Der Angeklagte A wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte B freigesprochen. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B . – A : § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, B : §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 21, 49 Abs. 1, 56 StGB – Gründe: (hinsichtlich des Freispruchs abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO) I. 1. a) Der Angeklagte A wurde am xx in xxx geboren. Er wuchs bei seinen Großeltern auf, weil seine beiden Eltern berufstätig waren und daher – nach seinen Abgaben – wenig Zeit für ihn hatten. Sein Vater war Metallmaschinenschlosser, seine Mutter Krankenschwester. Der Anklagte A hat einen jüngeren Bruder, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwölf Jahre alt war. Er selber ist ledig und kinderlos. Der Angeklagte ist nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren zu seinen Eltern gezogen. Dort teilt er sich mit seinem jüngeren Bruder ein Zimmer. Er besuchte zunächst für vier Jahre die Grundschule in xx und im Anschluss die Realschule, welche er nach der zehnten Klasse mit Abschluss verließ. Mit ungefähr 16 Jahren begann der 2-jährige Besuch der Berufsschule mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt das Ziel, in der Autobranche tätig zu werden. Er entschloss sich jedoch dann – nach eigenen Angaben – lieber körperlich arbeiten zu wollen, und begann daher eine Ausbildung im Bereich Lagerlogistik. Die Ausbildung dauerte drei Jahre. Im Anschluss war der Angeklagte A zwei Jahre in diesem Bereich tätig. Im Anschluss absolvierte der Angeklagte A eine Umschulung zum Klimaanlagenmechaniker. Die Ausbildung dauerte 27 Monate. Im Jahr 2014 erwarb der Angeklagten seinen Gesellenbrief. Seit dem Jahr 2014 ist er als Klimaanlagenmechaniker tätig. Er erzielt einen Nettoverdienst von monatlich 1.300 Euro bis 1.400 Euro. Hiervon zahlt er seinen Eltern ein „Kostgeld“ von 450 Euro im Monat und unterstützt diese zusätzlich unregelmäßig bei den Kosten für Einkäufe. Der Angeklagte A hat Schulden von etwa 2.000 Euro, die er monatlich in Höhe von insgesamt 250 Euro abbezahlt. Zudem hat er etwa 3.000 Euro Schulden beim anderweitig verfolgten FF FF. Der Angeklagte A konsumiert Alkohol am Wochenende. In Gesellschaft – zum Beispiel wenn er mit seinen Bekannten Fußball schaut – konsumiert er nach eigenen Angaben auch einmal bis zu zehn 0,33 l-Flaschen Bier. Dies komme so ein bis zwei Mal im Monat vor. Der Angeklagte A hat in der Vergangenheit einmal Kokain und Ecstasy konsumiert. Dies sei – nach seinen Angaben – aber nichts für ihn gewesen. Mit 17 Jahren begann der Angeklagte A , hin und wieder Marihuana zu konsumieren. Nach dem Tod des Großvaters am xx hat der Angeklagte A den Marihuanakonsum intensiviert. Zum Zeitpunkt der Tat hat der Angeklagte A ca. zwei bis drei Joints mit je 0,3 g Marihuana – insgesamt also etwa 1 g Marihuana – am Tag geraucht. Der Angeklagte gibt an, das Marihuana schlecht zu vertragen, nach wenigen Zügen drehe sich alles. Wenn er fit sei, gehe das besser; nach der Arbeit weniger gut. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren konsumiert der Angeklagte A – nach eigenen Angaben – kein Marihuana mehr. Der Angeklagte A hat während seiner Inhaftierung – nach eigener Einschätzung – nicht unter Entzugserscheinungen gelitten. Er hat habe zwar die ersten Tage unter Einschlafschwierigkeiten gelitten. Dies führte er jedoch nicht auf den Entzug, sondern auf das Bewusstsein, eingesperrt zu sein, zurück. Eine Therapie benötige er nicht mehr. b) Der Angeklagte A ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten: aa) Am 15.05.2012, rechtskräftig seit dem 05.06.2012, erließ das Amtsgericht JJ, Az. xx, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. In tatsächlicher Hinsicht heißt es im Strafbefehl: „ Sie befuhren am 16.01.2012 gegen 7:45 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten und fahrerlaubnispflichtigen Motorroller der Marke Piaggio unter anderem die L-Straße in Aldenhoven. Ihnen war bekannt, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. Der Roller erreichte laut Gutachten eine Höchstgeschwindigkeit von 57 km/h und war damit fahrerlaubnispflichtig. “ Am 22.05.2012, rechtskräftig seit dem 09.06.2012, erließ das Amtsgericht JJ, Az. xx, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und verhängte eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. In tatsächlicher Hinsicht heißt es im Strafbefehl: „ Am Tattag [dem 16.01.2021] verfügten Sie in der Wohnung der gesondert verfolgten xx in Aldenhoven ohne Erlaubnis über 0,30 Gramm Marihuana. “ Mit Beschluss des Amtsgerichts JJ vom 27.08.2012, rechtskräftig seit dem 13.09.2012, wurden die Strafe aus dem Strafbefehl vom 15.05.2012 sowie die Strafe aus dem Strafbefehl vom 22.05.2012 auf eine Gesamtgeldstrafe von 42 Tagessätzen zu je 30,00 Euro zurückgeführt. Der Angeklagte A verbüßte in der Folge vom 08.02.2013 bis zum 01.03.2013 eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Moers-Kapellen; die restliche Geldstrafe wurde bezahlt. bb) Am 03.03.2017, rechtskräftig seit dem 23.03.2017, erließ das Amtsgericht ES, Az. xx, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen und verhängte eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. In tatsächlicher Hinsicht heißt es im Strafbefehl: „ Sie benutzten am 02.12.2016 gegen 11.18 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 52 des Verkehrsunternehmens „Aachener Straßenbahn und F (ASEAG)“ von der Aachener Straße nach Aachen Bushof ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatten von Anfang an nicht vor, das Fahrgeld zu entrichten. “ Die Geldstrafe wurde vollständig gezahlt. cc) Am 26.08.2019, rechtskräftig seit dem 12.09.2019, erließ das Amtsgericht ES, Az. xx, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen und verhängte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. In tatsächlicher Hinsicht heißt es im Strafbefehl: „ Sie benutzten am 31.05.2019 gegen 13.55 Uhr in ES ein Verkehrsmittel der Linie 52 des Verkehrsunternehmens „Aachener Straßenbahn und F (ASEAG)“ von Röhe Kirche nach ES Bushof ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatten von Anfang an nicht vor, das Fahrgeld zu entrichten. “ Die Geldstrafe wurde vollständig gezahlt. c) Der Angeklagte A wurde am 18.02.2020 vorläufig festgenommen. Er befand sich seit dem 19.02.2020 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts ES vom selben Tag (40 Gs 59/20) in Untersuchungshaft. Aus dieser wurde er am 10.03.2020 entlassen aufgrund Verschonungsbeschlusses des Amtsgerichts von diesem Tag. 2. a) Der Angeklagte B wurde am xx in xx, Kosovo, geboren. Er entstammt – nach seinen eigenen Angaben – einer sehr wohlhabenden Familie. Sein Vater war Bauingenieur, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte B hatte insgesamt fünf Geschwister, von denen vier bereits verstorben sind. Das einzige überlebende Geschwisterkind ist der jüngere Bruder des Angeklagten B . Der Angeklagte ist seit 2002 verheiratet. Er hat mit seiner Frau zwei, in den Jahren 2015 und 2016 geborene, Kinder. Da es vermehrt zu Repressalien durch die serbische Regierung gekommen war, so wurde der Vater des Angeklagten wegen angeblichen Waffenbesitzes verhaftet, floh die Familie im Oktober 1993 nach Deutschland. Der Angeklagte B hatte im Kosovo nach der Grundschule das Gymnasium besucht und die achte Klasse abgeschlossen. Nach der Flucht nach Deutschland besuchte er zunächst die Hauptschule, welche er mit dem Hauptschulabschluss beendete. Zu Beginn der Hauptschule wurde er zwei Klassen zurückversetzt, um zunächst die deutsche Sprache zu lernen. Im Anschluss an die Erlangung des Hauptschulabschlusses besuchte er die Berufsschule, die er 1998 oder 1999 mit einem Realschulabschluss beendete. Nach seinen eigenen Angaben durfte der Angeklagte B in Folge aufgrund seines asylrechtlichen Status keine Ausbildung absolvieren. Da er jedoch über eine Arbeitserlaubnis verfügte, begann er zunächst eine Tätigkeit als Pizzabäcker in einer Pizzeria in ES. Er gibt an, diese am Ende quasi geleitet zu haben. Im Anschluss war er von 2002 bis 2010 bei Burger King in ES tätig. Im Jahr 2010 ist die Burger King-Filiale – nach Aussage des Angeklagten B – „Pleite gegangen“. Im Jahr 2012 übernahm ein neuer Besitzer die Burger King-Filiale, in der der Angeklagte B in der Folge erneut bis zum Jahr 2015 tätig war. Im Jahr 2017 absolvierte der Angeklagte B eine Umschulung zur Fachkraft Lagerlogistik. Im Jahr 2019 erwarb er seinen Abschluss. Derzeit ist er erwerbslos. Der Angeklagte B bezieht Leistungen nach dem SGB II. Seine Ehefrau übt einen Minijob als Reinigungskraft aus. Der Angeklagte B hat Schulden von etwa 28.000 Euro und befindet sich seit dem Jahr 2017 im Verfahren der Privatinsolvenz. Der Angeklagte B trinkt nach seinen eigenen Angaben nur in Gesellschaft Alkohol und zwar Bier und Vodka. Dies komme „alle paar Monate“ vor. Der Angeklagte selbst bezeichnete das Maß seines Konsums mit den Worten: „Wenn schon denn schon.“ Mit 19 Jahren begann der Angeklagte B mit dem Konsum von Marihuana. In der Folge hat er ab dem Jahr 2007 den Konsum fast komplett eingestellt und im Zeitraum 2007 bis 2010 – nach seinen Angaben – allenfalls alle vier oder fünf Monate einen Joint konsumiert. Im Jahr 2010 begann der Angeklagte B mit fast täglichem Marihuanakonsum, nach seinen Angaben, weil die Burger King-Filiale, in der er tätig war, Pleite gegangen war und sich seine Frau für drei Monate im Kosovo aufgehalten habe. Der Angeklagte B hat seither bis zur Tat etwa ein bis drei Joints täglich mit insgesamt weniger als 0,3 g Marihuana konsumiert. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war der Angeklagte – nach eigenen Angaben – wieder mehr auf seine Kinder fixiert und hatte seit dem Tattag nur noch zwei- bis dreimal Marihuana konsumiert, zuletzt an Silvester 2020. b) Der Angeklagte B ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. c) Auch der Angeklagte B wurde am 18.02.2020 vorläufig festgenommen, jedoch noch am selben Tag wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. II. Die Kammer hat im Rahmen der Hautverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Tatvorgeschehen a) Der Angeklagte A kam zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Kontakt zu einem Marihuanahändler, bei dem es sich zur Überzeugung der Kammer um den anderweitig verfolgten FF handelte. In der Folge verschuldete sich der Angeklagte A gegenüber dem anderweitig verfolgten FF in Höhe von zuletzt noch etwa 3.000 Euro. Ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt beteiligte sich der Angeklagte A an den Marihuanageschäften des anderweitig verfolgten FF. Dieser deponierte regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, in der Wohnung des Angeklagten A in der xx in ES zum einen größere Mengen Marihuana, welche er in großen verschweißten schwarzen Beuteln in die Wohnung des Angeklagten A verbrachte und nach einer gewissen Zeit dort wieder abholte, um es gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der anderweitig verfolgte FF deponierte des Weiteren Marihuana in offenen Plastiksäcken in der Wohnung des Angeklagten A in der xx in ES, welches dieser – teilweise mit dem anderweitig verfolgten FF, dessen Bruder sowie weiteren Personen – in durchsichtige Schnellverschlusstüten verpackte und an die Kunden des anderweitig verfolgten FF auslieferte. Der Angeklagte A verpackte das Marihuana hierbei in konsumuntypischen (großen) Mengen, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei den Kunden des anderweitig verfolgten FF um Zwischenhändler und nicht – jedenfalls nicht ausschließlich – um Endkonsumenten handelte. Der Angeklagte A übergab das Marihuana nach Weisung, nahm zum Teil auch Geld von den Kunden des anderweitig verfolgen FF entgegen und lieferte das Geld diesem ab. Als Entlohnung für seine Tätigkeit durfte sich der Angeklagte A zum einen – in Absprache mit dem anderweitig verfolgten FF – zum Eigenkonsum an dem in seiner Wohnung eingelagerten Marihuanavorrat bedienen. Zudem erhielt er – bei der Veräußerung von Marihuana an Kunden des anderweitig verfolgten FF – eine Beteiligung von mehreren hundert Euro. Des Weiteren arbeitete er durch seine Tätigkeit die gegenüber dem anderweitig verfolgten FF bestehenden Schulden in Höhe von zuletzt 3.000 Euro ab. Zur Absicherung des Marihuanahandels verfügte der Angeklagte A in seiner Wohnung über eine Taschenlampe mit funktionsfähiger Elektroschockfunktion. b) Der Angeklagte A und der Angeklagte B waren zum Tatzeitpunkt befreundet. Sie trafen sich in unregelmäßigen Abständen – teilweise mehrmals in der Woche – und konsumierten in der Wohnung des Angeklagten A Marihuana. Der Angeklagte A hat – in Absprache mit dem anderweitig verfolgten FF – dem Angeklagten B mehrfach kleinere Mengen Marihuana zum Weiterverkauf überlassen, wenn der Angeklagte B in finanziellen Schwierigkeiten war. 2. Tatgeschehen a) Am Nachmittag des 17.02.2020 – die Uhrzeit konnte nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht näher konkretisiert werden – verbrachte der anderweitig verfolgte FF insgesamt 3.531,30 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 678 g THC in die Wohnung des Angeklagten A in der Xxin ES. Die Betäubungsmittel waren – mit Ausnahme von maximal 14 Gramm, die der Angeklagte A für seinen Eigenkonsum entnehmen durfte – sämtlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Das Marihuana befand sich in einem offenen blauen Müllsack, einer durchsichtigen Schnellverschlusstüte, welche sich in einer offenen Plastikeinkauftüte befand, sowie in zwei durchsichtigen Schnellverschlusstüten, welche sich wiederum in zwei schwarzen verschweißten (vakuumverpackten) Plastikbeuteln befanden. Die Wohnung des Angeklagten A verfügte über zwei Zimmer, nämlich ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer. Die beiden Angeklagten verabredeten sich am 17.02.2020 telefonisch, um gemeinsam Marihuana zu konsumieren. Der Angeklagte B traf am 17.02.2020 zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in der Wohnung des Angeklagten A in der Xxin ES ein. Die beiden Angeklagten konsumierten gemeinsam Marihuana. Vor oder nach dem Eintreffen des Angeklagten B – konkrete Feststellungen konnte die Kammer nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Beweismittel nicht treffen – erhielt der Angeklagte A einen Anruf des anderweitig verfolgten FF, der ihn aufforderte, 400 Gramm Marihuana in eine durchsichtige Schnellverschlusstüte zu verpacken und um 23:30 Uhr an einen Kunden in der JJ Straße auszuliefern Der Angeklagte B verließ die Wohnung des Angeklagten A nach etwa 15 Minuten, um sich zunächst zum Friseur und in der Folge zu einer Bekannten namens „V“ zu begeben, um dort „Party zu machen“. Ob der Angeklagte B dem Angeklagten A während seines Aufenthalts in dessen Wohnung beim Abpacken der 400 Gramm Marihuana geholfen hat, konnte die Kammer nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Angeklagte A verpackte am Abend des 17.02.2020 jedenfalls 200 g Marihuana in zwei Beutel à je 100 g. Aufgrund des vorangegangenen Marihuanakonsums fühlte der Angeklagte A sich müde und legte sich schlafen, bevor es zum vollständigen Abpacken der 400 Gramm Marihuana sowie deren Auslieferung kommen konnte. Anrufe zur vereinbarten Lieferzeit weckten ihn nicht auf. Er wurde erst am nächsten Morgen gegen 05:30 Uhr durch einen Anruf seines Chefs geweckt, der ihn an diesem Tag mit zur Arbeit nehmen sollte. Der Angeklagte A verließ daher die Wohnung kurze Zeit später. Bei der Begehung der Tatörtlichkeit durch die Polizei am 18.02.2020 gegen 08:00 Uhr befand sich der offene blaue Müllsack auf der Couch des Wohnzimmers. Die zwei schwarzen verschweißten Plastiksäcke befanden sich neben der Couch im Wohnzimmer. Die offene Plastikeinkaufstüte mitsamt der durchsichtigen Schnellverschlusstüte befand sich im Schlafzimmer. Die Taschenlampe mit funktionsfähiger Elektroschockfunktion befand sich im Wohnzimmer auf oder unter dem Wohnzimmertisch. Dem Angeklagten A war bewusst, dass er mit seiner Tätigkeit am gewinnbringenden Betäubungsmittelhandel des gesondert verfolgten FF mitwirkte und auch selber davon profitierte in Form von Geldzahlungen und Schuldenerlass. Er handelte auch im Übrigen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. b) Der Angeklagte B hatte – nach Verlassen der Wohnung des Angeklagten A sowie dem anschließenden Friseurbesuch – den gesamten Abend des 17.02.2020 sowie die früheren Morgenstunden des 18.02.2020 bei seiner Bekannten namens „V“ verbracht. Dort hatte er in erheblichen Maße Bier konsumiert. Geschlafen hatte er – seitdem er die Wohnung des Angeklagten A am 17.02.2020 verlassen hatte – nicht. Nach dem Verlassen der Wohnung der „V“ begab sich der Angeklagte B zur Wohnung des Angeklagten A , um von diesem Marihuana zu erhalten. An der Wohnung traf er gegen 07:30 Uhr ein. Der Angeklagte A hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits seine Wohnung verlassen und war mit seinem Chef zur Arbeit gefahren. Nachdem der Angeklagte B mehrfach vergeblich an der Tür des Angeklagten A geklopft hatte, schlug er gegen 07:50 Uhr mit einem Stein ein Fenster zum Schlafzimmer des Angeklagten A ein, griff durch die entstandene Öffnung im Fenster in das Schlafzimmer hinein und öffnete das Fenster von innen mittels des Fenstergriffes. Hierbei zog sich der Angeklagte B blutende Schnittwunden zu. Der Angeklagte B begab sich sodann durch das Fenster in die Wohnung des Angeklagten A um diese nach Marihuana und anderen stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen, die er für eigene Zwecke verwenden wollte. In der Folge nahm er eine Armbanduhr der Marke L2, sowie einen kleinen Bewegungsmelder an sich. Der Angeklagte B wurde von der Polizei noch in der Wohnung des Angeklagten A angetroffen. Er flüchtete durch ein anderes Fenster, konnte aber noch in der Nähe der Wohnung und im Besitz von Armbanduhr und Bewegungsmelder gestellt werden. Eine am 18.02.2020 um 10:55 Uhr entnommene Blutprobe des Angeklagten B wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille auf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B zum Tatzeitpunkt aufgrund des konsumierten Alkohols in Verbindung mit dem bestehenden Schlafentzug erheblich vermindert war. Aufgehoben war sie nicht. Der Angeklagte B handelte vorsätzlich, rechtswidrig und – mit o.g. Einschränkung – schuldhaft. III. 1. a) Die unter I.1. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A beruhen auf seinen Angaben, denen die Kammer Glauben schenkt. Die Feststellungen zur Vorstrafensituation beruhen auf den hierzu verlesenen und vom Angeklagten A bestätigten Unterlagen. b) Die unter I.2. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B beruhen auf seinen Angaben, denen die Kammer Glauben schenkt, sowie dem mit dem Angeklagten erörterten und von diesem als richtig bestätigten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19.03.2021. 2. a) Der Angeklagte A hat die Tat zu II.2.a) weitestgehend eingeräumt. Er hat hingegen bestritten, dass die aufgefundene Elektroschock-Taschenlampe zum Tatzeitpunkt funktionsfähig gewesen ist und er hiervon Kenntnis hatte. Der Angeklagte A hat erklärt, es sei richtig, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel bei ihm gelagert worden seien. Diese seien am Abend des 17.02.2020 von einer dritten Person, bei der sich nicht um den Angeklagten B gehandelt habe, zu ihm gebracht worden. Den Namen der dritten Person wolle er aus Angst nicht nennen. Es sei – wie auch schon in der Vergangenheit – so gewesen, dass das Marihuana sich zum einen in schwarzen verschweißten Plastiksäcken befunden habe. Diese seien bei ihm in der Vergangenheit nur gelagert und später wieder abgeholt worden. Des Weiteren sei das Marihuana ihm in einem offenen blauen Plastiksack angeliefert worden. Es sei seine Aufgabe gewesen, das Marihuana aus dem blauen Plastiksack verkaufsfertig zu verpacken. Die dritte Person habe ihm vertraut, weil er kein Dauerkiffer sei und den freien Zugriff auf das Marihuana nie ausgenutzt habe. Am Abend des 17.02.2020 habe er – auf entsprechenden Auftrag der dritten Person hin – 400 g Marihuana aus dem blauen Plastiksack in einen Schnellverschlussbeutel verpacken und um 23:30 Uhr an einen Kunden in der JJ Straße ausliefern sollen. Der Angeklagte B habe an dem Abend auch bei ihm abgehangen. Er sei seit etwa einem halben Jahr so etwas wie seine „rechte Hand“ gewesen. Sie hätten telefonisch abgesprochen, dass der Angeklagte B zu ihm komme und sie dann – wie schon öfters zuvor – zunächst das Marihuana entsprechend des Auftrags der dritten Person gemeinsam abpacken und im Anschluss selbst Marihuana konsumieren. Er habe die Beutel sowie die Feinwaage bereit gelegt und auch den offenen blauen Müllsack mit dem Cannabis unter den Tisch im Wohnzimmer gestellt. Auch die Tütchen, in die das Marihuana verpackt werden sollte, habe er bereit gelegt. Sie hätten dann aber zuerst zusammengesessen und Marihuana konsumiert. Mit dem Abpacken der 400 g Marihuana aus dem blauen Plastiksack habe man an dem Abend noch nicht begonnen, da er – der Angeklagte A – müde geworden sei und sich schlafen gelegt habe. Er sei dann am nächsten Morgen gegen 5:30 Uhr vom Klingeln seines Handys wach geworden, da sein Chef ihn mehrfach versucht habe anzurufen. Der Chef habe ihn an dem Tag zur Arbeit abholen wollen. Der Chef rufe dann in der Regel zehn Minuten vor Erreichen der Wohnung des Angeklagten A an, damit dieser sich an die nächste Straßenkreuzung stellt. Auf den Vorhalt, dass ausweislich der polizeilichen Strafanzeige vom 18.02.2020 (Bl. 1 ff. dA) unter dem Wohnzimmertisch auch zwei kleinere Plastiktütchen mit Cannabis aufgefunden wurden, erklärte der Angeklagte A , dass es schon sein könne, dass sie die zwei Tütchen schon fertig gepackt hätten. Ob der Angeklagte B ihm – wie vorgesehen – beim Verpacken tatsächlich geholfen habe, könne er für diesen speziellen Abend nicht mehr sicher sagen. Er habe vor allem als Bunker für die Betäubungsmittel fungiert. Er sei für die dritte Person, deren Namen er nicht nennen wolle, aber auch als Bote tätig gewesen, habe Betäubungsmittel an Kunden der dritten Person geliefert. Selten habe er auch Geld vereinnahmt und dieses an die dritte Person abgeliefert. Von diesem Geld habe er nichts einbehalten. Für seine Tätigkeit sei ihm zum einen von der dritten Person gestattet worden, sich aus dem Marihuanavorrat zu bedienen. Zum anderen habe er auch Geld von der dritten Person erhalten. Hierbei habe es sich jeweils um wenige hundert Euro gehandelt. Er habe zudem noch etwa 3.000 Euro Schulden bei der dritten Person, die er durch seine Tätigkeit abgearbeitet habe. Er habe aus der Wohnung selbst keine Betäubungsmittel verkauft. Wenn er Betäubungsmittel im Auftrag der dritten Person ausgeliefert habe, so habe er diese zu Personen gebracht, die ihm durch die dritte Person genannt worden seien. Im Gegenzug habe er dann auch für die dritte Person das Geld vereinnahmt. Die in seiner Wohnung aufgefundene Taschenlampe mit Elektroschockfunktion besitze er schon seit drei bis vier Jahren. Sie stamme ursprünglich aus Holland. Er habe kein Ladekabel mehr für die Taschenlampe. Als er die Taschenlampe das letzte Mal geladen habe, habe er sie 24 Stunden am Ladekabel belassen. Das sei kurz vor Weihnachten 2019 gewesen. Hiernach sei bei Einschaltung der Elektroschockfunktion ein „Puff-Geräusch“ wahrnehmbar gewesen. Ein Lichtbogen sei jedoch nicht zu erkennen gewesen. Hiernach habe die Elektroschockfunktion nicht mehr funktioniert. Er habe die Taschenlampe eigentlich wegwerfen wollen, jedoch habe die LED-Leuchte noch funktioniert. Diese benutze er nur noch für den Hundespaziergang oder für die Wege zum Keller, zur Waschmaschine bzw. zum Briefkasten. Bei der in seiner Wohnung gefundenen CO2-Pistole handele es sich um eine Waffe, mit der kleine Plastikkugeln verschossen werden könnten, ähnlich einer Softair-Waffe. Sie sei eigentlich ganz unten in einem Fach seines Schlafzimmer-Schranks in einer leeren Printenkiste gelagert gewesen, mit anderen Gegenständen darauf. Wenn sie jetzt offen im Schrank gelegen habe, müsse sie im Zuge des Einbruchs hervorgeholt worden sein. Er habe auch keine Gaskartusche als Antriebsmittel mehr gehabt. Den hinter der Schlafzimmertür aufgefundenen Baseballschläger habe er früher einmal geschenkt bekommen; er diene lediglich der Dekoration. b) Der Angeklagte B hat die Tat zu II.2.b) eingeräumt. Der Angeklagte B hat erklärt, dass er am Abend vor dem Einbruch ab etwa 17:15 Uhr oder 17:30 Uhr beim Angeklagten A gewesen sei. Der Angeklagte A sei ein guter Freund von ihm gewesen. Er sei häufiger beim Angeklagten A zu Besuch gewesen, teilweise mehrmals in der Woche. Jetzt sei das Verhältnis nicht mehr so gut. Der Angeklagte A habe ihn angerufen und gesagt, er solle vorbeikommen. Er habe dann beim Angeklagten A einen Joint geraucht und die Wohnung des Angeklagten A nach etwa 15 Minuten wieder verlassen. Danach habe er sich zunächst zum Friseur und dann zu einer Bekannten namens „V“ begeben. Dort habe er den ganzen Abend „Party gemacht“ und ein Bier nach dem anderen getrunken. Er habe dann am frühen Morgen des 18.02.2020 die Wohnung der V verlassen. Er habe vermeiden wollen, zu Hause auf seine Ehefrau zu treffen. Deswegen habe er abwarten wollen, bis sich diese zur Arbeit begeben habe. Er sei an dem Morgen kaputt gewesen, weil er die ganze Nacht getrunken und nicht geschlafen habe. Der Angeklagte B führte weiter aus, dass er aufgrund einer spontanen Idee in die Wohnung des Angeklagten A eingebrochen sei, weil er gehofft habe, dort 10 oder 20 Gramm Marihuana zu finden. Er habe gewusst, dass der Angeklagte A immer Marihuana zu Hause habe. Beim Abwiegen oder sonstigen Tätigkeiten in Bezug auf das Abpacken des in der Wohnung befindlichen Marihuanas habe er nie geholfen. Er habe mit einem Stein die Scheibe zur Wohnung des Angeklagten A eingeschlagen, durch das entstandene Loch den Fenstergriff von innen betätigt und das Fenster anschließend geöffnet. Er habe sich dann im Schlafzimmer des Angeklagten A befunden. Im Schlafzimmer und im Wohnzimmer habe er überraschend eine große Menge Marihuana aufgefunden. Zwei Säcke hätten sich unter dem Bett befunden. Diese habe er aufgehoben und in den Türrahmen gelegt. Eine so große Menge Marihuana habe er vorher noch nie gesehen. Auch eine Pistole habe er beim Durchsuchen der Wohnung nicht gesehen. Warum er in der Folge eine Uhr und einen Bewegungsmelder aus der Wohnung des Angeklagten A eingesteckt habe, könne er sich nicht erklären. 3. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A die unter II.2.a) beschriebene Tat so begangen hat, wie in den dortigen Feststellungen niedergelegt. a) Die Feststellungen zur Auffindesituation am Tatort beruhen auf der Aussage des Zeugen K, der von diesem verfassten Strafanzeige vom 18.02.2020 (Bl. 1 ff. dA) sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 14 bis 20, 21, 23 dA. aa) Der Zeuge JJ hat erklärt, dass er sich an dem Tattag mit zwei Kollegen im Einsatzfahrzeug befunden habe. Er sei normalerweise in einer Einsatzhundertschaft bei besonderen Einsätzen tätig, dort gebe es aber auch die Möglichkeit, „normalen“ Streifendienst zu fahren. Es sei dann von der Leitstelle ein Einbruch gemeldet worden. Die Adresse des Tatortes sei ihm nicht mehr erinnerlich. Als er und seine Kollegen am Tatort eingetroffen seien, sei der Angeklagte B von anderen Kollegen bereits gestellt worden. Die Sprache des Angeklagten B sei verwaschen gewesen. Zudem habe dieser geschwankt. Er – der Zeuge – habe sich durch das geöffnete Fenster in die Wohnung, in die der Angeklagte B zuvor eingebrochen sei, begeben, um diese auf mögliche weitere Täter zu kontrollieren. Er habe unmittelbar bei Betreten der Wohnung einen massiven Cannabisgeruch wahrgenommen. Unter anderem auf der Couch hätten sich Säcke mit Cannabis befunden. Er habe Rücksprache mit dem Diensthabenden gehalten. Es sei dann über die Staatsanwaltschaft beim Richter ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt worden. Zudem seien weitere Beweissicherungskräfte aus seinem Zug verständig worden. Bei der anschließenden Durchsuchung sei in einem Sideboard im Schlafzimmer eine Waffe aufgefunden worden. Im Schlafzimmer habe sich zudem ein Baseballschläger befunden. Er könne nicht mehr sagen, wer das Sideboard durchsucht habe und ob sich die Pistole in einer Printendose befunden habe. Er habe sich vor seiner Vernehmung auch noch einmal die von ihm verfasste Strafanzeige durchgelesen. Hierbei habe er auch gelesen, dass neben den genannten Gegenständen auch eine Elektroschock-Taschenlampe aufgefunden worden sei. Eine Erinnerung habe er hieran aber nicht mehr. Nach Inaugenscheinnahme des Lichtbildes auf Bl. 21 dA, welches die Taschenlampe auf dem Wohnzimmertisch neben Verpackungs- oder Konsumresten zeigt, erklärte der Zeuge, dass er auch keine Erinnerung daran habe, wo die Elektroschock-Taschenlampe konkret aufgefunden worden sei. Er könne nicht ausschließen, dass die Elektroschock-Taschenlampe zunächst unter dem Tisch gelegen habe. Es sei aber grundsätzlich so, dass bei einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände an ihrem Auffindeort belassen und dort fotografiert würden. Es hätten sich in der Wohnung sowohl verschlossene und laminierte schwarze Plastiksäcke als auch ein offener blauer Müllsack mit Cannabis befunden. Hinsichtlich der Angaben des später eingetroffenen Angeklagten A könne er sich nicht daran erinnern, dass dieser – wie von ihm behauptet – sein Erstaunen über die frei herumliegende Pistole geäußert habe. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz erstattet. Wissenslücken hat er offen eingeräumt. Zudem ist aus Sicht der Kammer die Erinnerung des Zeugen an das Geschehen trotz des Zeitablaufs nachvollziehbar, da dieser nur in Ausnahmefällen und nicht jeden Tag im Streifendienst eingesetzt ist. Die Kammer bewertet seine Angaben als glaubhaft, zumal sie mit der seinerzeit verfassten Strafanzeige weitgehend in Einklang stehen. bb) Ausweislich der verlesenen polizeilichen Strafanzeige vom 18.02.2020 (Bl. 1 ff. dA) hatte die Besatzung des Robert 13/21 den Angeklagten B beim Eintreffen des Jupiter 21/28, welcher unter anderem mit dem Zeugen JJ bemannt war, bereits gestellt. Der Angeklagte B habe offensichtlich ein Fenster der Parterrewohnung eingeschlagen und an der Hand geblutet. Er habe versucht, durch das rückwärtige Schlafzimmerfenster zu fliehen. Die Besatzung des Jupiter 21/28 habe die Parterrewohnung durch das Schlafzimmerfenster betreten und hierbei starken Cannabisgeruch wahrgenommen. An das Schlafzimmer habe sich unmittelbar der Wohnraum angeschlossen. Im Wohnraum habe auf der Couch ein geöffneter, blauer Müllsack festgestellt werden können, der zu einem Viertel mit Cannabisknospen befüllt gewesen sei. Auf dem Boden neben der Couch hätten sich zwei schwarze verschweißte Plastiksäcke befunden. Auf dem Bett im Schlafzimmer hätte sich eine große Plastikeinkaufstüte befunden, in welcher sich eine große durchsichtige Plastikgripptüte mit Cannabisknopsen befunden habe. Auf dem Wohnzimmertisch seien eine Elektroschock-Taschenlampe, eine Feinwaage, ein Crusher sowie Einweghandschuhe aufgefunden worden. Auf dem Tisch hätten sich Ampullen, unter anderem mit Testosteron, befunden. Es sei sodann über die Staatsanwaltschaft ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Aachen erwirkt worden. Bei der anschließenden Durchsuchung seien unter dem Wohnzimmertisch zwei kleinere Plastiktütchen mit Cannabis aufgefunden worden. Im Schlafzimmer seien eine CO2-Pistole sowie ein Baseballschläger aufgefunden worden. b) Die Feststellungen bezüglich der Herkunft und des Verwendungszwecks des aufgefundenen Marihuanas beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A (s.o.), welche durch die Aussage der Zeugin V2 verifiziert wird. Die Zeugin V2 hat erklärt, dass sie den Angeklagten A auf der Arbeit kennengelernt habe. Sie hätten sich beide in der Ausbildung befunden. Er habe sie zunächst auf Facebook „geaddet“, dann habe man sich auch persönlich getroffen. Die Beziehung habe im Sommer 2018 begonnen und bis Herbst 2019 gehalten. Seit Anfang 2019 sei ihre Beziehung aber ein ständiges „Auf und Ab“ gewesen. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage, wonach sie mit dem Angeklagten A am 01.11.2018 zukommen gekommen sein soll, erklärte die Zeugin, dass es „um den Dreh“ Mitte 2018 gewesen sei. Wenn sie bei der Polizei 01.11.2018 angeben habe, sei dies zutreffend. Auf weiteren Vorhalt erklärte die Zeugin, sie habe sich vom Angeklagten A an dem Tag getrennt, an dem sie bei der Polizei ihre Aussage gemacht habe. Das sei auch im Sommer 2019 gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 03.05.2019 (Bl. 4 f. Fallakte 1) erklärt habe, sich vor zwei Wochen vom Angeklagten A getrennt zu haben, erklärte die Zeugin, dass die endgültige Trennung im Mai 2019 und nicht erst im Herbst 2019 erfolgt sei. Nach dem Ende der Beziehung hätten sie sich noch mehrmals getroffen, aber immer nur gestritten. Die Mutter des Angeklagten A habe sie auch bedroht und an ihrer Arbeitsstätte Hausverbot erhalten. Dies sei der Grund gewesen, warum sie zur Polizei gegangen sei. Der Angeklagte A habe vom FF Marihuana erhalten. Der Angeklagte A habe zum einen als Lager fungiert. Der FF sei – zum Teil mit seinem Bruder – ungefähr alle zwei Wochen zum Angeklagten A gekommen. Er habe hierbei stets zwei bis drei große schwarze Tüten mit Betäubungsmitteln mitgebracht. Die Drogen seien dann beim Angeklagten A in kleine Tüten verpackt worden. Der Angeklagte A habe eine Feinwaage besessen, die hierzu genutzt worden sei. Das Abwiegen sei mal durch den FF, mal durch dessen Bruder und mal durch den Angeklagten A erfolgt. Der Beitrag des Angeklagten A sei eher klein gewesen. Er sei auch für den FF „gelaufen“. Hiermit sei gemeint, dass er für diesen Drogen verkauft habe. Hierbei habe es sich um kleinere Tütchen von vielleicht 500 oder 600 Gramm gehandelt. Der FF habe dann das Geld abgeholt, das der Angeklagte A bei den Verkäufen erzielt habe. Der Angeklagte A habe, wenn er Drogen für den FF verkauft habe, sich ein paar hundert Euro aus den Einnahmen herausnehmen dürfen, bevor er diese an den FF abgeliefert habe. Dies habe sie auch selbst beobachtet. Eine Geldübergabe vom Angeklagten A an den FF sei ungefähr einmal im Monat erfolgt. Ob der Angeklagte A beim FF Schulden gehabt habe, sei ihr nicht bekannt. Es habe auch einen Abnehmer gegeben, der von weiter weg gekommen sei und den Angeklagten A etwa einmal im Monat aufgesucht und eine größere Menge Marihuana gekauft habe. Hierbei habe es sich um eine halbvolle schwarze Plastiktüte gehandelt. Der Angeklagte A habe im Gegenzug viel Geld erhalten. Sie könne aber nicht mehr beziffern, wie viel Geld es konkret gewesen sei. Der Angeklagte A habe aber auch Kunden gehabt, die hin und wieder zu dessen Wohnungstüre gekommen seien und kleine Tütchen gekauft hätten. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, die Käufer wären nicht zum Angeklagten A nach Hause gekommen. Vielmehr habe der Angeklagte A vor ihren Augen Tütchen mit Marihuana eingesteckt, zu ihr gesagt, dass er „dann mal weg“ sei, und die Tütchen dann an der Ecke, wo sich das Grill Eck befunden habe, verkauft. Dies sei circa einmal in der Woche passiert. Der Angeklagte B sei, während ihre Beziehung zum Angeklagten A bestanden habe, hin und wieder zu Besuch gekommen. Der Angeklagte A habe ihm auch ab und zu ein Tütchen mit Marihuana als finanzielle Hilfe ausgehändigt. Wenn sie es damals richtig verstanden habe, sei das Tütchen zum Verkauf gedacht gewesen. Wenn der FF zu Besuch gewesen sei, habe der Angeklagte B beim Verpacken der Betäubungsmittel dabei gesessen. Der Angeklagte B habe auch den FF gekannt. Sie habe aber nicht beobachtet, dass der Angeklagte B aktiv verpackt hätte. Der Angeklagte A habe selbst nur selten Marihuana konsumiert. Dies sei in der Regel nur dann der Fall gewesen, wenn es ihm nicht gut gegangen sei. Es sei auch während der Beziehung zweimal vorgekommen, dass sie sich gestritten und sie die Wohnung verlassen habe. Als sie dann zurückgekehrt sei, habe sie gemerkt, dass der Angeklagte A in der Zwischenzeit Marihuana konsumiert habe. Er sei dann besonders ruhig gewesen, habe Hunger gehabt und Schlafen wollen. Der Angeklagte A habe über eine Taschenlampe mit Elektroschockfunktion verfügt. Diese habe immer auf dem Schränkchen im Schlafzimmer gelegen. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Angeklagte A die Taschenlampe für die Wege zum Briefkasten, zum Müll oder beim Hundespaziergang benutzt habe. Sie sei aber auch nicht immer dabei gewesen. Der Hund sei damals noch sehr klein gewesen und habe bei der Mutter des Angeklagten gelebt. Sie glaube aber, dass die Taschenlampe immer an der gleichen Stelle gelegen habe. Der Angeklagte A habe – im Spaß – auch einmal in ihrem Beisein die Elektroschockfunktion bedient und so getan, als wolle er ihr hiermit einen elektrischen Schlag versetzen. An dem Elektoschockende der Taschenlampe seien hierbei Blitze zu sehen gewesen. Es sei vom Angeklagten A aber nur als Spaß gemeint gewesen. Er habe sie mit dem Elektroschocker nicht berührt oder bedroht. Nach Inaugenscheinnahme des Lichtbildes auf Bl. 21 dA erklärte die Zeugin, dass die Taschenlampe eigentlich immer auf dem Nachttisch gelegen habe. Es sei ungewöhnlich, dass sie von der Polizei auf dem Tisch im Wohnzimmer aufgefunden worden sei. Ob die Taschenlampe einmal aufgeladen worden sei, könne sie nicht sagen. Sie wisse auch nicht, ob der Angeklagte A über ein entsprechendes Ladekabel verfügt habe. Der Angeklagte A habe auch über zwei Pistolen verfügt, die neben vielen anderen Gegenständen offen im Klappfach des Schränkchens herumgelegen hätten. Nähere Angaben könne sie hierzu nicht machen. Auf Nachfrage, wie sie von den Drogengeschäften des Angeklagten A Kenntnis erlangt habe, erklärte die Zeugin, dass ihr aufgefallen sei, dass dieser in der Lehre über mehr Geld verfügt habe, als ein normaler Auszubildender. Das habe man insbesondere daran erkennen können, dass der Angeklagt A immer neue Nike-Schuhe getragen und eine eigene Wohnung besessen habe. Sie habe ihn daraufhin zu Rede gestellt. Der Angeklagte A habe ihr sinngemäß erklärt, dass er mit Gras handele. Sie habe im Laufe ihrer Beziehung immer häufiger beim Angeklagten A übernachtet. Sie habe dann mitbekommen, wenn der FF mit den Drogen vorbeigekommen sei. Der habe immer große Tüten mitgebracht, etwa Einkaufstüten vom Jumbo-Supermarkt in den Niederlanden. Sie habe zu Beginn auch mitbekommen, wie die Drogen verpackt worden seien. Später habe sie immer im Schlafzimmer warten müssen, wenn der FF und/oder sein Bruder gekommen seien. Die Aussage der Zeugin war nicht frei von Widersprüchen und Ungenauigkeiten. So hat die Zeugin ihre Angaben bezüglich der Dauer der Beziehung zum Angeklagten A und deren Beginn und Ende mehrfach nach Vorhalt ihrer polizeilichen Aussagen korrigiert. In Bezug auf die für das hiesige Verfahren relevanten Angaben zum Verhältnis des Angeklagten A zum „FF“ decken sich die Angaben der Zeugin jedoch weitestgehend mit der Einlassung des Angeklagten A . Es sind – aufgrund der Kongruenz der Aussage der Zeugin V2 und der Einlassung des Angeklagten A – aus Sicht der Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin den Angeklagten – etwa aus Rache wegen der gescheiterten Beziehung – zu Unrecht belastet hätte. c) Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge der aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf dem verlesenen Gutachten des LKA NRW vom 12.08.2020 (Bl. 170 ff. dA). Hiernach hatte das in der Wohnung des Angeklagten A aufgefundene Marihuana eine Nettomenge von 3.531,3 Gramm und einen Wirkstoffgehalt von 19,2 % THC, woraus sich – ausweislich des Gutachtens – eine Wirkstoffmenge von 678 Gramm THC errechnet. d) Die Feststellungen zu der Funktionsfähigkeit der aufgefundenen Elektroschock-Taschenlampe beruhen auf dem verlesenen waffenrechtlichen Untersuchungsbefund des Zeugen I vom 19.02.2020 (Bl. 102 dA), der Aussage des Zeugen I3 sowie der Aussage der Zeugin V2. Die Kammer ist davon überzeugt, dass – entgegen der Einlassung des Angeklagten A – die Elektroschock-Funktion der Elektroschock-Taschenlampe zum Tatzeitpunkt funktionsfähig war. aa) Ausweislich des waffenrechtlichen Untersuchungsbefundes vom 19.02.2020 handelt es sich bei der Elektroschock-Taschenlampe um eine Waffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a, Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1., namentlich um einen tragbaren Gegenstand, der durch andere als mechanische Energie Verletzungen beibringt. Ein amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sei auf dem Gerät nicht vorhanden gewesen. Ausweislich des Untersuchungsbefundes wurde eine Funktionsprüfung mittels der im Gerät befindlichen Akkus durchgeführt. Hierbei sei zwischen den Kontakten in der Reflektorfassung ein Lichtbogen entstanden; das Gerät sei somit funktionsfähig. bb) Der Zeuge I – der Verfasser des o.g. waffenrechtlichen Untersuchungsbefundes vom 19.02.2020 – hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass der Akku der Elektroschock-Taschenlampe fest verbaut gewesen sei. Das Gerät sei von der PTB, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, nicht geprüft und daher nicht zugelassen gewesen. Ausweislich des Untersuchungsbefundes sei die Funktionsprüfung positiv verlaufen; ein Lichtbogen sei nach Betätigung des entsprechenden Schalters entstanden. Vor der Funktionsprüfung seien die Akkus der Taschenlampe von ihm oder seinen Kollegen nicht aufgeladen worden. Ein entsprechendes – spezielles – Ladekabel sei auf der Dienststelle gar nicht vorhanden. Ihm sei auch kein Ladekabel mit der Elektroschock-Taschenlampe vor der Untersuchung ausgehändigt worden. Andernfalls hätte er dies im Untersuchungsbefund protokolliert. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass er zunächst die Taschenlampen- und dann die Elektroschockfunktion der Elektroschock-Taschenlampe überprüft habe. Die Taschenlampe habe bei Betätigung des entsprechenden Schalters geleuchtet. Nach Betätigung des Schalters für die Elektroschock-Funktion sei ein Lichtbogen erkennbar gewesen. Die Funktionsprüfung sei mehrfach wiederholt worden. Es habe sich – nach Betätigung des entsprechenden Schalters – mindestens dreimal ein Lichtbogen gezeigt. Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge, dass die Spannung des Lichtbogens nicht gemessen worden sei, da die entsprechenden technischen Geräte auf der Dienststelle nicht vorhanden seien. Er habe auch keinen Selbsttest vorgenommen, um die Stärke des Lichtbogens beurteilen zu können. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz erstattet. Er war aus Sicht der Kammer um eine möglichst objektive Aussage bemüht. Er hat seine Ausführungen nachvollziehbar belegt, so etwa, dass er die Elektroschock-Taschenlampe vor dem Funktionstest nicht aufgeladen haben kann, weil ein entsprechendes Kabel auf der Dienststelle gar nicht vorhanden sei. Er hat zudem ohne Weiteres eingeräumt, dass er zu bestimmten Fragen – insbesondere hinsichtlich der Spannung und damit verbundenen Gefährlichkeit des Lichtbogens – keine Aussage machen konnte. Die Aussage des Zeugen I steht auch im Einklang mit den Erkenntnissen, die die Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Elektroschock-Taschenlampe gewinnen konnte. Insbesondere wurde dabei ersichtlich, dass der Anschluss für das Ladekabel keinem allgemeinen Standard wie etwa USB glich. cc) Die Zeugin V2, die sich vom Sommer 2018 bis zum Herbst 2019 in einer Beziehung mit dem Angeklagten A befunden hat, hat erklärt, dass der Angeklagte A – im Spaß – in ihrem Beisein die Elektroschockfunktion bedient und so getan habe, als wolle er ihr hiermit einen elektrischen Schlag versetzen. Aus dem Elektoschockende der Taschenlampe seien hierbei Blitze zu sehen gewesen. dd) Aufgrund der aufgeführten Beweismittel ist die Kammer davon überzeugt, dass die Elektroschock-Taschenlampe funktionsfähig und dies dem Angeklagten A auch bekannt war. Es ergibt sich, dass die Elektroschockfunktion vor der Tat – belegt durch die Aussage der Zeugin V2 – und nach der Tat – beim Funktionsfest durch den Zeugen I – intakt war. Der Angeklagte hat behauptet, der mangelhafte Ladezustand nach Verlust seines Ladekabels oder die Überladung beim letzten Aufladen sei die Ursache für die Funktionsfehler. Dies steht aber eindeutig im Widerspruch dazu, dass der Zeuge I ohne einen weiteren Ladevorgang mehrere Lichtbögen auslösen konnte. Die Einlassung des Angeklagten A ist in diesem Punkt ohnehin nicht glaubhaft. Sie zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass der Angeklagte zwar seine Beteiligung am Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln eingeräumt hat, aber insbesondere den (bewussten) Besitz von gefährlichen Gegenständen in Abrede stellen wollte. Dies war schon hinsichtlich der CO2-Pistole wenig glaubhaft, ohne dass es darauf im Ergebnis noch ankommt, vermag die Kammer hinsichtlich des Elektroschockers jedoch umso weniger zu überzeugen. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte A den Elektroschocker auch bereithielt, um ihn bei Bedarf gegen Personen einzusetzen. Hierfür spricht die griffbereite Aufbewahrung auf oder unter dem Couchtisch im Wohnzimmer, auf dem die Verpackung des Marihuanas erfolgte. Soweit der Angeklagte angegeben hat, den Gegenstand lediglich als Taschenlampe für Wege in der Dunkelheit (mit dem Hund, zur Waschmaschine oder zum Briefkasten) zu nutzen, steht dies schon im Widerspruch zur eigenen Einlassung, nach welcher der Angeklagte am Morgen des 18.02.2020 gegen 05:30 Uhr von seinem Chef abgeholt wurde. Da es um diese Uhrzeit im Februar dunkel ist, hätte er naheliegend die Taschenlampe auf dem Weg zum Treffpunkt mitführen müssen, wenn seine Beschreibung des Nutzungszwecks zutreffend gewesen wäre. ee) Die Kammer ist aufgrund der genannten Beweismittel weiter davon überzeugt, dass die Elektroschockfunktion der Taschenlampe zur Verletzung von Personen geeignet ist. Zum einen deutet das Fehlen der PTB-Zulassung auf ein solches Verletzungspotential hin, da diese harmlosen Geräten erteilt wird. Zum anderen ist die Taschenlampe unter anderem mit der Beschriftung „50000 W“ versehen, was ebenfalls für eine hohe elektrische Leistung des Elektroschockers spricht. Diese – nach der Inaugenscheinnahme unübersehbare – Aufschrift war auch dem Angeklagten A bekannt. e) Auf die Aussagen der Zeugen J2 und J, die als Nachbarn des Angeklagten A glaubhaft unter anderem dessen zahlreiche, nur zu kurzen Aufenthalten in der Wohnung erschienenen Besucher beschrieben, kommt es im Ergebnis nicht mehr an. Der Angeklagte A hat eingeräumt, Betäubungsmittelgeschäfte zumindest außerhalb seiner Wohnung im Auftrag des gesondert Verfolgten FF abgewickelt zu haben; ob er dies auch innerhalb der Wohnung getan hat, ist daher von untergeordneter Bedeutung. 4. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B die Tat zu II.2.b) so begangen hat, wie in den dortigen Feststellungen niedergelegt. a) Die Kammer stützt sich hinsichtlich des Tatkerngeschehens auf die Einlassung des Angeklagten B , welche durch die Aussagen der Zeugen J2 und J sowie die verlesene polizeiliche Strafanzeige vom 18.02.2020 (Bl. 1 ff. Fallakte 2) verifiziert wird. aa) Der Zeuge J2 hat erklärt, dass der Angeklagte A bis April/Mail 2020 die Wohnung unter ihnen bewohnt habe. Bei dem Gebäude in der Xxin ES handele es sich um einen Altbau, der sehr hellhörig sei. Man habe daher in der eigenen Wohnung gehört, wenn jemand beim Angeklagten A geklingelt habe. Es sei häufiger vorgekommen, dass man die Klingel des Angeklagten A gehört und kurze Zeit später ebenfalls gehört habe, dass eine Person die Wohnung des Angeklagten A verlassen habe. Das Verhältnis zum Angeklagten A habe sich im Laufe der Zeit verschlechtert. Dieser habe sich insbesondere über die Geräuschbelästigung durch ihn und seine Familie beklagt. Er – der Zeuge J – und seine Ehefrau hätten zwei Töchter, von denen die jüngere sieben Jahre alt sei. Aufgrund der Hellhörigkeit des Gebäudes habe der Angeklagte A gehört, wenn seine Kinder in ihrer Wohnung gespielt hätten. Der Angeklagte A habe auch schon mal seine Kinder wegen der Lärmbelästigung „angepflaumt“. Dieses habe er sich gegenüber dem Angeklagten A verbeten. Weiter erklärte der Zeuge, er habe sich über den Vorfall am 18.02.2020 Notizen gemacht, die er sich vor der Vernehmung noch einmal angeschaut habe. Er habe sich am 18.02.2020 gegen 07:30 Uhr zum Mülleimer begeben. Auf dem Rückweg vom Mülleimer zu seiner Wohnung sei ihm der Angeklagte B entgegengekommen. Diesen kenne er vom Sehen, da er im gleichen Viertel wohne. Des Weiteren sei der Angeklagte B beim Angeklagten A zu dieser Zeit ein und aus gegangen. Er habe den Angeklagten B angesprochen und diesem einen „guten Morgen“ gewünscht. Der Hof der Xxin ES werde häufig auch von Dritten als Abkürzung benutzt, weil man über den Hof von der xx zu dem dahintergelegenen öffentlichen Parkplatz in der Q-Straße gelange. Er spreche ihm unbekannt Personen, die er im Hof antreffe, in der Regel an, weil er ja zwei kleine Kinder habe und wissen wolle, wer sich auf dem Gelände aufhalte. Der Angeklagte B habe betrunken gewirkt und durch ihn hindurchgeschaut. Seine Bewegungsabläufe seien – mehr als sonst – verlangsamt gewesen. Er habe sich dann in seine Wohnung begeben und seiner Frau von dem Vorfall berichtet. Er habe in der Folge von dem Fenster seiner Wohnung aus beobachten können, dass der Angeklagte B mehrfach den Hof betrat und an der Wohnung des Angeklagten A klingelte beziehungsweise klopfte. Der Angeklagte B sei dann um das Haus herumgelaufen. Es habe dann einen Knall gegeben, der sich angehört habe, als sei Glas zerborsten. Der Angeklagte B habe den Hof wieder verlassen. Er – der Zeuge – habe sich sodann zu dem Fenster zur Wohnung des Angeklagten A im Erdgeschoss begeben, in welchem sich ein Loch befunden habe. Das Fenster sei geschlossen gewesen. Er habe ein Foto des Fensters gemacht und dieses der Vermieterin des Angeklagten A per WhatsApp-Nachricht geschickt. Diese habe geantwortet, dass sie den Angeklagten A verständigt habe und dieser die Polizei rufen werde. Er habe sich wieder in die eigene Wohnung begeben. Der Angeklagte B sei sodann erneut im Hof aufgetaucht. Seine Hand habe geblutet. Der Angeklagte B habe sich wieder zu dem Fenster begeben, in dem sich das Loch befunden habe. Er habe von seiner Wohnung aus gefilmt, wie der Angeklagte B mit der Hand in das Fenster gegriffen habe. Hierbei sei das Geräusch berstenden Glases wahrnehmbar gewesen. Der Angeklagte B habe sich sodann wieder entfernt. Er habe sodann die Polizei verständigt. Im Anschluss habe er das Gelände verlassen, weil er sich mit seiner jüngeren Tochter zu einer Karnevalsveranstaltung begeben habe. Die ältere Tochter sei von ihrem Großvater zu einer Klassenfahrt gebracht worden. Seine Frau sei im Haus verblieben. Ob der Angeklagte B in die Wohnung des Angeklagten A eingestiegen sei, habe er nicht wahrgenommen. Er habe nur gesehen, dass dieser in die Wohnung des Angeklagten A hineingegriffen habe. Der Zeuge erklärte auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, dass er dort nicht gesagt habe, dass er vermute, der Angeklagte A handele aus seiner Wohnung heraus mit Drogen. Es sei aufgrund des aufsteigenden Geruchs aber wahrnehmbar gewesen, dass in der Wohnung des Angeklagten A Marihuana konsumiert worden sei; das sei aber ja auch nicht verboten. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz gegenüber beiden Angeklagten erstattet. In Bezug auf den Angeklagten A hat der Zeuge zwar von einem belasteten Nachbarschaftsverhältnis berichtet. Er war aus Sicht der Kammer aber bemüht, eine objektive Aussage zu erstatten. Er hat insbesondere auch die Angeklagten entlastende Umstände vorgetragen. So hat er in Bezug auf den Angeklagten A erklärt, dass er bei der Polizei nicht erklärt habe, dass der Angeklagte aus seiner Wohnung mit Drogen handele. In Bezug auf den Angeklagten B hat er erklärt, dass er nicht wisse, ob dieser in die Wohnung des Angeklagten A eingestiegen sei. bb) Die Zeugin J, Ehefrau des Zeugen J2, hat erklärt, dass der Angeklagte A bis vor etwa einem Jahr ihr Nachbar gewesen sei. Dieser habe ungefähr zwei Jahre die Wohnung im Souterrain bewohnt. Das nachbarschaftliche Verhältnis sei erst normal gewesen. Im Laufe der Zeit habe es sich dann verschlechtert. Der Angeklagte A habe sich über die Lärmbelästigung durch ihre Kinder – insbesondere in Form von Singen und Spielen – beschwert. Der Angeklagte A habe seinerseits zum Teil laut gegen seine Wände geschlagen und die Musik aufgedreht. Er habe auch ihre Kinder angeschrien. In Bezug auf die hiesige Tat erklärte die Zeugin, es sei am Morgen eines Dienstages gewesen. Ihr Mann sei zum Mülleimer gegangen. Sie habe eine Person im Hof gesehen, die nicht im Haus in der Xxin ES gewohnt habe und sich zu der Tür zur Wohnung des Angeklagten A begeben habe. Sie habe dann ein lautes Schlagen wahrgenommen. Ihr Mann sei dann wieder in die gemeinsame Wohnung gekommen und habe erklärt, dass dies einer der Freunde des Angeklagten A sei. Die Person habe dann den Hof wieder verlassen und sei nach kurzer Zeit zurückgekehrt. Sie habe dann erkannt, dass es sich um den Angeklagten B gehandelt habe. Dieser sei ihr vom Sehen bekannt. Seinen Neffen und seinen Bruder kenne sie vom Kindergarten. Der Angeklagte B sei häufig beim Angeklagten A zu Besuch gewesen, zum Teil an drei oder vier Tagen pro Woche. Der Bruder des Angeklagten B sei auch ein Bekannter des Angeklagten A gewesen, habe sich aber nicht so häufig in dessen Wohnung aufgehalten, wie sein Bruder. Der Angeklagte B habe in den folgenden etwa dreißig Minuten mehrfach den Hof verlassen und wieder betreten. Von unten sei dann ein Schlagen und Klirren wahrnehmbar gewesen. Der Angeklagte B habe den Hof in Richtung des rückwärtigen Parkplatzes verlassen. Ihr Mann habe sich daraufhin in den Hof begeben und beobachtet, dass eine zur Wohnung des Angeklagten A gehörige Scheibe kaputt gewesen sei. Er habe daraufhin die Vermieterin des Angeklagten A kontaktiert. Der Angeklagte B sei dann ein weiteres Mal in den Hof zurückgekehrt und habe sich zur Wohnung des Angeklagten A begeben. Er habe erneut an der zur Wohnung des Angeklagten A gehörigen Scheibe geklopft. Ihr Mann habe den Angeklagten B hierbei gefilmt. Sie hätten dann aus Sorge um ihre Kinder die Polizei verständigt. Dies sei so gegen 07:50 Uhr bis 07:55 Uhr gewesen. Die Polizei sei gegen 08:15 Uhr eingetroffen. Sie sei von der Polizei gebeten worden, in den Hof zu kommen und um das Haus herumzulaufen. Dort sei ein Fenster zur Wohnung des Angeklagten A offen gewesen. Ein Polizeibeamter habe den Vorhang zurückgeschoben und sie gefragt, ob die in der Wohnung befindliche Person im Haus wohne. Bei der Person habe es sich um den Angeklagten B gehandelt, der in einem Sessel im Wohnzimmer gesessen habe. Sie habe die Frage des Polizisten daher verneint. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass sie – aufgrund des Geruches – gemerkt habe, dass in der Wohnung des Angeklagten A Marihuana konsumiert worden sei. Sie habe jedoch nicht gesehen, dass auch mit Drogen gehandelt worden wäre. Der Angeklagte A habe in der Anfangszeit häufiger Kurzbesuche von etwa fünf bis zehn Minuten erhalten. Dies sei später weniger gewesen. Im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage habe sie aufgrund der häufigen Kurzbesuche in Kombination mit dem Marihuanageruch gemutmaßt, dass in der Wohnung möglicherweise mit Marihuana gehandelt wurde. Die Zeugin hat ihre Aussage ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz gegenüber beiden Angeklagten erstattet. Die Zeugin hat – wie ihr Ehemann – betont, dass sie nicht wahrgenommen habe, ob der Angeklagte A mit Marihuana gehandelt habe. cc) Ausweislich der verlesenen polizeilichen Strafanzeige vom 18.02.2020 (Bl. 1 ff. Fallakte 2) erhielten die Beamten PHK P und M am 18.02.2020 um 07:58 Uhr über die Leitstelle den Einsatz „xx, in ES, Einbruch, Täter vor Ort.“ Beim Eintreffen vor Ort wurden die eingesetzten Beamten von der Zeugin J zum betreffenden Haus gebracht. Die Zeugin habe den Beamten das eingeschlagene Fenster im Erdgeschoss gezeigt. Die Zeugin und die Beamten hätten sodann durch das Fenster in die Wohnung geschaut und den Angeklagten B erblickt. Dieser habe versucht, durch ein rückwärtiges Fenster zu fliehen, sei jedoch von den eingesetzten Beamten gestellt worden. Bei der anschließenden Durchsuchung seien bei dem Angeklagten B eine Armbanduhr und eine kleine Lampe, bei der es sich (ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Beute) in Wahrheit um einen Bewegungsmelder handelte, sichergestellt worden. b) Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten B beruhen auf dem verlesenen Befund der Uniklinik Köln vom 21.02.2020. Hiernach ergab die dem Angeklagten B am 18.02.2020 um 10:55 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille. Erkenntnisse zum Zustand des Angeklagten B ergaben sich weiter aus den bereits wiedergegebenen Aussagen der Zeugen J2 und JJ und der Inaugenscheinnahme der vom Zeugen J gefilmten Videos. Trotz deren Kürze waren daraus insbesondere für den Sachverständigen Einzelheiten des Bewegungsablaufs erkennbar. 5. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit sowie zur Frage einer möglichen Unterbringung gemäß § 64 StGB beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L, Facharzt für Rechtsmedizin. a) Der Sachverständige hat ausgeführt, der Angeklagte A konsumiere nach eigenen Angaben Alkohol in Gesellschaft. Mit 17 Jahren habe er erstmals Marihuana konsumiert. Ecstasy und Kokain habe er lediglich ausprobiert. Er habe Marihuana in größerem Umfang bei persönlichen Problemen – etwa dem Tod seines Großvaters – konsumiert. Um Weihnachten 2018 bzw. dem Anfang des Jahres 2019 habe er etwa zwei bis drei Joints mit insgesamt etwa einem Gramm Marihuana am Tag geraucht. Ein regelmäßiger Konsument von Marihuana sei der Angeklagte A jedoch – auch nach Angaben der Zeugin V2 – nicht gewesen. Wenn er Marihuana konsumiert habe, sei er ruhig und müde gewesen und habe verstärkt Hunger gehabt. Im Rahmen der Untersuchungshaft seien keine Entzugserscheinungen zu beobachten gewesen. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er clean. Insgesamt sei beim Angeklagten A ein niedrig dosierter Konsum von Marihuana zu beobachten. Von einer Abhängigkeit könne nicht gesprochen werden. Der Angeklagte B trinke nach seinen eigenen Angaben nur in Gesellschaft Alkohol und zwar Bier und Vodka. Das Maß des Konsums schwanke hierbei. Mit 19 Jahren habe der Angeklagte B erstmals Marihuana konsumiert. In der Folge habe er – nach seinen Angaben – ab dem Jahr 2007 den Konsum komplett eingestellt und im Zeitraum 2007 bis 2010 allenfalls alle vier oder fünf Monate einen Joint konsumiert. Im Jahr 2010 habe der Angeklagte B mit fast täglichem Marihuanakonsum begonnen. Der Angeklagte B habe etwa ein bis drei Joints täglich mit insgesamt weniger als 0,3 g Marihuana konsumiert. Seit Februar 2020 habe der Angeklagte B insgesamt noch zweimal Marihuana konsumiert. Insgesamt sei auch beim Angeklagten B ein niedrig dosierter Konsum von Marihuana zu beobachten. Von einer Abhängigkeit könne nicht gesprochen werden. b) In Bezug auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB führte der Sachverständige aus, dass bei beiden Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form einer Depravation nicht gegeben und bei dem Konsumverhalten der Angeklagten auch nicht zu erwarten gewesen sei. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, etwa in Folge von Entzugserscheinungen oder Angst davor, habe bei beiden Angeklagten nicht vorgelegen. In Bezug auf den Angeklagten A scheide auch eine krankhafte seelische Störung in Form einer akuten Intoxikation zum Tatzeitpunkt aus. Beim Angeklagten B habe die am 18.02.2020 um 10:55 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholintoxikation von 1,31 ergeben. Die Tat zu II.2.b) habe sich – ausweislich der Aussagen der Zeugen J – zwischen 07:30 Uhr und 07:55 Uhr ereignet. Werde – entsprechend der ständigen Rechtsprechung – zugunsten des Angeklagten B von einem stündlichen Alkoholabbau von 0,2 Promille ausgegangen und ein weiterer Sicherheitszuschlag von einmalig 0,2 Promille berücksichtigt, ergebe sich für 07:30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,20 Promille und für 07:55 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 Promille. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B , nachdem er die Wohnung des Angeklagten A verlassen habe, die Nacht vom 17.02.2020 auf den 18.02.2020 bei seiner Bekannten namens „V“ „durchgemacht“, also zum Tatzeitpunt der Tat zu II.2.b) unter akutem Schlafentzug gelitten, habe. Der Effekt einer schlaflosen Nacht auf den menschlichen Körper sei in etwa mit den Folgen einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille vergleichbar. Hinsichtlich der Folgen der Alkoholintoxikation in Verbindung mit dem Schlafentzug habe der Zeuge JJ von einer verwaschenen Aussprache des Angeklagten B berichtet. Im verlesenen Arztbericht vom 18.02.2020 (Bl. 11 Fallakte 2), welcher anlässlich der Blutentnahme erstellt worden sei, sei hinsichtlich der Sprache vom Arzt hingegen „deutlich“ vermerkt worden. Eine motorische Unsicherheit des Angeklagten B hätten sowohl der Zeuge J als auch der Zeuge JJ beobachtet, sie ergebe sich auch aus dem Arztbericht vom 18.02.2020. In diesem sei vom Arzt hinsichtlich des Gangs „schwankend“ und hinsichtlich der Finger-Finger- und Finger-Nasen-Prüfung jeweils „unsicher“ vermerkt worden. Dieses Ergebnis sei angesichts der Trinkgewohnheiten des Angeklagten durchaus überraschend, könne aber mit dem zusätzlichen Schlafentzug erklärt werden. Der Sachverständige kommt aufgrund der dargelegten Ausführungen zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B aufgrund seiner Alkoholintoxikation in Verbindung mit dem Schlafentzug nicht ausgeschlossen werden könne. Eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit sei hingegen sicher auszuschließen, da dieser auch ausweislich der in Augenschein genommenen Videos und des feststellbaren Tatgeschehens durchaus noch sehr zielgerichtet habe handeln können. Auch mit den ärztlichen Dokumentationen sei eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht vereinbar. Diesem nachvollziehbar begründeten Ergebnis schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. c) Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB sind nach dem Gutachten des Sachverständigen in Bezug auf beide Angeklagte nicht gegeben. Weder beim Angeklagten A noch beim Angeklagten B liege ein Hang im Sinne einer Abhängigkeit von Cannabis vor. Hierbei sei es nicht von Bedeutung, dass der Angeklagte A größere Mengen Marihuana konsumiere (1 Gramm) als der Angeklagte B (0,3 Gramm). Der Angeklagte A habe nach seiner Inhaftierung nicht unter Entzugserscheinungen gelitten. Der Konsum beider Angeklagter sei noch nicht bedenklich hoch gewesen, zudem hätten beide ohne therapeutische Hilfe bereits seit über einem Jahr den Konsum (nahezu vollständig) einstellen können. In Bezug auf den Angeklagten B sei auch nicht von einem Hang zum Konsum von Alkohol auszugehen. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration sei nicht außergewöhnlich hoch gewesen. Auch sei der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten B leer. Dies sei zumindest ein Indiz dafür, dass der Angeklagte B Alkohol nicht im Übermaß im Sinne eines Hanges konsumiere. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. IV. 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, indem er am 18.02.2020 in seiner Wohnung in der Xxin 52249 ES über 3531,3 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 678 g Tetrahydrocannabinol (THC) (abzüglich maximal 14 Gramm, die zum Eigenbedarf bestimmt waren) verfügte, welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, und hierbei – zur Absicherung – griffbereit über eine funktionsfähige Elektroschock-Taschenlampe verfügte. a) Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (statt vieler BGH, Urteil vom 17.04.2014 – 3 StR 84/14). Das aufgefundene Marihuana sollte zum Teil – bezüglich des in den verschweißten schwarzen Plastiksäcken aufgefundenen Teils – beim Angeklagten A zwischengelagert und anschließend durch den gesondert verfolgten FF ausgeliefert werden. Zum anderen Teil sollte das aufgefundene Marihuana vom Angeklagten A abgepackt und an Kunden des anderweitig verfolgten FF verkauft werden. b) Der Angeklagte A handelte vorliegend täterschaftlich und nicht als bloßer Gehilfe des anderweitig verfolgten FF. Ob (Mit-) Täterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, bestimmt sich aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände; maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGH, Beschluss vom 21.04.2020 − 4 StR 287/19). Der Angeklagte A nahm eine wesentliche Funktion hinsichtlich der Veräußerung des Marihuanas wahr. Zum Teil fungierte er als Bunker, bei dem das Marihuana zwischen gelagert wurde. Zum Teil verpackte er das Marihuana in kleinere Einheiten, lieferte es an Zwischenhändler aus und nahm den Kaufpreis entgegen. Diesen lieferte er in der Folge an der anderweitig verfolgten FF ab. Über den gesamten Betäubungsmittelvorrat verfügte der Angeklagte A eigenständig und konnte nach eigenem Ermessen Kleinmengen für seinen Eigenbedarf entnehmen. Die Tätigkeit des Angeklagten A ging daher bei weitem über die eines bloßen „Läufers“ bzw. Verkäufers von Marihuanas an Endkunden hinaus. Der Angeklagte A selbst hat erklärt, dass er das Vertrauen der dritten Person genossen habe, weil er kein Dauerkiffer gewesen sei. Insoweit hatte er auch die Möglichkeit, die Tat jederzeit zu unterbrechen oder abzubrechen und verfügte mithin über Tatherrschaft. Der Angeklagte A hatte auch ein gesteigertes Interesse an der Tat. Der Angeklagte A wollte durch seine Tätigkeit zum einen die gegenüber dem anderweitig verfolgten FF bestehenden Schulden in Höhe von 3.000 Euro abarbeiten. Darüber hinaus war er – im Hinblick auf die Veräußerung von Betäubungsmitteln an Kunden des anderweitig verfolgten FF – am Verkaufserlös beteiligt, da er in regelmäßigen Abständen mehrere hundert Euro erhielt. Die Zeugin V2 hat zur Überzeugung der Kammer erklärt, dass der Angeklagte seinen Lebensstil (aktuelle Kleidung, insbesondere Nike-Schuhe; eigene Wohnung) über das Marihuanageschäft finanzierte. c) Die Wirkstoffmenge des aufgefundenen Marihuanas übersteigt mit 678 g Tetrahydrocannabinol (THC) den Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 g THC um das 90fache. d) Der Angeklagte verfügte – zur Überzeugung der Kammer auch bewusst – über eine funktionsfähige Elektroschock-Taschenlampe. Hierbei handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a, Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr .1.2.1. um eine Waffe im technischen Sinne. Diese bewahrte der Angeklagte A auf oder unter dem Wohnzimmertisch auf, um seinen Marihuanahandel abzusichern. Die Wohnung des Angeklagten A verfügte über ein Schlafzimmer, an das unmittelbar das Wohnzimmer anschloss. Insgesamt war die Wohnung – ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder (insb. Bl. 20 dA) – verhältnismäßig klein. Auf die im bzw. unter dem Wohnzimmertisch befindliche Elektroschock-Taschenlampe konnte aus allen Zimmern der Wohnung ohne Hindernisse binnen weniger Sekunden zugegriffen werden. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte A seine Verkaufsgeschäfte in der Wohnung oder bloß in der Umgebung abwickelte. Selbst wenn er beim eigentlichen Warenaustausch keinen gefährlichen Gegenstand mitführte, genügt die Verfügbarkeit der Waffe beim gelagerten Vorrat bzw. beim Abwiegen und Verpacken zur Erfüllung des Tatbestandes, da diese Tätigkeiten ebenfalls vom Begriff des Handeltreibens erfasst werden. Ohnehin wäre es aus Sicht der Täter eher zu verschmerzen, wenn die (relativ kleine) zur Auslieferung mitgeführte Drogenmenge entwendet würde, als wenn der Angeklagte A in seiner Wohnung überfallen würde und der gesamte Vorrat gefährdet wäre. 2. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte B des Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Er hat – im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit – die Scheibe zur Wohnung des Angeklagten A – einer dauerhaft genutzten Privatwohnung – eingeschlagen, das Fenster durch Hineingreifen von innen geöffnet und sich sodann durch das geöffnete Fenster in die Wohnung des Angeklagten A begeben, ist mithin dort eingebrochen und eingestiegen. Dabei handelte er, um Marihuana aus dem dort befindlichen Vorrat zu entwenden und dieses selber zu konsumieren bzw. zu verkaufen. Der Angeklagte handelte beim gewaltsamen Öffnen des Fensters und dem anschließenden Betreten der Wohnung in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. In Bezug auf den Angeklagten A war vom Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BtMG – Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren – auszugehen. Der Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BtMG war nach Maßgabe des § 30a Abs. 3 BtMG zu verschieben, da vorliegend ein minder schwerer Fall gegeben ist. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (etwa BGH, Urteil vom 22.10.2015 – 3 StR 412/14). Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, aaO). Für die Einstufung als minder schwerer Fall spricht aus Sicht der Kammer insbesondere, dass der Angeklagte A weitestgehend geständig war, es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche Droge“ handelt und der Angeklagte im Wesentlichen im Auftrag des anderweitig verfolgten FF gehandelt hat. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass dieser weitestgehend geständig war und dabei auch die Rolle des Mitangeklagten B nicht ausgespart hat. Auch wurden die Betäubungsmittel beim Angeklagten sichergestellt und sind nicht in den Verkauf gelangt. Des Weiteren handelt es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche Droge“. Der Angeklagte A war zum Tatzeitpunkt zudem selbst Marihuanakonsument und daher in besonderem Maße tatgeneigt. Er handelte im Wesentlichen im Auftrag des anderweitig verfolgten FF. Zudem ist sein Verzicht auch auf legal besessene Gegenstände wie Feinwaage, Zigarren, Baseballschläger und Mobiltelefon zu bedenken. Zuletzt ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Zeugin V2 bereits am 03.05.2019 die Marihuanageschäfte des Angeklagten gegenüber der Polizei zur Anzeige gebracht hat und die hiesige Tat daher gewissermaßen unter polizeilicher Beobachtung erfolgt ist. Zulasten des Angeklagten A war zu berücksichtigen, dass dieser strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist, wenn ihm auch nur überschaubare Geldstrafen auferlegt wurden, wobei er allerdings auch bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten musste. Im Hinblick auf Betäubungsmitteldelikte ist er – wenn auch nur wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln – auch einschlägig vorbestraft. Erheblich zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge um das 90fache überschritten wurde. Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. In Bezug auf den Angeklagten B war der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – zugrunde zu legen. Die Kammer hat den Strafrahmen nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte B im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Zugunsten des Angeklagten B war sein Geständnis zu werten. Zudem war zu berücksichtigen, dass er die Tat – nicht ausschließbar – im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Er ist zudem strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und war als Konsument von Marihuana tatgeneigt. Die Tatbeute – nämlich die Uhr sowie der Bewegungsmelder – wurden von der Polizei sichergestellt und waren nicht von hohem Wert. Der Angeklagte B hat sich bei der Tat zudem selbst an der Hand verletzt. Aus Sicht der Kammer ist vorliegend auch zugunsten des Angeklagten B zu berücksichtigen, dass der Privatwohnungseinbruchsdiebstahl durch das 6. StrRG zu einem Verbrechen hochgestuft worden ist, da mit diesem typischerweise ein gravierender Eingriff in die Opfersphäre verbunden ist, der vielfach ein dauerhaftes, über das Gefühl des Verlustes persönlicher Gegenstände hinausreichendes Bedrohtheits- und Schutzlosigkeitsgefühl entstehen lässt (BT-Drs. 13/8587 S. 43). Vorliegend waren Täter – der Angeklagte B – und Opfer – der Angeklagte A – aber gute Bekannte. Der Angeklagte B hat den Angeklagten A zum Teil mehrmals pro Woche in dessen Wohnung aufgesucht. Aus Sicht der Kammer war daher mit dem Einbruch des Angeklagten B in die Wohnung des Angeklagten A lediglich ein geringerer Eingriff in die Opfersphäre des Angeklagten A verbunden. Die Tat des Angeklagten B stellt daher einen „minder schweren Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahl“ dar, den der Gesetzgeber jedoch – aus der Kammer nicht ersichtlichen Motiven – nicht vorgesehen hat. Diesem Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Zulasten des Angeklagten B war zu berücksichtigen, dass er zum Zwecke des Einbruchs die Scheibe zum Schlafzimmer des Angeklagten A eingeworfen und hierdurch einen zusätzlichen Schaden verursacht hat. Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte B sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte B ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit seinem umfassenden Geständnis hat er bereits begonnen, die Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Er ist verheiratet und Vater zweier in den Jahren 2015 und 2016 geborener Kinder. VI. Der Angeklagte B war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm von der Staatsanwaltschaft Aachen mit Anklageschrift vom 07.12.2020 eine Beteiligung an der Tat zu II.2.a) – also dem bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seitens des Angeklagten A – vorgeworfen worden ist. Aufgrund der – insoweit kongruenten – Einlassungen beider Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte B sich am Abend des 17.02.2020 in der Wohnung des Angeklagten A befunden und dort Marihuana konsumiert hat. Es konnte nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B in die (geplante) Verpackung von 400 g Marihuana aus dem blauen Plastiksack involviert war. Der Angeklagte A hat seine Behauptung, der Angeklagte B habe beim Abpacken geholfen, im Laufe der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten. Er hat zuletzt erklärt, dass es sein könne, dass mit dem Abpacken des Marihuanas bereits begonnen worden sei, bevor er sich schlafen gelegt habe. Sicher war er sich diesbezüglich aber nicht. Zudem konnte er nicht mehr sicher sagen, ob der Angeklagte B ihm beim Verpacken auch tatsächlich Hilfestellung geleistet hatte. Eine psychische Beihilfe durch das Bereiterklären zur Mithilfe scheidet vorliegend aus. Der Angeklagte A war zur Verpackung der zum sofortigen Verkauf bestimmten 400 Gramm Marihuana ohnehin schon fest entschlossen, so dass es der psychischen Bestärkung nicht mehr bedurfte und hierin keine Förderung der Tat liegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B auch dem anderweitig verfolgten FF bekannt war und auf eine nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht konkretisierbare Art und Weise in dessen Marihuanageschäfte involviert war. Ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichts vom 09.04.2020 (Bl. 104 dA) wurde an den durchsichtigen Schnellverschlusstüten, welche in den in der Wohnung des Angeklagten A aufgefundenen schwarzen Plastiksäcken eingeschweißt waren, zur molekulargenetischen Analyse geeignetes Material aufgefunden. Ausweislich des ebenfalls verlesenen DNA-Gutachtens vom 15.04.2020 (Bl. 65 Fallakte 2) handelte es sich bei dem an einer der großen Schnellverschlusstüten aufgefundenen Material mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:77,7 Quadrillionen um eine DNA-Spur des Angeklagten B . Da die schwarzen Plastiksäcke nach der überzeugenden Einlassung des Angeklagten A in dessen Wohnung im verschweißten Zustand gelagert wurden – ein entsprechendes Gerät wurde auch nicht aufgefunden –, muss zur Überzeugung der Kammer die DNA-Spur des Angeklagten B bereits vor Verbringung der Plastiksäcke in die Wohnung des Angeklagten A an die Schnellverschlusstüte gelangt sein. Es kann aus Sicht der Kammer aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte B beim bzw. mit dem anderweitig verfolgten FF Marihuana lediglich konsumiert hat und hierbei seine DNA an die Schnellverschlusstüte gelangt ist. Jedenfalls ist eine konkrete Tat- oder Unterstützungshandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. W Dr. G AusgefertigtC, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle