Beschluss
60 KLs 2/21
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB kann auch ohne Verfolgung oder Verurteilung der Betroffenen die Einziehung eines sichergestellten Gegenstands angeordnet werden.
• Zur Überzeugung der herrührt ein sichergestellter Geldbetrag aus einer rechtswidrigen Tat, wenn ein grobes Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften besteht und die Umstände der Auffindung sowie sonstige Ermittlungsergebnisse eine deliktische Herkunft nahelegen.
• Die Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist verhältnismäßig und geboten, wenn keine Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine unangemessene Belastung des Betroffenen begründen.
Entscheidungsgründe
Einziehung von Bargeld wegen deliktischer Herkunft nach §76a Abs.4 StGB • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB kann auch ohne Verfolgung oder Verurteilung der Betroffenen die Einziehung eines sichergestellten Gegenstands angeordnet werden. • Zur Überzeugung der herrührt ein sichergestellter Geldbetrag aus einer rechtswidrigen Tat, wenn ein grobes Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften besteht und die Umstände der Auffindung sowie sonstige Ermittlungsergebnisse eine deliktische Herkunft nahelegen. • Die Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist verhältnismäßig und geboten, wenn keine Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine unangemessene Belastung des Betroffenen begründen. Bei grenzpolizeilicher Kontrolle eines Taxis am 27.06.2019 wurde bei dem Betroffenen eine Papiertüte mit 59.300,00 Euro Bargeld aufgefunden und sichergestellt. Der Betroffene gab an, das Geld stamme von Familienangehörigen und diene dem Erwerb eines Fahrzeugs in den Niederlanden; Belege legte er nicht vor. Kurz darauf wurde der Betroffene am 03.07.2019 mit 30.500 g Haschisch festgenommen; in einem Strafverfahren wurde er wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Ermittlungen ergaben weitere Indizien wie die auffällige Stückelung des Bargelds, Kontoauflösungen und mangelnde rechtmäßige Einkünfte des Betroffenen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zu den Vorgängen vom 27.06.2019 ein und beantragte im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung des sichergestellten Bargelds nach §76a Abs.4 StGB. • Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben: Landgericht als große Strafkammer ist sachlich und örtlich zuständig (§436 StPO i.V.m. §74 GVG). Das subjektive Verfahren wurde eingestellt (§170 Abs.2 StPO), sodass das objektive selbständige Einziehungsverfahren nach §§435 ff. StPO zulässig ist. • Anwendbarkeit des §76a Abs.4 StGB: Die Vorschrift erlaubt die Einziehung von Gegenständen, die nach Überzeugung des Gerichts aus einer rechtswidrigen Tat stammen, auch wenn der Betroffene nicht verfolgt oder verurteilt wurde. Die Norm ist verfassungskonform auslegbar und mit Art.14 GG vereinbar; das Ermessen ist grundsätzlich zugunsten der Einziehung auszuüben. • Begründetheit: Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung bestand Verdacht einer Katalogstraftat (Geldwäsche/Betäubungsmittel), weshalb ein Clearingverfahren eingeleitet und später Beschlagnahme angeordnet wurde. • Überzeugungsbildung nach §437 StPO: Es besteht ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Bargelds (59.300,00 Euro) und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, der seit 2012 überwiegend ohne Erwerbstätigkeit ist. Kontenlage zeigt sporadische Bareinzahlungen, keine regelmäßigen Einkünfte; Tagesendsalden niedrig bis negativ. • Zusätzliche Umstände stützen deliktische Herkunft: Auffindesituation an der Grenze, fehlende Belege für Kaufabsicht, szenetypische Stückelung der Geldscheine, Verbindung zur Adresse in den Niederlanden mit bekanntem Betäubungsmittelbezug sowie die kurz darauf begangene und verurteilte Einfuhr von Betäubungsmitteln. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Kammer übte ihr Ermessen zugunsten der Einziehung aus; es wurden keine Gründe vorgetragen, die eine unangemessene Belastung des Betroffenen begründen könnten. Verfassungsrechtliche Bedenken sind bei Anwendung des dargelegten Beweismaßstabs nicht durchgreifend. • Kostenentscheidung: Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens (§465 Abs.1 StPO). Die Kammer ordnete die Einziehung des bei dem Betroffenen am 27.06.2019 sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 59.300,00 Euro gemäß §76a Abs.4 StGB an. Die Einziehung beruht darauf, dass nach Gesamtwürdigung ein grobes Missverhältnis zwischen dem Geldbetrag und den rechtmäßigen Einkünften sowie die Umstände der Auffindung und die weiteren Ermittlungsergebnisse eine deliktische Herkunft des Geldes zur Überzeugung des Gerichts nahelegen. Eine vom Betroffenen vorgetragene, konkret nachgewiesene legale Herkunft wurde nicht substantiiert dargelegt. Daher ist die Maßnahme verhältnismäßig und war unter Abwägung des Ermessens geboten; außerdem wurden dem Betroffenen die Verfahrenskosten auferlegt.