Die Angeklagte O. und der Angeklagte K. I. sind der Verabredung zum Mord in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, mit erpresserischem Menschenraub, mit Geiselnahme, mit besonders schwerem Raub, mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchtem Computerbetrug und mit Computerbetrug schuldig. Der Angeklagte C. I. ist der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig. Die Angeklagte O. wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte K. I. wird zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Angeklagte C. I. wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagten O. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihr vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Dem Angeklagten K. I. darf die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen. Die in der Wohnung des Angeklagten K. I. sichergestellte Schreckschusspistole Walther P 22 nebst in dem Magazin befindlicher Munition, die bei den Angeklagten O. und K. I. sichergestellten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.000 Euro und der PKW Opel Astra (FIN: 000000) werden eingezogen. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten im Umfang ihrer Verurteilung. Sie tragen die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. - A. O.: §§ 211 Abs.1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var.1, 239 a Abs.1, 239 b Abs.1, 249 Abs.1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 263 a Abs. 1 Var. 3, 315 b Abs.1 Nr.3, Abs.2, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) und b), 316 a Abs.1, 25 Abs. 2, 22, 23, 30 Abs. 2, 52, 69, 69 a, 73 Abs.1, 74 StGB - - K. I.: §§ 211 Abs.1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var.1, 239 a Abs.1, 239 b Abs.1, 249 Abs.1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 263 a Abs. 1 Var. 3, 315 b Abs.1 Nr.3, Abs.2, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) und b), 316 a Abs.1, 25 Abs. 2, 22, 23, 30 Abs. 2, 52, 69 a, 73 Abs.1, 74 StGB - - C. I.: §§ 211 Abs.1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, Gr. 2 Var. 1, 30 Abs. 1 Alt. 1 StGB - Gründe - abgekürzt hinsichtlich des Teilfreispruchs gem. § 267 Abs. 5 StPO - I. 1) Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24 Jahre alte Angeklagte A. O. wurde am 00.00.0000 in C. geboren. Die Angeklagte kam bereits im Alter von sechs Monaten nach einer mehrwöchigen Behandlung im Krankenhaus in eine Bereitschaftspflegefamilie, nachdem ein Missbrauchsverdacht durch den Partner ihrer Mutter, welche zudem positiv auf HIV getestet worden war, im Raum stand. Ein bei der Angeklagten durchgeführter HIV Test erbrachte ein negatives Ergebnis. Die Angeklagte hat noch einen älteren Halbbruder und zwei jüngere Halbschwestern, die jedoch alle nicht bei der leiblichen Mutter lebten. Sie selbst hat sporadisch Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter. Von der ersten Pflegefamilie aus wurde die Angeklagte im Alter von acht Monaten von der Familie O. aufgenommen, wo sie ihre Kindheit und Jugend durchgehend verbrachte, wobei sie nicht adoptiert wurde, sondern immer Pflegekind blieb. Ihre Pflegeeltern waren als Schulleiter und Gymnasiallehrerin tätig. Als die Angeklagte drei Jahre alt war, nahm die Familie ein weiteres Kind, den Adoptiv-Stiefbruder der Angeklagten bei sich auf. Zeitweise lebte die Familie gemeinsam auf Sylt und in Berlin. Nach der Trennung der Pflegeeltern zog die Angeklagte mit ihrer Pflegemutter nach C. und besuchte dort das A.-A.-Gymnasium. Bei der Angeklagten wurde ADHS diagnostiziert und sie erhielt Ritalin, welches sie jedoch absetzte. Nachdem sie aufgrund schulischer Probleme auf die Gesamtschule gewechselt hatte, erlebte sie Mobbing, fand jedoch eine Freundin, die zu ihr hielt. Im Jahre 2017 verließ sie die Schule mit dem Abgangszeugnis der 10. Klasse und besuchte anschließend die Oberstufe von der 11. bis zur 13. Klasse. Im Jahre 2017 bestand sie die Abiturprüfung nicht und erreichte daher das Fachabitur. Es schloss sich ein einjähriges Praktikum in einem Sanitätshaus an, welches die Angeklagte jedoch abbrach. Sie arbeitete in der Folge bei dem Möbelhaus P., wo sie noch während der Probezeit wegen Differenzen mit einer Arbeitskollegin gekündigt wurde. Danach nahm sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau bei der Firma T. auf, wurde jedoch aufgrund von Differenzen mit ihrem Vorgesetzten gekündigt. Schließlich begann sie eine Ausbildung in einem Altenpflegeheim, verlor allerdings auch diese Stelle wieder frühzeitig aufgrund von Problemen mit Vorgesetzten in Bezug auf Krankenfehlzeiten. Zuletzt arbeitete die Angeklagte in dem Karnevalsgeschäft i. und verdiente dort monatlich 1300 Euro netto, während der Pandemie in Kurzarbeit noch 1100 bis 1200 Euro netto. Die Angeklagte führte in der Vergangenheit eine Beziehung mit C. R., von dem sie ungeplant schwanger wurde, das Kind jedoch im Jahre 2018, im Rahmen der Kennlernphase mit dem Mitangeklagten C. I., abtrieb. Bereits zuvor hatte die Angeklagte eine ungewollte Schwangerschaft erlebt, wobei nicht sicher war, wer der Vater des ungeborenen Kindes war. Es kam auch hier zu einer Abtreibung, wobei die Angeklagte in beiden Fällen durchaus mit dem Gedanken gespielt hatte, das Kind zu bekommen, sich letztlich aber auch nach Rücksprache mit ihrer Pflegemutter, die ihre Bedenken äußerte, dagegen entschied. Die Angeklagte nahm im Frühjahr 2018 eine Beziehung zu dem Mitangeklagten C. I. auf, den sie Ende 2017 über C. R. kennengelernt hatte. Zuletzt wohnte sie mit ihm gemeinsam in einer Mietwohnung in der O. Str. X, wobei sie ihr Gehalt nahezu komplett dem Mitangeklagten überwies, von dessen Konto dann alle Rechnungen und sonstigen Ausgaben des Paares bezahlt wurden. Hinsichtlich des Verlaufs und der Details der Beziehung wird auf die Feststellungen zu Ziffer II. verwiesen. Im Rahmen der Inhaftierung hat die Angeklagte per Brief gegenüber dem Mitangeklagten die Trennung ausgesprochen und das Ende 2020 eingegangene Verlöbnis aufgelöst. In somatischer Hinsicht hat die Angeklagte in der Vergangenheit einen Reitunfall erlitten, der Rückenprobleme bereitete, jedoch folgenlos abklang. Zudem musste sie sich einer Knieoperation unterziehen, seit welcher das Knie nicht mehr so belastbar ist wie das andere, im Übrigen jedoch keine Folgen verblieben sind. Eine im Jahre 2020 nach einem unter Ziffer II. dargestellten Sprung aus dem Dachgeschoss erlittene Bänderüberdehnung im rechten Sprunggelenk heilt derzeit aus. Von sonstigen schwerwiegenden Erkrankungen oder Unfällen ist die Angeklagte verschont geblieben. In psychologischer Behandlung war die Angeklagte wegen des bereits zuvor erwähnten bei ihr diagnostizierten ADHS. Es fanden jugendpsychologische Gespräche statt, im Anschluss daran begann sie eine Therapie, brach diese jedoch ab, da sie zu der Therapeutin keinen Zugang fand. Im Erwachsenenalter fand keine weitere psychologische Behandlung statt. Im Rahmen der Inhaftierung erhielt die Angeklagte wegen starker Schlafprobleme erstmals im Mai 2021 und auch anschließend Doxepin. In der Zeit rund um die erste Schwangerschaft, einer schwierigen Lebensphase, im Rahmen derer die Angeklagte auch öfters von zuhause fernblieb, konsumierte die Angeklagte Ecstasy und Marihuana. Marihuana vertrug sie hierbei schlecht und stellte den Konsum schnell wieder ein, den Ecstasykonsum stellte sie ein, als sie den Mitangeklagten C. I. kennenlernte, der eine ablehnende Haltung gegenüber Drogen hatte. Alkohol trank die Angeklagte vor ihrer Inhaftierung anlass- und stimmungsbezogen, dann in der Regel ein oder zwei Gläser Wein oder Bier. Die Angeklagte ist seit dem 23.12.2015 Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM. Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Sie wurde am 10.02.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 11.02.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom selben Tag (Az. 622 Gs 241/21) in Untersuchungshaft. Im Rahmen der ersten – ausgesetzten – Hauptverhandlung erlitt die Angeklagte in dem Vorführbereich des Landgerichts einen Ohnmachtsanfall, der zu einer Einweisung in das Uniklinikum C. und dortiger medizinischer Überprüfung führte. Eine sichere Diagnose konnte dort jedoch nicht gestellt werden, die Angeklagte selbst geht als Grund von einer Panikattacke und einer Reaktion auf das zu diesem Zeitpunkt wieder neu eingenommene Doxepin aus. Seitdem hat sie keine weiten Beschwerden. 2) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31 Jahre alte Angeklagte C. I. wurde am 00.00.0000 in C. geboren. Seine Mutter ist gelernte Bäckereifachverkäuferin und arbeitet als Reinigungskraft. Der Vater des Angeklagten war Garten- und Landschaftsbauer, erlitt jedoch einen Herzinfarkt, als der Angeklagte noch ein Kleinkind war und war seitdem Frührentner. Nach weiteren Herzinfarkten und Bypass-Operationen wurde er von dem Angeklagten und dessen Mutter gepflegt und verstarb nach über 20-jähriger Pflegebedürftigkeit am 00.00.2017. Die Mutter des Angeklagten ist mittlerweile in zweiter Ehe verheiratet. Der Angeklagte hat zwei Brüder, den Mitangeklagten K. I. und einen acht Jahre älteren Bruder namens R., der am 00.00.2016 infolge einer Überdosis Rauschgift verstarb. Der Angeklagte besuchte in C. die U.-U.-Realschule, die er nach der zehnten Klasse mit einem Hauptschulabschluss verließ. Anschließend erlangte er auf der Volkshochschule Sankt LL. den Realschulabschluss mit Qualifikation. Es schloss sich eine Ausbildung zum Fachlageristen bei der Firma P. im ersten Lehrjahr und bei der Firma E. in Sr. im zweiten Lehrjahr an, die der Angeklagte jedoch wegen gesundheitlicher Probleme abbrach und anschließend deswegen nicht als Fachkraft, jedoch für circa drei bis fünf Jahre als Lagerist für verschiedene Firmen arbeitete. Die Arbeit fiel ihm jedoch aufgrund Problemen mit den Knien und der Schulter schwer. Er wechselte daraufhin in den Krankenfahrdienst und erlangte dort den Personenbeförderungsschein. Zuerst arbeitete er bei einer anderen Firma und war anschließend ab Frühjahr 2020 bei der Firma E. beschäftigt, wo er monatlich zwischen 1200 und 1500 Euro netto verdiente. Schulden hat der Angeklagte nicht. Seit dem Jahr 2018 lebte der Angeklagte gemeinsam mit der Mitangeklagten O. in der O. Straße 11 zur Miete, wobei die Warmmiete 525 Euro betrug. Die Wohnung hatte er zuvor mit seinen Eltern bewohnt, nach dem Tod seines Vaters und einer Zeit, in der sie die Wohnung zusammen mit dem Angeklagten und der Mitangeklagten O. bewohnt hatte, zog seine Mutter in eine andere Wohnung im selben Haus. Zu dem Verlauf der Beziehung zu der Mitangeklagten O. wird ebenso wie hinsichtlich der Beziehung des Angeklagten zu der Nebenklägerin Eu. auf die Feststellungen zu Ziffer II. verwiesen. Der Angeklagte leidet seit seinem 15. Lebensjahr unter Panikattacken, die sich insbesondere durch von ihm empfundene Platzangst, Herzrasen und Schmerzen in der Brust bis hin zu dem Gefühl, eine Herzattacke zu erleiden, äußern und auch zu einer hyperventilierenden Atmung führen können. Große Auslöser braucht es hierzu nicht, zum Beispiel reichte in der Vergangenheit eine Trennung, um Panikattacken bei dem Angeklagten auszulösen. Wegen dieser Panikattacken war der Angeklagte mehrfach, insbesondere bei Rückschlägen, in ärztlicher Behandlung. Nach dem Tod seines Vaters begab er sich Ende 2017 für einige Wochen in die Tagesklinik des PL.-Krankenhauses und erhielt dort das Medikament Mirtazapin, das er jedoch nicht gut vertrug und sich wie ein „Zombie“ fühlte. Ende Juli 2020 erkrankte der Angeklagte arbeitsunfähig, nach seinen Angaben aufgrund eines Burn-Out-Syndroms. Er bezog in dieser Zeit Krankengeld. Ende 2020 begab er sich bei Dr. R. in psychiatrische Behandlung wegen seiner psychischen Probleme, wobei der Arzt bei ihm nach eigenen Angaben des Angeklagten eine mittelgradige Depression diagnostizierte und ihm zur Behandlung Citalopram verschrieb. Auf Anraten seiner Ärzte hin kündigte er schließlich aufgrund psychischer Probleme das mit der Firma E. bestehende Arbeitsverhältnis zum 15.01.2021. Wegen des Ruhestandes seines behandelnden Arztes Dr. R. hätte in einer neuen Praxis nach einem erfolgten Kurztermin ein weiterer Behandlungstermin im März 2021 – mithin nach der Festnahme des Angeklagten, die bei ihm ebenfalls eine Panikattacke auslöste – bevorgestanden. Die Einnahme der ihm verordneten Medikamente setzt der Angeklagte auch in der JVA fort. In somatischer Hinsicht leidet der Angeklagte unter Arthrose im rechten Knie und hierdurch bedingten Schmerzen sowie Rückenschmerzen. Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt Alkohol nur anlassbezogen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde zunächst am 10.02.2021 vorläufig festgenommen und am selben Tag wieder entlassen. Nach erneuter vorläufiger Festnahme am 19.02.2021 befindet sich der Angeklagte seit dem 20.02.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom selben Tag (Az. 630 AR 59/21) in Untersuchungshaft. 3) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38 Jahre Angeklagte K. I. wurde am 00.00.0000 in C. geboren. Er wuchs gemeinsam mit dem Mitangeklagten C. I. und dem zwischenzeitlich verstorbenen Bruder R. im elterlichen Haushalt, über den bereits unter Ziffer 2) berichtet wurde, auf. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder, Ende 2020 nahm er eine partnerschaftliche Beziehung mit der Zeugin L. auf. Der Angeklagte hat die Hauptschule mit qualifiziertem Hauptschulabschluss beendet und sodann eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker begonnen, diese jedoch infolge einer Schließung des Ausbildungsbetriebs nicht abgeschlossen. Eine andere Ausbildung hat der Angeklagte nicht aufgenommen. Er arbeitete jedenfalls im Jahre 2017 als Möbelmonteur und bezog hierbei ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700 Euro. Zuletzt war er nicht berufstätig, sondern half gelegentlich Freunden beim Umzug oder ähnlichem. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von mehreren tausend Euro unbekannter Genese. Der Angeklagte hat in seinem 18. Lebensjahr mit dem Konsum von Amphetamin begonnen. Er hat diesbezüglich in der Zeit von Oktober 2015 bis April 2016 eine Therapie absolviert. Über anschließenden Konsum von Alkohol oder Drogen ist – mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Feststellungen des Amtsgerichts C. vom 07.02.2018 – nichts bekannt geworden. Ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle des Angeklagten sind ebenfalls nicht bekannt geworden. Der Angeklagte verfügt über keine Fahrerlaubnis und keine waffenrechtliche Erlaubnisse. Der Angeklagte ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Das Amtsgericht Aachen - 37 Ls 106/00 JUG - stellte am 05.02.2001 ein Verfahren wegen Hehlerei gemäß § 47 JGG ein. Dem Angeklagten wurde die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt. b) Die Staatsanwaltschaft Aachen - 20 Js 1099/01 - sah wegen Erschleichen von Leistungen am 24.05.2001 von der Verfolgung nach § 45 Abs.1 JGG ab. c) Am 22.08.2001 erteilte das Amtsgericht Aachen- 57 Ds 191/01 JUG - dem Angeklagten wegen Diebstahls eine richterliche Weisung, verwarnte ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 30.08.2001. d) Der Angeklagte wurde am 10.04.2002 durch das Amtsgericht Aachen - 37 Ls 31/02 HW - wegen Diebstahls in 21 Fällen, hiervon in 4 Fällen versucht, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und ferner Leistungserschleichung in 2 Fällen unter Einbeziehung einer nicht zentralregisterpflichtigen Entscheidung zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 10.04.2002. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 19.09.2006 erlassen. e) Am 09.02.2006 wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht Aachen - 52 Ds 289/05 - wegen schweren Diebstahls sowie Unterschlagung in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil ist seit dem 17.08.2006 rechtskräftig. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung jedoch widerrufen. Nach Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung wurde auch diese Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 01.11.2011 erledigt. f) Am 07.02.2011 wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht Aachen - 451 Cs 144/11 - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 01.03.2011 rechtskräftig. g) Am 10.03.2011 wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht Wetzlar - 2 Js 52027/11 42 Cs - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 31.03.2011 rechtskräftig. Am 27.06.2011 bildete das Amtsgericht Wetzlar mit dieser und der Geldstrafe aus der Entscheidung vom 07.02.2011 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19.07.2011. h) Am 06.04.2011 wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht Aachen - 451 Cs 334/11 - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 03.05.2011 rechtskräftig. i) Am 15.09.2011 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Aachen - 451 Ds 453/11 - wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, versuchten Diebstahls in 2 Fällen, Urkundenfälschung in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz, Hehlerei sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 04.11.2011. In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: „ In der Zeit zwischen dem 24.03.2011 und dem 25.03.2011 begab sich der Angeklagte zu einer Werkstatthalle auf der Lstraße in C.. In der Absicht, stehlenswerte Gegenstände von nicht unerheblichem Wert zu entwenden, montierte der Angeklagte ein Blech, welches an einem Rolltorfenster angebracht war, ab um sich so Zutritt zu der Halle zu verschaffen. Ohne die Halle zu betreten stellte der Angeklagte fest, dass sich in dem Objekt keine lohnenswerten Gegenstände befanden und gab somit sein Vorhaben auf. In der Zeit zwischen dem 05.05.2011, 18.00 Uhr und dem 06.05.2011, 3.00 Uhr überwand der Angeklagte ein kleines Tor des Firmengeländes der Firma AV., O.straße 33 in C. und gelangte so auf das Gelände. Er entwendete von dem dort befindlichen Pkw Audi der Firma R die amtlichen Kennzeichen OO-OO-OO. Sodann brachte der Angeklagte diese Kennzeichen an einem nicht zugelassenen Pkw Polo (FIN: 0000), um bei der folgenden Teilnahme am Straßenverkehr in C. bis zum 06.05.2011 gegen 3.00 Uhr den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken. Das Kennzeichen wurde an die Firma zurückgegeben, nachdem der Angeklagte von der Polizei angehalten worden ist. Das Fahrzeug befindet sich nicht mehr im Besitz des Angeklagten. Am 02. und am 03.04.2011 kaufte der Angeklagte in C. am E,.strasse von einem nicht näher identifizierten Dealer unterschiedliche Mengen von Amphetamin zum Eigenkonsum an. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Mengen: Am 02.04.2011 kaufte er ca. 4,2 Gramm Amphetamin für 20,00 €. Am 03.04.2011 kaufte er 3 Schnellverschlusstütchen mit insgesamt ca. 5,2 Gramm Amphetamin zum Preis von 30,00 €. Am 23.04.2011 fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw BMW gemeinsam mit dem M.E. u.a. durch Fg.. Die roten Kennzeichen OO-000000 waren für das Fahrzeug nicht ausgegeben, sondern dem Eigentümer im Vorfeld abhandengekommen. Der Angeklagte verwendete die Kennzeichen, um damit den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken. Am 23.04.2011 kletterte der Angeklagte auf ein Flachdach einer Lagerhalle des Gartenbaubetriebes in der H.straße 0 in S., um durch eine unverschlossene Dachluke in die Halle einzusteigen und hieraus stehlenswerte Gegenstände von nicht unerheblichem Wert zu entwenden. Noch bevor er in die Halle einsteigen konnte, musste der Angeklagte sein Vorhaben aufgeben, da er von dem Zeugen A.-E. M. entdeckt und angesprochen wurde. Am 25.04.2011 gegen 6.10 Uhr verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu den Geschäftsräumen des Büros der R. Versicherungen im Erdgeschoss des Hauses D. straße 000a in C., nachdem er ein Bürofenster zum Hinterhof aufgehebelt hatte. Der Angeklagte wollte aus den Räumlichkeiten stehlenswerte Gegenstände von nicht unerheblichem Wert entwenden. Auch dieses Vorhaben musste er aufgeben, da Anwohner auf den Vorfall aufmerksam wurden und die Polizei herbeiriefen. Am Morgen desselben Tages entwendete der Angeklagte aus dem Keller des Hauses E.straße 44 in C. ein Polo-Shirt des Geschädigten L.U. , nachdem er durch ein Kellerfenster eingestiegen war. Am 03.04.2011 hebelte der Angeklagte die Schiebetür des Ladenlokals in der J. Straße 00 in S. auf. Der Angeklagte versuchte, in die Räumlichkeiten einzudringen, um dort stehlenswerte Gegenstände von nicht unerheblichem Wert aufzufinden und zu entwenden. Da die Bewegungs- und Glasbruchmelder ausgelöst wurden, musste der Angeklagte von seinem Vorhaben Abstand nehmen. Im Zeitraum zwischen dem 04.03.2011 und dem 31.03.2011 verschaffte sich der Angeklagte die roten Kennzeichen -- 0000 und -- - 0000 von einer bislang unbekannten Person, wobei er wusste, dass die Kennzeichen gestohlen waren. Diese wollte er für eigene Zwecke verwenden. Am 31.03.2011 gegen 18.30 Uhr und am 01.04.2011 gegen 15.15 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Fahrzeug der Marke BMW, welches nicht zugelassen war, auf dem jedoch die ungültigen roten Kennzeichen -- -0000 montiert waren, u.a. die L.straße in S. sowie die Straße U.straße in C.. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestand. Das Anbringen der roten Kennzeichen geschah in der Absicht, den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung hervorzurufen.“ j) Am 25.07.2013 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Aachen - 451 Cs 564/13 - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 11.03.2014 verhängt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 12.09.2013. Den Feststellungen zufolge befuhr er am 18.05.2013 gegen 3.50 Uhr mit einem Personenkraftwagen unter anderem die F. Straße. Zum Führen des Kraftfahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Infolge Unachtsamkeit verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von 351,19 Euro entstand. Obwohl er den Unfall bemerkte, entfernte er sich zu Fuß von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. k) Am 10.01.2014, rechtskräftig seit diesem Tage, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Aachen - 451 Ds 585/13 - wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahrens ohne Versicherungsschutz in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 09.02.2015 verhängt. Das Gericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: „ Fall 1 Am 30.05.2013 gegen 18:55 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem Pkw Fiat Punto unter anderem die S. Straße in C. in Richtung B. Straße, obwohl er - wie ihm bekannt war - nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war. An dem PKW hatte er zuvor rote Kennzeichen, welche er im Internet erworben hatte, angebracht. Auf diese Kennzeichen hatte er ein Siegel der Städteregion C. geklebt, um den Anschein zu erwecken, dass dieses Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen war. Fall 2 Am 20.06.2013 befuhr der Angeklagte mit einem Fahrzeug der Marke Renault Megane die J. Straße in C., obwohl ihm wiederum bewusst war, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war. Erneut hatte er, um den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zulassung zu erwecken, rote Kennzeichen einem Fahrzeug angebracht, auf welche er Siegel der Städteregion C. geklebt hatte. Fall 3 In der Nacht vom 22.08.2013 auf den 23.08.2013 verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu den Räumlichkeiten der Firma O GmbH in der H.straße 00-00 in C., indem er über eine Rettungsleiter auf das Hallendach kletterte und anschließend durch ein geöffnetes Toilettenfenster in die Geschäftsräume stieg. Dort nahm er aus einem Schrank verschiedene elektronische Geräte, ein Mobiltelefon sowie einer Geldstrafe hätte und steckte diese reine Sporttasche, um sie anschließend mitzunehmen. Da er jedoch die zwischenzeitlich eingetroffene Polizei bemerkte, ließ er die Sporttasche stehen, kletterte durch die Teeküche auf eine Zwischendecke und versteckte sich unter einem Giebeldach. Dort wurde er am 23.08.2013 gegen 09:00 Uhr durch den Zeugen KHK E. im Rahmen der Tatortaufnahme entdeckt. Fall 4 In der Nacht vom 15.09.2013 auf den 16.09.2013 verschaffte der Angeklagte sich Zutritt zu dem Gebäude der Firma T in der O.straße in C., indem er an der Gebäuderückseite ein Fenster aufhebende und dann durch das geöffnete Fenster den Büroraum betraf. Dort entwendete er 4 Notebooks im Gesamtwert von 1.683,14 €. Anschließend entfernte er sich vom Tatort. Die entwendeten Notebooks verkaufte er, um sich von dem Erlös Betäubungsmittel zu kaufen sowie um seinen Lebensunterhalt und seine Spielsucht zu finanzieren. Fall 5 Am 21.11.2013 gegen 23:58 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Gelände der Firma E. KG in der K.-Str. 0 in H. und überkletterte den das Grundstück umgebenden Zaun. Da er nichts Stehlenwertes fand, entfernte der Angeklagte sich jedoch ohne Diebesgut vom Firmengelände. Fall 6 Im Anschluss an Fall 5 begab der Angeklagte sich zu dem Gelände der Firma R. in der K.-Str. 0 in H. und versuchte, mittels eines Brecheisens ein Fenster im Erdgeschoss des Unternehmens aufzuheben. Da dies jedoch nicht gelang und zudem Alarm ausgelöst wurde, entfernte der Angeklagte sich wiederum ohne Diebesbeute. Fall 7 Der Angeklagte begab sich daraufhin zu einem von ihm mitgeführten Fahrzeug der Marke Audi A3, an welchem er zuvor die Kennzeichen -- -O 0000 angebracht hatte, um den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zulassung zu erwecken, und wollte vom Tatort flüchten. In der R.straße kam ihm der von dem Zeugen PHK R. geführte Streifenwagen entgegen, der sich quer zur Fahrbahn stellte, um eine weitere Flucht des Angeklagten zu verhindern. Als der Angeklagte zurücksetzen wollte, übersah er den hinter ihm stehenden, von der Zeugin E. geführten Streifenwagen, mit dem er zusammenstieß und der hierdurch erheblich beschädigt wurde. Der Angeklagte verfügte bei dieser Fahrt - wie ihm bewusst war - nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis. Zudem war das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert.“ Am 23.06.2014 bildete das Amtsgericht Aachen mit dieser und der Strafe aus dem Strafbefehl vom 25.07.2013 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 09.02.2015. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 05.07.2014. Der Rest der Strafe wurde nach Teilverbüßung mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.06.2016 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert und lief bis zum 19.07.2021. l) Das Amtsgericht Aachen - Az. 451 Ds 65/14 - verurteilte den Angeklagten am 21.08.2014 wegen schweren Diebstahls in 3 Fällen sowie versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 29.08.2014. Das Gericht hat die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen: „Fall 1 Am 03.08.2013 gegen 05:15 Uhr kletterte der Angeklagte an dem in der S.straße 00 in C. liegenden Einzelhandelsgeschäft „B. GmbH “ des Zeugen E. eine Feuerleiter hoch und versuchte dort zunächst vergeblich ein Fenster aufzuheben, um in die Innenräumlichkeiten einzudringen, aus denen er stehlenswerte Gegenstände zu entwenden beabsichtigte. Hierbei beschädigte der Angeklagte den Kunststoffrahmen des Fensters durch 9 Hebelmarken mit einer Breite von jeweils etwa 4 Zentimetern. Anschließend schlug der Angeklagte ein Loch, das einen Durchmesser von ca. 40 Zentimetern aufwies, in ein angrenzendes Fenster und versuchte sodann durch das Loch in das Geschäft einzusteigen. Da ein akustisches und optisches Alarmsignal ausgelöst wurde, ließ der Angeklagte von der weiteren Tatausführung ab und flüchtete, ohne Beute gemacht zu haben. Fall 2 In der Nacht vom 02.10.2013 auf den 03.10.2013 schlug der Angeklagte an dem Gebäude der Firma B. GmbH in der Straße S. straße in C. das linksseitig des Haupteingangs befindliche Fenster mit einem unbekannten Gegenstand ein und entwendete von dem dahinter stehenden Schreibtisch einen Laptop der Marke Dell Latitude 600, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden. Fall 3 Am 25.10.2013 gegen 03:44 Uhr verschaffte der Angeklagte sich Zutritt zu den Büroräumen des Architekturbüros „p.“ in der P.straße 00 in C., in dem er im Erdgeschoss ein Fenster aufhebende und dadurch in das Büro Einstieg. Anschließend entwendete er ein Notebook der Marke Samsung (Neupreis 2004: 1.507,76 €). Fall 4 Zwischen dem 15. November 2013,18:00 Uhr, und dem 16.11.2013, 09:00 Uhr, schlug der Angeklagte eine Fensterscheibe zu dem Bürogebäude K.-straße 00 in C., Firma S. GmbH, ein und verschaffte sich auf diesem Wege Zugang in die Innenräume. Aus diesen entwendete er 5 Laptops Fujitsu, 4 PCs Esprimo, 2 externe HDD sowie 2 Notebooktaschen, um durch ihren späteren Verkauf seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Der Gesamtwert der Tat Beute betrug 6.016,80 €. Bei allen Taten handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch den späteren Verkauf des Diebesgutes eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.“ Der Strafrest wurde nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt und nach Ende der bis zum 13.02.2021 laufenden Bewährungszeit mit Wirkung vom 24.02.2021 erlassen. m) Am 11.09.2017 verurteilte das Amtsgericht Bonn - 801 Ds 425/16 - den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19.09.2017. In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: . „Am 30.06.2016 gegen 02:05 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem PKW VW Polo ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, u.a. die BAB 46 in Höhe H. West in Fahrtrichtung E.. An dem PKW hatte er die nicht für dieses Kennzeichen ausgegebenen Kennzeichen oo-oo 0000 angebracht, um den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung zu erwecken. Dabei war ihm bekannt, dass der für das Fahrzeug erforderliche Pflichtversicherungsvertrag nicht bestand.“ Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 18.09.2020. n) Zuletzt wurde der Angeklagte am 07.02.2018 von dem Amtsgericht Aachen – 451 Ds 645/17 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen, in 2 Fällen tateinheitlich verwirklicht mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Es wurde eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 14.02.2019 ausgesprochen. Das Urteil ist rechtkräftig seit dem 15.02.2018. Das Gericht hat die nachfolgenden Feststellungen zur Sache getroffen: „Fall 1: Am 19.10.2016 befuhr der Angeklagte gegen 04:05 Uhr mit dem Kraftfahrzeug Opel Tigra mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer W000000 die Sc. Straße in Höhe des Hauses mit der Nummer 201 in 0000 C.. An dem Fahrzeug hatte der Angeklagte vor Fahrtantritt die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichen oo-oo 000 angebracht, um den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung des Fahrzeugs zu erwecken. Über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte der Angeklagte - wie er wusste - nicht. Fall 2: Am 13.01.2017 befuhr Angeklagte gegen 04:05 Uhr mit dem Kraftfahrzeug Opel Tigra mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer W00000000 die C.er Straße in 0000 Ü. An dem Fahrzeug hatte Angeklagte vor Fahrtantritt die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen niederländischen Kennzeichen OO-OO-00 angebracht, um den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung des Fahrzeugs zu erwecken. Über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte Angeklagte - wie er wusste - nicht. Angeklagte stand bei der Fahrt auch unter dem Einfluss von vor Fahrtantritt konsumierten Amphetamins. Ausweislich des Ergebnisses der Blutprobenuntersuchung betrug die Amphetaminkonzentration 288 Mikrogramm pro Liter Serum und lag damit im pharmakologisch wirksamen Bereich. Beim Rückwärtseinparken steuerte der Angeklagte das Fahrzeug gegen einen Baum. Fall 3: Am 31.05.2017 gegen 01:05 Uhr befuhr der Angeklagte die M.r Straße in Richtung K. Straße in S. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass er zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war, da er keinen Führerschein oder eine Prüfbescheinigung hierfür besaß. Zudem fuhr der Angeschuldigte unter Einfluss von Amphetamin.“ Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 14.02.2022. Am 17.07.2018 bildete das Amtsgericht Aachen aus dieser und der Strafe aus dem Urteil vom 11.09.2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe unter erneuter Strafaussetzung zur Bewährung und Aufrechterhaltung der Sperrfrist bis zum 14.02.2019. Die Bewährungszeit läuft bis zum 02.08.2023. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 02.08.2018. Der Angeklagte wurde am 10.02.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 11.02.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom selben Tag (Az. 622 Gs 242/21) in Untersuchungshaft. II. 1) Vorgeschichte Die Angeklagte O. und der Angeklagte C. I. lernten sich am Ende des Jahres 2017 über einen gemeinsamen Freund kennen. Es entwickelte sich hieraus im Frühjahr 2018 eine feste Beziehung, nachdem die Angeklagte O. nach einem Streit mit ihrer Pflegemutter das elterliche Wohnhaus verließ und bei dem Angeklagten in dessen in der O.str. 11 in C. gemieteter Wohnung zunächst nur für wenige Nächte übernachten wollte. Tatsächlich blieb die Angeklagte O. jedoch bei dem Mitangeklagten dauerhaft wohnen und beide beschlossen, nunmehr ein Paar zu sein. Nachdem die zunächst noch mit in der Mietwohnung lebende Mutter des Angeklagten C. I. im Juli 2019 in eine eigene Wohnung im selben Haus gezogen war, lebte das Paar ab diesem Zeitpunkt zu zweit in der Wohnung. Die Beziehung stellte sich jedoch zunehmend als unharmonisch dar, zwischen der Angeklagten O. und dem Angeklagten C. I. kam es zum Streit aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagte O. vor dem Mitangeklagten verheimlicht hatte, dass sie raucht. Dies führte letztlich zur Trennung der beiden. Zwischen der Angeklagten O. und dem Angeklagten C. I. bestand nunmehr die Absprache, dass sich beide neue Partner suchen dürften, diese jedoch nicht in die nach wie vor gemeinsam bewohnte Wohnung mitgebracht werden sollten. Gegen diese Absprache verstieß der Angeklagte C. I. jedoch im November 2019, als er die Nebenklägerin Eu., die er über seine Arbeit für den Krankenfahrdienst – die Nebenklägerin arbeitete in einem Dialysezentrum, in welches der Angeklagte regelmäßig Patienten zu Terminen fuhr – kennengelernt hatte, mit nach Hause brachte. Als die Angeklagte O. an diesem Tag früher als üblich von der Arbeit kam, kam ihr der Angeklagte C. I. unbekleidet aus dem Schlafzimmer entgegen, in welchem sich die Nebenklägerin Eu. befand. Der Angeklagte C. I. entschuldigte sich für den absprachewidrigen Vorfall, traf sich in der Folge jedoch häufiger mit der Nebenklägerin Eu., was die Angeklagte O. jedenfalls ahnte. Zwischen der Nebenklägerin Eu. und dem Angeklagten C. I. entwickelte sich eine kurze, wenige Monate andauernde Beziehung, die davon geprägt war, dass der Angeklagte C. I. von der Nebenklägerin sehr angetan war, jedoch zunehmend kontrollierendes und eifersüchtiges Verhalten an den Tag legte, was der Nebenklägerin missfiel und letztlich zur Trennung im Dezember 2019 führte. Nach dem Scheitern der Beziehung zwischen dem Angeklagten C. I. und der Nebenklägerin Eu. kam es zu einer erneuten Annäherung des Angeklagten C. I. und der Angeklagten O. , die nach wie vor für den Angeklagten Gefühle hegte und sich eine Beziehung zu ihm wünschte. Der Angeklagte C. I. , für den im Gegensatz dazu die Nebenklägerin seine erste Wahl war, nutzte die Gelegenheit einer erneuten Annäherung mit der Nebenklägerin im Frühjahr 2020, um mit dieser trotz einer wieder bestehenden Beziehung mit der Angeklagten O. zunächst eine Affäre zu beginnen und sich schließlich erneut von der Angeklagten O. zu trennen, um mit der Nebenklägerin zusammen zu sein. Zu Beginn dieses erneuten Beziehungsversuchs kam es dazu, dass die Nebenklägerin für eine Dauer von zwei bis drei Wochen die Wohnung in der O.str. 11 mitbewohnte, wobei sie mit dem Angeklagten C. I. im Schlafzimmer und die Angeklagte O. im Wohnzimmer schlief. Trotz dieser für die Angeklagte O. schwierigen Situation verstanden sich die beiden Frauen recht gut und es kam zu keinen offenen Konflikten. Die Angeklagte O. zog jedoch sodann zurück in den Haushalt ihrer Pflegemutter. Zu dem Angeklagten C. I. bestand sporadischer Kontakt. Im Rahmen des zweiten Beziehungsversuchs zwischen dem Angeklagten C. I. und der Nebenklägerin kam es zu der ungeplanten Schwangerschaft der Nebenklägerin. Als diese dem Angeklagten C. I. hiervon berichtete, war dieser zunächst überrascht, freute sich jedoch nach kurzer Zeit über die unerwartete Nachricht und plante seinerseits die gemeinsame Zukunft als Familie. Hierbei entsprach es seiner Vorstellung, mit der Nebenklägerin Eu. zusammenzuziehen und zu heiraten, um sodann das Kind gemeinsam großzuziehen. Der Nebenklägerin Eu. ging dies jedoch zu schnell, sie konnte sich im Rahmen mit dem Angeklagten geführter Gespräche mit dem Gedanken des Zusammenziehens anfreunden, schloss indes eine schnelle Heirat aus. Zwischen den beiden kam es auch im Rahmen des zweiten Beziehungsversuchs jedoch schnell wieder zu Konflikten, da der Angeklagte erneut kontrollierendes Verhalten an den Tag legte, es beispielsweise nicht tolerierte, dass die Nebenklägerin einen Tag, an dem er frei hatte, zunächst mit einer Freundin und dann spontan mit ihren Eltern zum gemeinsamen Grillen, anstatt mit ihm, verbrachte. Bei einem Treffen mit der Angeklagten O. , bei der es um die Mitnahme von Möbeln aus der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung ging, erfuhr die Angeklagte O. von der Schwangerschaft der Nebenklägerin. Die Konflikte in der Beziehung des kontrollierend und dominant auftretenden Angeklagten C. I. und der selbstbewussten, freiheitsliebenden Nebenklägerin führten letztlich im Sommer 2020 zu einer endgültigen, durch die Nebenklägerin ausgesprochenen Trennung, da diese sich nicht weiter kontrollieren und bevormunden lassen wollte und sich eine gemeinsame Zukunft unter diesen Gegebenheiten nicht vorstellen konnte. Kurz nach dem erneuten Beziehungsende mit der Nebenklägerin kontaktierte der Angeklagte C. I. die Angeklagte O. erneut. Er schrieb ihr über einen Messenger-Dienst, dass er die Nebenklägerin vor die Tür gesetzt habe und es ihm sehr schlecht ginge, was bei der Angeklagten O. trotz all des ihr gegenüber verletzenden Verhaltens des Angeklagten C. I. dazu führte, dass sie sich gehalten sah, diesen umgehend aufzusuchen, nicht zuletzt, weil sie nach wie vor auf eine gemeinsame Zukunft mit dem Angeklagten hoffte. Als sie ihrer Pflegemutter – der Zeugin O. – spätabends offenbarte, dass der Angeklagte sich gemeldet habe und sie sofort dorthin müsse, da es ihm schlecht gehe, versuchte die Zeugin sie hiervon abzubringen und sie dazu zu bringen, zunächst eine Nacht darüber nachzudenken. Sie schaltete die Alarmanlage des Hauses daher entgegen dem Wunsch der Angeklagten nicht aus und begab sich zu Bett. Die Angeklagte O. hingegen begab sich daraufhin in das Dachgeschoss des Hauses und sprang von dort aus ins Freie, wobei sie sich eine Bänderdehnung zuzog. Sie begab sich umgehend zu dem Angeklagten C. I. , was letztlich zu einem erneuten Einzug der Angeklagten O. in die Wohnung in der O.str. 11 und zu der erneuten Aufnahme einer Beziehung mit dem Angeklagten C. I. führte. Während zunächst nicht näher über die Schwangerschaft der Nebenklägerin gesprochen wurde, wurde diese circa ab dem 3./4. Monat der Schwangerschaft der Nebenklägerin zwischen dem Angeklagten C. I. und der Angeklagten O. zunehmend mehr Thema. Die Einstellung des Angeklagten C. I. gegenüber der Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. hatte sich nach der Trennung grundlegend verändert. Der Angeklagte vergegenwärtige zunehmend, dass er für das Kind nach der Geburt Unterhalt würde zahlen müssen, was ihm ein Dorn im Auge war. Er wollte unter keinen Umständen für ein Kind, das er nicht primär selbst groß ziehen würde, Unterhalt bezahlen und damit „Zahlvater“ werden. Auf diesen Gedanken versteifte sich der Angeklagte zunehmend und tauschte sich diesbezüglich auch mit Kollegen auf der Arbeit und Freunden aus. Dabei war die Vermeidung der Unterhaltszahlungen für ihn zentral, er zog diesbezüglich eine Reduzierung seines Gehaltes in Erwägung und holte sich anwaltlichen Rat ein. Dort wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit gebe, den Unterhaltsverpflichtungen zu entgehen, was zu einer noch zunehmenden Fixierung des Angeklagten auf diese Thematik führte. Auch gegenüber der Angeklagten O. ließ der Angeklagte C. I. deutlich erkennen, dass die Schwangerschaft der Nebenklägerin für ihn ein Problem darstellte, wobei er gegenüber der Angeklagten zunächst seine vermeintliche Überforderung in den Vordergrund stellte. Bei der Angeklagten O. , die selbst ob des Umstandes, dass der Angeklagte sie zuvor mit der Nebenklägerin betrogen hatte, diese ihr letztlich vorgezogen und dann auch noch geschwängert hatte, von der Schwangerschaft der Nebenklägerin alles andere als begeistert war und sich zudem für die Sorgen und Nöte des Angeklagten verantwortlich fühlte, fiel diese Information auf fruchtbaren Boden. Die Angeklagte O. versuchte in der Folge zunächst selbst über Instagram und telefonisch auf die Nebenklägerin dergestalt einzuwirken, indem sie ihr eine Abtreibung unter anderem mit dem Argument nahe legte, die Schwangerschaft sei doch für C. und die Nebenklägerin viel zu früh geschehen. Weder auf die Versuche des Angeklagten C. I. , noch auf die Versuche der Angeklagten O. , sie zu einer Abtreibung zu bewegen, ging die Nebenklägerin Eu. jedoch ein. Vielmehr machte sie gegenüber beiden deutlich, dass sie das Kind in jedem Fall bekommen werde und der Angeklagte C. I. ab der Geburt selbstverständlich auch Unterhalt zu zahlen habe, den sie notfalls auch gerichtlich geltend machen würde. Mit weiter fortschreitender Schwangerschaft der Nebenklägerin wurde das Thema zwischen dem Angeklagten C. I. und der Angeklagten O. zunehmend virulent. Dem Angeklagten C. I. , der sich immer mehr in die Sorge um die Auswirkungen der aus seiner Sicht daher abzuwendenden Unterhaltsverpflichtung für seine Lebensplanung hineinsteigerte, setzte die Thematik mehr und mehr zu, es musste aus seiner Sicht eine Lösung für das „Problem“ gefunden werden. Zwischen dem Angeklagten C. I. und der Angeklagten O. begann nunmehr eine Phase der ständigen Überlegungen, wie man dem „Problem“ wirksam begegnen könne. Zunächst schwankten die beiden hierbei zwischen zwei sich konträr gegenüberstehenden Ideen: Die eine Idee hatte die Vorstellung zum Inhalt, der Angeklagte C. I. könne das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten, wenn man mit Blick auf eine Gefährdung des Kindeswohls die Erziehungsfähigkeit und – eignung der Kindsmutter belastende Beweise finden würde, beispielsweise einen Alkoholkonsum in der Schwangerschaft oder Kontakt zu konsumierenden Personen. Die Angeklagte O. erklärte sich hierbei gegenüber dem Mitangeklagten bereit, das Kind mit ihm großzuziehen. Zum Zwecke der diesbezüglichen Informationsgewinnung begaben sich die beiden Angeklagten mehrfach zu dem Wohnhaus der Eltern der Nebenklägerin Eu. in T., als später auch in die Nähe der Wohnung der Nebenklägerin Eu., die diese im November 2020 im 3. Obergeschoss in dem Mehrfamilienhaus in der P.-Straße 3 in B. bezogen hatte, um die Nebenklägerin zu beobachten. Bei einer Beobachtung in B. wurden sie hierbei jedoch von der Nebenklägerin Eu. entdeckt, die daraufhin ihre Mutter – die Nebenklägerin O. – und ihren Stiefvater zur Hilfe rief, welche die beiden Angeklagten vor Ort mit der Frage konfrontieren wollten, was sie in der Nähe der Wohnung der Nebenklägerin machten, diese ergriffen jedoch die Flucht, bevor es zu einem Gespräch kommen konnte. Die andere Idee betraf eine Tötung des Kindes im Mutterleib als Lösung des „Problems“. Diese Idee wurde zunehmend raumgreifender, je näher die für den 22. Februar 2021 terminierte Geburt des Kindes rückte und zudem auch die bisherigen Beobachtungen keinerlei Anhaltspunkte für einen seitens des Angeklagten C. I. erfolgsversprechend zu führenden Sorgerechtsstreit ergeben hatten. Diese Idee wurde im ständigen Austausch der Angeklagten O. und des Angeklagten C. I. immer wieder erörtert und war über Wochen das den Tag der beiden Angeklagten bestimmende Thema. Dass das Kind weg müsse, war hierbei aus Sicht des Angeklagten C. I. zunehmend die einzige Möglichkeit, die er sah, wobei es ihm hierbei in erster Linie um die Vermeidung von Unterhaltszahlungen ging, was er auch der Mitangeklagten O. gegenüber so kommunizierte. Die beiden Angeklagten diskutierten hierbei verschiedene Szenarien betreffend das Wie der Tötung des Kindes, wobei eine Tötung der das Kind im Bauch tragenden Nebenklägerin hierbei aus Sicht des Angeklagten C. I. einen „Kollateralschaden“ darstellte. Die beiden Angeklagten besprachen die Variante, der Nebenklägerin Eu. Schäden im Bauchbereich zuzufügen, beispielsweise durch einen Unfall, einen Sturz von der Treppe oder eines Stichs in den Bauchbereichs, wobei diesbezüglich auch über die Klingenlänge eines Messers bezüglich der idealen „Einstichtiefe“ zur Tötung des Kindes gesprochen wurde. Zur Durchführung sollte hierbei nach Vorstellung der beiden Angeklagten ein Überraschungsmoment genutzt werden. Bezüglich eines Unfalls wurde über die Möglichkeit gesprochen worden, die Bremsleitungen des Fahrzeugs der Nebenklägerin dergestalt zu manipulieren, dass bei einer Fahrt die Bremsen versagen würden und der Vorfall wie ein zufälliges Unfallgeschehen aussehen würde. Die Angeklagte O. war im Rahmen dieser Gespräche durchaus offen für den Austausch über die verschiedenen Ideen zur Lösung des „Problems“ der Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu., auch der Tötung des Kindes, passte sich hierbei jedoch – für den Angeklagten C. I. erkennbar – den Wunschvorstellungen des Angeklagten C. I. an. Einen eigenen Entschluss zur Tötung des ungeborenen Kindes der Nebenklägerin Eu. einschließlich der damit potentiell einhergehenden Tötung der Nebenklägerin selbst fasste sie hierbei nicht, sondern ließ sich diesbezüglich von den Vorstellungen des Angeklagten C. I. leiten – solange dieser sich nicht auf eine „Idee“ festlegte, sondern zwischen einem Sorgerechtsstreit oder alternativ der Tötung des ungeborenen Kindes schwankte, tat die Angeklagte O. dasselbe und blieb für jedwede Festlegung durch den Angeklagten offen, was diesem nicht verborgen blieb und vielmehr dem eingespielten Beziehungsmuster der beiden entsprach, im Rahmen dessen es der Angeklagte C. I. war, der den Ton angab und Entscheidungen traf, während die Angeklagte O. ihrer emotionalen Verbundenheit und Persönlichkeitsstruktur entspringend den Vorstellungen des Angeklagten zu entsprechen versuchte, um eine Beziehung mit ihm um jeden Preis aufrechtzuerhalten. 2) Tatgeschehen 1: Versuchte Anstiftung zum Mord Mit weiter fortschreitender Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. bei zugleich nahezu chancenloser Ausgangssituation in Bezug auf die Erlangung des alleinigen Sorgerechts für das ungeborene Kind gab es für den Angeklagten C. I. , der einer Unterhaltsverpflichtung unbedingt entgehen wollte, Ende des Jahres 2020 nur noch eine ernsthafte und von ihm unbedingt gewollte Lösung: Die Tötung des ungeborenen Kindes auf eine der bereits im Vorfeld der Entschlussfassung angedachten Weise, wobei eine hierbei zugleich erfolgende Tötung der das Kind austragenden Nebenklägerin von ihm billigend in Kauf genommen wurde. Der Angeklagte hatte hierbei nicht vor, die Tat eigenhändig auszuführen. Ob er hierbei – wie gegenüber der Angeklagten O. kommuniziert – das Entdeckungsrisiko aufgrund seiner auffälligen Tattoos für zu groß hielt oder aus anderen Gründen die Tat nicht selbst durchführen wollte, blieb indes offen. In Kenntnis des Umstandes, dass sowohl die Angeklagte O. , als auch sein Bruder – der Mitangeklagte K. I. – ihm gegenüber aufgrund familiärer bzw. emotionaler Verbundenheit äußerst loyal waren, führte er mit beiden Angeklagten im Dezember 2020 Gespräche, in denen er seine aus seiner Sicht aussichtlose Situation in Bezug auf die ungewollte, jedoch immer weiter fortschreitende Schwangerschaft der Nebenklägerin und seine diesbezügliche Niedergeschlagenheit betonte. Weiterer Inhalt der Gespräche war die von ihm insoweit gewollte Beseitigung des diese Situation verursachenden Umstands durch die Beseitigung des ungeborenen Kindes unter Inkaufnahme des Todes der Kindsmutter infolge der für die Tötung des Nasciturus erforderlichen Einwirkung auf die Kindsmutter unter beispielhafter Benennung der bereits im Vorfeld erörterten Möglichkeiten der Durchführung einer solchen Tat, also eines unmittelbaren Angriffs auf die Kindsmutter etwa durch das Herunterstoßen von einer Treppe, eines sonstigen körperlichen Angriffs gegebenenfalls unter Verwendung eines Messers oder einer Manipulation von Bremsleitungen an dem von der Kindsmutter genutzten Fahrzeugs. Blieb damit das „Wie“ der Tatausführung in den letzten Einzelheiten für die potenziell zu beeinflussenden Täter noch offen, so war das „Ob“ der Tatausführung vorbehaltslos: Der Angeklagte C. I. stellte weder anlässlich dieser Gespräche noch später im Zuge der Fortentwicklung des Geschehens die Entschlussfassung der so zu beeinflussenden bzw. später beeinflussten Mitangeklagten zu der von ihm gewollten Tatausführung unter den Vorbehalt einer noch zu erbringenden eigenen Mitwirkungshandlung. Ebenso nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass die ihm letztlich gleichgültige genaue Art der Tatausführung unter Ausnutzung des Überraschungsmoments erfolgen sollte, um dessen Erfolg sicherzustellen. Dass er hierbei die beiden Mitangeklagten ausdrücklich aufforderte, die Kindsmutter mit dem Ziel der Beseitigung des ungeborenen Kindes zu attackieren, konnte zwar nicht festgestellt werden. Zumindest aber hielt der Angeklagte C. I. es für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Mitangeklagten die – wie dem Angeklagten C. I. bekannt war – ohne sein Hinzutun nicht zur Tötung des ungeborenen Kindes der Nebenklägerin einschließlich einer möglichen Tötung der Nebenklägerin selbst entschlossen waren, dies als konkludente Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnten. Tatsächlich rief der Angeklagte C. I. bei den beiden Mitangeklagten durch die geführten Gespräche bei diesen den Entschluss hervor, das ungeborene, von der Nebenklägerin Eu. ausgetragene Kind, zu töten, um hierdurch dem Bruder bzw. Partner die den diesen belastende finanzielle „Last“ ab der Geburt des Kindes zu ersparen und vor dem Hintergrund der von beiden in familiärer bzw. emotionaler Verbundenheit empfundenen Loyalität eine Tat zu begehen, die vorsah, das ungeborene Kind unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes in Bezug auf die sich keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben versehende Kindsmutter zu töten, wobei ein Versterben der Kindsmutter als naheliegende Nebenfolge von beiden Angeklagten jedenfalls in Kauf genommen wurde. 3) Weitere Entwicklungen/ Fall 1 der Anklageschrift Nachdem die Mitangeklagten dem Angeklagten C. I. ihren Entschluss kundgetan und die Bereitschaft zur Tat erklärt hatten, führte in der Folgezeit der Angeklagte K. I. zunächst allein, wenig später auf Anweisung des Angeklagten C. I. jedoch gemeinsam mit der Angeklagten O. „Observationen“ dergestalt durch, dass die beiden Angeklagten die Wohnanschrift des Stiefvaters und der Mutter der Nebenklägerin Eu. – der Nebenklägerin O. – in T., an der sich die Nebenklägerin Eu. im Rahmen ihrer Schwangerschaft überwiegend aufhielt und die Wohnanschrift der Nebenklägerin in B. gemeinsam mit dem PKW des Angeklagten K. I. anfuhren und dort wartend versuchten, Informationen über die Lebensgewohnheiten der Nebenklägerin Eu. zu generieren und eine „günstige“ Gelegenheit zur avisierten Tötung des Kindes zu erlangen, wobei die Nebenklägerinnen die seitens der Angeklagten durchgeführten Beobachtungen nicht bemerkten. Der Angeklagte C. I. übte zwar im Hintergrund in leitender Rolle erheblichen Druck hinsichtlich der Durchführung der Beobachtungen und der Nutzung einer Chance zur Tatbegehung aus, er hatte den beiden Mitangeklagten jedoch nach Hervorrufung des Tatentschlusses insoweit freie Hand gelassen, als dass er lediglich vorgab, die Mitangeklagten sollten das ungeborene Kind töten, wie dies jedoch konkret geschehen sollte – verschiedene Szenarien waren ja bereits im Vorfeld mit der Angeklagten O. diskutiert worden – überließ der Angeklagte C. I. den beiden Mitangeklagten. Er machte jedoch deutlich, dass die beiden keine sich bietende Gelegenheit auslassen und die Nebenklägerin Eu. seiner Vorstellung nach gegebenenfalls „einfach abstechen“ sollten. Ob die Angeklagten O. und K. I. in der Folgezeit weitere Absprachen hinsichtlich der genauen Ausführung der avisierten Tat trafen, ließ sich nicht feststellen. Man verbrachte vielmehr viele Stunden mit der Beobachtung der Wohnanschriften und des Wartens auf eine sich bietende Gelegenheit zur Tatbegehung, ohne dass die diesbezügliche Planung erkennbar weiter voran schritt. In einer Nacht, circa um den Jahreswechsel 2020/2021 herum, planten die Angeklagten O. und K. I. allerdings die Herbeiführung eines für das ungeborene Kind der Nebenklägerin Eu. tödlich ausgehenden Verkehrsunfalles durch Manipulation der Bremsleitungen. Der Angeklagte K. I. legte sich hierzu auch unter den abgestellten PKW der Nebenklägerin, wobei die Mitangeklagte O. davon ausging, er habe die Bremsleitung absprachegemäß beschädigt, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war, ohne dass sich aufklären ließ, ob der Angeklagte K. I. selbst – entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten – davon ausging, die Bremsleitung des PKW beschädigt zu haben. Weitere Vorfälle, bei denen es zu einem konkreten Angehen der Nebenklägerin oder ihr gehörender Gegenstände gekommen wäre, gab es im Rahmen der Beobachtungen zunächst nicht. Es kam lediglich im Januar 2021 im Rahmen einer durch die Angeklagten K. I. und A. O. im Bereich der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. durchgeführten Observation zu einer Situation, in der an den beiden Angeklagten ein Mädchen vorbeiging, von welchem beide im ersten Moment annahmen, es könne sich um die Nebenklägerin Eu. handeln. Die Angeklagten nahmen daraufhin die Verfolgung des Mädchens auf. Ob einer der beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt ein Messer oder einen anderen zur Tatbegehung geeigneten Gegenstand bei sich trug und ob die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt sicher davon ausgingen, es handele sich bei diesem Mädchen tatsächlich um die Nebenklägerin Eu. und ihr zum Zwecke der Tötung des Kindes folgten, ließ sich hingegen nicht feststellen. Die Angeklagten gaben jedenfalls die Verfolgung auf, ohne dass es zu einem Übergriff kam. 4) Tatgeschehen 2: Verabredung zum Mord Im weiteren zeitlichen Verlauf stieg der Druck ob der weiter fortschreitenden Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. und des immer näher rückenden Geburtstermins auf die Angeklagten. Der Angeklagte C. I. wurde zunehmend ungehaltener, da er davon ausging, die Mitangeklagten würden sich bietende Gelegenheiten zur Tatbegehung verstreichen lassen. Während er in den Wochen zuvor die Mitangeklagten bereits vielfach zur Durchführung der Observationen angehalten hatte, ohne hierbei jedoch feste Zeiten vorzugeben, verlangte er nun von den beiden Mitangeklagten, die Wohnanschriften der Nebenklägerinnen Tag und Nacht zu überwachen, um keine Gelegenheit zur Tatbegehung mehr zu verpassen. Allein zum Schlafen sollten die Angeklagten nach Hause gekommen. Entsprachen die dem Angeklagten C. I. nach wie vor loyal gegenüberstehenden Angeklagten O. und K. I. hierbei nicht den Erwartungen des Angeklagten C. I. , reagierte dieser wütend und fragte Ende Januar 2021 nach der vermeintlich liegen gelassenen Chance zur Tatbegehung im Rahmen der Verfolgung eines Mädchens, wer den beiden Angeklagten erlaubt hätte, wieder nach Hause zu kommen. Er äußerte zudem deutlich, dass wer nicht für ihn sei, aus seiner Sicht gegen ihn sei und kündigte gegenüber der Angeklagten O. an, dass diese ihre Sachen packen könne und beide Angeklagte sich nicht mehr zu melden bräuchten, wenn sie nochmal eine Chance vertun würde. Der seitens des Angeklagten C. I. angesichts der ihm bekannten Loyalität der beiden Mitangeklagten ihm gegenüber in dieser Weise auf diese ausgeübte emotionale Druck, um hierdurch den bei den Mitangeklagten geweckten Tatentschluss weiter aufrechtzuerhalten, verfehlte seine Wirkung nicht. Die Angeklagten O. und K. I. observierten in der Folge die Wohnanschriften der Nebenklägerinnen noch intensiver und harrten selbst bei winterlichen Temperaturen gemeinsam im Auto aus. Die Angeklagten O. und K. I. befassten sich während dieser intensiven Zeit der Observationen bei zugleich steigendem Druck zur tatsächlichen Tatbegehung mit den Modalitäten der Tatbegehung und fassten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der nachstehend dargestellten Tatbegehung, aller Wahrscheinlichkeit am Morgen des 10.02.2021 selbst, den ernsthaften und vorbehaltlosen gemeinsamen Tatplan, sich bei entsprechender Gelegenheit der Mutter der Nebenklägerin Eu. – der Nebenklägerin O. –, die sich gelegentlich gemeinsam mit ihrer Tochter in der Wohnung in B. aufhielt, zu bemächtigten und die Bemächtigungssituation dazu zu nutzen, mit dieser gemeinsam in der Wohnung der Nebenklägerin Eu. zu gelangen. Dort sollte die Nebenklägerin Eu., die sich nach der Vorstellung der Angeklagten keines Angriffs auf ihr körperliches Wohlergehen oder gar ihr Leben versah, im Falle ihres Aufenthaltes in der Wohnung zunächst ihre Mutter wahrnehmen und sodann durch die Angeklagten überrascht und überwältigt werden oder für den Fall einer erst späteren Rückkehr in ihre Wohnung in diesem Zusammenhang von den dort wartenden Angeklagten überrascht und überwältigt werden. Anschließend sollte sie dergestalt durch die beiden Angeklagten angegangen werden, dass das in ihrem Bauch befindliche ungeborene Kind getötet werden sollte, wobei die Angeklagten den hierbei eintretenden Tod der Nebenklägerin Eu. jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Ob die Angeklagten sich hierbei bereits auf eine konkrete Art der Tötung des Kindes und einen genauen Ablauf nach der Ausnutzung des Überraschungsmomentes verständigt hatten sowie ob die Angeklagten in Bezug auf die Nebenklägerin O. als potentielle Augenzeugin eines derartigen Geschehens ebenfalls deren Tötung verabredet oder sich hierzu noch keine dezidierten Gedanken gemacht hatten, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Bei der Verabredung dieser Tat ging es beiden Angeklagten darum, der gegenüber ihrem Partner bzw. Bruder empfundenen Loyalität durch die Tatbegehung Ausdruck zu verleihen und diesem die von ihm als Last empfundene Unterhaltsverpflichtung bei Geburt des Kindes zu ersparen. Darüber hinaus wollten die Angeklagten O. und K. I. , die sich beide in angespannten finanziellen Situationen befanden – teilweise hatte das Geld nicht gereicht, um den PKW des Angeklagten K. I. für die Observationen mit ausreichend Benzin zu betanken – die Bemächtigung der Nebenklägerin O. nutzen, um an Geld zu kommen. Hierbei stand ihnen die Idee vor Augen, die Nebenklägerin O. unter dem Eindruck der Bedrohung der Waffe des Angeklagten K. I. dazu zu nötigen, die Wegnahme des von ihr geführten PKW zu dulden und anschließend mit ihrer EC-Karte Geld abzuheben und dieses dem Angeklagten auszuhändigen sowie die EC-Karte anschließend an sich zu nehmen, die PIN zu erfragen und für weitere Bargeldabhebungen zu nutzen. Der Angeklagte C. I. war hingegen in die konkrete Planung bezüglich der Bemächtigung der Nebenklägerin O. durch die Mitangeklagten zur avisierten Tatbegehung nicht eingeweiht. 5) Tatgeschehen 3: Tat am 10.02.2021 Am Morgen des 10.02.2021 bot sich die zur Umsetzung des kurz zuvor gefassten Tatplans von den Angeklagten O. und K. I. benötigte Gelegenheit. Die Angeklagten O. und K. I. waren am Tattag gegen 08:30 Uhr zur Observation aufgebrochen und hatten sich zunächst zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin O. in T. begeben. Als sie dort angekommen feststellten, dass keiner der beiden PKW der Nebenklägerinnen dort geparkt stand, fuhren sie weiter nach B. und sahen dort den PKW der Nebenklägerin O. vor dem Haus in der P.-Straße, in dem die Nebenklägerin Eu. wohnte, geparkt stehen. Tatsächlich hatte die Nebenklägerin O. in der Nacht zuvor gemeinsam mit ihrer Tochter, der Nebenklägerin Eu., in deren Wohnung übernachtet, nachdem sie zuvor einen Videoabend gemacht hatten. Der PKW der Nebenklägerin Eu. stand hierbei von den Angeklagten unerkannt im Hinterhof des Hauses geparkt, während die Nebenklägerin O. noch am Vorabend ihren PKW, einen Dacia Duster mit dem amtlichen Kennzeichen OO-OO xx, vor dem Haus abgestellt hatte. Die Angeklagten O. und K. I. positionierten sich mit dem PKW des Angeklagten K. I. , einem Opel Astra mit der aus dem Tenor ersichtlichen Fahrzeugidentifikationnummer, der 1999 zum ersten Mal zugelassen wurde und auf welchen zur Tatzeit als gestohlen gemeldete Nummernschilder angebracht waren, so in der Straße, dass sie den PKW der Nebenklägerin O. im Blick hatten. Die Nebenklägerin Eu. hatte an dem Morgen des 10.02.2021 um 10 Uhr einen Termin bei ihrer Frauenärztin. Aufgrund dessen verließen die beiden Nebenklägerinnen gegen 09.30 Uhr die Wohnung und das Haus durch den Hinterausgang und begaben sich zunächst – von den Angeklagten O. und K. I. unbemerkt – zum Hinterhof des Hauses, wo die Nebenklägerin O. den PKW ihrer Tochter von Eis befreite und diese sodann verabschiedete. Sie selbst begab sich zu ihrem vor dem Haus geparkten PKW und stieg ein, um nach Hause zu fahren. Die beiden Angeklagten nahmen dies wahr und fassten spätestens jetzt gemeinsam den Entschluss, ihr Vorhaben bezüglich des Sichbemächtigens der Nebenklägerin O. zur Durchführung des weiteren Plans zur Tötung des ungeborenen Kindes dergestalt umzusetzen, dass sie der Nebenklägerin O. mit ihrem PKW folgen, einen Auffahrunfall provozieren und das hierdurch erzwungene anschließende Anhalten der Nebenklägerin zu ihrer Bedrohung mittels der aus dem Tenor ersichtlichen, von dem Angeklagten K. I. mitgeführten, mit durch die Laufmündung nach vorne austretender Gasmunition geladenen funktionsfähigen Schreckschusspistole auszunutzen und die Nebenklägerin in der Folge unter Ausnutzung der so geschaffenen Zwangslage und ihrer Sorge um ihr Leben zur Duldung der Wegnahme des von ihr geführten PKW, den sie sich rechtswidrig zueignen wollten, der Abhebung und Aushändigung von Bargeld und ihrer EC-Karte nebst PIN durch die Nebenklägerin und sodann zur Zutrittsverschaffung in Bezug auf die Wohnung ihrer Tochter zu zwingen, um dort den zuvor beschriebenen Plan zur Tötung des ungeborenen Kindes der Nebenklägerin Eu. durch Überwältigung der Nebenklägerin, deren Tod ebenfalls billigend in Kauf genommen wurde, unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes in die Tat umsetzen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, kam es den Angeklagten O. und K. I. darauf an, unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs durch das Auffahren auf den durch die Nebenklägerin geführten PKW ein plötzliches Schadensereignis durch Verursachung eines erheblichen Sachschadens, hinsichtlich dessen Höhe sie auch mit einem Reparaturaufwand von mehr als 750 Euro rechneten, herbeizuführen. Die hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs war den Angeklagten hierbei bewusst und von ihnen zur Erreichung ihres Zieles, namentlich des Sichbemächtigens der Nebenklägerin O. im Zusammenhang mit der durch das Auffahren provozierten Anhaltesituation auch gewollt. Entsprechend ihres Tatplans fuhr der Angeklagte K. I. dem von der Nebenklägerin O. geführten PKW von dieser unbemerkt hinterher. Die Nebenklägerin befuhr hierbei auf ihrem Weg zur eigenen Wohnanschrift die Landstraße L xx (OF.- Straße) in Richtung Rk.. An der Kreuzung L xx/ CH.- Straße wollte die Nebenklägerin nach rechts in Richtung Fe.- abbiegen und verlangsamte während des Abbiegevorgangs ihre Fahrt. Diesen Moment nutzte der Angeklagte K. I. entsprechend des mit der Angeklagten O. gefassten Tatplans aus und fuhr bewusst auf den PKW der Nebenklägerin O. auf. Es kam zu einer für alle Fahrzeuginsassen deutlich spürbaren Kollision. Die Nebenklägerin, die sich erschrak und – wie von den Angeklagten O. und K. I. beabsichtigt – von einem zufälligen Auffahrunfall und eines aufgrund dessen erforderlichen Anhaltens ausging, stellte den Motor ab und stieg aus, wobei sie bereits ihr Mobiltelefon in die Hand genommen hatte, um ihren Lebensgefährten zu kontaktieren. Der Angeklagte K. I. – den die Nebenklägerin zuvor noch nie gesehen hatte – begab sich aus seinem PKW heraus sofort zu der Nebenklägerin, streichelte ihr kurz über den Arm und sagte sinngemäß, es sei nicht so schlimm. Als die Nebenklägerin zu ihm schaute, sah sie jedoch die von dem Angeklagten zum Zwecke der Bedrohung offen im Hosenbund getragene und ihr sodann vorgehaltene Waffe, die sie für echt hielt. Die Einschüchterung der Nebenklägerin ob dieses Anblickes ausnutzend nahm der Angeklagte K. I. der Nebenklägerin zunächst ihr Mobiltelefon ab, um sie an der Absetzung eines Anrufs zu hindern, und bedeutete ihr sodann mit der Waffe in der Hand, auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen, wobei er die Nebenklägerin hierzu in das Fahrzeug drängte und diese über den Fahrersitz auf den Beifahrersitz kletterte. Der Angeklagte K. I. nahm selbst auf dem Fahrersitz des Dacia Duster Platz, wobei er die Waffe für die Nebenklägerin sichtbar zwischen seine Beine legte, startete diesen und fuhr mit dem PKW dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten O. entsprechend zu einer in B. in dem Ortsteil LE. 2,1 Kilometer in entgegengesetzter Richtung von der Wohnung der Nebenklägerin Eu. entfernt befindlichen Sparkassenfililale, die die Angeklagten O. und K. I. im Vorfeld aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Filiale ausschließlich mit Geldautomaten zur Selbstbedienung, jedoch ohne Schalter und Kassenpersonal handelte, zur Umsetzung ihres Tatplans ausgesucht hatten. Auf dem Weg dorthin fragte die Nebenklägerin den Angeklagten, was passieren würde, worauf dieser jedoch nur antwortete, wenn sie sich ruhig verhalte, würde ihr nichts passieren und sich lediglich danach erkundigte, ob die Nebenklägerin ihre EC-Karte, ihre eigenen Schlüssel und die Schlüssel zu A.s Wohnung dabei habe, worauf die Nebenklägerin den Angeklagten fragte, ob er C. sei, den sie selbst nur flüchtig vom Sehen kannte. Entweder zu diesem Zeitpunkt oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Tatgeschehens übergab die Nebenklägerin die Schlüssel zu ihrer eigenen Wohnanschrift dem Angeklagten K. I. . Angekommen an der Sparkassenfiliale bedeutete der Angeklagte der Nebenklägerin auszusteigen und sich zum Geldautomaten zu begeben, wobei er hinter der Nebenklägerin ging und die Waffe unter seiner Jacke verdeckt in der Hand hielt, was die Nebenklägerin jedoch wahrgenommen hatte. Angekommen am Geldautomaten forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, mit ihrer EC-Karte so viel Geld abzuheben, wie möglich. Da die Nebenklägerin aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Kontostand nicht genau kannte, kurz bei der Eingabe zögerte, drückte der Angeklagte, der hinter der Nebenklägerin stand, selbst die 500 Euro-Taste. Als der Automat das Geld um 09:55 Uhr ausgab, entnahm die Nebenklägerin dieses und übergab es nebst der von ihr verwendeten EC-Karte aufgrund der von diesem aufrechterhaltenen Bedrohungslage seiner Aufforderung entsprechend dem Angeklagten, wobei der Angeklagte das Geld für sich und die Angeklagte O. behalten wollte und zudem vorhatte, die EC-Karte später zum Zwecke der weiteren Bereicherung erneut zu einer Geldabhebung zu nutzen. Derweil war die Angeklagte O. dem von dem Mitangeklagten geführten PKW absprachegemäß mit dem PKW Opel Astra gefolgt und parkte neben dem PKW der Nebenklägerin auf dem Parkplatz der Sparkassenfiliale, als der Angeklagte K. I. gemeinsam mit der Nebenklägerin zurück zum Parkplatz kam. Den zuvor getätigten Absprachen folgend nahm die Angeklagte O. auf dem Fahrersitz des PKW Dacia Duster Platz. Der Nebenklägerin wurde seitens des Angeklagten K. I. bedeutet, wiederum auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen, er selbst nahm auf der Rückbank Platz. Als die Angeklagte O. beim Starten des Fahrzeugs Probleme hatte, sagte der Angeklagte K. I. zu ihr „Bleib ruhig, Schatz“ und gab an, sie würden nunmehr zu A. fahren und dann „mal reden“. Er habe nichts zu verlieren. Die Nebenklägerin ging aufgrund dieser Äußerungen nunmehr sicher davon aus, es handele sich bei dem Angeklagten K. I. um seinen Bruder C., was der Angeklagte K. I. jedoch durch die Frage, weshalb ihn die Nebenklägerin C. nenne, verneinte. Die Angeklagte O. fuhr den ihr bekannten Weg zu der Wohnung der Nebenklägerin Eu. und parkte den PKW auf entsprechende Anweisung des Angeklagten K. I. hin auf dem nahe der Wohnung gelegenen Parkplatz des Fitnessstudios OOO. Die Angeklagten O. und K. I. stiegen gemeinsam mit der Nebenklägerin aus dem PKW und gingen mit dieser zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu., wobei der Angeklagte K. I. mit der verdeckt gehaltenen Waffe neben der Nebenklägerin und die Angeklagte O. hinter den beiden ging. Die Nebenklägerin dachte währenddessen über eine Möglichkeit zur Flucht nach, die sich ihr jedoch angesichts der personellen Überlegenheit und der Bewaffnung des Angeklagten K. I. nicht offenbarte. An der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. angekommen, ließen die Angeklagten die Nebenklägerin O. erst die Hauseingangstür und an der Wohnung der Nebenklägerin Eu. angekommen, auch die Wohnungseingangstür aufschließen. Dort angekommen, hielten die Angeklagten in der Wohnung nach der Nebenklägerin Eu. und – aus einem nicht näher bekannten, möglicherweise in Zusammenhang mit dem weiteren Tatplan stehenden Grund – nach dem Badezimmer Ausschau, wobei die Nebenklägerin O. hierzu von dem Angeklagten K. I. befragt aus Sorge um ihre Tochter wahrheitswidrig angab, sie wisse nicht, wo sich ihre Tochter gerade aufhalte. Auf die Frage, wann ihr Mann nach Hause käme, gab die Nebenklägerin wahrheitsgemäß die regelmäßige Rückkehrzeit von 17 Uhr an. Sie wurde sodann angewiesen, auf dem im Wohnzimmer befindlichen Sofa Platz zu nehmen. Die Angeklagte O. kommentierte einen in der Wohnung befindlichen Aschenbecher mit der schnippischen Bemerkung, A. nehme es wohl mit ihrer Gesundheit nicht so genau. Der Angeklagte K. I. wies die Angeklagte A. O. an, die Rolladen herunterzulassen, was diese auch tat. Die Nebenklägerin O., in großer Sorge um ihr eigenes und insbesondere das Leben ihrer Tochter – die Nebenklägerin ging aufgrund der ihr bekannten Ablehnung des ungeborenen Kindes durch den Angeklagten C. I. davon aus, dass die Angeklagten das ungeborene Kind töten wollten und ihre Tochter umbringen würden –, versuchte sich eine Fluchtmöglichkeit zu verschaffen und ging hierzu zunächst in die Küche der Wohnung zum Kühlschrank, um dann ihrer Vorstellung nach eine sich von da aus bietende Gelegenheit zur Flucht zu nutzen. Die Angeklagte O. stellte sich ihr jedoch prompt in den Weg und versperrte ihr damit die Möglichkeit, durch die Wohnungseingangstür zu fliehen. Die Nebenklägerin wurde erneut aufgefordert, sich auf das Sofa im Wohnzimmer zu setzen. Der Angeklagte K. I. forderte die Angeklagte O. daraufhin auf, etwas zum Fesseln und Knebeln zu besorgen. Als die Angeklagte mit dem Kabel eines Waffeleisens zum Zwecke des Fesselns und einem Topflappen zum Zwecke des Knebelns zurückkehrte, schrie die Nebenklägerin, nunmehr in Panik ob der ihr bevorstehenden Knebelung und Fesselung drei Mal lautstark um Hilfe, woraufhin ihr beide Angeklagten den Mund zuhielten und der Angeklagte K. I. ihr die Waffe an den Kopf hielt und sie anwies, ruhig zu sein, wenn ihr ihr Leben lieb sei. Die Angeklagte O. steckte der völlig verängstigten Nebenklägerin währenddessen einen Topflappen in den Mund und fesselte ihre Hände, nachdem sich das Kabel als zum Fesseln zu kurz herausgestellt hatte, mit dem Stoffgürtel des Mantels der Nebenklägerin hinter ihrem Rücken. Der Angeklagte K. I. nahm währenddessen die Schlüssel zu dem PKW Dacia, die Schlüssel zur Wohnung der Nebenklägerin Eu. und den Fahrzeugschein des PKW Dacia an sich und erkundigte sich nach dem Fahrzeugbrief. Als die Nebenklägerin, die den Topflappen zwischenzeitlich wieder ausspucken konnte, angab, es handele sich um ein Leasingfahrzeug, weswegen der Fahrzeugbrief bei der Bank sei, entgegnete der Angeklagte abschätzig, die Familie lebe wohl „auf Pump“. Er ließ sich von der Nebenklägerin auch die PIN zu ihrer EC-Karte mitteilen, welche die Nebenklägerin angesichts der fortbestehenden Bedrohungslage auch preisgab. Die Angeklagte O. notierte die PIN auf Anweisung des Mitangeklagten. Sodann teilte der Angeklagte K. I. der Nebenklägerin mit, man werde kurz gehen und gleich wiederkommen. Sodann verließ er mit der Angeklagten O. die Wohnung mit dem Plan, jedenfalls weiteres Material zum Fesseln der Nebenklägerin aus dem an der Sparkasse geparkten Opel Astra zu holen und zudem die Gelegenheit zu nutzen, mit der EC-Karte der Nebenklägerin und der dieser abgenötigten PIN weiteres Bargeld zur Bereicherung der beiden Angeklagten abzuheben. Die Angeklagte O. war mit dem Plan nach wie vor einverstanden, auch ihr ging es ebenso wie dem Mitangeklagten K. I. darum, noch etwas „Profit“ zu machen und sich hierdurch ungerechtfertigt zu bereichern. Die Angeklagten fuhren sodann mit dem PKW Dacia Duster zurück zu dem Parkplatz der Sparkasse Ü., wo der Angeklagte K. I. unter Verwendung der EC-Karte und der PIN der Nebenklägerin O. um 10:18 Uhr weitere 500 Euro abhob. Ein nur eine Minute später durchgeführter erneuter Versuch der Abhebung von weiteren 500 Euro zum Zwecke der rechtswidrigen Bereicherung der Angeklagten durch den Angeklagten K. I. scheiterte, da das Limit für die tägliche Bargeldabhebung erreicht war. Die Angeklagte O. holte Klebeband aus dem Handschuhfach des Opel Astra, während der Mitangeklagte sich am Kofferraum des PKW befand, ohne dass sich weiter feststellen ließ, ob und falls ja welche Gegenstände er von dort aus mitnahm. Die beiden Angeklagten ließen den Opel erneut auf dem Parkplatz stehen und fuhren mit dem PKW Dacia Duster zurück zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu., um ihr Vorhaben in Gestalt der avisierten Tötung des ungeborenen Kindes der Nebenklägerin Eu. weiter umzusetzen. Während der Abwesenheit der Angeklagten war es der Nebenklägerin O. jedoch aufgrund der fehlenden Fesselung ihrer Füße, der recht dilettantisch ausgeführten Fesselung ihrer Hände, die sich mit etwas Mühe lösen ließ und des Umstandes, dass die Angeklagten die Wohnungstür nur zugezogen, nicht jedoch abgeschlossen hatten, gelungen, aus der Wohnung zu fliehen und bei der in dem Haus eine Etage unter der Nebenklägerin Eu. wohnhaften Zeugin Ai. mehrfach zu klingeln, die die vollkommen panische Nebenklägerin in die Wohnung ließ und – nachdem ihr die Nebenklägerin völlig aufgelöst von den Geschehnissen berichtet hatte – die Polizei verständigte. Der Nebenklägerin O. gelang es zudem, die Frauenarztpraxis ihrer Tochter zu erreichen und ihrer Tochter ausrichten zu lassen, auf keinen Fall zurück in ihre Wohnung zu fahren, sondern sich zu ihrem leiblichen Vater in Sicherheit zu begeben. Die beiden Angeklagten waren zum Zeitpunkt der Tatbegehungen ebenso wenig wie der Mitangeklagte C. I. bei seiner Tathandlung in ihren Fähigkeiten, das Unrecht der von ihnen begangenen Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt, noch war ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gar aufgehoben. 6) Nachtatgeschehen Als die beiden Angeklagten an der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. ankamen, betrat die Angeklagte O. das Wohnhaus und begab sich erneut zur Wohnung der Nebenklägerin. Dort sah sie bereits die Tür offen stehen, sah dennoch in der Wohnung nach und erkannte, dass die Nebenklägerin O. entkommen war. Sie lief daraufhin aus dem Haus, auf dem Rückweg kam ihr bereits der Mitangeklagte K. I. entgegen, den sie über die Flucht der Nebenklägerin informierte. Beide Angeklagte stiegen in den PKW Dacia Duster und verließen die Tatörtlichkeit, wobei ihnen im näheren Umkreis bereits mehrere Polizeifahrzeuge entgegenkamen. Die Angeklagten entschieden daraufhin, den PKW Dacia Duster entgegen ihres ursprünglichen Plans schnell loswerden zu müssen, um eine Entdeckung zu vermeiden und fuhren zu diesem Zwecke hiermit zu einem abseits an einem Feldweg in B. gelegenen Parkplatz eines Umspannwerks. Sie nahmen ihre persönlichen Gegenstände aus dem PKW mit, wobei ihnen bewusst war, dass der PKW an diesem entlegenen Abstellort höchstens zufällig wieder aufgefunden und an die Eigentümerin zurückgelangen würde. Das Schlüsselmäppchen, das neben dem Fahrzeugschlüssel auch die EC-Karte der Nebenklägerin O. beinhaltete, warfen die Angeklagten auf dem Weg in ein Gebüsch. Sie begaben sich zu Fuß zu dem circa einen Kilometer entfernt abgestellten PKW Opel Astra und fuhren damit zurück in Richtung C.. Auf dem Weg zum PKW hatte die Angeklagte O. den Angeklagten C. I. bereits darüber informiert, dass etwas schief gelaufen sei. Zudem hatte die Angeklagte O. ihre ehemalige Freundin aus der Berufsschule, die Zeugin U., kontaktiert und diese gebeten, zu dem Angeklagten C. I. in die gemeinsam bewohnte Wohnung zu kommen. Der Plan der Angeklagten O. war es hierbei, sich über die Zeugin U. ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen, wobei die Angeklagte davon ausging, so einer Strafverfolgung zu entgehen. Letztlich holten die beiden Angeklagten die Zeugin U. zuhause ab, die sich gemeinsam mit der Angeklagten O. in die Wohnung in die O. Straße begab, während der Angeklagte K. I. , der zuvor noch der Angeklagten O. ihren Anteil an der Tatbeute in Höhe von 500 Euro ausgehändigt hatte, nach Hause fuhr. In der gemeinsamen Wohnung in C. angekommen, berichtete die Angeklagte O. dem Angeklagten C. I. und der Zeugin U. von den Geschehnissen. Während die Zeugin U. nur schwerlich realisieren konnte, was ihr gerade erzählt wurde, war der Angeklagte C. I. nur angesichts der Information, dass die Nebenklägerin O. angegangen worden war, überrascht und fragte, was „der Scheiß“ solle. Zudem machte er deutlich, dass er aus der Sache rausgehalten werden wolle. Die Angeklagte O. führte jedoch an, sie werde es auch noch durchziehen, wenn das „kleine Put“ auf der Welt sei, worauf der Angeklagte C. I. die Brisanz der vorherigen Geschehnisse realisierend entgegnete, die Angeklagte werde jetzt gar nichts machen und dort auch nicht mehr hinfahren. Gemeinsam mit der Zeugin U. nahmen die Angeklagten O. und C. I. daraufhin Fotos auf, welche die Zeugin U. auf Instagram posten sollte. Zudem forderte die Angeklagte O. die Zeugin U. auf, gegenüber der Polizei dem Angeklagten C. I. und ihr ein falsches Alibi dergestalt zu geben, dass sie sagen solle, die drei seien zur Tatzeit zusammen gewesen, was durch die Instagram-Fotos untermauert werden sollte. Die Zeugin fühlte sich durch die Angeklagte O. bedroht und willigte vordergründig ein. Gegenüber der Polizei legte sie jedoch im Rahmen ihrer Vernehmung die wahren Begebenheiten des Tattages offen. Die Angeklagten O. und C. I. überlegten zunächst, was sie mit dem Anteil der Angeklagten O. in Höhe von 500 Euro anfangen könnten und entschieden sich, das Geld für eine Reparatur des PKW des Angeklagten C. I. zu verwenden. Noch am Tattag wurden alle drei Angeklagten vorläufig festgenommen. 7) Folgen der Tat Die Nebenklägerinnen leiden bis heute in psychischer Hinsicht erheblich unter den Geschehnissen. Die Nebenklägerin Eu. zog aufgrund der Tat aus ihrer Mietwohnung aus und bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater ein. Während bei der Nebenklägerin Eu. nach Kenntniserlangung der Hintergründe der Tat die Angst um ihr Kind, welche sie nach eigener Einschätzung ein Leben lang, erst recht für den Falle einer Haftentlassung des Angeklagten C. I. , begleiten wird, im Vordergrund steht, hat die Nebenklägerin O. besonders mit dem Erinnerungen an das Tatgeschehen vom 10.02.2021 zu kämpfen. Sie ist seit der Tat arbeitsunfähig und erhält Krankengeld. Sie leidet unter Ängsten bei Autofahrten, wobei sie den PKW Dacia Duster, an welchem infolge des Auffahrens ein Sachschaden in Höhe von 2.035,64 Euro netto entstand, nach der Tat mit einem Verlust in Höhe von 3.000 Euro an die Bank zurückgab, da sie der PKW zu sehr an das Tatgeschehen erinnerte. Sie leidet aufgrund der Tat unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die auch mit immer wieder kehrenden „Flashbacks“ mit für die Nebenklägerin unkontrollierbaren plötzlichen Erinnerungen an die Tat einhergeht. Die Nebenklägerin befindet sich aufgrund dessen in Traumatherapie, die einmal wöchentlich stattfindet, zudem in hausärztlicher Betreuung. Am 22.02.2021 kam der Sohn der Nebenklägerin Eu. gesund zur Welt. Die Durchführung eines Vaterschaftstestes wurde in die Wege geleitet, wobei für die Nebenklägerin Eu. nicht zuletzt wegen der optischen Ähnlichkeit ihres Kindes zu dem Angeklagten C. I. keinerlei Zweifel an dessen Vaterschaft besteht. III. 1) a) Die Angeklagte O. hat sich am ersten Hauptverhandlungstag persönlich wie folgt eingelassen: Sie habe den Mitangeklagten C. I. zum ersten Mal am 27.12.2017 kennengelernt, als sie sich mit C. R. zum Billard spielen in X. getroffen habe. Der Mitangeklagte sei dabei gewesen, sie hätten Nummern ausgetauscht. Eine Beziehung begonnen habe sie mit dem Mitangeklagten ab April 2018. Da habe sie noch bei ihrer (Pflege-) Mutter gewohnt, diese habe sie am 22. April nach einem Streit rausgeworfen. Sie habe daraufhin C. gefragt, ob sie ein bis zwei Nächte bei ihm bleiben könne und sei anschließend bei ihm in der Wohnung geblieben. Dort habe seinerzeit auch noch die Mutter von C. gewohnt, die jedoch im Juli 2019 in eine andere Wohnung in dem Haus gezogen sei. C. und sie seien jedoch in der Wohnung wohnen geblieben. Sie – die Angeklagte – habe immer mal geraucht und das Rauchen vor C. verheimlicht, deswegen sei er sauer gewesen und habe sich auch von ihr getrennt. Jedoch hätten sie weiter zusammen in der Wohnung gelebt. Als sie dann in einem Tag im November 2019, kurz vor ihrem Geburtstag, bei ATU gearbeitet habe, sei es ihr an dem Tag schlecht gegangen und sie sei früher nach Hause gegangen, dort sei alles dunkel gewesen und Musik habe gelaufen. C. sei ihr dann nackt aus dem Schlafzimmer entgegengekommen, da habe sie die Nebenklägerin Eu. zum ersten Mal gesehen. C. habe sich entschuldigt, weil es zwischen ihnen die Absprache gegeben habe, dass beide zwar neue Partner kennenlernen dürften, diese jedoch nicht mit ihn die Wohnung gebracht werden sollten. C. sei dann öfters raus gegangen habe sich mit „Freunden“ getroffen. Sie habe aber gewusst, dass er sich wahrscheinlich mit A. trifft. Irgendwann habe C. dass jedoch sein gelassen, weil er sich nicht ganz auf A. habe einlassen können, da er noch Gefühle für sie – die Angeklagte – gehabt habe. Später habe sie von einem Freund, dem Zeugen R., erfahren, dass C. und A. noch sechs bis sieben Mal in dieser Zeit, was circa im Januar/Februar 2020 gewesen sein müsse, intim gewesen seien. Wer von den beiden – C. oder A. – die Beziehung letztlich beendet habe, wisse sie nicht, nach C.s Schilderungen sei die Trennung eher von ihm aus gegangen. Danach, circa im März oder April 2020, hätten C. und sie sich wieder angenähert und es nochmal miteinander versucht. Es sei nicht so richtig durchschaubar gewesen, ob sie wieder zusammen gewesen seien oder nicht. Durch die gemeinsame Wohnung hätten sie auch zusammen im Bett geschlafen und Sachen zusammen unternommen wenn sie getrennt gewesen wären. Nur wenn sie miteinander intimer geworden seien, habe dies den Schluss darauf zugelassen, dass sie wieder zusammen seien. A. habe dann wieder eine Rolle gespielt, C. und A. hätten wieder miteinander geschrieben. Dadurch habe es in ihrer Beziehung wieder „Problemchen“ gegeben. C. habe sich dann auch wieder mit A. getroffen. A. sei öfters zu ihnen gekommen, C. habe oft bei ihr übernachtet. Sie selbst habe eine Affäre zwischen den beiden vermutet, habe es sich aber nicht eingestehen wollen. Sie – die Angeklagte – sei immer reizbarer und zickiger geworden, dies habe zur endgültigen Trennung geführt. C. habe es danach nochmal mit A. versucht. Sie selbst sei weiter in der Wohnung geblieben. A. habe entweder in Alsdorf oder bei ihren Eltern gewohnt. Eine Zeit lang habe sie auch bei C. und ihr gewohnt, circa zwei oder drei Wochen lang, als die beiden endgültig zusammen gewesen seien. C. und A. hätten immer mal wieder Klamotten von A. aus Alsdorf geholt. A. und C. hätten im Schlafzimmer geschlafen, sie selbst auf der Schlafcouch im Wohnzimmer. Das Verhältnis zwischen A. und ihr sei eigentlich sehr gut gewesen, sie hätten zusammen geraucht. A. schien aus ihrer Sicht eigentlich eine nette Person zu sein, ein Konkurrenzkampf sei eigentlich gar nicht da gewesen. Sie – die Angeklagte – sei dann jedoch u wieder zu ihrer Mutter gezogen, um den beiden ihre Privatsphäre zu geben. Sie habe aber immer mal wieder mit C. geschrieben. Einmal hätte sie sich auch mit ihm getroffen, da habe er darauf gedrängt, dass sie die Wohnwand aus der Wohnung nehmen solle und habe auch über die Beziehung mit A. gesprochen und gesagt, dass A. totale Stimmungsschwankungen habe. Sie hätte darauf gesagt, dass das klinge, als wäre A. schwanger. C. habe nur geschwiegen. Daraufhin habe sie gefragt: „Dein Ernst?“ und er habe genervt „ja“ gesagt. So habe sie von A.s Schwangerschaft erfahren. Ein bis zwei Wochen nach ihrem Auszug habe er ihr geschrieben, dass er A. vor die Tür gesetzt habe, weil sich ihr Verhalten verändert hätte. Die Mutter der Angeklagten habe gewollt, dass sie zuhause bleibe und über ihre Beziehung nachdenke, sie sei aber immer schon ein kleiner Dickkopf gewesen und aus dem Dachgeschoss ins Freie gesprungen, dabei habe sie sich auch die Bänderverletzung zugezogen. Sie sei wieder bei C. eingezogen und dann auch wieder mit ihm zusammen gekommen. Wie es habe weiter gehen sollen, sei erst ein paar Wochen später Thema gewesen. Über das Kind hätten sie erstmal gar nicht geredet, es sei nur um das Verhalten von A. gegangen. A. habe nach C.s Schilderungen nicht so gewirkt, als wolle sie eine Beziehung haben. Erst als A. im 3./4. Monat schwanger gewesen sei, habe C. gesagt, dass er nicht glaube, der Vater des Kindes zu sein. A. habe zu der Zeit, als sie schwanger geworden sei, sehr freizügig gelebt. Über eine mögliche Heirat o.ä. mit A. sei nie gesprochen worden. C. habe ihr gesagt, dass A. das Kind bekommen wolle, für ihn sei es aber zu schnell gegangen, da sie nur ein paar Wochen zusammen gewesen seien. C. sei überfordert gewesen und habe nicht direkt eine Familie gewollt. Er habe auch mal gesagt, dass er vermute, dass A. die Schwangerschaft provoziert habe, um ihn zum Unterhalt zu zwingen. A. hätte auch gesagt, egal ob er das Kind wolle oder nicht, er hätte zu zahlen. Sie – die Angeklagte – habe ja A.s freizügigen Lebensstil mitbekommen, es sei ja auch etwas früh gewesen. Es sei dann halt die Überlegung gewesen, ob es nicht besser sei, wenn A. das Kind abtreiben würde, damit die beiden sich besser kennenlernen und annähern könnten. Sie selbst habe A. auch dazu geraten und über Instagram kontaktiert, später auch mit ihr telefoniert. Sie habe dabei auch von ihren eigenen Abtreibungserfahrungen berichtet und angesprochen, ob es nicht besser sei, sich erstmal besser kennenzulernen und das mit dem Kind zu „verschieben“. Es habe dann auch Kontakt über WhatsApp gegeben, A. habe geschrieben, dass C. zahlen solle, der Kontakt sei dann eingestellt worden. Sie selbst sei dann auch wieder mit C. zusammen gewesen. Erst gegen Ende der Schwangerschaft sei A.s Schwangerschaft wieder erörtert worden. Je näher es auf die Geburt zugegangen sei, umso schlechter sei es C. gegangen, er sei zunehmend reizbarer geworden, habe sich immer mehr zurückgezogen und unruhig geschlafen. Es sei gesagt worden, es wäre am idealsten, wenn das Kind nicht mehr da wäre oder er nicht der Vater wäre. Anfangs seien dies nur Gedankenspiele gewesen. Dann sei es dazu gekommen, dass sie sich voll von ihren Emotionen hätten leiten lassen und sich reingesteigert hätten. C. habe irgendwann – vielleicht aus Wut oder Verzweiflung – gesagt, dass es am besten wäre, wenn das Kind sterben würde. Daraufhin sei ein ständiger „Teufelskreis“ losgegangen, ob sie sterben solle. In erster Linie sei es um das Kind gegangen, wenn A. dabei auch etwas passiert wäre, wäre das aus C.s Sicht ein „Kollateralschaden“ gewesen. Es habe aber keine endgültige Planung bezüglich Tatort oder Tatwaffe gegeben. Es sei nur ein von C. geäußerter Wunsch gewesen, um den sie sich immer mehr gedreht hätten und sich so immer mehr in den Teufelskreis rein begeben hätten. Das Thema sei hierbei immer Hauptthema ihres Tages gewesen, sie hätten immer wieder darüber geredet und seien blind für andere „Lösungen“ gewesen. Es habe den Anschein gehabt, als sei es aus C.s Sicht die einige Möglichkeit gewesen, dass das Kind weg müsse. Das Kind habe aus C.s Sicht in erster Linie wegen des Unterhaltes weg gemusst, in zweiter Linie weil er mit A. zu dem Zeitpunkt bzw. gar keine Kinder mehr gewollt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt hätte er vielleicht doch noch ein Kind mit A. gewollt. C. habe ja immer eine Familie gewollt, aber es sei viel zu früh für ihn gewesen. Auf Nachfrage ergänzte die Angeklagte, dass es natürlich nicht logisch sei, erst ein Kind zu töten, um später nochmal eins zu bekommen. Ende November/Anfang Dezember 2020 sei das Thema der Tötung des Kindes aufgekommen. Es sei darum gegangen, Schäden im Bauchbereich zuzufügen, so dass sich die Tat nur auf den Bauchbereich habe beziehen sollen und nicht auf die Mutter als Person. Wie genau, sei nicht besprochen worden, über Möglichkeiten sei jedoch gesprochen/spekuliert worden, zum Beispiel über die Möglichkeit eines Unfalls oder eines Sturzes von der Treppe oder eines Messerstichs in den Bauchbereich. Bezüglich eines Unfalls sei über die Möglichkeit gesprochen worden, dass z.B. die Bremsen versagen nach einem „ancutten“ der Bremsleitung, denn dann würde es nach einem Unfall aussehen und nicht nach Mord, also nach einem Mord an dem Baby in erster Linie. Entweder würde dann nur das Kind den Unfall nicht überleben, oder auch A. nicht. Sie hätten Filmszenen diskutiert und sich gefragt, ob das funktionieren könnte. Was mit A. passiere, sei total egal gewesen. Das Hauptaugenmerk sei auf das Kind gerichtet gewesen. Die Mutter sei als Kollateralschaden gesehen worden. Sie denke, die Mutter hätte sich von einem Stich in den Bauch besser erholt als das Kind, dessen Ableben sei das Hauptaugenmerk gewesen. Der Mitangeklagte K. I. sei gegen Ende dazu gekommen. Dieser habe genauso wie sie gemerkt, dass es seinem Bruder psychisch schlecht gehe. K. sei dann „mit ins Boot gesprungen“ aus Loyalität seinem kleinem Bruder gegenüber. Sie meine, K. habe angeboten, zu helfen, es könne aber auch sein, dass C. ihn gebeten habe. Es habe ein Gespräch zwischen C. und K. in der Wohnung der Mutter gegeben, dessen Inhalt sie jedoch nicht kenne, jedenfalls habe K. daraufhin die Kindsmutter auch alleine observiert. K. habe auch von der Idee der Tötung des Kindes gewusst. C. habe ja auch mit ihm darüber geredet, wie schlecht es ihm gehe. Sie seien öfters in B. und am Wohnort der Mutter von A. in T./E. gewesen. Am Anfang sei die Überlegung gewesen, Indizien zu sammeln, die C. für einen Sorgerechtsstreit verwenden könne. Die Idee sei von C. gekommen. Dass A. in der A.-straße in B. gewohnt habe, hätten C. und sie zufällig gesehen, als sie in einer nahe gelegenen S.-Bar wegen dort erhältlichem besonderem Tabak gewesen seien und A.s Auto vor einer Haustür stehen gesehen hätten, wobei C. ihr Auto natürlich gekannt habe. Vorher hätten sie nur über eine Instagramstory von A. gewusst, dass sie nach B. habe ziehen wollen, den genauen Wohnort hätten sie jedoch erst so erfahren. Sie seien dann in der Nähe ein bisschen spazieren gegangen. Sie seien pandemiebedingt froh gewesen, mal ein bisschen rauszukommen. A. habe sie dann aber wohl gesehen, als sie auf einer Bank gesessen hätten. Sie hätten A. nicht richtig erkannt und seien sitzen geblieben. Später habe sie der Dacia der Mutter im Schritttempo verfolgt. Sie habe sich unsicher gefühlt und sie hätten nach Hause gewollt, auf dem Weg zum Auto sei ihnen A. mit ihrer Mutter und einem älteren Mann entgegen gekommen, sie seien ins Auto eingestiegen und weggefahren. Das Thema Tötung sei zwischenzeitlich weg gewesen, da hätten sie sich mehr auf das Sorgerecht fokussiert. Bei den Sorgerechtsüberlegungen sei es darum gegangen, ob C. eine Chance hätte, das Kind zu sich zu holen, wenn A. ein das Kindeswohl gefährdendes Leben führen würde. Das hätte rausgefunden werden sollen. Sie selbst sei auch bereit dazu gewesen, das Kind mit groß zu ziehen, niemals sei es der Plan gewesen, das Sorgerecht zu bekommen und dann das Kind zu töten. Sorgerecht oder Tötung seien immer die Themen gewesen. Die Frage sei immer gewesen, was ist, wenn A. das Kind bekommt? Falls C. der Vater sei, müsste er Unterhalt zahlen. Deswegen sei die Frage gewesen, ob man abwarten solle, ob er der Vater sei oder handeln solle, bevor das Kind da sei. Erst habe es geheißen, wir lassen es so, im nächsten Moment habe es geheißen, sie solle das Kind nicht bekommen. Es sei ein ständiges Hin und Her gewesen. Am Anfang habe es den Eindruck gemacht, als sei C. mit dem Kind einverstanden gewesen, wenn er es großziehen könnte. Je mehr sich A. jedoch quer gestellt habe, desto mehr sei die Idee gereift, dass es keinen Sinn mache und er keine Chance auf das Sorgerecht habe. Dann habe er das Kind nicht gewollt und auch keinen Unterhalt zahlen wollen. Je näher die Geburt des Kindes jedoch gerückt sei, umso gestresster sei C. geworden. Dann sei wieder mehr die Tötung des Kindes in den Vordergrund gerückt. Um eine Möglichkeit hierzu zu bekommen, hätten K. und sie B. ausgekundschaftet. Weitere Beobachtungen hätte erst K. allein und dann K. und sie gemeinsam vorgenommen, weil C. gesagt habe, sein Bruder sei wahrscheinlich zu blöd dazu, das richtig zu machen, deswegen habe sie mitfahren sollen. C. habe an K.‘ Zuverlässigkeit gezweifelt. C. selbst sei aufgrund seiner Tattoos zu auffällig gewesen, um die Beobachtungen selbst durchzuführen. A. habe K. vom Sehen kaum gekannt und sie – die Angeklagte – auch nicht so gut, so sei jedenfalls die Überlegung gewesen. Die Überwachung, bei der sie zwischen B. und T. hin- und hergependelt seien, hätte zunächst dazu gedient, Indizien für einen Sorgerechtsstreit zu sammeln, dann aber auch um mögliche „Vorteile“ für die Tötung des Kindes zu gewinnen. Wenn solche gefunden worden wären, hätte die Tötung des Kindes durchgeführt werden sollen. Sie hätten eine Möglichkeit ergreifen sollen, die sich ergibt. Einen konkreten Plan habe es nicht gegeben, der Auftrag von C. sei gewesen: „Es ist besser, wenn das Kind weg ist, aber wie ihr es macht, das müsst ihr gucken“. Die zuvor geschilderten Szenarien seien eher in den Raum geworfen worden, auch ein oder zwei Mal, als sie sich zu Dritt besprochen hätten. In manchen Situationen hätten sie nur beobachten sollen, weil manche Chancen besser gewesen seien als andere. Eine direkte Umsetzung des Plans wäre den Überlegungen nach besser gewesen, weil man nicht wusste, ob sich eine Situation so nochmal ergeben würde. C. habe am Anfang keine genauen Zeiten für die Beobachtungen vorgegeben, aber schon gesagt „es wäre gut, wenn ihr zur Tageszeit xy hin fahrt“. Genaue Uhrzeiten hätten K. und sie dann ausgemacht. Je näher es auf den Entbindungstermin zugegangen sei, habe C. jedoch gesagt, dass sie auch nachts hätten hinfahren und immer öfter und länger observieren sollen, in diesem Kontext habe C. auch gefragt, wer ihnen erlaubt habe, nach Hause zu kommen. In einer Nacht nach Weihnachten, ungefähr zur Silvesterzeit, habe K. gesagt, er habe die Bremsleitungen an A.s Auto gekappt. An dem Tag habe K. ein zangenähnliches Werkzeug zum Anschneiden der Bremsleitungen dabei gehabt. Sie selbst habe währenddessen Schmiere gestanden und habe nur gesehen, dass sich K. unter das Auto gelegt habe. Ob er die Bremsleitungen tatsächlich gekappt oder K. nur so getan habe, könne sie nicht sagen, er habe es jedenfalls ihr gegenüber angegeben. Im Rahmen der weiteren Beobachtungen habe es jedoch so ausgesehen, als würden die Bremsen astrein funktionieren. Sie hätten den Wagen von A. anschließend öfters nicht gesehen und spekuliert, ob er in der Werkstatt sei oder ob K. vielleicht die Bremsleitungen nicht erwischt habe. Ansonsten habe es keine klare Situation des Angehens mehr gegeben. Einmal sei zur Aussprache gekommen, dass es am Praktischsten wäre, wenn sie Zugang zu A.s Wohnung hätten, wenn diese nicht da sei. Sie hätten A.s Wohnung als Basispunkt nutzen wollen, um nicht so viel fahren zu müssen, sondern mehrere gute Chancen zu haben. Die Überlegung sei von C. oder K. gekommen, das wisse sie nicht mehr genau. Was passieren sollte, wenn A. in die Wohnung zurückgekommen wäre, darüber sei nicht gesprochen worden. Es sei darum gegangen, näher an ihrem möglichen Aufenthaltsort dran zu sein. In der Wohnung hätten sie sich auch ausruhen können, sie hätten ja über Wochen bei Minusgraden bei K. im Auto gesessen. So hätte der eine sich in der Wohnung ausruhen und der andere weiter observieren und anrufen können, wenn A. vom Wohnort ihrer Mutter zurückgekommen wäre. Wenn es zwischen ihr und C. zu Streit gekommen sei, habe C. gesagt, dass es ihn aufrege, dass sie scheinbar gute Chancen hätten verstreichen lassen. Er habe dann gesagt: „Dann stecht sie doch einfach ab!“, das sei aus seiner Sicht die einfachste Möglichkeit gewesen. Ob er das nur aus Wut gesagt habe, wisse sie nicht. Eine konkrete Situation, in der sie A. hätten abstechen können, habe es jedoch nicht gegeben. An einem Tag Anfang diesen Jahres hätten K. und sie sich in der Nähe der Wohnung von A. Brötchen geholt, als ein Mädchen im Bereich der Wohnanschrift von A. aus einem Dacia ( Anm. :ein solches Fahrzeug nutzt die Nebenklägerin O. ) gestiegen sei. Anschließend sei ein schwarz gekleidetes Mädchen erst an ihnen vorbei und dann vor ihnen her gelaufen. Sie hätten gedacht, es sei A. gewesen. Sie seien hinterhergelaufen, hätten aber keine Waffen, auch kein Messer, dabei gehabt. Zwar habe es ein Messer, bei dem es sich um ein normales Schnitzmesser gehandelt habe, gegeben, das hätten sie aber nicht bei jedem Spaziergang dabei gehabt. Sie seien hinterhergegangen, um wegen des Sorgerechtsstreits zu gucken, es habe ja z.B. sein können, dass A. Alkohol konsumiert oder sich mit Konsumenten trifft. Das Mädchen sei aber ziemlich schnell gegangen, habe immer mehr Abstand gewonnen und sich dann zu einer Gruppe von Menschen gesellt. K. und sie seien dann an der Gruppe vorbei gegangen, damit es so aussehe, als würden sie wie ein Pärchen spazieren gehen. Das Mädchen habe dann gar nicht so ausgesehen, wie sie A. in Erinnerung gehabt habe. Sie habe den Rückschluss gezogen, dass es gar nicht A. gewesen sei. Sie hätten C. über alles, was sie gemacht hätten, in Kenntnis gesetzt, so auch über den letztgenannten Vorfall. C. habe gesagt, sie hätten schneller gehen und mehr darauf achten und gucken sollen, ob es A. sei. Er habe gesagt, dass sie eine gute Gelegenheit liegen gelassen hätten, obwohl dies in zweifacher Hinsicht nicht gestimmt habe – zum einen hätten sie nicht gewusst, ob es sich um A. handele, zum anderen seien sie nicht bewaffnet gewesen. K. habe dann die Situation erklärt und gesagt, dass sie gar keine Waffen dabei gehabt hätten und es zudem in der Öffentlichkeit auch ungünstig gewesen sei. Jetzt wolle sie keine weiteren Angaben mehr machen. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat sich die Angeklagte ergänzend wie folgt eingelassen: Als sie nach der Trennung von C. bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe sie mit C. gesprochen, der sie über die Situation mit A. informiert habe. Im Rahmen dieses Gesprächs habe sie von A.s Schwangerschaft erfahren. Dass C. ihr mit A. fremdgegangen sei, habe er ihr gegenüber im Jahre 2020 offen gelegt, als sie wieder zusammengekommen seien, sie habe die Beziehung trotzdem gewollt. A. und das Kind seien immer sehr nervenaufreibende Themen gewesen. Sie selbst sei verletzt gewesen wegen der Affäre der beiden und der Schwangerschaft. Am Anfang sei es nur ums Sorgerecht gegangen. Dann habe er gesagt, das Kind müsse weg, damit ihr gemeinsames Leben beginnen könne. C. habe viele Gespräche mit A. über WhatsApp geführt. Sie – die Angeklagte – habe sich Sorgen um ihn gemacht und deswegen auch selbst A. angeschrieben. C. sei es „beschissen“ gegangen, das Thema habe ihn fertig gemacht. In einem Telefonat mit A. habe sie ihr nahe gelegt, ob es nicht besser wäre, „das Tempo zurückzuschrauben“, da es für C. alles viel zu schnell gegangen sei. Es sei ihr um das Wohl von C. gegangen. Sie hätten dann begonnen, A. zu observieren, anfangs in T., dann hätten sie bei dem Besuch des Shisha-Geschäfts zufällig entdeckt, dass A. in B. wohne, es sei zu dem bereits am ersten Hauptverhandlungstag geschilderten Zusammentreffen gekommen. Aufgrund des Zusammentreffens habe C. gesagt, das Observieren sei für ihn wegen seinen Tattoos und seinem auffällig lackierten Auto zu riskant. Daraufhin sei es zu dem bereits erwähnten Gespräch zwischen K. und C. in der Wohnung der Mutter gekommen, dessen Inhalt sie nicht kenne. Ab dann habe K. observiert, von wem die Initiative hierzu ausgegangen sei, wisse sie nicht. Anfangs habe K. Informationen einholen sollen, dann habe C. an K.‘ Zuverlässigkeit gezweifelt, da dieser keine Informationen überbracht habe und sie habe daher mitfahren sollen. Ab dann hätten die gemeinsamen Observationen begonnen, wobei C., als seine Stimmung ins Negative gekippt sei, gewollt habe, dass sie Tag und Nacht hätten observieren und 24 Stunden lang Informationen sammeln sollen. Eine mögliche Tötung sei immer präsent gewesen, aber es habe keinen Plan gegeben, sondern nur (wie bereits zuvor geschildert) theoretische Erwägungen, wie es am besten vollzogen werden könne und C.s Ausspruch: „Ja, dann stecht sie doch einfach ab.“ Von ihrer Seite aus seien die theoretischen Erwägungen jedoch nie mit der Intention erfolgt, A. oder dem Kind oder der Mutter irgendetwas zuzufügen. Es habe immer Streit gegeben, weil sie nicht genügend Informationen eingeholt hätten. C. sei es total egal gewesen, dass sie bei minus 14 Grad im Auto gesessen hätten. Er habe dann auch die Nachricht geschrieben, in der gestanden habe, wer nicht für ihn sei, sei gegen ihn, solche Äußerungen habe sie im Privaten gehäuft gehört. Sie habe die Zeit mit K. im Auto genossen, da dieser ihr im Gegensatz zu C. zugehört habe. Manchmal seien sie auch ohne C.s Wissen in K.‘ Wohnung gefahren, um sich auszuruhen. Am Tattag seien K. und sie um 08.30 Uhr losgefahren, erst zum Haus von Frau O. – der Mutter von A. – deren Dacia und der Skoda von A. seien jedoch nicht da gewesen. Dann seien sie nach B. gefahren, dort habe das Auto von Frau O. vor dem Haus, in dem A. gewohnt habe, gestanden. Sie hätten sich so in der Straße positioniert, dass sie das Auto von Frau O. im Blick gehabt hätten. Als Frau O. mit ihrem Auto losgefahren sei, sei K. hinterhergefahren, sie habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Als Frau O. abgebogen sei, sei K. ihr aufgefahren. Es sei kein starker Zusammenstoß gewesen, habe aber gekracht. Frau O. sei ausgestiegen, K. auch. Sie habe gehört, wie die beiden sich unterhalten hätten. Frau O. sei dann auf den Beifahrersitz ihres Autos gestiegen und K. sei mit dem Auto von Frau O. weggefahren. Es habe ein paar Augenblicke gedauert, bis sie sich sortiert habe und hinterhergefahren sei. Für das Hinterherfahren habe es keinen Anlass gegeben, die Mutter von A. sei nie Thema gewesen, hierzu habe es keinerlei Kommunikation gegeben. Sie habe Probleme gehabt, die beiden einzuholen. Sie habe dann das Auto von Frau O. auf einem Parkplatz stehen gesehen und daneben geparkt. Sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass K. mit Frau O. in der Sparkasse gewesen sei. Vor Ort habe sie nicht wahrgenommen, dass es sich um ein Sparkassengebäude handelte, sie sei sehr auf das Finden des Autos fokussiert gewesen. K. und Frau O. seien dann um die Ecke gekommen. K. habe Frau O. und sie angewiesen. Sie habe Probleme gehabt, das Auto anzulassen und geflucht. K. habe zu ihr gesagt: „Bleib ruhig, Schatz.“ Er habe ihr gesagt, sie würden zu A. fahren. Auch beim Fahren habe sie Probleme mit dem Auto gehabt. K. habe sie dann angewiesen, auf dem ooo -Parkplatz zu parken. Sie seien dann ausgestiegen, K. und Frau O. seien nebeneinander gegangen, sie etwas dahinter. Sowohl die Hauseingangstür als auch die Tür zu A.s Wohnung habe Frau O. aufgeschlossen. In der Wohnung hätten K. und Frau O. auf der Couch Platz genommen, sie habe gestanden. Frau O. sei aufgestanden und Richtung Küche gegangen, sie selbst habe sich dann vor die Wohnungstür gestellt, aber nicht, um Frau O. an der Flucht zu hindern, an ein Fluchtvorhaben von Frau O. habe sie nicht gedacht. Frau O. habe sich dann wieder auf die Couch gesetzt. K. habe sich von Frau O. die EC-Karte, den Fahrzeugschein und die Schlüssel aushändigen lassen. Er habe Frau O. auch nach dem Fahrzeugbrief für das Auto gefragt, Frau O. habe aber gesagt, dass es ein Leasingfahrzeug sei und sie nur den Fahrzeugschein habe, woraufhin K. erwidert habe, die Familie lebe wohl auf Pump. K. habe Frau O. auch nach der PIN für ihre EC-Karte gefragt, sie – die Angeklagte – habe diese notieren sollen, was sie auch mit zittrigen Händen gemacht habe. Ihre Emotionslage sei nicht normal gewesen. K. habe ihr gesagt, sie solle die Jalousien runterlassen und Sachen zum Fesseln und Knebeln suchen, was sie auch gemacht habe. Zum Fesseln habe sie das Kabel eines Waffeleisens benutzen wollen. Frau O. sei jedoch aufgestanden und habe um Hilfe gerufen, sie habe hinter Frau O. gestanden und versucht, das Kabel zu fixieren. K. habe Frau O. dann den Mund zugehalten. Sie habe weiter versucht, das Kabel zu fixieren, es sei aber zu kurz gewesen, sie habe dann den Gürtel aus dem Mantel von Frau O. zum Fesseln genommen. K. habe gesagt, sie würden jetzt zum Auto gehen. Sie habe gefragt, ob es nicht besser sei, wenn einer bei der Frau bleibe. Das sei ihr erster Versuch gewesen, aus der Situation rauszukommen. K. habe gesagt, das sei nicht nötig, wenn sie die Frau fest genug gefesselt habe. Sie habe nicht verraten, dass die Fesselung tatsächlich locker gewesen sei. Sie seien dann zu dem Opel gefahren, auf Anweisung von K. habe sie Klebeband aus dem Opel geholt. K. habe etwas im Kofferraum „gekramt“. Dann seien sie zur Wohnung zurückgefahren. Auf dem Weg dahin habe sie noch gesagt, dass die Frau bestimmt weg sei, worauf K. erwidert habe, wenn die Frau fest genug gefesselt sei, könne das nicht sein. K. habe sie vor Ort rausgelassen, sie sei schnell hoch gegangen, da habe die Wohnungstür offen gestanden. Sie sei rein in die Wohnung und habe geschaut, ob Frau O. da sei, was nicht der Fall gewesen sei. Sie sei dann runter gelaufen, K. sei ihr entgegen gekommen, sie habe ihm gesagt, dass Frau O. weg ist. Sie seien dann sofort in den Dacia gestiegen, einen Bogen gefahren und hätten dann schon die ersten Polizeifahrzeuge gesehen. Sie seien dann mit dem Dacia zum Spannwerk gefahren und hätten alle Sache zusammengepackt. Sie habe C. angerufen und ihn informiert, dass „die Situation schief gelaufen“ sei. Sie habe ihm berichtet, dass sie die Mutter von A. gekidnappt hätten und sie ihnen weggelaufen sei. C. habe gefragt: „Warum die Mutter?“, daraufhin habe sie geantwortet, das müsse er seinen Bruder fragen. Sie habe dann Ch U. angerufen und sie gebeten, zu C. zu kommen. Sie selbst hätten zunächst vom Spannwerk aus den Opel nicht wiedergefunden und hätten sich schon ein Taxi rufen wollen, hätten das Auto dann allerdings doch wiedergefunden und seien Richtung Ei. gefahren. Auf der Fahrt habe sie immer wieder mit Ch telefoniert. Sie seien dann zu Ch nach Hause gefahren, sie habe ihr berichtet, dass sie „ordentlich Scheiße“ gebaut hätten. Gemeinsam seien sie dann zu C. in die Wohnung. Dort habe sie den beiden ausführlich berichtet, was passiert sei. C. sei nicht laut geworden, aber er sei auch nicht erfreut gewesen und habe gefragt, was „der Scheiß“ solle. Er habe deutlich gemacht, dass sie ihn aus der Sache raushalten sollen. Sie hätten sich dann ein Alibi zurecht gelegt und mit Ch zusammen Fotos für Instagram gemacht, die Ch dort habe posten sollen. Ch sei schnell wieder gegangen. Sie habe weiter mit C. gesprochen und ihm gesagt, dass sie 500 Euro von K. bekommen habe. Sie hätten sich dann überlegt, was sie mit dem Geld machen und hätten sich für eine Reparatur von C.s Auto entschieden. Dann habe schon die Polizei vor der Tür gestanden und sie sei festgenommen worden. Sie wolle noch ergänzen, dass sie sich im Rahmen der ersten (ausgesetzten) Hauptverhandlung bezüglich der Waffe ungünstig ausgedrückt habe. Es sei so, dass sie die Waffe in der Wohnung wahrgenommen, jedoch ausgeblendet habe, da sie in der Situation angespannt und überfordert gewesen sei. Auf Nachfrage dazu, ob die Tötung des Kindes nicht ihre Intention gewesen sei, gab die Angeklagte an, es habe sie wirklich zutiefst verletzt, dass C. sie betrogen und A. geschwängert habe. Aus der Wut und dem Adrenalin heraus habe sie auch gesagt, dass sie A. umbringen würde und auch das „Put“ noch töten würde, wenn es auf der Welt sei. Sie könne aber niemals einem Baby etwas antun. Sie habe C. mit ihren Worten eher beruhigen wollen. Der Wunsch sei gewesen, dass das alles erst gar nicht passiert sei. Sie hätten jedoch bewusst Gelegenheiten verstreichen lassen. Wenn sie wirklich jemanden hätten töten wollen, hätte es doch einen Plan gegeben, aber so sei es nicht gewesen. Auf weitere Nachfrage, was sie dann am Tattag in der Wohnung gewollt hätten, gab die Angeklagte an, das könne sie nicht beantworten, da es so chaotisch gewesen sei. Weiter befragt zum Geschehen nach dem Auffahren gab sie an, sie habe gesehen, dass K. in Richtung M./T. gefahren sei. Sie sei hinterhergefahren, weil der Zusammenstoß nicht geplant gewesen sei und sie habe den dahinter liegenden Plan herausfinden wollen. Sie habe den Dacia beim Hinterherfahren mehrmals aus den Augen verloren, jedoch an dem Parkplatz wieder gesehen. Auf dem Parkplatz habe sie keine Gelegenheit gehabt, bei K. nachzufragen, es sei sofort eine Anweisung gekommen. Dann sei das ja alles absolut eskaliert und sie habe auch da nicht mehr nachgefragt, auch nicht auf der Fahrt zum Opel oder zurück zur Wohnung, dazu sei sie emotional nicht in der Lage gewesen. In der Wohnung von A. habe sie nichts erwartet, weil sie mit nichts gerechnet habe. Sie habe auf Anweisung von K. in der Wohnung nachgeschaut, wo das Badezimmer und ob A. da sei. Was sie gemacht hätten, wenn A. tatsächlich da gewesen sei, darüber könne sie jedoch nur spekulieren. Vielleicht wäre das „worst case Szenario“ eingetreten, also dass A. und dem Kind „etwas passiert“ wäre. Es seien alles reine Spekulationen gewesen, das Kidnapping sei komplett unabhängig von A. gewesen. Sie habe sich aus ihrer Sicht insoweit schuldig gemacht, als dass sie Frau O. gefesselt und geknebelt habe. Klar, sie hätte theoretisch auch die Polizei verständigen können, aber sie habe in der Wohnung versucht, die erste Chance zu nutzen, indem sie bei Frau O. in der Wohnung habe bleiben wollen. Am dritten Hauptverhandlungstag hat sich die Angeklagte wie folgt weiter ergänzend eingelassen: Das Ziel des Ganzen habe darin bestanden, A. zu töten. Einen Plan habe es nicht gegeben. Aus heutiger Sicht sei ihr klar, dass sie es niemals übers Herz hätte bringen können, A. und/oder das Kind – ob ungeboren oder lebend – zu töten. Sie habe keine Nachfragen gestellt, da sie schon nächtelang mit K. im Auto gewesen sei und gedacht habe, es werde schon richtig sein. Einen Plan, der die Mutter von A. beinhaltete, habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass sie im Rahmen der ersten ausgesetzten Hauptverhandlung noch angegeben habe, Ziel sei die Tötung des Kindes gewesen, antwortete die Angeklagte nicht, ihr Verteidiger erklärte vielmehr, seine Mandantin habe so etwas nicht machen können und könne es deswegen auch nicht beantworten. b) Im Rahmen der ersten – später ausgesetzten – Hauptverhandlung, hat sich die Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der seinerzeit als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnehmenden Zeugin Ce. zu der verlesenen WhatsApp-Nachricht (S. 111 R SH 2) und zum Tatgeschehen wie folgt eingelassen: Sie habe die verlesene WhatsApp-Nachricht nach einem Streit mit C. an K. geschickt. C. sei sauer gewesen, weil sie aus seiner Sicht unzählige Chancen hätten verstreichen lassen. In der Nachricht habe sie nichts davon geschrieben, dass sie kein Messer dabei gehabt hätten, dies habe sie C. persönlich gesagt. In der Nachricht sei es ihr nicht darum gegangen, mitzuteilen, was sie C. gesagt habe, sondern vielmehr darum, bei K. Dampf abzulassen. In der Nacht vor der Tat seien sie observieren gewesen. Am Tattag selbst seien sie zu A.s Wohnanschrift gefahren, hätten dort observiert und gesehen, dass A.s Mutter mit dem Dacia weggefahren sei. Sie seien dann der Mutter mit dem Opel hinterhergefahren. Warum sie genau hinterhergefahren seien, könne sie nicht sagen, es habe dazu keine Absprache gegeben. Sie sei durch den Aufprall durchgeschüttelt worden und habe sich anschließend aufgerichtet. Sie habe gesehen, dass K. mit A.s Mutter in den Pkw der Mutter eingestiegen und mit ihr weggefahren sei, eine Waffe habe sie dabei nicht gesehen. A.s Mutter sei über die Fahrerseite eingestiegen und von dort aus auf den Beifahrersitz geklettert. Sie sei zunächst auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben, sei dann auf den Fahrersitz gestiegen und einfach hinterher gefahren, um zu sehen, was Sache ist. Sie habe den Dacia kurz aus den Augen verloren, jedoch schließlich auf einem Parkplatz stehen sehen und dort gehalten. Erst später habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Gebäude, an dem sie geparkt habe, um eine Sparkasse gehandelt habe, das habe sie vor Ort nicht erkannt. Auf Vorhalt ihrer Angaben im Rahmen der Exploration, wo sie angab, „wir wollten vielleicht ein bisschen Profit machen“, gab die Angeklagte bei ihrer Befragung an, das sei auf K. bezogen gewesen, das Wort „wir“ benutze sie oft falsch. Sie habe von der Geldabhebung nichts gewusst und das Geld erst nach der Tat gesehen. K. und Frau O. seien auf den Parkplatz gekommen und K. habe ihr gesagt, sie solle sich auf den Fahrersitz setzen und fahren. Sie sei aufgeregt gewesen und habe das Auto einmal abgewürgt. K. habe gesagt, dass sie jetzt zu A.s Wohnung fahren, auf der Fahrt sei nicht viel gesprochen worden, eine Waffe habe sie auch dort bei K. nicht gesehen. K. habe ihr gesagt, sie solle auf dem OOO-Parkplatz parken. Am OOO-Parkplatz seien sie alle drei ausgestiegen, K. sei neben A.s Mutter gegangen, sie selbst etwas dahinter. Sie seien dann gemeinsam in das Haus und dann in A.s Wohnung reingegangen. A.s Mutter habe erst die Haustür und dann oben die Tür zu A.s Wohnung aufgeschlossen. Was in der Wohnung von A. passieren sollte, sei nicht besprochen worden In der Wohnung hätten sich K. und A.s Mutter auf ein Schlafsofa gesetzt. A.s Mutter sei einmal in die Küche gegangen, da habe sie auch vor der Tür gestanden, habe aber nicht gedacht, dass die Zeugin habe fliehen, sondern nur etwas trinken wollen. Auch stimme es, dass sie einen Kommentar bezüglich des in der Wohnung befindlichen Aschenbechers gemacht habe, sie habe gesagt, dass A. wohl nicht wirklich viel Wert auf die Gesundheit lege. K. habe gesagt, sie solle die Jalousien runterlassen und etwas zum Fesseln/Knebeln suchen. Das habe sie auch gemacht. Zum Knebeln habe sie einen Topflappen geholt und zum Fesseln ein Kabel durchschneiden wollen, was aber nicht geklappt habe. Sie habe A.s Mutter dann mit dem Gürtel des Mantels gefesselt und den Topflappen leicht in ihren Mund gesteckt. Eine Waffe meine sie in der Wohnung nicht gesehen zu haben, sie sei auf die Anweisungen und auf die Knebelung mit dem Topflappen fokussiert gewesen. K. habe sich von A.s Mutter den Fahrzeugschein, den Schlüssel des Dacia und zwei Wohnungsschlüssel aushändigen lassen. Bezüglich des Fahrzeugbriefs habe er etwas wie „auf Pump leben“ gesagt. Auch habe er A.s Mutter nach der PIN ihrer EC-Karte gefragt, sie – die Angeklagte – habe diese dann notiert. Nachdem K. alles gehabt habe, habe er gesagt, sie würden jetzt gehen und gleich wiederkommen. Sie habe überlegt, in der Wohnung zu bleiben, sei jedoch K.‘ Anweisung gefolgt. K. und sie seien dann zum an der Sparkasse geparkten Opel gefahren. K. habe sie angewiesen, Klebeband aus dem Handschuhfach zu nehmen, er habe auch etwas aus dem Kofferraum des Autos holen wollen, was, wisse sie nicht. Sie seien dann wieder zur Wohnung gefahren. Wegen des zwischenzeitlich geholten Klebebandes habe sie gedacht, dass A.s Mutter vielleicht der Mund zugeklebt habe werden sollen, damit sie nicht schreien könne. K. habe sie dann rausgelassen und sie sei in die Wohnung hoch gegangen, die Tür habe offen gestanden, sie habe nachgeschaut, A.s Mutter sei nicht mehr da gewesen. Sie sei schnell die Treppe wieder runter gelaufen und habe es K. erzählt. Sie seien dann in den Dacia gestiegen und weggefahren. Sie hätten schon Polizei gesehen und seien dann auf ein Industriegelände gefahren und hätten den Dacia dort stehen lassen. Sie seien dann zu Fuß zum Opel gegangen. Auf dem Weg hätten sie C. angerufen und über den Vorfall informiert. Dann hätte sie die Zeugin U. angerufen, ob sie zu C. kommen könnte, letztlich hätten sie Ch abgeholt und seien zusammen zu C. gegangen. K. habe ihr auf dem Weg nach Hause noch 500 Euro gegeben und ihr gesagt, dass er das Geld mit A.s Mutter abgeholt hätte. Sie habe K. gefragt, wofür das sei, er habe erwidert, dass dies ihr Anteil sei. Sie habe nicht weiter nachgefragt und das Geld angenommen. In C. seien sie schnell zur Wohnung von Ch und dann mit Ch zu C. in die Wohnung. Sie habe dann beiden ausführlicher die Situation geschildert und hierbei auch gesagt, sie werde das kleine „Put“ auch töten, wenn das Kind auf der Welt sei, um C. weiter beizustehen. Sie habe Ch gegenüber deutlich gemacht, dass sie ihr vertraue und sie es nicht weitersagen solle, dies jedoch nicht als Bedrohung gemeint. Auf weitere Nachfragen gab die Angeklagte an, im Vorfeld sei bezüglich des Messers über die ideale Klingenlänge spekuliert worden, aber nicht konkret. Es sei um die Einstichtiefe gegangen, um die Chance, das Kind damit zu treffen, zu erhöhen. A. hätte bei einem Messereinsatz nicht angesprochen werden sollen. Die einzige Absprache hierzu sei gewesen, dass K. und sie das hätten machen sollen, wie, sei ihnen überlassen gewesen. Die Idee sei gewesen, dafür ein Überraschungsmoment zu nutzen. Sie habe sich emotional unter Druck gesetzt gefühlt, C. sei klar gewesen, wie stark sie für ihn empfinde. Das habe er als Druckmittel gegen sie genutzt. Er habe immer gesagt, wenn sie nicht zu ihm halte und loyal sei, könne sie ihre Sachen packen. Es seien zwei Sachen gewesen, die sie unter Druck gesetzt hätten: Zum einen C. und zum anderen ihre Menschlichkeit, die nicht gewollt habe, dass sie ein Kind töte. Zu ihrer Menschlichkeit habe sie zuvor noch nichts gesagt, da sie auch nicht danach gefragt worden sei. Ihre Menschlichkeit habe jedoch eine Grenze gesetzt und sie blockiert. Sie habe C. helfen wollen, aber ihr Gewissen habe sie gebremst. Deswegen habe sie viele Chancen verstreichen lassen und gegenüber C. so getan, als hätte es keine Chancen gegeben. Jedoch habe ihr K. ein oder zwei Tage vor der Tat „aus Spaß“ eine Waffe, die echt ausgesehen habe, jedoch eine Schreckschusspistole gewesen sei, an die Schläfe gehalten. Das sei zwar nur Spaß gewesen, gleichwohl habe er es gemacht, sie habe das als bedrohlich empfunden. Sie habe zwar gedacht, dass man mit einer Schreckschusspistole niemanden töten könne, jedenfalls hänge dies vom Druck ab, sie habe aber die Situation dennoch als bedrohlich empfunden, denn das könne K. ja auch mit einer echten Waffe machen. Diese Drohung habe sie dazu verleitet, klein beizugeben. Bei den vorherigen „Gedankenspielen“ habe sie sich ebenfalls nicht distanziert, aus Angst, dass C. sich von ihr distanziere, das habe sie nicht ertragen können. Vor der Beziehung mit C. sei sie immer sehr selbstbewusst gewesen und habe gewusst, was sie wolle, in der Beziehung mit C. sei sie immer mehr Kompromisse eingegangen, ihr Selbstbewusstsein habe nachgelassen. Sie sei „blind loyal“ gewesen und habe ihn blind geliebt. Sie habe nur noch für ihn und nicht mehr für sich gedacht. Es habe nur die Alternativen mit oder ohne C. gegeben. Sie habe jedoch immer das Gefühl gehabt, nicht abhängig zu sein. Sie seien beide ziemlich dickköpfig, wobei C. dominanter gewesen sei als sie, obwohl sie dies auch sein könne. Ein eigenes Interesse habe sie bei der Tat nicht verfolgt. Für sie wäre es zwar schön gewesen, wenn das Kind nie entstanden wäre, aber nicht, wenn es dann weg gewesen wäre. Sie könne zwar eifersüchtig sein, aber auf A. sei sie nicht eifersüchtig gewesen, nur enttäuscht. C.s Vaterschaft mit einer anderen Frau habe sie in gewisser Weise gestört, denn sie habe ja selbst mit ihm eine Familie gründen wollen, aber dafür würde sie niemanden töten. Von K. und C. habe sie sich in gewisser Weise fremdbestimmt gefühlt, sie habe ja auch Anweisungen von K. befolgt. Ob sie K. intellektuell überlegen sei, könne sie nicht einschätzen, sie hätten schließlich nicht über Quadratwurzeln gesprochen. c) Im Rahmen der Explorationen hat die Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. A. zusammengefasst folgende Angaben bezüglich des Tatvorwurfs gemacht: Es sei nie ihre Intention gewesen, einen erpresserischen Menschenraub zu unternehmen, sie sei von K. total überrumpelt worden. Das Tatgeschehen sei für sie wie ein Film gewesen. Sie sei wie ferngesteuert gewesen, wie ein Reh im Scheinwerferlicht. Sie habe immer gedacht: „Hau ab oder hilf der Frau!“. K. habe sie mit der Frau in der Wohnung nicht allein lassen wollen. Wenn sie mit ihr allein gewesen wäre, hätte sie sie freilassen können und hätte K. sagen können, dass sie sie überrumpelt habe. Ihr Menschenverstand habe ihr gesagt, dass es falsch sei, was sie da mache. Sie sei in dieser Situation nicht Herr ihrer selbst gewesen. Sie sei ihm Gefühlschaos und überfordert gewesen, habe sich auch selbst bedroht gefühlt. Über die dahinter stehende Intention könne sie nur spekulieren, sie denke, es sei darum gegangen, einfach in die Wohnung von A. zu kommen, wofür auch immer. Ihre Intention sei es gewesen, Dinge herauszufinden, die in einem möglichen Sorgerechtsstreit zwischen C. und A. für ihn ins Spiel gebracht werden könnten. A. habe kurz vor der Geburt gestanden, da sei nicht mehr viel zu reden gewesen. Bezüglich des Geldes sei es so, dass sie vielleicht ein bisschen Profit hätten machen wollen. d) Mit Datum vom 17.03.2021 übersandte die Angeklagte der Nebenklägerin O. einen von dieser erhaltenen Brief, der ausweislich der erfolgten Verlesung folgenden Inhalt trägt: „Hallo Frau O., wahrscheinlich wundern Sie sich, warum ich Ihnen schreibe und offen gesagt weiß ich nicht, wie ich den Brief formulieren soll. Seit ich in U-Haft sitze, habe ich viele Briefe an Sie angefangen, doch ich habe es nie geschafft mein Anliegen richtig zu erklären bzw. zu formulieren. Ich möchte dass Sie wissen, dass mir dieser Brief sehr wichtig ist und es mir deswegen auch so schwer fällt die richtigen Worte zu finden. Nicht das es nach all dem die richtigen Worte zu finden gibt, wenn Sie verstehen was ich damit meine. Ich lese mir jeden Tag Ihre Aussage durch und das verstärkt nur noch mehr meinen Wunsch Ihnen diesen Brief zu schreiben. Vielleicht schaffe ich es im Laufe des Briefes die richtigen Worte zu finden, deswegen bitte ich Sie schon mal um Entschuldigung, dass der Brief keinen ordentlichen Verlauf haben wird. Ich denke jeden Tag über das was passiert ist nach und ich bereue jeden Moment was passiert ist und was wir mit Ihnen gemacht und Ihnen angetan haben. Es ist nichts, was durch eine einfache Entschuldigung wieder aus der Welt geschaffen werden kann. Das ist mir bewusst, aber das möchte ich mit diesem Brief auch nicht erreichen. Ja, es tut mir wirklich leid was wir Ihnen angetan haben. Ich kann mich eigentlich nur für mich entschuldigen, aber es tut mir auch leid, was mein Mittäter Ihnen angetan hat. Ich weiß, was passiert ist, aber ich kann es einfach nicht begreifen, wie ich Ihnen so etwas antuen konnte. Ich habe Sie gefesselt, Ihnen den Topflappen in den Mund geschoben und Ihnen den Fluchtweg versperrt, doch ich wusste nicht, was ich tue. Es ist keine Entschuldigung, weil man das einfach nicht entschuldigen kann und mir ist klar, dass es wie eine Ausrede klingt doch es ist definitiv keine Ausrede. Ich war selber mit der ganzen Situation überfordert, sodass ich nicht in der Lage war einen vernünftigen Gedanken zu fassen. Sie sollen wissen, dass die Entscheidung für diese Tat nicht bei mir lag, doch ich hätte sie verhindern sollen. Im Nachhinein bereue ich, dass ich erstens überhaupt im Auto saß und somit an der Tat beteiligt war; zweitens, dass ich Sie gefesselt und geknebelt habe und drittens, dass ich zusammen mit dem Mittäter die Wohnung verlassen habe. Ich hätte bei Ihnen bleiben und Sie befreien sollen. Ich hätte alles abwenden können, doch ich war nicht in der Lage dazu und dafür hasse ich mich. Ich wollte bleiben, doch ich wurde nicht gelassen. Ich habe mich selbst wie eine Geisel gefühlt. Sie sollen wissen, dass ich nichts von dem Plan meines Mittäters wusste und ja, ich möchte Sie von ganzem Herzen um Verzeihung bitten. Ich kann mir nicht vorstellen, was wir Ihnen psychisch angetan haben und auch wenn es kindisch ist, aber ich wünschte ich könnte die Zeit zurückdrehen. Es gibt wirklich nichts, womit ich mein Handeln wieder gut machen kann und ich werde meine Strafe dafür noch bekommen, ich möchte nur, dass Sie wissen, dass es mir wirklich unbeschreiblich leid tut was ich getan habe und dass auch wenn der Brief vielleicht kalt und geplant wirkt, ich wirklich jedes Wort auch 100 % so meine. Am liebsten würde ich Ihnen das alles was ich hier in diesem Brief geschrieben habe persönlich sagen, aber diese Möglichkeit habe ich leider nicht, deswegen hoffe ich so sehr, dass ich es in diesem Brief geschafft habe Ihnen zumindest etwas zu zeigen und zu beweisen, dass es mir wirklich leid tut, was ich Ihnen angetan habe und dass ich alles was passiert ist wirklich bereue. Ja, es ist ein Brief und es sollte eigentlich sein einen Brief zu schreiben, doch es fällt mir wirklich schwer meine Gedanken vernünftig zu formulieren, sodass Sie mir auch glauben, dass mit das alles wirklich leid tut. Ich hätte das alles nicht machen dürfen bzw. hätte ich (zumindest) versuchen sollen das zu verhindern. Ich weiß, dass ich mich immer wieder wiederhole, doch wie gesagt ist es schwer meine Gedanken gefasst und formuliert zu bekommen. Bitte glauben Sie mir, dass mir alles was an diesem Tag passiert ist wirklich, wirklich leid tut und ich mir wünschte es ungeschehen machen zu können. Wenn ich gewusst hätte, was mein Mittäter plant, hätte ich schon vorher versucht, es zu verhindern. Doch ich war nicht Herr meiner Sinne und habe wie eine verdammte Marrionette alles getan, was der Typ gesagt hat. Es tut mir einfach so unbeschreiblich leid. Ich hoffe Sie können mir das glauben. Ich weiß, es wird nichts an meiner Strafe ändern, aber mir ist es sehr wichtig, dass Sie wissen, dass ich mein Handeln bereue und dass ich mir wirklich wünsche, dass es Ihnen wieder etwas besser geht, soweit das nach dem was wir Ihnen angetan haben möglich ist. Vielleicht ist es möglich, dass wir – wenn es zu einer Verhandlung kommt – ein persönliches Gespräch führen, denn ich möchte Ihnen in die Augen sehen und Ihnen persönlich sagen, dass mir das alles leid tut. Ich hoffe, dass Sie den Brief bis hier hin gelesen haben, aber ich würde es verstehen, wenn Sie den Brief direkt wegschmeißen sollten. Falls Sie den Brief doch gelesen haben sollten und mir dazu etwas sagen möchten oder Fragen haben, können Sie mir gerne schreiben. Ich weiß nicht, ob Sie mir glauben können, doch ich hoffe es, denn es tut mir wirklich leid und ich bereue dies einfach so sehr, dass ich jedes Mal anfange zu weinen, wenn ich daran denke. Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen alles Gute und vielleicht lese ich von Ihnen bzw. höre ich von Ihnen. Mit freundlichen Grüßen, A. O. “ e) Des Weiteren übersendete die Angeklagte der Nebenklägerin Eu. einen auf den 12.05.2021 datierenden, von der Nebenklägerin erhaltenen Brief, der ausweislich der Verlesung wie folgt lautet: „ Hallo A., Du fragst Dich bestimmt, warum ich ausgerechnet DIR einen Brief schreibe. Glaub mir, das habe ich mich die 20 anderen Briefe, die ich begonnen und wieder zerrissen habe auch gefragt, aber irgendetwas in mir sagt, dass ich es tun sollte. Nein, es ist kein bösartiger Tumor. Wehe Du denkst jetzt „Schade“! (gemalter Smiley) Sorry mir ist klar, dass Ironie und Humor mega unangebracht ist, aber ich habe die Angewohnheit meine Unsicherheit in solchen Situationen (in denen ich mich unwohl oder unsicher fühle) einfach mit Humor und Ironie zu überspielen. Als erstes möchte ich mich für mein Verhalten dir gegenüber entschuldigen und dich um Verzeihung bitten. Ich weiß, dass wir niemals Freundinnen werden und du wahrscheinlich auch nie vor, bzw. Lust hättest mit mir eine Freundschaft aufzubauen, aber das ist in der Situation unwichtig. Mein Verhalten dir gegenüber war unter aller Sau. Ich habe mich in Dinge eingemischt, in die ich mich nicht hätte einmischen dürfen. Wenn ich ehrlich bin, habe ich die „Probleme“ von C. zu meinen gemacht, wodurch ich VIELE FALSCHE Entscheidungen getroffen habe. Ich hoffe – und das meine ich wirklich so wie ich es schreibe – dass es dir gut geht und du die Geburt gut überstanden hast und dass es deinem Sohn (C.) auch gut geht und er sich gut entwickelt. Er müsste ja jetzt fast 3 Monate sein, oder? Ich hoffe, Du kannst dieses Durcheinander des Briefes entschuldigen. (gemalter Smiley) Wie Du vielleicht weißt, oder dem Absender entnommen hast, befinde ich mich in der JVA Köln in Untersuchungshaft. Ich habe Deiner Ma auch einen Brief geschrieben, in dem ich sie um Entschuldigung und Verzeihung für das, was ich ihr angetan habe bitte. Ich weiß, dass eine einfache Entschuldigung das alles nicht wieder ungeschehen macht, so wie bei dir, aber ich wollte, dass sie weiß, dass mir das alles wirklich leid tut und dass ich es bereue. Genauso, wie ich mein Verhalten Dir gegenüber bereue und ich wünschte, ich könnte die Zeit zurück drehen und meine Fehler ungeschehen machen, aber leider kann ich das nicht. Wenn ich mein Verhalten Dir gegenüber erklären müsste, würde ich sagen, dass es Neid und/oder Eifersucht war, weil C. dich einfach1000 Mal besser behandelt hat als mich, auch wenn ich damals nicht verstanden habe wieso, aber das rechtfertigt nicht, dass ich dazu überreden wollte, dass du abtreibst. Ich denke hier in der JVA viel nach, auch viel darüber, wie es mit C. und mir weitergehen soll. Ich habe ihm einen Brief geschrieben, in dem ich ihm und vor allem mir das erste Mal (ein-) gestanden habe, wie sehr er mich mit seinen Handlungen verletzt hat. Frag mich bitte nicht, warum ich Dir das gerade schreibe. Ich habe echt keine Ahnung. Vielleicht, weil ich das Gefühl habe, mit Dir darüber reden zu können. Der Brief ist auch nicht so umfangreich, wie ich gedacht habe, und es gibt auch vieles, was ich dir noch sagen möchte, aber das hat mit C. zu tun und ich habe im Moment wenig Lust über ihn zu sprechen. Vielleicht, aber auch nur vielleicht – also wenn Du es willst, treffen wir uns mal wenn ich draußen bin und reden nochmal persönlich über alles. Ich hoffe, du hast den Brief gelesen, auch wenn ich es verstehen könnte, wenn du ihn einfach weg geworfen hast. Aber vielleicht antwortest du mir ja und wenn du Fragen hast, kannst du mir gerne schreiben. Liebe Grüße, A. ♥ 2) Der Angeklagte C. I. hat sich am ersten Hauptverhandlungstag über seine Verteidiger zur Sache eingelassen. Die seitens des Verteidigers verlesene, von dem Angeklagten unterschriebene Erklärung – die dieser bereits im Rahmen der ersten, ausgesetzten Hauptverhandlung abgegeben hatte – hat sich der Angeklagte ausdrücklich zu Eigen gemacht. Nachfragen wurden nicht zugelassen. Die Einlassung lautet wie folgt: Ich räume ein, dass A., K. und ich darüber gesprochen haben, A. zu töten. Einen konkreten Plan gab es nicht. Nach der Trennung von A. war ich schnell wieder mit A. zusammen. Wir wollten es nochmal versuchen und beschlossen einen Neuanfang zu machen. Die Beziehung zu A. und die anstehende Geburt des Kindes war immer wieder Thema zwischen uns beiden. A. versuchte sich nichts anmerken zu lassen, aber ich hatte den Eindruck, dass es A. sehr belastete, dass ich sie wegen einer anderen Frau verlassen hatte und ein Kind mit einer anderen Frau bekommen sollte. Wir führten über dieses Thema unzählige Gespräche. Unsere Gespräche verliefen, ebenso wie unsere Ideen, chaotisch. Wir steigerten uns immer stärker in das Thema rein. Als mein Bruder einmal bei uns zu Besuch war und das Thema mit A. und dem Kind wieder aufkam, bot mein Bruder an zu helfen. In unseren täglichen und endlosen Diskussionen über A. und das Kind wurden viele Dinge angesprochen. Auch wurde besprochen A. ggfs. zu töten. Es gab aber nie einen konkreten Plan A. zu töten. Es wurden keine Pläne und auch nie irgendwelche Fluchtpläne gemacht. Ich dachte bei den endlosen Diskussionen ohnehin nur, ich würde A. einen Gefallen tun. Ich habe in der JVA viel darüber nachgedacht, dass A. wahrscheinlich dachte sie würde es für mich tun. So beruhigte sich das Thema nie. Zu Fall 1 kann ich nur sagen, dass sowohl A. als auch K. mir später getrennt voneinander erzählt haben, dass die beiden überhaupt keine Waffe dabei gehabt hätten. Zu Fall 3 kann ich keine Angaben machen, da ich nicht informiert war. Von der Mutter von A. war nie die Rede. Mir ging es nie ums Geld, sondern allein darum wieder ein ruhiges Leben zu führen und das Thema hinter mir zur lassen. Laut Auskunft meiner Anwältin hätte ich ohnehin keinen oder maximal 50 € im Monat Unterhalt zahlen müssen. Letztlich fühlte ich mich verantwortlich für A.s Leid, da ich sie für eine andere habe sitzen lassen und möglicherweise mit der anderen auch noch ein Kind bekomme. Mir tut es unendlich leid, was wir getan haben. Ich möchte mich bei allen, denen wir Leid zugefügt haben entschuldigen. Ich wollte mich eigentlich zu den Mitangeklagten nicht äußern, soweit dies nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Soweit A. jedoch versucht hat darzulegen, dass sie kein eigenes Interesse gehabt habe und lediglich „Beifahrerin“ gewesen sei, so kann ich das nicht nachvollziehen. Viele Anweisungen von A. an K. sind ohne mein Wissen geschehen. Über viele Verabredungen zu Observationen wurde ich nicht informiert. Ich möchte mich nicht aus meiner Verantwortung stehlen, aber A. musste von mir zu keinem Zeitpunkt bestimmt werden. Vielmehr war es A. die das leidige Thema am Leben hielt und Druck auf K. ausübte. Letztlich war es auch A., welche eine mögliche Tötung von A. überhaupt erstmals und immer wieder thematisierte. Ich würde schon sagen, dass sie es war die das Thema immer wieder befeuerte. Nach Durchsicht der Chatverläufe habe ich den Eindruck, dass sie mich als Druckmittel gegenüber meinem Bruder benutzt hat, um den zu neuen „Observationen“ zu drängen. 3) a) Der Angeklagte K. I. hat zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, jedoch am zweiten Hauptverhandlungstag im Anschluss an die Zeugenaussage der Nebenklägerin O. und des Verlassens des Sitzungssaales durch die Nebenklägerin, die die Erklärung des Angeklagten nicht anhören wollte, folgenden, an die Nebenklägerin gerichteten handschriftlich verfassten Brief verlesen: „Sehr geehrte Frau O. Hiermit möchte ich mich auf diesem Weg bei ihnen und ihrer Familie dafür entschuldigen was ich ihnen mit meiner tat angetan habe. Ich weiß das ich dass was ich ihnen angetan habe nie wieder gut machen kann. Und ich muss damit mein Leben lang klarkommen. Ich bereue meine tat aus tiefstem Herzen und wünschte ich könnte es ungeschehen machen, doch das kann ich leider nicht. Ich wollte meinem Bruder nur helfen, doch mir sind dann die sicherungen durchgebrannt was dann letzendlich zu dieser tat geführt hat. Ich hatte nie vor sie oder ihre tochter bzw das ungeborene Kind zu verletzen. Denn wir war klar das egal wie es ausgehen würde das Kind von A.h und meinem Bruder C. ein teil unserer Familie wäre. Und bei mir steht Familie über allem anderen selbst über meinem Leben. Aus diesem Grund war ich bei der tat auch nicht maskiert. Denn ich wusste das ich für diese tat ins gefängnis gehen würde. Aber ich dachte besser geh ich ins gefängnis als das irgend etwas schlimmeres passiert wäre. Ich hoffe wirklich das sie die tat irgendwann verarbeitet bekommen. Und ich hoffe das sie irgendwann wieder ein normales leben ohne Angst führen können. Ich hoffe aufrichtig das sie und ihre Tochter mir irgendwann verzeihen können“ b) Zuvor hatte der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach seiner Festnahme gegenüber dem ihn vernehmenden Kriminalbeamten EKHK R. nach dessen glaubhaften Bekundungen angegeben, er sei das alleine gewesen. Das arme Mädchen, die A. O. , könne nichts dafür. Er habe sie unter Druck gesetzt, das Ding durchzuziehen. Damit meine er das „carjacking“. Die Waffe hätten die Beamten ja schon. Mehr wolle er nicht sagen, er sei jedoch damit einverstanden, dass die bei ihm aufgefundenen 500 Euro der Geschädigten zurückgegeben werden. Zuvor hatte er den Beamten nach den glaubhaften Bekundungen des KHK M. im Rahmen des Transports zum Präsidium zudem den Abstellort des PKW der Nebenklägerin O. sowie den Ablageort des zugehörigen Schlüssels zutreffend beschrieben. IV. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten O. beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. A. auf Grundlage der Explorationen, den Angaben der Zeugin O., den verlesenen polizeilichen Erkenntnissen hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Angeklagten und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.05.2021. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. I. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, teils durch Verlesung einer diesbezüglichen Erklärung durch seinen Verteidiger, die er sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, teilweise auch durch selbst vorgetragene Angaben, zudem auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Ö. auf Grundlage der Exploration und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 03.05.2021. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten K. I. beruhen auf den Angaben des Mitangeklagten C. I. , den Angaben der Zeugin L., den verlesenen polizeilichen Erkenntnissen hinsichtlich der fehlenden Fahrerlaubnis und waffenrechtlichen Erlaubnis des Angeklagten, dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.05.2021 sowie den Verlesungen aus den Vorstrafenakten, einschließlich der Verlesung der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 11.09.2017. Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit Ihnen gefolgt werden konnte und den nachstehend dargestellten Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme: 1) Vorgeschichte a) Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen hinsichtlich des Kennenlernens der Angeklagten O. und des Angeklagten C. I. und des Beziehungsverlaufs bis Ende November 2019 auf der Einlassung der Angeklagten O. , die diesbezüglich plausible, detaillierte und insgesamt glaubhafte Angaben gemacht hat. Das ungeplante Zusammentreffen in der gemeinsam mit dem Mitangeklagten C. I. bewohnten Wohnung haben die Angeklagte O. und die Nebenklägerin Eu. übereinstimmend geschildert. Das Kennenlernen des Angeklagten C. I. und der Nebenklägerin Eu. und die sich daraus entwickelnde erste Beziehung zwischen den beiden hat die Nebenklägerin Eu. einschließlich der sich schnell offenbarenden kontrollierenden und eifersüchtigen Seite des Angeklagten C. I. wie festgestellt geschildert. Exemplarisch gab die Nebenklägerin hierzu an, der Angeklagte C. I. habe ihr verboten, Kontakt zu männlichen Freunden zu unterhalten oder das Fitnessstudio in aus seiner Sicht zu aufreizenden Sportleggings aufzusuchen, auch sei es sein Anliegen gewesen, dass sie den Kontakt zu ihrer besten Freundin einschränke. All dies habe dazu geführt, dass sie sich bereits im Dezember 2019 von ihm getrennt habe. Die Nebenklägerin Eu. hat hierbei insgesamt durchweg glaubhafte Angaben gemacht. Sie hat ruhig und sachlich die Vorgeschichte der Tat geschildert und hierbei keine besonderen Belastungstendenzen im Hinblick auf einen der Angeklagten gezeigt, was sie beispielsweise darin zeigte, dass sie angab, sich mit der Angeklagten O. während der gemeinsamen Zeit in der Wohnung in der O.straße gut verstanden zu haben. Sie neigte insgesamt nicht zu Dramatisierungen und schilderte auch ihre Sorgen und Ängste nach der erfolgten Tat und der Aufklärung der Polizei über die Hintergründe erst nach entsprechender Nachfrage. Die im Anschluss daran zwischen dem Angeklagten C. I. und der Angeklagten O. erneut erfolgte Annäherung beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. , wobei sich der Umstand, dass die Angeklagte O. für den Angeklagten C. I. nicht die erste Wahl war, sondern dieser sich mehr für die Nebenklägerin Eu. interessierte, zum einen bereits aus dem Verhalten des Angeklagten C. I. selbst ergibt, der die zwischenzeitlich erfolgte erneute Annäherung mit der Angeklagten O. zugunsten eines neuen Versuchs mit der Nebenklägerin ohne Weiteres aufgab, zum anderen jedoch auch aus den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Freunde und Arbeitskollegen des Angeklagten, aus denen sich ein solchen Bild ebenfalls abzeichnete. Der Verlauf der zweiten Beziehung zwischen dem Angeklagten C. I. und der Nebenklägerin Eu. wurde von der Nebenklägerin so geschildert, wie es den Feststellungen zu entnehmen ist. Die zwischenzeitlich gemeinsame Wohnsituation in der Wohnung in der O. Straße haben die Nebenklägerin Eu. und die Angeklagte O. übereinstimmend geschildert und hierbei beide angegeben, dass sie sich trotz der für sich betrachtet brisanten Situation des Zusammenlebens als ehemalige und neue Partnerin des Angeklagten gut verstanden hätten und es keine Konflikte gegeben habe. Der gleichwohl zeitnah erfolgte Rückzug der Angeklagten O. in den Haushalt ihrer Pflegemutter mit der sich anschließenden sporadischen Kontakthaltung zu dem Angeklagten C. I. beruht wiederum auf den Angaben der Angeklagten O. , bestätigt zudem durch die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin O. . Die zunächst freudige Reaktion des Angeklagten C. I. in Bezug auf die ihm seitens der Nebenklägerin offenbarte ungeplante Schwangerschaft hat die Nebenklägerin Eu. so bekundet und hierbei anschaulich berichtet, der Angeklagte habe bereits über Babynamen und die Frage, wer Patenonkel des Kindes werden solle, nachgedacht. Diese Freude wurde auch von den befreundeten Arbeitskollegen des Angeklagten, den Zeugen R. R., und K. bekundet, die übereinstimmend angeben, der Angeklagte sei angesichts des Umstandes, dass die Nebenklägerin nun schwanger von ihm sei, sehr erfreut gewesen – der Zeuge K. sprach hierbei sogar von Euphorie – und hätte bereits die gemeinsame Zukunft geplant. Die Reaktion der Nebenklägerin auf die rasche Zukunftsplanung und das sich nach kurzer Zeit erneut wieder einstellende kontrollierende Verhalten des Angeklagten, das zur erneuten Trennung führte, hat die Nebenklägerin Eu. so geschildert, wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Ihre Angaben hierzu wurden auch bestätigt durch die Bekundungen der Nebenklägerin O., die als Mutter die diesbezüglichen Konflikte teilweise selbst mitbekommen hatte. Die im Anschluss daran erfolgte erneute Kontaktaufnahme des Angeklagten C. I. zu der Angeklagten O. und ihr daraufhin erfolgter Sprung aus dem Dachgeschoss und der sich anschließende erneute Einzug bei dem Angeklagten C. I. beruht ebenso wie ihre Kenntniserlangung von der Schwangerschaft der Nebenklägerin auf ihren eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Vorkommnisse in Bezug auf das Gespräch mit ihrer Pflegemutter, das zu dem Sprung aus dem Dachgeschoss und der durch die Angeklagte erlittenen Bänderverletzung führte, hat zudem die Zeugin O. glaubhaft so geschildert wie festgestellt, wobei die Zeugin noch im Rahmen ihrer Aussage ihre Fassungslosigkeit ob dieses Verhaltens ihrer Tochter, die hier im wahrsten Sinn des Wortes sprang, wenn der Angeklagte C. I. sich meldete, nachvollziehbar zu vermitteln vermochte. b) Der festgestellte Umstand, dass sich die Einstellung des Angeklagten C. I. gegenüber der Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. nach der Trennung grundlegend verändert hatte und er sich auf den von ihm verhassten Gedanken versteifte, zum „Zahlvater“ zu werden, beruht neben den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. („Das Kind habe aus C.s Sicht in erster Linie wegen des Unterhaltes weg gemusst“), zu deren Glaubhaftigkeit an späterer Stelle ausgeführt werden wird, auf den glaubhaften Angaben der folgenden Zeugen: Zunächst hat die Nebenklägerin Eu. glaubhaft berichtet, der Angeklagte C. I. habe ihr nach der Trennung vorgeworfen, sie würde sein Leben zerstören und wolle ihm „das Geld aus der Tasche ziehen“. In diesem Kontext habe er auch auf eine Abtreibung ihrerseits beharrt. Er habe auch mehrfach gesagt, finanziell würde ein Kind nicht in die vorhandenen Umstände passen. Diese Fixierung auf die Vermeidung künftiger Unterhaltszahlungen schilderte zum anderen auch der Zeuge R., ein guter Freund des Angeklagten, der hierzu angab, der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, er müsse jetzt ein Leben lang für das Kind zahlen und dass der Umstand, dass er so viel Geld abgeben müsse, ein Problem für ihn gewesen sei. Auch mit dem Zeugen A. sprach der Angeklagte auf der Arbeit über von ihm zu zahlende Alimente. Besonders anschaulich schilderte diesbezüglich der Zeuge Ul., der ehemalige Vorgesetzte des Angeklagten bei der Firma C., dass ihm der Angeklagte seinerzeit von der Schwangerschaft berichtet habe, er diese überhaupt nicht gewollt habe und den Angeklagten das Thema „fertig gemacht“ habe. Sie hätten hierbei auch über das Thema Unterhalt gesprochen. Der Angeklagte habe deswegen auch weniger Überstunden machen wollen, um sein Gehalt zu reduzieren, das ihm offerierte Angebot einer (besser bezahlten) Stelle als Disponent habe er letztlich abgelehnt. Er – der Zeuge – habe dem Angeklagten eine Rechtsanwältin empfohlen. Nach einem dort durchgeführten Beratungstermin habe der Angeklagte ihm erzählt, dass die Rechtsanwältin ihm gesagt habe, es gebe keine Möglichkeit für ihn, keinen Unterhalt zu zahlen. Der Angeklagte sei total wütend gewesen, habe das Kind nicht gewollt, sich total reingesteigert und sei mit seinen Gedanken nur noch um dieses Thema gekreist. Die bezüglich der Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. zunehmende Wut des Angeklagten C. I. hat auch der Zeuge R., ein ehemaliger Arbeitskollege des Angeklagten bestätigt, in dem er angab, der Angeklagte habe einen regelrechten Hass auf die Nebenklägerin und diesbezügliche Aggressionen entwickelt. Die allesamt glaubhaften Angaben der vorgenannten Zeugen, zeichnen in ihrer Gesamtschau ein deutliches Bild der den Feststellungen zu entnehmenden veränderten Gefühlslage des Angeklagten C. I. in Bezug auf die Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu.. Die Einlassung des Angeklagten C. I. , wonach es ihm nie ums Geld gegangen sei und er nach Auskunft seiner Anwältin ohnehin keinen oder maximal 50 € im Monat habe zahlen müssen, stellt sich demgegenüber als bloße Schutzbehauptung dar. Die seitens des Angeklagten C. I. und der Angeklagten O. erfolgten Versuche, die Nebenklägerin zu einer Abtreibung zu bewegen, hat die Nebenklägerin glaubhaft geschildert, die Nebenklägerin O. vermochte die diesbezüglichen Angaben ihrer Tochter, die ihr darüber seinerzeit berichtete, zu bestätigen. Die Angeklagte O. hat ihre diesbezüglichen Bemühungen ebenfalls im Rahmen ihrer Einlassung bestätigt. Die Nebenklägerin hat zudem auch ihre Reaktion hierauf entsprechend der Feststellungen bekundet. Weiter gab sie an, dass der Angeklagte C. I. trotz ihrer Reaktion das Thema Abtreibung ihr gegenüber weiter angebracht habe, bis sie ihn auf ihrem Mobiltelefon blockiert habe. Sie habe die Blockierung irgendwann aufgehoben und ihm noch ein Ultraschallbild des Kindes geschickt, worauf jedoch keinerlei Reaktion mehr erfolgt sei. c) Die den Feststellungen zu entnehmenden, im Hinblick auf die Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. zwischen dem Angeklagten C. I. und der Angeklagten O. geführten Gespräche und deren Inhalte beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. . Diese Angaben stellen sich als glaubhaft dar. Die Angeklagte O. hat äußerst detailliert und anschaulich die zwischen ihr und dem Angeklagten C. I. bezüglich der Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. geführten Gespräche geschildert. Die Angaben hierzu waren nicht nur von besonderer Detailfreude geprägt, sondern waren aus Sicht der Angeklagten in hohem Maße selbstbelastend. Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer Einlassung den raumgreifenden Gedanken der Tötung des ungeborenen Kindes ungeschönt und offen dargelegt und hierbei sogar die diesbezüglich diskutierten Varianten einer möglichen Tötung benannt. Es handelt sich hierbei um Gesprächsinhalte, deren Inhalte nur ihr selbst und dem Mitangeklagten C. I. bekannt waren. Diesbezügliche Beweismittel waren nicht vorhanden, der Mitangeklagte hatte hierzu zuvor im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ebenfalls keine Angaben gemacht. Die Offenlegung dieser Gesprächsinhalte stellte sich damit – ungeachtet der Frage, welche Schlüsse hieraus bezüglich einer tatsächlich geplanten Tat seitens der Kammer zu ziehen sein würden – aus Sicht der Angeklagten O. als jedenfalls in Bezug auf eine mögliche Motivlage erheblich selbstbelastend dar. Dies insbesondere auch deswegen, weil sie im Rahmen der Schilderung der Gespräche nicht den Mitangeklagten als alleinigen Wortführer darstellte, sondern davon sprach, dass der Mitangeklagte und sie beide gemeinsam die Idee der Tötung des Kindes einschließlich der Diskussion um mögliche Begehungsformen diskutiert und sich beide in das Thema hineingesteigert hätten. Sie neigte bei der inhaltlichen Wiedergabe der seinerzeitigen Gedankenwelt auch nicht zu verharmlosenden oder abschwächenden Beschreibungen, sondern drückte sich teils drastisch aus, beispielsweise durch die Nennung des Wortes „Kollateralschaden“ in Bezug auf einen möglichen Tod der Nebenklägerin Eu.. Auch die von ihr geschilderte Ambivalenz zwischen den mit dem Mitangeklagten diskutierten Ideen – die Erlangung des alleinigen Sorgerechtes für das Kind, um dieses gemeinsam großzuziehen als Pendant zu einer geplanten Tötung eben diesen Kindes, die für einen Außenstehenden kaum begreifbar scheint, spricht für die Erlebnisbasiertheit der Angaben der Angeklagten. Der zwischenzeitliche Plan, das alleinige Sorgerecht für das Kind zu erstreiten, findet insoweit auch Bestätigung durch die Angaben der Nebenklägerin Eu., die hierzu angegeben hat, der Angeklagte C. I. habe ihr gegenüber in einem Streit angekündigt, das „komplette“ Sorgerecht haben und dies gerichtlich austragen zu wollen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten O. spricht zudem der Umstand, dass in den – an späterer Stelle dargelegten – Chatverläufen zwischen den Angeklagten, die sich gerade auch um das Durchschneiden von Bremsleitungen und den Einsatz eines Messers drehen, die von der Angeklagten geschilderten, bereits im Vorfeld diskutierten Tötungsarten wiederum Anklang finden. Zudem hat der Angeklagte C. I. im Rahmen seiner Einlassung ebenfalls selbstbelastend eingeräumt, dass darüber gesprochen worden sei, A. zu töten und es zu diesem Thema mit der Angeklagten O. unzählige Gespräche gegeben habe und sie beide sich immer stärker in das Thema reingesteigert hätten, was die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. dem Grunde nach bestätigt. Die festgestellte, im Rahmen der vorgenannten Überlegungen erfolgte Beobachtung der Nebenklägerin Eu. durch die Angeklagten O. und C. I. zunächst in T. und nach ihrem Umzug in B., bei der es zu der aus den Feststellungen ersichtlichen Entdeckung durch die Nebenklägerin Eu. und die erfolgte Hinzurufung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters kam, haben die Angeklagte O. und hinsichtlich des letztgenannten Vorfalls auch die Nebenklägerinnen entsprechend der Feststellungen geschildert. Der Einlassung der Angeklagten, wonach die erste Beobachtung der Nebenklägerin Eu. in B. zufällig aus dem Besuch einer Shisha-Bar resultiert sei, vermochte die Kammer jedoch angesichts des bereits zuvor und auch anschließend auf die Nebenklägerin fixierten Verhaltens der beiden Angeklagten, deren Gedanken sich fortwährend um die Schwangerschaft der Nebenklägerin kreisten, nicht zu folgen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die beiden Angeklagten nach der Kenntniserlangung über Instagram bezüglich eines Umzugs der Nebenklägerin Eu. nach B. die Ortschaft auf der Suche nach der Nebenklägerin gezielt auskundschafteten, um sodann – wie auch anschließend tatsächlich erfolgt – die Nebenklägerin und ihre Lebensgewohnheiten zu beobachten. Dies findet auch in einer an späterer Stelle zitierten Nachricht der Angeklagten an den Mitangeklagten K. I. vom 21.12.2020 seinen Niederschlag, in welchem die Angeklagte über diese Begebenheit berichtet und diesbezüglich explizit angibt, auf der dortigen Bank gewartet zu haben, bis „sie“ kurze Zeit später gekommen sei. d) Die Feststellungen zu der Haltung der Angeklagten O. in Bezug auf die seitens des Angeklagten C. I. entwickelte Einstellung zu dem von ihm nunmehr als – in erster Linie finanzielles – Problem erkannten Schwangerschaft der Nebenklägerin beruhen auf den nachfolgenden Erwägungen: Der Umstand, dass das von dem Angeklagten C. I. empfundene „Problem“ der Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. bei der Angeklagten O. auf fruchtbaren Boden fiel, da sie selbst von der Schwangerschaft der Nebenklägerin alles andere als begeistert war, ergibt zunächst schon eine lebensnahe Betrachtung. Der Angeklagte C. I. hatte sich gleich zwei Mal für die Nebenklägerin und gegen eine Beziehung mit der Angeklagten O. entschieden. Einen gewissen Neid hat die Angeklagte hierbei auch im Rahmen ihres an die Nebenklägerin Eu. gerichteten Briefs eingeräumt. Zudem gab sie gegenüber der Zeugin V. nach deren glaubhaften Bekundungen an, die Nebenklägerin wegen der Affäre mit dem Angeklagten C. I. zu „hassen“. Die aus dieser Beziehung auch noch resultierte Schwangerschaft der Nebenklägerin konnte der Angeklagten O. danach kaum gelegen kommen, sondern stellte – schon angesichts der hiermit einhergehenden zu erwartenden Kontakthaltung des Angeklagten C. I. zu der Nebenklägerin – für die gerade erst wieder aufgenommene Beziehung der Angeklagten O. zu dem Mitangeklagten C. I. aus Sicht der Angeklagten O. eine Gefahr dar. Darüber hinaus hat die Angeklagte ihren Unmut über die Schwangerschaft ihrer „Nebenbuhlerin“ auch gegenüber den Zeuginnen U. und F. bekundet. Die Zeugin U. hat hierzu glaubhaft angegeben, die Schwangerschaft der Nebenklägerin habe die Angeklagte gar nicht gut gefunden und habe in diesem Zusammenhang auch gesagt „ich bringe die um“, was jedoch von der Zeugin als nicht ernst zu nehmender Ausdruck ihrer Wut aufgefasst wurde. Auch gegenüber der Zeugin F., einer früheren Freundin der Angeklagten O. , gab diese an, dass sie – ebenso wie der Mitangeklagte C. I. – nicht wolle, dass die Nebenklägerin das Kind behalte und hierzu von der Zeugin als „Hirngespinste“ eingeordnete Ideen äußerte, beispielsweise das Backen eines Kuchens mit einer Anti-Baby-Pille darin, durch welche die Nebenklägerin das Kind verlieren würde. Auch in einem an den Mitangeklagten C. I. im Mai 2021 gerichteten Brief, beschrieb die Angeklagte O. ihre seinerzeitige Gefühlslage in Bezug auf die Schwangerschaft der Nebenklägerin unter anderem so: „Dann noch zusätzlich zu erfahren, dass sie das Kind bekommen wird war so, als würde man dein Herz nehmen und mit einem Breitschwert darauf einprügeln “ In Bezug auf den festgestellten Umstand, dass sich die Angeklagte O. zudem für die Sorgen und Nöte des Angeklagten C. I. verantwortlich fühlte, ist zunächst festzuhalten, dass es der Beziehungsdynamik zwischen der Angeklagten O. und dem Angeklagten C. I. entsprach, dass die Angeklagte O. viel für den Mitangeklagten tat, obwohl er diese teilweise schlecht behandelte. Dies vermochte die Zeugin V. glaubhaft zu schildern, mit der die Angeklagte O. zu Berufsschulzeiten gut befreundet war. Die Zeugin hatte hierbei als Vertraute der Angeklagten O. die Beziehungsprobleme der beiden Angeklagten vielfach aus Perspektive der Angeklagten O. mitbekommen und letztlich aus Unverständnis, dass die Angeklagte O. trotz des Umstandes, dass sie seitens des Mitangeklagten so schlecht behandelt, u.a. von ihm betrogen wurde, immer wieder zu ihm zurückging, die Freundschaft zu ihr beendet. Auch die Zeugin F. gab hierzu korrespondierend an, dass die Angeklagte O. den Mitangeklagten C. I. , der alles für sie gewesen sei, in den „Himmel gehoben“ und sich selbst die Schuld für alles gegeben habe. Die Angeklagte O. habe sogar hingenommen, dass der Angeklagte C. I. ihr die Schuld für sein Fremdgehen mit der Nebenklägerin zugewiesen habe. Auch der selbst von der Angeklagten O. bestätigte Umstand, wonach eine Kontaktaufnahme des Angeklagten C. I. , der angab, es gehe ihm schlecht, ausreichte, um trotz der vorangegangenen Geschehnisse die Angeklagte O. sofort dazu zu veranlassen – mittels eines Sprungs aus dem Dachgeschoss – den Angeklagten aufzusuchen und sich wieder auf eine Beziehung mit ihm einzulassen, belegt das Verantwortungsgefühl der Angeklagten O. in Bezug auf den Mitangeklagten und zudem ihre emotionale Verbundenheit und Loyalität ihm gegenüber deutlich, die ebenfalls von der Zeugin O. bei ihrer Tochter in Bezug auf den Mitangeklagten beobachtet und von dieser glaubhaft geschildert wurde. Besonders deutlich wird diese in einer WhatsApp-Nachricht, die die Angeklagte O. ausweislich der Verlesung dem Angeklagten C. I. am späten Abend des 09.02.2021 sendete: „lch liebe dich mein Schatz. Und es tut mir wirklich leid, dass ich In letzter Zeit so scheiße drauf bin und heute so einen Stress gemacht habe. Ich hoffe du weißt, dass es mir wirklich das wichtigste ist, dass es Dir gut geht. Denn das ist es und dafür würde ich altes tun. Du bist einfach alles mich. Du bist der Sinn meines Lebens. Ich werde immer für dich da sein. Egal was passiert. Du bist nicht nur mein Mann. Du bist mein Zuhause, meine Heimat und vorallem mein bester Freund. lch vertraue dir mein Leben an. lch liebe dich mehr als meine eigene Existenz, mehr als mein eigenes Leben. Vergiss das bitte niemals und vorallem zweifel das bitte niemals an. Du bist meine Nummer Eins und das wird für immer so sein.“ Korrespondierend hierzu klingt diese Motivationslage bei der Angeklagten in retrospektiver Hinsicht in einem verlesenen, an den Mitangeklagten C. I. im Juni 2021 gerichteten Brief selbst an: „ Ich habe dich auf Händen getragen und dir ALLES durchgehen lassen. Ich habe sogar für deine Affäre die Schuld bei mir gesucht und egal was war, ich stand IMMER loyal hinter dir und wo hat mich das hingeführt? In den Knast!“ Die weitere Feststellung, dass die Angeklagte O. trotz der selbst eingeräumten Offenheit für einen Austausch über die Ideen zur Lösung des „Problems“ der Schwangerschaft der Nebenklägerin selbst noch keinen Entschluss zur Tötung der Nebenklägerin bzw. des ungeborenen Kindes gefasst hatte, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung folgender Umstände: Zum einen war die vorgenannte Beziehungsdynamik zischen der Angeklagten O. und dem Mitangeklagten C. I. in den Blick zu nehmen, die davon geprägt war, dass sich die Angeklagte O. den Wünschen des Mitangeklagten unterordnete und die Verantwortung für seine Stimmungslagen und Probleme übernahm. Sie war es, die letztlich trotz der vorangegangen Kränkungen aufgrund großer emotionaler Verbundenheit und Loyalität – aber ausweislich der Erläuterungen der an anderer Stelle dargestellten Ausführungen der Sachverständigen Dr. A. und Dr. U. auch aufgrund eigener narzisstischer Persönlichkeitsanteile – an der Beziehung mit dem Angeklagten festhielt. Schon angesichts dieser Beziehungskonstellation ist eine Anpassung der Angeklagten O. an die Wunschvorstellung des Mitangeklagten – die die Zeugin O. im Übrigen hinsichtlich jedes Partners als eingeschliffenes Verhaltensmuster ihrer Tochter zu berichten wusste – auch in Bezug auf die Lösung des „Problems“ der Schwangerschaft der Nebenklägerin naheliegend. Diese Anpassung wird zudem belegt durch die eigene Einlassung der Angeklagten O. und des von ihr glaubhaft geschilderten Schwankens zwischen der Idee der Erlangung des Sorgerechts für das Kind auf der einen und der Idee der Tötung des Kindes als Alternative hierzu auf der anderen Seite. Diese Ambivalenz offenbart in aller Deutlichkeit, dass die Angeklagte sich nicht bereits selbst zur Tötung des ungeborenen Kindes bzw. der Nebenklägerin entschlossen hatte, sondern sich vielmehr noch von den Vorstellungen des Mitangeklagten leiten ließ und abhängig von dessen Positionierung sogar zum gemeinsamen Großziehen des Kindes bereit gewesen wäre. Mit dem durch das gesamte – durch die Angeklagte selbst und von Zeugen geschilderte – Verhalten der Angeklagten O. belegte Ziel, die Beziehung zu dem Mitangeklagten um jeden Preis aufrechtzuerhalten, wäre ein unabhängig von diesem gefasster Entschluss zur Tötung des ungeborenen Kindes auch nicht zu vereinbaren gewesen, hätte dieser doch – je nach Ausgang des noch andauernden Entscheidungsfindungsprozesses des Mitangeklagten – dazu führen können, dass die Angeklagte das nunmehr doch gewollte Kind des Angeklagten C. I. getötet hätte und die Beziehung gerade daran gescheitert wäre. Vor diesem Hintergrund sind auch die gegenüber den Zeuginnen U. und F. getätigten Äußerungen nicht als Ausdruck eines bereits von der Angeklagten O. autonom gefassten Tatentschlusses zur Tötung der Nebenklägerin Eu. bzw. des ungeborenen Kindes, sondern als – von den Zeuginnen so auch eingeordnetem – Ausdruck der Wut der Angeklagten O. zu verstehen, wobei die Angeklagte ohnehin gegenüber der Zeugin F. nach deren glaubhaften Angaben nicht von eigenen, sondern von Überlegungen in Einklang mit den Wünschen des Angeklagten C. I. sprach, was wiederum die vorgenannten Erwägungen stützt. 2) Tatgeschehen 1: Versuchte Anstiftung zum Mord Der Angeklagte C. I. hat bestritten, die Mitangeklagten zu der Begehung eines Tötungsdeliktes zum Nachteil der Nebenklägerin Eu. angestiftet zu haben und insoweit angegeben, bei den Diskussionen um die Tötung der Nebenklägerin letztlich gedacht zu haben, der Mitangeklagten O. einen Gefallen zu tun. Aufgrund einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Beweismittel, auf denen die Feststellungen zu dem Tatgeschehen 1 beruhen, steht jedoch fest, dass es sich insoweit um eine bloße Schutzbehauptung handelt und der Angeklagte die Mitangeklagten in objektiver Hinsicht zur Tötung des ungeborenen Kindes unter Inkaufnahme des Todes der Kindsmutter aufgefordert hat und dies subjektiv auch hinsichtlich der Bestimmungshandlung zumindest mit dolus eventualis und hinsichtlich der Tatvollendung auch mit direktem Vorsatz gewollt hat: a) Hinsichtlich der zunehmenden Fixierung auf die Tötung des ungeborenen Kindes als aus Sicht des Angeklagten C. I. Ende 2020 einzig verbleibende Möglichkeit, um seiner künftigen Unterhaltsverpflichtung zu entgehen, war die diesbezügliche glaubhafte Einlassung der Angeklagten O. in den Blick zu nehmen, die das zunächst noch erfolgte Schwanken zwischen der Idee der Erstreitung des Sorgerechts für das Kind einerseits und dessen Tötung andererseits ebenso detailliert und aus den bereits an anderer Stelle erörterten Gründen glaubhaft schilderte, wie die anschließende Fokussierung des Angeklagten C. I. auf die Tötung des Kindes als einzig verbleibender Option. Anschaulich hat die Angeklagte – insoweit auch durchaus erheblich selbstbelastend – diesbezüglich dargelegt, dass ab Ende November/Anfang Dezember 2020 nunmehr auch die konkreten Möglichkeiten einer tödlichen Verletzung des ungeborenen Kindes und damit einhergehend potentiell auch der Nebenklägerin Eu. selbst diskutiert worden seien. Hieraus ist sicher abzuleiten, dass der Angeklagte C. I. diese Option der „Problemlösung“ und damit auch die Begehung eines hierauf gerichteten Verbrechens vorbehaltlos wollte. b) Ebenfalls plausibel hat die Angeklagte neben den zwischen dem Mitangeklagten C. I. und ihr geführten Gesprächen zudem dargelegt, dass es in diesem Zeitraum auch ein Gespräch zwischen den beiden Mitangeklagten gegeben habe, dessen Inhalt sie nicht kenne, nach welchem jedoch die Observationen durch den Mitangeklagten K. I. begonnen hätten. Das belegt angesichts der einzig verbliebenen Option für den Angeklagten C. I. zur Problemlösung, dass zuvor gerade dies auch Thema des genannten Gesprächs gewesen sein muss. Denn sonst hatte der Angeklagte K. I. keinerlei Anlass, sich in irgendeiner Form durch Beobachtungen um die Lebensumstände der schwangeren Nebenklägerin zu kümmern. Der anschließende Beginn der Observationen durch den Angeklagten K. I. wird hierbei belegt durch den gesicherten und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten C. I. und K. I. . Ausweislich dessen schickte der Angeklagte K. I. dem Angeklagten C. I. am 21.12.2020 eine Sprachnachricht, aus der hervorgeht, dass er schon seit Tagen immer wieder „da“ sei, aber die „Karre“ nicht finde. Er gibt zudem an, dass laut dem, was der Mitangeklagte ihm geschickt habe, es ja von der Kreuzung aus in alle Richtungen sein könne und da verdammt viele Häuser seien. Hierzu schickt er ein Foto eines Wohnhauses. Noch am selben Tag rät er dem Mitangeklagten C. I. dazu, den Chatverlauf zu löschen. Am 21.12.2020 sendete die Angeklagte O. dem Angeklagten K. I. um 15:21 Uhr eine Nachricht folgenden Inhaltes: „ Hi, ich hatte das Telefonat mitbekommen ich schreibe dir jetzt noch mal genau, wie es bei uns war. Wenn du an der Kreuzung (mit dem Rücken zum m2.) stehst geht rechts der A.straße runter, in dem sich diese kleine Postfiliale bzw. Kiosk befindet, wo wir das Auto das erste Mal gesehen hatten. Das Auto stand genau auf dem ersten Parkplatz vor der Hausnummer 00 (da waren aber keine klingelschilder gewesen). Wir haben uns schräg links in den kleinen "Park“ bzw. auf eine Bank auf dieser Fläche gesetzt und erstmal etwas gewartet. Dann sind wir wieder die Straße hoch und hatten und genau an der Kreuzung auf die kleine Bank gesetzt die da steht und dann kam sie eigentlich auch schon kurze Zeit später. Aber wie gesagt, die meiste Zeit saßen wir unten im P.-Weg in dem Park auf der ersten Bank. Aber wichtig ist, dass du gar nicht nach dem Auto suchst. Das war bei uns ja auch nicht da gewesen. “ Eine halbe Stunde später teilte sie ihm zudem die von den Nebenklägerinnen genutzten PKW nebst Kennzeichen mit („ Ja, ist klar, aber die Sache ist halt die, dass die schon so weit ist, dass sie kein Auto mehr fahren darf, deswegen musst du dann in dem Fall auf einen weißen skoda citigo(3türer) mit dem KZ: AC oo 000 und einem Dacia Duster mit dem KZ: AC oo 0000 achten.“). Am 30.12.2020 sendete der Angeklagte K. I. dem Angeklagten C. I. sodann um 16:39 Uhr eine Sprachnachricht folgenden Inhaltes: „ Willste oder wollt nachher ihr mitfahren und mal gucken ob die irgendwie rauskommt? Aber da müsste man am besten noch irgendwie ein zweites Auto dabeihaben damit ihr dann wieder fahren könnt. “ Der Angeklagte C. I. antwortete wenige Minuten später per schriftlicher Nachricht, dass dafür nur sein Auto in Frage käme. Der Angeklagte K. I. erwiderte daraufhin: „ Ja aber dann kannst du weg wenn ich weiß ob sie wirklich in dem haus wohnt “. Der Angeklagte C. I. gab daraufhin an, gleich A. zu fragen. Am Abend des 30.12.2020 um 21:45 Uhr sendete der Angeklagte K. I. sodann seinem Bruder folgende Nachricht: „ So wir haben die Adresse ist 3 bis 5 melde mich wenns vorbei ist muss jetzt erst mal schauen wie ich da rein komme sind noch zu viele leute wach “. Der Angeklagte C. I. antwortete daraufhin zwei Minuten später: „ Sagte ich ja 3 bis 5! Ja A. wollte eventuell zurück dir das Haus in T. zeigen, aber ich würde mich auch mehr auf B. konzentrieren “ Der Angeklagte K. I. antwortete daraufhin: „ Kenne ja T. war ich ja schon. A. fährt jetzt zurück und ich warte das es hier was ruhiger wird “. Diese Chatverläufe belegen eindeutig den Beginn der Observationen durch den Angeklagten K. I. , der bei dem Versenden der Nachricht am 21.12.2020 offensichtlich noch auf der Suche nach dem richtigen Tatobjekt in B. war, dieses jedoch nach der vorherigen Einweisung und dem späteren Hinzukommen der Angeklagten O. („A. fährt jetzt zurück“) am 30.12.2020 ausgekundschaftet hatte. c) Dass der Angeklagte C. I. im Dezember 2020 sowohl mit der Angeklagten O. , als auch mit dem Angeklagten K. I. Gespräche führte, in denen er, wie aus den Feststellungen ersichtlich, seine aus seiner Sicht aussichtlose und ihn belastende Situation in Bezug auf die Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. schilderte, ergibt sich hinsichtlich der mit der Angeklagten O. geführten Gespräche bereits aus der diesbezüglich glaubhaften Einlassung der Angeklagten O. selbst, die diese Gespräche einschließlich der schlechten mentalen Verfassung des Angeklagten C. I. („ C. sei es beschissen gegangen, das Thema habe ihn fertig gemacht .“) umfangreich geschildert hat. Bezüglich des Mitangeklagten K. I. vermochte die Angeklagte zwar nur zu bekunden, dass zwischen den beiden Mitangeklagten im Dezember 2020 ein Gespräch geführt worden sei, nach welchem der Angeklagte K. I. mit den Observationen begonnen habe, ohne den Inhalt des Gespräch zu kennen, sie gab jedoch weitergehend an, dass der Angeklagte K. I. genauso wie sie gemerkt habe, dass es seinem Bruder psychisch schlecht gehe und der Angeklagte C. I. auch mit seinem Bruder darüber geredet habe, wie schlecht es ihm gehe. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte C. I. mit beiden Angeklagten in diesem Zeitraum Gespräche führte, in denen er seine psychisch schlechte Verfassung in Bezug auf die von ihm ungewollte Austragung des ungeborenen Kindes, für das er Unterhalt zahlen werden müsse, betonte. Dass er hierbei nicht auch und gerade die von ihm gewollte Lösung seiner Probleme – Beseitigung des die Unterhaltspflicht auslösenden Kindes unter Inkaufnahme der Tötung der Kindsmutter – angesprochen haben soll, erscheint lebensfremd und ist angesichts der Fokussierung auf die zu beseitigende Ursache seiner subjektiv als schlecht empfundenen Verfassung auszuschließen. Dies hatte er bereits zuvor mit der Angeklagten O. eingehend kommuniziert. Ein Grund, warum er dies angesichts der Fixierung auf dieses Problem und damit eben auch auf die schon in den Blick genommenen Problemlösung nunmehr im Zuge der Schilderung seiner schlechten Verfassung ihr gegenüber nicht weiterhin kommunizieren sollte, ist genauso wenig ersichtlich wie ein Anlass, diesen Teil seiner gedanklichen Befassung mit dem Thema gegenüber seinem Bruder auszusparen. Dies wird durch die daher glaubhaften Angaben der Angeklagten O. bestätigt, wonach er sowohl mit ihr als auch mit dem Mitangeklagten explizit über die Tötung des Kindes als Lösung seiner Probleme sprach („ K. habe jedenfalls von der Idee der Tötung des Kindes gewusst “). Mithin kann sicher davon ausgegangen werden, dass zum Gesprächsinhalt auch die in den wesentlichen Ausführungsmodalitäten konkrete Tatausführung gehörte. Insoweit stand das Tatopfer – ungeborenes Kind und Kindsmutter – sowie der Tatort – Wohnumfeld der Nebenklägerinnen – fest, während die schon im Vorfeld angedachten genaueren Möglichkeiten der Ausführungshandlungen – körperlicher Angriff mit oder ohne weitere Tatmittel wie Messer, Unfallverursachung – erst im Zuge einer Observation endgültig festgelegt werden sollten. Dass die Wahl der Ausführungshandlung innerhalb dieses Spektrums der Möglichkeiten abhängig von den konkreten Feststellungen bei der Observation seitens potenzieller Beobachter getroffen werden sollte und nicht mehr von einem Entscheidungsvorbehalt des Angeklagten C. I. abhängig sein sollte, wird insbesondere dadurch belegt, dass die Mitangeklagten später ohne seine vorherige Kenntnis mit der Umsetzung der Tat am 10.02.2021 begannen, wobei auch den Mitangeklagten selbst bei Klarheit über das Ob der Tatausführung noch nicht in den letzten Einzelheiten klar war, wie das Ziel der Beseitigung des Kindes angesichts des noch zu klärenden Aufenthalts der Kindsmutter letztlich umgesetzt werden würde. Festzuhalten bleibt damit, dass zum Inhalt der Gespräche auch und gerade die konkrete Ausführung einer auf die Tötung des Kindes und gegebenenfalls auch der Kindsmutter gerichteten Tat gehörte. d) Dass ein solcher Gesprächsinhalt objektiv geeignet war, die Mitangeklagten dazu zu bewegen, den Entschluss zu fassen, die von dem Angeklagten C. I. kommunizierte Lösung des Problems umzusetzen, lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus der besondere Loyalität der Angeklagten O. und K. I. in Bezug auf den Angeklagten C. I. ableiten. Bezüglich der Angeklagten O. folgt diese Loyalität aus der Gefühlslage und Beziehungskonstellation, in der sie sich in Bezug auf den Angeklagten C. I. befand, welche bereits unter Ziffer 1, lit. d) dargelegt wurde. Hervorzuheben ist insoweit die ihm seitens der Angeklagten O. trotz der zweimaligen Beziehungsaufnahme mit der Nebenklägerin Eu. entgegengebrachte emotionale Verbundenheit und Verhaltensanpassung in Bezug auf seine Wünsche und Vorstellungen Die auf familiärer Verbundenheit beruhende bedingungslose Loyalität des Angeklagten K. I. hat dieser selbst im Rahmen seines verlesenen Briefes geschildert, sie wird zudem belegt durch die Angaben der Zeugin Ku., die hierzu angab, der Angeklagte K. I. habe ihr gegenüber geäußert, er würde für seinen Bruder alles tun, auch für diesen in den Knast gehen. Dass der Angeklagte K. I. sich nach dem Tod von R. für seinen jüngeren Bruder verantwortlich gefühlt habe und für diesen alles tun würde, habe nach Angaben der Zeugin allerdings nicht nur sie, sondern jeder gewusst, der mit ihm zu tun gehabt habe. Hiermit in Einklang zu bringen ist auch das Verhalten des Angeklagten K. I. nach seiner Festnahme, wo er gegenüber dem Zeugen EKHK G. versuchte, die komplette Verantwortung für die begangene Tat allein auf sich zu nehmen. Wer aber eine so starke Verbundenheit zu einer Person hat, der ist auch aus objektiver Sicht anfällig dafür, sich im Zusammenhang mit der Schilderung eines Problems unter Darlegung einer Lösungsmöglichkeit durch eben diese Person dazu zu entschließen, die Lösungsmöglichkeit umzusetzen, mithin hier den Entschluss zu fassen, Kind und Kindsmutter zu töten. Ausgehend davon liegt es in subjektiver Hinsicht schon nahe, dass der Angeklagte C. I. die Mitangeklagten mit direktem Vorsatz zur Tatbegehung aufforderte, ohne dass sich hierzu indes weitergehende Anhaltspunkte namentlich in Bezug auf die Feststellung einer hierauf bezogenen konkreten Äußerung treffen ließen. Zumindest ist aber aus dieser dem Angeklagten aufgrund seiner Beziehung zu beiden Mitangeklagten als Partner und Bruder zur Überzeugungen der Kammer nicht verborgen gebliebenen selbstlosen Loyalität der Mitangeklagten der sichere Rückschluss zu ziehen, dass dem Angeklagten C. I. in kognitiver Hinsicht bewusst war, dass durch seine Äußerungen in Bezug auf seine angesichts der fortschreitenden Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. und die damit bevorstehenden Unterhaltsverpflichtungen schlechte mentale Verfassung und Niedergeschlagenheit bei den Mitangeklagten beruhend auf ihrer individuellen, ihm gegenüber bestehenden Loyalität ein Tatentschluss zur Tötung des ungeborenen Kindes im Mutterleib und damit als naheliegende Folge einhergehend der Tötung der Nebenklägerin Eu. hervorgerufen werden würde. Dass ihm dieser Effekt seiner Äußerungen hierbei nicht unlieb war, sondern vielmehr gelegen kam, er mithin die Wirkung seiner Äußerungen in Gestalt der hierdurch bedingten Hervorrufung des Tatentschlusses bei den beiden Mitangeklagten in voluntativer Hinsicht damit mindestens billigend in Kauf nahm, wird auch durch die – unter Ziffern 3 und 4 näher dargelegte – Chats zwischen dem Angeklagten C. I. und den beiden Mitangeklagten belegt, in denen der Angeklagte C. I. in der Folge versuchte, die Tatbegehung weiter voran zu treiben und hierzu Druck auf die beiden Mitangeklagten ausübte. Exemplarisch sind bereits an dieser Stelle die folgenden Chatverläufe hervorzuheben: WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten C. I. und dem Angeklagten K. I. : 01.01.2021 00:22 Uhr K. I. : Frohes neues Jahr 00:28 Uhr C. I. : Mein neues Jahr fängt erst an wenn gewisse Personen aus meinem Leben verschwinden 00:29 Uhr C. I. : Danke euch auch 00:29 Uhr K. I. : Ist doch nur eine 00:30 Uhr: Ja wie man es sieht. Also bereite mir ein schönes neues Jahr WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten C. I. und der Angeklagten O. : 08.02.2021 19:35 Uhr A. O. : Ich bin in T. 19:35 Uhr A. O. : Und fahre auto 19:35 Uhr C. I. : Owei 19:35 Uhr A. O. : Also nicht ich fahre auto 19:35 Uhr C. I. : Seid ihr heute aber lang da. 19:35 Uhr A. O. : Wie immer in letzter Zeit 12h 19:36 Uhr C. I. : Ja und irgendwann wird es wieder zu viel und ihr verpasst den einen Moment 19:36 Uhr A. O. : Zu viel was? 19:36 Uhr C. I. : Ja mit d rum stehen etc, das ihr zu kaputt seid, oder Kb habt 19:38 Uhr A. O. : Nee wir verpassen keinen Moment mehr. Es nervt zwar echt und fuckt ab dass sie einfach nicht aus dem Haus kommt aber wir werden keine Möglichkeit mehr verpassen 19:39 Uhr C. I. : Vllt ergibt sich ja nochmal ne Gelegenheit ins Haus zu kommen 19:40 Uhr A. O. : In T. oder B.? 19:40 Uhr C. I. : T. 19:40 Uhr A. O. : Ok 19:40 Uhr A. O. : Ja vielleicht 19:40 Uhr C. I. : Oder wenn die fotze entbunden hat in B. 19:41 Uhr A. O. : Es wird einen Moment geben und den werden wir nutzen und wenn wir strate draufhalten müssen 19:41 Uhr C. I. : Mkay [Es folgt eine nicht mehr wiederherstellbare Nachricht der Angeklagten O. ] 19:42 Uhr C. I. : Entweder das, oder mein BMW. Oder beides 19:43 Uhr C. I. : Schließlich, habe ich ja am Sonntag Geburtstag und Valentinstag 19:43 Uhr A. O. : Hahaha besten falls beides 19:43 Uhr A. O. : Ja. Das erste ist dann das Geburtstagsgeschenk und das zweite für Valentinstag. 19:43 Uhr A. O. : Bekomme ich eigentlich etwas zum Valentinstag? 19:44 Uhr C. I. : Zum Valentinstag bringst Du mir natürlich ein ♥. Und zum bday meinen bmw [Es folgt eine nicht mehr wiederherstellbare Nachricht der Angeklagten O. ] 19:44 Uhr C. I. : Du hast mich, das reicht doch 19:44 Uhr A. O. : ? Was für „ein“ bringe ich dir zum Valentinstag? 19:45 Uhr A. O. : Oke. 19:45 Uhr C. I. : Ein herz 19:45 Uhr C. I. : Ein ganz bestimmtes 19:45 Uhr A. O. : Hahahaha achso Insgesamt betrachtet besteht daher kein Zweifel daran, dass der Angeklagte C. I. durch seine Äußerungen eine Hervorrufung des Tatentschlusses bei den beiden Mitangeklagten jedenfalls billigend in Kauf nahm. e) Der Umstand, dass die Angeklagten O. und K. I. hierbei von dem Angeklagten C. I. erkannt bis zu den im Dezember 2020 geführten Gesprächen noch nicht selbst zur Tatbegehung entschlossen waren, beruht hinsichtlich der Angeklagten O. auf den bereits unter Ziffer 1 lit d.) dargelegten Erwägungen, auf welche an dieser Stelle Bezug genommen wird. Bezüglich des Angeklagten K. I. lässt sich dies aus den Gesamtumständen sicher ableiten. Zunächst war auch an dieser Stelle das bereits zuvor erörterte Loyalitätsverhältnis des Angeklagten K. I. gegenüber seinem Bruder in den Blick zu nehmen. Ausgehend hiervon kann sicher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte K. I. sich von den Vorstellungen seines Bruders leiten ließ. Hiermit ist zwar durchaus in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte K. I. ob des sich ihm offenbarenden schlechten Gemütszustandes seines Bruders diesem – entsprechend der Einlassung des Angeklagten C. I. – seine Hilfe angeboten hat. Dass der Inhalt dieser Hilfeleistung jedoch ganz und gar von den Vorstellungen des Angeklagten C. I. abhing und der Angeklagte K. I. nicht schon von sich aus dazu entschlossen war, das ungeborene Kind seines Bruders und ggf. auch dessen Ex-Freundin zu töten, ergibt sich zum einen aus dem vorbezeichneten Loyalitätsverhältnis, aber auch bei lebensnaher Betrachtung. Die Tötung des ungeborenen Kindes und der Kindsmutter stellt sich gerade nicht als naheliegende Lösung zur Abwendung von Unterhaltsverpflichtungen, sondern vielmehr als krasse, für eine nicht in der Gedankenwelt des C. I. verhaftete Person zunächst absolut fernliegende Idee dar. Ohne die diesbezüglichen Angaben seines Bruders hätte der Angeklagte K. I. keinesfalls damit rechnen können, dass sein Bruder den Tod seines eigenen ungeborenen Kindes und seiner Ex-Freundin den künftigen Unterhaltszahlungen vorziehen würde. Dass der Angeklagte K. I. ungeachtet dessen von sich aus eine solche Tat, die für ihn als potentiellem Täter mit einem hohen Risiko gravierender strafrechtlicher Konsequenzen verbunden war und hinsichtlich derer er zudem keinerlei eigenes Interesse verfolgte, als von dem Angeklagten C. I. gewünscht antizipierte und sich eigenständig zu der Begehung entschloss, kann vor diesem Hintergrund sicher ausgeschlossen werden. Es bedurfte vielmehr der aktiven Einwirkung durch den Angeklagten C. I. , zumindest durch eine bewusste Betonung der eigenen Situation und mentalen Verfassung in Bezug auf die fortschreitende Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu., um bei dem Angeklagten K. I. den Entschluss zur Tatbegehung zu wecken. Hierzu passt in eindrücklicher Weise auch das zuvor dargelegte Verhalten des Angeklagten C. I. gegenüber den Mitangeklagten, in welchem dieser in leitender Rolle durch Druck und Betonung seiner Wünsche und Vorstellungen weiter auf die Umsetzung der Tat drängte. Mit diesem Verhalten ist ein unabhängig von dem Angeklagten C. I. durch die beiden Mitangeklagten gefasster Tatentschluss nicht in Einklang zu bringen. f) Dass für den Angeklagten C. I. – entgegen seiner Einlassung – bei seiner die Mitangeklagten zur Tatbegehung bestimmenden Handlung das Motiv handlungsleitend war, sich durch die Tötung des ungeborenen Kindes und der damit in Kauf genommenen Tötung der Kindsmutter seinen bevorstehenden Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen, beruht auf einer Gesamtschau der Angaben der Mitangeklagten O. und der die Fixierung auf das Thema Unterhalt bestätigenden Nebenklägerin Eu. und Arbeitskollegen und Freunde des Angeklagten C. I. . Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 lit. b) verwiesen. Dass diese Fokussierung auf die Vorstellung, nunmehr zum „Zahlvater“ zu werden, auch für die von dem Angeklagten C. I. gewollte, seiner Vorstellung nach durch die Mitangeklagten durchzuführende Tat, das zentrale und handlungsleitende Motiv war, hat die Angeklagte O. glaubhaft geschildert, indem sie angab, in erster Linie habe das Kind aus C.s Sicht wegen des Unterhaltes weg gemusst. Andere alternative handlungsleitende Beweggründe bei der Begehung der Anstiftungshandlung durch den Angeklagten waren aufgrund dessen auszuschließen. Zwar kamen grundsätzlich in Ansehung der aufgrund der seitens der Nebenklägerin Eu. erfolgten Trennung auch Beweggründe der Kränkung und Enttäuschung bei dem Angeklagten, der sich zuvor noch eine Heirat und Familiengründung mit der Nebenklägerin hatte vorstellen können, in Betracht. Vorliegend ging jedoch aus den Angaben der Angeklagten O. und der Arbeitskollegen und Freunde des Angeklagten C. I. eindeutig hervor, dass Dreh- und Angelpunkt der seitens des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin empfundenen Wut nicht die Enttäuschung über die gescheiterte Beziehung, sondern die Aussicht auf die nunmehr als Ex-Partner und „Zahlvater“ zu entrichtenden Unterhaltszahlungen war. Dies haben die Angeklagte O. und die Zeugen aus unterschiedlichen Perspektiven bekundet und hiermit ein Bild gezeichnet, aus dem sich eindeutig die festgestellte Motivlage des Angeklagten ergab. g) Die den Feststellungen zu entnehmende, hinsichtlich der Tatbegehung mit dem Angeklagten C. I. gerade auch im Zuge der angedachten Möglichkeiten des „Wie“ der Tatausführung besprochene Ausnutzung eines Überraschungsmomentes hat die Angeklagte O. so geschildert. Auch ihre diesbezüglichen Ausführungen stellten sich als glaubhaft dar, insbesondere, da die Angeklagte sich an diesem Punkt in Ansehung des hierdurch in Rede stehenden Mordmerkmals der Heimtücke erheblich selbst belastet hat. Berücksichtigt man zudem, dass sich die Nebenklägerin Eu. und die Angeklagte O. aus der gemeinsamen Zeit in der O. Straße kannten und die Nebenklägerin bereits in der Vergangenheit auf die Entdeckung der Angeklagten O. und des Angeklagten C. I. in B. mit der Hinzurufung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters reagiert hatte, erscheint diese Einlassung auch plausibel, da nur die Ausnutzung eines solchen Überraschungsmomentes im Hinblick auf die sich keines Angriffs auf Leib oder Leben versehende Nebenklägerin eine erfolgreiche Tatbegehung wahrscheinlich machte. h) Die Feststellung des auf das Mordmerkmal der Heimtücke bezogenen bedingten Vorsatz des Angeklagten C. I. ergibt sich aus Folgendem: Dass mit dem Hervorrufen eines Tatentschlusses in Bezug auf das „Ob“ der Tatausführung der Angeklagte das den Mitangeklagten überlassene „Wie“ – insbesondere im Rahmen der bereits angedachten Möglichkeiten – die Ausnutzung eines Überraschungsmoments und damit die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit erfasste, liegt schon nahe und ist seitens der Angeklagten O. dadurch bestätigt worden, dass klar gewesen sei, dass ein Überraschungsmoment habe ausgenutzt werden sollen (s.o.). Hinzu kommt, dass – auch wenn es um die Beseitigung eines Nasciturus mittels eines die Tötung der Kindsmutter umfassenden Angriffs einer Frau ging – es höchst unwahrscheinlich war, dass die Tötung in einer offenen Konfrontation vollzogen werden sollte. Damit musste sich aber auch dem Angeklagten aufdrängen, dass die Mitangeklagten in irgendeiner Weise heimtückisch vorgehen werden, um den Erfolg des Angriffs sicherzustellen. Da es dem Angeklagten letztlich nur auf den Erfolg des Angriffs ankam und die Ausführung in den letzten Einzelheiten gleichgültig war, umfasste sein (bedingter) Vorsatz auch die heimtückische Ausführung der Tat. i) Für das festgestellte tatsächlich erfolgreiche Hervorrufen eines Tatentschlusses bei den Mitangeklagten durch die Äußerungen des Angeklagten C. I. spricht bereits der enge zeitlichen Zusammenhang zwischen den mit den Mitangeklagten geführten Gesprächen und den anschließend begonnenen Observation der Wohnanschriften der Nebenklägerinnen durch die Mitangeklagten. Nimmt man zudem die Chatnachrichten, in denen beide Mitangeklagte gegenüber dem Angeklagten C. I. ihren Willen zur Tatbegehung beteuerten und des Weiteren die tatsächlich am 10.02.2021 erfolgte Tat in den Blick, kann daran, dass die Angeklagten O. und K. I. seit den Gesprächen mit C. I. zur Tötung des ungeborenen Kindes und hiermit einhergehend der Kindsmutter entschlossen waren, kein Zweifel bestehen. Bezüglich des vorbehaltlosen und ernstlichen Willens der beiden Angeklagten zur Tatbegehung und der Widerlegung der dies bestreitenden Einlassungen wird zudem auf die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 4) verwiesen. 3) Weitere Entwicklungen/Fall 1 der Anklageschrift a) Die Feststellungen zu den im Anschluss an die im Dezember 2020 stattgehabten Gespräche erst seitens des Angeklagten K. I. allein und anschließend durch die Angeklagten O. und K. I. gemeinsam durchgeführten Observationen – die nach Angaben der Nebenklägerinnen von diesen zu keinem Zeitpunkt bemerkt wurden – beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. und den diese belegenden Chat-Verläufen. Die Angeklagte O. hat anschaulich und detailliert berichtet, dass zunächst der Mitangeklagte K. I. allein und nach kurzer Zeit mit ihr gemeinsam Beobachtungen an den Wohnanschriften der Nebenklägerinnen in T. und B. durchgeführt hat. Ihre diesbezüglichen Bekundungen werden hierbei belegt durch die verlesenen WhatsApp-Chatverläufe. Die Chatverläufe, die den Beginn der Observationen durch den Angeklagten K. I. im Dezember 2020 belegen, wurden bereits an vorheriger Stelle dargestellt, die sich hieran anschließenden durch die Angeklagten O. und K. I. gemeinsam durchgeführten Beobachtungen werden zudem durch die Chatverläufe zwischen diesen beiden Angeklagten belegt. Die Angeklagte O. erkundigt sich hierbei Anfang Januar 2021 mehrfach nach den Beobachtungen des Angeklagten K. I. und gibt hierbei am 04.01.2021 auch an, selbst – aufgrund der Formulierung „wir“ mutmaßlich gemeinsam mit dem Angeklagten C. I. – in T. gewesen zu sein. Ab dem 05.01.2021 finden sich dann zahlreiche Nachrichten, in denen sich die Angeklagten O. und K. I. verabreden, zusammen – teilweise unter Mitbringung von Decken und Thermoskannen Kaffee seitens der Angeklagten O. – „hochzufahren“. Trotz einer Vielzahl gelöschter Nachrichten innerhalb dieses Chats ergibt sich aufgrund des wiederhergestellten Teils des Chatverlaufs damit ein Bild, das die von der Angeklagten O. geschilderten gemeinsamen Observationen ab Anfang Januar 2021 belegt. Soweit die Angeklagte hingegen angegeben hat, dass auch die gemeinsamen Beobachtungen mit dem Angeklagten K. I. zunächst noch dazu gedient hätten, Indizien für einen Sorgerechtsstreit zu sammeln, bevor es um die Gewinnung möglicher „Vorteile“ für die Tötung des Kindes gegangen sei, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr belegt bereits die an obiger Stelle zwischen den Angeklagten C. I. und K. I. an Neujahr 2021 geführte Konversation, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits allein um die Tötung des ungeborenen Kindes bzw. der Kindsmutter ging („ Mein neues Jahr fängt erst an wenn gewisse Personen aus meinem Leben verschwinden “). Auch an die Angeklagte O. richtete der Angeklagte K. I. bereits am 03.01.2021 die folgende Nachricht: „ Ja ich lebe noch. Aber ist ja eh scheiß egal. Wenn ich fertig bin kann ich mir selbst die Kugel geben “ und am 11.01.2021 in Bezug auf die Frage der Mitangeklagten O. , weshalb er nicht einfach „rein“ sei und seine hierauf erfolgte Antwort, dass dort noch immer die weißen Autos vor der Tür gestanden hätten, worauf die Mitangeklagte erwiderte, was das zur Sache tue: „ Was das zur Sache tut ich brauch keine Zeugen […]“ Auch diese Nachrichten belegen in der Gesamtschau mit der Konversation zwischen den Brüdern I., dass der Angeklagte K. I. bereits zu diesem Zeitpunkt keine Indizien für einen Sorgerechtsstreit sammelte, sondern vielmehr die Observationen zum Zwecke der Begehung der Tat, zu welcher er durch seinen Bruder angestiftet worden war, geschahen. Für die sich zeitlich erst hieran anschließenden Observationen gemeinsam mit der Angeklagten O. kann insoweit nichts anderes gelten, was im Übrigen auch mit den sonstigen Angaben der Angeklagten O. , wonach es für den Angeklagten C. I. mit fortschreitender Schwangerschaft der Nebenklägerin Eu. nur noch die Tötung des Kindes als einzige Lösung gegeben habe, korrespondiert. b) Dass der Angeklagte C. I. auf die Mitangeklagten während der Observationen Druck ausübte, hat die Angeklagte O. in Bezug auf sich geschildert. Diesbezüglich beruhen die Feststellungen jedoch auch maßgeblich auf den Chatverläufen, die das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten C. I. teils direkt, teils indirekt belegen. Zum einen sei an dieser Stelle auf den Chatverlauf zwischen den Angeklagten O. und C. I. verwiesen, der bereits an obiger Stelle dargestellt wurde, zum anderen ergibt sich die leitende Position des Angeklagten C. I. im Hintergrund und die Ausübung von Druck durch ihn auch aus den nachfolgenden Chatverläufen mit dem Mitangeklagten K. I. : 26./27.01.2021 23:11 Uhr K. I. : Schläfst Du schon? Was meinte die A. mit wir könnten zwischen 3 und 4 mal nach Hause fahren? 00:48 Uhr K. I. : A. schläft wir stehen gerade schreg gegenüber vom Haus. Ist alles ruhig 00:49 Uhr C. I. : Ja das hier 1 bis 2 Stunden, eben eich mal aufwärmen, kacken oder sonst was könnt 00:49 Uhr K. I. : Okay dann weiß ich bescheid 00:49 Uhr C. I. : Ja will ja nicht das ihr da abnippelt, aber halt gucken das ihr früh genug wieder da seit 00:50 Uhr C. I. : Nicht wie heute….. Im weiteren Verlauf des Chats gibt der Angeklagte K. I. an, dass er vorhabe, bevor er fahre, das Kabel bzw. die Leitung durchzuschneiden, woraufhin ihm der Angeklagte C. I. dazu rät, dies so zu machen, dass es „ erst in 2 bis 3 Tagen ausläuft “ „ also minimal “ und damit noch ein oder zwei Tage zu warten. Es folgen seitens des Angeklagten C. I. vorgebrachte Ideen dahingehend, dass die beiden Mitangeklagten in die Wohnung der Nebenklägerin Eu. reinkommen und dort eine Art „ Basis “ aufmachen könnten, was der Mitangeklagte K. I. jedoch nicht für sinnvoll hält, da er nicht glaubt, dort ohne viel Aufsehen reinzukommen und dafür auch keine Sachen dabei habe. Letztlich erhält er auf seine Frage an den Mitangeklagten C. I. von diesem die Antwort, dass er die Mitangeklagte O. jetzt nach Hause bringen und morgen früh wieder abholen könne. Am 27.01.2021 schreibt der Angeklagte C. I. seinem Bruder zudem um 17:58 Uhr folgende Nachricht: „ Bist aufn weg??? Musst gucken das ihr die erwischt sind nur noch 2 Wochen, haben da gestern drüber gesprochen “ Am 28.01.2021 erwidert der Angeklagte C. I. zudem im Hinblick auf eine in Bezug auf die Observationen wütende Sprachnachricht des Mitangeklagten K. I. („ Ich hab was anderes zu tun als mich tagelang, Alter, Aue, irgendwo hinzustellen, Alter, mein eigenes Leben zu verkacken, Alter, weil du dein Leben nicht geschissen kriegst [… ]“) jeweils um 10:21 Uhr „ Willst Du mir drohen ?“ „ Ihr habt 2 mal hintereinander die selbe Chance liegen lassen “ Bereits diese direkte Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. I. und seinem Bruder belegt die leitende und aus dem Hintergrund heraus deutliche Vorgaben für die Mitangeklagten machende Rolle des Angeklagten C. I. , der sogar hinsichtlich der Frage, ob sich die Angeklagten zuhause ausruhen dürfen, um Erlaubnis gebeten werden musste und zudem weitere Ideen zur Umsetzung des bei den Mitangeklagten bereits hervorgerufenen Tatentschlusses gab. Auch aus den Nachrichten, welche die Angeklagten O. und K. I. untereinander austauschten, ergibt sich jedoch die dominante und Druck ausübende Rolle des Angeklagten C. I. . So schrieb die Angeklagte O. dem Angeklagten K. I. am 28.01.2021 um 01:56 Uhr folgende Nachricht: „C. verlangt gerade, dass wir wieder sofort zurück fahren, weil es ja genau die selbe Situation wie letztens gewesen sein soll, wo wir sie verpasst hatten. Er ist total abgefuckt und meint, dass wir ihn verarschen wollen und einfach nicht das getan haben was wir tun sollten. […] Dann hatte er gefragt wer uns erlaubt hätte wieder nach Hause zu kommen und als ich meinte, dass er das war meinte er nur „wir haben nicht miteinander geschrieben. Du (also ich) hast mir nichts gesagt, und ich konnte nicht entscheiden was getan wird, also wer hat es euch erlaubt wieder weg zu fahren?“ dann habe ich gesagt, dass er doch gesagt hätte das wir nachts nach Hause kommen dürfen und er hat dann angefangen davon zu reden, dass wir das alles ja mit Absicht vermasseln und wir ihm ja schaden wollen damit und eben meinte er so „wer nicht für mich ist, ist gegen mich und ich brauche niemanden der gegen mich ist und dass wenn wir die chance wieder vertun, dass ich direkt meine Sachen packen und gehen kann und das ich/wir uns nicht mehr melden brauchen wenn wir es verkacken.“ Diese Nachricht belegt neben der absolut bestimmenden Rolle des Angeklagten C. I. in aller Deutlichkeit, dass dieser die Angeklagte O. und über sie auch den Mitangeklagten K. I. unter Druck setzte und hierbei sogar für den Fall, dass die Tatbegehung nicht erfolgen würde, einen Kontaktabbruch androhte, was angesichts der dem Angeklagten bekannten besonderen Loyalität der Mitangeklagten ihm gegenüber bei diesen eine besonders drastische Wirkung erwarten ließ. c) Der festgestellte Umstand, dass der Angeklagte C. I. zwar – wie vorstehend dargelegt – im Hintergrund erheblichen Druck auf die Mitangeklagten zur Ergreifung einer Chance zur Umsetzung des Tatentschlusses ausübte, ihnen jedoch bezüglich der konkreten Tatausführung unverändert freie Hand ließ, beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. , die dies detailliert und nachvollziehbar bekundet hat und hierbei plastisch angegeben hat, dass der – insoweit nach der Entschlussfassung der Angeklagten O. und K. I. von dem dies aufgreifenden Angeklagten C. I. weiter forcierte – Auftrag des Mitangeklagten gelautet habe: „ Es ist besser, wenn das Kind weg ist, aber wie ihr es macht, das müsst ihr gucken .“ Diese Einlassung stellt sich auch als plausibel dar. Es waren die beiden Mitangeklagten, die fast ausschließlich allein die Beobachtungen der Wohnanschriften der Nebenklägerinnen durchführten. Eine durch den Angeklagten C. I. festgelegte Art der Tatausführung war angesichts der ungewissen Frage, in welcher konkreten Situation sich eine Möglichkeit zur Tatbegehung für die Mitangeklagten bieten würde, nach wie vor wenig sinnvoll. Dies spiegelt sich auch in den zuvor dargestellten Chatverläufen wieder, die letztlich davon geprägt sind, dass der Angeklagte auf die Nutzung von Chancen pochte, ohne hierzu nähere Vorgaben zu machen bzw. weitere Ideen, wie die gegenüber dem Angeklagten K. I. geäußerte Idee das Eindringen in die Wohnung der Nebenklägerin Eu. als Basis, vorschlug, es jedoch den Mitangeklagten überließ, diese Vorschläge umzusetzen oder zu verwerfen. In diesen Kontext bettet sich auch die aus den Feststellungen ersichtliche Vorstellung des Angeklagten C. I. ein, die Nebenklägerin Eu. ggf. einfach „abzustechen“ , die sich aus der Einlassung der Angeklagten O. und der diese stützende Nachricht der Angeklagten O. an den Angeklagten K. I. vom 28.01.2021 um 01:56 Uhr ergibt, in welcher diese in Bezug auf die – an späterer Stelle dargestellte – vermeintliche Chance zur Tatbegehung im Januar 2021 dem Mitangeklagten mitteilte, C. habe gemeint, wenn sie es gewesen wäre, hätten sie sie einfach abstechen sollen. Eine über diese retrospektiv geäußerte Vorstellung hinaus gehende konkrete Anweisung des Angeklagten C. I. gegenüber den Mitangeklagten bezüglich des Wie der Tatausführung ließ sich hingegen nicht feststellen. Gleiches gilt hinsichtlich einer konkreten Absprache bezüglich der Art der Tatausführung zwischen den Angeklagten O. und K. I. . Auch diesbezüglich war eine die Art der Tatausführung konkretisierende Absprache der beiden Angeklagten bis zu der festgestellten Verbrechensverabredung weder anhand der Chatverläufe, noch anhand sonstiger Beweismittel hinreichend feststellbar. d) Die Feststellungen bezüglich der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Jahreswechsel 2020/2021 erfolgten vermeintlichen Beschädigung der Bremsleitungen an dem PKW der Nebenklägerin Eu. beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. . Es handelt sich hierbei um die Angeklagte erheblich selbst belastende detaillierte Angaben, hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, weshalb die Angeklagte diese Angaben wahrheitswidrig gemacht haben sollte. Zudem war die Idee, die Bremsleitungen der Nebenklägerin zu manipulieren, bereits Bestandteil der zwischen den Angeklagten O. und C. I. erörterten Möglichkeiten der Tatbegehung. Diese Variante findet zudem auch in den Chatverläufen Anklang. Zum einen wurde bereits oben dargestellt, dass der Angeklagte K. I. am 27.01.2021 ein solches Vorgehen mit seinem Bruder per Nachrichten erörterte. Zum anderen findet sich auch in den Chatverläufen zwischen den Angeklagten O. und K. I. diesbezügliche Korrespondenz am 29.01.2021: 11:48 Uhr A. O. : Hi, hättest Du Abend noch mal Zeit hochzufahren und (eingefügt ist ein Scherensymbol) zu machen? Nachdem der Angeklagte K. I. seine Verfügbarkeit für den Abend verneinte und auf den nächsten Tag verwies folgt am 30.01.2021 folgende Korrespondenz: 16:56 Uhr K. I. : Hast geschlafen oder nicht? 16:56 Uhr A. O. : Ich? Ja sehr viel. 16:57 Uhr K. I. : Dann ist gut. Aber zum Kabel durch knipsen. Ist es ja auch nicht wirklich so wichtig. 16:58 Uhr A. O. : Und du? 16:59 Uhr K. I. : Ja hab gestern geschlafen und heute ein bisschen 16:59 Uhr A. O. : Stimmt. Ich hatte überlegt ob wir uns vielleicht noch ein Mal ein bisschen da hinstellen und schauen ob sich was anders ergibt und wenn nicht, machen wir (eingefügt ist ein Scherensymbol). 17 Uhr A. O. : Was hälst Du davon? 17:02 Uhr K. I. : Wenn sich was ergibt gern aber ich habe keine Lust bei so nem Wetter Stunden lang irgendwo rum zu stehen. Und mit. Sicherheit auch kein Geld was ich für sprit ausgeben kann.. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Einlassung der Angeklagten O. als glaubhaft dar. Eine tatsächliche Beschädigung der Bremsleitungen an dem PKW der Nebenklägerin Eu. hatte jedoch nicht stattgefunden, was sich aus dem verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Rt. ergibt. Hiernach hat eine Untersuchung des PKW der Nebenklägerin Eu., welcher nach Angaben der Nebenklägerin zwischenzeitlich auch nicht repariert worden war, ergeben, dass weder technische Mängel noch anderweitige Auffälligkeiten an dem Bremssystem festgestellt werden konnten, die auf eine Manipulation hinweisen könnten. Zudem wurde auf einem Rollenprüfstand und ihm Rahmen mehrerer Fahrversuche eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Bremsanlage festgestellt. Vor diesem Hintergrund ließ sich nicht weiter aufklären, ob der Angeklagte K. I. tatsächlich erfolglos versucht hatte, die Bremsleitungen an dem PKW der Nebenklägerin zu manipulieren oder dies nur der Angeklagten O. gegenüber wahrheitswidrig angegeben hatte. Eine strafrechtliche Bewertung dieses Vorfalls verbot sich vorliegend indes jedoch bereits deswegen, da dieser Tatkomplex nicht von der Anklage im hiesigen Verfahren umfasst war. Eine (versuchte) Manipulation der Bremsleitungen durch die Angeklagten im Tatzeitraum war nicht Gegenstand der in der Anklage bezeichneten Tat gemäß § 264 Abs.1 StPO. e) Die Feststellungen in Bezug auf den Vorfall im Januar 2021, bei dem die Angeklagten O. und K. I. die Verfolgung eines Mädchens aufnahmen, von welchem sie zunächst dachten, es handele sich um die Nebenklägerin Eu., beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. , die sich mit den vorhandenen Beweismitteln jedenfalls nicht widerlegen ließ. Maßgebliches Beweismittel bezüglich des Tatvorwurfs (Fall 1 der Anklageschrift) war die Nachricht, die die Angeklagte O. am 28.01.2021 um 01:56 Uhr an den Mitangeklagten K. I. übersandte und die bereits auszugsweise dargelegt wurde. Diese enthält folgenden weiteren Inhalt: „ C. verlangt gerade, dass wir wieder sofort zurück fahren, weil es ja genau die selbe Situation wie letztens gewesen sein soll, wo wir sie verpasst hatten. Er ist total abgefuckt und meint, dass wir ihn verarschen wollen und einfach nicht das getan haben was wir tun sollten. Ich habe ihm erzählt, dass der Vater nach B. gefahren war, nach nur 20sek. Wieder abgedampft ist und dann wir einem Mädchen hinterher gegangen sind von dem wir sicher waren, dass es A. war, sie aber schnell gegangen ist, sodass selbst wir fast nicht mitkamen. Darauf meinte er dann, warum wir nicht ins Haus gegangen sind und dann habe ich ihm erklärt, dass wir darin waren und nach ihrer wohnungstür gesucht haben und als wir raus gegangen sind waren die Tür zu zu war. Dan meinte er, dass wir hinter dem Mädel hätten her gegen müssen und sie ansprechen sollen, wenn sie es nicht gewesen wäre hätten wir uns entschuldigen sollen und sagen sollen, dass wir sie verwechselt haben und wenn sie es gewesen wäre, wir sie einfach hätten abstechen sollen. Und das wir oben stehen bleiben sollten. Dann hatte er gefragt wer uns erlaubt hätte wieder nach Hause zu kommen […]“ Aus dem Umstand, dass die Angeklagte O. im Rahmen dieser Nachricht nicht auf die von ihr behauptete fehlende sichere Identifizierung der Nebenklägerin oder die fehlende Bewaffnung an diesem Tage einging, lässt sich indes nicht der sichere Rückschluss ziehen, dass die beiden Angeklagten an diesem Tag tatsächlich sicher davon ausgingen, die Nebenklägerin Eu. zu verfolgen und hierbei auch mit einem Messer oder anderweitig bewaffnet waren. Es handelte sich insoweit nur um einen Chat zwischen den beiden Mitangeklagten, die – die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten O. unterstellt – wechselseitig um diese Umstände wissen mussten und deren Erörterung daher nicht zwingend auch in der Nachricht zu erwarten gewesen wäre. Soweit auch der Mitangeklagte K. I. am 28.01.2021 mit dem Angeklagten C. I. korrespondierte und auf den Vorwurf, sie hätten schon wieder eine Chance liegen lassen (Nachricht C. I. um 10:23 Uhr: „ Ja die verfolgen bis nach B. hinter her gehen und nix machen, das war dumm leute, ne bessere chance bekommt man doch nicht “) in den Nachrichten um 10:26 Uhr und 10:28 Uhr entgegnete, es habe sich nicht um eine richtige Chance gehandelt, da sie zunächst zu weit weg und anschließend bei einer Gruppe von Leuten gewesen sei, als sie nah genug dran gewesen wären, wirft dies zwar die Frage auf, weshalb der Angeklagte K. I. in diesem Kontext nicht auf die von der Angeklagten O. behauptete unsichere Wiedererkennung und/oder die fehlende Bewaffnung einging, eine sichere Überzeugung dahingehend, dass die Angeklagten O. und K. I. sicher waren, der Nebenklägerin zu folgen und hierbei bewaffnet waren, lässt sich jedoch auch hieraus nicht ableiten, zumal der Angeklagte C. I. insoweit – jedoch in Kenntnis ihrer diesbezüglichen Angaben – die Einlassung der Angeklagten O. bestätigt hat. Die einzige weitere vorhandene Nachricht, die das Thema Messer zum Gegenstand hat, stammt von dem Angeklagten C. I. , der dem Mitangeklagten K. I. am 22.01.2021 eine Sprachnachricht folgenden Inhaltes schickte: „ So die kommt dich jetzt holen. Fährt dich nach Hause. Kommt dann auch erstmal nach Hause. Die Nummernschilder, die wir jetzt, die Neuen, die bleiben bei uns. Und du gibst ihr bitte die Skimaske mit und noch ein zweites Messer. Am besten das eine, was du so toll findest, wat was auch mein Lieblingsmesser ist, mit dem Holzgriff und dieser langen Klinge. So, weil ich fahr später mit ihr noch mal hoch, vielleicht kann ich was regeln. Und ansonsten reden wir morgen .“ Ob jedoch diese Sprachnachricht, die jedenfalls eine Bewaffnung der Angeklagten O. vorsah, in einem direkten Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Vorfall des Hinterhergehens steht, ist angesichts der zeitlichen Differenz von sechs Tagen zwischen den beiden Nachrichten nicht sicher belegt. Insgesamt verblieb es daher dabei, dass die Einlassung der Angeklagten O. an diesem Punkt mit den vorhandenen Beweismitteln nicht zu widerlegen war und damit nicht sicher festgestellt werden konnte, ob die beiden Angeklagten bei dem Vorfall im Januar 2021 sicher davon ausgingen, der Nebenklägerin Eu. zu folgen und hierbei auch bewaffnet waren. 4) Tatgeschehen 2: Verabredung zum Mord a) Die Feststellungen zu dem weiteren Verlauf, insbesondere des seitens des Angeklagten C. I. auf die Mitangeklagten erhöhten Drucks einschließlich der Vorgabe, die Wohnanschriften der Nebenklägerinnen Tag und Nacht zu überwachen und keine Chance zur Tatbegehung mehr liegen zu lassen, beruht auf der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten O. und den bereits dargestellten Chat-Verläufen, die das seitens der Angeklagten O. geschilderte Verhalten des Angeklagten C. I. belegen. Die daraufhin auch bei winterlichen Temperaturen stundenlang durchgeführten Observationen werden hierbei ebenfalls durch die vorbezeichneten Chatverläufe belegt. b) Die Feststellungen zu dem seitens der Angeklagten O. und K. I. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der anschließenden Tatbegehung ernsthaft und vorbehaltlos gefassten Tatplan in Bezug auf eine gemeinschaftliche Tötung des ungeborenen Kindes und hiermit einhergehend als naheliegende Nebenfolge auch der Nebenklägerin Eu. selbst beruhen auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Beweismittel: Zunächst war im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen in den Blick zu nehmen, dass der Druck auf die beiden Angeklagten mit immer näher rückendem Geburtstermin zunehmend stieg. Der Angeklagte C. I. forderte mittlerweile eine annähernde Rund-um-die-Uhr-Beobachtung der Anschriften in T. und B. ein, damit die Mitangeklagten bloß keine Chance zur Tatbegehung mehr verpassten. Die Angeklagten O. und K. I. unterwarfen sich diesen Anweisungen auch und observierten die Wohnanschriften der Nebenklägerinnen exzessiv. Es liegt vor diesem Hintergrund bereits nahe, dass die beiden Angeklagten in Ansehung des zeitlichen und durch den Angeklagten C. I. erhöht ausgeübten Drucks nunmehr einen konkreten Plan zur Tötung des ungeborenen Kindes unter billigender Inkaufnahme des Todes der Nebenklägerin Eu. fassten, der letztlich in der Tat vom 10.02.2021 mündete. Vorliegend sprechen zusätzlich die nachstehend dargestellten weiteren gewichtigen Gründen dafür, dass dieser Plan zwischen den Mitangeklagten O. und K. I. tatsächlich gefasst wurde, so dass sich in der Gesamtschau die Einlassung der Angeklagten O. , wonach es zwischen dem Angeklagten K. I. und ihr keinen konkreten Plan zur Tötung des ungeborenen Kindes/der Kindsmutter gegeben habe, es sich insoweit bloß um theoretische Erwägungen gehandelt habe und sie ohnehin einem Baby nie etwas hätte antun können und die Einlassung des Angeklagten K. I. , wonach er nie vorgehabt habe, die Nebenklägerin Eu. und ihr Kind zu verletzen, als bloße Schutzbehauptungen darstellen. Zum einen war das bereits dargelegte Loyalitätsverhältnis der beiden Angeklagten zu dem Mitangeklagten C. I. auch an dieser Stelle zu berücksichtigen. Beide Angeklagte fühlten sich ihm in emotionaler bzw. familiärer Verbundenheit verpflichtet, was letztlich auch durch die Chatverläufe belegt wird, in welchen sich beide Angeklagte den Vorgaben des Angeklagten C. I. unterwarfen. Nach den gegenüber der Angeklagten O. getätigten Äußerungen, die diese durch die Nachricht am 28.01.2021 an den Mitangeklagten K. I. („ wer nicht für mich ist, ist gegen mich und ich brauche niemanden der gegen mich ist und dass wenn wir die chance wieder vertun, dass ich direkt meine Sachen packen und gehen kann und das ich/wir uns nicht mehr melden brauchen wenn wir es verkacken.“) weitergab, mussten beide Angeklagte damit rechnen, dass der Angeklagte C. I. zu ihnen im Falle der Nichtausführung der von ihm gewünschten Tat den Kontakt abbrechen würde. Angesichts der festgestellten Beziehungskonstellation der Angeklagten O. zu dem Angeklagten C. I. und der Einstellung des Angeklagten K. I. , der für seinen Bruder alles tun würde, erscheint dies als eine für beide Angeklagte nicht akzeptable Folge einer Verweigerung der Durchführung des Auftrags. Dass die Angeklagten trotz auch in solch spezifischen Beziehungskonstellation grundsätzlich denkbarer Skrupel hinsichtlich einer realen Durchführung der Tat solche tatsächlich nicht hatten und dem Angeklagten C. I. gegenüber nicht nur vormachten, zur Tatausführung bereit zu sein, ergibt sich entgegen der Einlassung der Angeklagten O. aus den Chatverläufen zwischen den Angeklagten O. und K. I. , worin diese sich unabhängig von dem Angeklagten C. I. austauschten. Zum einen finden sich hier die bereits zuvor dargestellten Absprachen der beiden Angeklagten untereinander hinsichtlich der Planung zur Manipulation der Bremsleitungen des PKW der Nebenklägerin Eu.. Hinsichtlich der Gedankenwelt der Angeklagten sind in diesem Zusammenhang zum anderen auch seitens der Angeklagten O. an den Mitangeklagten K. I. am 26.01.2021 gesendete Nachrichten aufschlussreich. Die Angeklagte schrieb hierbei um 09:35 Uhr, nachdem der Angeklagte K. I. zuvor angab, vor dem erneuten „hochfahren“ zunächst noch etwas anderes erledigen zu müssen: „ Können wir nicht jetzt fahren und wenn die sich melden fahren wir wieder zurück? lch weiß du musst auch deine Sachen machen, aber je später wir fahren, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit, dass wir sie in einem guten Moment antreffen. “ Und um 09:36 Uhr: „ Tut mir leid wenn ich das mal wieder sage, aber das gerade ist echt mega wichtig und sollte an 1. Stelle stehen .“ Nachdem der Angeklagte K. I. entgegnete, er müsse wirklich erst andere Dinge erledigen, erwiderte die Angeklagte O. um 09:37 Uhr: „ Ja wegen Geld und so, aber was ist wenn du jetzt wartest und die Zeit verstreicht und die dich sitzen lassen und uns dadurch eine Chance entgeht? “ und weiter um 09:42 Uhr: „ lch habe einfach nur keine Lust wieder eine Chance verstreichen zu lassen. Das hier läuft auf Zeit. Es kann sein, dass sie schon im Krankenhaus ist mit Kind oder sonst was. Und hier geht es leider um mehr als nur ein paar Deals. lch weiß das du das nicht hören willst, aber es ist nun mal so. Die Typen können auch warten. Und wenn nicht packst du einfach alle Sachen die du brauchst aus dem Auto und ich fahre hoch. Weil wir können nicht länger warten .“ Diese Kommunikation ist mit einer nur gegenüber dem Angeklagten C. I. vorgegebenen Bereitschaft zur Tatbegehung nicht in Einklang zu bringen, vielmehr belegen diese Nachrichten, ebenso wie die Nachrichten zwischen den beiden Mitangeklagten in Bezug auf die Manipulation der Bremsleitungen, dass beide die Tat ausführen wollten. Aus dem Umstand, dass es zu einer erfolgreichen Manipulation der Bremsleitungen letztlich nicht kam, lässt sich nichts anderes ableiten, da es diesbezüglich ebenso möglich ist, dass der Angeklagte K. I. davon ausging, die Bremsleitungen, die er nach später geäußerter Vorgabe seines Bruders nur „minimal“ anritzen sollte, tatsächlich beschädigt zu haben. Die Angeklagte O. hat diesbezüglich selbst angegeben, sie sei davon ausgegangen, dass die Bremsleitungen durch den Mitangeklagten absprachegemäß tatsächlich manipuliert worden seien und damit ihre Einlassung zu dem fehlenden Willen zur tatsächlichen Tatbegehung selbst konterkariert. Wenn es schon nach ihrer eigenen Einlassung zu diesem Zeitpunkt ihrem Willen entsprach, dass es zu einem – wie bereits im Vorfeld diskutiert – für das ungeborene Kind und ggf. auch für die Nebenklägerin Eu. tödlich verlaufenden Unfall infolge der Manipulation des PKW kommen sollte, lässt dies den Rückschluss zu dem unbedingten Willen zur Tatbegehung zu, der sich auch bereits aus den zuvor zitierten Nachrichten ergibt. Schließlich kann bei der Betrachtung auch nicht die sich anschließende Tatbegehung vom 10.02.2021 – hinsichtlich des auch diesbezüglich festgestellten gemeinsamen Tatplans folgen Ausführungen an späterer Stelle – außer Acht gelassen werden, bei der die Nebenklägerin O. unter Waffengewalt dazu gebracht wurde, den Angeklagten Zugang zu der Wohnung ihrer Tochter zu verschaffen. Denn dies wirft die zwingende Frage auf, was in dem Falle, dass die Nebenklägerin Eu. zuhause gewesen oder während der Anwesenheit der Angeklagten in ihre Wohnung zurückgekehrt wäre, hätte geschehen sollen. Die Angeklagte O. hat diesbezüglich selbst gegenüber der Sachverständigen Dr. Si. angegeben, A. habe kurz vor der Geburt gestanden, da sei nicht mehr viel zu reden gewesen. Alternativen zu einer gewaltsamen Tötung des ungeborenen Kindes und damit einhergehend der nahe liegenden Tötung der Kindsmutter bestanden danach für die Angeklagten angesichts der Vorgaben des Angeklagten C. I. und der weit fortgeschrittenen Schwangerschaft der Nebenklägerin am 10.02.2021 nicht mehr. Das gilt umso mehr, als die Nebenklägerin sich einer kommunikativen Einflussnahme im Sinne einer Bereitschaft zur Abtreibung des Kindes lange vorher bereits verweigert hatte und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie hierzu nunmehr bereits sein sollte, nachdem der Zeitpunkt für eine legale Abtreibung ohnehin längst verstrichen war und die Geburt des Kindes unmittelbar bevorstand. Genau so wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die dauerhafte Verpflichtung zur Unterhaltszahlung infolge einer auch durch Bedrohungen untermauerten Einflussnahme auf die Kindsmutter hätte abwenden lassen. Eine Kommunikation zwischen den Angeklagten zu einer solchen Option fehlt denn auch. Die Angeklagte O. vermochte auch selbst hierzu befragt keine Alternativen mehr vorzubringen. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben, die die Angeklagte O. unmittelbar nach der Tat gegenüber der Zeugin U. tätigte, indem sie angab, der Plan sei gewesen, die Nebenklägerin „um die Ecke zu bringen“ und in diesem Kontext auch angab, die Tat auch noch ausführen zu wollen, wenn das „Put“ auf der Welt sei und lässt sich auch mit dem seitens der Angeklagten O. letztlich eingeräumten „worst case Szenario“, wonach A. und dem Kind „etwas passiert“ wäre, das jedoch nach den vorgenannten Erwägungen tatsächlich das „best case Szenario“ war, in Einklang bringen. Ein von der Angeklagten O. vorgetragenes, von dem Tatplan bezüglich der Tötung des ungeborenen Kindes unabhängiges Sichbemächtigens der Nebenklägerin O. ist schon angesichts der gezielten Aufsuchung der Wohnung der Nebenklägerin Eu. gemeinsam mit der Nebenklägerin O., wobei der Angeklagte K. I. die Nebenklägerin schon unmittelbar nach Beginn des Fahrtantritts nach den diesbezüglichen Schlüsseln fragte, in Gänze unplausibel. Nach alledem besteht keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagten K. I. und O. spätestens am Morgen des 10.02.2021 den unbedingten und ernsthaften gemeinsamen Plan fassten, sich bei entsprechender Gelegenheit der Nebenklägerin O. als „Türöffner“ zu der Wohnung der Nebenklägerin Eu. zu bemächtigen – hinsichtlich des diesbezüglich konkret gefassten gemeinsamen Tatplans wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5 verwiesen – , um sodann unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes die in ihrer Wohnung aufhältige Nebenklägerin Eu. zu überwältigen und das ungeborene Kind, damit einhergehend aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Nebenklägerin selbst, zu töten. Die jedenfalls billigende Inkaufnahme des Todes der Nebenklägerin Eu. bei Durchführung dieser Tathandlung lässt sich bereits aus der Tathandlung – Durchführung eines gewaltsamen Schwangerschaftsabbruches bei weit fortgeschrittener Schwangerschaft – aufgrund der hieraus für die Kindsmutter bestehenden nahe liegenden Gefahr letal wirkende innerer Verletzungen sicher rückschließen, sie entspricht im Übrigen auch der Einlassung der Angeklagten O. im Hinblick auf den bereits im Vorfeld als „Kollateralschaden“ bezeichneten Tod der Nebenklägerin. Dass hierbei auch die Option in den Blick genommen worden sein muss, dass die Nebenklägerin Eu. entgegen ihrer Erwartung möglicherweise nicht (mehr) in der Wohnung aufhältig war, folgt bereits aus der eigenen Abwesenheit der Angeklagten vom potenziellen Tatort im Zusammenhang mit der Verfolgung der Nebenklägerin O., die unbeschadet des nicht von den Angeklagten wahrgenommenen vorherigen Verlassens der Wohnung jedenfalls innerhalb dieses Zeitfensters die Möglichkeit eröffnete, dass die Nebenklägerin die Wohnung verlassen haben könnte. Das legt aber zur Überzeugung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Annahme nahe, dass insoweit jedenfalls geplant war, die dann zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung zurückkehrende und ahnungslose Nebenklägerin Eu. ebenfalls unter Ausnutzung des Überraschungsmoments in der Wohnung anzugreifen. Hierbei ist es naheliegend, dass die beiden Angeklagten diesen konkreten Tatplan am Morgen des 10.02.2021 fassten, als sie den PKW der Nebenklägerin O. vor der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. entdeckten und sich nach eigenen Angaben in der Folge so in der Straße positionierten, dass sie das Auto der Nebenklägerin O. im Blick behielten. Aufgrund dieser Beobachtung erschloss sich den beiden Angeklagten, dass sich ihnen für den Fall des Verlassens der Wohnung durch die Nebenklägerin O. zeitnah die Gelegenheit zur Tatausführung bieten könnte. Der Umstand, dass der Angeklagte C. I. – wie später näher ausgeführt – entgegen der üblichen Gepflogenheiten über diesen konkreten Tatplan noch nicht in Kenntnis gesetzt worden war, spricht dafür, dass der Tatplan noch an dem Morgen des 10.02.2021, in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur tatsächlichen Tatausführung gefasst wurde. c) Ob sich die beiden Angeklagten O. und K. I. hierbei vor dem Hintergrund des unbedingten Willens zur Umsetzung der Beseitigung des Nasciturus bereits auf einen konkreten Ablauf für den Moment des Zusammentreffens mit der Nebenklägerin Eu. und eine konkrete Art der Tatausführung verständigt hatten, konnte ebenso wenig sicher festgestellt werden, wie das Bestehen einer Absprache im Hinblick auf den weiteren Umgang mit der Nebenklägerin O.. Diesbezüglich liegen keine Beweismittel vor, die indizielle Rückschlüsse auf diesbezügliche Absprachen zulassen: Die Nebenklägerin O. hat bei den beiden Angeklagten neben der (Schreckschuss-)Waffe keine anderen Waffen oder gefährlichen Gegenstände wahrgenommen. Der Umstand, dass die Angeklagten vor Ort nach Material zum Fesseln und Knebeln suchten und später noch Klebeband aus dem abgestellten Opel holten, spricht dafür, dass sie jedenfalls nicht vollständig für eine bis ins letzte Detail geplante Tat ausgestattet waren. Dafür, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass sich die Nebenklägerin Eu. noch in ihrer Wohnung aufhielt, spricht der Umstand, dass die Angeklagte O. vor Ort die Räume nach ihr absuchte und der Angeklagte K. I. die Nebenklägerin O. fragte, wo ihre Tochter sei. Ob sie jedoch für diesen Fall bereits konkret den Tatablauf in der Wohnung besprochen hatten, ließ sich mit Ausnahme der Ausnutzung eines Überraschungsmomentes, welche bereits im Vorfeld von den Angeklagten nach Angaben der Angeklagten O. besprochen worden war und zudem auch – wie bereits zuvor dargelegt – angesichts der bereits in der Vergangenheit seitens der Nebenklägerin Eu. gezeigten Reaktion bei dem Erblicken der Angeklagten O. und C. I. die einzige realistische Möglichkeit zur Tatbegehung war, nicht feststellen. In der Vergangenheit waren bereits verschiedene Möglichkeiten der Tatbegehung diskutiert worden, ob das ansonsten grundlose Ausschauhalten nach dem Badezimmer im Zusammenhang mit der geplanten Tatbegehung stand, kann insoweit nur gemutmaßt werden, ohne dass sich hieraus sichere Schlüsse auf eine dem zugrundeliegende Absprache ziehen ließen. Denkbar erscheint es angesichts des Umstandes, dass sich der Angeklagte K. I. nach der Uhrzeit der Rückkehr des Mannes der Zeugin O. erkundigte und zudem auch die Schlüssel zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin O. an sich nahm, auch, dass eine Verbringung der Nebenklägerin Eu. nach der unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes erfolgten Überwältigung in ihrer Wohnung in B. nach T. zur dortigen Tatbegehung für die Angeklagten O. und K. I. eine Option darstellte. So hatte im Übrigen auch die Zeugin U. die nach der Tat erfolgte Schilderung der Angeklagten O. verstanden. Sichere Rückschlüsse auf einen zwischen den beiden Angeklagten bereits fest besprochenen Ablauf ab dem Zeitpunkt der Überwältigung der Nebenklägerin Eu. ließen sich angesichts dessen nicht ziehen. Gleiches gilt für einen möglichen Tatplan in Bezug auf eine Tötung der Nebenklägerin O.. Diese war bereits unmittelbare Tatzeugin der zu ihrem Nachteil ausgeführten Taten und wäre jedenfalls im Falle einer Tatbegehung zum Nachteil ihrer Tochter in deren Wohnung auch diesbezüglich unmittelbare Tatzeugin geworden, was einen auch die Tötung der Nebenklägerin O. in Verdeckungsabsicht umfassenden Tatplan nahe legt. Sicher ist diese Annahme jedoch nicht, da jedenfalls die Angeklagte O. ausweislich ihres Nachtatverhaltens noch davon ausging, ein ihr seitens der Zeugin U. verschafftes Alibi könne sie trotz möglicher Angaben der Nebenklägerin O. zur Tat davor bewahren, strafrechtlich belangt zu werden. Vor diesem Hintergrund war letztlich nicht auszuschließen, dass die Angeklagten sich entweder noch keine dezidierten Gedanken zu dem weiteren Umgang mit der Nebenklägerin O. gemacht hatten oder davon ausgingen, die Tat trotz ihrer Beobachtung durch die Nebenklägerin O. durchführen zu können und dennoch einer strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen und aufgrunddessen eine Tötung der Nebenklägerin O. nicht für erforderlich hielten. d) Die den Feststellungen zu entnehmende, der Verabredung zum Mord zugrundliegende Motivlage der Angeklagten O. und K. I. , namentlich die jeweils gegenüber dem Angeklagten C. I. empfundene Loyalität, die dazu führte, dass beide Angeklagte dem Angeklagten C. I. die von diesem empfundene „Last“ einer mit Unterhaltsverpflichtungen einhergehenden Vaterschaft ersparen wollten, beruht auf einer Gesamtschau der bereits an vorheriger Stelle ausführlich dargelegten Beziehungskonstellation, die sowohl seitens der Angeklagten O. , als auch seitens des Angeklagten K. I. eine besondere dem Angeklagten C. I. gegenüber bestehende Verbundenheit und Loyalität zum Inhalt hatte. Dass diese nunmehr auch Beweggrund für die seitens der beiden Angeklagten geplante Tatbegehung war, lässt sich hinsichtlich des Angeklagten K. I. schon aus dem Fehlen jedweden anderen Motivs sicher ableiten und wurde zudem auch durch die Angeklagte O. so bestätigt („ K. sei dann mit ins Boot gesprungen aus Loyalität seinem kleinem Bruder gegenüber “). Bezüglich der Angeklagten O. wurde bereits umfassend dargelegt, dass diese aufgrund ihrer eigenen Abneigung in Bezug auf die Schwangerschaft der Nebenklägerin in gewissem Maße tatgeneigt war, sie jedoch den eigentlichen Tatentschluss zu keinem Zeitpunkt unabhängig von dem Angeklagten C. I. traf, sondern sich diesbezüglich an dessen Wünsche und Vorstellungen anpasste, so dass der Wille zur Tatbegehung auf die Loyalität ihrem Partner gegenüber und dem Willen dazu, seinem Wunsch in Bezug auf die Lösung des „Problems“ der Schwangerschaft der Nebenklägerin durch eine Tötung des ungeborenen Kindes unter Inkaufnahme der Tötung der Nebenklägerin nachzukommen und damit ihre Beziehung zu sichern, zurückzuführen ist. e) Die Feststellung, dass der Angeklagte C. I. in die konkrete Planung bezüglich des Sichbemächtigens der Nebenklägerin O. durch die Mitangeklagten nicht eingeweiht war, entspricht der Einlassung der Angeklagten O. und auch seiner eigenen Einlassung, wobei sich letztere jedoch bereits in weiten Teilen als unglaubhaft dargestellt hatte. Dass es sich bei den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. nicht nur um solche Angaben handelte, die den Mitangeklagten C. I. möglicherweise noch entlasten sollten, konnte vorliegend ausgeschlossen werden, da für die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung weitere Beweismittel sprechen. Zum einen war ein direktes Angehen der Nebenklägerin O. im Rahmen der Chatnachrichten nie thematisiert worden. Dies mag zwar insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Chatverläufe – insbesondere eine Vielzahl von Sprachnachrichten – nicht vollständig wiederherstellbar waren und die Angeklagten auch am Telefon und persönlich miteinander kommunizierten, für sich betrachtet noch kein starkes Indiz für eine diesbezüglich fehlende Kenntnis des Angeklagten C. I. sein. Jedoch hat zum anderen die Zeugin U. bekundet, dass der Angeklagte C. I. in ihrem Beisein auf die Tatschilderung seitens der Angeklagten O. mit dem Ausspruch: „Wieso denn die Mutter?“ reagiert habe, was deutlich dafür spricht, dass er in diesen konkreten Tatplan zuvor nicht eingeweiht worden war. 5) Tatgeschehen 3: Tat am 10.02.2021 a) Objektives Tatgeschehen aa) Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen in objektiver Hinsicht beruhen hinsichtlich der Beobachtung der Wohnanschrift der Nebenklägerin O. und anschließend der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. am Morgen des Tattages auf der diesbezüglichen, insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten O. . Die Nebenklägerinnen O. und Eu. haben übereinstimmend die Geschehnisse des Vorabends der Tat und des Morgens des 10.02.2021 bis zur durch die Nebenklägerin O. angetretenen Fahrt mit ihrem PKW glaubhaft so geschildert, wie es den Feststellungen zu entnehmen ist. bb) Die Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen selbst, beginnend ab der seitens der Nebenklägerin O. angetretenen Fahrt und des sich für die Nebenklägerin als Auffahrunfall darstellenden Ereignisses, bis zu der gelungenen Flucht aus der Wohnung ihrer Tochter beruhen zunächst auf den Angaben der Nebenklägerin O., die dieses – soweit es die von ihr wahrgenommenen Teile betrifft – so geschildert hat, wie es den Feststellungen zu entnehmen ist. Den Angeklagten K. I. hatte die Zeugin ausweislich der diesbezüglichen Inaugenscheinnahme bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage als den männlichen Täter, die Angeklagte O. auf einem ihr im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbild als weibliche Täterin wiedererkannt. Die von der Nebenklägerin beschriebenen Örtlichkeiten, an welcher der Auffahrunfall und die spätere Geldabhebung geschahen, konnten zusätzlich durch die in Augenschein genommenen Skizzen und Lichtbilder der Tatörtlichkeiten, Bl. 1471 ff. und Bl. 1002 ff. d.A., auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, visualisiert werden. Die zwischen den Örtlichkeiten der Sparkasse und der Wohnung der Nebenklägerin Eu. liegende Entfernung wird zudem durch den verlesenen Aktenvermerk vom 26.02.2021 belegt. Lediglich in Bezug auf die Fragen, ob sie selbst die Haustür und Wohnungseingangstür an der Wohnanschrift ihrer Tochter aufgeschlossen hatte, zu welchem Zeitpunkt die Schlüssel an den Angeklagten K. I. übergeben oder von diesem an sich genommen wurden und hinsichtlich der Preisgabe der PIN ihrer EC-Karte vermochte die Nebenklägerin keine sicheren Angaben zu machen. Sie gab hierzu an, sie meine, dem Angeklagten K. I. schon im PKW Schlüssel auf dessen Aufforderung übergeben zu haben und vermochte sich nicht mehr daran zu erinnern, ob sie oder einer der Angeklagten vor Ort die Haus- und Wohnungstür an der Wohnanschrift ihrer Tochter aufgeschlossen hätten. Auch an die Weitergabe der PIN bezüglich ihrer EC-Karte, welche der Angeklagte K. I. ihren Bekundungen nach gemeinsam mit den 500 Euro nach der ersten Geldabhebung an sich genommen hatte, konnte sich die Nebenklägerin nicht mehr erinnern. In Bezug auf diese – angesichts der Dynamik und Komplexität des für die Nebenklägerin vollkommen unvermittelt auftretenden hochbedrohlichen Geschehens nachvollziehbaren partiellen – Erinnerungslücken konnten die Feststellungen jedoch auf die insoweit glaubhafte Einlassung der Angeklagten O. gestützt werden. Diese hatte im Rahmen der Hauptverhandlung und nach den Angaben der Zeugin U. auch bereits im Zuge der ersten ausgesetzten Hauptverhandlung in diesem Verfahren angegeben, dass die Nebenklägerin O. die Hauseingangs- und Wohnungstür an der Anschrift der Nebenklägerin Eu. aufgeschlossen habe und auch dargelegt, der Mitangeklagte K. I. habe in der Wohnung der Nebenklägerin Eu. nach der Situation des Knebelns/Fesselns die PKW- und Wohnungsschlüssel an sich genommen und sich von der Nebenklägerin die PIN zu ihrer EC-Karte mitteilen lassen, die sie – die Angeklagte – notiert habe. Ein plausibler Grund, weshalb die Angeklagte diese Angaben wahrheitswidrig gemacht haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Angaben belasten sie in Bezug auf die Notierung der PIN vielmehr unmittelbar selbst. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin die PIN zu ihrer EC-Karte bei der ersten Geldabhebung noch selbst eingegeben hatte und der Angeklagte sich auch nach den Angaben der Nebenklägerin insoweit nur die EC-Karte hatte aushändigen lassen, es mithin nahe liegt, dass er für die anschließend erfolgte Bargeldabhebung die PIN der Nebenklägerin benötigte. Auch der von der Angeklagten berichtete Umstand, dass die Nebenklägerin O. die Haus- und Wohnungseingangstür an der Wohnanschrift ihrer Tochter aufschloss, ist schon im Hinblick darauf plausibel, dass die Nebenklägerin in Kenntnis des Umstandes, welcher Schlüssel zu welchem Schloss gehörte, den Aufschließvorgang deutlich unauffälliger durchführen konnte und zudem von diese Situation ggf. beobachtenden Nachbarn als Mutter der Nebenklägerin Eu. und damit als das Haus und die Wohnung berechtigt betretende Person erkannt worden wäre. Die von der Nebenklägerin O. geschilderte Aushändigung von Schlüsseln bereits im PKW könnte sich damit entweder auf die Schlüssel für ihre eigene Wohnanschrift, hinsichtlich derer der Zeitpunkt der Übergabe nicht genau festgestellt werden konnte oder auch darauf beziehen, dass ihr nach tatsächlich erfolgter Übergabe der Schlüssel im PKW diese zum Zwecke des Aufschließens ggf. erneut ausgehändigt wurden. Die Angaben der Nebenklägerin O. waren insgesamt glaubhaft. Die Nebenklägerin war von den Geschehnissen sichtlich betroffen und musste während ihrer Aussage des Öfteren angesichts ihrer emotionalen Betroffenheit aufgrund der wieder ins Bewusstsein gerufenen Schilderung der sie belastenden Geschehnisse kurz innehalten. Dennoch hat sie ruhige und sachliche Angaben sowohl hinsichtlich der Vorgeschichte der Tat als auch bezüglich des Tatgeschehens selbst gemacht. Das Tatgeschehen selbst hat sie detailliert, in sich logisch und widerspruchsfrei geschildert. Sie war dabei in der Lage, das mehraktige Geschehen chronologisch wiederzugeben, jedoch auch auf Nachfragen hierzu in der Chronologie zu „springen“. Im Rahmen ihrer Angaben war die Nebenklägerin hierbei in der Lage, gesprochene Sequenzen in wörtlicher Rede wiederzugeben, so beispielsweise den aus den Feststellungen ersichtlichen Satz des Angeklagten K. I. zu der Mitangeklagten O. : „Bleib ruhig, Schatz.“. Die Nebenklägerin schilderte auch ihre eigenen Emotionen während des Tatgeschehens, so zum Beispiel ihre Überlegungen dazu, ob es sich bei dem Täter um den Angeklagten C. I. handele, ihre Angst um ihre Tochter und das ungeborene Enkelkind oder auch die Überlegungen, wie sie sich mit einem Fluchtversuch aus der Situation retten könnte. All dies spricht für die Erlebnisbasiertheit der Angaben der Nebenklägerin, die auch offen die zuvor dargelegten Erinnerungslücken einräumte. Trotz ihrer persönlichen Betroffenheit zeigte die Nebenklägerin keine besonderen Belastungstendenzen, sie neigte an keiner Stelle zur Dramatisierung und gab auch entlastende Umstände an, so exemplarisch die nur lockere Fesselung ihrer Hände, welche sie selbst lösen konnte. Die Angaben der Nebenklägerin werden zudem hinsichtlich der Bargeldabhebung gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Videoaufzeichnung der Sparkassenfiliale Bg. sowie durch die verlesene Auskunft der Sparkasse, die die Abhebung von 500 Euro vom Konto der Nebenklägerin am Tattag um 09.55 Uhr belegt. Des Weiteren werden die Angaben der Nebenklägerin zu dem Ablauf des Tatgeschehens nach Hinzukommen der Angeklagten O. in objektiver Hinsicht in weiten Teilen auch durch deren Einlassung bestätigt. Abweichungen ergaben sich insoweit lediglich hinsichtlich des festgestellten Umstandes, dass sich die Angeklagte O. der Nebenklägerin im Bereich der Küche aktiv in den Weg stellte und des gemeinsamen Zuhalten des Mundes der Nebenklägerin durch beide Angeklagte. Die Angeklagte O. hatte bezüglich des Versperrens des Weges angegeben, sie habe nur vor der Tür gestanden, ohne an einen Fluchtversuch der Nebenklägerin zu denken. Der von der Nebenklägerin geschilderte Eindruck der sich ihr aktiv zur Verhinderung einer etwaigen Flucht in den Weg stellenden Angeklagten manifestiert sich jedoch auch dadurch, dass die Angeklagte O. sich in ihrem an die Nebenklägerin gerichteten Brief ausdrücklich dafür entschuldigte, ihr den „Fluchtweg versperrt“ zu haben, so dass insgesamt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Einschätzung der Nebenklägerin bestanden und diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Gleiches gilt für die Angaben der Nebenklägerin, die sich auch auf weitergehende Nachfrage hierzu sicher war, dass ihr auf ihr Schreien hin der Mund von beiden Angeklagten zugehalten worden sei. Auch die Einlassung des Angeklagten K. I. in Gestalt des durch ihn verlesenen Briefes bestätigt jedenfalls seine Täterschaft in Bezug auf die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin O.. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Tatwohnung in der P.-Straße 3 stützen zudem die Angaben der Nebenklägerin auch insoweit, als dass hierauf auf dem Boden im Wohnzimmer liegend noch Fessel- und Knebelmaterialien in Gestalt eines Kabels und eines Topflappens zu erkennen sind. Die Angaben der Nebenklägerin zu ihrer Flucht aus der Wohnung und des Aufsuchens der Zeugin Ai. wurden vollständig durch die Zeugin Ai. bestätigt, die zudem den vollkommen panischen und aufgelösten Zustand der Nebenklägerin anschaulich zu berichten vermochte. Das verlesene Wortprotokoll des Notrufs belegt zudem die diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin Ai.. Insgesamt bestand nach alledem und dem persönlichen Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. cc) Die Feststellungen zu der bei der Tat verwendeten Waffe beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin O., den Angaben der Angeklagten O. und K. I. sowie den polizeilichen Erkenntnissen, insbesondere in Bezug auf die bei dem Angeklagten K. I. durchgeführte Durchsuchung. Die Nebenklägerin O. hat bezüglich der von ihr bei dem Angeklagten K. I. wahrgenommenen Waffe angegeben, es habe sich der Optik nach um eine solche wie auf den Lichtbildern, Bl. 780 d.A., abgebildete Waffe, gehandelt. Die vorgenannten Lichtbilder zeigen hierbei ausweislich der Ergebnisse der an der Wohnanschrift des Angeklagten K. I. durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme die dort sichergestellte Schreckschusspistole Walther P 22. Ausweislich des hierzu verlesenen Durchsuchungsberichtes vom Tattag nebst der Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbilder wurde im Schlafzimmer des Angeklagten K. I. auf dem Bett unter dem Kopfkissen durch die eingesetzten Polizeibeamten die auf Bl. 780 d.A. abgebildete Schreckschusspistole Walther P 22 aufgefunden, wobei sich im Magazin sechs Patronen befanden und die Waffe unterladen war. Zusätzlich zu der optischen Wiedererkennung der Waffe als Tatwaffe durch die Nebenklägerin O. hat der Angeklagte K. I. zudem nach der erfolgten Durchsuchung und Festnahme am Tattag gegenüber dem Zeugen EKHK G. angegeben, die Waffe hätten die Beamten ja schon und damit bestätigt, dass es sich bei der aufgefundenen Waffe um die zur Tat verwendete und dort auch von der Nebenklägerin wahrgenommenen Waffe handelte. Hierzu passt im Übrigen auch die Beschreibung der bei dem Angeklagten K. I. von der Angeklagten O. im Vorfeld der Tat gesehenen Schreckschusspistole, wenngleich die Kammer – wie an späterer Stelle dargelegt – der diesbezüglich von ihr geschilderten, auf sie selbst bezogenen Drohwirkung nicht zu folgen vermochte. Der auch in dem hierzu verlesenen Untersuchungsbefund der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Polizei vom 19.02.2021 bestätigte Ladezustand der Waffe als mit sechs im Magazin befindlichen Patronen unterladen lässt indes den sicheren Rückschluss auch auf diesen Ladezustand der Waffe bei ihrer Nutzung im Rahmen des Tatgeschehens zu. Es kann als lebensfern ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte K. I. die Schreckschusspistole ungeladen zur Tatbegehung verwendete und die Munition erst anschließend in das Magazin lud, um diese dann in diesem Zustand unter sein Kopfkissen zu legen. Vielmehr legt der zeitliche Zusammenhang – die Durchsuchung fand ausweislich des verlesenen Durchsuchungsberichts bereits um 18 Uhr am Tattag, mithin wenige Stunden nach der Tat statt – nahe, dass sich der Angeklagte nach der Tat der Waffe dergestalt entledigte, dass er sie in dem Zustand, den sie bei Tatbegehung aufwies unter sein Kopfkissen legte. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte K. I. für die Munition im Wohnzimmer über eine separate Aufbewahrungsgelegenheit in Gestalt des ebenfalls sichergestellten Waffenkoffers nebst darin befindlicher weiterer drei Patronen Munition verfügte. Dass er zuhause angekommen nunmehr aus dem Waffenkoffer einen Teil der Munition in die vorher ungeladene Schreckschusspistole einlegte, erscheint als bloß denktheoretische Möglichkeit, die der Angeklagte indes auch weder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, noch im Rahmen der Hauptverhandlung angeführt hat. Die Feststellungen zu der Funktionstüchtigkeit der Waffe, der Art der Munition und ihrer Austrittsrichtung beruhen ebenfalls auf dem hierzu verlesenen Untersuchungsbefund der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Polizei vom 19.02.2021. dd) Bezüglich des Geschehens im Anschluss an das Verlassen der Wohnung der Nebenklägerin Eu. durch die Angeklagten O. und K. I. beruhen die Feststellungen in objektiver Hinsicht auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten O. . Ob die Angeklagten über das von der Angeklagten O. eingeräumte Klebeband weitere Gegenstände aus dem PKW Opel Astra holten, insbesondere, ob die später in der Wohnung des Angeklagten K. I. sichergestellte Tasche, die unter anderem Gegenstände wie zwei Totschläger und mehrere Messer beinhaltete, in Bezug zu der weiteren geplanten Tatbegehung stand und hierzu aus dem Opel geholt worden war, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der spätere Auffindeort auf dem Boden neben dem Schlafzimmerschrank in der Wohnung des Angeklagten K. I. lässt für sich betrachtet keine weiteren Rückschlüsse zu. Bei dem vielfach auch wegen Diebstahlsdelikten vorbestraften Angeklagten K. I. ist es letztlich ebenso denkbar, dass diese Tasche in Zusammenhang mit anderen begangenen oder geplanten Delikten stand, wofür auch die in der Tasche ebenfalls befindlichen drei Taschenlampen sprechen. Zu weiteren – erfolgreichen oder erfolglosen – Geldabhebungen hat die Angeklagte O. keine Angaben gemacht, diese werden jedoch belegt durch die verlesene Auskunft der Sparkasse und den Aktenvermerk vom 03.03.2021, wonach es zu der aus den Feststellungen ersichtlichen weiteren Abhebung von 500 Euro mittels der EC-Karte der Nebenklägerin O. und des weiteren erfolglosen Abhebungsversuchs eine Minute später gekommen war. Dass der Angeklagte K. I. diese Geldabhebung vornahm und eine weitere versuchte, belegt das in Augenschein genommene Lichtbild der Sparkasse, das hinsichtlich der Uhrzeit dieser Bedienung des Sparkassenautomaten eine männliche Person als Täter zeigt. Dies wiederum passt zu der Einlassung der Angeklagten O. , wonach sie von dem Mitangeklagten K. I. einen Anteil von 500 Euro als Tatbeute erhielt und wird zudem auch gestützt durch die Durchsuchungsergebnisse, wonach bei den beiden Angeklagten jeweils 500 Euro Bargeld sichergestellt werden konnten. b) Subjektive Tatseite aa) Der festgestellte Umstand, dass die beiden Angeklagten O. und K. I. im Rahmen ihrer getroffenen Absprache auch den gemeinsamen Tatplan in Bezug auf eine Bemächtigung der Nebenklägerin O. und hierbei konkret den Plan fassten, ihr Vorhaben zur Durchführung des weiteren Plans zur Tötung des ungeborenen Kindes dergestalt umzusetzen, dass sie der Nebenklägerin O. mit ihrem PKW folgen, einen Auffahrunfall provozieren, um die hierdurch geschaffene Situation des Anhaltens zur Bedrohung der Nebenklägerin O. mittels der von dem Angeklagten K. I. mitgeführten Schreckschusspistole auszunutzen und diese in der Folge zur Überlassung des PKW, zur Geldabhebung und sodann zur Zutrittsverschaffung in Bezug auf die Wohnung ihrer Tochter zu zwingen, um dort den zuvor beschriebenen Plan zur Tötung des Kindes der Nebenklägerin Eu. in die Tat umsetzen zu können, sie mithin in Bezug auf diese Tatbegehung aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelten, beruht auf den nachfolgenden Erwägungen: Die Angeklagte O. hat bestritten, dass es bezüglich des provozierten Auffahrunfalls und aller weiteren sich anschließenden Tatsequenzen einen gemeinsamen Tatplan gegeben habe. Ihre diesbezügliche Einlassung ist indes schon für sich betrachtet wenig glaubhaft. Zunächst erscheint es schon lebensfremd, dass die beiden Angeklagten im Rahmen der sich angesichts des nahenden Geburtstermins zuspitzenden Drucksituation bei den Observationen vor bzw. am Tattag untereinander nicht über Möglichkeiten zur Tatbegehung gesprochen haben sollen, obwohl gerade dies im Fokus ihrer seinerzeitigen Aufmerksamkeit stand. Dass der Angeklagte K. I. im Rahmen dieser Situation mit der Angeklagten O. in einem PKW sitzend wortlos der Nebenklägerin hinterher gefahren und ohne jede Absprache einen Auffahrunfall provoziert haben soll, scheint schon isoliert betrachtet realitätsfern, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass – wie durch die an vorheriger Stelle dargestellten Chatverläufe belegt – gerade die Angeklagte O. auf eine baldige Nutzung einer Chance zur Tatbegehung drängte („ lch habe einfach nur keine Lust wieder eine Chance verstreichen zu lassen. Das hier läuft auf Zeit.“ ). Gerade auch der von der Angeklagten O. geschilderte Umstand, dass sich die beiden Angeklagten vor der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. so positionierten, dass sie den geparkten PKW der Nebenklägerin O. im Blick hatten, spricht dafür, dass ein Angehen der Nebenklägerin O. zur Verwirklichung ihrer Tatpläne Teil der Kommunikation der beiden Angeklagten war. Zudem war die konkret durchgeführte Art der Tatbegehung in Gestalt der Durchführung eines provozierten Auffahrunfalls zur Überwältigung der Nebenklägerin O. gerade darauf ausgelegt, von zwei Tätern gemeinsam durchgeführt zu werden, da es hierzu eines Täters bedurfte, der sich mit der Nebenklägerin O. in deren PKW begab und eines zweiten Täters zur Wegfahrt mit dem zum Auffahren genutzten PKW, der anderenfalls mitten auf der Kreuzung einer Landstraße stehen geblieben wäre. Berücksichtigt man an dieser Stelle zusätzlich das sich anschließende Verhalten der Angeklagten O. , namentlich das von ihr selbst eingeräumte Hinterherfahren in Richtung der Sparkassenfiliale, das dortige Abstellen des Opel, das Platz nehmen auf dem Fahrersitz des Dacia Duster und die anschließende Fahrt zur der Wohnung der Nebenklägerin Eu. ohne eine einzige Nachfrage, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei um ein vorher zwischen den beiden Angeklagten abgesprochenes und auf einem diesbezüglichen gemeinsamen Tatplan beruhenden Geschehen handelte. Insoweit ist bereits wenig nachvollziehbar, wie die Angeklagte O. den Weg zu der Sparkassenfiliale ohne vorherige Absprache und obwohl sie nach eigenen Angaben auch den PKW der Nebenklägerin O. mehrfach aus dem Blick verloren haben will, ohne weiteres gefunden haben soll. Vielmehr lässt der Umstand, dass der Angeklagte K. I. mit der Nebenklägerin O. im PKW zielgerichtet zu einer zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. zwei Kilometer in entgegengesetzter Fahrtrichtung liegenden Sparkassenfiliale fuhr und die Angeklagte O. ihm dorthin folgte, den sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Angeklagten O. und K. I. wie festgestellt diese Sparkassenfiliale für ihr Vorhaben im Vorfeld aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Filiale ausschließlich mit Geldautomaten zur Selbstbedienung, jedoch ohne Schalter und Kassenpersonal, mithin mit geringerem Entdeckungsrisiko handelte, ausgesucht hatten. Darüber hinaus bleibt bei der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten O. gänzlich unverständlich, weshalb sie – eine tatsächliche Ahnungslosigkeit zugrundegelegt – nach eigener Einlassung und auch nach Bekundungen der Nebenklägerin O. vor Ort keine Frage an den Mitangeklagten richtete, sondern wortlos in den PKW der Nebenklägerin O. einstieg. Die Angeklagte selbst vermochte dies nicht zu erklären. Die Behauptung etwa, wie fremdgesteuert gewesen zu sein stellt, stellt keine plausiblen Antwort auf die hierauf bezogene mehrfache Nachfrage dar. Auch ihr weiteres Verhalten in der Wohnung der Nebenklägerin Eu., wo sie zwar teilweise auf Aufforderung der Mitangeklagten handelte, gleichwohl jedoch an allen Schritten des Tatgeschehen in Gestalt des Absuchens der Wohnung, der Fesselung und Knebelung der Nebenklägerin, bis hin zu dem Notieren der PIN aktiv teilnahm, ohne hierbei Fragen zu stellen, sondern vielmehr unter anderem erkennbar durch ihre schnippische Bemerkung zu dem dort befindlichen Aschenbecher selbstbewusst auftrat, lässt in der Gesamtschau den einzigen Rückschluss zu, dass es sich um ein auf einem gemeinsam gefassten Tatplan beruhendes Tatgeschehen handelte. Anders wäre auch nicht erklärlich, weshalb die Angeklagte ihrer eigenen Einlassung nach noch nicht einmal nach Verlassen der Wohnung der Nebenklägerin Eu., als sie mit dem Mitangeklagten K. I. alleine war, an diesen Nachfragen richtete. Nimmt man schließlich noch in den Blick, dass die Angeklagte selbst 500 Euro als Anteil an der Tatbeute erhielt und annahm, sie von den Bargeldabhebungen den Bekundungen der Zeugin U. nach auch dieser nach der Tat berichtete und zudem gegenüber der Sachverständigen Dr. Si. im Rahmen der Exploration bezüglich des Geldes angab, sie hätten „vielleicht ein bisschen Profit machen wollen“, können auch hinsichtlich des gemeinsamen Tatplans in Bezug auf die unter Ausnutzung der geschaffenen Zwangslage erfolgte Wegnahme des PKW Dacia Duster in Bereicherungsabsicht und der erfolgten– teils erfolgreich und teils erfolglos – durchgeführten Bargeldabhebungen an der zuvor hierfür ausgewählten Sparkassenfiliale keine Zweifel bestehen. Nach alledem ist die einen gemeinsamen Tatplan in Abrede stellende Einlassung der Angeklagten O. zur Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptung widerlegt. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für die Angaben der Angeklagten O. in Bezug auf die von ihr zunächst gänzlich, dann noch partiell in Abrede gestellte Wahrnehmung der seitens des Mitangeklagten bei der Tat verwendeten Waffe. Auch diesbezüglich kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen kein Zweifel daran bestehen, dass der Einsatz dieser Waffe zu Drohzwecken bereits Teil des gemeinsamen Tatplans der beiden Angeklagten war. Dass die Angeklagte diesen Einsatz auch im Rahmen des Tatgeschehens selbst wahrnahm, ergibt sich bereits aus den Schilderungen der Nebenklägerin O. und der optischen Präsenz der Waffe, die ihr bereits nach dem Auffahren vorgehalten und zudem in der Wohnung ihrer Tochter an den Kopf gehalten wurde, während die Angeklagte O. sie gerade in subjektiver Kenntnis vom Ladezustand fesselte und knebelte. Dass auch die Angeklagte O. um den konkreten Ladezustand der Waffe wusste, liegt bereits angesichts der mittäterschaftlichen Begehung schon nahe. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ihr der Angeklagte K. I. dieses Detail im Rahmen der avisierten Tatausführung verschwiegen haben sollte. Jedenfalls aber kann mit Blick auf den von ihrem Willen getragenen Einsatz der Waffe zumindest davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte O. mit der Möglichkeit rechnete, dass die Waffe auch geladen war und ihr dies mit Blick auf die Tatausführung zumindest gleichgültig war, sie insoweit also mit bedingtem Vorsatz handelte. Anhaltspunkte dafür, dass sie demgegenüber davon ausgehen konnte oder darauf vertrauen konnte, die Waffe sei nicht geladen, haben sich weder aus ihrer Einlassung noch aus den sonstigen Umständen ergeben. bb) Den Angeklagten O. und K. I. ging es – wie dargestellt – bei der von dem gemeinsamen Tatplan umfassten Verursachung eines Auffahrunfalls darum, durch das aktive Auffahren ein plötzliches Schadensereignis in Bezug auf das von der Nebenklägerin geführte Fahrzeug zu verursachen. Ein Vorsatz der Angeklagten bezogen auf die dieser Tathandlung immanente abstrakte Verkehrsgefährdung ist hiervon zweifellos umfasst, denn die Herbeiführung eines Schadens durch Provozierung einer Kollision mit einem am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeug setzt die abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch konkrete Einwirkung auf ihre Teilnehmer denklogisch voraus. Dass hierbei auch der Eintritt eines Sachschadens von 750 Euro oder mehr vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war, lässt sich aus der Tathandlung selbst sicher rückschließen. Es ist allgemein bekannt, dass bei einem Auffahrunfall bei dem PKW, auf welchen im fließenden Verkehr aufgefahren wird, durch die Beschädigung der Karosserie ein erheblicher Sachschaden entstehen kann und in aller Regel auch wird, wie vorliegend auch tatsächlich geschehen. cc) Die festgestellte Intention der Angeklagten O. und K. I. , sich der Nebenklägerin O. unter Ausnutzung der durch das Auffahren geschaffenen Anhaltesituation zu bemächtigen, um hierdurch die Sorge der Nebenklägerin O. um ihr Leben für eine Abhebung und Aushändigung von Bargeld und ihrer EC-Karte nebst PIN und die Wegnahme des PKW auszunutzen, beruht auf den nachfolgenden Erwägungen: Der Vorsatz der beiden Angeklagten in Bezug auf die Tathandlung des Sichbemächtigens lässt sich bereits aus der Tathandlung selbst sicher rückschließen, bezüglich des auch diesbezüglich gemeinsamen Tatplans der beiden Angeklagten wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Dass die beiden Angeklagten O. und K. I. das Sichbemächtigen der Nebenklägerin O. hierbei absichtlich dazu nutzen wollten, um an Geld zu kommen und die Nebenklägerin O. in diesem Kontext unter dem Eindruck der Bedrohung durch die Waffe des Angeklagten K. I. und der hierdurch bei der Nebenklägerin ausgelösten Sorge um ihr Leben dazu zu nötigen, ihnen ihren PKW zu überlassen, mit ihrer EC-Karte Geld abzuheben und dieses dem Angeklagten ebenso wie ihre EC-Karte auszuhändigen sowie die PIN preiszugeben, lässt sich hinsichtlich des Angeklagten K. I. , der die Nebenklägerin durch Vorhalt der Waffe zur Duldung der Übernahme des PKW und der ersten Bargeldabhebung nötigte und die weiteren Bargeldabhebungen mit der erfragten PIN selbst durchführte, bereits aus seinen Tathandlungen selbst ableiten. Bezüglich der Angeklagten O. folgen diese Feststellungen aus den an vorheriger Stelle dargestellten Erwägungen, die auch einen gemeinsamen Tatplan in Bezug auf die Erlangung von Geld und die diesbezüglichen Äußerungen der Angeklagten gegenüber der Zeugin U. und der Sachverständigen Dr. Si. beinhalten und einen sicheren Rückschluss auf die diesbezügliche subjektive Tatseite zulassen. Die Absicht rechtswidriger Bereicherung wohnt der vorliegenden Absicht der Angeklagten, in dieser Weise „Profit“ zu machen, inne. dd) Dass die Angeklagten O. und K. I. auch in Zueignungsabsicht in Bezug auf den von der Nebenklägerin geführten PKW handelten, folgt aus den nachfolgenden Erwägungen: Zum einen wurde der von der Nebenklägerin genutzte PKW ab der Bedrohung durch die Angeklagten durchweg von diesen genutzt und der Nebenklägerin selbst nicht mehr das Steuer überlassen. Zudem forderte der Angeklagte K. I. von der Nebenklägerin auch den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein ein, wobei insbesondere die (erfolglose) Aufforderung der Aushändigung des Fahrzeugbriefs die Intention der späteren Veräußerung des Fahrzeugs nahelegt. Der Angeklagte K. I. nahm den Fahrzeugschein zu dem PKW schließlich auch an sich. Die Angeklagten benutzten das Fahrzeug anschließend auch sowohl für die Fahrt zurück zu dem an der Sparkasse abgestellten Opel und auch – trotz dortiger Zugriffsmöglichkeit auf den eigenen PKW – für die erneute Fahrt zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu.. Insgesamt belegt dieses Verhalten die Absicht rechtswidriger Zueignung in Bezug auf den PKW Dacia Duster. Ein der Zueignungsabsicht entgegenstehender Rückführungswille bestand bei den beiden Angeklagten hingegen nicht. Bereits das zuvor dargelegte Verhalten steht einem solchen Willen konträr entgegen. Hieraus lässt sich auch sicher ableiten, dass das nachher erfolgte Zurücklassen des PKW nicht geplant war, sondern vielmehr des Erblickens der Polizeifahrzeuge und damit der Angst vor Entdeckung bei weiterer Nutzung des PKW entsprach. Dass den Angeklagten O. und K. I. bei dem Zurücklassen des PKW an dem Abstellort bewusst war, dass der PKW dort dem Zugriff Dritter preisgegeben war und an dieser Stelle höchstens zufällig von den Berechtigten wieder aufgefunden werden und an die Eigentümerin, vorliegend die Leasingbank, zurückgelangen würde, ließ sich aus der Abgelegenheit des Abstellortes selbst rückschließen. Es handelt sich ausweislich der Lichtbilder um eine Örtlichkeit, die abgelegen an einem Umspannwerk liegt, welche nur über einen Feldweg erreichbar ist. Eine Entdeckung des dort abgestellten PKW durch die Polizei oder die Nebenklägerin selbst konnte hierbei – wie vorliegend erst aufgrund der Beobachtungen eines Spaziergängers nach einer erfolgten Pressemitteilung der Polizei auch geschehen – nur zufällig erfolgen, was auch den Angeklagten nicht verborgen geblieben ist, sondern vielmehr davon ausgegangen werden konnte, dass diese den abgelegenen Ort zum Abstellen des PKW bewusst nutzten, um damit eine baldige Auffindung des zur Tatbegehung genutzten Fahrzeugs zu verhindern. Dem entspricht auch der von der Angeklagten O. bekundete Umstand, wonach die beiden Angeklagten von dort aus zunächst Probleme hatten, ihren eigenen, circa einen Kilometer entfernt geparkten PKW wiederzufinden. Nach alledem bestand auch zum Zeitpunkt des Abstellens und Zurücklassens des PKW kein Rückführungswille bei den Angeklagten. Im Hinblick auf das der Nebenklägerin O. zu Beginn der Tatbegehung seitens des Angeklagten K. I. abgenommene Mobiltelefon, welches später auch im Rahmen der Durchsuchungen nicht wieder aufgefunden werden konnte, konnte eine Zueignungsabsicht der beiden Angeklagten hingegen nicht sicher festgestellt werden. Es ist vielmehr auch denkbar, dass der Angeklagte K. I. dieses nur an sich nahm, um eine Kontaktaufnahme seitens der Nebenklägerin zu verhindern und sich des Mobiltelefons, z.B. durch Wegwerfen, anschließend zu entledigen. ee) Die vorstehend dargestellte Absicht der Begehung einer (besonders schweren) räuberischen Erpressung und eines (besonders schweren) Raubes, welche dem provozierten Auffahren zugrunde lag, geschah dabei nach den Feststellungen auch unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs durch die beiden Angeklagten O. und K. I. . Ihnen kam es nach den bereits zuvor erörterten Gründen gerade darauf an, den Umstand, dass die Nebenklägerin als Teilnehmerin am fließenden Straßenverkehr infolge des Auffahrens ihren PKW zum Halten bringen würde, für ihr weiteres Vorhaben zu nutzen. ff) Die Feststellung, dass die Angeklagten O. und K. I. die Bemächtigungslage hierbei nicht nur zum Zwecke der Wegnahme des PKW und der Erpressung zur rechtswidrigen Bereicherung durch Bargeldabhebungen schufen, sondern hierbei gerade auch das Ziel verfolgten, die Nebenklägerin O. zur Zutrittsverschaffung in Bezug auf die Wohnung ihrer Tochter zu zwingen, lässt sich aus den vorhandenen Beweismitteln selbst sicher rückschließen. Wie bereits zuvor dargelegt, ließen die Angeklagten die Nebenklägerin unter Wirkung der seitens des Angeklagten K. I. getragenen Waffe die Hauseingangs- und Wohnungstür an der Wohnanschrift ihrer Tochter von dieser öffnen, um bei lebensnaher Betrachtung naheliegend den Aufschließvorgang möglichst unauffällig durchführen zu können und zudem von den die Situation ggf. beobachtenden Nachbarn als Begleiter der Mutter der Nebenklägerin Eu. und damit als vermeintlich berechtigt eintretende Personen eingeordnet zu werden. Zudem sah der weitere Tatablauf nach den Feststellungen – beruhend auf den bereits zuvor erörterten Beweismitteln –eine Überwältigung der Nebenklägerin Eu. unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes vor, welches sich für den Fall, dass die Nebenklägerin Eu. in ihrer Wohnung gewesen wäre, dadurch hätte generieren lassen, dass die Nebenklägerin Eu. zuerst ihre Mutter in die Wohnung hätte eintreten sehen. Hieraus lässt sich die von den Angeklagten O. und K. I. verfolgte Intention sicher ableiten. Dass diese Intention bereits bei der dem Auffahren auf den PKW Dacia Duster bestand und handlungsleitend war und nicht erst bei Gelegenheit der bereits geschaffenen Bemächtigungslage entwickelt wurde, ergibt sich neben der Vorgeschichte der Tat auch deutlich aus der bereits zu Beginn der Fahrt in Richtung der Sparkassenfiliale seitens des Angeklagten K. I. an die Nebenklägerin gerichteten Frage nach den Schlüsseln zu der Wohnung ihrer Tochter. 6) Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen in objektiver Hinsicht auf den Angaben der Angeklagten O. und der Zeugin U.. Die Angeklagte O. hat die Geschehnisse ab der Rückkehr zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. so geschildert, wie es den Feststellungen zu entnehmen ist. Der Abstellort des PKW Dacia ergibt sich neben den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. aus dem verlesenen Bericht zu der Auffindung und den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern, Bl. 207 ff. d.A., auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Das Wegwerfen des Schlüsselmäppchens mit dem aus den Feststellungen ersichtlichen Inhalt konnte anhand der Bekundungen des Zeugen KHK L. zu den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten K. I. im Rahmen des Transports und dem von dem Zeugen geschilderten tatsächlichen Auffinden des Schlüsselmäppchens festgestellt werden. Zu der subjektiven Tatseite in Bezug auf das Zurücklassen des PKW an diesem Ort erfolgten bereits an vorheriger Stelle Ausführungen, auf welche Bezug genommen wird. Die weiteren Feststellungen zum Nachtatgeschehen ab der Rückkehr nach C. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten O. und der Zeugin U.. Die seitens der Zeugin U. als Bedrohung empfundene Aufforderung der Angeklagten O. in Bezug auf die Angaben, welche die Zeugin gegenüber der Polizei machen sollte, hat diese glaubhaft so geschildert. Die Feststellungen zu den seitens der Angeklagten O. und C. I. angestellten Überlegungen zu der Verwendung der Tatbeute beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten O. . 7) Folgen der Tat Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beruhen auf den auch diesbezüglich glaubhaften Angaben der Nebenklägerinnen O. und Eu.. Der festgestellte an dem PKW Dacia Duster durch das Auffahren entstandene Sachschaden beruht auf den diesbezüglichen Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. Rt. aus seinem verlesenen schriftlichen Gutachten vom 15.04.2021. 8) Schuldfähigkeit a) Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten O. beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, zertifizierte Sachverständige für forensische Psychiatrie und Lehrbeauftragte der Universität Köln fachlich qualifizierten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. Si., die sich die Kammer nach kritischer Prüfung zu Eigen gemacht hat. Die Sachverständige hat auf Grundlage der von ihr an mehreren Tagen durchgeführten Exploration, dem Aktenstudium und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sich insgesamt keinerlei Hinweise auf Störungen bei der Angeklagten ergeben hätten, die dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen wären. Gleiches gelte – auch nach den nachfolgend dargestellten Erkenntnissen des als Zusatzgutachter herangezogenen Sachverständigen Dr. Er. – für eine Intelligenzminderung bei der Angeklagten. Der Angeklagten gelinge es vielmehr, auch in sie belastenden Situationen das Wesentliche der Situation und deren Bedeutungsgehalt adäquat zu erfassen und auf ihre intellektuellen und kognitiven Ressourcen zurückzugreifen. Weder im psychischen Untersuchungsbefund noch bei der psychiatrischen Analyse zur Biographie und ihrer Beziehung zu dem Mitangeklagten C. I. hätten sich Auffälligkeiten ergeben, die eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung belegen würden. Dies ergebe sich zum einen aus der eigenen psychiatrischen Analyse der Sachverständigen auf Grundlage der Exploration und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, wonach bei der Angeklagten eine facettenreiche Persönlichkeit mit narzisstisch geprägter Grundstruktur vorläge, die von einer Tendenz zur adoleszenten Glücksgläubigkeit und aufgetragener Sicherheit überformt werde. Es würden sich bei der Angeklagten nur scheinbar dependente Züge finden, tatsächlich würden vielmehr jedoch Merkmale aus dem narzisstischen Spektrum im Vordergrund stehen, wonach Sozialkontakte und Beziehungen der Stabilisierung und Erhöhung ihres eigenen Selbstwertgefühls dienen. Diese Merkmale hätten jedoch vorliegend einen Ausprägungsgrad, der eine Persönlichkeitsfehlentwicklung oder Persönlichkeitsstörung nicht erreiche. Zum anderen habe auch die Expertise des als Zusatzgutachters hinzugezogenen Dipl.-Psych. Dr. Er. diese Einordnung bestätigt. Der Sachverständige Dr. Er. hatte diesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung aufgrund eigener mit der Angeklagten O. geführter Gespräche und durchgeführter testpsychologischer Untersuchungen der Angeklagten ausgeführt, die Untersuchungsergebnisse hätten gezeigt, dass die Angeklagte überdurchschnittlich intelligent sei und über ein hohes kognitives Leistungsvermögen verfüge, jedoch im Persönlichkeitsbereich unausgereift sei, was im deutlichen Widerspruch zu ihren kognitiven Fähigkeiten stehe. Sie könne hierbei in Stresssituationen beherrscht und klar sein, weise jedoch Einschränkungen bezüglich der Emotionsverarbeitung auf. Bei der Persönlichkeit der Angeklagten hätten sich aggressive, paranoide, schizoide, dissoziale, impulsive, histrionische sowie narzisstische Züge und Persönlichkeitsanteile gezeigt. Sie sei nicht konfliktscheu oder defensiv und zeige auch kein dependentes Verhalten, sondern könne ihre eigenen Interessen auch gegen Widerstände durchsetzen. Sie weise destruktive Impulse in Bezug auf sich selbst auf und sei insbesondere aufgrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitszüge nur begrenzt beziehungsfähig, obgleich die Beziehung zu dem Mitangeklagten C. I. für sie höchste Priorität gehabt und im Zentrum ihrer eigenen Interessen gestanden habe. Insgesamt ergebe sich aus psychologischer Sicht das Bild einer instabilen Persönlichkeit, ohne dass jedoch eine Persönlichkeitsstörung vorläge. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse seien nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Si. zwar die genannten Persönlichkeitsmerkmale, die sich im Rahmen der psychiatrischen und psychologischen Begutachtung gezeigt hätten, bei der Angeklagten zu erkennen. Eine Persönlichkeitsstörung sei jedoch nicht festzustellen. Das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung scheide damit aus. Auch scheide eine dem Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zuzuordnende Affekttat vorliegend im Hinblick auf die postdeliktisch von der Angeklagten selbst vorgenommenen Reflexion ihres eigenes Verhaltens, ihrer erhaltenen Introspektionsfähigkeit und des mit Vorbereitungshandlungen versehenen, komplexen, raum-zeitlich lang hingestreckten Tatablaufs aus. Diese Umstände seien mit einer Aufhebung oder erheblichen Beeinträchtigung des Realitätskontaktes infolge einer affektbedingten Bewusstseinsstörung nicht zu vereinbaren. Insgesamt sei daher keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB gegeben. Die Angeklagte sei aus psychiatrischer Sicht zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Die Kammer folgt nach eigener kritischer Würdigung den versierten Ausführungen der Sachverständigen Dr. Si. unter Einbeziehung der von dem Sachverständigen Dr. Er. als Zusatzgutachter überzeugend dargelegten psychologischen Erkenntnisse hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten O. . Die Sachverständige ist hierbei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Ausführungen der Sachverständigen zu dem Fehlen einer Persönlichkeitsstörung waren ebenso plausibel und nachvollziehbar wie die weiteren Erkenntnisse zu dem Ausschluss anderer die Schuldfähigkeit aus forensischer Sicht relevant beeinträchtigender Umstände. Hierbei lassen insbesondere die durch die wochenlangen Observationen belegte Vorbereitung der Tat, die Komplexität und Mehraktigkeit des Tatgeschehens selbst und die detaillierte und sich selbst in der Tatsituation beschreibende Einlassung der Angeklagten ein Affektdelikt fernliegend erscheinen. Auf Grundlage der sachverständigen Feststellungen konnte eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten O. sicher festgestellt werden. b) Bezüglich des Angeklagten C. I. stützt sich die Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit auf die überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und forensische Psychiatrie fachlich qualifizierten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. H.. Diese hat auf Grundlage der durchgeführten Exploration, im Rahmen welcher sich der Angeklagte allerdings nur zu seiner Biographie, seiner psychiatrischen Vorgeschichte und zu Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum, nicht jedoch zum Tatvorwurf geäußert hatte, des Aktenstudiums und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sich zunächst aus der biographischen Anamnese des Angeklagten ergebe, dass er in geordneten Verhältnissen aufgewachsen sei und sich in der schulischen und beruflichen Laufbahn keine Auffälligkeiten ergeben hätten. In psychiatrischer Hinsicht habe der Angeklagte, der seiner Behandler nicht von der Schweigepflicht entbunden hatte, von Vorbehandlungen im Hinblick auf die geschilderten Panikattacken berichtet. Aufgrund der Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration und der Angaben der Angeklagten O. sowie der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten sei davon auszugehen, dass es nach der teilstationären Behandlung im Jahr 2017 zunächst zu einer Verbesserung der psychischen Symptomatik des Angeklagten gekommen sei, sich dann jedoch ab Sommer 2020 eine depressive Symptomatik mit einer Anpassungsstörung bei dem Angeklagten entwickelt habe, die jedoch den Grad einer schweren Depression zu keinem Zeitpunkt erreicht habe. Für das Vorliegen einer Intelligenzminderung, einer Psychose, einer Substanzproblematik oder somatischer Erkrankungen, die für die forensische Beurteilung Relevanz entfalten könnten, hätten sich ebensowenig Anhaltspunkte ergeben wie für das Vorliegen einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung. Insgesamt sei damit im Hinblick auf den geringen Schweregrad der Depression und das Fehlen sonstiger forensisch relevanter Erkrankungen bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Selbst bei einer diesbezüglichen – von der Sachverständigen nicht vorgenommenen – Annahme sei die vorliegende Tat zudem aus Sicht der Sachverständigen nicht symptomatisch auf die Depression zurückzuführen. Die Kammer hat sich die vorstehenden Ausführungen nach kritischer Prüfung zu Eigen gemacht und hierbei insbesondere in den Blick genommen, dass der Angeklagte C. I. schon im Rahmen seiner eigenen Einlassung keinen Bezug zwischen der Tat bzw. der von ihm hierzu eingeräumten Gespräche mit der Mitangeklagten O. und einer depressiven Symptomatik hergestellt hat. Die Angeklagte O. hat zwar erklärt, dass es dem Mitangeklagten schlecht gegangen sei, was wiederum von seinen Arbeitskollegen bestätigt wurde, jedoch wurde – mit Ausnahme der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses – ein besonders rückzügiges oder sonst auf eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik hindeutendes Verhalten des Angeklagten von niemandem geschilderten. Ein solches Bild ergibt sich gerade auch nicht aus den Chatverläufen, im Rahmen welcher der Angeklagte gegenüber den Mitangeklagten gerade eine aktive und dominante Rolle einnahm. Zudem lässt die festgestellte, wie vorstehend dargestellt seitens der Mitangeklagten O. und Zeugen geschilderte Fokussierung des Anklagten auf seine monetären Interessen in Bezug auf die Vermeidung künftiger Unterhaltsverpflichtungen keine auf eine Depression zurückgehende Tatmotivation erkennen. c) Hinsichtlich des Angeklagten K. I. haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ergeben. Zunächst ergaben sich weder aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten, noch aufgrund der Angaben der Mitangeklagten O. , die mit dem Angeklagten in den Wochen vor der Tat und auch am Tattag selbst viel Zeit auf engem Raum verbrachte, keine Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten des Angeklagten oder den Konsum von Betäubungsmitteln oder Alkohol. Auch die Nebenklägerin O. hat im Rahmen ihrer detaillierten Schilderung des komplexen und mehraktigen Tatgeschehens keinerlei diesbezügliche Auffälligkeiten bei dem Angeklagten oder motorische Unsicherheiten/Ausfallerscheinungen geschildert. Auch die mit dem Transport und der ersten Vernehmung des Angeklagten am Tattag befassten Zeugen EKHK G. und KHK L. wussten hierbei keinerlei Auffälligkeiten des Angeklagten, welche beispielsweise Rückschlüsse auf einen Konsum von berauschenden Mitteln am Tattag zugelassen hätten, zu berichten. Es ergaben sich danach insgesamt bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine Intoxikation mit Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen oder sonstige, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit möglicherweise tangierende Faktoren. V. 1) Die Angeklagten O. und K. I. haben sich nach den Feststellungen einer Verabredung zum Mord in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, mit erpresserischem Menschenraub, mit Geiselnahme, mit besonders schwerem Raub, mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchtem Computerbetrug und mit Computerbetrug schuldig gemacht. a) Verabredung zum Mord gemäß § 30 Abs. 2 StGB aa) Die Angeklagten O. und K. I. haben sich zunächst keines versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB schuldig gemacht. Zwar lag ein Tatentschluss zur Tötung des ungeborenen Kindes der Nebenklägerin Eu. unter billigender Inkaufnahme des Todes der Nebenklägerin durch diese Tathandlung selbst bei beiden Angeklagten vor. Jedoch konnte – wie den Feststellungen zu entnehmen und im Rahmen des Beweiswürdigung dargelegt – nicht festgestellt werden, ob die Angeklagten sich hierbei bereits auf eine konkrete Art der Tötung des Kindes und einen genauen Ablauf nach der Ausnutzung des Überraschungsmomentes verständigt hatten. Auf dieser Grundlage konnte kein unmittelbares Ansetzen zur Tat festgestellt werden. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung einmünden sollen. Mit Blick auf die fehlende Feststellbarkeit eines diesbezüglich konkreten Tatplanes, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es aus Sicht der Angeklagten nach dem Betreten der Wohnung ihrer Vorstellung keiner weiteren wesentlichen Zwischenschritte bis zu dem tödlichen Angriff auf die Nebenklägerin mehr bedurft hätte, konnte ein unmittelbares Ansetzen zur Tat vorliegend nicht angenommen werden. bb) Die Angeklagten O. und K. I. haben nach den Feststellungen jedoch miteinander die Begehung eines Mordes zum Nachteil der Nebenklägerin Eu. verabredet. Verabreden im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB ist die von ernstlichem Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 30 Rn. 18 m.w.N.). Eine solche Verabredung hat es nach den Feststellungen zwischen den beiden Angeklagten gegeben, diese hatten den unbedingten und ernsthaften gemeinsamen Tatplan zur gemeinschaftlichen Tötung des ungeborenen Kindes unter jedenfalls billigender Inkaufnahme des Todes der Nebenklägerin Eu. gefasst. Für die Verbrechensverabredung genügt es hierbei, dass die geplante Tat in wesentlichen Grundzügen, nicht jedoch in allen Einzelheiten konkretisiert ist (Fischer, a.a.O., § 30 Rn. 19 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist vorliegend mit Blick auf die örtliche, zeitliche und inhaltliche Konkretisierung der Tat Genüge getan, wobei es insoweit unerheblich ist, ob die beiden Angeklagten bereits die konkrete Angriffsart und den Ort der Tötung des ungeborenen Kindes bei zwei in Betracht kommenden Orten – B. oder T. – vereinbarten, da jedenfalls eindeutig vereinbart worden ist, am Tattag durch Sichbemächtigens der Nebenklägerin O. in die Wohnung der Nebenklägerin Eu. zu gelangen und diese dort unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes zu überwältigen und im Anschluss hieran am Tattag die zum Schwangerschaftsabbruch und ggf. auch zum Tod der Nebenklägerin selbst führende Tathandlung gemeinsam durchzuführen. Eine in Abgrenzung zu straflosen Vorbereitungshandlungen hinreichend konkretisierte Verbrechensverabredung liegt damit vor. cc) Die Verabredung der beiden Angeklagten umfasste hierbei das Verbrechen des Mordes gemäß § 211 StGB. (1) Nach den Feststellungen sah der Tatplan der Angeklagten O. und K. I. die Ausnutzung eines Überraschungsmomentes zur Überwältigung und anschließenden Durchführung der Tathandlung vor. Hierdurch ist das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, mithin der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium maßgebend ist (BGH in st. Rspr., exemplarisch BGH Beschl. v . 14.06.2017, Az. 2 StR 10/17 = NStZ-RR 2017, 278). Unter Berücksichtigung des Tatplanes der beiden Angeklagten erfolgte bereits das Betreten der Wohnung mit (jedenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz in Bezug auf die Nebenklägerin Eu., deren Arg- und Wehrlosigkeit bei zunächst ahnungslosem Erblicken ihrer Mutter im Falle ihres Aufenthaltes in ihrer Wohnung bzw. bei ahnungsloser Rückkehr der Nebenklägerin in ihre Wohnung in Unkenntnis und ohne Erwartung des Auflauerns der Angeklagten und hieraus resultierender Einschränkung ihrer Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten die beiden Angeklagten auszunutzen intendierten. Die nach der Vorstellung der Angeklagten unter Ausnutzung dieser Situation erfolgte Überwältigung der Nebenklägerin wäre hierbei bereits mit Tötungsvorsatz erfolgt, so dass es für die Beurteilung der rechtlichen Einordnung unerheblich ist, ob die Nebenklägerin in der Folge – einen gewissen zeitlichen Versatz bis zur Durchführung der Tathandlung unterstellt – ihre Arglosigkeit verloren hätte. Der Tatplan beider Angeklagter sah hierbei gerade die Ausnutzung des Überraschungsmomentes zur Tatbegehung vor. Das in subjektiver Hinsicht für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusstsein war damit bei den Angeklagten in Bezug auf die verabredete Tat gegeben. (2) Die Verbrechensverabredung der beiden Angeklagten erfüllt hierbei auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert erscheinen, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urt. v. 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13 = BeckRS 2017, 109042). Liegen mehrere Motive vor, müssen die Hauptmotive, welche der Tat ihr Gepräge geben, „niedrig“ in dem gerade dargestellten Sinne sein. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut, Rechthaberei oder Hass, also normalpsychologischen Affekten, denen eine Bewertung als „niedrig“ für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urt. v. 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13 = BeckRS 2017, 109042; BGH Beschl. v. 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03 = NStZ-RR 2004, 234; BGH Urt. v. 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06 = NStZ 2006, 338, 340). Vorliegend war hierbei bezüglich beider Angeklagter ihre – sich ähnelnde – Motivlage in den Blick zu nehmen. Nach den Feststellungen ging es beiden darum, der gegenüber ihrem Partner bzw. Bruder empfundenen partnerschaftlichen bzw. familiären Loyalität durch die Tatbegehung Ausdruck zu verleihen und diesem die von ihm als „Last“ empfundene Unterhaltsverpflichtung bei Geburt des Kindes zu ersparen. Das für die Verbrechensverabredung für beide Angeklagte zentrale Motiv der Loyalität gegenüber dem Mitangeklagten C. I. stellt sich bei vordergründiger Betrachtung als normalpsychologischer, in anderem Zusammenhang aufgrund der diesem innewohnenden Gedanken der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit, sogar als positiv zu bewertender, Affekt dar. Es war jedoch nach den vorbenannten Grundsätzen in einem weiteren Schritt zu betrachten, ob dieses Motiv vorliegend selbst auf einer niedrigen Gesinnung beruht. Dies ist nach einer erfolgten Gesamtwürdigung der Persönlichkeiten der Angeklagten, ihrer Lebensverhältnisse und der verabredeten Tat zu bejahen. Wie bereits dargestellt, fühlten sich beide Angeklagte aus familiärer bzw. emotionaler Verbundenheit dem Mitangeklagten C. I. gegenüber besonders verpflichtet. Dieses Verpflichtungs- und Loyalitätsgefühl ging hierbei so weit, dass die Angeklagten die Umsetzung der Wünsche des Mitangeklagten und dessen Gefühlslage allem anderen überzuordnen bereit waren, nicht zuletzt auch, um ihre eigenen familiären bzw. partnerschaftlichen Beziehungen zu dem Angeklagten aufrechtzuerhalten. Vorliegend bedeutete dies, dass sie den finanziellen Interessen des Mitangeklagten und der Verbesserung seiner angesichts der ihm verhassten Vorstellung, bald über viele Jahre Unterhalt für sein Kind zahlen zu müssen, schlechten mentalen Verfassung, sogar das Lebensrecht seines ungeborenen Kindes und der Kindsmutter unterordneten. Die hierbei billigend in Kauf genommene Auslöschung des Lebens der Kindesmutter zum Zwecke des Ausdrucks ihrer Loyalität und der diesbezüglichen Orientierung allein an den Motiven des Mitangeklagten C. I. , mochten sie auch noch so egozentrisch sein, ist keine verständliche Motivation, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Geringschätzung des personalen Eigenwerts des Lebenswertes des Nebenklägerin Eu. (vgl. zu der Frage der niedrigen Beweggründe bei Gruppenloyalität BGH Urt. v. 20. Mai 2021, Az. 6 StR 142/20, zitiert nach juris). Nimmt man vorliegend noch das den Bezugspunkt der Verbrechensverabredung bildende eklatante Missverhältnis zwischen dem Anlass der „Missstimmung“ des Angeklagten C. I. , namentlich des Unwillens, der gesetzlich bestimmten Unterhaltsverpflichtung für sein Kind nachzukommen, und der verabredeten Tat in Gestalt der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs im Mutterleib bei weit fortgeschrittener Schwangerschaft und der damit billigend in Kauf genommenen Tötung einer hochschwangeren Frau in den Blick, verdeutlicht dies die besondere Verwerflichkeit der verabredeten Tat. Auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeiten der beiden Angeklagten und der unterschiedlichen Gründe der von ihnen empfundenen grenzenlosen Loyalität dem Mitangeklagten gegenüber stellt sich die geplante Tat objektiv als sittlich auf tiefster Stufe stehend dar. An dem Vorliegen der niedrigen Beweggründe auch in subjektiver Hinsicht kann vorliegend kein Zweifel bestehen. Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt und mit seinem Bewusstsein erfasst, welche die Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig begründen (BGH, Urt. vom 28.01.2004, Az. 2 StR 452/03 = NStZ 2004, 332). Dies ist bezüglich beider geistig gesunder, uneingeschränkt schuldfähiger Angeklagter, welche beide – ebenso wie der Mitangeklagte C. I. – die vorgenannten Umstände, die zur Bewertung der handlungsleitenden Motive als niedrig führten, namentlich das ihrerseits der Nebenklägerin Eu. aufgrund ihrer eigenen grenzenlosen Loyalität dem Mitangeklagten gegenüber abgesprochene Lebensrecht, kannten, der Fall. Die Angeklagte O. hat ihr diesbezügliches Bewusstsein durch ihre Ausführungen zu ihrer „Menschlichkeit“, welche ihr jedoch entgegen ihrer diesbezüglichen Ausführungen gerade keine Grenze hinsichtlich der vorbehaltlos geplanten Tat setzte, zudem selbst dokumentiert. b) Strafbarkeit nach §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3, 25 Abs. 2 StGB Die auf dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten O. und K. I. beruhende Tathandlung in Gestalt des bewussten Auffahrens auf den seitens der Nebenklägerin O. im fließenden Verkehr geführten PKW stellen sich als ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs.1 Nr. 3 StGB dar, durch welchen vorliegend eine konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert durch einen Schadenseintritt, der schon über der hierzu maßgeblichen Wertgrenze von 750 Euro liegt, zweifelsohne eingetreten ist. Neben dem festgestellten Vorsatz der Angeklagten bezüglich einer abstrakten Straßenverkehrsgefährdung, die auch in objektiver Hinsicht durch die vorgenommen Tathandlung eingetreten ist, war der bei dem hier vorliegenden verkehrsfremden Inneneingriff nach der Rechtsprechung erforderliche Schädigungsvorsatz der Angeklagten nach den Feststellungen gegeben, den Angeklagten kam es gerade darauf an, durch die Tathandlung des provozierten Auffahrunfalls ein Schadensereignis hervorzurufen. Die Angeklagten handelten hierbei nach den Feststellungen auch in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, so dass der Qualifikationstatbestand des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) StGB erfüllt ist. Ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift setzt den plötzlichen Eintritt des durch die Gefahr drohenden Schadens voraus, auf dessen Herbeiführung es dem Täter ankommen muss, wobei sich diese Absicht hierbei auch auf einen Sachschaden beziehen kann (vgl. hierzu Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 315 Rn. 22 m.w.N.). Den Angeklagten kam es nach den Feststellungen gerade auf die Herbeiführung eines plötzlichen Schadensereignisses in Bezug auf die Herbeiführung eines mit erheblichen Sachschäden einhergehenden Auffahrunfalls an, um hierdurch ihr Ziel des Sichbemächtigens der Nebenklägerin O. im Zuge der so provozierten Anhaltesituation zu erreichen. Für die Annahme von Absicht genügt es, wenn – wie vorliegend – der durch die Tatbestandsverwirklichung angestrebte Erfolg bloßes Zwischenziel ist. Ohne Bedeutung ist es daher, wenn der Täter – wie hier – bei der absichtlichen Herbeiführung eines Unglücksfalls ein weiter gehendes Ziel verfolgt (BGH, Beschl. v. 22.02.2001, Az. 4 StR 25/01 = NStZ-RR 2001, 298). Zudem handelten die Angeklagten nach den Feststellungen in der Absicht, sich durch ihre Tathandlung der Nebenklägerin zu den genannten weiteren Zwecken zu bemächtigen, mithin eine Straftat des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme sowie der sich daran anschließenden festgestellten Delikte zu ermöglichen, so dass auch der Qualifikationstatbestand des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) StGB erfüllt ist. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB war vorliegend trotz des Umstandes, dass allein der Angeklagte K. I. den auffahrenden PKW fuhr, gegeben. Die Tathandlung beruhte auf einem gemeinsamen Tatplan, hinsichtlich deren Umsetzung die Angeklagte O. nach den Feststellungen ein hohes Eigeninteresse hatte. Durch die gemeinsam mit dem Angeklagten K. I. im Vorfeld und auch am Tattag durchgeführten Observationen hatte sie bereits einen wesentlichen Tatbeitrag im Vorfeld zur Ermöglichung der Tat geleistet. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung wirkte sie im Anschluss an den Auffahrunfall maßgeblich mit und partizipierte auch mit einem Anteil von 50 Prozent an dem infolge der Tat, deren Beginn der provozierte Auffahrunfall darstellte, erlangten Bargeld. c) Strafbarkeit nach §§ 316 a Abs.1 , 25 Abs. 2 StGB Die Angeklagten O. und K. I. haben sich nach den Feststellungen zudem eines – nach den auch diesbezüglich geltenden obigen Ausführungen mittäterschaftlich begangenen – räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß §§ 316 a Abs.1, 25 Abs.2 StGB schuldig gemacht. Sie haben zur Begehung eines Raubes und einer räuberischen Erpressung (dazu nähere Ausführungen unter lit. f) einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Angriff im Sinne der Vorschrift ist jede auf die Verletzung eines der genannten Rechtsgüter gerichtete, feindselige Handlung (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 316 a, Rn. 6). Vorliegend erfüllt das vorsätzlich in Schädigungsabsicht erfolgte Auffahren auf den durch die Nebenklägerin geführten PKW das Tatbestandsmerkmal des Angriffs in Bezug auf die Entschlussfreiheit der Nebenklägerin als Führerin eines Kraftfahrzeugs. Hierbei war vorliegend zu beachten, dass die Nebenklägerin O. zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte K. I. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend auf sie zuging und sie unter Vorhalt der Waffe in ihren PKW drängte, nicht mehr mit Betriebs- oder Verkehrsvorgängen beschäftigt, sondern bereits ausgestiegen, mithin nicht mehr Führerin eines Kraftfahrzeugs war. Aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagten die Nebenklägerin mittels des provozierten Auffahrunfalls jedoch zeitlich und räumlich unmittelbar vorhergehend zu diesem Halt als zu erwartende und gesetzlich vorgeschriebene Reaktion auf einen Auffahrunfall gezwungen hatten, liegt die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen der Verübung des Angriffs auf die Entschlussfreiheit der Nebenklägerin und ihrer Führereigenschaft vor (vgl. hierzu BGH Urt. v. 23.04.2015, Az. 4 StR 607/14, zitiert nach juris). Aufgrund des tatsächlich erfolgten Auffahrens war es für die Nebenklägerin als Führerin des Kraftfahrzeugs nicht nur eine nahliegende Ermessensentscheidung, die Fahrtauglichkeit ihres PKW durch Inaugenscheinnahme der entstandenen Schäden zu überprüfen, sie war vielmehr nach diesem Unfall im Hinblick auf § 142 StGB zu einem Halt zur Ermöglichung der Feststellung zu ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung rechtlich verpflichtet. Auf ihre Entschlussfreiheit war insoweit durch das bewusste Auffahren eingewirkt worden, wobei es unerheblich ist, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt die feindselige Willensrichtung der Angeklagten noch nicht erkannt hatte (BGH a.a.O.). d) Strafbarkeit nach §§ 239 a Abs.1, 25 Abs. 2 StGB Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten O. und K. I. entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans durch die durch Drohung mit Waffengewalt erzwungene Mitnahme der Nebenklägerin O. in ihrem PKW, das anschließende Aufsuchen der Sparkassenfiliale und des Verbringens zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. und des dortigen Aufenthaltes der Nebenklägerin bemächtigt, wobei eine hinreichend stabilisierte Bemächtigungslage geschaffen wurde. Die Stabilisierung der Bemächtigungslage ergibt sich hierbei zum einen mit Blick auf die anhand der Uhrzeiten der Bargeldabhebungen rekonstruierbare Dauer der Bemächtigungslage von circa einer knappen halben Stunde, zum anderen aber auch aus der Intensität der Bemächtigungssituation, die gerade durch die Verbringung der Nebenklägerin O. zunächst zur Sparkassenfiliale und sodann zu der Wohnanschrift ihrer Tochter nebst dortigen erzwungenen Aufenthaltes besonders ausgeprägt war und die Zweiaktigkeit zwischen dem Akt des Sichbemächtigens selbst und den weitergehenden Nötigungen in objektiver wie subjektiver Hinsicht belegt. Sie handelten dabei nach den Feststellungen in der Absicht, die Sorge der Nebenklägerin um ihr eigenes Wohlergehen zu einer (besonders schweren räuberischen) Erpressung und eines (besonders schweren) Raubes zwecks Erlangung des Bargeldes und der EC-Karte nebst PIN sowie des PKW Dacia Duster zum Zwecke rechtswidriger eigener Bereicherung bzw. Zueignung auszunutzen. Der Straftatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a Abs.1 StGB wurde damit durch die beiden als Mittäter handelnden Angeklagten erfüllt. e) Strafbarkeit nach §§ 239 b Abs.1, 25 Abs. 2 StGB Des Weiteren haben sich die Angeklagten O. und K. I. nach den Feststellungen einer gemeinschaftlich begangenen Geiselnahme gemäß §§ 239 b Abs.1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich des Sichbemächtigens der Nebenklägerin O. kann insoweit auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen werden. Der Vorhalt der von der Nebenklägerin für echt gehaltenen Waffe stellt sich dabei vorliegend als konkludente Todesdrohung dar, die der Angeklagte K. I. in der Wohnung der Nebenklägerin Eu. auch bewusst durch die unter Vorhalt der Waffe an den Kopf der Nebenklägerin O. erfolgte Anweisung, ruhig zu sein, wenn ihr ihr Leben lieb sei, aufrecht erhielt. Die Tathandlung geschah hierbei nach den Feststellungen jedoch nicht nur aufgrund der Intention, die Bemächtigungslage zu einer Erpressung zwecks Erlangung des PKW, des Bargeldes und der EC-Karte nebst PIN zum Zwecke rechtswidriger eigener Bereicherung auszunutzen, sondern gerade auch, um sich mittels der Nebenklägerin O. Zutritt zu der Wohnung ihrer Tochter zu verschaffen, sie mithin zu der Öffnung der Haus- und Wohnungstür an der Wohnanschrift ihrer Tochter zu nötigen, um dort den Plan zur Tötung des Kindes der Nebenklägerin Eu. durch Überwältigung der Nebenklägerin unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes in die Tat umsetzen zu können. f) Strafbarkeit gemäß §§ 249 Abs.1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB Die Angeklagten O. und K. I. haben sich nach den Feststellungen zudem eines besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs.1, 250 Abs. 2 Nr.1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem der Angeklagte K. I. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend den seitens der Nebenklägerin O. geführten PKW unter Vorhalt der Waffe übernahm und beide Angeklagte sich später mit dem PKW von der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. entfernten, wobei beide Angeklagte mit Vorsatz bezüglich der Wegnahme und mit Zueignungsabsicht handelten. Der Gewahrsam der Nebenklägerin O. wurde hierbei durch die Übernahme des PKW durch den Angeklagten K. I. gebrochen, neuer Gewahrsam wurde spätestens bei Verlassen der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. durch die beiden Angeklagten mit dem PKW nebst Schlüssel begründet. Die der Nebenklägerin vorgehaltene Waffe stellt sich hierbei als konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben der Nebenklägerin dar. Durch den von dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten umfassten Einsatz der Schreckschusspistole zur hiermit erfolgten Bedrohung der Nebenklägerin ist der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr.1 Alt. 1 StGB erfüllt, da sich die vorliegend geladene Schreckschusspistole, bei welcher nach den Feststellungen der Explosionsdruck der Gasmunition nach vorne austritt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr.1 Alt. 1 StGB darstellt, die vorliegend durch den zielgerichteten Einsatz als Drohmittel zur Ermöglichung der Wegnahme auch verwendet wurde. In Bezug auf die ebenfalls auf dem gemeinsamen Tatplan der beiden mit Absicht der rechtswidrigen Bereicherung handelnden Angeklagten beruhenden, seitens der Nebenklägerin unter Eindruck der ihr zuvor vorgehaltenen und auch in der Sparkassenfiliale von dem Angeklagten K. I. bei sich getragenen Waffe erfolgte Bargeldabhebung und anschließende Aushändigung von 500 Euro liegt eine besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB vor. Es liegt durch die aufgrund der konkludenten Todesdrohung erzwungene Übergabe der 500 Euro seitens der Nebenklägerin O. an den Angeklagten K. I. eine räuberische Erpressung vor. Die Nebenklägerin hat dabei einen Vermögennachteil erlitten, da ihr Konto automatisch mit dem Ausgabebetrag belastet wurde, sie jedoch die Geldscheine an den Angeklagten abgeben musste. Aus den vorgenannten Gründen wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB hierbei ebenfalls erfüllt. Gleiches gilt für die ebenfalls unter aufrechterhaltener Bedrohung mit der Waffe erlangte EC-Karte der Nebenklägerin nebst der hierzu abgefragten PIN, wobei die Tathandlung diesbezüglich ebenfalls von der Absicht rechtswidriger Bereicherung der beiden Angeklagten getragen war. Auch hier lag ein Vermögensnachteil vor, da den Angeklagten bereits die EC-Karte der Nebenklägerin nach deren Aushändigung zur Verfügung stand, so dass die zusätzlich erlangte Kenntnis der PIN die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch der Berechtigten gegen die die EC-Karte akzeptierenden Banken eröffnete (BGH Urt. v. 17. 8. 2004, Az. 5 StR 197/04 = NStZ-RR 2004, 333). g) Strafbarkeit gemäß §§ 263 a Abs. 1 Var. 3, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB Durch die unter Verwendung der durch Bedrohung der Nebenklägerin O. erlangte EC-Karte nebst PIN erfolgte weitere, dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten O. und K. I. folgende Abhebung von 500 Euro haben sich die beiden Angeklagten eines Computerbetrugs durch unbefugte Verwendung von Daten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gemäß §§ 263 a Abs. 1 Var. 3, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Auch in diesem Fall ist der Nebenklägerin hierdurch ein Vermögensschaden eingetreten. Durch den weiteren erfolglosen Abhebeversuch haben sich die Angeklagten O. und K. I. zudem eines versuchten Computerbetrugs gemäß §§ 263 a Abs. 1 Var. 3, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. h) Konkurrenzen Die Taten stehen insgesamt aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Das Delikt der Geiselnahme steht zu dem erpresserischen Menschenraub vorliegend in Tateinheit, da das Sichbemächtigen der Nebenklägerin O. neben der Ausnutzung der Bemächtigungslage zur Durchführung eines besonders schweren Raubes und einer besonders schweren räuberischen Erpressung auch dem weiteren selbständigen Zweck der Zutrittsverschaffung zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin Eu. diente. Auch die Delikte der besonderes schweren räuberischen Erpressung und des besonders schweren Raubes traten vorliegend nicht hinter dem Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs zurück, da dieser nur die Absicht der Erpressung voraussetzt. 2) Der Angeklagte C. I. hat sich nach den Feststellungen einer versuchten Anstiftung zum Mord gemäß § 30 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. a) Zunächst lag keine Strafbarkeit wegen einer Verbrechensverabredung mit den beiden Mitangeklagten gemäß § 30 Abs. 2 StGB vor. Wie bereits zuvor dargelegt, setzt ein Verabreden im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB die von ernstlichem Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken, voraus. Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Das bloße Veranlassen einer Tat ist – auch bei hohem Eigeninteresse – in der Regel nicht als Mittäterschaft zu werten, wenn Ort, Zeit und Ausführungsart vollständig den Veranlassten überlassen werden (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 25 Rn. 32a; BGH, Beschl. v. 27.09. 2018, Az. 4 StR 191/18, zitiert nach juris). So liegt der Fall jedoch hier. Der Angeklagte hatte das Wie der Tatbegehung vollständig aus der Hand gegeben und bezüglich der Vorbereitung der Tat auch keine weiteren förderlichen Beiträge geleistet, sondern das Auskundschaften und Generieren einer Möglichkeit der Tatbegehung den Mitangeklagten überlassen, so dass es vorliegend an der für eine mittäterschaftliche Begehung erforderlichen Tatherrschaft fehlte. b) Er hat durch seine im Dezember 2020 gegenüber den Mitangeklagten getätigten Äußerungen diese jedoch zu einer rechtwidrigen Haupttat, namentlich eines Mordes zum Nachteil der Nebenklägerin Eu., zu bestimmen versucht. Hierbei handelte er nach den Feststellungen sowohl vorsätzlich in Bezug auf die rechtswidrige Haupttat, die sich seiner Vorstellung nach als gemeinschaftlicher Mord unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes zur Tatbegehung und damit nach den vorherigen Ausführungen als Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke durch die Mitangeklagten darstellte, als auch (jedenfalls bedingt) vorsätzlich in Bezug auf seine Bestimmenshandlung. Der Angeklagte selbst hat bezüglich der avisierten Tat das – sich mit dem durch die Mitangeklagten verwirklichten Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als ebenfalls täterbezogenes Mordmerkmal kreuzende – Mordmerkmal der Habgier erfüllt. Habgier ist ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis. Auf die Größe des Gewinnvorteils kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter von dem Verlangen getrieben wird, um jeden Preis und ohne jede Rücksicht einen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. BGH, Urt. v. 02.09.1980, Az. 1 StR 434/80, zitiert nach juris). Zu fordern ist ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht (vgl. BGH Beschl. v. 19.05.2020, Az. 4 StR 140/20). Das rücksichtslose Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen um jeden Preis muss den Täter bei seinem Tötungsentschluss und dessen Umsetzung entscheidend beeinflusst haben, beim Vorliegen eines Motivbündels muss das Streben nach dem Vorteil bei der Tatausführung nicht das einzige Motiv, jedoch tatbeherrschend und „bewusstseinsdominant“ gewesen sein (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 211 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 18.03.2020, Az. 4 StR 487/19, zitiert nach juris). Die Absicht, sich von Unterhaltsaufwendungen zu befreien, ist hierbei zur Annahme von Habgier geeignet (BGH, Urt. v. 22.10.1957, Az. 1 StR 435/57 = BGHSt 10, 399; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 211 Rn. 11). Ein in diesem Sinne verwerfliches Gewinnstreben hat hier vorgelegen. Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten C. I. bei der von ihm vorgenommenen Anstiftung der Mitangeklagten handlungsleitend darum, durch die Tötung des ungeborenen Kindes und hiermit einhergehend der jedenfalls billigend in Kauf genommen Tötung der Nebenklägerin Eu., seiner künftigen Unterhaltsverpflichtung unbedingt zu entgehen. Andere alternative Beweggründe waren nach den diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht tatbeherrschend und bewusstseinsdominant. Da es zu einer tatsächlichen Ausführung der Tat nicht gekommen ist, liegt mangels einer rechtswidrigen Haupttat lediglich eine versuchte und keine vollendete Anstiftung zum Mord vor. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1) Für die Angeklagte O. war vorliegend im Hinblick auf § 52 Abs. 2 S. 1 StGB die Strafe dem Strafrahmen der §§ 239 a Abs.1, 239 b Abs.1, 250 Abs. 2, 316 a Abs.1 StGB zu entnehmen, der jeweils Freiheitsstrafe von fünf bis gemäß § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahren vorsieht. Ein unbenannter minder schwerer Fall, den alle vorgenannten Straftatbestände vorsehen, kam vorliegend nicht in Betracht. Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles ist angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit bei der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastendenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 26.08. 2008, Az. 3 StR 316/08 = NStZ 2009,37 zu § 250 StGB). Vorliegend sprach zunächst für die Angeklagte, dass sie nicht vorbestraft ist. Zudem war zu ihren Gunsten zu konstatieren, dass sie die Tat teilweise gestanden und damit Verantwortung für ihr Handeln übernommen hat. Diesbezüglich hat die Kammer zwar nicht außer Acht gelassen, dass das seitens der Angeklagten O. abgelegte Geständnis weit hinter den Feststellungen bezüglich ihrer mittäterschaftlich erbrachten Tatbeiträge und der tatsächlich erfolgten Verabredung zum Mord zurückgeblieben ist. Gleichwohl hat die Angeklagte gerade in Bezug auf die Vorgeschichte der Tat und die Motivlage der Beteiligten umfassende und selbstbelastende Angaben gemacht, so dass ihrer teilgeständigen Einlassung in der Gesamtbetrachtung dennoch ein nicht unerhebliches strafmilderndes Gewicht zukam. Auch war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie sich mit der Rückgabe der bei ihr sichergestellten 500 Euro einverstanden erklärt hat und sich jeweils per Brief bei den Nebenklägerinnen entschuldigt hat, wobei die Ernsthaftigkeit ihrer in dem Brief an die Nebenklägerin Eu. ausgedrückten Reue angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte noch in einem an den Mitangeklagten C. I. am 20.05.2021 gerichteten Brief schrieb: „ A. verachte ich für das, was sie getan hat. “, zweifelhaft erscheint. Bezüglich der Delikte des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme war zudem zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sich der gesamte Zeitraum, in dem sich die Angeklagten der Nebenklägerin O. bemächtigten, als in Ansehung der ebenfalls den Straftatbeständen unterfallenden mehrstündigen oder sogar mehrtägigen Zeiträumen vergleichsweise kurz darstellt. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der PKW Dacia Duster sichergestellt und schließlich an die leasinggebende Bank zurückgegeben werden konnte. Diesen entlastenden Umständen stehen jedoch gewichtige belastende Umstände entgegen. Strafschärfend war hierbei zunächst die Vielzahl der in Tateinheit verwirklichten Delikte, teilweise mit unterschiedlicher Schutzrichtung, die gleich mehrfach ebenfalls eine ganz erhebliche Strafandrohung vorsehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der ebenfalls in Tateinheit stehenden Verabredung zum Mord war zum einen die diesbezüglich hohe kriminelle Energie, die sich in den wochenlangen Observationen der Wohnanschriften der Nebenklägerinnen zeigte, als auch der Umstand strafschärfend zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die verabredete Tat durch die Angeklagte zwei Mordmerkmale erfüllt wurden. Zudem war im Hinblick auf die Delikte des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme die die Nebenklägerin O. besonders verängstigende Tatausführung in Gestalt des Fesselns und Knebelns, des Zuhalten des Mundes und des Vorhaltes einer Waffe an den Kopf der Nebenklägerin, die sich die Angeklagte O. als Mittäterin zurechnen lassen muss, strafschärfend zu berücksichtigen. Schließlich müssen auch die für die Nebenklägerinnen gravierenden psychischen Folgen der Tat zulasten der Angeklagten Berücksichtigung finden. Auf Grundlage dieser Erwägungen überwiegen vorliegend nicht die die Angeklagte entlastenden Faktoren. Die Tat stellt sich – auch unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Umstände, hierbei bezüglich der verwirklichten Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung auch der jeweils nicht unerheblichen Tatbeute, wobei der Umstand, dass sowohl die abgehobenen Geldbeträge als auch der PKW Dacia Duster letztlich sichergestellt wurden und damit an die Eigentümerinnen zurückgelangen werden wiederum zugunsten der Angeklagten in den Blick genommen wurde – gerade nicht als erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des erpresserischen Menschenraubes, der Geiselnahme, des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer oder der besonders schweren räuberischen Erpressung bzw. des besonders schweren Raubes dar, so dass eine Strafrahmenverschiebung aufgrund der Annahme eines minder schweren Falles ausschied. Die Voraussetzungen einer fakultativen Strafmilderung gemäß § 46 a StGB lagen ebenfalls nicht vor. Es fehlt schon an einer für die Vorschrift erforderlichen gänzlichen oder überwiegenden Wiedergutmachung durch den finanziellen Ausgleich immaterieller Folgen der Straftat oder jedenfalls eines ernsthaften Erstreben der Schadenswiedergutmachung. Eine bloße Entschuldigung ist hierbei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angeklagte inhaftiert ist, nicht ausreichend. Es war daher die Anwendung des eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsehenden Regelstrafrahmens angezeigt. Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. 2) Bezüglich des Angeklagten K. I. war die Strafe vorliegend ebenfalls dem Strafrahmen der §§ 239 a Abs.1, 239 b Abs.1, 250 Abs. 2, 316 a Abs.1 StGB zu entnehmen. Ein unbenannter minder schwerer Fall kam nach der vorgenommenen Gesamtbetrachtung vorliegend auch für den Angeklagten K. I. nicht in Betracht. Hierbei war zunächst zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich durch den verlesenen Brief bei der Nebenklägerin O. entschuldigt hat und zugleich darin auch seine Täterschaft dem Grunde nach eingeräumt hat, wenngleich auch dieser Brief erhebliche Relativierungen bezüglich der Zielsetzung der Tat enthielt. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte mit der Rückgabe des bei ihm sichergestellten Bargeldes einverstanden erklärt hat und der PKW Dacia Duster letztlich sichergestellt werden und daher an die Eigentümerin zurückgelangen konnte. Bezüglich der Delikte des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme war zudem der vergleichsweise kurze Gesamtzeitraum der gleichwohl stabilisierten Bemächtigungslage zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch die angeordnete Einziehung des PKW des Angeklagten war strafmildernd zu berücksichtigen, wobei angesichts des festgestellten, den sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. Rt. zu entnehmenden Fahrzeugdaten ergebenden Datums der Erstzulassung zwar nicht von einem gänzlich unbeträchtlichen, jedoch auch nicht mehr besonders hohen Wertes des Fahrzeugs auszugehen war. Auch bezüglich des Angeklagten K. I. waren vorliegend jedoch ganz erhebliche strafschärfende Umstände in den Blick zu nehmen. Zu seinen Lasten war hierbei bezogen auf die Tat ebenfalls zunächst die Vielzahl der in Tateinheit verwirklichten Delikte, teilweise mit unterschiedlicher Schutzrichtung, die gleich mehrfach ebenfalls eine ganz erhebliche Strafandrohung vorsehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der in Tateinheit stehenden Verabredung zum Mord war auch bei dem Angeklagten K. I. die sich aus den wochenlangen Observationen im Vorfeld ergebende hohe kriminelle Energie und der Umstand strafschärfend zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die verabredete Tat durch ihn zwei Mordmerkmale erfüllt wurden. Der Angeklagte hat im Rahmen des kompletten Tatgeschehens am 10.02.2021 zudem intensive Tatbeiträge, insbesondere durch die der Nebenklägerin seinerseits mehrfach vorgehaltenen Waffe, hierbei einmal auch an den Kopf, geleistet, die insgesamt unter dem Aspekt der die Nebenklägerin besonders verängstigenden Tatausführung strafschärfend Berücksichtigung finden mussten. Auch die für die Nebenklägerinnen aus der Tat resultierenden gravierenden psychischen Folgen der Tat waren zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Schließlich war strafschärfend in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte bereits vielfach und erheblich strafrechtlich vorbelastet ist. Zudem stand er zur Tatzeit unter gleich dreifach laufender Bewährung und hat hierdurch eindrücklich gezeigt, dass ihn weder vorherige Hafterfahrungen, noch das im Zuge der Bewährungsentscheidungen in ihn mehrfach gesetzte Vertrauen der künftigen Straffreiheit von der Begehung der vorliegenden Tat abzuhalten vermochten. Nach alledem war die Tat – auch unter Berücksichtigung der dargestellten jeweiligen deliktsspezifischen Umstände einschließlich des Wertes der Tatbeute – gerade nicht als erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des erpresserischen Menschenraubes, der Geiselnahme, des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer oder der besonders schweren räuberischen Erpressung bzw. des besonders schweren Raubes abweichend anzusehen, so dass die Annahme eines minder schweren Falles ausschied. Die Voraussetzungen einer fakultativen Strafmilderung gemäß § 46 a StGB lagen auch mit Blick auf die verlesene Entschuldigung des Angeklagten K. I. nicht vor. Es fehlt ebenso wie bei der Mitangeklagten schon an einer für die Vorschrift erforderlichen gänzlichen oder überwiegenden Wiedergutmachung durch den finanziellen Ausgleich immaterieller Folgen der Straftat oder jedenfalls eines ernsthaften Erstreben der Schadenswiedergutmachung. Es war daher die Anwendung des eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsehenden Regelstrafrahmens geboten. Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von neun Jahren als tat- und schuldangemessen. 3) Bezüglich des Angeklagten C. I. war die Strafe gemäß § 30 Abs. 1 StGB dem hierbei zwingend gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmen des § 211 StGB zu entnehmen. Für eine strafrahmenbezogene Akzessorietätsaufhebung nach § 28 StGB war bereits im Hinblick auf das Vorliegen eines tatbezogenen Merkmals in Gestalt des Mordmerkmals der Heimtücke bei allen drei Angeklagten kein Raum. Aus den bereits bezüglich der beiden Mitangeklagten benannten Gründen schied vorliegend trotz der im Rahmen seiner Einlassung vorgebrachten Entschuldigung eine Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB aus. Es ergibt sich damit ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und in seiner Einlassung jedenfalls die mit der Angeklagten O. im Vorfeld geführten Gespräche über eine Tötung der Nebenklägerin eingeräumt und zudem im Rahmen der Einlassung eine Entschuldigung ausgesprochen hat. Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass er mit den beiden Angeklagten gleich zwei Personen zu der Tatbegehung anzustiften versuchte, was die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung für das avisierte Opfer erhöhte. Zudem war sein im Anschluss an die erfolgte Hervorrufung des Tatentschlusses gezeigtes Verhalten in Gestalt des beharrlichen Insistierens auf die Tatbegehung unter Ausübung von erheblichem Druck durch Ausnutzung des familiären und emotionalen Loyalitätsverhältnisses der beiden Mitangeklagten, deren Ängste vor einem Beziehungsabbruch er sich bewusst zunutze machte, strafschärfend zu berücksichtigen. Des Weiteren war bezüglich der Haupttat, zu deren Tatbegehung er die Mitangeklagten versuchte, zu bestimmen, straferschwerend zu berücksichtigen, dass diesbezüglich zwei Mordmerkmale durch ihn erfüllt wurden. Zudem waren die psychischen Folgen für die Nebenklägerin Eu. als Opfer dieser avisierten Haupttat, die bei der Nebenklägerin insbesondere zu einer großen Sorge um ihr Kind führt, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. VII. Aufgrund der Tat haben sich die Angeklagten O. und K. I. als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB erwiesen, so dass der Angeklagten O. die Fahrerlaubnis zu entziehen und bezüglich beider Angeklagter gemäß § 69 a Abs. 1 StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verhängen war. Für die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller dafür aus der Tat erkennbar gewordenen rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen, wobei die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen muss, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Zwar liegt vorliegend keines der in § 69 Abs. 2 StGB normierten Regelbeispiele vor, jedoch lässt sich aus der Tat selbst im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Rückschluss ziehen, dass bei der Teilnahme der beiden Angeklagten am öffentlichen Straßenverkehr von diesen als Führer eines Kraftfahrzeugs künftig Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben. Vorliegend war die Tat vom 10.02.2021 in den Blick zu nehmen. Diese war in objektiver Hinsicht davon geprägt, dass der Angeklagte K. I. dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten folgend im fließenden Verkehr vorsätzlich auf den von der Nebenklägerin O. geführten PKW auffuhr, um diesen provozierten Auffahrunfall und die hierdurch geschaffene Situation des Anhaltens zur Bedrohung der Nebenklägerin O. mittels der mitgeführten Schreckschusspistole und der Durchführung der weiteren geplanten Taten auszunutzen. Dem provozierten Auffahrunfall im fließenden Verkehr auf einer Landstraße wohnte hierbei in objektiver Hinsicht sowohl die konkrete Gefahr der Verursachung eines erheblichen Sachschadens, als auch in abstrakter Hinsicht einer Verletzung der Gesundheit der Nebenklägerin als Führerin des PKW inne. Zudem bestand auch eine (abstrakte) Gefahr für weitere Straßenverkehrsteilnehmer, sollten diese die Kreuzung der Landstraße mit den hierauf nach der Kollision abgestellten Fahrzeugen passieren müssen. In subjektiver Hinsicht war zu beachten, dass beide Angeklagte die verkehrsspezifischen Umstände bewusst für die Tatbegehung ausgenutzt haben und zudem in Schädigungsabsicht in Bezug auf die für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche erhebliche Beschädigung des seitens der Nebenklägerin geführten PKW und des aufgrunddessen erzwungenen Haltes handelten. Sie haben zudem einen Angriff auf die Entschlussfreiheit der Nebenklägerin als Führerin des PKW verübt und auch hierfür die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Der Angeklagte K. I. war bereits an dem Auffahrunfall als selbst mit seinem PKW am fließenden Verkehr teilnehmende Person beteiligt und fuhr auch in der Folge erst mit dem PKW der Nebenklägerin und später mit dem eigenen als Fluchtfahrzeug genutzten PKW weiter. Die Angeklagte O. nahm zunächst als Beifahrerin an dem Auffahrunfall teil, übernahm jedoch im Rahmen der Durchführung des weiteren Tatablaufs die weitere Fahrt mit dem Opel und später auch die Weiterfahrt mit dem PKW Dacia Duster zur Wohnanschrift der Nebenklägerin. Insgesamt ist das Tatgeschehen damit davon geprägt, dass sich die beiden Angeklagten die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht nur zu Nutze machten, sondern bewusst eine auf tatsächliche Herbeiführung eines Sachschadens gerichtete Umfallsituation mit der damit einhergehenden grundsätzlichen Gefahr des Eintritts auch eines Personenschadens herbeiführten, um im Weiteren den Umstand, dass die Nebenklägerin als Unfallbeteiligte ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zur Ermöglichung weiterer Feststellungen anhalten würde, für die Bedrohung der Nebenklägerin mit der mitgeführten Waffe und die hiermit erzwungenen weiteren Handlungen auszunutzen. Sowohl den PKW des K. I. als auch den Dacia Duster nutzen die Angeklagten zudem im Rahmen der weiteren Abläufe zur Verwirklichung ihrer kriminellen Ziele. Sie waren damit insgesamt nicht nur bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs ihren eigenen Interessen unterzuordnen, sondern führten bewusst eine Gefahrsituation für die Nebenklägerin als andere Verkehrsteilnehmerin und potentiell auch andere Verkehrsteilnehmer, mithin den Straßenverkehr betreffend herbei, um die hierdurch geschaffene Situation für die Durchführung ihres Tatplans zu nutzen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände – bezüglich des Angeklagten K. I. zusätzlich noch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser bereits wegen Straßenverkehrsdelikten in Gestalt des vielfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, und auch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafrechtlich in Erscheinung getreten ist – sind bei der Teilnahme der beiden Angeklagten am öffentlichen Verkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs diesbezügliche Pflichtverletzungen zu befürchten, aus denen sich eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ergibt, die zu der Annahme der Ungeeignetheit der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Dieser Annahme entgegenstehende Umstände seit der Tat, die einen Wegfall des Eignungsmangels zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aburteilung begründen könnten, sind vorliegend bezüglich beider Angeklagter nicht gegeben. Angesichts der vorgenannten Umstände und zusätzlich in Ansehung der Tatsache, dass die Angeklagte O. bereits seit ihrer Festnahme nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen konnte, erschien es hierbei mit Blick auf die maßgebliche Frage, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird, erforderlich, aber auch ausreichend, für die Angeklagte O. eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen. Bezüglich des Angeklagten K. I. erschien im Hinblick auf den zusätzlichen Umstand, dass gegen ihn schon mehrfach Sperren nach § 69 a StGB verhängt wurden, die ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer verkehrsbezogener Straftaten abgehalten haben, eine Sperrfrist von vier Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angemessen. VIII. Die bei den Angeklagten O. und K. I. sichergestellten Geldbeträge in Höhe von jeweils 500 Euro waren gemäß § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen. Es handelt sich hierbei um die durch die beiden Angeklagten im Zuge des Tatgeschehens zum Nachteil des Vermögens der Nebenklägerin O. durchgeführten Geldabhebungen erlangten Geldbeträge. Der im Tenor bezeichnete PKW des Angeklagten K. I. und die dort aufgeführte Schreckschusswaffe nebst im Magazin befindlicher Munition waren gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. Es handelt sich bei diesen Gegenständen um Tatmittel im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Der PKW wurde zur Verursachung des Auffahrunfalls und der anschließenden Fahrt zur Sparkasse, später auch als Fluchtfahrzeug für die beiden Angeklagten, die Waffe nebst Munition zur Bedrohung der Nebenklägerin O. im Rahmen des Tatgeschehens genutzt. Vor dem Hintergrund der Nutzung der Waffe und des Fahrzeugs als für die Tatbegehung jeweils zentrale Mittel, wobei der durch das Fahrzeug ermöglichte Auffahrunfall zu dem Eintritt eines erheblichen Sachschadens führte und zudem die abstrakte Gefahr der Gesundheitsschädigung der Nebenklägerin O. begründete, und zudem in subjektiver Hinsicht die verkehrsspezifischen Umstände von dem Angeklagten K. I. , der mit Schädigungsvorsatz handelte, bewusst für die geplante Tatbegehung ausgenutzt wurden, hat die Kammer unter Berücksichtigung des ihr gemäß § 74 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens eine Einziehung sowohl der Schreckschusspistole nebst Munition, als auch des PKW vorliegend für angezeigt erachtet. Die Einziehung stellt sich angesichts des auf Grundlage der festgestellten Daten des Fahrzeugs gering geschätzten Verkehrswertes in Ansehung des erheblichen Tatvorwurfs im Lichte der Vorschrift des § 74 f Abs. 1 S. 1 StGB auch nicht als unverhältnismäßig dar. IX. Soweit den Angeklagten mit Anklageschrift vom 20.05.2021 in Fall 1 vorgeworfen worden ist, dass sich im Januar 2021 vor dem 28.01.2021 die Angeklagten O. und K. I. nach Aufforderung des Angeklagten C. I. zur Adresse der Nebenklägerin Eu. in B. begaben und dort dem gemeinsamen Tatplan gemäß das Haus der Nebenklägerin observierten und abwarteten, bis die Nebenklägerin Eu. das Haus verließ und sie daraufhin unter Mitführung zuvor besorgter Messer die unmittelbare Verfolgung nur wenige Meter entfernt aufnahmen, um die Nebenklägerin, dem gemeinsam gefassten Tatplan gemäß, mit den mitgeführten Werkzeugen unmittelbar nach Einholen dieser unvermittelt anzugreifen und „abzustechen“, dieses Vorhaben jedoch daran scheiterte, dass die Nebenklägerin sich entweder zu einer Gruppe Menschen gesellte, oder den Abstand zu den Angeklagten vergrößerte und die Angeklagten daraufhin erkannten, dass sie die Tat nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln in der von ihnen vorgestellten Art und Weise ausführen konnten und aufgrunddessen von der weiteren Tatausführung abließen, waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer vermochte bezüglich dieses Vorfalls aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Gründen lediglich die unter Ziffer II. dargestellten Feststellungen zu treffen. Diese zugrundgelegt, konnte bereits keinen Tatentschluss der Angeklagten O. und K. I. zur Tötung der Nebenklägerin Eu. in der konkreten Situation und ebenso wenig ein unmittelbares Ansetzen zur Tat festgestellt werden. Selbst unter Zugrundlegung der Anklagehypothese zur vermeintlichen Identifizierung der Nebenklägerin und der Bewaffnung der Angeklagten wäre allerdings ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegend nicht auszuschließen gewesen, da es eher fernliegend erscheint, dass aus Sicht der Angeklagten bei angenommener Bewaffnung ein weiteres Einwirken auf die Nebenklägerin in engem zeitlichen und räumlichen Kontext, mithin nach Verlassen der Menschengruppe, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich gewesen sein soll. Bezüglich des Angeklagten C. I. schied diesbezüglich die Verurteilung wegen einer weiteren versuchten Anstiftung bereits deswegen aus, weil die beiden Mitangeklagten zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten eindeutig erkennbar bereits zur Tat entschlossen waren. X. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs.1, 467 Abs.1, 472 Abs.1 StPO. Bezüglich der Kosten der Nebenklägerin Eu. war es insoweit ausreichend, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen der sie als avisiertes Tatopfer betreffenden Verbrechensverabredung bzw. der versuchten Anstiftung hierzu erfolgte. Nicht vorausgesetzt wird, dass die Verurteilung wegen eines Nebenklagedelikts erfolgt, welches nach § 395 StPO zum Anschluss berechtigt (Gieg in Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl. 2019, § 472 Rn. 3).