Urteil
8 O 28/20
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0805.8O28.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.322,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2019 zu zahlen.
Der Beklagten wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers, des am 13.01.2011 in Aachen verstorbenen C, zuletzt wohnhaft gewesen I-Weg, 52076 Aachen, vorbehalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 74%, die Beklagte trägt diese zu 26%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.322,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2019 zu zahlen. Der Beklagten wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers, des am 13.01.2011 in Aachen verstorbenen C, zuletzt wohnhaft gewesen I-Weg, 52076 Aachen, vorbehalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 74%, die Beklagte trägt diese zu 26%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 62.420,24 € aufgrund eines Vermächtnisanspruchs. Die Klägerin war die Lebensgefährtin des am 31.01.2011 verstorbenen C, die Beklagte war seine getrennt lebende Ehefrau und ist nach Ausschlagung der weiteren testamentarischen Erben gemäß handschriftlichem Testament vom 29.12.2006 dessen Alleinerbin. Die Klägerin wurde mit einem Vermächtnis bedacht; konkret ist in dem Testament hierzu ausgeführt, dass der Erblasser der Klägerin den „Nießbrauch an sämtlichen periodischen Ausschüttungen aus den Beteiligungen einschließlich der US-Steuerrückerstattungen“ der in seinem Vermögen stehenden sieben Beteiligungen an US-amerikanischen Limited Q (L2 XIV bis L2 XX) sowie an „Erträgen aus Beteiligungen, die durch Wiederanlage von zurückgezahlten Einlagen entstehen“ überträgt. In dem Testament wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und Herr E zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich – erfolglos - zur Auskunftserteilung über die Höhe des Nießbrauchsrecht einschließlich Steuerrückerstattungen und Erträge durch die Wiederanlage zurückgezahlter Anlagen auf. Sodann wandte sie sich sodann an die L GmbH, die umfangreich Auskunft erteilte; hiernach wurden in Bezug auf die Gesellschaften L2 XIV bis XX sowie die M, an welcher der Erblasser ebenfalls eine Beteiligung innehatte, in den Jahren 2011 bis 2018 insgesamt 68.965,00 USD Steuern rückerstattet. Die Beträge wurden an die Beklagte ausgekehrt. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2019 unter Fristsetzung bis zum 26.11.2019 zur Zahlung der entsprechenden Summe auf. Die Beklagte hat diesbezüglich die Einrede der Verjährung erhoben. Ende des Jahres 2018 erfolgte aufgrund der Beteiligungen an den zum 31.12.2018 aufgelösten Limited L2 XIV und XVI eine Auszahlung in Höhe von umgerechnet 71.154,25 € an die Klägerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich insofern um eine periodische Ausschüttung oder eine Rückzahlung von Stammeinlagen handelt. Mit einem Rückzahlungsanspruch in entsprechender Höhe hat die Beklagte in Höhe eines Teilbetrags von 17.412,63 € die Aufrechnung erklärt, der der Klägerin ihrer Ansicht nach unter Abzug verjährter oder aus anderem Rechtsgrund nicht zustehender Teilbeträge verbleibt. Die Klägerin behauptet, die Beteiligung an der M gehöre zu den L2 Beteiligungen; diese seien stets gemeinsam behandelt worden. Der Erblasser habe auch dem Testamentsvollstrecker gegenüber erörtert, dass die M vom Nießbrauch umfasst sein solle. Sie ist der Ansicht, eine Aufrechnungslage bestehe nicht; bei dem ausgekehrten Betrag in Höhe von 71.154,25 € handelt es sich nicht um Stammkapitalausschüttungen, sondern um Steuerrückerstattungen. Die ihr zustehenden Ansprüche seien auch nicht verjährt; sie habe über ihren Steuerberater Heinzer durchgehend Kontakt mit der Beklagten gehabt und sei von ihr immer wieder vertröstet worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 62.420,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.954,46 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO des Inhalts, dass der Beklagten die Beschränkung der Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass des Erblassers, des am 13.01.2011 in Aachen verstorbenen C, zuletzt wohnhaft gewesen I-Weg, 52076 Aachen, vorbehalten wird. Die Beklagte ist der Ansicht, die Ansprüche seien bis einschließlich 2015 verjährt; die Berechnungen der Klägerin würden zudem – was unstreitig ist – in Höhe von 9.491,30 € bzw. in Höhe von 3.704,41 € bezogen auf den unverjährten Zeitraum Steuerrückerstattungen bezogen auf die Beteiligung des Erblassers an der M beinhalten, auf die sich der Nießbrauch nach dem eindeutigen Testamentswortlaut nicht erstrecke. Bei den Ende des Jahres 2018 an die Klägerin ausgeschütteten Beträgen aus den Beteiligungen an der L2 USA XIV und XVI handele es sich um eine Auszahlung von Stammkapital, die gemäß Abs. II (2) des Testaments durch den Testamentsvollstrecker wieder anzulegen sei. Ihr stehe insofern ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Klägerin zu, den sie mit Ermächtigung des Testamentsvollstreckers gerichtlich geltend machen könne. Den Testamentsvollstrecker habe sie auf Erteilung der Zustimmung vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 1 O 158/20 gerichtlich in Anspruch genommen. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht; der Mahnbescheid ist der Beklagten am 24.12.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Ab dem Zeitpunkt der Erbschaftannahme ist der Erbe im Passivprozess immer prozessführungsberechtigt, kann also in jedem Falle – auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung – vom Nachlassgläubiger verklagt werden (vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8.A. 2020, § 2213, Rn. 5). Die Klage ist auch teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als mit dem Vermächtnis beschwerte Alleinerbin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 16.322,55 € gemäß §§ 2174, 1967 BGB. Unstreitig hat die Klägerin aufgrund des Vermächtnisses aus dem Testament des Herrn C vom 29.12.2006 einen Anspruch auf Auszahlung der periodischen Ausschüttungen sowie der Steuerrückerstattungen aus den Beteiligungen des Erblassers an dem Limited Q L2 XIV bis L2 XX. Nach Ansicht der Kammer steht der Klägerin indes kein Anspruch auf Auszahlung von Ausschüttungen in Bezug auf die Beteiligung des Erblassers an der Limited Q zu. Nach dem eindeutigen Testamentswortlaut bezieht sich das Vermächtnis zugunsten der Klägerin auf sieben Beteiligungen an US-amerikanischen Limited Q (L2 XIV bis L2 XX). Dieser Wortlaut ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass von dem Nießbrauch auch die Beteiligung an M LP umfasst sein sollte. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch ein „klarer und eindeutiger Wortlaut“ die Auslegung des Testaments aufgrund des zu ermittelnden wahren Erblasserwillens gemäß § 133 BGB grundsätzlich nicht überflüssig macht. Allerdings müssen außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände, auf die sich die Feststellung des Erblasserwillens stützt, im Testament aufgrund dessen Formbedürftigkeit gemäß § 125 BGB einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.12.1999 – 1Z BR 174/98; BGH, Urteil vom 08.12.1982 – IV a ZR 94/81). Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser den Nießbrauch über die namentlich und zahlenmäßig exakt aufgeführten Limited Q hinaus auf eine weitere Gesellschaft erstrecken wollte, sind nach Ansicht der Kammer im Testament in keiner Weise angedeutet. Eine entsprechende Auslegung – und eine hierauf gerichtete Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E – verbietet sich aus diesem Grunde. Soweit die Klägerin Auszahlungsansprüche betreffend die Jahre 2011 bis 2015 geltend macht, sind diese verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Für den Vermächtnisanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. Palandt – Weidlich, BGB, 79.A., § 2174, Rn. 7). Der Anspruch ist mit dem Erbfall entstanden, § 2176 BGB. Die Klägerin, die nach eigenem Vorbringen seit dem Erbfall versucht hat, Auskünfte von der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Auszahlungsansprüche erhalten, hat offenbar auch bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs erlangt. Sofern eine Auskunft seitens der Beklagten tatsächlich nicht erteilt worden sein sollte, wäre es der Klägerin jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist möglich und zumutbar gewesen, ihre Ansprüche im Wege einer Auskunfts- oder Stufenklage zu verfolgen. Zu verjährungshemmenden Maßnahmen, insbesondere zu Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB, hat sie jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Allein ein durchgehender Kontakt des Steuerberaters der Klägerin mit der Beklagten stellt jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer, hier nicht vorgetragener Anhaltspunkte keine Verhandlung im Sinne der Vorschrift dar. Eine Verjährungshemmung ist daher gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst mit Zustellung des Mahnbescheids am 24.12.2019 – und damit hinsichtlich der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2016 - eingetreten. Für die Jahre 2016 und 2017 beläuft sich der Anspruch der Klägerin ausweislich der zur Akte gereichten Unterlagen (Bl. 28 ff. d.A.) auf 10.041,00 USD (2017) und auf 9.162,00 USD (2016), insgesamt mithin auf 19.203,00 USD, was zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 16.322,55 € entspricht. Der diesbezügliche Anspruch der Klägerin ist auch nicht infolge der seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin der Beklagten gegenüber zur Auszahlung des durch sie vereinnahmten Betrags in Höhe von 71.154,25 € verpflichtet ist. Denn die Beklagte war zu einer Prozessaufrechnung gemäß § 2212 BGB nicht befugt. Der Erbe kann im Passivprozess nach § 2213 BGB ohne Ermächtigung durch den Testamentsvollstrecker wegen eines zum Nachlass gehörigen Anspruchs weder Widerklage erheben noch mit dem Anspruch aufrechnen (vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8.A. 2020, § 2212, Rn. 6). Unstreitig hat der Testamentsvollstrecker E seine Zustimmung nicht erteilt. Ob er zu einer Erteilung der Zustimmung gesetzlich verpflichtet war (vgl. hierzu Zimmermann a.a.O., § 2213, Rn. 5), und die Verweigerung derselben gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen ihn auslösen mag, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO in Bezug auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 1 O 158/20, in welchem die Beklagte Herrn E auf Erteilung der Zustimmung gerichtlich in Anspruch nimmt, nicht in Betracht kommt. Ob das dortige Verfahren überhaupt im Sinne des § 148 ZPO vorgreiflich ist, kann insofern dahinstehen. Denn jedenfalls ist der vorliegende Rechtsstreit entscheidungsreif im Sinne von § 300 ZPO, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig geklärt ist. Ein entscheidungsreifes Verfahren darf aber nicht ausgesetzt werden, um eine in Aussicht stehende Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abzuwarten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.10.2019 – 16 U 59/19, BeckRS 2019, 30561 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung aller unstreitigen und mit Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2020 ausgeführten Umstände verbietet sich nach Ansicht der Kammer unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Aussetzung. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Bedenken hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines Gegenanspruchs der Beklagten hat. Ein solcher ergibt sich jedenfalls nicht aus § 812 Abs. 1 oder 2 BGB, da die Auszahlung des Betrags in Höhe von umgerechnet 71.154,25 € an die Klägerin nicht durch die Beklagte, sondern durch Dritte, nämlich die amerikanischen Limited Q L2 XIV und XVI erfolgt ist. Ein Rückzahlungsanspruch, sollte die Auszahlung zu Unrecht an die Klägerin erfolgt sein, bestünde daher nur im entsprechenden Leistungsverhältnis, während der Auszahlungsanspruch der Beklagten gegen die L2 XIV und XVI unter Berücksichtigung des Parteivorbringens nicht erfüllt und damit auch nicht erloschen ist. Selbst, wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Beklagte aber auch für den Umstand, dass die Auszahlung zu Unrecht an die Klägerin erfolgt ist und die Summe tatsächlich ihr selbst zugestanden hätte, darlegungs- und beweisbelastet. An ausreichend substantiierte Darlegungen dazu, dass es sich tatsächlich um eine Rückzahlung von Stammeinlagen gehandelt hat, fehlt es jedoch nach Ansicht der Kammer. Insbesondere kann dies den vorgelegten, nicht unterzeichneten Schreiben der L2 vom 14.12.2018 (Bl. 161 ff. d.A.) nicht zweifelsfrei entnommen werden. Der seitens der Klägerin zur Akte gereichte Kontoauszug vom 20.12.2018 (Bl. 121 d.A.) spricht demgegenüber eher für das Vorliegen von periodischen Ausschüttungen. Schließlich hält die Kammer die seitens der Beklagten vorgebrachten Argumente, aus denen sich das zwingende Erfordernis einer Aussetzung ergeben soll, auch nicht für überzeugend. Insbesondere das hohe Alter und die mit einem Rechtsstreit verbundene psychische Belastung für die Parteien sprechen nach hiesigem Dafürhalten eher gegen eine Aussetzung und für eine schnelle Entscheidung des vorliegenden Verfahrens. Die Kammer hält es auch für äußerst zweifelhaft, dass aufgrund der erklärten Aufrechnung ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden könnte, da die Höhe der Aufrechnungsforderung – ihre Begründetheit unterstellt - diejenige der Klageforderung deutlich überstiege und die Restforderung somit im Zweifel ohnehin mit einer weiteren Klage geltend zu machen wäre. Ein für die Beklagte bestehendes Risiko einer falschen Entscheidung und hiermit verbundene wirtschaftliche Folgen werden durch die Möglichkeit einer Berufungseinlegung entschärft, zumal im Rechtsmittelverfahren auch eine gegebenenfalls fehlerhaft unterbliebene Aussetzung zu prüfen ist (vgl. Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, 36. Edition, § 148, Rn. 15). Sofern die Beklagte sich auf existenzgefährdende Rechtsverfolgungskosten beruft, so ist es ihr unbenommen, erforderlichenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Denn nach dem klägerischen Vorbringen wurde die Beklagte vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens lediglich einmal, nämlich am 11.11.2019, mit Fristsetzung bis zum 26.11.2019 zur Zahlung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mandatiert. Eine Mahnung nach dem 26.11.2019 hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Zinsanspruch besteht daher erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids, §§ 288, 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO. Da die Beklagte die Einrede erhoben hat, war ihr die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten, § 780 ZPO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 62.420,24 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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