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Beschluss

60 Qs 41/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:1005.60QS41.20.00
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Leitsätze

1. Ein Unterschriftsmangel führt nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses. Die Bestimmung des § 275 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Urteile. Auf Beschlüsse ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar. Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften.

2. Äußert ein Beschuldigter, der mit seinem Fahrrad in entgegengesetzter Richtung auf dem Gehweg fährt gegenüber Polizeibeamten, die ihn auf sein verkehrsordnungswidriges Verhalten ansprechen und ihn auffordern, abzusteigen oder die Fahrt auf der Straße fortzusetzen, „Kümmert Euch um Euren Scheiß und lasst mich in Ruhe!“, „Ihr seid doch bescheuert!“ sowie im weiteren Verlauf „Ihr seid doch bescheuert!“, „Lasst mich in Ruhe!“, „Ich bin doch kein Krimineller!“ ist dies auch im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu werten.

3. Lehnt das Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls zu Unrecht ab, kann das Beschwerdegericht die gemäß § 309 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung in der Sache nicht treffen, da für den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls im Hinblick auf §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 Abs. 1 StPO allein der Strafrichter zuständig ist. Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde. Aus diesem Grund kann das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss lediglich aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 10.09.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 01.09.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft XXX vom 14.07.2020 an das Amtsgericht XXX zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterschriftsmangel führt nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses. Die Bestimmung des § 275 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Urteile. Auf Beschlüsse ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar. Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften. 2. Äußert ein Beschuldigter, der mit seinem Fahrrad in entgegengesetzter Richtung auf dem Gehweg fährt gegenüber Polizeibeamten, die ihn auf sein verkehrsordnungswidriges Verhalten ansprechen und ihn auffordern, abzusteigen oder die Fahrt auf der Straße fortzusetzen, „Kümmert Euch um Euren Scheiß und lasst mich in Ruhe!“, „Ihr seid doch bescheuert!“ sowie im weiteren Verlauf „Ihr seid doch bescheuert!“, „Lasst mich in Ruhe!“, „Ich bin doch kein Krimineller!“ ist dies auch im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu werten. 3. Lehnt das Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls zu Unrecht ab, kann das Beschwerdegericht die gemäß § 309 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung in der Sache nicht treffen, da für den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls im Hinblick auf §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 Abs. 1 StPO allein der Strafrichter zuständig ist. Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde. Aus diesem Grund kann das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss lediglich aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 10.09.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 01.09.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft XXX vom 14.07.2020 an das Amtsgericht XXX zurückverwiesen. G r ü n d e: I. Die Staatsanwaltschaft XXX führt gegen den Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung. Dem Verfahren liegt nach Aktenlage folgender Sachverhalt zugrunde: Die Polizeibeamten XXX und XXX befanden sich am 23.05.2018 gegen 14.50 Uhr aufgrund einer Streitigkeit zwischen mehreren Personen im Bereich XXX XXX Straße XX in XXX XXX. Im Rahmen des Einsatzes wurden die Beamten auf den Angeschuldigten aufmerksam, der mit seinem Fahrrad verbotswidrig den Gehweg in entgegengesetzter Richtung befuhr und dabei den Gehweg, auf dem sich die Beamten befanden, kreuzte. Die Beamten sprachen daraufhin den Angeschuldigten an und forderten diesen auf, abzusteigen oder die Fahrt auf der Straße fortzusetzen. Hierauf reagierte der Angeschuldigte nicht. Stattdessen schrie er den Beamten entgegen „Kümmert Euch um Euren Scheiß und lasst mich in Ruhe!“, „Ihr seid doch bescheuert!“. Einer weiteren Aufforderung der Beamten, stehenzubleiben, kam der Angeschuldigte nicht nach. Er wurde von den Beamten fußläufig eingeholt. Nach dem Anhalten schrie der Angeschuldigte erneut lauthals: „Ihr seid doch bescheuert!“, „Lasst mich in Ruhe!“, „Ich bin doch kein Krimineller!“. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich ca. 10 Personen in der unmittelbaren Umgebung, die den vorgenannten Sachverhalt mitbekamen. Die Polizeibeamten stellten am 23.05.2018 schriftlich einen von ihnen jeweils unterzeichneten Strafantrag gegen den Angeschuldigten wegen Beleidigung. Mit Schreiben vom 06./10.07.2018 stellte der Dienstvorgesetzte der Polizeibeamten gegenüber der Staatsanwaltschaft XXX Strafantrag. Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich wegen unbekannten Aufenthaltes des Angeschuldigten gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt worden war, hat die Staatsanwaltschaft XXX mit Verfügung vom 14.07.2020 bei dem Amtsgericht XXX – Strafrichter – den Erlass eines Strafbefehls mit folgendem Inhalt beantragt: „Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 23.05.2018 in XXX einen anderen beleidigt zu haben. Am Nachmittag des 23.05.2018 kontrollierten die Polizeibeamten PK XXX und PK XXX Sie, als Sie verbotswidrig mit Fahrrad auf dem Gehweg auf der XXX Straße in entgegengesetzter Richtung befuhren. Mit dieser Maßnahme waren Sie nicht einverstanden. Um Ihre Missachtung gegenüber den Beamten zum Ausdruck zu bringen, duzten Sie die Beamten und äußerten mehrfach laut und für Passanten deutlich hörbar in ehrverletzender Weise: „Ihr seid doch bescheuert!“.“ Die Staatsanwaltschaft XXX hat deshalb beantragt, gegen den Angeschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro festzusetzen. Mit Verfügung vom 03.08.2020 hat der Strafrichter bei dem Amtsgericht XXX die Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft XXX mit dem Bemerken übersandt, dass Zweifel bestünden, ob die Äußerung strafbewehrten Charakter aufweise. So dürfte die Äußerung – wie auch im Antrag dargestellt – im Kern als Unmutsäußerung auf die Maßnahme der Polizeibeamten verstanden werden. Bei einem solchen Sachbezug und der im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmenden Interessenabwägung dürfte die Meinungsfreiheit überwiegen. Dabei solle nicht das Verhalten des Angeschuldigten bagatellisiert werden. Dennoch dürfte im vorliegenden Fall nicht die Diffamierung der Polizeibeamten, sondern eine (scharfe, aber gerade noch vertretbare) Kritik an der Maßnahme vorliegen, welche von der Meinungsfreiheit (noch) umfasst sei. Mit Verfügung vom 06.08.2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Äußerung weitere abwertende und ehrverletzende Äußerungen wie „Kümmert euch um euren Scheiß!“ sowie das permanente Duzen vorausgegangen seien. An dem Antrag werde festgehalten. Mit Beschluss vom 01.09.2020 hat das Amtsgericht XXX den Antrag der Staatsanwaltschaft XXX auf Erlass des Strafbefehls abgelehnt und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben sei. Beleidigung sei der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe von Miss-, Gering- oder Nichtachtung. Dabei sei jedoch auch der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen. Im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung sei regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen, vorzunehmen (unter Hinweis auf OLG München, Beschl. v. 01.12.2009 – 5St RR 295/09, BeckRS 2009, 88201). Für das Gericht sei dabei insbesondere maßgeblich, dass die inkriminierten Äußerungen sowie das Duzen im Kern auf die seitens der Polizeibeamten beabsichtigte Maßnahme abzielten. Die duzende Äußerung dürfte zwar als unangemessen und drastisch angesehen werden; für sich isoliert betrachtet sei die Grenze zur Schmähkritik jedoch nicht überschritten. Eine vordergründige Diffamierung der handelnden Polizeibeamten durch den Angeschuldigten sei für das Gericht nicht erkennbar. Vielmehr habe der Angeschuldigte nach Auffassung des Gerichts gerade seinen Unmut über die beabsichtigte Maßnahme mit harschen Worten kundtun wollen, ohne die handelnden Polizeibeamten persönlich herabzuwürdigen. Polizeibeamte/Polizeibeamtinnen müssten sich im Dienst zwar nicht beschimpfen lassen. Vielmehr sollten Beleidigungen verfolgt und geahndet werden. Dabei sei aber nicht jede spöttische und unangemessene Äußerung strafbewehrt. Der vorgenannte Beschluss ist der Staatsanwaltschaft XXX am 08.09.2020 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 10.09.2020, bei dem Amtsgericht XXX eingegangen per Fax am 15.09.2020, hat die Staatsanwaltschaft XXX gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 01.09.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Angeschuldigte einer Beleidigung hinreichend verdächtig sei. Das permanente Duzen der Polizeibeamten in Verbindung mit deren Bezeichnung als „bescheuert“ (der Qualität nach vergleichbar mit einer Bewertung als „Idioten“) besitze ehrverletzenden Charakter. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen zielten unmissverständlich auf eine Herabwürdigung der eingesetzten Beamten ab. Hierbei könne zu Gunsten des Angeschuldigten insbesondere auch nicht darauf abgestellt werden, dass er sich aufgrund seiner möglicherweise einfältigen Persönlichkeit und/oder seiner ausländischen Staatsangehörigkeit zu einer Differenzierung zwischen „Du“- und „Sie“-Form nicht in der Lage gesehen habe. Der in XXX geborene und seit jedenfalls geraumer Zeit im Bundesgebiet dauerhaft lebende Angeschuldigte (vgl. seine im Jahr 2010 beginnenden diversen BZR-Einträge) sei der deutschen Sprache vollauf mächtig. Aus einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, Kontakten zu polizeilichen Behörden und mehrfachen Freiheitsentzügen in Form von Arrestmaßnahmen seien ihm die gegenüber staatlichen Ermittlungs- und Verfolgungsorganen angezeigten Umgangsformen ohne weiteres bekannt. Die Staatsanwaltschaft XXX beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 01.09.2020 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht XXX zur Entscheidung über den Erlass des beantragten Strafbefehls oder die Anberaumung einer Hauptverhandlung zurückzuverweisen. Die Kammer hat dem Angeschuldigten die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 10.09.2020 zur Gegenerklärung mitgeteilt. Eine solche ist von dem Angeschuldigten binnen der hierfür gesetzten Frist von einer Woche nicht abgegeben worden. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 10.09.2020 ist gemäß §§ 408 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen form- und insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie ist darüber hinaus begründet. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 1. Der angegriffene Beschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil dieser nicht ordnungsgemäß erlassen worden ist. Der Beschluss ist allerdings nicht wirksam unterzeichnet worden. Zu einer wirksamen Unterzeichnung ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (s. hierzu BGH, Urt. v. 07.01.1959 – 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317 = NJW 1959, 734, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 25.01.2017 – XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 3 StR 452/18, juris Rn. 2; BeckOK-StPO/ Peglau , Stand: 01.07.2020, § 275 Rn. 25 m.w.Nachw.; MüKo-StPO/ Valerius , 1. Aufl. 2016, § 275 Rn. 25). Diesen Anforderungen genügt die Unterschrift unter dem angegriffenen Beschluss nicht. Diese besteht augenscheinlich lediglich aus einem Buchstaben, der starke Ähnlichkeit mit dem Buchstaben „S“ hat. Charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen weist sie nicht auf. Das Erscheinungsbild macht nicht deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung und nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) gewollt war, insbesondere weil es an einem hierfür typischen „auslaufenden“ Schriftzug fehlt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.07.1997 – IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 08.10.1991 – XI ZB 6/91, NJW 1992, 243, juris Rn. 12; BayObLG, Beschl. v. 28.05.2003 – 1 ObOWi 177/03, NStZ-RR 2003, 305, juris Rn. 10 f.). Der dargelegte Unterschriftsmangel führt indes nicht auch dazu, dass der Beschluss nicht wirksam erlassen worden ist. Die Bestimmung des § 275 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Urteile. Auf Beschlüsse ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar. Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften (vgl. RG, Urt. v. 03.02.1910 – III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; BGH, Urt. v. 14.02.1985 – 4 StR 731/84, StV 1985, 355, juris Rn. 11; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 – RReg. 4 St 34/89, NStZ 1989, 489 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.1983 – 1 Ws 668/83, MDR 1984, 164; Löwe-Rosenberg/ Stuckenberg , StPO, 26. Aufl. 2012, § 275 Rn. 43; MüKo-StPO/ Valerius , 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 21; Löwe-Rosenberg/ Graalmann-Scheerer , StPO, 27. Aufl. 2016, § 33 Rn. 13; BeckOK-StPO/ Larcher , Stand: 01.07.2020, § 33 Rn. 4; KK-StPO/ Maul , 8. Aul. 2019, § 33 Rn. 4). Dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um einen bloßen Entwurf handelt und dieser von dem zur Entscheidung berufenen Richter stammt, also eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 – RReg. 4 St 34/89, NStZ 1989, 489, 490), unterliegt nach Aktenlage keinem Zweifel. 2. Der Beschluss ist jedoch aufzuheben, weil das Amtsgericht zu Unrecht einen hinreichenden Tatverdacht aus rechtlichen Gründen verneint hat. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Auslegung und Anwendung des Beleidigungstatbestandes im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) sind zwar sachlich richtig, führen aber in dem hier in Rede stehenden Sachverhalt, wie er sich nach derzeitiger Aktenlage darstellt, nicht zur Straflosigkeit des Angeschuldigten. a) Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. Fischer , StGB, 67. Aufl. 2020, § 185 Rn. 8). Die Ehre kann danach auch durch Vorwürfe oder Äußerungen verletzt werden, die sich auf das Sozialverhalten des Betroffenen wie etwa die Art seiner Dienst- oder Berufsausübung beziehen (vgl. KG, Urt. v. 12.08.2005 – 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872, juris Rn. 7). Bei der Auslegung der Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Beteiligten erkennbar waren (vgl. KG, Urt. v. 12.08.2005 – 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872, juris Rn. 8 m.w.Nachw.). Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung des konkreten Geschehens, in dem die in Rede stehende Äußerung („Ihr seid doch bescheuert!“) gefallen ist, deren objektiver Sinngehalt nur so bestimmen, dass der Angeschuldigte mit dieser Äußerung seine Nichtachtung gegenüber den Polizeibeamten zum Ausdruck bringen wollte. Der nach Aktenlage von dem Angeschuldigten verwendete Begriff „bescheuert“ bedeutet nach dem üblichen Sprachgebrauch „nicht recht bei Verstand“. Durch die inkriminierte Äußerung sowie den vorangegangenen Ausspruch „Kümmert Euch um Euren Scheiß und lasst mich in Ruhe!“ hat der Angeschuldigte kundgetan, dass die Polizeibeamten nicht recht bei Verstand sind, weil sie diesen angesprochen, statt sich um andere Dienstgeschäfte (= „Scheiß“) gekümmert zu haben. Damit hat er den Polizeibeamten die diesen zukommende – noch dazu durch die Uniform verkörperte – soziale Achtung als der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtete Polizeibeamte abgesprochen. Diese herabwürdigende Äußerung hat der Angeschuldigte durch die Verwendung der Duzform verstärkt und ausschließlich auf die beiden geschädigten Polizeibeamten bezogen. b) Entgegen der Auffassung in dem angegriffenen Beschluss gebietet die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit weder bei der Auslegung des objektiven Tatbestandes des § 185 StGB noch im Rahmen der Anwendung des § 193 StGB vorliegend eine abweichende Beurteilung. aa) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nicht vorbehaltlos, sondern findet seine Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre, zu dem auch § 185 StGB gehört. Doch ist diese Vorschrift wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Auslegung und Anwendung des Strafrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 208 f. [„Lüth“]). Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt demnach schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, NZV 1994, 486 zur Bezeichnung eines Polizeibeamten als „kassierenden Bullen“ im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen einen Bußgeldbescheid; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 – 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10 zur Bezeichnung von Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ im Rahmen einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail). Im Rahmen dessen genießen Meinungsäußerungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Auch die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich des Grundrechts. Dabei gehört das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.1992 – 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815, 2816). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Werturteile im Rahmen von Auseinandersetzungen handelt, die sich auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise beziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 – 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.03.2003 – III 2b Ss 224/02, NStZ-RR 2003, 295, 297). Die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit überschreiten hingegen Äußerungen, die sich jenseits sachlicher Kritik in einer persönlichen Schmähung erschöpfen. Eine solche nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Schmähkritik liegt aber nicht schon bei überzogener oder selbst ausfälliger Kritik, sondern erst dann vor, wenn das sachliche Anliegen völlig hinter die persönliche Kränkung zurücktritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 283 f. = NJW 1991, 95; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 – 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10 m.w.Nachw.; OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 10). bb) Vorliegend kann unter Zugrundelegung der nach Aktenlage gegebenen Gesamtumstände nicht davon ausgegangen werden, dass die inkriminierte Äußerung des Angeschuldigten auch so verstanden werden kann, dass sie sich nicht auf die konkret beteiligten Polizeibeamten bezogen, sondern der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat. Die Polizeibeamten haben keine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt, sondern befanden sich aufgrund eines anderweitigen Einsatzes vor Ort. Sie hatten auch nicht die Absicht, gegenüber dem Angeschuldigten eine Verwarnung auszusprechen oder ein Bußgeld zu verhängen. Sie haben den Angeschuldigten lediglich aufgrund seines – offensichtlich – verkehrsordnungswidrigen und auch in Gegenwart der Polizeibeamten fortgesetzten Verhaltens aufgefordert, entweder von dem Fahrrad abzusteigen oder die Fahrt auf der Straße fortzusetzen, sich also verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Unter Berücksichtigung dessen kann die Äußerung des Angeschuldigten nur so verstanden werden, dass sie sich auf das konkrete Handeln der Polizeibeamten und deren Personen bezog. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte die Polizeibeamten auch durch die Verwendung der Duzform persönlich angesprochen hat. Unter Berücksichtigung dessen hat der Angeschuldigte auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG den objektiven Tatbestand des § 185 Alt. 1 StGB verwirklicht. cc) Das Handeln des Angeschuldigten kann auch nicht nach § 193 StGB als gerechtfertigt angesehen werden, wobei die Norm als Ausprägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu verstehen ist und einen schonenden Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter erlaubt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303, juris Rn. 114 [„Soldaten sind Mörder“]). (1) Mit dem Amtsgericht ist in diesem Zusammenhang allerdings davon auszugehen, dass die inkriminierte Äußerung des Angeschuldigten nicht als Schmähkritik zu werten ist und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, insbesondere tritt das sachliche Anliegen nicht völlig hinter die persönliche Kränkung zurück. Durch die Äußerung „Kümmert Euch um Euren Scheiß und lasst mich in Ruhe!“ sowie „Ich bin doch kein Krimineller!“ hat der Angeschuldigte einen sachlichen Bezug zu der von den Polizeibeamten getroffenen Maßnahme hergestellt, indem er damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er ein polizeiliches Einschreiten wegen einer bloßen Ordnungswidrigkeit für überzogen erachtet (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03.2019 – 5 OLG 13 Ss 524/18, juris Rn. 28). Dieses sachliche Anliegen tritt auch nicht völlig hinter die bewirkte persönliche Kränkung der Polizeibeamten zurück. (2) Bei der demnach im Rahmen des § 193 StGB gebotenen Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, juris Rn. 13; OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2018 – 1 Ss 49/17, juris Rn. 14; OLG München, Beschl. v. 12.03.2019 – 5 OLG 13 Ss 524/18, juris Rn. 25) überwiegt vorliegend die Persönlichkeitsbeeinträchtigung. Der Angeschuldigte hat die inkriminierte Äußerung getätigt, als die Polizeibeamten diesen lediglich aufgefordert haben, entweder von dem Fahrrad abzusteigen oder seine Fahrt auf der Straße fortzusetzen, also sein – offensichtlich – verkehrsordnungswidriges Verhalten einzustellen. Bereits kurz nach dem Anhalten durch die Polizeibeamten wiederholte der Angeschuldigte seine Äußerungen unter Verwenden der Duzform gegenüber den Polizeibeamten, die auch zu diesem Zeitpunkt lediglich beabsichtigten, den Angeschuldigten zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Auch die als sachliche Kritik zu verstehende Äußerung des Angeschuldigten „Ich bin doch kein Krimineller!“ ändert hieran nichts. Diese Äußerung ist nach Aktenlage erst am Schluss und nach einer wiederholten Äußerung „Ihr seid doch bescheuert!“ getätigt worden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die von den Polizeibeamten getroffene – aufgrund des verkehrsordnungswidrigen und auch in Anwesenheit der Polizeibeamten fortgesetzten Verhaltens des Angeschuldigten – offensichtlich rechtmäßige, insbesondere verhältnismäßige Maßnahme den Angeschuldigten in keiner Weise belastete, sondern lediglich zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anhalten sollte. Ein auch nur irgendwie nachvollziehbarer Anlass für die inkriminierte Äußerung ist nicht erkennbar (zu abweichenden Fallkonstellationen vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2018 – 1 Ss 49/17, juris Rn. 22 [Bezeichnung von Polizeibeamten als „Wichtigtuer“ aus Anlass einer Verkehrskontrolle sowie im Zusammenhang mit einer unrechtmäßigen Diensthandlung]; OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 12 [Äußerung „You are complete crazy“ gegenüber Polizeibeamten im Rahmen einer lange andauernden Personalienüberprüfung auf deren Vorwurf, falsche Angaben gemacht zu haben]; OLG München, Beschl. v. 12.03.2019 – 5 OLG 13 Ss 524/18, juris Rn. 17, 31 [Bezeichnung von Polizeibeamten u.a. als „Faulenzer“, wenn der Äußernde diese selbst gerufen hat, sie aber aus seiner Sicht ihren dienstlichen Pflichten unzureichend nachgekommen sind]). Unter Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, dass die Ehrverletzung der Polizeibeamten nicht hinter das Recht des Angeschuldigten, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, zurückzustehen hat. 3. Die Kammer hat die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft XXX vom 14.07.2020 an das Amtsgericht XXX zurückverwiesen. Eine an sich gemäß § 309 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung in der Sache kann die Kammer nicht treffen, da für den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls im Hinblick auf §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 Abs. 1 StPO allein der Strafrichter zuständig (s. hierzu Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 24 m.w.Nachw.). Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde (zutreffend Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 24, 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.10.2009 – 4 Qs 237/09, NStZ-RR 2010, 78 f.). Aus diesem Grund kann die Kammer – wie geschehen – den angegriffenen Beschluss lediglich aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen (LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.10.2017 – 8 Qs 112/17, juris Rn. 6; Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13). 4. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist nicht veranlasst. Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt vielmehr jener in der Hauptsache (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.06.2001 – 5 Ws 4/01, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 27.11.2015 – 20 Ws 192/15, juris Rn. 41; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2016 – 4 Ws 302/16, juris; ohne nähere Begründung a.A. LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.10.2017 – 8 Qs 112/17, juris Rn. 7). 5. Gegen diesen Beschluss findet eine weitere Beschwerde nicht statt (vgl. § 310 StPO). XXX XXX XXX