Urteil
10 O 172/20
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0901.10O172.20.00
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Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 14.04.2020 – Aktenzeichen: 20-1380500-0-1 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 7.775,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 14.04.2020 – Aktenzeichen: 20-1380500-0-1 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 7.775,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch den Beklagten. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 18.10.2018 zum neuen Insolvenzverwalter über das Vermögen der H eG (nachfolgend Schuldnerin) bestimmt. Der Beklagte trat der Schuldnerin, die damals noch unter H3 eG firmierte, mit Beitrittserklärung vom 10.06.2010 als Genosse bei. Ausweislich Ziffer 3 der Beitrittserklärung beteiligte sich der Beklagte dabei mit einem „Geschäftsanteil“ bzw. „Pflichtanteil“ in Höhe von 100,00 € sowie mit 99 „weiteren Geschäftsanteil(en)“ zu je 100,00 €, insgesamt also mit Geschäftsanteilen in Höhe von 10.000,00 € an der Schuldnerin. Ziffer 4 der Beitrittserklärung sah vor, dass der Betrag in Höhe von 10.000,00 € für die Dauer von 84 Monaten gestundet werden sollte und der Beklagten monatlich Zahlungen in Höhe von 117,00 € erbringen sollte. Ferner heißt es unter Ziffer 4 der Beitrittserklärung auszugsweise wie folgt: „Ich verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung der Genossenschaft geschuldeten Einzahlungen auf den/ die Geschäftsanteil(e) zu leisten.“ Unter Ziffer 6 der Beitrittserklärung war ferner die Zahlung einer Abschlussgebühr in Höhe von 1.143,00 € durch den Beklagten vorgesehen. Diese ist in Höhe von 1.142,86 € ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Klage. Unter Ziffer 7 ist unter anderem vorgesehen, dass vermögenswirksame Leistungen der B GmbH auf ein Konto der Schuldnerin zu zahlen sind. Diese wurden in der Folgezeit in Höhe von 74,00 € monatlich von der B GmbH an die Schuldnerin überwiesen. Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die als Anlage zur Anspruchsbegründung zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 20 f. d. A.) ergänzend Bezug genommen. Dem Genossenschaftsbeitritt lag die Satzung der Schuldnerin zum Stand vom 04.12.2009 zugrunde. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „[…] § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Die Genossenschaft hat insbesondere das Ziel, Wohnungen für Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine Förderung nach § 17 EigZulG erhalten und denen die Rechte nach § 11 g) der Satzung zustehen. Daneben hat die Genossenschaft nach Abschaffung der Eigenheimzulage zum 01.01.2006 das Ziel, Wohnungen auch ohne Förderungsmöglichkeit nach dem Eigenheimzulagegesetz für ihre Mitglieder zu errichten oder zu erwerben und das Ziel, neue Fördermöglichkeiten zu erschließen […]. „§ 38 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben […] (1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. (2) Für die Mitgliedskraft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschätsanteil zu übernehmen. Dieser Anteil ist ein Pflichtanteil. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Jede[s] Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Eigenheim überlassen werden soll, hat einen angemessenen Betrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu übernehmen. […] Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle 10,00 Euro (1/10 des Geschäftsanteils) je Geschäftsanteil sofort einzuzahlen. Von Beginn des folgenden Monats an sind monatlich weitere 10,00 Euro einzuzahlen bis der Pflichtanteil voll bezahlt ist. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (3) Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind innerhalb von 300 Monatsraten in gleichbleibenden Teilbeträgen einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.“ Wegen des weiteren Inhalts der Satzung wird auf die als Anlage zur Anspruchsbegründung zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 22 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.09.2019 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.10.2019 zur Zahlung des Restbetrages auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Beitritt in Vollzug gesetzt, da er eine Zahlung in Höhe von 3.367,70 € an die Schuldnerin geleistet habe. So seien aufgrund der bereits auf dem Beitrittsformular erteilten Einzugsermächtigung 43,00 € monatlich von dem Konto des Beklagten bei der Sparkasse Düren eingezogen worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Stundungsabrede verstoße gegen § 15 GenG und sei damit gemäß § 134 BGB nichtig. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Aschersleben – Aktenzeichen: 20-1380500-0-1 – am 23.03.2020 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 8.103,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2020 erlassen. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 25.03.2020 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte am 09.04.2020 Widerspruch eingelegt. Sodann hat das Amtsgericht Aschersleben am 14.04.2020 mit gleichem Inhalt einen, dem Beklagten am 16.04.2020 zugestellten, Vollstreckungsbescheid erlassen. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Mit Schriftsatz vom 16.07.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger die Klage teilweise, nämlich in Höhe von 328,39 €, zurückgenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass zunächst Zahlungen des Beklagten in Höhe von 3.339,17 € statt nunmehr behaupteter Zahlungen von 3.367,70 € durch den Beklagten erbracht worden sein sollen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 14.04.2020 (Az.: 20-1380500-0-1) mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 7.775,30 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet an die Schuldnerin 3.367,70 € geleistet zu haben und behauptet hierzu, die Schuldnerin habe entgegen einer ihr erteilten Einzugsermächtigung die vereinbarten Raten von monatlich 117,00 € nicht eingezogen, so dass der Beitritt faktisch nicht in Vollzug gesetzt worden sei. Der Beklagte erklärt die Anfechtung der Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung und behauptet hierzu, er sei von einem Mitarbeiter der Schuldnerin dahingehend getäuscht worden, dass die Schuldnerin das von ihm begehrte Objekt unter der Anschrift L-Weg in 52396 Heimbach käuflich erwerben werde, er dann nur über 25 Jahre für das betreffende Objekt Miete zahlen müsse und dieses dann im Anschluss im Wege des Mietkaufs in sein Eigentum übergehen werde. Tatsächlich habe die Schuldnerin das Objekt aber gar nicht erworben. Daraufhin habe der Beklagte den Vermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger bestreitet replizierend, dass der Beklagte eine entsprechende fristlose Kündigung erklärt hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 14.04.2020 – sein von dem Amtsgericht irrtümlich nicht berücksichtigter Widerspruch gegen den Mahnbescheid war insoweit als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu auszulegen – ist zulässig. Die zulässige Klage hat indes auch in der Sache Erfolg, so dass der Vollstreckungsbescheid – unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 328,39 € - im Wesentlichen aufrechtzuerhalten war. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.775,30 €. Dieser Anspruch auf Einzahlung der Geschäftsanteile ist mit Annahme der Beitrittserklärung vom 10.06.2010 entstanden. Zwar ist die in der Beitrittserklärung getroffene Stundungsabrede und Ratenzahlungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG nichtig. Danach darf die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. Der zuletzt neu übernommene Geschäftsanteil ist dabei derjenige, auf den sich die Beteiligungserklärung bezieht. Werden gleichzeitig mehrere Geschäftsanteile übernommen, so müssen zum Schutz der Gläubiger auch von den neuen Anteilen alle bis auf den letzten voll eingezahlt sein. Ein Verstoß gegen das Volleinzahlungsgebot macht die Übernahme des neuen Geschäftsanteils aber nicht unwirksam, soweit die Übernahme nach Maßgabe des § 15 b III durch schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung des Mitglieds sowie Zulassung durch die eG erfolgt (vgl. Düsing/Martinez/Wiese, 1. Aufl. 2016, GenG § 15b Rn. 8). Durch die Volleinzahlungspflicht soll lediglich verhindert werden, dass die Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten, als tatsächlich vorhanden ist (Düsing, Martinez, a.a.O.). Lässt demnach der Vorstand entgegen § 15b Abs. 2 GenG zu, dass ein Mitglied weitere Geschäftsanteile übernimmt, obwohl die bisher übernommenen Geschäftsanteile nicht voll eingezahlt sind, ist die Übernahme der (weiteren) Geschäftsanteile dennoch wirksam und das Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung der geschuldeten Einlagen verpflichtet (vgl. Düsing/ Martinez, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der Pflichtbeteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 GenG. § 7a Abs. 2 S. 1 GenG sieht vor, dass die Satzung bestimmen kann, dass sich die Genossenschaftsmitglieder mit mehr als einem Pflichtanteil zu beteiligen haben. Diese Pflichtbeteiligung muss dann gemäß § 7a Abs. 2 S. 2 GenG für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten. Vorliegend sind in der Satzung der Schuldnerin keine weiteren Pflichtanteile im Sinne des § 7a Abs. 2 GenG vorgesehen. Auch bei der Vorschrift des § 38 der Satzung handelt es sich nicht um die Festlegung einer solchen Pflichtbeteiligung. Dieser sieht in Abs. 2 die Übernahme lediglich eines Geschäftsanteils als verpflichtend vor. Soweit in Abs. 3 die Übernahme weiterer Anteile geregelt ist, erfolgt diese auf freiwilliger Basis, da es heißt, dass die Mitglieder weitere Anteile übernehmen „können“. Mithin handelt es sich gerade nicht um eine Pflichtbeteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 GenG. Dies umso mehr als in dieser Vorschrift weder die Anzahl noch die Höhe der weiteren – ggf. zu übernehmenden – Anteile geregelt ist, was aber bei einer Pflichtbeteiligung erforderlich gewesen wäre. Die Vorschrift regelt vielmehr lediglich die Anzahl der Monatsraten sowie das Erfordernis der Volleinzahlung vorheriger Anteile. Aus dem Umstand, dass es sich vorliegend bei den weiteren von dem Beklagten erworbenen Anteilen, mit Ausnahme des ersten Anteils über 100,00 €, nicht um Pflichtanteile, sondern um weitere Anteile handelt, folgt, dass die in der Beitrittserklärung getroffene Stundungsabrede gegen die Vorschrift des § 15b Abs. 2 GenG verstößt. Diese Stundungsabrede ist damit – ebenso wie die entsprechende Regelung in der Satzung, welche eine solche Stundung ermöglicht –, gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG nichtig, so dass auf beide Vorschriften für die Bestimmung der Fälligkeit nicht zurückgegriffen werden kann. Wie bereits ausgeführt, führt diese Nichtigkeit dem Grunde nach nicht dazu, dass der Beklagte von der Verpflichtung zur Einzahlung der übernommenen Anteile entbunden würde. Vielmehr führt die Nichtigkeit der Stundungsabrede grundsätzlich lediglich dazu, dass die geschuldeten Zahlungen sofort fällig geworden sind. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeit der Stundungsabrede gemäß § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts an sich führt, da insoweit von einem Einheitlichkeitswillen auszugehen ist. Dieser folgt bereits aus dem Umstand, dass die Beitrittserklärung des Beklagten zu der Schuldnerin und die Vereinbarung über die Stundung in einem Formular zusammengefasst sind. Ist – wie hier – ein Teil eines teilbaren Rechtsgeschäfts unwirksam, ist gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn – wie vorliegend – nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre (vgl. hierzu BGH, Hinweisbeschluss v. 16.03.2009, II ZR 138/08, NJW-RR 2009, 1262, 1263). Insoweit hat der darlegungsbelastete Kläger auch keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass der Beklagte der Schuldnerin auch ohne Vereinbarung einer Stundung beigetreten wäre. Diese Nichtigkeit des Beitritts führt aber vorliegend nicht zu einem Wegfall der Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Denn die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beitritts führt grundsätzlich zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts, sodass eine (Rück-)Abwicklung nicht ex tunc, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft – ex nunc – erfolgen kann. Dies hat zur Folge, dass die Mitgliedschaft bis zu ihrer Beendigung durch außerordentliche Kündigung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird. Insbesondere ist das Mitglied bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft durch außerordentliche Kündigung zur Leistung seiner Einlage verpflichtet, soweit es sie noch nicht vollständig erbracht hat (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 16.03.2009, II ZR 138/08, NJW-RR 2009, 1262, 1263; Düsing/ Martinek, Agrarrecht, 1. Auflage, § 15 GenG, Rn. 6). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für den Fall, dass der Beitretende minderjährig oder geschäftsunfähig ist, oder der Genossenschaftszweck gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 16.03.2009, II ZR 138/08, NJW-RR 2009, 1262, 1263; Düsing/ Martinek, Agrarrecht, 1. Auflage, § 15 GenG, Rn. 6). Da ein solcher Ausnahmefall vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, bleibt es bei der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft. Diese greifen dann ein, wenn der Beitritt faktisch in Vollzug gesetzt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat der Beklagte bestritten, Zahlungen an die Schuldnerin geleistet und damit den Beitritt in Vollzug gesetzt zu haben. Indes hat der Kläger dargelegt, dass der Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.367,70 € geleistet habe, wovon die ersten 100,00 € auf den Pflichtanteil geleistet worden seien. So seien aufgrund der durch den Beklagten auf dem Beitrittsformular erteilten Einzugsermächtigung monatlich 43,00 € von seinem Konto bei der Sparkasse Düren abgebucht worden. Ferner seien monatlich 74,00 € vermögenswirksame Leistungen von der B GmbH an die Schuldnerin geleistet worden. Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Schuldnerin von der ihr erteilten Einzugsermächtigung bezüglich der vereinbarten monatlichen Raten Gebrauch gemacht hat. Dem weiteren Vortrag des Klägers, dass – wie auch in der Beitrittserklärung vorgesehen – durch die B GmbH auf seinen Auftrag hin monatlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 74,00 € an die Schuldnerin geleistet worden sind, ist er indes nicht entgegengetreten. Überdies hat der Kläger hierfür Beweis angeboten durch Vorlage eines Kontoauszuges der Schuldnerin (Bl. 62 ff. d. A.), aus dem sich die entsprechenden Zahlungen ergeben. Mithin ist die Invollzugsetzung des Beitritts erfolgt, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft heranzuziehen sind. Der Beklagte hat das Vertragsverhältnis entgegen seiner Ausführungen bislang auch nicht durch fristlose Kündigung beendet. Zwar behauptet der Beklagte, die fristlose Kündigung des Beitritts bzw. der Vereinbarung über die Abschlussgebühr erklärt zu haben. Dieser Vortrag ist indes – wie auch von dem Kläger schon herausgestellt – bereits nicht hinreichend substantiiert. So legt der Beklagte nicht dar, wann, durch wen und auf welchem Weg eine solche Kündigung erfolgt sein soll. Insbesondere trägt er auch nicht vor, dass diese Kündigung schriftlich, also der Form des § 65 Abs. 2 S. 1 GenG entsprechend, erfolgt wäre. Mangels hinreichenden Vortrags zu einer formgerechten Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist von einer solchen demnach nicht auszugehen. Demnach wird der Beitritt des Beklagten nicht vollständig rückabgewickelt, sondern es erfolgt nur eine Abwicklung des Beitritts für die Zukunft. Danach ist der Beklagte verpflichtet, die übernommenen 100 Anteile zu je 100,00 €, insgesamt 10.000 €, und die vereinbarte Abschlussgebühr in Höhe von 1.142,86 € zu zahlen, da diese jeweils mit dem Beitritt sofort fällig geworden sind. Abzüglich des geleisteten Betrages und der erklärten Teilklagerücknahme in Höhe von 328,39 € ist der Vollstreckungsbescheid demnach in Höhe von 7.775,30 € aufrechtzuerhalten. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter auch berechtigt, diesen Betrag geltend zu machen. Denn fällige, rückständige Einlagezahlungen fallen in die Insolvenzmasse, müssen noch geleistet werden und können daher vom Insolvenzverwalter eingefordert werden (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 16.03.2009, a.a.O., S. 1264). Dieser Forderung steht auch nicht die von dem Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entgegen. Denn selbst wenn dem Beklagten ein entsprechender Anfechtungsgrund nach § 123 BGB zustünde, würde die Anfechtung allenfalls zur weiteren Nichtigkeit des Beitritts und zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft führen. Dies würde demnach aufgrund der vorstehenden Ausführungen wegen der anzunehmenden ex-nunc-Wirkung nichts an der entstandenen Zahlungsverpflichtung des Beklagten ändern. Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt. Denn gemäß § 22 Abs. 6 GenG verjähren Ansprüche der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Vorliegend wäre Verjährung demnach am 09.06.2020 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist aber bereits, nämlich ab Zustellung des Mahnbescheids am 25.03.2020, gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB gehemmt. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Streitwert: Bis 16.07.2020: 8.103,69 € danach: 7.775,30 € C