Urteil
8 O 226/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0901.8O226.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Löschung der Gruppe „B“ auf der von der Beklagten betriebenen Plattform „Facebook“. Auf der von der Beklagten betriebenen Plattform „Facebook“ bestand eine Gruppe mit der Bezeichnung „B“. Diese Gruppe wurde von der Beklagten am 28.02.2019 gelöscht. Der Kläger behauptet, er unterhalte ein privates Nutzerkonto bei der Beklagten und habe die streitgegenständliche vorgenannte Gruppe verwaltet. Der Kläger ist der Ansicht, die Löschung der Gruppe sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die durch den Kläger verwaltete, am 28.02.2019 gelöschte Gruppe „B“ auf www.facebook.com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieser Gruppe mit den Gefällt-mir Angaben anderer Nutzer sowie deren Inhalte, wie diese zum Löschungszeitpunkt bestanden, wiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff zu dieser Gruppe zu gewähren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 €, b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei S2 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das von dem Kläger angegebene Facebook-Konto sei bereits im Jahr 2013 gelöscht worden. Er sei kein Nutzer des Facebook-Dienstes. Die seitens des Klägers angegebene URL führe zu keinem aktiven Facebook-Konto. Daher könne er selbst bei einer Wiederherstellung der Gruppe keine Verwaltung ausüben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere des Parteivorbringens, wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1a, 17 I c), 18 EuGVVO, da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Beklagte (auch) in Deutschland ihre gewerbliche Tätigkeit ausübt, Art. 17 I c) EuGVVO. Die Vertragspflicht der Beklagten – die Bereitstellung ihrer Dienste – ist zudem am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen, Art. 7 Nr. 1a EuGVVO. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung der gelöschten Gruppe aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB scheitert bereits deshalb, weil der Kläger das Bestehen eines solchen Nutzungsvertrags mit der Beklagten nicht schlüssig dargelegt hat. Damit ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger zum Löschungszeitpunkt Nutzer oder Verwalter dieser Gruppe war. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre er auch dann nicht aktivlegitimiert, wenn er aktuell keinen Nutzungsvertrag mit der Beklagten aufweist. Denn die Wiederherstellung der streitgegenständlichen Gruppe wäre nicht von etwaigen nachvertraglichen Pflichten umfasst. Der Kläger hat zwar behauptet, über ein Profil bei der Beklagten zu verfügen und über dieses die streitgegenständlichen Gruppe verwaltet zu haben. Die Beklagte hat indes behauptet, das Konto des Klägers sei bereits im Jahr 2013 gelöscht worden. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger unterhalte kein Konto bei ihr, stellt unter Berücksichtigung des § 138 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Bestreiten dar. Denn das Vorbringen des Klägers, wonach er über ein Konto https://www.facebook.com/T verfügt, ist unsubstaniiert. Der Kläger trägt nicht vor, wann er das Konto eingerichtet haben will; auch hat er auf das Vorbringen der Beklagten, das Konto sei im Jahr 2013 gelöscht worden und über die angegebene URL sei kein Facebook-Konto erreichbar, nicht hinreichend substantiiert erwidert. Der Kläger hat beispielsweise sein Vorbringen auch nicht mittels Screenshots von dem vermeintlichen Facebook-Konto substantiiert. Aus diesem Grund ist auch bereits eine andere Klage des Klägers von der Kammer mit Urteil vom 06.09.2019 (8 O 84/18) abgewiesen worden. Auch die Vorlage von Screenshots einzelner Nachrichten (Replik vom 30.01.2020, S. 15-16) ändert hieran nichts. Diese sind kein substantiierter Beleg für das Vorhandensein eines Benutzerkontos des Klägers. Denn hieraus ergibt sich weder ein identifizierbares Nutzerkonto, noch der Zeitpunkt der jeweiligen Nachrichten. Darüber hinaus war die Beklagte zu der Löschung berechtigt. Das Löschungsrecht der Beklagten als Ausfluss ihres virtuellen Hausrechts ist nicht auf Äußerungen beschränkt, die strafbar oder sonst rechtswidrig sind. Die Beklagte darf einen Verhaltensmaßstab vorschreiben, der strenger ist als die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, 4 W 577/18). Im Rahmen der praktischen Konkordanz ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Klägers aus Art. 5 GG nicht generell vorrangig gegenüber den Grundrechten der Beklagten aus Art. 2, 12, 14 GG. Der Beklagten kommt ein virtuelles Hausrecht zu (OLG Dresden, aaO). Im Rahmen der Nutzung dieses Rechts hat die Beklagte die Meinungsfreiheit des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt. Der von der Beklagten zum Anlass genommene Post stellt sowohl eine gezielte Herabwürdigung, als auch eine unterschwellige Drohung dar. Der Umstand, dass der Beitrag „fixiert“ wurde ist entgegen der Ansicht des Klägers von erheblicher Bedeutung. Denn hierdurch wurde dem Beitrag eine aus der Masse herausstehende Bedeutung verschafft, die die Wirkung des Inhalts erheblich intensiviert. Aus den dargelegten Gründen steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Zudem liegt kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vor. Mangels Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 21.500 € Klageantrag zu 1): 20.000 € Klageantrag zu 2): 1.500 € L