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Beschluss

60 Qs 36/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:0922.60QS36.20.00
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Leitsätze

1. Unterlässt das Amtsgericht es, eine § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO gebotene (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen, kann das Beschwerdegericht gleichwohl über die Beschwerde sachlich entscheiden.

2. Der Geschädigte hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO setzt dabei die (schlüssige) Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Dass der Geschädigte bei einer Verurteilung des Angeklagten im Hinblick auf eine etwaige Wiederaufnahme eines vorangegangenen Zivilverfahrens sowie etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, begründet erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Geschädigten vom 03.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.07.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Geschädigte zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterlässt das Amtsgericht es, eine § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO gebotene (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen, kann das Beschwerdegericht gleichwohl über die Beschwerde sachlich entscheiden. 2. Der Geschädigte hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO setzt dabei die (schlüssige) Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Dass der Geschädigte bei einer Verurteilung des Angeklagten im Hinblick auf eine etwaige Wiederaufnahme eines vorangegangenen Zivilverfahrens sowie etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, begründet erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht. 1. Die Beschwerde des Geschädigten vom 03.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.07.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Geschädigte zu tragen. G r ü n d e I. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 22.02.2019 als Zeuge in dem Zivilverfahren vor der 11. Zivilkammer des Landgerichts XXX (Az.: 11 O 275/18) bewusst der Wahrheit zuwider ausgesagt zu haben, er habe von dem Kläger des vorbezeichneten Verfahrens, dem Herrn XXX (im Folgenden: Geschädigter), im Rahmen des Kaufs und der Übergabe des Fahrzeuges der Marke XXX Typ XXX am 14.11.2017 auf dem Gelände des Gebrauchtwagenhandels XXX in XXX Bargeld in Höhe von lediglich 4.200,00 Euro überreicht erhalten, obschon er tatsächlich einen Betrag in Höhe von 5.500,00 Euro in einer Stückelung von 11 Fünfhunderteuro-Scheinen erhalten haben soll. Ebenfalls bewusst der Wahrheit zuwider soll der Angeklagte ausgesagt haben, in die Kaufvertragsurkunde seien ein Kaufpreis von 4.700,00 Euro sowie als Zeitpunkt der Erstzulassung „13.01.2004“ eingetragen worden, bevor der Geschädigte die Urkunde unterschrieben habe, obschon diese Eintragungen erst danach durch den Angeklagten vorgenommen worden sein sollen. In dem zugrundeliegenden Zivilverfahren hatte der Geschädigte bei dem Gebrauchtwagenhandel XXX, Inhaberin XXX XXX, den vorgenannten Pkw erworben. Auf dem Betriebsgelände des vorgenannten Unternehmens führte der Geschädigte die Kaufvertragsverhandlungen mit dem hiesigen Angeklagten. Mit Schreiben vom 18.12.2017 erklärte der Geschädigte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und nahm die Frau XXX XXX in dem vorgenannten Zivilverfahren u.a. auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 6.000,00 Euro in Anspruch. Im Rahmen der am 22.02.2019 vor dem 11. Zivilkammer durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Geschädigte als Partei persönlich angehört. Ferner wurden die Zeugen XXX XXX, XXX XXX und Frau XXX XXX vernommen. Schließlich wurde der hiesige Angeklagte als Zeuge vernommen, der angab, der Geschädigte habe ihm lediglich 4.200,00 Euro übergeben. Zudem bekundete der Angeklagte, dass der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Geschädigten sowohl das Erstzulassungsdatum „13.01.2004“ als auch den Kaufpreis in Höhe von 4.700,00 Euro ausgewiesen habe. Das Landgericht XXX hat die Klage durch Urteil vom 22.03.2019 abgewiesen. In dem anschließenden Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 7 U 78/19) mit im Einzelnen begründeten Beschluss vom 04.07.2019 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Daraufhin hat der Geschädigte die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts XXX zurückgenommen. Der Geschädigte hat über seinen Rechtsanwalt, Herrn XXX, mit Schreiben vom 25.02.2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft XXX Strafanzeige u.a. gegen den hiesigen Angeklagten erstattet. In der vorgenannten Strafanzeige führt der Geschädigte aus, dass der Angeklagte der Wahrheit zuwider u.a. angegeben habe, lediglich 4.200,00 Euro erhalten zu haben, zudem habe die Kaufvertragsurkunde bereits bei Unterzeichnung durch den Geschädigten das Erstzulassungsdatum ausgewiesen. Weiter hat der Geschädigte in der Strafanzeige ausgeführt, dass er nach Abschluss des Kaufvertrages zunächst an einem Geldautomaten in einem Einkaufszentrum in XXX 500,00 Euro abgehoben habe. Diesen Betrag habe er dem Angeklagten am 14.11.2017 als Anzahlung ausgehändigt. Anschließend habe er in XXX einen Bankkredit in Höhe von 6.000,00 Euro aufgenommen, sei gemeinsam mit seiner Schwester zur Bank gefahren, habe dort 5.500,00 Euro in elf 500,00 Euro-Scheinen in einem Umschlag ausgehändigt erhalten und sei mit diesem Umschlag nach Hause gefahren. Dort sei das Geld in Anwesenheit aller Familienmitglieder gezählt, sodann wieder in den Umschlag eingepackt und im Anschluss zur Abholung des Fahrzeuges in XXX mitgenommen worden. Schließlich hat der Geschädigte in der vorgenannten Strafanzeige beantragt, ihm nach Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 hat der Geschädigte über seinen Rechtsanwalt erneut die Gewährung von Akteneinsicht beantragt, die ihm durch die Staatsanwaltschaft XXX – ohne vorherige Anhörung des Angeklagten – mit Verfügung vom 29.04.2019 gewährt worden ist. Gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft XXX vom 11.02.2020 wurde der Angeklagte verantwortlich vernommen. Dieser gab an, im Ermittlungsverfahren keine Aussage tätigen zu wollen. Mit Verfügung vom 10.03.2020 übersandte die Staatsanwaltschaft XXX die Anklageschrift vom selben Tage an das Amtsgericht XXX mit dem Antrag, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – zu eröffnen. Mit Schriftsatz vom 28.04.2020 erhob der Verteidiger des Angeklagten Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 30.04.2020 hat die Strafrichterin bei dem Amtsgericht XXX die Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte übersendet, Nachermittlungen in der Weise anzustellen, dass eine Kontoverdichtung für den Monat November 2017 abzufordern. Mit Verfügung vom 06.05.2020 hat die Staatsanwaltschaft XXX unter Bezugnahme auf die Strafanzeige vom 25.02.2019 den Geschädigten über seien Rechtsanwalt gebeten, Angaben dazu zu machen, von welchem Konto, an welchem Tag und wo die Abhebung von 500,00 Euro erfolgt seien, auch wurde um Mitteilung gebeten, bei welcher Bank und auf welche Weise der Kredit über 6.000,00 Euro abgeschlossen worden und wie dieser Betrag ausgekehrt worden sei. Mit Schriftsatz vom 20.05.2020 hat der Bevollmächtigte des Geschädigten die erbetenen Informationen nebst eines Darlehensvertrages vom 17.11.2017 zur Akte gereicht. Ferner hat er um Gewährung von Akteneinsicht gebeten. Mit Verfügung vom 26.05.2020 hat die Staatsanwaltschaft XXX die Verfahrensakte sodann an das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die vorgenannten Angaben zurückgesandt und darum gebeten, etwaig weiter für erforderlich erachtete Ermittlungen selbst vorzunehmen. Mit Verfügung vom 29.05.2020 hat die Strafrichterin bei dem Amtsgericht den Bevollmächtigten des Geschädigten gebeten, weitere Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die behaupteten Auszahlungen in Höhe von 500,00 Euro und 5.500,00 Euro ergäben. Darüber hinaus hat sie dem Verteidiger des Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Akteneinsichtsgesuch gegeben. Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 hat der Verteidiger des Angeklagten unter Bezugnahme auf die vorgenannte Verfügung des Amtsgerichts vom 29.05.2020 mitgeteilt, dass dem Akteneinsichtsgesuch widersprochen werde. Insoweit möge der Geschädigte erst einmal die Fragen gemäß der vorgenannten Verfügung des Amtsgerichts beantworten. Mit Verfügung vom 22.06.2020 hat die Strafrichterin bei dem Amtsgericht dem Bevollmächtigten des Geschädigten mitgeteilt, dass Akteneinsicht derzeit nicht in Betracht komme, da sie den Untersuchungszweck gefährden könnte. Insbesondere habe der Verteidiger des Angeklagten einer Akteneinsicht widersprochen. Darüber hinaus wurde der Zeuge erneut zur Vorlage von Kontoauszügen gebeten, aus denen sich die Auszahlungen inklusive Kontonummern ergäben. Mit Schriftsatz vom 25.06.2020 hat der Bevollmächtigte des Geschädigten seinen Antrag auf Akteneinsicht wiederholt. Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 hat der Bevollmächtigte des Geschädigten einen Kreditvertrag nebst Abbuchungsnachweisen zur Akte gereicht. Mit Beschluss vom 02.07.2020 hat das Amtsgericht XXX den Antrag des Geschädigten auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass durch die Gewährung von Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet sei. Es stehe zu erwarten, dass die Kenntnis des Akteninhalts des Verletzten die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte. Zudem habe der Vertreter schon kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargetan. Mit Beschluss vom 30.07.2020 hat das Amtsgericht XXX die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10.03.2020 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Ferner hat es Hauptverhandlungstermin auf den 13.01.2021 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 03.08.2020 hat der Bevollmächtigte des Geschädigten eine näher begründete Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.07.2020 erhoben und zugleich erneut die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. Mit Verfügung vom 05.08.2020 hat das Amtsgericht XXX die Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die Beschwerdekammer des Landgerichts Aachen versendet. Mit Verfügung vom 12.08.2020 hat die Kammer die Verfahrensbeteiligten auf Folgendes hingewiesen: „…Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, den vorgenannten Beschluss auf die vorgenannte Beschwerde aufzuheben und dem Verfahrensbevollmächtigten des Geschädigten die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Der Geschädigte hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO. Ein Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich und in dem angefochtenen Beschluss auch nicht konkret dargetan worden. Die Verfahrensakte besteht in der Hauptsache aus der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Geschädigten selbst erstatteten Strafanzeige sowie im Übrigen aus Schreiben der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts an den Verfahrensbevollmächtigten des Geschädigten, dem im Übrigen bereits von der Staatsanwaltschaft XXX am 29.04.2019 - ohne Anhörung des Angeklagten - Akteneinsicht gewährt worden ist. Darüber hinaus ist der Angeklagte im Ermittlungsverfahren nicht vernommen worden. Maßgeblich dürfte die Aussage des Angeklagten in dem Zivilverfahren vor dem LG XXX (Az.: 11 O 275/18) sein, deren Inhalt dem dort als Kläger aufgetretenen Geschädigten, jedenfalls aber seinem Verfahrensbevollmächtigten bereits bekannt ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Annahme einer "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" keine Verweigerung der Akteneinsicht. Dass sonst der Untersuchungszweck gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sämtliche Ermittlungsanordnungen bislang direkt an den Verfahrensbevollmächtigten des Geschädigten ergangen sind….“ Mit Schriftsatz vom 18.08.2020 hat der Verteidiger des Angeklagten zu der vorgenannten Verfügung der Kammer genommen und mitgeteilt, dass nicht ersichtlich sei, ob eine entsprechende ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Geschädigten gegeben sei. Darüber hinaus sei die beantragte Akteneinsicht zu versagen (wird ausgeführt). Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 hat der Bevollmächtigte des Geschädigten eine auf den 26.08.2020 datierte Vollmacht des Geschädigten vorgelegt. Mit Verfügung vom 10.09.2020 hat die Kammer den Bevollmächtigten des Geschädigten auf Folgendes hingewiesen: „…wird nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO die (schlüssige) Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzt. Die Bestimmung des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO dürfte unanwendbar sein, da der Geschädigte nicht nach § 395 StPO zum Anschluss als Nebenkläger befugt ist (vgl. KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, § 406e En. 4). Bislang fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines solchen Interesses, insbesondere dürfte die Akteneinsicht nicht zur Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sein, da solche bereits geltend gemacht worden sind. Das Amtsgericht könnte daher im Ergebnis zu Recht die Akteneinsicht verwehrt haben.“ Mit Schriftsatz vom 17.09.2020 hat der Bevollmächtigte des Geschädigten darauf hingewiesen, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts XXX auf der Zeugenaussage des hiesigen Angeklagten beruhe; erweise sich die unwahre Aussage des Angeklagten als unwahr, könne das landgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden oder aber ein Schadensersatzprozess gegen den Angeschuldigten geführt werden. II. 1. Das Beschwerdegericht ist an einer Sachentscheidung nicht deshalb gehindert, weil das Amtsgericht es unterlassen hat, die nach § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO gebotene (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 05.08.2020 lediglich die Vorlage der Verfahrensakte an das Beschwerdegericht über die Staatsanwaltschaft verfügt, ohne dass es sich dabei (erkennbar) mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es die Beschwerde für (un-)begründet erachtet. Das Beschwerdegericht kann jedoch über die Beschwerde auch dann sachlich entscheiden, wenn der Erstrichter sich nicht zur Abhilfe geäußert hat. Eine Nichtabhilfeentscheidung ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Es hat daher unter Berücksichtigung seiner Pflicht, das Beschwerdeverfahren zügig zu erledigen, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es - eventuell nach weiteren Ermittlungen (§ 308 Abs. 2) - selbst entscheidet (§ 309) oder ob es ausnahmsweise dem Erstrichter nochmals Gelegenheit gibt, eine unterbliebene oder in Verkennung des Umfangs der Überprüfungspflicht getroffene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen. Eine Rückgabe der Akten zu diesem Zweck ist zulässig, aber nur in – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Eine Zurückverweisung mit Rückgabe der Akten demgegenüber scheidet aus, wenn das Beschwerdegericht selbst sofort entscheiden kann (s. zum Ganzen Löwe-Rosenberg/ Matt , StPO, 26. Aufl. 2014, § 306 Rn. 21). So liegt der Fall hier. 2. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Aus der Bestimmung des § 305 Satz 1 StPO folgt nichts Abweichendes. Der Geschädigte wendet sich gegen die Versagung der Gewährung der Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt. Insoweit ist § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO als lex specialis einschlägig. Danach sind gerichtliche Entscheidungen über Akteneinsichtsanträge des Verletzten (nur dann) unanfechtbar, wenn sie (vom Ermittlungsgericht) im Ermittlungsverfahren getroffen werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass gegen entsprechende Entscheidungen, die nach Abschluss der Ermittlungen durch das Gericht - auch durch das erkennende Gericht - getroffen werden, die Beschwerde statthaft ist (vgl. KG, Beschl. v. 21.11.2018 – 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110, juris Rn. 6 m.w.Nachw.). Die (nicht fristgebundene) Beschwerde ist auch im Übrigen formgerecht eingelegt worden. 3. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Geschädigten im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Akteneinsicht über seinen Verteidiger versagt. a) Das Amtsgericht hat die Versagung der Akteneinsicht zwar unzureichend begründet. Insbesondere ist ein Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ersichtlich und in dem angefochtenen Beschluss auch nicht konkret dargetan worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die Hinweisverfügung vom 12.08.2020. b) Gleichwohl hat der Geschädigte – jedenfalls derzeit – keinen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Nach § 406e Abs. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Akteneinsicht nehmen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (Abs. 1 Satz 1). Ein solches berechtigtes Interesse hat der Geschädigte - worauf das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss hilfsweise abgestellt hat - vorliegend auch auf die Hinweisverfügung vom 10.09.2020 hin nicht dargelegt. Dass der Geschädigte bei einer Verurteilung des Angeklagten im Hinblick auf eine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens vor der 11. Zivilkammer des Landgerichts XXX sowie etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, kann zwar nicht in Zweifel gezogen werden. Allerdings vermag dieses Interesse erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht zu begründen, weshalb der Geschädigte derzeit ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Fall des § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO, bei dem ein Anspruch auf Akteneinsicht auch ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses besteht, liegt nicht vor. Der Geschädigte ist nicht nach § 395 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Weder die angeklagte noch die in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.03.2020 von der Verfolgung ausgenommene Gesetzesverletzung (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 18.03.2015 – 13 Qs 32/15, StraFo 2015, 248, juris Rn. 15) sind in § 395 Abs. 1, Abs. 2 StPO aufgeführt. Auch aus § 395 Abs. 3 StPO, wonach im Grundsatz alle („insbesondere“) rechtswidrigen Taten anschlussfähig sind (vgl. hierzu BGH, StV 2012, 754 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , 63. Auflage 2020, § 395 Rn. 10), folgt nichts Abweichendes, da „besondere Gründe“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht vorliegen. Rein wirtschaftliche Interessen sind nicht ausreichend (vgl. BGH, StV 2012, 754 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , 63. Auflage 2020, § 395 Rn. 10 f.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 5. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (vgl. § 310 StPO). XXX XXX XXX