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Urteil

63 KLs 25/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:1005.63KLS25.19.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei (3) Jahren und zwei (2) Monaten

verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 12.111,20 Euro unterliegt der Einziehung.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen Auslagen zu tragen.

– §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), lit. b), Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit a), lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vom 13.04.2017, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB –

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und zwei (2) Monaten verurteilt. Ein Betrag in Höhe von 12.111,20 Euro unterliegt der Einziehung. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen Auslagen zu tragen. – §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), lit. b), Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit a), lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vom 13.04.2017, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB – Die Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und zwei (2) Monaten verurteilt. Ein Betrag in Höhe von 12.111,20 Euro unterliegt der Einziehung. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen Auslagen zu tragen. – §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), lit. b), Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit a), lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vom 13.04.2017, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB – G r ü n d e : Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StGB zugrunde. I. 1. Die im Verlauf der Hauptverhandlung 00 Jahre alt gewordene Angeklagte wurde in OK. in der ehemaligen NS., das heutige BI. in MO., geboren, besitzt zwischenzeitlich aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie wuchs im Haushalt ihrer Eltern auf und besuchte zunächst eine normale Schule. Im Alter von 00 Jahren wechselte die Angeklagte auf eine Zirkusschule in KM., an der neben Akrobatikunterricht auch regulärer Schulunterricht stattfand. In künstlerischer Hinsicht spezialisierte sie sich auf die Nummer „Fliegendes Trapez“ und schloss die Schule im 00. Lebensjahr mit dem Diplom ab. Im Jahr 0000 kam die Angeklagte zum ersten Mal für ein Engagement nach Deutschland. Hier lernte sie ihren späteren (ersten) Ehemann, Herrn O., kennen, der aus einer Zirkusfamilie stammte. In der Folgezeit traten die beiden gemeinsam in verschiedenen Zirkussen auf. Im Jahr 0000 heirateten die Angeklagte und Herr O.. Im September 0000 wurde der erste gemeinsame Sohn, U., geboren. Es folgen 0000 der Sohn K., 0000 eine Tochter, die aufgrund ihrer angeborenen Behinderung im Alter von sieben Jahren verstarb, sowie 0000 der weitere Sohn WV.. 0000 ging die Angeklagte mit ihrer Familie auf eine Zirkus-Tournee nach KT.. Stationen waren in WL., in CN. und in UN.. In WL. lernte die Angeklagte den ehemals mitangeklagten T., kennen und verliebte sich in ihn. 0000 wurde die gemeinsame Tochter mit dem gesondert verfolgten T., VL., geboren. In den Jahren 0000, 0000 und 0000 wurden die weiteren gemeinsamen Kinder, die Söhne IC., NL. und LL., geboren. 0000 ließ sie sich von ihrem ersten Ehemann O. scheiden. 0000 wurden die Angeklagte und der gesondert verfolgte T. in WL. getraut. Etwa 0000 kehrte die Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T. und den Kindern nach Deutschland zurück, ohne jedoch ihre Ehe hier anerkennen zu lassen. Die Angeklagte kümmerte sich zunächst um die Kindererziehung und arbeitete etwa ein Jahr, bis zur Geburt ihres Sohnes LL., bei der Fa. FW.. Aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen im Zirkus kamen die Angeklagte und der gesondert verfolgte T. auf die Idee, etwas mit Künstlern zu machen, sodass sie etwa 0000 gemeinsam eine Künstleragentur gründeten. Daneben trainierten sie auch die Kinder der Angeklagten und des gesondert verfolgten T. und dieser trat mit den Kindern gelegentlich auf Straßenshows zur Aufbesserung des Familieneinkommens auf. In der Folgezeit begann der gesondert verfolgte T., Künstler aus dem Ausland zu vermitteln und die Angeklagte zog sich aus der Künstleragentur zurück. Die Angeklagte übte im Anschluss verschiedene Tätigkeiten aus. Sie arbeitete unter anderem in einer Spielhalle. 0000 machte sie sich mit einem Nachtclub selbstständig. Da das Geschäft nicht so gut lief, gab die Angeklagte die Selbstständigkeit 0000 auf. Wegen der daraus resultierenden Schulden ging sie in Privatinsolvenz, die zwischenzeitlich beendet ist. Im Anschluss arbeitete die Angeklagte wiederholt in Spielhallen, wobei die Arbeit jeweils von Phasen der Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde. 0000 trennte sich die Angeklagte von dem gesondert verfolgten T.. 0000 ging die Angeklagte für drei Monate in FI.. Im Anschluss kehrte sie für ca. sechs bis acht Monate nach Deutschland zurück. 0000 wollte die Angeklagte eine Freundin in IN. besuchen. Bei der Einreise wurde sie verhaftet, da in dem LKW, mit dem sie einreiste, versteckte Ausländer aufgefunden wurden. Die Angeklagte befand sich neun Monate in Untersuchungshaft und durfte nach einem Prozess im März 0000 wieder nach Deutschland ausreisen. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland lebte die Angeklagte zunächst für etwa zwei Jahre im Haus ihres Ex-Mannes O.. 0000 bezog sie eine eigene Wohnung auf der ZQ.-straße in Y.. Sie arbeite für etwa ein Jahr als Altenpflegerin für die Fa. ZE.. Ende 0000 kam ihr die Idee, erneut einen Nachtclub aufzumachen. 0000 wurden die Pläne konkreter. Sie plante einen Nachtclub im Stil des „KV.“ zu eröffnen, was sich aus verschiedenen Gründen jedoch nicht realisieren ließ. Ein regelmäßiges Einkommen erzielte die Angeklagte zuletzt aus dem Betrieb verschiedener Bordelle/Bordellwohnung, wobei die Einreise der dort tätigen Damen aus der Ukraine sowie aus Russland Gegenstand der hiesigen Anklage ist. Daneben bezog die Angeklagte Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes. Ab dem 00.00.0000 betrieb die Angeklagte die Vereinsgastronomie des Tennisvereins HQ. e.V. EE., wobei unklar geblieben ist, welche monatlichen Einnahmen sie hierdurch erzielte. Schulden, die nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, hat die Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. 0000 brach sich die Angeklagte bei einem Sturz vom Trapez drei Rippen. Im Übrigen ist sie von Unfällen oder schweren Krankheiten bislang verschont geblieben. Die Angeklagte konsumiert nach eigenen Angaben keine Drogen und raucht auch nicht. Alkohol trinkt sie so gut wie gar nicht. 2. Der Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, weist keine Eintragungen auf. 3. In vorliegender Sache wurde die Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Y. vom 00.00.0000 (620 Gs 998/19), ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Y. vom 00.00.0000 (620 Gs 1325/19), in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B.. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Oberlandesgericht B. die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Mit Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 wurde die Angeklagte vom weiteren Vollzug der Haft verschont. II. Nachdem das Verfahren entsprechend der unverändert zugelassenen Anklageschrift ursprünglich gegen die Angeklagte und den gesondert verfolgten T. geführt worden war, hat die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagte mit Beschluss vom 00.00.0000 abgetrennt. Soweit zuvor die Nebenklage von insgesamt neun Nebenklägern zugelassen worden war, waren diese am abgetrennten Verfahren nicht mehr beteiligt, da der sie in Bezug auf die Angeklagte alleinig betreffende Vorwurf der Beihilfe zur Ausbeutung der Arbeitskraft (Fall 25) auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor der Abtrennung in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Zudem ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend weitere angeklagte Fälle des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (Fälle 1 und 2; Fallakten 1 und 4) sowie wegen des Vorwurfs des Betruges (Fall 34), soweit dieser den Leistungszeitraum von Januar 0000 bis April 0000 betrifft, in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt worden. Im Übrigen hat die durchgeführte Beweisaufnahme hinsichtlich der der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten und Begleitumstände zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Die Angeklagte fasste spätestens Anfang 0000 den Entschluss, für die von ihr betriebenen Bordelle und Bordellwohnungen Prostituierte aus dem Ausland anzuwerben. Dabei übernahm sie für Frauen aus osteuropäischen Staaten, die in Deutschland ausschließlich der Prostitution nachgehen wollten, die Planung der Einreise und die hierbei entstehenden Kosten. Der ehemals mitangeklagte T. erledigte dabei die Buchung der Flüge und/oder Busse, legte in einer Vielzahl von Fällen entsprechende Profile der Damen bei dem Internetportal WO. (im Folgenden: GI.) an und bezahlte die dort geschaltete Werbung, wobei die Angeklagte ihm die entstehenden Kosten ersetzte. Sämtliche Damen sollten nach ihrer Einreise entsprechend dem Tatplan der Angeklagten und des gesondert verfolgten T. der Prostitution in einem von der Angeklagten geleiteten Bordell nachgehen. Soweit dort im Einzelfall kein Platz für die eingereisten Damen frei war, sollten sie in einer von dem gesondert verfolgten T. bereitgestellten Bordellwohnung oder auf Vermittlung der Angeklagten und/oder des gesondert verfolgten T. in einem anderen Etablissement der Prostitution nachgehen. Dabei war keine der von der Angeklagten bzw. dem gesondert verfolgten T. betriebenen Einrichtungen ordnungsgemäß ihrer tatsächlichen Nutzung entsprechend behördlich angemeldet. Das Objekt an der Anschrift TI.-straße in PX. verfügte über eine Kamera im Bereich der Hauseingangstür. Mit den Frauen war vereinbart, dass sie die Hälfte ihrer Einnahmen an die Angeklagte abgaben. Dafür übernahm die Angeklagte die Reisekosten, die Werbung – vornehmlich auf dem Internetportal GI. –, die Telefonvermittlung und in Einzelfällen die Miete für zusätzlich angemietete Bordellzimmer/-wohnungen. Der gesondert verfolgte T. brachte im Einzelfall Handtücher und Sanitärartikel in das Bordell, ließ sich teilweise Einnahmen zur Weitergabe an die Angeklagte aushändigen und holte vereinzelt Damen vom Flughafen ab. Dabei war der Angeklagten ebenso wie den einreisenden Ukrainerinnen bekannt, dass diese lediglich zu touristischen Zwecken zu einer visumsfreien Einreise und anschließendem Aufenthalt für insgesamt maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tage in Deutschland berechtigt waren und dass für die von vornherein beabsichtigte Arbeitsaufnahme ein Aufenthaltstitel erforderlich gewesen wäre, über den keine der Ukrainerinnen verfügte. Die russische Staatsangehörige RG. verfügte bei ihrer Einreise, wie die Angeklagte wusste, lediglich über ein unter Verbergung ihrer Erwerbsabsichten erlangtes französisches Schengen-Touristenvisum, dessen formelle Gültigkeit bis zum 00.00.0000 andauerte. Der Angeklagten war bewusst, dass sie mit ihrem Tun die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt der Prostituierten unterstütze. Sie handelte in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung durch die Vereinnahmung des hälftigen Verdienstes der einzelnen Prostituierten eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. In keinem Fall wurde eine der Damen zu einem bestimmten Verhalten gezwungen oder veranlasst. Die Prostituierten bestimmten die Dauer ihres Aufenthaltes, die täglichen Arbeitszeiten und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen selbst. Lediglich die Preise des Hauses (50,00 Euro/20 Minuten, 60,00 Euro/halbe Stunde, 80,00 oder 90,00 Euro/45 Minuten und 120,00 Euro/1 Stunde) waren einheitlich vorgegeben, wobei die Prostituierten besondere Dienstleistungen zusätzlich berechnen durften. Sie konnten den Verkehr mit ihnen nicht genehmen Freiern jederzeit ablehnen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: a) Fall 3 (Fallakte 5) Die Angeklagte stand spätestens ab Mitte des Jahres 0000 im Kontakt zu der ukrainischen Staatsangehörigen YV., die beabsichtigte, nach Deutschland zu kommen, um hier der Prostitution nachzugehen. Zwecks Umsetzung dieses Plans buchte der ehemals mitangeklagte T. für die Zeugin Flugtickets für einen Hinflug am 00.00.0000 von AM. nach RW. und für einen Rückflug am 00.00.0000. Bereits zuvor hatte er ein Profil für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „ZK.“ auf dem Internetportal GI. angelegt, so dass eine Arbeitsaufnahme der Zeugin unmittelbar nach ihrer Einreise gewährleistet war. Wie geplant reiste die Zeugin YV. am 00.00.0000 in das Bundesgebiet in der Absicht, am selben Tag die Prostitution aufzunehmen, und damit ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel ein. Tatsächlich empfing die Zeugin noch am selben Nachmittag in dem von der Angeklagten betriebenen Bordell in der TI.-straße in PX. ihren ersten Kunden. Während ihres Aufenthalts ging die Zeugin YV. der Prostitution auch in einem von der Angeklagten für diese Zwecke gemieteten Appartement in der JK.-straße in Y. nach. Wie von Anfang an geplant, übergab die Zeugin nachfolgend die Hälfte ihrer Einnahmen in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro, mithin mindestens 1.250,00 Euro, der Angeklagten. Diese Geldbeträge wurden von der Angeklagten wie in allen Fällen in wechselnden Anteilen je nach Bedarf für die Lebensführung oder die Fortführung ihrer Geschäfte verwendet. b) Fall 4 (Fallakte 5) Am 00.00.0000 teilte die Zeugin YV. der Angeklagten mit, dass sie im Mai erneut mithilfe der Angeklagten nach Deutschland zwecks Prostitutionsausübung einreisen wollte. Auf Veranlassung der Angeklagten buchte der gesondert verfolgte T. daraufhin für die Zeugin Tickets für einen Hinflug am 00.00.0000 von AM. nach B.-V. und einen Rückflug am 00.00.0000 von B.-V. nach AM.. Tatsächlich reiste die Zeugin YV. am 00.00.0000 über den Flughafen B.-V. in das Bundesgebiet ein, wo sie von dem gesondert verfolgten RZ. abgeholt und in eine Bordellwohnung des gesondert verfolgten T. nach RO. gebracht wurde. Nachfolgend ging sie dort bis zu ihrer Abreise am 00.00.0000 der Prostitution nach und gab der Angeklagten vereinbarungsgemäß die Hälfte ihres Verdienstes, d.h. einen Betrag in Höhe von mindestens 450,00 Euro, ab. c) Fall 5 (Fallakte 5) Am 00.00.0000 reiste die Zeugin YV. erneut mit einem Bus aus der Ukraine über Polen in das Bundesgebiet ein, um hier absprachegemäß in dem Bordell der Angeklagten in der TI.-straße in PX. der Prostitution nachzugehen. Das erforderliche Busticket wurde durch die Angeklagte finanziert, die ihrerseits die Hälfte der erwirtschafteten Einnahmen der Zeugin, mithin einen Betrag in Höhe von 75,00 Euro, erhielt, bis sie am 00.00.0000 vorläufig festgenommen wurde. d) Fall 6 (Fallakte 9) Spätestens Anfang April 0000 entstand zwischen der Angeklagten und der ukrainischen Staatsangehörigen YJ. ein Kontakt. Beidseitiges Ziel dieser Kontaktaufnahme war, der Zeugin YJ. einen – illegalen – Aufenthalt im Bundesgebiet zwecks Prostitutionsausübung in dem von der Angeklagten betriebenen Bordell in der TI.-straße in PX. zu ermöglichen. Zwecks Umsetzung dieses Plans buchte der gesondert verfolgte T. Flugtickets für einen Hinflug am 00.00.0000 von AM. nach B.. Die Angeklagte beauftragte am 00.00.0000 das Internetportal GI. mit der Anlegung eines Profils für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „NX.“, welches am selben Tag freigeschaltet werden sollte. Der gesondert verfolgte T. hatte zuvor für die Angeklagte die für die Werbung entstehenden Kosten von 50,00 Euro für die erste Woche an das Internetportal GI. überwiesen. Tatsächlich reiste die Zeugin am 00.00.0000 in der Absicht, noch am selben Tag die Prostitution aufzunehmen, in das Bundesgebiet ein. Bis zu ihrem Rückflug in die Ukraine am 00.00.0000 ging sie in den seitens der Angeklagten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der Prostitution nach und erwirtschaftete dabei mindestens 750,00 Euro, sodass diese mindestens 375,00 Euro vereinnahmte. e) Fall 7 (Fallakte 9) Am 00.00.0000 reiste die Zeugin YJ. erneut in das Bundesgebiet ein, um wiederum absprachegemäß der Prostitution in von der Angeklagten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nachzugehen. Wie stets buchte der gesondert verfolgte T. die entsprechenden Flüge. Dabei wurde erneut über ein für die Zeugin angelegtes Profil auf der Internetplattform GI. für die Zeugin Werbung geschaltet. Wie von Beginn an geplant, übergab die Zeugin die Hälfte ihrer Einnahmen von mindestens 3.600,00 Euro, mithin 1.800,00 Euro, der Angeklagten und flog am 00.00.0000 zurück nach AM.. f) Fall 8 (Fälle 8 und 9 der Anklageschrift; Fallakten 11 und 12) Anfang 0000 vereinbarte die Angeklagte mit den bislang nicht identifizierten ukrainischen Staatsangehörigen, die nachfolgend unter dem Arbeitsnamen „HH.“ und „AJ.“ tätig waren, dass diese mittels Mitfahrgelegenheit mit dem Unternehmen „DF.“ am 00.00.0000 aus der Ukraine nach Deutschland zu der Angeklagten kommen sollten. Dabei war von Beginn an vereinbart, dass die Angeklagte für sie unmittelbar nach ihrer Ankunft Räumlichkeiten zur Prostitutionsausübung zur Verfügung stellen und die Werbung nebst Terminorganisation übernehmen sollte. Spätestens ab dem 00.00.0000 ging die Ukrainerin unter dem Arbeitsnamen „HH.“ bis zum 00.00.0000 in den Räumlichkeiten des gesondert verfolgten LH. in der EA.-straße in RO., sodann bis zum 00.00.0000 in der Bordellwohnung des gesondert verfolgten T. in der CA.-straße in RO. und ab dem 00.00.0000 im Bordell der Angeklagten in der TI.-straße in PX. der Prostitution nach. Dabei hatte „HH.“ im Schnitt mindestens drei Kunden pro Tag. Die unter dem Arbeitsnamen „AJ.“ tätige Dame ging spätestens ab dem 00.00.0000 bis zu ihrer Abreise am 00.00.0000 in dem Bordell der Angeklagten in der TI.-straße in PX. der Prostitution nach. Wie von vornherein vereinbart, erhielt die Angeklagte jeweils die Hälfte des von „HH.“ und von „AJ.“ eingenommenen Entgelts in Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro (1.800,00 Euro + 600,00 Euro), mithin mindestens 1.200,00 Euro. g) Fall 10 (Fallakte 12) Am 00.00.0000 reiste die unter dem Arbeitsnamen „AJ.“ tätige ukrainische Staatsangehörige erneut in Absprache mit der Angeklagten nach Deutschland ein, um in von dieser organisierten Räumlichkeiten der Prostitution nachzugehen. Das für die Reise aus der Ukraine nach Deutschland erforderliche Fahrticket zum Preis von 180,00 Euro wurde seitens der Angeklagten gezahlt. Die Werbung für „AJ.“ wurde beim Internetportal GI. ab dem 00.00.0000 geschaltet und im Zeitraum des Aufenthalts der „AJ.“ in Deutschland jedenfalls einmal auf Bitten der Angeklagten durch den gesondert verfolgten T. bezahlt. Nachfolgend ging „AJ.“ bis zu ihrer Abreise am 00.00.0000 im Bordell in der TI.-straße in PX. der Prostitution nach und gab wie bei ihrem vorangegangenen Aufenthalt die Hälfte ihrer Einnahmen in Höhe von 600,00 Euro, also mindestens 300,00 Euro, an die Angeklagte weiter. h) Fall 11 (Fallakte 15) Mindestens seit Februar 0000 stand die Angeklagte in Kontakt mit der ukrainischen Zeugin LV., die in Deutschland absprachegemäß der Prostitution nachgehen wollte. Zur Umsetzung dieses Plans buchte der ehemals mitangeklagte T. am 00.00.0000 ein Ticket für die Zeugin für einen Hinflug am 00.00.0000 von SF. (Ukraine) nach VM., welches die Angeklagte an die Zeugin weiterleitete. Am 00.00.0000 legte der gesondert verfolgte T. für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „JG.“ ein Profil auf der Internetplattform GI. an, welches ab dem 00.00.0000 online gehen sollte. Nachdem die Zeugin LV. aufgrund ihrer Absicht, ohne Erlaubnis einer Tätigkeit in Deutschland nachzugehen, unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist war, wurde sie von dem gesondert verfolgten RZ. vom Flughafen abgeholt und in das Bordell in der TI.-straße in PX. gebracht, wo sie anschließend bis zu ihrer Rückreise am 00.00.0000 der Prostitution nachging und die Hälfte ihrer Einnahmen, d.h. mindestens 400,00 Euro, plangemäß der Angeklagten übergab. i) Fall 12 (Fallakte 17) Am 00.00.0000 buchte der gesondert verfolgte T. nach Absprache mit der Angeklagten für die ukrainische Staatsangehörige KH. ein Flugticket von AM. nach B. für den 00.00.0000. Die Zeugin KH. reiste mit diesem Flug tatsächlich in das Bundesgebiet ein. Alleiniger Zweck ihrer Reise war, wie von vornherein geplant, in den Räumlichkeiten der Angeklagten in der TI.-straße in PX. der Prostitution nachzugehen. Da diese wie stets die Werbung für die Zeugin übernahm, übersandte sie dem gesondert verfolgten T. am 00.00.0000 Fotos von der Zeugin, welche auf dem Internetportal GI. unter dem Arbeitsnamen „HR.“ eingestellt werden sollten und eingestellt wurden. Nachfolgend ging die Zeugin bis zu ihrer Ausreise am 00.00.0000 der Prostitution nach, wobei sie mindestens 2.050,00 Euro umsetze, von denen sie vereinbarungsgemäß die Hälfte, also mindestens 1.025,00 Euro, der Angeklagten übergab. j) Fall 13 (Fälle 13 und 16 der Anklageschrift; Fallakten 18 und 19) Im ersten Halbjahr des Jahres 0000 reiste die nachfolgend unter dem Arbeitsnamen „XA.“ als Prostituierte tätige, namentlich unbekannte ukrainische Staatsangehörige in Absprache mit der Angeklagten insgesamt dreimal in die Bundesrepublik ein, um in den von der Angeklagten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der Prostitution nachzugehen. So reiste sie am 00.00.0000 gemeinsam mit ihrer Freundin, der ebenfalls nicht identifizierten ukrainischen Staatsangehörigen mit dem Arbeitsnamen „HA.“, per Flug von SF. in der Ukraine über den Flughafen RW. nach Deutschland ein, wo sie von dem gesondert verfolgten RZ. abgeholt wurden. Dabei beauftragte der gesondert verfolgte T. bei dem Internetportal GI. die entsprechende Werbung für „XA.“ und für „HA.“ ab dem 00.00.0000. Bis zu ihrer Rückreise am 00.00.0000 gingen beide Damen im Bordell in der TI.-straße in PX. unter hälftiger Abgabe ihrer Einnahmen an die Angeklagte der Prostitution nach. Dabei verdiente die Zeugin „XA.“ durchschnittlich mindestens 450,00 Euro am Tag, mithin 11.250,00 Euro, während die Zeugin „HA.“ lediglich Einnahmen von durchschnittlich mindestens 50,00 Euro pro Tag, mithin 1.250,00 Euro, generierte. Für die Angeklagte ergab sich ein hälftiger Anteil in Höhe von mindestens 6.250,00 Euro. k) Fall 14 (Fallakte 18) Im Mai 0000 befand sich die ukrainische Staatsangehörige mit dem Arbeitsnamen „XA.“ zum Arbeiten in Deutschland, jedoch wiederum ohne im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Als sie eine Woche Freizeit hatte, nahm sie Kontakt zur Angeklagten auf und war in der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 erneut für die Angeklagte in deren Bordell in der TI.-straße in PX. als Prostituierte tätig. Wiederum schaltete der gesondert verfolgte T. die entsprechende Werbung für „XA.“ auf der Internetplattform GI.. Absprachegemäß erhielt die Angeklagte die Hälfte der durch die Zeugin erwirtschafteten Einnahmen in Höhe von 2.700,00 Euro, also mindestens 1.350,00 Euro. l) Fall 15 (Fälle 15 und 17 der Anklageschrift; Fallakten 18 und 19) Nach erneuter Absprache mit der Angeklagten reisten die unter den Arbeitsnamen „XA.“ und „HA.“ tätigen Ukrainerinnen am 00.00.0000 wiederum per Flug über den Flughafen B.-V. in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hier, ohne im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis zu sein, der Prostitution nachzugehen. Wiederum schaltete der gesondert verfolgte T. absprachegemäß die entsprechende Werbung für die Zeuginnen auf der Internetplattform GI.. Bis zu ihrer Abreise am 00.00.0000 waren die Zeuginnen in dem Bordell der Angeklagten auf der TI.-straße in PX. tätig und überließen dieser vereinbarungsgemäß die Hälfte ihrer Einnahmen. Wiederum verdiente Zeugin „XA.“ mindestens 450,00 Euro am Tag, also insgesamt mindestens 7.200,00 Euro und die Zeugin „AJ.“ mindestens 50,00 Euro am Tag, also insgesamt mindestens 800,00 Euro. m) Fall 18 (Fallakte 23) Spätestens Ende März 0000 stellte die Angeklagte den Kontakt zu der ukrainischen Staatsangehörigen BO. her, die ebenfalls in Deutschland der Prostitution nachgehen wollte. Entsprechend des Plans, die Zeugin nach Deutschland zu holen und sie in dem von der Angeklagten bewirtschafteten Bordell in PX. unterzubringen, kaufte der gesondert verfolgte T. Anfang April 0000 ein Flugticket für die Zeugin für einen Flug am 00.00.0000 von AM. nach B.. Um für die Zeugin ein Profil unter dem Arbeitsnamen „AT.“ auf der Internetplattform GI. anlegen zu können, forderte die Angeklagte den gesondert verfolgten T. auf, ihr die retuschierten Bilder der jungen Frau zukommen zu lassen. Die Zeugin BO. reiste mit dem gebuchten Flug ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Nachfolgend ging sie im Bordell der Angeklagten in der TI.-straße in PX. bis zu ihrer Ausreise am 00.00.0000 der Prostitution nach und übergab die Hälfte ihrer Einnahmen von mindestens 800,00 Euro, also einen Betrag von mindestens 400,00 Euro, plangemäß an die Angeklagte. n) Fall 19 (Fallakte 31) Nach einer Kontaktaufnahme zu der ukrainischen Staatsangehörigen NK. spätestens Anfang Mai 0000 veranlasste die Angeklagte den gesondert verfolgten T., für diese Flugtickets für eine Hinreise am 00.00.0000 von AM. nach B./V. und eine Rückreise am 00.00.0000 von B./V. nach AM. zu buchen. Zweck des Aufenthalts war allein die Prostitutionsausübung der Zeugin in dem von der Angeklagten geführten Bordell in PX.. Dieser Tätigkeit ging die Zeugin tatsächlich bis zum 00.00.0000 nach, wobei sie die Hälfte ihrer Einnahmen in Höhe von mindestens 1.250,00 Euro, d.h. einen Betrag von mindestens 625,00 Euro, vereinbarungsgemäß an die Angeklagte weiterleitete. Am 00.00.0000 reiste die Zeugin zurück in ihre Heimat. o) Fall 20 (Fallakte 31) Aufgrund einer erneuten Kontaktaufnahme half die Angeklagte der Zeugin NK. bei ihrer weiteren Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 00.00.0000, indem der gesondert verfolgte T. online ein entsprechendes Flugticket buchte. Zudem buchte der gesondert verfolgte T. am 00.00.0000 ein Flugticket für die Zeugin für den Rückflug am 00.00.0000 von RW. über SD. nach AM.. Der gesondert verfolgte T. holte die Zeugin am 00.00.0000 vom Flughafen B./V. ab, um sie in das Bordell der Angeklagten in der TI.-straße in PX. zu bringen. Dort ging die Zeugin, wie von vornherein beabsichtigt, bis zur Durchsuchungsmaßnahme am 00.00.0000 der Prostitution nach, wobei sie erneut die Hälfte ihrer Einnahmen, d.h. mindestens einen Teilbetrag in Höhe von 400,00 Euro, an die Angeklagte abgab. p) Fall 21 (Fallakte 32) Nach einer vorherigen Kontaktaufnahme mit der Angeklagten verschaffte sich die russische Staatsangehörige RG. für die Einreise nach Europa ein französisches Schengen-Visum für Touristen, das vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 gültig war. Dieses hatte die Zeugin auf Anraten der Angeklagten durch die falsche Angabe erschlichen, ihre Familie und Freunde in Frankreich besuchen zu wollen. Tatsächlich hatte die Zeugin in Absprache mit der Angeklagten jedoch von Beginn an vor, in Deutschland als Prostituierte in von dieser bereitgestellten Räumlichkeiten zu arbeiten. Wie geplant reiste die Zeugin RG. am 00.00.0000 mit einem Flug, den der gesondert verfolgte T. gebucht hatte, von KM. über GA. nach B.-V. in das Bundesgebiet ein. Zwecks Umsetzung der geplanten Tätigkeit übersandte die Angeklagte dem gesondert verfolgten T. bereits am 00.00.0000 Fotos, die die Zeugin zur Verfügung gestellt hatte, damit diese auf dem Portal GI. zu dem Arbeitsnamen „QS.“ hochgeladen würden. Nachfolgend ging die Zeugin tatsächlich bis zum 00.00.0000 in den Räumlichkeiten der Angeklagten in der TI.-straße in PX. und in Räumen des gesondert verfolgten T. an der Anschrift CA.-straße in RO. der Prostitution nach. Dabei erwirtschaftete sie Einnahmen in Höhe von mindestens 1.550,00 Euro, von denen sie vereinbarungsgemäß die Hälfte, d.h. mindestens 775,00 Euro, an die Angeklagte abgab. q) Fall 22 (Fallakte 33) Am 00.00.0000 buchte der ehemals mitangeklagte T. nach entsprechenden Vorgaben der Angeklagten für die ukrainische Staatsangehörige CI. ein Ticket für einen Hinflug von SF. nach TF. am 00.00.0000 und ein Rückflugticket für den 00.00.0000. Nachfolgend reiste die Zeugin am 00.00.0000 über den Flughafen TF. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Entgegen ihrer Angaben bei der Einreise, sie besuche vier Wochen lang ihren Freund, Herrn OG., plante sie in Absprache mit der Angeklagten von Anfang an, im Bundesgebiet mit deren Hilfe der Prostitution nachzugehen. Dementsprechend veranlasste die Angeklagte eine Veröffentlichung des Profils „VN.“ auf dem Internetportal GI.. Bis zu ihrer Rückreise am 00.00.0000 ging die Zeugin in dem Bordell der Angeklagten in der TI.-straße in PX. der Prostitution nach und gab vereinbarungsgemäß die Hälfte ihrer Einnahmen in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro, d.h. mindestens 1.250,00 Euro, an die Angeklagte ab. r) Fall 23 (Fälle 23 und 24 der Anklageschrift; Fallakten 35 und 36) Ende Juni 0000 plante die Angeklagte mit den ukrainischen Staatsangehörigen PN. und QX. deren Einreise in das Bundesgebiet zwecks Prostitutionsausübung in ihrem Bordell in der TI.-straße in PX.. Dementsprechend buchte der gesondert verfolgte T. am 00.00.0000 für die Zeuginnen Tickets für einen Hinflug von SF. nach TF. am 00.00.0000 und einen Rückflug von TF. nach SF. am 00.00.0000. Der gesondert verfolgte T. holte die Zeuginnen vom Flughafen in TF. ab und brachte sie zum Bordell der Angeklagten in PX.. Am Tag ihrer Ankunft veranlasste die Angeklagte außerdem, dass der gesondert verfolgte T. die Werbung für die Zeugin PN. unter dem Profil „UQ.“ sowie für die Zeugin QX. unter dem Arbeitsnamen „KS.“ auf dem Internetportal GI. ab dem 00.00.0000 freischalten ließ. Nachfolgend gingen die Zeuginnen bis zur Durchsuchung des Bordells am 00.00.0000 dort der Prostitution nach. Zu der vereinbarten Abgabe der Hälfte der Einnahmen an die Angeklagte kam es infolge der Durchsuchungsmaßnahme nicht mehr. 2. Fall 34 und Fall 35 (Fall 34 der Anklageschrift) Mindestens seit dem Frühjahr 0000 erhielt die Angeklagte aus dem Betrieb des Bordells in der TI.-straße in PX. sowie dem Betrieb verschiedener Terminwohnungen in RO. jeweils die Hälfte der Einnahmen der von ihr vermittelten Prostituierten und erzielte damit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 1.250,00 Euro monatlich. Dennoch gab sie diese Einkünfte bei ihrem Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II vom April 0000 nicht an. Auch im Antrag vom 00.00.0000 verschwieg die Angeklagte die Einkünfte aus der Prostitution und gab lediglich ein voraussichtliches Einkommen in Höhe von 300,00 Euro aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Telefonistin ab Mai 0000 an. Die Angeklagte wusste, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I dazu verpflichtet war, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben – auch zu ihren Einkommensverhältnissen – zu machen. Ausgehend von einem Regelbedarf in Höhe von 416,00 Euro für das Jahr 0000 und von 424,00 Euro für das Jahr 0000 zuzüglich der Beträge für die Grundmiete in Höhe von 288,00 Euro nebst Heizkosten und Nebenkosten in Höhe von jeweils 70,00 Euro bestand ein zu berücksichtigender Bedarf im Sinne der §§ 7 ff., 20 ff. SGB II von 844,00 Euro (in 0000) bzw. 852,00 Euro (in 0000). Unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Bordellbetrieb in Höhe von mindestens 1.250,00 Euro bestand auch nach Abzug des Freibetrages der §§ 11 ff. SGB II von 140,00 Euro keine Hilfsbedürftigkeit der Angeklagten. Hätte die Angeklagte ihre Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäß offen gelegt, so hätte ihr – wie sie auch wusste – kein Anspruch auf die beantragten Sozialleistungen zugestanden. Durch das Verhalten der Angeklagten kam es in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu einer irrtumsbedingten Überzahlung durch die jeweiligen Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 10.035,20 Euro (Fall 34) sowie im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (Fall 35) zu einer Überzahlung von insgesamt 2.076,00 Euro, auf die sie, wie ihr bewusst war, keinen Anspruch hatte. Dabei setzten sich die einzelnen Zahlungen wie folgt zusammen: Fall 34 Mai 0000 844,00 Euro Juni 0000 844,00 Euro Juli 0000 802,40 Euro August 0000 802,40 Euro September 0000 802,40 Euro Oktober 0000 844,00 Euro November 0000 844,00 Euro Dezember 0000 844,00 Euro Januar 0000 852,00 Euro Februar 0000 852,00 Euro März 0000 852,00 Euro April 0000 852,00 Euro Fall 35 Mai 0000 692,00 Euro Juni 0000 692,00 Euro Juli 0000 692,00 Euro Das zu Unrecht erhaltene Geld verwendete die Angeklagte für sich. Die Angeklagte handelte in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung, denen die Kammer gefolgt ist. Die zu den fehlenden Eintragungen getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000. 2. Die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruht auf der umfassend geständigen Einlassung der Angeklagten, die die Kammer aufgrund der weiteren erhobenen Beweise bestätigt gefunden hat. a) Die Angeklagte hat sich zu den Anklagevorwürfen geständig eingelassen und erklärt, dass die Vorwürfe der Anklageschrift im Wesentlichen zutreffend seien. Lediglich in Bezug auf die Fälle 1 und 2 sowie Fall 21 seien Einschränkungen zu machen. Die drei Russinnen, EL., KG. und ZR., hätten ursprünglich nicht als Prostituierte arbeiten sollen. Vielmehr sei gedacht gewesen, dass die drei als Tänzerinnen in einer Tabledance Bar arbeiten sollten, da sie eine Art „KV.“ in klein habe aufziehen wollen. Sie habe den gesondert verfolgten T. gebeten, ihr mit den entsprechenden Verträgen zu helfen. Als die Damen eingetroffen seien, sei der Club jedoch noch nicht fertig gewesen. Sie habe dann versucht, die Damen woanders unterzubringen, in größeren Läden wie dem „KV.“ in B. oder dem „ZS.“ in JW., woraus aber nichts geworden sei. Die Zeugin EL. sei zunächst abgereist. Nachdem sie wieder gekommen sei, habe sie als Prostituierte arbeiten wollen. Die anderen Damen seien nach Deutschland gekommen, um hier der Prostitution nachzugehen. Dies sei von Anfang an klar gewesen. Sie habe Kontakte gehabt, um in der leer stehenden JJ.-bar in XD. etwas aufzuziehen. Man sei sich insoweit aber nicht einig geworden. Die verlangte Miete sei zu hoch gewesen. Die Damen hätten in den in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Etablissements gearbeitet. Dabei seien die Einnahmen in den allermeisten Fälle 50 – 50 geteilt worden. Am Anfang habe sie es vereinzelt über das Modell der „Tagesmiete“ versucht. Die Mädchen seien aber unzufrieden wegen zu geringen Einnahmen gewesen. Dann habe sie das Modell umgestellt. Sie habe alle anfallenden Auslagen übernommen, d.h. die Reisekosten, die Miete sowie die Kosten für Hygieneartikel wie Kondome und auch Handtücher gestellt. Am Ende der Schicht habe sie jeweils ihren hälftigen Anteil bekommen. Die Zeugin RG. habe selbst schon ein Visum gehabt, mit dem sie nichts zu tun gehabt habe. Ihr sei aber klar gewesen, dass es sich lediglich um ein touristisches Visum handelte. Sie habe ihr am Anfang auch Tipps gegeben, wie sie sich das Visum beschaffen könne. Später habe sich die RG. gemeldet und gesagt, dass sie jetzt ein Visum habe und kommen könne. Bei den Damen aus der Ukraine sei ihr klar gewesen, dass diese zur Einreise kein Visum brauchten, aber ohne Visum nicht arbeiten durften. Sie habe am Anfang mal versucht, die Mädchen zu legalisieren und deshalb Kontakt zum Ausländeramt aufgenommen. Die Mädchen hätten da einen Antrag stellen können. Weil sie jedoch immer nur für eine kurze Zeitspanne von zwei bis drei Wochen da gewesen seien, habe es sich nicht gelohnt, die entsprechenden Anträge zu stellen. Die Angeklagte hat zudem auf Nachfragen weitergehende geständige Angaben gemacht: Die Einnahmen seien stets 50 – 50 geteilt worden, egal, ob die Mädchen aus Deutschland oder der Ukraine gekommen seien. Auch mit „HC.“ – die dauerhaft legal in Deutschland wohnte – sei zu Beginn eine hälftige Teilung vereinbart gewesen. Als diese später als Hausdame gearbeitet habe, habe sie 25 % der Einnahmen bekommen. Es sei sehr schwer, Mädchen mit Papieren zu bekommen. Sie habe in der Vergangenheit Anzeigen aufgegeben, aber die Mädchen hätten eigene Vorstellungen vom Verdienst gehabt und wenn es nicht gereicht habe, seien sie einfach gegangen. Es sei mehr Verlass auf die Mädchen aus der Ukraine. Wenn die kämen, dann blieben die auch bis zu ihrem Rückflug. Sie hätten ja auch keine Möglichkeit, einfach nach zwei oder drei Tagen zu gehen. Sie habe immer Hin- und Rückflug für die Mädchen bezahlt. Wenn ein Mädchen mit dem Bus gekommen sei, habe sie auch den Bus bezahlt. An schlechten Tagen habe sie Einnahmen von 100,00 Euro gehabt, an guten bis zu 800,00 Euro. Im Monat habe der Roherlös etwa 5.000,00 bis 8.000,00 Euro betragen. Davon habe sie aber noch die Miete, die Reisekosten und die Verbrauchssachen zahlen müssen. Ihre Preise seien wie in anderen Läden üblich gewesen: 60,00 Euro/halbe Stunde, 80,00-90,00 Euro/45 Minuten und 120,00 Euro/1 Stunde. Hausbesuche seien etwas teurer gewesen, etwa 150,00 Euro/Stunde. Sie habe die Preise bestimmt, aber die Damen hätten dies auch schon aus anderen Läden so gekannt. Der gesondert verfolgte T. habe sie bei den Computersachen unterstützt. Er habe die Flüge gebucht. Sie habe ihm dann später das Geld gegeben. Die Werbung bei GI. habe sie selber aufgegeben. T. habe lediglich die Bilder an GI. geschickt. Die Mädchen hätten zum Teil selber Bilder gehabt. Dann habe er die weggeschickt. Er habe sich auch darum gekümmert, wenn die Mädchen neue Bilder hatten und die alten Bilder raus sollten. Zudem habe er die Werbung bezahlt, da sie kein online-banking gehabt habe. Er habe ihr diesen Gefallen getan, auch wenn er das nicht so gerne gemacht habe. Eine Gegenleistung habe er für seine Hilfe nicht erhalten. Ab und zu sei T. nach PX. gekommen und sie habe ihm etwas Geld gegeben, wenn er kein Geld gehabt habe. Soweit er Geld vorgestreckt habe, habe sie es ihm später gegeben. Sonst sei sie auch mal nach RO. gefahren und habe Geld vorbeigebracht. Ein oder zwei Mal habe er auch Mädchen vom Flughafen abgeholt. Zeitweise habe sie einen eigenen Fahrer, den gesondert verfolgten RZ., gehabt. 0000 habe der „Man“ [gemeint ist der gesondert verfolgte KX.] die Mädchen abgeholt. Dieser sei zwar der Fahrer von T. gewesen, sie habe ihn aber selbst kontaktiert und auch selbst bezahlt. „Man“ habe die Mädchen auch zu Hausbesuchen gefahren, wofür sie ihn extra bezahlt habe. Sie selbst habe die Emailadresse E-Mail01 genutzt, T. habe unter anderem die Emailadresse E-Mail02 genutzt. Die Adresse E-Mail03 habe sie nie genutzt. Es sei richtig, wenn die Anklageschrift aufführe, dass sie in der Anfangszeit noch nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt hätte. Mit den Geschäften des gesondert verfolgten T. in der ST.-straße in RO. habe sie nichts zu tun gehabt. Der Mietvertrag sei für die Zeugin EL. gedacht gewesen, als diese doch eine Arbeit als „Mädchen“ habe ausprobieren wollen. Sie selbst habe dort nur die Zeugin EL. untergebracht. Es sei eine Miete von 50,00 Euro/Tag vereinbart worden. Der gesondert verfolgte T. habe sich das Geld bei der Zeugin EL. abgeholt, es sei aber von ihrer Hälfte der Einnahmen abgegangen. Der spätere zusätzliche Bedarf an Wohnungen habe sich spontan ergeben, da einige Mädchen nicht mehr zurück gewollt, andere aber hätten kommen wollen. In PX. habe es eine Terminwohnung in der TI.-straße gegeben. Dieses Objekt habe sie selbst angemietet und eine Miete in Höhe von 1.100,00 Euro bezahlt. Dort habe es Platz für bis zu vier Mädchen gegeben. Als die „AA.“ angekommen sei, seien sie zu fünft gewesen, weshalb sie für diese ein Appartement in der JK.-straße in Y. angemietet habe. Weiter sei eine Wohnung in der CA.-straße in RO. genutzt worden. Diese Wohnung sei von T. angemietet worden. Dort habe die „GR.“, d.h. die Zeugin EL., gearbeitet, weil sie sich nicht mit den anderen Mädchen verstanden habe. Gezahlt habe sie 50,00 Euro/Tag an Miete. In der Wohnung PJ.-straße in RO. habe es hingegen von ihr initiiert keine Prostitution gegeben. Die Wohnung habe sie vielmehr selbst zum Wohnen genutzt. Im Haus KP.-straße in RO. habe sie die Zeugin EL. untergebracht, nachdem sie sich mit den anderen Mädchen gestritten habe. T. habe ihr dies vorgeschlagen. Die Zeugin EL. habe etwa fünf Wochen dort gearbeitet. Als sie dann nach Russland zurückgegangen sei, habe die Vermieterin keine Mädchen mehr da haben wollen. b) Soweit die geständige Einlassung der Angeklagten den getroffenen Feststellungen entspricht, ist diese glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Angeklagte zu Unrecht der ihr vorgeworfenen Taten bezichtigt hätte. Überdies konnte ihr Geständnis verifiziert werden durch die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen, den Inhalt der verlesenen Urkunden, den Inhalt der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und die in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie Audiodateien. Zu den Schleusungsfällen: aa) Zunächst wird der Umstand, dass die Angeklagte – wie eingeräumt – in der TI.-straße in PX. einen Bordellbetrieb unterhalten hat, bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin IH.. Diese hat angegeben, auf der Suche nach Arbeit die Anschrift der Angeklagten erhalten zu haben. Sie habe sich bei der Angeklagten als Prostituierte beworben und als solche auch angefangen. Ihr Arbeitsname sei „HC.“ gewesen. Allerdings habe das nicht funktioniert, da sie nicht gebucht worden sei. Die Angeklagte habe sie dann gefragt, ob sie im Hinblick auf ihre Deutschkenntnisse nicht als Hausdame arbeiten wolle. Das habe sie zunächst am Wochenende, dann an drei Tagen in der Woche gemacht. Das müsse ab Juni 0000 gewesen sei. Als Hausdame habe sie Reinigungsarbeiten gemacht, die Wäsche gewaschen, die Türe für Gäste geöffnet, mit diesen gesprochen, das eingenommene Geld aufgeteilt und den Telefondienst übernommen. Die Prostituierten selbst hätten kein Deutsch gesprochen. Sie könne sich noch an „BG.“, „TL.“, „IW.“ und „XA.“ erinnern, die seien aus der Ukraine gewesen. „GR.“ sei aus Lettland gewesen. In der Regel habe die Chefin, also die Angeklagte, die Anrufe durchgeführt und ihr nur gesagt, welcher Gast für welches Mädchen komme. Manchmal habe sie auch selbst Anrufe entgegen genommen. Dann sei die Adresse TI.-straße in PX. die Anschrift gewesen, die sie den Kunden genannt habe. Die Gäste, die gekommen seien, hätten ihr das Geld gegeben. Sie habe die Anzahl der Gäste entsprechend notiert und abends das Geld 50 – 50 zwischen dem jeweiligen Mädchen und der Chefin aufgeteilt. Die Preise seien Standard gewesen, d.h. für 20 Minuten 50,00 Euro, für 30 Minuten 60,00 Euro, für 45 Minuten 80,00 Euro und für eine Stunde 120,00 Euro, Hausbesuche etwas teurer. Die Bekundungen der Zeugin IH. waren glaubhaft, die Zeugin selbst glaubwürdig. Die Aussage der Zeugin zur Tätigkeit, Organisation, Preisgestaltung und Aufteilung der Einnahmen decken sich mit der glaubhaften, in sich schlüssigen Aussage der Zeugin YV., die ebenfalls von einer Halbierung des Verdienstes sprach und angab, von ihrer Hälfte habe R., d.h. die Angeklagte, Essen für sie gekauft, die Miete und die Flüge bezahlt. Die Zeugin IH. schilderte das Geschehen ruhig, sachlich und ohne erkennbare besondere Belastungstendenz. Die Aussage der Zeugin war geschlossen und enthielt keine Widersprüche. Vielmehr hat die Zeugin auch ihre eigene Rolle beim Betrieb des Bordells in PX. offengelegt. Soweit sie nicht mehr genau erinnern konnte, wann sie ihre Tätigkeit für die Angeklagte begonnen hatte, beruht dies auf dem Zeitablauf und nicht auf einer bewusst unzutreffenden Schilderung der Geschehnisse. Hinzukommt, dass sich der Betrieb des Bordells in den Räumlichkeiten der TI.-straße in PX. durch Feststellungen der eingesetzten Beamten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 00.00.0000 objektivieren lässt. Nach dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 221-230 FA5) wurden in dem Objekt neben der Zeugin IH. auch die Zeuginnen PN., QX., NK. und YV. angetroffen, wobei zwei der vier angetroffenen Ukrainerinnen lediglich mit aufreizenden Dessous, mithin „berufstypisch“, bekleidet waren. Ferner legte die Einrichtung der Räumlichkeiten die Ausübung von Prostitution nahe. So befand sich im mit Spiegeln verkleideten Treppenaufgang vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss eine mit aufreizenden Dessous verkleidete Schaufensterpuppe. Über einer Samtcouch im 1. Obergeschoss hing ein Lackkorsett und schließlich fanden sich in einem Schlafzimmer ein Lederbett, eine Lederbank und weitere, für die Nutzung zu sadomasochistischen sexuellen Handlungen geeignete Utensilien. Die Feststellungen zur Ausstattung des Objekts TI.-straße in PX. mit einer Kamera im Bereich der Hauseingangstüre gründen ebenfalls auf dem vorgenannten Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000. Eine weitere Stütze finden die Angaben der Angeklagten zur Preisstruktur in dem Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:59 Uhr (Bl. 39 FA17), in dem die Hausdame „HC.“, mithin die Zeugin IH., jeweils Kunden die Preise für die verschiedenen Zeiteinheiten erläutert sowie durch die verlesenen Protokolle eines Telefonates vom 00.00.0000, 11:37 Uhr (Bl. 34 FA19) und vom 00.00.0000, 18:39 Uhr (Bl. 61 FA33), in dem die Angeklagte einem potentiellen Kunden die Preise für die verschiedenen Zeiteinheiten in Übereinstimmung mit ihrer Einlassung nennt. Ferner haben auch die Zeuginnen QX. und PN. in ihren polizeilichen zeugenschaftlichen Vernehmungen (Bl. 1385-1389, 1396-1399 HA) die Preise gleichlautend hierzu angegeben. Die entsprechenden Angaben der Zeuginnen QX. und PN. waren glaubhaft. Sie stimmten mit den Angaben der weiter vernommenen Zeugen sowie der Angeklagten überein. Ferner wiesen ihre Bekundungen keine Widersprüche oder besondere Belastungstendenzen auf. Zudem hat die Zeugin QX. die Vereinbarung, wonach die Angeklagte die Reisekosten übernahm und sie die Hälfte der Einnahmen abgeben musste, bestätigt. Die Feststellungen hinsichtlich der Mindesteinnahmen der Prostituierten von 50,00 Euro/Tag pro Mädchen beruhen auf einer Schätzung der Kammer, der die geständige Einlassung der Angeklagten sowie die glaubhaften Aussage der Zeugin IH. zugrunde liegt. So hat die Zeugin IH. die tägliche Kundenzahl zwar nicht genau angeben können, die noch zu teilenden Einnahmen an einem guten Tag aber auf 400,00 bis 600,00 Euro geschätzt, was bei vier Mädchen durchschnittlich zwei Zimmern für mindestens 20 Minuten entspricht. Dies korrespondiert mit der ergänzenden Bekundung der Zeugin, sechs bis acht bzw. bis zu zehn Kunden seien ein guter Tag gewesen. An schlechten Tagen sei hingegen nur ein Kunde oder gar kein Kunde gekommen. Dabei ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin betont hat, dass nicht alle Tage gleich gewesen seien, sondern dass manchmal montags, sonst aber freitags und samstags gute Tage gewesen seien, während die Tage dazwischen meistens nicht so gut gelaufen seien. Auf dieser Basis steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zugunsten der Angeklagten eine tägliche Mindestzahl von einem Kunden für ein Zimmer à 20 Minuten für den Zeitraum des Aufenthalts der Damen im Gebiet des Bundesrepublik exklusive des jeweiligen An- und Abreisetages bedenkenfrei angenommen werden kann, soweit nicht nachfolgend für einzelne Fälle abweichend höhere Einnahmen festgestellt werden konnten. Die Angeklagte selbst hat die Einnahmen mit 100,00 Euro bis zu 800,00 Euro an sehr guten Tagen sowie monatlich etwa 5.000,00 bis 8.000,00 Euro beziffert. Die Zeugin QX. hat in ihrer Vernehmung ihre durchschnittlichen täglichen Einnahmen glaubhaft mit 50,00 bis 70,00 Euro angegeben, was wiederum einem Zimmer für 20 Minuten bzw. für eine halbe Stunde entspricht. Die Mindestannahme der Kammer berücksichtigt zugunsten der Angeklagten auch den Umstand, dass sowohl die Kundenanzahl je nach Wochentag als auch die Anzahl der verfügbaren Damen variierte. Dass sich die Angeklagte für ihre Unterstützungsleistungen in Form der Organisation von Einreise, Unterkunft und Kundenterminen einen Vermögensvorteil hat versprechen lassen, ergibt sich bereits aus der geständigen Einlassung der Angeklagten. Insoweit hat sie eingeräumt, dass die in den von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten tätigen Damen stets die Hälfte ihrer Einnahmen abgeben mussten, sie im Gegenzug aber die Kosten für Reise, Miete, Hygieneartikel etc. getragen habe. Diese Vereinbarung haben unter anderem die Zeugin QX. und die Zeugin YV. im Rahmen ihrer polizeilichen zeugenschaftlichen Vernehmungen glaubhaft bestätigt (Bl. 1379-1383, 1385-1389 HA). Die Feststellungen zu den einzelnen Tatbeiträgen des ehemals mitangeklagten T. ergeben sich aus den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls im Einzelnen eingeführten Emails über die Buchung von Werbung für die einzelnen Damen bei dem Internetportal GI. sowie von Flugtickets über die Emailadressen E-Mail04, E-Mail05, E-Mail02 und E-Mail03. Dass diese Emailadressen jeweils dem gesondert verfolgten T. zuzuordnen sind, wird belegt durch die seitens des zuständigen Providers XZ. übermittelten Daten, wie sie im verlesenen polizeilichen Vermerk vom 00.00.0000 (Bl. 334 ff. HA) niedergelegt sind. Schließlich wird die geständige Einlassung der Angeklagten, sie habe gewusst, dass die Ukrainerinnen nicht ohne Visum arbeiten durften, verifiziert durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 19:07 Uhr (Bl. 162 f. FA9), in dem die Angeklagte gegenüber dem Zeugen DM. einräumt, dass ihre Mädchen keine Papiere hätten, sowie durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:50 Uhr (Bl. 58 FA11), in dem die Angeklagte für eines der ukrainischen Mädchen einen anderen Platz zum Arbeiten sucht und dabei offenlegt, dass diese keine Papiere hätte. Gestützt werden die Feststellungen zur Kenntnis der Angeklagten und der eingereisten Damen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ferner durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 17:23 Uhr (Bl. 60 FA11), zwischen der Angeklagten und der Zeugin „AJ.“, in dem die Angeklagte die Zeugin vor etwaigen Kontrollen warnt und sie Ratschläge erteilt, wie man sich im Falle einer Kontrolle verhalten solle. Des Weiteren hat der Zeuge DM. ausgesagt, im März/April 0000 hätten ihn Mädchen von R. aus der Ukraine angesprochen, weil sie einen Platz zum Geldverdienen gesucht hätten und es bei R. nicht so viel zu tun gegeben habe. Er habe ihnen jedoch nicht weiterhelfen können, da seine Frau, die selbst ein Bordell betreibe, nur Frauen aus EU-Ländern nehme, die offiziell arbeiten dürften. R. habe gewusst, dass die Mädchen aus der Ukraine nicht arbeiten durften. Er habe mit ihr auch darüber gesprochen. Die Angaben des Zeugen DM. waren jedenfalls bezogen auf die Herkunft der Mädchen, deren Illegalität in Deutschland und die entsprechende Kenntnis der Angeklagten in sich stimmig, wenngleich der Zeuge sich im Übrigen an viele Gespräche mit der Angeklagten nicht mehr erinnern wollte. Dies steht seiner Glaubwürdigkeit im Hinblick auf den abgrenzbaren Teilbereich der Prostituierten vorliegend nicht entgegen. Überdies wird die diesbezügliche Aussage des Zeugen DM. belegt durch das durch Abspielen der Audiodateien in Augenschein genommene und übersetzte Telefonat vom 00.00.0000, 22:46 Uhr (TÜ 02), in dem die Angeklagte gegenüber dem Zeugen gerade eingeräumt, dass „SX.“, „DA.“ und „TL.“ Ukrainerinnen seien und sie lieber ein Mädchen mit Papieren hätte. Nach Auffassung der Kammer bestätigt dies unzweifelhaft das Wissen der Angeklagten um das Fehlen des erforderlichen Aufenthaltstitels. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit in jedem Einzelfall beruhen bereits auf der Betrachtung der großen Anzahl der Schleusungsfälle. Durch die Tätigkeit der diversen Prostituierten in den von ihr zur Verfügung gestellten unterschiedlichen Betriebsstätten sicherte sich die Angeklagte über einen langen Zeitraum ihren Lebensunterhalt, was von vornherein auch so beabsichtigt gewesen war. bb) Die bezüglich der Fälle 3 bis 5 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat sich im Hinblick auf die dreimalige Einreise der Zeugin YV. zum Zwecke der Prostitutionsausübung glaubhaft geständig eingelassen. Dabei wird die eingeräumte Beauftragung des gesondert verfolgten T. mit der Flugbuchung in den Fällen 3 und 4 bestätigt durch die Protokolle zweier Telefonate vom 00.00.0000, 11:36 Uhr (Bl. 53 FA5) sowie vom 00.00.0000, 14:44 Uhr (Bl. 159 FA5). Die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wird bezogen auf die Fälle 3 und 4 bestätigt durch die verlesene Kopie des ukrainischen Reisepasses der Zeugin (Bl. 171-173 FA5). Nach den Stempeleintragungen ist die Zeugin am 00.00.0000 über den Flughafen RW. ein- und von dort am 00.00.0000 wieder ausgereist. Die weitere Einreise ist am 00.00.0000 über den Flughafen B./V. erfolgt ebenso wie die Ausreise am 00.00.0000. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll eines Telefonats vom 00.00.0000, 16:20 Uhr (Bl 100 FA5), dass die Zeugin, wie von der Angeklagten angegeben, auch in dem Appartement in der JK.-straße in Y. als Prostituierte tätig war. Die Feststellungen zur Höhe der erzielten Einnahmen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die angegeben hat, das Geschäft sei gut gelaufen und die Zeugin habe während des ersten Aufenthalts 2.500,00 Euro verdient, sowie auf dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin YV. vom 00.00.0000 (Bl. 231 ff. FA5). Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe im Durchschnitt 50,00 bis 70,00 Euro pro Tag verdient, an einigen Tagen besser, an anderen Tagen jedoch gar nichts. Die Kammer ist dabei zugunsten der Angeklagten von einem Mindestverdienst von 50,00 Euro ausgegangen, sodass sich für den zweiten Aufenthalt von 18 Tagen ein Verdienst von 900,00 Euro sowie für die drei Tage des dritten Aufenthaltes vor der Durchsuchung ein Verdienst von 150,00 Euro ergibt, von dem die Angeklagte jeweils die Hälfte erhalten hat. Ferner wird die Einlassung der Angeklagten zur Aufteilung der Einnahmen sowie zur Nationalität der Zeugin bestätigt durch das Protokoll der Vernehmung der Zeugin YV.. Diese hat ausgesagt, die Einnahmen seien hälftig geteilt worden, da die Angeklagte die Flüge, die Miete und das Essen bezahlt habe. Die vernehmenden Beamten haben ferner die Staatsangehörigkeit der Zeugin aufgrund des ihnen vorliegenden biometrischen Ausweises der Zeugin als Ukrainerin erfasst. cc) Die zu den Fällen 6 und 7 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Wiederum hat sich die Angeklagte geständig eingelassen. Die festgestellten Reisedaten werden belegt durch die Emails vom 00.00.0000, 11:21 Uhr (Bl. 46 – 50 FA9) und vom 00.00.0000, 13:20 Uhr (Bl. 126 – 131 FA9) über die Flugbuchungen sowie durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:41 Uhr (Bl. 197 FA9) zwischen der Angeklagten und dem gesondert verfolgten T., in dem diese den gesondert verfolgten T. um Umbuchung des Rückflugtickets für die Zeugin YJ. bittet. Dass die Zeugin während beiden Aufenthalten in Deutschland von Beginn an der Prostitution nachgegangen ist, wie die Angeklagte einräumt, ergibt sich zudem aus der Email vom 00.00.0000, 07:38 Uhr (Bl. 58, 62 FA9), mit der Werbung für die Zeugin beim Internetportal GI. ab dem 00.00.0000 unter dem Arbeitsnamen „IW.“ gebucht und ausweislich der übersandten Quittung der SEPA-Überweisung vom Konto des Vereins GB. e.V. bezahlt wurde, über das der gesondert verfolgte T. verfügungsbefugt war. Für Fall 7 ergibt sich die Buchung der Werbung bei GI. aus der Email vom 00.00.0000, 01:58 Uhr (Bl. 154 f., 158 FA9). Die als Anhang zu der vorgenannten Email übersandte Quittung belegt die erneute Zahlung des Entgelts von 155,00 Euro vom Konto des Vereins GB. e.V. und damit durch den gesondert verfolgten T.. dd) Die zu Fall 8 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat sich im Wesentlichen geständig eingelassen. Sie hat glaubhaft geschildert, die „HH.“ über „AJ.“ und diese wiederum über „IW.“, d.h. die Zeugin YJ., kennengelernt zu haben. Sie habe die Reise bezahlt, auch wenn die Mädchen die Reise selbst gebucht hätten. Die „HH.“ habe kurze Zeit bei dem LH. auf der EA.-straße in RO. gearbeitet, weil sie keinen Platz gehabt habe. Die Miete von 50,00 oder 70,00 Euro am Tag für das eine Zimmer sei jedoch zu teuer gewesen. Als Platz auf der CA.-straße gewesen sei, habe die „HH.“ dort für eine Woche gearbeitet, bevor sie wieder nach Hause gefahren sei. Die Reisedaten werden bestätigt durch das Protokoll des Telefonates vom 00.00.0000, 17:23 Uhr (Bl. 60 FA11), in dem „AJ.“ von einer Mitfahrgelegenheit nach Deutschland berichtet und fragt, ob sie schon heute, d.h. am 00.00.0000, kommen könnten, was die Angeklagte bejaht, sowie durch das Protokoll des Telefonats vom 00.00.0000, 21:19 Uhr (Bl. 62 FA 11), in dem die Angeklagte den gesondert verfolgten T. über die Ankunft der Mädchen am gleichen Tag in Kenntnis setzt und eine anderweitige Unterbringung zu beschaffen versucht. Die Feststellungen zum Verdienst der „HH.“ beruhen auf dem Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 21:51 Uhr (Bl. 142 FA11), in dem „HH.“ berichtet, dem gesondert verfolgten T. 240,00 Euro für zwei Tage gegeben zu haben, sowie den ergänzenden Angaben der Angeklagten. Diese hat angegeben, die Zeugin habe täglich drei bis fünf Kunden im Schnitt gehabt, an sehr guten Tagen sechs Kunden, an schlechten Tagen nur zwei Kunden. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer für die zwölftägige Dauer der Prostitutionstätigkeit der Zeugin von drei Kunden/Tag für mindestens 20 Minuten à 50,00 Euro ausgegangen, was Gesamteinkünfte von 1.800,00 Euro ergibt. Bezüglich der Zeugin „AJ.“ hat die Angeklagte von einem eher weniger guten Geschäft gesprochen. Die Kammer ist daher insoweit zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Zeugin „AJ.“ pro Tag durchschnittlich lediglich einen Kunden für 20 Minuten à 50,00 Euro gehabt habe und – ebenso wie die Zeugin „HH.“ – am An- und Abreisetag nicht gearbeitet hat. Soweit die Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen angegeben hat, die „HH.“ habe über eine tschechische Aufenthaltserlaubnis verfügt und Arbeit in einer Fabrik in Tschechien gehabt, wird dies als nicht belastbare Schutzbehauptung widerlegt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 21:23 Uhr (Bl. 63 FA11). Die Zeugin „AJ.“, die Freundin der „HH.“, hat dort angegeben, sie beide, also „HH.“ und sie selbst, wüssten, dass es gefährlich sei und sie ein Risiko eingingen. Hätte die Zeugin „HH.“ tatsächlich über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt, hätte es für diese Sorgen keinen Anlass gegeben. ee) Die getroffenen Feststellungen zu Fall 10 beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat sich auch insoweit geständig eingelassen. Die Reisedaten der Zeugin „AJ.“ werden belegt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:39 Uhr (Bl. 114 FA12), in dem sich die Angeklagte bei der Zeugin erkundigt, wie diese angekommen ist, und letztere angibt, sich fit zu fühlen und bereit zum Arbeiten zu sein, sowie das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:55 Uhr (Bl. 136 FA12), in dem die Angeklagte auf Nachfragen eines Kunden angibt, die Zeugin sei nur noch bis morgen, d.h. bis zum 00.00.0000, verfügbar und mache dann eine Pause. Dass die Angeklagte die Freischaltung der Werbung bei GI. für die „AJ.“ spätestens ab dem 00.00.0000 veranlasst hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll des vorgenannten Telefonates vom 00.00.0000, indem sie entsprechendes gegenüber der Zeugin bestätigt. Nach ihrer Einlassung, die auch insoweit nicht in Zweifel zu ziehen ist, wurde die Werbung in diesem Zeitraum jedenfalls einmal durch den gesondert verfolgten T. bezahlt. Im Hinblick auf den Verdienst der Zeugin ist die Kammer – wiederum der Einlassung der Angeklagten folgend – von einem „weniger guten Geschäft“ ausgegangen und hat erneut durchschnittlich ein Zimmer à 20 Minuten pro Tag zugrunde gelegt. ff) Die zu Fall 11 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Wiederum hat sich die Angeklagte geständig eingelassen. Die Feststellungen zu den Reisedaten werden belegt durch die Email vom 00.00.0000, 09:36 Uhr (Bl. 20-24 FA15), aus der sich die Buchung des Hinfluges durch den gesondert verfolgten T. ergibt, sowie den Boardingpass (Bl. 92 FA15) betreffend den Rückflug der Zeugin. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 23:02 Uhr (Bl. 18 FA15), dass die Angeklagte, wie sie selbst einräumt, den gesondert verfolgten T. mit der Buchung des Fluges für die Zeugin beauftragt hat. Aus dem Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 20:45 Uhr (Bl. 72 FA15) ergibt sich zudem, dass die Angeklagte den gesondert verfolgten RZ. mit der Abholung der Zeugin vom Flughafen beauftragt hatte. Dass die Zeugin LV. während ihres Aufenthaltes in Deutschland der Prostitution nachgegangen ist, ergibt sich ergänzend aus der Email vom 00.00.0000, 13:22 Uhr (Bl. 40-42 FA15), mit der Werbung für die Zeugin unter ihrem Künstlernamen „UB.“ bei dem Internetportal GI. ab dem 00.00.0000 geschaltet und erneut ausweislich der übersandten Quittung der SEPA-Überweisung vom Konto des Vereins GB. e.V. durch den gesondert verfolgten T. bezahlt wurde. gg) Die in Bezug auf Fall 12 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Erneut hat die Angeklagte eingeräumt, dass eine Ukrainerin, namentlich die Zeugin KH., zum Zwecke der Prostitutionsausübung in ihrem Bordell auf der TI.-straße in PX. ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist ist. Die Daten der Einreise der Zeugin wie auch die Buchung des Fluges durch den gesondert verfolgten T. werden bestätigt durch die Email vom 00.00.0000, 21:54 Uhr (Bl. 8-10 FA17). Dass die Angeklagte dem gesondert verfolgten T. die Bilder der Zeugin KH. zur Erstellung des Profils der Zeugin bei dem Internetportal GI. übersandte, ergibt sich aus der Email vom 00.00.0000, 11:45 Uhr (Bl. 15 FA17). Die entsprechende Buchung der Werbung bei GI. für die Zeugin unter dem Künstlername „EI.“ ab dem 00.00.0000 sowie die entsprechende Bezahlung durch den gesondert verfolgten T. werden belegt durch die Email des gesondert verfolgten T. an GI. vom 00.00.0000, 11:14 Uhr (Bl. 23, 27 FA 17) nebst entsprechender Quittung über die erfolgte Zahlung. Gestützt werden die Feststellungen zur Art der Tätigkeit der Zeugin weiter durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:59 Uhr (Bl. 39 FA17), in dem die Hausdame „HC.“ einem potentiellen Kunden die Preisstruktur erläutert und angibt, dass die „EI.“ auf der TI.-straße in PX. sei. hh) Die in Bezug auf die Fälle 13 bis 15 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat sich auch insoweit geständig eingelassen. Ergänzend hat sie ausgeführt, bei „XA.“ und „HA.“ handele es sich um Ukrainerinnen. „XA.“ habe sie über die Zeugin EL. kennengelernt. Einmal sei die „XA.“ alleine und auch nur für eine Woche da gewesen, weil sie noch woanders Termine gehabt habe und in ihrer Woche Freizeit zu ihr gekommen sei. Die anderen zwei Male sei „XA.“ jeweils aus der Ukraine eingereist. „HA.“ sei nur gemeinsam mit ihrer Freundin gekommen. „XA.“ sei das beste Mädchen, das sie je gehabt habe. Sie hätte 450,00 Euro am Tag verdient, wenn auch nicht jeden Tag. „HA.“ sei nicht so gut gewesen wie „XA.“. Dass die Zeugin „XA.“ in den im Einzelnen festgestellten Zeiträumen der Prostitution in einem Bordell der Angeklagten nachgegangen ist, wird belegt durch die Emails vom 00.00.0000, 23:39 Uhr (Bl. 68 f. FA18), 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 89-91 FA18), 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 97, 98 FA18), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 109, 110 FA18), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 124, 125 FA18) und vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 133, 134 FA18), mit denen jeweils Werbung für „XA.“ auf der Internetplattform GI. durch den gesondert verfolgten T. gebucht wurde. Die Dauer des ersten Aufenthaltes der Zeuginnen (Fall 13) wird zudem bestätigt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:58 Uhr (Bl. 99 FA18), in dem die Angeklagte angibt, „XA.“ habe heute, d.h. am 00.00.0000, ihren letzten Tag, sowie durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 09:34 Uhr (Bl. 42 FA19), in dem es heißt, „XA.“ und „HA.“ seien letzte Nacht abgereist. Für die Zeugin „HA.“ wird die Einlassung der Angeklagten, dass diese der Prostitution nachgegangen ist, gestützt durch den Umstand, dass der gesondert verfolgte T. auf der Internetplattform GI. Werbung für die Zeugin geschaltet und diese auch bezahlt hat, was sich jeweils aus den Emails vom 00.00.0000, 23:41 Uhr (Bl. 15, 17 FA19), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 28, 29 FA19), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 36, 37 FA19), 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 46, 47 FA19) und vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 53, 54 FA19) ergibt. Ferner wird die Tätigkeit von „XA.“ und „HA.“ im Bordell auf der TI.-straße in PX. im Fall 13 bestätigt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 11:37 Uhr (Bl. 34 FA19), in dem die Angeklagte gegenüber einem Kunden angibt, dass „HA.“ auf der TI.-straße in PX. sei, ebenso wie „XA.“. Unter Berücksichtigung der Angaben der Angeklagten über die Einnahmen der „XA.“ ergibt sich bei Berechnung einer durchschnittlichen Tageseinnahme von 450,00 Euro jeweils exklusive An- und Abreisetag für den 25-tägigen Aufenthalt im Fall 13 ein Mindestbetrag von 11.250,00 Euro, für den sechstägigen Aufenthalt (Fall 14) ein solcher von 2.700,00 Euro sowie für den 16-tägigen Aufenthalt im Fall 15 ein Mindestbetrag von 7.200,00 Euro. Für die „HA.“ hat die Kammer dagegen wiederum nur geschätzte Mindesteinnahmen von 50,00 Euro pro Tag zugrunde gelegt. ii) Die zu Fall 18 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Erneut hat sich die Angeklagte geständig eingelassen. Sie hat ausgeführt, die Zeugin BO., eine Ukrainerin, sei unter dem Arbeitsnamen „AT.“ tätig gewesen. Die Bilder, die diese ihr geschickt habe, seien toll gewesen. Tatsächlich sei die „AT.“ aber viel molliger gewesen, weshalb es Probleme mit den Kunden gegeben habe. Die Bilder, die das Mädchen geschickt habe, seien ok gewesen, hätten aber tatsächlich ein anderes Mädchen gezeigt. T. habe die Fotos dann irgendwie bearbeitet. „AT.“ sei dann schließlich zum Arbeiten nach Saudi-Arabien gegangen; damit habe sie, die Angeklagte, aber nichts zu tun gehabt. Der gesondert verfolgte RZ. habe sie zum Flughafen gebracht. Die Buchung des Hinfluges durch den gesondert verfolgten T. sowie das geplante Einreisedatum werden bestätigt durch die Email vom 00.00.0000, 14:16 Uhr (Bl. 20-23 FA23). Das Ausreisedatum wird belegt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:03 Uhr (Bl. 37 FA23), in dem die Zeugin der Angeklagten mitteilt, dass sie sich mit RZ. am Flughafen befände, ihr Ticket aber für den 00. Mai sei und sie dieses für den morgigen Tag, d.h. den 00.00.0000, umtauschen würden. jj) Die im Hinblick auf die Fälle 19 und 20 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat eingeräumt, der ukrainischen Staatsangehörigen NK. zwei Mal die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zu haben, damit diese hier der Prostitution in ihrem Bordell auf der TI.-straße in PX. nachgehen konnte. Dabei habe der T. wie üblich die Flüge gebucht und die Werbung geschaltet. Bei der zweiten Einreise habe der T. das Mädchen auf ihr Bitten hin am Flughafen abgeholt, da sie keine Zeit gehabt habe. Die Reisedaten im Fall 19 werden belegt durch die Email vom 00.00.0000, 13:21 Uhr (Bl. 36-39 FA31) über die entsprechende Flugbuchung für die Zeugin NK.. Dass die Zeugin der Prostitution nachgehen sollte, ergibt sich aus den Emails vom 00.00.0000, 13:33 Uhr (Bl. 48-50 FA 31), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 79,80 FA31), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 89, 90 FA31) und vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 104, 105 FA31) über die Schaltung von Werbung für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „TL.“ bei der Internetplattform GI. durch den gesondert verfolgten T.. Jedenfalls die erste Werbung ab dem 00.00.0000 bezahlte der gesondert verfolgte T. vom Konto des Vereins GB. e.V., wie die Anlage zur vorgenannten Email vom 00.00.0000 belegt. In Bezug auf Fall 20 ergibt sich das Datum der Einreise der Zeugin aus der Email vom 00.00.0000, 06:04 Uhr (Bl. 118-120 FA31), mit der der gesondert verfolgte T. für die Zeugin den entsprechenden Hinflug buchte. Die Email vom 00.00.0000, 11:18 Uhr (Bl. 132-135 FA31) belegt, dass die Zeugin am 00.00.0000 über RW. nach SD. ausreisen sollte. Dass die Zeugin wiederum unter dem Arbeitsnamen „TL.“ der Prostitution nachging, lässt sich aus der erneuten Schaltung von Werbung durch den gesondert verfolgten T. für die Zeugin ab dem 00.00.0000 bei dem Internetportal GI. entsprechend der Bestätigungs-Email vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 153, 154 FA31) schließen. Schließlich hat die Zeugin NK. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 (Bl. 1374-1376 HA) eingeräumt, bei beiden Aufenthalten in Deutschland als Prostituierte tätig gewesen zu sein. Ferner hat sie angegeben, beim ersten Mal habe sie der RZ., beim zweiten Mal der T. abgeholt, was insoweit ebenfalls der geständigen Einlassung der Angeklagten entspricht. kk) Die in Bezug auf Fall 21 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat eingeräumt, gewusst zu haben, dass die Zeugin RG. nur im Besitz eines touristischen Visums war, welches sie nicht zu einer Arbeitsaufnahme berechtigte. Sie habe der Zeugin zwar im Vorfeld der Visumserteilung Tipps gegeben, mit der Beantragung des Visums selbst aber nichts zu tun gehabt. Im Übrigen hat die Angeklagte die Tatsachenschilderung der Anklageschrift in Bezug auf Fall 21 bestätigt. Die Einlassung der Angeklagten ist wiederum glaubhaft. Die eingeräumte Flugbuchung durch den gesondert verfolgten T. wie auch die Einreisedaten der Zeugin werden belegt durch die Email vom 00.00.0000, 16:02 Uhr (Bl. 31-34 FA32). Ausweislich des entsprechenden Stempels im Reisepass der Zeugin (Bl. 193, 194 FA32) ist diese am 00.00.0000 über GA. in den Schengenraum eingereist. Nach der Flugbuchung war der Rückflug der Zeugin ursprünglich erst für den 00.00.0000 geplant. Dem Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:51 Uhr (Bl. 149 FA32) ist zu entnehmen, dass die Zeugin entgegen der ursprünglichen Absprache früher abreisen wollte und die Angeklagte den gesondert verfolgten T. deshalb mit der Buchung eines neuen Rückflugtickets beauftragte. Dass die Zeugin RG. dann, wie festgestellt, bereits am 00.00.0000 ausgereist ist, wird gestützt durch die Email vom 00.00.0000, 09:42 Uhr (Bl. 164-170 FA32) über die Buchung eines Rückfluges für die Zeugin von B./V. Flughafen nach MS. am 00.00.0000 durch den gesondert verfolgten T. sowie den Ausreisestempel des Flughafen B./V. vom 00.00.0000 im Reisepass der Zeugin (Bl. 194 FA32). Aus der weiteren Email vom 00.00.0000, 00:09 Uhr (Bl. 46 FA32) ergibt sich, dass die Angeklagte dem gesondert verfolgten T. diverse Bilder mit dem Betreff „DA. Bilder“ übersandt hat. Soweit festgestellt wurde, dass der gesondert verfolgte T. unter Verwendung eben jener Bilder für die Zeugin RG. unter dem Arbeitsnamen „DA.“ Werbung auf dem Internetportal GI. geschaltet hat, wird die entsprechende geständige Einlassung der Angeklagte belegt durch die Email des gesondert verfolgten T. an E-Mail06 vom 00.00.0000, 00:15 Uhr (Bl. 61 FA32). Ferner wird durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 17:56 Uhr (Bl. 150 FA32) ihre Einlassung bestätigt, dass die Zeugin RG. als „DA.“ unter anderem in der CA.-straße in RO. als Prostituierte tätig gewesen ist, da einem potentiellen Kunden diese Anschrift als Arbeitsstelle der Zeugin genannt wird. ll) Die im Hinblick auf Fall 22 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat wiederum glaubhaft eingeräumt, die Zeugin CI., eine Ukrainerin, bei der Einreise nach Deutschland zur Prostitutionsausübung unterstützt zu haben, wobei der gesondert verfolgte T. die Flugtickets gekauft habe. Die Zeugin habe unter dem Namen „SX.“ in ihrem Bordell gearbeitet und pro Tag unter 100,00 Euro umgesetzt, manchmal nur 50,00 oder 60,00 Euro. An manchen Tagen habe sie auch nur ein halbes Zimmer gehabt. Sie schätzte, dass die Zeugin während ihres Aufenthalts höchstens 2.500,00 bis 3.000,00 Euro umgesetzt habe. Die Reisedaten der Zeugin werden verifiziert durch das Protokoll eines Telefonats vom 00.00.0000, 23:31 Uhr (Bl. 7 FA33) zwischen der Angeklagten und dem gesondert verfolgten T., in dem die Aufenthaltsdauer der Zeugin mit einem Monat bzw. vier Wochen angegeben wird. Hiermit korrespondiert die Email vom 00.00.0000, 01:01 Uhr (Bl. 9-10 FA33), die die Buchung eines Hinfluges von SF. nach VM. für den 00.00.0000 und eines Rückfluges von VM. nach SF. für den 00.00.0000 auf den Namen der Zeugin CI. ausweist. Dass der gesondert verfolgte T. die Buchung des festgestellten Fluges vorgenommen hat, belegt zudem die Email vom 00.00.0000, 11:26 Uhr (Bl. 13-16 FA33) mit der entsprechenden Rechnung für die Kosten an die Emailadresse des gesondert verfolgten T.. Die Feststellungen zu den Einnahmen der Zeugin beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die objektiviert wird durch das Telefonat vom 00.00.0000, 15:38 Uhr (Bl. 17 FA33). Dort berichtet die Angeklagte dem gesondert verfolgten T. davon, dass „TL.“ gestern, d.h. am 00.00.0000, um die 500,00 Euro verdient habe. Sie habe zum ersten Mal 11 Zimmer gehabt, davor die drei Tage hingegen gar keine Zimmer und am Tag des Telefonats nur zwei bis drei Zimmer. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer entsprechend ihrer Einlassung davon ausgegangen, dass die Zeugin CI. während ihrer Tätigkeit im Bordell der Angeklagten mindestens 2.500,00 Euro umgesetzt hat. Dies entspricht durchschnittlich zwei Zimmern à 20 Minuten pro Tag und berücksichtigt damit die Schwankungen der Buchungen, von denen auch die Angeklagte im vorgenannten Telefonat vom 00.00.0000 berichtet hat. mm) Die in Bezug auf Fall 23 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat wiederum die Tat, wie festgestellt, glaubhaft eingeräumt. Ergänzend werden die Reisedaten der Zeuginnen PN. und QX. belegt durch die verlesene Email vom 00.00.0000, 17:21 Uhr (Bl. 21-27 FA35) über die entsprechende Flugbuchung durch den gesondert verfolgten T.. Ferner haben die Zeuginnen ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmungen vom 00.00.0000 (Bl. 1385-1389, 1396-1399 HA) übereinstimmend angegeben, der gesondert verfolgte T. habe sie vom Flughafen abgeholt. Dass es sich bei ihnen jeweils um ukrainische Staatsangehörige handelt, ergibt sich ergänzend aus den Feststellungen der Bundespolizei zu den Personalien der Zeuginnen im Rahmen ihrer vorgenannten Vernehmungen. In ihren jeweiligen Vernehmungen haben die Zeuginnen ihre Tätigkeit als Prostituierte in dem Bordell der Angeklagten in der TI.-straße in PX. eingeräumt und zudem auch die von der Angeklagten angegebene Preisstruktur bestätigt. Schließlich werden die Feststellungen zur Tätigkeit der Zeuginnen gestützt durch den Umstand, dass der gesondert verfolgte T. für beide Zeuginnen unter ihren jeweiligen Arbeitsnamen ausweislich der Emails vom 00.00.0000, 00:31 Uhr (Bl. 49, 50 FA33) und 00:32 Uhr (Bl. 48, 49 FA36) die Schaltung der Werbung ab dem 00.00.0000 auf der Internetplattform GI. beauftragt hat. Hingegen konnte die Kammer keine Feststellungen zu etwaigen Einnahmen der Angeklagten aus der Tätigkeit der Zeuginnen PN. und QX. treffen, da beide Zeuginnen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung – aufgrund ihrer Einreise erst kurz vor dem polizeilichen Zugriff nicht widerlegbar – angegeben haben, der Angeklagten noch kein Geld abgegeben zu haben. Zu den Fällen des gewerbsmäßigen Betruges: Die zu den Fällen 34 und 35 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Die Angeklagte hat den ihr vorgeworfenen Leistungsbetrug in zwei Fällen, soweit er nach den erfolgten Teileinstellungen noch Gegenstand der Anklage war, vollumfänglich eingeräumt. Sie hat angegeben, ihr Einkommen aus der Vermittlung von Mädchen zur Prostitution bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Jobcenter nicht angegeben zu haben. Im Hinblick auf die fehlende Genehmigung ihres Bordells hätte sie dieses auch nicht angeben können. Ihre diesbezüglichen Einnahmen hätten eine Höhe gehabt, bei deren wahrheitsgemäßer Angabe sie keine Leistungen mehr hätte erhalten dürfen. Soweit die Angeklagte behauptet hat, im Juli 0000 keine Leistungen mehr erhalten zu haben, wird diese Einlassung widerlegt durch den Entziehungsbescheid des Jobcenters Y. vom 00.00.0000 (Bl. 2930, 2931 HA), mit dem dieser die Leistungen erst mit Wirkung ab dem 00.00.0000 wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten entzogen wurde. Der Inhalt des Bescheids passt zu der Einlassung der Angeklagten, wonach die zuständige Mitarbeiterin den Rentenbescheid habe haben wollen und wegen dessen nicht erfolgter Vorlage die Zahlungen eingestellt worden seien. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Angeklagte ob des Zeitablaufs den genauen Zeitpunkt der Zahlungseinstellung nicht mehr erinnern kann, ohne dass dies die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassung im Übrigen in Frage stellt. Die Feststellungen zu den verschwiegenen Mindesteinnahmen von 1.250,00 Euro pro Monat beruhen auf der auch insoweit glaubhaften geständigen Einlassung der Angeklagten, die ihren monatlichen Roherlös mit 5.000,00 bis 8.000,00 Euro beziffert hat. Die Kammer hat dabei zunächst zugunsten der Angeklagten den Mindesterlös von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt und hiervon, ebenfalls wiederum zugunsten der Angeklagten, Kosten für Miete, Flug- und Bustickets, Essen sowie Sanitärartikel in Höhe von ¾ des Erlöses, also einen Betrag in Höhe von 3.750,00 Euro, in Abzug gebracht. Den monatlichen Bedarf der Angeklagten hat die Kammer anhand der Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide des Jobcenters Y. vom 00.00.0000 (Bl. 2942 ff. HA), vom 00.00.0000 (Bl. 2939 ff. HA), vom 00.00.0000 (Bl. 2936 ff. HA) sowie vom 00.00.0000 (Bl. 2932 ff. HA) ermittelt. Die Höhe der zu Unrecht im Zeitraum von Mai 0000 bis April 0000 erhaltenen Leistungen ergibt sich aus dem auszugsweise verlesenen Finanzermittlungsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 221 SH2), der die Zahlungseingänge auf ihrem Konto auflistet. Danach hat die Angeklagte für Mai und Juni 0000 jeweils 844,00 Euro, für Juli bis September 0000 jeweils 802,40 Euro, für Oktober bis Dezember 0000 jeweils 844,00 Euro und für Januar bis April 0000 jeweils 852,00 Euro von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Die Zahlungen für die Monate Januar bis April 0000 ergeben sich ergänzend auch aus dem vorgenannten Änderungsbescheid des Jobcenters Y. vom 00.00.0000 (Bl. 2936-2938 HA). Die Höhe der im Zeitraum von Mai bis Juli 0000 zu Unrecht erhaltenen Zahlungen wird belegt durch den vorläufigen Bescheid des Jobcenters Y. vom 00.00.0000 (Bl. 2932-2935 HA), der monatliche Zahlungen in Höhe von 692,00 Euro ausweist. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit folgen aus dem Umstand, dass die Angeklagte wiederholt ihre weiteren erheblichen Einnahmen nicht angegeben hat. Es liegt auf der Hand, dass sie die falschen Angaben gemacht hat, um sich durch den unberechtigten Erhalt von Leistungen nach dem SGB II eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. Wäre es ihr ausschließlich darum gegangen, den Behörden den Betrieb eines ungenehmigten Bordells nicht offenzulegen, hätte es sich aufgedrängt, gar keinen Leistungsantrag mehr zu stellen. IV. 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte in den Fällen 3 bis 23 des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen schuldig gemacht, im Fall 6 gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung vom 13.04.2017, im Fall 21 nach § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der Fassung vom 12.07.2018 und in den übrigen Fällen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung vom 12.07.2018. Die Angeklagte hat die unerlaubte Einreise von Ausländern jeweils gefördert und somit jeweils vorsätzliche Beihilfe zu einer Handlung gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bzw. im Fall 21 zu einer Handlung gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 3. Var. AufenthG geleistet, indem sie sich in den festgestellten Fällen an der Einreise von ukrainischen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels waren, bzw. im Fall 21 an der Einreise der russischen Staatsangehörigen RG., die ihr Visum durch unrichtige Angaben erschlichen hatte, in die Bundesrepublik mittels Flugzeug oder Bus beteiligt hat. Dabei findet bezogen auf Fall 6 § 96 AufenthG in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 13.04.2017 Anwendung, da die spätere Fassung vom 12.07.2018 nicht milder ist, § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB. a) Allen 18 unter II. festgestellten Taten liegt jeweils eine vollendete, rechtswidrige „Haupttat“ der unerlaubten Einreise zu Grunde. aa) Die von der Angeklagten geschleusten ukrainischen Staatsangehörigen haben sich mit Grenzübertritt der unerlaubten Einreise nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 AufenthG schuldig gemacht. Der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG macht sich schuldig, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet einreist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die hier geschleusten Ukrainerinnen sind gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer, da sie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG sind. Sie sind darüber hinaus ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist. Zwar dürfen sich Ukrainer, die im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses sind, als sog. Positivstaatler nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 15 Abs. 1 AufenthV, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II EUVisaVO bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU bewegen, ohne ein Visum zu benötigen. Da aber die Damen indes von Anfang an eine Erwerbstätigkeit planten und diese unmittelbar nach ihrer Einreise auch aufnahmen, entfällt die vorgenannte Befreiung von der Visapflicht nach § 17 Abs. 1 AufenthV und es liegt eine unerlaubte Einreise vor (vgl. BeckOK AuslR/ Dollinger , 27. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 14 Rn. 17; Huber AufenthG/ Westphal , 2. Aufl. 2016, AufenthG § 14 Rn. 14; MüKoStGB/ Gericke , 3. Aufl. 2018, § 95 Rn. 40). Eine Ausnahme nach § 17 Abs. 2 AufenthV liegt nicht vor, da es sich bei Prostitution um eine andere, als in § 30 Nr. 3 BeschV genannte und damit um eine verbotene Tätigkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005, 2 StR 457/04, juris Rn. 36; MüKoStGB/ Gericke , 3. Aufl. 2018, § 95 Rn. 41). bb) Die Zeugin RG. (Fall 21) hat sich mit Gebrauchen des französischen Schengenvisums bei der Einreise gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 3. Var. AufenthG schuldig gemacht. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer eine im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 1. Var. AufenthG erschlichene Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Als russische Staatsgehörige benötigte die Zeugin RG. für die Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage I EUVisaVO zum Tatzeitpunkt ein Visum, da Russland als sog. Negativstaat gelistet war. Bei ihrer Einreise hat die Zeugin RG. das französische Schengenvisum im tatbestandlichen Sinn durch Vorzeigen gebraucht. Das Visum war indes materiell fehlerhaft, da die Zeugin bei Beantragung die beabsichtigte Erwerbstätigkeit verschwiegen und wahrheitswidrig touristische Zwecke angegeben hatte. Damit erfüllte die Zeugin RG. nicht die in Art. 5 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen, sodass nach Art. 15 SDÜ der Sichtvermerk nach Art. 10 SDÜ nicht hätte erteilt werden dürfen. Die beabsichtigte und sogleich aufgenommene Tätigkeit als Prosituierte stellt einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar und widerspricht damit Art. 5 Abs. 1 lit. e) SDÜ. Bei Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit liegt mangels erforderlicher Arbeitsgenehmigung ein Verstoß gegen § 284 Abs. 3 i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ein Verstoß gegen die Vorschriften des Gewerbe-, Gesundheits- und Steuerrechts vor (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 142/12, juris Rn. 21). Die Zeugin RG. wusste aufgrund der vorangegangenen Gespräche mit der Angeklagten von der Illegalität der Erwerbstätigkeit und der Fehlerhaftigkeit des Aufenthaltstitels. Durch die Vorlage des Visums bei der Einreise wollte sie erreichen, dass sie einreisen und die Erwerbstätigkeit, wie beabsichtigt, aufnehmen konnte. b) Die Angeklagte leistete den Geschleusten im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG zu deren Taten der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Hilfe, indem sie die Einreise und den Aufenthalt durch die Buchung von Flügen unter Mithilfe des ehemals mitangeklagten T. organisierte, die Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellte und sich um die entsprechende Terminvereinbarung sowie die Versorgung der Damen mit Hygieneartikeln, Handtüchern etc. kümmerte. Hierfür ließ sich die Angeklagte die Hälfte der Einnahmen der in ihrem Bordell in der TI.-straße in PX. bzw. in anderen von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durch die Damen erwirtschafteten Prostitutionseinnahmen versprechen und erlangte damit mittelbar einen Vorteil. Bei den erhaltenen hälftigen Einnahmen handelt es sich um einen tauglichen Vorteil im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG, da die Einschleusung der Frauen ihre Tätigkeit als Prostituierte erst ermöglichte und damit der erforderliche kausale und finale Zusammenhang gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2006, 2 StR 404/06, juris Rn. 8; Mosbacher in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 10 Rn. 36). Zudem handelte die Angeklagte wiederholt, nämlich bei mindestens 18 Gelegenheiten, und bei vier dieser Taten (Fälle 8, 13, 15 und 23) organisierte sie die Fahrt und den Aufenthalt für zwei zu schleusende Personen, sodass sie zugunsten von mehreren Ausländern im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG handelte. c) Ferner handelte die Angeklagte im Sinne des § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Hilfeleistung zu den in § 96 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Taten des Ausländers eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Die Angeklagte hatte die Schleusung der Ausländer geschäftsmäßig organisiert. Sie sorgte dafür, dass für die Damen im Regelfall Hin- und Rückreise gebucht waren, um Nachfragen bei der Einreisekontrolle zu vermeiden. Weiterhin war sie darauf bedacht, über ihr bekannte Damen neue Mädchen zu akquirieren. Ferner waren jeweils mehrere Mädchen gleichzeitig in dem von ihr betriebenen Bordell in der TI.-straße in PX. sowie bei Bedarf auch in der Terminwohnung in der CA.-straße in RO. tätig. Ihr Handeln war darauf angelegt, durch die festgestellten Taten finanzielle Gewinne zu erzielen und sich dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu erschließen. Ihre Kalkulation war dabei jeweils darauf ausgelegt, dass ihr aus den vereinnahmten hälftigen Einnahmen aus der Prostitution nach Abzug der Unkosten für Flüge, Werbung, Miete etc. noch ein Gewinn von nicht unerheblicher Höhe verblieb bzw. verbleiben sollte. All dies zeigt, dass sich die Angeklagte durch die Tatbegehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte. d) Die Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass sie durch ihr Handeln die unerlaubte Einreise und den nachfolgenden illegalen Aufenthalt der geschleusten Personen förderte. Der Angeklagten war dabei bewusst, dass die ukrainischen Staatsangehörigen ohne Visum nicht zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik hätten einreisen dürfen. Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war ihr bewusst, dass die Förderung der unerlaubten Einreise der geschleusten Ausländer „illegal“ ist und somit gegen die hiesige Rechtsordnung verstößt. e) Soweit die Angeklagte die zeitgleiche Einreise von mehreren Ukrainerinnen unterstützt hat, beruhte dies jeweils auf einem einheitlichen Tatentschluss, sodass bezogen auf die Fälle 8 und 9, 13 und 16, 15 und 17 sowie 23 und 24 der Anklageschrift jeweils gleichartige Tateinheit vorliegt (§ 52 Abs. 1 2. Var. StGB). Im Übrigen stehen die auf verschiedene Prostituierte bezogenen Tathandlungen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Gleiches gilt für unterschiedliche Aufenthaltszeiträume derselben Prostituierten. 2. In den Fällen 34 und 35 hat sich die Angeklagte, indem sie bei ihren Anträgen auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II im April 0000 sowie am 00.00.0000 ihre nicht unerheblichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aus dem Betrieb des Bordells in der TI.-straße in PX. sowie dem Betrieb verschiedener Terminwohnungen in RO. nicht angab, sondern solche Einnahmen vielmehr in Abrede stellte, des Betruges in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Var. StGB schuldig gemacht. Durch die Nichtangabe der selbstständigen Tätigkeit hat die Angeklagte ihre Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verletzt. Sie war verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben – auch zu ihren Einkommensverhältnissen – zu machen. Hierdurch erregte sie einen entsprechenden Irrtum des jeweils zuständigen Sachbearbeiters, der in der Folge irrtumsbedingt die Leistungsbescheide erließ und die Überweisung der monatlichen Beträge veranlasste. Der Bundesagentur für Arbeit entstand ein mit den Einnahmen der Angeklagten korrespondierender Schaden. Dabei handelte sie in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern und sich zudem aus wiederholter Tatbegehung eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und damit gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB. Sie handelte auch im Übrigen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die durch zwei eigenständige Antragstellungen in großem zeitlichen Abstand gekennzeichneten Tathandlungen stehen, auch soweit es sich um bloß wiederholende Verlängerungsanträge handelte, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Gleiches gilt für das Verhältnis zu den Schleusungstaten. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Hinsichtlich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen (Fälle 3 – 23) war der Strafrahmen des § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, der dem im Fall 6 maßgeblichen § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG a.F. entspricht, – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre – zugrunde zu legen. In Bezug auf den Betrug im besonders schweren Fall in zwei Fällen (Fälle 34 und 35) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre – ausgegangen. Dabei hat die Kammer eine Widerlegung der Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit angesichts des entstandenen Schadens im vier- bzw. fünfstelligen Bereich verneint. 2. Die Kammer hat die folgenden für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt: a) Erheblich zugunsten der Angeklagten ist bezogen auf die Fälle 3 bis 23 zu berücksichtigen, dass sie sich bezüglich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern umfassend geständig eingelassen hat. Dabei kommt dem Geständnis auch insoweit besonderes Gewicht zu, dass es eine weitergehende Beweisaufnahme entbehrlich gemacht und die Angeklagte auch Angaben zur Beteiligung des ehemals mitangeklagten T. gemacht hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Geständnis erst am 35. Hauptverhandlungstag erfolgte, da die Kammer zuvor im Wesentlichen mit der Durchführung der Beweisaufnahme bezogen auf die allein den vormaligen Mitangeklagten T. betreffenden bzw. nach § 154 StPO eingestellten Vorwürfe befasst war. Ferner hat sich die Angeklagte umfassend zu den erzielten Einnahmen aus dem Betrieb des Bordells in der TI.-straße in PX. und den einzelnen Terminwohnungen geäußert, was erst belastbare Feststellungen hierzu ermöglicht hat. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Taten unter polizeilicher Beobachtung ab Januar 0000 begangen wurde. Ebenfalls fällt zugunsten der Angeklagten ins Gewicht, dass die eingeschleusten Damen freiwillig der Prostitution nachgegangen sind und die Angeklagte für sichere, hygienische Arbeitsbedingungen Sorge getragen hat. Des Weiteren handelt es sich um atypische Fälle des Einschleusens, da der Aufenthalt der einzelnen Damen jeweils nur auf eine gewisse Dauer angelegt war und die Angeklagte sich auch überwiegend um die Rückreise gekümmert hat. Schließlich wirkt sich zu Gunsten der Angeklagten aus, dass der Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen aufweist. Bezogen auf die Fälle 34 und 35 hat die Kammer zugunsten der Angeklagten ebenfalls ihr diesbezügliches Geständnis sowie die fehlenden Eintragungen im Bundeszentralregister berücksichtigt. Ausnahmsweise wirkte sich zudem die vollstreckte Untersuchungshaft strafmildernd aus. Zwar ist rechtmäßig erlittene Untersuchungshaft bei einem Angeklagten, der Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, in der Regel ohne strafmildernde Bedeutung, da sie nach § 51 StGB anzurechnen ist ( Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 46 Rn. 70 m.w.Nachw.). Allerdings war die Vollstreckung der Untersuchungshaft für die Angeklagte mit besonderen Belastungen verbunden. Zum einen ist die Angeklagte während der Untersuchungshaft Großmutter geworden; zum anderen ist ihre Mutter in dieser Zeit verstorben. Schließlich waren ab März 0000 im Hinblick auf infolge der Corona-Pandemie angeordnete Beschränkungen Besuche in der Justizvollzugsanstalt durch Angehörige nicht oder nur ganz vereinzelt möglich. b) Erheblich strafschärfend fällt der in den Taten jeweils zutage getretene hohe Grad an Organisation und krimineller Energie ins Gewicht. Die Angeklagte hat sich in einem arbeitsteiligen Vorgehen der Hilfe des ehemals mitangeklagten T. bedient, um die Einreise der schleusungswilligen Frauen per Flugzeug zu organisieren sowie deren unmittelbare Arbeitsaufnahme durch Schaltung der Werbung bei dem Internetportal GI. für die jeweiligen Damen sicherzustellen. Zudem ging die Angeklagte besonders professionell vor und traf Vorkehrungen vor Entdeckung, da sie durch das Anbringen einer Kamera an der Hauseingangstüre des Objekts TI.-straße in PX. den für sie tätigen Damen eine frühzeitige „Warnung“ vor Kontrollen, beispielsweise durch das Ordnungsamt, ermöglichte. Ferner waren in Bezug auf die Fälle 3 und 7 jeweils die lange Dauer des Aufenthalts der Zeugin YV. für zwei Monate bzw. der Zeugin YJ. für mehr als zwei Monate zu berücksichtigen. Daneben wirkte sich zu Lasten der Angeklagten in Bezug auf die Fälle 3, 7, 12, 13 bis 15 sowie 22 die Höhe des jeweils erzielten Gewinns aus. Schließlich fiel strafschärfend ins Gewicht, dass die Angeklagte in den Fällen der Einschleusung von „HH.“ und „AJ.“ (Fall 8), von „XA.“ und „HA.“ (Fälle 13 und 15) sowie von „QZ.“ und „KS.“ (Fall 23) jeweils zwei Ausländer eingeschleust und damit beide Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG verwirklicht hat. Zudem hat die Angeklagte in den Fällen 3 – 23 jeweils die Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und des lit. b) AufenthG erfüllt, da sie sich jeweils einen Vorteil in Form der hälftigen Einnahmen versprechen ließ und zudem zumindest wiederholt handelte. 3. Innerhalb der danach jeweils eröffneten Strafrahmen hat die Kammer sämtliche oben dargestellten Umstände zugunsten und zu Lasten der Angeklagten gewürdigt und abgewogen. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 3: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 4: 1 Jahr 1 Monate Freiheitsstrafe Fall 5: 10 Monate Freiheitsstrafe Fall 6: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 7: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 8 (Fälle 8 und 9 der AS): 1 Jahr 5 Monate Freiheitsstrafe Fall 10: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 11: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 12: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 13 (Fälle 13 und 16 der AS): 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 14: 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 15 (Fälle 15 und 17 der AS): 1 Jahr 5 Monate Freiheitsstrafe Fall 18: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 19: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 20: 10 Monate Freiheitsstrafe Fall 21: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 22: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 23 (Fälle 23 und 24 der AS): 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 34: 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe Fall 35: 9 Monate Freiheitsstrafe 4. Bei der Bemessung der nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer sowohl die Person der Angeklagten als auch ihre hier zur Aburteilung stehenden Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei ist zu ihren Gunsten neben den fehlenden Eintragungen im Bundeszentralregister insbesondere ihr umfangreiches Geständnis besonders ins Gewicht gefallen. Zu Lasten der Angeklagten musste bei der Gesamtstrafenbildung dagegen der lange Zeitraum berücksichtigt werden, über den die Angeklagte verschiedene Damen zum Zwecke der Prostitutionsausübung bei deren illegaler Einreise nach Deutschland unterstützt hat, sowie die Höhe des dadurch insgesamt erzielten Umsatzes. Bei Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und zwei (2) Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei sprach für eine eher enge Zusammenziehung der Einzelstrafen, dass die Taten in den Fällen 3 bis 23 in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. VI. Zudem war die Einziehung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach dem SGB II gemäß §§ 73, 73c StGB anzuordnen. Wie unter II. festgestellt, hat die Angeklagte infolge des von ihr begangenen gewerbsmäßigen Betrugs von der Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht Leistungen in Höhe von insgesamt 12.111,20 Euro erhalten. Hingegen schied eine Einziehung der Einnahmen der Angeklagten aus dem Betrieb ihres Bordells bzw. der einzelnen Terminwohnungen aus, da die entsprechenden Einnahmen weder unmittelbar noch mittelbar durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden. Bei den Einnahmen handelt es sich nicht um Vermögenswerte, die der Angeklagten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zugeflossen sind. Denn durch das Einschleusen der Damen an sich wurden noch nicht die Einnahmen erzielt, sondern erst durch deren spätere Tätigkeit als Prostituierte. Die Ausübung der Prostitution selbst stellt im vorliegenden Fall indes keine rechtswidrige Tat im Sinne der §§ 73 ff. StGB da, da die eingereisten Damen jeweils volljährig waren und freiwillig tätig wurden. Maßgeblich war weiter, dass die von der Angeklagten praktizierte Einnahmenteilung gerade nicht vom Aufenthaltsstatus der jeweiligen Prostituierten abhängig war. Vielmehr hat die Angeklagte auch den (wenigen) legal in Deutschland aufhältigen Prostituierten wie beispielsweise der Zeugin „HC.“ IH. für ihre Gegenleistungen (Miete der Räumlichkeiten und Verbrauchsgüter wie Hygieneartikel) die Hälfte der erzielten Einnahmen abverlangt. Insoweit handelt es sich also gerade nicht um einen „Schleuserlohn“. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. G. Dr. I. A.