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Urteil

9 O 405/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0708.9O405.20.00
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Tenor

1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind:

a) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 20,89 €,

b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 4,98 €,

c) im Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 29,40 €,

d) im  Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2013 31.12.2017 in Höhe von 11,51 €,

f) im  Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,88 €,

g) im Tarif N05 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 7,67 €,

h) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 3,49 €,

i) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 35,23 €,

j) im  Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 26,29 €,

l) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 2,56 €,

p) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 49,23 €.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.132,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.12.2020 zu zahlen;

3)              Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 17.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 31 %, der Kläger zu 69 %.

6) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 20,89 €, b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 4,98 €, c) im Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 29,40 €, d) im Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2013 31.12.2017 in Höhe von 11,51 €, f) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,88 €, g) im Tarif N05 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 7,67 €, h) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 3,49 €, i) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 35,23 €, j) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 26,29 €, l) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 2,56 €, p) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 49,23 €. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.132,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.12.2020 zu zahlen; 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 17.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 31 %, der Kläger zu 69 %. 6) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Zwischen den Parteien besteht zur Versicherungsnummer N06 ein Vertrag über eine private Kranken-/Pflegeversicherung für den Kläger. Die dem Vertrag zugrundeliegenden AVB (Anlage BLD1, Bl. 167 ff. GA) sehen in § 8b folgende Regelung zur „Beitragsanpassung“ vor: § 8b Beitragsanpassung Teil I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines es eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines es eine Abweichung von mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […] (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Mit Schreiben aus November 2011 (in Anlage BLD2-1, Bl. 171 ff. d.A.) informierte die Beklagte den Kläger über eine Beitragsanpassung zum 01.01.2012 und übersandte einen Nachtrag zum Versicherungsschein; zur Erläuterung der im Nachtrag enthaltenen Änderungen wird auf ein beigefügtes Informationsblatt „Wichtige Hinweise“ zu den Änderungsgründen Bezug genommen, welches für die Rechtsgrundlage der Beitragsanpassung auf die AVB verweist. In dem Anschreiben heißt es u.a.: „Warum erhöhen wir Ihren Beitrag? Die Kostensituation auf dem Gesundheitsmarkt ändert sich fortlaufend. Stetiger medizinischer Fortschritt, hochwertige Versorgung und innovative Behandlungsmethoden führen zu einem weiteren Anstieg der Gesundheitskosten - davon sind alle Krankenversicherten betroffen. Bitte beachten Sie: Der Tarif N04 (stationäre Heilbehandlung) war viele Jahre beitragsstabil. Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen zur Krankenhausfinanzierung (z.B. Änderungen im Krankenhausentgeltgesetz) und der Kostenentwicklung in diesem Bereich ist nun leider eine Anpassung erforderlich.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD2-1 (Bl. 171 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2011 ergaben sich im Tarif N02 des Klägers eine Erhöhung um 20,89 EUR und damit ein neuer Monatsbeitrag von 315,01 EUR, und im N04 eine Erhöhung um 29,40 EUR und damit ein neuer Monatsbeitrag von 165,24 EUR. Der gesetzliche Beitragszuschlag (N03) wurde um 4,98 EUR auf 50,82 EUR erhöht. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zur Beitragsanpassung – der eine Änderung der Leistungsausgaben zugrunde lag – erteilt. Mit Schreiben aus November 2012 (in Anlage BLD2-2, Bl. 180 ff. GA) übersandte die Beklagte dem Kläger erneut einen Nachtrag zum Versicherungsschein und teilte dem Kläger mit, dass sich Änderungen zu seinem Vertrag zum 01.01.2013 ergäben; zur Erläuterung der im Nachtrag angegebenen Änderungsgründen wird auf ein beigefügtes Informationsblatt „Wichtige Hinweise“ zu den Änderungsgründen Bezug genommen. Der Nachtrag zum Versicherungsschein enthält unter den jeweiligen en den Zusatz „Anpassungsgrund*“ oder „Anpassungsgrund**“, sowie nach den einzelnen en die Ausführung: „Anpassungsgrund*: Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als 5 % und nicht mehr als 10 %. Anpassungsgrund**: Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als 10 %.“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD2-2 (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2012 ergab sich in dem Tarif N04 des Klägers eine Erhöhung um 11,51 EUR und damit ein neuer Monatsbeitrag von 176,75 EUR, in dem Tarif N05 eine Erhöhung um 7,67 EUR und damit ein neuer Monatsbeitrag von 64,38 EUR sowie in dem Tarif N08 eine Senkung um 0,71 EUR und damit ein neuer Monatsbeitrag von 10,38 EUR. Der gesetzliche Beitragszuschlag (N03) wurde um 1,88 EUR auf 52,70 EUR erhöht. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zur Beitragsanpassung – der eine Änderung der Leistungsausgaben zugrunde lag – erteilt. Mit Schreiben aus November 2015 (in Anlage BLD2-3, Bl. 195 ff. GA) übersandte die Beklagte dem Kläger erneut einen Nachtrag zum Versicherungsschein und teilte dem Kläger mit, dass sich Änderungen zu seinem Vertrag zum 01.01.2016 ergäben; zur Erläuterung der im Nachtrag angegebenen Änderungsgründen wird auf ein beigefügtes Informationsblatt „Wichtige Hinweise“ zu den Änderungsgründen Bezug genommen. Der Nachtrag zum Versicherungsschein enthält unter den jeweiligen en den Zusatz „Anpassungsgrund*“ oder „Anpassungsgrund**“, sowie nach den einzelnen en die Ausführung: „Anpassungsgrund*: Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als 5 % und nicht mehr als 10 %. Anpassungsgrund**: Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als 10 %.“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD2-3 (Bl. 198 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2015 ergaben sich in dem Tarif N02 des Klägers eine Erhöhung um 35,23 EUR und ein neuer Monatsbeitrag von 350,24 EUR. Der gesetzliche Beitragszuschlag (N03) wurde um 3,49 EUR auf 56,19 EUR erhöht. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zu der Beitragsanpassung, der eine Änderung der Leistungsausgaben zugrunde lag, erteilt. Mit Schreiben aus November 2016 (in Anlage BLD2-4, Bl. 203 ff. GA) übersandte die Beklagte dem Kläger erneut einen Nachtrag zum Versicherungsschein und teilte dem Kläger mit, dass sich Änderungen zu seinem Vertrag zum 01.01.2017 ergäben; zur Erläuterung der im Nachtrag angegebenen Änderungsgründen wird auf ein beigefügtes Informationsblatt „Wichtige Hinweise zu Ihrer Beitragsanpassung“ zu den Änderungsgründen Bezug genommen. Der Nachtrag zum Versicherungsschein enthält unter den jeweiligen en den Zusatz „Anpassungsgrund**“, sowie nach den einzelnen en die Ausführung: „Anpassungsgrund*: Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als 5 % und nicht mehr als 10 %.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD2-4 (Bl. 203 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2016 ergab sich in den en N02 des Klägers eine Erhöhung um 26,29 EUR und damit ein neuer Monatsbeitrag von 176,75 EUR, in dem Tarif N05 eine Erhöhung um 7,67 EUR und damit ein neuer Monatsbeitrag von 376,53 EUR sowie in dem Tarif N08 eine Senkung um 0,55 EUR und damit ein neuer Monatsbeitrag von 9,83 EUR. Der gesetzliche Beitragszuschlag (N03) wurde um 2,56 EUR auf 58,75 EUR erhöht. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zur Beitragsanpassung – der eine Änderung der Leistungsausgaben zugrunde lag – erteilt. Mit Schreiben aus November 2017 (in Anlage BLD2-5, Bl. 220 ff. GA) übersandte die Beklagte dem Kläger erneut einen Nachtrag zum Versicherungsschein und teilte dem Kläger mit, dass sich Änderungen zu seinem Vertrag zum 01.01.2018 ergäben; zur Erläuterung der im Nachtrag angegebenen Änderungsgründe wird auf ein beigefügtes Informationsblatt „Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung“ zu den Änderungsgründen Bezug genommen. Der Nachtrag zum Versicherungsschein enthält unter den jeweils geänderten Tarifen den Zusatz „Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung: Versicherungsleistungen“ sowie in Klammern dahinter eine Prozentangabe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD2-5 (Bl. 224 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2017 ergab sich in dem Tarif N02 des Klägers ein neuer Monatsbeitrag von 392,28 EUR und im Tarif N04 ein neuer Monatsbeitrag von 217,95 EUR. Der gesetzliche Beitragszuschlag (N03) wurde auf 64,17 EUR erhöht. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zur Beitragsanpassung – der eine Änderung der Leistungsausgaben zugrunde lag – erteilt. Mit Schreiben aus November 2019 (in Anlage BLD2-6, Bl. 239 ff. GA) übersandte die Beklagte dem Kläger erneut einen Nachtrag zum Versicherungsschein und teilte dem Kläger mit, dass sich Änderungen zu seinem Vertrag zum 01.01.2020 ergäben; zur Erläuterung der im Nachtrag angegebenen Änderungsgründe wird auf ein beigefügtes Informationsblatt „Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung“ zu den Änderungsgründen sowie auf eine Internetseite der Beklagten Bezug genommen. Zudem war ein Informationsblatt „Neue Beiträge in der Krankenversicherung“ beigefügt. Der Nachtrag zum Versicherungsschein enthält unter den jeweils geänderten Tarifen den Zusatz „Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung: Versicherungsleistungen“ sowie in Klammern dahinter eine Prozentangabe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD2-6 (Bl. 239 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2019 ergaben sich in dem Tarif N02 des Klägers eine Erhöhung von 0,22 EUR und ein neuer Monatsbeitrag von 441,51 EUR, in dem Tarif N08 eine Erhöhung von 49,23 EUR und ein neuer Monatsbeitrag von 10,05 EUR. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zur Beitragsanpassung – der eine Änderung der Leistungsausgaben zugrunde lag – erteilt. Den Anpassungen stimmten bis 2012 der Treuhänder X. H., ab 2013 der Treuhänder Dr. M. I. und ab 2018 der Treuhänder P. J. zu. Der Kläger zahlte jeweils die neuen Beiträge entsprechend der Aufstellung auf S. 5-6 der Klageschrift (Bl. 6 f. d.A.), auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2020 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der erhöhten Prämienanteile einschließlich daraus gezogener Nutzungen auf. Der Kläger hält die Mitteilung der Gründe für die einzelnen Beitragserhöhungen für unzureichend. Nach seiner Ansicht habe aus der jeweiligen Begründung hervorzugehen, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistung oder Sterbewahrscheinlichkeit) sich in welcher konkreten Höhe verändert habe, wobei auch aufzuschlüsseln sei, inwieweit die einzelnen Rechnungsgrundlagen zur Prämienänderung beigetragen haben. Insbesondere sei auch ausdrücklich anzugeben, dass sich die Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend verändert hat und dass der Versicherungsnehmer nicht individuell für die Beitragsanpassung verantwortlich sei. Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Tariferhöhungen seien, soweit die Versicherungsleistungen nicht den gesetzlichen Grenzwert überschritten haben, materiell unwirksam. Er beruft sich hierzu auf eine Unwirksamkeit der Regelung in § 8b AVB. Der Kläger beantragt zuletzt, 1) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 20,89 €, b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,98 €, c) im Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 29,40 €, d) im Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 11,51 €, e) im Tarif N08 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von -0,71 €, f) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,88 €, g) im Tarif N05 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 7,67 €, h) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,49 €, i) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 35,23 €, j) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 26,29 €, k) im Tarif N08 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von -0,55 €, l) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,56 €, m) im Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 41,20 €, n) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 5,42 €, o) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 15,75 €, p) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02)) die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 49,23 €, q) im Tarif N08 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,22 € 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.458,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; 4) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.394,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, ihre Anpassungsmitteilungen hätten den gesetzlichen Anforderungen genügt, jedenfalls seien etwaige Begründungsmängel spätestens mit Zugang der Klageerwiderung geheilt. Schließlich sei sie selbst bei Bestehen eines Anspruchs jedenfalls insoweit nicht bereichert, als dem Versicherungsnehmer dann auch überhöhte Prämienbestandteile bspw. in Altersrückstellungen, Übertragungswert, Sicherheitszuschlag etc. gutgeschrieben worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Unterlagen. Die Klage ist der Beklagten am 17.12.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist überwiegend zulässig, insbesondere bestehen grundsätzlich keine Bedenken im Hinblick auf das für die Feststellungsanträge zu 1) und 3) erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 19; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, 9 U 127/18, Rz. 29f.; Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 40). Dies gilt jedoch nicht, sofern der Kläger mit den Klaganträgen zu 1) e) und k) die Feststellung einer Prämiensenkung begehrt. Insoweit ist kein Interesse des Klägers an der Feststellung der etwaigen Unwirksamkeit einer Senkung der von ihm zu zahlenden Prämien dargetan oder ersichtlich. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Auf den Feststellungsantrag zu 1) war festzustellen, dass (nur) die im Tenor aufgeführten Beitragserhöhungen in den dort genannten Zeiträumen unwirksam waren. Nachdem die materielle Berechtigung der Erhöhungen hier – mit Ausnahme der Frage der Wirksamkeit des § 8b AVB – nicht im Streit stand, kam es insoweit lediglich darauf an, ob die formellen Voraussetzungen des § 203 VVG i.V.m. § 8b AVB für die Erhöhungen erfüllt waren und, sofern der Prämienanpassung eine Veränderung des auslösenden Faktors unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes von 10 % zugrunde lag, ob diese auf eine wirksame rechtliche Grundlage gestützt wurde. a) Die formellen Voraussetzungen des § 203 VVG i.V.m. § 8b AVB lagen bei folgenden Erhöhungen – betroffen sind insofern diejenigen Erhöhungen, die aufgrund der Anpassungsmitteilung zum 01.01.2012 erfolgt sind – nicht vor: Tarif N02 Erhöhung ab 01.01.2012 um 20,89 € Tarif N04 Erhöhung ab 01.01.2012 um 29,40 € Die insofern maßgebliche Anpassungsmitteilung aus November 2011 war nicht ordnungsgemäß. Dieser konnte ein Versicherungsnehmer bereits nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkreten Beitragserhöhungen ausgelöst hat. Die v.g. Mitteilung der Beklagten beschreibt lediglich pauschal einen fortlaufenden Anstieg der Kosten im Gesundheitswesen und für den Tarif N04, dass aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen zur Krankenhausfinanzierung eine Kostensteigerung eine Anpassung erforderlich gemacht hat – weder wird hier jedoch mitgeteilt, dass der Anpassung überhaupt eine Überprüfung gem. § 203 VVG (i.V.m § 8b AVB) zugrunde lag, noch wird die für die Beitragsänderung konkret auslösende Rechnungsgrundlage als solche benannt oder das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt. In dem Beiblatt „Wichtige Hinweise“ wird lediglich für die Rechtsgrundlage der Beitragsanpassung auf die AVB verwiesen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die hierin enthaltenen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in seinem Fall eingetreten sind. Schon wegen dieses Mangels der Mitteilungen konnten die Prämienerhöhungen zunächst keine Wirkung entfalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 31ff., insbesondere Rz. 40ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 22ff., Rz. 38ff.). Die Unwirksamkeit der Erhöhung in den Tarifen N02 und N04 führt auch zur Unwirksamkeit der Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags (N03) zum 01.01.2012 um 4,98 €, welcher sich anteilig aus dem zu zahlenden Beitrag der Krankheitskostenvollversicherung errechnet (vgl. Anlage BLD2-1, Bl. 175 GA). b) Unwirksam sind darüber hinaus die Erhöhungen in dem Tarif N02 des Klägers zum 01.01.2016, zum 01.01.2017, zum 01.01.2020 sowie der Tarife N04 und N05 zum 01.01.2013 aufgrund der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage, auf der diese Beitragsanpassungen beruhen. Bei den Beitragsanpassungen dieser Tarife lag die Veränderung bei den Versicherungsleistungen jeweils unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10%, aber über 5%. Die Beitragsanpassungsklausel in § 8 b AVB (Anlage BLD 1) ermöglicht bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5% eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Diese Klausel ist jedoch unwirksam, da sie dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers widerspricht (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456, beck-online). Dieser Unwirksamkeit steht auch das Urteil des BGH vom 22.09.2004 (IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677) nicht entgegen (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 46, beck-online, dessen Ausführungen sich die Kammer zu eigen macht). Gemäß Abs. 2 der Klausel kann nach deren Wortlaut abweichend von den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. So lautet die Regelung in Absatz 2 des § 8b AVB: „Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“ Diese Formulierung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahingehend verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es eine Prämienanpassung erfolgen soll (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 45, beck-online). Dem Versicherer wird damit entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Die Unwirksamkeit der Klausel in § 8 b Abs. 2 AVB führt auch zur Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 1 AVB. Dieser enthält die Formulierung: „[…] Bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. […]“ Hiernach könnte bei Unwirksamkeit des Absatzes 1 eine Beitragsanpassung bereits dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Dies entgegen der gesetzlichen Regelung selbst dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 stehen in einem untrennbaren Zusammenhang dergestalt, dass im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8 b Abs. 2 AVB wegen Unwirksamkeit die in Abs. 1 enthaltene Regelung nicht alleine fortbestehen könnte, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung zu verstoßen (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 47, beck-online). Aus der Unwirksamkeit der v.g. Erhöhungen folgt auch die Unwirksamkeit der Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags (N03) zum 01.01.2013 um 1,88 €, zum 01.01.2016 um 3,49 € und zum 01.01.2017 um 2,56 €. c) Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen war für die Erhöhung zum 01.01.2012 und 01.01.2013 im Tarif N04 jedoch lediglich bis zum 31.12.2017 festzustellen. Die wirksame Beitragserhöhung zum 01.01.2018 (dazu nachfolgend unter d) im Tarif N04 führte zu einer vollständigen Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum, bei der es ohne Bedeutung ist, ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war (BGH Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 54ff.). Gleiches gilt für die zunächst unwirksamen Erhöhungen im Tarif N02 zum 01.01.2012 aufgrund formeller Fehlerhaftigkeit sowie zum 01.01.2016 und 01.01.2017 aufgrund der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage. Zum 01.01.2018 fand im Tarif N02 eine wirksame Neufestsetzung statt, für die aufgrund der Überschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes von 10 % die Unwirksamkeit des § 8b AVB keine Auswirkungen hatte. Durch diese wirksame Neufestsetzung wurde auch die Unwirksamkeit der Erhöhung des Beitragszuschlags um 3,49 € aus der Anpassung zum 01.01.2016 sowie um 2,56 € aus der Anpassung zum 01.01.2017 geheilt. Ebenfalls zum 01.01.2018 ist Heilung für die Erhöhung des Beitragszuschlages um 4,98 € aus der Anpassung zum 01.01.2012 eingetreten, da jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sämtliche Tariferhöhungen, aus denen sich dieser errechnet, wirksam waren. Für die Erhöhungen zum 01.01.2013 im Tarif N05 und zum 01.01.2020 im Tarif N02 ist demgegenüber, soweit diese sich aus den genannten Gründen als unwirksam dargestellt hat, keine Heilung ersichtlich, da diese anschließend nicht erneut angepasst wurden. Da diese Tariferhöhungen aufgrund Unwirksamkeit der ihnen zugrundeliegenden Rechtsgrundlage unwirksam waren, kommt eine Heilung durch Nachholung einer (hier ohnehin in der Anpassungsmitteilung nicht fehlenden) Begründung durch die Klageerwiderung ebenso wenig in Betracht. Entsprechend konnte auch die Unwirksamkeit der Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags um 1,88 € zum 01.01.2013 nicht geheilt werden. d) Die weiteren Beitragsanpassungen waren wirksam. Die mit Wirkung zum 01.01.2013, 01.01.2018 und 01.01.2020 erfolgten Beitragsanpassungen erfüllten die formellen Voraussetzungen der §§ 203 VVG, 8b AVB, insbesondere genügten die jeweiligen Nachträge zum Versicherungsschein den gesetzlichen Anforderungen. In dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 01.01.2013 wurde durch den jeweils enthaltenen Zusatz „*Anpassungsgrund“ bzw. „**Anpassungsgrund“ und den darauf folgenden Ausführungen zur Abweichung bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5 % bzw. mehr als 10 % unmissverständlich deutlich, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Dies insbesondere in Kombination mit den in dem beigefügten Anschreiben bzw. Informationsblatt enthaltenen Hinweisen auf die Rechtsgrundlage der Anpassung und den Informationen zur Durchführung der Überprüfung. Gleiches gilt letztlich umso mehr für die Anpassungen ab dem 01.01.2018, in denen die Beklagte ausdrücklich die Versicherungsleistungen als auslösenden Faktor für die Beitragsanpassung sowie sogar dessen Veränderung in Prozent mitteilte. Da vorliegend – mit Ausnahme der v.g. Erhöhung zum 01.01.2020 im Tarif N02 – keine Abweichung von 5 % < x < 10% als Anpassungsschwelle vorliegt, kam es auf die Frage der Wirksamkeit der Klausel § 8b AVB nicht an. 2. Der Zahlungsantrag zu 2) ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. a) Dem Kläger steht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i.H.v. 1.874,79 € zu. Dieser ergibt sich aus der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in dem Tarif N02 des Klägers zum 01.01.2012 in Höhe von 20,89 € und der damit verbundenen Erhöhung des Beitragszuschlages um 4,98 €, zum 01.01.2016 in Höhe von 35,23 € (zzgl. 3,49 € N03), zum 01.01.2017 in Höhe von 26,29 € (zzgl. 2,56 € N03) und 01.01.2020 in Höhe von 49,23 € sowie den unwirksamen Erhöhungen zum 01.01.2013 in den Tarifen N04 und N05 (zzgl. 1,88 € N03). Soweit der Kläger nach dem 01.01.2017 auf diese Anpassungen Zahlungen geleistet hat, sind diese aus den oben genannten Gründen ohne Rechtsgrund erfolgt. b) Darüber hinaus hat Kläger gegen die Beklagte keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i.H.v. der weiteren begehrten 11.584,08 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. aa) Soweit der Kläger auf die weiteren streitgegenständlichen Prämienerhöhungen ab Beginn des Jahres 2017 noch Beiträge gezahlt hat, erfolgten diese Zahlungen aus den o.g. Gründen mit Rechtsgrund. bb) Soweit sich demgegenüber Zahlungen auf einzelne Beitragserhöhungen in den Jahren bis einschließlich 2016 aus den o.g. Gründen mangels wirksamer Erhöhung tatsächlich als rechtsgrundlos darstellen, sind aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede Bereicherungsansprüche jedenfalls gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lag mit Erhalt des insoweit relevanten Anpassungsschreibens aus November 2011 vor. Denn der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ. Dies ist insbesondere der Fall, wenn – wie hier – in der Mitteilung nicht einmal die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit), die für die Prämienanpassung verantwortlich war, angegeben wurde (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 153ff.). Gleiches gilt im Tarif N02 für die Anpassung zum 01.01.2016, welche sich aufgrund einer Unwirksamkeit des § 8b AVB als rechtsgrundlos erwiesen hat. Die Regelung des § 8b AVB lag dem Kläger im Zeitpunkt des Mitteilungsschreibens aus November 2012 vor, sodass er jedenfalls grob fahrlässig die Kenntnis der Unwirksamkeit nicht erlangt hat. Die Verjährungsfrist der mit den jeweiligen monatlichen Zahlungen in den Jahren bis einschließlich 2016 entstandenen Rückzahlungsansprüche, hinsichtlich derer der Kläger jedenfalls aufgrund des vorangegangenen Erhalts der v.g. Anpassungsschreiben wenigstens grob fahrlässig in Unkenntnis war, begann damit spätestens mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen und war mit Schuss des Jahres 2019 abgelaufen, so dass die erst 2020 erfolgte Klageerhebung nicht mehr zu einer Hemmung führen konnte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle bzw. ihm eine Klageerhebung wegen einer unklaren Rechtslage unzumutbar gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 162ff.). c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB i.V.m §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 BGB analog. 3. Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Diesen kann der Kläger jedoch nur für Nutzungen, die in unverjährter Zeit gezogen wurden, geltend machen. Ein Anspruch auf Verzinsung der geschuldeten Nutzungen besteht jedoch nicht (BGH Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 59). Ferner ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, Rz. 35). 4. Ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Dieser ergibt sich nicht aus §§ 280, 286 BGB, da schon nicht dargetan ist, dass sich die Beklagte bei Mandatierung in Verzug befunden hat. Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 21.09.2020 mit der darin enthaltenen Fristsetzung erfolgte bereits in anwaltlicher Vertretung. Auch ist nicht dargelegt, ob und welche vorgerichtlichen Tätigkeiten in der weiteren Folge angefallen sind, sodass auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht dargelegt ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: bis 25.000 € Antrag 1: bis 22.03.2021: 10.740,24 €, danach 10.793,16 € Antrag 2: 13.458,87 € Anträge 3+4: unberücksichtigt, vgl. OLG Köln, 9 U 127/18, Rz. 146ff.