angeklagte aktuell keinen Kontakt hat. Der Angeklagte konsumierte bis zu seiner Inhaftierung Cannabis, wobei er selbst seinen Konsum als moderat, aber regelmäßig bezeichnet. Er konsumierte mehrmals wöchentlich, wenn auch nicht täglich. Als der Angeklagte Schulden aufgrund des Kaufs von Betäubungsmitteln aufbaute, erhielt er das Angebot, diese Schulden durch Drogenverkäufe und diverse weitere Handlungen zu tilgen und darüber hinaus seinen weiteren Konsum zu finanzieren. In diesem Zusammenhang stehen nach den Angaben des Angeklagten auch die verfahrensgegenständlichen Taten. Während der Untersuchungshaft zeigten sich keinerlei Entzugserscheinungen. Seinen Alkoholkonsum bezeichnet der Angeklagte als normal und nicht übermäßig. Abgesehen von der Höhe nach nicht näher bekannten Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften ist der Angeklagte schuldenfrei. Von schwerwiegenden Krankheiten blieb der Angeklagte bisher verschont. Der Angeklagte macht in seiner Freizeit gerne Sport, in der Vergangenheit in Form von Ringen und Kickboxen. b. Der Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht bisher wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 11.12.2013 – xx -, rechtskräftig seit dem 19.12.2013, wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. (2) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 01.04.2014 – xx -, rechtskräftig seit dem 23.04.2014, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 €. (3) Das Amtsgericht Aachen bildete mit Beschluss vom 13.06.2014 – xx -, rechtskräftig seit dem 28.06.2014, nachträglich eine Gesamtgeldstrafe unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Entscheidungen zu (1) und zu (2) von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €. (4) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 11.11.2014 – xx -, rechtskräftig seit dem 28.11.2014, wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 €. (5) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 02.10.2015 – xx -, rechtskräftig seit dem 10.11.2015, wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €. (6) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 16.02.2016 – xx -, rechtskräftig seit dem 08.03.2016, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €. (7) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 23.02.2017 – xx -, rechtskräftig seit dem 16.03.2017, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Datum der Tat: 27.01.2017, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €. In den Gründen des Strafbefehls heißt es auszugsweise: „Am Tattag gegen 0.30 Uhr verfügten Sie in xx, xx-Straße xx, ohne Erlaubnis über 2,41 Gramm Marihuana.“ Der Angeklagte wendete durch Zahlung eines Betrages von 900,00 € am 17.07.2017 die Vollstreckung einer diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe ab. (8) Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 07.02.2018 – xx -, rechtskräftig seit dem 01.03.2018, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 €. In den Gründen des Strafbefehls heißt es auszugsweise: „Sie benutzten am 30.09.2017 gegen 11:30 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 28 des Verkehrsunternehmens „xx“ von xx-Straße Richtung xx ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatten von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.“ Der Angeklagte bezahlte die Geldstrafe. c. In vorliegender Sache ist der Angeklagte am 13.06.2018 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 11.06.2018 (Az.: xx), verlängert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.12.2018 (Az.: xx) und neu gefasst durch den Beschluss der Kammer vom 23.06.2020. In der Untersuchungshaft arbeitete der Angeklagte in einer Werkstatt und fertigte dort verschiedene Waren für den „Knastshop“ an. Darüber hinaus nahm er vier Monate lang an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme sowie im Winter 2018/2019 an einem insgesamt 12-stündigen sozialen Training teil. Der Angeklagte wurde durch Beschluss der Kammer vom 08.04.2019, abgeändert durch Beschluss vom 29.04.2019, gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Am 24.04.2019 ist er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Er erschien in der Folgezeit pünktlich zu allen Hauptverhandlungsterminen. Weiter suchte er nach einer Beschäftigung und fand eine Arbeitsstelle in einem Restaurant auf 450 €-Basis. II. Bezüglich der den Angeklagten A und B in den Fällen 3, 4, 6, 11, 12, 19 und 29 bis 34 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 26.11.2018 (Bl. 2742 ff. d. HA) vorgeworfenen Taten ist das Verfahren auf Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 04.06.2020 in Hinblick auf die übrigen angeklagten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. III. Hinsichtlich der übrigen den Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 26.11.2018 (Bl. 2742 ff. d. HA) sowie der Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 19.07.2019 (Anlage zum Protokoll vom 18. Hauptverhandlungstag), die mit Beschluss der Kammer vom 23.08.2019 in das Verfahren einbezogen wurde, zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Einleitung Der Angeklagte B hatte jedenfalls ab Sommer 2017 im Hells Angels Motorrad Club Charter xx die Stellung eines sogenannten „Sergeant“ inne und gehörte damit zur Führungsriege des Charters. Der Angeklagte A, der die Spitznamen „xx“, „xx“ oder „xx“ trägt, war hingegen lediglich ein im clubinternen Rang deutlich niedriger gestellter „Prospect“, strebte jedoch die Stellung eines „Members“, die sich unter der Position des „Sergeants“, aber über der Position des „Prospects“ befindet, an. Der Angeklagte C hatte – wie der ehemals mitangeklagte und gesondert verurteilte K – lediglich den in der Clubhierarchie untersten Status eines sogenannten „Supporters“ oder „Hangarounds“ inne, war jedoch ebenfalls daran interessiert, die Interessen des Clubs zu fördern und fühlte sich mit diesem verbunden. Der Clubpräsident, der gesondert verfolgte Zq, befand sich im Tatzeitraum auf der Flucht in xx in Spanien. Die im Interesse des Clubs in dieser Zeit durchgeführten Betäubungsmittelgeschäfte wurden währenddessen jedenfalls teilweise vor Ort in xx durch den Angeklagten B überwacht. Nötigenfalls beteiligte sich der Angeklagte B dabei auch persönlich an der Durchführung von Geschäften (vgl. etwa Fall 33). Er organisierte darüber hinaus die Nutzung des Clubhauses in der xx-Straße xx in xx, kümmerte sich um die Durchsetzung der Clubregeln und verteilte Aufgaben. Zudem kam ihm die Aufgabe zu, sich um die Eröffnung des „xx“ in der xx-Straße xx in xx zu kümmern, welches als neuer Treffpunkt des Hells Angels MC xx dienen sollte. In der Zeit von Anfang 2017 bis zu seiner Festnahme vom 13.06.2018 organisierte der Angeklagte A einen schwunghaften Straßenhandel mit erheblichen Mengen Marihuana und Kokain im xx-Viertel. Zunächst etablierte er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Xy einen umfangreichen Handel mit Marihuana (Fälle 1 bis 12, s.u). Ab Juli 2017 wurde die Geschäftstätigkeit sodann auf den Handel mit Kokain erweitert und der Angeklagte B stieg mit in die weiterhin betriebenen Marihuana- (Fälle 13 bis 33, s.u.) und die neu aufgenommenen Kokaingeschäfte (Fälle 34 bis 43, s.u.) ein. Der Xy selbst, der mit dem Angeklagten A seit Jugendtagen bekannt war, hielt sich aus den Angelegenheiten des Hells Angels MC xx heraus. Im November 2017 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Angeklagten A und B und dem Xy. Dieses führte dazu, dass die beiden vorgenannten Angeklagten den Xy im Clubhaus der Hells Angels MC xx in xx körperlich angriffen und mithilfe des Angeklagten C mehrere Tage festhielten (Fall 44, s.u.). Anschließend übernahm der Angeklagte C spätestens ab Anfang Dezember 2017 Aufgaben des Xy bei der Durchführung der Kokaingeschäfte (Fälle 38 bis 43, s.u.). Er holte zudem teilweise Gewinne aus Marihuanageschäften ab. Der Angeklagte A organisierte darüber hinaus unter Beteiligung des gesondert verfolgten Er eine Marihuana-Lieferschiene an einen Abnehmer aus xx, den gesondert verfolgten Ln, die jedenfalls in der Zeit ab Oktober 2017 bedient wurde (Fälle 52 bis 60, s.u.). Auch hinsichtlich dieser Geschäfte wurde er von dem Angeklagten B überwacht und unterstützt. Der Angeklagte C unterstützte die weiteren Angeklagten insoweit bei vier Gelegenheiten (Fälle 57 bis 60, s.u.). Der frühere Mitangeklagte K sowie der gesondert verfolgte Zeuge G, der damals bei dem K wohnte, waren insoweit bei zwei Geschäften beteiligt (Fälle 55 und 56, s.u.). Schließlich organisierte der Angeklagte A jedenfalls in der Zeit ab Dezember 2017 eine Marihuana-Lieferschiene an Abnehmer aus xx, wobei die Betäubungsmittel überwiegend durch den gesondert verfolgten Bo, in einem Fall durch den gesondert verfolgten Bu, abgenommen wurden (Fälle 45 bis 51, s.u.). Wie alle Angeklagten wussten, besaßen sie zu keiner Zeit die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. Sie handelten in den jeweiligen Fällen des Betäubungsmittelhandels bewusst mit erheblichen Mengen in der Absicht, sich hierdurch jedenfalls auch selbst eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die Angeklagten A und B verfolgten dabei neben eigenen finanziellen Interessen das Ziel, finanzielle Mittel im Interesse des Hells Angels MC xx, insbesondere auch für das „xx“ sowie den flüchtigen Zq, zu beschaffen. Der Angeklagte A hoffte, hierdurch auch seinen Rang im Club verbessern zu können. Der Angeklagte C beabsichtigte insbesondere, neben der Unterstützung des Clubs und seinem Fortkommen in Club, durch seine Beteiligung Schulden aus vorherigen Betäubungsmittelkäufen zu tilgen und seinen weiteren Konsum zu finanzieren. 1. Komplex: xx-Viertel Der Angeklagte A , der den Xy bereits seit Jugendtagen kennt, hielt sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 vermehrt mit diesem im Bereich der xx-Straße in xx, insbesondere auch in dem Lokal „xx“ in der xx-Straße xx, auf, nachdem der Xy im Juli 2016 aus der Haft in der JVA xx in anderer Sache entlassen worden war. Da beide in keinem Beschäftigungsverhältnis standen, verbrachten sie häufig ganze Tage dort. Der Xy wusste dabei um die Zugehörigkeit des Angeklagten A zu den Hells Angels MC xx, war jedoch zu keinem Zeitpunkt selbst dort Mitglied und hegte diesbezüglich auch keine Ambitionen. In dieser Zeit lernte der Xy auch den Angeklagten B kennen, der seinerseits mit dem Angeklagten A in Kontakt stand und sich ebenfalls häufiger in der xx-Straße aufhielt. Anfang des Jahres 2017 kamen sodann der Angeklagte A und der gesondert verfolgte Xy, jedenfalls ab Juli 2017 auch der Angeklagte B und weitere Personen aus dem Umfeld des Hells Angels MC xx, überein, über einen längeren Zeitraum mit erheblichen Mengen Marihuana Handel zu treiben. Der Angeklagte A übernahm bei den Geschäften die Rolle des Hauptorganisators, der die Beschaffung der Betäubungsmittel organisierte, die Abnehmer unter Druck setzte, die Betäubungsmittelkuriere einsetzte und während der Betäubungsmitteltransporte überwachte. Zudem führte er auch selbst Transporte von Betäubungsmitteln und Geld aus. Der clubintern höherrangige Angeklagte B überwachte ab Juli 2017 die Tätigkeit des Angeklagten A und griff ein, sobald es Probleme bei der Abwicklung der Geschäfte gab. Er vertrat den Angeklagten A zudem, wenn sich dieser im Ausland befand. Zur Förderung des gemeinsamen Betäubungsmittelhandels traten die Angeklagten B und A dabei in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Hells Angels MC xx auch als Schutzmacht auf. Spätestens im Juli 2017 entschlossen sich die Angeklagten A und B sowie der Xy und weitere Beteiligte darüber hinaus auch Handel mit Kokain für die Gruppierung zu betreiben, wobei die vorgenannte organisatorische Aufteilung zwischen den Angeklagten A und B beibehalten wurde. Der gesondert verfolgte Xy deponierte die Betäubungsmittel jeweils in der Wohnung seines – psychisch kranken und deshalb unter Betreuung stehenden -Vaters in dem Haus xx-Straße in xx und fungierte als Kurier und Läufer für die Gruppe, bis er nach Streitigkeiten mit den Angeklagten A und B im November 2017 spätestens ab Dezember 2017 durch den Angeklagten C ersetzt wurde. Daneben fand unter Beteiligung der Angeklagten zumindest gelegentlich ein Handel mit Betäubungsmitteln aus der Wohnung xx-Straße xx in xx heraus statt. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Fälle 1-12 (Fälle 1-12 der Nachtragsanklageschrift; Fall 2 der Anklageschrift) Anfang des Jahres 2017 kamen der Angeklagte A und der gesondert verfolgte Xy überein, sich durch den fortgesetzten Verkauf von erheblichen Mengen Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent Tetrahydrocannabinol im xx-Viertel eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte A veranlasste im Folgenden verschiedene ihm bekannte Marihuanadealer namens „C“, „H“, „B“ und „I“ teils unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu dem Hells Angels MC und mit der Drohung, dass er ihre Dealertätigkeit zerstören werde, sollten sie nicht ausschließlich von ihm Marihuana beziehen, von ihm regelmäßig jeweils mindestens 50 Gramm Marihuana zum Preis von 290,00 € zu beziehen. Dabei gab er gegenüber den Dealern an, dass diese sich zur Abwicklung der Geschäfte ausschließlich an den Xy wenden sollten. Der Angeklagte A brachte dem Xy das seinerseits von den gesondert verfolgten Ad und Fb erworbene Marihuana jeweils in einer großen Tüte. Der Xy deponierte sodann das Marihuana in der Wohnung seines Vaters in der xx-Straße xx in xx und portionierte es für die einzelnen Geschäfte mit den vorgenannten Kunden in „Packs“ à 50 Gramm, teilweise auch à 25 Gramm oder à 100 Gramm. Die Geschäfte wurden derart abgewickelt, dass die zuvor genannten Marihuanadealer jeweils auf dem Mobiltelefon des Xy anriefen, das dieser zu diesem Zwecke von dem Angeklagten A erhalten hatte, und angaben, wie viel Marihuana sie jeweils benötigten. Die jeweils bestellten Mengen übergab der Xy sodann an die Marihuanadealer, die ihm wiederum das Geld für den Erwerb des Marihuanas gaben. Die Gewinne teilten der Angeklagte A und der Xy untereinander auf, wobei in der Regel der Angeklagte A 500,00 € und der Xy 400,00 €, jeweils pro verkauftem Kilogramm, erhielten. Spätestens ab April 2017 bezogen der Angeklagte A und der Xy so in den ersten beiden Wochen eines jeden Monats jeweils mindestens zwei Kilogramm Marihuana und in den letzten beiden Wochen eines jeden Monats jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana von den gesondert verfolgten Fb und Ad zu einem Kilogrammpreis von 4.800,00 bis 5.200,00 €. Es handelte sich dabei stets um Marihuana der Sorte „haze“. Die Preisdifferenz resultierte daraus, dass ein höherer Preis verlangt wurde, wenn das Marihuana durch Fb und Ad nach xx gebracht wurde und wenn der Angeklagte A und der Xy das Marihuana auf Kommission kaufen wollten, was sie regelmäßig taten. In der Zeit von April bis Juni 2017 bezogen sie somit in 6 Fällen jeweils mindestens zwei Kilogramm Marihuana (Fälle 1, 2, 5, 6, 9, 10) und in 6 Fällen jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana (Fälle 3, 4, 7, 8, 11, 12) – mithin insgesamt mindestens 18 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent Tetrahydrocannabinol. Von dem erworbenen Marihuana nutzten sowohl der Angeklagte A als auch der Xy Teile zum Eigenkonsum. In dem vorgenannten Tatzeitraum konsumierten der Angeklagte A regelmäßig 10 bis 15 Gramm und der Xy 5 Gramm täglich. Das zum Eigenkonsum abgeschöpfte Marihuana gelangte demgemäß nicht in den Verkauf. Das übrige Marihuana veräußerten sie jeweils gewinnbringend zum Preis von 290,00 € pro 50 Gramm an die oben genannten Marihuanadealer und teilweise an nicht näher bekannte Kleinabnehmer weiter. Fälle 13-32a (Fälle 13-32 der Nachtragsanklageschrift, Fall 2 der Anklageschrift) Ab Sommer 2017 – spätestens ab dem 01.07.2017 – stieg der Angeklagte B auf seinen gegenüber dem Angeklagten A insoweit geäußerten Wunsch hin in die vorgenannten, lukrativen Verkaufstätigkeiten von A und Xy ein. Der Angeklagte A teilte dem Xy mit, dass der Angeklagte B nun bei ihnen einsteigen würde, was der Xy hinnahm. Der Angeklagte B beteiligte sich fortan insbesondere an der Aufrechterhaltung des Drucks auf die Marihuanakunden und teilweise auch an der Beschaffung des Marihuanas. So organisierte er jedenfalls einmal bei einem Lieferengpass ein Kilogramm Marihuana über einen nicht näher bekannten marokkanischen Dealer. Dem Angeklagten A und dem Xy kamen auch nach dem Einstieg des Angeklagten B im Übrigen dieselben Aufgaben wie zuvor zu. Auch liefen die Geschäfte weiter nach dem gleichen modus operandi wie in den Fällen 1 bis 12 ab. In der Zeit von Juli bis November 2017 bezogen die Beteiligten daher in 10 Fällen in der ersten Monatshälfte jeweils mindestens 2 Kilogramm Marihuana (Fälle 13, 14, 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29, 30) und in weiteren 10 Fällen in der zweiten Monatshälfte jeweils mindestens 1 Kilogramm Marihuana (Fälle 15, 16, 19, 20, 23, 24, 27, 28, 31, 32) – mithin insgesamt 30 Kilogramm Marihuana der Sorte „haze“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent Tetrahydrocannabinol, das mit Ausnahme der von den Beteiligten zum Zwecke des Eigenkonsums genutzten Mengen und einer in Fall 16 sichergestellten Menge von 335,10 Gramm Cannabis gewinnbringend weiterveräußert wurde. Der Angeklagte A konsumierte in dieser Zeit wiederum 10 bis 15 Gramm, der Xy 5 Gramm und der Angeklagte B 10 Gramm Marihuana, jeweils täglich. Das Marihuana wurde auch in diesen Fällen in der Regel – mit Ausnahme der durch den Angeklagten B von dem unbekannten marokkanischen Dealer bezogenen Lieferung – bei den gesondert verfolgten Fb und Ad erworben. In diesem Zeitraum erhielten die Angeklagten A und B und der Xy jeweils einen gleich hohen Gewinnanteil von 300,00 € pro verkauftem Kilogramm Marihuana. Im Rahmen einer in dem Lokal „xx“ am 25.07.2017 durchgeführten Durchsuchung wurde ein Rucksack des Xy gefunden, in dem sich unter anderem insgesamt 335,10 Gramm Cannabis befanden, die zum Weiterverkauf im Fall 16 bestimmt waren. Sie enthielten eine Wirkstoffmenge von insgesamt 75,8 Gramm Tetrahydrocannabinol und wiesen einen Wirkstoffgehalt von mindestens 17,2 % auf. In Fall 16 konnten daher insgesamt lediglich 664,90 Gramm von dem bezogenen einen Kilogramm Marihuana veräußert werden. Darüber hinaus organisierte der Angeklagte A unter der Aufsicht des Angeklagten B jedenfalls in der Zeit zwischen Anfang 2018 bis zum 13.06.2018 den Verkauf von Marihuana aus einer Wohnung in der xx-Straße xx in xx an dort regelmäßig kaufende Kleinabnehmer, nachdem der Xy als Geschäftspartner ausgeschieden war (Fall 32a). Der Verkauf aus der Wohnung erfolgte vor Ort durch den gesondert verfolgten S, der im vorgenannten Zeitraum in der Wohnung Unterschlupf suchte. Dieser veräußerte in dem vorbenannten Zeitraum bei durchschnittlich 10 Kunden pro Tag und einer Abnahmemenge von durchschnittlich mindestens 1,5 Gramm je Kunde eine Gesamtmenge von 2.445 Gramm Marihuana aus der Wohnung heraus. Das Marihuana wies einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol auf und wurde in abgepackten Einheiten zu entweder 1 Gramm für 10 Euro oder 5 Gramm zu 50 Euro verkauft. Der Angeklagte C war von den weiteren Angeklagten damit betraut, die Erlöse aus dem Verkauf der oben genannten Betäubungsmittelmenge aus der Wohnung in der xx-Straße abzuholen und diese an die Angeklagten weiterzuleiten. Dem kam er in dem Wissen, dass es sich um Geldbeträge aus Betäubungsmittelgeschäften handelte, während des gesamten Tatzeitraums nach. Fall 33 (Fall 5 der Anklageschrift) Am 13.11.2017 kontaktierte der Angeklagte B , der zu diesem Zeitpunkt in Absprache mit dem Angeklagten A vorübergehend die Aufgabe der Beschaffung der Betäubungsmittellieferungen übernommen hatte, weil sich der Angeklagte A auf den Weg nach bzw. in Spanien befand, den gesondert verfolgten D und vereinbarte mit diesem ein Treffen, um die Details einer neuen Lieferung zu besprechen. Sodann bestellte der Angeklagte B bei dem Pc eine Lieferung von mindestens einem Kilogramm Marihuana, welches in den Folgetagen im Auftrag des Angeklagten B von dem Xy oder einem von diesem beauftragten Kurier unter Vermittlung des Pc in den Niederlanden abgeholt und in das Bundesgebiet eingeführt wurde, wo es an die Abnehmer, welche von dem Xy als „Freunde von xx“ bezeichnet wurden, veräußert wurde. Das gelieferte Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent Tetrahydrocannabinol auf. Fälle 34-43 (Fall 1 der Anklageschrift) Spätestens Anfang Juli 2017 beschlossen die Angeklagten A und B sowie der Xy, auch Handel mit Kokain zu betreiben. So kam der Angeklagte A mit dem Xy sowie den weiteren gesondert verfolgten Gö, Jb und einem bislang noch nicht identifizierten „Ce“ überein, zukünftig über einen längeren Zeitraum und in arbeitsteiligem Zusammenwirken Kokain aus den Räumlichkeiten des Cafés xx, xx-Straße xx in xx zu veräußern. Das Café xx, in dem bereits zu früheren Zeiten mit Kokain gehandelt wurde, wurde ursprünglich durch den gesondert verfolgten Bt, der im Frühjahr 2017 inhaftiert wurde, betrieben. Der Angeklagte A stand in der Folgezeit weiter in freundschaftlichem Kontakt mit dem Bt. Spätestens im Sommer 2017 wandte sich der A schließlich an den damaligen Eigentümer des Cafés, den Bl, und teilte diesem mit, er werde das Café nunmehr betreiben. Der Xy erschien daraufhin im Auftrag des A im Café und überbrachte diese Nachricht den dort tätigen Personen, darunter dem Gö. Als diese sich zunächst weigerten, Kokain zu verkaufen, wurden sie durch den A , den Xy sowie auch den Angeklagten C unter Druck gesetzt, so dass sie der Forderung schließlich nachkamen. Der Angeklagte A teilte mit, dass der Xy die Leitung des Cafés übernehmen werde und dessen Weisungen zu befolgen seien. Bereits kurze Zeit nach der Übernahme des Café xx, spätestens im Juli 2017, begannen der Angeklagte A und Xy, der Gö, der Jb und der nicht identifizierte „Ce“ sodann in den Räumlichkeiten des Café xx Kokain zu verkaufen. Ähnlich wie im Bereich des Marihuanahandels überwachte der clubintern ranghöhere Angeklagte B dabei die Tätigkeit des Angeklagten A und war Ansprechpartner für diesen. Die lukrativen Kokaingeschäfte aus dem Café xx dienten vorrangig der Förderung des Hells Angels MC xx. Bei auftretenden Schwierigkeiten, wie etwa einer Schließung des Cafés am 13.03.2018 durch das Ordnungsamt und daraufhin auftretenden Bedenken des Gö, die Tätigkeit weiterzuführen, und Gerüchten, dieser arbeite für andere Personen, schaltete sich der Angeklagte B zur Problemlösung ein. Die Geschäfte liefen jeweils im Einzelnen wie folgt ab: Das Kokain wurde im Auftrag des Angeklagten A jeweils durch den Xy in der Wohnung seines Vaters in der xx-Straße xx in xx deponiert und portioniert. Dabei verpackte der Xy das Kokain vornehmlich in 10 Gramm Päckchen, teilweise aber auch in bereits verkaufsfertige 0,25 Gramm Bubbles. Der Xy überbrachte täglich eine Menge von etwa 10 Gramm Kokain zu den im Café xx tätigen Personen, welche die Betäubungsmittel in und um das Café herum zu einem von dem Angeklagten A und dem Xy vorgegebenen Preis von 25,00 € pro 0,25 Gramm Kokain verkauften. Sie arbeiteten dabei rund um die Uhr in wechselnden Schichten, wobei der Gö tagsüber und der Jb nachts arbeitete. Der Verkaufserlös wurde täglich von dem Xy in dem Café xx abgeholt und nach Abzug der Gewinnanteile von jeweils 50,00 € für den Xy und jedenfalls zwei weitere mit dem Verkauf im Café xx täglich betraute Personen an den Angeklagten A weitergeleitet. Zudem übergab der Xy dem Angeklagten A jeweils einen Notizzettel, den Xy als „Abrechnung“ über die Umsätze und einzelnen Gewinnanteile der Beteiligten anfertigte, wobei der gesondert Angeklagte A in diesen Abrechnungen jeweils als „xx“ bezeichnet wurde. Das Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 90 Prozent Cocainhydrochlorid beschaffte der Angeklagte A in der Zeit von Anfang Juli bis Ende Oktober 2017 – bei 4 Gelegenheiten (Fälle 34 bis 37) – in Mengen von jeweils 200 Gramm über eine bislang unbekannte Bezugsquelle zu einem Grammpreis von 38,00 €, später, Anfang November 2017 – bei einer Gelegenheit (Fall 38) – in einer größeren Menge von 500 Gramm, um die Gewinnspanne zu erhöhen, zu einem Grammpreis von 32,00 bis 34,00 €. In dem im Rahmen der im Lokal „xx“ am 25.07.2017 durchgeführten Durchsuchung aufgefundenen Rucksack des Xy befanden sich unter anderem auch 104,29 Gramm Kokain, die ursprünglich für den gewinnbringenden Weiterverkauf in Fall 34 in dem Café xx bestimmt waren. Das Kokain wies eine Wirkstoffmenge von insgesamt 96,5 Gramm und einen Wirkstoffgehalt von mindestens 92,6 % Cocainhydrochlorid auf. Nach dem Zerwürfnis der Angeklagten A und B mit dem Xy, d.h. in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis zur Festnahme der Angeklagten im Juni 2018, wurden die Verkaufserlöse von dem Angeklagten C in Fortführung der Abrede der Gruppierung und unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen in dem Café xx abgeholt und nach Abzug der Gewinnanteile von 50,00 € pro Beteiligtem wiederum an den Angeklagten A weitergeleitet. Dabei war dem Angeklagten C bewusst, dass es sich hierbei um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften handelte. In der Zeit von Januar 2018 bis zur Festnahme der Angeklagten im Juni 2018 beschaffte der Angeklagte A das Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 90 Prozent Cocainhydrochlorid bei jedenfalls weiteren fünf Gelegenheiten (Fälle 39 bis 43) in Mengen von jeweils jedenfalls 200 Gramm, welches sodann in der üblichen Weise aus dem Café xx heraus veräußert wurde. Der Gö beteiligte sich nach der Schließung des Cafés durch das Ordnungsamt im März 2018 nicht mehr an den Geschäften. Stattdessen trat der gesondert verfolgte Bc dessen Nachfolge an. Der Jb betrieb auf Wunsch des Bo ab dem 16.03.2018 mit der auf seinen Namen gegründeten Firma xx formal des Café xx, wodurch sich an seiner Tätigkeit jedoch nichts änderte. Fall 44 (Fall 33 der Nachtragsanklageschrift) Etwa Ende November 2017 kam es zu einer Zerrüttung des Verhältnisses der Angeklagten A und B zu dem Xy. Die Probleme hatten bereits im August/September 2017 begonnen. Die Betäubungsmittelgeschäfte liefen zunächst gut, jedoch forderte der Angeklagte A von dem Xy zunehmend die Übergabe von Geld, das weitaus mehr als seinem jeweiligen Gewinnanteil entsprach. Tatsächlich händigte der Xy ihm aus Angst vor einer Sanktionierung auf dessen Anweisung neben dessen Gewinnanteilen auch weitere Gelder aus der Betäubungsmittelkasse aus, die zur Bezahlung der Betäubungsmittel vorgesehen waren, die der Angeklagte A nunmehr jedoch für sich verwendete. Teilweise nahm der Angeklagte A auch eigenmächtig Geldbeträge aus der Kasse. Dabei handelte es sich u.a. um Geld aus den zuletzt mit den Fb und Ad getätigten Marihuanageschäften sowie den Erlös aus dem anteiligen Verkauf der zuletzt bezogenen 500 Gramm Kokain (Fall 38). Hinsichtlich des zuletzt bezogenen Marihuanas hatte der Xy, der bei dem mit ihm weitläufig verwandten Ad und dem Fb wie üblich zwei Kilogramm Marihuana auf Kommission bezogen hatte, bereits 1.500,00 € bis 1.800,00 € gezahlt. Den noch ausstehenden Betrag von 8.600,00 € konnte der Xy aufgrund der zahlreichen Forderungen zur Auszahlung von Geld durch den Angeklagten A nicht ausgleichen. Überdies fühlte sich der Xy von dem Ad hintergangen, da er davon ausging, dass dieser höhere Kilogrammpreise bezüglich des Marihuanas verlangte als ursprünglich vereinbart waren. Gemeinsam mit dem Angeklagten A spiegelte der Xy den gesondert verfolgten Fb und Ad daher vor, sie seien ihrerseits von einem anderen Kunden „abgezogen“ worden und könnten deshalb nicht zahlen. Da ein Ausgleich des noch offenen Betrages gegenüber dem Ad und dem Fb nicht erfolgte, lieferten diese kein weiteres Marihuana mehr. Ende November 2017 vermuteten die Angeklagten A und B schließlich, dass der Xy Betäubungsmittel bzw. Gewinne aus den gemeinsamen Betäubungsmittelgeschäften veruntreut hätte. Da der Xy sich zu dieser Zeit gemeinsam mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin N, bei deren Mutter in xx aufhielt, war er für die Angeklagten A und B nicht erreichbar. Dies schürte bei ihnen den Verdacht, der Xy habe sich abgesetzt. Sie fassten den Entschluss, den Xy für sein vermeintliches Fehlverhalten zu sanktionieren und von ihm die Rückzahlung der vermeintlichen Verluste unter Anwendung von Gewalt und dauerhaftem Festhalten im Clubhaus der Hells Angels in der xx-Straße xx in xx zu erzwingen. Daraufhin entfalteten die beiden Angeklagten Anstrengungen, um dem Xy habhaft zu werden. So brachte der Angeklagte A die Mobiltelefonnummer der Zeugin N in Erfahrung, indem er deren Tante, die Zeugin Nn, kontaktierte und unter Bezugnahme auf seine Zugehörigkeit zu den Hells Angels und der Forderung, dass der Xy nach xx zurückkehren und von ihm gestohlenes Geld zurückzahlen solle, dazu bewegte, den Vater der Zeugin N zu kontaktieren. So erreichte der Angeklagte A schließlich die Zeugin N und den Xy, die er massiv unter Druck setzte, indem er unter anderem gegenüber der Zeugin angab, dass mehrere Personen bei ihr und ihren Familienangehörigen vor der Türe stehen würden, wenn sie das Geld nicht bekämen. Um eine weitere Eskalation zu verhindern und seine Familie aus dem Konflikt heraus zu halten, begab sich der Xy mit der Zeugin N am Abend des 03.12.2017 zurück aus xx zunächst zu einer kurzen Übernachtung in die Wohnung der Zeugin nach xx und ließ sich sodann auf Anweisung der Angeklagten A und B am 04.12.2017 von der Zeugin zum Clubhaus der Hells Angels in xx fahren. Sowohl der Xy als auch die Zeugin waren dabei in großer Sorge um dessen Wohl. Nachdem der Xy beim Clubhaus geklingelt hatte, öffnete der Angeklagte C die Tür und führte den Xy in das 1. Obergeschoss. Dort befand sich zunächst nur der Angeklagte B , der den Angeklagten A telefonisch darüber informierte, dass der Xy im Clubhaus angekommen sei. Im Anschluss forderte der Angeklagte B den Xy auf, mit ihm in das Erdgeschoss zu gehen. Dort angelangt schloss der Angeklagte B die Tür und versetzte dem Xy unvermittelt einen Kopfstoß und schlug ihn mit den Fäusten mehrfach, mindestens vier Mal, im Bereich des Kopfes. Danach fragte er den Xy, wo das ganze Geld sei, woraufhin der Xy erwiderte, er habe es dem Angeklagten A gegeben. Der Angeklagte B erklärte, ihm das nicht zu glauben und forderte ihn auf, seine Taschen zu leeren. Der Angeklagte B war sich dabei bewusst, dass der Xy noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewaltanwendung stand. Der in der Tat aufgrund der Gewaltanwendung gegen ihn erheblich eingeschüchterte Xy kam der Forderung aus Angst vor weiteren Repressalien nach und legte Bargeld in Höhe von 350,00 € und sein Mobiltelefon im Wert von ca. 150 € auf einen dortigen Tisch. Dann nahm der Angeklagte B sich einen dort befindlichen Besenstiel und schlug den Xy damit auf die linke Schläfe, auf beide Oberarme und auf die Hände. Währenddessen betrat auch der Angeklagte A das Zimmer, erfasste und billigte die sich ihm darstellende Situation und fragte den Angeklagten B , ob er den Xy umbringen solle. Unmittelbar danach begann auch der Angeklagte A mit Fäusten auf den Kopfbereich des Xy - mindestens zehnmal - einzuschlagen, welcher nur noch seine Hände schützend vor sein Gesicht hielt. Als der Angeklagte A von dem Xy abließ, ging der Angeklagte B erneut mit dem Besenstiel auf den Xy los und schlug diesem erneut mehrfach so heftig gegen Kopf und Oberarme, dass der Besenstiel zerbrach. Sodann forderten die Angeklagten B und A die Zahlung von insgesamt 50.000,00 € von dem Xy. Weiterhin versuchte der Angeklagte A eine Zigarette auf der Hand des Xy auszudrücken, was jedoch nicht gelang, da er die Zigarette aus der Hand des Angeklagten A schlagen konnte. Daraufhin wurde der Xy erneut von den Angeklagten B und A mit Fäusten geschlagen. Durch die Attacken erlitt der Xy eine Platzwunde über den Augenbrauen, eine weitere an der linken Schläfe, ein Hämatom am rechten Auge und diverse Prellungen am Schädel und den Oberarmen. Er hatte in den ersten Tagen nach den Schlägen starke Kopfschmerzen, die linke Schläfe schmerzte noch einige Wochen. Während der Attacken hatte der Xy Todesangst und befürchtete, bald das Bewusstsein zu verlieren. Das Mobiltelefon des Xy und den von diesem mitgeführten Bargeldbetrag in Höhe von 350,00 € behielten die Angeklagten A und B für sich. In der Folgezeit wurde der Xy von den Angeklagten B und A im Clubhaus festgehalten, wo er auf Anweisung der beiden von dem Angeklagten C bewacht wurde, der den Xy auch auf die Toilette begleitete, um seine Flucht zu verhindern. Nachdem die Angeklagten B und A die körperlichen Angriffe auf den Xy eingestellt hatten, forderten sie den Xy, der, was den Angeklagten bewusst war, unter dem Eindruck des vorangegangenen Geschehens stand, nunmehr auf, über seine Verwandten einen Betrag von 30.000,00 € zu beschaffen. Dies versuchte der Xy auch telefonisch vergeblich. So rief er insbesondere unter Aufsicht die Zeugin N mit einem auf Lautsprecher geschalteten Telefon an und bat sie, das Geld zu beschaffen und sich an seine Familie zu wenden. Weiter nutzte der Angeklagte B das Mobiltelefon des Xy, um unter dessen Namen inhaltlich unzutreffende, bedrohliche Nachrichten an die Zeugin N zu schreiben, mit denen er die Zeugin nach der Beschaffung des Geldes fragte und Druck ausübte. Insbesondere teilte er in den Nachrichten der Zeugin mit, dass „die Holländer“ den Xy wegschaffen würden und man ihn dann nicht mehr finde, wenn er das Geld nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auftreibe. Der Angeklagte A nutzte seinerseits das Mobiltelefon des Xy, um damit auf Türkisch Nachrichten an den Zeugen Hv, den Onkel des Xy, zu schreiben und von diesem Geld zu verlangen. Die Angeklagten B und A veranlassten ferner den Bruder des Angeklagten A , den gesondert verfolgten T, der Zeugin N Nachrichten zu schreiben, um sie zur Zahlung des Geldbetrages zu veranlassen. Die Zeugin N erklärte am 05.12.2017 gegenüber dem Z, dass sie das Geld für Xy zahlen werde, was der Z dem Angeklagten A mitteilte. Eine Zahlung der Zeugin erfolgte jedoch letztlich nicht. Die Angeklagten B und A forderten auch, der Xy solle notfalls einen Aldi oder Lidl ausrauben, um sie zu bezahlen. Schließlich schrieb die Zeugin N, die zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hatte, dass der Xy sich noch im Clubhaus befand, am 05.12.2017 eine Nachricht zurück auf das Mobiltelefon des Xy, in der sie angab, sich nicht „verarschen“ zu lassen und damit drohte, zur Polizei zu gehen, wenn sie den Xy bis zum kommenden Tag nicht sehen könne. Am Mittag des 06.12.2017 wurde der Xy von den Angeklagten A und B daraufhin kurz nach Hause entlassen, um zu verhindern, dass seine Angehörigen die Polizei einschalteten. Der Angeklagte B fuhr den Xy zu diesem Zweck zu der Wohnung von dessen Vater. Aus Angst um seine Familie und Lebensgefährtin begab sich der Xy im Anschluss nach einer kurzen Zeit des Aufenthaltes in der Wohnung, wo er auf die Zeugin N traf, die bei seinem Anblick schrie und weinte, – wie von den Angeklagten A und B verlangt – erneut zurück in das Clubhaus. Dort wurde er jedenfalls bis zum 08.12.2017 weiter festgehalten, wobei er am 07.12.2017 erneut die Zeugin N für zwei Stunden treffen durfte. Als die Angeklagten A und B erkannten, dass der Xy weder über Bargeld verfügte noch dieses besorgen konnte, forderten sie ihn auf, Arbeitsdienste im Rahmen der Renovierung des neuen „xx“, xx-Straße xx in xx zu leisten. Weiterhin erklärten die Angeklagten A und B , dass der Xy gehen könne, wenn er den Angeklagten C in seine Aufgaben im Bereich des gemeinsamen Drogenhandels einführe. Nachdem der Xy beidem zugestimmt hatte, wurde er von den Angeklagten B und A „entlassen“. Im Folgenden leistete der Xy an mindestens fünf Tagen Renovierungsarbeiten in dem „xx“, um sein Verhältnis zu den Angeklagten wieder zu verbessern, und führte den Angeklagten C in die Abläufe des Drogenhandels in dem Café xx ein. In der Zeit danach übte insbesondere der Angeklagte B weiter massiv Druck auf den Xy aus. So sollte er nicht nur seine angeblichen Geldschulden begleichen, sondern auch für den Angeklagten ausstehende Gelder bei diversen Schuldnern eintreiben. Der permanente Druck blieb nicht ohne Wirkung auf den Xy: Am 19.12.2017 kündigte er dem Angeklagten A telefonisch an, B und ihm neben eingetriebenen Geldbeträgen zusätzlich 1.000 € zu zahlen, die er von einem „Cousin“ geliehen habe. Diese Zahlung erfolgte tatsächlich unmittelbar im Anschluss an die Ankündigung, worüber A und B sich in einem Telefonat vom 06.01.2018 unterhielten. Ab dem 05.01.2018 brach der persönliche Kontakt der Angeklagten zu dem Xy sodann ab, nachdem der Angeklagte B den Xy telefonisch nicht erreichen konnte und dieser auch auf dessen Textnachrichten nicht mehr reagierte. Die Angeklagten A und B versuchten wieder, den Xy ausfindig zu machen. Dabei wirkte der Angeklagte A auf den Onkel des Xy, den Zeugen Hv, ein, erzählte diesem von Schulden des Xy in Höhe von 50.000,00 € und warnte vor Konsequenzen, wenn das Geld nicht gezahlt würde. Weiter plante der Angeklagte A , die Freundin des Xy, die Zeugin N, eifersüchtig zu machen, indem er die ihm bekannte Ho bat, gegenüber der N anzugeben, sie habe den Xy „gebumst“. Dabei kam es dem Angeklagten A , der auf den Xy wütend war, darauf an, dessen persönliche Beziehungen zu zerstören. Letztlich gelang es den Angeklagten jedoch nicht noch einmal, den Xy wiederzufinden. 2. Komplex: xx Der Angeklagte A organisierte ferner nach Vermittlung durch den gesondert verfolgten Xy eine Marihuana-Lieferschiene nach xx. Nachdem der gesondert verfolgte Bo im Jahre 2017 in xx angesprochen worden war, ob man bei ihm Marihuana erwerben könne, wandte dieser sich an seinen Bruder, den gesondert verfolgten Ln. Dieser hatte wiederum den gesondert verfolgten Xy während eines Strafhaftaufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt xx kennen gelernt und wusste, dass dieser bereits in Rauschgiftgeschäfte involviert gewesen war. So nahm er mit dem Anliegen seines Bruders Kontakt zu dem Xy auf, welcher sodann den Kontakt zu dem Angeklagten A herstellte, der sich bei den in der Folge durchgeführten Betäubungsmittelgeschäften als eigentlicher Lieferant und Ansprechpartner präsentierte. Eine Beteiligung des Angeklagten B an der „xx- Lieferschiene“ konnte nicht festgestellt werden. In Umsetzung des Tatplanes kam es im Einzelnen zu nachfolgenden Geschäften: Fall 45 (Fall 7 der Anklageschrift) Der gesondert verfolgte Bo bestellte bei dem Angeklagten A während eines Treffens in der xx-Straße in xx am 03.12.2017 eine Lieferung von einem Kilogramm Marihuana zu einem Kaufpreis von 5.000,00 €. Der Bu begleitete seinen Bruder bei diesem Treffen. Der Bo vereinbarte mit dem Angeklagten A , dass die Qualität der Ware nicht gestreckt und von der Wirkung her ordentlich bis gut sein sollte. Der Bo leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.500,00 € und der Angeklagte A sagte zu, dass das Marihuana in zwei Tagen in xx zur Abholung bereit liegen würde. Am 05.12.2017 trafen sich der Angeklagte A und der gesondert verfolgte Pc am Vormittag, um über die Umsetzung der bestellten Lieferung Marihuana zu sprechen. Anschließend fuhr der gesondert verfolgte Pc in die Niederlande, um die Einfuhr einer entsprechenden Menge an Marihuana vorzubereiten. Vereinbarungsgemäß machten sich die Brüder Bo und Bu am Nachmittag des 05.12.2017 in einem von dem Bo geführten Pkw auf den Weg zu dem Angeklagten A nach xx. Der Angeklagte A nahm während der Fahrt nach xx telefonisch Kontakt zu dem Bo auf und gab die Anweisung, nicht nach xx, sondern zum Testen der Ware weiter in die Niederlande, Richtung xx, zu fahren. Dem kamen die Brüder Bo und Bu nach. Der Angeklagte A reiste mit einem schwarzen Pkw Passat Kombi an, wobei er von einer anderen Person gefahren wurde. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 15:30 und 18:23 Uhr kam es dann zu einem Treffen an einem Café in den Niederlanden, an dem der Angeklagte A , die Brüder Bo und Bu sowie mindestens eine weitere, nicht näher ermittelte Person teilnahmen. Während dieses Treffens wurde das Marihuana jedenfalls auf Veranlassung des gesondert verfolgten Pc, möglicherweise auch durch diesen selbst, übergeben. Das Marihuana war mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12,5 % Tetrahydrocannabinol von zumindest ordentlicher Qualität. Es wurde von dem Bo angeschaut und gebilligt, woraufhin dieser die noch offene Kaufpreiszahlung leistete. Hinsichtlich des Transportes des erworbenen Marihuanas in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland teilte der Angeklagte A dem Bo mit, dass dieser bereits organisiert sei. Das erworbene Marihuana wurde anschließend in dem schwarzen Pkw Passat Kombi, mit welchem der Angeklagte A zu dem Treffen in den Niederlanden angereist war, verstaut und damit über die Grenze des Bundesgebietes nach xx transportiert. Die Brüder Bo und Bu begaben sich mit dem von dem Bo geführten Pkw ebenfalls zurück nach Deutschland. Der Bo nahm das Marihuana schließlich in der xx in xx in Empfang, um dieses anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern. Für etwaige Folgegeschäfte wurde dem Bo seitens des Angeklagten A versichert, dass es sich bei der Fahrt in die Niederlande um eine Ausnahme gehandelt habe. Sonst käme das Marihuana woanders her. Fälle 46 und 47 (Fälle 8 und 9 der Anklageschrift) Am 08.01.2018 sowie am 16.01.2018 veräußerte der Angeklagte A an den Bo in xx nach vorheriger telefonischer Absprache jeweils zwei Kilogramm Marihuana, ebenso mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12,5 % Tetrahydrocannabinol. Der Preis betrug vereinbarungsgemäß wiederum 5.000,00 € je Kilogramm Marihuana. Die Übergaben fanden am 08.01.2018 und am 16.01.2018 einmal an einem Hit-Parkplatz und einmal im Bereich der xx-Straße in xx statt. Bei der Fahrt von xx nach xx am 16.01.2018 wurde der Bo von seinem Bruder Bu, der auch Telefonate für seinen Bruder entgegennahm, begleitet. Das erworbene Marihuana veräußerte Bo jeweils gewinnbringend weiter, ohne dass es zu Beschwerden der Abnehmer kam. Fall 48 (Fall 10 der Anklageschrift) Am 25.01.2018 meldete sich der Bo erneut telefonisch bei dem Angeklagten A , weil er in der Folgezeit wiederum Marihuana bei ihm erwerben wollte. Im Zuge der weiteren Verhandlungen wurde ein konkreter Verkauf für den 01.02.2018 ins Auge gefasst. Der Bo bat den Angeklagten A in der Folge um einen zeitlichen Aufschub, weil sich sein Fahrzeug in der Werkstatt befände und ihm deswegen kein Fahrzeug für eine Fahrt nach xx zur Verfügung stünde. Anlässlich eines Telefonates des Angeklagten A mit dem Bu vom 01.02.2018 hinsichtlich eines anderen Geschäftes zwischen diesen beiden teilte der Angeklagte A dem Bu mit, dass er dringlich darauf warte, dass der Bo das von ihm bestellte Marihuana abhole. Der Bu stellte seinem Bruder Bo daraufhin sein Fahrzeug zur Verfügung. So kam es am 01.02.2018 zu einem erneuten Treffen zwischen dem Angeklagten A und dem Bo. Im Vorfeld des Treffens teilte der Angeklagte A dem Bo zunächst wieder mit, er solle in die Niederlande kommen, stellte allerdings zugleich klar, dass er den anschließenden Transport in die Bundesrepublik Deutschland bereits organisiert habe, sodass der Bo hiermit nichts zu tun haben werde. Kurz darauf korrigierte er, der Bo möge doch erst nach x kommen. Der Bo erwarb bei dem Treffen am 01.02.2018 in xx schließlich drei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von nur mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, wobei der Kilogrammpreis weiterhin je 5.000,00 € betrug und der Bo das Marihuana gewinnbringend an Abnehmer in xx weiterveräußerte. Im Nachgang zu dieser Lieferung traten Kunden des Bo an diesen heran und beklagten sich über die schlechte Qualität des Marihuanas, was der Bo an den Angeklagten A weitergab. Der Bo nahm daraufhin zunächst von weiteren Marihuana-Geschäften mit dem Angeklagten A Abstand. Der Kontakt zu diesem riss indes nicht ab. Fall 49 (Fall 13 der Anklageschrift) In der Folgezeit entschied sich der Bo aufgrund weiterer Nachfragen von Seiten seiner Kunden dafür, die Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten A wieder aufleben zu lassen. Am 21.04.2018 fuhr der Bo nach xx, um von dem Angeklagten A drei Kilogramm Marihuana zu erwerben und dieses in xx an seine Kunden gewinnbringend weiter zu veräußern. In xx angekommen, übergab der Bo den Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 € je Kilogramm an den Angeklagten A und begutachtete die Betäubungsmittel. Die drei Kilogramm Marihuana wurden ihm jedoch nicht in xx übergeben, denn der Angeklagte A hatte bereits einen Fahrer bestellt, der die Ware in einem dunklen Pkw Kombi nach xx fuhr. In der xx in xx wurde dem Bo schließlich die Ware übergeben. Die Qualität des Marihuanas war nunmehr wieder ordentlich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12,5 % Tetrahydrocannabinol. Beschwerden von Kunden gab es nicht. Fall 50 (Fall 14 der Anklageschrift) Am 26.04.2018, erwarb der Bo in xx vom Angeklagten A weitere brutto 3.131,00 Gramm Marihuana zu einem Einkaufspreis von 5.000,00 € je Kilogramm, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern. Das erworbene Marihuana, das in drei Schnellverschlussbeuteln mit je 1.046,00 Gramm, 1.048,00 Gramm und 1.037,00 Gramm aufgeteilt war, holte der Bo am Clubhaus der Hells Angels in xx, xx-Straße xx, ab. Er verstaute es in vier schwarze Müllbeutel und diese sodann in eine schwarze, in seinem Eigentum stehende, Reisetasche, welche er wiederum in den von ihm geführten Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen xx, packte, mit dem er zu diesem Zeitpunkt unterwegs war. Das Geschäft wurde polizeilich überwacht. Auf der Rückreise von xx nach xx wurde auf Veranlassung der überwachenden Polizei und Staatsanwaltschaft der Bo gegen 15:40 Uhr auf der BAB 4 durch Beamte der Zollfahndung kontrolliert. Bei der Durchsuchung des Pkws wurden die in der Reisetasche verstauten, erworbenen Betäubungsmittel gefunden und beschlagnahmt. Deren Untersuchung durch das rechtsmedizinische Institut der Uniklinik Köln vom 11.06.2018 ergab, dass es sich um insgesamt netto 2.991,7 Gramm Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 381,9 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) und einem Wirkstoffgehalt von 12,5 bis 13 % und damit um Cannabis von mittlerer Qualität handelte. Der Bo wurde vorläufig festgenommen. Fall 51 (Fall 15 der Anklageschrift) Nach der Festnahme des Bo am 26.04.2018 nahmen seine Kunden in xx Kontakt zu dem Bu auf, denn es waren noch Geschäfte des Bo offen geblieben. Der Bu nahm daraufhin Kontakt zu dem Angeklagten A auf und bestellte bei diesem zwei Kilogramm Marihuana zu einem Kaufpreis von wiederum mindestens 5.000,00 € pro Kilogramm. Das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12,5 % Tetrahydrocannabinol wurde ihm durch den Angeklagten A am 10.05.2018 in xx übergeben und der Bu veräußerte es unmittelbar an Abnehmer in xx weiter. Ferner bestellte der Bu zeitgleich bei dem Angeklagten A drei Gramm Kokain zu einem Preis von 200,00 € zur eigenen Verwendung. Hierzu nahm er zunächst Kokain in xx in Augenschein, welches allerdings von schlechter Qualität war. Dies wollte er nicht haben. Deswegen wurden ihm drei Gramm Kokain einer besseren Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 40 Prozent Kokainhydrochlorid zusammen mit dem Marihuana nach xx geliefert. 3. Komplex: xx Der Angeklagte A organisierte darüber hinaus unter der Aufsicht des Angeklagten B und Ausnutzung der bundesweiten Kontakte der Hells Angels Charter untereinander eine Marihuana-Lieferschiene nach xx. Dieses Vorhaben wurde von dem gesondert verfolgten, damals in der Türkei ansässigen Er, bei dem es sich um ein leitendes Mitglied der Hells Angels handelt, unterstützt. So gewährte dieser im Herbst 2017 dem Angeklagten A ein Darlehen in Höhe von 15.000,00 € zum Aufbau der Betäubungsmittel-Lieferschiene und ließ sich fortan Anteile der Erlöse übermitteln. Der Angeklagte A kam mit dem gesondert verfolgten Ln, der dem Umfeld des Hells Angels MC xx zuzurechnen ist und den er bereits von Partys aus dem Umfeld der Hells Angels kannte und mit dessen Bruder Bi der Er persönlich eng verbunden war, schließlich überein, gemeinsam eine Lieferschiene für Marihuana im Kilogrammbereich von xx nach xx aufzubauen. Der Angeklagte B überwachte den Angeklagten A auch bei der Durchführung dieser Geschäfte und unterstützte diese teilweise selbst. Der Angeklagte A übernahm bei der Abwicklung auch dieser Geschäfte wiederum die Rolle des Hauptorganisators. Diese liefen in der Mehrheit der Fälle dergestalt ab, dass sich der Angeklagte A oder eine von ihm beauftragte Person zunächst zu dem Ln nach xx begab, um dort eine Anzahlung für die Durchführung des Verkaufs von Marihuana abzuholen. Sodann begab sich der Angeklagte A mit der Anzahlung zu seinem Lieferanten „E“ nach xx/Niederlande und übergab diesem den vereinbarten Kaufpreis. Im Anschluss schickte der Angeklagte A - wechselnde - Kuriere, welche zunächst die Betäubungsmittel bei „E“ in xx/Niederlande abholten, anschließend in die Bundesrepublik Deutschland einführten und sie sodann zu dem Ln nach xx verbrachten. Dafür stellte teilweise der Angeklagte B sein Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen xx zur Verfügung. Die durch die Kuriere durchgeführten Betäubungsmittellieferungen wurden teilweise von dem Angeklagten A , teilweise von dem Angeklagten B , jeweils in einem separaten Fahrzeug überwacht. Der Ln belieferte sodann wiederum im Raum xx ihm bekannte Abnehmer in der Regel mit Mengen von jeweils 100 bis 200 Gramm, welche wiederum zum Weiterverkauf bestimmt waren. Er zahlte an den Angeklagten A je nach der Qualität der Lieferung 4.000,00 € bis 5.000,00 € pro Kilogramm Marihuana, die sodann durch die Angeklagten A und B für eigene und für die Zwecke der Hells Angels verwendet wurden. In Umsetzung des Tatplanes kam es im Einzelnen zu nachfolgenden Geschäften: Fall 52 (Fälle 16 und 17 der Anklageschrift) Am 12.10.2017 erwarb der Ln von dem Angeklagten A in xx ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol, welches der Angeklagte A dem Ln persönlich nach xx lieferte und für das ein Kaufpreis von 5.000,00 € vereinbart war. Der Ln leistete an diesem Tag zunächst eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 €. Der Rest des Kaufpreises wurde im Zusammenhang mit der nachfolgenden Lieferung am 29.12.2017 bezahlt, bei der der Ln von dem Angeklagten A vier Kilogramm Marihuana erwarb, davon zwei Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol und weitere zwei Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol, die ein unbekannt gebliebener Taxifahrer im Auftrag des Angeklagten A in den Niederlanden abholte, nach Deutschland einschwärzte und unmittelbar an den Ln nach xx auslieferte. Der von dem Ln letztlich gezahlte Kaufpreis belief sich für die insgesamt drei Kilogramm gelieferten Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol auf 5.000,00 € je Kilogramm und für die insgesamt zwei Kilogramm gelieferten Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol auf 4.000,00 € je Kilogramm. Fall 53 (Fall 18 der Anklageschrift) Am 23.01.2018 erwarb der Ln von dem Angeklagten A erneut zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol für einen Kaufpreis von 5.000,00 € je Kilogramm, die der Angeklagte A von dem gesondert verfolgten Kurier Ma aus den Niederlanden in das Bundesgebiet einschwärzen und an den Ln ausliefern ließ. Fall 54 (Fall 20 der Anklageschrift) An einem nicht näher zu bestimmenden Tag nach dem 26.02.2018 veräußerte der Angeklagte A erneut mindestens zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol für einen Kaufpreis von 5.000,00 € je Kilogramm an den Ln in xx, wobei er das Rauschgift durch einen bislang unbekannt gebliebenen Kurier in den Niederlanden abholen und nach xx transportieren ließ. Fall 55 (Fall 21 der Anklageschrift) In der Zeit vor dem 17.03.2018 stand der Angeklagte A in regem Kontakt zu dem Ln. Jedenfalls am Abend des 12.03.2018 besuchte er diesen in xx, wobei der Angeklagte B hierfür sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx zur Verfügung stellte. Der A und der Ln einigten sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 17.03.2018 auf ein Geschäft über zwei Kilogramm Marihuana. Die Betäubungsmittel erwarb der Angeklagte A wiederum bei „E“ in xx/ Niederlande, welchem er am 16.03.2018 den vereinbarten Kaufpreis oder zumindest eine Anzahlung hierauf überbrachte. Der ehemals mitangeklagte K bot dem Angeklagten A in diesem Zusammenhang und in Kenntnis des geplanten Betäubungsmittelgeschäftes den gesondert verfolgten Zeugen Ge als Kurierfahrer an und einigte sich mit dem Angeklagten A über den diesbezüglichen weiteren Ablauf. Der Ge war nach seiner Haftentlassung im Oktober 2017 zu dem unter der Anschrift xx-Straße xx in xx wohnhaften mit ihm befreundeten K gezogen. Dem K kam im Zusammenhang mit dem Hells Angels MC xx die Rolle eines „Supporters“ oder „Hangarounds“ zu. Er verbrachte seine Freizeit teilweise mit befreundeten Personen aus dem Club oder dessen Umfeld und konsumierte dabei gemeinsam mit diesen Personen mitunter Marihuana. Da der K selbst über keine Fahrerlaubnis verfügte und der Ge in seinem engeren Bekanntenkreis eine der wenigen Personen mit einem Führerschein war, vermittelte der K den Zeugen fortan als Fahrer an mit ihm befreundete nicht fahrtaugliche oder führerscheinlose Personen, unter anderem auch an den Angeklagten A . Der Ge wurde infolgedessen auf Veranlassung des Angeklagten A beauftragt, die Betäubungsmittel in den Niederlanden bei „E“ abzuholen, sie nach Deutschland einzuführen und zu dem gesondert verfolgten Ln nach xx zu verbringen. Zu diesem Zweck stellte der Angeklagte B wieder sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx bereits am späten Abend des 16.03.2018 in der Nähe des von dem K und dem Ge bewohnten Hauses in xx ab. Zudem erhielt der Ge absprachegemäß einen Geldbetrag von etwa 100,00 €, von dem er zunächst das Auto betanken und den restlichen Betrag für sich verwenden sollte. Nach Bezahlung des Kraftstoffes an der von ihm am 17.03.2018 um 07:36 Uhr aufgesuchten Tankstelle in xx verblieben dem Zeugen Ge noch etwa 40,00 € zur eigenen Verwendung. Der Ge erreichte sodann den in den Niederlanden vereinbarten Treffpunkt, die xx-laan in xx, gegen 08:21 Uhr, nachdem er die ihm von dem K genannte Anschrift in das Navigationssystem eingegeben hatte. Die Anschrift hatte der K am Tag zuvor bei dem Angeklagten A erfragt und daraufhin von diesem zugesandt bekommen. Vor Ort übernahm der Zeuge Ge von „E“ zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol. Er lud die Betäubungsmittel in das von ihm genutzte Fahrzeug und führte diese sodann über die Grenze hinter der Ortschaft xx in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anschließend verbrachte er die Betäubungsmittel - erneut unter Eingabe der ihm von dem K genannten Anschrift in das Navigationsgerät - nach xx. Dort traf er gegen 11:10 Uhr in der xx-Straße xx ein. Er wartete im Fahrzeug, bis der Ln wenige Minuten später erschien und die Betäubungsmittel aus dem Fahrzeug holte. Sodann fuhr der Ge nach einem weiteren kurzen Halt gegen 11:40 Uhr zurück nach xx, wo er um 13:31 Uhr an seiner Wohnanschrift eintraf. Der Ge unterrichtete den K während der Fahrt zwischendurch über seine voraussichtliche Ankunftszeit in xx. Für die Fahrt erhielt er neben dem ihm verbleibenden Betrag von 40 € noch 15 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum. Der Ln zahlte für die erworbenen Betäubungsmittel einen Kaufpreis von 5.000,00 € je Kilogramm. Fall 56 (Fälle 22 und 23 der Anklageschrift) Vor dem 24.03.2018 vereinbarte der Angeklagte A mit dem Ln erneut die Veräußerung von etwa zwei Kilogramm Marihuana, welche der Angeklagte A wiederum von seinem Lieferanten „E“ in den Niederlanden beziehen wollte. Der K und der Ge begaben sich in der Nacht vom 24.03.2018 auf den 25.03.2018 im Auftrag des Angeklagten A mit dem ihnen erneut durch den Angeklagten B zur Verfügung gestellten BMW nach xx zu dem Ln und nahmen von diesem – in Hinblick auf das zuvor zwischen diesem und dem Angeklagten A vereinbarte Betäubungsmittelgeschäft über etwa zwei Kilogramm Marihuana – eine ihrer Höhe nach nicht näher bekannte Anzahlung entgegen, welche sie nach ihrer Rückkehr in xx dem Angeklagten A aushändigten. Am 25.03.2018 begab sich der Angeklagte A in die Niederlande und überbrachte seinem Lieferanten „E“ in xx den vereinbarten Kaufpreis oder zumindest eine Anzahlung hierauf. Am 26.03.2018 fuhr der Ge auf Veranlassung des Angeklagten A erneut mit dem Pkw des Angeklagten B , der diesen zwecks Durchführung der Betäubungsmittelfahrt zur Verfügung stellte, in die Niederlande und traf sich dort in der xx-laan in xx mit „E“. Die Adresse hatte der Ge wiederum von dem K erhalten, der diese zuvor bei dem Angeklagten A erfragt hatte. „E“ übergab dem Ge absprachegemäß eine Tüte des Discounters „Aldi“ mit zwei Schnellverschlussbeuteln à 990,7 Gramm Marihuana und 988,3 Gramm Marihuana, insgesamt also 1.979 Gramm Marihuana, mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15,3 % und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 305,7 Gramm Tetrahydrocannabinol. Der Ge führte die Betäubungsmittel sodann unerlaubt über die Grenze nach Deutschland ein, um sie hier wie zuvor in Fall 55 in xx dem Ln zu überbringen. Allerdings wurde der Ge nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland infolge bereits laufender Ermittlungen der Polizei auf der B 56 N in Höhe der Ausfahrt xx durch Beamte des Zolls kontrolliert. Dabei konnten die eingeführten Betäubungsmittel sichergestellt werden. Der Ge wurde festgenommen. Als der J den Ge kurz vor der Kontrolle anrief, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, teilte dieser dem K mit: „Sie sind hinter mir“. Nach der Festnahme des Ge waren die Angeklagten A und B und der K besorgt, mit den Taten in Verbindung gebracht zu werden. Der Angeklagte A und der K bemühten sich infolgedessen um einen Austausch ihrer Mobiltelefone. Die Angeklagten A , B und der K unterstützten den Ge darüber hinaus, auch finanziell, im Rahmen des gegen ihn geführten Verfahrens und nahmen zu dessen Verteidiger Kontakt auf. Die Lieferung der von Ln bereits angezahlten Rauschgiftmenge von zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol erfolgte schließlich am 29.03.2018 durch einen unbekannten, von dem Angeklagten A beauftragten Kurier und wurde von dem Ln mit dem für diese Qualität üblichen Kaufpreis von 5.000,00 € je Kilogramm bezahlt. Fälle 57 und 58 (Fälle 24 und 25 der Anklageschrift) Am 10.04.2018 (Fall 57) und am 13.04.2018 (Fall 58) erwarb der Ln von dem Angeklagten A wiederum Marihuana für den üblichen Kaufpreis von 5.000,00 € je Kilogramm, davon in einem Fall zwei Kilogramm und in dem anderen Fall fünf Kilogramm jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol. Das Rauschgift wurde in beiden Fällen von dem Angeklagten C jeweils als Fahrgast in einem Fahrzeug eines xx Mietwagenunternehmen transportiert, und zwar am 10.04.2018 in einem Fahrzeug des Unternehmens „xx“ und am 13.04.2018 in einem Fahrzeug des Unternehmens „xx“. Auch dem Angeklagten C war bei den Fahrten jeweils bewusst, dass es sich dabei um eine größere Menge Betäubungsmittel handelte. Fall 59 (Fall 26 der Anklageschrift) Am 24.04.2018 organisierte der Angeklagte A aufgrund einer vorangegangenen Bestellung eine Lieferung von drei Kilogramm Marihuana an den Ln, wobei das Rauschgift auch in diesem Fall von dem Angeklagten C als Fahrgast in einem Wagen eines bislang unbekannten Mietwagenunternehmens nach xx transportiert wurde, während der Angeklagte B und der Angeklagte A den Transport in einem separaten Fahrzeug begleiteten und den Angeklagten C nach Auslieferung der Betäubungsmittel in xx in ihrem Fahrzeug mit zurück nach xx nahmen. Bei dem Marihuana handelte es sich um zwei Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol und ein Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol. Der von dem Ln letztlich gezahlte Kaufpreis belief sich wie üblich für die insgesamt zwei Kilogramm gelieferten Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol auf 5.000,00 € je Kilogramm und für das eine Kilogramm gelieferten Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol auf 4.000,00 €. Fall 60 (Fälle 27 und 28 der Anklageschrift) Am 03.05.2018 veräußerte der Angeklagte A zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol an den Ln, wobei der Transport nach xx durch eine Person namens „C“ als Fahrgast in einem Mietwagen der Firma „xx“ erfolgte. Der Kaufpreis wurde erst am 14.05.2018 zusammen mit dem Restkaufpreis für ein weiteres Geschäft gezahlt, bei dem der Ln vier Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol von dem Angeklagten A erwarb, wobei dieser das Rauschgift in diesem Fall in Begleitung einer Person, die als Fahrer fungierte, persönlich nach xx lieferte. Der Angeklagte C hatte bereits am 05.05.2018 im Auftrag des Angeklagten A den Ln in xx aufgesucht und dort eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € für das anstehende Rauschgiftgeschäft entgegengenommen, wobei ihm bewusst war, dass es sich dabei um einen Betrag für den Erwerb von Betäubungsmitteln handelte. Insgesamt zahlte der Ln auch in diesem Fall den üblichen Kaufpreis von 5.000,00 € je geliefertem Kilogramm Marihuana. Weitere Feststellungen: Aufgrund von Informationen einer Vertrauensperson im Jahr 2017 wurde gegen den Angeklagten A sowie den Zq wegen des Verdachts der Herstellung von und Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und jedenfalls ab Oktober 2017 umfangreiche verdeckte Überwachungsmaßnahmen – wie Telefonüberwachung und Observationen – durchgeführt. In der Folge wurden die Ermittlungsbehörden auch auf die anderen Angeklagten sowie die weiteren beteiligten, in den vorigen Feststellungen benannten, Personen aufmerksam. Am 13.06.2018 kam es schließlich zu einer Reihe von Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen, u.a. auch der Angeklagten. So fand eine Durchsuchung des Clubhauses des Hells Angels Charters xx in xx, xx-Straße xx, statt. Ein sich im Innenhof des Objektes befindender Hund wurde dabei erschossen. Im Obergeschoss des Gebäudes wurde der Angeklagte C angetroffen und vorläufig festgenommen. Im Rahmen der Durchsuchung wurden unter anderem insgesamt 858,99 Gramm Cannabismaterialien mit einer Wirkstoffmenge von 108 Gramm Tetrahydrocannabinol sichergestellt. Bei einer Durchsuchung der Wohnung in der xx-Straße xx in xx wurden 73,20 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % Tetrahydrocannabinol und 24,17 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 % Tetrahydrocannabinol aufgefunden und sichergestellt, also insgesamt 97,89 g Cannabismaterialien mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 19,9 Gramm Tetrahydrocannabinol. Daneben wurde an der Wohnanschrift des Angeklagten A in der xx-Straße xx, xx, durchsucht. Dort wurde der Angeklagte A angetroffen und vorläufig festgenommen. Zudem wurde sein Bruder Z angetroffen. Der Angeklagte A verhielt sich gegenüber den eingesetzten Beamten aufbrausend und äußerte u.a., dass das ja gar nicht seine Wohnung sei und er doch gar nichts gemacht habe. Er wäre ohnehin in kürzester Zeit wieder draußen, habe einen super Anwalt. Bei Beginn der Durchsuchung der Räumlichkeiten äußerte der Angeklagte A unmittelbar, dass er eine größere Geldsumme in seiner Jacke habe, woraufhin dort 14.815,00 € Scheingeld in unterschiedlicher Stückelung gefunden wurden. Außerdem wurden u.a. eine scharfe „22er Pistole Zastava 6.35“ mit Magazin mit 3 Patronen, 2,9 Gramm Marihuana sowie ein Ledergürtel der Hells Angels und ein T-Shirt der Hells Angels aufgefunden und sichergestellt. Der Bruder des Angeklagten, Z, gab an, dass das die Wohnung seines Bruders Bh sei und er lediglich dort nächtige. Er arbeite als Taxifahrer bei „xx“. Weiter wurde an der Wohnanschrift des Angeklagten B in der xx-Straße xx in xx durchsucht. Dabei wurde der Angeklagte B angetroffen und festgenommen. Es wurden u.a. 1.510,00 € Bargeld in einer schwarzen Hüfttasche, eine geringe Menge Marihuana, eine Machete und Pfefferspray aufgefunden und sichergestellt. Zudem wurde die Wohnung des ursprünglich mitangeklagten K an der Anschrift xx-Straße xx, xx, durchsucht. Dieser wurde dort angetroffen und vorläufig festgenommen. Dabei wurden in seinem Wohnzimmer unter anderem 12,6 Gramm Marihuana und 6,9 Gramm Haschisch aufgefunden und sichergestellt. Aus seiner Geldbörse wurden 1.070,00 € in Scheinen entnommen und beschlagnahmt. Darüber hinaus fand eine Durchsuchung im Café xx, xx-Straße xx, xx, statt. Dort wurden die Personen Bc, Hv, Cl und Kl angetroffen. In den Räumlichkeiten des Cafés wurden unter anderem neben einer Vielzahl von Verpackungsmaterialien und einer Feinwaage insgesamt 22 Bubbles mit insgesamt 5,53 Gramm Kokain gefunden und sichergestellt. Die Bubbles waren teilweise mit einem Inhalt von ca. 0,24 Gramm schwarz verpackt und teilweise mit einem Inhalt von ca. 0,5 Gramm weiß verpackt. Weiterhin wurden Unterlagen und persönliche Gegenstände der gesondert verfolgten Gö und Jb gefunden. Der Xy tauchte für fast ein Jahr unter, nachdem er erfahren hatte, dass am 26.06.2018 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war. Am 28.05.2019 stellte er sich bei der Polizei und wurde festgenommen. Er machte sodann im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens umfangreiche Angaben hinsichtlich des Betäubungsmittelhandels mit Marihuana und Kokain sowie des Geschehens im Clubhaus Ende 2017, insbesondere auch zu den Rollen und Tatbeteiligungen weiterer Personen, so auch der Angeklagten. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Aachen im vorliegenden Verfahren die Nachtragsanklage vom 19.07.2019 erhoben, die am 18. Hauptverhandlungstag verlesen wurde. Der Xy wurde schließlich mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.01.2020 - xx - wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte B ließ im Laufe der Hauptverhandlung nach Erhebung der Nachtragsanklage ein auf den Fall 44 bezogenes Entschuldigungsschreiben über seinen Verteidiger an den Verteidiger des Xy, Rechtsanwalt xx, übermitteln und zahlte im Zusammenhang damit eine Entschädigung von 1.000,00 € an den Xy. Mit Schreiben von Rechtsanwalt xx vom 15.06.2020 bestätigte der Xy, dass er die Entschuldigung von „xx“ annehme und dass dies bereits seit längerer Zeit bestätigt worden sei. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, es bedeute dem Xy viel, dass der „xx“ sein Fehlverhalten in der Geschichte von damals zugegeben habe, er, der Xy, habe allerdings mit der Sache abgeschlossen und wolle sich nicht ständig daran erinnert sehen. Ihm sei klar, dass der „xx“ nach der langen Zeit in Haft über sein Fehlverhalten nachgedacht habe und dass man sich nach den jeweiligen Haftentlassungen wieder die Hände geben könne. Ihm sei auch klar, dass B aufgrund der Haftsituation derzeit nicht über große Geldmittel zur Schadenswiedergutmachung verfüge. Die geleisteten 1.000,00 € habe der Xy als Wiedergutmachung angesehen und betrachte die Angelegenheit damit als erledigt. Wie bereits angeführt, habe der Xy die Entschuldigung des „xx“ angenommen, er betrachte den Täter-Opfer-Ausgleich als abgeschlossen. Der Xy sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, was das bedeute. Der Xy wünsche seinem Freund „xx“ für dessen Verfahren ausschließlich alles Gute und hoffe, dass die Haftsituation für den „xx“ hiermit ein Ende finden könne. Die vorstehenden Ausführungen wurden unterzeichnet durch den Xy. Der K befand sich anschließend an seine Festnahme vom 13.06.2018 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 11.06.2018 in Untersuchungshaft, wurde mit Beschluss der Kammer vom 03.05.2019 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und schließlich nach Abtrennung seines Verfahrens mit Kammerurteil vom 16.07.2019, rechtskräftig seit dem 20.02.2020 (Beschluss des BGH vom 19.02.2020, Az. xx), wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Ge wurde mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.12.2018 - xx -, rechtskräftig seit dem 13.03.2019, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Ln wurde mit Urteil der Kammer vom 10.12.2018 – xx – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 07.05.2019 - xx – verwarf der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil mit der Maßgabe, dass der Ln wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Bo wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.03.2019 - xx - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Bruder, der Bu, wurde mit demselben Urteil ebenfalls rechtskräftig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wurden die Brüder Bo und Bu rechtskräftig freigesprochen. Der S wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.03.2019 - xx - wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Pc wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen vom 03.05.2019 - xx - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel in zwei Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Der Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.12.2019 - xx - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Gö wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.01.2020 – xx - wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der Jb wurde mit demselben Urteil ebenfalls rechtskräftig wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 04.02.2019 (xx) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Ad wurde mit – nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.03.2020 - xx - wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem erpresserischen Menschenraubes und mit gefährlicher Körperverletzung sowie tatmehrheitlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 03. August 2018 (3xx) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. IV. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu der Person des Angeklagten A beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den anderen diesbezüglich in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14.11.2018, die mit dem Angeklagten erörtert und von diesem als richtig bestätigt wurde, dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. K sowie den verlesenen Urkunden aus den Vorstrafenakten. Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten B beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den anderen diesbezüglich in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf den verlesenen Urkunden aus den Vorstrafenakten. Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten C beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den anderen diesbezüglich in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 15.11.2018, die mit dem Angeklagten erörtert und von diesem als richtig bestätigt wurde, sowie den verlesenen Urkunden aus den Vorstrafenakten. Die unter III. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, der Einlassung des ursprünglich mitangeklagten und gesondert verurteilten K, soweit die Kammer dieser gefolgt ist, den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Zeuginnen, dem durch Abspielen in Augenschein genommenen Videofilm vom 12.03.2018, dem Inhalt der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung mitgeschnittenen Telefonate, die in der Hauptverhandlung abgespielt und nötigenfalls in die deutsche Sprache übersetzt wurden, den im Selbstleseverfahren eingeführten sowie verlesenen Urkunden sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. Im Einzelnen: 1. a. Der Angeklagte A hat am 4. Hauptverhandlungstag eine weitgehende geständige Einlassung hinsichtlich seiner Beteiligung an den in der Anklageschrift vom 26.11.2018 bezeichneten Fällen samt der Vorgeschichte abgegeben, ohne weitere beteiligte Personen namentlich zu benennen. Diese war schriftlich vorformuliert, wurde durch seinen Verteidiger verlesen und von dem Angeklagten mündlich bestätigt. Im Einzelnen hat er sich in diesem Rahmen wie folgt zur Sache eingelassen: In dem in der Anklageschrift bezeichneten Zeitraum von Anfang des Jahres 2017 bis zum 13.06.2018 habe er sich in der Tat – und zwar in dem in der Anklageschrift beschriebenen Umfang – am Handel mit Betäubungsmitteln beteiligt. Tatsächlich erscheine ihm die sich aus der Anklageschrift ergebende Gesamtmenge der von ihm (mit-)gehandelten Betäubungsmittel und die Anzahl der Fälle eher noch „günstig“ bemessen; es dürften also einige von ihm mitzuverantwortende BtM-Handelsgeschäfte darüber hinaus stattgefunden haben, die sich in der Anklageschrift nicht wiederfänden. Dies vorausgeschickt müsse indes zunächst ein für ihn großes Problem seiner Einlassung deutlich gemacht werden: Seine aktive Erinnerung an die einzelnen Vorfälle sei nämlich alles andere als gut. Diese Feststellung – einer kaum vorhandenen konkreten Erinnerung – jetzt in der gemeinsamen Aufarbeitung mit seinem Verteidiger und die in jeder Beziehung und in jedem Wortsinn ernüchternden Monate der Untersuchungshaft führten zu der Erkenntnis, dass er seinem Kopf über die vielen Jahre des durchgehend intensiven Drogenkonsums nichts Gutes zugefügt habe. Im Ergebnis sei es jedenfalls so, dass er sich an manche Ereignisse gar nicht mehr erinnere, andere Vorfälle könnten ihm mithilfe von Vorhalten (aus der Akte und der Anklageschrift) durchaus wieder – wenn auch z.T. nebulös – in Erinnerung gebracht werden, einige wenige Vorfälle seien ihm (aus welchem Grund auch immer) noch glasklar vor Augen. In Bezug auf seine Angaben zu seinem (unter Ziff. I. im Einzelnen dargestellten) Lebensweg und langjährigen Betäubungsmittelkonsum ließ sich der Angeklagte wie folgt weiter ein: Seiner Meinung nach gehöre diese Vorgeschichte hierher, vor allem deshalb, weil man nur so nachvollziehen könne, was in seinem Kopf vorgegangen sei bzw. nicht mehr vorgegangen sei und was dort von allen dabei abgelaufenen Ereignissen noch vorhanden bzw. eben nicht mehr konkret abrufbar sei. Er wolle nämlich wirklich klarstellen, dass er zwar zu allem stehe und für alles die Verantwortung übernehmen möchte, was er getan habe, dass er aber vieles einfach kaum noch wisse und erst mit viel Hilfe aus der Akte und im Gespräch dann rekonstruiere. Auch deshalb habe er anfangs klargestellt, dass er sicherlich eine höhere Zahl an von ihm zu verantwortenden Fällen des BtM-Handels für wahrscheinlich halte, als in der Anklage enthalten. Vieles in seiner Erinnerung hingegen sei nebulös, manches komplett weg, anderes in einem ziemlichen Durcheinander nur noch teilweise vorhanden: Dies vorweg geschickt könne er zu Fall 1 der Anklageschrift (d.h. dem Vorwurf des Handelns mit Kokain im Café xx) heute sagen, dass er den ihm vorgeworfenen Teil der dort geschilderten Abläufe letztlich einräume; es sei nach seiner Erinnerung insofern anders gewesen, als dass er die Betäubungsmittel in dieser Größenordnung beschafft habe, dann aber von einer einzigen Person abgezogen worden sein, die dann ohne ihn damit weiter gehandelt haben dürfte. Aber: Auch wenn er hier betrogen worden sei, sei es natürlich zwangsläufig doch so gewesen, dass er zunächst die Betäubungsmittel ursprünglich mit dem Gedanken des Weiterverkaufs besorgt habe. Er habe hier später auch (in diesem Fall allerdings vergeblich) versucht, das Geld dafür zurückzubekommen. Damit dürfte - wenn er seinen Anwalt richtig verstehe - ohne weiteres ein Handeltreiben mit dieser Menge vorliegen, so dass hier ein Geständnis seiner Schuld erfolge. Im Einzelnen sei es lediglich etwas anders - nämlich so, wie oben angedeutet - gelaufen, was aber an der strafrechtlichen Wertung letztlich nichts oder nichts Wesentliches ändern dürfte. Zu dem in der Anklage als Fall 2 bezeichneten Geschehen (d.h. dem Vorwurf des Handelns mit Marihuana aus der Wohnung xx-Straße xx) könne er nur sagen, dass seines Wissens andere Personen die Wohnung für ihre Dinge, also Betäubungsmittelverkäufe, genutzt hätten. Nicht ausschließen möchte er aber ausdrücklich, dass er diese schon ein- oder zweimal beliefert habe. Das seien nach seiner - allerdings wirklich in diesem Zusammenhang miserablen – Erinnerung Mengen von jeweils 200, höchstens 250 Gramm Gras gewesen. Der in Fall 5 der Anklage (d.h. Fall 33) geschilderte Vorgang des Betäubungsmittel-Besorgens sei ihm unbekannt. Nicht ausschließen möchte er aber ausdrücklich, dass er im November 2017 in xx an Leute, die sich „Freunde von xx“ nannten, Gras in dieser Größenordnung verkauft habe. An einen solchen Bezugsweg, wie ihn die Anklage hier beschreibe, würde er sich aber eventuell doch erinnern, deshalb glaube er nicht, dass es im Vorfeld so, sondern ganz anders, indes ebenfalls strafbar gelaufen sei. Zu dem Komplex xx , in der Anklageschrift als Fälle 7 bis 15 (d.h. Fälle 45 bis 51) bezeichnet, erkläre der Angeklagte sich wie folgt: Es stimme, dass er einem xx Abnehmer Marihuana verkauft habe. Die Anfrage sei an ihn herangetragen worden. Mit dem Vermittler dieser Lieferschiene habe es im Vorfeld auch Streit gegeben, weil der ihn bestohlen habe. Bei Fall 7 (d.h. Fall 45) sei es nach seiner mittels der Akte mühsam aufgefrischten Erinnerung zu einem ersten Geschäft gekommen. Es habe probeweise eingekauft werden sollen. Dafür hätten die xx die Hälfte angezahlt. Nach seiner Erinnerung habe es sich um ein Kilo gehandelt. Dafür seien die Abnehmer nach xx gekommen. Er, der Angeklagte, habe sie nach Holland geführt, weil die Ware noch nicht in xx gewesen sei. Fall 8 (d.h. Fall 46) sei – was seine Person betreffe – so geschehen wie angeklagt. Es sei damals aber weniger bestellt worden als eingeklagt. Es seien 2 Kilo gewesen. Fall 9 (d.h. Fall 47) habe auch so stattgefunden. Auch bei diesem Deal seien seines Erachtens aber 2 Kilo bestellt worden, mindestens. Ob es wirklich mehr gewesen sei, in diesem Fall möchte er das bezweifeln, aber ausschließen könne er innerhalb dieser ungefähren Größenordnung natürlich nichts. Fall 10 (d.h. Fall 48) sei geschehen wie angeklagt. Danach hätten die xx aber nicht mehr bestellen wollen. Der Verhandlungsführer von denen habe gemeint, die Qualität wäre schlecht gewesen. Sein Abnehmer habe sich beschwert. Ob das nur vorgeschoben gewesen sei, das wisse er, der Angeklagte, nicht. Die Fälle 13 und 14 (d.h. Fälle 49 und 50) seien wie angeklagt geschehen, was seine Person betreffe. Es habe da einen neuen Übergabeort gegeben, den er auf Drängen der Abnehmer habe suchen müssen. Der einzige Grund dafür sei gewesen, dass die xx einen festen und privateren Ort für die Übergabe gewollt hätten. Fall 15 (d.h. Fall 51) sei nicht mehr mit dem Chef der xx Abnehmer gewesen. Es seien auch nicht 5 Kilo Marihuana gewesen. Es seien 3 Kilo oder 2 gewesen. Nach xx seien seines Erachtens nie mehr als drei Kilo geliefert worden. Die xx hätten immer pro Kilo 5.000 € bezahlt. Das Geld sei sofort übergeben worden. Er glaube, es sei auch mal anders gezahlt worden, was aber nicht die Regel gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, dass es mit den xx mal richtige Probleme bei der Bezahlung gegeben habe. Zu dem Komplex der Fahrten nach xx – also den Fällen 16 bis 29 der Anklageschrift (d.h. den Fällen 52 bis 60) – könne er sagen, dass die Feststellungen der Kammer in dem gegen den gesondert verfolgten Ln ergangenen Urteil (Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.12.2018, Az. 66 KLs-901 Js 50/18-20/18), das er mit seinem Verteidiger in der JVA gründlich besprochen habe, über die transportierten Mengen und Fahrten und die dort geschilderte Lieferfrequenz richtig seien. Sein Verteidiger sei das Urteil, welches hier verteilt worden sein, Schritt für Schritt mit ihm durchgegangen. Der Abnehmer habe da wohl am Anfang untertrieben mit seinen Angaben. Das am Ende im Urteil Festgestellte stimme aber in der Größenordnung der Geschäfte absolut, das sei definitiv die Mindestmenge, für die er, der Angeklagte, da geradestehen solle und müsse. Er habe den Abnehmer in xx schon länger von Partys gekannt. Dieser habe ihn, den Angeklagten, direkt angesprochen, ob er Marihuana für ihn besorgen könne. Das habe er, der Angeklagte, dann in der Folge gemacht. Ihm sei der Kontakt zum Abnehmer in xx nicht über Dritte vermittelt worden. Der Abnehmer habe aber zum Teil eine sehr schlechte Zahlungsmoral gehabt. Das sei für ihn problematisch gewesen, aber er habe andererseits kein Interesse gehabt, den zu verärgern. Er habe nämlich permanent einen bestimmten Gläubiger aus seinen Gewinnen mit diesen Geschäften, die er mit den Leuten in xx gemacht habe, bedient. Dieser private Gläubiger habe ihm einen erheblichen Betrag auf seinen Wunsch hin geliehen. Damals habe er sich ein ziemlich teures Motorrad anschaffen wollen, auch, um sein „standing“ und sein allgemeines Ansehen zu leben. Damals habe er einige Statussymbole im Sinn gehabt, mit denen er sich dann zukünftig habe präsentieren wollen, die er für erstrebenswert gehalten habe und mittels derer er auch diese Geschäfte letztlich besser betreiben zu können geglaubt habe. Er habe sich in den verschiedenen Gruppen, in denen er sich damals wohl gefühlt habe, Anerkennung und Respekt gewissermaßen auch ein wenig erkaufen wollen. Schließlich habe er selbst immer die Leute mit teuren Autos und Motorrädern, Uhren und Schmuck und Kleidung etc. bewundert und für etwas Besseres gehalten. Angesichts der bei ihm angelaufenen Geschäfte habe er in seiner Selbstüberschätzung gedacht, ein solches privates Darlehen schnell wieder zurückzahlen zu können. Allerdings sei auf diesem Feld, also dem Erwerb der von ihm favorisierten diversen Statussymbole, dann leider einiges schiefgegangen. In der Phase sei er wirklich von allen guten Geistern verlassen gewesen und habe Leuten aus bestimmten Milieus, die ihm besonders günstig z.B. eine Harley-Davidson besorgen wollten, hohe Anzahlungen gegeben, also anvertraut, die er dann nie wieder gesehen habe, also sowohl die Leute als auch die Anzahlungen. Mit dem geringfügigen Rest des eigentlich für diese Dinge erhaltenen Darlehens habe er in seiner Not zu seiner „Rettung“ dann zunächst ein Betäubungsmittelgeschäft anleiern wollen, mit dessen erhofftem Gewinn er dann doch noch solche Käufe habe durchführen wollen. Das Ganze habe sich aber zeitlich erheblich hingezogen, so dass der Darlehensgeber unruhig geworden sei, zumal er, der Angeklagte, weder mit einer Rolex noch mit einer Harley u. ä. habe aufwarten können. In der Phase sei er, der Angeklagte, extrem in Panik gewesen, vor allem, weil er jetzt seine regelmäßigen Koks-Einheiten im Tagesablauf gefährdet gesehen habe, sobald er den Gläubiger zunächst mal befriedigen würde. Die Sorge aber, kein Koks für sich selbst in Reichweite zu haben, sei allgegenwärtig gewesen und habe – vor allem anderen - mit allen Mitteln ausgeräumt werden müssen. Deshalb sei der Geldbedarf jetzt enorm gewesen, er habe den Geldgeber nicht „im Regen stehen lassen“ wollen, schließlich habe er ihm, dem Angeklagten, vertraut, als er, der Angeklagte, ihm, in grenzenlosem und von Kokain unterstütztem Optimismus versichert habe, das Ganze sei nur für kurze Zeit, dann sei alles zurückgezahlt. Zurück zu dem Komplex xx: Der dortige Hauptkäufer habe sich ihm, dem Angeklagten, gegenüber immer ziemlich großspurig aufgespielt und so getan, als wäre er sehr wichtig und außerordentlich einflussreich. Er habe sich so verhalten, als wäre es eine Ehre für ihn, den Angeklagten, gewesen, dass er ihm überhaupt Marihuana verkaufen habe dürfen. Kokain habe er dem nicht verkauft. Wenn er, der Angeklagte, mit Kokain zu tun gehabt habe, dann sei es immer vor allem um die Mengen zum Eigenkonsum gegangen. Die Sorge um deren Absicherung sei ihm über alles gegangen. Deshalb habe er eigentlich stets eine große Reserve vorhalten worden, das schon länger zurückliegende Ereignis eines kurzen Versorgungsengpasses habe ihn nachhaltig verstört. Das sei wirklich unerträglich gewesen, das habe nie wieder passieren sollen. Wofür auch immer eventuelle Erträge seiner Gras-Verkäufe am Ende ausgegeben werden sollten, an erster Stelle sei immer eine Rücklage an Kokain gekommen, die ihm dann ein sicheres Gefühl gegeben habe, versorgt zu sein. Sobald das private Depot geschrumpft sei, was täglich ein wenig mehr geschah, sei seine Sorge entsprechend angewachsen, sodass er sich umso mehr um neue Geldbeschaffung bei seinen Betäubungsmitteln Geschäften bemüht habe. Ihm sei bewusst und seitens seines Verteidigers verdeutlicht worden, dass noch viele Fragen offenblieben. Der Hauptgrund dafür liege in seinen eingangs geschilderten Defiziten der Erinnerung und der meist nachhaltigen Einschränkungen seines Bewusstseins in der Tatzeit. Dass es so sei, bedauere er heute hier, er könne es aber beim besten Willen nicht ändern, und er wolle die großen Lücken jetzt auch nicht mit irgendwelchen Fantasien, mit Dingen, die plausibel und auch ansonsten passend sein könnten oder gar mit fremden Vorgaben ausfüllen. Die angeklagten Mengen stimmten unter dem Strich jedenfalls, auch die Verkaufsfrequenz bezüglich xx und xx sei definitiv zutreffend, wenn nicht eher noch zu seinen Gunsten etwas zu niedrig. Wie gerade schon gesagt könne und wolle er hier darüber hinaus nicht einem plausibleren und „runderen“ Geständnis zuliebe Dinge einräumen, die sich nach seiner Erinnerung gar nicht oder jedenfalls nicht so wie angeklagt, ereignet hätten. Wenn ihm diese Mängel Abzüge bei der Strafmilderung durch dieses Geständnis einbringen sollten, werde er damit leben müssen. Das gleiche gelte auch für die vermeintlich mögliche, aber hier nicht erbrachte, Belastung anderer. Ohnehin hätte er in dieser Beziehung deutlich weniger zu berichten, als zum Teil die Erwartungshaltung zu sein scheine. Außerdem wäre auch hier immer das Problem, also das Risiko, dass er alles Mögliche - wie Mengen, Tatzeiten und sogar vielleicht auch die handelnden Personen - durcheinanderwerfen könnte. Das wolle er auf keinen Fall, auch wenn dies seine Haftzeit vielleicht verkürzen würde. Schließlich habe er auch den Gedanken, dass jeder am Ende für seine Dinge selbst gerade zu stehen habe, dass jeder für sich überlegen und entscheiden solle, ob er zu irgendetwas stehen wolle oder nicht, dass es jedenfalls nicht von ihm, dem Angeklagten, ausgehen solle und jemand anderem vielleicht sogar die Möglichkeit nehme, die ihn betreffenden Dinge so oder so aufzuklären oder zu widerlegen oder richtig zu stellen usw. Vor seiner eigenen Tür möchte er so gut er es noch könne kehren, aufräumen und dann entsprechend zu seinen in der Tat im Rückblick sehr schweren Verfehlungen in vollem Umfang stehen. Ob andere dies mit ihren eventuellen Schuldanteilen so oder anders halten wollten, möchte er wie gesagt jedem selbst überlassen. Fragen sollten am 4. Hauptverhandlungstag nicht beantwortet werden. Insoweit ließ sich der Angeklagte ein, zu groß wäre bei einer spontanen Auseinandersetzung mit eventuellen Details die Gefahr, aus dem Ungefähren oder gar überhaupt nicht Erinnerlichen nach entsprechenden Vorhalten eine Schein-Erinnerung zu generieren und als Aussage dann festzuschreiben. Hierin liege definitiv keine Verweigerungshaltung, das bitte er ihm zu glauben. Sofern es daher zumutbar erscheine, wolle er indes zukünftig den Versuch unternehmen, Fragen nach gründlicher Abklärung dann in Schriftwege abzuarbeiten. Er sehe seiner Strafe entgegen, was er noch wisse und was geschehen sei, habe er hier und heute gestanden. b. Mit dem Zeugen KOK V wurde ferner nach Erhebung der Nachtragsanklage am 25. Hauptverhandlungstag ein Gedächtnisprotokoll zur Besuchsüberwachung des Angeklagten A vom 24.07.2019 erörtert. Aus diesem ergibt sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten der folgende Inhalt: „Zu Beginn des Gesprächs fragte der Vater xx seinen Sohn, ob er denn die Aussage des Xy gelesen habe. A bestätigte und äußerte, dass die Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Er wolle nicht mehr für alle ihm vorgeworfenen Taten zur Rechenschaft gezogen werden. Über seinen Rechtsanwalt Herrn xx wolle er alsbald Stellung beziehen. A gab gegenüber seinen Eltern darüber hinaus an, dass Xy nicht, wie in der von ihm gemachten Aussage, nur als Vermittler agierte, sondern vielmehr als gleichgestellte Person in der Gruppierung Fb und Ad gehandelt habe. A habe dem Xy immer wieder Geld gegeben, um davon größere Mengen Marihuana, zu besorgen. A habe nach eigener Einschätzung über den Zeitraum der Rauschgiftgeschäfte von Xy mindestens 40 Kilogramm Marihuana erhalten. Die Personen Xy, Fb und Ad haben das Marihuana von den "Holländern" unmittelbar im Grenzbereich erworben. Xy habe an den Rauschgiftgeschäften "gut" verdient, weit mehr als die besagten 150,- Euro. A habe nicht auf "Kombi" (gemeint: Kommissionskauf). Marihuana bezogen. A habe sein Marihuana vorab bezahlen müssen. Er glaube jedoch, dass Xy und die beiden anderen bei den "Holländern" auf "Kombi" Marihuana erhalten haben. Weiter gab A an, dass Pc auch stärker mit in die Rauschgiftgeschäfte involviert gewesen sei. Pc sei annähernd täglich um neun Uhr in die Niederlande gefahren, um dort seine Geschäfte mit Marihuana abzuwickeln. Erst am Abend, gegen 17 Uhr sei er wieder nach xx zurückgekehrt. Weitere Angaben zu einzelnen Tathandlungen machte A nicht. Herrn A kenne die "großen Grasverkäufer" in Holland. Sowie könne er die Örtlichkeiten und Wohnanschriften im Grenzgebiet zeigen. Mit seiner Hilfe könne man sie mit 100 Kilogramm Marihuana auf frischer Tat antreffen und festnehmen. Zu den benannten Vorwürfen des Xy bezüglich der Freiheitsberaubung zu seinem Nachteil gab A an, dass er dem Xy lediglich im Clubhaus drei oder vier Fäuste zum Kopf gegeben habe. Die habe Xy größtenteils noch mit seinen Armen abwehren können. A habe ihn niemals gezwungen im Clubhaus zu bleiben. Zudem habe er die Familie des Xy und deren Wohnanschriften gekannt, was ein Festhalten der Person im Clubhaus unnötig gemacht hätte. Er könne keine Angaben dazu machen, was xx mit Xy gemacht habe. Das habe ihn auch nicht interessiert.“ Der Zeuge KOK V hat den Inhalt dieses ihm vorgehaltenen Vermerks im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Der Angeklagte A hat sich hingegen während der Vernehmung des Zeugen aufgeregt und diesen mehrfach bei seiner Aussage unterbrochen, um ihm vorzuwerfen, zu lügen, und bei dem Gespräch in Wahrheit geschlafen bzw. mehrfach den Raum verlassen zu haben. Er habe seinem Vater nur gesagt, was da in der Anklage gestanden habe. Er habe gesagt: „Leute fahren 100 Kilogramm und da passiert nichts. Wegen ein paar Kilos wollt ihr mich ficken“. Woher solle er wissen, wer 100 Kilogramm fahre. Da der Zeuge KOK V mehrfach herausgegangen sei, hätte er seinem Vater ja dann mehr erzählen können. Warum solle er das in Anwesenheit des Zeugen gemacht haben? Der Zeuge KOK V hat daraufhin bekundet, im Rahmen einer Besuchsüberwachung nie den Raum zu verlassen, wenn nicht eine weitere Person diese mit ihm durchführe. Er habe sich während der Besuchsüberwachung direkt Notizen, insbesondere auch zu den durch den Angeklagten A genannten Namen und angegebenen Zahlen, gemacht, und habe auch nicht geschlafen. c. Am 30. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte A über seinen Verteidiger, dessen Erklärung er ausdrücklich bestätigte, ergänzend zur Sache eingelassen und anschließend selbst auf Rückfragen geantwortet. Der Angeklagte kenne den Xy schon seit der Kindheit. Als der Angeklagte in xx gewesen sei, habe Xy ihm Geld geklaut, ca. 50.000 Euro. Jemand habe den Angeklagten angerufen und ihm dies mitgeteilt. Der Angeklagte sei dann nach xx gefahren, Xy sei schon unten im Clubhaus gewesen. Der Angeklagte habe sich dann zu ihm begeben. Xy habe gesagt, das Geld sei weg, das stimme. Der habe 300,00 € und eine scharfe Waffe dabei gehabt. Der habe die Waffe dann dem Angeklagten hingehalten und gesagt, sie könnten ihn jetzt erschießen, er habe das Geld nicht mehr. Der Angeklagte habe ihm das Geld und die Waffe abgenommen und ihn mit der Faust geschlagen. Xy habe aber die Hände vor das Gesicht gehalten. Der Angeklagte habe nicht die Kondition gehabt, lange zuzuschlagen. Das mit dem Geld sei nicht okay gewesen. Sie seien aber lange Freunde gewesen und hätten viel Zeit miteinander verbracht. Die Sache sei daher für den Angeklagten damit erledigt gewesen, es habe ja auch schon gute Geschäfte gegeben. Später sei Xy mit oben im Clubhaus gewesen, obwohl er kein Member sei, und man habe zusammen Gras geraucht und Kokain konsumiert. Xy habe Alufolie in der Tasche gehabt, der Angeklagte habe gefragt, warum, und Xy habe gesagt, dass er Kokain konsumiere. Während der gesamten Zeit habe der Angeklagte Gras konsumiert, d.h. den ganzen Tag, und zwar pures Gras, nichts Gemischtes, so auch, als er Xy geschlagen habe. Dabei habe er auch den Joint in der Hand gehabt. Die Zigarette, die der Angeklagte in der Hand gehabt haben solle, sei der Joint gewesen. Nach dem Schlag habe der Angeklagte gesagt, eigentlich müsste er Xy das Ding jetzt in die Hand ausdrücken. Dann habe Xy den Joint weggeschlagen. Xy sei nicht gesagt worden, er dürfe nicht gehen. Xy habe da oft übernachtet. Es sei oft oben gemeinsam konsumiert worden in einem Bereich, in dem Xy eigentlich gar nicht habe sein dürfen. Das Geld sei in anderer Form gestohlen worden in xx, d.h. ein Drogenvorrat. Mehr werde dazu nicht gesagt. Ein Wert von ca. 50.000,00 €. Da der Angeklagte nicht da gewesen sei, sei es ihm zunächst nicht aufgefallen. Dann sei es dem Angeklagten aber gesagt worden. Wer angerufen habe, das wisse der Angeklagte nicht mehr. Auf Rückfragen ließ sich der Angeklagte wie folgt weiter ein: Xy sei schon im Clubhaus gewesen, als der Angeklagte zurückgekommen sei. Dazu wie lange, wisse der Angeklagte nur, dass Xy ihn im „xx“ in Kerkrade angerufen habe und gesagt habe „Komm mal hierhin“. Mit „hierhin“ sei das Clubhaus gemeint. Das „xx“ sei nicht so weit vom Clubhaus entfernt, man müsse einfach die Autobahn durchfahren und könne da direkt raus. Xy sei unten im Clubhaus gewesen. Dazu, ob noch mehr Personen da gewesen seien, werde nichts gesagt. Xy sei aber nicht allein im Clubhaus gewesen, das stimme. Es stimme auch, dass Xy den „Diebstahl“ bestätigt habe. Er habe gesagt, er habe das durch Kokain verraucht. Seinen Konsum finanziert, genau. Es stimme, dass Xy 300,00 € in bar dabei gehabt habe und die Schusswaffe. Dies sei die, die bei dem Angeklagten gefunden worden sei. Die Waffe habe sich ihm Hosenbund befunden. Der Angeklagte habe gedacht, der wolle ihn jetzt erschießen. Xy habe ihm aber die Waffe in die Hand gedrückt und gesagt, er, der Angeklagte, könne ihn erschießen. Es habe dann mehrere Faustschläge gegeben, Xy habe die Hände davor gemacht und sich so geschützt bzw. zusammengerollt. Er, der Angeklagte, sei ein fauler Mensch, danach sei es ihm egal gewesen, er habe andere Sachen im Kopf gehabt. Xy sei sein bester Freund gewesen. Es sei ihm danach so egal gewesen. Danach habe er weiter gekifft, so: „Scheiß auf dein Ding“. Er habe dem niemals gesagt „du bleibst hier“. Das sei früher auch immer so gewesen, er habe mal da geschlafen, Xy habe mal bei ihm geschlafen. Der habe schon hundert Mal da geschlafen. Soweit der Angeklagte wisse, habe dem auch kein anderer das gesagt. „Wir sind ja zusammen, der wird ja nicht abhauen“, habe der Angeklagte ja gesagt. Er habe ihm auch nicht gesagt „Geh“. Er sei immer noch sein Freund gewesen. Er, der Angeklagte, habe dem auch nicht gesagt „geh in den LIDL“, welcher LIDL solle das sein. Da gebe es Tausende. Man sei nach oben in den Memberbereich und habe Gras geraucht. Xy sei dann auch hoch. Er habe die Alufolie rausgeholt, dann sei Koks konsumiert worden. Xy habe ihm vorher nie gesagt, dass er auch Kokain konsumiere. Wenn er, der Angeklagte, sagen würde, er selbst habe nur Gras geraucht, so wäre das eine Lüge. Er habe auch gekokst. Er habe eine Zigarettenpackung gehabt, in der keine Zigaretten drin gewesen seien, sondern nur Joints. Zigaretten rauche er fast gar nicht, nur, wenn er kokse. An dem Tag habe er auch gekokst, ja. Wie viel wisse er nicht mehr. 4 Gramm vielleicht. Er habe bis morgens gezogen, bis 10, 11 Uhr. Das Gespräch mit Xy, das sei alles abends passiert, es sei dunkel gewesen. Er sei vielleicht zwei, drei Tage zuvor aus xx zurückgekommen, er wisse es nicht genau. Er sei hier in xx gewesen, aber habe Xy nicht gesehen. Der sei selbst danach gekommen. Er, der Angeklagte, habe mit ihm telefoniert, der habe gesagt „Mach dir keinen Kopf, ich komme“. Er, der Angeklagte, sei da im Coffee-Shop rauchen gewesen, dann sei auf einmal ein Anruf gekommen und dann sei er dahin gefahren zum Clubhaus und dann sei er da gewesen. Die „Zigarette“ habe Xy ihm gleich aus der Hand gehauen. Er, der Angeklagte, habe die dann vom Boden genommen und weiter geraucht. Ihm, dem Angeklagten, sei das „scheißegal“ gewesen. Er habe nicht gesagt „wir sind Feinde“ oder so. Wenn er, der Angeklagte, kokse, sei er direkt ein ruhiger Mensch. Wenn er kokse und man mit ihm rede, kriege er den Mund nicht auf. Er schaue dann aus dem Fenster und so. Er nuschele, wie in den gehörten Telefonaten. Er habe sechs Stunden am Fenster gestanden und Polizeiautos beobachtet. Er sei dann immer lieber alleine gewesen. Da, wo er den Xy gehauen habe, sei auf jeden Fall nicht ein Fleck oder so gewesen. Er habe keine Verletzungen gesehen. Der Xy habe auf jeden Fall mit ihm weiter gehangen danach. Der habe da gepennt mit ihm. Er, der Angeklagte, habe oft da geschlafen. Wenn man da sei, habe man keine Lust, wegzufahren. Es sei teuer, dann ins xx-Viertel zu fahren. Er habe auch nicht gewollt, dass seine Eltern ihn so sehen. Man schlafe dann in der Regel da, wenn man konsumiert habe. In der ersten Nacht hätten beide, der Angeklagte und Xy, da übernachtet auf jeden Fall. Xy habe auch danach weiter da geschlafen, der sei nicht weggegangen. Vielleicht habe der einen Tag nicht da geschlafen und dann da weiter geschlafen. Der sei ein super Freund von ihm, dem Angeklagten, er habe den da nicht festgehalten. Davon, dass andere das gemacht hätten, wisse er auch nichts. Wenn ihm, dem Angeklagten, einer 50.000 Euro klaue, dann sage er nicht „Geh ins Café arbeiten“. Sowas habe er nie gesagt. Er habe auch nicht auf dieses Geld gewartet. Es seien Sachen gelaufen, ihm sei es gut gegangen. Zu den Angeklagte B und C mache er keine Angaben. Die N kenne er, der Angeklagte, auch. Das sei nicht so eine richtige Freundin vom Xy gewesen. Er, der Angeklagte, sei immer, fast jedes Wochenende, in Saunaclubs gegangen, der Xy sei fast immer mitgegangen. N sei nur „eine Olle, die die bangen“ gewesen. Er habe die nie im Clubhaus gesehen. Er habe die ein paar Mal gesehen, wo die den Xy so zu ihm, dem Angeklagten, gebracht habe. Xy habe sie ihm nie als seine Freundin vorgestellt. Er, der Angeklagte, habe auch mal mit der geschrieben, das stimme. Er erinnere sich gar nicht mehr so an die. Auf die Nachfrage, ob Xy danach aufgehört habe mit dem Handel/ nicht mehr dabei gewesen sei: Was heiße, nicht dabei. Der habe immer wieder mit ihm, dem Angeklagten, gehangen. Der sei auch in der xx-Straße gewesen, der sei auch mit den Jungs da gewesen, die da hängen. Er, der Angeklagte, habe nicht gewusst, dass es einen Haftbefehl gegen Xy gegeben habe. Er, der Angeklagte, sei alleine festgenommen worden, sei zuhause gewesen. Auf die Nachfrage, ob der Kontakt zu Xy immer bestanden habe oder irgendwann weg gewesen sei: Ja, er, der Angeklagte, habe mit dem Kontakt gehabt. Der Kontakt sei nicht abgerissen. Er habe den morgens angerufen: „wo bist du, komm wir chillen“. Auf die Nachfrage, ob Xy heute noch sein Freund sei: Eigentlich wäre das sein Freund. Aber nachdem der das mit dem Festhalten gesagt habe und so. Warum solle er, der Angeklagte, den festhalten, solle er dann 50.000,00 € zaubern? Wenn man in den LIDL gehe, dann gebe es da vielleicht 1.000, 2.000. Warum solle er dem sagen, der soll dahin. Da gebe es keine 50.000,00 €. Er, der Angeklagte, habe voll die Summen bei „ODDSET“ gewonnen. Er habe so 1.000, 2.000 Euro gesetzt, da habe er viel Geld gewonnen. Das Geld sei ihm egal gewesen, er habe immer Erfolg gehabt. Die würden sagen, er sei der beste Spieler gewesen, in den Wettbüros. Er habe immer hoch gesetzt. Die ganze Straße kenne ihn, jeder Laden, ODDSET Büro. Er habe nachts immer gezockt oder Automaten gespielt. Da sei er allerdings nicht so erfolgreich gewesen. Auf Nachfrage zu dem ersten Telefonat mit Xy nach seiner Rückkehr nach Deutschland: Xy habe angerufen und gesagt „Wir müssen reden“ und dass er irgendwo sei. Er, der Angeklagte, wisse nicht mehr, welche Stadt. Das sei das Telefonat gewesen, bevor er im „xx“ gewesen sei. Auf Nachfrage zu den Telefonaten mit N bzw. deren Tante, Nn: Am Anfang sei es auch so gewesen, dass er, der Angeklagte, aufgeregt gewesen sei, wo er Xy auch nicht gesehen habe. Danach sei es ihm egal gewesen mit dem Geld. d. Die in Hinblick auf die dem Angeklagten A mit der Anklageschrift vorgeworfenen Taten weitgehende geständige Einlassung des Angeklagten hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme in großen Teilen objektivieren, verifizieren und konkretisieren lassen. Teilweise, so insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehens zu Fall 44 und der Anbahnung der Geschäfte mit dem Abnehmer aus xx, sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten jedoch als widerlegt an, wie im Folgenden näher dargestellt werden wird. 2. a. Der Angeklagte B hat sich am 16. Hauptverhandlungstag in Bezug auf die Anklageschrift vom 26.11.2018 im Wege einer durch seine Verteidigerin verlesenen schriftlichen Erklärung, die er anschließend ausdrücklich bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen: Mit den ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten habe er zum großen Teil gar nichts und zum Teil nur am Rande etwas zu tun. Die Staatsanwaltschaft unterstelle in 29 Fällen seine Mittäterschaft in Bezug auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit den Mitangeklagten A , K und C , davon in 20 Fällen als vermeintliches Bandenmitglied. Diese Vorwürfe seien größtenteils falsch und seines Erachtens im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass er bis ca. Sommer 2017 ein sog. Member bei den Hells Angels gewesen sei, wie der hiesigen Ermittlungsakte und auch den bisherigen Ermittlungen rund um die zahlreichen und teilweise auch noch aktuell anhängigen BtM-Parallel-Verfahren zu entnehmen sei. Dass er bei den Hells Angels Member gewesen sei, bedeute aber – entgegen landläufiger Meinung – nicht zwangsläufig, dass er sich an Straftaten anderer Member oder sonstiger den Hells Angels nahestehenden Personen, sei es in Bezug auf Gewalttaten oder Betäubungsmitteldelikte, beteiligt habe. Über den Zusammenhalt und die Umgangsformen in diesem Club habe er seinerzeit sicherlich zu einem guten Teil sein eigentlich angeschlagenes Selbstbewusstsein im normalen Alltag kompensieren gekonnt, was nicht zuletzt auf seine nicht vorhandene Schulbildung und seine ebenfalls nicht vorhandenen beruflichen Perspektiven zurückzuführen sei. Da man im Club schnell zur Kenntnis habe nehmen können, dass er eine Person sei, die sehr auf Ordnung, Sauberkeit und Struktur bedacht sei, sei ihm mit der Zeit auch eine entsprechende Aufgabe übertragen worden. Diese habe im Wesentlichen darin bestanden, auch im Club bzw. im Clubheim in xx für Ordnung, Sauberkeit, Struktur und Disziplin Sorge zu tragen. Er sei mehr eine Art Aufpasser und Hausmeister gewesen. Entgegen der haltlosen Mutmaßungen ausweislich der Ermittlungsakte seien ihm neben der beschriebenen Position – er wisse nicht einmal, ob er diese Funktion überhaupt als Position bezeichnen würde – keine Aufgabe und schon gar keine herausragende Stellung innerhalb des Clubs zugekommen. Er habe definitiv nie eine Führungsposition innegehabt. Dies werde fälschlicherweise seitens der Ermittlungsbehörden immer wieder aus Mutmaßungen und Spekulationen unterstellt, was anhand des folgenden wörtlichen Zitates aus einem Vermerk des Staatsanwaltes J vom 03.11.2017 (Bl. 299 ff. d.A.) verdeutlicht und erläutert werden dürfe: „Auch der Beschuldigte B dürfte mit der Depothaltung, dem Handel bzw. der Weitergabe von Betäubungsmitteln betraut sein. Allein aufgrund seiner Stellung im Club und seiner Supervision des Prospects A liegt es nahe, dass er in den Drogenhandel des Vereinspräsidenten und des Prospects jedenfalls insofern eingebunden ist, dass er das Handeln des Prospects überwacht. Dafür spricht weiterhin, dass er den A in einem Gespräch am 06.10.2017 auffordert, im Clubhaus „das Tütchen gleich wieder voll zu machen", wobei er der Meinung ist, der A habe sich "davon zu viel bedient" (BI. 257 ff.A). Bei dem Gespräch dürfte es um ein Drogendepot des Hells Angels MC xx in xx gehen, welches offenbar von A geleert wurde. In einem weiteren Gespräch 13.10.2017, in dem es offenbar um BTM aus einer Tüte geht, fordert der Beschuldigte A den Beschuldigten Xy auf, von „dem Guten“ von „xx" mitzubringen (BI. 280 f. d. A). Aufgrund des Vornamens des Beschuldigten B ist davon auszugehen, dass es sich um von diesem geliefertes oder deponiertes BTM handelt…“ Die Ausführung des Staatsanwalts J und dessen Mutmaßungen gründeten sich wiederum auf einen Vermerk von KHK R vom 16.10.2017 (Bl. 284 ff. d.A.), in dem dieser sein, des Angeklagten, teilweises Auftretens bei verschiedenen Vorkommnissen um die Hells Angels aufliste, also „Schauläufe“, seine Anwesenheit bei Gerichtsterminen anderer Personen, seine Anwesenheit bei Partys etc. Aus seiner bloßen Anwesenheit dort habe also alsdann Herr KHK R gemutmaßt, dass er der Führungsriege des Hells Angels MC Charter xx zugeordnet würde. Diese Unterstellung entbehre jeder Grundlage. Ebenso hätten ansonsten alle anderen Anwesenden bei Schauläufen, Partys und Gerichtsterminen als Führungsmitglieder eingestuft werden müssen. Dann hätte es wohl keine einfachen Mitglieder mehr bei den Hells Angels geben dürfen. So sei es aber nicht gewesen. Im Folgenden durchziehe sich die irrige Mutmaßung als maßgebliche Ermittlungshypothese durch die gesamte Ermittlungsakte und münde schließlich in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen, obwohl diese Ermittlungshypothese einfach falsch sei. Aus der Anklageschrift sei ersichtlich, dass sein Name praktisch bei keiner Tat vorkomme und er dennoch als Täter fast sämtlicher angeklagter Taten aufgelistet sei. Dies erachte er als Folge dieser Mutmaßungen und haltlosen Unterstellungen. Er sei einerseits erschüttert darüber, dass es so einfach sei, einem Menschen geradezu massenweise die mittäterschaftliche Beteiligung an Straftaten anzudichten, obwohl es keine unmittelbaren Beweise dafür gebe. Andererseits fühle er sich geradezu ohnmächtig, denn er könne sich gegen dieses Gedankenkonstrukt kaum mit Gegenbeweisen wehren. Eigentlich – so habe er bisher gedacht – müsse man einem Angeklagten Straftaten konkret nachweisen und der Angeklagte müsse nicht etwa die Gegenbeweise liefern. Aber er habe das Gefühl, dass das so nicht richtig sei, denn die haltlosen Unterstellungen hätten bislang bewirkt, dass er sich schon fast ein Jahr in Untersuchungshaft befinde, herausgerissen aus seiner Familie. Weil er diesen Zustand seiner Familie nicht mehr länger zumuten könne, breche er sein Recht auf Schweigen, aber auch deshalb, weil er nach all den Monaten kein Vertrauen mehr darauf habe, dass sich die Wahrheit schon herausstellen werde, wie er anfangs noch geglaubt habe. Er habe, wie bereits ausgeführt, bei den Hells Angels MC x lediglich eine Ordnungs-, aber keine Führungsposition inne gehabt. Gerade diese Ordnungsfunktion gehe auch aus der vorliegenden Ermittlungsakte hervor, wobei die Strafverfolgungsbehörden diese Erkenntnisse leider stets falsch interpretierten. In diesem Kontext dürfe nicht zuletzt auf Bl. 327 d.A. verwiesen werden. Tatsächlich hätten sich Mitglieder bei ihm, dem Angeklagten, an- und abmelden und Verspätungen zu Meetings anzeigen müssen. Verstöße seien der konnten durch ihn mit einer üblichen Ordnungsstrafe in Höhe von 50,00 € in die Clubkasse geahndet werden. Aber auch er habe – bei Fehlverhalten – eine entsprechende Strafe zahlen müssen. Wenn aus dem zitierten Vermerk des Herrn Staatsanwalt J hervorgehe, dass er, der Angeklagte, Herrn A angewiesen habe, das „Tütchen“ wieder voll zu machen, so stehe dies in keinem Zusammenhang mit den durch Herrn A bereits eingeräumten Betäubungsmittelgeschäften. Vielmehr sei es so gewesen, dass er, der Angeklagte, im Clubhaus seine eigene geringe Menge (daher Tütchen und nicht Tüte) an Marihuana gelagert gehabt habe, und zwar zum Eigenkonsum. Bei diesem Marihuana handele es sich – jedenfalls nach seinem Dafürhalten – um besonders reines und nicht parfümiertes Rauschgift, das er sich relativ regelmäßig vor allem von Herrn A , aber auch von anderen, u.a. Ge, habe mitbringen lassen. Herr A habe sich schlicht und ergreifend an seinem persönlichen Vorrat bedient, wogegen er, der Angeklagte, grundsätzlich dann nichts gehabt habe, wenn er diesen Vorrat danach wieder aufgefüllt habe. Dies habe er ab und an nicht gemacht, so dass er, der Angeklagte, ihn dazu aufgefordert habe. A sei nach seiner Erinnerung etwa im Jahr 2017 aufgetaucht und habe sich seither im näheren Umfeld des Clubs bewegt, dies mit dem Wunsch aufgenommen zu werden. Auffällig an A sei gewesen, dass er eigentlich, also wenn er nichts konsumiert habe, ein sehr lustiger und umgänglicher Typ gewesen sei. Wenn er aber konsumiert habe, was jedenfalls zuletzt fast stets der Fall gewesen sei, sei er häufig unberechenbar und aggressiv geworden. Derartiges habe er, der Angeklagte, nicht durchgehen lassen können und wollen, auf der anderen Seite habe er nicht einfach Befehle geben können, da er dazu nicht in der Position gewesen sei. Gleichwohl habe er ihm öfter mit Rat zur Seite gestanden und versucht, mäßigend auf ihn einzuwirken, was ihm jedoch nur selten gelungen sei. Die Anwesenden hätten selbst im Rahmen des Abhörens der TKÜ gehört, was mit Herrn A geschehe, wenn dieser konsumiert habe. Er, der Angeklagte, habe sich aber natürlich nicht ständig um Herrn A kümmern können, da er durch seine damals noch drei Kinder mit diesen beschäftigt gewesen sei, was sich ebenfalls umfänglich aus der TKÜ ergebe, wenn man denn richtig hinhöre. A selbst habe häufiger Kontakt und Rat bei ihm, dem Angeklagten, gesucht, wobei er, der Angeklagte, ihm auch oftmals einfach nur signalisiert habe, sich um die eine oder andere Sache zu kümmern, ohne dann tatsächlich etwas zu veranlassen. Er, der Angeklagte, habe ihn in zahlreichen Situationen einfach nur beruhigen und runter holen wollen. Er möchte nunmehr auf die ihm ausweislich der Anklageschrift zur Last gelegten Taten eingehen, soweit er dazu überhaupt etwas sagen könne. Vorab möchte er klar stellen, dass im grundsätzlich bekannt sei, dass Herr A nicht nur selbst BtM konsumiere, sondern auch mit BtM handele, wobei ihm nicht genau bekannt gewesen sei, um welche Art von BtM es sich konkret handele und in welcher Menge er handele. Außer ihm, dem Angeklagten, sei seines Erachtens zudem noch (zumindest) dem ganzen xx-Viertel in xx bekannt gewesen, dass Herr A deale. Bis auf eine Ausnahme habe er, der Angeklagte, aber noch nicht einmal gewusst, wann er gehandelt habe. Darauf werde er später noch eingehen. Er, der Angeklagte, selbst habe davon nur insoweit profitiert, als er sich – wie bereits ausgeführt – sein Marihuana zum Eigenkonsum über A habe besorgen lassen. Seine immer gleiche Bestellmenge in Höhe von jeweils 5 Gramm zu einem Gesamtpreis von 35,00 € habe er nur in Ausnahmefällen selbst bezahlt. Herr A habe ihm seine Portion auch so gerne gegeben, zum einen, weil er sicherlich gehofft habe, irgendwann einmal Member werden zu können und dabei seine Unterstützung zu erhalten, zum anderen, weil er ihn häufig angerufen habe, sich bei ihm über seine Probleme ausgelassen habe und Hilfe in Anspruch habe nehmen wollen. A habe ständig Probleme mit anderen Personen gehabt, die schnell zu eskalieren gedroht hätten, ab und zu habe er, der Angeklagte, dann eingegriffen. Irgendwann habe er sich dazu regelrecht menschlich verpflichtet gefühlt, weil er einen Großteil seines Konsums über ihn finanziert habe, ohne dafür eigenes Geld bezahlen zu müssen, was er im Übrigen auch nicht gehabt habe. Mit den hier angeklagten Taten habe er eigentlich kaum etwas zu tun. Nur in Bezug auf Xy habe er sich vorzuwerfen, dass er in die Streitigkeiten der beiden eingegriffen habe, was er gleich noch näher darlegen werde. In Bezug auf Fall 22 der Anklage (d.h. Fall 56 unter Ziff. III.), die Tat vom 26.03.2018, habe er – was vorher tatsächlich nicht der Fall gewesen sei – gewusst, dass Herr A Ge mit seinem Pkw zu einem xx habe schicken wollen, dessen Adresse er, der Angeklagte, allerdings noch nicht einmal gekannt habe. Ihm sei dabei schon klar gewesen, dass es um BtM gehen würde, allerdings hab er von der Menge keine Ahnung gehabt. Wenn er das vorher gewusst hätte, hätte er den Ge nicht fahren lassen. Auch das werde er gleich noch darlegen. Er selbst habe – wie gesagt – aus den Taten von A bis auf die Tatsache, dass ihm eben BtM zum Eigenkonsum besorgt worden seien – keinerlei Nutzen gezogen, sei zu keinem Zeitpunkt finanziell involviert gewesen und habe selbst auch nie Geld erhalten. In Bezug auf Xy habe er mitbekommen, dass Herr A erhebliche Probleme mit diesem gehabt habe, die sich im Laufe der Zeit immer weiter zuspitzten. Herr A habe sich ihm, dem Angeklagten, gegenüber schon insoweit in Bezug auf Xy geäußert, dass dieser Stoff – wie viel habe er, der Angeklagte, aber nicht genau gewusst – der für andere bestimmt gewesen sei, von ihm geklaut und unter Wert verkauft haben sollte. So etwas in der Art sollte nicht das erste Mal passiert sein. A habe sich ihm, dem Angeklagten, gegenüber heftig über Xy beschwert, die Beschwerden seien immer aggressiver geworden, so dass er, der Angeklagte, irgendwann Sorge gehabt habe, dass sich der A so darein steigere, dass eine wirkliche Eskalation zu befürchten gewesen sei. Um dies zu verhindern habe er, der Angeklagte, sich schließlich in das Problem eingeschaltet, wobei hier besonders aus der TKÜ ersichtlich sei, dass ihn Herr A erst involviert habe, als das eigentliche Geschäft, dessen Ausmaß er, der Angeklagte, nicht gekannt habe, schon über die Bühne gegangen gewesen sei und es lediglich um von Xy angeblich veruntreutes Geld gegangen sei. Da er, der Angeklagte, wie ausgeführt, nichts Konkretes über die Geschäfte von A gewusst habe, habe er sich auf die Angaben des A verlassen, wonach der Xy diesen abgezogen haben sollte. An dieser Stelle müsse er folgendes erläutern: Selbstverständlich könne es in einem Club, wie dem der Hells Angels, nicht angehen, dass Mitglieder oder angehende Mitglieder sich gegenseitig abzögen, egal, was sie machten. Damit würde letztlich dem Chaos Tür und Tor geöffnet. Entsprechend sei er, der Angeklagte, darauf bedacht gewesen, dass die Clubordnung nicht vollkommen aus den Fugen gerate. Ihm sei es also nicht darum gegangen, Herrn A zu verhelfen, Geld aus seinen BtM-Geschäften zu ziehen oder seine Verluste einzutreiben, sondern darum, eine gewisse Ordnung im Club und dessen Umfeld aufrecht zu erhalten. Fehlverhalten müsse grundsätzlich Konsequenzen haben, sonst wiederhole es sich. Allerdings sei ihm – dem Angeklagten – dies nicht so wichtig gewesen, dass er auf Anforderung von Herrn A immer sofort alles stehen und liegen gelassen hätte, schließlich sei es eigentlich sein Problem gewesen. So könne man deutlich in der TKÜ nachhören, dass Herr A an einem Tag vehement nach seiner Hilfe gerufen habe, dies in Beziehung auf den Xy, er A gegenüber aber erwidert habe, dass er derzeit bei einem Kinderfest sei und sich erst am darauffolgenden Tag mit Xy befassen würde (Gespräch A – B am 03.12.2017). So sehr Konsequenzen sein müssten, so sehr sei es auf der anderen Seite aber darum gegangen, überzogene Strafaktionen zu verhindern, mit welchen seitens A durchaus zu rechnen gewesen sei, wenn dieser richtig sauer und auf Drogen gewesen sei. Unter Drogeneinfluss sei A einfach uneinschätzbar. Wenn man die TKÜ richtig abhöre, werde man feststellen, dass er, der Angeklagte, habe verhindern wollen, dass Xy geschlagen werde. Er sei sogar explizit danach gefragt worden, ob Xy geschlagen werden sollte, was er aber ausdrücklich verneint habe. Er habe allerdings veranlasst, dass Xy nicht aus den Augen gelassen werden und das Clubhaus nicht verlassen sollte, bevor die Angelegenheit geklärt gewesen sei. Er wolle nicht verhehlen, dass Herr A Herrn Xy bestraft habe, er habe es teilweise selbst gesehen. Allerdings nicht so überzogen, wie er es später anderen gegenüber dargestellt habe, das stimme so einfach nicht, jedenfalls habe er, der Angeklagte, das nicht mitbekommen und sich auch nicht daran beteiligt. Am Tag, nachdem der Xy zur Rede gestellt worden sei, hätten sie tatsächlich alle noch im Clubhaus gefrühstückt – auch Herr Xy – und er, der Angeklagte, habe dafür gesorgt, dass sich alles wieder beruhigt habe. Soweit aus der TKÜ ersichtlich sei, dass auch die Freundin des Herrn Xy unfreiwillig in den Konflikt involviert worden sei, so sei dies – wie eigentlich die ganze Aktion – überzogen und falsch gewesen. Dennoch sei es die Freundin selbst gewesen, die sich kurze Zeit später von Xy abgewandt habe und sogar etwas mit Herrn A angefangen habe. So habe es ihm, dem Angeklagten, zumindest Herr A geschildert. Nach seinem Dafürhalten wäre das nicht er Fall gewesen, wenn sie wirklich psychisch in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Es sei nicht nur ihm, dem Angeklagten, bekannt gewesen, dass Xy A abgezogen habe. Es sei im ganzen Club bekannt gewesen; für Herrn Xy sei sein eigenes Fehlverhalten zum Bumerang geworden. Sie hätten ihn nicht mehr mit Respekt behandelt. Wenn er für sie, auch für den Angeklagten, irgendetwas habe tun sollen und das nicht sofort von ihm umgesetzt worden sei oder wenn er nicht telefonisch erreichbar gewesen sei, habe es – auch von ihm, dem Angeklagten, direkt Ärger gegeben. Ehrlich gesagt habe er, der Angeklagte, auch keinerlei Respekt mehr vor ihm gehabt und habe sich da auch reingesteigert. Er, der Angeklagte, habe ein paar Mal wegen nichts den großen Mann markiert und seinen eigenen Frust, der gar nichts mit den angeklagten Fällen oder dem Club zu tun habe, verbal an Xy abgelassen. Er habe gar nichts mit der in der Anklageschrift unter Fall 5 (d.h. Fall 33 unter Ziff. III.) behaupteten Tat zu tun. Die von der Staatsanwaltschaft als für diesen Fall relevant eingestuften Telefonate und Fotos seien am 05.06.2019 in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Ehrlich gesagt verstehe er, der Angeklagte, nicht, wie die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Gespräche überhaupt auf den Verdacht komme, er hätte auf Bitten von Herrn A von Herrn Pc mindestens 1 Kilo Marihuana aus den Niederlanden bezogen. Der Rückschluss sei wirklich absurd. Bei den Gesprächen sei es teilweise um ein Konzert in xx, dass er, der Angeklagte und auch viele andere Freunde und Bekannte auf Einladung eines Freundes im November 2017 hätten besuchen wollen, gegangen. Teilweise sei es um eine geplante Urlaubsreise nach Marokko gegangen, sonst sei es um nichts gegangen. Er, der Angeklagte, habe lediglich auf Bitten von Herrn A wiederum Herrn Xy gebeten, Herrn A die Telefonnummer von Herrn Pc, den er, der Angeklagte, als Schwager von Herrn Zq kenne, per SMS zu schicken. Herr Xy habe – soweit er, der Angeklagte, das verstanden habe – schon zuvor diese Nummer an Herrn A geleitet, allerdings per Whatsapp, und mangels Internet habe A die Nummer nicht erhalten. Er, der Angeklagte, habe keine Ahnung, warum Herr A Herrn Pc konkret habe anrufen wollen. Mehr könne er zu diesem Komplex nicht sagen. Soweit ihm, dem Angeklagten, aus der Tatsache, dass er sein Auto teilweise verliehen habe oder selbst auch mal nach xx gefahren sei, unterstellt werde, dass er als Mittäter an den Fällen im sog. xx Komplex beteiligt gewesen sei, so sei dies falsch. Er habe sein Auto sehr häufig verliehen, wenn ihn einer darum gebeten habe, ohne jedoch den konkreten Anlass zu kennen oder den Grund der bevorstehenden Fahrt zu hinterfragen. Zu beachten sei diesbezüglich, dass es sich bei seinem PKW um einen BMW handele und dieser von ihm und auch anderen durchaus als Statussymbol angesehen werde. Er sei einer der wenigen gewesen, der überhaupt ein eigenes Auto gehabt habe. Öfter habe er andere mit seinem PKW fahren lassen, nachdem diese ihn zuvor nachhause gefahren hätten. Der Hintergrund sei gewesen, dass er häufig – wie schon erwähnt – Marihuana geraucht habe, aber nie selbst Auto fahre, wenn er gerade konsumiert habe. Er trenne das penibel und sei daher regelmäßig mit der xx unterwegs gewesen. Er habe auch schon mal gewusst, dass sein Auto genutzt werde, um sich mit „xx“ zu treffen, dem Mann, von dem das von ihm, dem Angeklagten, als besonders gut empfundene Marihuana zum Eigenkonsum stamme. Für ihn, den Angeklagten, sei es dabei aber um Kleinmengen, wie erörtert, um 5 g, nicht um Kilos, gegangen. Da sei auch schon mal für die Kollegen etwas zum Eigenkonsum mitgebracht worden. Er habe aber keine Ahnung gehabt, dass mehr als diese Kleinmengen transportiert werden sollten. Wenn er gewusst hätte, dass mit dem Auto derartige Mengen an BtM transportiert würden, hätte er sicherlich nicht seinen eigenen und auf ihn zugelassenen PKW zur Verfügung gestellt, welcher unschwer auf ihn zurückzuverfolgen gewesen sei. Wie aus der TKÜ ersichtlich habe er häufig gar nicht gewusst, wo sein PKW gerade genutzt worden sei. Es sei ihm nur wichtig gewesen, dass der PKW ausschließlich von einer Person mit gültiger Fahrerlaubnis gefahren werde, auch dies ergebe sich aus zahlreichen Gesprächen in der TKÜ, die bereits abgehört worden seien. Soweit ihm eine Mittäterschaft an den Taten des Herrn A im sog. xx Komplex unterstellt werde, so könne er auch diesbezüglich nur beteuern, dass das so wie angeklagt nicht stimme. Ihm sei dennoch nicht verborgen geblieben, dass A auch mit Kollegen in xx grundsätzlich Geschäfte gemacht habe. Gerüchte gebe es immer und es habe auch Andeutungen von A selbst gegeben. Allerdings habe er, der Angeklagte, mit dessen Geschäften nichts zu tun gehabt. Seine eigene Motivation für Besuche in xx seien stets clubinternen Angelegenheiten gewesen. Zudem habe er an einem Tag mit den Kollegen vor Ort lediglich auf seinen Geburtstag anstoßen wollen. Dass A ihn, den Angeklagten, bei 2 Gelegenheiten am 26.02.2018 und am 24.04.2018 nach xx begleitet habe und dort ggf. seine Geschäfte gemacht habe, mache diese Geschäfte nicht zu seinen Geschäften. In seinem Beisein sei über Konkretes auch nicht gesprochen worden. Allenfalls könne man ihm vorhalten, dass er A dorthin mitgenommen habe und er dadurch dort Gespräche in Hinblick auf seine Geschäfte habe führen können. Es seien dennoch seine Geschäfte geblieben, nicht die des Angeklagten. Allerdings habe er, der Angeklagte, gewusst, dass Ge am 26.03.2018 mit seinem PKW zu dem xx nach Holland unterwegs gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass er schon 2 Tage vorher dort gewesen sein solle. Ge habe er flüchtig gekannt. Am 26.03.2018 habe ihn allerdings Herr A selbst konkret gebeten, Ge mit dem PKW nach Holland fahren zu lassen. Allerdings habe er, der Angeklagte, geglaubt, dass Ge dort für den Eigenkonsum von ihm, dem Angeklagten, und ein paar anderen Kollegen, u.a. auch A , etwas besorgen habe sollen, sein Vorrat sei auch schon aufgebraucht gewesen. Wenn er, der Angeklagte, in den Deal involviert und dieser von ihm mitorganisiert worden wäre, dann hätte er den Ablauf kennen müssen, den habe er aber nicht gekannt, wie ein Gespräch im Rahmen der TKÜ, das bereits in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, belege. Denn er habe telefonisch noch bei A nachfragen müssen, ob Ge bei A vorbeikommen oder direkt zu diesem xx habe fahren sollen. Und auch dies müsste die Ermittlungsbehörden doch stutzig werden lassen, was seine von diesen unterstellte Beteiligung angehe: Wenn er den Deal wirklich mitorganisiert hätte, dann hätte er doch wohl die Adresse von dem Dealer, diesem xx, wissen müssen. Diese habe er aber nicht gekannt, wie sich aus einem im Rahmen der TKÜ abgehörten Gespräch vom 26.03.2018 deutlich ergebe. Er könne nur nochmals betonen: Wenn er gewusst hätte, dass mit dem Auto derartige Mengen an BtM transportiert würden, hätte er sicherlich nicht seinen auf ihn zugelassenen PKW zur Verfügung gestellt, welcher problemlos zu ihm zurückzuverfolgen gewesen sei. Da er grundsätzlich gewusst habe, dass Ge am 26.03.2018 in Holland BtM, nach seinem Dafürhalten die Eigenkonsummenge für ihn, den Angeklagten, und ein paar andere Member, habe holen wollen, habe ihn A später am Telefon darüber informiert, dass Ge mit seinem Wagen geschnappt worden sei. Wörtlich habe er ihm gesagt, dass Ge „gefickt“ worden sei. Das sei auch schon alles, was er, der Angeklagte, zu den angeklagten Fällen sagen könne. Mit der Mehrzahl der angeklagten Taten habe er gar nichts zu tun. Er trage nur in dem eben genannten Umfang Verantwortung, wobei er sich allenfalls in den dargestellten Fällen nur den Vorwurf der Beihilfe machen könne, wenn überhaupt. Keine der angeklagten Taten sei „seine Tat“ gewesen, auch wenn einzelne Aktionen von ihm oder das teilweise „Leihen“ seines PKW die Taten von Herrn A unterstützt haben mögen. Er selbst habe – bis auf seine Portionen zum Eigenkonsum – keinerlei Nutzen gezogen, insbesondere habe er nie Geld erhalten und an den Taten von Herrn A verdient. Für seine relativ geringen Berührungspunkte mit dem Gesamtgeschehen sitze er aber bereits fast 1 Jahr in Untersuchungshaft. So oder so bereue er sein Tun, auch wenn es nicht ansatzweise so gravierend sei, wie von der Staatsanwaltschaft unterstellt. b. Der Angeklagte B hat sich am 39. Hauptverhandlungstag unter Anknüpfung an seine bisherige Einlassung im Wege einer weiteren durch seinen Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung, die er anschließend ausdrücklich bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen: Zunächst müsse er klarstellen, dass er sich selbst – was ihm nunmehr deutlich bewusst geworden sei – seine Verantwortung für das Geschehene und seinen Tatbeitrag kleingeredet habe. Er habe sich früher immer eher – wie er es auch in seiner bisherigen Einlassung im Juni 2019 beschrieben habe – als Aufpasser und Hausmeister gesehen, weil es nicht originär seine Betäubungsmittelgeschäfte gewesen seien. Er habe weder die Idee dazu gehabt, noch habe er am operativen Geschäft mitgewirkt. Dennoch sehe er nunmehr ein, dass er nicht lediglich die Position eines „Hausmeisters“ eingenommen und wahrgenommen habe. Er habe – und das habe er letztlich auch gewusst – durch seine Art der Unterstützung wesentlich dazu beigetragen, dass die Geschäfte überhaupt so hätten weitergeführt werden können. Natürlich hätten einzelne, in seinem Umkreis befindliche Personen, – er denke dies sei auch aus den bis dato in Augenschein genommenen Telefonüberwachungen deutlich geworden – zu ihm aufgeschaut und ihn in bestimmten Angelegenheiten um Rat oder ab und an auch um Intervention gebeten. Das habe ihm geschmeichelt. Sein Verhältnis zu Herrn A sei zwar kein wirkliches „Über-Unterordnungs-Verhältnis“, sondern ein Verhältnis von „Bruder zu Bruder“, aber schon aufgrund der Tatsache, dass er, der Angeklagte, einfach lebensälter sei, sei er für Herrn A einfach der „ältere Bruder“ und er sein „kleiner Bruder“. Herr A habe ihn, den Angeklagten, regelmäßig, in privaten und später zudem in geschäftlichen Dingen um Rat und Hilfe gebeten, nicht nur aber insbesondere auch dann, wenn er wieder einmal mit verschiedenen Personen und/ oder Geschäftspartnern aneinander geraten sei, was relativ häufig vorgekommen sei. Die Verfahrensbeteiligten hätten sich alle hier im Rahmen der rund 15 Monate währenden Beweisaufnahme ein Bild davon machen können, dass ein Umgehen mit Herrn A – gerade, wenn dieser auch harte Drogen konsumiert habe – erheblich problematisch gewesen sei. Dann habe er, der Angeklagte, schon öfter mal eingegriffen. Er möchte hiermit aber nicht zum Ausdruck bringen, dass alles alleine „auf dem Mist von Herrn A gewachsen sei“. Allerdings hätten dieser und auch Herr Xy schon mehrere Monate bevor der Angeklagte ins Spiel gekommen sei, Betäubungsmittelgeschäfte gemacht. Er, der Angeklagte, hätte gesehen, dass das für beide lukrativ gewesen sei, während er immer auf seiner Hartz-4-Schiene gehangen habe und anfänglich froh gewesen sei, dass Herr A ihm öfter seinen Konsum finanziert habe. Er habe den Vorschlag gemacht, dass er, der Angeklagte, daran auch anders partizipieren könnte. Er, der Angeklagte, hätte ihm natürlich auch eine Absage erteilen können, aber im Sommer 2017 habe er, der Angeklagte, sich dann doch entschlossen, zumindest etwas vom Kuchen abhaben zu wollen. Damals sei er der Auffassung gewesen, dass er dafür gar nicht viel habe tun müssen. Aber das, was er getan habe, habe gereicht, um den Fortgang der Geschäfte mit Marihuana zu beeinflussen. Mit Kokaingeschäften habe er dagegen nichts zu tun gehabt. Nachdem er jetzt seit rund zwei Jahren von seiner Familie – insbesondere seiner Frau und seinen Kindern – getrennt sei, aber gesehen habe, dass sowohl seine Frau als auch sein Bruder trotzdem beinahe bei jedem Verhandlungstag in der Öffentlichkeit anwesend gewesen seien, könne er es seiner Familie gegenüber nicht mehr verantworten, nicht wirklich reinen Tisch zu machen. Er trage für viele angeklagte Fälle, aber nicht alle, Mitverantwortung, wofür er sich gegenüber seiner Familie, aber besonders seiner Frau und seinen Kindern gegenüber, schäme. Er müsse hier in aller Deutlichkeit einräumen, dass ihm viele Dinge und Fehler seinerseits erst im Zuge der zurückliegenden zahlreichen Hauptverhandlungstage bewusst geworden seien. Dies habe er im Rahmen der hier bereits verlesenen Worte versucht zum Ausdruck zu bringen. Auch habe er mit seinen Verteidigern zahlreiche Gespräche geführt, nach denen er sich selbst gegenüber habe einräumen müssen, dass sich zahlreiche Telefonate, die er geführt habe, für andere durchaus furchteinflößend anhörten. Er habe sich teilweise in bestimmten Konstellationen absolut in Rage geredet und offensichtlich auch selbst kaum Schranken gekannt. In dieser Deutlichkeit habe er das gar nicht mehr in Erinnerung gehabt, was auch daran liegen könne, dass er damals selbst täglich erhebliche Mengen Marihuana konsumiert habe. Es sei richtig, dass er seinerzeit selbst täglich rund 5 bis 10 g Marihuana konsumiert habe. Die Zusammenhänge seien ihm mittlerweile aber wieder klar und er möchte insoweit auch für sein eigenes Fehlverhalten einstehen. Im Rahmen des zurückliegenden Hauptverhandlungstages sei Herr Staatsanwalt J auf sie zugekommen und habe ihnen ein Angebot im Hinblick auf eine mögliche Verständigung unterbreitet, welche sich nach seiner Auffassung im Rahmen einer Freiheitsstrafe von 7 bis 8 Jahren habe bewegen sollen. Nach Rücksprache mit ihm, dem Angeklagten, hätten seine Verteidiger sodann eine Gegenvorstellung bis hin zu einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren eingebracht, eine Strafhöhe, welche aus seiner Sicht durchaus tat- und schuldangemessen erscheine, was seine wirklichen Tatbeiträge angehe. Eine Verständigung sei dann aber leider nicht zustande gekommen. Dennoch möchte er von sich aus, obwohl im seitens der Staatsanwaltschaft und der Kammer eben keine verbindliche Zusage gemacht worden sei, den Schritt nach vorne antreten und für sein Fehlverhalten einstehen. Konkret lasse er sich in Abänderung seiner bisherigen Einlassung wie folgt weiter zur Sache ein: Hinsichtlich (1.) des Betäubungsmittelhandels müsse er unter Distanzierung zu seiner bisherigen Einlassung zur Sache einräumen, dass er teilweise an Betäubungsmittelgeschäften im Bereich Marihuana beteiligt gewesen sei. Wie oben schon angedeutet, sei ihm bewusst gewesen, dass der Herr A gemeinsam mit Herrn Xy in solche Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt gewesen sei. Er selbst habe dies jeweils am Rande mitbekommen und habe insoweit (anfänglich) davon profitiert, dass er von Herrn A – damals noch ohne irgendwelche Gegenleistungen seinerseits – seine Grasrationen erhalten habe. Dieser Umstand ergebe sich seines Erachtens auch aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen. In der Folgezeit, als das Geschäft zwischen Herrn A und Herrn Xy bereits in vollem Zug befindlich gewesen sei und nach Darstellung von Herrn A ganz gut gelaufen sei, sei er, der Angeklagte, in dieses dann eingestiegen und habe insoweit eine aktivere Rolle eingenommen. Richtigerweise – wie bereits durch Herrn Xy mitgeteilt worden sei und auch aus der gesamten Hauptverhandlung ersichtlich sei – sei er zwar nicht unmittelbar in den Straßenhandel oder die Portionierung der Betäubungsmittel bzw. die Beschaffung derselben involviert gewesen, sondern er sei vornehmlich sozusagen als der starke Mann präsentiert worden. Wenn Gespräche mit „abtrünnigen“ oder unentschlossenen Kunden geführt hätten werden müssen, sei er auf den Plan getreten. So habe er einige Telefonate und auch persönliche Termine wahrgenommen, um Kunden bei der Stange zu halten. Zu Gewalt oder Übergriffen seinerseits sei es hierbei aber nie gekommen. Die Kunden hätten auch so Respekt vor ihm gehabt. Als Entlohnung seien ihm für seine Tätigkeiten die bereits mitgeteilten und aus den Aussagen des Herrn Xy ersichtlichen 300,00 € pro Kilo zugesagt worden, welche er wohl auch erhalten habe, zumindest gehe er davon aus. Insoweit habe er im Zeitraum Juli bis Spätherbst 2017 an den Taten betreffend Marihuana mitgewirkt und seine Vorteile daraus gezogen. Da er jedoch nie aktiv in die Verkaufsvorgänge bzw. die Einkäufe involviert gewesen sei, könne er die genaue Menge nicht angeben, die seinerzeit an Marihuana verkauft worden sei. Wenn er sich zurück erinnere, würde er sagen, dass er in diesem Monaten ca. 1.500,00 € bis 1.800,00 € pro Monat erhalten habe, zusammengerechnet ca. 7.500,00 € bis 9.000,00 €. So genau könne er das heute einfach nicht mehr sagen, weil er ja immer wieder die kleineren Beträge à 300,00 € bekommen und darüber nicht Buch geführt habe. Mit den angeklagten Geschäften in xx und denen in xx habe er nach seiner Erinnerung persönlich gar nichts zu tun gehabt und habe auch nicht in irgendeiner Form eingegriffen, wobei ihm gleichwohl am Rande bekannt gewesen sei, dass damals auch insoweit geschäftliche Transaktionen von Statten gegangen sein sollten. Weiter unterstützt habe er diese Geschäfte aber nicht, daher könne er auch zu Mengen nichts sagen. Allein die Kenntnis von diesen Geschäften sei jedoch, nach seinem Wissensstand, noch nicht strafbar. Er habe später auch von entsprechenden Erzählungen gewusst, dass Herr A Kokaingeschäfte gemacht habe, an welchen er, der Angeklagte, jedoch definitiv nicht beteiligt gewesen sei und an denen er auch in keiner Weise partizipiert habe. Über Anzahl und Menge wisse er wirklich nichts. Hinsichtlich (2.) des Clubhauses räume er die durch den Zeugen Xy außerhalb der Hauptverhandlung geschilderten Vorgänge rund um das Clubhaus, seine Person betreffend, ein. Herr A hätte ihm immer wieder in den Ohren gelegen, dass es zwischen ihm und Xy nach und nach zu Unstimmigkeiten in finanzieller Hinsicht gekommen sein solle. Das gehe seines Erachtens auch aus der Telefonüberwachung hervor. Herr A sei außer sich gewesen, weil er sich von Xy hintergangen und betrogen gefühlt habe, so habe er das damals zumindest immer wieder ihm, dem Angeklagten, gegenüber dargestellt. Er, der Angeklagte, habe ihm das seinerzeit auch geglaubt. Er habe sich immer wieder massiv aufgeregt und behauptet, dass Xy in die Kasse gegriffen habe und viel Geld unterschlagen habe. Im Nachhinein sei er, der Angeklagte, jetzt nicht mehr so sicher, dass tatsächlich Herr Xy hinter dem angeblichen Loch in der Kasse gesteckt habe. Aber damals habe er dem Gerede von Herrn A Glauben geschenkt. Er, der Angeklagte, habe sich letztendlich dazu hinreißen lassen, dass sie beide sich Herrn Xy vorgenommen hätten. Herr Xy habe sich über mehrere Tage jedwedem Kontaktaufnahmeversuch entzogen. Das wiederum habe Herrn A massiv aufgeregt, so dass dieser auch ihn, den Angeklagten, gebeten habe, einzuschreiten. Er, der Angeklagte, sei damals wirklich davon ausgegangen, dass Herr Xy Geld von A unterschlagen hätte, das habe auch ihn, den Angeklagten, sehr gegen Herrn Xy eingenommen. Ursprünglich habe er gar nicht gewollt, dass Xy geschlagen werde. Es gebe in der TKÜ sogar ein Telefonat, aus dem hervorgehe, dass er, der Angeklagte, Herrn C , der entsprechend nachgefragt habe, ausdrücklich gesagt habe, dass Herr Xy nicht geschlagen werden sollte. Er, der Angeklagte, möchte gleich hier betonen, dass Herr C sich später auch nicht an der Aktion gegen Herrn Xy beteiligt habe, er habe ihn nicht geschlagen. Nicht er, der Angeklagte, sei der erste bei Xy gewesen, sondern Herr A . Er, der Angeklagte, sei etwas später dazu gekommen. Da sei die Stimmung aber schon so aggressiv gewesen, dass ihn das auch angesteckt habe. Sowohl Herr A als auch er, der Angeklagte, hätten auf Herrn Xy eingeschlagen. Im Nachhinein habe er, der Angeklagte, sich auch die Frage gestellt: warum eigentlich? Das sei eigentlich nicht sein Problem gewesen. Er habe zwar auch an diesem Tag Marihuana geraucht, aber das mache ihn eigentlich nur verbal, nicht körperlich aggressiv. Er könne es auch nicht mehr wirklich erklären, es sei eine unglaubliche Dynamik in der Situation gewesen. Er habe jedenfalls auch mit auf Xy eingeschlagen, mehrfach. Aus seiner Erinnerung heraus habe Xy allerdings nicht so schwere Verletzungen davon getragen, wie jetzt durch ihn geschildert worden sei. Vielmehr kämen die Verletzungen, die auch er, der Angeklagte, mitbekommen hätte, dem schon deutlich näher, was die Zeugin N im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung berichtet habe. Aber unabhängig davon habe er, der Angeklagte, hier richtig Schuld auf sich geladen, wohl auch, weil er damals davon ausgegangen sei, dass er ein Abziehen seines „Bruders“ A einfach nicht so habe hinnehmen dürfen, ohne selbst Respekt von den anderen zu verlieren. Er habe selbst aber keinerlei Anteil an den angeblich verschwundenen Geldern, mithin eigentlich kein eigenes Interesse, gehabt Auch sei vollkommen richtig, dass Herr Xy im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung klargestellt habe, dass er, der Angeklagte, schon unmittelbar nach dem Übergriff auf ihn davon ausgegangen sei, dass Herr Xy kein Geld abgezwackt bzw. nichts auf die Seite geschafft habe. Seine Reaktionen bzw. Beteuerungen auf ihre Vorhaltungen hätten schon sehr authentisch gewirkt. Ihm, dem Angeklagten seien damals jedenfalls Zweifel an der Schuld von Xy gekommen, was das angeblich verschwundene Geld angegangen sei, und er habe dann auch darauf gedrungen, ihn insoweit in Ruhe zu lassen. Die Arbeiten, die Herr Xy in der Folgezeit im Café geleistet habe, hätten eigentlich in keinem Zusammenhang zu den angeblich weggekommenen 50.000,00 € gestanden und wären auch nicht dazu geeignet gewesen, den ursprünglich im Raum stehenden Betrag auch nur ansatzweise abzuleisten. Auch dies sollte allen hier Beteiligten klar sein. Herr Xy habe das mehr aus Respekt vor ihm, dem Angeklagten, gemacht und deshalb, weil er gewollt habe, dass sie wieder Vertrauen zu ihm bekämen. Er, der Angeklagte, habe sich damals mit dem Café wirklich eine Zukunft jenseits dieser Betäubungsmittelgeschäfte aufbauen wollen und habe jede Hilfe gebrauchen können. Herr Xy sei nicht der einzige gewesen, der damals mitgeholfen habe. Im Nachhinein könne er, der Angeklagte, sich schon denken, dass Herr Xy nicht gerne geholfen habe, sondern aus einer gewissen Einschüchterung heraus, aber mit dem angeblichen Abarbeiten der verschwundenen Gelder habe das absolut nichts zu tun gehabt. Im letzten Abschnitt der Hauptverhandlung seien Telefonate von ihm, dem Angeklagten, vorgespielt worden, die den Anschein erweckten, als habe er auch im Jahr 2018 noch wegen der vermeintlich abhanden gekommenen Gelder Druck auf Herrn Xy ausgeübt. Das sei aber nicht so gewesen, das habe er damals spontan versucht zu erklären. Es sei bei diesen Telefonaten um von anderen Personen für Wetten geliehenes Geld gegangen, dass er, der Angeklagte, im Vertrauen auf die Rückzahlung vorgestreckt habe. Xy habe das gewusst und das zurückzuzahlende Geld in seinem Auftrag bei den entsprechenden Personen abholen wollen. Dann habe er ihn, den Angeklagten, immer wieder zeitlich vertröstet und sei über Stunden nicht erreichbar gewesen, so dass er, der Angeklagte, immer wieder vergeblich hinter ihm her telefoniert habe. Das habe ihn, den Angeklagten, oft bei ihm wütend gemacht, er habe genau gewusst, dass er, der Angeklagte, dann ausraste. Und er, der Angeklagte, habe gewusst, was er habe sagen müssen, um ihn wieder zur Raison zu bringen. Das habe er damals zumindest geglaubt. Aber mit dem angeklagten Fall im Clubhaus habe das gar nichts zu tun. Sein Fehlverhalten gegenüber Herrn Xy, welcher sicherlich aufgrund der Geschehnisse im Clubheim auch in der Folgezeit ihnen gegenüber eingeschüchtert gewesen sei, bedauere er, der Angeklagte, heute sehr und möchte sich – sollte ihm die Gelegenheit dazu geboten werden – bei Herrn Xy persönlich entschuldigen. Er habe seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt xx, bereits darum gebeten, dem Verteidiger von Herrn Xy, Herrn Rechtsanwalt xx, seine entsprechende Entschuldigung zu übermitteln. Abschließend möchte er erneut betonen, dass er sich zu dieser weitergehenden Einlassung entschieden habe, obschon ihm keinerlei Zugeständnisse seitens der Kammer oder Staatsanwaltschaft gemacht worden seien. Vielmehr habe er den Staatsanwalt zuletzt so verstanden, dass eine Diskussion sich erübrigt habe. Gleichwohl, um reinen Tisch zu machen, stelle er sich hier seiner Verantwortung. c. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten B vom 39. Hauptverhandlungstag weitgehend gefolgt, soweit der Angeklagte seine Beteiligung an den Geschäften mit Marihuana des Angeklagten A sowie des Xy im Sommer bis Spätherbst 2017 (vgl. Fälle 13-32) und seine Mitwirkung am Geschehen im Clubhaus Ende November 2017 (vgl. Fall 44) eingeräumt hat. Insoweit hat sich seine Einlassung durch die weiteren Beweismittel in weiten Teilen objektivieren und verifizieren lassen. Soweit der Angeklagte hingegen im Rahmen seiner Einlassungen eine Beteiligung an Fall 5 der Anklageschrift (vgl. Fall 33), den Geschäften mit Kokain im xx xx-Viertel (vgl. Fälle 34 bis 43) sowie den Geschäften des dritten Komplexes (xx, vgl. Fälle 52 bis 60) abgestritten hat, sieht die Kammer dies nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an, was im Folgenden anhand der jeweiligen Fälle näher dargestellt wird. Der Einlassung des Angeklagten B vom 16. Hauptverhandlungstag, wonach dieser als eine Art „Hausmeister“ aufgetreten und mit den verfahrensgegenständlichen Taten allenfalls am Rande etwas zu tun gehabt haben soll, konnte – auch soweit der Angeklagte diese erste Einlassung nicht bereits selbst im Rahmen seiner zweiten Einlassung vom 39. Hauptverhandlungstag revidiert hat – angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht gefolgt werden. 3. a. Der Angeklagte C hat sich am 6. Hauptverhandlungstag im Wege der Verlesung einer schriftlich vorformulierten Erklärung durch seinen Verteidiger, die er selbst mündlich bestätigt und als seine eigene Erklärung bezeichnet hat, wie folgt zur Sache eingelassen: Er werde nur über seine eigene Tatbeteiligung, nicht aber über die eines etwaig Mitangeklagten, Auskunft geben. Es bedürfe dazu keiner Erläuterung der Gründe, die persönlicher Natur seien. Der Anklagevorwurf ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen mit Datum vom 26.11.2018 werde vollumfänglich eingeräumt. Der Tatvorwurf betreffend den Tatkomplex „Straßenhandel xx-Viertel“ (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift) sei zutreffend. Ab etwa Ende des Jahres 2017 habe er, der Angeklagte, diverse Bargeldbeträge aus dem Café xx, xx-Straße xx, xx, und aus der Wohnung xx-Straße xx, xx, abgeholt, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um Gelder aus Drogengeschäften gehandelt habe. Auf weitere Nachfrage hierzu gab der Angeklagte an, er habe die Gelder in dem Wissen, dass sie aus Betäubungsmittelgeschäften stammten, abgeholt, jedoch selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen hinsichtlich der Geschäfte gemacht und auch selbst keine Betäubungsmittel dorthin gebracht. Auch die Fälle zu Ziffern 24, 25 und 26 der Anklageschrift (d.h. Fälle 57, 58 und 59 unter Ziff. III.) seien zutreffend. Er räume ein, an den in der Anklageschrift genannten Daten Betäubungsmittel nach xx als Fahrgast in einem Fahrzeug transportiert zu haben. Ihm sei wohl bewusst gewesen, dass es sich dabei um Betäubungsmittel handele. Zu der exakten Menge an Betäubungsmitteln könne er indes keinerlei Angaben machen, wenngleich die angegebenen Gewichte seiner Auffassung nach innerhalb der Anklageschrift zutreffen dürften. Auch der Vorwurf zu Fall 28 der Anklageschrift (d.h. Fall 60 unter Ziff. III.) sei zutreffend. Er habe am angegebenen Tattag in xx einen Bargeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € entgegengenommen, wobei ihm selbstverständlich bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um einen Betrag für den Erwerb von Betäubungsmitteln gehandelt habe. b. Diese in Hinblick auf die ihm mit der Anklageschrift vorgeworfenen Taten geständige Einlassung des Angeklagten C hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme vollständig objektivieren und verifizieren lassen, wie im Folgenden näher dargestellt werden wird, so dass die Kammer ihr gefolgt ist. Zu den ihm mit der Nachtragsanklageschrift gemachten Vorwürfen, insbesondere auch hinsichtlich des Falles 44, hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Die Kammer ist auch insoweit jedoch aufgrund des im Folgenden näher dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass eine Tatbeteiligung des Angeklagten wie festgestellt vorliegt. 4. Die getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auch auf den Aufzeichnungen der mitgeschnittenen Telefonate, die in der Hauptverhandlung abgespielt und deren Übersetzungen – soweit sie nicht in der deutschen Sprache geführt wurden – in der Hauptverhandlung, jeweils unmittelbar nach dem Abspielen des betroffenen Gespräches, verlesen wurden. Insbesondere die Telefonate mit dem Angeklagten B wurden in deutscher Sprache geführt, so dass es insoweit keiner Übersetzung bedurfte. Die einzelnen Telefonate werden im Folgenden im Zusammenhang mit den jeweils durch sie belegten Feststellungen näher dargestellt. Hinsichtlich der Daten der einzelnen Telefonate, insbesondere auch etwaiger Standortdaten von Mobiltelefonen, beruhen die Feststellungen auf den insoweit verlesenen polizeilichen Vermerken. Hieraus ergab sich auch jeweils die personelle Zuordnung der einzelnen Gesprächsteilnehmer zu den Beteiligten in den für die Verurteilung der Angeklagten maßgeblichen Gesprächen. Letztere konnte auf dieser Grundlage wie folgt erfolgen: Der Angeklagte A nutzte für die durch ihn geführten Telefonate teilweise unter seinem eigenen Namen angemeldete Mobilfunkanschlüsse mit den Rufnummern „xx“ und „xx“. Teilweise nutzte er einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“, einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“ sowie einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“. Auch Gespräche mit einem Gerät mit der IMEI xx sowie der Nummer „xx“ ließen sich ihm zuordnen. Hinsichtlich der Identität des Angeklagten A als Teilnehmer der einzelnen Telefonate, wie sie im Folgenden aufgeführt sind, stützt sich die Kammer – neben den hiermit in Einklang stehenden übrigen Beweismitteln – insbesondere auf die hiermit in Einklang stehende Einlassung des Angeklagten A selbst. Die Kammer hat darüber hinaus die markante Stimme des Angeklagten A zweifelsfrei den einzelnen Gesprächen zuordnen können, nachdem dieser sich in der Hauptverhandlung zu Wort gemeldet hat. In zahlreichen Gesprächen wird er zudem mit „xx“ angesprochen oder stellt sich selbst entsprechend vor. Der Angeklagte B nutzte für die durch ihn geführten Telefonate einen unter seinem eigenen Namen angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“. Die Kammer hat auch die besonders markante, weil besonders tiefe, Stimme des Angeklagten B zweifelsfrei den einzelnen Gesprächen zuordnen können, nachdem auch dieser sich in der Hauptverhandlung zu Wort gemeldet hat. Weiter äußerte der Angeklagte B nach dem Abspielen eines Telefonates vom 04.11.2017 ab 20:50:22 Uhr auf die Nachfrage des Vorsitzenden, ob dessen Kopfhörer funktionierten: „Ich erkenne meine Stimme“, und meldete sich bei einem abgespielten Gespräch mit der Firma „Western Union“ vom 07.11.2017 ab 15:27:50 Uhr unter Nutzung des vorgenannten Anschlusses mit „Schönen guten Tag, B mein Name“. Der Angeklagte C nutzte für die durch ihn geführten Gespräche einen unter seinem eigenen Namen angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“. Auch dessen markante Stimme konnte die Kammer zweifelsfrei den einzelnen durch ihn geführten Gesprächen zuordnen. In einem Gespräch vom 13.04.2018 ab 22:39:12 Uhr wurde das Telefon zudem mit den Worten „ich geb dir mal xx“ an ihn weitergereicht. Der K nutzte für die durch ihn geführten Telefonate einen unter dem Namen „xx, xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“ sowie nach der Festnahme des Zeugen Ge einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“ und später einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“. Dass es sich bei dem K um die unter diesen Rufnummern an den Telefonaten beteiligte Person handelt, ergibt sich insbesondere daraus, dass er selbst sich in seiner Einlassung auf die überwachten Gespräche bezogen hat. Die Kammer macht dies auch wiederum an der markanten Stimme des K fest, welche die Kammer, nachdem sich dieser persönlich in der Hauptverhandlung zu Wort gemeldet hatte, auch aus eigener Anschauung den einzelnen Telefonaten zweifelsfrei hat zuordnen können. Gestützt wird diese Zuordnung schließlich auch durch ein Telefonat vom 28.03.2018 um 12:43:55 Uhr, in welchem der Nutzer der Rufnummer „xx“ in Übereinstimmung mit dem Geburtsdatum des K, nämlich dem xx, u.a. äußert: „Morgen habe ich ja Geburtstag“ und „Ich werde xx“. Der Xy nutzte für die durch ihn geführten Telefonate einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“, einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“ sowie einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“. Dem Bt konnte durch die Ermittlungsbeamten für die durch ihn geführten Telefonate ein unter dem Namen „xx“ angemeldeter Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“ zugeordnet werden. Der Ln nutzte für die durch ihn geführten Telefonate einen unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“. Die Kammer konnte diesen Mobilfunkanschluss dem gesondert verfolgten Ln aufgrund der im Folgenden aufgeführten Gesprächsinhalte, die insbesondere mit der Aussage der Zeugin Gb in Einklang stehen, zweifelsfrei zuordnen. Der Pc nutzte für die durch ihn geführten Gespräche den unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“. Gestützt wird diese durch die Ermittlungsbeamten vorgenommene Zuordnung durch das Telefonat vom 13.11.2017 ab 14:46:24 Uhr, in dem der Pc sich unter dem vorgenannten Anschluss mit seinem Vornamen „xx“ meldet. Die Brüder Bo und Bu nutzten den unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“ sowie den unter dem Namen „xx“ angemeldeten Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“. Die Mobilfunkanschlüsse ließen sich aus dem Kontext der Gespräche und anhand der über den Zeugen Dr. xx eingeführten Einlassungen der Brüder Bo und Bu in dem gegen sie geführten Verfahren zweifelsfrei zuordnen. Der unter dem Namen „xx“ angemeldete Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“ wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen dem Er zugeordnet. Dieser räumte im Rahmen des gegen ihn vor dem Landgericht Aachen geführten Verfahrens ein, der Sprecher der dort abgespielten mit dieser Nummer geführten Telefonate zu sein. 5. Die Feststellungen zu der Art der Beziehungen, in denen die Angeklagten zueinander und zu weiteren Beteiligten sowie dem Hells Angels MC xx standen, beruhen auf ihren Einlassungen, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den durch Vernehmung mehrerer Zeugen eingeführten Angaben des Xy in dem gegen ihn geführten Ermittlungs- und Hauptverfahren, die im Folgenden noch näher dargestellt werden, der Aussage des Zeugen KHK O sowie dem Inhalt des durch Abspielen in Augenschein genommenen Videofilms vom 12.03.2018 und der in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche und diesbezüglich verlesenen Urkunden. a. Dem Videofilm vom 12.03.2018 um 23:08:23 Uhr mit einer Gesamtlaufzeit von 01:14 Minuten lässt sich eine Zusammenkunft der drei Angeklagten mit dem K und dem Ge im Clubhaus der Hells Angels in xx entnehmen. Die Bildqualität des Videofilms ist gut, sodass die Angeklagten A und C , der gesondert verurteilte K sowie der Zeuge Ge eindeutig auf dem Film erkennbar sind. Der filmenden Person, die zwar nicht zu sehen, aber zu hören ist, konnte die Kammer zweifelsfrei die Stimme des Angeklagten B zuordnen. Dieser hat sich mit einer markanten, da besonders dunklen, Stimme bei mehreren Gelegenheiten in der Hauptverhandlung zu Wort gemeldet. Seine Stimme hörte die Kammer im Laufe des Verfahrens zudem in zahlreichen in die Hauptverhandlung durch Abspielen eingeführten Telefongesprächen. Auf dem Video ist zunächst zu sehen, wie der Angeklagte A auf einem Sofa sitzt und einen Joint raucht. Er zeigt lachend eine geöffnete Umhängetasche in die Kamera, in der mehrere Geldscheinbündel zu erkennen sind. Er äußert: „Bei dir läuft nicht, Bruder!“. Im weiteren Verlauf nimmt er die Geldscheine aus der Tasche, zeigt sie in die Kamera und ruft lachend: „xx, komm wir geh’n nach xx“. Neben ihm sitzt eine weitere männliche Person, die ebenfalls einen Joint raucht und in die Kamera sagt: „xx, was geht denn, Jung?“. Die filmende Person, die die Kammer anhand der Stimme als den Angeklagten B identifiziert hat, hält ebenfalls einen Joint vor die Kamera. Der Angeklagte A macht Witze und fragt in die Kamera: „Habt ihr auch alle so eigene Joints?“ Die filmende Person erklärt darauf: „Nein, glaube ich nicht. Das teilen die sich auf eine Woche ein“. Die Kamera schwenkt dann über die Tischplatte und zum Sofa auf der gegenüberliegenden Seite. Dort sitzen gut erkennbar der K und der Ge auf dem Sofa nebeneinander. Der Angeklagte C steht daneben. Auf der Tischplatte liegen vier Schnellverschlusstütchen mit einem Inhalt, der vom äußeren Erscheinungsbild Marihuana gleicht. Die filmende Person sagt: „Sogar unser Deutscher ist cooler, wie deine beiden, drei Deutsche, da!“ Währenddessen ist der Ge im Bild zu sehen, der sich auf die Äußerung hin mit der rechten Hand auf die Brust klopft und den Daumen hoch hält. Die Kamera schwenkt zu dem K, der grinst. Dieser zieht dann an einem Joint und die filmende Person sagt: „Sogar der xx, guck mal hier, xx, mit eigenen Joint und zwei Packs.“ Währenddessen schwenkt die Kamera auf zwei der Schnellverschlusstütchen auf dem Tisch. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem „xx“ um den nach den Angaben des Zeugen KHK O im Tatzeitraum nach Spanien flüchtigen Clubpräsidenten Zq handelte, wofür insbesondere die Bezugnahme auf „xx“ sowie die Frage nach den Joints bei „xx“ spricht. Auch Xy qualifizierte den Zq als Clubpräsidenten. Den K hat der Xy im Rahmen seiner Angaben als „Supporter“ oder „Hangaround“ eingeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass diesem eine höhere Position zugekommen wäre, haben sich nicht ergeben. b. Hinsichtlich des Angeklagten A folgt aus den Angaben des Xy, dass dieser ein „Prospect“, also ein Abwartender, war. In einem Telefonat vom 02.12.2017 ab 16:41:42 Uhr äußert der Angeklagte zudem gegenüber einer unbekannten männlichen Person, bei der er Schulden einzutreiben versucht, u.a. „Ja, Kerl, ich mache mir keinen Kopf, Bruder. Bruder, ich höre nur auf mein Member. Ich sag dir, was er gesagt hat“ und bringt damit zum Ausdruck, sich in einer Position unterhalb des „Members“ zu befinden. c. Die Feststellungen zur Stellung des Angeklagten B im Club ergeben sich insbesondere aus dem verlesenen polizeilichen Aktenvermerk vom 21.11.2017 (Bl. 327 HA), auf den der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung vom 16. Hauptverhandlungstag Bezug genommen hat, sowie dem Inhalt der diesbezüglich eingeführten Telefonate. Hieraus folgt, dass der Angeklagte zur Führungsriege des Hells Angels MC Charter xx gehörte. So maßregelte er Verhaltensweisen, die aus seiner Sicht Verfehlungen darstellten. Darüber hinaus meldeten sich Mitglieder des Clubs bei Verspätungen, die Angelegenheiten des Charters betrafen, bei ihm ab. Auch nach den Angaben des Xy handelte es sich bei dem Angeklagten um einen „Fullmember“. Aus den eingeführten Telefongesprächen folgt, dass dieser tatsächlich die Position eines „Sergeant“ innehatte. In einem Telefonat vom 07.11.2017 (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: Cc) spricht der Angeklagte B mit einem von den Ermittlungsbeamten als „Cc“, einem Zugehörigen des Hells Angels MC Charter xx, identifizierten Gesprächspartner. Der Cc führt in dem Gespräch aus, er wolle etwas fragen, also solle das vom „xx“ aus fragen, nämlich: „ob das okay ist, weil morgen ist ja eigentlich Meeting. Weil der xx meinte, der hat morgen was zu tun, ob ich den Morgen abholen kann“. Der B reagiert gelassen mit „Ja normal, warum soll das denn nicht… nicht okay sein“, woraufhin der Cc antwortet: „Ja, Bruder, du bist Sergeant, du gibst das Okay“. Der B entgegnet: „Ja, ja, Bruder, normal, für sowas immer“. Der B fragt im weiteren Verlauf, ob der Cc denn den ganzen Tag morgen „mit dem“ sei, woraufhin der Cc erklärt, den um 18:00 Uhr holen zu gehen, um 23:00 Uhr müsse der wieder rein. In einem Gespräch vom 08.11.2017 ab 18:47:12 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: xx) spricht der Angeklagte B mit einer von den Ermittlungsbeamten als „Member“ des Charters identifizierten Person namens „xx“. Der xx teilt mit, dass er eine halbe Stunde zu spät sei. Der B sagt dem xx er solle das „in die Gruppe“ schreiben, das reiche, er brauche sich bei ihm nicht abzumelden. In einem Gespräch vom 17.11.2017 ab 17:04:35 Uhr (überwachter Anschluss: xx Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: Cc) spricht der Angeklagte B wieder mit dem Cc und maßregelt diesen: Cc: „Ne, Sorry, ich hab nicht gehört“ B: „Ey, was für sorry, auf jeden Fall bezahlst du 50 Euro Strafe, Alter. Damit dir das nie wieder passiert, Alter. Junge, ich ruf dich seit über ne Stunde <unverständlich> , interessiert mich nicht, Alter. Ich ruf seit über ne Stunde an und du gehst nicht ans scheiß Telefon dran, Alter.“ Cc: „Wir waren... ich hatte den Handy irgendwie auf lautlos, ich weiß nicht warum.“ B: „Ja, interessiert mich... Ja, ja, ist nicht mein Problem. Auf jeden Fall 50 Euro in die Kasse. Das passiert dir nicht noch einmal.“ Cc: „Okay“ B: „Okay, ist der Engin noch mit dir?“ Cc: „Ne, der ist zuhause.“ B: „Ja, ich ruf dich seit… seit über ne Stunde an, Alter. Seit über ne Stunde heut. Jung. Ja, ja, seit über ne Stunde sagt der <unverständlich> , seit über ne Stunde ruf ich dich an.“ Cc: „stimmt, stimmt, stimmt, sorry“ B: „Ja, yallah, bis nachher, ciao“ Cc: „ich komm jetzt gleich“ Aus zahlreichen, in der Folge näher dargestellten Telefongesprächen ergibt sich zudem, dass der Angeklagte B den Angeklagten A bei dessen Tätigkeit überwachte und auch dem Angeklagten C Anweisungen erteilte. Es liegt vor diesem Hintergrund nahe, dass der Angeklagte A in dem Gespräch vom 02.12.2017 ab 16:41:42 Uhr den Angeklagten B meinte, als er von „seinem Member“, auf den er höre, sprach. So kümmerte sich der B etwa auch während einer Auslandsreise des A um die normalerweise durch den A abgewickelten Geschäfte vor Ort in xx, was aus der Aussage des Xy sowie mehreren Telefongesprächen in diesem Zusammenhang folgt (vgl. näher die Ausführungen zu Fall 33). Er schaltete sich ferner ein, wenn Probleme mit den durch den A hauptsächlich organisierten Geschäften auftraten, was sich ebenfalls anhand der Angaben des Xy sowie der eingeführten Telefongespräche nachvollziehen lässt. So wurde der B beispielsweise aktiv, als es Probleme hinsichtlich des Café x (vgl. insbesondere das Telefonat vom 13.03.2018 ab 18:53:49 Uhr) sowie des Verschwindens des Xy gab (vgl. Telefonate zu Fall 44). Schließlich bezeichnete der Xy in seinen eingeführten polizeilichen Vernehmungen den Angeklagten B als „das Gehirn von xx“. Dass der Angeklagte B sich mithilfe des Angeklagten A auch um finanzielle Belange des Charters kümmerte, ergibt sich insbesondere aus einem Gespräch des Angeklagten A mit dem Bt, dem ehemaligen Betreiber u.a. des Café x, vom 13.01.2018 ab 16:11:03 Uhr, in dem sich der Bt nach der „finanziellen Lage“ des B erkundigt, woraufhin der A antwortet „wir sind ruiniert“ . Weiter ergibt sich aus zahlreichen Gesprächen, dass der Angeklagte B mit der Renovierung und Eröffnung des neuen „xx“ befasst war. Dazu bediente er sich der Hilfe zahlreicher Personen aus dem Umfeld der Hells Angels sowie des diesem nicht zugehörigen Xy, nachdem dieser zuvor durch die Angeklagten eingeschüchtert worden war (Fall 44). Dass der Angeklagte B das Café allein für private, außerhalb der Clubinteressen liegende, Zwecke eröffnen wollte, erachtet die Kammer in Hinblick die zahlreichen, dieses Café betreffenden Telefonate, nicht als plausibel. Auffällig ist insoweit u.a., dass in dem Café ausweislich eines Telefonats vom 21.12.2017 ab 12:24:14 Uhr zwischen dem B und dem Xy bereits während der Renovierungsarbeiten eine Person erscheint, die nach dem „xx“, d.h. dem Bt, und „xx“ fragt und die der Xy als „Junkie“ eingeordnet hat. Der Zeuge KOK V hat darüber hinaus bekundet, es sei polizeilich bekannt gewesen, dass es ein neues Café in der xx-Straße gegeben habe, das aus Geldern der Hells Angels, zum Teil auch aus Betäubungsmittelgeschäften, finanziert werden sollte. Schließlich sollte der Xy seinen Angaben nach seine Freundin dazu veranlassen, ihren Namen für die Konzession des Café herzugeben, was bei einem geplanten Betreiben des Cafés allein durch den Angeklagten B mehr als ungewöhnlich wäre. Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren (Bl. 132-182 des Sonderheftes 7) eingeführten Whatsapp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten B (Rufnummer xx) und dem Angeklagten C (Rufnummer xx) eine umfangreiche Kommunikation zwischen beiden in der ersten Hälfte des Jahres 2018, wobei der C dem B mehrfach mitteilt, „da“ zu sein oder B den C bittet, zu warten. In einem Whatsapp-Chat mit dem Angeklagten C vom 10.04.2018 teilt der Angeklagte B diesem mit: „Das Geld ist hinter den Verstärker vom xx“, worauf der C wenige Minuten später antwortet „in laden“. In einem Chat vom 20.04.2018 verlangt der B „Ruf mich mal an“ und „Komm Tankstelle“ und fragt „was machst du“, woraufhin der C schreibt „mach mich jetzt auf den Weg xx“. Am 22.04.2018 schreibt der C dem B „Sag mir bescheid wenn ich los fahren soll“. Am 30.04.2018 verlangt der B „Bruder schreib mir wen ihr los fährt“ und „Schreib mir wen ihr kurz davor seit“. Dafür, dass die Angeklagten A und B auch weiterhin mit dem flüchtigen Zq in Kontakt standen sprechen – neben dem Videofilm vom 12.03.2018 und der Aussage des Zeugen KHK O – auch die Gespräche aus November 2017 im Zusammenhang mit einer Reise des A nach Spanien in die Nähe von dessen Aufenthaltsort. Insbesondere gab der Angeklagte B dabei an, vor einem Monat die gleiche Reise angetreten zu haben (vgl. näher die Ausführungen zu Fall 33). Schließlich ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren (Sonderheft 9) eingeführten polizeilichen Auswertebericht vom 02.09.2019 hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten A , dass dieser mit dem Zq, abgespeichert unter zwei Nummern, einmal als „xx“, einmal als „Bruder“, in Hinblick auf dessen finanzielle Lage kommunizierte. So teilte der Zq dem A in einem Chatverlauf vom 20.04.2018 mit, dass er sich bereits bei „xx“ 100 Euro geliehen habe, woraufhin der A fragt, ob er was schicken solle, was der Zq verneint. Am 24.04.2018 schreibt der A dem Zq, dass er ihm am morgigen Tag „2mili“ schicken würde, er selbst warte noch auf eine Zahlung des „xx“ in Höhe von 1.500,00 €, dann könne er kommen. Der Zq wartete bereits auf das Geld, da er sich bereits Geld geliehen hatte, so auch „400€von xx“. Noch am selben Tag schickte der A per Bareinzahlung über Western Union 2.000,00 € nach Spanien, wobei er dem Zq den Screenshot eines Einzahlungsbelegs zusendete. In einem weiteren Chat vom 01.06.2018 übermittelte der Angeklagte A dem Zq auf Verlangen die Rufnummer eines „xx“. Eine folgende Videosequenz zeigt den Zq, wie dieser mit einer männlichen Person der angeführten Rufnummer telefoniert. Er nennt ihn „xx". Mit aggressiver und lauter Stimme droht er ihm mit den Worten: „Gehst du noch einmal in meinen Laden und höre ich noch einmal, dass du dem irgendwas machst, mit Mädchen hauen oder sonst was, dann haben wir ein Problem." Der Zq schreit, dass er ihn ausreden lassen soll und er sauer werde. Er werde sich in den nächsten Flieger setzen und zu ihm nach Hause kommen. Der Zq sagt weiter, dass „der Junge sein Mann, sein Bruder" sei. Aus der Telefonüberwachung war weiter polizeilich bekannt, dass der A in der Nacht zum 01.06.2018 vor dem „xx“ in der xx-Straße xx in xx eine Auseinandersetzung mit einer männlichen Person hatte. In der Folge bat dieser den Zq um Hilfe, welcher sich demnach offenbar verpflichtet sah, die Person „xx“ anzurufen und ihr deutlich zu machen, dass der A unter seinem Schutz stehe und das Café als „seinen Laden“ beanspruchte. Soweit der Angeklagte B sich am 40. Hauptverhandlungstag spontan dahingehend geäußert hat, er sei offiziell aus dem Club der Hells Angels ausgetreten, wobei er zunächst angab, im Dezember 2018 und dann korrigierte im Dezember 2017, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte im Anschluss auch seine Funktionen niederlegte. Denn dieser setzte sich auch im Jahr 2018 weiterhin für die Interessen des Clubs ein. Der Angeklagte gab an, der Austritt sei per E-Mail-Verteiler erfolgt. Er habe keine Klamotten von denen, nichts, er habe nichts mehr mit dem Club zu tun, nichts mit den Leuten zu tun. Er sei auf „Left“ gesetzt worden, d.h. anders als bei „out“, wo man herausgeschmissen werde, selbst gegangen, und verfluche den Tag, an dem er dem Club beigetreten sei. Jeder wisse das, dass er seit Dezember 2017 raus sei. Er streite es nicht ab, Gespräche geführt zu haben, die andere Personen betroffen hätten. Diese Äußerung des Angeklagten erfolgte zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren in einem Hauptverhandlungstermin, in dem zuvor die Entscheidung der Kammer, den Haftbefehl gegen den Angeklagten in Vollzug zu lassen, verkündet wurde. Weshalb der Angeklagte einen solchen Umstand in dieser Weise nicht bereits vorher, etwa im Rahmen seiner beiden umfangreichen Einlassungen vom 16. oder 39. angegeben hat, erschließt sich nicht, zumal er gerade in der Einlassung vom 16. Hauptverhandlungstag ausführliche Ausführungen zu seiner Rolle im Club gemacht hat. Auch hatte er damals angegeben, bis ca. Sommer 2017 ein sog. Member bei den Hells Angels gewesen sein. Diese vorherige Angabe lässt sich indes mit den vorgenannten Gesprächen aus November 2017 nicht in Einklang bringen. Weiter äußerte der Angeklagte auf den Vorhalt des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, dass es Erkenntnisse zu einem Streit über das Chapter in xx aus Februar/ April 2018 gebe und die Frage, ob er, der B , noch im April versucht habe, dieses Chapter aufrecht zu erhalten: „Ich hatte kein Interesse, dass... wie soll ich sagen. Es gab so ein paar Jungs, die in xx waren. Sie wissen das ja. Was man nicht wollte als xx ist, dass irgendwelche Leute aus einer anderen Stadt hier Fuß fassen“. Weiter räumte er sodann ein, dass er sich weiterhin darum gekümmert habe, dass die Miete für das Clubhaus bezahlt werde. Er habe geguckt, dass die Leute, die noch da gewesen seien, was zu den Kosten des Clubheims dazu steuerten. Schließlich ergab die Beweisaufnahme in vorliegendem Verfahren, dass der Angeklagte noch im März 2018 im Zusammenhang mit Problemen hinsichtlich des Kokainverkaufs im Café xx auftrat und sich gemeinsam mit Beteiligten der xx Marihuana-Lieferschiene am 12.03.2018 im Clubhaus aufhielt und dies dem Zq zeigte, was aus dem eingeführten Videofilm von diesem Tag hervorgeht. d. Der Angeklagte C hat im Rahmen seiner Einlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, das Angebot bekommen zu haben, Schulden durch Drogenverkäufe und diverse weitere Handlungen zu tilgen und darüber hinaus seinen weiteren Konsum zu finanzieren. Die Kammer ist überzeugt, dass dies ein Motiv für den Angeklagten war, sich an den Betäubungsmittelgeschäften zu beteiligen. Dass der Angeklagte darüber hinaus auch an der Unterstützung des Hells Angels MC xx interessiert war, ergibt sich insbesondere aus einem Brief der Frau xx 08.04.2019, den diese dem Angeklagten in der Haft schrieb. Der Brief hat auszugsweise den folgenden Inhalt: „Ich mein ich bin dein Verlobte, du willst mich heiraten mit mir Kinder bekommen, aber würdest den Club nicht für mich unsere Zukunft unser gemeinsames Leben aufgeben! Ich weiß des ist ein Teil von dir, aber denk doch mal weiter, du bist 29 wirst dieses Jahr 30 falls des überhaupt stimmt und du mich damit nicht auch angelogen hast. Ich werde auch nicht jünger ich wollte mit 28-29 spätestens Mutter werden und des geht net wenn der Mann der, der Vater meiner Kinder sein Leben für den Club opfert! Ich kann und will so ein Leben nicht mehr, sobald ich hier raus bin, beginne ich einen Neustart ohne Drogen, Kriminalität etc. Ich hab aus meinen Fehlern gelernt und möchte auch einen Mann der dort mit mir an einem Strang zieht und mit mir arbeitet und nicht gegen mich! Deswegen bitte ich dich, dich zu entscheiden, ob du ein Leben mit mir ohne Kriminalität, Gewalt, Drogen, Club etc. zu führen oder ohne ein Leben aber dafür mit den andern Sachen!“. Darüber hinaus ergibt sich aus zahlreichen Telefongesprächen insbesondere, dass sich der Angeklagte C im Clubhaus in xx aufhielt, wo er schließlich auch den Xy in Fall 44 überwachte und im Rahmen der Durchsuchung vom 13.06.2018 angetroffen wurde. Dass der Angeklagte dennoch keine höhere Stellung als „Supporter“ oder „Hangaround“ im Club inne hatte, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Xy. Danach sei dieser ein armer Junge gewesen, der einfach nur habe dazugehören wollen und rangniedriger als die anderen Angeklagten. In dem gegen ihn geführten Hauptverfahren gab der Xy zudem an, der Angeklagte C sei „wie ein Hund“ gewesen und habe einen ganz tiefen Rang gehabt und gemacht, was man ihm sage. In zahlreichen Telefongesprächen nimmt der Angeklagte zudem Anweisungen entgegen. Dabei wurde er auch mit der Verrichtung von Tätigkeiten betraut, die ungewöhnlich für eine hochrangige Position gewesen wären. So sollte er etwa im Clubhaus kehren oder den A im Rahmen von dessen Überwachung bis auf die Toilette begleiten. 6. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten die Taten im ersten Komplex (xx xx-Viertel) so begangen haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den Aussagen der in der Hauptverhandlung diesbezüglich vernommenen Zeuginnen und Zeugen, dem Inhalt der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung mitgeschnittenen diesbezüglichen Telefonate, die in der Hauptverhandlung abgespielt und nötigenfalls in die deutsche Sprache übersetzt wurden, den im Selbstleseverfahren eingeführten sowie verlesenen Urkunden sowie den sonstigen diesbezüglichen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. a. Die Feststellungen zum ersten Komplex beruhen insbesondere auf den umfassenden Angaben des Xy in dem gegen ihn geführten Ermittlungs- und Hauptverfahren. Die Angaben der Xy, der in vorliegendem Verfahren von seinem Recht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, sind durch die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Verlesung von Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt worden. aa. Die Angaben des Xy in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wurden durch die Vernehmung der Zeugen KOK V und KHK O eingeführt. Der am 22. und 25. Hauptverhandlungstag vernommene Zeuge KOK V schilderte die Angaben des Xy im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen in glaubhafter Weise detailliert, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen. Nach der Aussage des Zeugen fand eine erste Vernehmung am 24.06.2019 in Anwesenheit des Staatsanwalts J, des Rechtsanwalts xx als damaligem Verteidiger sowie einer Protokollantin im Vorführbereich des Amtsgerichts Aachen statt, wobei der Xy, der sich im Mai selbst gestellt gehabt habe, aus der Haft vorgeführt worden sei. Es habe sich dabei um eine Beschuldigtenvernehmung gehandelt, vor deren Beginn der Xy entsprechend nach § 55 StPO, insbesondere aufgrund möglicher Implikationen seines Bruders auch nach § 52 StPO, durch den Staatsanwalt belehrt und im Übrigen auf § 31 BtMG hingewiesen worden sei. Weiter sei dem Xy seitens des Staatsanwaltes erklärt worden, dass sich ein etwaiges Geständnis und eine etwaige Aufklärungshilfe grundsätzlich strafmildernd auswirken und ggf. eine Haftverschonung begründen könnten. Darüberhinausgehende, konkrete Zusagen seien dem Xy nicht gemacht worden. Diesem sei vielmehr auch durch seinen Verteidiger deutlich erklärt worden, dass keine Versprechen gemacht werden könnten. In der Zeit zwischen der Festnahme des Xy und dessen Vernehmung habe dieser mehrfach Gespräche mit seinem Verteidiger geführt. Auch vor der Vernehmung habe er nochmals die Gelegenheit dazu erhalten. Der Xy habe sich sodann gewillt gezeigt, ausführliche Angaben zum Sachverhalt zu machen und Nachfragen in Teilbereichen beantwortet. Er habe sich nach dem Eindruck des Zeugen auch gut an das Geschehen erinnern können, habe deutsch gesprochen und sei gut zu verstehen gewesen. Weiter habe der Xy erklärt, bei der Einlassung nicht unter Einfluss Dritter zu stehen. Er habe angegeben, sich in der JVA xx wohl zu fühlen und in keinster Weise bedroht zu werden. Aus dem zusammenfassenden Protokoll der Vernehmung seien dem Xy seine Antworten nach jeder Frage noch einmal vorgelesen worden, woraufhin dieser jeweils etwaige kleine Fehler berichtigt und sein Einverständnis erklärt habe. Am Ende der Vernehmung sei das Protokoll ausgedruckt, ihm vorgelegt und ihm ausreichend Zeit gegeben worden, dieses noch einmal insgesamt zu lesen. Der Xy habe es daraufhin unterschrieben. Als der Verteidiger des Xy in der zweiten Hälfte der Vernehmung aufgrund einer Terminkollision habe gehen müssen, habe der Xy auf Nachfrage erklärt, er wolle, dass die Vernehmung weitergeführt werde, er sei jetzt extra aus xx gekommen. Der Xy schilderte nach den Bekundungen des Zeugen im Rahmen der Vernehmung den Ablauf des Handels mit Marihuana im xx xx-Viertel wie festgestellt. Im Rahmen seiner ersten Vernehmung vom 24.06.2019 gab er hierzu insbesondere zunächst allgemein an, das Ganze habe Anfang des Jahres 2017 begonnen. Er habe mit dem Angeklagten A, einem engen Freund seit der Jugend , und dessen Brüdern Lk und Z nach seiner Entlassung aus der Haft Mitte 2016 im xx xx-Viertel in der xx-Straße abgehangen. Irgendwann habe er dann gemeinsam mit dem Angeklagten A begonnen, mit Marihuana zu handeln. Gespräche mit Kunden hätten schon Anfang 2017 stattgefunden, so richtig eingestiegen sei er aber erst im März/April 2017. Die Kunden hätten schon festgestanden und seien gezwungen worden, zu kaufen. Der „xx“, wie er den Angeklagten A nenne, habe ihm, dem Xy, ein Kundenhandy mit der Aufforderungen, die Drogen zu verkaufen, gegeben. Es habe zunächst fünf bis sechs große Stammkunden gegeben und dann noch mehrere kleinere Kunden. Das Marihuana sei ihm in einer großen Tüte nachhause gebracht worden. Er habe es dann in der xx-Straße xx, wo er mit seinem pflegebedürftigen Vater gewohnt habe, in Packs à 50 und 100 Gramm abgepackt. Die Kunden hätten dann auf das ihm übergebene Kundenhandy angerufen und Bestellungen aufgegeben, die er, Xy, bedient habe. Das Marihuana sei für einen Preis von 4.800,00 € bis 5.000,00 € je Kilogramm eingekauft worden, je nachdem, ob der Angeklagte A es selbst aus den Niederlanden habe abholen müssen oder es nach xx gebracht worden sei. Für solche Lieferungen zahle man 100,00 € pro Kilogramm bzw. 150,00 € bei nur einem Kilogramm. Es sei dann zu einem Verkauf von locker zwei bis drei Kilogramm Marihuana in der Woche in den ersten beiden Wochen eines Monats gekommen. Dann habe das Bedürfnis abgenommen, so dass in den letzten beiden Wochen jeweils mindestens ein Kilogramm oder aber zwei Kilogramm innerhalb von 7 bis 10 Tagen verkauft worden seien, so dass es von einem Verkauf von sicher sechs bis sieben Kilogramm Marihuana im Monat gekommen sei. Der Zeuge V erklärte, dies habe der Xy von sich aus so vorgerechnet. Nach dem Einstieg in die Vernehmung mit diesen allgemeinen Angaben sei es anschließend in die Details gegangen. Der Xy habe geschildert, die Kunden hätten keine andere Chance gehabt, als bei „xx“, der unberechenbar gewesen sei, zu kaufen. Dieser sei ihnen gegenüber sehr bedrohlich aufgetreten. Die Kunden hätten gewusst, dass er Angehöriger der Hells Angels gewesen sei. Sie hätten die Betäubungsmittel ohne den Druck nach der Einschätzung des Xy auch gar nicht bei ihm abgenommen. Er habe selbst solche Gespräche des Angeklagten A mit den Abnehmern „xx“ und „xx“ mitbekommen. Der Angeklagte A habe diese aufgefordert, jetzt nur noch bei ihm einzukaufen, ansonsten würde er ihnen alles wegnehmen, d.h. auch die Endabnehmer. Dann wären ihnen auch die Handys mit den Kontaktdaten usw. abgenommen worden. Vor dem Hintergrund der Hells Angels hätten die Kunden dann Folge geleistet. Der Xy habe selbst nicht zu den Hells Angels gewollt, er habe einen Freundeskreis gehabt, mit dem er in diesem Fall Schwierigkeiten bekommen hätte. Der Xy habe die Namen der belieferten Großkunden, nämlich „xx“, „xx“, „xx“ und „xx“, von sich aus benannt, die seien der Polizei zuvor nicht bekannt gewesen. Das Marihuana sei überwiegend von dem Fb und einem Cousin des Xy, dem Ad, geliefert worden, welche dieses in den Niederlanden auf Kommission bezogen hätten. Der Xy und der Angeklagte A hätten dieses erst nach der Lieferung und dem Weiterverkauf innerhalb von 7 bis 10 Tagen bezahlt. Die Geschäfte mit dem Marihuana seien zunächst alleine mit dem Angeklagten A geführt worden. Der Angeklagte A habe vorgegeben, dass pro Kilogramm Marihuana 900,00 € Gewinn erzielt werden sollten. Der Preis für die Abgabemenge von 50 Gramm habe bei 290,00 € gelegen. Von dem erzielten Gewinn seien 400,00 € an ihn, den Xy, und 500,00 € an den Angeklagten A gelangt. Der Angeklagte A , der den Ton angegeben habe, habe im Sommer 2017 dann den Angeklagten B ins Spiel gebracht, was er, der Xy, hingenommen habe. Nach dem Einstieg des Angeklagten B habe jeder der drei Beteiligten dann 300,00 € von dem Gewinn pro Kilogramm erhalten. Aus Sicht des Xy sei der Angeklagte B „das Gehirn von xx“, d.h. der Kopf bzw. der Denker gewesen. Wenn Probleme mit Kunden, die nicht abgenommen hätten, aufgetreten seien oder es zu Lieferengpässen bei den Lieferanten Ad und Fb gekommen sei, habe sich der Angeklagte A an den Angeklagten B gewandt, welcher dann versucht habe, auszuhelfen. Letzterer habe den Bedarf, wenn nötig, bei einem dritten Dealer, er, Xy, habe gemeint, bei einem xx, gedeckt. Zunächst habe der Angeklagte A versucht, Kontakt zu den Abnehmern aufzunehmen. Wenn das nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei, habe sich der Angeklagte B eingeschaltet, um dem Nachdruck zu verleihen. Der Xy habe ein Gespräch mitbekommen, in dem der Angeklagte B dem „xx“ klargemacht habe, dass dieser das Marihuana bei ihnen zu beziehen habe. Da sei auch der Angeklagte A dabei gewesen und die beiden Angeklagten hätten dem „xx“ damit gedroht, dass sie ihm anderenfalls die SIM-Karten der Kundenhandys wegnehmen und ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden. Der Eigenverbrauch der Beteiligten habe täglich bei ca. 30 Gramm Marihuana gelegen, wobei 15 Gramm auf den Angeklagten A , 10 Gramm auf den Angeklagten B und 5 Gramm auf den Xy selbst entfallen seien. Im Clubhaus der Hells Angels in xx sei der Xy nur gelegentlich gewesen, wenn er Mengen zum Eigenkonsum dorthin gebracht habe. Der Angeklagte B sei aus seiner Sicht ein „Fullmember“, der Angeklagte A ein „Prospect“, also ein Abwartender gewesen, der auch „Fullmember“ habe werden wollen. Der K sei „Supporter“ oder „Hangaround“ gewesen. Die Verkaufstätigkeiten seien bis Ende November 2017 gemeinsam durchgeführt worden, bevor man sich zerstritten habe. Auch eine weitere Lieferschiene von Kokain sei dann zum Erliegen gekommen. Zu den Geschäften mit dem Kokain sei es wie folgt gekommen: Dem Angeklagten A sei bekannt gewesen, dass aus dem Café xx in xx heraus Kokain verkauft worden sei. Dieser sei sodann in das Café gegangen und habe den Verantwortlichen vor vollendete Tatsachen gesetzt: Entweder er machte Geschäfte mit ihm im Kokainbereich oder er nehme ihm alles weg. Der Xy habe dann von dem Angeklagten A Kokainmengen erhalten, anfangs im Bereich 200 Gramm, zuletzt, um die Gewinnspanne zu erhöhen, von 500 Gramm, die er in der x-Straße versteckt und portioniert habe, größtenteils in Mengen à 10 Gramm. Der Xy habe die Aufgabe gehabt, in das Café xx zu gehen, um dort 10 bis 20 Gramm Kokain zu hinterlassen. Die Menge habe von der Nachfrage abgehangen. Zwei weitere Personen, der „xx“ und der „xx“, hätten dann Bubbles packen und den weiteren Verkauf durchführen sollen. Es sei aber auch schon einmal vorgekommen, dass der Xy Bubbles gepackt habe. Zeitgleich mit der Übergabe des Kokains sei es die Aufgabe des Xy gewesen, die Erlöse vom Vortag aus dem Kokaingeschäft abzuholen und zu überbringen. Der Xy habe dann etwas für die Anschaffung des neuen Kokains beiseite gelegt. Für ihre Tätigkeit hätten die Beteiligten im Café xx und er, Xy, jeweils 50,00 € erhalten, der Rest sei an den Angeklagten A gegangen, dazu habe es auch täglich eine Abrechnung gegeben. Der Angeklagte B sei in diesem Zusammenhang nicht aufgetreten. Es habe eine getrennte Kasse für die Marihuana-Geschäfte gegeben. Pro bezogenem Gramm Kokain habe man 38,00 € bei Mengen unter 500 Gramm, sonst 32,00 € bezahlen müssen. Das Kokain sei für 25,00 € je 0,25 Gramm verkauft worden. Hinsichtlich des am 25.07.2017 im „xx“ sichergestellten Rucksacks habe der Xy eingeräumt, dass es sich dabei um seinen Rucksack handele. Auf Vorhalt der Lichtbilder der darin gefundenen Dokumente habe er eingeräumt, dass darauf seine Handschrift zu erkennen sei und angegeben, dass mit „xx“ der Angeklagte A bezeichnet würde, der sich so selbst genannt habe. Hinsichtlich der diesbezüglichen Lichtbilder auf Bl. 20 bis 27 der Fallakte 2, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Hinsichtlich des „xx“ auf dem Lichtbild auf Bl. 21 habe der Xy angegeben, diese Summen auch an den Angeklagten A gegeben zu haben, welcher die Bezeichnung gewählt und angegeben habe, dass es sich um einen älteren Bruder aus dem Club handele. Der Xy habe dies aber nicht genau gewusst. Bei dem Zq handele es sich nach den Angaben des Xy um den Präsidenten der Hells Angels in xx. Ob es sich bei diesem um „xx“ gehandelt habe, habe er nicht sagen können. Hinsichtlich des Lichtbildes auf Bl. 22 habe der Xy angegeben, dies sei eine Marihuana-Abrechnung. Ab August/ September 2017 habe der Xy unter dem Druck gestanden, immer wieder Gelder an den Angeklagten A herausgeben zu müssen, der über seine Verhältnisse gelebt habe, viel zum Spielen und für den Eigenkonsum ausgegeben und z.B. zu Clubmeetings nach Spanien gefahren sei. Zunächst sei die Marihuanakasse leer gewesen, irgendwann auch die Kokainkasse. Man habe noch 500 Gramm Kokain gehabt, das man in den üblichen Mengen von 10 bis 20 Gramm an das Café xx geliefert habe, bis es schließlich aufgebraucht gewesen sei. Der Angeklagte B habe bis zuletzt aber seinen Anteil aus den Marihuana-Geschäften erhalten. Mithilfe des letzten Geldes sei auf Verlangen des Angeklagten A noch ein Hund für 2.000,00 € angeschafft worden, den man im Clubheim gehalten habe und der bei der Durchsuchung später erschossen worden sei. Ab Mitte November 2017 sei die Gruppierung in Ungnade bei den Marihuana-Lieferanten Fb und Ad gefallen. Für eine Lieferung von zwei Kilogramm habe man lediglich 1.500,00 € bis 1.800,00 € gezahlt und der Rest sei noch offen gewesen, weil der Angeklagten A von dem restlichen Umsatz eine hohe Summe vereinnahmt hatte. Seitens der Lieferanten Fb und Ad sei dann ihm gegenüber bemängelt worden, man habe 8.600,00 € unterschlagen. Tatsächlich habe der Xy, der sich darüber geärgert habe, dass der Ad ihm höhere Einkaufspreise genannt habe, als vorher zugesagt worden sei, die Idee gehabt, nichts weiter zu zahlen. Man habe das Geld selbst verwendet und behauptet, selbst von einem Kunden „abgezogen“ worden zu sein. So sei es zu einem Bruch in dieser Lieferschiene gekommen. Auch hinsichtlich der Kokaingeschäfte habe der Angeklagte A immer wieder Gelder aus den erzielten Gewinnen vereinnahmt, so dass schließlich kein neues Kokain mehr habe nachgekauft werden können. Letztlich hätten die 8.600,00 € und die Gelder aus den Geschäften mit den 500 Gramm Kokain im Raum gestanden. Dies sei ihm, dem Xy, zum Vorwurf gemacht worden. Es sei von ihm deshalb Geld verlangt worden. Mal habe man ihm gegenüber von einer Summe von 50.000,00 €, mal von einer Summe von 30.000,00 € gesprochen. Diese Summen habe er sich nicht erklären können. Insbesondere errechne sich bei einem Preis von 32,00 € pro Gramm Kokain bei 500 Gramm lediglich ein Betrag von 16.000,00 €. Anfang Dezember sei er, der Xy, mit seiner Freundin im Urlaub gewesen. Da hätten die Angeklagten B und A immer wieder versucht, ihn anzurufen. Letztlich habe der Angeklagte A die Nummer seiner Freundin, der Zeugin N, in Erfahrung bringen können und bei dieser angerufen. Er habe dazu aufgefordert, zurück nach xx zu kommen und er, der Xy, habe in das Clubhaus kommen sollen. Die N habe dann einen Nervenzusammenbruch am Telefon gehabt und man sei einen Tag früher zurückgefahren. Sie habe ihn, den Xy, am Tag nach der Rückkehr letztlich am Clubhaus in xx abgesetzt. Der Angeklagte C habe dort die Tür aufgemacht und den Xy nach oben in das erste Geschoss zu dem Angeklagten B gebracht, wo noch weitere Personen und zunächst alles normal gewesen sei. Der Angeklagte B habe dann dem Angeklagten A am Telefon mitgeteilt, dass der Xy da sei und den Xy im Anschluss aufgefordert, mit ihm ins Erdgeschoss zu gehen. Als der Xy dort mit dem Angeklagten B allein gewesen sei und der B die Tür geschlossen habe, habe dieser dem Xy einen Kopfstoß gegen die linke Schläfe gegeben. Als der Xy zurückgegangen sei und sich auf die Couch gesetzt habe, habe er ihn mit den Fäusten gegen das Gesicht und den Kopf geschlagen, ca. 3-4 Mal. Im Anschluss habe er ihn gefragt, wo das ausstehende Geld sei. Er, der Xy, habe versucht, sich zu rechtfertigen, und gesagt, das habe der Angeklagte A bekommen. Der Angeklagte B habe ihn aufgefordert, seine Taschen zu leeren, woraufhin er 350,00 € und sein Handy auf den Tisch gelegt habe. Dann habe der Angeklagte B einen Besenstiel genommen und ihn auf den Kopf, beide Oberarme, beide Hände geschlagen, immer und immer wieder. Dabei sei auch der Angeklagte A dazu gekommen, so dass man zu dritt in einem Raum gewesen sei. Der Angeklagte A habe den Angeklagten B gefragt, ob er ihn, den Xy, töten oder umbringen solle. Anschließend habe der Angeklagte A auf ihn, den Xy mehrfach, mindestens 10 Mal, mit den Fäusten im Kopfbereich eingeschlagen. Der Xy habe schützend die Hände hochgenommen und das Ganze mehr oder weniger über sich ergehen lassen. Der Angeklagte B habe anschließend weiter mit dem Besenstiel auf den Xy eingeschlagen, so dass dieser sogar zerbrochen sei. Dann sei es wieder um Geld gegangen, eine Forderung von 50.000,00 €. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte A versucht, eine Zigarette auf dem Handrücken des Xy auszudrücken, welche dieser mit der Hand weggeschlagen habe. In der Folge sei es bei dem Xy zu einer Platzwunde über den Augenbrauen, einer an der linken Schläfe, einem Hämatom am rechten Auge und diversen Prellungen am Schädel gekommen. Seine Oberarme seien blau und lila gewesen. In den Tagen danach habe er noch starke Kopfschmerzen gehabt, die linke Schläfe habe über Wochen geschmerzt. In der Situation habe der Xy das Gefühl gehabt, das Bewusstsein zu verlieren und Angst gehabt, da nicht mehr lebend herauszukommen. Er habe gewusst, dass der Angeklagte A zu dieser Zeit über eine Schusswaffe verfügt habe. Er habe so stark geblutet, dass der Angeklagte B ihn aufgefordert habe, sich waschen zu gehen. Danach sei er nicht mehr geschlagen worden. Man sei wieder in die 1. Etage des Clubhauses gegangen und habe ihn aufgefordert, zu seiner Familie telefonisch Kontakt aufzunehmen. Da hätten sie dann wieder davon gesprochen, dass 30.000,00 € aufgetrieben werden sollten. Der Angeklagte A habe sogar gesagt, dann solle er halt einen LIDL oder Aldi ausrauben, Hauptsache, er besorge das Geld. Das Bargeld in Höhe von 350,00 € und das Handy habe er nicht wiederbekommen. Der Angeklagte B habe versucht, über einen Chat bei der Freundin des Xy Geld zu beschaffen, dies sei aber nicht gelungen. Man habe dann von ihm verlangt, im Clubhaus zu bleiben und dieses nicht zu verlassen. Das habe ihm auch Angst gemacht. Zudem sei dem Angeklagten C gesagt worden, er solle auf den Xy aufpassen. Der sei sogar mit ihm auf die Toilette gegangen, aber sonst normal zu ihm gewesen. Das sei eigentlich ein armer Junge, der einfach nur habe dazugehören wollen. Der sei rangniedriger gewesen als die anderen Angeklagten. Nach drei Tagen habe der Angeklagte A geäußert, man müsse ihn auch mal draußen zeigen, damit nicht die Polizei gerufen werde. Der Angeklagte A habe ihn dann in die x-Straße gefahren, wo er, der Xy, auch die N wiedergetroffen habe, die zuvor davon ausgegangen sei, er sei in Holland gewesen. Diese sei schockiert über seine Verletzungen gewesen und zusammengebrochen. Man habe ihm klar gemacht, dass er sich nach dem Duschen und Umziehen wieder ins Clubhaus begeben solle. Man wisse ja auch, wo die Familien Xy und N leben würden. Er habe gewollt, dass die Zeugin N ihn wieder dorthin fahre. Das habe sie dann auch gegen ihren Willen getan. Sie habe ihm ein Handy zugesteckt, um über seinen Standort informiert zu sein. Dann sei er weitere vier Tage dort geblieben. Ihm sei dann angeboten worden, nachhause gehen zu dürfen, wenn er den Angeklagten C hinsichtlich der Geschäfte in xx anlerne. Dieser habe das Kundenhandy, das ursprünglich dem Xy überlassen worden war, schon übernommen gehabt. Der Xy sei dann mit dem Angeklagten C in das Café xx gefahren, habe ihm die Verantwortlichen gezeigt, wobei dieser diese bereits gekannt habe, und ihm die Abrechnungen gezeigt. Auf Nachfrage habe der Xy angegeben, an Verkäufen aus der xx-Straße xx nicht beteiligt gewesen zu sein. Er habe dort nur von einem blonden Jungen Marihuana zum Eigenkonsum eingekauft, wenn er selbst schlechtes Gras oder keine andere Bezugsquelle gehabt habe. Weiter habe er angegeben, auf die geforderten 30.000,00 € oder 50.000,00 € nichts gezahlt zu haben, was ihm auch nicht möglich gewesen sei. Als er bei der Mutter seiner Ex-Freundin in xx gewesen sei, habe er einmal dem Z das Versteck von insgesamt 260 Gramm Kokain in der Wohnung seines Vaters beschrieben, der dieses offenbar abgeholt habe. Auch der Angeklagte C sei einmal in der Wohnung gewesen, um Material zum Abpacken von Betäubungsmitteln abzuholen. Der Zeuge KOK V bekundete weiter, beim ersten Termin überrascht gewesen zu sein, dass der Xy so umfangreiche Angaben machte, auch zu Taten, die diesem zuvor gar nicht vorgeworfen worden seien. Der Xy habe klare, strukturierte und detailreiche Angaben gemacht. Dieser habe gesagt, er wolle reinen Tisch machen und sei nie von irgendjemandem hinsichtlich seiner Aussage beeinflusst worden. Der Zeuge schilderte weiter auch die Angaben des Xy im Rahmen von dessen zweiter polizeilicher Vernehmung vom 27.06.2019 in glaubhafter Weise. Diese habe in der JVA xx im Beisein des damaligen Verteidigers xx sowie des Zeugen KHK O stattgefunden. Der Termin sei zur Fortsetzung der ersten Vernehmung angesetzt worden, was dem Xy auch erklärt worden sei. Auch bei diesem Termin habe der Xy angegeben, es gehe ihm gut und er werde in der JVA xx nicht beeinflusst. Wieder habe er zuvor Zeit gehabt, alleine mit seinem Verteidiger zu sprechen. Zu seinen Beweggründen habe er wiederum angegeben, er wolle reinen Tisch machen und neu anfangen. Auch sei der Xy nochmals durch den Zeugen KHK O eingehend belehrt worden. Seine Angaben habe er dann aus freien Stücken gemacht, ohne den Eindruck zu erwecken, unter Druck zu stehen oder sich etwas Bestimmtes zu erhoffen. Ihm sei auch zu keiner Zeit etwas versprochen worden. Der Verteidiger habe die Vernehmung wieder vorzeitig verlassen, womit der Xy aber wieder einverstanden gewesen sei. Dieser habe gesagt, er ziehe einen längeren Termin mehreren kurzen vor. Den angebotenen Zeugenschutz habe der Xy abgelehnt, dafür habe er kein Bedürfnis gesehen. Der Zeuge KOK V bekundete, der Xy habe im Rahmen der zweiten Vernehmung angegeben, an einer Lieferschiene nach xx nicht beteiligt gewesen zu sein, auch wenn er mitbekommen habe, dass der Angeklagte A so eine habe aufbauen wollen. Man habe später angefangen, Betäubungsmittel von dem Pc zu beziehen, da es zu den Problemen hinsichtlich der 8.600,00 € mit dem Ad und dem Fb gekommen sei. Bei dem Pc habe man, anders als zuvor, nicht auf Kommission kaufen können. Der Xy sei, so der Zeuge KOK V, nach einem Chatverlauf zwischen ihm und dem Pc vom 14.11.2017 gefragt worden, in dem er offenbar einen „xx“ als Fahrer habe organisieren sollen. Dazu habe der Xy angegeben, es sei richtig, dass er hier einen Fahrer habe organisieren sollen. Er gehe davon aus, dass offenbar Rauschgift gefahren werden sollte, wobei er zu den Mengen nichts mehr habe sagen können. Das ihm im Clubhaus abgenommene Mobiltelefon, ein „Samsung S 8“, habe der Xy beschreiben können. Die Nachweise hierfür, insbesondere ein Karton mit einer IMEI-Nummer habe der Xy seinen Angaben nach bei der N gelassen. Der Xy hätte seinen Angaben nach auch aus dem Clubhaus fliehen können, etwa aus einem Fenster springen können, auch wenn der Angeklagte C auf ihn aufgepasst habe. Der Xy sei jedoch aus Angst geblieben. Er habe vor allem Angst vor den Spätfolgen gehabt, da sein gesamtes familiäres Umfeld in den Kreisen der Angeklagten A und B bekannt gewesen sei. Der Zeuge KOK V hat weiter bekundet, es sei polizeilich bekannt gewesen, dass es ein neues Café in der x-Straße gegeben habe, das aus Geldern der Hells Angels, zum Teil auch aus Betäubungsmittelgeschäften, finanziert werden sollte. Der Xy sei seinen Angaben nach von dem Angeklagten B in dieses Café, das zu dieser Zeit umgebaut worden sei, zitiert worden und habe dort gearbeitet. Er selbst, der Xy, habe das als Wiedergutmachung angesehen. Was geschehen wäre, wenn er die Arbeiten nicht geleistet hätte, habe er nicht sagen können. Auf Nachfrage habe er weiter angegeben, man habe ihn gefragt, ob seine Freundin den Namen für die Konzession des Café hergeben würde. Er habe angegeben, er würde sie fragen, was er aber nicht getan habe. Stattdessen habe er nachher nur gesagt, das gehe nicht. Die von dem Xy benannten Großabnehmer des Marihuanas sowie der „xx“ seien nicht ermittelbar gewesen, der „xx“ aus dem Café xx aber schon. Hierbei handele es sich um den Gö. Diesen habe der Xy im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage auch wiedererkannt. Dazu hat der Xy nach den dem Zeugen vorgehaltenen und durch den Zeugen bestätigten polizeilichen Aufzeichnungen angegeben „Das ist eindeutig der xx, der von mir das Koks täglich erhalten hat, um es im xx zu verkaufen“. Auch den Jb habe der Xy im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Dabei gab der Xy wiederum nach den vorgehaltenen und bestätigten Aufzeichnungen an: „Ich erkenne die Person wieder, der war auch immer im Café xx und hatte aber nichts mit den BtM-Geschäften zu tun“. Zu den Geschäften mit Kokain habe der Xy weiter angegeben, diese hätten im Sommer 2017 begonnen, ca. 2 bis 3 Monate nach dem Beginn des Marihuanaverkaufs im März/ April 2017 und ebenfalls bis zu dem Zerwürfnis im November angedauert. Die ersten 5 bis 6 Tage im Monate habe er Packs à 20 Gramm in das Café xx gebracht, danach nur jeweils 10 Gramm täglich. Er habe dabei auch die Gewinne abholen sollen. Er könne nur vermuten, dass der Angeklagte A die Kokaingeschäfte auch nach Ende November 2017 weitergeführt habe. Er, der Xy, habe im Auftrag des Angeklagten A auch Kunden akquirieren sollen. Da, wo Kokain verkauft worden sei, habe er fragen sollen, warum das nicht in ihrem Namen geschehe, jedoch sei dies nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Auf Nachfrage gab der Zeuge KOK V weiter insbesondere an, die Zeugin N soll Fotos von den Verletzungen des Xy auf ihrem Handy gehabt haben. Solche seien darauf aber nicht gefunden worden. Die Zeugin habe in ihrer Vernehmung angegeben, ihr altes Handy sei verkauft worden. Die Marihuana-Abnehmer, die bisher nicht ermittelt hätten werden können, seien nach den Angaben des Xy im Bereich der xx-Straße oder der xx-Kirche im xx xx-Viertel bedient worden. Der Xy habe im Rahmen der Vernehmung aber genaue Abgaben zu deren Alter, Größe und Nationalität gemacht. Der am 26. Hauptverhandlungstag hierzu vernommene Zeuge KHK O hat ebenfalls in glaubhafter Weise detailliert, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen zu den Angaben des Xy bei einer weiteren Vernehmung vom 09.07.2019 bekundet. Der Zeuge hat angegeben, der Xy habe sich von einem Verteidiger zu diesem Zeitpunkt getrennt, weil er diesem nicht mehr vertraut habe. Er habe dann den Wunsch geäußert, seine vorherigen Vernehmungen noch einmal durchzugehen und kleinere Anmerkungen gehabt, was korrigiert werden sollte. Er sei bereit gewesen, ohne seinen Verteidiger Angaben zu machen. Auf Vorhalt der Tonträgerabschrift zu der Vernehmung bestätigte der Zeuge, dass diese Anmerkungen des Xy sich einmal darauf bezogen, der Xy habe nicht gesagt, dass mit „xx“ einer der älteren Clubbrüder gemeint gewesen sei, sondern der Angeklagte A habe diesem nur gesagt: „Schreib xx auf!“. Was sich dahinter verberge, könne der Xy nicht sagen. Eine zweite Anmerkung habe sich darauf bezogen, der Xy habe nicht gesagt, dass der A Kontakte zu den Hells Angels in Frankfurt gehabt habe. Letztere Anmerkung bezieht sich auf Angaben des Xy zu dem im vorliegenden Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellten Fall 3 der Anklageschrift. Der Zeuge hat weiter bekundet, der Xy habe eingangs der Vernehmung von sich aus angegeben, der Angeklagte A sei für die Hells Angels nur deshalb von Interesse gewesen, weil dieser bereits gut im Rauschgiftgeschäft gewesen sei und hohe Einnahmen gehabt habe. Deshalb sei er eine interessante Person für die Hells Angels gewesen, die gewollt hätten, dass er in den Club eintrete. So sei dieser dann „Prospect“ geworden, weil er auch das Geld gehabt hätte, um die Aufnahmegebühr zu entrichten. Es sei dann weiter um das Café xx gegangen. Im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage habe der Xy den Bc erkannt und angegeben, dass dieser immer im Café xx gesessen habe. Außer dem „xx“ und dem „xx“ habe er der Xy nichts zu weiteren eingebundenen Personen sagen können. Insbesondere habe er zu Jb keine Angaben gemacht. Der Xy habe nur vermuten können, dass die Geschäfte im Café nach seinem Ausscheiden weitergeführt worden seien, schließlich habe er den Angeklagten C ja einarbeiten sollen. Die Drogen habe er im Café an der Theke abgegeben. Er habe ein paar Mal mitbekommen, dass das Kokain dort im Müll versteckt worden sei. Auf die Nachfrage, wie häufig der Angeklagte B Marihuana über einen marokkanischen Dealer besorgt habe, habe der Xy angegeben, dies sei eigentlich nur einmal der Fall hinsichtlich eines Kilogramms gewesen, zeitlich könne er das nicht mehr genau eingrenzen. Der Zeuge schilderte weiter, dass er am 04.11.2019 die Besuchsüberwachung in der JVA xx durchgeführt habe, als der Xy Besuch von seiner Schwester xx und seinem Cousin xx bekommen habe. Dabei habe der Xy angegeben, seinen bisherigen Verteidiger, Rechtsanwalt xx, als Pflichtverteidiger loswerden zu wollen, weil er sich stattdessen von Rechtsanwalt xx vertreten lassen wolle. Nach dem Besuchstermin habe Frau xx ihm, dem Zeugen, mitgeteilt, Rechtsanwalt xx habe dem Xy geraten bei seiner Linie zu bleiben und weiter, auch vor Gericht, auszusagen, dies wolle der Xy aber nicht. Der yxx habe ihm, dem Zeugen, gegenüber geäußert, er sei in der xx-Straße in xx durch ihm unbekannte Personen in bedrohlicher Weise angesprochen worden, er sei doch der „Cousin von diesem Zinker“. In der Folge habe er erfahren, dass die Aussage des Xy durch den Rechtsanwalt des C in die sozialen Medien geraten sei. Im Rahmen einer weiteren Besuchsüberwachung in der JVA xx, in die der Xy in der Folge verlegt worden war, vom 30.09.2019 habe der Xy gegenüber seiner Mutter und Schwester geäußert, Rechtsanwalt xx nun los zu sein. Dieser habe ihm nicht nur in Aussicht gestellt, dass er bei seiner Aussage verschont werden könnte. Er habe auch wahrheitswidrig behauptet, alle, nämlich die „xx“, der "xx" und der „B", hätten gegen ihn ausgesagt. Deshalb habe er selbst ausgesagt. Er bleibe daher bei der Linie, nicht vor Gericht auszusagen. Aber alles, was er bisher ausgesagt habe, entspreche der Wahrheit, diese Aussagen werde er auch nicht zurückziehen, er werde sich mit Rechtsanwalt xx beratschlagen. Der Zeuge KHK O schilderte, persönlich den Eindruck gehabt zu haben, dass auf den Xy in der JVA xx eingewirkt worden sei und dieser nunmehr eine Entschuldigung für seine Aussage gebraucht habe. Er habe den Xy daher darauf angesprochen. Der Xy habe zunächst vehement abgestritten, dass jemand an ihn herangetreten sei und ansonsten hätte er das schon gesagt. Als der Zeuge diesem gesagt habe, nicht erwartet zu haben, dass der Xy dies bestätige, habe der Xy gesagt, dass man ihn in xx schon auf seine Aussage angesprochen habe. Bedroht habe man ihn aber nicht. Am Ende eines Besuchstermins vom 28.10.2019 habe der Xy gegenüber dem Zeugen geäußert, nun seine Anklageschrift erhalten zu haben und dass er mit Herrn Rechtsanwalt xx erörtern werde, ob er nunmehr doch noch vor Gericht aussagen werde. Auf Nachfrage hat der Zeuge KHK O weiter angegeben, nie mitbekommen zu haben, dass eine Haftverschonung zwischen Rechtsanwalt xx und dem Xy ein Thema gewesen sei. Vielmehr habe der Xy, ihm, dem Zeugen gegenüber, er glaube bei der zweiten polizeilichen Vernehmung, geäußert, nie davon ausgegangen zu sein, herauszukommen bzw. bei der Untersuchungshaft verschont zu werden. Mit dem Rechtsanwalt xx habe der Xy nach der Erinnerung des Zeugen noch andere Probleme wegen zwei Eilverfahren gegen ihn gehabt, bei denen er gewollt habe, dass sich Rechtsanwalt xx darum kümmere, dieser dies jedoch nicht getan habe. Die Aussage des Xy habe sich mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen gedeckt. Der Zeuge gab an, er habe eher den Eindruck gehabt, dieser habe seine Angaben zu Menge und Häufigkeit im Rahmen des Betäubungsmittelhandels eher moderat gehalten. Als er ihm das vorgehalten habe, habe der Xy geschmunzelt, aber nichts weiter gesagt. Der Xy habe mehrfach betont, dass er das, was er angegeben habe, wahr sei und er das auch nicht zurücknehme, so sei es bei der 3. Vernehmung und im Rahmen der Besuchsüberwachung vom 30.09.2019 gewesen. Die beiden Brüder des A, Lk und Z, habe der Xy entlastet, diese hätten nichts mit den Betäubungsmittelgeschäften zu tun gehabt. Auch habe er keine Kurierfahrer namentlich benennen wollen. Die N habe in ihrer Vernehmung durch ihn davon gesprochen, ein Foto von den Verletzungen des Xy auf ihrem Telefon zu haben und gesagt, sie habe es möglicherweise gelöscht. Sie habe ihr Handy zur Auswertung herausgegeben, das Foto sei nicht da gewesen. Es habe bereits in den Wochen nach den Festnahmen vom 13.06.2018 einmal geheißen, der A wolle sich stellen und reden, dann sei dieser aber erst einmal verschwunden gewesen. Schließlich sei später noch einmal über seinen Verteidiger die Aussagebereitschaft signalisiert worden, bevor es zu den Vernehmungen gekommen sei. Er, der Zeuge, sei zunächst skeptisch gewesen, da die Ermittlungen schon so weit fortgeschritten gewesen seien und er befürchtet habe, dass „Quatsch“ erzählt werden würde. Den Eindruck habe er dann aber nicht gehabt. bb. Die Einlassungen Xy in dem gegen ihn geführten Hauptverfahren vor dem Landgericht Aachen (Az.: xx) wurden durch Verlesung der diesbezüglichen Anklageschrift, eines Sitzungsvermerks sowie Vernehmung der dort erkennenden Berufsrichter, der Zeuginnen Richterin xx, Vorsitzende Richterin am Landgericht Aachen xx und dem Zeugen Richter am Landgericht Aachen Dr. xx, eingeführt. (1) Die verlesene Anklageschrift vom 10.10.2019 in dem gegen den Xy geführten Verfahren (Az. der Staatsanwaltschaft Aachen: xx) lautet auszugsweise wie folgt: „Xy […] wird angeklagt in der Zeit vom Anfang 2017 – Oktober 2018 in xx anderenorts durch 45 selbständige Handlungen (Fälle 1-45) teils gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten A, B, Gö, Jb, Bc, Bu, Bo und einem bislang unbekannten Mittäter namens „xx“ mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, wobei er dabei in 31 Fällen (Fälle 13-43) als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Fälle 1-43: Spätestens im Anfang 2017 kamen der gesondert verfolgte A und der Angeschuldigte Xy, jedenfalls ab Mai 2017 bzw. Juli 2017 auch der gesondert verfolgte B und weitere Personen aus dem Umfeld des Hells Angels MC xx überein, über einen längeren Zeitraum mit erheblichen Mengen Marihuana und Kokain Handel zu treiben und die Einnahmen für sich und in weiten Teilen auch für den Hells Angels MC xx – unter anderem den Aufbau und die Ausstattung eines Cafés und die finanzielle Unterstützung des Clubpräsidenten Zq, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht in Spanien befand – einzusetzen. Der gesondert verfolgte A übernahm dabei die Rolle des Hauptorganisators, der die Beschaffung der Betäubungsmittel organisierte, die Abnehmern unter Druck setzte, die Betäubungsmittelkuriere einsetzte und während der Betäubungsmitteltransporte überwachte. Zudem führte er auch selbst Transporte von Betäubungsmitteln und Geld aus. Er wurde dabei durch den clubintern höherrangigen gesondert verfolgten B überwacht, der eingriff, sobald es Probleme bei der Abwicklung der Geschäfte gab Er vertrat den A auch, wenn sich dieser im Ausland befand. Zur Förderung des gemeinsamen Betäubungsmittelhandels traten jedenfalls die gesondert verfolgten B und A in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Hells Angels MC xx auch als Schutzmacht auf. Der Angeschuldigte Xy deponierte die Betäubungsmittel in der Wohnung seines Vaters in dem Haus xx-Straße xx in xx und fungierte als Kurier und Läufer für die Gruppe bis Dezember 2017, als er durch die gesondert verfolgte A und B aufgrund vermeintlicher Veruntreuung von Betäubungsmitteln und Erlösen über mehrere Tage im Clubhaus der Hells Angels MC xx in xx festgehalten und massiv misshandelt und bedroht wurde, um ihn zur Rückzahlung seiner vermeintlichen Schulden zu bewegen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Fälle 1-12: Spätestens Anfang 2017 kamen der Angeschuldigte Xy und der gesondert verfolgte A überein, sich durch den fortgesetzten Verkauf von erheblichen Mengen Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 17,2 Prozent im xx xx-Viertel eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Der gesondert verfolgte A veranlasste im Folgenden verschiedene ihm bekannte Marihuanadealer namens xx, xx, xx und xx teils unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu dem Hells Angels MC und mit der Drohung, dass er ihre Dealertätigkeit zerstören werde, sollten sie nicht von ihm Marihuana beziehen, von ihm regelmäßig jeweils mindestens 50g Marihuana zum Preis von 290 Euro zu beziehen. Der Angeschuldigte Xy deponierte das Marihuana in der Wohnung seines Vaters, portionierte es und führte die einzelnen Geschäfte mit den vorgenannten Kunden durch. Die Gewinne teilten sich A und Xy, wobei A pro verkauftem Kilogramm 500 Euro und Xy 400 Euro bekam. Spätestens ab April 2017 bezogen die Beteiligten in den ersten beiden Wochen eines jeden Monats jeweils mindestens 2 Kilogramm Marihuana und in den letzten beiden Wochen eines jeden Monats jeweils mindestens 1 Kilogramm Marihuana von den gesondert verfolgten Fb und Ad zu einem Kilogrammpreis von 4.800 - 5.200 Euro. In der Zeit von April bis Juni 2017 bezogen sie daher mindestens in 6 Fällen 2 Kilogramm Marihuana und in 6 Fällen 1 Kilogramm Marihuana (Fälle 1-12) – mithin 18 Kilogramm zumindest mittlerer Qualität, welche sie jeweils gewinnbringend weiterveräußerten. Fälle 13-32: Ab Sommer 2017 – mithin spätestens am 01.07.2017 - stieg auch der gesondert verfolgte B in diese Verkaufstätigkeit des Angeschuldigten Xy und des gesondert verfolgte A nach derselben Art und Weise, wie in Fall 1-12 beschrieben, ein und beteiligte sich insbesondere an der Aufrechterhaltung des Drucks auf die Marihuanakunden. In einem Fall, als die gesondert verfolgte Fb und Ad einen Lieferengpass hatten, besorgte der B über einen marokkanischen, bislang unbekannten Dealer ein Kilogramm Marihuana, welches zum Weiterverkauf durch die Gruppe bestimmt war. In diesem Zeitraum erhielten A, B und Xy jeweils einen Gewinnanteil von 300 Euro pro verkauftem Kilogramm Marihuana. In der Zeit von Juli bis November 2017 bezogen die vorgenannten Beteiligten daher mindestens in 10 Fällen 2 Kilogramm Marihuana und in 10 Fällen 1 Kilogramm Marihuana (Fälle 13-32) – mithin 30 Kilogramm, welches sie jeweils gewinnbringend weiterveräußerten. Fälle 33-41: Spätestens Anfang Mai 2017 kam der Angeschuldigte Xy mit den gesondert verfolgten A und B sowie den weiteren gesondert verfolgten Gö, Jb, Bc und einem bislang noch nicht identifizierte „xx“ überein, für diese Gruppierung zukünftig über einen längeren Zeitraum und in arbeitsteiligem Zusammenwirken Kokain aus den Räumlichkeiten des Cafés xx, xx-Straße xx in xx zu veräußern. Das Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 90 Prozent beschaffte der gesondert verfolgte A in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September 2017 – mithin bei mindestens 7 Gelegenheiten (Fälle 33-39) - in Mengen von 200 Gramm über eine bislang unbekannte Bezugsquelle zu einem Grammpreis von 38 Euro, später in der Zeit von Anfang Oktober 2017 bis Ende November – mithin bei mindestens zwei Gelegenheiten (Fälle 40-41) – in Mengen von 500 Gramm zu einem Grammpreis von 32-34 Euro. Das Kokain wurde im Auftrag der gesondert verfolgten A und B jeweils durch den Angeschuldigten Xy in der Wohnung seines Vaters deponiert und portioniert. Zudem überbrachte er davon täglich eine Menge von mindestens 10 Gramm Kokain zu den in dem Café xx tätigten, gesondert verfolgten Gö, Jb, Bc und dem bislang noch nicht identifizierte „xx“, welche die Drogen in und um das Café herum zu einem Preis von 25 Euro pro 0,25 Gramm Kokain verkauften. Der Verkaufserlös wurde täglich von dem Angeschuldigten Xy in dem Cafe xx abgeholt und nach Abzug der Gewinnanteile von 50 Euro pro Beteiligtem an die gesondert verfolgten A und B weitergeleitet. Fall 42: […] Fall 43: […] Fall 44: […] Fall 45: […] Diese Handlungen sind als Verbrechen des bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemäß Paragraphen 25 Absatz 2, 53 Absatz 1, 73, 73c, 74 Strafgesetzbuch, §§ 29 a Absatz 1 Nummer 2, 30 a Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz.“ Nach dem Inhalt des am 31. Hauptverhandlungstag im allseitigen Einverständnis verlesenen Sitzungsvermerks des Staatsanwalts J, der an der Hauptverhandlung in dem gegen den Xy vor dem Landgericht Aachen geführten Verfahren als Sitzungsvertreter teilgenommen hat, hat sich der Xy bereits zu Beginn dieses Verfahrens am 25.11.2019 dahingehend geäußert, sich am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 03.12.2019, zur Sache einlassen zu wollen. Als die Einlassung am 03.12.2019 anstand, besprach er sich zunächst erneut mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt xx. Sodann erklärte Rechtsanwalt xx, dass der Xy doch noch nicht wisse, ob und wie er sich zur Sache einlassen wolle. Es stehe fest, dass er die Anklagevorwürfe weitestgehend bestätigen wolle, er fühle sich allerdings als „Zinker“ und von seinem vorherigen Verteidiger „verschaukelt“, der ihm gegenüber vor dessen Angaben bei der Staatsanwaltschaft „behauptet“ habe, die anderen Beteiligten hätten auch gegen ihn – Xy – ausgesagt. Vor der Beantwortung einzelner Rückfragen wolle der Xy die Angaben der geladenen Zeugen abwarten. Nach den Angaben zur Person räumte der Xy über seinen Verteidiger sodann den gesamten Vorwurf aus der Anklage in der Hauptsache und in der Verbundsache 901 Js 110/17 mit wenigen Abweichungen ein. So gab er an, die Fälle 33-41 der Anklage (Kokaingeschäfte) seien zwar zutreffend, aber der Angeklagte B sei daran nach seiner Kenntnis nicht beteiligt. Weitere abweichende Angaben machte der Xy lediglich zu den Fällen 42 bis 45, die vorliegend nicht Gegenstand sind. Demnach blieb der Xy auch im Hauptverfahren bei seinen im Ermittlungsverfahren gemachten geständigen Angaben zum Marihuana- und Kokainhandel im xx xx-Viertel, auf denen die Anklage beruhte. (2) Entsprechendes ergab auch die Vernehmung der Zeuginnen Richterin xx, Vorsitzende Richterin am Landgericht Aachen xx sowie des Zeugen Richter am Landgericht Aachen Dr. xx zu den weiteren Angaben des Xy in der Hauptverhandlung in dem gegen ihn geführten Hauptverfahren. Die Zeuginnen und der Zeuge schilderten ihre Eindrücke jeweils glaubhaft detailliert und plausibel ohne Belastungstendenzen und legten Erinnerungslücken offen. Die am 36. Hauptverhandlungstag vernommene Zeugin xx bekundete, dass der Xy sich in einem weiteren Hauptverhandlungstermin noch einmal selbst eingelassen und Nachfragen zugelassen habe und sich dabei eingangs auf seine polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmung bezogen habe. Im Übrigen habe er frei gesprochen und, wenn er manchmal keine weiteren Angaben habe machen wollen, wieder auf seine bisherigen Vernehmungen Bezug genommen. Dabei habe der Xy angegeben, selbst Mitte 2016 aus der Haft entlassen worden zu sein und sich anschließend mit dem Angeklagten A , den er bereits seit dem 13./14. Lebensjahr kenne, in der xx-Straße in xx, mangels anderweitiger Beschäftigung meist ganze Tage, aufgehalten zu haben. Anfang 2017 habe man dann die Idee gehabt, mit dem Marihuanahandel anzufangen, was anfangs auch ganz gut gelaufen sei. Das Marihuana sei aus den Niederlanden über den Ad und den Fb bezogen worden. Es sei in allen Fällen immer „haze“ bezogen worden. Für die Preise seien verschiedene Faktoren maßgeblich gewesen, so, ob das Marihuana eingeführt habe werden müssen oder man es selbst geholt habe und ob der Kaufpreis im Voraus gezahlt worden oder auf Kommission gekauft worden sei. Anfang des Monats sei mehr verkauft worden, zwei Kilogramm pro Woche in den ersten beiden Wochen, danach lediglich noch ein Kilogramm pro Woche. Das Marihuana sei in der Wohnung xx-Straße xx deponiert und von dem Xy portioniert worden, meist in Packs à 50 Gramm, manchmal auch à 25 Gramm, manchmal à 100 Gramm und sei dann ins xx-Viertel gebracht worden. Die von dem Angeklagten A generierten Kunden hätten auf dem Verkaufshandy des Xy angerufen und man habe sich dann eben zur Übergabe im xx-Viertel getroffen habe, nachdem die Kunden bestellt hatten. Dies habe der Xy nach seiner Darstellung selbst gemacht. Das Marihuana sei zum Preis von 5.800,00 bis 6.000,00 € pro Kilogramm verkauft worden. Meist habe der Angeklagte A von dem Gewinn 500,00 €, er, der Xy selbst, 400,00 € bekommen, manchmal habe man „Hälfte, Hälfte“ gemacht. Das Ganze sei so zwei bis drei Monate gegangen. Etwa im Juli 2017 sei der Angeklagte B in die Geschäfte eingestiegen. Den habe der Xy über den Angeklagten A kennengelernt, der ihn mit ins Boot habe holen wollen. Dazu habe der Xy schwer „nein“ sagen können. An den Aufgaben des Xy habe sich danach nichts geändert. Der B habe Kunden gesagt, dass sie nur bei dem Xy kaufen dürften. Die Gewinnverteilung sei nun anders gewesen, jeder der drei Beteiligten habe 300,00 € erhalten. Der Xy habe einmal mitbekommen, wie die Angeklagten A und B zu einem Kunden gefahren seien. Diesem hätten sie klar gemacht, dass er Marihuana nur über den Xy beziehen dürfe, sonst würde man seine Verkaufstätigkeit zerstören. Das sei so die Art der Tätigkeit des Angeklagten B gewesen. Auf weitere Nachfrage gab die Zeugin an, der Xy habe angegeben, der Angeklagte B habe das Fahrzeug dahin gefahren. Ihrer Erinnerung nach sei nach den Angaben des Xy auch Bezug auf die Hells Angels genommen worden. Der Xy habe den Eindruck gehabt, der Angeklagte B habe dem Angeklagten A auch etwas zu sagen gehabt, dieser sei das „Gehirn von xx“ gewesen, in dem Sinne, dass er ihm übergeordnet gewesen sei. Der Angeklagte B habe die Kunden gekannt und auch das vorgenannte Gespräch mit dem Kunden geführt. Nach den durch die Zeugin xx wiedergegebenen Angaben des Xy sei das Ganze bis Ende November 2017 weitergelaufen, bevor es zur Eskalation gekommen sei. Bereits ab September habe der Angeklagte A immer mehr Geld von dem Xy gefordert. Der Angeklagte A habe viel an Automaten gespielt und Geld für teure Kleidung, Reisen und Drogen ausgegeben. Der Xy habe ihm das verlangte Geld dann auch gegeben, teilweise habe sich der Angeklagte A dieses auch selbst aus der Kasse genommen. Es habe in der Kasse einen Kassenteil und einen Gewinnteil gegeben und der Angeklagte A habe sich auch an dem Kassenteil, der eigentlich für neue Einkäufe bestimmt gewesen sei, bedient. Irgendwann sei noch ein Betrag von 8.600,00 € für die Lieferanten offen gewesen und ein Einkauf auf Kommission sei nicht mehr möglich gewesen. Der Xy sei darüber hinaus sauer auf den Ad gewesen, weil dieser ihn „verarscht“ und neue Preise verlangt habe. Der Xy habe dann zusammen mit dem Angeklagten A überlegt, den Ad auch zu „verarschen“ und diesem zu erzählen, man sei von anderen Kunden abgezogen worden und könne daher nichts mehr bezahlen. Dem Xy sei dann von den Angeklagten A und B vorgeworfen worden, Geld veruntreut bzw. unterschlagen zu haben. Der Xy habe darüber hinaus angegeben, er habe gewusst, dass die Angeklagten A und B Mitglieder bei den Hells Angels gewesen seien. Der Angeklagte B habe die höhere Position eines „Members“ inne gehabt, der Angeklagte A sei nur „Prospect“ gewesen. Der Xy selbst habe nie Mitglied werden wollen, auch wenn er sich mit diesen Leuten gut verstanden habe. Der Xy sei nach seinen Angaben einmal im Clubhaus der Hells Angels in xx mehrere Tage, etwa 3-4, festgehalten worden, dann einmal herausgelassen und danach wieder etwa 2-3 Tage dort festgehalten worden. Es sei während dieser Zeit immer jemand dort gewesen, der auf ihn aufgepasst habe, u. a. der Angeklagte C . Er habe auch nicht alleine auf die Toilette gehen dürfen. Zu körperlichen Angriffen auf ihn seitens der Angeklagten A und B sei es nur beim ersten Mal gekommen. Der Angeklagte B habe ihn auch mit einem Stab oder Stock, der Angeklagte A allein mit den Händen bzw. Fäusten geschlagen. Er habe danach im Gesicht geblutet und man habe ihm gesagt, er solle sich abwaschen gehen. Dann sei er weiter mit den Vorwürfen konfrontiert worden, er habe Geld unterschlagen. Es sei die Rede von einer Summe von 50.000,00 € gewesen. Nach dem ganzen Geschehen sei es etwas ruhiger geworden. Es sei zu einer Reihe von Telefongesprächen, u.a. mit der N und seinem Onkel, gekommen. Der Xy selbst habe ein Gespräch mit dem Z geführt, in dem er diesem mitgeteilt habe, dass das restliche Kokain sich der Wohnung befinde. Der Angeklagte C sei auch im Clubhaus gewesen und dort hin- und hergelaufen. Von Schlägen durch diesen habe der Xy nicht berichtet. Als der Xy zwischendurch nachhause gebracht worden sei, sei er nicht geschlagen worden. Man habe ihm aber gesagt, er solle das Geld beschaffen. Nachdem er nach weiteren ca. 2-3 Tagen im Clubhaus herausgelassen worden war, habe er Renovierungsarbeiten in einem Café durchführen und den Angeklagten C in seine Tätigkeit einführen sollen, weil dieser die Geschäfte habe übernehmen sollen. Der Angeklagte C sei „wie ein Hund“ gewesen, der habe einen ganz tiefen Rang gehabt und gemacht, was man ihm gesagt habe. Die Zeugin xx ergänzte auf Nachfrage, der Xy habe auch angegeben, er habe im Clubhaus keine Waffe dabei gehabt und der Angeklagte A habe ihn mit einer brennenden Zigarette bedroht. Der Xy sei ja vorher mit der N in xx im Urlaub gewesen und habe ihr gesagt, sie solle ihn ins Clubhaus bringen. Er sei zwischenzeitlich gar nicht mehr zuhause gewesen. Im Juni oder Juli 2017 habe der Angeklagte A nach den Angaben des Xy auch die Idee gehabt, mit Kokain zu handeln. Woher er dieses gehabt habe, habe der Xy nicht gewusst. Das Kokain sei in der xx-Straße deponiert worden. Der Einkaufspreis des Angeklagten A habe 37,00 € bis 38,00 € pro Gramm betragen, man habe 200 bis 300 Gramm im Monat besorgt. Am Ende sei es einmal zu einem Einkauf von 500 Gramm zu einem Preis von 32,00 € bis 34,00 € pro Gramm gekommen. Das Kokain sei in Bubbles portioniert und im Café xx verkauft worden. Der Angeklagte A habe dieses Café von einem „xx“ übernommen. Das sei kein richtiges Café gewesen, vor allem sei dort Drogenhandel betrieben worden. Die Tagesschicht dort habe ein „xx“ inne gehabt, dem der Xy das Kokain meist übergeben habe. Für die Arbeit dort habe jeder täglich 50,00 € erhalten, auch der Xy. Dieser habe beim Überbringen des Kokains gleichzeitig die Erlöse von Vortag abgeholt. Von dem Kokain seien 0,25 Gramm für 25,00 €, d.h. 1 Gramm für 100,00 € verkauft worden. Pro Tag seien um die 10 Gramm weggegangen. So sei es weitergegangen, bis die Lage, wie bereits beschrieben, eskaliert sei. Kurz vor der Eskalation habe es eine große Lieferung von 500 Gramm Kokain gegeben. Bei dem Vorfall seien noch um die 300 Gramm davon übrig gewesen, das, worüber er mit dem Z gesprochen habe. Der Angeklagte B sei an den Kokaingeschäften nicht beteiligt gewesen und habe nach der Kenntnis des Xy auch keine Gewinnanteile bekommen. Dieser habe aber mal nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, als der Angeklagte A im Urlaub gewesen sei. Dies habe sich auch auf die Kokaingeschäfte, nicht nur die Marihuanageschäfte bezogen. Von dem erworbenen Marihuana habe der Xy seinen Angaben nach selbst ca. 5 Gramm täglich, der Angeklagte A 10 bis 15 Gramm täglich, der Angeklagte B bis zu 10 Gramm täglich „abgezwackt“ und konsumiert. Von dem zum Verkauf im xx bezogenen Kokainmengen sei nichts zum Eigenkonsum genutzt worden. Der Xy habe Kokain nur gelegentlich ausprobiert. Die Renovierungsarbeiten im Café habe der Xy übernommen, um in der Gunst der anderen wieder zu steigen und das Vertrauen wieder zu gewinnen. Er sei in der Gunst tief gefallen und habe das machen müssen, weil man auch weiter darauf bestanden habe, dass er das Geld wieder hereinbringe, das weg gewesen sei. Er habe auch tatsächlich in der xx Renovierungsarbeiten durchgeführt. Der Xy habe das Gefühl gehabt, der Angeklagte B habe seiner Darstellung, dass der Angeklagte A sich zu viel aus der Kasse genommen habe, bereits zu Beginn des Aufenthaltes im Clubhaus damals auch geglaubt, aber dieser habe dennoch weiter das Geld haben wollen. Auf Vorhalt des Vertreters der Staatsanwaltschaft, der Xy habe angegeben, der B habe zu dem A gesagt, dieser habe das ja alles im Bauch, bestätigte die Zeugin diese Angabe. Nach dem ganzen Vorfall sei der Xy seinen Angaben nach relativ schnell zu seiner damaligen Freundin gezogen und dann sei es zum Kontaktabbruch gekommen. Die Geldforderungen seien nie aufgegeben worden. Der Xy habe weiter angegeben, nach seinem Zwischenaufenthalt ein Handy in das Clubhaus geschmuggelt zu haben. Beim ersten Mal sei ihm sein Handy abgenommen worden. Man habe in seinem Namen kommuniziert. Insoweit sei sowohl von dem Angeklagten A als auch von dem Angeklagten B die Rede gewesen. Der Xy habe ein Foto von Platzwunden im Gesicht gemacht und das an die N geschickt. Auf weitere Nachfrage gab die Zeugin an, zu diesem zweiten Handy seien keine weiteren Erkenntnisse gewonnen worden. Der Xy habe nach dem Vorfall Platzwunden im Gesicht und blaue Flecken im Bereich der Oberarme und Hände gehabt. Seine damalige Freundin habe ihn auch gesehen, als er zuhause gewesen sei und er habe ihr gesagt, was passiert sei. Der Xy sei danach relativ zügig zurück in das Clubhaus. Über die Zeugin Richterin xx hinaus wurden die weiteren an dem Hauptverfahren gegen den Xy beteiligten Zeugen Vorsitzende Richterin am Landgericht Aachen xx und Richter am Landgericht Aachen Dr. xx am 41. Hauptverhandlungstag ergänzend zu den Angaben des Xy zum Kokainhandel und einer etwaigen Beteiligung des Angeklagten B hieran vernommen. Die Zeugin xx hat bekundet, dass die Kokaingeschäfte ab Juli 2017 begonnen haben sollen. Der Xy habe gesagt, dass dies zusammen mit dem „xx“ erfolgt sei und der Angeklagte B damit nichts zu tun gehabt habe. Wenn das anders gewesen wäre, hätte der „xx“ ihm das gesagt. Der Angeklagte B habe aber nachgefragt, ob alles laufen würde, als der „xx“ im Urlaub gewesen sei und damit auch das Café xx gemeint. Gelder seien an den Angeklagten B daraus jedoch nicht geflossen. Später sei es zu dem Vorfall im Clubheim gekommen. Danach habe der Xy in einem Café arbeiten müssen. Dazu sei es auch wegen der Kokaingeschäfte gekommen, das sei ja eine „Clubangelegenheit“ gewesen. Diesen letzten Teil habe die Zeugin zwar nicht ihrer aktiven Erinnerung, aber ihren Mitschriften entnommen. Der Xy habe angegeben, dass der Angeklagte B bei seiner Nachfrage, ob alles laufe, auch das Café xx gemeint habe, das aber nicht weiter ausgeführt. Sie meine, in ihrer Mitschrift stehe dazu „läuft alles gut, auch xx“. Dies sei ihrer Erinnerung nach auch die Antwort des Xy gewesen, nicht nur die Frage des Angeklagten B . Sie meine, dass die Gewinne aus dem Café xx von dem Xy in eine Kasse gelegt worden seien. Dieser habe gesagt, jedenfalls von ihm habe der Angeklagte B nichts bekommen. Nach der Erinnerung der Zeugin sei nicht gesagt worden, wann der Angeklagte A im Urlaub gewesen sei. Der Zeuge Dr. xx hat bekundet, nach den Angaben des Xy seien die Kokaingeschäfte Mitte 2017 losgegangen. Das Kokain sei von dem Angeklagten A gekommen und dann von ihm, dem Xy, aufbewahrt und portioniert worden sowie in kleineren Mengen von ca. 10 Gramm täglich in das Café xx gebracht worden. Der Angeklagte B sei daran nicht beteiligt gewesen. Das habe der Xy mehrfach gesagt. Dieser habe angegeben, der Angeklagte B habe zwar davon gewusst, aber nichts aus den Kokaingeschäften bekommen. Er habe auch mal gefragt, wie es läuft. Nach der Erinnerung des Zeugen habe sich das auf alle Drogengeschäfte bezogen. Auf die Nachfrage seitens der Staatsanwaltschaft, ob der Xy angegeben habe, dass er von dem Angeklagten B gefragt worden sei, ob die Marihuanageschäfte liefen und ob die Gewinne aus dem Café xx abgeholt worden seien, gab der Zeuge an, dass dies so gewesen sein kann, er dies nach seiner Erinnerung aber nicht mehr sicher sagen könne. cc. Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel daran, dass die demnach über einen längeren Zeitraum konstant bleibenden, detaillierten und widerspruchsfreien Angaben des Xy, mit denen dieser sich zudem massiv selbst belastet hat, glaubhaft sind. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Xy seine Angaben aus freien Stücken machte, um mit dem Geschehen abzuschließen, ohne dabei einen der Angeklagten übermäßig zu belasten. Hierfür sprechen bereits die von dem Zeugen KOK V geschilderten Umstände seiner ersten Vernehmung sowie auch der darauf folgenden Einlassungen gegenüber den Polizeibeamten, wobei dem Xy jeweils keine Versprechungen gemacht wurden oder konkrete Absprachen mit diesem getroffen wurden. Schließlich ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen KHK O, wonach der Xy selbst angab, nicht davon auszugehen, entlassen zu werden, dass bei dem Xy eine entsprechende Vorstellung nicht vorhanden war. Soweit der Xy im Rahmen eines Besuchstermins und in der Hauptverhandlung des gegen ihn geführten Verfahrens zunächst angegeben hat, er sei mit seinem ehemaligen Verteidiger unzufrieden, ergibt sich auch hieraus nichts anderes. Denn der Xy machte zum einen, nachdem er diese Aussage tätigte, nach den Bekundungen insbesondere der Zeugin xx nochmals umfangreiche Angaben zur Sache, die sich mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren deckten und brachte zum anderen mit dieser Aussage auch nicht zum Ausdruck, zuvor falsche Angaben gemacht zu haben. Vielmehr wiederholte der Xy, auch nach den Angaben des Zeugen KHK O vielfach, bei seinen Aussagen zu bleiben und gab an, diese seien nach wie vor richtig. Darüber hinaus äußerte der Xy in einem in der Hauptverhandlung verlesenen späteren Schreiben an den Staatsanwalt J, in dem er um Zurückverlegung in die JVA xx bat, um dort näher bei seiner Familie zu sein: „ich weiss das es im fall alles durcheinander gekommen ist aber immerhin wissen sie was wirklich Sache ist“. Auch die Umstände, dass der Xy sich zwischenzeitlich unsicher war, ob er weitere Angaben machen wolle und sich in vorliegendem Verfahren auf sein Recht aus § 55 StPO berufen hat, sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So liegt diesbezüglich insbesondere nahe, dass der Xy, der insbesondere in Fall 44 unter Repressalien der Angeklagten gelitten hat und auf seine Einlassung in der JVA xx nach seinen Angaben gegenüber dem Zeugen KHK O jedenfalls angesprochen wurde, sich Reaktionen weiterer Personen infolge einer Zeugenaussage vor Gericht nicht direkt aussetzen wollte. Schließlich hat der Xy, wie dargestellt, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren erneut Angaben gemacht und seine bisherigen Angaben bestätigt. Besondere Belastungstendenzen des Xy sind auch nicht erkennbar. So schilderte er mehrfach, dass ihm eine Beteiligung des Angeklagten B an den Kokaingeschäften nicht bekannt sei. Schließlich zeigte sich der Xy auch bereit, dem Angeklagten B auf dessen Zahlung von 1.000,00 € sowie Entschuldigung zu vergeben. Er stellte klar, dass der Angeklagte C ihn im Clubhaus nicht geschlagen habe. Auch in seinem Verhältnis zu dem Angeklagten A räumte er etwa ein, dass es seine Idee, die des Xy selbst, gewesen sei, den Marihuana-Lieferanten 8.600,00 € vorzuenthalten und diesen gegenüber unwahre Angaben zu machen. Auch hinsichtlich seiner Renovierungstätigkeit im Café beschränkte sich der Xy darauf, anzugeben, diese zur „Wiedergutmachung“ aufgenommen zu haben. Der Xy hätte im Rahmen seiner Vernehmung gerade hinsichtlich der vorgenannten Punkte die Gelegenheit gehabt, weitaus belastendere Angaben zu machen. Auch äußerte er sich zu weiteren lediglich am Rande Beteiligten, wie den Brüdern des A und Kurierfahrern, nur zurückhaltend. Vor allem aber ließen sich die Angaben des Xy umfassend durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme, insbesondere bereits teilweise durch die Einlassungen der Angeklagten selbst sowie die Zeugenaussagen und den Inhalt der eingeführten Telefongespräche, stützen. Diese stimmten auch hinsichtlich von Einzelheiten mit den detaillierten Angaben des Xy überein, so gaben z.B. auch die Zeugen Gö und Jb an, dass Kokain im Café xx im Mülleimer versteckt worden sei, die Zeugin N schilderte den Ablauf in Fall 44 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben des Xy und es ließ sich durch den Inhalt der Telefongespräche etwa bestätigen, dass der Xy dem Z ein Drogenversteck schilderte (Gespräche des Angeklagten A mit dem Z vom 30.11.2017) und der Xy Anfang Dezember 2017 im Clubhaus mit einem Besenstiel geschlagen wurde, der zerbrach (Angeklagter A in einem Gespräch mit dem Bt vom 04.12.2017 ab 21:07:18 Uhr: „Die Stöcke sind hier zu Bruch gegangen“). b. Die Angaben des Xy stehen hinsichtlich des Marihuanahandels im xx xx-Viertel (Fälle 1 bis 32) in großen Teilen im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten und den weiteren Beweismitteln. aa. So hat der Angeklagte A im Rahmen seiner Einlassung zur Anklageschrift, in der bereits ein schwunghafter Straßenhandel mit erheblichen Mengen Marihuana im xx xx-Viertel beschrieben wurde, eine umfassend geständige Einlassung abgegeben. Darüber hinaus hat der Angeklagte ausgeführt, tatsächlich erscheine ihm die sich aus der Anklageschrift ergebende Gesamtmenge der von ihm (mit-)gehandelten Betäubungsmittel und die Anzahl der Fälle eher noch „günstig“ bemessen; es dürften also einige von ihm mitzuverantwortende BtM-Handelsgeschäfte darüber hinaus stattgefunden haben, die sich in der Anklageschrift nicht wiederfänden. Dies steht in Einklang mit dem weiterem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach es in der Tat – wie von dem Xy angegeben und festgestellt - zu einer Vielzahl von Betäubungsmittelgeschäften mit großen Mengen an Marihuana kam, die in dieser Anzahl und Menge in der Anklageschrift nicht im Einzelnen beschrieben waren und erst in der Nachtragsanklageschrift weiter konkretisiert wurden. Soweit der Angeklagte A sich im Rahmen eines Gespräches mit seinem Vater in der JVA dahingehend ausweislich des Vermerks von KOK V vom 24.07.2019 abweichend von den Angaben des Xy geäußert hat, insbesondere dahingehend, dass die Rolle des Xy eine größere gewesen wäre und dieser sich umfangreich um den Bezug des Marihuanas gekümmert habe, hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst von derartigen Angaben distanziert und dem KOK V vorgeworfen, zu lügen. Die Kammer vermochte den Angaben des A im Rahmen des Besuchstermins auch vor diesem Hintergrund keinen Glauben schenken, auch wenn sie überzeugt ist, dass der Zeuge KOK V, der detailliert und ohne Belastungstendenzen hierzu ausgesagt hat, diese richtig notiert hat. Die entsprechenden Angaben des A lassen weiter keine genaue Auseinandersetzung mit den Angaben des Xy erkennen, sondern sind davon geprägt, dass der A diesen sowie den Pc massiv belastet und sich dabei selbst als „Kenner“ der Szene darstellt, indem er meint, mit seinen Kenntnissen könnten auch die „großen Grasverkäufer“ gefasst werden. Sie haben sich im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme – anders als die Angaben des Xy – nicht bestätigen lassen. Die Kammer ist hinsichtlich der Fälle 13 bis 32 weiter der hiermit in Einklang stehenden zweiten Einlassung des Angeklagten B vom 39. Hauptverhandlungstag gefolgt, mit welcher dieser unter Distanzierung zu seiner vorherigen Einlassung eingeräumt hat, durch seine Art der Unterstützung wesentlich dazu beigetragen zu haben, dass die Geschäfte mit dem Marihuana überhaupt so hatten weitergeführt werden können. Nachdem er anfänglich von den Geschäften des Angeklagten A und des Xy gewusst und profitiert habe, weil er von dem Angeklagten A regelmäßig Grasrationen bekommen habe, sei er, der Angeklagte B , schließlich in der Zeit von Juli bis Spätherbst 2017 mit in das Geschäft eingestiegen. Dabei sei er vornehmlich sozusagen als der starke Mann präsentiert worden. Wenn Gespräche mit „abtrünnigen“ oder unentschlossenen Kunden geführt hätten werden müssen, sei er auf den Plan getreten. So habe er einige Telefonate und auch persönliche Termine wahrgenommen, um Kunden, die Respekt vor ihm gehabt hätten, bei der Stange zu halten. Auch die Angabe des Angeklagten, er habe 300,00 € pro Kilogramm Marihuana als Entlohnung erhalten, was seiner Erinnerung nach ca. 1.500,00 € bis 1.800,00 € pro Monat, zusammengerechnet ca. 7.500,00 € bis 9.000,00 € entspreche, steht in Einklang mit den Angaben des Xy. bb. Die Angaben des Xy zum Marihuanahandel im xx xx-Viertel wurden weiter teilweise bestätigt durch die Angaben des Ad in dem gegen diesen geführten Verfahren. Da der Ad in vorliegendem Verfahren von seinem Recht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, sind diese durch die Vernehmung des Zeugen Richter am Landgericht Aachen xx eingeführt worden. Dieser gab die Einlassung des Ad nachvollziehbar, detailliert und ohne Belastungstendenzen wieder. Zunächst habe der Ad am 1. Hauptverhandlungstag alles abgestritten, was der Anwesenheit seiner Familie im Zuschauerraum geschuldet gewesen sei. Er habe sich daraufhin am 4. Hauptverhandlungstag, als seine Familie nicht anwesend gewesen sei, korrigiert und gesagt, er wolle reinen Tisch machen, und eingeräumt, nach xx an den Angeklagten A sowie den Angeklagten B Marihuana geliefert zu haben. Hinsichtlich des Zeitraums und der Mengen habe er jedoch von dem Xy abweichende Angaben gemacht. Er habe weiter von sich aus ausgeführt, „die" hätten einen Lieferanten gehabt, aber der A hätte nicht die Entscheidungsgewalt gehabt, zu bestimmen, von wem er die Betäubungsmittel beziehe. Er, der Ad, habe auf Nachfrage angegeben, mit dem Fb Geschäfte gemacht zu haben. Er selbst habe die Auslieferung durchgeführt und die Kaufpreise entgegengenommen, während der Fb die Geschäfte organisiert habe und den Kontakt zu Lieferanten in den Niederlanden gehabt habe. Zunächst habe der A versucht, telefonisch an den Fb heranzutreten, das habe nicht geklappt. Dann habe der Xy, ein entfernter Verwandter des Ad, diesen im Sommer 2017 kontaktiert und mitgeteilt, dass die bisherigen Lieferanten Lieferschwierigkeiten hätten, aber Kunden warteten. Er habe dann zugesagt, liefern zu können und es sei daraufhin zu drei Lieferungen mit einem Gesamtvolumen von 5 bis 6 Kilogramm gekommen, einmal von einem Kilogramm im Juli, einmal von zwei Kilogramm im Oktober und einmal von zwei Kilogramm im November 2017. Bei der letzten Lieferung sei dann der Kaufpreis durch den Xy nicht vollständig gezahlt worden, so dass die Geschäftsbeziehungen abgebrochen seien. Man habe eigentlich 5.100,00 € bis 5.200,00 € pro Kilogramm verlangt und auch bekommen. Der Ad sei dann seiner Einlassung folgend insoweit wegen drei Fällen des Betäubungsmittelhandels verurteilt worden. Ob der Fb weitere eigene Geschäfte gemacht habe, habe dieser nicht ausschließen können, aber nichts weiter dazu sagen wollen. Die Angaben des Ad zu den Schwierigkeiten bei dem letzten Geschäft stehen mit den Angaben des Xy in Einklang, die Angaben zu den Verkaufspreisen weichen nur geringfügig ab. Soweit der Ad eine geringe Anzahl an Betäubungsmittelgeschäften eingeräumt hat, als der Xy geschildert hat, ist wiederum nicht ersichtlich, weshalb der Xy sich insoweit zu Unrecht selbst belasten sollte. Der Ad hingegen hatte wegen seines eigenen Strafverfahrens ein Entlastungsmotiv, so dass die Kammer auch insoweit den Angaben des Xy folgt, denen im Übrigen auch die Angeklagten A und B im Rahmen ihrer teilgeständigen Einlassungen mengenmäßig nicht entgegengetreten sind. Aus dem im Selbstleseverfahren (Sonderheft 8) eingeführten Erkenntnissen aus der Auswertung des Mobiltelefons des Ad ergibt sich weiter, dass Ad am 25.07.2018 an einen Chatpartner „xx“, bei dem es sich um den Verteidiger des Angeklagten A handelt, die Information weiter gab, die Polizei stehe vor der Tür und vielleicht sei es ein Haftbefehl gegen ihn, sowie die Nachricht schrieb „Hat der A irgendwas geredet?“, worauf er erfuhr „A schweigt“ und selbst wiederum mit „OK“, „Danke“ und dem Emoji „betende Hände“ antwortete. Auch hieraus sowie dem von dem Zeugen xx geschilderten Verhalten des Ad, wonach dieser zunächst alle Vorwürfe abgestritten hat, geht die Tendenz des Ad hervor, sich im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Marihuanageschäften selbst entlasten zu wollen. Dass der Xy den Ad zu Unrecht belasten wollte, etwa aufgrund der Schwierigkeiten im November 2017, liegt ebenfalls fern. Denn aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverkehr des Ad ergibt sich, dass dieser weiterhin, noch im August und Oktober 2018, einen friedlichen Kontakt mit dem Xy pflegte und mit diesem insbesondere auch in Hinblick auf dem Xy vorliegende Betäubungsmittel, von dem Xy, u.a. bezeichnet als „Blumen“ und „super reine“ „Coca Cola“, kommunizierte. c. Hinsichtlich des Vorwurfs zu Fall 2 der Anklageschrift geht die Kammer – wie festgestellt – davon aus, dass auch die Wohnung in der xx-Straße xx in xx jedenfalls ab dem Jahr 2018 nach dem Ausscheiden des Xy aus den gemeinsamen Geschäftstätigkeiten durch die Angeklagten zum Verkauf von Marihuana genutzt wurde (Fall 32a). Der Angeklagte C hat insoweit eingeräumt, ab etwa Ende des Jahres 2017 diverse Bargeldbeträge aus der Wohnung xx-Straße xx, xx, abgeholt zu haben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um Gelder aus Drogengeschäften gehandelt habe. Insoweit hat auch der Angeklagte A nicht ausschließen wollen, diese Wohnung schon ein- oder zweimal beliefert habe und angegeben, seine Erinnerung an die Mengen, die er mit jeweils 200, höchstens 250 Gramm Gras bezifferte, sei miserabel. Die Kammer ist auch überzeugt, dass der Angeklagte B , der sich in Bezug auf den Handel mit Marihuana aus dieser Wohnung nicht explizit geäußert hat, jedoch eingeräumt hat, ab dem Sommer 2017 an den Marihuanageschäften des A und des Xy in xx beteiligt gewesen zu sein, den A auch über das Ausscheiden des Xy hinaus und auch im Rahmen des Verkaufs von Marihuana aus dieser Wohnung überwachte und unterstützte. Die Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der aus der Wohnung verkauften Marihuana-Menge, an die der Angeklagte A keine genaue Erinnerung mehr hatte, beruhen im Einzelnen auf der Vernehmung des Zeugen Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen Dr. xx vom 15. Hauptverhandlungstag zu der Einlassung des gesondert verfolgten S in dem gegen diesen vor dem Landgericht Aachen geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen xx, die der Zeuge glaubhaft detailliert und ohne Belastungstendenzen wiedergegeben hat. Der S sei seinen Angaben nach in einer schwierigen Situation nach xx gekommen und habe in der Wohnung ein Obdach gefunden. Dabei sei ihm nicht entgangen, dass von dort aus mit Marihuana gehandelt worden sei, woran er sich schließlich auch durch die Entgegennahme von Geld und die Herausgabe der Betäubungsmittel beteiligt habe. Das Depot in der Wohnung sei immer wieder mit kleinen Mengen aufgefüllt worden. Dies sei regelmäßig durch die gleiche Person geschehen. Eine andere Person habe wiederum regelmäßig die Einnahmen abgeholt. Der Zeuge gab an, die Menge von jedenfalls 2.445 Gramm Marihuana sei anhand der Angaben des S geschätzt worden. So habe dieser danach an Kunden in der Zeit von Januar 2018 bis zum 13.06.2018, d.h. an mindestens 163 Tagen, bei durchschnittlich 10 Kunden pro Tag und einer Abnahmemenge von durchschnittlich mindestens 1,5 Gramm je Kunde den entsprechenden Betrag gehandelt. Diese errechnete Gesamt-Mindestmenge sei dem S auch vorgehalten und von diesem akzeptiert worden. Den Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15 % Tetrahydrocannabinol habe die Kammer anhand des durch Gutachten des Landeskriminalamtes NRW ermittelten Wirkstoffgehaltes der bei der Durchsuchung der Wohnung vom 13.06.2018 sichergestellten Betäubungsmittel geschätzt, d.h. anhand von 73,20 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % Tetrahydrocannabinol und 24,17 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 % Tetrahydrocannabinol. Die Kammer gelangt mangels abweichender Anhaltspunkte zu derselben Berechnung der gehandelten Gesamtmenge sowie vorsichtigen Schätzung des Wirkstoffgehaltes des gehandelten Marihuanas, zumal dieser auch der in den übrigen Fällen (Fälle 1-32) gehandelten Qualität entspricht. d. Bei der Berechnung der Fälle ist die Kammer im Übrigen sowohl in den Fällen 1 bis 12 als auch in den Fällen 13 bis 32 zugunsten des Angeklagten jeweils von vier Wochen pro Monat in dem Zeitraum von April bis November 2017 ausgegangen, um die verschiedenen Marihuana Bezugs- und Abgabemengen darstellen zu können. Bezogen auf Fall 16 beruhen die Feststellungen zu den Arten und Mengen der in dem Lokal „xx“ in der xx-Straße xx in xx aufgefundenen Betäubungsmittel (Marihuana) und Gegenstände auf dem Inhalt des verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls des Polizeipräsidiums Aachen vom 25.07.2017 sowie dem Sicherstellungsverzeichnis vom 28.07.2017. Danach wurden 203,90 Gramm netto verwogenes Marihuana und 147,64 Gramm netto verwogenes Haschisch sichergestellt. Die Feststellungen zum Auffindeort der sichergestellten Betäubungsmittel in der Lokalität „xx“ ergeben sich darüber hinaus aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 17-34 und Bl. 44-55 der Fallakte 2), auf welche gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, sowie aus dem Aktenvermerk vom 26.07.2017 (Bl. 15-16 d. Fallakte 2). Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der am 25.07.2017 im Lokal „xx“ sichergestellten und analysierten Betäubungsmittel (Marihuana) beruhen auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2018 (Sonderband „Zeuge Xy“). Es wurden die Asservate „Griptüte mit getrocknetem Pflanzenmaterial (Blütenstände)“ mit einem Nettogewicht von 192,76 Gramm, „Griptüte, darin 1,5 Platten aus braunem, gepresstem Pflanzenmaterial mit einseitigem Motiv 2017“ mit einem Nettogewicht von 142,34 Gramm untersucht. Der Wirkstoffgehalt wurde wie folgt bestimmt: bei dem Marihuana 17,2 % THC und bei dem Haschisch 30,0 % THC. Bezogen auf die jeweils quantitativ untersuchte Gesamtmenge wurden folgende Wirkstoffmengen errechnet: 335,1 g Cannabismaterialien mit ca. 75,8 g THC. Was die Qualität des Marihuanas in den übrigen Fällen angeht (Fälle 1-15 und 17-32), hat die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Xy und in Ermangelung weiterer objektiver Beweismittel je einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol geschätzt. Insoweit hat der Xy ausgeführt, das Marihuana habe in der Regel aus derselben Bezugsquelle hergerührt, nämlich von den Ad und Fb, es sei stets die Sorte „haze“ bezogen worden und es habe keine großen Qualitätsunterschiede gegeben. Angesichts des erfolgreichen Vertriebes von Marihuana über einen längeren Zeitraum bei gleichbleibendem Erfolg geht die Kammer auch von einer gleichbleibenden Qualität des Marihuanas bei allen Lieferungen aus. Zu Gunsten der Angeklagten wurde auf dieser Basis sowie unter Berücksichtigung des konkret ermittelten Wirkstoffgehalts des Marihuanas von 17,2 % in Fall 16 ein Sicherheitsabschlag von 2,2 % vorgenommen und so der Wirkstoffgehalt von 15 % Tetrahydrocannabinol ermittelt, einem im Übrigen in der Region üblichen Durchschnittsbetrag für Marihuana von „normaler/guter“ Qualität. Zudem konnten hinsichtlich keiner der Lieferungen Feststellungen zu Beanstandungen oder einer schlechteren Qualität getroffen werden. e. Auch hinsichtlich des Falles 33 (Fall 5 der Anklageschrift) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten A und B die Tat wie festgestellt begangen haben. Der Angeklagte A hat diesbezüglich zwar ausgeführt, der in der Anklageschrift geschilderte Vorgang des Betäubungsmittel-Besorgens sei ihm unbekannt, jedoch habe er nicht ausschließen wollen, im November 2017 in xx an Leute, die sich „Freunde von xx“ nannten, Gras in dieser Größenordnung verkauft zu haben. Er glaube nicht, dass es im Vorfeld so, sondern ganz anders, indes ebenfalls strafbar gelaufen sei. Die Einzelheiten dieses, allein den Grundzügen nach von dem Angeklagten eingeräumten, Vorganges haben sich durch die Beweisaufnahme jedoch wie festgestellt ergeben. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Angeklagte A den Pc entlasten wollte, soweit er angegeben hat, sich an den in der Anklageschrift beschriebenen Bezugsweg nicht zu erinnern. Die Angabe des Angeklagten B im Rahmen seiner ersten Einlassung, er habe gar nichts mit diesem Fall zu tun, sieht die Kammer als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt an. Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit insbesondere auf verschiedene am 13.11.2017 geführte Telefonate. So führt der Angeklagte A gegenüber dem Angeklagten B in einem Telefonat vom 13.11.2017 ab 10:41:48 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) aus, dass er ihm eigentlich „die Nummer“ geschickt habe, aber sein Internet sei „scheiße“. Der Angeklagte B meint, er solle es machen, wenn er nachher an einer Tankstelle stehen bleibe oder so. Der A gibt an „Der Xy hat doch die Nummer von dem“ und äußert, der B solle die von dem nehmen. Auf die Nachfragen des B „Wo seid ihr denn jetzt?“ antwortet der A , dass sie gerade 1.000 Kilometer gefahren seien. Auf die weitere Nachfrage „seid ihr noch nicht in Spanien?“ antwortet er „Ne, ehm, 200 Kilometer“, was der B mit „ihr seid Bordeaux jetzt, wa“ kommentiert. Der A bestätigt und fragt, woher der B das weiß. Der B meint, wenn der A ihm sage noch 200 Kilometer und er sei 1.000 Kilometer gefahren, dann wisse er genau, wo der sei. Die Strecke sei er erst vor einem Monat gefahren. Der B erklärt, er rufe jetzt den Xy an und der A solle sich melden, sobald sie ankommen. Aus einem Telefonat vom selben Tag ab 14:46:24 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx), in dem der Angeklagte B mit dem gesondert verfolgten Pc spricht, ergibt sich, dass es in dem vorgenannten Telefonat um dessen Nummer ging: B: „Hallo?“ Pc: „Hallo, ich bin‘s, xx, Bruder“ B: „ <unverständlich> Bruder, krass Bruder, ich war gerade deine Nummer am… am suchen um… um anzurufen. Wallah, Bruder, krass.“ […] Pc: „Was geht denn, Brudi?“ B: „Ja, was geht denn bei dir, wo bist du?“ Pc: „Ich bin hier… ich bin drüben, Bruder, gerade.“ B: „Ja, okay. Ehm, ja, ja, kommst du mich abholen? Pc: „Ja, wo bist du denn?“ B: „Ja, ich bin oben in xx“ Pc: „Ja, ich brauch aber noch so zwei Stunden, Brudi“ B: „zwei… zwei Stunden noch?“ Pc: „Ja, Bruder, auf jeden Fall. Also zwei Stunden brauch ich noch“ B: „Okay, okay, okay, okay, okay.“ Pc: „Fünf Uhr wär ich so da ungefähr, soll ich dich anrufen, oder?“ B: „Ja, fünf Uhr bist du da?” Pc: „fünf Uhr bin ich da, Bruder, spätestens.” B: „Ja, weil ich warte schon die ganze Zeit, wa“ Pc: „Ja, ich... ne ich bin gleich auf jeden Fall da, Bruder. […] Fünf Uhr spätestens bin ich da, Bruder“ B: „Ja, okay, Brudi” Pc: „Dann komm ich auch direkt zu dir, dann komm ich direkt zu dir, Bruder, ich ruf dich direkt an“ B: „Ja, okay, Bruder. Ja, ich warte auf dich. ja, yallah, Bruder“. <Verabschiedung> In einem weiteren Telefonat ab 17:21:36 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse konkretisierten der Angeklagte B und der Pc, dass sie sich in ca. ein bis zwei Stunden treffen. In einem Telefonat ab 20:01:46 Uhr (überwachter Anschluss xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Angeklagte A dem Angeklagten B auf Nachfrage mit, sie hätten noch 250 Kilometer zu fahren. Der B antwortet mit „korrekt“ und fragt, ob „xx“ fit oder „kaputt“ sei. Der A redet mit einer Person im Hintergrund und bestellt „viele Grüße“. Weiter stellt sich das Gespräch wie folgt dar: A: „Ey Bruder, hast du heute geklärt?“ B: „Ja, Bruder, was ist, was ist denn los, Alter?“ A: „Ja, okay.” B: „ <unverständlich >, Alter” A: „Ja, Bruder, der Alan, der ruft mich schon an, weißt du“ B: „Ne, ne, Bruder, der war schon da, alles, alles, Bruder.“ A: „Ja, okay.” B: „Okay, Bruder?“ A: „Okay, xx“ B: „Yallah, mach dir mal da keinen Kopf, Alter.“ A: „Ja, okay.“ B: „Bruder, ist sowieso ne Nullrunde, verstehst du?“ A: „Whalla?“ B: „Ja, ja, Bruder, Alter“ A: „Auch nicht für den?“ B: „Ne, ne, Bruder. Doch, für den, für den ja, Bruder.“ A: „Und für uns nichts, wa?“ B: „Ja, ja.“ A: „voll miese.“ B: „Ja, Bruder. Egal.“ A: „Egal.“ B: „Egal, egal, egal, egal, Bruder. Der eine macht Gefangene für den… für den anderen, Bruder“ A: „Ja, Mann.“ B: „Oder?“ A: „Okay, xx.“ [...] Im weiteren Gesprächsverlauf fordert der A den B auf, mal in den Flieger zu steigen, woraufhin der B erwidert, er müsse noch ein bisschen warten, er treffe sich morgen mit diesem „Bastard“ „wegen dem Café“, aber der A komme ja sowieso wieder zurück. Die Kammer geht davon aus, dass sich dieses letzte Gespräch auf eine Betäubungsmittellieferung bezog und der Angeklagte B mitteilte, dass hierdurch kein Gewinn erwirtschaftet werden würde. Der Satz „der eine macht Gefangene für den anderen“ ist nach lebensnaher Auslegung in dem Sinne zu verstehen, dass man manchmal uneigennützig eine andere Person unterstützen solle, damit diese sich künftig revanchieren würde. Derjenige, der „schon da“ war, und der – anders als die Angeklagten – von dem Geschäft profitiert – ist in der Zusammenschau mit den vorherigen Gesprächen der Pc. Zwei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 406 und 407 der Hauptakte), auf welche gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO Bezug genommen wird, sowie die Verlesung der dazugehörigen Texte bestätigen, dass sich der Angeklagte A sowie der Bi kurze Zeit nach den vorgenannten Gesprächen in Spanien befanden. Der A postete unter dem Namen „xx“ am 14.11.2017 auf Facebook ein Lichtbild, auf dem er neben einem Rolls Royce posiert und auf dem Palmen zu sehen sind. Der Bi fügte einem Facebook-Posting vom 15.11.2017, auf dem u.a. das Meer zu sehen ist, den Standort „xx“ bei, eine Stadt in der Nähe von xx, wohin der Zq nach den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden zu dieser Zeit geflüchtet war. Die Kammer geht weiter auch davon aus, dass die Betäubungsmittel schließlich bei dem Pc von „drüben“, womit in dem Gespräch vom 13.11.2017 ab 20:01:46 Uhr die Niederlande gemeint sind, bezogen wurden. Im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Richter am Landgericht Aachen xx, der an dem gegen den Pc vor dem Landgericht Aachen unter dem Aktenzeichen xx geführten Verfahren beteiligt war, ergab sich, dass der Pc aufgrund eines Geschäfts, das entsprechend der Feststellungen zu Fall 33 ablief, in diesem Verfahren verurteilt wurde. Auch hat der Xy angegeben, dass Marihuana nach Problemen mit den eigentlichen Lieferanten von dem Pc bezogen worden sei. Der Xy hat weiter bestätigt, am 14.11.2017 einen „xx“ als Fahrer organisiert zu haben und angegeben, er gehe davon aus, dies sei für ein Betäubungsmittelgeschäft gewesen. Weiter beruhen die Feststellungen auf zwei verlesenen Nachrichten, die über den WhatsApp-Dienst von der durch den Xy genutzten Rufnummer an den Pc gesendet wurden. Am 14.11.2017 um 15:54:47 Uhr ging eine Nachricht ein, mit der der Pc gefragt wurde, wann er sich am nächsten Morgen mit dem Absender treffen könne, da dann die Freunde wegen „xx“ kämen. Am nächsten Tag um 11:48 Uhr bat der Absender in einer zweiten Nachricht, dass der Pc schnell machen solle, da „die“ weg müssten.“ Angesichts des mit der Lieferung des Marihuanas aus den Niederlanden verbundenen Aufwandes in Form von mehreren Telefonaten und Treffen unterschiedlicher Beteiligter und unter Berücksichtigung der üblichen Höhe der übrigen im Jahr 2017 gehandelten Marihuana-Mengen ist bei lebensnaher Betrachtung auch davon auszugehen, dass bei diesem Geschäft nicht weniger als ein Kilogramm Marihuana bezogen und veräußert wurden. Den Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol hat die Kammer ausgehend von dem auch in den übrigen Fällen des Marihuanahandels in xx (Fälle 1-32) üblichen Wirkstoffgehalt geschätzt. Der Kammer ist zwar bewusst, dass in diesem Fall das Marihuana von einer anderen Quelle als im Übrigen bezogen wurde. Dennoch geht die Kammer mangels abweichender Anhaltspunkte nicht von einer geringeren Qualität aus, zumal die Abnehmer als „Freunde“ bezeichnet wurden. Die Einlassung des Angeklagten B , bei den den Fall 33 betreffenden, am 05.06.2019 im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführten, Gesprächen sei es teilweise um ein Konzert in xx, dass er, der Angeklagte und auch viele andere Freunde und Bekannte auf Einladung eines Freundes im November 2017 hätten besuchen wollen, gegangen; teilweise sei es um eine geplante Urlaubsreise nach Marokko gegangen, sonst sei es um nichts gegangen, sieht die Kammer als widerlegt an. Sie lässt sich mit den Gesprächen ersichtlich nicht in Einklang bringen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und hat der Angeklagte B auch nicht erklärt, wobei es sich in einem solchen Zusammenhang um eine „Nullrunde“ handeln könnte. Dass der Angeklagte B den Xy gebeten haben will, dem Angeklagten A die Nummer des Pc zu schicken, erschließt sich insbesondere in Hinblick auf das Gespräch vom 13.11.2017 ab 14:46:24 Uhr nicht, in welchem der Angeklagte B mit dem Pc direkt kommuniziert und angibt, auf der Suche nach dessen Nummer gewesen zu sein. Die dahingehenden Angaben des Angeklagten B stellen sich demnach als bloße Schutzbehauptungen dar. Zudem deutet ein weiteres Gespräch zwischen den Angeklagten A und B vom 18.11.2017 ab 14:36:39 Uhr (überwachter Anschluss xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) darauf hin, dass sich der Angeklagte B in der Abwesenheit des A , wie es insbesondere auch der Xy als Aufgabe des B geschildert hat, um die Geschäfte in xx kümmerte. Während des Gespräches bittet der Angeklagte B den Angeklagten A u.a. einer weiteren Person im Hintergrund, die er „xx“ nennt, mitzuteilen, dass sie dem Sohn des „xx“ ein Geschenk, ein „Nintendo DS“, gekauft hätten. Die Person im Hintergrund gibt nach entsprechender Mitteilung an, das schon gewusst zu haben, was der A weitergibt. Dann kommt es insbesondere zu folgendem Gesprächsverlauf: A: „Was geht bei dir?“ B: „Ja, nichts. Und sag dem „xx“, die andere Sache wird nächste Woche geklärt, Bruder.“ <A spricht mit der Person im Hintergrund> A: „Ja, okay. Ey” B: „Ja, Brudi” A: „ <unverständlich> Ist gute Wetter, komm doch hier hin… <unverständlich> Ahja, du musst ja <unverständlich>“ B: „Ich muss die Stellung... Stellung halten, wa“ […] A: „xx am schlafen. Wir beide hier. Wir wollten Marokko.“ […] A: „Der kommt morgen, wa?“ B: „Ja, ja.“ A: „Ja, okay, xx.“ B: „Okay? Ey, ich krieg nächste Woche Dienstag den Schlüssel, wa. Vom Café, Bruder“ A: „Ja, okay, xx“ […] Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B sich bei dem Gespräch auf den Schlüssel des neuen „xx“ bezieht, da das Café xx zu der Zeit des Gespräches bereits längere Zeit betrieben wurde. In einem weiteren Gespräch vom 18.11.2017 ab 15:17:01 Uhr (überwachter Anschluss xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: „xx“) spricht der Angeklagte B mit einer männlichen Person, die von den Ermittlungsbeamten als „xx“ identifiziert wurde. Der B gibt dabei u.a. an, mit seinen Kindern zum Indoor-Spielplatz zu gehen. Beide sprechen über ein Ereignis am 24., für das zwei Tische für insgesamt 14 Personen, darunter auch der „xx“, reserviert wurden, an dem es nach den Angaben des xx „voll mit Weibern“ sein wird. Der xx will alle einladen. Der xx fragt den B im weiteren Verlauf u.a. „Ey, xx, wann bist du im Clubhaus? Wann bist du heute im Clubhaus?“. Der B gibt an: „Ja, abends, so gegen sieben Uhr, halb, halb, halb, halb Acht, aber nur ganz kurz, Bruder“. Der xx gibt auf Nachfrage an, dass er später kommt. In einem Gespräch vom selben Tag ab 20:58:17 Uhr (überwachter Anschluss xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: „xx“) gibt der Angeklagte B auf Nachfrage einer von den Ermittlungsbeamten als „xx“ identifizierten Person an, „nicht da“, sondern zuhause zu sein, nachdem der xx mitteilt „Die xx wollen jetzt kommen“ und „die fragen, ob du da bist“. In einem Gespräch vom 19.11.2017 ab 11:59:59 Uhr überwachter Anschluss xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) fragt der Angeklagte B den Angeklagten C u.a.: „Was bist du am machen?“. Der C teilt mit „Hier oben“ zu sein und auf Nachfrage nach dem „xx“, dass dieser noch „am pennen“ sei. In einem Gespräch vom 20.11.2018 ab 18:48:38 Uhr (überwachter Anschluss xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: „xx“) mit der als „xx“ identifizierten Person teilt mit, der „Junge“ könne jetzt sofort buchen. Der B bittet u.a. „lass mich einen Tag hier erstmal…“ und äußert „dann arbeite ich morgen alles für… für übermorgen, weißt du“. Die beiden verbleiben so, dass sie sich in Marokko, xx, sehen. f. Die Angaben des Xy stehen auch hinsichtlich des Kokainhandels im xx xx-Viertel in der Zeit bis Ende November (Fälle 34 bis 38) in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten A und den weiteren Beweismitteln. Soweit der Angeklagte B eine Beteiligung an diesen Geschäften abgestritten hat, sieht die Kammer dies als widerlegt an. aa. Der Angeklagte A hat den Vorwurf zu Fall 1 der Anklageschrift und die dort geschilderten Abläufe, d.h. den Verkauf von Kokain aus dem Café xx eingeräumt. Soweit in der Anklageschrift ursprünglich allein die Menge von 500 Gramm Kokain aufgeführt war, ist wiederum zu beachten, dass der Angeklagte die sich aus der Anklageschrift ergebende Gesamtmenge der von ihm (mit-)gehandelten Betäubungsmittel und die Anzahl der Fälle eher noch als „günstig“ bemessen bezeichnet hat. Soweit der Angeklagte A hinsichtlich der Menge von 500 Gramm bezogenen Kokains in seiner Einlassung angegeben hat, er sei nach seiner Erinnerung insoweit von einer einzigen Person abgezogen worden, die dann auch ohne ihn damit weiter gehandelt haben dürfte, ließ sich dies nicht objektivieren. Wahrscheinlich ist insoweit, dass der Angeklagte hiermit auf die Vorwürfe, die dem Xy gemacht wurden, Bezug nahm oder aufgrund der von ihm selbst eingeräumten und von der Sachverständigen Dr. K bestätigten Erinnerungsschwierigkeiten verschiedene Vorfälle verwechselte. Für eine Bezugnahme auf den Xy spricht, dass der Angeklagte angegeben hat, er habe hier später auch vergeblich versucht, das Geld zurückzubekommen und der Xy gerade auch angegeben hat, ihm sei in Bezug auf die Gewinne aus den Geschäften mit den 500 Gramm Kokain vorgeworfen worden, diese unterschlagen zu haben. bb. Soweit der Angeklagte B eine Beteiligung an den Kokaingeschäften abgestritten hat, sieht die Kammer diese Einlassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser neben den Geschäften mit Marihuana im Interesse des Clubs auch die Geschäfte mit Kokain überwachte und bei diesbezüglichen Problemen eingriff. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei den von dem Xy geschilderten Geschäften mit Kokain im Café xx, wie von der Zeugin xx bekundet, um eine „Clubangelegenheit“ handelte. Hierfür sprechen bereits die Umstände der Übernahme des Cafés, bei denen die Beteiligten mithilfe ihrer Verbindungen zu den Hells Angels bedrohlich auftraten. Weiter flossen die Einnahmen aus den Geschäften im Café xx letztlich ganz überwiegend dem Angeklagten A zu, wobei weitere Beteiligte lediglich 50,00 € am Tag erhielten. Dass der Angeklagte A diese jedoch nicht vollständig für sich vereinnahmte, sondern in großen Teilen weiterreichte, ergibt sich insbesondere aus der Abrechnung des Xy, die auf dem Lichtbild auf Bl. 21 der Fallakte 2 zu erkennen ist, auf welches gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Aus diesem ergibt sich, dass zwei große Beträge von „550“ und „1000“ neben „xx“ notiert sind. Diese Bezeichnung hatte der Angeklagte A dem Xy genannt, ohne mitzuteilen, um wen es sich dabei genau handelt. Da in anderem Zusammenhang mehrere Personen, insbesondere der Angeklagte B sowie auch der Zq mit „xx“ bezeichnet werden, hat auch die Kammer diese Bezeichnung keiner bestimmten Person zuordnen können. Sie geht jedoch angesichts der Höhe der Summen davon aus, dass es sich hierbei um ein hochrangiges Clubmitglied handelt. Weiter ist die Kammer, auch im Hinblick hierauf, überzeugt, dass der Angeklagte B für die Überwachung „seines“ Prospects, des Angeklagten A , im Zusammenhang mit diesen Geschäften zuständig war und ähnlich wie bei den Geschäften mit Marihuana als Ansprechpartner bei Problemen zur Verfügung stand. Dies zeigt sich eindrucksvoll anhand eines Geschehens im März 2018, bei dem das Café xx durch das Ordnungsamt – vermutlich aufgrund der dort aufgestellten Spielautomaten sowie des Ausschankes von Alkohol – geschlossen wurde. Gleichzeitig standen Gerüchte im Raum, nach denen der Gö einen Handel mit Kokain für Dritte betreiben sollte. In dieser schwierigen Situation schaltete sich der Angeklagte B ein. So geht aus einem Telefongespräch des ehemaligen Eigentümers des Café xx namens xx mit dem Angeklagten B vom 13.03.2018 ab 18:53:49 Uhr, das im Folgenden noch im Einzelnen dargestellt wird, hervor, dass der „xx“, d.h. der Angeklagte C , dem „xx“, d.h. dem im Café xx tätigen Gö, mitgeteilt habe, der „xx“, d.h. der Angeklagte B , wolle mit ihm reden und ihm solle „auf die Fresse“ gehauen werden. Aus dem Gesprächsverlauf ergibt sich weiter, dass der Gö sich daraufhin an den xx gewandt hat, der nun den Angeklagten B danach fragt. Der B reagiert in dem Gespräch zunächst ausweichend („Ja, keine Ahnung“) und regt sich dann auf („Und du bist jetzt sein Anwalt?“), bevor er dem xx schließlich klar macht, dass es um Dinge geht, die nur „unter vier Augen“ besprochen werden können. In mehreren im Folgenden noch im Einzelnen dargestellten Gesprächen mit dem Angeklagten B wird weiter auf das Café xx Bezug genommen, was dieser ohne weitere Erklärung versteht. Der Angeklagte A teilt in einem Gespräch vom 24.10.2017 ab 12:58:15 Uhr mit: „Ich bin hier, xx. Ich komm gerad‘ xx-Park“. Der Xy teilt in einem Gespräch vom 13.12.2017 ab 11:19:55 Uhr mit: „der xx hat mich angerufen, ich soll schnell mal zu… zum Café… zu „xx“ gehen“. Der Angeklagte C teilt in einem Gespräch vom 03.01.2018 ab 12:55:27 Uhr mit, er gehe jetzt „xx und so“. Eine als „xx“ identifizierte Person teilt in einem Telefonat vom 10.03.20178 ab 17:12:30 Uhr dem B mit: „ich fahr den xx jetzt „xx““. In einem Gespräch vom 19.12.2017 ab 12:29:46 Uhr vereinbaren der Angeklagte A und der Xy ferner, dass der Xy dem Angeklagten B Geld aus dem Café xx geben soll, wobei der Angeklagte A dabei darauf drängt, dass der Xy dem B klar machen soll, dass es sich dabei um den Gewinn des A handelt. Dass der Angeklagte A offenbar darum fürchtet, der B könnte das Geld ansonsten anderweitig verwenden, spricht wiederum dafür, dass die beiden Angeklagten auch in finanziellen Angelegenheiten des Clubs miteinander zu tun hatten. Aus einem Telefonat zwischen dem Angeklagten A und dem Angeklagten C vom 18.03.2018 ab 13:38:52 Uhr geht hervor, dass der B den C angerufen hat und wütend auf diesen ist. Der A fragt den C in diesem Rahmen: „Hast du den Gewinn von „xx“ geholt?“. In einem Gespräch vom 26.04.2018 ab 10:48:05 Uhr fragt der Angeklagte C , der sich seinen Angaben nach bei dem Angeklagten B befindet, den Angeklagten A u.a. „Eee, wer schaut nach/auf xx?“, womit der Jb gemeint ist. In einem Telefonat vom 28.04.2018 ab 14:46:32 Uhr trägt der Angeklagte B schließlich dem Angeklagten C auf: „Ja, ey, „und vergiss…und vergiss nicht, gleich mal dei… dei… deine Runde zu machen, wa“. Zudem fragte der Angeklagte B während der Abwesenheit des Angeklagten A bei dem Xy nach, wie es laufe, wobei dieser damit nach den Angaben des Xy entsprechend der Bekundungen insbesondere der Zeugin xx und des Zeugen Dr. xx auch die Kokaingeschäfte im Café xx gemeint hat. Weiter fällt der Einstieg des Angeklagten B in die laufenden Marihuanageschäfte des Angeklagten A mit dem Xy im Sommer 2017 zeitlich in etwa mit der Aufnahme der Kokaingeschäfte zusammen. Dass sich der clubintern dem Angeklagten A übergeordnete Angeklagte B lediglich im Rahmen der weniger lukrativen Marihuanageschäfte einschaltete und die in etwa zur gleichen Zeit für den Club weitaus bedeutenderen Kokaingeschäfte außen vorließ, ist wenig plausibel. Schließlich spricht für eine Beteiligung des B auch dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Zerwürfnis mit dem Xy Ende 2017, wo dieser gemeinsam mit dem Angeklagten A von dem Xy hohe Summen verlangte, die nach den Angaben des Xy nicht allein aus den Marihuanageschäften, sondern gerade auch aus den Geschäften mit Kokain resultierten. Dabei lässt sich anhand der Telefongespräche des Angeklagten B eindrucksvoll nachvollziehen, dass dieser sich sehr aufregte und die Angelegenheit mit dem Xy selbst regeln wollte. So äußert der Angeklagte B etwa in einem Gespräch vom 04.11.2017 ab 14:28:16 Uhr in Bezug auf den Xy gegenüber dem Angeklagten A , der den Xy „hauen“ will: „Lass mal, ich pack den mir, ich pack den mir morgen, Bruder. Wir müssen da mal was gucken, Alter“. In einem Telefonat vom 30.11.2017 ab 19:30:57 Uhr äußert der Angeklagte B gegenüber dem Angeklagten A in Bezug auf den Xy „der will uns verarschen, Bruder, Alter“, wobei er sich mit „uns“ ersichtlich selbst einschließt und regt sich sehr auf. Das dahingehende Verhalten des Angeklagten lässt sich nicht plausibel allein damit erklären, dass er dem Angeklagten A beim Eintreiben von dessen Forderungen helfen wollte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Einlassungen des Angeklagten B selbst, in welchen er den Angeklagten A als impulsive Person darstellt und sich selbst eher als eine Art „Schlichter“. Hinsichtlich der Marihuanageschäfte hatte der Angeklagte B darüber hinaus nach den Angaben des Xy bis zuletzt seinen Gewinnanteil erhalten. Zudem äußerte auch der Angeklagte A in einem Gespräch mit dem Bt, dem ehemaligen Betreiber u.a. des Café xx, vom 13.01.2018 ab 16:11:03 Uhr, in dem es u.a. um den Xy geht und sich der Bt nach der „finanziellen Lage“ des B erkundigte, „wir sind ruiniert“. Soweit der Xy hinsichtlich des Angeklagten B angegeben hat, dieser sei an den Geschäften mit Kokain nicht beteiligt gewesen, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Xy unzutreffende Angaben gemacht hat, sondern lediglich seine eigene Wahrnehmung geschildert hat. So liegt es nahe, dass der Xy selbst, der kein Angehöriger der Hells Angels ist, insoweit keine detaillierte Kenntnis von den Hintergründen der Geschäfte sowie deren genauer Organisation hatte. Gleiches gilt auch für die Zeugen Gö und Jb, die vor Ort die Geschäfte durchführten, aber die Hintergründe dieser Geschäfte nicht im Einzelnen kannten. So hat der Xy insbesondere hinsichtlich der von ihm auf der Abrechnung als „xx“ angegebenen Person erklärt, gar nicht zu wissen, wer sich dahinter verbirgt. Soweit dieser mehrfach äußerte, der B habe nichts aus den Geschäften erhalten, diente dies ersichtlich dazu, diesen mangels anderweitiger Kenntnisse des Xy nicht zu Unrecht zu belasten. Der Xy wusste ferner weder, woher das Kokain bezogen wurde, noch, woher die Kunden kamen, die es im Café abnahmen. Auch hatte er keine besondere persönliche Verbindung zu dem Angeklagten B , sondern der Angeklagte A veranlasste nach den Angaben des Xy dessen Einbindung in die Geschäfte mit Marihuana. Dass der Angeklagte A letzteres vor dem Xy offen legte, während eine Beteiligung des B an den Kokaingeschäften diesem weitgehend verborgen blieb, ist ebenfalls plausibel. Denn die Kunden der Marihuanageschäfte mussten zu dem Xy persönlich Kontakt aufnehmen, so dass auch der Angeklagte B diese direkt an den Xy vermitteln musste. Hinsichtlich der Kokaingeschäfte fand der Verkauf aus dem Café xx über dritte Verkäufer statt, so dass etwaige Kunden lediglich den Verkaufsort kennen mussten. Auch war der Verkauf des Kokains angesichts der hiermit möglichen Umsätze eine bedeutende Einnahmequelle für den Club und barg im Falle der Strafverfolgung das Risiko einer höheren Straferwartung als der Marihuanaverkauf. Dementsprechend wurde diesbezüglich in besonderem Maße auf Geheimhaltung geachtet. So werden in Telefongesprächen Codewörter wie „Essen“ oder „Kreide“ für Kokain verwendet. Auch wandte sich der A in verschiedenen Telefongesprächen immer wieder an den gleichen Taxifahrer namens „xx“, wenn eretwas aus dem Café abholen lassen wollte. In einem Gespräch vom 11.11.2017 ab 05:28:07 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) ist der xx verhindert und es wird sorgsam überlegt, wer stattdessen arbeitet. Der xx gibt dabei zu bedenken, dass am Wochenende komische Leute arbeiten. Am eindrucksvollsten zeigt sich das Geheimhaltungsinteresse des Angeklagten B in Bezug auf die Geschehnisse um das Café xx wiederum anhand seines Gespräches mit dem xx vom 13.03.2018 ab 18:53:49 Uhr, in dem er über Probleme mit dem Gö nicht am Telefon, sondern nur persönlich „unter vier Augen“ sprechen möchte. cc. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiter davon auszugehen, dass die Geschäfte mit Kokain im Café xx auch nach dem Ausscheiden des Xy aus den Verkaufstätigkeiten durch die Angeklagten B und A , nun mit der Unterstützung des Angeklagten C , weitergeführt wurden (Fälle 38 bis 43). So hat der Angeklagte C selbst eingeräumt, ab etwa Ende des Jahres 2017 diverse Bargeldbeträge aus dem Café xx abgeholt zu haben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um Gelder aus Drogengeschäften gehandelt habe. Soweit der Angeklagte C angegeben hat, selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen hinsichtlich der Geschäfte gemacht und auch selbst keine Betäubungsmittel dorthin gebracht zu haben, ließ sich diese Einlassung nicht widerlegen. In Hinblick auf die Angaben des Xy dahingehend, dass der Angeklagte C durch ihn in seinen Tätigkeitsbereich eingeführt worden sei, ist aber davon auszugehen, dass dieser jedenfalls das erwirtschaftete Geld aus dem Café xx abgeholt hat. Dafür, dass der Betäubungsmittelhandel mit Kokain im Café xx auch nach dem Zerwürfnis mit dem Xy weiter betrieben wurde sprechen neben der dahingehenden Einlassung des Angeklagten C und dessen „Anlernen“ durch den Xy insbesondere auch die Funde im Café xx bei der Durchsuchung vom 13.06.2018, d.h. insbesondere 22 Bubbles mit insgesamt 5,53 Gramm Kokain, teils in Mengen von ca. 0,24 Gramm, teils in Mengen von ca. 0,5 Gramm verpackt, wie es sich aus dem im Selbstleseverfahren (Selbstleseordner 1) eingeführten Sicherstellungsverzeichnis vom 18.06.2018 ergibt. Weiter ergibt sich dies eindrucksvoll auch aus den im Folgenden aufgeführten, diesbezüglich eingeführten Telefongesprächen. dd. Im Zusammenhang mit dem Kokainhandel im xx xx-Viertel haben sich die Angaben des Xy weiter durch die Vernehmung der Zeugin Richterin am Amtsgericht Aachen xx sowie der Zeugen Gö, Jb, KOK V und Kr bestätigt. (1) Die am 29. Hauptverhandlungstag durchgeführte Vernehmung der Zeugin xx zu den Angaben des Zeugen Gö im Rahmen seines Haftprüfungstermins vom 19.08.2019 ergab, dass dieser im Rahmen des Termins die ihm gemachten Vorwürfe, d.h. das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in der Zeit von Juni 2017 bis ins Jahr 2018 durch die Veräußerung von Kokain als „Wirt“ im Café xx in xx, eingeräumt hat. Bei der Vernehmung sei auf die Angaben des Xy im Ermittlungsverfahren Bezug genommen worden. Der Gö habe sich dahingehend eingelassen, dass diese Angaben, was ihn betreffe, in den wesentlichen Zügen zutreffend seien. Bezüglich der Mengen habe er angegeben, dass nicht notwendiger Weise täglich durch den Xy Kokain geliefert worden sei, sondern manchmal auch nur alle zwei Tage. Dieser habe bei Abholung des eingenommenen Geldes entschieden, ob am nächsten Tag nachgeliefert werden solle. Tagsüber sei der Gö im Café gewesen, nachts der Jb. Für die Tätigkeit habe der Gö 50,00 € pro Tag bekommen. Pro Tag seien ca. 3 bis 4 Gramm Kokain verkauft worden, nicht 10 Gramm, wie im Haftbefehl angegeben sei. Bereits im Frühjahr 2018 sei er, der Gö, ausgestiegen und habe versucht, zu fliehen, weil er durch den A von den Hells Angels in einem Gespräch unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Die hätten einen „Laden“ aufmachen wollen und deswegen sei man auf ihn zugegangen und habe gefragt, ob er mitmache und habe ihn bedroht. Es sei ihm zu heiß geworden und er habe Bedenken geäußert, woraufhin es zu der Bedrohungssituation gekommen sei. Der Zeuge Gö hat darüber hinaus auch selbst im Rahmen seiner Vernehmung am 35. Hauptverhandlungstag im Wesentlichen mit den Angaben des Xy übereinstimmende Angaben gemacht. So äußerte dieser, es treffe zu, dass er spätestens ab Juni 2017 in den Handel mit Kokain im Café xx involviert gewesen sei und sich mit dem Jb dabei abgewechselt habe. Er, der Zeuge, habe die Tagesschicht gehabt. Das Kokain sei durch den Xy überbracht worden. Woher das gestammt habe, wisse er, der Zeuge, nicht. Der Xy sei täglich einmal gekommen. Er habe insgesamt etwa 30 Bubbles à je 0,2 Gramm Kokain überbracht. Die Bubbles seien für je 20,00 € verkauft worden. Der Verkauf habe schon einmal mehrere Tage in Anspruch genommen. Das Kokain sei in Tüten versteckt gewesen, die dann im Mülleimer verstaut worden seien. Bestimmte Kunden, die davon gewusst hätten, seien alle zwei, drei Tage gekommen. Der Xy habe täglich eine Abrechnung gemacht und dann das Geld mitgenommen. Es treffe zu, dass jeder im Café täglich 50,00 € erhalten habe. Dieses Geld habe der Xy selbst ausgeteilt. Soweit die Angaben des Zeugen zu den vorbeigebrachten Mengen und Preisen damit leicht von den Angaben den Xy abweichen (Vorbeibringen von ca. 3 bis 4 Gramm bzw. 30 x 0,2 Gramm = 6 Gramm Kokain täglich und 20,00 € je Bubble anstatt ca. 10 Gramm täglich in 0,25 Gramm Portionen und 25,00 € je Bubble) geht die Kammer von den – hinsichtlich der Mengen auch im Gegensatz zu den Angaben des Gö konstanten – Angaben des Xy aus, da nicht ersichtlich ist, weshalb dieser sich insoweit zu seinen Ungunsten belasten sollte. Der Xy, der die Abrechnung fertigte, hatte auch selbst einen Überblick über die verkauften Mengen und Preise. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Zeuge in seiner ihm vorgehaltenen Einlassung vom 11.01.2020 angegeben hat, die Bubbles nie selbst gewogen zu haben und auch Mengen von 0,3 Gramm pro Bubble nicht ausschließen zu können. Der Zeuge gab auf Nachfragen zu einer Ablösung des Xy an, zu der Zeit in der er, der Zeuge, im Café gearbeitet habe, sei immer nur der Xy gekommen. Ob dieser später abgelöst worden sei, könne er nicht sagen. Seit Ende 2017 habe er nicht mehr im Café gearbeitet. Als ihm vorgehalten wurde, dass er in dem Verfahren xx wegen einer Tätigkeit bis zur Schließung des Café xx im Rahmen einer städtischen Kontrolle am 13.03.2018 verurteilt wurde, gab der Zeuge an, das Ganze sei schon so lange her, er wisse es nicht mehr. Er könne nicht ausschließen, dass da ein oder zweimal Jemand anderes gekommen sei. Den Angeklagten C kenne er, den habe er mal im Café gesehen. Auf die Nachfrage, ob dieser etwas mit dem Drogenverkauf zu tun habe, gab der Zeuge an, er habe persönlich nichts mit ihm gemacht. Er habe den „x“ da so einmal, zweimal gesehen. Insoweit geht die Kammer vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten C selbst sowie der eingeführten Telefongespräche und den Angaben hinsichtlich des Anlernens des C durch den Xy davon aus, dass der Zeuge Gö den Angeklagten C insoweit entweder zu entlasten versuchte oder aber der C tatsächlich überwiegend mit anderen im Café xx tätigen Personen Kontakt hatte. Dass dieser ab Ende 2017 tatsächlich derart selten im Café war, kann bereits aufgrund der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ausgeschlossen werden. Weiter gab der Zeuge Gö an, den Angeklagten A kenne er schon seit seiner Kindheit. Was gemacht werden sollte, habe aber der Xy gesagt. Über diesen habe man auch Drohungen erhalten. Auf Vorhalt der Angaben im Haftprüfungstermin führte der Zeuge aus, es sei richtig, dass es ein Telefongespräch mit dem A gegeben habe. Er glaube, das Geschäft sei damals zu gewesen und über den Xy sei dann mitgeteilt worden, dass es eröffnet werden solle. Der xx habe ihm, dem Zeugen, dann gesagt, dass er das Geschäft nicht öffnen solle. Daraufhin habe der Telefonanruf stattgefunden und man sei mit der Androhung von Schlägen unter Druck gesetzt worden. Es könne sein, dass das im März 2018 gewesen sei. Ihm sei nicht ausdrücklich mit den Hells Angels gedroht worden, aber da die Drohung von dem Angeklagten A ausgegangen sei, habe er diese ernst genommen. Es habe Gerüchte gegeben, dass der Xy verprügelt worden sei, dazu wisse er aber nichts Genaues. Zu der Anbahnung der Geschäfte bekundete der Zeuge, der Xy und eine weitere Person seien in das Café gekommen und hätten gesagt, das Café gehöre nun dem A. Daraufhin habe er, der Zeuge, bei dem Eigentümer des Cafés, dem xx, telefonisch nachgefragt. Der xx habe gesagt, dass er zwar Eigentümer bleibe, aber der Angeklagte A nunmehr das Café betreibe. Der A sei der Besitzer gewesen und habe mitgeteilt, dass der Xy die Geschäfte leite und getan werden solle, was dieser sage. Auch bestätigte der Zeuge auf Vorhalt seiner Einlassung vom 11.01.2020 seine Angaben dahingehend, dass der Xy ihnen dann mitgeteilt habe, dass sie Kokain verkaufen sollten. Zuerst seien sie dagegen gewesen. Beim zweiten Mal seien sie ein bisschen unter Druck gesetzt worden, dann habe man mit dem Verkauf angefangen. Mit „unter Druck gesetzt“ meine er, dass Schläge angedroht worden seien. Auch bestätigte der Zeuge seine Angaben vom 11.01.2020 dahingehend, dass der „xx“, d.h. der Angeklagte C , in das Café gekommen sei und ihnen nahe gelegt habe, zu tun, was ihnen aufgetragen worden sei, und sie dem nachgekommen seien, da auch bis zu ihnen durchgedrungen sei, dass der „xx“ und der „xx“ angeblich eine starke Organisation (Hells Angels) im Rücken hatten. Sie hätten dem teilweise aus Furcht, teilweise, weil sie auf das Geld angewiesen gewesen seien, nachgegeben. Der Zeuge gab weiter an, nach seinem Ausstieg sei das Café von einer GmbH übernommen worden, der Jb habe weitergemacht. Der Nachfolger des Zeugen sei der Bc gewesen. Der Zeuge bekundete, auch den Angeklagten B habe er mal gesehen, er habe ihn aber nicht persönlich kennengelernt, den Namen „B“ habe er mal gehört. Ob er etwas mit den Drogengeschäften zu tun habe, könne er daher nicht sagen. Diese Angabe des Zeugen hält die Kammer vor dem Hintergrund des Telefongespräches vom 13.03.2018 ab 18:53:49 Uhr nicht für glaubhaft. Vielmehr ist sie überzeugt, dass der Zeuge den Angeklagten B insoweit, möglicherweise auch aus Sorge um sein eigenes Wohlergehen, nicht belasten wollte. So gab der Zeuge etwa auch im Rahmen seiner ihm vorgehaltenen Einlassung vom 11.01.2020 an, sich eigentlich nicht zu Tatbeiträgen Dritter einlassen zu wollen, da er befürchte, dass dies schwerwiegende Konsequenzen für ihn und seine Gesundheit haben würde. (2) Auch der am 35. Hauptverhandlungstag vernommene Zeuge Jb hat bekundet, es treffe zu, dass er Kokain im Café xx verkauft habe. Er könne dies zeitlich aber nicht mehr genau einordnen. Er sei an Diabetes erkrankt und habe einiges vergessen. Er sei damit durch den „xx“ beauftragt haben und habe nachts gearbeitet. An Kokain seien immer so 10, 15 Bubbles mit je 0,2 Gramm Inhalt im Café vorrätig gewesen. Der Xy habe das in das Café gebracht. Dieser sei, so glaube der Zeuge, fast jeden Tag da gewesen und habe 15, 20 oder 30 Bubbles gebracht. Im Café habe man das Kokain in den Mülleimer gelegt und es herausgeholt, wenn ein Kunde danach gefragt habe. Es sei für 20,00 € in bar je Bubble verkauft worden. Er, der Zeuge, habe nach dem Verkauf von je fünf Bubbles das Geld, d.h. die 100,00 €, unter die Kasse gelegt. Der Xy habe das Geld abgeholt. Der „xx“ habe ihn, den Zeugen, gefragt, wie viel da sei und das habe der Zeuge ihm gesagt. Woher das Kokain gekommen sei, wisse der Zeuge nicht. Auch habe er keine Kontakte zu den Hells Angels und wisse nicht, ob der Xy zu denen gehöre. Am Tag habe er 50,00 € verdient. Wenn man kein Geld gehabt habe, um etwas zu kaufen, habe man es sich aus der Kasse genommen. Ansonsten habe es der Xy das Geld ausgegeben. Den Gö habe er, der Zeuge, über die Firma „xx“ kennen gelernt, als er dort gearbeitet habe. Den A habe er selbst im Zusammenhang mit den Kokaingeschäften nicht gesehen. Er, der Zeuge, sei selbst nicht so richtig ernst genommen worden. Mit ihm habe keiner gesprochen und ihm sei auch nicht gedroht worden. Er habe aber gewusst, dass es bei den Geschäften Hintermänner gegeben habe, bei denen es sich zum Teil um Leute der Hells Angels gehandelt habe. Warum der „xx“ aufgehört habe, wisse er nicht. Außer dem Xy habe keiner das Kokain gebracht. Den A kenne er aus der xx-Straße. Den „xx“, d.h. den Angeklagten B , habe er nur einmal gesehen. Die Nachfrage, ob dieser mit den Kokainhandel zu tun gehabt habe, verneinte der Zeuge. Auf Nachfrage nach dem Angeklagten C erklärte der Zeuge, der sei auch dort im Café gewesen, den kenne er als Kunden. Ob der später die Aufgaben des Xy übernommen habe, könne er nicht sagen. Von ihm, dem Zeugen, habe er kein Geld bekommen und ihm auch keinen Stoff gegeben. Es treffe zu, dass er später – wie sich aus dem Vorhalt der Einlassung des Zeugen vom 13.01.2020 ergab ab dem 16.03.2018 – formal mit der Firma xx den Betrieb des Café xx übernommen habe, worum er durch den xx gebeten worden sei. Soweit der Xy angab, der Jb habe nichts mit den Betäubungsmittelgeschäften zu tun gehabt, geht die Kammer davon aus, dass der Xy mit diesem in diesem Zusammenhang keinen Kontakt hatte, weil der Jb, anders als der Gö, die Nachtschichten im Café übernommen hatte und der Xy in der Regel tagsüber tätig wurde. Aus den gleichen Gründen konnte der Zeuge Jb insoweit keine näheren Angaben zu dem Angeklagten C und erst recht nicht dem Angeklagten B machen. Soweit der Jb von den Angaben des Xy leicht abweichende Angaben zu den Verkaufsmengen und Preisen gemacht hat, geht die Kammer wiederum davon aus, dass die Angaben des Xy zutreffend waren, da dieser - anders als der Jb - nicht über Erinnungsschwierigkeiten klagte und insoweit mehrfach konstante Angaben machte. (3) Die Feststellungen hinsichtlich der Übernahme des Café xx durch den Angeklagten A beruhen weiter auf der Vernehmung des KOK V, insbesondere zu den Angaben des gesondert verfolgten Kr bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 20.09.2017. Der Kr wurde in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen xx von dem Landgericht Aachen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Zusammenwirken mit dem Bt verurteilt. Der Zeuge KOK V bekundete glaubhaft, etwa in der Zeit von Mai 2016 bis Mai 2017 sei ein Verfahren gegen den Bt geführt worden, der Kokaingeschäfte in xx und xx im Kilogrammbereich betrieben habe. Der Bt sei der Betreiber verschiedener Lokalitäten, darunter das „xx“, das „xx“ und das „xx“ gewesen. Im April 2017 sei der Bt festgenommen worden. Im Rahmen der Nachermittlungen sei dann auch der Kr am 20.09.2017 vernommen worden, der mit seinem Betreuer erschienen sei. Die Vernehmung sei etwas unstrukturiert verlaufen, weil der Kr immer von sich aus Dinge erzählen habe wollen. So habe er auch das, was in der Zeit nach der Inhaftierung des Bt passiert sei, gleich zu Beginn der Vernehmung von sich aus erzählen wollen. Dazu habe er angegeben, es seien ein Araber und ein Türke in das „xx“ in xx gekommen und hätten gesagt, dass eine Person an die Stelle des Bt treten würde und sich nach den Positionen der dort Arbeitenden erkundigt und dem Kr klar gemacht, dass er da nichts mehr zu tun habe. Am Ende der Vernehmung habe der Kr dies auf erneute Nachfrage nochmals nahezu identisch angegeben. Er habe noch einen Namen, den „xx“ genannt. Dieser sei zusammen mit dem Araber und dem Türken in das „xx“ gekommen und dann habe man dem Kr gesagt, dass der da jetzt nichts mehr zu tun habe. Den Araber habe er nicht erkennen können, aber der türkische Mann habe aus xx gestammt und hieße „xx“. Der Zeuge KOK V bekundete weiter, dem Kr seien verschiedene Lichtbilder vorgelegt worden, wobei er nicht mehr sagen könne, ob Bilder des A oder des B dabei gewesen seien, auch, weil das vorliegende Verfahren zu dieser Zeit noch nicht im Gange gewesen sei. Im Rahmen der Ermittlungen habe sich ergeben, dass der Angeklagte A bereits seit September 2016 mit dem Bt in freundschaftlichem Kontakt gestanden habe, der über die Festnahme des Bt hinaus fortbestanden habe. Es seien Telefonate geführt worden und es sei darum gegangen, auf den Kr Einfluss zu nehmen. ee. Die Feststellungen zum Kokainhandel im xx xx-Viertel beruhen weiter auf dem Inhalt der in diesem Zusammenhang stehenden, eingeführten Telefongespräche. So ließen sich anhand dieser Gespräche unter anderem zahlreiche Gelegenheiten feststellen, bei denen der Xy oder der Angeklagte C durch den Angeklagten A aufgefordert wurden, Geld im Café xx abzuholen. Der Angeklagte A stand darüber hinaus mit einem Taxifahrer namens „xx“ (der den unter dem Namen „xx“ angemeldenen Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer „xx“ nutzte) in Kontakt, den er mehrfach dazu aufforderte, zum Café xx zu fahren und dort etwas abzuholen. In einem Gespräch vom 20.09.2017 ab 02:36:12 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) fragt der Angeklagte A beispielsweise den xx: „Bruder, kannst du mal später zum „xx“ kommen?“, was dieser bejaht. Der A möchte, dass xx „2 Stück“ von einem „xx“/ „xx“, der im Café ist, nimmt. Dabei äußert er: „Es gibt ja „xx“, mein Café“. Der xx fragt: „Soll ich was bezahlen da?“, was der A verneint. Der xx fragt: „Okay. Die Fahrt, bezahlst du oder xx?“, worauf der A antwortet: „Ja, ja, ich bezahle.“ In einem weiteren Gespräch unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 04:36:06 Uhr bringt der A in Erfahrung, dass der xx kein Taxi mehr hat und fragt „Kannst du kein schicken, Bruder?“, was der xx bejaht. A bittet: „Bruder, Dings, bringe 1 Stück von „xx““. In einem Gespräch vom 10.12.2017 ab 23:22:23 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) bittet der Angeklagte A den xx „Noch was, geh bei „xx“ vorbei, nimm 2 Stück Halbes“ und korrigiert später „Ne, mach drei“. Der Inhalt eines Gespräches vom 15.09.2017 ab 02:47:42 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: „Z“), in dem der Angeklagte C unter Nutzung des Anschlusses des Angeklagten A mit einer männlichen Person spricht, stellt sich auszugsweise wie folgt dar: […] C: „Eee, arbeitest du? Ich grüße dich im Namen des Gottes, ich bin’s xx.“ Person: „Wer?“ C: „xx. Arbeitest du?“ Person: „Ja.“ C: „Eee, 2 Stück zum „xx“, eee, bringe doch mir 2 Stück.“ Person: „Bruder, ich kann jetzt nicht bringen.“ C: „Bruder, Dings braucht es, der ältere Bruder xx.“ Person: „Yaa, Bruder. Bei Dings ist niemand. Ich kann nicht in die Wohnung rein.“ C: „Ahh, kannst du nicht zur Wohnung gehen?“ Person: „Ja.“ C: „Scheiße.“ <Kurze Pause> Person: „Das ist das Problem.“ C: „Wenn es so ist, wenn es so ist, schick uns jemanden.“ Person: „Haaa?“ C: „Schick jemanden.“ Person: „Yaa, Bruder, die sind doch am Pennen, der xx, Alter, der ist am Schlafen. Ich bin gerade zu seiner Wohnung gegangen, kein Ton, der Junge ist tot.“ <Kurze Pause> C: „ <Sehr leise> , wenn es so ist, komm du doch, Alter.“ Person: „Ruf doch mal den xx an.“ C: „Nein, komm du. xx schläft, glaube ich.“ Person: „Haa?“ C: „xx ist doch am Pennen, oder nicht?“ Person: „Ja, der ist auch bestimmt am Pennen.“ C: „Bruder, eee, hier dreht der ältere Bruder durch, yaa.“ Person: „Bei Gott, Bruder, ich komme nicht in Wohnung rein, Alter. Das ist Problem.“ C: „Schlecht, Bruder.“ Person: „Hmmm?“ C: „Du kannst hier schlafen, yaa. Schlafen, hier sind doch Plätze.“ Person: „Haaa?“ C: „Du kannst hier schlafen, sage ich, Alter.“ Person: Bruder, „ich arbeite noch, ich bin auf der Arbeit, beim Taxi.“ <Kurze Pause> C: <A spricht leise> „Bringe mit dem Taxi <unverständlich> , Bruder.“ Person: „Haa?“ C: „Bringe mit dem Taxi, das Taxi würde ich zahlen, Bruder.“ Person: „Okay aber, Bruder. Es gibt nichts, ich komme nicht in die Wohnung rein, Alter.“ <Kurze Pause> C: „Bringe du es zum „xx“, Bruder.“ Person: „Haaa.“ C: „Uns 2 Stück Dings, <leise> bringe irgendwie, irgendetwas, 2 Stück Halbe.“ Person: „Haa, ja okay.“ C: „ <Unverständlich> .“ Person: „Okay, es geht in Ordnung.“ C: „Bis dann, wir sehen uns, Danke schön.“ Das Gespräch spricht dafür, dass der in dem Telefonat erwähnte Xy entsprechend seiner Aussage Zugriff zu Betäubungsmitteln hatte, weil diese bei ihm deponiert wurden. So überlegen die Gesprächsteilnehmer, ob sie diesen erreichen können. Zugunsten des C geht die Kammer davon aus, dass dieser zu dieser Zeit noch nicht in die Geschäfte im xx eingebunden war, sondern im Rahmen des Gespräches einmalig Betäubungsmittel organisieren sollte, weil der „xx“, d.h. der Zq, dies verlangte. In einem Gespräch vom 21.10.2017 ab 13:51:17 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) unterhalten sich der Angeklagte A und der Xy zunächst darüber, dass der Vater des Bi, der als „xx, dieser Hells Angels“ bezeichnet wird, verstorben sei. Der A äußert: „Wo ich letzte Woche mit xx war, ja, ja“. Der weitere Gesprächsverlauf stellt sich wie folgt dar: A: „Ja, ja <schlechte Verbindung> . Hey Bruder, geh mal danach später „xx“ <unverständlich> Kohle, Alter.“ Xy: „Hmm, okay, kein Problem. Ansonst., ansonst., a., a.“ A: „Heute wird dieses Mädchen kommen, glaube ich, weißt du.“ Xy: „Ansonsten, eee, bei Titti <Phon.> habe ich, eee, 580 Euro, Bruder. Nimm, dieses, dieses, wenn du willst. Dieses würde ich komplett machen, von „xx“.“ A: „Ja, wann wirst du nach draußen kommen?“ Xy:“ Ich werde kommen, hier frühstücke ich und so. Dann komme ich auch.“ A: „Ja, okay.“ Xy: „Okay?“ A: „Ich gehe mal schnell hoch, Zeppelin, dann rufe ich dich an später.“ Xy: „Okay, okay Cousin.“ A: „Bis dann.“ In einem Gespräch vom 24.10.2017 ab 12:58:15 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) versuchen sich die Angeklagten A und B in der Nähe des Café xx im xx-Park in xx zu finden: B: „Ja, guten Morgen“ A: „Hallo“ B: „Was geht denn?“ A: „Guten Morgen, wo bist du?“ B: „Wo bist du denn?“ A: „Wo bist du?“ B: „Wo? Wo? Wo? Wo bist du?“ A: „Ich bin hier, xx. Ich komm gerad‘ xx-Park“ B: „Ja, okay. Yallah, ich komm jetzt xx-Park.“ In einem Gespräch vom 28.10.2017 ab 03:30:51 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) ruft der Angeklagte A bei xx an, gibt an, es sei „xx“ am Telefon und lässt sich einen „xx“ geben. Diesem sagt er „Lass nichts anmerken, geht es in Ordnung?“, „Hey Bruder, kannst du kurz „xx“?“ und „Nimm zwei Stück Kleine, komm hierhin“, was der „xx“ jeweils bestätigt. Der Inhalt eines zwischen dem Angeklagten A und dem Xy geführten Telefonates vom 29.10.2017 ab 14:12:37 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: x) stellt sich wie folgt dar: A: „Aloo.“ Xy: „Aloo.“ A: „Was machst du?“ Xy: „Gut, ich bin gerade nach Hause gekommen.“ A: „Hey Bruder, gibt es jetzt von „xx“ Geld oder nicht, Kerl. Wie viel gibt es?“ Xy: „Ich will jetzt gleich runter und dann sage ich dir sofort Bescheid.“ A: „Ja, Bruder, mach schnell, weil die Jungs wollen essen. Ich habe kein Geld, Alter. Wohin soll ich sie jetzt hinbringen, ich ficke in die Scheide.“ Xy: „Ja, okay, okay, ja, mache ich schnell.“ A: „Ja, mach mal schnell. Ich gehe jetzt Zuhause duschen. Dann, die Jungs kommen, die müssen <unverständlich> fahren.“ Xy: “ <Unverständlich> ja.“ A: „Du hast mich gefickt, in ficke in die Scheide. Alles.“ Xy: „Dir kleines, soll ich dir von hier kleines Essen mitbringen? Willst du dir anschauen?“ A: „Ist es schlecht, ist es gut?“ Xy:“ Auf jeden Fall, bricht sofort auseinander Bruder, ich weiß nicht. Bricht direkt auseinander, auf jeden Fall, ist nicht das Gleiche.“ A: „Ist es schlecht?“ Xy: „Nein, sieht auch nicht schlecht aus, nein, sieht so nicht ähnlich aus, yaa. Glänzt auf jeden Fall, das Innere.“ A: „Yaa, halt fest, ich ficke in die Scheide.“ Xy: “Okay. Bis dann, wir sehen uns dann gleich xx dann.“ A: „Bis dann.“ Xy: „Bis dann, Tschü.“ Soweit sich die der A und der Xy in diesem Gespräch auf „Essen“ beziehen, ist damit Kokain gemeint. Hierfür spricht neben den Angaben des Xy in seinen Einlassungen und der Einlassung des A selbst auch die Beschreibung der Qualität und des kristallinen Zustands des „Essens“ mit „bricht sofort auseinander“. In einem Gespräch vom 11.11.2017 ab 15:43:17 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) unterhalten sich der Angeklagte A und der Xy über „Kreide“, womit wiederum Kokain gemeint ist. Der A äußert: „Welche Kreide habt ihr gestern mir gebracht? Ich habe nicht herausbekommen. Hast du Kreidepulver gebracht? Ich ficke in die Scheide. Meine Nase läuft, alles läuft.“, worauf der Xy antwortet: „Bruder, br. sofort, bricht sofort, Alter, yaa. Es wird sofort zum Pulver, ich ficke in die Scheide.“ In einem Telefonat vom 04.11.2017 ab 17:26:39 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Xy dem Angeklagten A mit, er sei „vor „xx““. Der A erwidert: „Ja, hey. Geh auch dort rein, eigentlich, du solltest diese Beiden eines Tages rausschmeißen, ich ficke in die Scheide“. Der Xy äußert daraufhin u.a. „Ja, ich sag denen, heute ist der letzte Tag“. Der A und der Xy beziehen sich dabei offensichtlich auf die im Verkauf im Café xx tätigen Personen, bei denen es sich in der Zusammenschau mit den übrigen Beweismitteln um die gesondert verfolgten Gö und Jb handelt. In einem Gespräch vom 12.11.2017 ab 14:58:33 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse fragt der Xy den Angeklagten A u.a.: „Kommst du hier vorbei?“ und teilt mit „Ich war im „xx“ für dich“. In einem Gespräch vom 13.12.2017 ab 11:19:55 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Xy dem Angeklagten B u.a. mit: „der xx hat mich angerufen, ich soll schnell mal zu… zum Café… zu „xx“ gehen“. Der Inhalt eines Gespräches zwischen dem Angeklagten A und dem Xy vom 15.12.2017 ab 10:49:57 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) lautet wie folgt: Xy: „Aloo.” A: „Hey Cousin. Dieses Ding.“ Xy: „Haa?“ A: „Hast du diese 1.000 Euro bei dir? Von diesen 1.200.“ Xy: „Haa?“ A: „Von diesen 1.200, gibt es 1.000 Euro…“ Xy: „Ich, eee, ich. Ich muss jetzt „xx“, Bruder. Ich habe gestern gar nichts abgeholt.“ A: „Aue, Cousin, yaa <unverständlich> .“ Xy: „Ak., Hausei.“ A: „ <Unverständlich> , sind jetzt dort keine 1.000 Euro?“ Xy: „Müsste beim Hauseigentümer sein. Haa?“ A: „Hast du jetzt keine 1.000 Euro bei dir?“ Xy: „Nein. Ich habe hier nur 300 Euro, Bruder. Ich habe von gar keinem Geld genommen.“ A: „Ja, diese „xx“.“ Xy: „Ich weiß, dieses, ich bin gar nicht hingegangen, um dieses zu nehmen.“ A: „Heda Bruder, warum geht ihr nicht hin, um zu nehmen, yaa.“ Xy: „Yaa, ich, ich.“ A: „ <Unverständlich, schlechte Verbindung> .“ Xy: „Ich wollte doch jetzt, jetzt eigentlich gucken gleich.“ A: „Hey, Bruder. Ist doch nicht dein Ernst, yaa. Ich schwöre bei Gott.“ Xy: „Ich kann schnell dahin gehen, gucken.“ A: „ <Unverständlich> .“ Xy: „Weil, ich hab den angerufen, ich hab gesagt, wenn es fertig ist, soll der mich anrufen.“ A: „Bruder, der musste doch dir schon 1.000 Euro geben.“ Xy: „Ich hab, ich hab dir zuletzt vier plus gegeben. Danach habe ich dem ja diese neue Essen gebracht, und du hast mir 280 Euro noch so mitgegeben. Wenn diese Rechnung Dings fertig ist, sollte ich das da darauf tun, und danach diese ein Teil fertig machen, oder nicht?“ A: „Bruder, yaa, bei Gott yaa, wir gehen müssen jetzt „xx“, bei Gott, du hast mich gefickt, steig ins Auto ein. Wo bist du?“ Xy: „Ich bin doch hier, am <unverständlich> , Sparkasse.“ A: „Yaa, steig mal ein jetzt, sofort.“ Xy: „Wo bist du? Aaa, da.“ A: „Aaa, da.“ In einem Gespräch vom 19.12.2017 ab 12:29:46 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) unterhalten sich wieder der Angeklagte A und der Xy. Dabei ist insbesondere von einer Kasse des Café xx die Rede: A: „Aloo.“ Xy: „Aloo.“ A: „Ja.“ Xy:“ Eee, Cousin, eee, ich war bei „xx“.“ A: „Haa.“ Xy: „Ich hab das alle, ich bin jetzt unten Café. Soll ich dem älteren Bruder xx geben <unverständlich> ?“ A: „Nein. Beziehe zunächst die Kasse von „xx“ nicht ein.“ Xy: „Nein, nein, ich, wieso Dings, eee, da sind 720 Euro dein Gewinn.“ A: „Yaa, diese, diese, halt diese bei dir. Ich werde am Abend kommen, um diese zu nehmen.“ Xy: „Yaa, weil, ich muss, ich muss so in halber Stunde, 45 Minuten losfahren, Bruder. Ich gehe meine Mutter von Kur abholen, deswegen.“ A: „Wie viel Euro muss du denn <unverständlich> geben?“ Xy: „Eee, ich hab dir einmal, 400 Euro ist die Kasse, 700 Euro, da sind 720 Euro dein Gewinn.“ A: „Ja.“ Xy: „Und dann, ich hab von meinem Cousin, hab ich 1.000 Euro genommen. Das wollte ich dir auch geben.“ A: „Ja, Bruder, gu mal, chill, wie heißt das? Gib diese 700 Euro meinen Gewinn auch. Sag aber dem xx, „dies ist sein Gewinn“, aber dieses ist von ihm.“ Xy: „Hmm, ja, ansonsten, ansonsten, eee, komm du hierhin Bruder. Ich bin noch halbe Stunde, 45 Minuten hier auf jeden Fall.“ A: „Wo bist du?“ Xy: „Hier, Fb., „Café xx”. Bei uns Café unter.“ A: „Mit wem bist du da?“ Xy: „Ich bin alleine. Der ältere Bruder xx meinte, kommt Paketen. Hab ich gesagt, ich komme jetzt. Ich, ich bin jetzt hier, ich warte auf den.“ A: „Ja, okay.“ Xy: „Hmmm, aber ohnehin, aber, wir können sowieso nichts machen, weil ich muss gleich losfahren, dann komme ich heute Abend wieder, deswegen.“ A: „Ja, okay. Gib mein 700 Euro einfach xx.“ Xy:“Eee, ja, 720 Euro werde ich dem Dings geben. 400 Euro, schaue her, ich gebe die Kasse.“ A: „Ja.“ Xy: „Und nochmal 1.000 Euro von mir, was mein Cousin gegeben hat.“ A: „Ja, ja, okay.“ Xy: „Dann gebe ich dem, dann mache ich so, sage ich dem, 1.720 Euro. Deins soll er zur Seite legen, 400 Euro die Kasse.“ A: „Ja okay.“ Xy: „Okay?“ A: „Es geht in Ordnung.“ Xy: „Okay Tschau.“ A: „Bis dann.“ Demnach sollte der Xy dem „xx“, d.h. dem Angeklagten B – nach dem Gesprächsinhalt offenbar ausnahmsweise – direkt Geld aus dem Café geben, wobei der Angeklagte A Wert darauf legte, dass diesem sein Gewinnanteil erläutert wird. Der Angeklagte A fürchtete demnach, der B würde das Geld andernfalls anderweitig verwenden. Bei dem „Café xx” handelt es um das Café in der xx-Straße xx, das sich in unmittelbarer Nähe des xx xx befindet. Weiter ergibt sich aus dem Gespräch, dass der aufgrund seiner vermeintlichen Schulden unter dem Druck der Angeklagten A und B stehende Xy diesen 1.000,00 € von ihm selbst, was sein „Cousin gegeben hat“, überlassen wollte. Die Kammer deutet dies so, dass der Xy sich diesen Geldbetrag zur Tilgung seiner vermeintlichen Schulden bei seinem „Cousin“ geliehen hat. Aus einem späteren Telefonat vom 06.01.2018 ab 21:18:08 Uhr zwischen den Angeklagten A und B ergibt sich zudem, dass der Xy die 1.000,00 € tatsächlich an die Angeklagten übergab. Soweit der Xy angegeben hat, selbst auf die geforderte hohe Summe von 30.000,00 € oder 50.000,00 € nichts habe zahlen können, steht dies der vorgenannten Deutung nicht entgegen. Denn der Xy hat sich demnach gerade einen im Vergleich mit der Höhe der Summe eher geringen Betrag von einer dritten Person 1.000,00 € geliehen und weitergeleitet und gerade nicht aus der eigenen Tasche bezahlt. In einem Gespräch vom 23.12.2017 ab 15:10:56 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: Z) teilt der Angeklagte A seinem Bruder Z mit: „Dieser, er hat alle diese Dinger hierhin gebracht“ sowie auf Nachfrage „Ja, von „xx““ und „nimm nur den Gewinn von mir mit“. In einem Telefonat vom 28.12.2017 ab 13:49:23 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Xy dem Angeklagten A u.a. mit: „Wir gucken jetzt gerade noch für xx Essen“. In einem Telefonat vom 31.12.2017 ab 15:09:36 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte A mit einer von den Ermittlungsbeamten als „xx“ identifizierten Person, die mitteilt, sie fahre nach xx und habe gewollt, dass der A mitkomme: „Bruder, ich kann doch nicht mitkommen, ich muss „xx“ machen“. Auch in einem Gespräch vom 31.12.2017 ab 15:46:33 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) mit einer von den Ermittlungsbeamten als „xx“ identifizierten Person teilt der Angeklagte A mit: „Yaa Bruder, ich muss nach „xx“ und so schauen.“ In einem Gespräch vom 03.01.2018 ab 12:55:27 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) kommuniziert der Angeklagte B mit dem Angeklagten C : […] B: „Was machst du?“ C: „Ich bin gerade rausgegangen vom… also ich geh jetzt gerade raus vom Clubhaus“. B: „Echt? Wohin?“ C: „xx und so“ B: „Okay“ C: „Ja und dann, wenn alles fertig ist, komm ich wieder zurück.“ B: „Wer ist denn noch oben?“ C: „Eeeeh…xx ist nachhause gefahren, Duschen, Training und so. „xx“ ist oben. Der ist ein Nickerchen am machen. Und eeh xx ist unten.“ B: „Jo, meinen Autoschlüssel hast du, wa?“ C: „Dein Autoschlüssel ist unten auf dem Tisch. Auf dem Glastisch.“ B: „Okay. Und wer bringt mir jetzt mein Auto?“ C: „Soll ich zu dir kommen?“ B: „Weißt du, wo lang? C: „Ich find das schon. Ich hab Navigation und so“ B: „Ja, okay“ […] In einem Gespräch vom 04.01.2018 ab 16:17:05 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) fragt der Angeklagte A den Angeklagten C u.a. „Warst du xx?“, was dieser bejaht. Auf die Frage „Alles okay?“ antwortet der C „Alles okay.“ und A teilt mit, er sei im xx-Park. In einem weiteren Gespräch unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse vom 05.01.2018 ab 15:35:14 Uhr fragt der Angeklagte A den Angeklagten C nach den Schulden des „xx“: C: „Ja, Bruder.“ A: „Hey, Dings, wie hoch waren die Schulden von „xx“?“ C: „Eee, Tausend…“ A: „Tausend Euro?“ C: „Ein Tausend sechzig.“ A: „Okay, bis dann.“ C: „Okay, bis dann, Tschau.“ A: „Bis dann, Tschau.“ In einem Gespräch vom 10.01.2018 ab 19:49:47 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse geht es u.a. um die Gewinne aus dem „xx“, von den auch „xx“ = der Angeklagte B etwas erhalten soll: […] A: „Was geht Bruder, wo bist du?“ C: „Ich bin hier, bei xx <Phon.>.“ A: „Ja, hey Bruder, wie heißt das, ich komm gleich, ich muss was meinem älteren Bruder xx zu geben.“ C: „Ja, okay.“ A: „Du, diesen Gewinn von mir, den Gewinn, hast du unsere 250.“ C: „Eee, <kurze Pause> , eee, heute habe ich das Geld von „xx“ genommen, ja.“ A: „Ja okay, bring mir das gleich mit runter, okay?“ C: „Okay, kommst du nicht nach oben?“ A: „Ich komme später Bruder.“ C: „Okay, okay.“ […] Der Inhalt eines Gespräches unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse vom 12.02.2018 ab 14:57:44 Uhr stellt sich auszugsweise wie folgt dar: […] C: „Ich höre Bruder.“ A: „Bruder.“ C: „Ja, sag.“ A: „Später, später geh doch mal bei „xx“ vorbei.“ C: „Okay mein Lieber.“ A: „Nimm lediglich den Gewinn aber.“ C: „Okay, okay.“ A: „Vergiss nicht.“ C: „Okay.“ […] Auch in einem Gespräch vom 27.02.2018 ab 16:45:25 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) geht es um die Gewinne aus dem Café xx: C: „Aloo.“ A: „Aloo.“ C: „Eee, „xx“, „xx“ <unverständlich> .“ A: „Ja?“ C: „Ja.“ A: „Komm mal raus, dann, bring mir Gewinn.“ C: „Okay kommt.“ A: „Bin hier, um die Ecke.“ C: „Ja, okay.“ A sagt im Hintergrund jemandem: „Gib du doch mal die Geldscheine dem xx.“ Auch in einem Gespräch unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse vom 06.03.2018 ab 14:27:01 Uhr geht es u.a. um Geld aus dem Café xx: A: „Ich habe kein Geld in der Tasche, aue.“ C: „Ahhh, ja, ich bin noch so <unverständlich> „xx“, in „xx“, müsste nur das Geld von der Kasse sein.“ A: „Ja okay.“ C: „Ich muss mal schauen.“ A: „Ja okay.“ C: „Komm dann hier, wir gucken <unverständlich> .“ A: „Ja, bis dann.“ C: „Bis dann, Tschau.“ In einem Gespräch vom 10.03.2018 ab 16:00:21 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse fragt der Angeklagte A den Angeklagten C „Ja, warst du schon „xx“?“, worauf dieser antwortet „Nein, ich werde gleich hingehen“. In einem Gespräch vom gleichen Tag ab 17:12:30 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte B mit einer Person, die seitens der Ermittlungsbeamten als „xx“ identifiziert wurde und den Anschluss des Angeklagten C nutzt. Zunächst wird dem B auf Nachfrage „Wo hast du geparkt?“ ein Standort, insbesondere mit „Ganz unten U4“ bzw. „Minus 4“, beschrieben. Der weitere Gesprächsverlauf stellt sich wie folgt dar: B: „Ja okay, wo seid ihr denn?“ xx: „Eeeh…hier gerade Zeppelin, ich fahr den xx jetzt „xx“, danach lass ich xx raus, xx in xx, dann fahr ich nachhause.“ B: „Und sonst? Alles klar?“ xx: „Ja, sonst alles klar, ja, ja.“ B: „Ward...Ward ihr da?“ xx: „Ja, ja, waren wir schon.“ B: „Und sonst?“ xx: „Ne, alles klar.“ B: „Also stimmte… also stimmte das nicht?“ xx: „Ja… angeblich nein, angeblich stimmte das nicht“ B: „ja, okay“ xx: „ja, okay, Brudi“ B: „ja, okay, Brudi, dann bis später, wa, ciao ciao“ xx: „bis später, ciao“ In einem Telefonat vom 13.03.2018 ab 18:53:49 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte B mit dem seitens der Ermittlungsbeamten als Sprecher identifizierten xx u. a. über das Verhalten des im „xx“ tätigen „xx“, also nach der Gesamtschau der Gespräche des dort als Kokainverteiler agierenden Zeuge Gö: B: „Jo, Alter“ xx: „Bruder“ B: „Jo, Bruder“ xx: „Bist du zuhause?“ B: „Ja, ich bin kurz zuhause, was essen“ xx: „Stör ich dich?“ B: „Ne, du störst nicht“ xx: „Der Dings hat mich angerufen…hier eeh der xx vom „xx“, der da arbeitet“ B: „Ja?“ xx: „Da hatte einer gesagt: eeh wir hauen dir eine auf die Fresse oder was, keine Ahnung, was weiß ich. Du wirst mit ihm reden kommen oder… keine Ahnung, <unverständlich> .“ B: „Wer?“ xx: „Der xx“ B: „Ja, keine Ahnung“ <lange Pause> B: „ey, keine Ahnung“ xx: „Der Dings, xx, hätte den angerufen und, keine Ahnung, hätte gesagt, eeh, ich weiß nicht, was da abgelaufen ist, auf jeden Fall, hier dings xx hätte dem gesagt hier der xx wird mit dir reden oder was weiß ich“ B: „Und du bist jetzt sein Anwalt?“ xx: „Nein, der hat mir das nur gesagt, ich weiß nicht, ob du da… ob du davon was weißt“ B: „Ja, ja, aber, ist besser, wenn ich dich unter vier Augen sehe und dann… und dann… weißt du?“ xx: „Achso, warum soll ich Anwalt sein? xx, <unverständlich> , ich frag dich doch nur“ B: „ja ja… ne ne… ne, der weiß schon, warum“ xx: „ja gut, eeh, lass mich mal unter vier Augen mal reden, dann erzählst du mir mal, dann reden wir und dann kann man das ja auch…dann kann man das ja auch mal reden, weißt du, wie ich meine?“ B: „normal, normal, ich weiß doch. Aber der Dingens sagt, der hätte, der hätte schon mit dir geredet, der xx“ xx: „Ich weiß nicht, ob der mit mir… ich weiß gar nicht, worum es da geht, Alter. Der sagt mir…“ B: „Ja, ja…ja, dann… dann sag dem, ich weiß selber nicht und… und komm mal morgen dann vorbei“ xx: „Was? nochmal“ B: „Ich sag dir, wenn der dir, wenn der dir irgendwas sagt, dann sag dem: ich weiß nicht“ xx: „Ich, ich, sag einfach, der weiß auch davon nichts. Wir reden morgen unter vier Augen, wenn wir uns sehen, okay?“ B: „Ja, ja. Genau, genau, Bruder“ <Verabschiedung> Nachdem das Café xx aufgrund einer Kontrolle des Ordnungsamtes am 13.03.2018 geschlossen wurde, stand der Angeklagte A massiv unter Druck und versuchte, dieses wiederzueröffnen, um Umsatzeinbußen und das Abspringen von Kunden zu verhindern. Dies ergibt sich aus mehreren Gesprächen, in denen er den Angeklagten C aufforderte, sich darum zu kümmern. In einem Telefonat vom 14.03.2018 ab 12:32:49 Uhr (überwachter Anschluss: IMEI xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte A mit dem Angeklagten C , wobei es um einen geschlossenen „Laden“ geht, bei dem es sich angesichts der Aussage der Zeugen Jb und Göund der auf dieses Gespräch folgenden Telefonate um das Café xx handelt: C: „Aloo.“ A: „Aloo.“ C: „Ja Bruder.” A: „Hey Bruder. Schicke diesen Dicken. Sag, entweder soll xx hingehen, oder der Andere, vor den Laden. Ich ficke ihn in die Scheide, Bastard.“ C: „Okay.“ A: „Sag ihnen „Hurensohn“.“ C: „Noch, noch nichts…“ A: „ <Unverständlich> .“ C: „Noch nichts, keiner oder was?“ A: „Ja, Laden ist zu, aber die sollen daneben stehen, Kiosk oder so.“ C: „Okay, okay.“ A: „Ich hole sonst, Alter.“ C: „Okay.“ A: „Bruder, sag dem „Du Hurensohn“. Sag „Wer bist du, Kerl, du brichst so die Arbeit?“.“ C: „„Lässt stehen und gehst weg, ich ficke in die Scheide“, okay.“ A: „Bei Gott, sag „Wirst du unsere, unsere Arbeit brechen?“.“ C:“ Bruder, ich ruf den, ich ruf den an.“ A: „Bruder, bei Gott.“ C: „Ich ruf den an und ich gehe nach da, ich rede nicht mit Telefon, ich gehe nach da.“ A: „Ja.“ C: „Und der soll da warten.“ A: „Wie behindert, Alter. Wenn es sein muss, steh du da Bruder.“ C: „Okay.“ A: „Das kann doch nicht wahr sein, yaa. Bis dann, Tschüss Bruder.“ C: „Bis dann, Tschau.“ Nach dem Gesprächsinhalt sollten insbesondere der „xx“, bei dem es sich in der Gesamtschau um den Zeugen Jb handelte, oder andere Personen, das geschlossene Café bewachen, was durch Bedrohungen und Beschimpfungen erreicht werden sollte. Der Inhalt eines hiermit ebenfalls in Zusammenhang stehenden, kurz danach stattfindenden Telefonats ab 12:34:25 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) stellt sich wie folgt dar: C: „Ich höre.“ A: <in wütendem Tonfall> „Bruder, sag dem, Ordnungsamt hat gesagt, der Laden kann geöffnet bleiben, nur Automaten nicht, und Dings, „xx war auch dabei“ sag dem, sag „Du Hurensohn“, sag „Wir ficken ihn, wenn er nicht dorthin geht, in einer Minute“, sag „Hurensohn xx“.“ C: „Okay.“ A: „Ich haue ihn tot, wenn ich ihn erwische.“ C: „Krass der Bastard. Okay.“ A: „Bruder, sag dem, der darf den Laden aufmachen, der darf nur kein Alkohol verkaufen, und keine Automaten. Sag dem, er soll da rein gehen.“ C: „Okay.“ A: „Und gib mal direkt deine Nummer.“ C: „Okay, okay. Ich ruf, ich gehe, ich bin auch fast da.“ A: „Schick mir mal xx´s Nummer direkt.“ C: „Der hat ne alte Nummer, aber ich schick dir <unverständlich> seine Nummer. Ich schick dir mal.“ A: „Ich will von allen die Nummer, bis dann.“ C: „Okay, bis dann.“ Der Angeklagte A war demnach darüber erbost, dass das Café durch das Ordnungsamt, offenbar vor allem wegen der sich darin befindenden Spielautomaten, geschlossen worden war. Er war verärgert über das Verhalten des „xx“, wobei es sich in der Gesamtschau um den Gö handelte und wollte sich nunmehr auch direkt an „xx“, den Jb, wenden. In einem kurz darauf stattfindenden Gespräch ab 12:40:13 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: x) spricht der Angeklagte A sodann direkt mit dem Gö. Dieser wurde durch die Ermittlungsbeamten entsprechend identifiziert und zudem durch den A als „xx“ bezeichnet: Gö: „Aloo.“ A: „Aloo, xx?” Gö: „Eee.” A: „Ich bin´s xx.“ Gö: „xx, bist du es, haaa?“ A: „Hey xx, sofort, schau, sofort öffnest du diesen Laden. Nerv mich nicht, Bruder.“ Gö: „Okay, jetzt habe ich den xx angerufen, den xx habe ich angerufen.“ A: „Heda, was interessiert mich das, die Automaten können ausgeschaltet sein, aber der Laden wird geöffnet bleiben, mein Bruder.“ Gö: „Okay, ich werde den Laden öffnen.“ A: „Ich habe gerade mit dem Ordnungsamt gesprochen, yaa.“ Gö: „Okay, wenn es so ist werde ich ihn öffnen, ich sage ihm.“ A:“ Heda, Bruder, öffnet ihn, yaa. Bei Gott, yaa.“ Gö: „Okay, xx., xx, du gestern..“ A: „Sag diesem dicken xx auch, er soll hingehen, er soll seinen Arsch dorthin bewegen.“ Gö: „Okay, es geht in Ordnung, xx., xx, ich werde dir was sagen. Kannst du mir richtig antworten?“ A: „Heee.“ Gö: „Du sollst gesagt haben, „Ich werde den xx richtig prügeln“ sollst du gesagt haben.“ A: „Wem?“ Gö: „Eee, gestern, dem xx und so. Gestern sind sie zu mir gekommen, Dings, haben Bescheid gesagt. Soll ich dir was sagen?“ A: „Heda, was sagt er, yaa. Er soll still sein. Hör du ihm nicht zu, Alter. Bin ich zu dir gekommen, mein Bruder? Bist du blöd?“ Gö: „Nein, du bist nicht gekommen. Bei Gott, ich bin dann gegangen, in der Türkei..“ A: „Nein, was sage ich, dies, dies, and..“ Gö: „Dem älteren Bruder xx gesag., dem älteren Bruder xx habe ich Dings gemacht, so und so.“ A: „Yaa, was interessiert mich das, Alter. Sag, wem du sagen willst. Mein Name ist xx.“ Gö: „Yaa, xx., xx, es ist so, aber, habe ich dir geschadet?“ A: „Heda, du schadest mir nicht, du bist Arbeiter, Alter. Mach du deine Arbeit wie ein Mann <gemeint ist „richtig“> .“ Gö: „Ich mache ohnehin, xx..“ A: „Nochmal so ein Wort, yaa, okay, aber die Leute sagen, aber du sollst selbst von einer anderen Stelle genommen haben?“ Gö: „Schau xx, dies..“ A: „Ich sage es nicht, ich sage es nicht.“ Gö: „Diejenigen, die das sagen, diejenigen sagen, die auf dich neidisch sind. Mein Junge, sie sind auf dich eifersüchtig, sie sind auf dich eifersüchtig.“ A: „Do., do., dort, dort, die Leute dort sagen es.“ Gö: „Also.“ A: „Ich habe gesagt, wenn ich nochmal höre <unverständlich> ficke ich. Ich habe nichts weiter gesagt.“ Gö: „Also, xx, wenn du willst, nehme ich kein Geld. Der Mann..“ A: „Ich wollte ohnehin nicht kommen, gestern sollen sie dem xx und so gesagt haben.“ Gö: „Ehrenlose.“ A: „Ich war gestern nicht in xx.“ Gö: „xx, sie sind auf dich neidisch, mein Junge, sie sind auf dich neidisch. Du verdienst ja Geld, sie sind auf dich neidisch.“ A: „Heda, geh du dorthin, yaa. Es gibt nichts xx, hör auf niemanden, yaa.“ Gö: „Okay, okay, es geht in Ordnung.“ A: „ <Unverständlich> die Leute.“ Gö: „Okay, es geht in Ordnung. Ich werde jetzt hingehen und ihn öffnen.“ A: „Ich ficke die Leute in die Scheide.“ Gö: „Okay, es geht in Ordnung. Ich gehe hin und öffne.“ A: „Sag dem xx auch, er soll still sein, schick ihn zu mir.“ Gö: „Okay, es geht in Ordnung.“ A: „Bis dann.“ Gö: „Bis dann, Tschüss.“ Zusammengefasst war dem Angeklagten A demnach zu Ohren gekommen, dass der Gö bei einer anderen Quelle Kokain zum Verkauf bezogen haben sollte, womit er den Gö in dem Gespräch konfrontierte. Der Gö versuchte sich zu helfen, indem er dem Angeklagten A erzählt, die Leute seien neidisch auf diesen. Es ist davon auszugehen, dass auch der Angeklagte B entsprechendes gehört hatte. So äußert der Angeklagte A in dem vorgenannten Gespräch „gestern sollen sie dem xx und so gesagt haben“. Vom Abend des Vortages stammt gerade das Gespräch des Angeklagte B mit dem xx (13.03.2018 ab 18:53:49 Uhr), in dem der xx den B darauf anspricht, dass der Gö gehört habe, er solle geschlagen werden und der „x“, d.h. der B , wolle mit ihm reden. Der B , der signalisiert, zu wissen, worum es geht, streitet dies nicht ab, sondern greift den xx vielmehr an („Und du bist jetzt sein Anwalt?“) und möchte darüber nicht am Telefon sprechen. Die Kammer zieht unter Berücksichtigung des unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Gespräche aus diesen den Schluss, dass der Angeklagte B sich angesichts der Gerüchte um den Bezug des Kokains von einer dritten Quelle sowie der Schließung des Cafés durch das Ordnungsamt aktiv zur Problemlösung hinsichtlich der Geschäfte im Café xx eingeschaltet hatte, wobei er sehr genau darauf bedacht war, dies im Geheimen („unter vier Augen“) zu tun. In einem Gespräch vom selben Tag ab 13:05:54 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der Gö dem Angeklagten A schließlich mit: „Aloo. Bruder, wir haben geöffnet, okay“. Anhand eines Telefonats zwischen dem Angeklagten A und dem Angeklagten C einige Tage später am 18.03.2018 ab 13:38:52 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) wird deutlich, dass der Betrieb des Café xx, einschließlich der Abholung der Gewinne durch den Angeklagten C , weiterläuft, wobei der Angeklagte B („xx“) hierauf weiterhin ein Auge hat: C: „Ich höre Bruder.“ A: „Wo bist du, Kerl?“ C: „Ich bin hier, eee, xx-Platz.“ A: „Mit wem?“ C: „Mit einem Mädchen, ich wollte mich mit zwei, mit einem Mädchen tref., treffen, ich habe mich getroffen. Danach, ja, dann hat xx angerufen. Er war wütend auf mich, hat er gesagt, warte hier, ich komme jetzt. Ich warte schon lange, bei der Kälte warte ich draußen.“ A: „Ja, okay, bis dann.“ C: „Hat er dich angerufen?“ A: „Hast du den Gewinn von „xx“ geholt?“ C: „Ja Bruder.“ A: „Ja, behalt ihn bei dir, gib ihn niemandem, bis dann, Tschüss.“ C: „Okay. Hat älterer Bruder xx dich anger., angerufen?“ A: „Nein, ich ruf den jetzt an, bis dann, Tschau.“ C: „Okay, bis dann, Tschau.“ In einem Gespräch vom 13.04.2018 ab 22:39:12 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: „xx“) spricht der Angeklagte A neben anderen Personen mit dem Angeklagten C über den Gö und den Jb: […] Unbekannte männliche Person: „[…] Ja, warte, ich geb dir mal xx“. C: „Aloo Bruder.“ A: „Ja.“ C: „Ja.“ A: „Was geht ab? Wirst du zu dem Mädchen hingehen?“ C: „Eee, ich, haa?“ A: „Wirst du zu dem Mädchen hingehen?“ C: „Ja Cousin, aber ich brauche dich jetzt. Wo bist du?“ A: „Ich bin nicht da. Warum denn?“ C: „Haaa?“ A: „Warum brauchst du mich denn?“ C: „Eee, wie werden wir den xx schreiben?“ A: „Haa?” C: „xx, xx.“ A: „Ja.“ C: „Wie werden wir ihn schreiben? Heute Abend.“ A: „xx? Wer ist denn xx, yaa?“ C: „„xx“ Cousin, yaa, xx.” A: „Yaa Bruder, eee, er, er, er, druckt er nicht?“ C: „Okay. Wenn es so ist, morgen früh, du, wenn es so ist, werde ich dich morgen früh anrufen, okay Cousin?“ A: „Ja, okay. Ich ruf dich morgen..“ C: „Ich bin in xx auf jeden Fall.“ A: „Ja, okay. Gib mal xx <Phon.>“ . […] In einem Telefonat vom 14.04.2018 ab 15:54:13 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) fragt der Angeklagte A den Angeklagten C nach dem Geld aus dem Café xx: C: „Aloo.“ A: „Hey Junge, Alter, du, was ist mit „xx“?“ C: „Haa?“ A: „Warum bist du zu „xx“ gegangen? Hast du das Geld mitgenommen, gegangen?“ C: „Okay, ich habe es dabei, ich..“ A: „Yaa, dü..“ C: „Ich bin ja gekommen. Ich komme jetzt direkt zu dir.“ A: „Ja, geh mal..“ C: „Ich bin auf dem Weg.“ A: „Wie heißt das Alter?“ C: „Zu wem soll ich hingehen, Cousin?“ A: „Wo bist du Alter?“ C: „Ich bin im Bus Bruder.“ A: „Wo?“ C: „Eee, in 11 <vermutlich Linie 11> , eee, im Moment bin ich in xx.“ A: „Ja, dann kommst du hierhin sofort.“ C: „Eee?“ A: „Danach rufst du, wie heißt das, irgendeinen an. Du wirst nehmen und sofort hierhin bringen.“ C: „Wer, wohin werde ich hingehen, zu dir? Wo bist du?“ A: „Ich habe nicht.“ C: „Okay, wenn es so ist, ich gehe zu „xx“.“ A: „ <Unverständlich> , geh zu xx <Phon.>, xx und so.“ C: „Okay, okay, okay.“ A: „Und gib dem nur 350 Euro, 300, nein 360 Euro.“ C: „Okay.“ A: „Ja, okay?“ C: „Okay.“ A: „Bis dann.“ C: „Bis dann, Tschau.“ A: „Mach schnell Alter.“ C: „Okay, ich komme.“ A: „Ich ficke deinen Arsch.“ C: „Okay, bis dann“ < C lacht> . Auch in einem Gespräch vom 18.04.2018 ab 21:32:11 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) stimmen sich die Angeklagten A und C ab: A: „Was ist passiert Kokos <Bedeutet im Türkischen „schön und bunt angekleideter Mann“> ?“ C: „Eee, Bruder, hör mir gut zu.“ A: „Ja.“ C: „Eee, jetzt wird xx kommen, er ist bei mir. <Im Hintergrund hört man Stimmen.>“ A: „Ja.“ C: „Eee, also, ich habe ja dem xx Essen gegeben.“ A: „Ja.“ C: „Dieses, xx soll 10 offen haben, dieses werde ich jetzt geben.“ A: „Ja.“ C: „Eee, „xx“, Dings, xx hat noch 450 Euro Jb.., Dings.“ A: „Ja.“ C: „Geld hat er.“ A: „Ja.“ C: „Das Essen, von wem soll ich jetzt Essen nehmen? Soll ich von xx nehmen?“ A: „Ja.“ C: „Okay, okay.“ A: „Wie letztens, haa.“ C: „Okay.“ A: „Geht es in Ordnung?“ C: „Es geht in Ordnung Cousin.“ A: „Bis dann.“ C: „Bis dann, Tschüss.“ Bei einem Gespräch vom 26.04.2018 ab 10:48:05 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse, bei dem es u.a. um die Überwachung des Jb geht, befindet sich der Angeklagte C seinen Angaben nach bei dem Angeklagten B : A: „Was machst du Kerl?“ C: „Aloo, mein schwarzer Cousin, was machst du?“ A: „ <Im Hintergrund hört man Stimmen.> Wo bist du?“ C: „Gestern, nichts, bei dem älteren Bruder xx.“ A: „Eee.“ C: „Was machst du?“ A: „Nichts, ich bin hier xx-Park.“ C: „Haaa Cousin, eee, wirst du heute gehen?“ A: „Ich glaube schon.“ C: „Eee, wer schaut nach/auf xx?“ A: „Yaa, du musst mal gleich kommen.“ C: „Okay, okay.“ A: „Komm mal zu mir gleich.“ C: „Okay Bruder.” <Verabschiedung> In einem Telefonat vom 28.04.2018 ab 14:46:32 Uhr (xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte B mit dem Angeklagten C über dessen Tätigkeit: C: „Hallo, Abi“ B: „Hallo“ C: „Salam Aleikum“ B: „Salam…seid ihr die ganze Bude am auseinandernehmen, oder was?“ C: „Ne, der hat gesagt, diese Wand eh kommt weg wegen Isolierung dies und das“ [...] B: „Ja, ey, „und vergiss…und vergiss nicht, gleich mal dei… dei… deine Runde zu machen, wa“ C: „Ja, okay.“ <Verabschiedung> Mit der „Runde“ des C ist in der Gesamtschau mit den übrigen Gesprächen, insbesondere aus den Monaten kurz hiervor, insbesondere auch die durch ihn üblicherweise erfolgte Abholung von Gewinnen aus dem Café xx gemeint. ff. Die Kammer ist hinsichtlich der Fälle des Kokainhandels zugunsten der Angeklagten auf der Grundlage der Angaben des Xy davon ausgegangen, dass pro Monat grundsätzlich jeweils eine Menge von 200 Gramm Kokain durch den Angeklagten A beschafft wurde, d.h. zunächst vier Mengen in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2017 (Fälle 34 bis 37). Der Xy hat angegeben, täglich etwa 10 Gramm Kokain in das Café xx gebracht zu haben, dass es aber auch mal weniger gewesen sei und er lediglich einmal monatlich Kokain von dem Angeklagten A erhalten habe. Von den ca. 300 Gramm, die nach den Angaben des Xy demnach regelmäßig im Monat in das Café xx gebracht wurden, hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 1/3 vorgenommen und so einen Betrag von jedenfalls 200 Gramm Kokain monatlich ermittelt, die von dem Xy in das Café xx überbracht und aus diesem verkauft wurden. Im Monat November 2017 kam es nach den Angaben des Xy hingegen zu dem Bezug einer höheren Menge von 500 Gramm Kokain (Fall 38). Hinsichtlich der Fälle 38 bis 43 geht die Kammer zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sich der Verkauf der zuletzt bezogenen größeren Menge als üblich von 500 Gramm Kokain bis Ende Dezember 2017 erstreckte und anschließend wieder die gewöhnlichen kleineren Mengen Kokain von 200 Gramm in den Monaten Januar, Februar, März, April und Mai 2018 bezogen und veräußert wurden. gg. Bezogen auf den Fall 34 beruhen die Feststellungen zu den Arten und Mengen der in dem Lokal „xx“ in der xx-Straße xx in xx aufgefundenen Betäubungsmittel (Kokain) und Gegenstände auf dem Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls des Polizeipräsidiums Aachen vom 25.07.2017 sowie dem Sicherstellungsverzeichnis vom 28.07.2017. Danach wurden 5,22 Gramm netto verwogenes Kokain und 99,98 Gramm netto verwogenes Amphetamin sichergestellt. Die Feststellungen zum Auffindeort der sichergestellten Betäubungsmittel in der Lokalität „xx“ ergeben sich darüber hinaus aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 17-34 und Bl. 44-55 der Fallakte 2), auf welche gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird sowie aus dem Aktenvermerk vom 26.07.2017 (Bl. 15-16 d. Fallakte 2). Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten und analysierten Betäubungsmittel beruhen auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2018 (Sonderband „Zeuge Xy“). Es wurden die Asservate „Griptüte, darin weiße, brockige Substanz“ mit einem netto Gewicht von 5,09 Gramm und „Griptüte, darin weiße, brockige Substanz“ mit einem netto Gewicht von 99,2 Gramm untersucht. Der Wirkstoffgehalt wurde wie folgt bestimmt: bei den Cocainhydrochlorid-Zubereitungen 92,6 % und 92,8 % Cocain-HCI. Bezogen auf die jeweils quantitativ untersuchte Gesamtmenge wurden folgende Wirkstoffmengen errechnet: 104,29 g Cocainhydrochlorid-Zubereitung mit 96,5 g Cocain (als Cocainhydrochlorid). Was die Qualität des Kokains in den übrigen Fällen (Fälle 35-43) angeht, hat die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Xy und in Ermangelung weiterer objektiver Beweismittel je eine Mindestwirkstoffmenge von 90 % Kokainhydrochlorid angenommen. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer auf Basis der Angaben des Xy sowie unter Berücksichtigung des bezogen auf den Fall 34 konkret ermittelten Wirkstoffgehalts des Kokains von 92,6 % und 92,8 % einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und somit einen Wirkstoffgehalt von 90 % geschätzt. Zu dem Rückschluss von der Qualität des Kokains aus dem sichergestellten Material im Wege der Schätzung hat sich die Kammer deswegen in der Lage gesehen, weil es sich um eine Lieferung gehandelt hat, die ebenfalls wie die anderen Lieferungen über den Angeklagten A von derselben unbekannten Bezugsquelle herrührte, so dass eine Vergleichbarkeit mit der Qualität aller Lieferungen gegeben ist. Zudem konnten hinsichtlich keiner der Lieferungen Feststellungen zu Beanstandungen oder einer schlechteren Qualität getroffen werden. g. Nach den getroffenen Feststellungen steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass die Angeklagten B und A in den Fällen 13 bis 38 jedenfalls mit dem Xy sowie in den Fällen 38 bis 43 jedenfalls mit dem Angeklagten C (sowie hinsichtlich der Fälle 34 bis 43 mit jeweils weiteren Beteiligten aus dem Café xx und hinsichtlich Fall 32 mit dem S in der Wohnung xx-Straße xx) als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Eine Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00 –, BGHSt 46, 321-338; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 30a Rn. 10 und § 30 Rn. 12 ff., m.w.N). Die Bande setzt aber eine gemeinsame Deliktsbegehung auf derselben Seite des Geschäfts voraus (Weber, aaO, § 30 Rn. 29). Für die Annahme der Bandenmitgliedschaft kommt es nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse der Betreffende innerhalb des Zusammenschlusses hat; insbesondere ist die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur nicht erforderlich (Weber, aaO, § 30 Rn. 30, m.w.N). Mitglied einer Bande kann insbesondere auch sein, wem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen oder wer jeweils nur „ad hoc“ zugezogen wird (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06 –, Rn. 15, juris). So kann bei gegebener Organisationsgefahr, also der erhöhten Gefährlichkeit aufgrund eines Zusammenschlusses zu einer Bande, eine solche auch aus einem Haupttäter und zwei Gehilfen bestehen (Weber, aaO, § 30 Rn. 31, m.w.N). Ob eine Verbindung zur Begehung künftiger Straftaten im o.g. Sinne vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Indizien, die für oder gegen eine Bande sprechen, zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 2 StR 372/07 –, juris, Weber, aaO, § 30 Rn. 35, m.w.N). Zu beachten ist, dass die Bandenabrede nicht ausdrücklich getroffen werden muss. Vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann. Sie setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten persönlich absprechen und untereinander kennen. Vielmehr kann sie auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen. Insbesondere kann die Bandenabrede dadurch zu Stande kommen, dass sich zwei Personen einig sind, künftig im Einzelnen noch ungewisse Straftaten mit zumindest einem dritten Beteiligten zu begehen, und der von der Absprache informierte Dritte sich der Vereinbarung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten anschließt (BGH, Urteil vom 23. April 2009 – 3 StR 83/09 –, Rn. 9, juris). Eine Bande kann vor allem bei einem jeweils gleichartige Tatablauf , insbesondere einem abgesprochenen, arbeitsteiligen Zusammenwirken der Tatbeteiligten ab einem ersten Rauschgiftgeschäft, sowie einem engen zeitlichen Zusammenhang begangener Taten nahe liegen (BGH, Urteil vom 23. April 2009 – 3 StR 83/09 –, Rn. 10, juris; Weber, aaO, § 30 Rn. 42). aa. Vorliegend drängt sich hinsichtlich des Marihuanahandels in den Fällen 13 bis 32 auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Gesamtschau, insbesondere wegen der im Wesentlichen identischen, zeitlich und örtlich dicht beieinander liegenden Tatabläufe in allen Fällen und der ebenfalls weitgehend identischen arbeitsteiligen Zusammenarbeit der Angeklagten A und B und des Xy eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede zumindest zwischen diesen drei Personen auf. Auch ergibt sich aus diesen Umständen, dass die Zusammenarbeit auf Dauer und im Bewusstsein der Bandenabrede angelegt war. So operierten die Angeklagten A und B sowie der Xy in einer Vielzahl von Taten über Monate hinweg nach der gleichen, gut strukturierten Vorgehensweise bei einer klar festgelegten Aufgabenverteilung und Hierarchie. Dem Angeklagten A oblag dabei die Beschaffung des Marihuanas und Einflussnahme auf Kunden. Der Xy war als Depothalter und Kurier damit betraut, das Marihuana an die Kunden abzugeben und die Kaufpreise entgegenzunehmen. Der dem Angeklagten A übergeordnete Angeklagte B trat nach außen vornehmlich als Schutzmacht auf, wenn es Probleme mit Kunden gab, unterstützte nötigenfalls den Einkauf mithilfe eines dritten Dealers oder vertrat den Angeklagten A . Der grundsätzliche Ablauf der Geschäfte war bereits zuvor im Rahmen des Handels durch den Angeklagten A und den Xy in einer Vielzahl von Geschäften (Fälle 1-12) erprobt und etabliert worden. Auch war die nötige Infrastruktur und technische Ausstattung für eine auf Dauer angelegte Begehung von Betäubungsmittelstraftaten geschaffen worden. Der Xy nutzte die Wohnung seines Vaters zum Zwecke der Lagerung und der Portionierung der Betäubungsmittel. Die Angeklagten A und B bauten durch die Ausübung von Druck einen festen Kundenkreis auf. Auch verfügten sowohl die jeweiligen Großkunden/Dealer als auch der Xy über Verkaufstelefone, um eine stetige Erreichbarkeit für den Kundenstamm zu gewährleisten. In Fall 32a beteiligte sich der Angeklagte C darüber hinaus an der durch die Angeklagten B und A aufgebauten bandenmäßigen Vorgehensweise. Auch hinsichtlich des Marihuanahandels aus der xx-Straße xx waren sich die Beteiligten einig, hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle durch arbeitsteiliges Zusammenwirken über einen längeren Zeitraum, jedenfalls ab Januar 2018 zu generieren, wobei es für das Vorliegen einer Bande nicht erforderlich war, dass alle Beteiligten sich untereinander kannten. Auch in Fall 33 agierten die Angeklagten B und A schließlich unter Ausnutzung der mit dem Xy gemeinsam aufgebauten bandenmäßigen Struktur, wobei der Xy dem B dabei half, während der Urlaubsabwesenheit des A eine Bezugsquelle für Marihuana, nämlich in diesem Fall, den Pc zu machen. bb. Auch hinsichtlich der Geschäfte mit Kokain im xx-Viertel in den Fällen 34 bis 43 ergibt die notwendige Gesamtschau eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede. Auch diese Geschäfte liefen im Wesentlichen identisch, zeitlich und örtlich dicht beieinander liegend und auf der Grundlage einer weitgehend identischen arbeitsteiligen Zusammenarbeit ab. Aus diesen Umständen ergibt sich wiederum auch, dass die Zusammenarbeit der Beteiligten auf Dauer und im Bewusstsein der Bandenabrede angelegt war. Dabei arbeiteten die Angeklagten A und B zunächst mit dem Xy und später mit dem an dessen Stelle tretenden Angeklagten C zusammen. Weiter beteiligten sich verschiedene weitere Personen, zunächst der Gö und der Jb und ein nicht näher bekannter „Cemil“, anschließend der Bc an dem Verkauf des Kokains aus dem Café als fest etablierter Verkaufsstelle, die bei verschiedenen Kunden bekannt war, die diese immer wieder aufsuchten. Die Angeklagten und weiteren Beteiligten agierten dabei in einer gut organisiert und strukturierten Zusammenarbeit bei einer klar vorgegebenen Aufgabenverteilung. Der Angeklagte A war dabei für die Beschaffung des Kokains verantwortlich, während zunächst der Xy dieses in das Café brachte und die Erlöse abholte und später der Angeklagte C jedenfalls die Erlöse abholte. Dem Angeklagten B kam im Rahmen seiner clubintern höheren Position wiederum die Rolle zu, den Fortgang der Geschäfte zu überwachen und bei Problemen einzugreifen. Die untergeordneten, im Café tätigen Personen, übernahmen jeweils den Verkauf und in der Regel auch das Abpacken der „Bubbles“ und erhielten dafür kleine Gewinnanteile in Höhe von 50,00 €. Das arbeitsteilige Zusammenwirken geschah im Bewusstsein der Beteiligten und in Kenntnis der jeweiligen Rollen auch der anderen. Die so geschaffene Infrastruktur der Gruppe wurde über viele Monate aufrechterhalten, bis das Café schließlich im Juni 2018 durchsucht wurde. cc. Die Bindungen, die die Beteiligten jeweils eingegangen sind, boten ihnen auch eine Basis für die Begehung von Straftaten und einen ständigen Anreiz hierzu. Soweit zwischen den Beteiligten auch freundschaftliche Verbindungen bestanden, so schließt dies eine Bandenabrede nicht aus (Weber, aaO, § 30 Rn. 57, m.w.N). Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass die Beteiligten im Rahmen der Geschäfte unterschiedliche Interessen verfolgten, es insbesondere den Angeklagten jedenfalls auch auf die Förderung des Hells Angels MC xx ankam, während der Xy und weitere Beteiligte vornehmlich eigene finanzielle Interessen verfolgten. Doch auch das Vorliegen unterschiedlicher Interessen schließt eine Bandenabrede gerade nicht aus (Weber, aaO, § 30 Rn. 77, m.w.N). h. Die Feststellungen zu Fall 44 beruhen – neben den vorgenannten in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Xy – auf den Einlassungen der Angeklagten A und B , soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den Aussagen der Zeuginnen N und Nn sowie den diesbezüglich in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen. Auch insoweit haben sich die Angaben des Xy durch die weitere Beweisaufnahme vollumfänglich bestätigt. aa. Die Angaben des Xy stehen hinsichtlich des Kerngeschehens teilweise in Einklang mit der zweiten Einlassung des Angeklagten B , der die von dem Xy geschilderten Vorgänge rund um das Clubhaus seine Person betreffend grundsätzlich eingeräumt hat. Die Einlassung des Angeklagten B ist auch insoweit glaubhaft, als der Angeklagte A ihn möglicherweise von einem Fehlverhalten des Xy überzeugt hat, das es nicht gegeben hatte. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. K ist es angesichts der ausgeprägten Vergesslichkeit des Angeklagten A auch möglich, dass dieser insoweit vergessen hatte, selbst Geldbeträge verbraucht zu haben und deshalb dem Xy insoweit die Schuld gegeben hat. Soweit der Angeklagte B aber ausführt, es sei dabei darum gegangen, dass allein Geld des Angeklagten A unterschlagen worden sei, an dem der Angeklagte B kein Interesse gehabt habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auch erachtet die Kammer die Angaben des Angeklagten B , er habe ursprünglich gar nicht gewollt, dass der Xy geschlagen werde, der Angeklagte A sei zuerst bei dem Xy gewesen und habe ihn mit seiner aggressiven Stimmung „angesteckt“ und der Xy habe nicht so schlimme Verletzungen davon getragen nicht als glaubhaft. Die entsprechenden Angaben des Angeklagten B stellen sich insbesondere in der Zusammenschau mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen sowie der Aussage der Zeugin N, die die in mehreren Einlassungen konstante, detaillierte und plausible Darstellung des Geschehens durch den Xy stützen, als Schutzbehauptungen dar. So spricht das gesamte Verhalten des Angeklagten B , wie es sich aus den eingeführten Telefongesprächen ergibt, gerade für ein eigenes Interesse desselben an der Wiedererlangung der angeblich unterschlagenen Geldbeträge. Dass dieser allein aus freundschaftlicher Verbundenheit den innerhalb des Clubs rangniedrigeren Angeklagten A – auch durch seinen eigenen körperlichen Einsatz bei der Sanktionierung des Xy – unterstützen wollte, erscheint nicht plausibel. Soweit die Zeugin N etwas geringfügigere Verletzungen des Xy geschildert hat, worauf sich der Angeklagte B in seiner Einlassung bezieht, ist zu berücksichtigen, dass diese diesen erst mehrere Tage nach den körperlichen Angriffen erstmals gesehen hat. Soweit der Angeklagte A das Geschehen im Clubheim abweichend von den Angaben des Xy geschildert hat, so sieht die Kammer auch dies als widerlegt an. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs verharmloste der Angeklagte A das Geschehen in seiner Darstellung. Die Angaben des Angeklagten zu dem Zustandekommen des Treffens im Clubhaus mit dem Xy stehen nicht nur in Widerspruch zu den konstanten und glaubhaften Angaben des Xy selbst, sondern auch zu den Inhalten der in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche. Gleiches gilt hinsichtlich der verharmlosenden Angaben des Angeklagten zum weiteren Aufenthalt des Xy im Clubhaus, dem gemeinsamen Konsum und dem Umstand, dass er, der Angeklagte, dem Xy sogleich verziehen habe. Insbesondere hat der Xy, der selbst kein Clubmitglied war, glaubhaft angegeben, zuvor nur zur Lieferung von Mengen zum Eigenkonsum im Clubhaus gewesen zu sein. Dass dieser danach aus freundschaftlicher Verbundenheit mehrere Tage mit dem Angeklagten A , so wie dieser angab, „gehangen“ im Sinne von „abgehangen“ habe, ist nicht plausibel. Weiter ist es nicht plausibel, dass der Xy, der sich aus dem Urlaub zu seiner Freundin und am nächsten Tag direkt zum Clubhaus begeben hat, eine Waffe dabei hatte. Auch insoweit stellt sich die Einlassung des Angeklagten, bei dem selbst später eine Waffe gefunden wurde, als Schutzbehauptung dar. Hinsichtlich der nach den Telefongesprächen umfangreichen Arbeiten des Xy im „xx“ geht die Kammer zugunsten der Angeklagten davon aus, dass dieser hierzu nicht gezwungen wurde, sondern diese entsprechend seiner Angaben geleistet hat, um das Verhältnis zu den Angeklagten wieder aufzubessern, wenn auch vor dem Hintergrund der vorherigen, für ihn bedrohlichen, Geschehnisse. bb. Die am 24. Hauptverhandlungstag vernommenen Zeuginnen Nn und Nhaben das Geschehen im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben des Xy sowie dem Inhalt der eingeführten Telefongespräche geschildert. So hat die Zeugin Nn bekundet, im Winter 2017 von einer unbekannten Person, wohl von den „Hells Angels“, angerufen worden zu sein. Die Person habe sich nach ihrer Nichte, der N, erkundigt und gesagt, es gehe um deren Freund, den Xy, und eine sehr hohe Summe Geld, die der Xy ihm schulde. Während des Telefonats habe sie selbst, die Zeugin zwar „eine große Klappe“ gehabt, danach aber schon Angst gehabt und zwei Nächte schlecht geschlafen, weil der Anrufer ihr gesagt habe, die wüssten wo sie wohne und wo ihr Auto stehe. Unmittelbar nach dem Telefonat habe sie, die Zeugin, die N angerufen. Diese und der Xy seien bei der Mutter der N in Norddeutschland gewesen. Die N habe mitgeteilt, der Xy werde die ganze Zeit bedroht, sie würde das klären. Sie, die Zeugin, habe dann auch in Erfahrung gebracht, von wem der Anrufer ihre Nummer gehabt habe. Das sei eine Freundin der N gewesen. Die habe auf Nachfrage gesagt, sie und ihr Kind seien bedroht worden und da habe sie solche Angst gehabt, dass sie die Nummer habe herausgeben müssen. Die N sei sehr aufgeregt und erbost gewesen, weil ihre Familie da mit hereingezogen worden sei. Sie habe gesagt, sie wolle an demselben Abend noch mit dem Xy nach xx fahren, um das zu klären. Zwischen Xy und N sei es kurze Zeit danach aus gewesen. Die Angaben der Zeugin stehen insbesondere in Einklang mit dem Inhalt des eingeführten Telefongesprächs des Angeklagten A mit der Zeugin vom 03.12.2017 ab 16:44:54 Uhr, in dem sich der Angeklagte, wie von der Zeugin beschrieben, nach dessen Nichte sowie dem Xy erkundigte. Die Zeugin N hat bekundet, sie sei mit dem Xy Anfang Dezember 2017 nach xx gefahren, um ihre Mutter besuchen zu gehen, wobei der Xy kein Handy dabei gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beziehung bereits ein Dreivierteljahr bestanden, wobei sie unzufrieden gewesen sei, die Gefühle seien weg gewesen. Xy sei mitgekommen, um die Beziehung auch so ein bisschen zu retten. Am ersten Tag in xx, als sie auf dem Weg zu einem Weihnachtsmarkt gewesen seien, sei sie auf ihrem Handy von unbekannten Nummern angerufen worden. Sie habe eine Nachricht ihrer besten Freundin bekommen, dass sie und Xy sich bei „xx“ melden sollten, diese und ihr Kind seien bedroht worden. Auch die Tante der Zeugin habe angerufen. Es sei dann zu weiteren Anrufen gekommen, in denen die Zeugin auch beleidigt worden sei. Den „xx“, den die Zeugin in der Hauptverhandlung als den Angeklagten A wiedererkannte, habe sie als Bekannten des Xy gekannt. Es sei bei den Anrufen um Geld gegangen, erst um 50.000,00 €, dann um 25.000,00 €. Das habe sie überrascht, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Xy so viel Geld gehabt habe. Der Xy habe nervös und angespannt auf die Anrufe reagiert. Er habe nervös seine Beine gerieben. Die Zeugin habe die ganze Zeit gefragt, was los sei. Man sei dann erst einmal nachhause zur Mutter gefahren, habe sich verabschiedet und sei dann noch in der Nacht sechs Stunden zurückgefahren und habe dann noch bei ihr in yy übernachtet, weil sie müde gewesen sei. Der Xy habe das klären wollen, sie habe Angst gehabt und ihm gesagt, er solle das lassen, ihm passiere etwas, aber er habe gesagt, er könne das. Sie habe gesagt, sie warte dann aber vor Ort. Während der Fahrt hätten sie beide geweint. Am nächsten Morgen seien sie dann zusammen zum Clubhaus in xx gefahren. Sie habe den Xy dann auf einem REWE-Parkplatz rausgelassen und ihm gesagt, er solle sich zwischendrin melden. Sie habe dann etwas gewartet und ihm dann geschrieben, ob das okay sei, wenn sie zu ihrer Freundin nach xx fahre und dort warte, womit er einverstanden gewesen sei. Nachts sei dann eine Nachricht gekommen, dass er auf dem Weg nach Holland, sie meine xx, sei, „die“ da irgendwas klären müssten und sie nicht auf ihn warten solle. Sie sei dann erst einmal sauer gewesen und habe bis zum nächsten Tag mittags nichts mehr von ihm gehört. Weil sie gar nicht geschlafen habe, habe sie sich an diesem Tag krankschreiben lassen. Dann habe es nur noch WhatsApp-Nachrichten gegeben. Am 2. Tag habe Xy erst angerufen. Sie sei gerade mit dessen Cousin unterwegs gewesen. Xy habe gesagt, sie solle Geld organisieren, seine Familie fragen. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, ob er schon an dem Tag gesagt habe, sie solle zur Bank gehen und einen Kredit aufnehmen oder an einem anderen Tag. Sie habe das Gefühl gehabt, das Telefon sei auf Lautsprecher gestellt gewesen. Xy habe sich ziemlich verängstigt angehört. Sie meine, es sei um 50.000,00 € gegangen, irgendwann dann um 20.000,00 €. Sie habe sich an den Vater des Xy gewandt, der aber sehr krank sei und schlecht deutsch spreche, ebenso wie die Mutter. Sie habe auch die Schwester und den Schwager angesprochen. Diese hätten gesagt, sie helfen dem Xy nicht mehr und sie solle sich da raushalten. Es seien dann nach und nach WhatsApp-Nachrichten gekommen, immer wieder dazu, ob es etwas Neues gebe zum Geld. Am Anfang seien die Nachrichten, die sie von dem Xy bekommen habe, ganz normal gewesen, so als ob er diese selbst geschrieben habe. Darin seien etwa Wörter wie „Schatz“ verwendet worden und er habe ihr geschrieben, sie solle sich keine Sorgen machen. Dann jedoch habe der Ton sich verändert, sei etwas kälter geworden und ihr sei viel Druck gemacht worden, so als seien das keine Nachrichten des Xy mehr gewesen. Sie habe sich die kuriosesten Geschichten ausgedacht, damit Xy freigelassen würde. So habe sie z.B. geschrieben, sie sei schwanger. Später habe Xy ihr gesagt, die Nachrichten seien von dem „xx“ geschrieben worden. Dieser „xx“ habe den Xy dann später auch nachhause gefahren. Da habe Xy ihr auch gesagt, dass der die ganze Zeit sein Handy gehabt habe. Sie habe zweimal darüber nachgedacht, zur Polizei zu gehen, aber es nicht gemacht. Xy habe ihr davon abgeraten und gesagt, sie solle nichts tun. Sie habe sich Sorgen gemacht, kaum geschlafen, kaum gegessen. Sie habe darüber nachgedacht, sich einen Kredit zu nehmen, dann sei ihr aber aufgefallen, dass das völliger Quatsch gewesen wäre. In einer Nachricht sei ihr geschrieben worden, dass die Holländer den Xy wegschaffen würden und man ihn dann nicht mehr finde, wenn er das Geld nicht bis dann und dann auftreibe. Es sei in den Nachrichten daran festgehalten worden, dass er in Holland sei. Sie habe auch versucht mit seinem Cousin und anderen Leuten etwas herauszufinden. Sie sei dann nachts vor das Clubhaus gefahren und habe da jemanden aus ihrem Bekanntenkreis gesehen und gebeten, nachzuschauen, ob Xy da sei. Diese Person habe Xy dann auch im Clubhaus gefunden, sitzend oder liegend auf einer Couch. Auf den Vorhalt, dass die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, die Person habe auch mitgeteilt, der Xy habe im Gesicht sehr misshandelt ausgesehen, bekundete die Zeugin, das könne sein. Sie habe über WhatsApp dann die Nummer des Xy angeschrieben, dass sie sich nicht verarschen lasse und gedroht, zur Polizei zu gehen, wenn sie Xy bis zum kommenden Tag nicht sehen könne. Am nächsten Tag habe er ihr dann geschrieben, er komme jetzt gleich nachhause. Sie, die Zeugin, sei dann mit einer Freundin, der Zeugin Cy, zum Haus des Vaters des Xy gefahren und habe sich da in der Nähe hingestellt. Zu dieser Zeit habe sie den Xy seit vier bis fünf Tagen nicht mehr gesehen gehabt. Irgendwann habe sie die Nachricht „ich bin jetzt da“ bekommen und dann sei ein Auto, ein silberner Kombi, angefahren gekommen, aus dem der Xy ausgestiegen sei und direkt in das Haus gelaufen sei. Sie, die Zeugin, habe Angst gehabt, dass es sich um eine Falle handele. Den Fahrer des Autos habe sie bereits vorher ab und zu mal rein und raus aus dem Clubheim fahren sehen. Der Xy habe ihr später gesagt, das sei der „xx“ gewesen und der habe die Nachrichten geschrieben. Sein Handy habe man ihm im Clubhaus abgenommen. Sie sei an dem Tag dann in das Haus gegangen und habe ihre Freundin als Absicherung zurück gelassen. Als sie den Xy gesehen habe, habe sie geweint und gesagt, er solle ihr erzählen, was passiert sei. Er habe auch geweint und gesagt, er sei die ganze Zeit dort gewesen und auch geschlagen worden. Xy habe ihr Verletzungen gezeigt, von denen sie nicht unbedingt gesagt hätte, das die von gestern gewesen seien. Es seien blaue Flecken an den Armen gewesen. Er habe ihr auch ein Foto von einem ganz dick geschwollenen Auge geschickt, das sie jedoch nicht mehr habe. An der Lippe sei eine Platzwunde gewesen. Er habe auch blaue Flecken am Rücken gehabt, in etwa so groß wie eine Handfläche. Auf Vorhalt aus ihrer polizeilichen Vernehmung, wonach die Zeugin angegeben hat, dass sich solche auch vorne im Rippenbereich und an den Beinen befunden hätten, gab die Zeugin an, das nicht mehr so genau zu wissen. Xy habe gesagt, jeder habe mal auf ihn einschlagen dürfen, er sei auch mit Gegenständen geschlagen worden. Die Flecken an den Armen seien ihr am meisten aufgefallen, die seien schon ziemlich groß gewesen. Xy habe über starke Schmerzen geklagt und Probleme mit dem Atmen gehabt. Er habe erzählt, wegen seiner schweren Verletzungen habe er das Clubhaus zuvor nicht verlassen dürfen. Man habe ihm etwas gegeben, um tagelang zunächst die Schwellungen im Clubhaus zu kühlen. Abends habe sie ihn gleich wieder zurück in das Clubheim fahren müssen. Am nächsten Tag habe sie ihn dann nochmal für zwei Stunden sehen dürfen, dann habe er wieder zurück in das Clubheim gemusst. Am nächsten Tag sei er dann aus dem Clubhaus gelassen worden. Sie, die Zeugin, sei dazu nicht nochmal aufgefordert worden, Geld zu organisieren. Bei Xy könne das sein. Der Xy habe ihr gegenüber angedeutet, dass es sich höchstens um Summen aus alten Rauschgiftgeschäften handeln könne. Sie habe schließlich auch gewusst, dass er wegen Drogen gesessen habe. Der habe ihr gesagt, er habe sich geändert. Sie fühle sich im Nachhinein ein bisschen ausgenutzt von ihm. Sie habe dann nur noch mäßigen Kontakt zu ihm gehabt. Zusammen mit xx habe er eine Überraschung für ihren 21. Geburtstag organisiert. Vor einem Jahr habe man noch einmal kurz Kontakt gehabt, sich ein paar Mal getroffen, berichtet, wie es läuft und so. Es treffe zu, dass sie den „xx“, wie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung festgehalten, im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt habe. Aus den entsprechenden verlesenen Unterlagen ergibt sich, dass die Zeugin bei Bild 5 angab: „ich glaube das ist er. xx“. Auf dem Bild 5 ist der Angeklagte B zu sehen. Bei erneuter Inaugenscheinnahme der Bilder aus der Wahllichtbildvorlage in der Hauptverhandlung erklärte die Zeugin erneut bei Bild 5: „Ich glaube, das war der“. Zu dem anwesenden Angeklagten B gab sie an: „Ich würde mal vermuten, der hier vorne ist das. 100%ig kann ich das nicht sagen“. Mit dem xx habe sie im Nachhinein noch Kontakt gehabt. Der habe sie angeschrieben und sich treffen wollen. Sie meine, dass er dabei habe herausfinden wollen, wo das Geld sei. Er habe ihr erzählt, dass Xy Drogen nehme. Es könne schon sein, dass der xx auch Interesse an ihr gehabt habe, es sei aber nie zu einem Kuss o.ä. gekommen. Sie habe auch noch Angst vor ihm gehabt. Der sei aber nett zu ihr gewesen. Sie habe vielleicht noch so ein bis zwei Wochen Kontakt mit dem gehabt. Seinen Bruder „xx“ kenne sie auch. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass ihre beste Freundin ihr vor einem Anruf ihrer Tante, der Zeugin Nn, am Tag der Rückreise aus xx eine Nachricht geschrieben habe, in der sie angegeben habe, sie und ihr Kind seien bedroht worden und sie, die Zeugin, und Xy sollten sich bei „xx“ melden. Diese Freundin habe ihr einen Ausschnitt des Chatverkehrs von damals überlassen. Dieser wurde in der Hauptverhandlung verlesen und lautet wie folgt: Person 1: „Ficke“ Person 2: „Ich hab damit nichts zu tun also bitte lass mich daraus“ Person 1: „Deine Tochter Du kleine Hure Warte ab Ich find die jetzt Bone Wenn du gleich 20jungs vor deiner Tür SiehT Du kleine schlampe Warte ab was ich mit euch mache Nur ich zeig dir Was ich für ein Hells Angels Bin was mich beklauen“ Person 2: „Ich hab doch nichts damit zu tun“ Dabei ist in der Gesamtschau davon auszugehen, dass es sich bei Person 1 um den Angeklagten A sowie bei Person 2 um die Freundin der Zeugin N handelt, die dem Angeklagten A an diesem Tag die Nummer der Zeugin Nn überließ. Auf Vorhalt des polizeilichen Vermerks vom 03.07.2019, wonach die Zeugin nach ihrer Vernehmung geäußert habe, sie habe die Befürchtung, dass es sich auf ihre Glaubwürdigkeit nachteilig auswirken könne, dass sie nach all dem was geschehen sei, mit dem A in Kontakt gestanden hätte und dies eine Dummheit ihrerseits gewesen sei, womit sie den Xy in betrunkenem Zustand habe ärgern wollen, erklärte die Zeugin, dies beziehe sich auf ein Telefonat, wo sie nachts feiern gewesen sei und dem xx gesagt habe, er solle kommen. Sie sei auf dem Weg nachhause gewesen und habe den betrunken angerufen, um Xy zu verärgern, so etwas würde sie heute nicht mehr machen. Die Zeugin gab auf Nachfrage an, sie habe dem Xy kein Handy zugesteckt. Er habe ein weißes IPhone gehabt, auch mal ein Samsung, Unterlagen habe sei keine dazu. Das mit den Holländern habe sie so verstanden, dass die den Xy ohne das Geld „um die Ecke bringen“ würden. Sie meine, die Nachricht, dass die Holländer ihm etwas antun würden, sei öfter gekommen. Sie meine, als der Anruf kam, sei ihr eine Frist von drei Tagen zum Auftreiben des Geldes gesetzt worden. Sie habe, als sie den Xy wiedergesehen habe, geschrien, geheult und gefragt, warum er ihr das antue. Sie sei aber noch in der Lage gewesen, danach Auto zu fahren. Ob der Xy schon vorher in Norddeutschland Verletzungen gehabt habe, wisse sie nicht. Sie habe selbst keine Aufnahmen von Xy gefertigt. Sie habe mit dem Z damals Nachrichten geschrieben, da sei aber nichts bei rausgekommen. Soweit die Aussage der Zeugin damit lediglich in einem Randaspekt, nämlich hinsichtlich der Frage, ob diese dem Xy ein Handy zugesteckt habe oder nicht und welches Handy der Xy zum damaligen Zeitpunkt besaß, von den Angaben des Xy abweicht, vermag die Kammer hieraus keine negativen Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin oder der Angaben des Xy ziehen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass sich die Erinnerungen der Zeugin und diejenigen des Xy, welche ansonsten weitgehend übereinstimmen, in diesem Punkt unterscheiden, ohne dass noch eine Aufklärung möglich wäre. Insgesamt zeigte die Zeugin aber bei ihrer Aussage keine Belastungstendenzen hinsichtlich der Angeklagten und schilderte das Geschehen weitgehend sachlich unter Offenlegung etwaiger Erinnerungslücken und Unsicherheiten. Wenn sie sich negativ äußerte, dann über den Xy selbst, von dem sie sich ihren Angaben nach ungerecht behandelt fühlte, weil er ihr nicht von den Geschäften, in die er verwickelt gewesen war, erzählt hatte. Die Bekundungen der Zeugin stehen weiter auch in Einzelheiten in Einklang mit dem Inhalt der eingeführten Telefongespräche, so etwa hinsichtlich ihrer Aussage, dass der Xy, als er Anfang Dezember im Clubhaus festgehalten wurde, zwischenzeitlich von dem Angeklagten B zu der Wohnung seines Vaters gebracht worden sei. In einem Gespräch mit dem Angeklagten A vom 06.12.2017 ab 12:44:33 äußert der Angeklagte B in Bezug auf den Xy in Übereinstimmung hiermit: „Ich bring den jetzt mal nachhause, der soll sich mal duschen gehen“. Die am 29. Hauptverhandlungstag vernommene Zeugin Cc hat bekundet, sich an so gut wie nichts mehr erinnern zu können. Mit der N habe sie schon seit anderthalb Jahren keinen Kontakt mehr, man habe sich zerstritten. Die N habe sie mal mitgenommen zum Xy. Da sei man sowieso zusammen unterwegs gewesen und dann spontan da vorbeigefahren. Sie wisse nicht, ob die N Angst gehabt habe, sie halte sich daraus. Sie habe ihre eigenen Probleme. Die Aussage der Zeugin, die ersichtlich versuchte, Fragen auszuweichen, war damit weitestgehend unergiebig, stimmte jedoch zumindest im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugin N überein. cc. Die Angaben des Xy stehen weiter in Einklang mit den eingeführten Telefongesprächen, anhand derer sich die Suche nach diesem, die Kontaktierung der Zeugin N sowie auch der weitere Verlauf bis zum Geschehen im Clubhaus und danach im Einzelnen nachvollziehen lässt. Dass das Verhältnis der Angeklagten B und A zu dem Xy gegen Ende des Jahres 2017 – wie von dem Xy angegeben – immer schlechter wurde, spiegelt sich auch in den eingeführten Telefongesprächen wieder. In einem Gespräch vom 04.11.2017 ab 14:18:53 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) mit dem Xy regt sich der Angeklagt A merklich auf und äußert u.a. gegenüber dem Xy „Ich fick dich, xx. Du bist so billig, du kannst nicht reden, Junge. Bist du dumm, oder was?“. Weiter droht er dem Xy damit, ihn zu töten, wenn er nicht in 10 Minuten am xx-Platz sei und beschimpfte ihn mehrfach mit „du Hurensohn“ und droht weiter „ich fick deine Freundin, ich töte dich“, während der Xy zusagt, gleich zu kommen. In einem Gespräch vom selben Tag ab 14:28:16 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) äußert der Angeklagte A dem Angeklagten B gegenüber u.a. „Bruder, dieser xx, der fuckt mich so ab“ und „Ich hau den gleich, den Bastard“. Darauf entgegnet der Angeklagte B „Lass mal, ich pack den mir, ich pack den mir morgen, Bruder. Wir müssen da mal was gucken, Alter“. Anhand dieses Gespräches wird die dem Angeklagten A übergeordnete Stellung des Angeklagten B , der die Lösung eines Problems mit dem Xy für sich beansprucht, erneut deutlich. In einem Gespräch ab 14:37:43 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Xy dem Angeklagten A mit, dass er in fünf Minuten in der xx-Straße sei, worauf der Angeklagte A erwidert „Ich ficke deine fünf Minuten“. In mehreren Telefonaten vom 30.11.2017 geht es schließlich darum, dass der Xy nicht mehr erreichbar ist und die Angeklagten B und A hegen den Verdacht, dass dieser „abgehauen“ sei. Der Inhalt eines Telefonats vom ab 19:11:57 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) stellt sich wie folgt dar: […] B: „Wo ist xx, der Wichser?“ A: „Bruder, xx, der Wichser, hat der dir erzählt? Der geht…wie heißt das? Urlaub, Urlaub mit seiner Freundin, irgendwas“ B: „Wann?“ A: „Morgen oder heute, heute Nacht. Ruf den mal an, bitte“ B: „Laber doch nicht, Alter, meinst du ernsthaft?“ A: „Bruder, bitte ruf den mal an <unverständlich>. “ B: „Ja ich <unverständlich>. Ich ruf den was an, der geht nicht dran.“ A: „Ja, Bruder, der wollte zu seiner Mutter. Ins Krankenhaus. Und danach…oder ruf den mal an, bitte.“ B: „Yallah, ciao.“ In einem Telefonat ab 19:19:59 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: Z) spricht der Angeklagte B mit dem Z: Z: „Hallo“ B: „Ey, xx, Bruder, ich bin‘s.“ Z: „Ja, Bruder.“ B: „Was geht denn?“ Z: „Nichts…hier Café“ B: „Ist der xx mit dir?“ Z: “Nein” B: „Wo ist der?“ Z: “Der wollte zu seiner Mutter” B: „Wo denn zu seiner Mutter?“ Z: „He?“ B: „Wohin denn zu seiner Mutter?“ Z: „zu der nachhause“ B: „Weißt du, wo die wohnt?“ Z: „xx-Straße“ B: „Ja, wo denn da?“ Der Z gibt dem B daraufhin eine genaue Wegbeschreibung zu dem Haus der Mutter, wobei er die Hausnummer nicht genau angeben kann, und beantwortet dessen Nachfragen dazu. Auf die Nachfrage „Wie heißt denn die Mutter mit Nachnamen?“ erklärt der Z, „Xy“, aber die sei jetzt mit einem Deutschen verheiratet. Der B möchte weiter wissen, wann genau und wohin der Xy in den Urlaub fahre. Von dem Z erfährt er, dass der Urlaub von „heute Nacht bis Montag früh“ dauern solle und der Xy zu „von der Olle die Mutter“ nach xx fahre. Mit der „Olle“ ist die damalige Freundin des Xy, die Zeugin N, gemeint, die auch in weiteren Gesprächen sowie von dem Angeklagten A auch in der Hauptverhandlung so bezeichnet wurde. In einem Telefonat ab 19:30:57 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte B wieder mit dem Angeklagten A . Dabei fragt er ihn „Bruder, wie heißt seine Mutter mit Nachnamen, die Fotze?“ und äußert „der will uns verarschen, Bruder, Alter“. Der B fragt zudem: „Bruder, hat der dir irgendwas gegeben?“, worauf der A antwortet: „Der, der hat mir gesagt, der hat alle Ding, wie heißt das?“. Der B regt sich daraufhin auf und äußert u.a. „ich schwör, heute fick ich den, Bruder“, „will der mich verarschen, der kleine Hurensohn“, „Was denkt der Bastard, Alter?“ und gibt an: „Ich bin den hier am suchen, dieser verdammte Hurensohn“. Er fragt weiter: „Wo wohnt seine Freundin?“, woraufhin der A auf den Z verweist. A fragt in den Hintergrund: „Wie heißt die Mutter, Bruder?“ und gibt dem B letztlich die Information, dass die Mutter „xx“ heiße, was der B mit „Ja, okay, dann hab ich die“ kommentiert. In einem Telefonat ab 19:36:02 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: Z) fragt der Angeklagte B den Z A: „Wo wohnt denn seine Freundin?“, worauf letzterer antwortet: „In xx“. Der B bittet den Z dann, dass er den Xy mal anrufen soll, „guck mal […], ob der bei dir dran geht“, womit der Z einverstanden ist. In einem weiteren Z unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 19:40:13 Uhr teilt der Z dem B mit: „Ey, Bruder, sein Handy ist aus“. Der B meint, das klingele doch, der Z sagt „bei mir klingelt nicht“. Der B sagt: „Bruder, der ist nicht bei seiner Mutter“. Hierauf folgt, dass der Angeklagte B die ihm zuvor benannte Adresse der Mutter aufgesucht hat und dort erfolglos war. Der Z schildert, der „xx“ habe den vor ein paar Stunden angerufen, da habe der gesagt, dass er jetzt zu seiner Mutter gehe und dass er heute Nacht vielleicht fahre. Der B verlangt, dass der Z ihn anrufen solle, wenn der gleich noch auftauche, womit sich der Z einverstanden erklärt. In einem weiteren Telefonat unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 19:46:26 Uhr spricht der Angeklagte B in sehr aufgebrachtem Ton: Z: „Hallo“ B: „Bruder, versuch den Bastard mal noch zu erreichen, Bruder. Bruder, wenn du den gleich erreicht kriegst, wa?“ Z: „Ja?” B: „Bruder, sag dem, der soll so schnell wie möglich zu mir kommen, Alter.“ Z: „zu dir?“ B: „Ja, ja. Bruder, ich schwör auf meine Mutter, Bruder, Alter. Bruder, ich ruf den seit über… über zwei Stunden an, der geht nicht ans Telefon, Bruder, Alter“ Z: „Bruder, ich, wenn ich den direkt erreiche, ich sag, der soll dich sofort anrufen.“ B: „Bruder, lass den neben dir. Und wenn der nicht anruft, ruf du mich sofort an. Ich komm dann sofort.“ Z: „Ja, okay.“ B: „Okay, Bruder?“ […] „Der macht mich psycho, Bruder, ich schwör auf meine Mutter.“ […] „Bruder, ich schwör auf meine Mutter, ich fick den“ […] Z: „Der ist Schaden, Bruder, der Junge“ B: „Bruder, was für Schaden, Alter, Bruder, ich zeig dem mal nen richtigen Schaden, ich schwör auf meine Mutter“ […] In einem Gespräch um 20:51:33 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: Z) spricht der Angeklagte A mit dem Z: Z: „Aloo?“ A: „Hey xx xx, wo bist du?” Z: „Elsa..“ A: „Hey Bruder, weißt du den Platz in deiner Wohnung, yaa?“ Z: „Haaa.“ A: „Es, nimm alles dort weg.“ Z: „Und dann?“ A: „Ja, geh mal hin, nimm die dort mal weg.“ Z:“ Okay, ich nehme es/sie da weg, was soll ich damit machen?“ A: „Bruder, Alter, lege es/sie solange in die Wohnung, ich komme das gleich abholen dann <kurze Pause> Bruder, ..“ Z: „ <Unverständlich> zusammen..“ A: „Hat er nach deiner Meinung eine verkorkste Sache gemacht, ist er abgehauen?“ Z: “Nein, aue. Wieso abhauen, Kerl, Alter.“ A: „Bruder, der sagt auch, …, hey älterer Bruder xx, hör mal auf. Trotzdem aber, nimm du das Ding dort weg. Bis dann.“ Z: „Ja, aber, er ist nicht abgehauen, Alter.“ <Z lacht ein bisschen> . <Bei A hört man im Hintergrund Stimmen. A sagt im Hintergrund: „Hey, der sagt aber, der ist nicht abgehauen.“> Z: „Nein, aue.“ <A sagt im Hintergrund: „Denkt das nicht. Nein. Wieso abhauen Bruder, wie bist du auf diesen Gedanken heute gekommen?“> Z: „Warum soll der abhauen, Alter?“ A: „Hey Bruder, aber geh trotzdem da nehmen. Bis dann.“ Z: “Bis dann.“ Es ist davon auszugehen, dass der A sich bei dem Gespräch im Beisein des B , dessen Anschluss er zum telefonieren nutzt, befindet und mit diesem im Hintergrund spricht. In weiteren Telefonaten drängt der A den Z, „zu denen nach Hause“ zu gehen, womit bei Betrachtung der Gespräche in der Gesamtschau die Wohnung des Xy sowie von dessen Vater gemeint ist. Der Inhalt eines Gesprächs ab 21:12:11 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: Z) lautet: Z: „Aloo?“ A: „Aloo. Was machst du?“ Z: „Nix.“ A: „Bist du da?“ Z: „Haa?“ A: „Bist du dahin gegangen?“ Z: „Nein, noch nicht.“ A: „Yaa, Bruder, geh doch mal schnell dahin, yaa. Der Junge geht nicht mal dran. Was ist los, Alter?“ Z: „Yaa, Bruder, ich warte auf Taxi. Wie soll ich dahin gehen zu Fuß?“ A: „Bruder, warum geht er nicht mehr dran?“ Z: „Haaa?“ A: „Warum geht er nicht mehr ans Telefon dran?“ Z: „ <Unverständlich>.“ A: „Haa?“ Z: „Hat er sich auf den Weg zu seiner Mutter gemacht?“ A: „Was?“ Z: „Ich weiß nicht, wo der ist, Alter. Hat er dir nicht gesagt, dass er zu seiner Mutter gehen wird?“ A: „Ja. Hast du nicht die Nummer von seiner Mutter, Alter? Bruder, geh mal schnell dahin, komm.“ Der Inhalt eines weiteren Gespräches unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 21:20:47 Uhr stellt sich wie folgt dar: Z: „Aloo?“ A: „Aloo. Bist du hingegangen, Bruder?“ Z: „Wohin?“ A: „Bist du dorthin gegangen?“ Z: „Nein, <unverständlich> , ich warte immer noch hier.“ A: „Bruder, wenn du deinen Gott liebst, geh doch hin, der Junge soll uns gefickt haben heda, du gehst ni., du gehst nicht dorthin.“ Z: „ <Unverständlich> .“ A: „Der Junge soll gefickt haben, abgehauen sein, heda.“ Z: „Wie abhauen, yaa.“ A: „Du sagst, er soll nicht angehauen sein, Alter. Natürlich soll der Kerl abgehauen sein.“ Z: „Wohin soll er abgehauen sein, mein Junge?“ A: „Er soll abgehauen, weggegangen sein, ich ficke in die Scheide.“ Z: „Wird kommen <unverständlich> , Alter.“ A: „Trottel, xx., xx, xx hat ja geschrieben, Kerl, Pimmel. Du sagst, er er sei angeblich nicht abgehauen, so nicht abgehauen, nicht abgehauen. Er soll ja dem xx geschrieben haben. Bist du Trottel oder was, Kerl.“ Z: „Was soll er geschrieben haben.“ A: „Warum sagst du die ganze Zeit, dass er nicht abgehauen ist. Seine ältere Schwester sagt, seine ältere Schwester soll noch nicht mal angerufen haben, Alter. Was für ein Arzt, welches Krankenhaus? So eine Geschichte gibt es nicht.“ Z: „Was für Krankenhaus heda?“ A: „Hat seine ältere Schwester heute, heute nicht gesagt, er wird mit seiner älteren Schwester ins Krankenhaus gehen. Er soll nicht hingegangen sein. Es gibt nichts. „Kur, er wird zu seiner Mutter hingehen“, alles gelogen.“ Z: „ <Unverständlich, schlechte Verbindung>“ . A: „Junge, ruf den an, Alter. Geh mal zu denen nach Hause hin.“ In einem Gespräch ab 21:22:42 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte A mit dem in Untersuchungshaft sitzenden Bt, der offenbar ein Mobiltelefon nutzt, das in die Haftanstalt eingeschmuggelt wurde, und berichtet u.a. von den Problemen mit dem Xy: A: „Aloo, älterer Bruder.“ Bt: <spricht leise> „Was machst du mein Schafbock <Im Sinne: „Mein tapferer Junge“> , geht es dir gut?“ A: „Älterer Bruder, ja, es geht mir gut. Ich rufe dich gleich an. Wir suchen diesen Bastard, älterer Bruder. Ich werde die Mutter, die ganze Nachkommenschaft von diesem xx ficken, yaa.“ Bt: „Ist er wieder weg, dieser Hurensohn?“ A: „Der Hurensohn ist verschwunden, yaa. Ich werde seine Mutter ficken, yaa.“ Bt: „Ich will dir mal Bescheid geben, vergiss nicht. Es gibt ja diesen xx!“ A: „Hmmm.“ Bt: „Er war wohl derjenige, der gegen mich ausgesagt und zuletzt meine Mutter gefickt hat.“ A: „Bei Gott?“ Bt: „Auf diese Weise soll er aus dem Gefängnis rausgekommen sein, heee.“ A: „Bei Gott?“ Bt: „Bei Gott, mein tapferer Junge. Ich habe den xx <Phon.> zu ihm geschickt, aber trotzdem, muss man ihn mal sehen, seine Familie und Kinder bedrohen und irgendetwas machen. Aber, ich weiß nicht, was wir machen werden.“ A: „Bei Gott?“ Bt: „Haaa. Noch was, versuche du mal diesen xx unter Druck zu setzen, wenn du Zeit hast <unverständlich> .“ A: „Ja, okay, älterer Bruder. Älterer Bruder, dieser Hurensohn nervt mich, yaa. Ist er wegge., abgehauen oder was, dieser x.“ Bt: „Mein Junge, derjenige, der sich einmal wie eine Hure verhält, der sich einmal wie eine Hure verhält, macht es immer, mein tapferer Junge. Du sollst nicht wieder ihm vertrauen. Sei achtsam.“ A: „Ich werde seine Mutter ficken, yaa.“ Bt: „Noch was, diesmal kann er dir ein Problem bereiten, dir ein Problem bereiten, sei achtsam. Hat er dich wieder viel abgezogen?“ A: „Halbes, yaa.“ Bt: „Ufff, sei achtsam mein Junge, sei achtsam, bis dann. Allah soll dich schützen. Geht es in Ordnung?“ A: „Es geht in Ordnung. Ich rufe dich an, bis dann.“ Bt: „Bis dann, mein tapferer Junge, ich küsse. Sei nicht bedrückt, sei nicht bedrückt, wenn ein Schaden kommt, dann soll es nur finanzieller Schaden sein. Bis dann, mein Schäfchen.“ A: „Bis dann, älterer Bruder.“ Bt: „Bis dann, mein Lieber.“ In einem Gespräch ab 21:29:28 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: Z) spricht der Angeklagte A wieder mit seinem Bruder: Z: „Aloo.” A: „Aloo.“ Z: „Ja.” A: „Wo bist du?“ Z: „Eee, hi., ich bin bei xx. Wo bist du?“ A: „Hast du alles gefunden?“ Z: „Ja.“ A: „Du sagst genug, Bruder?“ Z: „Was heißt genug, Alter. Das ist vielleicht nicht so.“ A: „Haa?“ Z: „Nicht so.“ A: „Wie viel, so?“ Z: „Hundert .. Fünfzig.“ A: „Haa?“ Z: „Fünfzig .. Hundert.“ A: „Bei Gott?“ Z: „Ja, ja.“ A: „Wo ist das Andere?“ Z: „Haa?“ A: „Wo sind die Anderen?“ Z: „Er hat sie verteilt <unverständlich> , mein Junge. Er ist nicht abgehauen, Alter. Der ist nicht abgehauen.“ A: „Ja, Bruder, dann erreich den mal, erreich den mal.“ Z: „Voll der Otto, wenn der abgehauen wär, warum eh hat der das hier liegen lassen? Warum eh ist der jetzt… ist der nach xx gefahren? Wir haben abgeklärt <unverständlich> . Ist der behindert, oder was?“ A: „Ja, Bruder, der geht nicht dran.“ Z: „Ja, ich weiß, warum der nicht dran geht. Weil der Vater mir gerade gesagt hat, der war mit Olle hier und hat Sachen genommen. Also ist der jetzt, heute, losgefahren. Wie der gesagt hat, der kommt Montag wieder.“ A: „Ja, Bruder, dann soll der dran gehen.“ Z: „Ja, ich versteh auch nicht, warum der nicht dran geht.“ A: „Ich schreib dem mal”. Z: „Was soll ich jetzt damit machen, Alter?“ <Kurze Pause> Z: „Was soll ich jetzt mit diesem machen, Alter?“ A:“ Nimm diese, nimm diese auf jeden Fall, verstecke sie Zuhause.“ Z: „Wie „Verstecke sie Zuhause“?“ A: „Bruder, lass dort nichts liegen.“ Z: „Aue, Alter, yaa.“ A: „Geht es in Ordnung?“ Z: „Bis dann.“ A: „Bis dann.“ Aufgrund dieses Gesprächs ist davon auszugehen, dass der Angeklagte A angesichts des Verdachts, dass der Xy „abgehauen“ sei, um die in dem Depot in der xx-Straße noch vorhandenen Betäubungsmittel fürchtete und daher seinen Bruder bat, diese an sich zu nehmen und selbst zu verstecken. In einem Gespräch vom 01.12.2017 ab 16:00:58 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte A mit einer unbekannten, männlichen Person, über seine Sorgen sowie die des B : Person: „Aloo.“ A: „Aloo, schwarzer Neffe.“ Person: „Was machst du, schwarzer Neffe?“ A: „Hey, Bruder, yaa. Hast du diesen Bastard gesehen, yaa?“ Person: „Ich habe ihn noch nicht gesehen, ich schwöre auf den Koran. Wenn ich ihn sehen sollte, würde ich dir Bescheid geben.“ A: „Bruder, dieser Bastard…“ Person: „Ich bin noch Zuhause.“ A: „Es gibt ja diesen xx., es gibt ja dieses Ding.“ Person: „Wer?“ A: „xx.“ Person: „Ne, ich habe ihn nicht gesehen, yaa.“ A: „Bruder, er ist seit gestern nicht da.“ Person: „Ich schwöre auf den Koran, ich habe ihn nicht gesehen, xx. Danach hat er mich ohnehin nicht mehr angerufen.“ A: „Yaa, Bruder, schaue mal nach, find mal herauszufinden <unverständlich> .“ Person: „Yaa, du hast doch gestern zu mir gesagt, der ist mit seiner Freundin Urlaub machen.“ A: „Bruder, aber andere Leute erzählen was anderes. Später hat er sein Telefon ausgeschaltet. xx soll gestern den ganzen Tag ihn angerufen haben, das weißt du.“ Person: „Vielleicht will er Kopf frei machen, Bruder, yaa. Weiß ich nicht, Jb..“ A: „Bruder, wie frei machen, ich ficke in die Scheide.“ Person: „Ich weiß doch nicht Bruder, ich weiß nicht, woher soll ich es wissen.“ A:: „ <Unverständlich> ich ficke seinen Kopf, Bruder.“ Person: <lachend> „Woher soll ich es wissen, bei Gott, wenn ich ihn höre, sehe..“ A: <lacht> „Schreib dem mal.“ Person: „Ich kann dem schreiben, fragen, Bruder, yaa.“ A: „Ja, ja. Sag „Wo bist du?“, aber sag es nicht, dass ich gesagt habe, <unverständlich>“ . Person: „Ne, ne, ich werde nicht sagen, ich schwöre auf den Koran, ich werde nicht sagen, Bruder.“ A: „Bei Gott, Bruder, der Hurensohn hat uns gefickt.“ Person: „Yaa, ich, ich..“ A: „Was soll ich mit diesem Jungen machen, weiß ich nicht.“ Person: „Ich frag mal nach, Bruder.“ A: „Ja, ja.“ Person: „Warte, ich frag mal nach, Bruder. Ich frag auch mal, der Dingens soll dir schreiben, der Dingens. Der xx und so, weißt du.“ A: „Aber, sagt nicht, dass ich gesagt habe.“ Person:“ Ne, im Leben werde ich nicht sagen, Bruder. Mach dir deswegen kein Vorwurf.“ A: „Weißt du, Bruder, dieser Hurensohn ist nicht da, Bruder. Wir müssen gleich mal <unverständlich> , Alter. Aue.“ Person: „Ja, wenn du, ich bin auch Zuhause, wenn du willst, komm später vorbei, Bruder.“ A: „Ja, ich ruf dich dann an, okay?“ Person: „Okay, okay.“ A: „Ich komme dann.“ Person:“ Okay“. A: „A., aber, schaue her Bruder. Wenn er dir irgendetwas sagt, wir auch sofort.“ Person: „Sofort, ich schwöre auf den Koran, ich schwöre, yaa.“ A: „Ja, ja, also, wenn du ihn in xx siehst <unverständlich> .“ Person: „Denkst du von mir so, ich habe dir gesagt.“ A: „Frag den so „Wo bist du“ und so.“ Person: „Ich frag, Bruder. Ich schaue mal, ich frage mal nach.“ A: „Sogar, wenn der 1.000 Kilometer ist, Bruder, ich fahre dahin heute. Ich hole den da raus, ich werde seine Mutter ficken.“ Person: „Du hast mir noch gestern gesagt, Urlaub fahren, hast du gesagt, yaa, deswegen denke ich, Bruder.“ A: „Heda, Bruder, mir haben sie so gesagt. Später..“ Person: „Wenn es so ist, dann ist er wohl gegangen.“ A: „Später habe ich ganze Zeit angerufen, wie heißt das, er hat sein Telefon ausgeschaltet.“ Person: „Haaa.“ A: „Weißt du, was ich meine?“ Person: „Keine, ja, ja, keine Ahnung, Bruder.“ A: „Bruder, bei Gott, ich weiß nicht, was ich machen werde. xx ist am Kochen, Bruder.“ Person: „Ja, ja, okay, komm <unverständlich> , komm mal, Bruder. Reden wir <unverständlich> . Aber, ich schreib dem auf jeden Fall, ich versuch mein Glück, Bruder „Wo bist du?“.“ A: „Ja, Kammer.“ Person: „Ich frag die Jungs auch, Bruder.“ A: „Ja, Hammer.“ Person: „Okay, Bruder.“ A: „Es geht in Ordnung, Buri <Im Sinne „Bruder“> , bis dann.“ Person: „Bis dann, lass uns sehen, bis später xx. Tschau, Bruder.“ A: „Bis dann, Tschau, Bruder.“ An den folgenden Tagen versuchen die Angeklagten A und B weiterhin vergeblich, mit dem Xy Kontakt aufzunehmen. Dabei wird auch deutlich, dass es – wie von dem Xy angegeben – finanzielle Unstimmigkeiten mit diesem gegeben hat. In einem Gespräch vom 01.12.2017 ab 16:53:27 Uhr unterhalten sich die Angeklagten (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx): A: „Was geht, xx?“ B: „Ich bin hier oben.” A: „Immer noch?“ B: „Ja, aber ich geh jetzt meine Tochter abholen.“ […] B: „Und? Hast du was gehört von unserem… von unserem vermissten Kind?“ A: „Bruder, ne, noch nichts gehört.“ B: „Ne? Aber… aber der ist ja nicht so, wa“ A: „Ne, Bruder, der ist nicht so, mach mal nicht diesen Kopf.“ […] In einem Telefonat vom 02.12.2017 ab 16:41:42 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte A wieder mit der unbekannten, männlichen Person von zuvor. Aus dem Gespräch ergibt sich, dass es sich dabei um einen Abnehmer handelt, der nach den Aufzeichnungen des Xy zusammen mit einem „xx“ noch Schulden hat: Person: „Aloo?“ A: „Was machst du?“ Person: „Nichts, yaa, ich bin hier Zuhause, xx. Was machst du?“ A: „Bruder, mal, dieser, hey, Bruder.“ Person: „Hey, ich habe angerufen, ich habe geschrieben, ich habe geschrieben, ich habe angerufen, es gibt keine Nachricht.“ A: „Schaue her, Bruder.“ Person: „Haa.“ A: „Dieser soll euch irgendwelche Dinger gegeben haben.“ Person: „Wer?“ A: „xx.“ Person: „Uns?“ A: „Hee, dem xx/xx <Phon.> und dir, Auf dem Papier.“ Person: „Nein, ich schwöre auf den Tod meiner Mutter, ich schwöre auf den Koran, ich..“ A: „Yaa, auf dem Papier steht 50 geschrieben, du, 2.000 Euro.“ Person: „Ich habe ihm gezahlt, ich schwöre auf den Tod meiner Mutter, ich habe gezahlt.“ A: „Hey, Bruder, da steht..“ Person: „Direkt.“ A: „Hey, Bruder, da steht..“ Person: „Ich schwöre es auf meine.., Bruder, xx. Der ehrenloseste Hurensohn. Ich habe ihm..“ A: „Hey, schaue her, da steht <unverständlich> .“ Person: „Okay, er hat es für 5 Minuten bei mir gelassen, der hat das am Abend abgeholt, ich schwöre auf Koran, Bruder.“ A: „Bruder..“ Person: „Ich schwöre auf den Tod meiner Mutter, Bruder. Der ehrenloseste Hurensohn.“ A: „Komm mal hierhin, Bruder. Was <unverständlich> , da steht doch euer Name, Alter. Du, xx <Phon.> . Wer ist, was hast du mit xx..“ Person: „Bruder.“ A: „xx, tust du eine Kasse?“ Person: „Nix, nein Bruder. Das ist das doch.“ A: „Hey, Bruder.“ Person: „Vielleicht.“ A: „Auf jeden Fall.“ Person: „Wir müssen den, du musst den Jungen finden so schnell wie möglich.“ A: „Du und xx müssen mir jetzt 4.000 Euro jetzt geben. Mich interessiert nicht.“ Person: „Bruder, ich hab von dem Jungen..“ A: „ <Unverständlich> bei xx.“ <Vermutlich führt der A im Hintergrund ein weiteres Gespräch.> A: „Hey?“ Person: „Ja.“ A: „Komm noch mal hierhin, Bruder yaa, so.“ Person: „Ja, ich komm jetzt gleich, in ungefähr 1 Stunde 40 Minuten.“ A: „Bruder, bei Gott.“ Person: „Bei Gott, Bruder, dort macht er eine Ehrenlosigkeit, dieser Sexxrtan, yaa.“ A: „ <Schlechte Verbindung, unverständlich> Bruder, ich weiß nicht, was er gemacht hat. Aber, weißt du, was xx sagt?“ Person: „Ja, ja, dann, weil bei mir ne, auf gar keinen Tausend Prozent.“ A: „Weißt du, was xx, xx sagt?“ Person: „Was sagt er?“ A: „„Er hat mit dir eine Scheiße gemacht, ich komme zu dir“ sagt er. Ich habe halt gesagt, Bruder. Wir können morgen dahin fahren. Unheimlich dreckig, er dreht ab. Bruder, schaue her, der Junge…“ Person: „Bruder, ich schwöre auf den Tod meiner Mutter, ich weiß nicht, wo dieser Junge ist, dieser..“ A: „Komm, ich erzähl dir, was er sagt, komm, ich erzähl dir, was er sagt.“ Person: „Na.“ A: „Ich sag dir, komm.“ Person: „Ja, ich komme doch, bei Gott, ich komme jetzt sofort.“ A: „Weißt du was, bei Gott, da wird voll miesen Pack, Bruder. Unnötig, aber.“ Person: „ <Unverständlich> ich komme doch, Bruder, ich schwöre auf den Koran. Mach du dir keinen Kopf, Alter, yaa.“ A: „Ja, Kerl, ich mache mir keinen Kopf, Bruder. Bruder, ich höre nur auf mein Member. Ich sag dir, was er gesagt hat. Das sage ich dir, weil so <unverständlich> .“ Person: „Okay, ja, kein Problem.“ […] In einem Gespräch vom 03.12.2017 ab 15:17:54 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Z dem Angeklagten A u.a. mit „xx ist abgehauen“ und er solle ins Clubhaus kommen. Beide unterhalten sich u.a. darüber, dass Xy noch weitere Personen geprellt haben soll. Der Z teilt mit, der „Junge“ „sagt, der xx hat 6.000,00 € genommen von ihm“ und „der ist tot, der Junge, ich schwör auf meine Mutter“. In einem Gespräch vom selben Tag ab 16:15:39 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Angeklagte A dem Angeklagten B mit: „der xx kommt jetzt, Bruder“ sowie „der hat denen auch bisschen Geld genommen und das eine von mir gegeben, weißt du“ und „der ist auf jeden Fall abgehauen, Bruder, 100 %“. Darauf fragt der Angeklagte B : „Echt?“ und „Sicher, sicher?“ und der Angeklagte A bestätigt. Der Angeklagte B teilt mit, dass er auf einem Kinderfest sei und der Angeklagte A bis Morgen warten solle. Er fügt hinzu: „Uns ist egal, wo der ist. Wir gehen zum Vater, wir gehen zur Mutter und sonst was, Alter“ sowie „Wir gehen zum Schwager, Bruder. Wenn der die Tour echt machen will, dann lass den einfach“. In einem Gespräch vom selben Tag von 16:44:54 bis 16:54:05 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) telefoniert der Angeklagte A schließlich mit der Tante der Zeugin N, der Zeugin Nn. Der Angeklagte äußert dabei „Hier ist A, Hells Angels xx“ und teilt mit, dass der xx, der Freund von xx, „uns hier 50.000 € geklaut“ habe. Er äußert weiter: „und da kommen voll die miesen Probleme, ich sag euch das noch. Find mir den, bring mir den. Das wird geklärt, sonst wird das nicht geklärt“. Auf die Frage, woher der Angeklagte ihre Nummer habe, erklärt dieser: „deine Nummer ist leicht zu finden, ich bin Hells Angels, ich find deine Nummer sofort, in einer Sekunde“. Auf die Frage „Und du willst mir jetzt drohen?“ antwortet er: „Ne, ich möchte dir nicht drohen, ich möchte sagen, ich möchte mein Geld, sonst bin ich mit den Bullen bei euch“. Auf weitere Nachfrage, erklärt der Angeklagte „ich weiß, wo du wohnst, ich weiß alles“ und droht mit einer Anzeige am nächsten Tag. Er äußert „Ich sag dir, die werden festgenommen. Die sind abgehauen gerade“. Dann führt er weiter aus: „Ich sag dir nur, sag deinem…, von deiner Olle dem Mann, der soll keinen Fehler machen, hierhin kommen, das Geld hinlegen und wieder sich verpissen, bevor der echt gefickt wird“. Er erklärt, er sei ein ehrlicher Mensch und habe „dem Bastard“ jeden Monat 8.000,00 € Lohn gezahlt und dann beklaue er ihn um 50.000,00 €. Er wolle ihr gar nicht drohen oder so, er sei „ein ganz normaler Geschäftsmann“ und rede nur Klartext. Die Zeugin teilt daraufhin mit, sie kenne den neuen Freund ihrer Nichte gar nicht und habe keine Ahnung, wo diese sei. Sie wisse nicht was „der Typ“ mache und hoffe, dass xx sich daraus halte. Der Angeklagte A berichtet, der habe 10 Leute, die Geld wollen, abgezogen. Auf erneute Nachfrage, woher er die Nummer der Zeugin habe, gibt er an, diese von irgendeinem Jungen zu haben, der sie von einer „Ollen“ genommen habe, bei der es sich um eine „xx“ handeln könnte. Er bittet die Zeugin, xx zu erreichen und zu sagen „bevor ihr einen Fehler macht, kehrt zurück. Sag deinem Freund, der soll die Summe hierhin bringen wieder“. Er äußert, dass am Ende unnötiger Weise ihre Nichte Probleme mit ihnen habe und „bei uns ist es anders, weißt du, was ich meine?“, er wolle jetzt hier nicht drohend kommen. Die Zeugin verlangt, dass er ihre Nichte in Ruhe lassen soll. Der Angeklagte erklärt, die Nichte sei mit dem xx abgehauen. Wenn diese zuhause vor ihre Türe geblieben wäre, würde sie schon mitgenommen worden, da ständen schon 10 Jungs, die auf sie warten würden. Die Zeugin erklärt, sie rufe ihren Bruder an, womit der Angeklagte einverstanden ist. Er sagt, sie solle auch seine Nummer weitergeben und sagen „das sind die Jungens aus Hells Angels xx. Die wollen einen Anruf von dir“. Er führt weiter aus, dass die in seinen Laden reingegangen seien, auch ihre Nichte, das sei ein Überfall, und er habe das alles auf Kamera. Für einen Raubüberfall gebe es ab 5 Jahre aufwärts. Daher solle die Zeugin ihrer Nichte sagen, „die soll kommen, die soll mit ihrem verfickten Freund reden, der soll die Summe bringen und mehr wollen wir nicht“. Er könne die Leute nicht von sich weghalten, hier seien 10-köpfige Familien, die ihr Geld haben wollten. Er habe noch nie in seinem Leben Geld geklaut. Darauf antwortet die Zeugin: „Ich auch nicht und xx auch nicht“. Der Angeklagte wiederholt, dass er dem jeden Monat 8.000,00 € gegeben habe. Auf die Nachfrage der Zeugin, wie er denn an so viel Kohle komme, erklärt der Angeklagte: „Ich hab mehrere Läden, 8 Stück. Ich hab 8 Casinos in xx“. Beide sind sich einig, dass die Zeugin ihren Bruder anruft. Der Angeklagte ergänzt „Bitte, ich will keine Probleme mit euch. Ich will euch kein Drohen, ich will nichts. Ich will nur mein Geld, was mir gehört“. Das Geld gehöre 5 Leuten und die fragten, wo sie hinsollen. Der Angeklagte fragt nochmals „Wie kann man so einen Jungen beklauen, der dir jeden Monat 8.000,00 € gibt?“. Die Zeugin sagt, sie weiß es nicht, sie kenne den nicht. Der Angeklagte führt weiter aus, dass er den „Jungen“, seit der im Knast gewesen sei, unterstützt habe, ihm alle seine Sachen gekauft habe. Die Zeugin betont noch einmal, dass sie den nicht kenne, sagt aber zu, zu versuchen, die zu erreichen und ansonsten ihren Bruder anzurufen. Der Angeklagte erklärt, wenn er von einem Mann die Nummer bekommen hätte, hätte er auch den angerufen. Er habe erfahren, dass die Mutter in xx sei, da habe er die Adresse. Am Ende bedankt sich der Angeklagte bei der Zeugin und diese erwidert „kein Problem“. In einem Gespräch ab 16:54:58 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Angeklagte A sodann dem Angeklagten B mit, er habe den „xx“, womit der Xy gemeint ist, erreicht, er habe von seiner „Ollen“ die Nummer bekommen. Der habe gesagt, der kommt morgen. Der Angeklagte B sagt daraufhin: „Ja, okay. Alles andere mache ich morgen. Morgen lehnst du dich zurück und guckst, wie das gemacht wird, Bruder, verstehst du“. Er sei seit vier Tagen am kochen. Weiter erklärt er: „Halt du dich da raus, ich mach alles, Bruder“. Der Angeklagte A erklärt auf Nachfrage, er habe die Nummer über den Bruder der Tante der Freundin bekommen. Beide tauschen sich darüber aus, dass der Xy mit „der Ausrede gekommen“ sei, sein Handy nicht zu haben. Ein weiteres Gespräch vom 03.12.2017 ab 17:07:17 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: xx), in dem der Angeklagte A mit der Zeugin N sowie dem Xy spricht, hat den folgenden Inhalt: A: „Hallo“ N: „Hallo“ A: „Ja“ N: „Wer ist da?“ A: „Hier ist xx, ey.“ N: „Was fällt dir eigentlich ein, meine Familie da mit reinzuziehen? Was fällt dir eigentlich ein, meine Familie da mit reinzuziehen?““ A: „Ey, guck mal. Du kleine Schlampe. Wenn ich dich erwische… wenn ich dich erwische und deinen Freund, ne. Ich werde deine ganze Familie dafür ficken, warte ab.“ N: „Du wirst meine ganze Familie dafür ficken?“ A: „Ja, ganze Familie, ganze Familie. Ich zeig dir, was Hells Angels heißt, du kleine Hurentochter.“ N: „Was hab ich mit Hells Angels zu tun? Was hab ich mit der ganzen Sache zu tun, du kleiner Pisser? Was hab ich damit zu tun, du Hurensohn, hä?“ A: „Ja, dein Freund hat mein Geld geklaut, du Hurentochter. Du Hurensohn. In xx hab ich schon deine Adresse, fick ich deine Mutter jetzt.“ N: „In xx hast du meine Adresse, alles klar. Warte ich dann. Ja, ich warte vor der Türe auf dich.“ A: „Ja, ja. Warte mal. Guck mal, was ich mit dir mache.“ N: „Morgenabend bin ich zuhause. Ich warte vor der Türe auf dich“ A: „Du kleine Schlampentochter, warte ab, was ich mit deinem Onkel und so mache. Ich hab jetzt noch deinen… Gib mal xx, den Hurensohn.“ Die Zeugin N reicht sodann das Telefon an den Xy weiter, der fortan mit dem Angeklagten A spricht und versucht, diesen zu beschwichtigen, indem er mehrmals mitteilt: „Ich bin morgen Abend da“. Das Gespräch verläuft auszugsweise wie folgt: […] A: „Hey du Penner, Bastard. Du, du, wen fickst du Kerl. Der Mann wartet hier.“ Xy: „Wer fickt wen, heda? Wer fickt wen hier, um die Onkels <Anm.: In der Umgangssprache ist die Polizei gemeint> und so anzurufe..“ A: „Hey, der Mann wartet, Hurensohn.“ Xy: „Was sagst du?“ A: „Hurensohn, der Mann wartet, Kerl.“ Xy: „Ich bin Morgenabend da, ich bin Morgenabend da, ich bin Morgenabend da Bruder.“ A: „Ich ficke dich, hey xx.“ Xy: „Ich bin Morgenabend da.“ A: „Rufe die Polizei, rufe, wen du willst, ich werde deine Mutter ficken xx.“ Xy: „Hey Bruder, ich nie.., ich habe niemanden, ich habe die Polizei nicht gerufen.“ A: „Warte.“ Xy: „Niemand ruft die Polizei, er/sie möchte rufen.“ A: „Hurensohn, Hurensohn, dessen Mutter ich ficke.“ Xy: „Er/Sie soll seine/ihre Tante/Schwägerin angerufen haben..“ A: „Hurensohn, was soll ich jetzt machen, Kerl. Glaubst du, du wirst mir mein Geld klauen und weggehen, Bastard. Schlechte Hure <schlechte Tonqualität>“. Xy: „Hey, ich kann ihn/sie mit Mühe halten.“ A: „Du, wessen, wessen Geld klaust du, Kerl. Hund.“ Xy: „Wer beklaut wen, Bruder, was für Geld, wie Geld klauen, Geld klauen Bruder.“ A: „Hey Junge, hey du Penner, Hurensohn. Marokkaner wartet Hurensohn. 10 Tausend Euro müssen gezahlt werden. Kerl, wo ist das Geld von dem Mann? Bastard, wo ist das Geld von dem Mann, Hurensohn?“ Xy: „Ich komme Morgen, dann werden wird alles erledigen.“ A: „Was, ich komme morgen, Kerl, du sollst an xx billig abgegeben haben, Dummkopf, glaubst du, wir wissen es nicht. Die xx haben uns angerufen, du Hurensohn.“ Xy: „Yaa, ich, eee, wenn ich morgen komme, werden wir erledigen, sage ich doch.“ A: „Hey Junge, ich gehe gleich zu deiner Tante, ich gehe gleich zu deiner Tante, ich ficke deine Mutter. Entweder bringst du mir jetzt das Geld, oder ich gehe zu deinem Vater, guck mal, was ich mit deinem Vater <schlechte Tonqualität>, wenn du... <unverständlich> Kerl, ich ficke dich, Tod, ich werde dich töten Kerl.“ Xy: „Ich morgen.“ A: „Werde dort töten, wo ich gefasst habe.“ Xy: „Ich bin morgen da.“ A: „Yaa, <unverständlich> 10 Tausend, xx, ich werde deine Mutter allein ficken. <Unverständlich> mit <unverständlich> Freunde zusammen, ich werde ficken. Habt ihr meine 30 Tausend Euro ausgegeben, wa? Guck mal, was ich mit deiner Olle mache!“ Xy: „Was laberst du da für eine Scheiße. Was laberst du da Scheiße, sag mal.“ A: „Guck mal, was ich mit deiner Olle mache, guck mal, guck mal, wir haben mit dir viel gelacht, Hurensohn. Deine, Bastard, wer hat dich versorgt, Kerl?“ […] A: „Was hast du gemacht Kerl? Du bist abgehauen, ich ficke in deine Scheide, wie ein Penis.“ Xy: „Wie, wie abgehauen, hattest du nicht gewusst? Vier, vier Tage“ A: „Warum haust du ab?“ Xy: „Wusstest du nicht, dass ich vier Tage weggehe?“ A: „Vier Tage, Kerl, wenn es so ist, schalte doch dein Handy ein. xx ruft dich fünfzig Mal an.“ Xy: „Mein Handy ist nicht hier, ich habe es nicht dabei, mein Handy habe ich nicht dabei.“ A: „Hey, hat xx dich fünfzig Mal nicht angerufen, Kerl? Gestern Nacht.“ Xy: „Mein Handy habe ich nicht dabei Bruder, mein Handy habe ich nicht dabei.“ […] A: „Von dem Mann, von dem Mann, von den Männern, warum klaust du das Geld von den Männern, Kerl? Hat es nicht gereicht, dass du von mir geklaut hast?“ Xy: „Niemand, niemand, niemand hat irgendetwas geklaut Bruder, niemand hat irgendetwas geklaut.“ […] Xy: „Alter, ich bin gegen fünf sechs da, mittags gegen fünf sechs bin ich da.“ A: „Gegen fünf sechs bist du hier?“ Xy: „Aaa, schau her, du kannst mich morgen anrufen, dann ist auch Handy an. <unverständlich>. “ A: „Hey, <unverständlich> , wenn du mit mir einmal spielst, nee...“ Xy: „Ich hab das wirklich nicht dabei, ich hab das, ich hab das nicht...“ […] A: „Hast du kein Mitleid mit deinem Vater, Kerl, Bastard, du lässt deinen Vater allein und gehst mit dem Mädchen, Bastard. Der Mann geht besoffen, besoffen herum, Hund, sollen wir uns um deinen Vater kümmern, Zuhälter.“ Xy: „Was hat es damit zu tun, bin ich nicht immer dort, weil ich einmal für vier Tage weggegangen bin.“ […] Xy: „Hey, noch was, dort, nimm dich in Acht vor seiner Tante, vor seinem Dings, dort, Onkels und so, eee, würden suchen, Onkel mütterlicherseits.“ A: „Das interessiert mich Alter, ob sie Onkel rufen werden oder nicht, ich wurde ohnehin gefickt, ich noch, was mache ich mit dir, mit dir Alter? Machst du dich über mich lustig?“ Xy: „Nein, ich..“ A: „Hey, wo sind meine Krimskrams Alter? Wo sind sie?“ Xy: „Zuhause, eee, ich habe doch xx/xx gesagt, wo sie sind.“ A: „Weiß er, wo sie sind?“ Xy: „Eeee, von Zuhause, wenn man ins Haus reingeht, rechts, dort in dem kleinen Zimmer, unter dem Schrank, in der Tasche.“ A: „Weiß xx den Platz?“ Xy: „ <Unverständlich> “. A: „Sag mal xx ganz genau. Sag mal xx ganz genau den Platz, wo das ist.“ Xy: „Ja gib, gib mal.“ Der Angeklagte A reicht sodann das Telefon an seinen Bruder Z weiter. Aus dem Gesamtzusammenhang mit den weiteren Gesprächen ergibt sich, dass dieser mit „xx/xx“ und „xx“ gemeint ist. Auch hat die Kammer die markante Stimme des Z in dem weiteren Gesprächsverlauf wiedererkennen können. Z: „Aloo.“ Xy: „Aloo.“ Z: „Ja.” Xy: „Wenn man ins Haus reingeht, rechts, es gibt direkt ein kleines Zimmer, dort sind auch die Pfandflaschen drin.“ Z: „Ja.“ Xy: „Dort, eee, unter dem Schrank. Dort ist eine Tasche.“ Z: „Hmmm.“ Xy: „Dort, in der Tasche sind 2 Stück.“ Z: „Gut, okay.“ Xy: „Sag ihm/ihr mal, er/sie soll ihre Tante/Schwägerin nicht anrufen Alter, sie wollen die Onkels anrufen yaa.“ Z: „Hey Bruder, er/sie ruft ohnehin nicht an, er/sie hat eben gesprochen, schon längst.“ Xy: „Ja, ja, ich meine, keine Ahnung, er/sie soll was gesagt haben, als er/sie hier war, dessen/deren Vater und so haben angefangen zu suchen.“ Z: „Keine Ahnung.“ Xy: „Polizei und so, ich habe gesagt, lass es, lass mich zuerst sprechen, dann kannst machen, was du willst, weißt du!“ Z: „Thjaa Bruder, wann bist du morgen hier Alter?“ Xy: „Mittags gegen fünf sechs bin ich dort Bruder. <Unverständlich> ich hab mein Handy sowieso nicht, ich hab mein Handy nicht dabei.“ Z: „Ja okay.“ Xy: „Okay“ Demnach beschrieb der Xy dem Z auf Bitten des Angeklagten A , wo sich Betäubungsmittel („Krimskrams“) befanden, da zuvor nicht alle Betäubungsmittel in der Wohnung gefunden worden waren. Weiter fürchtete er darum, dass „sie“, die „Onkels“ rufen, d.h., die Familie seiner Freundin die Polizei rufen würde. In einem Gespräch vom nächsten Tag, dem 04.12.2017, ab 16:04:40 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) informiert der Angeklagte A dem Angeklagten B über den Stand der Dinge: [...] A: „Der xx ist in 60 Kilometern im Clubhaus.“ B: „In 60 Kilometern? Ja, okay.“ A: „Ja, ich komm dann auch. Ich muss den sehen.“ B: „Ja okay, Bruder, ja gut, ciao.“ In einem Gespräch unmittelbar danach ab 16:05:23 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) wendet sich der Angeklagten B sodann an den Angeklagten C : [...] B: „Ey, bist du im Clubhaus?“ C: „Ich bin hier mit xx unterwegs, ja.“ B: „Wo ist denn der xx?“ C: „Der ist glaube ich auf der Arbeit.“ […] B: „Ja, ey, der xx kommt jetzt, wa.“ C: „Okay.“ B: „Halt den da fest, bis ich komme.“ C: „Okay.“ B: „Okay?“ C: „Okay, Bruder.“ B: „Lass den nicht mehr aus den Augen, wa.“ C: „Nein, Bruder. Soll ich ihn hauen?“ B: „Nein, nein. Lass den einfach nicht mehr aus den Augen. Bis ich <unverständlich> .“ C: „Okay, Bruder.“ In einem Gespräch vom 04.12.2017 ab 21:07:18 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: xx) unterhält sich der Angeklagte A mit dem Bt: A: „Ja, älterer Bruder.“ Bt: „Wie geht’s Vater, was gibt es?“ A: „Gut, älterer Bruder yaa.“ Bt: „Du klingst besorgt, hoffentlich ist es was Gutes.“ A: „Was machst du?“ Bt: „Es geht mir gut, meine Rose yaa.“ A: „Haaa?“ Bt: „Ich rufe halt an, damit ich ab und zu eure Stimmen höre. Was soll ich machen?“ <A spricht im Hintergrund. Bei Bt hört man im Hintergrund Musik.> A: „Aloo?“ Bt: „Haa, mein Lieber.“ A: „Ist der xx bei dir?“ Bt: „Damit ich eure Stimmen höre, haa, ja, er ist bei mir, er ist bei mir.“ A: „Bei Gott?“ Bt: „Eben, eben, er hat mit seinem Bruder und so, Haus, Dings, mit seiner Familie gesprochen, vermutlich.“ A: „Eee.“ Bt: „Er wird jedoch gehen.“ A: „Wohin?“ Bt: „Er ist hierhin zum Termin gekommen.“ A: „Ach so.“ Bt: „Einmal er, es gibt eine Haftanstalt, 20 Kilometer entfernt von hier, er bleibt dort.“ A: „Gestern habe ich diesen, unseren Bastard gefasst.“ Bt: „Ahhh, Gott sei Dank. Gut.“ A: „Dieser <unverständlich> gibt es ja.“ Bt: „Sei vorsichtig mein tapferer Junge, vertraue ihm nicht so sehr, ich weiß, ich weiß. Vertraue ihm nun nicht mehr…“ A: „ <Unverständlich> “. Bt: „Denn, wenn jemand einmal macht, macht auch das zweite Mal, macht auch das dritte Mal.“ A: „Ich habe sogar seine Frau gefickt.“ Bt: „Wieso macht er solche Dinger <unverständlich> .“ A: „Bei Gott, älterer Bruder, ich weiß es auch nicht, yaa. Kann es so was geben, yaa.“ Bt: „Mein tapferer Junge, schaue dir doch die Leute an, die gegen mich ausgesagt haben. Alle sind die Männer, die ich versorgt habe.“ A: „Okay, älterer Bruder, älterer Bruder, du tust einmal etwas, was sich nicht gehört. Schicke einmal mir nur den Rechtsanwalt. Damit ich zum Re., Rechtsanwalt gehe.“ Bt: „xx, xx, du sollst zum xx gehen.“ A: „Soll ich nicht zum Türken gehen? Zum xx?“ Bt: „Nein, xx, xx, denn, dieses Verfahren ist nämlich beim xx.“ A: „Okay.“ Bt: „Geh du zum xx, er würde dir genau alles sagen. Der Hurensohn soll einzeln, einzeln, einzeln, einzeln gesagt haben.“ A: „Okay, er würde mir alles sagen. Ich gehe mal morgen zu ihm.“ Bt: „Du was, okay, was machst du meine Rose, geht es dir gut?“ A: „Bei Gott, diesen Verräter-Bastard habe ich gefasst, älterer Bruder, mir tun meine Hände weh.“ Bt: „Sehr,…, mein tapferer Junge, sei vorsichtig, vertraue diesem Hurensohn nicht so sehr, schaue her, sonst macht er eine andere Schwierigkeit, er könnte Anzeige erstatten, er könnte irgendetwas sagen.“ A: „Nein, bei Gott.“ Bt: „Zieht er ab, heda, wieso macht er so was?“ A: „ <Unverständlich> weiß ich nicht, älterer Bruder, bei Gott.“ Bt: „Du hast ja beim ersten Mal vergeben.“ A: „Ja.“ Bt: „Jetzt würde er auch beim zweiten Mal machen, beim dritten Mal machen, sei vorsichtig.“ A: „Ja.“ Bt: „Du hast ihm gut gemacht, weil er uns auch bestohlen hat.“ A: „Die Stöcke sind hier zu Bruch gegangen, älterer Bruder, was sagst du.“ Bt: „Du hast gut gemacht, er hat verdient, denn, wenn du so manchen Leuten nicht zeigst, die anderen machen dir auch diese Anzeige.“ A: „Ja.“ Bt: „Verstehst du? Gut, gut hast du gemacht. Was macht xx, wo ist er?“ A: „Er ist in Spanien.“ Bt: „Haa <unverständlich> .“ A: „Er wird gesucht, älterer Bruder.“ Bt: „Ich weiß, ich weiß, <unverständlich> , er muss absitzen, hattest du ja gesagt.“ A: „Ja.“ Bt: „Was macht xx?“ A: „Er steht mit unserem Bastard.“ Bt: „Wer ist das?“ A: „Wir haben ja einen Bastard.“ Bt: „Kleine?“ A: „xx.“ Bt: „Haa, haa, haa . <schmunzelnd> Spielt diesmal der Kleine die Spiele? Derjenige, der alles gegen mich machen ließ, war anscheinend xx, haa.“ A: „Bei Gott?“ Bt: „Bei Gott, um kein Geld geben zu müssen.“ A: „Der Hurensohn.“ Bt: „Ich werde nichts machen. Wenn ich draußen bin, nichts, es ist auch nicht notwendig, mit ihm zu sprechen. Ich werde abwarten, ich werde geduldig sein. So höre ich ab und zu deine Stimme, so fühle ich mich, als wäre ich draußen.“ A: „Ja, okay, älterer Bruder. Ich werde dich gleich anrufen, geht es in Ordnung, ich werde dich gleich anrufen.“ Bt: „Okay <unverständlich> .“ A: „Ich, es gibt einen Jungen.“ B Bt ozkurt: „Okay, bis dann, schaue du nach deiner Arbeit.“ A: „Bis dann <unverständlich> , bis dann.“ Bt: „Okay, bis dann, sei vorsichtig.“ A: „Bis dann, älterer Bruder.“ Bei dem mehrfach genannten „xx“ handelt es sich um den Rechtsanwalt xx, einen der Verteidiger des Angeklagten A . Mit „xx“ ist der Angeklagte B gemeint, mit „xx“ der gesondert verfolgte Zq. Soweit der Angeklagte A ausführt, ihm tun seine Hände weh, nimmt er damit Bezug darauf, den Xy geschlagen zu haben, was auch der Bt, der die Befürchtung einer Anzeige äußert, versteht. Die Schilderung des Angeklagten A dahingehend, dass „die Stöcke“ „zu Bruch“ gegangen seien steht in Einklang mit den Angaben des Xy dahingehend, dass dieser – wie festgestellt – mit einem Besenstiel geschlagen worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der körperliche Angriff der Angeklagten B und A auf den Xy zu diesem Zeitpunkt beendet war. Aus der Angabe des Angeklagten A dahingehend, dass „xx“ mit dem „Bastard“, womit der Xy gemeint ist, stehe, folgt, dass der Xy sich zu dieser Zeit jedoch noch bei den Angeklagten befand und überwacht wurde. Entsprechendes ergibt sich auch aus den weiteren an diesem Tag und den Folgetagen geführten Telefongesprächen. In einem weiteren Gespräch vom 04.12.2017 ab 21:17:52 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) äußert der Angeklagte A gegenüber dem Bo auf Nachfrage, wie es ihm gehe: „Ein bisschen Schmerzen an den Händen, aber sonst gut.“ Auf die Nachfrage, ob er heute gut schlafen könne antwortet der Angeklagte: „Noch nicht so ganz“. Zum Ende des Gespräches, in dem zunächst um eine andere Angelegenheit geht, äußert Bo, dass es gut sei, dass der Angeklagte den Frust herausgelassen habe und sagt „Ich hoffe, der lernt daraus“. Aus einem Gespräch zwischen den Angeklagten A und B vom 05.12.2017 ab 11:14:11 (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) ergibt sich, dass der Xy sich auch zu dieser Zeit noch in der Obhut der Angeklagten A und C befand, wobei mit „xx“ wiederum der Xy gemeint ist: […] B: „Was macht der xx?“ A: „Der schläft hier. Der ist hier am schlafen.“ B: „Ist der am schlafen?“ A: „Hmm <zustimmend> “. B: „Ja okay, Bruder“ A: „Ich muss auch jetzt gleich weg, wa.“ B: „Wohin?“ A: „Kurz rüber, Bruder, gucken.“ B: „Ja, okay. Ääh…Wer ist da?“ A: „xx.“ B: „Und xx, wa?“ A: „xx hab ich noch nicht gesehen, vielleicht ist der unten.“ B: „Ja okay. Sag dem xx, der soll mal langsam aufwachen, ich komme jetzt.“ A: „Okay.“ B: „Okay? Ciao.“ In einem Gespräch vom selben Tag ab 11:20:42 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) äußert der Angeklagte A gegenüber dem Bo unter anderem „Ich hab überall Schmerzen, Bruder“, worauf dieser entgegnet: „Egal, du hast deine Wut rausgelassen“ und „manche Leute haben es nicht anders verdient“. Als der Angeklagte äußert, der „linke Knastfreund“ des Bo sei neben ihm, entgegnet der Bo: „Ich bin nicht der, ich bin der Bruder, Bruder“. Hieraus lässt sich schließen, dass der Angeklagte sich auf den Xy bezieht, den der Bu aus der Justizvollzugsanstalt xx kennt. In einem weiteren Gespräch ab 12:49:18 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) erkundigt sich der Angeklagte B erneut, dieses Mal bei dem Angeklagten C nach Xy, bezeichnet als „unser Gast“: […] B: „Was geht denn?“ C: „Nichts, öhm, frühstücken.“ B: „Was macht unser, unser Gast?“ C: „Äh, auch. Alles gut.“ B: „Hast du Brötchen geholt?“ C: „Ja, Brötchen, Frischkäse, ja.“ B: „Laber. Wer ist denn noch da?“ C: „xx ist da und xx.“ B: „Welcher xx?“ C: „Albaner, Albaner.“ B: „Laber. Sag dem mal, er soll da bleiben.“ C: „Ja okay.“ B: „Okay, ich komm jetzt sofort. <unverständlich> Ich bin in 10 Minuten da.“ C: „Okay, Bruder.“ In einem weiteren Gespräch ab 14:23:31 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: xx) fordert der Angeklagte A eine unbekannte, männliche Person auf, in 15 Minuten ihre Schulden in Höhe von 1.000,00 € in der xx-Straße vorbeizubringen und gibt an, selbst in 15 Minuten dort zu sein. Die Person sagt zu, dass sie komme. In einem Gespräch ab 14:29:17 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: xx) fordert der Angeklagte A , der sich mit „Ich bin’s: xx“ meldet, eine weitere unbekannte, männliche Person dazu auf, ihre ganzen Schulden in einer Stunde zum xx-Platz zu bringen und flucht, als diese erklärt, im Moment sei nichts da. Diese Gespräche legen nahe, dass der Angeklagte A die Namen von Schuldnern und ausstehenden Beträgen von dem Xy, der für die Entgegennahme von Kaufpreisen zuständig war, genannt bekommen hat. In einem weiteren Gespräch ab 15:07:42 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: Z) spricht der Angeklagte A mit seinem Bruder Z: A: „Aloo.“ Z: „Aloo.“ A: „Haaa?“ Z: „Hey, wo bist du?“ A: „Ich bin hier, “xx““ Z: „Erledigst du deren Arbeit?“ A: „Ja, Bruder, aber wir nehmen nicht, sie nehmen von dort.“ Z: „Ja, okay.“ A: „Geht es in Ordnung?“ Z: „Hey, noch was, eee, es gibt ja noch die andere Sache.“ A: „Haaa?“ Z: „Mit xx.“ A: „Haaa?“ Z: „Seine Freundin schreibt mir die ganze Zeit.“ A: „Yaa, sag, <unverständlich> hat Schulden.“ Z: „Yaa, der so, der so, „Ich möchte wissen, wo er ist, ich bin bereit, das Geld zu geben“.“ A: „Haa?“ Z: „Der so, „Ich möchte wissen, wo er ist, ich bin bereit, das Geld zu geben“, sagt sie.“ A: „Ja, sag, sie soll aber das Geld bereithalten.“ Z: „Ja, der so, xx sei bei der Polizei.“ A: „Nein, sag „Noch nicht bei der Polizei, die Männer wollen der Polizei melden“ und sag „Sie sind Millionäre“. Sag „Von ihnen“, wie heißt es, „hat er 50.000 Euro geliehen. 25 davon wollen sie eigentlich jetzt haben“, <unverständlich> , weißt du?“ Z: „Ja.“ <Kurze Pause> „Bruder?“ A: „Ja?“ Z: „Ja, egal, ich schick die <unverständlich> .“ A: „Ja, bis dann.“ Z: „Ich schick die Nummer, mach du das.“ A: „Bruder, ich will nicht mit der was reden.“ Z: „Ja, okay.“ A: „Bis dann.“ Bei „xx“ handelt es sich vermutlich um das gleichnamige Restaurant in der xx-Straße in xx. Der Dolmetscher A, der das vorgenannte Gespräch aus der türkischen in die deutsche Sprache übersetzt hat, teilte auf Nachfrage mit, dass sich „der“ bei dem Ausspruch des Z „der so“ auf die von diesem zuvor angesprochene Freundin beziehe. Im Türkischen gebe es die Unterscheidung „der, die, das“ so wie im Deutschen nicht. Demnach ist davon auszugehen, dass die N dem Z die Zahlung von Geld anbot, weil sie wissen wollte, wo sich der Xy befand. In einem Gespräch ab 21:09:00 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) fragt der Bu den Angeklagten A , ob dieser diesen „gottverdammten xx“ gesehen habe, woraufhin der Angeklagte erklärt, dieser sitze neben ihm, er sei ganz alleine im Clubhaus. Man gucke „Champions League“. Der Bu bittet darum, das Telefon laut zu stellen, woraufhin der Angeklagte in den Hintergrund sagt „Der xx möchte dir einen Satz sagen“. Der Bu beginnt daraufhin, sich aufzuregen und Beleidigungen, u.a. „Hure“ auszusprechen und nennt dabei den Namen „xx“, womit der Xy gemeint ist, bei dem es sich daher auch um den „xx“ handelt. Der Angeklagte sagt, er solle den nicht beleidigen, er sehe den doch am nächsten Tag. Er äußert im weiteren Verlauf „Scheiß drauf, Bruder. Der muss, der muss seine Sachen gerade stehen“. Der Bu regt sich weiter auf und sagt, u.a. der sei eine „Fotze“. In einem weiteren Gespräch ab 21:38:13 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) bittet der Bu den Angeklagten A : „Lösch mal bei diesem dreckigen xx da bitte mein Dingens, meine Rufnummer aus seinem Handy und den Verlauf, was ich mit dem geschrieben habe und so“, er vertraue dem nicht. Er fragt weiter: „Bist du immer noch mit dem?“ und äußert „Du lässt den noch Champions League gucken, du bist voll gütig, ja. Ich würde den vor die Wand setzen, er soll die Wand angucken“. Dies sowie den Satz „dein Herz ist gut“ wiederholt er mehrfach. Er ergänzt „So wie früher in der Schule. Geh in die Ecke und schäm dich“. Den Angeklagten hört man dabei leise im Hintergrund lachen. Der Bu regt sich weiter auf und sagt, er kriege immer mehr Hass auf diesen Menschen, weil er so viel für den getan habe und bittet nochmal darum, die Sachen aus seinem Handy zu löschen, woraufhin der Angeklagte zustimmend reagiert. In einem Gespräch vom 06.12.2017 ab 12:07:35 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) erkundigt sich der Angeklagte B erneut bei dem Angeklagten C nach dem Xy, bezeichnet als „xx“ (phon.): […] B: „Was geht denn Bruder?“ C: „nichts, hier, bisschen kehren und so.“ B: „Aha. Was macht der xx?“ C: „Auch. Der hilft mir ein bisschen.“ B: „Ja, okay.“ C: „Ja.“ B: „Hör mal, ich dusch jetzt und so, dann komm ich vorbei.“ C: „Okay bis später, ciao.“ Aus einem Gespräch zwischen den Angeklagten A und B vom selben Tag ab 12:44:33 (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) wird schließlich besprochen, dass der Xy, genannt „xx“, von dem Angeklagten B zum Duschen nachhause gebracht werden soll: A: „Hallo.“ B: „Hallo.“ A: „Was geht?“ B: „Was geht denn bei dir?“ A: „Ich bin hier xx” B: „ <unverständlich> ” A: „Bisschen Ansagen machen hier” B: „Ey, ich hab geduscht, ich hol den xx jetzt ab. Ich bring den jetzt mal nachhause, der soll sich mal duschen gehen. Der soll, der soll sich mal blicken, blicken lassen.“ A: „Ja, ja.“ B: „Okay?“ A: „Okay“ B: „Und dann komm ich mit dem. Heute, heute checken wir irgendwas.“ A: „Bruder, wir reden.“ B: „Ja, Bruder. Bis nachher, ciao.“ Aus späteren Gesprächen ergibt sich, dass der Xy bei den Renovierungsarbeiten des Cafés in der xx-Straße, das sich in der Nähe des xx xx befindet, half. Der Inhalt eines Telefonats vom 12.12.2017 ab 10:05:40 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) zwischen dem Angeklagten B und dem Xy stellt sich wie folgt dar: Xy: „Hallo?“ B: „Was geht denn? Bist du schon wach, oder was?“ Xy: „Ja, ich bin wach, ich muss meinen Vater zum Arzt bringen“ B: „Ja? Wo denn, wo denn zum Arzt?“ Xy: „Hier xx-Platz, zum <unverständlich> “ B: „Okay, und dann?“ Xy: „Und…und dann wollt… ja hoch“ B: „Ja, ey…“ Xy: „Der xx wollte mir zur Hilfe kommen“ B: „Ja, komm…ehm… wenn du da fertig bist, treffen wir uns am xx und machen das Café leer. Xy: „Ja, okay.“ B: „Okay?“ Xy: „Soll ich dann direkt anrufen bei dir?“ B: „Ja, ruf mich an, wenn du fertig bist, okay?“ Xy: „okay“ <Verabschiedung> In einem Gespräch vom 13.12.2017 ab 11:19:55 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse spricht der Angeklagte B wieder mit dem Xy, wobei der Xy schnell spricht und nervös klingt: Xy: „Hallo“ B: „Hallo, was geht denn?“ Xy: „nichts, eh, der xx hat mich angerufen, ich soll schnell mal zu… zum Café… zu „xx“ gehen.“ B: „Ahja?“ Xy: „ich soll jetzt da schnell runter, ja.“ B: „ja, okay. Ey, wir, wir machen das Café heute leer, wa? Ich ruf dich an, wenn ich gleich runter Café fahre, okay?“ Xy: „Alles klar, okay. <unverständlich> xx-Straße“ B: „hä?“ Xy: „Ich… ich geh dann Café, dann bleib ich so lange xx-Straße.“ B: „Ja, okay, jallah“ Xy: „ja okay, ciao.“ In einem Telefonat vom selben Tag ab 13:22:06 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) übergibt der Xy, der auf Nachfrage angibt „im Café“ zu sein, das Telefon zunächst an den Angeklagten B weiter, der sodann dann mit dem Angeklagten A spricht. Der A teilt mit, im Clubhaus zu sein. Der weitere Gesprächsverlauf stellt sich auszugsweise wie folgt dar: B: „Wir sind hier, wir machen jetzt schonmal hier sauber, Bruder“ A: „Mit wem bist du alles da?“ B: „Mit xx, xx und xx.“ A: „hm?” B: „xx, xx und xx.“ A: „Ja... brauchst keinen mehr, wa?” B: „Ne, Bruder, bleib da oben” […] Später lässt sich der Angeklagte A wieder den Xy geben und fragt diesen, wann „xxi‘s Handy“ fertig ist. Der Xy gibt an, er habe das schon mitgenommen und dem gegeben, das sei fertig und alles funktioniere wieder. Der Inhalt eines weiteren Telefonats vom 13.12.2017 ab 19:04:14 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) zwischen dem Angeklagten B und dem Xy, aus dem sich ergibt, dass gegen den Xy weiterhin Forderungen geltend gemacht wurden, stellt sich wie folgt dar: […] B: „Ja, was geht denn?“ Xy: „Ich bin hier zuhause.“ B: „Hast du mit deiner Freundin… Freundin geredet?“ Xy: „Die ist gerade unterwegs zu mir.“ B: „Ja… mach, ey guck mal… mach mir auf jeden Fall einen Namen klar, wa“ Xy: „hm, ja, ja, ich mach das schon, ich mach <unverständlich> auf jeden Fall was“ B: „Muddah, am besten ist…seine Freundin. Hörst du? Sag der: Hör mal zu, Schatz, so und so, ich krieg keine Konzession, weil ich vorbestraft bin. Versteht du?“ Xy: „Ja, ja, normal“ B: „Yallah, ich warte auf deinen Anruf“ Xy: „Salam, okay“ B: „okay, ciao“ In einem Telefonat vom 14.12.2017 ab 12:38:44 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: xx) teilt der Angeklagte B einem von den Ermittlungsbeamten als „xx“ identifizierten Gesprächsteilnehmer mit, in einer halben Stunde da zu sein und der Xy sei schon da. In einem Gespräch vom selben Tag ab ab 13:12:59 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der Angeklagte B mit dem Angeklagten A und teilt diesem mit, er sei jetzt bei „POCO“ Farbe kaufen und auf die Nachfrage „Wer ist im Laden?“, dass „xx und xx“ vor der Tür stehen. Der A fragt, ob er da runter gehen soll und teilt auf die Nachfrage, wann, mit, er trinke gerade im „xx“ einen Kaffee. Der B reagiert mit „Ja, okay, dann bin ich auch da“. Dann wechselt das Gespräch zu finanziellen Problemen: B: „Bruder, ich hör die ganze Zeit, so, so, so, man ist voll im Minus, Alter, verstehst du, Bruder, Alter. Bruder, ich versteh auch nicht. Bruder, Bruder, ich versteh gar nichts bei euch, verstehst du?“ A: „Ja, Bruder, was soll ich machen, wenn der uns fickt?“ […] „Was soll ich machen, wenn der Junge uns gefickt hat?“ B: „Ja, ja, normal, das hab ich ihm doch auch gesagt. Ich hab ihm gesagt… Hör mal zu, der hat jeden gefickt, Alter“ […] A: „Whalla, der xx, der Bastard. Ja okay, wir sehen uns unten.“ B: „Yallah, Bruder, ciao“ A: „Ey, Bruder, xx?” B: „Ja, ja, xx” <Verabschiedung> In einem Telefonat vom 20.12.2017 ab 10:57:31 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Xy dem Angeklagten B mit, „Ich bin hier in der Stadt arbeiten, ich bin Café am streichen schon“ und „ich bin seit 10 Uhr hier“. Der B teilt dem Xy mit, er solle das Klebeband nicht mehr benutzen, um das Holz abzudecken. Der Xy sagt zu, das nur an die Wand zu machen. In einem darauf folgenden Gespräch ab 10:59:06 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der Xy insbesondere mit, schon eine Wand rot gestrichen zu haben. Auf Nachfrage gibt er an, ganz alleine zu sein. Der B sagt daraufhin: „Ja, mach gechillt dann“. Der Xy überlegt, noch eine andere Person hinzuziehen, womit der B einverstanden ist, der B gibt an, erst später zu kommen. In einem Gespräch vom selben Tag ab 16:33:47 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Xy dem B mit, dass jemand wegen der Elektrik gekommen sei, mit dem der B sich sodann unterhält. In einem Gespräch vom 21.12.2017 ab 12:24:14 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der Xy dem B u.a. mit, er frühstücke zuhause. Der B stellt fest: „Hast ja gestern hier fast alles fertig gemacht, wa“. Der Xy teilt mit, dass eigentlich nur noch die Küche gestrichen werden müsse. Der B lobt „Hast du gut gemacht, wa“. Im weiteren Verlauf gibt der Xy u.a. an, es seien gestern noch zwei, drei Leute gekommen, u.a. ein Türke, der nach „xx“ gefragt habe, das sei ein „Junkie“ gewesen, der nach Essen gefragt habe. In einem Telefonat vom 28.12.2017 ab 16:30:20 Uhr, wieder unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse, teilt mit „der“ habe gesagt, er könne nur Wasser, Cola und Eistee ohne Pfand geben und er sei mit ihm so verblieben, dass er ihm die Adresse gebe und er morgen komme, womit der B einverstanden ist. In der Folgezeit bewegten die Angeklagten B und A den Xy dazu, für sie Schulden einzutreiben. Dies ergibt sich insbesondere aus mehreren am 18.12.2017 geführten Telefonaten. In einem Telefonat ab 15:38:02 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) lässt sich der Angeklagte B im Einzelnen berichten, was er gerade macht, will insbesondere wissen, was mit „xx, Nigger und so“ ist. Der Xy erklärt, sich um xx zu kümmern. B fordert den Xy auf, diesen am Telefon zu beschimpfen, er solle heute kommen. In einem weiteren Gespräch unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 16:20:17 Uhr berichtet der Xy dem B wieder von seiner Tätigkeit, u.a. habe er mit „xx“ geredet. Der B regt sich auf und sagt, dieser solle „die Scheiße vorbeibringen“. Der Xy solle ihm sagen „wenn nicht, dann zahle ich das aus meiner Tasche“. Man laufe dem schon mehr als einen Monat hinterher. Der B hat zu diesem Gespräch im Rahmen seiner Einlassung erklärt, es handele sich um Spielautomatengeld, das er vorgestreckt habe. Er habe mit dem Satz, dass er, der B, es sonst zahle, den Schuldner, den er schon lange kenne, „an seinem Stolz packen“ wollen. Das Geld habe wieder in die zwei Spielautomaten im „xx“ gemusst. Dies hat sich nicht widerlegen lassen. In einem Gespräch ab 18:15:31 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse fragt der B den Xy erneut, was dieser gerade mache und erkundigt sich nach „xx“. Auch teilt der Xy mit, beim „Nigger“ gewesen und „50 Euro schonmal geholt“. Der B erklärt schließlich, wenn der Xy alles erledigt habe, solle er zu ihm hoch kommen. In einem vorherigen Gespräch ab 16:36:44 (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) hatte der Xy bereits dem A mitgeteilt, dass „der Nigger“ um 5 Uhr zum Café komme. In mehreren Gesprächen Anfang Januar regt sich der Angeklagte B über den Xy auf und beschimpft diesen. In einem Telefonat vom 03.01.2018 ab 14:10:59 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) erklärt der Xy, noch in xx zu sein und darauf zu warten, dass „die“ von der Arbeit komme, um ihn zurückzufahren. Der B erklärt daraufhin, dem Xy gehe es wohl so gut. Der Xy solle mal „seinen Arsch bewegen“, herunterkommen und sich „hier unten“ melden. Er sagt ihm weiter „Du denkst auch, man hätte dich vergessen, Alter, wa?“ Der Xy versucht sich zu rechtfertigen, er sei doch gestern noch in xx gewesen. Der B verlangt, er solle ihn anrufen, wenn er in xx sei. In einem Gespräch vom selben Tag ab 17:49:20 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse regt sich der Angeklagte B , der dabei die meiste Zeit schreit, sehr darüber auf, dass er den Xy erst nach mehreren Versuchen erreichen konnte. Er fragt ihn mehrfach „Willst du mich verarschen?“ und nennt ihn „Du kleiner Bastard“ und „Du verdammte Missgeburt“. Der Xy versucht, sich zu rechtfertigen und kommt dabei ins Stottern. Er nennt den Angeklagten B dabei „xx“. Der Angeklagte B äußert „Was xx, xx, Alter?“ und „Hör auf mit deinen schwulen Ausreden“ Sowie „Halt deine Schnauze“. Er wirft dem Xy vor, sich auf nichts zu konzentrieren und bis 2 Uhr zu „pennen“ und fragt mehrfach, wann er unten sei. Der Xy äußert, dass er auf eine weibliche Person warte. Er gibt weiter auf die Nachfrage, was er da oben überhaupt mache an, nicht mehr zuhause bleiben zu dürfen. Daraufhin äußert der Angeklagte B : „Dann kommst du bei uns pennen“ und mehrfach „Das nächste Mal kommst du nicht mehr so gut davon“. Zudem äußert er: „Du denkst, man hätte dich vergessen.“, woraufhin der Xy antwortet: „Nein, ich hab das ja selber nicht vergessen. Niemals“. Er sagt zu, sich zu melden, sobald die weibliche Person, die in xx arbeite und nach xx komme, da sei. Daraufhin sagt der Angeklagte B in sehr bestimmtem Ton: „Nicht schreiben, du kommst vorbei“. Der Xy stimmt zu. Der Inhalt eines Telefonats vom 04.01.2018 ab 12:54:12 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) zwischen dem Angeklagten A und dem Xy stellt sich auszugsweise wie folgt dar: [...] A: „Hey Bruder, ich brauch ein Auto Alter. <Unverständlich> einmal nach Hause, wieder Clubhaus. Die ganze Zeit, ich zahle Taxigeld. Geld, ich habe kein Geld mehr, Kerl. Gestern, gestern und heute, ich habe 300 Euro für Taxi gezahlt, yaa.“ Xy: „Haaa, ich, ich, eeee, ich ruf mal, eee, den xx an, xx an. Schick du ihn, ihn.“ A: „ <Unverständlich> , sag „xx, du Hurensohn. Du hast ohnehin Schulden. Fahr sofort hin, um xx abzuholen. Da sind einige Personen“.“ Xy: „Okay, ich ruf den xx an.“ A: „Sag ihm „Du, Sohn des Köters, der keine Angst vor Allah hat“.“ Xy: „Haaa, ist er noch nicht gekommen?“ A: „xx ist hier. Er macht jetzt „Komplett“, dem xx wirst du sein Taschengeld geben, du Köter.“ Xy: „ <Xy lacht ein bisschen> , ich, ich bin ehrenlos, dann später, <unverständlich> , ich, ich schreib dem.“ A: „ <Unverständlich> .“ Xy: „Ich, ich, ich schick dir jetzt, eee, <unverständlich> , ich ruf mal xx an.“ […] Am 05.01.2018 versuchte der Angeklagte B um 14:25:25 Uhr erfolglos, den Xy zu erreichen. Es kam im Anschluss zu mehreren Textnachrichten, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden: Xy [14:26:42 Uhr]: „Ich kann nicht dran gehen bin wegen Fluss hier der gibt mir das darum sind wir hier in xx bei seinem großen Onkel rufe sofort zurück wenn ich zurück bin hab den xx auch schon Bescheid gesagt heute morgen das ich da hin fahre“ B [14:27:27 Uhr]: „Wann bist du hier?“ Xy [14:30:30 Uhr]: „Denke zwei drei std ich komme 80 prozent mit Fluss zurück“ B [14:32:52 Uhr]: „Ja da bin ich gespannt“ Xy [14:38:59 Uhr]: „Der gibt mir aufjedenfall danach bin ich direkt bei euch bin froh das es klappt zwischen fünf und zehn den Rest gibt der mir die Tage sobald wir das hier abgeschlossen haben kommen wir ich schreib noch einmal wenn wir hier los fahren ich war gestern auch schon den ganzen Tag fast mit dem wir waren bei mir zuhause ich musste den alles zeigen der hat auch über mich rum gefragt zum Glück hat der keine Scheisse gehört was passiert ist alles spätestens sechs Uhr müssen wir da sein“ B [14:47:23 Uhr]: „Ja endlich“ Xy [17:00:08 Uhr]: „Fahren jetzt gleich los xx haben noch was gegessen anderthalb std sind wir da ich komme direkt hoch zu euch nach xx der lässt mich da ab“ B [17:06:03 Uhr]: „Ok“ Um 19:24:39 Uhr versuchte der B erfolglos, den Xy anzurufen. B [19:25:05 Uhr]: „Meins du das ernst“ B [19:25:10 Uhr]: „Wo bleibst du“ Xy [19:27:04 Uhr]: „20km xx bin ich da ich bin hier kurz vor xx“ B [19:27:39 Uhr]: „Ok komm direkt hoch zu mir“ Xy [19:41:30 Uhr]: „Tmm ok bg“ B [20:01:54 Uhr]: „Kommst du die 20 km zu Fuss oder was“ Um 20:34:38 Uhr versuchte der B erneut erfolglos, den Xy anzurufen. B [20:37:19 Uhr]: „Radikal nicht dran gehen“ B [20:37:37 Uhr]: „Ganzen Tag bist du mich am hinhalten“ B [20:52:63 Uhr]: „Wen du dich innerhalb von 5min nicht meldest lasse ich den dicken wieder die ganze Familie deiner Freundin anrufen“ Mit dieser letzten Nachricht nimmt der Angeklagte B eindeutig Bezug auf das Geschehen von Anfang Dezember 2017. Danach konnten keine direkten Kontakte der Angeklagten mehr zu dem Xy festgestellt werden. In mehreren Telefongesprächen vom selben Tag wandte sich jedoch der Angeklagte A an den Onkel des Xy, den Zeugen Hv, um des Xy habhaft zu werden. In einem Gespräch ab 21:37:27 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: „Hv“) teilt er ihm mit „dieser xx verhält sich ehrenlos heda“ und „Älterer Bruder, dieser hat den Männern gesagt: „Ich bringe heute das Geld.“ Jetzt sagt er unbedingt: „Ich, mich hat mein Onkel mitgenommen, ich kann nicht kommen““ und verlangt „Älterer Bruder, ruf seine Freundin oder so an. Älterer Bruder, ansonsten, wahrhaftig, sie sind Psychopathen, heda. Ich sage dir, sie sind keine Kinder. Dieser Junge hat Scheiße…“ und droht „Diese, diese, diese sagen, „Wir gehen zu seiner Familie“ sagen sie. Diese sagen ja nicht: „Wir gehen zum Dings“. Letztendlich werden sie zu euch kommen, wahrhaftig älterer Bruder, schau, sag mir dann nicht „Warum machen sie so was?“. Ich sage dem xx: „Warum hast du gelogen, direkt?“. Er schreibt mir, wie heißt das, ich weiß nicht, „Mein Onkel lässt mich nicht gehen.“, diese sagen: „Welcher Onkel von ihm?““. Der Hv gibt an, der Xy sei nicht bei ihm. In einem weiteren Telefonat unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 21:45:13 Uhr äußert der Angeklagte A u.a.: „Älterer Bruder, schau, diese Leute machen hier keinen Spaß. Du mich, eee, du verstehst mich nicht. Älterer Bruder, ich würde diese Leute zu euch schicken. Ich dies, ich würde mich hier nicht darum kümmern. Wenn es so ist, dann würdest du begreifen, dass diese Männer keine Kinder sind. Ich habe dir zehn Mal gesagt „Schau älterer Bruder, lass mich aus diesen Sachen raus. Ich würde deinen Neffen, deine Familie nicht mehr kennen“. Von heute an, weißt du älterer Bruder, du kommst selber damit klar, was dir zustoßen wird. Kümmere selber um deinen Neffen, ich kümmere mich nicht mehr darum.“ sowie „Älterer Bruder, weißt du, was diese, diese sagen? Der Mann, der Mann möchte dich sehen. Er sagt, „Bringe mir seinen Onkel“ sagt er. Was soll ich sagen? Diese Männer wollen wissen, wo du bist. Diese sind Holländer, sie fürchten sich nicht, sie fürchten sich auch nicht, wenn du zur Polizei gehen würdest. Diese sagen: „Wir werden kommen, wir werden diese ficken“ sagen sie. „Wenn sie unser Geld gefickt haben, werden sie Blei/Patronen abbekommen“ sagt er. Was soll ich diesen sagen? Was soll ich sagen?“ und „Yaa, sag du mir, zu wem ich sie hinbringen soll! Älterer Bruder, die Männer wollen 50.000 Euro haben. Die Männer wollen nicht 5.000 Euro. Dein Neffe soll 50.000 Euro genommen haben. Sie wollen auch 50.000 Euro haben. Hier ist nichts, was nicht zu verstehen ist. Nunmehr kannst du dem Mann auch nichts erklären“. Der Hv erklärt, er versuche, den Xy anzurufen. Der A entgegnet darauf „Älterer Bruder, rufe seine Freundin an, rufe alle an. Wie heißt das, rufe alle an, mach irgendetwas“. Der Hv sagt zu, „xx“ anzurufen. In einem Gespräch ab 21:53:43 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der A dem Hv insbesondere mit, dessen Neffe lüge und habe gesagt „Ich werde acht, neun Tausend Euro geben“. Er äußert: „Älterer Bruder, wenn du deinen Gott liebst, mache irgendetwas, älterer Bruder. Ich schwöre, schau, hier wird ein dreckiges Ding passieren. Alles wird am Ende auf dir liegen bleiben, du wirst es sehen. Dieser Junge wird abhauen, du wirst es sehen“. Er fragt: „Älterer Bruder, aber ich habe dir von diesem Jungen erzählt, schau. Wirst du, du diese 50.000 unterschlagen?“ Der Hv gibt daraufhin an, er habe ja nicht gebürgt. Der A sagt, er solle dem Jungen nicht vertrauen und: „Ansonsten, diese Männer, älterer Bruder, letztendlich zu dir nach Hause kommen. Ich sage nur. Wenn es so ist, dann kann auch die Polizei dir nicht helfen, du wirst es sehen.“ Der Hv erklärt, er wisse nicht, was er jetzt machen solle. Der A erklärt: „Yaa, sag, weißt du, was du sagen sollst? Nimm du diesen Jungen, den xx, weißt du? Dann schreib mir Nachricht „Ich bin hier, ich bin hier“. Dann kommen wir, wir erledigen die Angelegenheit/Arbeit. Aber, so geht es nicht, älterer Bruder. Er versucht dich zu ficken. Er schreibt ständig dich am Telefon. Komm, schau dir die SMS-Nachrichten an“ und „Du wirst den Jungen anrufen, du wirst ihn fragen: „Wo bist du mein Bruder?“, „Ich bin hier“. Wenn es so ist, du wirst dann zu dir zurück nach Hause gehen. Ansonsten, diese, älterer Bruder, ich will nicht noch mehr sagen. Ansonsten werden diese ohnehin eines Tages zu dir kommen. Ich würde nichts vor ihnen verheimlichen. Diese, denn, das ist nicht meine Arbeit/Angelegenheit. Ich, selber, soll ich diese 50 Tausend zahlen?“. Der Hv äußert: „Eee, nein, hat dieser nichts gezahlt seitdem wir letztens miteinander gesprochen haben und so?“, worauf der A antwortet: „Gez., nein, älterer Bruder, er hat nicht gezahlt. Immer mein Wort, er hat mich vor diesen Leuten blamiert.“ Der Inhalt eines weiteren Gesprächs unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 22:15:01 Uhr stellt sich wie folgt dar: […] Hv: „Mein älterer Bruder, er soll bei jemandem sein, ein Freund. „Ich erledige was“ hat er gesagt. Danach würde er dir das Ding schicken.“ A: „Wen?“ Hv: „Er würde dir ein Anvertrautes schicken.“ A: „Wie viel?“ Hv: „Wahrhaftig, ich weiß nicht, ich habe den Betrag nicht Dings gemacht. „D“ habe ich gesagt, „Du würdest was schicken“ habe ich gesagt. „Okay“ hat er gesagt, „Das erledige ich“ hat er gesagt, „Ich werde gleich jemanden Dings machen“ hat er gesagt, „dem xx werde ich schicken“ hat er gesagt.“ A: „Yaa, älterer Bruder, heda.“ Hv: „„Wo bist du?“ habe ich gesagt, „Ich bin nicht allein, ich bin bei einem Freund“ hat er lediglich gesagt. Ohnehin, mir, also, das ist, was ich dir sagen kann. Er würde es aber dir schicken. Würde, würde dich nachher melden.“ A: „Älterer Bruder, sage ihm, er hat 1 Stunde Zeit. Älterer Bruder, er hat nicht viel Zeit. Er versucht, dich zu ficken, heda. Wohin soll ich diese Leute schicken? Soll ich sie zu mir schicken? Hv: „Warte mal. Er würde Dings machen, es dir schicken. Warte mal ungefähr, warte bis zu dieser Stunde.“ A: „Ich warte eine Stunde.“ Hv: „Warte nun, also „Ich werde es schicken“ hat er gesagt.“ A: „Älterer Bruder, wann wird er es schicken? Dieser sagt: „Ganze Zeit“ wird er es schicken. Diese Männer, älterer Bruder wahrhaftig, wenn es so ist, komm du, sag du es ihnen, heda. Probleme <unverständlich> .“ Hv: „Okay, wenn ich kommen könnte. Hast du mich nicht gesehen, xx, am Dienstag, heda? Mein älterer Bruder, belüge ich dich? „Ich habe mir meine Rippen gebrochen“ sage ich dir, ich liege.“ A: „Älterer Bruder, glaube nicht, dass diese Männer Kinder sind, heda.“ Hv: „Heda, ich glaube nicht Kin…“ A: „Wenn diese Männer jemandem 50.000 Euro geben, schau, sie belassen es nicht dabei.“ Hv: „Okay aber, mir, mir hat niemand 50.000 Euro gegeben.“ A: „„Aber“ sagt er, „Das interessiert mich nicht. Seine Familie“ sagt er.“ Hv: „Nein, was interessiert seine Familie so, Dings, so..“ A: „Älterer Bruder, es ist so, es ist so, es ist so in diesem Personenkreis.“ Hv: „Yaa, okay aber, wir, wir, wir haben nicht gesehen, mit wem er Geschäfte gemacht hat. Du hast mir gesagt, ich habe ihm weitergesagt.“ A: „Ich habe dir gesagt.“ Hv: „„Du, du, er wartet auf dich“ habe ich gesagt.“ A: „Älterer Bruder, sprich du, wahrhaftig älterer Bruder. Es ist besser, wenn du sprichst, schau, du, denn, er soll ohnehin deinen Namen angegeben haben. Weißt du, was ich meine?“ Hv: „Okay, ich habe verstanden, er kann meinen Namen angeben, er kann auch den Namen vom Anderen angeben, es spielt keine Rolle. Ich habe ihm gesagt, „xx“ habe ich gesagt, „wartet auf dich“ habe ich gesagt. „Ich bin bei einem Freund“ hat er gesagt, „Ich bin nicht allein“ hat er gesagt, „Ich werde Dings machen“ hat er gesagt, „Ich werde es gleich zu ihm schicken“ hat er gesagt. „Okay habe ich gesagt, „Beeile dich“ habe ich gesagt, „Er wartet“ habe ich gesagt.“ <A hustet> Hv: „„Okay” hat er gesagt.“ A: „Ja, es geht in Ordnung. Ich warte, älterer Bruder.“ Hv: „Geht es in Ordnung?“ A: „Hier, bis dann.“ Hv: „Okay, älterer Bruder, schau, wenn er auch anrufen sollte oder so, mache mir Dings, schreibe mir.“ A: „Ja, es geht in Ordnung.“ […] In einem weiteren Gespräch unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 22:40:59 Uhr erzählt der A u.a., dass der Xy nicht ans Telefon gehe und meint „Er nimmt uns auf den Arm“. Er teilt weiter mit „in einer Stunde werden diese Leute richtig explodieren“. Der Hv erklärt: „warte, ich werde in fünf Minuten ihn erneut anrufen. Ich frage ihn: „Hast du es geschickt?““. In einem weiteren Telefonat ab 23:50:32 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Gespräche kommt es zu folgendem Gesprächsverlauf: A: „Aloo?“ Hv: „xx?“ A: „Ja älterer Bruder. Warum legst du den Hörer mir ins Gesicht auf?“ Hv: „Mein älterer Bruder, warum soll ich dir den Hörer ins Gesicht auflegen? Ich habe dir Nachricht geschickt, mein Neffe hatte angerufen, mit ihm habe ich gesprochen.“ A: „Eee, ich habe geglaubt, dass du mir ständig ins Gesicht blockierst. Das Telefon war ständig ausgeschaltet.“ Hv: „So was mach ich nicht, nein, mit dem Telefon…“ A: „Älterer Bruder, yaa, die Leute war.., warten. Du sagst: „Komm nur“, diesen Leuten, warum machst du mich so den Leuten, yaa?“ Hv: „Mir, mir <unverständlich> hat er Dings gemacht. In 15 Minuten oder so habe er mit jemandem Geld geschickt. Er würde es mir bringen und geben. Wenn ich es bekommen habe, werde ich dich anrufen, du kannst dann kommen. Okay?“ A: „Es geht in Ordnung, bis dann.“ Hv: „Aber, schau her, ich weiß nicht, wie viel es ist und so.“ A: „Ja, wenn du es bekommen hast, du kannst zählen und mir sagen.“ Hv: „Okay, ich sage dir „Aloo“.“ A: „Es geht in Ordnung, bis dann.“ Hv: „Wir treffen uns, okay?“ A: „Es geht in Ordnung.“ Hv: „Okay?“ A: „Bis dann.“ Hv: „Warte du auf meinen Anruf.“ A: „Es geht in Ordnung, ich warte. Bis dann, Tschau.“ Hv: „Es geht in Ordnung, bis dann, wir hören voneinander.“ A: „Bis dann.“ In einem Gespräch vom 06.01.2018 ab 00:24:38 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der Hv auf Nachfrage mit, er sei noch nicht gekommen, er warte. Der A verlangt: „Älterer Bruder, ruf ihn mal an, also. Außerdem soll er die Schlüssel des Geschäftes haben. Sag ihm, dass er sie auch geben soll.“ Der Hv stimmt zu. Aus einem Telefonat vom selben Tag ab 00:30:50 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ergibt sich, dass der Xy bisher nicht erschienen ist: A: „Ich höre.“ Hv: „Aloo?“ A: „Ja.“ Hv: „Hat er gesagt?“ A: „Was, mein älterer Bruder?“ Hv: „Hat er gesagt? Eee…“ A: „Nein, er ist nicht gekommen. Er soll aber die Schlüssel nicht bei sich haben. Diese werden wir später Dings machen, älterer Bruder. Diese nehme ich entweder morgen oder am Sonntag und gebe dir.“ Hv: „Älterer Bruder, wann werden sie das Geld bringen?“ A: „Yaa, ich warte auch, mein älterer Bruder. Wahrhaftig, es tut mir ohnehin überall weh, ich warte auf ihn, ich ficke in die Scheide, weil ich die ganze Zeit auf dem Stuhl sitze.“ Hv: „Wahrhaftig, älterer Bruder, ruf ihn mal an, sag ihm mal.“ A: „Okay, Nachricht, es kommt eine Nachricht. Vielleicht ist die Nachricht von ihm, ich schaue mal. Okay?“ Hv: „Schau du.“ A: „Okay. Ich rufe dich an.“ In einem weiteren Gespräch vom selben Tag ab 00:54:04 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse tauschen sich der A und der Hv darüber aus, dass der Xy sie hinhalte. Der A äußert u.a. „Er soll nicht glauben, dass seine Freundin ihn verstecken wird“, „Warum ist er so, dieser Bastard? Er macht mich verrückt heda“, „Mein älterer Bruder, er macht mich hier vor allen Leuten lächerlich“, „Er kann nicht abhauen älterer Bruder, er kann nicht abhauen, er hat keine Chance“ sowie „Älterer Bruder, hier mit den Leuten läuft es nicht mehr mit einem Ausweg und so. Diese Leute verlangen ihr Geld, 50.000 Euro, das ist nicht wenig Geld“. Der A äußert im weiteren Verlauf, der Vater des Xy solle doch einen Kredit aufnehmen, wozu der Hv angibt „Die Rente, die Rente 600 Euro, würde man ihm mit diesem Einkommen ihm einen Kredit geben heda?“ Aus einem weiteren Gespräch vom selben Tag ab 01:22:40 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ergibt sich, dass der Xy immer noch nicht erschienen ist. Der Hv vermutet „Ich glaub, der ist gar nicht in xx“. Der A und der Hv verbleiben so, dass sie am nächsten Tag noch einmal miteinander telefonieren. In einem Telefonat ab 17:51:58 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: „Of“) wendet sich der Angeklagte A an eine weitere Person, die von den Ermittlungsbeamten als „Of“ identifiziert wurde. Der A teilt ihr mit „ey guck mal, du musst mir helfen“ und „guck mal, ich hab so einen Jungen, ne, der hat mit mir scheiße gemacht, weißt du, was ich meine“. Er schlägt vor: „Morgen kommt seine Freundin zu mir. Dann ruf ich dich an“, „dann erzählst du einfach so, dass wir bei dir waren, dass du mit dem rumgebumst hast und so“. Die Of stimmt zu „Ja, kein Problem“ und lacht. Der A führt weiter aus: „Ey bitte, der heißt xx“. Sie vereinbaren, dass der A ihr später sein Bild schickt, sie überlege sich etwas und rufe ihn heute Abend an. Die Of sagt weiter zu, „noch eine Olle“ zu finden, „die das mitmacht“. Der A verspricht ihr, dass sie etwas dafür bekommt. Das Ganze solle am nächsten Tag gegen 1-2 Uhr stattfinden. Der A erzählt, der „Hurensohn“ habe ihm 50.000 „abgezogen“, „der hat das Geld schon ausgegeben, ich will nur, dass seine Familie kaputt geht“. In einem weiteren Gespräch von diesem Tag ab 18:00:49 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: „Hv“) spricht der A wieder mit dem Hv und schlägt nochmals einen Kredit vor. Der Gesprächsverlauf ist auszugsweise der Folgende: […] A: „Ansonsten, wegen dieses Geldes, wegen dieses Geldes, wahrhaftig, würden sehr dreckige Sachen passieren, älterer Bruder. Schau, ich will dir nicht so sagen, ich Spaß, denn Spaß, damit kann man nicht spaßen. Diese, ich ficke in die Scheide, Albaner, sie würden den Mann ficken, ich ficke in die Scheide. Was soll ich ihnen sagen? Ich sage ihnen ununterbrochen: „ Sag nicht so“. Die Männer sagen: „Oooo, ich ficke“, „bring uns zu seiner Familie“ sagen sie.“ Hv: „Gut, ich schaue mal bis zum Abend.“ […] A: „Weißt du, was dieser Mann mit gesagt hat? „Dieser Junge hat einen Onkel namens xx. Dieser Junge hat ununterbrochen mit ihm telefoniert als er in den Niederlanden war. Wir wollen ihn sehen.“, so hat er gesagt. „Wir werden später sprechen“ hat er gesagt, „Irgendwie müssen wir das erledigen“ hat er gesagt. Ich sage: „Okay, wir sollen erledigen“ sage ich. Diese Leute sagen mir, sagen mir: „Schau her, spiele nicht mit uns“. „Ich spiele nicht mit euch“ sage ich. Denn, älterer Bruder, dieser Junge hat mir ununterbrochen falsche Versprechungen gemacht. Ich habe diesen Leuten ununterbrochen „Warte, zwei, zwei Wochen, drei Wochen, zwei Wochen, drei Wochen“ gesagt. Sie haben angefangen mich zu beleidigen. Deswegen, deswegen, warum soll ich denn deswegen Probleme haben älterer Bruder xx yaa?““ Hv: „ <Hv seufzt> du sagst richtig älterer Bruder.“ A: „Älterer Bruder, wenn ich, wenn ich das Geld genommen hätte, dann würde ich es geben. Aber, ich habe ja nicht das Geld genommen, dein Neffe soll dieses Geld genommen haben. Ich halte deswegen andere 30 Personen zurück, damit sie nicht zu ihm hingehen.“ Hv: „Wahrhaftig, ich, ich weiß es nicht.“ […] Hv: „Nein mein älterer Bruder, wo soll man Kredit aufnehmen, ich kümmere mich um die Kontoangelegenheiten meines älteren Bruders, „Er ist behindert, das geht nicht“. Sie machen kein Ding, sie geben noch nicht mal Dispokredit, sie machen noch nicht mal Dispokredit in Höhe von 100 Euro.“ A: „Yaa mein älterer Bruder, ich weiß doch nicht, wie, wo, was? Älterer Bruder, wir müssen dies erledigen, älterer Bruder. Wahrhaftig, diese Leute bereiten mir Kopfschmerzen yaa. Sie gehen sogar zu unserer Gruppe yaa. Sie sagen: „So und so“. Unsere Gruppe fickt dann meinen Kopf. „Er ist dein Freund“ sagen sie. Dieser Bastard.“ Hv: „Heda, das kann doch nicht wahr sein yaa. <Unverständlich> , mein älterer Bruder, jetzt, ihr habt doch so ein schöne/s Arbeit/Geschäft gemacht. Was ist geschehen, ist alles drunter und drüber gegangen?“ A: „Älterer Bruder, dieser Junge habe überall Schulden gemacht. Als ich in Spanien war, soll er bei allen Leuten Schulden gemacht haben.“ […] Hv: „Yaa, ich habe ihm gestern gesagt, „Schau“ habe ich gesagt, „Wo du auch bist, komm“ habe ich gesagt, „xx und so, wir zu dritt setzen wir uns hin sprechen“ habe ich gesagt, „Wie ihr machen werdet, es muss ein Ausweg, eine Lösung gefunden werden“ habe ich gesagt.“ A: „Was sagt er?“ Hv: „Eeee, „Okay, wir machen es“ hat er gesagt. Jetzt, seine Mutter ist ja in Kur, Kur, ob sie dort krank geworden ist, oder ob sich ihr Zustand dort verschlimmert hat, was auch geschehen ist, er soll zu ihr gefahren sein, was er gemacht hat, „Ich komme am Abend“ oder so was sagte er. Ich habe eben dich deswegen angerufen, um Bescheid zu geben, deswegen habe ich Dings gemacht.“ A: „Yaa älterer Bruder, wahrhaftig, diese Leute bereiten mir Kopfschmerzen yaa. Älterer Bruder, ihr müsst eine Lösung finden. Yaa, holt ihr doch als ganze Familie ihn zu euch yaa, sagt doch: „Wir machen eine Lösung“ yaa.“ Hv: „Mein älterer Bruder, von der Familie mischt sich keiner ein, würde auch keiner sich einmischen, keiner würde sich für ihn bürgen.“ […] Hv: „Yaa ich, wenn, wenn Nachricht, Nachricht gekommen ist, unbedingt, wenn er auch Dings macht. Du weißt selbst, 15 Minuten, jetzt in 15 Minuten, jetzt in 20 Minuten, jetzt in 50 Minuten. Für Scheiße saß ich gestern 5 Stunden lang auf dem Stuhl yaa, ich habe auf Nachricht gewartet. Ich war fix und fertig. Ach, wenn endlich eine Nachricht kommen würde, eee, ob er Geld Dings macht, was er auch machen wird, soll er schicken, ich, ich würde dich finden. Ich würde dir „Mein älterer Bruder, komm dorthin“ sagen, dann würdest du kommen und es nehmen, das ist kein Problem.“ A: „Yaa älterer Bruder, ich diese, ich diese, diese Leute würden einen Bürgen verlangen, sie wollen nicht so. Diese, un., „Unser Geld“ sagen <unverständlich> , sie glauben auch ihm nicht. <Unverständlich> 25.000, „ich schweige“ sagt der Mann. Der Mann verlangt Geld. Er sagt: „Ansonsten ich kenne, ich kenne dich nicht.“ Sagt der Kerl. Älterer Bruder, du weißt nicht, was er alles mir gesagt hat. Komm lies alles auf meinem Handy, was er mir schreibt. „Ich habe kein Problem, er soll zur Polizei gehen und betteln, der Kerl“ der so. „Er wird die Schulden zahlen. Ich bin in den Niederlanden. Geh hin und schicke die deutsche Polizei hin, das geht mich nicht an“ sagt er. „Ich ficke euch“ sagt er. Was soll ich solchen Leuten sagen?“ Hv: „Eee, okay, du kannst auch nichts sagen, du steckst auch dazwischen, wenn es so ist.“ […] A: „Älterer Bruder, <schlechte Verbindung, unverständlich> , halt, also, deswegen er, dieses Mädchen älterer Bruder, diese Fotze hat ich gefickt, er hat sich in diese Fotze verliebt, in eine Fotze. Wie man die Osmanen gefickt hat, hat er uns so wegen einer Fotze gefickt. Wahrhaftig, sonst gibt es nichts, älterer Bruder. Jemand andere kann ihn nicht anlocken, ihn kann lediglich ein Ding anlocken.“ […] Hv: „Eeee, okay aber, „diese Gelder“ sagst du, willst du also sagen, dass diese Gelder zu dem Mädchen gegangen sind? Ich kenne auch nicht dieses Mädchen.“ A: „Er hat es mit ihr ausgegeben, mit wem soll er es ausgeben? Älterer Bruder, wo hat dieser Junge 50, 60, 70.000 Euro ausgegeben? xx <unverständlich> .“ Hv: „Wahrhaftig, mein älterer Bruder, ich weiß den Betrag nicht. Du sagst mir, ich bin vollkommen verblüfft. Wie kann man Geld in dieser Höhe ausgeben?“ A: „Schau so, genauso, schau, warte, er hat wohl einmal 50, 8, 8, 66, 6 plus, 73, 74, Geld in Höhe von 75.000 Euro ausgegeben.“ Hv: „Er selbst?“ A: „Er selbst.“ Hv: „ <Unverständlich> eee, nun, wohin soll, wohin soll dieses Geld hingegangen sein?“ A: „ <Unverständlich> älterer Bruder, 75.000 Euro den Leuten ohne Gewinn uns so. Mit Gewinn und so wären es 100.000 Euro. Aber er will den Gewinn nicht. Er sagt: „Ihr sollt unser Geld geben“ yaa. Der Andere: „Ansonsten werde ich dich ficken“ sagt er mir yaa. Deinen, deinen, er kommt und sagt hier deinen Namen. Also, ich gehe mit dir spazieren, sie kommen dann auf mich zu, ich habe ununterbrochen Kopfschmerzen. Sie sagen: „Wenn ihr etwas geben würdet, würden wir verstehen, aber, ihr gebt gar nichts, ich ficke euch in die Scheide“ sagt er.“ […] A: „Die Männer verlangen ihr Geld. Die Männer sagen: Mit diesem Trottel wollen wir Plan, ein Ding, irgendetwas machen“, „Geld soll kommen“ sagen sie. Aber dieser haut ab, er haut hinter einer Fotze ab. Älterer Bruder, sie wissen auch, wo diese Fotze ist.“ Hv: „Ich, mein älterer Bruder, wer sie auch sein mag, ich kenne sie gar nicht.“ A: „Sie ist eine Fotze, älterer Bruder yaa. Sie hat ihn gefickt, wahrhaftig yaa.“ […] A: „Sag: „Wo hast du 175.000 Euro gefickt, du Kerl?“. „Wo hast du die Gelder gefickt? Du Kerl, du hast selbst keinen einzigen Goldschmuck. Siebzig, wo ist dieser für 5.000 Euro? In welche Scheide hast du ihn reingesteckt? Nichts.“, sag so älterer Bruder.“ Hv: „Okay, älterer Bruder, ich sage. Ich werde dies nun, eee, Dings machen, ich werde ihm sagen. Wo er auch sein mag, er soll mal rauskommen. Ob er bei seiner Mutter ist, seine Mutter, eee, ihr Zustand habe sich verschlechtert, eee, ich habe es dem Ding gesagt, ich habe das auch von eins, zwei Bekannten gehört.“ […] A: „Sie sind auch noch Kurden, ich ficke in die Scheide. Er geht zu den Kunden, die ich in die Scheide ficke, und noch Albaner. 3 Albaner, 2 Kurden. Ich mag 2 Kurden und den Albaner gar nicht. Er ist wohl zu den Kurden hingegangen, zu dem Familienclan. Älterer Bruder, nur sie würden ihm Geld geben, wer würde ihm ansonsten Geld geben? Schau ihn dir doch mal an.“ Hv: „Haaa.“ A: „Würdest du so einem Menschen Geld geben?“ Hv: „Okay, mein älterer Bruder, wenn es so ist, wie du gesagt hast. Ich rufe ihn an und sage „So und so“. Dann machen wir Dings.“ […] In einem Gespräch vom selben Tag ab 21:18:08 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) unterhalten sich die Angeklagten A und B . Der B teilt mit „hier oben“ zu sein, der A „hier unten“, er komme gleich hoch. Der B fragt „Der xx ist nicht da?“, womit wiederum der Xy gemeint ist. Der A verneint und teilt mit, der kriege aber jetzt was. Der B möchte wissen, ob heute noch. Der A antwortet: „Ne heute sehen wir den nicht glaube ich“. Er spricht mit einer Person im Hintergrund und fragt dann „Sollen wir den schon heute rufen lassen?“. Der B möchte wissen: „Ja, wo ist er denn?“. Der A meint: „Ja, wenn der den anruft, kommt der Bruder“, worauf der B entgegnet „Ja, weil der denkt, der kriegt von dem Papa jetzt, oder?“, was der A bestätigt. Der A fragt, ob heute oder morgen, der B gibt an, morgen in xx zu sein und fragt, ob der A den mithole. Der A meint „wenn du den bringst“ und erzählt, der habe sich auch „von dem“ 2.000 geliehen. Der B fragt: „Echt, wann denn?“. Der A gibt an „vor zwei Wochen“. Der B erwidert „Laber, das war wo der uns den Tausender gegeben hat“, was der A bestätigt. Der B schimpft „verdammte Ratte, Alter“. Der A erklärt: „Wenn der den anruft, der will ja von dem Geld geliehen haben, weißt du“, „Und wenn der sagt: ich hab dein Geld gebracht, dann kommt der direkt“. Man verbleibt nach weiterem Überlegen dabei, „das“ morgen Mittag zu machen. In Zusammenschau mit dem bereits dargestellten Gespräch des Xy mit dem Angeklagten A vom 19.12.2017 ab 12:29:46 Uhr ist davon auszugehen, dass sich die Angeklagten in diesem Gespräch über die Zahlung der 1.000,00 €, die der Xy sich von seinem „Cousin“ geliehen hat und deren Zahlung er in dem Gespräch vom 19.12.2017 angekündigt hat und demnach zwei Wochen vor dem Gespräch vom 06.01.2018 geleistet hat, unterhalten. Am nächsten Tag, dem 07.01.2018, spricht der Angeklagte A wieder mit dem Hv. Ein Gespräch ab 16:43:43 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: „Hv“) hat auszugsweise folgenden Inhalt: […] A: „Wie geht es dir?“ Hv: „Wahrhaftig, wie soll es mir gehen, mein älterer Bruder. Ich bin gerade aufgestanden, xx.“ A: „Yaa, älterer Bruder, wie heißt das? Können wir uns mal gleich treffen also?“ Hv: „< Unverständlich> .“ A: „Es gibt einige Sachen, die xx uns geben müsste. Ich will dir diese sagen.“ Hv: „Eee, okay, wo sollen wir uns treffen?“ A: „< Im Hintergrund hört man Stimmen .> Yaa, wie heißt das, so. Ich werde dich in einer Stunde anrufen.“ Hv: „Okay, okay. Was, was soll es noch geben. Sind es Sachen, die man bringen kann?“ A: „Älterer Bruder, ich werde dir diese sagen. Es geht nicht am Telefon.“ Hv: „Haa, okay.“ […] Ein weiteres Gespräch unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse ab 19:23:43 Uhr lief auszugsweise wie folgt ab: […] Hv: „Ich bin jetzt vor diesem Kiosk. Soll ich den Schlüssel dem älteren Bruder xx geben? Oder, ist „xx“ <Phon.> hier?“ A: „Gib ihn im Café „xx“ dem xx, wenn er nicht dort ist, hinten dem xx.“ Hv: „Haa, okay. Dings, ansonsten…“ A: „Älterer Bruder, du, noch was, er soll noch die zwei Sachen geben also.“ Hv: „Okay, mein älterer Bruder, ich, Dings, du hattest ja gestern gesagt also. Den Schlüssel habe ich bek., bekommen.“ A: „Den Schlüssel des Geschäftes?“ Hv: „Haa, okay, den habe ich bekommen, einen Schlüssel.“ A: „Ja, gib ihn meinem älteren Bruder.“ Hv: „Okay, okay.“ A: „Wenn mein älterer Bruder nicht dort ist, gib ihn dem xx.“ Hv: „Also, soll ich diese Sachen dort abgeben? Ich werde sagen, dass du sie abholen wirst.“ A: „Ja, ja, gib sie dort ab.“ Hv: „Okay. Ich muss fragen, wo die anderen, anderen zwei Sachen sind. Das weiß ich nicht.“ A: „Es ist nur ein Schlüssel, nicht wahr?“ Hv: „Nur ein Schlüssel.“ A: „Okay.“ Hv: „Nein, das Andere, was du gesagt hast..“ A: „Gib es dort ab.“ Hv: „Was die beiden Sachen betrifft, das weiß ich noch nicht. Ich muss nachfragen, wenn er anruft. Er hat sich noch nicht gemeldet.“ A: „Ja.“ Hv: „Das mache ich Dings.“ A: „Frag mal nach, frag mal nach, älterer Bruder.“ Hv: „Okay, älterer Bruder.“ A: „Geht es in Ordnung? Bis dann, älterer Bruder.“ Hv: „Okay, ich mache ihm Dings. Ich gebe dir Bescheid. Okay?“ A: „Es geht in Ordnung, älterer Bruder. Bis dann.“ Hv: „Okay, älterer Bruder, ich gebe den Schlüssel ab. Geht es in Ordnung?“ A: „Es geht in Ordnung, bis dann.“ Hv: „Bis dann, wir hören voneinander.“ Der Zeuge Hv hat schließlich auch im Rahmen seiner Vernehmung vom 34. Hauptverhandlungstag den Inhalt der vorgenannten Gespräche bestätigt. Darüber hinaus hat der Zeuge insbesondere ausgeführt, es sei trotz der Drohungen letztlich nicht zu Konsequenzen gekommen. Woher die Schulden stammten und wer das Geld tatsächlich ausgegeben habe, könne er nicht sagen. Einmal habe der Xy ihm Nachrichten geschrieben und verlangt, dass er ihm Geld leihe. Später habe der Xy ihm dann gesagt, dass diese Nachrichten gar nicht von ihm selbst geschrieben worden seien. Man habe ihm sein Handy abgenommen und das habe dann so aussehen sollen, als ob der Xy selbst die Nachrichten geschrieben habe. Die seien auf Türkisch gewesen. Später habe der Xy gesagt, der „xx“ habe die geschrieben. Der Xy habe auch erzählt, dass er in xx eingesperrt worden sei, so 2-3 Tage glaube der Zeuge. Der Xy habe auch erzählt, er sei zusammengeschlagen worden von dem „xx“, den der Zeuge aber nicht kenne. Der „xx“, d.h.Angeklagte A, sei nach der Schilderung des Xy auch dabei gewesen. Dass der Xy bei irgendwelchen Leuten Schulden gehabt habe, habe er nie erzählt. Er habe nur Schulden bei dem Zeugen selbst gehabt, der ihm einmal etwas geliehen habe. Seitdem der „xx“ nicht mehr im Viertel sei, sei es ruhig geworden, so sagten es die Leute. Xy und xx seien früher Freunde gewesen, schon als Schüler. Damals habe man zuhause gesessen, nicht vor Gericht. In einem Telefongespräch vom 11.01.2018 ab 14:52:02 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) unterhalten sich die Angeklagten B und A . Dabei teilt der A dem B , der nach eigenen Angaben im Clubhaus ist und Termine gemacht hat, um das Café aufmachen zu können, mit, dass „der“ „bei seiner Ma“ sei und schlägt vor „wir müssen einfach später mal dahin fahren, gucken“. Der „xx“ (phon.) habe das gesagt. Der B fragt, ob der „den“ gesehen habe. Der A meint, „der“ hätte dem das gesagt. „Der“ sei von seinem Vater „rausgeflogen“, wegen des Vermieters und wohne „bei seiner Ma“. Der B schlägt vor: „Bruder, soll ich dir mal was sagen?“, „Sag dem einfach, sag dem: Cousin, Bruder. Er soll einfach jedes Mal was geben und wir scheißen auf den, Alter. Verstehst du?“. Der A gibt zu bedenken: „Ja, Bruder, aber der bringt ja nichts, der Hurensohn“. Im weiteren Verlauf gibt der B u.a. an, der „xx“ müsse morgen noch ein paar Papiere klar machen, der müsse „Gericht und so“. Später wolle der B den A abholen und dann gehe es ins Clubhaus. Der A gibt u.a. an, „stoned“ zu sein, er sitze da mit „xx“ und „xx“. Der B sagt u.a., der A solle 30 Euro vom Deckel des xx nehmen. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten sich in diesem Gespräch über den Xy unterhalten und darüber, dass dieser sich möglicherweise bei seiner Mutter aufhält, wo sie ihn suchen gehen wollen. In einem Gespräch vom 13.01.2018 ab 16:11:03 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) unterhält sich der Angeklagte A mit dem inhaftierten Bt auszugsweise wie folgt: […] Bt: „Haa, wie ist die Lage von unserem xx?“ A: „Heee?“ Bt: „Wie ist die Lage von xx?“ A: „Heee?“ Bt: „Wie ist die Lage von xx?“ A: „Die Lage von xx?“ Bt: „Hee, ist es gut?“ A: „Wie, wie die Lage?“ Bt: „Seine finanzielle Lage, finanzielle.“ A: „Finanziell, finanziell, älterer Bruder, er sei ruiniert, yaa, wir sind ruiniert, älterer Bruder. Dieser Junge, dieser xx, er hat uns gefickt, yaa, 50.000 Euro.“ Bt: „Sag bloß.“ A: „Bei Gott, dieser Junge hat uns gefickt, ich schwöre. Wir gehen zu seiner Familie, niemand gibt was. Er ist abgehauen.“ Bt: „Ist er wieder abgehauen?“ A: „Hee.“ Bt: „Wohin ist er abgehauen?“ A: „Er ist in xx, bei seiner Mutter. Er kommt nicht zu uns.“ Bt: „Warte, wenn ich raus komme, spreche ich mit ihm, warte du.“ A: „Älterer Bruder, kann es so einen Hurensohn geben, yaa? Kann man mich 50.000 Euro ab., abziehen, yaa?“ Bt: „Meine Augen <Im Sinne „mein Lieber“> , einmal..“ A: „Ich hier, ich laufe hier wie ein Köter herum.“ Bt: „Was sage ich dir, wenn du einmal jemandem Chance gibst, dafür, was er gemacht hat, für seinen Fehler, wenn du seinen Fehler nicht bestrafst, macht auch das zweite Mal, macht auch das dritte Mal, die Hurensöhne. Siehst du, was mir zugestoßen ist? Einmal..“ A: „Was werde ich nun mit diesem Jungen machen? Bei Gott, ich weiß es nicht, älterer Bruder.“ Bt: „Wenn er einmal gemacht hat, wenn er einmal gemacht hat, das besprechen wir, wenn ich rausgekommen bin. Wenn du es aber nicht sauber machst, so gut, wenn du nicht gut wäschst, dann versucht auch ein Anderer so zu machen, xx, sei vorsichtig.“ A: „Ihm.“ Bt: „Hast du verstanden? Das sollte für alle eine Lehre sein.“ A: „Auch xx.“ Bt: „ <Unverständlich> , wenn du jemanden, der falsch gemacht hat, nichts bestrafst, alle mac., Strafe, versuchen alle, falsch zu machen.“ A: „Ja.“ Bt:“ Wenn ich rauskomme, müssen wir sehr wachsam sein.“ A: „Bei Gott, älterer Bruder, alle sind Hurensöhne.“ Bt: „Hmmm, warte mal meine Rose, warte mal. Der Gott ist groß. Ich soll mal zuerst rauskommen, schaue her, wie es sich verbessern wird. Mach du, was ich sage, ich warte an der Seite, mach du, was ich sage, komm.“ A: „Es geht in Ordnung.“ Bt: „Überlasse es mir.“ A: „Es geht in Ordnung, älterer Bruder, ruf mich am Abend an, es geht in Ordnung, älterer Bruder.“ Bt: „Okay, bis dann, wenn es so ist, wir hören voneinander.“ A: „Ich bin hier, mein älterer Onkel mütterlicherseits <unverständlich> , in seinem Haus.“ Bt: „Morgen früh.“ A: „Bis dann, älterer Bruder.“ Bt: „Bis dann, ich küsse, bestelle allen Grüße.“ A: „Bis dann, Tschau, bis dann, ich küsse. Bis dann, Tschüss.“ Der Bt erkundigt sich demnach in dem Gespräch explizit nach der finanziellen Lage des „xx“, d.h. des Angeklagten B , und der Angeklagte A antwortet „er sei ruiniert, yaa, wir sind ruiniert“ und nimmt Bezug auf das Verhalten des Xy. Dabei ist davon auszugehen, dass der Bt sich nach der finanziellen Lage des Clubs, vornehmlich in Hinblick auf die durchgeführten Geschäfte mit Kokain, die zuvor die Geschäfte des Bt selbst waren, erkundigte. Dass der Bt sich allein nach der „privaten“ finanziellen Lage des Angeklagten B erkundigt haben könnte, ist bereits in Hinblick auf die Antwort des Angeklagten A auf seine Frage unplausibel. Dem Bt war vielmehr bekannt, dass der Angeklagte B die finanziellen Verhältnisse des Clubs im Auge behielt. 7. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass der Angeklagte A die Taten im zweiten Komplex (xx) so begangen haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A , den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KOK V, Richterin xx, Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen Dr. xx und Richter am Landgericht Aachen xx, dem Inhalt der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung mitgeschnittenen diesbezüglichen Telefonate, die in der Hauptverhandlung abgespielt und nötigenfalls in die deutsche Sprache übersetzt wurden, den im Selbstleseverfahren eingeführten sowie verlesenen Urkunden sowie den sonstigen diesbezüglichen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. Die hinsichtlich der xx Lieferschiene weitgehend geständige Einlassung des Angeklagten A hat sich durch die weiteren Beweismittel objektivieren und verifizieren sowie das Geschehen sich konkretisieren lassen. a. Hinsichtlich der Anbahnung der Geschäfte hat sich die Einlassung des Angeklagten A dahingehend, dass er an einen xx Abnehmer Marihuana verkauft habe und dass es mit dem Vermittler dieser Lieferschiene im Vorfeld auch Streit gegeben habe, weil dieser ihn bestohlen habe, bestätigt. Die weitere Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich bei diesem Vermittler um den gesondert verfolgten Xy handelte, mit dem es nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich Ende des Jahres 2017 entsprechende Streitigkeiten gegeben hat. Bei dem xx Abnehmer handelte es sich um den gesondert verfolgten Bo, mit dem der Angeklagte A den Großteil der Geschäfte durchführte. Nachdem die gesondert verfolgten Bo und Bu jeweils von ihrem Recht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben, wurden deren weitgehend geständige und übereinstimmende Einlassungen in dem gegen sie am Landgericht Aachen geführten Verfahren - xx - durch Vernehmung des hieran beteiligten Zeugen Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen Dr. xx eingeführt. Der glaubwürdige Zeuge schilderte die Einlassungen der Brüder Bo und Bu in glaubhafter Weise detailliert und stimmig ohne Belastungstendenzen. So bekundete der Zeuge, dass sich die Brüder Bo und Bu wie festgestellt zu der Anbahnung der Geschäfte über den dem Bo aus der Justizvollzugsanstalt xx bekannten Xy eingelassen haben. Auch der Zeuge KOK V sowie die Zeugin xx schilderten hiermit übereinstimmende Angaben des Xy im Rahmen des gegen diesen geführten Ermittlungs- und Hauptverfahrens. Der Zeuge Dr. xx bekundete zudem, dass die Brüder Bo und Bu ihren Kontakt zu dem Angeklagten A wie im Einzelnen festgestellt schilderten und einräumten, an den zu den Betäubungsmittelgeschäften eingeführten Telefonaten beteiligt gewesen zu sein. b. So hat sich auch die Einlassung des Angeklagten A hinsichtlich des Falles 45 (Fall 7 der Anklageschrift) dahingehend, dass es zu einem ersten Geschäft über ein Kilogramm (d.h. nicht wie angeklagt mindestens drei Kilogramm) Marihuana gekommen sei, bei dem probeweise eingekauft werden sollte und wofür die Hälfte angezahlt worden sei, und wobei die Abnehmer nach xx gekommen, von ihm jedoch nach Holland geführt worden seien, durch die Beweisaufnahme bestätigt. Sie deckt sich mit den durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx eingeführten Angaben der Brüder Bo und Bu in dem gegen diese geführten Verfahren. Der Zeuge hat bekundet, dass die Brüder Bo und Bu im Rahmen ihrer Einlassung die von ihnen wahrgenommenen Einzelheiten der Treffen am 03. und 05.12.2017 so schilderten, wie sie in den Feststellungen dargestellt sind. Hiernach sei insbesondere ein Kaufpreis von 5.000,00 € für ein Kilogramm Marihuana vereinbart worden, auf den die Hälfte angezahlt worden sei. Die Brüder seien am Übergabetag überraschend zum Testen nach Holland gelotst worden, bevor die Betäubungsmittel nach Deutschland verbracht worden seien, wobei dies durch den Angeklagten A organisiert worden sei. Weiter ergibt sich aus der Aussage des an der Hauptverhandlung gegen den Pc beteiligten Zeugen Richter am Landgericht Aachen xx, dass der Angeklagte A die Betäubungsmittel wie festgestellt in diesem Fall über den gesondert verfolgten Pc organisierte. c. Auch die Einlassung des Angeklagten A hinsichtlich des Falles 46 (Fall 8 der Anklageschrift) dahingehend, dass das Geschehen sich an sich wie angeklagt zugetragen hat, d.h. es am 08.01.2018 zu einer Veräußerung in xx kam, wobei aber lediglich 2 Kilogramm Marihuana (d.h. nicht wie angeklagt mindestens 3 Kilogramm) Gegenstand des Geschäftes waren, hat sich bestätigt. Gleiches gilt für seine Einlassung hinsichtlich des Falles 47 (Fall 9 der Anklage), wonach seines Erachtens auch bei diesem Deal 2 Kilogramm (d.h. nicht wie angeklagt mindestens drei Kilogramm) Marihuana bestellt worden seien. Auch nach den durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx eingeführten Angaben des Bo kam es wie festgestellt zu entsprechenden zwei Geschäften über jeweils 2 Kilogramm Marihuana. d. Die Einlassung des Angeklagten A hinsichtlich des Falles 48 (Fall 10 der Anklageschrift), dieser sei geschehen wie angeklagt, der Verhandlungsführer der xx habe aber gemeint, die Qualität sei schlecht gewesen, weil sich seine Abnehmer beschwert hätten, hat sich ebenfalls objektivieren und verifizieren lassen. Dabei geht die Kammer übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten von einer Liefermenge von - wie angeklagt - 3 Kilogramm Marihuana aus. Nach den durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx eingeführten Angaben des Bo kam es wie festgestellt zu einem entsprechenden Geschäft, allerdings nach der Einlassung des Bo über lediglich 2 Kilogramm Marihuana. Die Kammer sieht jedoch keinen Grund, weshalb der Angeklagte A hier zu seinen Ungunsten unrichtiger Weise eine höhere Menge eingeräumt haben sollte. Zwar hat der Angeklagte A in seiner Einlassung Erinnerungsschwierigkeiten geschildert, jedoch hinsichtlich der einzelnen Fälle im 2. Komplex (xx) jeweils ausdrücklich klar gestellt, wenn ihm die in der Anklageschrift genannten Mengen zu hoch erschienen oder er sich diesbezüglich nicht sicher war. Dafür, dass er hinsichtlich Fall 48 anders vorgegangen sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte seiner Einlassung insgesamt die Erwägung vorangestellt hat, dass ihm die sich aus der Anklageschrift ergebende Gesamtmenge der von ihm (mit-)gehandelten Betäubungsmittel und die Anzahl der Fälle eher noch „günstig“ bemessen erscheine. e. Auch die Einlassung des Angeklagten A hinsichtlich des Falles 49 (Fall 13 der Anklageschrift), dieser sei wie angeklagt geschehen, hat sich bestätigt. Nach den durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx eingeführten Angaben des Bo kam es im Einzelnen wie festgestellt zu einem entsprechenden Geschäft über 3 Kilogramm Marihuana, wobei es anschließend seitens der Kunden keine Beschwerden hinsichtlich der Qualität der Betäubungsmittel mehr gab. Angesichts der Angaben des Bo war davon auszugehen, dass es zunächst zu einem Treffen in xx kam und das Marihuana in xx übergeben wurde und nicht entsprechend der Anklageschrift am Clubhaus der Hells Angels in xx angeholt wurde. Zu eine solchen Geschehen kam es vielmehr erst in Fall 50 (Fall 14 der Anklageschrift), s.u. f. Die Einlassung des Angeklagten A hinsichtlich des Falles 50 (Fall 14 der Anklageschrift), dieser sei wie angeklagt geschehen, hat sich ebenfalls bestätigt. Auch diese stimmt mit den durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx eingeführten Angaben des Bo, der das Geschehen im Einzelnen wie festgestellt geschildert hat, überein. Auch die Angabe des Angeklagten, es habe einen neuen Übergabeort gegeben, den er auf Drängen der Abnehmer habe suchen müssen und der einzige Grund dafür sei gewesen, dass die xx einen festen und privateren Ort für die Übergabe gewollt hätten, steht mit den entsprechenden Angaben des Bo in Einklang, der zudem angab, daraufhin zum Vereinshaus nach xx gelotst worden zu sein. Schließlich hat sich die mit den Angaben des Bo übereinstimmende geständige Einlassung des Angeklagten A auch hinsichtlich dieses Falles durch die in die Hauptverhandlung eingeführten diesbezüglichen Telefonate bestätigen lassen. Sie ließ sich weiter durch den im Selbstleseverfahren (Selbstleseordner 1) eingeführten Tatbericht des Hauptzollamtes Aachen vom 26.04.2018 sowie das ebenfalls im Selbstleseverfahren (Selbstleseordner 1) eingeführte wissenschaftliche Gutachten zur Untersuchung auf den Wirkstoffgehalt vom 11.06.2018 des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln untermauern. g. Schließlich konnte auch die Einlassung des Angeklagten A in Bezug auf Fall 51 (Fall 15 der Anklageschrift) objektiviert und verifiziert werden. Der Angeklagte gab insoweit an, das Geschäft sei nicht mehr mit dem Chef der xx Abnehmer gewesen und es sei auch nicht um 5 Kilogramm (wie angeklagt), sondern um 3 oder 2 Kilogramm gegangen. Mit dem Chef der xx Abnehmer hat der Angeklagte den Bo gemeint, mit dem die vorherigen Geschäfte jeweils durchgeführt worden waren, während sich die Beteiligung des Bu als gering darstellte. Dieses letzte Geschäft wurde jedoch nach den durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx eingeführten Angaben des Bu im Einzelnen wie festgestellt mit diesem durchgeführt, nachdem der Bo inhaftiert worden war. Die Kammer ist dabei zugunsten des Angeklagten, der in seiner Einlassung zwischen 2 und 3 Kilogramm schwankte davon ausgegangen, dass entsprechend der Angaben des Bu 2 Kilogramm Marihuana gehandelt wurden. Ferner ist die Kammer zugunsten des Angeklagten entsprechend seiner Einlassung, dass seitens der xx immer 5.000,00 € je Kilogramm gezahlt wurden, von diesem Kaufpreis ausgegangen, auch wenn seitens des Bu insoweit ein geringfügig höherer Kaufpreis von 5.100,00 € je Kilogramm angegeben wurde. Weiter ist die Kammer entsprechend der durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx eingeführten Angaben des Bu davon ausgegangen, dass dieser vom Angeklagten darüber hinaus 3 Gramm Kokain für 200,00 € erwarb. h. Die Feststellungen zu der Qualität des gehandelten Marihuanas beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten A , soweit dieser Angaben zum Verhalten der Abnehmer in xx gemacht hat sowie auf den durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx eingeführten Angaben der Brüder Bo und Bu insoweit. Das im Selbstleseverfahren (Selbstleseordner 1) eingeführte wissenschaftliche Gutachten zur Untersuchung auf den Wirkstoffgehalt vom 11.06.2018 des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln ergab hinsichtlich der in Fall 50 (Fall 14 der Anklageschrift) sichergestellten und untersuchten Mengen von 1.008,1 Gramm, 991,2 Gramm und 992,4 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 12,8 % bzw. 12,5 % bzw. 13 % Tetrahydrocannabinol und eine Wirkstoffmenge von insgesamt 381,90 Gramm. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten A sowie der Angaben der Brüder Bo und Bu, wonach von vorneherein eine Vereinbarung zur Qualität der Ware getroffen worden war und es lediglich in Fall 48 (Fall 10 der Anklageschrift) zu Beschwerden der Abnehmer kam, auch für alle weiteren Fälle, bis auf Fall 48, im Wege der Schätzung einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12,5 % Tetrahydrocannabinol, mithin einen Wert gerichtsbekannt mittlerer Qualität, zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Falles 48 (Fall 10 der Anklageschrift) hat die Kammer angesichts der geschilderten Beschwerden der xx Abnehmer hinsichtlich der Qualität der Betäubungsmittel einen geringeren Wirkstoffgehalt von schätzungsweise mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Qualität des Kokains in Fall 51 (Fall 15 der Anklageschrift) hat die Kammer eine Mindestwirkstoffmenge von 40 Prozent Kokainhydrochlorid angenommen. Hiervon geht die Kammer deswegen aus, weil sich der Bu hinsichtlich der Qualität wählerisch verhalten hat und das ihm zuerst präsentierte Kokain, das seinen Qualitätsvorstellungen nicht entsprach, zurückgewiesen hat. 8. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus auch fest, dass die Angeklagten A , B und C die Taten im dritten Komplex (xx) so begangen haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten selbst, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, der Einlassung des gesondert verurteilen K, soweit die Kammer dieser gefolgt ist, den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen Richterin am Amtsgericht Aachen xx, Richterin am Landgericht Aachen xx und des Zeugen Ge, dem Inhalt des durch Abspielen in Augenschein genommenen Videofilm vom 12.03.2018, dem Inhalt der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung mitgeschnittenen diesbezüglichen Telefonate, die in der Hauptverhandlung abgespielt und nötigenfalls in die deutsche Sprache übersetzt wurden, den eingeführten Urkunden sowie den sonstigen diesbezüglichen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. Die hinsichtlich der xx Lieferschiene weitgehend geständigen Einlassungen des Angeklagten A und des Angeklagten C haben sich durch die weiteren Beweismittel objektivieren und verifizieren sowie das Geschehen sich konkretisieren lassen. Die Einlassung des Angeklagten B dahingehend, dass ihm geschäftliche Transaktionen nach xx lediglich am Rande bekannt gewesen seien, er diese aber nicht unterstützt habe, sieht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hingegen als widerlegt an. a. Hinsichtlich der Anbahnung der Geschäfte und dem üblichen Vorgehen bei deren Abwicklung beruhen die Feststellungen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten A , soweit die Kammer dieser gefolgt ist. Teilweise sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten jedoch insbesondere in Hinblick auf die Angaben des gesondert verfolgten Er in dem gegen ihn geführten Verfahren und die eingeführten Telefonate als widerlegt an. Nachdem der Er von seinem Recht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, wurde dessen Einlassung in dem gegen ihn vor dem Landgericht Aachen geführten Verfahren – xx – im allseitigen Einverständnis durch Verlesen eines Vermerks des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft Aachen Staatsanwalt J hierüber am 31. Hauptverhandlungstag eingeführt. Danach machte der Er in dem vorgenannten Verfahren zunächst am 6. Hauptverhandlungstag, dem 04.09.2019 Angaben zur Sache. Auf Frage des Vorsitzenden hat der Er ausweislich des verlesenen Vermerks eingeräumt, der Sprecher der ihm in der TKÜ zugeordneten Gespräche zu sein. Weiter führte der Er aus, er sei Mitglied bei den Hells Angels in xx/Türkei, er habe keinen Offiziersrang. Er sei mit dem Angeklagten A und dem Bi bekannt, mit dem Ln habe er keine Freundschaft. Nachdem der Er ausweislich des verlesenen Vermerks zunächst angegeben hat, er habe dem Angeklagten A im Rahmen eines Freundschaftsdienstes geholfen, 15.000,00 € für eine „Harley“ zu beschaffen, indem er sich das Geld bei seinem Freund xx geliehen habe und in diesem Zusammenhang sei er im Oktober 2017 nach Deutschland gereist, hat der Er letztendlich etwas anderes eingeräumt. Nach Einführung weiterer Beweismittel wurde am 25.11.2019 eine Verständigung nach § 257c StPO erzielt, in deren Rahmen der Er angab, pro von A an Ln verkauftem Kilogramm Marihuana einen eigenen Anteil am Erlös in Höhe von 500 € erhalten zu haben. Zudem sei das Darlehen von Anfang an zweckgebunden für den Aufbau einer BTM-Lieferschiene gewährt worden. Die Kammer geht davon aus, dass die Angaben des Er, mit denen er letztlich im Rahmen einer Verständigung die bewusste finanzielle Unterstützung der Lieferschiene nach xx eingeräumt hat, glaubhaft sind. So sind diese weitaus plausibler als die ursprünglichen Angaben des Er, wonach er dem A aus reiner Freundschaft ein derart hohes Darlehen über einen Dritten vermittelt haben wollte. Sie steht weiter in Einklang mit dem Inhalt der eingeführten Telefongespräche, in denen der A den Er teilweise über den Fortgang der Geschäfte unterrichtet (so beispielsweise in einem Telefonat vom 12.03.2018 um 10:24:12 Uhr). Die Kammer geht insoweit davon aus, dass auch die Einlassung des Angeklagten A dahingehend, er habe einen „privaten Gläubiger“, den er aus den Geschäften habe bedienen müssen, sich auf den Er bezieht. Diese war unter Berücksichtigung der oben genannten Einlassung des Er erkennbar darauf gerichtet, den Er zu entlasten und dessen Beteiligung herunterzuspielen, so wie der Er es zunächst selbst ebenfalls angestrebt hat. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten A daher insoweit nicht gefolgt. Dass der Angeklagte A dabei auch wegen seines Betäubungsmittelkonsums Geldsorgen hatte und sich eine „Harley“ beschaffen wollte und auch dies Motive für seine Beteiligung an den Betäubungsmittelgeschäften waren, schließt die Kammer dabei nicht aus. b. Weiter beruhen die Feststellungen zu der Lieferschiene nach xx auf der Aussage der Zeugin Richterin am Amtsgericht xx. Nachdem der gesondert verfolgte Ln von seinem Recht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, wurde seine Einlassung in dem gegen ihn vor dem Landgericht Aachen geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen xx durch Vernehmung der hieran beteiligten Zeugin xx eingeführt. Die glaubwürdige Zeugin schilderte die Einlassungen des Ln in glaubhafter Weise detailliert und stimmig ohne Belastungstendenzen. Sie hat bekundet, dass sich der Ln durch eine schriftliche Erklärung seines Verteidigers, die er seinerseits bestätigt hat, wie in dem Urteil vom 10.12.2018 festgestellt geständig eingelassen hat. Der Ln habe die Anklagevorwürfe weitgehend bestätigt, aber zunächst angegeben, dass die Mengen der Betäubungsmittel nicht ganz zutreffend seien. Später habe er aber noch die im Urteil festgestellten höheren Betäubungsmittelmengen eingeräumt. Die Zeugin hat hinsichtlich der Anbahnung der Geschäfte bekundet, der Ln habe angegeben, man sei in einem Gespräch mit dem Angeklagten A übereingekommen, dass von diesem Betäubungsmittel bezogen werden könnten, um diese dann in xx weiterzuverkaufen. Der Ln habe in dem Verfahren lediglich den Namen A genannt, zu anderen Beteiligten habe er keine Angaben machen wollen. Der Ln habe seinen Angaben nach selbst Kontakt zu den „Hells Angels“ über seinen Bruder Bi gehabt. Er habe angegeben, dass der Angeklagte A kein Member gewesen sei und sich durch die Geschäfte seiner Vermutung nach im Club der Hells Angels profilieren und seine Stellung habe verbessern wollen sowie dass der Angeklagte A seiner Kenntnis nach bei dem Er Schulden gehabt habe, dessen Art und Menge dem Ln aber unbekannt gewesen seien. Sein Bruder sei mit dem Er, einer leitenden Person bei den „Hells Angels“ befreundet. Von den Schulden habe der Angeklagte A ihm erzählt. Er habe geschildert, dass es Gerüchte gegeben habe, dass einige bei den „Hells Angels“ den Angeklagten A nicht mochten, er ihn aber seinerseits wohl schon gemocht habe. Die Zeugin hat weiter bekundet, es sei nach den Angaben des gesondert verfolgten Ln zu mehreren Fahrten gekommen, wobei es regelmäßig zunächst Teilzahlungen oder Anzahlungen in die Niederlande gegeben habe und dann Lieferungen. Der Ln habe eingeräumt, sich einmal auch mit dem Angeklagten A getroffen zu haben. Im Übrigen habe es Kurierfahrer gegeben, zu denen der Ln keine genaueren Angaben gemacht habe. Die Betäubungsmittel seien dessen Angaben nach immer nach xx ausgeliefert worden und zuvor aus den Niederlanden von einem „xx“ abgeholt worden, zu dessen Person keine näheren Feststellungen getroffen worden seien. Zunächst habe der Ln die in der Anklage aufgeführten Betäubungsmittelmengen nicht alle eingeräumt, am zweiten Hauptverhandlungstag habe er dann aber eingeräumt, dass in zwei Fällen jeweils mit vier Kilogramm Marihuana gehandelt worden sei und in einem weiteren Fall mit fünf Kilogramm Marihuana. Eine Betäubungsmittellieferung sei abgefangen worden. Die Betäubungsmittel seien nach den Angaben des Ln von unterschiedlicher Qualität gewesen und er habe bei dem Angeklagten A 5.000,00 € pro Kilo für gute Qualität und etwa 4.500,00 € für schlechtere zahlen müssen. Bei den sichergestellten Betäubungsmitteln handele es sich um diejenigen guter Qualität. Er habe Mengen von etwa 100 bis 200 Gramm an Abnehmer im xx Raum weiterverkauft, deren Namen er nicht angegeben habe. Die Kammer hat den von dem Ln gezahlten Kaufpreis für Marihuana schlechterer Qualität zugunsten der Angeklagten auf jedenfalls 4.000,00 € abgerundet. Hinsichtlich der Durchführung der einzelnen Geschäfte hat der Angeklagte A angegeben, dass die – durch Vernehmung der Zeugen xx eingeführten – Feststellungen der Kammer in dem gegen den Ln ergangenen Urteil (Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.12.2018, Az. xx) über die transportierten Mengen und Fahrten und die dort geschilderte Lieferfrequenz – damit wie unter Ziff. III. festgestellt – richtig bzw. für ihn eher noch günstig bemessen seien. c. Die Kammer ist weiter überzeugt davon, dass der Angeklagte B die Tätigkeit des A auch im Rahmen der Lieferschiene nach xx überwachte, zumal der Angeklagte B die Geschäfte in diesem Rahmen auch teilweise aktiv unterstützte. Dass der Angeklagte B dies wiederum aus reiner Freundschaft zu oder Verantwortungsbewusstsein für den clubintern hierarchisch niedriger gestellten Angeklagten A getan hat, ist erneut wenig plausibel. Zwar mag es zutreffen, dass der Angeklagte B sein Fahrzeug an verschiedene Personen verliehen hat. Angesichts des Inhalts der eingeführten Telefongespräche geht die xx jedoch nicht davon aus, dass dies im Zusammenhang mit der xx Lieferschiene allein zufällig geschah. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben hat, mit dem Angeklagten A nach xx gefahren zu sein, um da eigene Geschäfte zu regeln, hat er weder erklärt, um was für Geschäfte es sich dabei genau handeln könnte, noch Nachfragen hierzu zugelassen. Insoweit liegt also ein verwertbares Teilschweigen des Angeklagten vor. Auch der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er den genauen Ablauf der Geschäfte hätte kennen müssen, wenn er doch involviert gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Rolle des Angeklagten erschöpfte sich vielmehr auch hier in einer Überwachung des Angeklagten A in den groben Zügen und einem Eingreifen im Einzelnen erst bei Schwierigkeiten. Die genaue Organisation der Geschäfte im Einzelnen war dabei auch in diesen Fällen dem Angeklagten A überlassen. Dass der Angeklagte gedacht habe, der Ge habe lediglich Mengen zum Eigenkonsum transportiert, stellt sich als Schutzbehauptung dar, mit der der Angeklagte offensichtlich den Umstand erklären möchte, dass es nach der Festnahme des Ge zu einem Gespräch des A mit ihm hierüber kam. Die Kammer ist hingegen überzeugt, dass es tatsächlich so war, dass der A sich in der Pflicht sah, den B über die aufgetretene Schwierigkeit – wie üblich – zeitnah zu informieren. Die Kammer stützt sich dabei insbesondere auf die folgenden Telefongespräche, die im Einzelnen noch näher dargestellt werden. In einem Telefonat vom 11.03.2018 ab 20:49:30 Uhr fragt der Angeklagte B , der offenkundig über eine Fahrt des A informiert war, bei der er zunächst den Er in xxund anschließend den Ln in xx aufsuchte, den Angeklagten A , wo er sei, „xx oder xx, Alter?“ und freut sich hörbar über die Antwort „xx“. In einem Telefonat vom 16.03.2018 ab 10:52:14 Uhr teilt der Angeklagte A dem B mit, dass „der Mann“, womit der Er gemeint sein dürfte, am nächsten Tag wieder nach xx fliege und fragt, wohin er kommen soll, und der B erklärt, dass er den „xx“, d.h. den K, holen gehe. In einem Telefonat vom 17.03.2018 ab 11:47:25 Uhr erkundigt sich der Angeklagte B bei dem K offenkundig nach einer am Morgen stattgefundenen Betäubungsmittelfahrt mit dem Kommentar „Nur der frühe Vogel fängt den Wurm“. In einem Telefonat mit dem Angeklagten A vom 24.03.2018 um 20:23:26 Uhr, in dem er nach seinem Auto gefragt wird, erkundigt sich der B ohne weitere Nachfrage danach „wer fährt?“ und ist mit der Antwort „Der xx“ zunächst nicht ganz einverstanden. Nachdem der A erklärt, dass er einen mitschicke, antwortet der B „Ja, okay.“ In einem Telefonat vom 25.03.2018 ab 10:42:30 Uhr erkundigt sich der B bei dem K nach einer Fahrt, bei der in xx die Anzahlung auf ein Betäubungsmittelgeschäft entgegen genommen wurde: „Und? Wann ward ihr zurück gestern?“ In einem Telefonat vom 26.03.2018 ab 18:57:57 Uhr, bei dem sich der B in Begleitung des Ge befindet, fragt er den Angeklagten A , ob dieser zunächst zu ihm oder direkt zum „xx“ soll. Schließlich teilt der Angeklagte A dem B in dem vorgenannten Gespräch vom 26.03.2018 um 22:34:34 Uhr mit, dass der Ge „gefickt“ wurde, nachdem dieser auf einer Betäubungsmittelfahrt kontrolliert worden war. Auch lässt sich anhand mehrerer Gespräche in der Folge feststellen, dass auch der Angeklagte B sich um die Unterstützung des Ge nach dessen Festnahme bemühte. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die xx Lieferschiene im Interesse des Clubs aufgebaut wurde. So kam sie durch Ausnutzung der bundesweiten Kontakte der Hells Angels zustande. Auch ergeben sich verschiedene Parallelen der xx Geschäfte zu den Geschäften in xx, an denen der Angeklagte B nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls beteiligt war: Die gehandelten Marihuana-Mengen hatten hier eine vergleichsweise gute Qualität, d.h. eine bessere als bei den Geschäften des Angeklagten A mit den xx Abnehmern und eine, die der Qualität des in xx gehandelten Marihuanas entsprach. Auch im Rahmen der xx Geschäfte kam es schließlich, wie bei dem Ausfall des Xy hinsichtlich der Geschäfte mit Kokain im xx xx-Viertel zudem dazu, dass stattdessen der Angeklagte C hinzugezogen wurde, der innerhalb des Clubs weitgehend den Anweisungen anderer unterlag. Für die Beteiligung des Angeklagten B spricht letztlich auch der oben näher beschriebene, durch Abspielen in Augenschein genommenen Videofilm vom 12.03.2018 um 23:08:23 Uhr. Zwar ist der Kammer durchaus bewusst, dass es sich hierbei nicht um ein geschäftliches, sondern um ein rein freundschaftliches Treffen der Beteiligten gehandelt haben kann. Jedoch ergibt sich aus dem Videofilm jedenfalls, dass der Angeklagte B mit weiteren im Rahmen der xx Lieferschiene tätig gewordenen Akteuren in freundschaftlichem Austausch und Kontakt stand und diese im Clubhaus Betäubungsmittel konsumieren ließ. d. Hinsichtlich des Falles 52 ließ sich entsprechend der durch Vernehmung der Zeugin xx eingeführten Angaben des Ln feststellen, dass es zunächst zu einer Anzahlung von 2.000,00 € für eine Lieferung von einem Kilogramm Marihuana guter Qualität kam und der Rest des Kaufpreises im Dezember im Zusammenhang mit einer weiteren Lieferung von vier Kilogramm Marihuana, davon zwei Kilogramm in üblicher, guter und zwei Kilogramm in schlechterer Qualität gezahlt wurde. Dies entspricht den Feststellungen im Urteil gegen den Ln, auf das sich der Angeklagte A in seiner Einlassung bezogen hat. e. Auch die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufes in Fall 53 ließen sich anhand der Aussage der Zeugin xx zu den Angaben des Ln, wonach dieser insgesamt 10.000,00 € für diese Lieferung zahlte, sowie der Einlassung des Angeklagten A treffen. f. Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufes in Fall 54 beruhen ebenfalls auf der Aussage der Zeugin xx zu den Angaben des Ln, welcher den Anklagevorwurf insoweit einräumte, sowie der Einlassung des Angeklagten A . g. Auch die zu den Fällen 55 und 56 getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage der Zeugin xx zu den Angaben des Ln, welcher den Anklagevorwurf insoweit einräumte, sowie der Einlassung des Angeklagten A . Sie beruhen darüber hinaus auch auf der Einlassung des ehemals mitangeklagten und gesondert verurteilten K sowie den Aussagen der Zeugin Richterin am Landgericht xx und des Zeugen Ge. aa. Der gesondert verurteilte K hat sich zu diesen Fällen (bzw. den Fällen 21 und 22 der Anklageschrift) über seinen Verteidiger teilweise geständig eingelassen. Er hat ausdrücklich erklärt, dass die durch seinen Verteidiger vorgetragenen Einlassungen zutreffend sind. Nachfragen wurden nicht zugelassen. Er räume die Taten wie in Fall 21 und Fall 22 der Anklageschrift beschrieben mit wenigen Einschränkungen ein. Fall 21 der Anklageschrift (d.h. Fall 55) werde vollständig eingeräumt, wobei die Anleitung des Ge durch den K nicht im Sinne einer dichten Koordinierung des Handelns mit den Betäubungsmitteln und der Fahrt des Ge gesehen werden dürfe, sondern der K als „Informationsmittler“ zwischen dem Ge und dem Angeklagten A fungiert habe. Er habe zu beiden Personen den Kontakt gehalten und den Angeklagten A über den Streckenverlauf und Sonstiges, so wie es der Telekommunikationsüberwachung zu entnehmen sei, informiert. Der Angeklagte A habe keinen Kontakt zu dem Ge gehabt, weshalb der K darum gebeten worden sei, die Informationen weiterzugeben. Im Übrigen werde dieser Fall so zugestanden, wie angeklagt. Hinsichtlich Fall 22 der Anklageschrift (d.h. Fall 56) gelte Gleiches bezüglich der Fahrt des Ge. Auch hier habe der K als „Informationsmittler“ zwischen dem Angeklagten A und dem Ge fungiert. Der Transport von Finanzmitteln sei dem K hingegen nicht bekannt. Dies beziehe sich insbesondere auch auf das im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnete Gespräch, in dem er einen Scherz über Geld und Prostituierte mache. Dies sei als reine Scherzerklärung zu verstehen und nicht als Hinweis darauf, dass er über Geldmengen verfügt habe. Bezüglich beider Sachverhalte sei es so gewesen, dass der K dem Angeklagten A diese Hilfestellung angeboten habe. Man habe sich geeinigt, dass die Taten so stattfinden sollten. Der K habe für diese Tatbeteiligung keine Geldmittel oder andere geldwerte Vorteile erlangt. Es sei durch verschiedene Personen über Preise und Ähnliches gesprochen worden. Bei dem K sei es jedoch nur um eine Gefälligkeit gegangen. Er habe davon nicht in finanzieller Weise profitiert. Hinsichtlich des Ge sei es so gewesen, dass er, der K, diesen aus der Nachbarschaft gekannt habe, seitdem der Zeuge 10-13 Jahre alt gewesen sei. Er habe auch die Mutter des Ge näher gekannt. Der Ge habe sich in Haft und der K sich währenddessen in der Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker befunden. Dies sei auch der Mutter des Ge bekannt gewesen. Als die Haftentlassung des Ge angestanden habe, habe die Mutter des Ge kein Interesse daran gehabt, diesen bei sich aufzunehmen und den K um Hilfe gebeten. Man sei dann dahingehend übereingekommen, dass er, der K, den Ge für eine Übergangszeit bei sich wohnen lassen würde, die letztlich etwa ein Jahr betragen habe. Der Ge sei im engeren Bekanntenkreis einer der wenigen mit einem Führerschein gewesen. Daher habe er, der K, dem Angeklagten A bereits einige Zeit vor dem Tatgeschehen angeboten, dass der Ge ihn mit dem vorgenannten Fahrzeug der Marke BMW nachhause bringen könne, wenn der Angeklagte A nicht mehr fahren könne oder wolle. In dem mitgeschnittenen und eingeführten Telefonat vom 12.11.2017 um 11:07:39 Uhr (Bl. 128 d. FA1) sei ein solches Angebot noch abgelehnt worden, später sei es dann aber manchmal dazu gekommen, dass der Ge Fahrten nachhause durchgeführt habe, weil Personen nicht fahrtauglich oder ohne Führerschein gewesen seien. Das vorgenannte Fahrzeug der Marke BMW sei von verschiedenen Personen benutzt worden und der Ge habe Fahrten für verschiedene Personen damit durchgeführt. Das bereits etwas ältere Fahrzeug habe dem Angeklagten B gehört und sei „wie ein Wanderpokal“ herumgereicht worden. Man habe nicht immer genau gewusst, wo es gerade gewesen sei und habe sich bei Interesse danach erkundigen müssen. Wer die anderen Fahrer gewesen seien, habe ihn, den K, nicht interessiert und sei ihm auch nicht bekannt. Er sei selbst auch als Beifahrer mit dem Fahrzeug mitgefahren und durch den Ge irgendwo hingefahren worden. Das Fahrzeug sei auch manchmal bei ihm geparkt gewesen. Wenn er gefahren worden sei, habe er sich auch um die Betankung des Fahrzeugs gekümmert. Er wisse nicht, wie dies durch andere gehandhabt worden sei. Er habe den Ge nicht für etwaige Fahrten bezahlen müssen, da man „aus einem Topf gegessen“ habe. Die Einlassung des K ist überwiegend glaubhaft und steht in Einklang mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme – insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten A . Soweit der Angeklagte hinsichtlich Fall 56 angegeben hat, der Transport von Finanzmitteln sei ihm nicht bekannt gewesen, sieht die Kammer diese Einlassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Inhalt von am 24.03.2018 und 25.03.2018 geführten und durch Abspielen sowie ggf. Verlesen der Übersetzungen eingeführten Telefongesprächen, hingegen als widerlegt an. Die Einlassung des K, er habe den Ge, als dieser bei ihm lebte, in seinem Umfeld - insb. auch dem Angeklagten A - als Fahrer vorgeschlagen, wird bestätigt durch den Inhalt eines Telefonats bereits vom 12.11.2017 um 11:07:39 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx). In diesem Telefonat erklärt der Angeklagte A , dass er kein Festnetz habe und der K den „xx“, d.h. den Angeklagten C , anrufen solle. Der K erklärt daraufhin, dass doch der „xx“ hier sei, dieser deutsche Junge - gemeint ist insoweit der Ge. Er könne den auch schicken. Er rufe erst den „xx“ an und wenn das nicht klappe, werde er, der K, den Jungen hochschicken. Der Angeklagte A erwidert darauf, dass er auf den Jungen „scheiße“, er kenne ihn nicht und der K verspricht, „xx“ anzurufen. Der Angeklagte A hat darüber hinaus nach der Einlassung des K zu den Fahrten des Zeugen Ge mit dem Fahrzeug der Marke BMW erklärt, dass es zutreffe, dass der Zeuge Ge ihn, den Angeklagten, öfter durch die Gegend gefahren habe, weil der Zeuge Ge über einen Führerschein verfügt habe. Auch hat sich der Angeklagte A unmittelbar nach der entsprechenden Einlassung des K dahingehend eingelassen, dass die Einlassung des K, seine Tatbeteiligung sei eine Gefälligkeit gewesen, für die es weder Geld noch Drogen gegeben habe, zutreffend sei. bb. Der wegen seiner Beteiligung an den Taten zu Fall 55 und Fall 56 rechtskräftig verurteilte Zeuge Ge hat hinsichtlich des Falles 55 in Übereinstimmung mit den vorgenannten Einlassungen bekundet, dass es zutreffend sei, dass er am 17.03.2018 mit Marihuana in dem vorgenannten Fahrzeug der Marke BMW gefahren sei. Es seien zwei Kilogramm Marihuana gewesen. Der Dealer habe „xx“ geheißen. Diesen habe er auch gesehen. Es könne sein, dass er die Adresse des Dealers von dem K erhalten habe. Er habe auf jeden Fall eine Adresse gehabt. Als er vorgefahren sei, sei jemand heruntergekommen und habe ihm Drogen in das Auto gelegt. Es könne sein, dass der K ihm die Adresse in xx gegeben habe. Mit den Angeklagten B oder A habe er diesbezüglich keinen Kontakt gehabt. Für die Fahrt habe er 100 € erhalten, zunächst zum Tanken und den Rest für sich selbst. Das Geld habe auf dem Tisch in der Wohnung gelegen. Er sei schlicht davon ausgegangen, dass das Geld zum Tanken und für ihn gewesen sei. In xx sei er in die ihm genannte Straße gefahren. Dann sei jemand heruntergekommen und habe die Drogen aus dem Auto geholt. Anschließend sei er mit dem leeren Fahrzeug wieder nach xx gefahren. Geld habe er in xx nicht entgegengenommen. Von dem Marihuana habe er sich 15 g zum Eigenkonsum „abgezwackt“. Auf Nachfragen gab der Zeuge an, er könne sich ganz ehrlich gar nicht mehr daran erinnern, wer ihm den Auftrag gegeben habe, das Ganze sei schon so lange her. Auf der Rückfahrt habe er Kontakt mit dem K gehabt. Er habe gesagt, wann er in xx sei. Auf der Hinfahrt habe er keinen Kontakt gehabt. Soweit dies in dem ihn betreffenden Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.10.2018 (Az. xx) anders festgehalten sei, so sei dies falsch notiert worden. Hinsichtlich des Falles 56 hat der Zeuge in Übereinstimmung mit den vorgenannten Einlassungen bekundet, er sei am 26.03. noch einmal gefahren. Er sei bei „xx“ gewesen und dann in Richtung xx gefahren. Das sei ebenfalls so abgelaufen, wie bezüglich des Falles 55 geschildert. Da sei er dann später angehalten worden. Bei dieser zweiten Fahrt habe er keinen Kontakt zu dem K gehabt. Wer ihm die Adresse gegeben habe, wisse er nicht, das sei alles zu lange her. Auf der Fahrt telefoniert habe er auch nicht. Das Geld habe wieder auf dem Tisch in der Wohnung gelegen, wie beim ersten Mal. Gleiches gelte für die Fahrzeugschlüssel. Mit „Wohnung“ meine er die Wohnung des K, da habe er sich ja auch später selbst angemeldet. Dass das Fahrzeug von dem Angeklagten B gewesen sei, habe er erst später erfahren. Es sei bei den Fahrten jeweils um zwei Kilogramm Marihuana gegangen. Die zweite Fuhre habe er, der Zeuge Ge, auch selbst gesehen, auf die erste habe er nur einen Blick geworfen. Den K kenne er seit elf Jahren, man sei befreundet. Einen Führerschein habe er damals gehabt und auch heute noch. Durch wen die Geschäfte vermittelt worden seien, sei ihm nie mitgeteilt worden. Auf Nachfrage hat der Zeuge Ge angegeben, das Fahrzeug habe er nach den durchgeführten Fahrten wieder vor die Haustür in xx gestellt und den Schlüssel einfach wieder auf den Tisch gelegt. Daran, dass der Angeklagte B ihn mit dem Fahrzeug abgeholt oder gefahren habe, könne er sich nicht erinnern. Nach dem Geschehen am 17.03. sei er, soweit er sich erinnern könne, direkt nachhause gefahren. Mit wem der K in Kontakt gestanden habe, könne er nicht sagen. Nach seiner Erinnerung habe zwischen ihm und dem K nicht ständig ein Kontakt während der Fahrt stattgefunden. Ob er bei einer Tankstelle war, könne er mangels Erinnerung nicht sagen. Dies sei unwichtig für ihn. Der Zeuge Ge gab ferner auf Nachfrage an, nur den K im Saal zu kennen, die sich ebenfalls im Saal befindlichen Angeklagten A , B und C hingegen nicht. Er wisse auch nicht, was ansonsten mit dem Auto geschehen sei. Auf den Vorhalt hin, dass der Zeuge Ge mit weiteren Personen im Saal auf dem am 3. Hauptverhandlungstag durch Abspielen in Augenschein genommenen Videofilm vom 12.03.2018 zu sehen sei, hat der Zeuge zunächst erklärt, dies sei ihm neu und gefragt, ob es sicher sei, dass er auf dem Video zu sehen sei und nicht stattdessen der K. Nach Rücksprache mit seinem Zeugenbeistand bekundete der Zeuge Ge, er habe die Angeklagten vielleicht mal gesehen. „Kennen“ heiße das für ihn nicht. Er wisse nicht, was die drei beruflich machen, in welche Aktionen sie verstrickt seien oder Ähnliches. Er habe sie vielleicht mal zuhause bei ihm und dem K gesehen. Diese letzte Aussage des Zeugen zu einem allenfalls flüchtigen Verhältnis, insbesondere zu dem Angeklagten A , ist unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge Letzteren näher kannte und jedenfalls von den Geschäften mit den xx Abnehmern, in die er verwickelt war, Kenntnis hatte. Die Aussage des Zeugen war von starken Entlastungstendenzen hinsichtlich der Rolle des K, der Angeklagten sowie auch des Zeugen selbst geprägt. Er hat sich korrigiert, als ihm bewusst wurde, dass seine Aussage mit weiteren Beweismitteln unvereinbar ist. So ist der Zeuge auf dem am 3. Hauptverhandlungstag durch Abspielen in Augenschein genommenen Videofilm vom 12.03.2018 eindeutig im Zusammensein u.a. mit den Angeklagten A und C und dem K erkennbar. Als insoweit filmende Person konnte der Angeklagte B identifiziert werden. Auch hat der Angeklagte A angegeben, dass der Zeuge ihn öfter durch die Gegend gefahren habe. Schließlich grüßte der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Angeklagten A , B , C und den K überschwänglich. Soweit der Zeuge Ge bekundet hat, bei der zweiten Fahrt habe er keinen Kontakt zu dem K gehabt und nicht telefoniert, so ist auch dies in der Zusammenschau mit den weiteren Beweismitteln sowie aufgrund der zu Tage getretenen Entlastungstendenzen des Zeugen nicht glaubhaft. Der K selbst hat angegeben, auch hinsichtlich der zweiten Fahrt vom 26.03.2018 als „Informationsmittler“ tätig gewesen zu sein. Dies wird bestätigt durch die diesbezüglich eingeführten Telefonate, insbesondere das eingeführte Telefonat vom 26.03.2018 um 23:59:12 Uhr, in dem der K dem Angeklagten A u.a. mitteilt: „Ich habe ihn angerufen, ‘Sie sind hinter mir‘ sagte er“ (s.u). cc. Die Zeugin Richterin am Landgericht Aachen xx hat hinsichtlich der Hauptverhandlung, die in der Verurteilung des Zeugen Ge vom 26.10.2018 (Az. xx Landgericht Aachen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mündete, glaubhaft bekundet, der Zeuge Ge habe sich hinsichtlich der Durchführung von Kurierfahrten am 17. und 26.03.2018 geständig gezeigt. Hinsichtlich des ersten Falles habe er geschildert, am 17.03. von einer Person instruiert worden zu sein, die ihm gesagt habe, wohin er habe fahren sollen und dies habe er in sein Navigationsgerät eingegeben. Um wen es sich bei dieser Person gehandelt habe, habe der Ge nicht geäußert. Das Fahrzeug habe er seinen Angaben nach vor seiner Wohnanschrift vorgefunden. Dann sei er seiner Einlassung nach damit in die Niederlande gefahren, wo eine Person namens „xx“ ihm eine Tüte mit Betäubungsmitteln gegeben habe. Er habe angegeben, dann über die Grenze zurück nach Deutschland und dort nach xx zu einer weiteren ihm genannten Adresse gefahren zu sein. Er habe in diesem Zusammenhang auch angegeben, dass er auf der Fahrt mit dem K gesprochen habe und diesem mitgeteilt habe, wann er in xx ankomme. Soweit die Aussage der Zeugin xx in diesem Punkt von der Aussage des Zeugen Ge selbst abweicht, der angegeben hat, tatsächlich habe er dem K auf der Rückfahrt mitgeteilt, wann er in xx ankomme, so hat die Kammer ihren Feststellungen insoweit die Aussage des Zeugen Ge in der Hauptverhandlung, der selbst unmittelbar an dem Geschehen beteiligt war, zugrunde gelegt. Die Zeugin xx hat zudem bekundet, der Ge habe weiter angegeben, in xx habe eine Person die Betäubungsmittel aus dem Fahrzeug genommen und er sei wieder nach xx gefahren. Er habe angegeben, für die Fahrt etwa 15 Gramm Marihuana und zudem etwa 100,00 €, wovon er zunächst das Fahrzeug betankt und sodann etwa 40,00 € für sich behalten habe, erhalten zu haben. Hinsichtlich des zweiten Falles habe der Ge angegeben, am 24.03. einmal nach xx gefahren zu sein, wobei er nicht habe sagen wollen, mit wem und auf wessen Wunsch. Am 26.03. habe er seiner Einlassung nach dann, wiederum auf Instruktion hin, eine weitere Fahrt durchgeführt, wobei er wiederum nicht habe angeben wollen, auf wessen Instruktion hin er gehandelt habe. Zu der Beziehung des Ge zu dem K hat die Zeugin xx bekundet, der Ge habe angegeben, diesen seit elf Jahren zu kennen und dass beide Nachbarn und Freunde gewesen seien und er bei dem K bereits einmal nach seinem ersten Auszug sowie später nach Verbüßung seiner Haftstrafe gewohnt habe. Man habe sich kennengelernt, weil man in dem Haus in der xx-Straße übereinander gewohnt habe. dd. Die Feststellungen zu Fall 55 beruhen weiter auf dem Inhalt der diesbezüglich in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche und Urkunden. Aus verschiedenen Telefonaten vom 11.03.2018, 12.03.2018 und 14.03.2018 ergibt sich, dass der Angeklagte A in den Tagen vor dem 17.03.2018 regen Kontakt mit dem Ln pflegte und diesen jedenfalls am Abend des 12.03.2018 in xx besuchte. Auch der Angeklagte B wurde informiert. So sagt der Angeklagte A etwa in Telefonat vom 11.03.2018 um 10:57:55 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) dem Ln zu, am nächsten Tag zu diesem zu kommen. In einem Telefonat vom 12.03.2018 um 10:24:12 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt er dem Er mit, dass er noch am selben Tag den „xx“ aufsuchen werde. In einem Telefonat um 16:33:53 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) informiert er den Ln darüber, dass er sich auf den Weg mache. In einem Telefonat um 16:51:22 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) vereinbart er mit dem gesondert verfolgten Er, dass er zunächst zu diesem und von dort aus nach xx fahren werde. In einem übersetzten Telefonat um 20:08:22 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt er schließlich dem Ln mit, dass er sich vor dessen Haustüre befinde, worauf der Ln erwidert, er komme sofort. Der Angeklagte B fragt in einem Telefonat vom selben Tag um bereits 19:31:05 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) einen männlichen Gesprächspartner: „Brudi, kommst du mich holen? Kommst du mich einsammeln?“ und teilt mit, dass er sich zuhause befinde. Er führt weiter aus, dass er kein Auto habe und im Café arbeiten wolle. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Angeklagte B sein Fahrzeug dem Angeklagten A bereits für die Fahrt nach xx und xx zur Verfügung stellte. Ab 20:49:30 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) führen die beiden Angeklagten ein Gespräch, das ebenfalls hierfür spricht: […] B: „Wo bist du?“ A: „Ich fahr bald los.“ B: „He? Von wo?“ A: „Von hier.“ B: „Was?“ A: „Von hier.“ B: „xx oder xx, Alter?“ A: „x.“ B (in erfreutem Ton): „Laber.“ […] In einem Telefonat vom 14.03.2018 um 14:02:07 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) äußert der Angeklagte A dem Ln gegenüber u.a. „Hey, Cousin? Ich komm auf jeden Fall, morgen, übermorgen.“ Der Ln erwidert hierauf „Ja, komm, wenn es so ist, Bruder“. In einem Telefonat vom 16.03.2018 ab 10:52:14 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) zwischen dem Angeklagten A und dem Angeklagten B hört man zunächst den Angeklagten A auf Türkisch im Hintergrund sagen: „Er würde morgen früh nach Istanbul fliegen. Aber, der Mann fliegt morgen früh in die Türkei, nach Istanbul, mit seinem Geld… soll nicht dort stehen… ich würde gleich hinbringen…“. Im weiteren Verlauf fragt der Angeklagte A den Angeklagten B , wohin er kommen soll. Der Angeklagte B sagt ihm er solle einfach herkommen, er, der B , gehe jetzt den „xx“ holen und danach komme er. Der Angeklagte A meint, dann dauere das noch anderthalb Stunden und teilt mit: „Dann gehe ich xx-Straße, ruft mich an einfach“. Der Angeklagte B äußert, dass der Angeklagte A doch einfach „runter“ gehen solle, womit der Angeklagte A nicht einverstanden ist, u.a. weil er den Fernseher nicht anbekomme. Aus verschiedenen Telefonaten vom 16.03.2018 ergibt sich weiter in der Zusammenschau, dass der Angeklagte A an diesem Tag bei „xx“ in xx/Niederlande war, um die von dem Ln gewünschten Betäubungsmittel zu bezahlen oder zumindest eine Anzahlung zu leisten. In einem Telefonat vom 16.03.2018 um 11:39:35 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Angeklagte A dem Er auf die Nachfrage „Bist du noch mal, bist du zu dem Ding hingegangen, noch mal, zum xx?“ mit „Gleich, gleich gehe ich hin, älterer Bruder“. Der Er teilt daraufhin mit, dass, „der andere Mann“ warte und der Angeklagte A erwidert „Sag, älterer Bruder, wir werden in ein paar Tagen geben, in ein paar Tagen hat er das direkt“, womit der Er sich einverstanden erklärt. In einem Telefonat ab 13:34:31 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) äußert der Angeklagte A gegenüber einer Person, die von dem polizeilichen Sachbearbeiter als „xx“ identifiziert wurde, u.a., er habe noch tausend Sachen zu erledigen und fahre jetzt zu „xx“. In einem weiteren Telefonat ab 13:52:04 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) bestellt der Angeklagte A bei der Firma „xx“ ein Taxi in das Café in der xx-Straße in xx. Der Inhalt der überwachten Telefonate vom 16. und 17.03.2018 sowie des verlesenen Protokolls vom 17.04.2018 über die GPS-Überwachung des Fahrzeugs des Angeklagten B der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen xx stehen in Einklang mit der geständigen Einlassung des K dahingehend, dass dieser Informationen zur Fahrt des Ge an den Angeklagten A übermittelte. Bereits in einem Telefonat vom 16.03.2018 um 21:25:33 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) bittet der K den Angeklagten A um Übersendung der Adresse „in den Niederlanden“ und die Nummer von einem „Typen“, die ihm der Angeklagte A übermitteln will. Aus dem verlesenen polizeilichen Protokoll vom 17.04.2018 ergibt sich weiter, dass das vorgenannte Fahrzeug am Abend des 16.03.2018 in der Nähe der Wohnanschrift des K und des Ge (xx-Straße xx in xx), nämlich an der Anschrift xx-Straße xx in xx, um ca. 23:55 Uhr abgestellt wurde. Am 17.03.2018 wurde das Fahrzeug gegen 7:31 Uhr wieder in Bewegung gesetzt. In der Zeit von ca. 7:36 bis 7:45 Uhr befand sich das Fahrzeug an der Anschrift der xx Tankstelle, xx-Straße xx in xx. Um ca. 7:52 Uhr wurde die niederländische Grenze in xx passiert. Um ca. 7:58 Uhr erreichte das Fahrzeug xx, um ca. 8:07 Uhr xx. Der K nimmt in einem Telefonat vom 17.03.2018 um 08:20:58 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) Kontakt zu dem Angeklagten A auf und informierte diesen darüber, dass alles nach Plan laufe und der Angeklagte fordert ihn auf, später anzurufen. Aus dem verlesenen polizeilichen Protokoll vom 17.04.2018 ergibt sich weiter, dass das vorgenannte Fahrzeug am 17.03.2018 um ca. 8:21 Uhr in der xx-laan xx in xx eintraf und dort bis ca. 8:41 Uhr verweilte. Anschließend fuhr das Fahrzeug nach xx weiter, wo es um ca. 11:11 Uhr an der Anschrift xx-Straße xx eintraf. Um ca. 11:20 Uhr wurde die Fahrt fortgesetzt. In der Zeit von ca. 11:27 Uhr bis ca. 11:40 Uhr befand sich das Fahrzeug in der xx-Straße in Höhe der Hausnummer xx in xx. Anschließend bewegte sich das Fahrzeug zurück in Richtung xx. In einem weiteren Telefonat vom 17.03.2018 ab 11:46:40 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) informiert der K den Angeklagten A darüber, dass alles in Ordnung sei und spricht davon, dass der „xx“ - gemeint ist insoweit der Ge – „dann kommt“. In einem Telefonat ab 11:47:25 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) spricht der K sodann mit dem Angeklagten B : K: „Guten Morgen, Deutschland, Deutschland“ B: „Guten Morgen, was geht denn?“ K: „<unverständlich> Bruder, ich bin immer noch am Liegen, aber ich war heute Morgen schon wieder früh wach, Bruder, Alter.“ B: „Nur der frühe Vogel fängt den Wurm, oder?“ K: „um 7 Uhr ging schon wieder los, Alter“ B: „Çüs“ K: „Habe ich mich um neun… kurz nach neun habe ich mich wieder hingelegt. Ging die Kiste schon wieder los < flucht >. Aber der „xx“ kommt jetzt nach hier, der xx ist auf dem Rückweg.“ B: „Ja, super.“ K: „Und ich wollte eigentlich dann mit dem… Dingens… mit dem xx runterkommen.“ B: „Ja, Bruder… Was ist mit dem xx, mit der Karte/Kasse?“ K: „Ah buu… ich hab den gar nicht erwartet, ich ruf den mal schnell an, Bruder.“ B: „Ja, okay, Bruder, ich warte.“ Aus dem verlesenen polizeilichen GPS-Protokoll vom 17.04.2018 ergibt sich schließlich weiter, dass das vorgenannte Fahrzeug am 17.03.2018 um ca. 13:31 Uhr wieder in xx, xx-Straße xx bzw.xx, eintraf. ee. Auch die Feststellungen zu Fall 56 beruhen weiter auf dem Inhalt der diesbezüglich in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche und Urkunden. Soweit der K hinsichtlich dieses Falles angegeben hat, der Transport von Finanzmitteln von xx nach xx sei ihm nicht bekannt gewesen, sieht die Kammer diese Einlassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser mit dem Ge in der Nacht vom 24.03.2018 auf den 25.03.2018 wie festgestellt in xx bei dem Ln war, um eine Anzahlung abzuholen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der am 24.03.2018 und 25.03.2018 geführten und durch Abspielen sowie ggf. Verlesen der Übersetzungen eingeführten Telefongespräche sowie der Aussage der Zeugin xx dahingehend, dass der Ge sich in dem gegen ihn geführten Verfahren eingelassen habe, am 24.03. einmal nach xx gefahren zu sein, wobei er nicht habe sagen wollen, mit wem und auf wessen Wunsch. Auch insoweit stellte der Angeklagte B sein Fahrzeug für die Durchführung des Geschäfts zur Verfügung und wurde über den Verlauf der Fahrt informiert. In einem Telefonat vom 24.03.2018 um 20:23:26 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) fragt der Angeklagte A den Angeklagten B , ob dieser sein Auto hergeben könne: B: „Ja, Bruder“ A: „Hallo“ B: „Ja, ja.” A: „Ey, Bruder, kannst du nicht gleich dein Auto geben?” B: „Ja, fährst du gleich mit dem oder was? A: „<unverständlich>” B: „Wer fährt?” A: „Der xx.“ B: „Ja, okay. Und du auch, oder was?“ A: „Ne. <Pause> Hallo?“ B: „Ja.“ A: „Ich schick einen mit.“ B: „Ja, okay.“ A: „He?“ B: „Ja, okay.“ A: „<unverständlich>” B: „Ja, bleibst du da oben? Ja, bleibst du da oben?“ A: „Bruder, ich wollte jetzt dahin kommen, jetzt Laden, Taxi wartet auf mich.“ B: „Ja ok, yallah, komm.“ A: „Ja, ciao.“ B: „Ja, ciao.“ Im Rahmen weiterer Gespräche fand sodann eine dichte Abstimmung zwischen dem K und dem Angeklagten A während der Fahrt nach xx, vor Ort und auf der Rückfahrt statt. Der KK unterhält sich mitunter mit einer weiteren männlichen Person im Fahrzeug, die sich - in einer Zusammenschau mit den weiteren Erkenntnissen sowie insbesondere auch im Hinblick auf das vorgenannte Gespräch - als der Ge identifizieren lässt. So erkundigt sich der Angeklagte A insbesondere in einem Telefonat vom selben Tag um 22:49:16 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) bei dem K nach dem Stand der Dinge: […] A: „Was machst du?“ K: „Ich mache Bauchtanz. Was machst du?“ A: „Seid ihr schon da Cousin?“ K: „Wat für schon da, hast du durchgedreht, wir fahren gerade Richtung Autobahn.“ A: „Bei Gott?“ K: „Bist du Trottel oder was, Kerl. xx, xx und so haben wir hingefahren. Bist du verrückt oder was, Kerl.“ A: „Bruder, weißt du, was der xx sagt zu mir?“ K: „Was denn?“ A: „Der sagt zu mir, ruf den, ich bin elf Uhr da. Sage… Aloo? Aloo?“ <A sagt im Hintergrund: „Hey Bruder, bringe doch mein rotes Telefon.“ Eine männliche Person sagt: „Hey“; das Gespräch wird abgebrochen> In einem anschließenden Telefonat unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse um 22:50:29 Uhr wird das Gespräch fortgesetzt: K: „Aloo?“ A: „Ja?“ K: „Was sagt er?“ A: „Der soll, ruf den an und sag dem, ihr seid elf Uhr da. Was soll ich sagen, um wie viel Uhr werdet ihr da sein.“ K: „Was?“ A: „Wann bist du da?“ K: „Bruder, wir lange dauert das?“ <K spricht im Hintergrund mit Ge: „Wie lange dauert die Fahrt, zweiundhalb Stunden?“> „Ja, zweiundhalb Stunden hin, zweiundhalb Stunden zurück. Sag dem, in zweiundhalb Stunden sind wir da.“ A: „Bruder, das sind anderthalb Stunden, was für zweiundhalb Stunden.“ <K spricht im Hintergrund mit Ge> „ Der sagt, anderthalb Stunden.“ A: „Das sind 160 Kilometer.“ K: „Ne, ne, der sagt, da sind Baustellen überall, der so, da kommst du nicht so schnell durch.“ A: „Ja, okay, bis dann.“ K: „Keine Ahnung, mein Sohn, du, du Arschlochkerl, bist du dort geblieben, um im Laden zu sitzen? Wolltest du nicht zum xx fahren?“ A: „Yaa, ich werde auf die gegenüberliegende Seite gehen, Bruder, ich habe kein Auto.“ K: „Mein Sohn, an dein Bein, ich schwöre dir, ich scheiße dir ans Bein, wenn du da sitzen bleibst. Und ich fahre hier, wa, Bruder. Ich scheiße dir ans Bein.“ <A singt> K: „ <Lachend> An dein, ich werde dir ans Bein scheißen, haa. Hey, geh weg, Alter, ich ruf dich an, wenn ich zurück komm.“ A: „Ja, bis dann.“ K: „Bis dann, los.“ A: „Hol mich an. Bis dann.“ K: „Hey, wo bist du denn dann?“ A: „Hier Laden, auf dich am Warten, wa.“ K: „Ich werde in deinen Mund scheißen, du kleiner Wichser, du gehst nirgendswohin, dann fahr mit, du Wichser.“ A: „Haaa? Ich komm doch gleich.“ K: „Hey, dann fahr doch mit, Alter.“ A: „Bruder, geht nicht, ich warte doch den Jungen, wenn er bringt. Es gibt ja diesen xx, xx.“ K: „Heee.“ A: „Er würde kommen.“ K: „Würde?“ A: „Kennst du ihn?“ K: „Wer würde das sagen?“ A: „Ja, er wird kommen, er sagt das, billig.“ <Im Hintergrund hört man Stimmen.> K: „Okay, es geht in Ordnung.“ A. „Er ist eigentlich Araber, ich vertraue ihm nicht, aber…“ K: „Eee, Kerl, Arschlochkerl, schaue her..“ A: „Haa?“ K: „70 Euro habe ich ausgegeben, haaa. 50 Euro Tank, 10 Euro Zigaretten. 60 Euro.“ A: „In die Scheide, ich ficke in die Scheide, ohh, ohh.“ K: „Ja.“ A: „Ohh“ < A singt> . K: „Dich <unverständlich>.“ A: „Hey, ich ruf den jetzt an, okay, bis dann.“ K: „Bis dann, Tschü.“ <A spricht im Hintergrund: „ Er glaubt, dass ihr gekommen seid.“ Das Gespräch wird abgebrochen.> In einem Telefonat vom 25.03.2018 um 00:42:47 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der Angeklagte A dem K auf Nachfrage mit, er sei im Laden. Der K äußert daraufhin „Du kleiner Wichser bist noch nicht mal gefahren, wa?!“. Auf die Nachfrage des Angeklagten A „Wo bist du gerade?“ antwortet der K: „Auf dem Weg dahin, wir sind fast da“. In einem weiteren in Telefonat um 00:44:24 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der K u.a. mit: „In 25 Minuten sind wir da“. Der Angeklagte A erwidert darauf „Ruft mich an, wenn ihr da seid“. Der Inhalt eines weiteren Telefonats um 01:05:21 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der K mit, er sei in zwei Minuten da, woraufhin der Angeklagte A erwidert: „Ja, ok, ich ruf den jetzt an“. Mit „den“ ist in diesem Zusammenhang wieder der Ln gemeint. In einem Telefonats um 01:10:47 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der Angeklagte A dem K mit: „Aloo, älterer Bruder, ich habe ihn vergessen, ich rufe ihn sofort an.“ In einem weiteren Telefonat um 03:41:52 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der K dem Angeklagten A u.a. mit „In den Arsch der Nutte stecke ich jetzt Hunderter und Fünfhunderter rein“ und nach Rücksprache mit dem Fahrer, d.h. dem Ge, dass sie noch 38 km entfernt seien. Sie sprechen über die erfolgte Zeitumstellung von zwei auf drei Uhr. Der Angeklagte A vereinbart mit dem K, dass der „Junge“ diesen nachhause bringen und der Angeklagte dann bei ihm übernachten werde. Aus den vorgenannten Äußerungen des K dahingehend, er gebe Geld aus, und er stecke „Hunderter und Fünfhunderter“ „in den Arsch der Nutte“ zieht die Kammer den Schluss, dass auf der Fahrt von xx zurück nach xx die von dem Ln übergebene Anzahlung transportiert wurde. Es liegt insoweit nahe, dass der K dem Angeklagten A scherzhaft damit drohte, das zu transportierende Geld auszugeben. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin xx zu dem nach der Einlassung des Ln üblichen Vorgehen dergestalt, dass bei den Betäubungsmittelgeschäften mit dem Angeklagten A in der Regel zunächst Anzahlungen bei ihm abgeholt worden seien. In einem weiteren Telefonat um 04:08:53 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse teilt der K dem Angeklagten A u.a. mit: „Wir sind gerade in xx“. In einem späteren Telefonat um 04:58:25 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse fordert der Angeklagte A den K u.a. auf, die Tür aufzumachen. Das Mobiltelefon des Angeklagten A ist zu diesem Zeitpunkt in den Sendemast „xx, xx-Straße“ eingeloggt. In einem deutlich späteren Telefonat um 10:42:30 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) antwortet der K u.a. auf die Nachfrage des Angeklagten B „Und? Wann ward ihr zurück gestern?“ mit „4:00 Uhr, Bruder“ und „Wir haben uns um 6:00 Uhr erst hingelegt, Alter“. Auf die Nachfrage „Wo war denn der Fettsack?“ antwortet der K „Unten im Laden“ und „Der ist jetzt hier am Pennen, der Sack“. Die Gesprächsteilnehmer beziehen sich dabei offenkundig auf den Angeklagten A . Der Angeklagte B fragt weiter „Der xx ist auch am Pennen, wa?“. Der K stimmt zu und erklärt: „Aber ich weck den, wenn du fahren willst, ich weck den“ und auf die Äußerung des Angeklagte B hin, dass er jetzt gerne unter die Dusche springen würde: „ich weck den jetzt, dann schick ich den los“. In einem Telefonat am 25.03.2018 um 11:45:40 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) bestellt sich der Angeklagte A ein Taxi zur xx-Straße xx. Auf Nachfrage nennt er den Namen „K“. Das Mobiltelefon des Angeklagten A ist zu diesem Zeitpunkt wieder in den Sendemast „xx, xx-Straße“ eingeloggt. In einem Telefonat am 26.03.2018 um 12:04:02 Uhr (Überwachter Anschluss: IMEI xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) ruft der Angeklagte A bei dem Unternehmen xx an und fragt, was eine Taxifahrt von der xx-Straße nach xx kosten würde. Er erhält die Antwort, dass die Fahrt 45,00 € kosten würde und sagt zu, sich zu melden. In einem weiteren Telefonat um 12:21:29 Uhr (Überwachter Anschluss: IMEI xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) ruft der Angeklagte A bei dem Unternehmen xx an und stellt die gleiche Frage. Nach einer Stunde müsse er zurück. Er erhält die Auskunft, dass der Preis 50,00 € pro Fahrt sei. Der Angeklagte A handelt dann den Preis herunter und gibt an, dass er der „xx“ sei. Er erhält daraufhin das Angebot von 70,00 € für Hin- und Rückfahrt. In einem weiteren Telefonat mit einem Gesprächspartner aus dem Unternehmen xx um 12:30:44 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse erkundigt sich der Angeklagte A bei seinem Gesprächspartner danach, ob dessen Bruder fährt, was verneint wird. Der Angeklagte A äußert daraufhin: „Schick mir keinen Otto, Bruder“. In einem weiteren Telefonat mit einem Gesprächspartner aus dem Unternehmen xx um 12:31:41 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse nennt der Angeklagte A schließlich die Anschrift: „xx, Bruder, xx-Straße“. Vor dem Hintergrund der in der Nacht zuvor geführten Gespräche sowie der üblichen, u.a. auch in Fall 55 gewählten, Vorgehensweise, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte A das Taxi bestellte, um damit zu dem Dealer „xx“ in die Niederlande nach xx zu fahren, um mithilfe der zuvor durch den Ge und den K beim Ln abgeholten Anzahlung den Kaufpreis für die Betäubungsmittel zu bezahlen. Am Abend des 26.03.2018 besprachen der Angeklagte A und der K eine weitere Kurierfahrt des Ge unter Nutzung des vorgenannten Fahrzeuges der Marke BMW des Angeklagten B . In einem Telefonat um 18:25:00 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) erkundigt sich der Angeklagte A nach dem „Jungen“, womit der Ge gemeint ist, und der K erkundigt sich nach einem Auto, woraufhin der Angeklagte A „xx“ erwähnt, womit erneut der Angeklagte B gemeint ist. Der Inhalt des Telefonats stellt sich auszugsweise wie folgt dar: <Begrüßung> A: „„Buro“ <Vermutlich im Sinne „Bruder“> , wo ist der Junge?“ K: „Hast du Auto organisiert?“ A: „Ja, der ältere Bruder xx ist hier, im Laden.“ K: „Okay, es geht in Ordnung, der ist hier. Beziehungsweise, der war einkaufen, der kommt jetzt direkt wieder zurück. Ich ruf den mal an, wo der ist.“ A: „Ja, sag, er soll in xx einsteigen und hierhin kommen, sag.“ K: „Ja, okay, es geht in Ordnung.“ A: „Es geht in Ordnung mein Lieber.“ K: „Eeee, du, steig du auch ein, komm zu mir.“ A: „Ja, ich komme gleich zu dir.“ <Verabschiedung> Der Inhalt eines weiteren Telefonats um 18:26:11 Uhr unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse, in dem es auch um den Angeklagten B geht, ist der Folgende: A: „Hey, Bruder?“ K: „Ja.“ A: „Wie heißt das, der ältere Bruder xx kommt, um ihn/es abzuholen, geht es in Ordnung?“ K: „Ja, noch besser. Dann warte, dann soll der zwei Minuten warten, eee, ich frag mal, wo der Tuppes ist. Der wollte nämlich hier zur Werkstatt, ich bin noch in der Werkstatt.“ A: „Ach ja, okay.“ K: „Warte, er soll zwei Minuten warten, dann sage ich, wohin der kommen soll.“ A: „Ja, okay, bis dann.“ K:: „Bis dann, Tschü.“ In einem weiteren Telefonat um 18:47:47 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) wird u.a. Bezug auf „letztens“ genommen, womit offensichtlich – eine alternative Deutung ist nicht ersichtlich – die Kurierfahrt vom 17.03.2018 gemeint ist: A: „Ja. Wo, wo bist du?“ K: „Mein Junge, ich bin jetzt Zuhause, wie ein Junge warte ich hier auf euch.“ A: „Ja, der kommt jetzt.“ K: „Okay, es geht in Ordnung.“ A: „Es geht in Ordnung, bis dann.“ K: „Und dann soll der zu dir oder was?“ A: „Haaa?“ K: „Und dann soll der zu dir?“ A: „Nein, der sagt dem doch, es gibt ja, wie letztens.“ K: „Okay, es geht in Ordnung. Ja, okay, das wissen wir.“ A: „Ja.“ K: „Yaa, wer wird „xx.“ <Phon.> und so geben?“ A: „Es ist beim älteren Bruder xx.“ K: „Okay, es geht in Ordnung.“ A: „Geht es in Ordnung, Cousin?“ K: „Okay, Bruder.“ A: „Ich komme gleich zu dir.“ K: „Alles klar, bis gleich.“ A: „Wenn, noch was, schaue her, geh zu niemandem, haaa. So, Dings.“ K: „ <Unverständlich> was?“ A: „Du weißt, .. <unverständlich> das. Also, warte auf mich.“ K: Ja, ja, ich weiß Bescheid. Ja, ja, ich weiß Bescheid. Die Gesprächsteilnehmer machen nun Späße. Angeklagte A erklärt, sein Name sei „Bombardement“, der K sagt, der Name des Angeklagten A sei „Psychopath“. A: „Hey, warum kommst du nicht hierhin? <Unverständlich> .“ K: „Mein Junge, ich bin gerade von der Arbeit gekommen. Ich und meine Kleider sind dreckig. xx ist gerade gekommen, xx <Phon.> ist hier. Mein Junge, ich, ich kann mich doch nicht in 70 teilen, Alter.“ A: „Ja, okay.“ K: „Ich war bis gerad Arbeiten, Bruder. Komm gleich einfach.“ A: „Ja, wenn dieser Dicke weggegangen ist, ruf mich.“ K lacht und sagt: „Bis dann, bis gleich, Tschü.“ A: „Bis dann, Tschau.“ In einem Telefonat um 18:57:57 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber „C“) lässt der Angeklagte B sich den Angeklagten A an das Telefon holen: A: „Hallo.“ B: „Hallo.“ A: „Ja.“ B: „Soll er…Soll er zu dir oder direkt zum xx?“ A: „Direkt zu dem, Bruder.“ B: „Ja okay, yalla. Ciao“ A: “Ciao” Hieraus lässt sich schließen, dass der Angeklagte B sich zu dieser Zeit in Begleitung des Ge befand, welcher mit „er“ gemeint ist. Der Angeklagte B wusste zwar nicht über den genauen weiteren Ablauf Bescheid, ihm war jedoch nach dem Gesprächsinhalt bekannt, dass der Ge letztlich zu „xx“ fahren sollte. Da sich die Angeklagten insoweit ohne weitere Erklärung verstanden, ist auch davon auszugehen, dass dem Angeklagten B der Zweck der geplanten Fahrt des Ge bekannt war. In einem weiteren Telefonat um 19:18:43 Uhr (Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) erkundigt sich der K bei dem Angeklagten A nach der Adresse des „xx“, da Ge diese benötigt. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Sicherstellungsbericht vom 26.03.2018 ergibt sich, dass der Ge gegen 20:15 Uhr auf der B 56 N mit dem Fahrzeug des Angeklagten B der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen „xx“ aus Richtung der Niederlande kommend an der Abfahrt xx angehalten und kontrolliert wurde, in dem Fahrzeug eine Alditüte mit ca. 2020 Gramm Marihuana (brutto) gefunden wurde und der Ge vorläufig festgenommen wurde. Nach der Festnahme des Ge reagierten die Angeklagten A und B sowie der K in mehreren Telefongesprächen auf das Geschehen. In einem Telefonat um 22:34:34 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) teilt der Angeklagte A dem Angeklagten B ohne Begrüßung unmittelbar mit: „Bruder, die haben den gefickt, wa…die haben den gefickt“. Der Angeklagte B antwortet sofort ohne weitere Nachfrage: „Ey, komm mal nach hier“. Insbesondere aus diesem Gespräch folgt, dass der Angeklagte B , der ohne weitere Erklärung verstand, worauf der Angeklagte A Bezug nahm, über das geplante Geschäft vollständig informiert war. In einem Telefonat um 22:41:09 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: x) fordert der K den Angeklagten A auf: „Rufe sofort den Rechtsanwalt an“. Letzterer antwortet mit „Okay“. In einem weiteren Gespräch unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse um 22:46:31 Uhr fragt der Angeklagte A den K: „Bruder, wo sollen sie ihn angehalten haben?“. Der K erwidert: „Ich weiß es nicht, noch gibt es keine Nachricht“. Der Angeklagte A teilt mit: „Der Rechtsanwalt sagt: „Wo? Ich muss den Ort wissen.“ sagt er“. Der K sagt daraufhin zu: „Okay, es geht in Ordnung. Sobald Dings angerufen hat, sage ich Bescheid“. In einem weiteren Gespräch unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse um 22:55:08 Uhr fragt der Angeklagte A : „Hey, Bruder, wie heißt der Junge ganz genau?“. Der K antwortet: „Ge“ und teilt auf Nachfrage mit, er, der K, sei zuhause. In einem weiteren Telefonat unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse um 23:59:12 Uhr tauschen sich der K und der Angeklagte A u.a. über das Ausschalten und die Zerstörung von „Krimskrams“, gemeint sind Mobiltelefone, aus. Der K versichert gegenüber dem Angeklagten A , dass „er“, gemeint ist der Ge, nichts sagen werde. Auch ergibt sich aus dem Gespräch, dass Kontakt zu dem Verteidiger des Ge bestand. Beide unterhalten sich darüber hinaus insbesondere über einen Kontakt des K zu dem Ge kurz vor dessen Kontrolle. So äußert der K: Er hat mir nicht geschrieben. Ich habe ihn angerufen, „Sie sind hinter mir“ sagte er.“ In einem Telefonat unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse vom 27.03.2018 um 00:11:22 Uhr weigert sich der Angeklagte A , zu dem K zu kommen: […] A: „Gehst du hoch?“ K: „Nein, komm du doch hierhin.“ A:: „Bruder, bist du krank?“ K: „Warum?“ A: „Bruder, sie würden dorthin kommen.“ […] Nach der Festnahme des Ge bemühten sich der K und der Angeklagte A weiter um dessen Unterstützung. In einem Telefonat unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse vom 27.03.2018 um 10:56:20 Uhr, in dem der K insbesondere einen Austausch von Telefonen und Karten wünscht, tauschen sie sich über eine geforderte Kaution zwischen fünf und fünfzehntausend Euro aus In einem Telefonat vom 28.03.2018 um 12:43:55 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: x) fragt der K den Angeklagten A u.a. „Hast du die Krimskrams organisiert?“, was Letzterer bejaht und vorschlägt, diese später gemeinsam zu holen. In einem Telefonat unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse vom selben Tag um 20:19:31 Uhr zeigt sich der K erbost darüber, dass der Angeklagte A die Frage, ob er sie, d.h. „Krimskrams“, geholt hat, verneint (K: „Hey, das ist doch nicht dein Ernst, wa, Bruder?“). In einem übersetzten Telefonat unter Nutzung der vorgenannten Anschlüsse vom 29.03.2018 um 11:52:17 Uhr fragt der K den Angeklagten A u.a., ob dieser die Telefone organisiert hat. Letzterer verweist auf einen Handyladen, zu dem der K gehen und sagen soll: „der xx hat dir gesagt, du sollst mir ein Handy mit Karte geben“. Er erklärt weiter: „Der muss dir eine machen direkt, Bruder. Ich hab dem gesagt, der kann nicht mehr warten“. In einem Telefonat vom 31.03.2018 um 11:04:16 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) sprechen der nunmehr über eine neue Telefonnummer verfügende K und der Angeklagte A über 200 Euro, die offenbar für den Ge, genannt „xx“, bestimmt sind und die „xx“, gemeint ist der Angeklagte C , herausgeben soll: […] A: „Komm heute Abend, so morgen früh, dann gehst du diese 200 Euro bei Ding setzen.“ K: „Hee?“ A: „Bei, bei xx.“ K: „Ja, Bruder, der hat mich heute angerufen, ich hab schon gerade bei xx gefragt.“ A:: „Ja.“ K: „ob du da bist. Ich muss das aber heute überweisen, Bruder. Heute ist noch Samstag.“ A: Ja? K: Ja. A: „Ja, okay, dann gehe ich später zu xx, der soll dir 200 Euro geben.“ […] A: „Ja, ist das deine Nummer, Bruder?“ K: „Ja.“ […] Anhand eines ca. zwei Monate späteren Gespräch vom 30.05.2018 ab 18:32:33 Uhr (überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) mit dem K wird deutlich, dass auch der Angeklagte B sich um die Unterstützung des Ge nach dessen Festnahme bemühte. Der K teilt u.a. mit, dass der „xx“, der Rechtsanwalt des Ge, auf „Kohle“ warte. Es geht weiter darum, ob der „Junge“ Besuch erwarten darf und dass ihm Schuhe geschickt werden sollen, wofür Paketmarken benötigt werden. Der Angeklagte B fragt u.a. „Ja, was ist denn mit Geld für den, hat der?“, woraufhin der K mitteilt: „Bruder, Geld hab ich jetzt erst gestern, vorgestern überwiesen. Hundert Euro, hab ich vom xx genommen, hab ich Hundert Euro überwiesen.“ und „Alle 14 Tage überweise ich dem immer die Hundert Euro.“ Der K regt sich im weiteren Gesprächsverlauf darüber auf, dass „xx“, d.h. der Angeklagte A , den Rechtsanwalt nicht bezahle. K habe zumindest schon einmal 500 Euro von diesem haben wollen, damit er dem „Mann“ schon einmal etwas geben könne. Wenn man den Anwalt nicht „füttere“, dann lasse der einen auf einmal fallen und das Ding sei durch. Der Angeklagte B erklärt dazu: „Lass uns mal bis Freitag warten. Und ich guck, dass ich euch spätestens Montag dann 500 Euro da runter bring, Alter“. Der K äußert die Befürchtung: „Dann kommt irgendwann die Staatsanwaltschaft, die legt dat auf den Tisch. Dann wird da nochmal drin rumgekaut und dann bist du gefickt, Bruder. Weil die dann richtig gucken. Das ist doch nicht nötig“. Er beschwert sich weiter, dass er, gemeint ist der Angeklagte A , noch keinen Cent bezahlt habe und er ihm selbst wegen des Geldes für „xx“ die ganze Zeit hinterherlaufen müsse. Er meint, der, gemeint ist der Angeklagte A , verstehe das nicht und denke, das sei ein Kinderspiel. Der Angeklagte B äußert dazu: „Wenn der gleich da ist und Geld in der Tasche hat, dann ziehen wir dem gleich schon Geld ab“. K sagt: „Und wenn der zumindest schonmal fünf Scheine gibt, Bruder. Das ist doch im Endeffekt unser aller Arsch, aue“. Der Angeklagte B sagt zu, ihm gleich was dazu zu sagen, wenn er ihn sehe und K bedankt sich. ff. Auch die Feststellungen zu der schließlich am 29.03.2018 erfolgten Betäubungsmittellieferung beruhen unter anderem auf den eingeführten Telefongesprächen. So ruft der Angeklagte A am 29.03.2018 in einem Telefonat ab 12:45:22 Uhr (Überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) bei dem Unternehmen xx an und bestellt einen Fahrer in die Niederlande „wie letztens“ für 35,00 €. Er erklärt: „Ich bin hier xx-Straße, Café“ und gibt auf Nachfrage die Hausnummer xx an, woraufhin zugesagt wird, dass in 10 Minuten jemand da sei. Demnach ist im Licht der vorangegangenen Feststellungen davon auszugehen, dass sich der Angeklagte anschließend in xx mit „xx“ zur Besprechung des weiteren Ablaufes traf. Am selben Tag um 14:34 Uhr befand sich der Angeklagte ausweislich der Standortdaten seines Mobiltelefons wieder in xx. In einem weiteren Gespräche am Nachmittag ab 15:07:31 Uhr erkundigt sich eine unbekannte männliche Person unter Nutzung des vorgenannten Anschlusses des Angeklagten A bei einer weiteren unbekannten, männlichen Person (Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: xx) danach, ob diese arbeite und nach Verneinung, ob sie wisse, wer heute arbeite, „Jemand korrektes, cooles“?. Die Person nennt einige Namen. Der Anrufer fragt danach, wer den schwarzen Passat ohne Aufschrift fahre und wer am Funk sei. Der Anrufer erklärt, er müsse einmal kurz rüber. In einem Gespräch ab 15:12:54 Uhr teilt die unbekannte männliche Person (Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: xx) der weiteren unbekannten, männlichen Person, die den Anschluss des Angeklagten A nutzt, mit: „Der xx und der xx fahren die…die ohne“. Die andere Person fragt: „Wie ist xx drauf?“ und „Kann man mit dem kurz rüber fahren und wieder zurück kommen?“, worauf der Anrufer antwortet: „Ich glaube schon, wenn du dem ein gutes Trinkgeld gibst“ und „Aber sag nicht, dass du mit mir was geredet hast, ja?“. Er sagt, die andere Person solle einfach „Öcher Wagen“ anrufen und sagen, dass sie mit „Alex“ fahren wolle. Bei einem Anruf um 15:14:34 Uhr bei „Öcher Wagen“ stellt sich heraus, dass „xx“ heute nicht arbeitet. In einem Gespräch ab 15:15:26 Uhr, wiederum unter Nutzung des Anschlusses des Angeklagten A , teilt der Anrufer seinem vorherigen Gesprächspartner (Telefonnummer des Partneranschlusses: xx, Anschlussinhaber: xx) dies mit. Man überlegt, dass eine Frau bei „xx“ ein Taxi ohne Aufschrift bestellen könnte. Schließlich rät der Gesprächspartner dem Anrufer dazu, zu sagen, er wolle mit dem gleichen Wagen fahren, mit dem er heute schon einmal gefahren sei, dem ohne Aufschrift. In einem Gespräch ab 15:18:24 Uhr (Überwachter Anschluss: IMEI xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) erkundigt sich der Anrufer nach einem Festpreis für eine Fahrt nach „xx, xx-laan“ von der xx-Straße in xx aus. Man einigt sich auf einen Festpreis von 70 € hin und zurück und einen Wagen ohne Aufschrift. Der komme in 7, 8 Minuten. Es ist vor dem Hintergrund dieser Gespräche davon auszugehen, dass im Auftrag des Angeklagten A nun die noch ausstehende weitere Kurierfahrt von „xx“ in den Niederlanden nach xx organisiert wurde, wobei diese nunmehr, da der Ge ausgefallen war, in einem Taxi stattfinden sollte. h. Die zu den Fällen 57 und 58 getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf der Aussage der Zeugin xx zu den Angaben des Ln, welcher insoweit insbesondere äußerte, dass in einem Fall zwei und in einem Fall fünf Kilogramm geliefert worden seien, sowie der Einlassung des Angeklagten A . Sie beruhen darüber hinaus auf der geständigen Einlassung des Angeklagten C , der insoweit eingeräumt hat, die Betäubungsmittel - wie festgestellt – bewusst als Fahrgast in einem Fahrzeug nach xx transportiert zu haben. i. Die zu Fall 59 getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls wiederum auf der Aussage der Zeugin xx zu den Angaben des Ln, welcher insoweit von einem dritten Kilo minderer Qualität sprach, sowie der Einlassung des Angeklagten A . Auch diese Feststellungen beruhen darüber hinaus auf der geständigen Einlassung des Angeklagten C , der auch insoweit eingeräumt hat, die Betäubungsmittel - wie festgestellt – bewusst als Fahrgast in einem Fahrzeug nach xx transportiert zu haben. j. Schließlich beruhen auch die zu Fall 60 getroffenen Feststellungen auf der Aussage der Zeugin xx zu den Angaben des Ln, welcher insoweit Geschäfte über zwei und vier Kilogramm Marihuana guter Qualität einräumte, sowie der Einlassung des Angeklagten A . Auch diese Feststellungen beruhen darüber hinaus auf der geständigen Einlassung des Angeklagten C . Dieser hat eingeräumt, am 05.05.2018 in xx einen Bargeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € entgegengenommen zu haben, wobei ihm selbstverständlich bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um einen Betrag für den Erwerb von Betäubungsmitteln gehandelt habe. Auch dies steht in Einklang mit dem Inhalt der bezüglich dieses Falles in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonate. In einem Gespräch vom 05.05.2018 ab 15:53:58 Uhr (Überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx) erkundigt sich der Angeklagte A bei dem Angeklagten C , wie lange es noch dauere. Dieser teilt mit, man stecke noch 15-20 Minuten im Stau und dann dauere es noch 45 Minuten. In einem Gespräch vom 14.05.2018 ab 18:23:10 Uhr (Überwachter Anschluss: xx; Telefonnummer des Partneranschlusses: xx; Anschlussinhaber: xx) teilt der Angeklagte A einer unbekannten männlichen Person mit „Ich fahre zu meinem xx gerad“ und „Ich bin schon in xx. Hier habe ich noch eine Arbeit/Angelegenheit von mir zu erledigen, darüber sollten wir aber nicht am Telefon sprechen. Ich werde dich gleich anrufen“. k. Nach den getroffenen Feststellungen steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass die Angeklagten A und B in den Fällen 55 und 56 zumindest mit dem K und dem Ge und in den Fällen 57 bis 60 zumindest mit dem Angeklagten C als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien ergibt, dass sich insoweit jeweils mindestens drei Personen mit dem jedenfalls konkludent erklärten Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmittelstraftaten zu begehen. Vorliegend drängt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Gesamtschau, insbesondere wegen der im Wesentlichen identischen, zeitlich dicht beieinander liegenden Tatabläufe in der Zeit vom 10.04.2018 bis zum 14.05.2018 in den vorgenannten Fällen, jeweils eine Bandenabrede auf. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Umständen, dass die Zusammenarbeit auf Dauer und im Bewusstsein der Bandenabrede angelegt war. Der Angeklagte A stand bereits im Oktober 2017 in einer laufenden, auf Dauer angelegten, Geschäftsbeziehung mit dem Ln und wurde dabei durch den Angeklagten B überwacht und unterstützt. Die beiden Angeklagten erhielten sodann gerade in diesem bereits geschaffenen Rahmen die Unterstützung durch den K und den Zeugen Ge (Fälle 55 und 56) sowie später den Angeklagten C (Fälle 57 bis 60). Im April 2018 waren bereits mindestens vier Betäubungsmittelgeschäfte (Fälle 52 bis 54) mit Ln abgewickelt worden. Für das Vorliegen einer Bande spricht weiter, dass die Aufgaben in den vorgenannten Fällen in ähnlicher Weise arbeitsteilig erledigt wurden. So oblag dem Angeklagten A jeweils die grundsätzliche Organisation der Betäubungsmittelgeschäfte. Dieser stand vorrangig in Kontakt zu dem Ln und dem Dealer „xx“ und erhielt u.a. die anzufahrenden Adressen. Der Angeklagte B wurde über die Durchführung der Geschäfte informiert, begleitete den Angeklagten A teilweise und half bei Bedarf aus, indem er sein Fahrzeug zur Verfügung stellte. In den Fällen 55 und 56 waren ferner die Aufgaben an den K und den Ge in ähnlicher Weise verteilt. So stand der Angeklagte A jeweils über den K vermittelt in Kontakt zu dem vor Ort agierenden Ge. Zwischen den beiden Kurierfahrten lagen zudem weniger als zehn Tage. Insbesondere anhand des vorgenannten Telefonats vom 26.03.2018 um 18:25:00 Uhr, in dem der Angeklagte A den K nach dem Ge, der K den Angeklagten A wiederum nach einem Fahrzeug fragt und dieser sich daraufhin auf den Angeklagten B bezieht, wird die typische, jedenfalls stillschweigend vereinbarte, Arbeitsteilung zwischen den Beteiligten deutlich. In den Fällen 57 bis 59 kam dem Angeklagten C jeweils die Aufgabe zu, die Betäubungsmittel zu transportieren, nachdem der Ge insoweit aufgrund seiner Festnahme in Fall 56 ausgefallen war. Einer Vermittlung von Informationen durch eine weitere Person bedurfte es in diesen Fällen nicht mehr, da der Angeklagte C und die Angeklagten A und B sich bereits länger kannten, zudem schon im Bereich des Betäubungsmittelhandels zusammengearbeitet hatten und in direktem Kontakt zueinander standen. Auch in Fall 60 waren die Geschäfte grundsätzlich in üblicher Weise organisiert, nur übernahm der Angeklagte C hierbei eine andere Hilfstätigkeit, nämlich die Abholung der Anzahlung. Die Bindung, die die Beteiligten eingegangen sind, bot ihnen auch jeweils eine Basis für die Begehung von Straftaten und einen ständigen Anreiz hierzu. Dass sich alle Beteiligten bei den jeweiligen Tatbegehungen bereits näher kannten, ergibt sich aus dem vorgenannten abgespielten Videofilm vom 12.03.2018, in dem insbesondere auch der Ge im Beisein der anderen als „unser Deutscher“ bezeichnet wird. Aus den vorgenannten eingeführten Telefongesprächen nach der Festnahme des Ge ergibt sich zudem, dass die Angeklagten A und B und der K sich weiterhin um diesen bemühten. Dass der Angeklagte A nicht wusste, wie der Ge genau heißt (Telefongespräch vom 26.03.2018 um 22:55:08 Uhr), steht dem Vorliegen einer Bande nicht entgegen. Gleiches gilt auf der anderen Seite hinsichtlich der teils bestehenden freundschaftlichen Verbindungen zwischen den Beteiligten. Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich die Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben oder mit Namen oder von Person bekannt sind, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden. Auf der anderen Seite schließen verwandtschaftliche, freundschaftliche oder sonstige Beziehungen eine Bandenabrede nicht aus (Weber, aaO, § 30 Rn. 56 f., m.w.N). Die Kammer hat dabei auch nicht übersehen, dass die Beteiligten im Rahmen der Geschäfte teilweise unterschiedliche Interessen verfolgten. Während die Interessen der Angeklagten und Zeugen Ge finanzieller Natur waren, ließ sich entsprechendes hinsichtlich des K nicht feststellen. Doch das Vorliegen unterschiedlicher Interessen schließt eine Bandenabrede gerade nicht aus (Weber, aaO, § 30 Rn. 77, m.w.N). Die konkret begangenen Taten zu Fall 55 und Fall 56 waren auch jeweils Ausfluss der jedenfalls konkludent getroffenen Bandenabrede „A/B/K/Ge“. Sie entsprachen im Ablauf jeweils dem üblichen Vorgehen der Angeklagten A und B und geschahen jeweils im gleichen arbeitsteiligen Zusammenwirken entsprechend der vorgenannten, jedenfalls konkludent vereinbarten, Aufgabenverteilung unter den Beteiligten. Schließlich ist festzuhalten, dass es allein deshalb zu keinen weiteren gleichgelagerten Straftaten der Bande in dieser Zusammensetzung kam, weil der Ge nach seiner Festnahme in Untersuchungshaft kam und damit die Gruppierung in der bestehenden Form nicht mehr arbeitsteilig im Betäubungsmittelhandel tätig werden konnte. Die konkret begangenen Taten zu Fall 56, 57, 58, 59 und 60 waren ihrerseits jeweils Ausfluss der jedenfalls konkludent getroffenen Bandenabrede „A/B/C“ und wurden im gleichen arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einer lediglich kleinen Abweichung hinsichtlich des Beitrags des Angeklagten C in Fall 60 begangen. Die Gruppierung führte den Betäubungsmittelhandel mit dem Ln in der bereits etablierten Form fort, wobei der Angeklagte C an die Stelle vorheriger Beteiligter trat und deren Aufgaben übernahm. Dabei ist bereits aufgrund der vorbestehenden Erfahrungen des Angeklagten C im Betäubungsmittelhandel mit den Angeklagten A und B davon auszugehen, dass insoweit allen Beteiligten von vorneherein bewusst war, dass die insoweit geschaffene Verbindung auf längere Zeit und die Begehung mehrerer Taten angelegt war. l. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der in Fall 56 sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem im Selbstleseverfahren (Selbstleseordner 1) eingeführten Wirkstoffgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln vom 11.04.2018, welches hinsichtlich der Gesamtmenge im Ergebnis einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15,3 % Tetrahydrocannabinol und eine Wirkstoffmenge von 305,7 Gramm darstellt. Die Kammer hat im Übrigen eine Schätzung auf Grundlage der durch Vernehmung der Zeugin xx eingeführten Angaben des Ln und dessen entsprechende Verurteilung, auf die sich auch der Angeklagte A in seiner Einlassung bezogen hat, vorgenommen. So hat der Ln angegeben, wenn er Marihuana guter Qualität bestellt habe, habe er stets Drogen von gleichbleibender Qualität erhalten und hinsichtlich des Geschehens zu Fall 56 geäußert, es seien Drogen guter Qualität bestellt worden. Weiter wurden die Betäubungsmittel auch in den weiteren Fällen von demselben Dealer bezogen. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei dem gehandelten Marihuana von „normaler/guter“ Qualität um Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15 % Tetrahydrocannabinol handelte, einen in der Region üblichen Durchschnittsbetrag guter Qualität. Ausgehend von den Feststellungen in dem gegen den Ln ergangenen Urteil vom 10.12.2018 geht die Kammer weiter von einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10 % Tetrahydrocannabinol aus, soweit nach den Angaben des Ln Marihuana schlechterer Qualität gehandelt wurde (zwei Kilogramm in Fall 52, ein Kilogramm in Fall 59). Mangels anderweitiger Erkenntnisse wurde zur Ermittlung dieses Wirkstoffgehalts der Ankaufspreis von 4.000,00 € im Verhältnis zum Ankaufspreis für die übliche Qualität in Höhe von 5.000,00 € herangezogen: Bei einem Wirkstoffanteil von 15 % Tetrahydrocannabinol und einem Kaufpreis von 5.000,00 € pro Kilogramm für das „gute“ Marihuana ergibt sich demnach bei einem Kaufpreis von 4.000,00 € pro Kilogramm ein Wirkstoffanteil von 12 % Tetrahydrocannabinol. Da es sich insoweit aber um eine bloße mathematische Berechnung handelt, welcher kein tatsächlicher Drogenfund zugrunde liegt, hat die Kammer hiervon ausgehend zugunsten der Angeklagten einen größeren Abschlag vorgenommen und den Wirkstoffanteil des „schlechteren“ Marihuanas auf nur 10 % Tetrahydrocannabinol geschätzt. 9. Eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB oder gar ausgeschlossene Schuldfähigkeit i.S.d. § 20 StGB einer der Angeklagten bei einer oder mehrerer der Taten hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Hinsichtlich der Angeklagten B und C lagen insoweit bereits von vorneherein keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Aber auch hinsichtlich des Angeklagten A , der im Tatzeitraum besonders hohe Betäubungsmittelmengen konsumiert hat, gilt nichts anderes. Diese Feststellung beruht auf den diesbezüglichen, plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K in der Hauptverhandlung, von deren Richtigkeit sich die Kammer hat überzeugen lassen. Die Sachverständige hat zwar nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass bei dem Angeklagten A eine Abhängigkeit polytoxikomaner Art mit aktiver Abhängigkeit im Tatzeitraum (ICD 10: F 19.24) gegeben ist. So konsumiere der Angeklagte seit vielen Jahren regelmäßig THC, Kokain und zuletzt auch Alkohol sowie Ecstasy, MDMA und undefinierbare Tabletten. Diesen Konsum habe er trotz negativer Folgen, d.h. insbesondere zunehmender kognitiver Einschränkungen, fortgesetzt. Auch habe der Angeklagte, der sich der Erwartungen an ihn seitens seiner Eltern bewusst war, jedoch keinen Schulabschluss erlangte, seine Ausbildung abbrach und anschließend keiner geregelten Tätigkeit mehr nachging, andere Interessen zugunsten des Substanzkonsums vernachlässigt. Bei dem Angeklagten A sei im Tatzeitraum jedoch aufgrund des bereits jahrelangen Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol von einer bereits weit fortgeschrittenen Toleranzentwicklung auszugehen. Die begangenen Betäubungsmitteldelikte gingen darüber hinaus mit einer strukturierten Planung und Vorbereitung einher. Hinsichtlich der Tat zu Fall 44 gelte im Ergebnis nichts anderes. Die Sachverständige, die in einem ergänzenden, mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten, Gutachten auch zur Nachtragsanklageschrift nachvollziehbar Stellung genommen hat, hat ausgeführt, dass der von dem Angeklagten A geschilderte Konsum in Fall 44 nicht wesentlich von dem für ihn üblichen Konsum abgewichen sei. Demnach kann auch diesbezüglich aufgrund der bei dem Angeklagten eingetretenen Toleranzentwicklung und dem sich über eine längere Zeit hinziehenden Tatgeschehen nicht von einer verminderten oder gar ausgeschlossenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Auch diese sachverständigen Ausführungen haben die Kammer überzeugt. Zwar sei es, so die Sachverständige, bei dem Angeklagten A , der nach dem Konsum teilweise lange am Fenster stand, manchmal zu der Entwicklung von vorübergehenden drogeninduzierten psychotischen Symptomen (ICD 10: F 19.5) gekommen. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese sich tatbezogen auswirkten. Gleiches gilt nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich des bei dem Angeklagten von der Sachverständigen diagnostizierten amnestischen Syndroms (ICD 10: F 19.6) als Folge eines besonders hochdosierten Konsums psychotroper Substanzen. Auch hat die Sachverständige Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabil impulsiven und dissozialen Anteilen vorgefunden, jedoch nicht feststellen können, dass es sich hierbei bereits um eine Persönlichkeitsstörung handelt, die Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnte. 10. Die weiteren Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK O, den im Selbstleseverfahren eingeführten Berichten über die Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen vom 13.06.2018 (Selbstleseordner 1) sowie den insoweit verlesenen Urkunden, insbesondere hinsichtlich der gegen die weiteren Beteiligten geführten Verfahren und insoweit erfolgten Verurteilungen sowie weiter auf den Aussagen der an diesen Verfahren beteiligten, vernommenen Zeuginnen und Zeugen, wie sie bereits im Einzelnen dargestellt wurden. Der Zeuge KHK O schilderte bei seiner Vernehmung am 29. Hauptverhandlungstag den Gang der von ihm federführend durchgeführten Ermitllungen glaubhaft dahin, dass der Ursprung des Verfahrens ein Hinweis einer Vertrauensperson aus dem Jahr 2017 gewesen sei, wonach der Angeklagte A zusammen mit dem damaligen Präsidenten der Hells Angels xx, dem Zq, in xx umfangreich mit Betäubungsmitteln handeln würde und dem Zq helfen würde, in Spanien Plantagen aufzubauen. In diesem Zusammenhang sei auch ein „xx“ als Läufer benannt worden, der später als der Xy identifiziert werden konnte. Ab Oktober des Jahres 2017 sei es dann zu umfangreicheren Ermittlungen gekommen, in deren Rahmen man auf weitere Beteiligte gestoßen sei. Es sei sehr schnell festgestellt worden, dass es bei den Hells Angels vor allem eine Person gegeben habe, die dem Angeklagten A übergeordnet gewesen sei und von der dieser Weisungen erhalten habe, nämlich den Angeklagten B . Dass der Angeklagte C zunehmend in Rauschmittelgeschäfte eingebunden worden sei, sei erst Ende 2017 festgestellt worden. Zunächst habe es Hinweise darauf gegeben, dass dieser in das Café xx geschickt worden sei, bevor 2018 auch festgestellt worden sei, dass dieser Kurierdienste im Zusammenhang mit einer Lieferschiene zu dem Ln nach xx wahrgenommen habe. V. 1. a. Aufgrund der Feststellungen zum ersten Komplex (xx xx-Viertel) hat sich der Angeklagte A zunächst wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen (Fälle 1 bis 12) sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren 32 Fällen (Fälle 13 bis 43), zum Teil in Mittäterschaft mit dem gesondert verfolgten Xy sowie dem Angeklagten B , gemäß §§ 30a Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte bei den jeweiligen Geschäften als Mittäter. Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH, Beschluss vom 05.10.2010, 3 StR 339/10). Danach setzt Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängt (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17 –, Rn. 7, juris). Der Angeklagte fasste gemeinsam mit dem Xy, sowie im Folgenden auch mit dem Angeklagten B den Plan, dauerhaft mit Marihuana im xx xx-Viertel zu handeln. Dieser Plan wurde anschließend in arbeitsteiligem, bewusstem und gewolltem Zusammenwirken der beiden bzw. drei Beteiligten und jeweils von eigenem Tatinteresse getragen, verwirklicht. Dem Angeklagten A , der finanziell von den Geschäften profitierte, kam dabei als Hauptorganisator auch in der Ausführung der Geschäfte eine maßgebliche Rolle zu. Der Angeklagte hat sich weiter in Fall 44 in Mittäterschaft mit dem Angeklagten B des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 239a Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die beiden Angeklagten fassten gemeinsam und aufgrund ihrer jeweiligen Interessen den Plan, den Xy für sein vermeintliches Fehlverhalten zu bestrafen und ihn im Clubhaus festzuhalten, um die Sorge des Xy sowie dessen Angehöriger um dessen Wohl auszunutzen und so die Zahlung eines Geldbetrages zu erzwingen. Sie griffen ihn dementsprechend gemeinsam körperlich an und organisierten und überwachten in der Folge seinen Aufenthalt im Clubhaus. Weiter erreichten sie, dass der Xy unter dem fortdauernden Eindruck der Gewalteinwirkung und der durch die Angeklagten ausgesprochenen Drohungen zunächst sein Mobiltelefon und Bargeld sowie später weitere 1.000,00 € an sie herausgab. Bei dem von dem Angeklagten B bei der „Bestrafung“ des Xy verwendeten Besenstiels, den dieser auch nach Hinzutreten des Angeklagten A einsetzte, handelt es sich jedenfalls um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 250 Rn. 6b). b. Aufgrund der Feststellungen zum zweiten Komplex (xx) hat sich der Angeklagte zudem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen (Fällen 45 bis 51) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB strafbar gemacht. c. Aufgrund der Feststellungen zum dritten Komplex (xx) hat sich der Angeklagte darüber hinaus wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, nämlich den Fällen 52, 53 und 54, davon in zwei Fällen, nämlich den Fällen 52 und 53 in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs weiteren Fällen, den Fällen 55 bis 60, gemäß §§ 30a Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 26, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte, der auch insoweit die Hauptorganisation der Geschäfte übernahm, handelte wiederum jeweils täterschaftlich. d. Die vorliegend in allen Fällen gehandelten und eingeführten Betäubungsmittel überschreiten den Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches. Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, auch jeweils mit Blick auf die vorsätzlichen Haupttaten, zu denen er Hilfe geleistet hat, rechtswidrig und schuldhaft. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Verminderung oder einen Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 21, 20 StGB sind nicht gegeben. Die in den Feststellungen als unterschiedliche Fälle bezeichneten Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Hinsichtlich des ersten Komplexes (xx xx-Viertel) wird zugunsten des Angeklagten angenommen, dass eine Bewertungseinheit des Falles 2 der Anklage mit den übrigen Marihuanageschäften im xx xx-Viertel vorliegt. Hinsichtlich des dritten Komplexes (xx) waren die Fälle 16 und 17 sowie 27 und 28 der Anklageschrift (Fälle 52 und 60 in den Feststellungen) im Sinne einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, da jeweils die Zahlung für die vorangehende Lieferung erst bei der darauffolgenden Lieferung vollständig geleistet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – 2 StR 129/19). Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle 22 und 23 der Anklageschrift (Fall 56 in den Feststellungen), da die Lieferung der in Fall 22 der Anklageschrift angezahlten Betäubungsmittelmenge aufgrund der Kontrolle des Zeugen Ge schließlich erst in Fall 23 der Anklageschrift erfolgte. 2. a. Aufgrund der Feststellungen zum ersten Komplex (xx xx-Viertel) hat sich der Angeklagte B zunächst wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 32 Fällen (Fälle 13 bis 43), in Mittäterschaft mit dem Angeklagten A sowie zum Teil (Fälle 13 bis 32 und 33 bis 38) mit dem gesondert verfolgten Xy gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Auch dem Angeklagten B handelte bei den jeweiligen Geschäften als Mittäter. Hinsichtlich des Marihuanahandels ergibt sich dies bereits aus seinen nach seiner eigenen Einlassung und der Schilderung des Xy geleisteten maßgeblichen Beiträgen zum Gelingen der Geschäfte durch die Einflussnahme auf Kunden sowie die Organisation einer weiteren Bezugsquelle bei Lieferproblemen. Hinsichtlich der Geschäfte mit Kokain gilt nichts anderes. So hat sich der Angeklagte B auch hier eingebracht, indem er bei Problemen, insbesondere im März 2018, eingriff und sich im Falle der Abwesenheit des A nach dem Fortgang der Geschäfte erkundigte. Dass der B an den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften nicht eigenhändig mitwirkte, ist insoweit nicht entscheidend. Diesem kam nicht zuletzt aufgrund seiner hierarchisch bedeutsamen Stellung eine maßgebliche Funktion bei dem Aufbau und der Aufrechterhaltung der Betäubungsmittelgeschäfte zu, die seine täterschaftliche Stellung rechtfertigt. Der Angeklagte hat sich weiter in Fall 44 (Fall 33 der Nachtragsanklageschrift) in Mittäterschaft mit dem Angeklagten A des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 239a Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich des gemeinsam gefassten Tatplanes und dessen Ausführung insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Angeklagten A unter Ziff. V. 1. a. verwiesen. b. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus im dritten Komplex (xx) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, nämlich den Fällen 52, 53 und 54, sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs weiteren Fällen, nämlich den Fällen 55 bis 60, gemäß §§ 30a Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB strafbar gemacht. Er handelte auch insoweit jeweils als Mittäter, der den Angeklagten A bei diesen Geschäften, die in hohem Maße Clubinteressen berührten, beaufsichtigte und, etwa durch Zurverfügungstellung seines Fahrzeuges, unterstützte und bei Problemen, etwa im Zusammenhang mit der Festnahme des Ge, als Ansprechpartner fungierte. Weil das Gelingen der Betäubungsmittelgeschäfte, mit denen mitunter hochrangige Clubmitglieder und Mitglieder anderer Charters (Er, Ln) in Berührung standen, für das Ansehen des xx Charters und damit auch seiner Person innerhalb und im Umfeld des Clubs von höchster Bedeutung waren, wollte er diese Taten als eigene Taten begehen, auch wenn er das operative Tagesgeschäft weitgehend seinen Mittätern überließ. c. Die vorliegend in allen Fällen gehandelten und eingeführten Betäubungsmittel überschreiten den Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches. Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Verminderung oder einen Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 21, 20 StGB sind nicht gegeben. Die in den Feststellungen als unterschiedliche Fälle bezeichneten Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Hinsichtlich der im ersten Komplex (xx xx-Viertel) sowie im dritten Komplex (xx) im Sinne einer Bewertungseinheit zusammengefassten Fälle gelten die Ausführungen zu dem Angeklagten A unter vorstehender Ziff. V. 1. d. entsprechend. 3. a. Der Angeklagte C hat sich im ersten Komplex (xx xx-Viertel) zunächst wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, nämlich den Fällen 32a und 38 bis 42 gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 53 StGB strafbar gemacht. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nur die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten. So war dieser lediglich mit der Abholung von Gewinnen beauftragt und unterlag als in der Gruppierung rangniedrigstes Mitglied den Weisungen der anderen Angeklagten, ohne dass eigene Entscheidungsbefugnisse des Angeklagten festgestellt werden können. Angesichts des Vorgehens in anderen Fällen ist zudem davon auszugehen, dass der vergleichsweise weniger umfangreiche Tatbeitrag des Angeklagten durchaus auch mithilfe anderer Personen oder durch die weiteren Angeklagten selbst hätte erbracht werden können, der Angeklagte als Person damit bei der Durchführung der Geschäfte letztlich austauschbar war. Der Angeklagte hat sich weiter in Fall 44 der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub gemäß §§ 239a Abs. 1, 27 StGB schuldig gemacht. Aufgrund seiner im Verhältnis zu den anderen Angeklagten untergeordneten Rolle als „Aufpasser“ war auch insoweit zugunsten des Angeklagten lediglich eine Gehilfenstellung anzunehmen. Dass der Angeklagte an den in diesem Fall weiteren durch die anderen Angeklagten verwirklichten Delikte beteiligt war, ließ sich nicht feststellen. b. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus im dritten Komplex (xx) wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, nämlich den Fällen 57 bis 60, gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 53 StGB strafbar gemacht. Auch insoweit rechtfertigen die Feststellungen lediglich die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten. Die vorstehenden insoweit angestellten Erwägungen zur Beteiligung des Angeklagten an den Geschäften im xx xx-Viertel gelten entsprechend. c. Die vorliegend in allen Fällen gehandelten und eingeführten Betäubungsmittel überschreiten den Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches. Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, auch jeweils mit Blick auf die vorsätzlichen Haupttaten, zu denen er Hilfe geleistet hat, rechtswidrig und schuldhaft. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Verminderung oder einen Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 21, 20 StGB sind nicht gegeben. Die in den Feststellungen als unterschiedliche Fälle bezeichneten Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Hinsichtlich der im dritten Komplex (xx) im Sinne einer Bewertungseinheit zusammengefassten Fälle 27 und 28 der Anklageschrift (Fall 60 in den Feststellungen) gelten die Ausführungen zu dem Angeklagten A unter vorstehender Ziff. V. 1. d. entsprechend. VI. 1. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer hinsichtlich des Angeklagten A von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Hinsichtlich des ersten Komplexes (xx xx-Viertel) hat die Kammer die Einzelstrafen gegen den Angeklagten wie folgt festgesetzt: aa. In den Fällen 1 bis 12 (Handel mit Marihuana von April bis Juni 2017) waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer hinsichtlich keines Falles einen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen. Ein solcher ist nur gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigten, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten hat sich sein bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich am 4. Hauptverhandlungstag, abgegebenes Geständnis hinsichtlich eines umfangreichen Marihuana-Handels im xx xx-Viertel ausgewirkt. Soweit die Ausführungen des Angeklagten insoweit allgemein geblieben sind und er angegeben hat, dass bei ihm große Erinnerungslücken bestehen, war zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der Ausführungen der Sachverständigen Dr. K bei ihm als Folge des Betäubungsmittelkonsums tatsächlich eine ausgeprägte Schwerbesinnlichkeit und Vergesslichkeit vorliegt. Auch konnte die Einlassung des Angeklagten im Verfahren gegen den gesondert verfolgten Xy Berücksichtigung finden. Zudem war jeweils strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und sich auf Marihuana, also eine sogenannte „weiche“ Droge, bezogen haben und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Konsums von Marihuana in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Weiter war positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und auch bereits wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Taten jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 7,5 Gramm THC war bei diesen Mengen jeweils bereits um ein Vielfaches, nämlich zwischen dem 19-fachen (Fälle 3, 4, 7, 8, 11, 12) und dem 39-fachen (Fälle 1, 2, 5, 6, 9, 10) überschritten. Diese beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Innerhalb des damit für die einzelnen Fälle jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Taten im Einzelnen waren neben den bzw. in Ausfüllung der vorstehenden Erwägungen Abstufungen im Strafmaß anhand der jeweiligen Menge der gehandelten Betäubungsmittel (2 Kilogramm in den Fällen 1, 2, 5, 6, 9, 10; 1 Kilogramm in den Fällen 3, 4, 7, 8, 11, 12) zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer hinsichtlich der Fälle 1 bis 12 die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie insbesondere das Geständnis des Angeklagten sowie auf der anderen Seite die erheblichen Mengen des gehandelten Marihuanas nochmals berücksichtigt hat: Fälle 1, 2, 5, 6, 9, 10: jeweils 1 Jahr und 8 Monate Fälle 3, 4, 7, 8, 11, 12: jeweils 1 Jahr und 6 Monate bb. In den Fällen 13 bis 33 (Handel mit Marihuana von Juli bis November 2017) waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen hingegen jeweils dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer hinsichtlich keines Falles einen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten hat sich auch hier sein bereits zu einem frühen Zeitpunkt abgegebenes Geständnis hinsichtlich eines umfangreichen Marihuana-Handels im xx xx-Viertel ausgewirkt, das auch in dem Verfahren gegen den gesondert verfolgten Xy Berücksichtigung finden konnte. Zudem war auch hier jeweils strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und sich auf Marihuana, also eine sogenannte „weiche“ Droge, bezogen haben und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Konsums von Marihuana in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Weiter war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Zusätzlich zu den vorgenannten Strafmilderungsgesichtspunkten war hinsichtlich des Falles 16 zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass am 25.07.2017 eine erhebliche Menge des zum Handel bestimmten Marihuanas im Rahmen der Durchsuchung der Gaststätte „xx“ sichergestellt worden ist und somit nicht in den Verkauf gelangen konnte. Weiter war bei Fall 32a zu berücksichtigen, dass am 13.06.2018 Marihuana- und Haschischmengen in der xx-Straße xx gefunden und sichergestellt werden konnten und so nicht an Endabnehmer gerieten. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes auch hier erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten wiederum ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und auch bereits wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Taten auch in diesen Fällen jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 7,5 Gramm THC war bei diesen Mengen jeweils wiederum bereits um ein Vielfaches, nämlich mindestens um das 12-fache (in Fall 16; 19-fach in den Fällen 15, 19, 20, 23, 24, 27, 28, 31, 32, 33; 39-fach in den Fällen 13, 14, 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29, 30 und 48-fach in Fall 32a) überschritten. Diese beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch hinsichtlich dieser weiteren Fälle jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Innerhalb des damit für die einzelnen Fälle jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Taten im Einzelnen waren neben den bzw. in Ausfüllung der vorstehenden Erwägungen Abstufungen im Strafmaß anhand der jeweiligen Menge der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Falles 16 war zudem eine Abstufung aufgrund der erfolgten Sicherstellung eines Teils des Marihuanas vorzunehmen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie auch hier insbesondere das Geständnis des Angeklagten sowie auf der anderen Seite die erheblichen Mengen des gehandelten Marihuanas nochmals berücksichtigt hat: Fälle 13, 14, 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29, 30: jeweils 5 Jahre und 2 Monate Fälle 15, 19, 20, 23, 24, 27, 28, 31, 32: jeweils 5 Jahre und 1 Monat Fall 16: 5 Jahre Fall 32a: 5 Jahre und 4 Monate Fall 33: 5 Jahre und 2 Monate cc. Auch in den Fällen 34 bis 43 (Handel mit Kokain im xx xx-Viertel) waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer auch hinsichtlich keines dieser Fälle einen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten hat sich auch hier sein bereits zu einem frühen Zeitpunkt abgegebenes Geständnis hinsichtlich eines umfangreichen Kokain-Handels im xx xx-Viertel ausgewirkt, das auch in dem Verfahren gegen den gesondert verfolgten Xy Berücksichtigung finden konnte. Zudem war auch hier jeweils strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Konsums von Kokain in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Weiter war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Zusätzlich zu den vorgenannten Strafmilderungsgesichtspunkten war hinsichtlich des Falles 34 zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Menge des Kokains im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt worden ist und somit nicht in den Verkauf gelangt ist. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes auch hier erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten wiederum ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und auch bereits wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Taten auch in diesen Fällen jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 5,0 Gramm Cocainhydrochlorid war bei diesen Mengen jeweils bereits um ein Vielfaches, nämlich zwischen dem 35-fachen (Fälle 34 bis 37 und 39 bis 43) und dem 89-fachen (Fall 38) überschritten. Darüber hinaus handelt es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte“ und gefährliche Droge. Dieser Umstand sowie die beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch hinsichtlich dieser weiteren Fälle jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Innerhalb des damit für die einzelnen Fälle jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Taten im Einzelnen waren neben den bzw. in Ausfüllung der vorstehenden Erwägungen Abstufungen im Strafmaß anhand der jeweiligen Menge der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Falles 34 war eine weitere Abstufung aufgrund der erfolgten Sicherstellung eines Teils des Kokains vorzunehmen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie auch hier insbesondere das Geständnis des Angeklagten sowie auf der anderen Seite die erheblichen Mengen des gehandelten Kokains nochmals berücksichtigt hat: Fall 34: 5 Jahre und 2 Monate Fälle 35 bis 37: jeweils 5 Jahre und 3 Monate Fall 38: 5 Jahre und 6 Monate Fälle 39 bis 43: jeweils 5 Jahre und 3 Monate dd. Die Einzelstrafe in Fall 44 war dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen, die im Verhältnis zu den tateinheitlich verwirklichten Delikten die schwerste Strafe androhen, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer keinen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB oder § 239a Abs. 2 StGB anzunehmen. Auch lagen die Voraussetzungen des § 239a Abs. 4 StGB nicht vor, da auf die Forderungen gegen den Xy, auch als dieser das Clubhaus endgültig verließ, wie festgestellt nicht verzichtet wurde. Die Kammer hat im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er zumindest in Grundzügen eingeräumt hat, den Xy im Clubhaus geschlagen zu haben. Zudem war auch hier strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und dass der Angeklagte aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums bei der Tat enthemmt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Weiter war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Diesen Milderungsgründen stehen indes erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten auch hier ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten fällt auch ins Gewicht, dass der Xy nicht unerhebliche und schmerzhafte Verletzungen davongetragen hat, wobei auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist, dass diese nach einem überschaubaren Zeitraum abheilten. Zulasten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass dieser durch dieselbe Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Weiter war das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten auf der Negativseite zu berücksichtigen. So bedrohte und verunsicherte der Angeklagte nicht nur den Xy selbst, sondern auch weitere, an den Problemen zwischen dem Angeklagten und dem Xy völlig unbeteiligte Personen, vor der Tat sowie danach, um dem Xy habhaft zu werden und/ oder die vermeintliche Geldschuld einzutreiben. Schließlich ist die lange Dauer des Festhaltens des Xy im Clubhaus über mehrere Tage und dessen Überwachung, selbst bei Toilettenbesuchen, als besonders empfindlicher Einschnitt in dessen Freiheit und Privatsphäre negativ zu werten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen, wobei sie insbesondere die teilgeständige Einlassung des Angeklagten sowie auf der anderen Seite die erhebliche Dauer und Intensität der Einwirkung auf den Xy sowie dessen Umfeld nochmals berücksichtigt hat. b. Hinsichtlich des zweiten Komplexes (xx) war in den Fällen 45 bis 51 jeweils der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen. Von einem minder schweren Fall im Sinne der § 29a Abs. 2 BtMG war vorliegend zu Gunsten des Angeklagten auch in keinem dieser Fälle auszugehen. Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich am 4. Hauptverhandlungstag, hinsichtlich der in diesem Komplex angeklagten Fälle eine umfassende geständige Einlassung abgegeben hat, die auch in den Verfahren gegen die gesondert verfolgten Brüder Bo und Bu und den gesondert verfolgten Pc Berücksichtigung finden konnte, und insoweit Reue und Einsicht hinsichtlich der von ihm begangenen Taten gezeigt hat. Zudem war jeweils strafmildernd wiederum zu berücksichtigen, dass sich die bereits länger zurückliegenden Taten überwiegend auf Marihuana, also eine sogenannte weiche Droge, bezogen haben und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Konsums von Marihuana in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Zudem war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Eine strafmildernde Bedeutung kam jeweils auch dem Umstand zu, dass die Aktivitäten des Angeklagten insbesondere aufgrund der durchgeführten Telefon- und GPS-Überwachungsmaßnahmen von den Ermittlungsbehörden weitgehend überwacht und nachvollzogen werden konnten. Insoweit kam es in Fall 50 schließlich dazu, dass der Bo durch die Zollfahndung kontrolliert wurde und ca. 3 Kilogramm Marihuana sichergestellt wurden und somit nicht an die Brüder Bo und Bu und die Endabnehmer gelangten, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen war. Hinsichtlich des Falles 48 war im Verhältnis zu den übrigen Fällen die schlechtere Qualität des gehandelten Marihuanas zu berücksichtigen. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten auch hier ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Taten jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 7,5 g THC war bei diesen Mengen jeweils bereits um ein Vielfaches, nämlich zwischen dem 16-fachen (Fall 45) und dem ca. 50-fachen (Fall 50) überschritten. Diese beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Innerhalb des damit für die einzelnen Fälle jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Taten im Einzelnen waren neben den bzw. in Ausfüllung der vorstehenden Erwägungen Abstufungen im Strafmaß anhand der jeweiligen Menge der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Falles 48 wurde berücksichtigt, dass eine schlechtere Qualität des Marihuanas vorlag, als in den anderen Fällen, auf der anderen Seite jedoch eine vergleichsweise große Menge von drei Kilogramm gehandelt wurde. In Fall 50 war hinsichtlich der vergleichsweise hohen Abnahmemenge von knapp drei Kilogramm Marihuana auf der anderen Seite deren Sicherstellung strafmildernd zu bedenken. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie insbesondere das Geständnis des Angeklagten sowie auf der anderen Seite die erheblichen Mengen des gehandelten Marihuanas nochmals berücksichtigt hat: Fall 45: 1 Jahr und 6 Monate Fall 46: 1 Jahr und 8 Monate Fall 47: 1 Jahr und 8 Monate Fall 48: 1 Jahr und 8 Monate Fall 49: 1 Jahr und 10 Monate Fall 50: 1 Jahr und 8 Monate Fall 51: 1 Jahr und 10 Monate c. Hinsichtlich des dritten Komplexes (xx) hat die Kammer die Einzelstrafen gegen den Angeklagten wie folgt festgesetzt: In den Fällen 52 bis 54 waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der in den Fällen 52 und 53 im Verhältnis zu den tateinheitlich verwirklichten Delikten die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Die Kammer hat das Vorliegen eines minderschweren Falles i. S. v. § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Bei der Gesamtwürdigung aller wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände weicht nämlich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils nicht in einem solchen Maße positiv ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen würde. In den Fällen 55 bis 60 waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen hingegen jeweils de Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände hatte die Kammer auch hinsichtlich keines dieser Fälle einen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer jeweils folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten war auch hier seine geständige Einlassung zu berücksichtigen. Zudem hat sich wiederum zu seinen Gunsten ausgewirkt, dass sich die bereits länger zurückliegenden Taten auf Marihuana, also eine sogenannte weiche Droge, bezogen haben und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Konsums von Marihuana in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu sowie dem Umstand, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Gleiches gilt jeweils wiederum für den Umstand, dass die Aktivitäten des Angeklagten insbesondere aufgrund der durchgeführten Telefon- und GPS-Überwachungsmaßnahmen von den Ermittlungsbehörden weitgehend überwacht und nachvollzogen werden konnten. So kam es bei der Lieferschiene nach xx in Fall 56 schließlich dazu, dass seitens der Polizei die Kontrolle des Zeugen Ge durch den Zoll nach der Einreise aus den Niederlanden veranlasst worden war und die transportierte Menge sichergestellt und wurde und nicht an den Ln und die Endabnehmer gelangten. Zu Lasten des Angeklagten hat sich auch hier ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, auch hier Gegenstand der Taten jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 7,5 Gramm THC war bei diesen Mengen jeweils bereits um ein Vielfaches, nämlich zwischen dem 39-fachen (z.B. Fall 53) und dem 119-fachen (Fall 60) überschritten, Diese beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens jeweils nicht mehr verhältnismäßig wäre. Innerhalb des damit für die einzelnen Fälle jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Taten im Einzelnen waren neben den bzw. in Ausfüllung der vorstehenden Erwägungen wiederum Abstufungen im Strafmaß anhand der jeweiligen Menge der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Falles 56 war wiederum die erfolgte Sicherstellung strafmildernd zu bedenken. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer hinsichtlich der Fälle 52 bis 60 folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sich jeweils die Menge des gehandelten Marihuanas straferschwerend ausgewirkt hat: Fall 52: 3 Jahre Fall 53: 2 Jahre und 3 Monate Fall 54: 1 Jahr und 8 Monate Fall 55: 5 Jahre und 2 Monate Fall 56: 5 Jahre und 1 Monat Fälle 57 und 58: 5 Jahre und 2 Monate und 5 Jahre und 3 Monate Fall 59: 5 Jahre und 3 Monate Fall 60: 5 Jahre und 8 Monate Dabei hat die Kammer in Fall 57 und 58 für das Handeltreiben mit einer Menge von fünf Kilogramm eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten und für das Handeltreiben mit einer Menge von zwei Kilogramm eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen. d. Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54, 55 StGB unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.06.2018, Az.: xx, verhängten und noch nicht vollständig vollstreckten Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Wege angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der begangenen Taten gesamtstrafenmildernd gewertet. Im Übrigen hat sie unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführter Strafzumessungserwägungen – insbesondere des weitgehenden Geständnisses des Angeklagten einerseits und der hohen gehandelten Betäubungsmittelmengen andererseits – sowie der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber mit Blick auf die hinsichtlich eines großen Teils der Taten frühzeitig abgegebene geständige Einlassung des Angeklagten auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden. Die Kammer hat dabei zu Gunsten des Angeklagten einen Härteausgleich hinsichtlich der unter Abschnitt I. aufgeführten Vorstrafe des Amtsgerichts Aachen vom 14.02.2018 (Az.: xx) vorgenommen, die nach vollständiger Vollstreckung nicht mehr für die ursprünglich teilweise angezeigte nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB herangezogen werden kann. 2. Hinsichtlich des Angeklagten B hat sich die Kammer im Rahmen der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Hinsichtlich des ersten Komplexes (xx xx-Viertel) hat die Kammer die Einzelstrafen gegen den Angeklagten wie folgt festgesetzt: aa. In den Fällen 13 bis 33 waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer hinsichtlich keines Falles einen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten hat sich sein im Rahmen seiner zweiten Einlassung abgegebenes Geständnis hinsichtlich des Marihuana-Handels im xx xx-Viertel ausgewirkt. Zudem war hier jeweils strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und sich auf Marihuana, also eine sogenannte „weiche“ Droge, bezogen haben und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Konsums von Marihuana in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft mit der damit verbundenen Trennung von seiner Familie zu, insbesondere angesichts der Kontaktbeschränkungen seit Beginn der Corona-Pandemie. Weiter war positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Auch war hinsichtlich des Falles 16 zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass am 25.07.2017 eine erhebliche Menge des zum Handel bestimmten Marihuanas im Rahmen der Durchsuchung der Gaststätte „xx“ sichergestellt worden ist und somit nicht in den Verkauf gelangen konnte. Weiter war bei Fall 32a zu berücksichtigen, dass am 13.06.2018 Marihuana- und Haschischmengen in der xx-Straße xx gefunden und sichergestellt werden konnten und so nicht an Endabnehmer gerieten. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass dem Angeklagten B im operativen Tatgeschäft in der Regel eine weniger umfangreiche Rolle als den weiteren Beteiligten zukam. Jedoch war auf der anderen Seite zu beachten, dass dieser aufgrund seiner hochrangigen Stellung dennoch maßgeblich Einfluss auf den Erfolg der Geschäfte nahm. Dass die unterschiedlich ausgestalteten Tatbeiträge von B , A und Xy jeweils für sich gleichermaßen und ohne Abstufung wichtig für das Gelingen des Drogenhandels waren, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass sich alle drei denselben Anteil aus dem Erlös der Geschäfte zubilligten. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und auch bereits wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist, wenn auch diese Taten und Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Taten jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 7,5 Gramm THC war bei diesen Mengen jeweils wiederum bereits um ein Vielfaches, nämlich mindestens um das 12-fache (in Fall 16; 19-fach in den Fällen 15, 19, 20, 23, 24, 27, 28, 31, 32, 33; 39-fach in den Fällen 13, 14, 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29, 30 und 48-fach in Fall 32a) überschritten. Diese beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen sowie die Vorstrafen des Angeklagten lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Innerhalb des damit für die einzelnen Fälle jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Taten im Einzelnen waren neben den bzw. in Ausfüllung der vorstehenden Erwägungen Abstufungen im Strafmaß anhand der jeweiligen Menge der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Falls 16 war zudem eine Abstufung aufgrund der erfolgten Sicherstellung eines Teils der zum Verkauf vorgesehenen Betäubungsmittel vorzunehmen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie auch hier insbesondere die geständige Einlassung des Angeklagten sowie auf der anderen Seite die erheblichen Mengen des gehandelten Marihuanas nochmals berücksichtigt hat: Fälle 13, 14, 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29, 30: jeweils 5 Jahre und 2 Monate Fälle 15, 19, 20, 23, 24, 27, 28, 31, 32: jeweils 5 Jahre und 1 Monat Fall 16: 5 Jahre Fall 32a: 5 Jahre und 4 Monate Fall 33: 5 Jahre und 2 Monate bb. Auch in den Fällen 34 bis 43 waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer auch hinsichtlich keines dieser Fälle einen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten war auch hier jeweils strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft und den damit für ihn verbundenen Einschränkungen, insbesondere der Trennung von seiner Familie, zu. Weiter war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Hinsichtlich des Falles 34 war weiter zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Menge des Kokains im Rahmen der Durchsuchung der Gaststätte „xx“ am 25.07.2017 sichergestellt worden und somit nicht in den Verkauf gelangt ist. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes auch hier erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten wiederum ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und auch bereits wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist, wenn auch diese Taten und Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Taten auch in diesen Fällen jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 5,0 Gramm Cocainhydrochlorid war bei diesen Mengen jeweils bereits um ein Vielfaches, nämlich zwischen dem 35-fachen (Fälle 34 bis 37 und 39 bis 43) und dem 89-fachen (Fall 38) überschritten. Darüber hinaus handelt es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte“ und gefährliche Droge. Dieser Umstand sowie die beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch hinsichtlich dieser weiteren Fälle jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Innerhalb des damit für die einzelnen Fälle jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Taten im Einzelnen waren neben den bzw. in Ausfüllung der vorstehenden Erwägungen Abstufungen im Strafmaß anhand der jeweiligen Menge der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Falles 34 war eine weitere Abstufung aufgrund der erfolgten Sicherstellung eines Teils des Kokains vorzunehmen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 34: 5 Jahre und 2 Monate Fälle 35 bis 37: jeweils 5 Jahre und 3 Monate Fall 38: 5 Jahre und 6 Monate Fälle 39 bis 43: jeweils 5 Jahre und 3 Monate cc. Die Einzelstrafe in Fall 44 war auch hinsichtlich des Angeklagten B im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen, die im Verhältnis zu den tateinheitlich verwirklichten Delikten die schwerste Strafe androhen, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Unter Würdigung aller Umstände – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a StGB geleistet hat – vermag die Kammer auch hinsichtlich dieses Angeklagten keinen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB oder § 239a Abs. 2 StGB anzunehmen. Auch lagen die Voraussetzungen des § 239a Abs. 4 StGB wiederum nicht vor, da auf die Forderungen gegen den Xy, auch als dieser das Clubhaus endgültig verließ, wie festgestellt nicht verzichtet wurde. Zwar bejaht die Kammer zugunsten des Angeklagten B das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 46a Nr. 1 StGB. Der Angeklagte B hat sich bei dem Xy schriftlich entschuldigt sowie einen Ausgleichsbetrag von 1.000,00 € an diesen gezahlt. Unter Berücksichtigung des relativ geringen materiellen Schadens und des Umstandes, dass die körperlichen Verletzungen des Xy in einem überschaubaren Zeitraum abheilten, war die erfolgte Geldzahlung und Entschuldigung als Schadenswiedergutmachung zu bewerten. Auch hat der Xy selbst über seinen Rechtsanwalt erklären lassen, die Entschuldigung anzunehmen, den geleisteten Geldbetrag als Wiedergutmachung anzusehen und die Sache damit als erledigt und den Täter-Opfer-Ausgleich als abgeschlossen zu betrachten. Die Strafschärfungsgründe wiegen aber so schwer, dass auch der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB hier nicht dazu führt, das der gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB bzw. § 239a Abs. 2 StGB anzuwenden wäre. Die strafmildernden Gesichtspunkte überwiegen die strafschärfenden Aspekte auch nicht so deutlich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr tat- und schuldangemessen wäre. Die Kammer hat im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser das Geschehen im Clubhaus, wenn auch mit Einschränkungen, eingeräumt hat und insoweit Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt hat. Zudem war auch hier strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft mit der damit verbundenen Trennung von seiner Familie, insbesondere angesichts der Kontaktbeschränkungen seit Beginn der Corona-Pandemie, zu. Weiter war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Diesen Milderungsgründen stehen indes erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach, auch bereits wegen Körperverletzungsdelikten, vorbestraft ist, wenn auch diese Taten und Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen. Zu Lasten des Angeklagten fällt auch ins Gewicht, dass der Xy nicht unerhebliche und schmerzhafte Verletzungen davongetragen hat, wobei auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist, dass diese nach einem überschaubaren Zeitraum abheilten. Zulasten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass dieser durch dieselbe Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Schließlich ist die lange Dauer des Festhaltens des Xy im Clubhaus über mehrere Tage und dessen Überwachung, selbst bei Toilettenbesuchen, als besonders empfindlicher Einschnitt in dessen Freiheit und Privatsphäre negativ zu werten. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen. Demnach war der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB bzw. § 239a Abs. 1 StGB anzuwenden und im Hinblick darauf, dass ein vertypter Strafmilderungsgrund nach § 46a StGB vorliegt, gem. § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen, wobei sie auch hier insbesondere die weitgehend geständige Einlassung des Angeklagten sowie auf der anderen Seite die erhebliche Dauer und Intensität der Einwirkung auf den Xy nochmals berücksichtigt hat. b. Hinsichtlich des dritten Komplexes (xx) hat die Kammer die Einzelstrafen gegen den Angeklagten wie folgt festgesetzt: In den Fällen 52 bis 54 waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der in den Fällen 52 und 53 im Verhältnis zu den tateinheitlich verwirklichten Delikten die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Die Kammer hat das Vorliegen eines minderschweren Falles i. S. v. § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Bei der Gesamtwürdigung aller wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände weicht nämlich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils nicht in einem solchen Maße positiv ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen würde. In den Fällen 55 bis 60 waren die gegen den Angeklagten festzusetzenden Einzelstrafen hingegen jeweils dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände hatte die Kammer auch hinsichtlich keines dieser Fälle einen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer jeweils folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten hat sich wiederum ausgewirkt, dass sich die bereits länger zurückliegenden Taten auf Marihuana, also eine sogenannte weiche Droge, bezogen haben und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Konsums von Marihuana in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft mit der damit verbundenen Trennung von seiner Familie zu, insbesondere angesichts der Kontaktbeschränkungen seit Beginn der Corona-Pandemie. Weiter war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Strafmildernde Bedeutung kam auch dem Umstand zu, dass die Aktivitäten des Angeklagten insbesondere aufgrund der durchgeführten Telefon- und GPS-Überwachungsmaßnahmen von den Ermittlungsbehörden weitgehend überwacht und nachvollzogen werden konnten. So kam es bei der Lieferschiene nach xx in Fall 56 schließlich dazu, dass seitens der Polizei die Kontrolle des Zeugen Ge durch den Zoll nach der Einreise aus den Niederlanden veranlasst worden war und die transportierte Menge sichergestellt wurde und nicht an den Ln und die Endabnehmer gelangten. Zu Lasten des Angeklagten hat sich auch hier ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist, auch wenn die Taten und Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, auch hier Gegenstand der Taten jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 7,5 Gramm THC war bei diesen Mengen jeweils bereits um ein Vielfaches, nämlich zwischen dem 39-fachen (z.B. Fall 53) und dem 119-fachen (Fall 60) überschritten, Diese beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens jeweils nicht mehr verhältnismäßig wäre. Innerhalb des damit für die einzelnen Fälle jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Taten im Einzelnen waren neben den bzw. in Ausfüllung der vorstehenden Erwägungen wiederum Abstufungen im Strafmaß anhand der jeweiligen Menge der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Falles 56 war wiederum die erfolgte Sicherstellung strafmildernd zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer hinsichtlich der Fälle 52 bis 60 folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sich jeweils die Menge des gehandelten Marihuanas straferschwerend ausgewirkt hat: Fall 52: 3 Jahre Fall 53: 2 Jahre und 3 Monate Fall 54: 1 Jahr und 8 Monate Fall 55: 5 Jahre und 2 Monate Fall 56: 5 Jahre und 1 Monat Fälle 57 und 58: 5 Jahre und 2 Monate und 5 Jahre und 3 Monate Fall 59: 5 Jahre und 3 Monate Fall 60: 5 Jahre und 8 Monate Dabei hat die Kammer in Fall 57 und 58 für das Handeltreiben mit einer Menge von fünf Kilogramm eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten und für das Handeltreiben mit einer Menge von zwei Kilogramm eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen. c. Aus diesen Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren und acht Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten gesamtstrafenmildernd gewertet. Im Übrigen hat sie unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführter Strafzumessungserwägungen – insbesondere der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten einerseits und der hohen, teilweise auch „harten“ gehandelten Betäubungsmittelmengen andererseits – sowie der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber mit Blick auf die teilgeständige Einlassung des Angeklagten sowie den Umstand, dass die Taten in einem engem zeitlichen Zusammenhang begangen wurden, auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden. 3. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer hinsichtlich des Angeklagten C von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Hinsichtlich des ersten Komplexes (xx xx-Viertel) hat die Kammer die Einzelstrafen gegen den Angeklagten wie folgt festgesetzt: aa. Hinsichtlich des Falles 32a war im Ausgangspunkt der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer - unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegen - keinen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG anzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war strafmildernd zu berücksichtigen, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt und Einsicht und Reue gezeigt hat. Zudem war wirkte sich positiv aus, dass sich die Tat ausschließlich auf Marihuana, also eine sogenannte weiche Droge, bezogen hat. Auch wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, diese bereits längere Zeit zurückliegt und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftat herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Hinzutritt an dieser Stelle, dass der Angeklagte nach seiner Haftverschonung alle ihm insoweit gemachten Auflagen, ohne dass eine Ermahnung erforderlich gewesen wäre, beanstandungslos erfüllt hat, und er sich zusätzlich eine neue Arbeitsstelle gesucht und diese auch gefunden hat. Weiter war positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat sowie dass im Rahmen der Durchsuchung vom 13.06.2018 Marihuana-Mengen in der xx-Straße xx gefunden und sichergestellt werden konnten und so nicht an Endabnehmer gerieten. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes auch hier erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und auch bereits wegen eines Betäubungsmitteldelikts vorbestraft ist. Auch war, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Tat eine hohe Betäubungsmittelmenge im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 7,5 Gramm THC war bei dieser Menge um ein Vielfaches, nämlich um das ca. 48-fache überschritten. Diese beträchtlichen Grenzwertüberschreitung sowie die Vorstrafen des Angeklagten lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit der Tat vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Demnach wäre der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG anzuwenden und im Hinblick darauf, dass ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegt, dieser gem. § 49 StGB zu verschieben. Alternativ besteht die Möglichkeit, angesichts des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Dadurch wäre der vertypte Strafmilderungsgrund allerdings verbraucht (§ 50 StGB). Eine Vergleichsbetrachtung der sich jeweils ergebenden Strafrahmen – Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren nach § 30a Abs. 3 BtMG bzw. zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB – ergibt, dass die Anwendung des § 30a Abs. 3 BtMG für den Angeklagten günstiger ist, weswegen die Kammer letzteren Strafrahmen gewählt hat. Bei dem hiernach jeweils zur Anwendung gelangten reduzierten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angenommen. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zu berücksichtigen, der gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sechs Monate im Mindestmaß führt. Auch war hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zu berücksichtigen, der diesbezüglich gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sogar drei Monate im Mindestmaß führt. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG haben sich die vorbezeichneten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe jeweils wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. bb. Auch in den Fällen 38 bis 42 war im Ausgangspunkt jeweils der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer - unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegen - keinen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG anzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war jeweils wiederum strafmildernd zu berücksichtigen, dass dieser auch hinsichtlich des Handels mit Kokain im xx xx-Viertel geständig war, auch insoweit Reue und Einsicht gezeigt hat und dass auch diese Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Weiter wirkte sich positiv aus, dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Hinzutritt auch an dieser Stelle, dass der Angeklagte nach seiner Haftverschonung alle ihm insoweit gemachten Auflagen, ohne dass eine Ermahnung erforderlich gewesen wäre, beanstandungslos erfüllt hat, und er sich zusätzlich eine neue Arbeitsstelle gesucht und diese auch gefunden hat. Weiter war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes auch hier erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und auch bereits wegen eines Betäubungsmitteldelikts vorbestraft ist. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Taten in den Fällen 38 bis 42 jeweils hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 5,0 Gramm Cocainhydrochlorid war bei diesen Mengen jeweils bereits um ein Vielfaches, nämlich zwischen dem 35-fachen (Fälle 39 bis 43) und dem 89-fachen (Fall 38) überschritten. Darüber hinaus handelt es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte“ und gefährliche Droge. Dieser Umstand sowie die beträchtlichen Grenzwertüberschreitungen lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch hinsichtlich dieser weiteren Fälle jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit einer einzelnen der hier festgestellten Taten vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Demnach wäre auch hier der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG anzuwenden und im Hinblick darauf, dass ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegt, dieser gem. § 49 StGB zu verschieben. Alternativ besteht die Möglichkeit, angesichts des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Dadurch wäre der vertypte Strafmilderungsgrund allerdings verbraucht (§ 50 StGB). Eine Vergleichsbetrachtung der sich jeweils ergebenden Strafrahmen – Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren nach § 30a Abs. 3 BtMG bzw. zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB – ergibt, dass die Anwendung des § 30a Abs. 3 BtMG für den Angeklagten günstiger ist, weswegen die Kammer letzteren Strafrahmen gewählt hat. Eine Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BtMG oder des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war in Hinblick auf die §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB wiederum nicht anzunehmen. Innerhalb des somit jeweils maßgeblichen Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG haben sich die vorbezeichneten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe jeweils wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB erachtet die Kammer die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 38: 3 Jahre Fälle 39 bis 43: jeweils 2 Jahre cc. Die Einzelstrafe in Fall 44 war im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer - unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegen - keinen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 239a Abs. 2 StGB anzunehmen. Auch lagen die Voraussetzungen des § 239a Abs. 4 StGB wiederum nicht vor, da auf die Forderungen gegen den Xy, auch als dieser das Clubhaus endgültig verließ, wie festgestellt nicht verzichtet wurde. Die Kammer hat im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war wiederum strafmildernd zu berücksichtigen, dass auch diese Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Hinzutritt an dieser Stelle, dass der Angeklagte nach seiner Haftverschonung alle ihm insoweit gemachten Auflagen, ohne dass eine Ermahnung erforderlich gewesen wäre, beanstandungslos erfüllt hat, und er sich zusätzlich eine neue Arbeitsstelle gesucht und diese auch gefunden hat. Weiter war wieder positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes auch hier erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser bereits vorbestraft ist. Auch ist die lange Dauer des Festhaltens des Xy im Clubhaus über mehrere Tage und dessen Überwachung, selbst bei Toilettenbesuchen, als besonders empfindlicher Einschnitt in dessen Freiheit und Privatsphäre negativ zu werten. Diese Umstände lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch hinsichtlich dieser weiteren Fälle jeweils nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit der Tat vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Demnach wäre hier der Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB anzuwenden und im Hinblick darauf, dass ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegt, dieser gem. § 49 StGB zu verschieben. Alternativ besteht die Möglichkeit, angesichts des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 239a Abs. 2 StGB anzunehmen. Dadurch wäre der vertypte Strafmilderungsgrund allerdings verbraucht (§ 50 StGB). Eine Vergleichsbetrachtung der sich jeweils ergebenden Strafrahmen – Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren nach § 239a Abs. 2 StGB bzw. zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten gemäß § 239a Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB – ergibt, dass die Anwendung des § 239a Abs. 2 StGB für den Angeklagten günstiger ist, weswegen die Kammer letzteren Strafrahmen gewählt hat. Denn nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, wie sie vorstehend dargestellt sind, kommt eine Strafe am oberen Rande des Strafrahmens nicht in Betracht. Die Wahl des Strafrahmens mit der niedrigeren Mindeststrafe ist demnach für den Angeklagten günstiger. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 239a Abs. 2 StGB haben sich die vorbezeichneten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe jeweils wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. b. Hinsichtlich des dritten Komplexes (xx) war in den Fällen 57 bis 60 im Ausgangspunkt jeweils der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer - unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegen – auch diesbezüglich keinen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG anzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war jeweils wiederum strafmildernd zu berücksichtigen, dass dieser auch insoweit ein umfassendes Geständnis abgelegt und Einsicht und Reue gezeigt hat. Zudem war jeweils strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Taten ausschließlich auf Marihuana, also eine sogenannte weiche Droge, bezogen haben. Auch wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums in gewisser Weise tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernde Bedeutung kam weiter wiederum auch der Dauer der durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu. Hinzutritt erneut an dieser Stelle, dass der Angeklagte nach seiner Haftverschonung alle ihm insoweit gemachten Auflagen, ohne dass eine Ermahnung erforderlich gewesen wäre, beanstandungslos erfüllt hat, und er sich zusätzlich eine neue Arbeitsstelle gesucht und diese auch gefunden hat. Weiter war positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der ihm zugeordneten sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Diesen allgemeinen Milderungsgründen stehen indes auch hier erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So hat sich zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser bereits mehrfach und auch bereits wegen eines Betäubungsmitteldelikts vorbestraft ist. Auch waren, was dem Angeklagten bekannt war, Gegenstand der Taten in den Fällen 57 bis 60 hohe Betäubungsmittelmengen im Kilogramm-Bereich. Der für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ maßgebliche Grenzwert von 7,5 Gramm THC war bei diesen Mengen um ein Vielfaches, nämlich zwischen dem 39-fachen (eine der Lieferungen in den Fällen 57/58) und dem 119-fachen (Fall 60). Diese beträchtlichen Grenzwertüberschreitung sowie die Vorstrafen des Angeklagten lassen trotz der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht die Wertung zu, dass die Gewichtigkeit der Tat vom Regelfall so deutlich nach unten abweicht, dass die Anwendung des normierten Regelstrafrahmens nicht mehr verhältnismäßig wäre. Demnach wäre auch hier der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG anzuwenden und im Hinblick darauf, dass ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegt, dieser gem. § 49 StGB zu verschieben. Alternativ besteht die Möglichkeit, angesichts des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Dadurch wäre der vertypte Strafmilderungsgrund allerdings verbraucht (§ 50 StGB). Eine Vergleichsbetrachtung der sich jeweils ergebenden Strafrahmen – Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren nach § 30a Abs. 3 BtMG bzw. zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB – ergibt, dass die Anwendung des § 30a Abs. 3 BtMG für den Angeklagten günstiger ist, weswegen die Kammer letzteren Strafrahmen gewählt hat. Eine Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BtMG oder des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war in Hinblick auf die §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB wiederum nicht anzunehmen. Innerhalb des somit jeweils maßgeblichen Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG haben sich die vorbezeichneten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe jeweils wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB erachtet die Kammer die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 57 und 58: 2 Jahre und 4 Monate und 2 Jahre und 6 Monate Fall 59: 2 Jahre und 6 Monate Fall 60: 3 Jahre c. Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB im Wege angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von drei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der begangenen Taten gesamtstrafenmildernd gewertet. Im Übrigen hat sie unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführter Strafzumessungserwägungen – insbesondere des weitgehenden Geständnisses des Angeklagten einerseits und der hohen gehandelten Betäubungsmittelmengen andererseits – sowie der Persönlichkeit des Angeklagten, seines ausgesprochen positiven Verhaltens nach seiner Haftverschonung und des von ihm begangenen Unrechts die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber insbesondere mit Blick auf die abgegebene geständige Einlassung des Angeklagten, seine untergeordnete Stellung im kriminellen Gesamtkomplex und sein positives Nachtatverhalten, auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden. Die Kammer hat dabei zu Gunsten des Angeklagten einen Härteausgleich hinsichtlich der unter Abschnitt I. aufgeführten Vorstrafe des Amtsgerichts Aachen vom 07.02.2018 (Az.: xx) vorgenommen, die nach vollständiger Vollstreckung nicht mehr für die ursprünglich teilweise angezeigte nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB herangezogen werden kann. VII. 1. Neben der verhängten Freiheitsstrafe war die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Die Kammer hat sich insoweit von den nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K, die diese mündlich in der Hauptverhandlung gemacht hat, vollumfänglich überzeugen lassen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, die den Angeklagten am 15.02.2019 in der Justizvollzugsanstalt xx psychiatrisch exploriert hat, hat dieser den Hang, berauschende Mittel, nämlich Substanzen aus verschiedenen Stoffgebieten, im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Sachverständige hat einleuchtend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten, der trotz der damit für ihn verbundenen negativen Folgen (schulischer/ beruflicher Misserfolg, kognitive Einschränkungen) seit vielen Jahren Substanzen aus verschiedenen Stoffgebieten (THC, Alkohol, Ecstasy, MDMA) konsumiert, eine Abhängigkeit polytoxikomaner Art mit aktiver Abhängigkeit im Tatzeitraum (ICD 10: F 19.24) gegeben ist. Auf diesen Hang gehen nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen auch die hier abgeurteilten Taten zurück. So dienten die Betäubungsmitteldelikte i.S.d. insoweit erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zumindest auch der Sicherstellung des eigenen Konsums des Angeklagten, der insbesondere über die finanziellen Mittel zum Konsum von Kokain verfügen wollte. Darüber hinaus besteht - im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten sowie die Vielzahl der von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte und die Intensität und den Umfang seines Konsums - die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begeht. Letztlich besteht auch eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder ihn über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Der Angeklagte, der bisher noch keine Drogentherapie absolviert hat, zeigte sich in der Hauptverhandlung sowie gegenüber der Sachverständigen einsichtig und therapiebereit. So bezeichnete der Angeklagte in der von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung in der Rückschau bereits die anfängliche Leichtigkeit des „bekifften Herumlaufens“ in xx als den „Anfang vom Ende“. Gegenüber der Sachverständigen gab er an, er wolle mit dem Drogenkonsum aufhören. Er sei schon jetzt völlig kaputt. Er könne sich nicht mehr konzentrieren, fühle sich wie ein alter Mensch. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen schätzt die Kammer dabei eine möglichst lange Therapiedauer von zwei Jahren als erforderlich ein. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im Sinne von § 62 StGB. Bereits in Hinblick auf den besonders langjährigen und intensiven Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten sowie dessen umfangreiche Tätigkeit im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abstinenz des Angeklagten ohne fortgesetzte Behandlung im Rahmen der Maßnahme nach § 64 StGB von Dauer sein würde. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2, S. 3 StGB war der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe anzuordnen. Ausgehend von der durch die Sachverständige angegebenen voraussichtlichen Behandlungsdauer im Maßregelvollzug von zwei Jahren hat die Kammer in Anbetracht der Aussetzungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt diesen Vorwegvollzug – auf den die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sein wird (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182) – mit 2 Jahren und 6 Monaten bemessen. 2. Die Kammer hat angesichts der Angaben des Angeklagten und des Eindrucks, welchen der Angeklagte B in der Hauptverhandlung gemacht hat, sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Anzeichen dahin feststellen können, dass bei dem Angeklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne des § 64 StGB vorliegen könnte. Der Angeklagte hat zwar angegeben, zur Tatzeit regelmäßig kleinere Mengen Marihuana konsumiert zu haben und nach seiner Einlassung zur Sache vom 39. Hauptverhandlungstag auch eingeräumt, in der Haft ab und zu mal einen Joint geraucht zu haben, aber gleichzeitig ausgeführt, von einer Sucht heute weit entfernt zu sein. Entgegenstehendes hat sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. 3. Die Kammer hat auch angesichts der Angaben des Angeklagten C und des Eindrucks, welchen dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat, sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Anzeichen dahin feststellen können, dass bei diesem Angeklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne des § 64 StGB vorliegen könnte. Der Angeklagte konsumierte zwar in der Vergangenheit kleinere Mengen Cannabis, bezeichnete den Konsum jedoch als moderat. Zu Entzugserscheinungen kam es in der Untersuchungshaft bei ihm nicht. Auch bezeichnete der Angeklagte seinen Alkoholkonsum als normal und nicht übermäßig. Entgegenstehendes hat sich auch hinsichtlich dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ergeben. VIII. Dem Angeklagten B ist zudem mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 26.11.2018 vorgeworfen worden, sich in den Fällen 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 der Anklageschrift an den Geschäften des 2. Komplexes (xx) mittäterschaftlich beteiligt und sich insoweit jeweils eines – in Fall 7 bandenmäßigen - Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Insoweit war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm hinsichtlich der Fälle 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Die Beweisergebnisse reichten dazu nicht aus. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung eine Beteiligung an den Geschäften des zweiten Komplexes (xx) abgestritten. Anders als hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten an den Geschäften mit Kokain im xx xx-Viertel und der Marihuana-Lieferschiene nach xx hat sich seine Einlassung insoweit nicht widerlegen lassen. So haben sich kaum Indizien für seine Beteiligung ergeben. Der Zeuge Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen Dr. xx hat geschildert, dass die Brüder Bo und Bu in dem gegen sie geführten Strafverfahren keine Angaben zu dem Angeklagten gemacht haben und weder dessen Stimme in den abgespielten Telefonaten, noch dessen Erscheinungsbild bei einer in der Hauptverhandlung in dem gegen sie geführten Verfahren durchgeführten Wahllichtbildvorlage zuordnen konnten. Die Zeugin Richterin xx gab an, der Xy habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Angeklagten im Zusammenhang mit den Geschäften mit den xx Abnehmern nicht erwähnt. Auch kamen die Geschäfte mit den Brüdern Bo und Bu aus xx – anders als die Geschäfte mit dem Ln aus xx – nicht durch Ausnutzung der bundesweiten Kontakte der Hells Angels, sondern aufgrund einer persönlichen Beziehung des Xy, der ebenso wenig wie die Brüder Bo und Bu Ambitionen hinsichtlich des Clubs hegte, zustande. Sie ließen sich – anders als die Geschäfte mit Kokain – nicht als „Clubangelegenheit“ identifizieren. So waren schließlich auch die an die xx Abnehmer gelieferten Betäubungsmittel in der Regel von niedrigerer Qualität als in den übrigen Fällen, die eine Verbindung zum Club aufweisen. Soweit der Angeklagte A in dem Gespräch vom 03.12.2017 ab 16:15:39 Uhr dem Angeklagten B im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Xy mitteilt „der xx kommt jetzt, Bruder“ sowie „der hat denen auch bisschen Geld genommen und das eine von mir gegeben, weißt du“ genügt auch dies ersichtlich nicht zum Nachweis einer Beteiligung des B an einer Betäubungsmittellieferschiene nach xx. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Bo in Fall 50 das Marihuana einmalig im Clubhaus der Hells Angels in xx abgeholt hat. Insoweit hat der Angeklagte A seinen Angaben nach einen neuen Ort für die Übergabe suchen müssen und daher auf das Clubhaus zurückgegriffen. Aus diesen isolierten Berührungspunkten mit den xx Geschäften lässt sich keine Beteiligung des Angeklagten B herleiten. IX. Die angeordnete Einziehung von Geldbeträgen hat ihre Grundlage in §§ 73, 73 c StGB. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Einziehung dessen anzuordnen, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder – wie hier – aus einem anderen Grund nicht möglich, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73c StGB. Dabei ist unter Anwendung des in § 73d Abs. 1 StGB normierten Bruttoprinzips die Gesamtheit des durch die Tat materiell tatsächlich Erlangten einzuziehen, und zwar ohne Berücksichtigung etwaiger Gegenleistungen oder eigener Aufwendungen des Täters – mithin der gesamte Verkaufserlös (siehe hierzu etwa Eser/Schuster, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 73 Rn. 9). Ein Gegenstand ist von einer Person dann erlangt i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB, wenn diese – wie im Falle mehrerer Mittäter – selbst die faktische Verfügungsgewalt erworben hat (BGH, Urt. v. 07.03.2019 − 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272). Es ergeben sich bezogen auf die einzelnen Angeklagten und Taten demnach folgende Einziehungsbeträge: 1. Hinsichtlich des 1. Komplexes (xx xx-Viertel ; Fälle 1 bis 43) war die Einziehung eines Geldbetrages von insgesamt 406.700,00 € zu Lasten des Angeklagten A , von insgesamt 166.900,00 € zu Lasten des Angeklagten B sowie von insgesamt 112.681,00 € zu Lasten des Angeklagten C anzuordnen. a. Hinsichtlich der Fälle 1-32a war zu Lasten des Angeklagten A ein Betrag 263.581,00 € einzuziehen. In diesen Fällen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Xy in Höhe von 249.400,00 € sowie dem Angeklagten C in Höhe von 14.181,00 € und dem Angeklagten B in Höhe von 9.600,00 € , da sie aus den Taten Geld erlangt haben und zumindest zeitweise in irgendeiner Phase des Tatablaufs eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt inne gehabt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 3 StR 26/18) . Zur Berücksichtigung des Eigenkonsums der Angeklagten A , B sowie des Xy hat die Kammer wöchentlich einen Betrag von 150,00 Gramm von den gehandelten Marihuanamengen in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung eines Verkaufspreises von 5.800,00 € pro Kilogramm (50 Gramm = 290,00 €) ergeben sich somit hinsichtlich des Angeklagten A berücksichtigungsfähige Beträge von je 10.730,00 € für die 16 Wochen (Fälle 1, 2, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29, 30) in denen zwei Kilogramm bezogen wurden (5.800 € x 2 = 11.600 € - 870 € (= 290 € x 3)), mithin insgesamt 171.680,00 €, und von je 4.930,00 € (5.800 € - 870 €) für die 15 Wochen (Fälle 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 19, 20, 23, 24, 27, 28, 31, 32), in denen ein Kilogramm bezogen wurde, mithin insgesamt weitere 73.950,00 €. Hinsichtlich des Falles 16 war die erfolgte Sicherstellung zu berücksichtigen. Zu Gunsten der Angeklagten wird davon ausgegangen, dass insoweit lediglich 650 Gramm Marihuana veräußert wurden, so dass insoweit ein Betrag von lediglich 3.770,00 € anzusetzen war. Hinsichtlich der Menge des aus der xx-Straße xx heraus verkauften Marihuanas (Fall 32a) hat die Kammer für die Angeklagten A und C einen Einziehungsbetrag von 14.181,00 € ermittelt. Dies geschah auf Grundlage des üblichen Verkaufspreises von 5.800,00 € pro Kilogramm (50 Gramm = 290,00 €) und der Menge von 2,445 Kilogramm Marihuana. Für den Angeklagten A ergab sich demnach der oben genannte Gesamtbetrag (171.680,00 € + 73.950,00 € + + 3.770,00 € + 14.181,00 €). Hinsichtlich des Angeklagten B hat die Kammer insoweit die Einziehung eines Betrages in Höhe von lediglich 9.600,00 € angeordnet. Die Kammer hat dabei die von dem Angeklagten B jeweils erhaltenen Gewinnanteile aus den Geschäften mit dem Angeklagten A und dem Xy von 300,00 € je Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt. Hinsichtlich Fall 16 ist die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten von einem geringeren Betrag von 150,00 € ausgegangen. Hinsichtlich der aus der xx-Straße xx, gehandelten etwas höheren Menge in Fall 32a hat die Kammer einen Betrag von 750,00 € veranschlagt. Hieraus ergibt sich insgesamt der oben genannte Einziehungsbetrag (600,00 € x 10 (Fälle 13, 14, 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29, 30) + 300,00 € x 9 (15, 19, 20, 23, 24, 27, 28, 31, 32) + 150,00 € + 750,00 € (Fall 32a)). b. Für den Fall 33 war die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 5.800,00 € anzuordnen, wobei eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A und B besteht. Die Kammer geht davon aus, dass die Abnehmer auch in diesem Fall wie üblich 290,00 € je 50 Gramm Marihuana und damit insgesamt den vorgenannten Betrag für ein Kilogramm bezahlten. c. Für die Fälle 34-42 war die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 150.000,00 € anzuordnen, wobei eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A und B besteht. Die Angeklagten haften hinsichtlich der Fälle 34-37 in Höhe von 51.500,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Xy und hinsichtlich der Fälle 38-42 gesamtschuldnerisch in Höhe von 98.500,00 € mit dem Angeklagten C . Die Kammer hat dabei Verkaufserlöse von grundsätzlich jedenfalls 15.500,00 € je 200 Gramm Kokain zugrunde gelegt. Nach den Angaben des Xy hatte das Kokain einen Verkaufswert von 100,00 € pro Gramm (= 25 Euro pro 0,25 Gramm Kokain), mithin 20.000,00 € pro 200 Gramm. Hiervon hat die Kammer zugunsten der Angeklagten in Hinblick auf die tägliche Bezahlung jedenfalls dreier an den Kokaingeschäften beteiligten Personen in Höhe von je50,00 € jeweils 4.500,00 € monatlich abgezogen. Hinsichtlich des Monats Juli 2017 (Fall 34) hat die Kammer angesichts der erfolgten Sicherstellung von 104,29 Gramm Kokain einen Betrag von lediglich 5.000,00 € zugrunde gelegt. Hinsichtlich der im November 2017 (Fall 38) bezogenen 500 Gramm Kokain ist die Kammer von einer Veräußerung von 300 Gramm im November und damit einem Gesamterlös von 21.000,00 € sowie einer Veräußerung von 200 Gramm im Dezember und damit dem üblichen Erlös von 15.500,00 € ausgegangen. Für die Angeklagten A und B ergab sich demnach der oben genannte Gesamtbetrag (5.000,00 € (Fall 34) + 8 x 15.500,00 € (Fälle 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42) + 21.000,00 € (ebenfalls Fall 38)). Hinsichtlich des Angeklagten C war zu berücksichtigen, dass dieser erst ab Ende des Jahres 2017 in die Geschäftstätigkeit einstieg (21.000,00 € (Fall 38) + 5 x 15.500,00 € (Fälle 38, 39, 40, 41, 42)). d. Hinsichtlich des Falles 44 war die Einziehung eines Geldbetrages von insgesamt 1.500,00 € anzuordnen, wobei eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A und B in dieser Höhe besteht. Dieser Betrag ergibt sich aus dem von den Angeklagten erlangten Bargeld in Höhe von 350,00 €, geschätzten 150,00 € für das erlangte Mobiltelefon des Xy sowie dem im Nachgang durch den unter dem Eindruck der vorherigen Gewalteinwirkung und Drohungen durch die Angeklagten A und B stehenden Xy Ende Dezember 2017 gezahlten Betrag von 1.000,00 €. 2. Hinsichtlich des 2. Komplexes (xx ; Fälle 45 bis 51) war die Einziehung eines Geldbetrages von insgesamt 65.000,00 € zu Lasten des Angeklagten A anzuordnen. Die Kammer hat dabei die nach den eigenen Angaben des Angeklagten erzielten Verkaufserlöse von 5.000,00 € je gehandelten Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt und diese mit der gehandelten Menge von 13 Kilogramm (Fall 45: 1 Kilogramm; Fall 46: 2 Kilogramm; Fall 47: 2 Kilogramm; Fall 48: 3 Kilogramm; Fall 49: 3 Kilogramm; Fall 51: 2 Kilogramm) multipliziert. Die in Fall 50 gehandelte Menge von 3 Kilogramm Marihuana wurde dabei angesichts der insoweit erfolgten Sicherstellung zugunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt. 3. Hinsichtlich des 3. Komplexes (xx ; Fälle 52 bis 60) war die Einziehung eines Geldbetrages von insgesamt 142.000,00 € anzuordnen, wobei eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A und B in dieser Höhe besteht. In Höhe von 1.600,00 € war die Einziehung zu Lasten des Angeklagten C anzuordnen, der insoweit ebenfalls gesamtschuldnerisch mit den weiteren Angeklagten haftet. Der Haftungsbetrag für die Angeklagten A und B errechnet sich aufgrund des mit dem Verkauf des Marihuanas erzielten Erlöses von 5.000,00 € je gehandeltem Kilogramm guter Qualität (insgesamt 26 Kilogramm; 5.000,00 € x 26 = 130.000,00 €) sowie des zu Gunsten der Angeklagten abgerundeten Erlösbetrages von 4.000,00 € pro Kilogramm schlechterer Qualität (insgesamt 3 Kilogramm in den Fällen 52 und 59; 4.000,00 € x 3 = 12.000,00 €). Hinsichtlich des Angeklagten C wurde zu seinen Gunsten ein Betrag von 100,00 € pro geliefertem Kilogramm Marihuana in den Fällen seiner Beteiligung (Fälle 57 bis 60, d.h. insgesamt 16 Kilogramm; 100,00 € x 16 = 1.600,00 €) zugrunde gelegt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte, der über die Gewinne aus den Geschäften nicht selbst verfügt hat, lediglich in mindestens dieser Höhe von ihnen profitiert hat. Den Betrag hat die Kammer anhand des von dem Xy geschilderten üblichen Preisen für Marihuana-Lieferungen von 100,00 € bis 150,00 € je Kilogramm geschätzt. X. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Dr. D E F Ausgefertigt Brandt, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle