Der Angeklagte DW. wird wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 20.11.2019 – Az.: 336 Ls-203 Js 1261/19-110/19 – zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Der Angeklagte JG. wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Heinsberg vom 15.12.2017 – Az.: 15 Ls-704 Js 1430/17-86/17 – zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 11 (elf) Monaten verurteilt. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte WG. ist für seine vorläufige Festnahme am 15.10.2019 sowie für die erlittene Untersuchungshaft in der Zeit vom 16.10.2019 bis zum 15.06.2020 und vom 28.01.2021 bis zum 15.06.2021 aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Angeklagte BO. ist für seine vorläufige Festnahme am 15.10.2019 sowie für die erlittene Untersuchungshaft in der Zeit vom 16.10.2019 bis zum 15.06.2020 aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten. Die Staatskasse trägt darüber hinaus die notwendigen Auslagen der Angeklagten, bezüglich der Angeklagten DW. und JG. jedoch jeweils nur zu 8/10. Die Nebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten DW.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 255, 253, 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 3, 31, 105 JGG. bzgl. des Angeklagten JG.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 3, 31, 105 JGG. Gründe I. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden: 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte WG. ist ledig. Er ist das zweiälteste Kind von insgesamt fünf Kindern der Familie. Ein Bruder von ihm lebt in VB., drei Geschwister leben in AQ., dorther stammt die Familie ursprünglich. In AQ. arbeitete sein Vater als Polizist und seine Mutter als Krankenpflegerin. Seit diese sich in der Bundesrepublik aufhalten, sind sie als Priester in einer Freikirche tätig. Wegen zunehmender erzieherischer Schwierigkeiten und schulischer Auffälligkeiten wurde die Familie, als der Angeklagte etwa 15 Jahre alt war, über das Jugendamt mit einer Erziehungsbeistandschaft unterstützt, auf die sich der Angeklagte gut einlassen konnte. Die Schullaufbahn des Angeklagten gestaltete sich problematisch. Bereits während der Grundschulzeit wurde ein erhöhter Förderbedarf festgestellt, so dass er zunächst in die Förderschule am BU. integriert wurde. Das schwierige Sozialverhalten und seine Lernschwäche führten zu zwei Schulwechseln von der Förderschule QC. zur Förderschule VR., wo er im Jahr 2015 den Förderschulabschluss erreichte. Anschließend war er an die Jugendwerkstatt am VL. angebunden und hatte einmal wöchentlich Unterricht auf dem Berufskolleg für Gestaltung und Technik. Aufgrund auch hier auftretender Regelverstöße wurde er wiederholt für einige Tage vom Unterricht suspendiert. Seit Sommer 2017 nahm er an einer ganztätigen Berufsorientierungsmaßnahme teil, die durch zweimal wöchentlich stattfindenden Schulunterricht auf dem TH.-Berufskolleg begleitet wurde, bevor aufgrund auffälligen Verhaltens des Angeklagten die Maßnahme vorzeitig beendet werden musste. Angesichts der gesamten Situation hatte sich der Angeklagte auch mit seinem Elternhaus überworfen und musste dieses verlassen. Er wurde daraufhin mit Hilfe des Jugendamtes an eine stationäre Jugendhilfemaßnahme angebunden. Von März 2017 bis zu seiner am 20.06.2017 beginnenden Untersuchungshaft in einem früheren Verfahren lebte er in einer Clearinggruppe des Jugendhilfeanbieters US. X in der LO.-straße in J.. Nach Entlassung aus der Haft am 22.09.2017 nahm er an der Maßnahme des Jugendamtes in der Einrichtung in LA. teil und arbeitete dort anfänglich gut in der Bewährungsgruppe mit. Im Spätherbst 2017 wie auch im Januar 2018 führten wiederholte Regelverstöße dazu, dass der Angeklagte im Februar 2018 die Einrichtung verlassen musste. Anfang März 2018 wurde sodann die Strafaussetzung zur Bewährung endgültig versagt und der Angeklagte trat im Mai 2018 seine Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt in S. an. Nach seiner Haftentlassung im August 2019 zog er wieder in den elterlichen Haushalt nach J.. Nach seiner erstmaligen Entlassung aus hiesiger Untersuchungshaft am 15.06.2020 begann er eine Anstellung als Kundenberater für die Vermarktung von Internetverträgen, wobei er ein Festgehalt von 2.100,00 EUR brutto zuzüglich schwankender Provision verdiente. Er ist seit Anfang des Jahres 2021 mit einer neuen Partnerin liiert und mit dieser mittlerweile verlobt. Eine Untersuchung seiner Intelligenz bei einem Kinder- und Jugendpsychiater im Jahr 2017 ergab einen Gesamt-IQ von 72, womit der Angeklagte deutlich unterhalb des Durchschnittsniveaus seiner Altersgruppe liegt. Der Angeklagte gibt an, mittlerweile keinen Alkohol mehr zu trinken. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.09.2021 ist der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 12.06.2015 stellte das Amtsgericht Aachen – Az.: 546 Ds-203 Js 679/15-228/15 – ein Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 47 JGG ein. Am 26.10.2015, rechtskräftig seit demselben Tag, verwarnte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 546 Ds-203 Js 1157/15-432/15 – wegen Diebstahls und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Die Vollstreckung ist vollständig erledigt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Am 28.04.2015 gegen 18:00 Uhr entwendeten die Angeklagten aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses in arbeitsteiligem Zusammenwirken aus den Auslagen der Firma JE. Bekleidung im Wert von 129,95 Euro. Am 09.06.2016, rechtskräftig seit dem 17.06.2016, verwarnte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 546 Ds-203 Js 732/16-256/16 – wegen Diebstahls und erteilte ihm richterliche Weisungen. Die Vollstreckung ist vollständig erledigt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden folgende Feststellungen getroffen: Der am 19. Mai 1999 geborene Angeklagte lebt im elterlichen Haushalt. Er hat noch 3 Geschwister im Alter zwischen 8 und 18 Jahren, die mit ihm zusammen wohnen. Ein 30jähriger Bruder lebt in VB., 4 Halbgeschwister in AQ.. Die Eltern des Angeklagten sind in Deutschland nicht berufstätig, sie würden gerne als Pastoren arbeiten, nachdem sie zuletzt eine Bibelschule durchlaufen haben. Im Verhältnis zu den Eltern gibt es Probleme des Angeklagten mit dem Einhalten von Regeln einschließlich der Ausgehzeiten. Insoweit war jahrelang eine ambulante Familienhilfe in der Familie tätig. Der Angeklagte besuchte während der Grundschulzeit zunächst die Förderschule am XX.. Er musste aufgrund seines schwierigen Sozialverhaltens zunächst zur Förderschule QC. und sodann zur Förderschule VR. wechseln, wo er im Jahr 2015 den Förderschulabschluss erreichte. Seit dieser Zeit ist er in der Jugendwerkstatt VL. angebunden, wobei einmal die Woche Unterricht am Berufskolleg für Gestaltung und Technik stattfindet. Auch hier gibt es weiterhin Probleme mit Pünktlichkeit und Sozialverhalten, sodass der Angeklagte mehrfach für einige Tage suspendiert wurde. Der Angeklagte ist grundsätzlich einsichtig, hat aber keine ausreichend Motivation, aufgrund derer er sein Verhalten dauerhaft ändern könnte. Der Angeklagte nimmt keine Drogen, trinkt aber gelegentlich mit Freunden Alkohol. Zur Sache wurden folgende Feststellungen getroffen: Am 17.03.2016 war der Angeklagte mit einigen Freunden unterwegs, mit denen er zusammen er auf deren Initiative hin einige Gläser Wodka pur trank. Sodann begab er sich gegen 20:30 Uhr in die Kaufhoffiliale in der KW.-straße in U. und steckte dort einen Kopfhörer im Wert vom 12,99 € und eine Packung Kondome im Wert von 9,99 € in seine Jackentasche, um diese ohne vorherige Bezahlung für eigene Zwecke zu verwenden. Da der Angeklagte bei der Tat beobachtet wurde, konnte er festgehalten werden, sodass die Ware zurückgelangte. Am 15.03.2017, rechtskräftig seit dem 23.03.2017, setzte das Amtsgericht Aachen – Az.: 336 Ls-204 Js 117/17-15/17 – wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung aus; die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre bestimmt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in J. geboren. Er ist der zweitälteste von 5 Kindern der Familie. Der Angeklagte lebt mit seinen 4 Schwestern im Alter zwischen 9 und 19 Jahren im elterlichen Haushalt. Ein 30-jähriger Bruder hat sich bereits verselbständigt und lebt in VB., 4 Halbgeschwister sind noch in AQ.. Der Vater des Angeklagten war in seinem Heimatland AQ. Polizist, seine Mutter arbeitete dort als Krankenpflegerin. Mittlerweile sind beide Pastoren in einer freikirchlichen Gemeinde. Wegen zunehmender erzieherischer Schwierigkeiten und auch schulischer Auffälligkeiten wurde die Familie, als der Angeklagte etwa 15 Jahre alt war, über das Jugendamt mit einer Erziehungsbeistandschaft unterstützt. Auf diese Betreuung konnte sich der Angeklagte gut einlassen. Auch seine Schullaufbahn gestaltete sich problematisch. Bereits während der Grundschulzeit wurde ein erhöhter Förderbedarf festgestellt, sodass er zunächst in die Förderschule am XX. integriert wurde. Das schwierige Sozialverhalten und seine Lernschwäche führte zu zwei Schulwechsel von der Förderschule QC. zur Förderschule VR., wo er im Jahr 2015 den Förderschulabschluss erreichte. Anschließend war er an die Jugendwerkstatt VL. angebunden und hatte einmal wöchentlich Unterricht auf dem Berufskolleg für Gestaltung und Technik. Auch hier gab es Regelverstöße, sodass er wiederholt für einige Tage suspendiert werden musste. Seit Sommer 2017 nimmt er an einer ganztägigen Berufsorientierungsmaßnahme teil, die durch zweimal wöchentlich stattfindenden Schulunterricht auf dem TH.-Berufskolleg begleitet wird. An dieser Maßnahme, die dem Angeklagten gut gefällt, nimmt er mittlerweile regelmäßig teil. Der Angeklagte erhält Taschengeld nach Bedarf. In den Weihnachtsferien hat er sich zudem über einen Minijob 500,-- € verdient. Mittlerweile ist vom Jugendamt eine Maßnahme zur Findung einer außerfamiliären, betreuten Wohnform eingeleitet werden, die auch über die Volljährigkeit hinaus weiter finanziert werden soll. So wurde der Angeklagte zunächst in einer Jugendherberge untergebracht. Seit ca. 1 Woche befindet sich der Angeklagte in der Clearinggruppe von US.-X in der VX.-straße in J.-MQ.. Dort sollen weitere Perspektiven erarbeitet werden. Bislang arbeitet der Angeklagte zuverlässig in der Maßnahme mit. Zur Sache wurden folgende Feststellungen getroffen: Anklageschrift 203 Js 1927/16: Fall 1: Im Zeitraum von September 2016 bis Anfang Oktober 2016 hielt sich der Angeklagte als Besucher in der Wohngruppe Haus 4 der Kinder- und Jugendhilfe in der KL.-straße in J. auf. Er ging dort während der Abwesenheit des dort untergebrachten AJ. in dessen Zimmer hinein und entwendete dort 5,-- €, die er in der Folgezeit für eigene Zwecke verwendete. Fall 2: Auch am Abend des 10.10.2016 zwischen 20:00 und 22:00 Uhr hielt sich der Angeklagte wieder im Haus 4 der Kinder – und Jugendhilfe in der KL.-straße in J. auf, während sich der weit überwiegende Teil der dortigen Gruppenmitglieder bei einem Kinobesuch befand. Er begab sich in den Raum des CW. und steckte dort dessen Playstation 3 in seinen Rucksack, um diese für sich zu behalten. Als im Zuge der Ermittlungen der Verdacht auf ihn fiel, gab er die Playstation durch Vermittlung seiner Mutter dem Geschädigten zurück. Anklageschrift 203 Js 1878/16: Fall 1: Am 05.08.2016 nutzte der Angeklagte um 12:20 Uhr einen Bus der Linie 35 der ASEAG in J. von der Haltestelle NQ. in Richtung N., ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Er hatte von Beginn an vor, das Entgelt nicht zu entrichten. Fall 2: Auch am 12.08.2016 nutzte der Angeklagte um 13:15 Uhr einen Bus der Linie 12 de ASEAG von der Haltestelle PX.-straße in Richtung NN.-straße. Auch diesmal hatte er – wie er wusste – keinen gültigen Fahrausweis. Anklageschrift 204 Js 117/17: Der Angeklagte und der Zeuge RS. hatten über einige Zeit hinweg einen freundschaftlichen Kontakt. Ein zwischenzeitlich bestehender Konflikt zwischen ihnen war nach Angaben des Zeugen DC. mittlerweile ausgeräumt worden. Der Angeklagte war an einem weiteren Kontakt zum Zeugen nicht mehr interessiert. Am Abend des 06.12.2016 gegen 18:52 Uhr forderte der Angeklagte den Zeugen DC. über whatsapp auf, ihm am Freitag, den 09.12.2016, um 17:00 Uhr auf dem Spielplatz LE.-straße 20,-- € zu überreichen, obwohl ihm dieser Geldbetrag in keiner Weise zustand. Dabei erklärte er über whatsapp, dass er den Zeugen bei Nichterfüllung dieser Forderung abstechen werde. Zur Untermauerung seiner Forderung übersandte er dem Geschädigten Bilddateien von Waffen, Messern und einem Schlagring. Darüber hinaus erschien er um 20:30 Uhr an der Wohnanschrift des Geschädigten, der im Erdgeschoß wohnt. Er schlug gegen ein Fenster und klingelte an der Tür und zeigte dem Geschädigten, der das Fenster geöffnet hatte sodann ein Messer. Dabei äußerte er bei Vorhalten des Messers: „Freitag“, um an die zuvor von ihm festgesetzte Geldübergabe zu erinnern, was den Zeugen verängstigte. Dieser vertraute sich seinem Vater an und erstattete noch am gleichen Tag Strafanzeige bei der Polizei, sodass es letztlich nicht zu einer Geldübergabe kam. Am 22.09.2017, rechtskräftig seit dem 30.09.2017, verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 336 Ls-204 Js 1067/17-85/17 – wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 15.03.2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Mit Beschluss vom 05.02.2018, rechtskräftig seit dem 06.04.2018, wurde eine Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der ausgesprochenen Jugendstrafe gemäß § 61a JGG endgültig versagt. Die Strafvollstreckung war am 13.08.2019 vollständig erledigt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte WG. wurde am 00.00.0000 geboren. Er ist das zweiälteste Kind von insgesamt 5 Kindern der Familie. Ein 30-jähriger Bruder lebt in VB., drei Geschwister leben in AQ., dorther stammt die Familie ursprünglich. In AQ. arbeitete sein Vater als Polizist und seine Mutter als Krankenpflegerin, seit sie sich in der Bundesrepublik aufhalten, sind sie als Priester in einer Freikirche tätig. Wegen zunehmender erzieherischer Schwierigkeiten und schulischer Auffälligkeiten wurde die Familie, als der Angeklagte etwa 15 Jahre alt war, über das Jugendamt mit einer Erziehungsbeistandschaft unterstützt, auf die sich der Angeklagte gut einlassen konnte. Auch die Schullaufbahn gestaltete sich problematisch. Bereits während der Grundschulzeit wurde ein erhöhter Förderbedarf festgestellt, so dass er zunächst in die Förderschule am BU. integriert wurde. Das schwierige Sozialverhalten und seine Lernschwäche führten zu zwei Schulwechseln von der Förderschule QC. zur Förderschule VR., wo er im Jahr 2015 den Förderschulabschluss erreichte. Anschließend war er an die Jugendwerkstatt am VL. angebunden und hatte einmal wöchentlich Unterricht auf dem Berufskolleg für Gestaltung und Technik. Aufgrund auch hier auftretender Regelverstöße wurde er wiederholt für einige Tage vom Unterricht suspendiert. Seit Sommer 2017 nahm er an einer ganztätigen Berufsorientierungsmaßnahme teil, die durch zweimal wöchentlich stattfindenden Schulunterricht auf dem TH.-Berufskolleg begleitet wurde, bevor aufgrund auffälligen Verhaltens die Maßnahme vorzeitig beendet werden musste. Auf Initiative des Jugendamtes wurde eine Maßnahme zur Findung einer außerfamiliären betreuten Wohnform eingeleitet, die auch über die Volljährigkeit hinaus finanziert werden sollte. So wurde der Angeklagte zunächst für eine Woche in einer Jugendherberge untergebracht, bevor er in die Clearinggruppe des Jugendhilfeanbieters US. X in der LO.-straße in J. überwechseln konnte. Hier sollte der Wechsel in eine andere stationäre Jugendhilfeeinrichtung vorbereitet werden. Zur Sache wurden folgende Feststellungen getroffen: Die 6 Angeklagten sind schon seit einiger Zeit miteinander befreundet bzw. gut bekannt, wobei der intensivste Kontakt zwischen den drei weiblichen Angeklagten besteht. Die Angeklagte UM., die teilweise auch Drogen konsumiert und mit dem ihr zugewiesenen Taschengeld nicht diejenigen Bedürfnisse befriedigen kann, wie sie das gerne möchte, sann im Juni 2017 auf eine Möglichkeit, sich zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Sie verfiel auf die Idee, Internetbekanntschaften sexuelle Dienste gegen Geldzahlung anzubieten. Zu diesem Zweck nahm sie am 18.06.2017 über WhatsApp bzw. Facebook Kontakt zu dem Zeugen CU. auf, zu dem sie seit ca. ein bis zwei Jahren ausschließlich über das Internet Kontakt gehabt hatte. Sie berichtete ihm von bestehenden Geldsorgen und fragte ihn, ob er nicht jemanden kennen würde, der sexuelle Dienste finanziell entgelten würde. Zwischen der Angeklagten UM. und dem Zeugen CU. entwickelte sich ein reger Internetchat vom 18.06. bis zum späten Abend des 19.06., in dem sie sich letztlich darauf einigten, dass der Zeuge CU. für sexuelle Dienstleistungen der Angeklagten UM. eine Geldsumme von 340,00 € zahlen sollte. Man einigte sich darauf, dass der Zeuge CU. am 19.06. um 23.00 Uhr mit seinem Auto auf den Parkplatz WO., XT.-straße in J. kommen sollte, um dann gegen Entgelt einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin zu vollziehen. Tatsächlich hatte die Zeugin UM. aber geplant, dass der Zeuge CU. „abgezogen“ werden sollte, indem sie ihm - anstelle sexuell zu Diensten zu sein. - sein Geld wegnehmen wollte. Im Verlaufe des Nachmittags bzw. des Abends des 19.06.20107 weihte die Angeklagte UM. zunächst ihre beiden Freundinnen TU. und GY. in diesen Plan ein und versuchte, sie als Mittäterin für dieses Unterfangen für sich zu gewinnen. Vergeblich versuchte die Angeklagte FE., die Angeklagte UM. von ihrem Plan abzubringen, was ihr aufgrund deren Sturheit jedoch nicht gelang. Aus diesem Grunde erklärten sich die Angeklagten AH. und FE. bereit, die Angeklagte UM. bei der Aktion zu begleiten, damit sie nicht alleine dem Zeugen gegenübertreten müsse. Zwischen den drei weiblichen Angeklagten entwickelte sich ein reger Chatverkehr, in dessen Verlauf die Angeklagte FE. darauf hinwies, dass man sich würde mit Gegenständen ausrüsten müsse, um sich ggfls. gegen den Zeugen zur Wehr setzen zu können. So schlug sie vor z.B. ein Pfefferspray mitzunehmen. Schließlich kamen die drei weiblichen Angeklagten auf die Idee, sich männlichen Beistand zu suchen, um auf keinen Fall unterlegen zu sein. Aus diesem Grund sprachen sie die drei männlichen Mitangeklagten über WhatsApp an und baten um Unterstützung, wobei sie in wesentlichen Zügen bereits den Plan mitteilten. Die Angeklagte AH. sprach den Angeklagten GL. auf das Unterfangen an, wobei dieser sich bereit erklärte, bei der Sache mitzuwirken. Er schickte ihr sogar per WhatsApp ein Foto, auf dem weiße Handschuhe, eine Softairpistole sowie ein Cuttermesser zu sehen waren und äußerte die Idee, insbesondere das Cuttermesser auch mitnehmen zu wollen, damit man ggfls. den Zeugen würde „aufschlitzen“ können. Die Angeklagte AH. bekräftigte diesen Vorschlag. Letztlich kam es etwa gegen 22.00 Uhr am 19.06. zu einem gemeinsamen Treffen der 6er Gruppe in der Nähe des späteren Tatortes. Gemeinsam wurde ein Plan entworfen, wie dem Geschädigten gewaltsam sein Geld oder sonstige Wertgegenstände abgenommen werden könnten. Dabei wurde abgesprochen, dass sich UM. in das Fahrzeug des Zeugen begeben solle und sofort danach die Gruppe auf das Auto zukommen sollte, bevor es dem Zeugen etwa gelänge, mit der Zeugin und dem Auto wegzufahren. Es wurde abgesprochen, dass der Zeuge geschlagen werden sollte, um ihm das Geld abnehmen zu können. Dabei war allen Beteiligten klar, dass die Angeklagte UM. einen ausfahrbaren Teleskopschlagstock dabei hatte und auch der Angeklagte GL. ein Cuttermesser mitgebracht hatte, das er vor Umsetzung des Plans an die Angeklagte UM. weitergab, wohingegen ihm diese, bevor sie in das Auto einstieg, ihrerseits den Teleskopschlagstock in Verwahrung gab. Des Weiteren wurde die Absprache getroffen, dass etwa erzielte Beute zu gleichen Teilen unter den Beteiligten aufgeteilt werden sollte, wobei die Angeklagten UM., AH. und FE. vorhatten, dieses Geld u.a. auch in BtM (THC) umzusetzen. Der anfängliche Versuch des Angeklagten PO., vom Plan Abstand zu nehmen und insbesondere auch seinen Freund, den Angeklagten WG. von einer Tatbeteiligung aufgrund seiner Bewährungsstrafe abzuhalten, fand kein Gehör, so dass sich letztlich auch der Angeklagte PO. zu einer Tatbeteiligung bereit erklärte. Als der Zeuge CU. mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N01 gegen 23.00 Uhr auf dem Parkplatz WO. eintraf, den Wagen abstellte und den Motor ausschaltete, begab sich die Angeklagte UM. zu seinem Auto und setzte sich dort hinein. Noch bevor sie ein kurzes Gespräch anfangen konnte, stürmten verabredungsgemäß die übrigen 5 Angeklagten auf das Auto zu, wobei sich die Angeklagten WG. und PO. zur Fahrerseite begaben, während die anderen Beteiligten auf der Beifahrerseite bzw. im Bereich des Kofferraums stehenblieben. Wie abgesprochen rissen die Angeklagten WG. und PO. die Fahrertür auf, zerrten den Zeugen CU. aus dem Auto heraus und warfen ihn auf die Motorhaube, wodurch er mit dem Hinterkopf schmerzhaft auf die Windschutzscheibe aufschlug. Sodann schlugen sie mit Fäusten gemeinsam auf den Zeugen ein. Der Angeklagte WG. hob den Zeugen von hinten hoch und ließ ihn wieder herunterfallen, so dass er zu Boden ging, wo die beiden Angeklagten WG. und PO. ihn weiterhin mit Schlägen traktierten. Währenddessen öffnete die Angeklagte FE. die Beifahrertür, so dass die Angeklagte UM. aussteigen konnte. Der Angeklagte GL. übergab nun den Teleskopschlagstock, den er zwischenzeitlich verwahrt hatte, an die Angeklagte UM., die sofort mit dem Teleskopschlagstock einerseits auf Rücken und Beine des Geschädigten einschlug und auch auf dessen Auto einhieb, so dass die Windschutzscheibe zerstört wurde und das Auto zahlreiche Schrammen und Beulen davontrug. Sie hatte währenddessen auch das vom Angeklagten GL. mitgebrachte Cuttermesser in ihrer Handtasche, ohne dass dieses jedoch durch einen der Beteiligten eingesetzt wurde. Unter dem Eindruck der dem Zeugen bereits versetzten Faustschläge forderten die Angeklagten WG. und PO. ihn sodann auf, alle Wertgegenstände herauszugeben, worauf ihnen der Zeuge sein Handy und sein Portmonee aushändigte, das neben Dokumenten allerdings keinerlei Bargeld enthielt, was sämtliche Beteiligte mit Empörung zur Kenntnis nahmen. Unter Ausnutzung der durch die körperliche Traktierung entstandenen Bedrohungssituation durchsuchte der Angeklagte GL. den Kofferraum des Fahrzeugs und nahm eine darin befindliche Jacke sowie ein Warndreieck mit. Zeitgleich durchsuchten die Angeklagten FE. und AH. den Innenraum des Fahrzeugs, wobei die Angeklagte FE. das dort befindliche Navigationsgerät des Zeugen nebst Kabel an sich nahm. Die Angeklagte AH. fand in der Seitenablage der Fahrertür ein Pfefferspray, das sie sofort gegen den Zeugen einsetzte, indem sie ihm das Spray ins Gesicht sprühte, so dass dieser zeitweise kaum etwas sehen konnte. Dabei steigerten sich die Aggressionshandlungen gegenüber dem Zeugen CU., als allen Angeklagten bewusst wurde , dass dieser entgegen der zunächst mit der Zeugin UM. getroffenen Absprache, 340,00 € gegen sexuelle Dienstleistungen mitbringen zu wollen, keinerlei Geld mit sich führte. Als die Angeklagten letztlich befürchteten, dass Passanten oder Nachbarn auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, entfernten sie sich unter Mitnahme des Diebesgutes vom Tatort und liefen gemeinsam davon. Der Geschädigte erhob sich wieder, setzte sich in sein Auto, bat einen herbeieilenden Passanten um Hilfe und fuhr mit seinem Wagen in Begleitung des Zeugen zur nächsten Polizeidienststelle. Da auch eine andere Nachbarin aufgrund der lauten Geräuschkulisse auf das Geschehen aufmerksam geworden war und die Polizei alarmiert hatte, konnten die Beamten im Zuge einer Nahbereichsfahndung die 6 Angeklagten antreffen und aufgrund der gegebenen Täterbeschreibung auch als Tatverdächtige ausmachen und festnehmen. Bei einer Durchsuchung ihrer Personen und Taschen wurden bei der Angeklagten UM. der Teleskopschlagstock, das Portmonee des Zeugen, das Navigationsgerät, das die Angeklagte FE. ihr kurz zuvor übergeben hatte sowie eine kleine Menge Drogen für den eigenen Bedarf sichergestellt. Bei der Angeklagten AH. fand man das entwendete Handy des Geschädigten, das diese hatte zurücksetzen sollen, damit es gewinnbringend hätte verkauft werden können sowie das gegen den Zeugen eingesetzte Pfefferspray. Beim Angeklagten GL. wurde das Cuttermesser, das die Angeklagte UM. zwischenzeitlich wieder an ihn zurückgegeben hatte, aufgefunden. Die von ihm mitgenommene Jacke sowie das Warndreieck hatte er zuvor in einem Gebüsch entsorgt. Weitere abhanden gekommene Gegenstände, wie eine Sonnenbrille und ein Parfum konnten nicht aufgefunden werden. Der Zeuge CU. begab sich in die Behandlung des Marienhospitals Z., wo bei ihm massive Prellungen, Schürfwunden, Rötungen und Schwellungen im Gesicht, am Arm, im Hals sowie Oberkörper festgestellt werden konnten. Er hatte auch eine blutende Wunde am Bein, die durch den Schlag mit dem Teleskopschlagstock verursacht wurde. Darüber hinaus erlitt er eine schmerzhafte Verletzung am Knöchel und seines Arms. Die hierdurch entstandene Narbe war auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch sichtbar. Sein T-Shirt war durch den Angriff vollständig zerrissen worden. Darüber hinaus hat er auch ein Stück von einem Zahn durch die Schläge verloren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 15.10.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 15.10.2019 in dem Zeitraum vom 16.10.2019 bis zum 15.06.2020 sowie erneut aufgrund Wiederinvollzugsetzungsbeschluss der Kammer vom 28.01.2021 in dem Zeitraum vom 28.01.2021 bis zum 15.06.2021 in Untersuchungshaft. 2. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte DW. ist ledig. Seine Eltern trennten sich, als er ein Jahr alt war. Er wuchs zusammen mit einer Schwester und seinem Zwillingsbruder nach der Trennung seiner Eltern bei der Mutter auf. Während sich seine 25-jährige Schwester, die als Polizistin arbeitet, mittlerweile in einem eigenen Haushalt verselbständigt hat, lebten der Angeklagte und sein Zwillingsbruder zuletzt noch bei der Mutter. Seine Mutter ist als Pflegekraft bei der Caritas beschäftigt, sein Bruder befindet sich in einer Berufsausbildung. Zum Vater stand der Angeklagte zeitweise im Kontakt, brach diesen jedoch im Alter von 15 Jahren ab, weil er nach seinen Angaben von diesem während eines Tunesienurlaubs öffentlich gedemütigt worden sei und Gewalt erfahren habe. Die Schullaufbahn des Angeklagten verlief sehr wechselhaft. Er besuchte drei verschiedene Grundschulen. In der AU.-Förderschule in J.-VF. wurde bei ihm in der 2. Klasse eine ADHS-Diagnose gestellt. Nach der Grundschule kam der Angeklagte zunächst für ein halbes Jahr auf die Hauptschule in der UI.-straße in J.. Von dort aus wechselte er auf die KR.-Förderschule mit den Förderungsschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung. Aufgrund seiner Unterforderung und dem daraus resultierenden mangelnden Sozialverhalten wechselte er auf die CZ.Realschule. Da die Fächerkombinationen für ihn hier nicht passend waren, wechselte er auf die NP.-Gesamtschule. Später erfolgte ein Wechsel an die TF.schule und sodann wieder zurück zur KR.-Förderschule. Seine Schulpflicht beendete er 2016 im Alter von 17 Jahren ohne qualifizierenden Schulabschluss. Nach dem Schulabgang besuchte er eine Klasse am Berufskolleg für Gestaltung und Technik NO.-straße in J., wo er nach zwei Semestern den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erreichte. Sein weiteres Vorhaben war es, an der Volkshochschule in J. den Realschulabschluss zu erreichen. Aufgrund einer Untersuchungshaft in einem früheren Verfahren im Zeitraum vom 05.09.2017 bis zum 30.04.2018 musste er den weiteren Schulbesuch aber nach nur zwei Tagen aufgeben. Während der damaligen Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt S. arbeitete er zunächst im Lager. Diese Stelle verlor er jedoch im November 2017 wegen Regelverstößen. Da sich sein Verhalten jedoch besserte, konnte er später eine Tätigkeit als Hausarbeiter aufnehmen. Nach seiner Haftentlassung nahm er im September 2018 den Schulbesuch an der Volkshochschule zur Erlangung des Realschulabschlusses wieder auf. Da sich während der Schulzeit jedoch Fehlzeiten häuften, musste er ein Semester wiederholen. Im März 2019 hatte er einen Nebenjob in einem Fastfood-Restaurant. Er gab diese Beschäftigung jedoch wieder auf, weil er sich in dem dortigen Familienbetrieb als familienfremde Person nicht wohl fühlte. Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in hiesiger Sache befand er sich an der Volkshochschule im zweiten von vier Semestern. Im Rahmen seiner aktuellen Strafhaftverbüßung seit dem 22.11.2019 kam der Angeklagte zunächst in die Justizvollzugsanstalt XV.. Dort befand er sich zuletzt in der aufschlussgeeigneten Strafhaftabteilung, wo er ein beanstandungsfreies Verhalten zeigte. Im pädagogischen Stufenmodell befand er sich in der höchsten zu erreichenden Stufe. Von Februar 2020 bis Januar 2021 nahm er an der Ausbildung zum Tischler teil. Aufgrund der Transporte zur Justizvollzugsanstalt J. aufgrund hiesiger Hauptverhandlungstermine entstanden jedoch theoretische sowie praktische Lücken, die nicht mehr aufzuarbeiten waren, so dass der Angeklagte letztlich seine Ausbildung abbrechen musste. Übergangsweise arbeitete er als Flurreiniger und Essensträger, bis er am 05.08.2021 in die Justizvollzugsanstalt S. überstellt wurde. Dort durchlief er zuletzt im September 2021 einen Ankommens-Prozess, wobei er die Hausarbeiter bei der Arbeit unterstützte, bis er eine eigene Arbeitsstelle erhalten sollte. Das Ende seiner aktuellen Strafhaft datiert auf den 24.02.2022. Im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand wurde er aufgrund seiner in der Kindheit diagnostizierten ADHS-Erkrankung mit Ritalin behandelt. Während des Zeitraumes seines Schulbesuches an der NP.-Gesamtschule befand er sich zwecks psychologisch-therapeutischer Behandlung stationär in der Uniklinik J.. Daran schloss sich eine dreimonatige ambulante Behandlung an. Da der Angeklagte übermäßig Alkohol konsumierte, befand er sich im Jahr 2019 für zweieinhalb Wochen zur Entwöhnung im RP.-Krankenhaus. Im Anschluss daran suchte er zur ambulanten Betreuung und Beratung die Drogenberatungsstelle auf. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.09.2021 ist der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 16.08.2013 sah die Staatsanwaltschaft Aachen – Az.: 204 Js 825/13 – in einem Verfahren wegen Beleidigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 07.09.2016 stellte das Amtsgericht Aachen – Az.: 556 Ds 360/16 – ein Verfahren wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 47 JGG unter Erteilung einer richterlichen Weisung ein. Am 21.11.2016 stellte das Amtsgericht Aachen – Az.: 546 Ds-203 Js 1059/16-494/16 – ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 47 JGG ein. Am 24.08.2017, rechtskräftig seit demselben Tag, verwarnte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 556 Ds-204 Js 962/17-270/17 – wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, mit Beleidigung sowie mit Bedrohung und gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Das Urteil lautet wie folgt: Der Angeklagte ist tateinheitlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung, der Beleidigung und der Bedrohung schuldig. Es wird auf eine Verwarnung erkannt. Dem Angeklagten wird auferlegt, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe unverzüglich 40 Sozialstunden abzuleisten. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Auslagen werden nicht erstattet. - §§ 113 Abs. 1, 185, 223, 241, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG – G r ü n d e - abgekürzt - Nach diversen Schulwechseln besuchte der Angeklagte schließlich die Berufsschule für Gestaltung und Technik, anschließend setzte er den Schulbesuch auf der Volkshochschule fort, dort konnte er mittlerweile den Hauptschulabschluss der Klasse 10 erreichen. Er besucht die Volkshochschule, um den Realschulabschluss abzulegen. Zwischenzeitliche Nebentätigkeiten gab er auf, um sich auf die Schule zu konzentrieren. Er wohnt bei seiner Mutter, Verbindung zu dem in Tunesien lebenden Vater hat er nicht. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, verurteilt wurde er bisher nicht. Die Hauptverhandlung führte aufgrund der Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen: Die Polizeibeamten Herr HM. und Frau VA. fahndeten am 04.03.2017 gegen 00:20 Uhr im Bereich der OG.-straße in J. nach zwei Personen, von denen einer einem Dritten mit einer Vodkaflasche auf den Kopf geschlagen haben sollte. Hierbei trafen sie den Angeklagten und seine Begleiterin an. Da auf ihn die Personenbeschreibung des Täters zutraf, kontrollierten die Polizeibeamten den Angeklagten. Er wurde unvermittelt verbal aggressiv, hierbei gestikulierte der Angeklagte heftig mit den Armen und unterließ dies trotz entsprechender Aufforderung nicht. Zur Eigensicherung mussten die Polizeibeamten den Angeklagten mittels Handfesseln fixieren. Sodann verbrachten sie ihn zum Streifenwagen. Hierbei versuchte der Angeklagte mehrfach, in Richtung der beiden Beamten zu treten. Schließlich musste der Angeklagte zur Polizeiwache verbracht werden, er sollte in Gewahrsam genommen werden. Während der Fahrt auf die Polizeiwache bezeichnete der Angeklagte die Polizeibeamtin VA. als Hure und er äußerte, dass er sie „ficken“ werde. Zudem wolle er ihre Familie umbringen. Zur Wache konnte der Angeklagte nur mittels körperlicher Gewalt verbracht werden. Schließlich wurde er in den Polizeigewahrsam transportiert. Auf der Fahrt dorthin wiederholte er seine Bedrohung, dass er die Polizeibeamten umbringen werde, er sei Mitglied der Bandidos. Die Polizeibeamtin VA. nahm die Drohung sehr ernst und reagierte entsprechend in der Folgezeit, indem sie ihr Privatfahrzeug nicht mehr in der Nähe des Polizeipräsidiums abstellte. Während des Aufenthaltes auf der Wache versuchte unter anderem der Polizeibeamte LI. den Angeklagten zu beruhigen, dies gelang nicht. Während der Polizeibeamte JF. den Angeklagten auf dem Boden fixierte, biss der Angeklagte ihm in die Hand. Eine Verletzung oder Schmerzen erlitt Herr EP. jedoch nicht, weil er einen Handschuh trug. Während der Maßnahme bezeichnete der Angeklagte die Beamten als Hurensöhne. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die etwa gegen 02:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,6 Promille. Der Angeklagte hat die Tat zum Teil zugegeben. Er führt sein Verhalten jedoch darauf zurück, dass er alkoholisiert gewesen sei, zudem hätten die Polizeibeamten sich nicht richtig verhalten. Aufgrund der Beweisaufnahme konnte das Gericht ein Fehlverhalten der Polizei jedoch nicht feststellen. Die Aussage der Polizeibeamtin Frau VA. war überzeugend und in sich widerspruchsfrei, die Polizeibeamten hatten Veranlassung, entsprechend zu handeln. In Anwendung von Jugendstrafrecht war der Angeklagte zu verwarnen. Der Verwarnung war durch einen umfangreichen Sozialdienst von 40 Stunden Nachdruck zu verleihen. Das Teilgeständnis konnte sich auch nur entsprechend teilweise günstig auswirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.12.2017 – Az.: 337 Ls-204 Js 1495/17-150/17 – in Verbindung mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.04.2018 – Az.: 96 Ns 2/18 –, rechtskräftig seit dem 30.04.2018, wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 24.08.2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wurde für die Dauer von 6 Monaten vorbehalten. Das Urteil des Amtsgerichts Aachen lautet wie folgt: Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen schuldig. Der Angeklagte SR. darüber hinaus der vorsätzlichen Körperverletzung und des Diebstahls; der Angeklagte DW. darüber hinaus der gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen und der vorsätzlichen Körperverletzung. Es werden verurteilt: […] der Angeklagte DW. zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Angeklagten DW. trägt die Staatskasse; Auslagen werden nicht erstattet. […] - §§ 223, 224 Abs. 1 Nr.2, 4 und Nr. 5, 242 Abs.1,25 Absatz 2, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG - G r ü n d e : (hinsichtlich des Angeklagten SR. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alte Angeklagte DW. ist zusammen mit einer Schwester und dem Zwillingsbruder bei der Mutter aufgewachsen. Die Eltern trennten sich als er 1 Jahr alt war. Seine Schwester ist 22 Jahre alt und mittlerweile ausgezogen. Der Bruder lebt weiterhin bei der Mutter und strebt sein Fachabitur in einem Berufskolleg an. Die Schwester macht eine Ausbildung bei der Polizei. Zum Vater bestand zeitweise Kontakt. Mittlerweile jedoch nicht mehr. Der Angeklagte gibt an, von seinem Vater während eines Tunesienurlaubs öffentlich gedemütigt worden zu sein und Gewalt von ihm erfahren zu haben. Daher habe er im Alter von 15 Jahren den Kontakt abgebrochen. Die Mutter arbeitet derzeit als Pflegehelferin und verdient so den Lebensunterhalt der Familie. Die Schullaufbahn des Angeklagten ist sehr wechselhaft. Er hat 3 verschiedene Grundschulen besucht. In der AU.-Förderschule in VF. wurde in der 2. Klasse eine ADHS-Diagnose gestellt. Nach der Grundschule kam der Angeklagte zunächst auf die Hauptschule in der UI.-straße, die er für 2 Jahre besuchte. Aufgrund seiner Unterforderung und dem daraus resultierenden mangelnden Sozialverhalten wechselte er auf die CZ.Realschule. Da die Fächerkombinationen für ihn hier nicht passend waren, wechselte er auf die NP.-Gesamtschule. Daraufhin erfolgte erneut ein Wechsel an die TF.schule und zur KR.-Schule. Der Angeklagte gibt an, in der Schule auf der CZ.Realschule gemobbt worden zu sein, und da er früher klein und dünn gewesen sei, sei er meist das Opfer gewesen. Bisher hat der Angeklagte keinen Schulabschluss erreicht. Schließlich belegte der Angeklagte eine Klasse am Berufskolleg für Gestaltung und Technik und ist seit August 2016 an der Volkshochschule. Hier hat er seinen Angaben zufolge innerhalb von 2 Semestern den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und Klasse 10 erreicht. Er strebt an, zunächst die Mittlere Reife und sodann sein Fachabitur zu machen. In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport. Er geht regelmäßig ins Fitnessstudio. In seiner früheren Jugend spielte er u.a. für eine Jugendmannschaft in LM., bei Alemannia J. und in Dürwiß. Der Angeklagte ist vorbelastet. Sein Registerauszug weist 4 Eintragungen auf, die im Einzelnen wie folgt lauten: […] In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 05.09.2017 vorläufig festgenommen und sitzt seit dem 05.09.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J. vom 05.09.2017 - 521 Gs 105/17 Amtsgericht J. -. […] II. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Anklage vom 07.07.2017 - 204 Js 963/17 - Am 04.03.2017 fragte der Angeklagte DW. gegen 00:20 Uhr den zum damaligen Zeitpunkt 68 Jahre alten Geschädigten YL., der gemeinsam mit dem zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre alten Zeugen JO. auf einer Bank vor dem Eingang des Hauptbahnhofes in J. saß, mehrfach, „Stoff rauszugeben“. Die Zeugen antworteten, dass das Einzige, was sie dabei hätten, eine Dose Bier sei. Der Angeklagte wurde immer aggressiver und schlug schließlich aus Verärgerung mit einer Wodkaflasche aus Glas mehrfach auf den Kopf des Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine 3 cm lange Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue, die genäht werden musste. Eine dem Angeklagten um 01:57 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,62 Promille. Anklage vom 10.07.2017 204 Js 1083/17 Am 13.05.2017 kam es gegen 4.09 Uhr vor der Diskothek WF. in der WV.-straße in J. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem QL. und dem Angeklagten DW., wobei es um die Schwester des Angeklagten ging, die der QL. ein paar Wochen zuvor komisch angefasst haben soll. Der mit dem Angeklagten bekannte Zeuge XB. wollte den Streit schlichten und drückte den Angeklagten in einen Stuhl, der vor dem Lokal stand. Daraufhin ging der Angeklagte auf den Zeugen XB. zu und schlug ihm ins Gesicht, woraufhin der Zeuge zu Boden ging .Den am Boden liegenden Zeugen trat er mehrfach mit seinem Fuß, an dem er einen Turnschuh trug, gegen den Kopf. Der Geschädigte wurde bewusstlos und öffnete erst nach Eintreffen des Notarztes wieder kurzzeitig die Augen. Er erlitt Prellmarken an der rechten Stirnseite und eine Kontusionsblutung mit einer traumatischen Subarachnoidalblutung. Anklage vom 27.09.2017 - 204 Js 1495/17 - 1. Am 19.07.2017 gegen 03.35 Uhr kam es in der Diskothek „WF.“ in der WV.-straße in J. zwischen den Angeklagten und der Gruppe um die Geschädigten YT., WP. und UB., die von einer Promotionsfeier im Domkeller kamen, zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte SR. dem Geschädigten YT. mit der Faust gezielt in das Gesicht schlug. Als die Geschädigten UB. und WP. die Situation schlichten wollten, schlug der Angeklagte DW. ihnen ebenfalls in das Gesicht. Die Angeklagten wurden daraufhin von den Türstehern der Discothek verwiesen. 2. Als die Geschädigten WP. und YT. und der Zeuge YI. circa 20 Minuten später die Räumlichkeiten verließen, wurden sie von den Angeklagten und möglicherweise einer weiteren bislang unbekannten Person erwartet und laufenderweise verfolgt. Im Bereich OY.-straße holte die Gruppe den Geschädigten YT. ein und der Angeklagte DW. äußerte „So jetzt haben wir dich“. Dort wurde dieser von den Angeklagten und möglicherweise dem unbekannten Begleiter auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in brutaler Weise zusammengeschlagen und getreten. Der Geschädigte hatte keine Chance zur Gegenwehr. Er lag an der Wand, während die Angeklagten - insbesondere der Angeklagte DW. - und ihr möglicher Mittäter fortlaufend gegen den Kopf, die Rippen und den Oberkörper des Geschädigten YT., der sich vergeblich mit den Händen zu schützen suchte, traten. Erst als der Angeklagte SR. bemerkte, dass der Geschädigte WP. über den Notruf die Polizei verständigte und dies den anderen Beteiligten mitteilte, ließen sie von dem schwer verletzten Geschädigten YT. ab und liefen nunmehr auf den Geschädigten WP. zu. Dieser versuchte zu flüchten, wurde jedoch von den Angeklagten vor dem Templergraben bei der Bäckerei MK. eingeholt. Er erhielt von dem Angeklagten DW. entsprechend des gemeinsamen Tatplans von hinten einen Schlag auf den Kopf und kippte nach vorne. Dort verlor der Geschädigte das Bewusstsein. Als der Angeklagte SR. die zufällig vorbeikommenden über das Geschehen entsetzten Zeuginnen DV. und NF. sah, ging er auf sie zu und sagte: „ Nicht, dass ihr jetzt was Falsches denkt. Der und zwei andere haben eine Frau belästigt. Gegen 7 Jahre Kampfsport kommt keiner an. In der Nähe liegt einer halbtot.“ Auf die Frage der Zeugin DV. was das bedeuten würde, entgegnete der Angeklagte SR.: „Der hat den Kiefer gebrochen. Der kann nicht mehr reden.“ Der Geschädigte YT. erlitt eine Jochbeinfraktur links, eine Jochbogenfraktur links und eine Orbitabodenfraktur links und musste stationär behandelt werden. Weiterhin leidet er seit der Tat unter Verfolgungsängsten und Schlafstörungen. Der Geschädigte WP. trug eine Nasenbeinfraktur davon.“ Anklage vom 14.11.2017 - 203 Js 1067/17 - Nach der oben geschilderten Tat gingen die Angeklagten zunächst in die Diskothek WF. zurück, die sie dann in den frühen Morgenstunden wieder verließen. Fall 1: Am 19.07.2017 gegen 05:45 Uhr verließen die beiden Zeugen FO. und AY. die Discothek WF. in J. und begaben sich auf den Heimweg in Richtung der Wohnung des Zeugen FO.. In einem in der Nähe der Milchgasse gelegenen Park trafen sie auf die beiden aggressiven Angeklagten, die sie anpöbelten und aufforderten, stehen zu bleiben. Die Angeklagten beleidigten dabei die Zeugen mehrfach mit den Worten „Arschloch“ bzw. „Wichser“. Im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung gaben die beiden Angeklagten, die ersichtlich auf eine körperliche Auseinandersetzung aus waren, den Zeugen zu verstehen, dass „Sie die Zeugen auch mal schlagen könnten“. Die Zeugen FO. und AY. erwiderten, dass sie keinen Stress und nur nach Hause wollten. Als sie in Richtung Super C gingen, folgten ihnen die beiden Angeklagten. Im weiteren Verlauf kam es sodann am Super C zu einer Unterhaltung zwischen dem Zeugen FO. und dem Angeklagten DW., in deren Verlauf er den Zeugen aufforderte, ihm in das Gesicht zu schlagen. Dies lehnte der Zeuge FO. ab. Der Angeklagte SR. versuchte die Stimmung aufzuheizen, um eine körperliche Auseinandersetzung zu provozieren. Als beide Zeugen dies ablehnten und die Örtlichkeit verlassen wollen, versetzte der Angeklagte DW. dem Zeugen FO. einen Schlag auf den Hinterkopf. Der Zeuge FO. drehte sich um und wurde anschließend von dem Angeklagten DW. erneut mit Beleidigungen überzogen. Als der Zeuge AY. den Zeugen FO. von dem Angeklagten DW. wegziehen wollte, zog der Angeklagte SR. den Zeugen AY. mit den Worten: „Lass die sich mal schlagen“ weg, damit der Angeklagte DW. ungestört fortfahren konnte. Der Angeklagte DW. schlug dem Zeugen FO. unmittelbar anschließend mit der rechten Faust gegen die linke Schläfe, wodurch der Zeuge zu Boden ging und zunächst bewusstlos liegen blieb. Gleichwohl trat der Angeklagte DW. dem Zeugen FO. sodann mindestens dreimal kräftig gegen den Kopf, woraufhin der Zeuge sofort aus Mund und Nase zu bluten begann. Danach ging der Angeklagte DW. in Richtung VI.-straße weg. Fall 2: Daraufhin begab sich der Zeuge AY. zu dem am Boden liegenden Zeugen FO., wobei der Angeklagte SR. ihm folgte. Dieser gab dem Zeugen zu verstehen, er sollte den Zeugen FO. in eine stabile Seitenlage bringen. Gleichzeitig schrie er diesen an mit den Worten: „Keine Polizei“. Als der Zeuge AY. sein Handy aus der Tasche holte, um die Polizei anzurufen, nahm der Angeklagte SR. ihm dieses aus der Hand und flüchtete damit vom Tatort. Der Zeuge AY. nahm die Verfolgung auf. Daraufhin kehrte der Angeklagte DW. zurück und schlug dem Zeugen AY. in das Gesicht, der sodann die Verfolgung abbrach. Das Handy warf der Angeklagte SR. anschließend weg. Der Zeuge FO. erlitt multiple Prellungen sowie eine Gehirnerschütterung. Der Zeuge AY. erlitt eine Nasenprellung sowie eine Orbitaprellung links. Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten SR. und der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten DW.. Der Angeklagte DW. hat im ersten Hauptverhandlungstermin hinsichtlich des ersten Vorfalls am 19.07.2017, insbesondere die Taten zum Nachteil des Zeugen YT. bestritten. Er habe ihn weder in der Diskothek geschlagen noch hinterher etwas mit dem Vorfall zu tun. Er sei dazu gekommen, als ein mit dem Angeklagten SR. befreundeter unbekannter Dritter den Zeugen YT. zusammengeschlagen und zusammengetreten habe. Er habe dem Zeugen YT. sogar helfen wollen; das habe dieser jedoch abgelehnt. Von dieser Einlassung ist der Angeklagte im zweiten Hauptverhandlungstermin, nach eingehenden Vorhalten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts im ersten Verhandlungstag, abgerückt und hat nunmehr eingeräumt, den Zeugen YT. selbst geschlagen und getreten zu haben. Im Übrigen hat der Angeklagte die Taten eingeräumt. Soweit der Angeklagte von den Zeugen bezichtigt wurde, sie unter Druck gesetzt zu haben, dass sie zu seinen Gunsten aussagen oder im Fall der Zeugin VM. Geld angeboten wurde, hat dies der Angeklagte nicht eingeräumt, ist aber insoweit durch die in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen auch dieses Verhaltens überführt. Auch hinsichtlich weiterer vom obigem Sachverhalt abweichender Einlassungen des Angeklagten hat das Gericht durch die durchgeführte Beweisaufnahme jedoch die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Sachverhalt sich so abgespielt hat, wie er oben geschildert wurde. Die Zeugen haben, soweit es ihnen aufgrund ihrer Verletzungen möglich war, den Sachverhalt detailreich, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz geschildert. Dies gilt insbesondere für den Zeugen YT., der immer noch unter dem Eindruck des Geschehens stand und auch jetzt noch fassungslos darüber war, welche Aggressivität und Brutalität, insbesondere der Angeklagte DW. ihm gegenüber gezeigt hat. III. Danach haben sich die Angeklagten wie erkannt strafbar gemacht, insbesondere handelten sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Beide Angeklagte waren zu den Tatzeiten zum Teil stärker alkoholisiert, ohne dass sich jedoch in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angeklagten in einem Zustand erheblich eingeschränkter oder sogar aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gehandelt haben. Sämtliche Zeugen haben bekundet, dass die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte DW., hochaggressiv war, aber eine Verständigung ohne weiteres möglich war, sie den jeweiligen Situationen entsprechend folgerichtig und planmäßig gehandelt haben und die Angeklagten auch keine äußeren Anzeichen, wie Lallen oder einen schwankenden Gang gezeigt haben. IV. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auf den zu den Tatzeiten 18 Jahre alten Angeklagten DW. war noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Hierfür spricht seine problematische Entwicklung, die zu Reifeverzögerungen geführt hat, die den Angeklagten eher noch einem Jugendlichen gleichstellen. Der Angeklagte wohnt noch zu Hause, geht zur Schule und hat noch keine beruflichen Perspektiven entwickelt. Bei dem Angeklagten DW. liegen schädliche Neigungen vor, die die Verhängung einer Jugendstrafe unabdingbar machen. Der Angeklagte ist seit 2013 viermal wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, wobei die letzte Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte pp mit der vorläufigen Festnahme bezüglich der hier abzuurteilenden Körperverletzungstat vom 04.03.2017 in Zusammenhang steht. Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte erneut in 4 Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Zeitraum von nur 4 Monaten auffällig geworden. Es ist daher zu befürchten, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung erneut Straftaten der gleichen Art begehen wird. Des Weiteren spricht für die Verhängung einer Jugendstrafe, die Schwere der Schuld, die insbesondere im Fall vom 19.07.2017 zum Nachteil des Zeugen YT. zum Ausdruck kommt. Die Art der Tatausführung hätte ohne weiteres zu noch schwereren Verletzungen des Zeugen führen können, möglicherweise sogar zum Tod. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht, das, wenn auch späte Geständnis des Angeklagten gewertet. Für ihn spricht auch seine, bei den Taten bestehende alkoholische Enthemmung. Strafschärfend mussten sich indes die erheblichen Vorbelastungen auswirken und der Umstand, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von nur 4 Monaten 4 Taten der gefährlichen Körperverletzung begangen hat, die nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von jeweils nicht unter 6 Monaten nach sich ziehen würden. Bei diesen Straftaten hat der Angeklagte eine unglaubliche Brutalität und Aggressivität gezeigt. So hat der Angeklagte in den meisten Fällen auf die am Boden liegenden wehrlosen Opfer insbesondere im Kopfbereich eingetreten. Den jeweiligen Taten lagen nichtige Anlässe zugrunde, die die menschenverachtenden Handlungsweisen des Angeklagten auch nicht ansatzweise verständlich machen. Gegen den Angeklagten spricht insbesondere im Fall der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen YT., dass der Zeuge YT. durch die Tat nicht nur körperlich, sondern auch psychisch erheblich beeinträchtigt wurde und auch heute noch unter den Ereignissen leidet. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. […] V. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten DW. auf § 74 JGG und hinsichtlich des Angeklagten SR. auf § 465 Abs. 1 StPO. Das Urteil des Landgerichts Aachen lautet wie folgt: Auf die Berufung des Angeklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.12.2017 (337 Ls 150/17) - soweit es den Angeklagten DW. betrifft - wie folgt abgeändert und neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Aachen vom 24.08.2017 (556 Ds 270/17) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird für die Dauer von 6 Monaten vorbehalten. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen. - §§ 1, 61, 105ff JGG, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2, 53 StGB - G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte DW. wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Aachen vom 21.12.2017 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.12.2017 - bei Gericht am selben Tage eingegangen - hat er gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die zulässige und zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hatte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist folgendes festgestellt worden: Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 19 Jahre alte Angeklagte ist zusammen mit einer Schwester und seinem Zwillingsbruder nach der Trennung seiner Eltern bei der Mutter aufgewachsen. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte ein Jahr alt war. Seine jetzt 22 Jahre alte Schwester ist mittlerweile ausgezogen und befindet sich in einer Berufsausbildung bei der Polizei. Der Bruder lebt weiterhin bei der Mutter und strebt sein Fachabitur in einem Berufskolleg an. Seine Mutter arbeitet derzeit als Pflegehelferin und verdient so den Lebensunterhalt der Familie. Zum Vater stand der Angeklagte zeitweise im Kontakt, dieser besteht jedoch nicht mehr. Der Angeklagte gibt an, von seinem Vater während eines Tunesienurlaubs öffentlich gedemütigt worden zu sein und Gewalt von ihm erfahren zu haben. Daher habe er im Alter von 15 Jahren den Kontakt abgebrochen. Der Großvater des Angeklagten starb Weihnachten 2017, an seiner Beerdigung konnte der Angeklagte wegen seiner Inhaftierung nicht teilnehmen. Die Schullaufbahn des Angeklagten ist sehr wechselhaft. Er hat drei verschiedene Grundschulen besucht. In der AU.-Förderschule in J.-VF. wurde in der 2. Klasse eine ADHS-Diagnose gestellt. Nach der Grundschule kam der Angeklagte zunächst in J. auf die Hauptschule in der UI.-straße, die er für zwei Jahre besuchte. Aufgrund seiner Unterforderung und dem daraus resultierenden mangelnden Sozialverhalten wechselte er auf die CZ.Realschule. Da die Fächerkombinationen für ihn hier nicht passend waren, wechselte er auf die NP.-Gesamtschule. Daraufhin erfolgte erneut ein Wechsel an die TF.schule und zur KR.-Schule. Der Angeklagte gibt an, in der Schule auf der CZ.Realschule gemobbt worden zu sein, und da er früher klein und dünn gewesen sei, sei er meist das Opfer gewesen. Schließlich belegte der Angeklagte eine Klasse am Berufskolleg für Gestaltung und Technik und besuchte seit August 2016 die Volkshochschule, wo er innerhalb von zwei Semestern den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und Klasse 10 erreichte. Er musste den Schulbesuch mit seiner Inhaftierung am 05.09.2017, dem ersten Tag des neuen Semesters, aufgeben. Der Angeklagte strebt weiter an, zunächst die Mittlere Reife und sodann sein Fachabitur zu machen. Die für den Angeklagten zuständige Pädagogin bei der VHS ist bereit, auch im Falle einer Haftentlassung den Angeklagten, der Ende August 2008 an der Volkshochschule seine schulische Ausbildung fortsetzen könnte, weiter zu betreuen. In seiner Freizeit trieb der Angeklagte gerne Sport und besuchte regelmäßig das Fitnessstudio. In seiner früheren Jugend spielte er u.a. für eine Jugendmannschaft in LM., bei Alemannia J. und in Dürwiß. Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt, konsumierte und konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht. Ab Sommer 2016 steigerte er seinen bis dahin lediglich moderaten und nicht regelmäßigen Alkoholkonsum, und konsumierte zuletzt mehrfach im Monat hochprozentigen Alkohol im Übermaß. In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte am 05.09.2017 vorläufig festgenommen worden und befand sich seither (bis zum Abschluss der Hauptverhandlung) aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 05.09.2017 - 521 Gs 105/17 - in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte, dessen Verhalten beanstandungsfrei war, in der Justizvollzugsanstalt zunächst als Lagerist eingesetzt, später als Hausarbeiter. Die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining war dem Angeklagten während der Untersuchungshaft nicht möglich. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: […] III. Infolge der zulässigen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stehen die mit Urteil vom 21.12.2017 festgestellten Straftaten rechtskräftig fest. Das Amtsgericht Aachen hat insoweit die folgenden Feststellungen getroffen: „ … Anklage vom 07.07.2017 - 204 Js 963/17 - Am 04.03.2017 fragte der Angeklagte DW. gegen 00:20 Uhr den zum damaligen Zeitpunkt 68 Jahre alten Geschädigten YL., der gemeinsam mit dem zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre alten Zeugen JO. auf einer Bank vor dem Eingang des Hauptbahnhofes in J. saß, mehrfach, „Stoff rauszugeben“. Die Zeugen antworteten, dass das Einzige, was sie dabei hätten, eine Dose Bier sei. Der Angeklagte wurde immer aggressiver und schlug schließlich aus Verärgerung mit einer Wodkaflasche aus Glas mehrfach auf den Kopf des Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine 3 cm lange Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue, die genäht werden musste. Eine dem Angeklagten um 01:57 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,62 Promille. Anklage vom 10.07.2017 204 Js 1083/17 Am 13.05.2017 kam es gegen 4.09 Uhr vor der Diskothek WF. in der WV.-straße in J. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem QL. und dem Angeklagten DW., wobei es um die Schwester des Angeklagten ging, die der QL. ein paar Wochen zuvor komisch angefasst haben soll. Der mit dem Angeklagten bekannte Zeuge XB. wollte den Streit schlichten und drückte den Angeklagten in einen Stuhl, der vor dem Lokal stand. Daraufhin ging der Angeklagte auf den Zeugen XB. zu und schlug ihm ins Gesicht, woraufhin der Zeuge zu Boden ging .Den am Boden liegenden Zeugen trat er mehrfach mit seinem Fuß, an dem er einen Turnschuh trug, gegen den Kopf. Der Geschädigte wurde bewusstlos und öffnete erst nach Eintreffen des Notarztes wieder kurzzeitig die Augen. Er erlitt Prellmarken an der rechten Stirnseite und eine Kontusionsblutung mit einer traumatischen Subarachnoidalblutung. Anklage vom 27.09.2017 - 204 Js 1495/17 - 1. Am 19.07.2017 gegen 03.35 Uhr kam es in der Diskothek „WF.“ in der WV.-straße in J. zwischen den Angeklagten und der Gruppe um die Geschädigten YT., WP. und UB., die von einer Promotionsfeier im Domkeller kamen, zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte SR. dem Geschädigten YT. mit der Faust gezielt in das Gesicht schlug. Als die Geschädigten UB. und WP. die Situation schlichten wollten, schlug der Angeklagte DW. ihnen ebenfalls in das Gesicht. Die Angeklagten wurden daraufhin von den Türstehern der Diskothek verwiesen. 2. Als die Geschädigten WP. und YT. und der Zeuge YI. circa 20 Minuten später die Räumlichkeiten verließen, wurden sie von den Angeklagten und möglicherweise einer weiteren bislang unbekannten Person erwartet und laufenderweise verfolgt. Im Bereich OY.-straße holte die Gruppe den Geschädigten YT. ein und der Angeklagte DW. äußerte „So jetzt haben wir dich“. Dort wurde dieser von den Angeklagten und möglicherweise dem unbekannten Begleiter auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in brutaler Weise zusammengeschlagen und getreten. Der Geschädigte hatte keine Chance zur Gegenwehr. Er lag an der Wand, während die Angeklagten - insbesondere der Angeklagte DW. - und ihr möglicher Mittäter fortlaufend gegen den Kopf, die Rippen und den Oberkörper des Geschädigten YT., der sich vergeblich mit den Händen zu schützen suchte, traten. Erst als der Angeklagte SR. bemerkte, dass der Geschädigte WP. über den Notruf die Polizei verständigte und dies den anderen Beteiligten mitteilte, ließen sie von dem schwer verletzten Geschädigten YT. ab und liefen nunmehr auf den Geschädigten WP. zu. Dieser versuchte zu flüchten, wurde jedoch von den Angeklagten vor dem Templergraben bei der Bäckerei MK. eingeholt. Er erhielt von dem Angeklagten DW. entsprechend des gemeinsamen Tatplans von hinten einen Schlag auf den Kopf und kippte nach vorne. Dort verlor der Geschädigte das Bewusstsein. Als der Angeklagte SR. die zufällig vorbeikommenden über das Geschehen entsetzten Zeuginnen DV. und NF. sah, ging er auf sie zu und sagte: „ Nicht, dass ihr jetzt was Falsches denkt. Der und zwei andere haben eine Frau belästigt. Gegen 7 Jahre Kampfsport kommt keiner an. In der Nähe liegt einer halbtot.“ Auf die Frage der Zeugin DV. was das bedeuten würde, entgegnete der Angeklagte SR.: „Der hat den Kiefer gebrochen. Der kann nicht mehr reden.“ Der Geschädigte YT. erlitt eine Jochbeinfraktur links, eine Jochbogenfraktur links und eine Orbitabodenfraktur links und musste stationär behandelt werden. Weiterhin leidet er seit der Tat unter Verfolgungsängsten und Schlafstörungen. Der Geschädigte WP. trug eine Nasenbeinfraktur davon.“ Anklage vom 14.11.2017 - 203 Js 1067/17 - Nach der oben geschilderten Tat gingen die Angeklagten zunächst in die Diskothek WF. zurück, die sie dann in den frühen Morgenstunden wieder verließen. Fall 1: Am 19.07.2017 gegen 05:45 Uhr verließen die beiden Zeugen FO. und AY. die Diskothek WF. in J. und begaben sich auf den Heimweg in Richtung der Wohnung des Zeugen FO.. In einem in der Nähe der Milchgasse gelegenen Park trafen sie auf die beiden aggressiven Angeklagten, die sie anpöbelten und aufforderten, stehen zu bleiben. Die Angeklagten beleidigten dabei die Zeugen mehrfach mit den Worten „Arschloch“ bzw. „Wichser“. Im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung gaben die beiden Angeklagten, die ersichtlich auf eine körperliche Auseinandersetzung aus waren, den Zeugen zu verstehen, dass „Sie die Zeugen auch mal schlagen könnten“. Die Zeugen FO. und AY. erwiderten, dass sie keinen Stress und nur nach Hause wollten. Als sie in Richtung Super C gingen, folgten ihnen die beiden Angeklagten. Im weiteren Verlauf kam es sodann am Super C zu einer Unterhaltung zwischen dem Zeugen FO. und dem Angeklagten DW., in deren Verlauf er den Zeugen aufforderte, ihm in das Gesicht zu schlagen. Dies lehnte der Zeuge FO. ab. Der Angeklagte SR. versuchte die Stimmung aufzuheizen, um eine körperliche Auseinandersetzung zu provozieren. Als beide Zeugen dies ablehnten und die Örtlichkeit verlassen wollen, versetzte der Angeklagte DW. dem Zeugen FO. einen Schlag auf den Hinterkopf. Der Zeuge FO. drehte sich um und wurde anschließend von dem Angeklagten DW. erneut mit Beleidigungen überzogen. Als der Zeuge AY. den Zeugen FO. von dem Angeklagten DW. wegziehen wollte, zog der Angeklagte SR. den Zeugen AY. mit den Worten: „Lass die sich mal schlagen“ weg, damit der Angeklagte DW. ungestört fortfahren konnte. Der Angeklagte DW. schlug dem Zeugen FO. unmittelbar anschließend mit der rechten Faust gegen die linke Schläfe, wodurch der Zeuge zu Boden ging und zunächst bewusstlos liegen blieb. Gleichwohl trat der Angeklagte DW. dem Zeugen FO. sodann mindestens dreimal kräftig gegen den Kopf, woraufhin der Zeuge sofort aus Mund und Nase zu bluten begann. Danach ging der Angeklagte DW. in Richtung VI.-straße weg. Fall 2: Daraufhin begab sich der Zeuge AY. zu dem am Boden liegenden Zeugen FO., wobei der Angeklagte SR. ihm folgte. Dieser gab dem Zeugen zu verstehen, er sollte den Zeugen FO. in eine stabile Seitenlage bringen. Gleichzeitig schrie er diesen an mit den Worten: „Keine Polizei“. Als der Zeuge AY. sein Handy aus der Tasche holte, um die Polizei anzurufen, nahm der Angeklagte SR. ihm dieses aus der Hand und flüchtete damit vom Tatort. Der Zeuge AY. nahm die Verfolgung auf. Daraufhin kehrte der Angeklagte DW. zurück und schlug dem Zeugen AY. in das Gesicht, der sodann die Verfolgung abbrach. Das Handy warf der Angeklagte SR. anschließend weg. Der Zeuge FO. erlitt multiple Prellungen sowie eine Gehirnerschütterung. Der Zeuge AY. erlitt eine Nasenprellung sowie eine Orbitaprellung links. …“ IV. Gleichfalls in Rechtskraft erwachsen sind die strafrechtlichen Feststellungen des Amtsgerichts. Diese lauteten: „ … Danach haben sich die Angeklagten wie erkannt strafbar gemacht, insbesondere handelten sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Beide Angeklagte waren zu den Tatzeiten zum Teil stärker alkoholisiert, ohne dass sich jedoch in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angeklagten in einem Zustand erheblich eingeschränkter oder sogar aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gehandelt haben. Sämtliche Zeugen haben bekundet, dass … insbesondere der Angeklagte DW. hochaggressiv war, aber eine Verständigung ohne weiteres möglich war, sie den jeweiligen Situationen entsprechend folgerichtig und planmäßig gehandelt haben und die Angeklagten auch keine äußeren Anzeichen, wie Lallen oder einen schwankenden Gang gezeigt haben. …“ Der Angeklagte hat sich daher der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, in zwei Fällen gemeinschaftlich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, in zwei weiteren Fällen mittels eines gefährlichen Werkzeuges gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. In einem weiteren Fall hat er sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, da er gemäß § 1 Abs. 2 JGG bei Begehung der Taten in der Zeit vom 14.03. bis 19.07.2017 18 Jahre alt und damit Heranwachsender war und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand. Der Angeklagte lebte noch - bis zu seiner Inhaftierung - im mütterlichen Haushalt und besuchte die Volkshochschule. Er hatte zwar zwischenzeitlich einen schulischen Abschluss erlangt, hatte seine schulische Ausbildung aber noch nicht beendet, sondern im Begriff, diese fortzuführen. Eine konkrete berufliche Perspektive hatte er bisher nicht entwickelt. Er war sozial wie finanziell noch vollständig in den Familienverbund integriert, eine Verselbstständigung hatte er noch nicht vollzogen. Es sind daher bei ihm sowohl für die Tatzeit als auch zum jetzigen Zeitpunkt - nach Verbüßung von nahezu acht Monaten Untersuchungshaft - noch Reifeverzögerungen festzustellen, wegen derer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden war. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten im Fall vom 19.07.2017 zum Nachteil des Zeugen YT. - insofern wird auch auf die nachfolgende Darstellung der einzelnen Strafzumessungskriterien verwiesen - sowie auch wegen der schädlichen Neigungen des Angeklagten, die durch die von ihm begangenen Taten belegt worden sind. Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln reicht zur Erziehung des Angeklagten nicht aus. Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen vor, die die Verhängung einer Jugendstrafe unabdingbar machen. Er ist seit 2013 viermal wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, wobei die letzte Verurteilung wegen unter anderem Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit der vorläufigen Festnahme bezüglich der hier abzuurteilenden Körperverletzungstat vom 04.03.2017 in Zusammenhang steht. Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte erneut in vier Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Zeitraum von nur vier Monaten auffällig geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung erneut Straftaten der gleichen Art begehen wird. Eine solche erzieherische Einwirkung hat auch während des Vollzugs der Untersuchungshaft noch nicht in ausreichendem Umfang stattgefunden. Eine therapeutische Arbeit fand mit dem Angeklagten als Untersuchungshäftling in der Justizvollzugsanstalt bisher nicht statt. Der Angeklagte hat zwar ausweislich seiner Einlassung in der Berufungsverhandlung erkennen lassen, dass er seine Lebenseinstellung überdacht und erkannt hat, dass seine seinerzeitigen Lebens- und Handlungsmaximen falsch waren. Er hat angegeben, damals die Sicht der Geschädigten nicht gesehen, und fälschlicherweise davon überzeugt gewesen zu sein, nur er mache alles richtig, während sich die anderen falsch verhielten. Fälschlicherweise habe er sich auch berechtigt gesehen, gegen die anderen gewaltsam vorzugehen. Außerdem habe er sich zur Tatzeit in einem neuen Freundeskreis aufgehalten, der - anders als frühere Freunde - nicht mäßigend auf ihn eingewirkt habe. Unabhängig von dieser glaubhaft geäußerten geänderten Sicht des Angeklagten auf sein damaliges Verhalten, die er auf die Hafterfahrung zurückführte, fiel jedoch auf, dass dieser den Grund für seine exzessiven Gewaltausbrüche nicht zu benennen vermag, so dass fraglich ist, ob er bereits in ausreichendem Maße nachgereift ist. Zweifel hieran bestehen auch deshalb, weil seine Schilderung der damaligen Tat- und Lebenssituationen noch eine deutliche Zentrierung auf seine eigene Person und sein eigenes negatives Erleben erkennen ließ, das ihm noch nicht in ausreichendem Maße ermöglichte, das Erleben der Geschädigten insbesondere auch angesichts seines anlasslosen, rachsüchtigen, extrem brutalen gewaltsamen Vorgehens wirklich nachempfinden zu können. Dem Angeklagten fehlt es offenbar noch an der erforderlichen Empathie, die angesichts des auch in den vergangenen Jahren gezeigten aggressiven Verhaltens allein in der Lage sein dürfte, ihn in Zukunft von den abzuurteilenden Taten vergleichbarem Verhalten abzuhalten. Die von dem Angeklagten angeführten Gründe für seine Gewaltexzesse waren nicht ohne weiteres nachvollziehbar und teilweise auch widersprüchlich. Zum einen erklärte der Angeklagte, er habe sich 2017 mehrfach ungerecht behandelt gefühlt, habe das aber nicht mit seiner depressiven Mutter besprechen können. Er habe mit dem Alkohol "alle Sachen verdrängen" wollen. Darüber hinaus hat er angegeben, ihm sei im Frühjahr 2017 von einem anderen Mann grundlos durch einen Schlag ins Gesicht die Nase gebrochen worden, ohne dass dieser für sein Verhalten sanktioniert worden sei. Er habe in der Folgezeit vermeiden wollen, erneut in eine Opferrolle zu geraten, und anderen vermitteln wollen, dass sie ihn nicht ungestraft angreifen könnten, in der Überzeugung, nun seinerseits ungestraft andere sanktionieren zu können. Hierzu in einem Widerspruch stand seine weitere Erklärung, er habe sich über sein Verhalten am 04.03.2017 nachträglich so erschrocken, dass er nicht gewusst habe, wie er habe reagieren sollen, habe mit anderen Leuten Alkohol getrunken und gefeiert, um sich abzulenken. Hätte der Angeklagte sich tatsächlich über seine eigene Brutalität erschrocken, ist kaum nachvollziehbar, warum er weiter Alkohol konsumierte und gewalttätig agierte, insbesondere da sich die Tat vom 19.07.2017 durch besondere Brutalität auszeichnete. Auch die Einschätzung des Angeklagten, er sei - auch aufgrund von Gesprächen mit Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt - zu der Erkenntnis gekommen, dass er sich unter dem Einfluss von Alkohol nicht unter Kontrolle habe, hierin also die entscheidende Ursache für die Brutalität liege, er daher den Alkohol und konfliktträchtige Orte wie Diskotheken in Zukunft - wozu er bereit sei - meiden müsse, damit es nicht mehr zu vergleichbaren Straftaten komme, vermag nicht ohne weiteres zu erklären, warum er bereits seit 2013 - mithin auch zu Zeiten, in denen er nur maßvoll und gelegentlich Alkohol konsumierte - wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. All dies lässt erkennen, dass eine ausreichende Nachreifung der zur Tatzeit bestehenden massiven Entwicklungsdefizite trotz einer positiven Entwicklung während der Haftzeit noch nicht stattgefunden hat. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen YT. wog die Schuld des Angeklagten schwer. Der Angeklagte hat - nachdem er bereits in einer Auseinandersetzung den Geschädigten YT. und zwei Personen, die den Streit schlichten wollten, geschlagen hatte und der Diskothek verwiesen worden war - erneut die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten YT. gesucht, um sich zu rächen, und diesen massiv zusammengeschlagen und getreten. Der Geschädigte wurde auf dem Boden liegend traktiert und auch ein weiterer Zeuge, der die Polizei alarmierte, verfolgt und verletzt. Der Geschädigte YT. erlitt massive Verletzungen im Gesicht und musste stationär behandelt werden. Diese Art der Tatausführung hätte ohne weiteres zu noch schwereren Verletzungen des Zeugen führen können, möglicherweise sogar zum Tod. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG war ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Jugendstrafe eröffnet. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer das bereits in erster Instanz abgelegte, wenn auch späte Geständnis des Angeklagten gewertet, das er in der Berufungsverhandlung wiederholt und mit der Entschuldigung verbunden hat, dies nicht früher abgelegt zu haben. Hierdurch hat er Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Er hat auch seine Bereitschaft erklärt, sich bei dem Geschädigten YT. zu entschuldigen. Für ihn spricht auch seine bei den Taten jeweils bestehende alkoholische Enthemmung. Strafschärfend mussten sich indes die erheblichen Vorbelastungen auswirken und der Umstand, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von nur vier Monaten vier Taten der gefährlichen Körperverletzung begangen hat, die nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von jeweils nicht unter 6 Monaten nach sich ziehen würden. Bei diesen Straftaten hat der Angeklagte eine unglaubliche Brutalität und Aggressivität gezeigt und in den meisten Fällen auf die am Boden liegenden wehrlosen Opfer insbesondere im Kopfbereich eingetreten. Den jeweiligen Taten lagen nichtige Anlässe zugrunde, die die menschenverachtenden Handlungsweisen des Angeklagten auch nicht ansatzweise verständlich machen. Gegen den Angeklagten spricht insbesondere im Fall der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen YT., dass der Zeuge YT. durch die Tat nicht nur körperlich, sondern auch psychisch erheblich beeinträchtigt wurde und auch heute noch unter den Ereignissen leidet. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens angesichts der positiven Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten im Rahmen der seit dem 05.09.2017 vollstreckten Untersuchungshaft eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. In die Entscheidung hat die Kammer das Erkenntnis des Amtsgerichts Aachen vom 24.08.2017 (556 Ds 204 Js 962/17-270/17) gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, weil es aus erzieherischen Gründen nicht zweckmäßig erschien, den mit diesem verhängten Schuldspruch und die Sanktionen neben der jetzt zu verhängenden Jugendstrafe bestehen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Tat, welche mit dem vorbezeichneten Erkenntnis geahndet worden ist, im unmittelbaren Anschluss an die letzte im hiesigen Erkenntnis abzuurteilende Tat begangen worden ist. VI. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren konnte noch nicht gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten noch nicht festgestellt werden konnte, dass die Entwicklung des Angeklagten bereits die Erwartung begründet, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvoltzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird und die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten nicht geboten ist. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung war daher gemäß § 61 Abs. 1 und 2 JGG vorzubehalten. Der Umstand, dass der Angeklagte die von ihm begangenen Straftaten eingeräumt hat, während des Vollzugs der Untersuchungshaft nunmehr eine positive Entwicklung genommen und Einsicht in sein Fehlverhalten gewonnen hat und er glaubhaft die Absicht bekundet hat, sich in Zukunft vom Alkohol wie auch Orten fernzuhalten, an denen er die besondere Gefahr sieht, in gewaltsame Konfrontationen verwickelt zu werden, rechtfertigen noch nicht hinreichend die Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Jugendvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit eine rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Es bedarf vielmehr angesichts der vielfältigen, von dem Angeklagten in der Vergangenheit begangenen Gewaltdelikte einerseits und der bisher nicht in Freiheit erprobten, sondern lediglich verbal bekundeten Veränderungen in seiner Einstellung und seinem Verhalten andererseits der Erprobung des Angeklagten außerhalb des Jugendvollzuges, um eine tragfähige Beurteilungsgrundlage zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass der Angeklagte im Rahmen des Jugendvollzuges seine schulische Ausbildung nicht fortsetzen kann, weil er über den höchsten dort zu erwerbenden Schulabschluss bereits verfügt. In Freiheit kann er seine schulische Ausbildung jedoch wie vor seiner Inhaftierung fortsetzen, die neben ihrer tagesstrukturierenden Wirkung zur Überzeugung der Kammer maßgeblich zu einer Stärkung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit zu einem selbstsicheren und konfliktfreien sozialen Umgang führen kann. Darüber hinaus dient eine schulische Ausbildung auch der Entwicklung einer beruflichen Perspektive. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der bestehenden familiären Bindungen des Angeklagten, in die dieser zurückkehren kann, war dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sich in einer Weise persönlich und sozial zu entwickeln, die es nach Ablauf der Vorbewährungszeit von sechs Monaten erlaubt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 und 2 JGG als gegeben anzunehmen. Dem Angeklagten obliegt es nunmehr, sich durch Einhaltung der ihm erteilten Weisungen die Aussetzung der Bewährung zu verdienen. Angesichts des dem Angeklagten fehlenden Zugangs zur Ursache seiner aggressiven Impulse hielt es die Kammer darüber hinaus für angezeigt, dem Angeklagten aufzugeben, zeitnah einen Psychotherapeuten aufzusuchen, um feststellen zu lassen, inwieweit therapeutisch bearbeitungsbedürftige und bearbeitungsfähige Ursachen seiner Aggressivität vorliegen. VII. Die Kammer hat gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Am 31.07.2019, rechtskräftig seit dem 20.11.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 336 Ls-203 Js 1630/18-4/19 – wegen Diebstahls, wegen Sachbeschädigung und wegen Beförderungserschleichung unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 24.08.2017 sowie vom 21.12.2017 / 30.04.2018 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Das Urteil lautet wie folgt: Der Angeklagte wird – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Diebstahls, wegen Sachbeschädigung und wegen Beförderungserschleichung unter Einbeziehung des Urteils des AG Aachen. vom 21.12.2017 – 337 Ls 150/17 – zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten. Auslagen werden nur erstattet, soweit Freispruch erfolgte. §§ 242, 243 I Nr. 2, 265 a, 303, 303 c, 25 II, 53 StGB, 105 JGG G r ü n d e : I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 geboren. Seine Eltern trennten sich bereits, als er erst 1 Jahr alt war, so dass er zusammen mit seinem Zwillingsbruder und seiner mittlerweile 24-jährigen Schwester im mütterlichen Haushalt aufwuchs. Während sich die 24-jährige Schwester des Angeklagten, die als Polizistin arbeitet, mittlerweile in einem eigenen Haushalt verselbständigt hat, leben der Angeklagte und sein Zwillingsbruder noch bei der Mutter. Seine Mutter ist als Pflegekraft bei der Caritas beschäftigt, der Bruder des Angeklagten befindet sich in Ausbildung. Nachdem der Angeklagte zunächst nach der Trennung der Eltern noch Kontakt zum Vater gehabt hatte, brach er diesen im Alter von etwa 15 Jahren ab, da der Vater ihn währen eines gemeinsamen Urlaubes körperlich misshandelte. Die Schullaufbahn des Angeklagten verlief äußerst wechselhaft. So besuchte er 3 verschiedene Grundschulen, die LC., die Grundschule in TC. sowie die AU.-Förderschule in VF.. Grund für die Wechsel war, dass er sich sozial auffällig zeigte und in der 2. Klasse bei ihm ADHS diagnostiziert wurde. Nach der Grundschulzeit wechselte er für ein halbes Jahr an die Hauptschule UI.-straße und später auf die KR.-Förderschule über. Da er dort jedoch unterfordert war, ging er alsdann zur CZ.Realschule. Weil er die dortige Fächerkombination für sich nicht als günstig empfand, wechselte er zur NP.-Gesamtschule über. Von der Gesamtschule aus ging er zur Bischöflichen Marienschule und von dort aus wieder zurück zur KR.-Schule. Seine Schulpflicht beendete er zunächst ohne qualifizierten Schulabschluss. Nach dem Schulabgang besuchte er das Berufskolleg für Gestaltung und Technik NO.-straße, wo er nach 2 Semestern den Hauptschulabschluss der Klasse 10 erreichen konnte. Seinen ursprünglichen Plan, auf der VHS den Realschulabschluss zu erreichen, wurde dadurch durchkreuzt, dass er am 05.09.2017 im vorangegangenen Verfahren 337 Ls 150/17 in Untersuchungshaft genommen wurde, wo er erst zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung am 30.04.2018 wieder entlassen wurde. Während der Zeit in der JVA arbeitete er zunächst im Lager. Diese Stelle verlor er jedoch im November 2017 wegen Regelverstößen. Da sich sein Verhalten jedoch besserte, konnte er später eine Tätigkeit als Hausarbeiter in der JVA aufnehmen. Nach seiner Haftentlassung nahm er im September 2018 den Schulbesuch bei der VHS zur Erlangung des Realschulabschlusses auf. Da sich während der Schulzeit jedoch Fehlzeiten häuften, musste er ein Semester wiederholen. Am 4. Juli 2019 wurde ihm ein Zwischenzeugnis ausgestellt und die Zulassung zum nächsthöheren Kurs ausgesprochen. II. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten: […] Dem Verurteilten wurde für die Vorbewährungszeit auferlegt, zum nächstmöglichen Termin an einem Antiaggressionstraining der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen, seine schulische Ausbildung ab August 2018 bei der VHS fortzusetzen und den Schulbesuch gegenüber Gericht und Bewährungshelfer zu belegen und bis zum 31.07.2018 140 Sozialstunden abzuleisten, zur Erarbeitung einer Schadenswiedergutmachung an den Geschädigten Schmitt über den Opferfonds der Gerichtshilfe. Darüber hinaus wurde ihm aufgegeben, zeitnah einen Psychotherapeuten aufzusuchen und dem Gericht eine Bescheinigung über ein Erstgespräch, aus dem sich ein evtl. Therapiebedarf im Hinblick auf die Ursachen der massiven Gewalttätigkeit des Angeklagten ergibt, vorzulegen. Weitere Auflagen behielt sich das Gericht insofern vor. Eine Teilnahme am Antiaggressionstraining konnte nicht umgesetzt werden, da keine ausreichende Teilnehmerzahl für die Durchführung des Trainings erreicht wurde. Die 140 Stunden Arbeitsweisung erledigte er fristgerecht. Hinsichtlich der Weisung, zeitnah einen Psychotherapeuten aufzusuchen, nahm er am 13.11.2018 einen ersten Gesprächstermin bei dem Zentrum für Neurologie und seelische Gesundheit im Kapuzinerkarree in J. wahr. Da er in der Folgezeit einen weiteren Termin jedoch verpasste, konnte die therapeutische Maßnahme bislang nicht fortgesetzt werden. Eingedenk der Tatsache, dass neue Anklagen beim Jugendschöffengericht anhängig wurden, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, verlängerte das Landgericht J. mit Beschluss vom 27.11.2018 die Vorbewährungszeit mit Zustimmung des Verurteilten um weitere 3 Monate bis zum 29.01.2019. In der Zeit vom 25.11.2019 bis 06.02.2019 führte der Angeklagte auf eigene Initiative eine Entgiftungsbehandlung im CM. in J. durch. Im Anschluss bewarb er sich auch um die Aufnahme einer ambulanten Therapiemaßnahme bei der Suchthilfe in J.. Anfang des Jahres 2019 kam es zu einem zeitweiligen Kontaktabbruch zur Bewährungshilfe. Mittlerweile besteht jedoch wieder regelmäßiger Gesprächskontakt. Bei der Bewährungshelferin ist allerdings der Eindruck entstanden, dass der Angeklagte eine Art „Vogel Strauß Politik“ betreibt und sich noch nicht ausreichend mit seiner Aggressivitätsproblematik auseinandergesetzt hat. Nach Ablauf der Vorbewährungszeit setzte die Berufungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 09.05.2019 die Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe auf 3 Jahre zur Bewährung aus. Dabei wurde ihm unter anderem die Vorlage monatlicher negativer Drogenscreenings betreffend THC auferlegt, sowie die Fortsetzung der Bemühung um die Aufnahme einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie, die Fortführung der schulischen Ausbildung bei der VHS und die Weiterführung der psychotherapeutischen Maßnahme in der Praxis ZNS. III. Hinsichtlich des Sachverhaltes konnten im hiesigen Verfahren folgende Feststellungen getroffen werden: Anklageschrift 203 Js 1502/18 : Am 15.08.2018 gegen 14:49 Uhr benutzte der Angeklagte einen Bus der Linie 47 der ASEAG vom RF.-straße in Richtung LU.-straße, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Er hatte von Beginn an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten. Anklageschrift 203 Js 1690/18: Am Abend des 21.09.2018 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit Freunden und Bekannten u.a. auch dem gesondert Verfolgten KD. in der Aachener Innenstadt auf. Hier machten sie an mehreren Orten Filme mit seinem Handy, um diese sodann bei Snapchat einzustellen. So filmten sie sich u.a. vor dem Gebäude der J. QJ. Versicherung mit Pillen in der Hand und am RL.-straße beim Urinieren in das Trinkwasserbecken. Gegen 22:00 Uhr hielten sich der Angeklagte, der gesondert Verfolgte BZ. und seine Begleiter am Blücherplatz auf. Aufgrund einer gemeinsamen Absprache begaben sich der gesondert Verfolgte BZ. und weitere Mitglieder der Gruppe zu einem Oldtimer (Ente) mit dem amtlichen Kennzeichen N02 des KK. und schubsten dieses um. Der Angeklagte filmte dieses Geschehen und stellte es sodann mit den Worten: „Fuck the Oldtimer“ bei Snapchat ein. Durch das Umstürzen wurde bei dem Pkw der hintere rechte Radkasten eingedrückt. Es entstanden Kratzer an den rechten Seiten, die Ölwanne und der Tankbehälter rissen und Spiegel und Lampe vorne links wurden beschädigt. Anklageschrift 203 Js 1/19: Vom 21. auf den 22.07.2018 hielt sich der Angeklagte mit seinem Freund, dem gesondert Verfolgten ES. - dem damaligen Freund der Zeugin IW. - und zwei weiteren Freundinnen der IW. im Haushalt der Zeugin in J. in der NI.-straße 19 auf, um den 18. Geburtstag der Zeugin zu feiern. Diese Feier fand statt, obwohl die Mutter der Zeugin, die sich zum damaligen Zeitpunkt für mehrere Wochen in einer Reha-Maßnahme aufhielt, verboten hatte, dass fremde Personen im Haus der Familie übernachteten. Nachdem man gemeinsam gefeiert hatte und sich die Mädchen schlafen gelegt hatten, durchsuchte der gesondert Verfolgte ES. gezielt das Haus, um stehlenswerte Gegenstände an sich zu nehmen. So nahm er eine der Familie gehörende Tasche an sich und steckte dort mindestens 3 Flaschen Alkohol, einen der Mutter gehörenden Ledergürtel der Marke Hermes sowie diverse Pullis der Marke Hilfiger hinein, um diese am nächsten Tag mitzunehmen. Bereits ca. 2 Wochen zuvor hatte er, von der Zeugin IW. unbemerkt, aus dem Schlafzimmer der Mutter der Zeugin eine Chanel-Uhr der Mutter im Wert von 3.000,00 Euro entwendet. Mit der gefüllten Tasche begab sich der gesondert Verfolgte QR. zu dem im unteren Bereich des Hauses sich aufhaltenden gesondert Verfolgten KD. und bat ihn, die Tasche mit dem Diebesgut an eine nahe gelegene Haltestelle zu bringen, damit er sie morgens, wenn er das Haus verließe, mitnehmen könne. Der gesondert Verfolgte KD., der wusste, dass die Tasche Diebesgut enthielt, erklärte sich dazu bereit und deponierte die Tasche auch am vereinbarten Ort. Am nächsten Morgen, ca. gegen 11:00 Uhr waren der Angeklagte und der gesondert Verfolgte QR. alleine im Haushalt, da die Zeugin IW. mit den Freundinnen das Haus verlassen hatte, um eine der Freundinnen zum Bahnhof zu bringen. Der gesondert Verfolgte ES., der aufgrund des vorangegangenen, allein durchgeführten Uhrendiebstahls wusste, dass sich im Schlafzimmer der Zeugin HQ. eine Schmuckschatulle befand, suchte im Keller nach Werkzeug und nahm einen Hammer an sich, mit dem er sich zielgerichtet ins Schlafzimmer begab. Dort hebelte er mit dem Werkzeug eine Schublade der Schmuckschatulle auf, in der sich Goldschmuck der Mutter der Zeugin IW. befand. Der Angeklagte war während des Aufbrechvorgangs des ES. zu ihm getreten und bediente sich, ebenso wie ES., in Kenntnis und Billigung des bereits von QR. durchgeführten Aufhebelvorgangs, an den in der Schatulle befindlichen Goldschmuckstücken, bei denen es sich überwiegend um Erbstücke handelte. Der Angeklagte und ES. steckten jeweils die Goldschmuckstücke ein und verließen das Haus der Familie DI.. Sie begaben sich zur nahe gelegenen Bushaltestelle, wo der gesondert Verfolgte QR. auch den dort bereits in einem Gebüsch von KD. deponierten Rucksack mit den Alkoholika und Kleidungsstücken an sich nahm. Gemeinsam fuhr man mit dem Bus in die Stadt, setzte zunächst den Rucksack in der Wohnung des ES. ab und begab sich sodann zu dem Juwelier „Goldankauf“ am TL.-straße, wo beide gemeinsam die Schmuckstücke zum Ankauf anboten, wobei der Angeklagte die Verkaufsverhandlungen führte und einen Preis von 1.220,00 Euro aushandelte, während der ES. die Verkäuferquittung unterzeichnete. Das Geld teilten beide sodann hälftig unter sich auf. Als die Geschädigte HQ. nach dem Reha-Aufenthalt Ende August wieder nach Hause kam, bemerkte sie den Verlust der Schmuckstücke und auch der ihr im Übrigen entwendeten Gegenstände wie Kleidung, Sonnenbrille etc. und erstattete diesbezüglich am 01.09.2018 Anzeige. Aufgrund eigener Recherche und Informationen, die auch der Angeklagte der IW. gegeben hatte, gelang es der Zeugin HQ., bei dem Ankäufer „HL.“ ihren Gürtel und die Chanel-Uhr zurückzuerhalten, wobei der Antiquitätenhändler zunächst ihr gegenüber verheimlichte, auch im Besitz der Uhr zu sein und diese erst später herausgab. Ein Rückerhalt der Schmuckstücke bei dem Goldankauf am TL.-straße schlug fehl, da die Goldstücke dort bereits eingeschmolzen waren. IV. Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen, bezogen auf die Tatvorwürfe der Anklagen 203 Js 1502/18 und 203 Js 1690/18 auf dem umfänglichen Geständnis des Angeklagten und hinsichtlich des letzteren Tatvorwurf auch auf den eingesehenen Lichtbildern über den beschädigten Pkw und die Einstellung der vom Angeklagten gefertigten Lichtbilder bei Snapchat. Bezogen auf den Anklagevorwurf 203 Js 1/19 hat der Angeklagte bestritten, gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten ES., der mittlerweile im Verfahren 337 Ls 5/19 wegen dieser Tat selbst rechtskräftig verurteilt wurde, die Schmuckstücke entwendet zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass man zu fünft den Geburtstag im Hause DI. gefeiert habe, dass die Mädchen am Morgen des 22.07. das Haus verlassen hätten, um eine der Freundinnen zum Bahnhof zu bringen. Etwa gegen 11:00 Uhr habe er gemerkt, dass der ES. einen Schrei ausgestoßen habe. Sodann sei er zu ihm hin getreten und habe gesehen, wie er im Begriff war, mit einem Hammer die Schmuckschatulle der Mutter aufzubrechen, worin sich Goldschmuck befunden hätte. Sodann habe der QR. alleine den Schmuck aus der Schatulle genommen. Er selbst habe sich nicht bedient und habe mit dieser Sache auch nichts zu tun haben wollen. Kurz darauf sei man gemeinsam zur Bushaltestelle gegangen und in die Stadt gefahren. Nach Vorhalt der entsprechenden Aussage des ES. räumte der Angeklagte ein, dass dort an der Bushaltestelle sich ein Rucksack befunden habe, der offensichtlich dort deponiert gewesen sei und gestohlene Alkoholika enthalten habe.. Diesen habe man aufgenommen, bevor man in den Bus stieg. Der ES. habe ihm auch später erzählt, dass er zuvor eine Uhr und neben den Alkoholika auch Kleidungsstücke, u.a. einen Gürtel, gestohlen habe. Bei der Versetzung des Gürtels sei er auch dabei gewesen. Soweit der Angeklagte eine Beteiligung an der Entwendung des Goldschmuckes in Abrede stellt, wird er durch die anderslautende Darstellung der Ereignisse durch den gesondert Verfolgten ES. widerlegt. ES. hat bei seinen Aussagen sowohl im eigenen Verfahren bei der Polizei und in der dortigen Hauptverhandlung als auch als Zeuge im hiesigen Verfahren übereinstimmend und nachvollziehbar die Ereignisses so geschildert, wie sie in den hiesigen Feststellungen ihren Niederschlag gefunden hat. Einige seiner Schilderungen zum Randgeschehen wurden auch durch den Angeklagten bestätigt. So schildert dieser ebenfalls, dass man zu fünft den Geburtstag gefeiert habe, dass die Mädchen morgens das Haus verlassen hätten, dass der ES. mit einem Hammer die Schatulle aufgehebelt habe und dass man später, als man gemeinsam zum Bus ging, auch einen dort zuvor deponierten Rucksack mit gestohlenen Alkoholika wieder aufgenommen hätte. Nur zu der Frage, wer tatsächlich die Schmuckstücke aus der Schatulle nahm und später bei dem An- und Verkaufsgeschäft am TL.-straße versetzte, macht er abweichende Angaben. Das Gericht schenkt jedoch insofern der anders lautenden und schlüssigen Darlegung des Geschehens des Zeugen QR. Glauben. Für eine Falschbelastung des Zeugen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeuge hat von Beginn an und konstant über mehrere Vernehmungen deutlich differenziert zwischen den Dingen, die er alleine entwendet hat und die er gemeinsam mit anderen an sich nahm. So hat er stets betont, dass er die Chanel-Uhr etwa 2 Wochen vor dem Geburtstag alleine anlässlich eines Besuchs bei IW. an sich nahm. Desweiteren hat er angegeben, dass die Entwendung der Alkoholika, des Gürtels und der übrigen Pullover in Absprache mit KD. erfolgten, der auf sein Geheiß hin den entsprechenden Rucksack an der Bushaltestelle in einem Gebüsch deponierte, damit sie morgens mitgenommen werden konnten. Letzteren Umstand hat auch der Angeklagte in seiner Schilderung bestätigt. Desweiteren hat der Zeuge QR. angegeben, dass er den Goldschmuck gemeinsam mit dem Angeklagten an sich nahm und auch später versetzte. Detailreich ist die Aussage des Zeugen QR. auch, soweit er angibt, dass er die entwendeten Gegenstände an zwei unterschiedliche Personen, nämlich dem Inhaber des Geschäftes „HL.“ (Gürtel und Uhr) sowie die übrigen Schmuckstücke bei dem Juwelier „Goldankauf“ im TL.-straße versetzte. Er differenzierte auch insofern, als er angab, dass er die Uhr alleine verkauft habe, dass aber bei dem Verkauf des Gürtels EW. dabei gewesen sei, was dieser auch in seiner eigenen Einlassung bestätigt hat. Für die Authentizität der Aussage und gegen eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten durch ihn spricht auch, dass er sich selbst - bezogen auf die Diebstahlstaten zum Nachteil der Familie DI. - die erschwerendsten Tatumstände zuschreibt und diese nicht auf den Angeklagten abwälzt. So hat er von Beginn an zugegeben, dass er das wertvollste Einzelstück, nämlich die Chanel-Uhr im Wert von 3.000,00 Euro, alleine entwendete und dass er es bei der hier gegenständlichen Tat gewesen sei, der mit einem Hammer die Schmuckschatulle aufgebrochen habe, also das erschwerende Regelbeispiel des § 243 I Nr. 2 StGB eigenhändig verwirklichte. Die Angaben des Zeugen ES. werden auch, bezogen auf die entwendeten Gegenstände durch die Zeugin HQ. bestätigt. So hat sie bei einer ihrer polizeilichen Vernehmungen angegeben, dass sie auch einen weiß-lila Pulli sowie eine Sonnenbrille der Marke Ray Ban vermisse. Das sind Gegenstände, von denen der gesondert Verfolgte QR. bereits bekundet hatte, dass der Angeklagte diese anlässlich des Besuches beim Geburtstag der IW. ebenfalls an sich genommen habe. Eine weitere Bestätigung der Schilderung des Zeugen QR. findet sich auch in der Aussage der Zeugin IW. soweit diese bekundet hat, dass der Angeklagte ihr berichtet habe, dass der Schmuck zusammen „verhökert“ wurde. Hätte der Zeuge QR. - aus welchen Gründen auch immer - den Angeklagten ganz bewusst zu Unrecht belasten wollen, wäre es naheliegend gewesen, sämtliche entwendeten Gegenstände einer gemeinschaftlichen Tat zuzuordnen und dem Angeklagten auch die erschwerenden Tatumstände (Aufhebeln) zuzuordnen. Gerade der Detailreichtum und die deutliche, konstante, auch durch mehrere Vernehmungen durchgeführte Differenzierung spricht eindeutig dagegen. V. Der Angeklagte hat sich daher, bezogen auf die Anklage 203 Js 1/19 eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB, bezogen auf den Anklagevorwurf 203 Js 1690/18 einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und bezogen auf die Anklage 203 Js 1502/18 einer Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB strafbar gemacht. VI. Soweit dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 08.01.2019 - 203 Js 1630/18 - auch zur Last gelegt worden ist, am 25.10.2018 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen NL. begangen zu haben, indem er diesem eine Glasflasche an den Kopf warf, durch die dieser am rechten Auge verletzt wurde, konnte in der Hauptverhandlung ein Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Gewissheit geführt werden, so dass der Angeklagte insofern aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen war. Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung bestritten. Durch die Vernehmung der Zeugen konnte ihm die Tat nicht zugeschrieben werden. Insbesondere hat der Geschädigte selbst - abweichend von seinen in der polizeilichen Vernehmung wiedergegebenen Äußerungen- auf Nachfrage des Gerichts deutlich gemacht, dass er nicht selbst gesehen habe, dass der Angeklagte die Flasche warf, die ihn letztlich traf. Vielmehr wurde er lediglich, als er durch eine Flasche getroffen worden war, durch andere, nicht mehr ermittelbare Personen, auf den Angeklagten, der sich offensichtlich in Tatortnähe aufgehalten hat, als möglichen Verursacher hingewiesen. Dies reicht jedoch nicht zu einer Überführung des Angeklagten aus. VII. Bei der Strafzumessung ist das Gericht zunächst zur Anwendung des Jugendstrafrechts gelangt. Der Angeklagte war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten 19 Jahre alt und somit Heranwachsender. Aufgrund der vielen Umbrüche in seiner Kindheit und Jugend, frühe Trennung der Eltern, ständige Schulwechsel, ADHS-Erkrankung, Cannabiskonsum und auch eingedenk der Tatsache, dass er noch fest integriert im mütterlichen Haushalt lebt und sich noch als Schüler auf der VHS befindet, sind deutliche Reifeverzögerungen erkennbar. Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er zwei der angeklagten Taten einräumte und dass das Delikt der Beförderungserschleichung zum unteren Bereich der Kriminalität zählt. Bezogen auf die Sachbeschädigung ist zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden, dass er an dem Tag Alkohol zu sich genommen hat und er aufgrund dessen enthemmt war und dass man sich im Kreis der jungen Leute „hochgeschaukelt“ hat und es sich um eine eher als jugendtypisch einzustufende Straftat, die von Angeberei und Übermut gekennzeichnet ist, handelt. Andererseits muss hier bedacht werden, dass der Pkw erheblich beschädigt wurde und dass es gerade bei Oldtimerfahrzeugen oftmals schwierig ist, entsprechende passende Ersatzteile für vorzunehmende Reparaturen zu bekommen. Bezogen auf den Tatvorwurf des schweren Diebstahls zu Lasten der Familie DI. hat das Gericht dem Angeklagten zu Gute gehalten, dass der Entschluss zur Entwendung der Schmuckstücke offensichtlich von dem gesondert Verfolgten QR. getroffen wurde - was dieser auch nie in Abrede gestellt hat - und dass es ES. war, der mit einem Werkzeug die Schatulle aufhebelte, wonach dann beide Beteiligte sich an den Schmuckstücken bedienten. Zu Lasten des Angeklagten ist hier zu werten, dass die entwendeten Schmuckstücke einen hohen Wert von mehreren tausend Euro hatten, dass es sich um erkennbar auch individuelle Erbstücke handelte, die nicht nur einen materiellen, sondern auch einen hohen ideellen Wert für die Geschädigte hatten und dass man das gewährte Gastrecht, gemeinsam Geburtstag feiern zu können und auch übernachten zu dürfen, zu dieser verwerflichen Tat ausnutzte, was einen immensen Vertrauensbruch darstellt. Das Gericht hat auch in dem erneuten strafrechtlich relevanten Tun des Angeklagten schädliche Neigungen gemäß § 17 JGG erkannt. Der Angeklagte ist schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und musste sich schon mehrfach vor Gericht verantworten. Er wurde erstinstanzlich durch das Jugendschöffengericht am 21.12.2017 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Für dieses Verfahren befand er sich fast 8 Monate, und zwar vom 05.09.2017 bis zur Berufungshauptverhandlung am 30.04.2018, in Untersuchungshaft, bevor er zweitinstanzlich zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde und aus der Haft entlassen wurde. Dabei wurde ihm auch durch die Jugendkammer noch nicht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine günstige Sozialprognose gestellt. Vielmehr wurde eine etwaige Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen einer sogenannten Vorbewährung gemäß § 61 JGG für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt. Obwohl dem Angeklagten also bewusst war, dass er auch in zweiter Instanz zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden war und er sich während der Vorbewährungszeit die Strafaussetzung erst würde „verdienen“ müssen, ist er erneut straffällig geworden. So beging er bereits am 22.07.2018, somit keine 3 Monate nach der Verhandlung vor dem Landgericht, den schweren Diebstahl zum Nachteil DI. und in kurzer Zeitfolge von ca. jeweils 4 Wochen auch die Beförderungserschleichung und die Sachbeschädigung. Angesichts dieses Verhaltens des Angeklagten kommt zur erzieherischen Einwirkung auf ihn ersichtlich nur die Verhängung einer bezifferten Jugendstrafe in Betracht, um ihm das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen. Eingedenk der Straffälligkeit während laufender Vorbewährungszeit nach langmonatiger Untersuchungshaft, hat das Gericht auch keinerlei Möglichkeit gesehen, ausnahmsweise eine gesonderte Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 JGG zu treffen. Vielmehr war es unumgänglich, gegen den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts J. vom 21.12.2017 - 337 Ls 150/17 - in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts vom 30.04.2018 - 96 Ns 2/18 - neue Einheitsjugendstrafe zu bilden, die mit 2 Jahren und 8 Monaten angemessen erschien. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 74 JGG und, soweit Freispruch erfolgte, auf § 467 StPO. Am 20.11.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 336 Ls-203 Js 1261/19-110/19 – wegen Betrugs sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 24.08.2017, vom 21.12.2017 / 30.04.2018 sowie vom 31.07.2019 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Die Strafe aus dem Urteil wird derzeit vollstreckt. Das Urteil lautet wie folgt: Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Urteile des AG Aachen vom 31.07.2019 - 336 Ls 4/19 - vom 21.12.2017 - 337 Ls 150/17 - und vom 24.08.2017 - 556 Ds 270/17 – zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten. Auslagen werden nicht erstattet. §§ 223, 241, 263, 25 II, 52, 53 StGB, 105 JGG G r ü n d e: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 geboren. Seine Eltern trennten sich bereits, als er erst 1 Jahr alt war, so dass er zusammen mit seinem Zwillingsbruder und seiner mittlerweile 24-jährigen Schwester im mütterlichen Haushalt aufwuchs. Während sich die 24-jährige Schwester des Angeklagten, die als Polizistin arbeitet, mittlerweile in einem eigenen Haushalt verselbständigt hat, leben der Angeklagte und sein Zwillingsbruder noch bei der Mutter. Seine Mutter ist als Pflegekraft bei der Caritas beschäftigt, der Bruder des Angeklagten befindet sich in Ausbildung. Nachdem der Angeklagte zunächst nach der Trennung der Eltern noch Kontakt zum Vater gehabt hatte, brach er diesen im Alter von etwa 15 Jahren ab, da der Vater ihn während eines gemeinsamen Urlaubes körperlich misshandelte. Die Schullaufbahn des Angeklagten verlief äußerst wechselhaft. So besuchte er 3 verschiedene Grundschulen, die LC., die Grundschule in TC. sowie die AU.-Förderschule in VF.. Grund für die Wechsel war, dass er sich sozial auffällig zeigte und in der 2. Klasse bei ihm ADHS diagnostiziert wurde. Nach der Grundschulzeit wechselte er für ein halbes Jahr an die Hauptschule UI.-straße und später auf die KR.-Förderschule über. Da er dort jedoch unterfordert war, ging er alsdann zur CZ.Realschule. Weil er die dortige Fächerkombination für sich nicht als günstig empfand, wechselte er zur NP.-Gesamtschule über. Von der Gesamtschule aus ging er zur Bischöflichen Marienschule und von dort aus wieder zurück zur KR.-Schule. Seine Schulpflicht beendete er zunächst ohne qualifizierten Schulabschluss. Nach dem Schulabgang besuchte er das Berufskolleg für Gestaltung und Technik NO.-straße, wo er nach 2 Semestern den Hauptschulabschluss der Klasse 10 erreichen konnte. Seinen ursprünglichen Plan, auf der VHS den Realschulabschluss zu erreichen, wurde dadurch durchkreuzt, dass er am 05.09.2017 im vorangegangenen Verfahren 337 Ls 150/17 in Untersuchungshaft genommen wurde, wo er erst zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung am 30.04.2018 wieder entlassen wurde. Während der Zeit in der JVA arbeitete er zunächst im Lager. Diese Stelle verlor er jedoch im November 2017 wegen Regelverstößen. Da sich sein Verhalten jedoch besserte, konnte er später eine Tätigkeit als Hausarbeiter in der JVA aufnehmen. Nach seiner Haftentlassung nahm er im September 2018 den Schulbesuch bei der VHS zur Erlangung des Realschulabschlusses auf. Da sich während der Schulzeit jedoch Fehlzeiten häuften, musste er ein Semester wiederholen. Am 4. Juli 2019 wurde ihm ein Zwischenzeugnis ausgestellt und die Zulassung zum nächsthöheren Kurs ausgesprochen. Der Angeklagte hatte im März 2019 einen Nebenjob in einem Fastfood-Restaurant. Er gab diese Beschäftigung jedoch auf, weil er sich in den dortigen Familienbetrieb als familienfremde Person nicht wohl fühlte. Seit dem 15.10.2019 befindet er sich in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA XV.. Er kann dort im Februar 2020 voraussichtlich eine Ausbildung als Tischler beginnen. Parallel zur Lehre könnte er dann auch den Realschulabschluss erwerben. Derzeit ist er schulisch eingebunden bis zur Aufnahme der Ausbildung. Kurse, wie Anti-Gewalttraining etc. kann er erst besuchen, wenn er sich in Strafhaft befindet. II. Der Angeklagte ist schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: […] III. Hinsichtlich des Sachverhaltes konnten im hiesigen Verfahren folgende Feststellungen getroffen werden: Anklageschrift 203 Js 1261/19: In der Nacht vom 22. auf den 23.07.2019 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit seinen Freunden, den gesondert Verfolgten BO. und LK. in dem Lokal AI. auf. Hier bestellten und konsumierten sie Speisen, Bier und Zigaretten im Gesamtwert von 55.50 €, obwohl ihnen klar war, dass sie aufgrund nicht vorhandener ausreichender Geldmittel nicht imstande sein würden, die Rechnung zu bezahlen. Sie verließen sodann fluchtartig ihren Tisch und liefen in Richtung TD.-straße davon. Da die im Lokal tätige Zeugin PS. allerdings sofort die Polizei verständigt und eine genaue Täterbeschreibung abgegeben hatte, konnten der Angeklagte und seine beiden Begleiter kurz darauf von Polizeibeamten gestellt werden. Der Angeklagte lieh sich von einem ebenfalls in der Stadt aufhältigen Bekannten 20,-- € und übergab dies der Zeugin PS. als Schadenswiedergutmachung. Der gesondert Verfolgte LK. hinterließ als Pfand im Lokal eine Lederjacke und seinen Personalausweis und beglich später seinen Anteil des Schadens. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, Anzeichen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit haben sich allerdings nicht ergeben. Anklageschrift 203 Js 900/19: Am 09.06.2019 nach Mitternacht war der Angeklagte im Party-Viertel WV.-straße in J. unterwegs. Dort traf er einen Nachbarn und kam mit diesem ins Gespräch. Zwischen den Begleitern des Nachbarn und ihm kam es rasch zu einem Disput. Als einer der Begleiter des Nachbarn die Schwester des Angeklagten, die bei der Polizei beschäftigt ist, als Bullenschlampe titulierte und ihm sogar eine Ohrfeige gab, entfernte sich der Angeklagte zunächst wutentbrannt. Er ging in seine nahe gelegene Wohnung und ergriff ein dort liegendes spitzes Küchenmesser. Mit diesem begab er sich wieder zurück in die WV.-straße. Dabei kam es ihm darauf an, zu dokumentieren, dass man so mit ihm nicht umgehen könne. In der WV.-straße, vor dem Restaurant „IG.“ pöbelte der Angeklagte mehrere Passanten an, fuchtelte mit dem Messer vor diesen herum und drohte, sie abzustechen. Dies wurde durch einen Bekannten des Angeklagten, den Zeugen SU. beobachtet. Als dieser zu ihm hinging, beruhigend auf ihn einredete und versuchte, ihn von weiterem bedrohlichen Verhalten abzubringen, geriet der Angeklagte erneut in Wut und versetzte dem Zeugen eine Backpfeife, wodurch dieser etwas nach hinten geschleudert wurde, sich jedoch noch auffangen konnte. Der Angeklagte entfernte sich sodann und ging nach Hause. Nach einem Gespräch mit seiner Schwester erschien er am 09.06.2019 um 03:20 Uhr auf der Polizeiwache West und erklärte, dass er die gesuchte Person mit dem Messer gewesen sei. Ein mit ihm zu diesem Zeitpunkt durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,55 mg/l. Mittlerweile hat sich der Angeklagte beim Zeugen WJ. entschuldigt, der nach seinen Bekundungen diese Entschuldigung auch angenommen hat. Auch hier war der Angeklagte aufgrund des Alkoholgenusses enthemmt, jedoch nicht in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt. IV. Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem glaubhaften und umfassenden Geständnis des Angeklagten, auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Augenscheinobjekten, namentlich der eingesehenen Videos der Überwachungskamera zum Geschehen der Anklage 203 Js 900/19. V. Der Angeklagte hat sich daher durch sein Verhalten hinsichtlich der Anklageschrift 203 Js 1261/19 eines gemeinschaftlichen Betruges gemäß §§ 263, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht und bezogen auf die Anklage 203 Js 900/19 einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 241 StGB. VI. Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und somit Heranwachsender. Aufgrund seines unsteten Lebensweges, der bei ihm diagnostizierten ADHS-Erkrankung und seines Alkoholproblems sind Reifeverzögerungen deutlich geworden, die es angezeigt erscheinen lassen, auf ihn Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen. Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass er beide Taten voll umfänglich zugestanden hat, dass er den Schaden hinsichtlich des Zechbetrugs, bezogen auf seinen Anteil, noch am Tattag wieder gut gemacht hat, dass er sich nach dem Geschehen in der WV.-straße selbst bei der Polizei gestellt hat, er sich mittlerweile beim Geschädigten, der durch sein Verhalten nicht erheblich verletzt wurde, entschuldigte. Bei beiden Taten ist nicht unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte auch aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums enthemmt war, wenn gleich Voraussetzungen für eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht gegeben waren. Vorhalten lassen muss er sich allerdings, dass er schon erheblich einschlägig in Erscheinung getreten ist, dass er hinsichtlich der Verurteilung durch das Landgericht unter Bewährung stand und dass er die Tat vom 23.07.2019 sogar zwischen dem 1. und 2. Hauptverhandlungstermin der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Aachen im Verfahren 336 Ls 4/19 beging, was an Dreistigkeit kaum zu überbieten ist. Angesichts dessen sind erneut schädliche Neigungen gemäß § 17 JGG deutlich geworden, die es aus erzieherischer Sicht unbedingt erfordern, eine bezifferte Jugendstrafe gegen den Angeklagten festzusetzen. Das Gericht hat unter Einbeziehung der Urteilte des Amtsgerichts Aachen vom 31.07.2019, 21.12.2017 und 24.08.2017 eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten festgesetzt. Der Angeklagte hat in der hiesigen Hauptverhandlung aus Sicht des Gerichtes erstmals Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und sich kritisch auch mit seiner eigenen Person und seiner Neigung, bei eigenem Fehlverhalten immer die Schuld bei anderen zu suchen, auseinander gesetzt. Durch intensive pädagogische Maßnahmen während der Haftzeit und durch berufliche Weiterbildung, wodurch der Angeklagte aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten durchaus in der Lage ist, kann er sich eine neue Lebensbasis schaffen, die es ihm ermöglichen kann, nach Haftentlassung ein straffreies Leben führen zu können. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 74 JGG. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 15.10.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 15.10.2019 in dem Zeitraum vom 16.10.2019 bis zum 21.11.2019 für hiesiges Verfahren in Untersuchungshaft. 3. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20 Jahre alte Angeklagte BO. ist ledig. Er wuchs vorwiegend bei seinem Vater auf. Ein Halbbruder lebte mit im Haushalt. Die Mutter verließ die Familie, als der Angeklagte zwei Jahre alt war. Seit ca. August 2019 wohnte der Angeklagte bei seinen Großeltern in direkter räumlicher Nähe, da der Vater die Wohnung aufgeben musste und bei seiner Lebensgefährtin ins Nachbarhaus einzog. Trotzdem hatte der Angeklagte weiterhin einen guten und engen Kontakt zu seinem Vater, welcher als Systeminformatiker arbeitet. Die Mutter versuchte zeitweise wieder Kontakt zu ihm aufzubauen, womit der Angeklagte jedoch nicht umgehen konnte und den Kontakt wieder abbrach. Zu seinen drei älteren Halbgeschwistern hat er mäßigen Kontakt. Das Verhältnis zu seinen Großeltern beschreibt er als gut. Der Angeklagte kam nach dem Grundschulbesuch auf die Realschule. Dort wiederholte er die 8. Klasse und wechselte, nachdem er das Klassenziel erneut nicht erreichte, auf die Hauptschule RT.. Dort bestand er im Sommer 2019 seinen Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Seine Schulschwierigkeiten in der Vergangenheit erklärt er mit Computerspielen in der Nacht, so dass er tagsüber unausgeschlafen war. Nach seiner Entlassung aus hiesiger Untersuchungshaft zog er zurück in den Haushalt seiner Großeltern und besuchte seit Mitte August 2021 eine Schule in LM., um seine mittlere Reife zu erlangen. Zwischenzeitlich hatte er sich für verschiedene Ausbildungsberufe, wie zum Beispiel Maler und Lackierer, beworben, jedoch keine Zusage erhalten. Am 16.09.2021 wurde der Angeklagte in einem anderen Verfahren erneut in Untersuchungshaft genommen. Der Angeklagte hat keine Schulden. Er konsumiert gelegentlich Alkohol und Cannabis, wobei er zuletzt angab, den Cannabiskonsum eingestellt zu haben. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 04.10.2021 ist der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 22.11.2016 sah die Staatsanwaltschaft Aachen – Az.: 202 Js 1696/16 – in einem Verfahren wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Am 24.10.2017 stellte das Amtsgericht Aachen – Az.: 546 Ds-702 Js 747/17-255/17 – ein Verfahren wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 47 JGG unter Erteilung einer richterlichen Weisung ein. Am 24.01.2018, rechtskräftig seit demselben Tag, legte ihm das Amtsgericht Aachen – Az.: 556 Ds-203 Js 904/17-397/17 – wegen Computerbetrugs eine Wiedergutmachungspflicht sowie die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Am 24.05.2018, rechtskräftig seit dem 02.06.2018, erteilte ihm das Amtsgericht Aachen – Az.: 546 Ds-203 Js 277/18-89/18 – wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine richterliche Weisung und gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Die Vollstreckung ist vollständig erledigt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden folgende Feststellungen getroffen: Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 16 Jahre alte Angeklagte wohnt bei seinem Vater. Seine Eltern sind schon lange getrennt. Seine Mutter hatte ein schweres Drogenproblem. Zu ihr hat er keinen Kontakt. Der Angeklagte hat 3 Halbgeschwister, die nicht mit im Haushalt leben. Der Angeklagte ist überwiegend bei seinen Großeltern aufgewachsen, weil sein Vater beruflich viel unterwegs war. Der Angeklagte ist von der Realschule auf die GHS RT. gewechselt und strebt dort seinen Realschulabschluss an. Zur Sache wurden folgende Feststellungen getroffen: Am 24.01.2018 verfügte der Angeklagte in J., als er sich am NQ. befand, ohne Erlaubnis über 2 – aus einem Tabak-Marihuana-Gemisch bestehende – Joints. Die Drogen konnten sichergestellt werden. Am 13.11.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, setzte das Amtsgericht Aachen – Az.: 337 Ls-203 Js 1335/19-120/19 – wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Vortäuschens einer Straftat sowie wegen Betrugs die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung aus; die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr und sechs Monate bestimmt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden folgende Feststellungen getroffen: Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 18 Jahre alte Angeklagte wuchs vorwiegend bei seinem Vater auf. Die Mutter verließ die Familie als der Angeklagte 2 Jahre alt war. Seine Großeltern wohnten in direkter räumlicher Nähe. Ein Halbbruder lebt mit im Haushalt. Ungefähr zwei bis drei Monate vor seiner Inhaftierung wohnte der Angeklagte bei seinen Großeltern, da der Vater die Wohnung aufgeben musste und nun bei seiner Lebensgefährtin ins Nachbarhaus eingezogen ist. Dort wäre zum einen kein Platz für den Angeklagten, zum anderen wollte er nicht mit in die Wohnung umziehen und entschied sich daher, bei seinen Großeltern zu wohnen. Trotzdem hat er weiterhin einen guten und engen Kontakt zu seinem Vater. Dieser arbeitet als Systeminformatiker. Die Mutter versuchte zeitweise wieder Kontakt zu ihm aufzubauen, womit der Angeklagte jedoch nicht umgehen konnte und den Kontakt wieder abbrach. Zu seinen drei älteren Halbgeschwistern hat er mäßigen Kontakt. Das Verhältnis zu seinen Großeltern beschreibt er als gut. Der Angeklagte hat nach dem Grundschulbesuch auf die Realschule gewechselt. Dort wiederholte er die 8. Klasse, wechselte, nachdem er das Klassenziel erneut nicht erreichte, auf die Hauptschule RT.. Dort bestand er in diesem Jahr seinen Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse. Er möchte seinen Realschulabschluss auf dem TH. Berufskolleg machen. Seine Schulschwierigkeiten in der Vergangenheit erklärt er mit zu viel Computerspielen in der Nacht, so dass er tagsüber unausgeschlafen war. Seine berufliche Perspektive sieht er in der Computerbranche. Alternativ kann er sich aber auch vorstellen, seinen Dienst bei der Bundeswehr anzutreten. Zunächst möchte er jedoch den Realschulabschluss schaffen. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden, ansonsten schaut er viel Fernsehen oder chillt einfach. Seit 2017 erhält er als Taschengeld konstant 35 €. Der Angeklagte hat keine Schulden. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Alkohol und Cannabis. Zur Sache wurden folgende Feststellungen getroffen: Fall 1: Am 27.06.2019 kam es am RL.-straße/Ecke VE.-straße gegen 01:00 Uhr zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten RU.. In der Folge stieß der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Kopf gegen dessen Lippe. Dadurch erlitt der Geschädigte – wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen – Schmelzfrakturen an zwei Zähnen sowie eine Platzwunde an der Lippe. Fall 2: Der Sachverhalt wurde noch vor Ort von den Beamten PK CO. und POK WT. aufgenommen. Gegenüber den Beamten gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, von der Gruppe um den Geschädigten RU., zu der die Zeugen AP., KC., HH. und YD. zählen, angegriffen worden zu sein und dadurch Schmerzen an der linken Gesichtshälfte habe, obwohl ihm bewusst war, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Fall 3: In der Nacht vom 22. auf den 23.07.2019 hielten sich der Angeklagte und die gesondert verfolgten DW. und LK. in dem Lokal JS. in J. auf. Hier bestellten und konsumierten sie Speisen, Bier und Zigaretten im Gesamtwert von 55,50 Euro, obwohl sie mangels entsprechenden Bargeldes oder EC-Karten nicht in der Lage waren, diese auch zu bezahlen. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 15.10.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 15.10.2019 in dem Zeitraum vom 16.10.2019 bis zum 15.06.2020 für hiesiges Verfahren in Untersuchungshaft. 4. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20 Jahre alte Angeklagte JG. ist ledig und hat keine Kinder. Im Alter von zwei Jahren wurde er vom Jugendamt in Obhut genommen, da der Verdacht auf Kindesmisshandlung gegen die Mutter bestand. Die Vaterschaft ist bis heute ungeklärt. Nachfolgend wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen. Der Angeklagte wurde in eine Pflegefamilie nach JN. gebracht, wo er sich gut einlebte. Zunächst gab es weiterhin Besuchskontakte zu seiner Mutter, später brach der Kontakt jedoch ab. Im Jahr 2006 trennten sich die Pflegeeltern, was den Angeklagten sehr belastete, zumal es später kaum noch Kontakte zu dem Pflegevater gab. Ein Jahr später lernte die Pflegemutter ihren neuen Lebensgefährten kennen, welcher einen Sohn mit in die Beziehung brachte. Der Angeklagte fühlte sich von dem neuen Lebensgefährten abgelehnt. Ab Herbst 2013 kam es vermehrt zu Konflikten innerhalb der Familie. Auch in der Schule zeigte der Angeklagte ein auffälliges Sozialverhalten. In der Folge wurde durch das Jugendamt eine Erziehungsbeistandschaft für den Angeklagten bei der Pflegemutter installiert, wodurch allerdings die familiäre Situation nicht langfristig stabilisiert werden konnte. Infolgedessen wechselte der Angeklagte im Mai 2015 in eine Jugendwohngruppe nach MS.. Dort fügte er sich zunächst in den Gruppenalltag gut ein. Er äußerte den Wunsch, sich mit therapeutischer Begleitung mit seiner Herkunftsfamilie auseinanderzusetzen, wozu es jedoch nicht kam, da andere Themen bei ihm immer akuter wurden. Im Herbst 2015 wurden erhebliche Schwierigkeiten in der Schule deutlich. Er zeigte ein schwieriges Sozialverhalten in der Gruppe zusammen mit anderen Jugendlichen, infolgedessen er erste Erfahrungen mit Cannabis und Alkohol machte und es zu ersten Straftaten kam. Am 07.12.2015 musste er die Maßnahme in MS. aufgrund mangelnder Mitarbeit verlassen. Nach Beendigung der Maßnahme war er immer wieder ohne festen Aufenthalt und lebte teilweise bei einem Freund. Er wurde mehrmals kurzfristig in Obhut genommen und untergebracht, war jedoch nach kürzester Zeit wieder abgängig. Am 15.03.2016 wurde er in einer Projektstelle untergebracht. Nachdem es zunächst gut lief, fiel er zurück in alte Verhaltensmuster. Er hielt sich nicht an die Regeln und konsumierte weiter Rauschmittel. Aufgrund seiner mangelnden Mitarbeit wurde die Maßnahme Ende Juli 2016 beendet. Am 25.08.2016 wurde er festgenommen und zur Vermeidung von Untersuchungshaft im Oktober 2016 bei „VK.“ untergebracht. Im April 2017 wechselte er erneut in eine Projektstelle. Anfang Mai war er bereits wieder abhängig. Bis Juli 2017 war sein Aufenthalt wechselhaft, wobei er häufig in einer Auffanggruppe für Jugendliche in N. schlief. Am 31.07.2017 trat er eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. an, aus der er am 10.03.2018 vorzeitig auf Bewährung entlassen wurde. In den folgenden Wochen war er erneut in der Auffangstelle für Jugendliche in N. untergebracht, bis er am 21.06.2018 in die Wohngruppe des SKF in U. integriert werden konnte. Dort fiel der Angeklagte erneut wegen seiner mangelnden Motivation, negativer Kontakte und problematischem Alkoholkonsum auf. Im März 2019 wurde er mit engmaschiger Betreuung des SKF in ein dafür vorgesehenes eigenes Apartment untergebracht. Zum 03.06.2019 bezog er seine erste eigene Wohnung und lehnte jede weitere ambulante Betreuung ab. Im Hinblick auf seine schulische Ausbildung kam er nach der Grundschule auf die Hauptschule. Bis zur achten Klasse besuchte er die Hauptschule in J. und wechselte anschließend auf die Hauptschule in MS., die er aber kaum noch besuchte. Von August bis Oktober 2018 besuchte er das Berufskolleg in WC., um seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Im Oktober 2018 wechselte er zum Berufskolleg nach U., musste die Schule jedoch im November 2018 vorzeitig wegen massiven Fehlverhaltens verlassen. Zuletzt besuchte er seit Dezember 2018 das Berufskolleg in Herzogenrath. Nachdem der Angeklagte in hiesigem Verfahren am 15.10.2019 in Untersuchungshaft genommen worden war, verbüßte er ab dem 23.11.2019 Strafhaft aufgrund eines Bewährungswiderrufs. Am 28.09.2020 wurde er aus der Haft entlassen und lebte anschließend im PJ. in CN., wo er sich aber nur selten aufhielt, weil er sich dort nicht wohl fühlte. Im Oktober/November 2020 arbeitete er kurzzeitig im Schichtdienst in der Autoteileproduktion, wobei er diese Beschäftigung wegen Unstimmigkeiten mit seinem Vorarbeiter nach kurzer Zeit wieder verlor. Von Dezember 2020 bis Juli 2021 befand er sich für hiesiges Verfahren erneut in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S., da er zuvor der Hauptverhandlung unentschuldigt fern geblieben war. Nach erneuter Entlassung aus der Untersuchungshaft lebt er nun im PJ. in LM.. Er arbeitet nahezu täglich in einer Shisha-Bar in NH. und verdient ca. 800,00 EUR netto im Monat. Er gibt an, dass ihm die Arbeit Spaß mache und er sich mit seinen Kollegen gut verstehe. Drogen konsumiert er nach eigenen Angaben nicht, Alkohol mittlerweile in sozialverträglichen Mengen. Er hat eine Freundin, mit der er gerne Zeit verbringt. Ansonsten hat er außerhalb der Shisha-Bar wenig Kontakte. Zu seiner Pflegemutter, die als Krankenschwester arbeitet, besteht aktuell kein Kontakt. Er hat eine leibliche Schwester im Alter von 22 Jahren und einen 17-jährigen Pflegebruder, zu denen ebenfalls kein Kontakt besteht. Perspektivisch möchte er – trotz Angebots des SW., dort weiter wohnen zu können – eine eigene Wohnung suchen und später eventuell eine Ausbildung zum Schreiner oder KFZ-Mechatroniker machen, wozu er gegebenenfalls noch einen höheren Schulabschluss erreichen möchte. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.09.2021 ist der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 08.12.2015, rechtskräftig seit demselben Tag, verwarnte ihn das Amtsgericht Krefeld – Az.: 26 Ds-6 Js 1240/15-238/15 – wegen Diebstahls, belegte ihn mit einem einwöchigen Dauerarrest und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Die Vollstreckung ist vollständig erledigt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 14 Jahre und zehn Monate alt. Er wurde im Alter von zwei Jahren aus seiner Ursprungsfamilie herausgenommen und kam in eine Pflegefamilie. Von den Pflegeeltern wurde er dann letztlich auch adoptiert. Seine Eltern trennten sich im Jahr 2007 und der Angeklagte blieb im mütterlichen Haushalt. Als seine Mutter einen neuen Mann kennenlernte, kamen Probleme auf, da der Angeklagte sich mit diesem überhaupt nicht verstand. Nachdem es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen diesen beiden kam, wurde eine Familienhilfe installiert und es erfolgte ein Auszug des Angeklagten in eine Wohngruppe in MS., in der er seit Mai 2015 lebt. Der Angeklagte hatte jedoch erhebliche Schwierigkeiten, sich an die dortigen Regeln zu halten und er besuchte auch seit den Herbstferien 2015 die Schule nicht mehr. Bis dahin hat er die Hauptschule SG. in der achten Klasse besucht. Er hat diese Klasse nach seinem Umzug aus J. nach MS. wiederholt. Am Tag vor der Hauptverhandlung wurde der Aufenthalt des Angeklagten seitens der Wohngruppe in dieser beendet, da das Verhalten des Angeklagten nicht mehr tragbar war. Er hat in dem Keller einer Großmutter eines Freundes übernachtet und sollte nun wieder nach J. zurückgebracht werden. In seiner Freizeit macht der Angeklagte nichts Sinnvolles. Er trifft sich mit Freunden zum „chillen“. Er erhält ein monatliches Taschengeld i.H.v. 54,00 EUR. Zur Sache wurden folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten befanden sich gemeinsam am 15.09.2015 am Rande des Sportplatzes JH.-straße in MS.. Auf dem Sportplatz befand sich der ihnen ebenfalls bekannte SE.. Von diesem wussten sie, dass sich zu dieser Zeit in dem in seinem Rucksack befindlichen Portmonee 100,00 EUR Bargeld befanden. Die Angeklagten fassten daraufhin den Plan, dem Geschädigten das Geld zu entwenden. Zu diesem Zweck sprach der Angeklagte JT. den Geschädigten an und verwickelte ihn in ein Gespräch, um ihn abzulenken. Die Angeklagten IO. und JG. begaben sich zu dem abgelegten Rucksack. Dort verdeckte der Angeklagte JG. mit seinem Körper die Sicht auf den Rucksack, während die Angeklagte IO. das Geld aus dem Portmonee entwendete sowie ein Schokoticket. Danach entfernten die Angeklagten sich von dem Tatort und gaben das Geld noch am Abend des 15.09.2015 gemeinsam für Essen und Zigaretten aus. Am 04.03.2016, rechtskräftig seit dem 04.04.2016, verwarnte ihn das Amtsgericht Krefeld – Az.: 22 Ds-6 Js 1548/15-312/15 – wegen Diebstahls in zwei Fällen und erteilte eine richterliche Weisung. Das Urteil lautet wie folgt: Die Angeklagten WY., XL. und JG. sind des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen […] schuldig. Sie werden verwarnt. […] Der Angeklagte JG. wird angewiesen, sich unmittelbar nach der Hauptverhandlung in das Kinderheim BE. zu begeben und dort Wohnsitz zu nehmen bis ihm durch das Jugendamt eine andere Unterkunft vermittelt wird. Er hat sich Nachts im BE. aufzuhalten. […] Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Angeklagten und der gesetzlichen Vertreter, die die Angeklagten selbst tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs.1 StGB, 25 Abs.2, 53 StGB, 1, 3 JGG Gründe: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO, § 54 JGG) I. 1. […] 3. Der Angeklagte W. war zum Tatzeitpunkt 14 Jahre und 11 Monate alt. Zwar enthält die Auskunft aus dem Bundezentralregister vom 26.11.2015 keine Voreintragung, jedoch ist der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: […] Der Angeklagte hat den Arrest [Anm. d. Verf.: aus der Entscheidung vom 08.12.2015] zwischen dem 09.12. und 16.12.2015 verbüßt. 4. […] II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden weiteren tatbezogenen Feststellungen geführt: 1. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans begaben sich am 02.11.2015 gegen 15:00 Uhr die Angeklagten WY., XL. und JG. in die Geschäftsräume des Unternehmens Galeria Kaufhof, BP.-straße in MS.. Dort entnahm der Angeklagte WY. aus den Auslagen ein Paar Turnschuhe im Wert von 119,99 € deren Sicherungsetikett der Angeklagte XL. in einer Umkleidekabine abriss und welche der Angeklagte WY. sodann anzog. Während dessen beob-achtete der Angeklagte JG. die Umgebung, um die Angeklagten im Bedarfsfall vor einer Entdeckung zu warnen. Im Anschluss verließen die Angeklagten zu-sammen die Geschäftsräume. 2. Am selben Tag gegen 19:00 Uhr begaben sich die Angeklagten WY., XL. und JG. in Begleitung des Angeklagten JT. erneut in die o.g. Geschäftsräume. Entsprechend eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans suchte der Angeklagte JT. ein Paar Turnschuhe im Wert von 84,95 € aus. Mit diesem begaben sich die Angeklagten JG. und XL. in eine Umkleidekabine, wo der Angeklagte XL. versuchte, das Sicherungsetikett zu entfernen und der Angeklagte JG. die Schuhe in einen mitgeführten Rucksack steckte. Während dessen beobachteten die Angeklagten WY. und JT. die Umgebung, um die anderen im Bedarfsfall vor Entdeckung zu warnen. Sodann wurden die Angeklagten von den Zeugen AD. und TI. gestellt. Bei Vornahme der Handlungen handelten die Angeklagten jeweils in der Absicht, die Schuhe für sich zu verwenden. III. Die Feststellungen basieren auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. IV. Die Angeklagten haben sich wie tenoriert strafbar gemacht. Bei den jugendlichen Angeklagten ist eine Verantwortlichkeit gegeben. Anhaltspunkte für schädliche Neigungen sind noch nicht gegeben. Andererseits ist bei den Angeklagten XL., JG. und JT. ein konsequentes Sanktionieren erforderlich. Sie benötigen eine Einwirkung, um sie vor weiteren Straftaten abzuhalten. […] Der Angeklagte JG., der derzeit wohnungslos ist, soll sich ins BE. begeben und dort Wohnsitz nehmen. Auch ihm war eine Schulbesuchsauflage zu geben. […] Weitere Einwirkungen erscheinen bei sämtlichen Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. Die Angeklagten sind jedoch eindringlich darauf hingewiesen worden, dass weitere Delinquenz schnell in der Verhängung einer Jugendstrafe münden kann. Die Angeklagten sind ermahnt worden ihre Auflagen sorgfältig zu erfüllen und die Drogenfreiheit (XL.) nachzuweisen. […] Die Kostenentscheidung folgt bei allen Angeklagten aus § 74 JGG. Am 15.09.2016, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 556 Ds-704 Js 1004/16-459/16 – wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Das Urteil lautet wie folgt: Die Jugendlichen sind des gemeinsamen Diebstahls in 2 Fällen schuldig. Bzgl. W. wird auf eine Jugendstrafe von 6 Monaten erkannt, deren Vollstreckung auf die Dauer von 2 Jahren auf Bewährung ausgesetzt wird. […] Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Auslagen werden nicht erstattet. §§ 242, 25 Abs. 2, 53 StGB, 1, 3 JGG. G r ü n d e: -abgekürzt- […] Nach einer Misshandlung durch die Eltern wohnte der angeklagte W. schon seit früher Kindheit in einer Pflegefamilie. Nachdem es dort während des 14.Lebensjahres des angeklagten Jugendlichen zu Schwierigkeiten wegen des neuen Lebenspartners der Pflegemutter kam, wechselte er in eine Wohneinrichtung nach MS.. Dort verließ er die Wohngruppe eigenmächtig und wohnte längere Zeit bei einem Freund. Er gibt an, dass er derzeit ohne einen festen Wohnsitz sei, in einem anderen Verfahren befindet er sich seit Ende August in Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts MS. vom 25.08.2016 (Aktenzeichen: 21 Gs 50/16). Der Angeklagte besuchte eine Hauptschule bis zur 8.Klasse in J., bis er nach MS. wechselte, dort besuchte er die Hauptschule, die er jedoch während der 8.Klasse verließ. […] Die Hauptverhandlung führte aufgrund des Geständnisses der beiden angeklagten Jugendlichen zu folgenden Feststellungen: Sie entwendeten am 12.04.2016 gegen 15:20 Uhr aus den Auslagen des Media Marktes in der KB.-straße in J. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses jeweils eine Packung mit Kopfhörern im Wert von insgesamt 130,00 €. Die Kopfhörer waren für sie bestimmt. Zudem entwendeten sie am 27.04.2016 gegen 13:43 Uhr aus den Auslagen des Kaufhofmarktes in J. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses jeweils eine Brieftasche der Marke Tommy Hilfinger zum Preis von 54,99 € bzw. 59,99 €. Auch diese beiden Gegenstände waren für sie selbst bestimmt. Sie haben sich deswegen des gemeinsamen Diebstahls in zwei Fällen nach den im Tenor genannten Vorschriften schuldig gemacht. […] Auch bezüglich W. war Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei ihm zeigen sich jedoch schädliche Neigungen, weshalb das Gericht auf eine Jugendstrafe von 6 Monaten erkennen musste. Der Jugendliche hat sich innerhalb von kurzer Frist wiederholt einschlägig schuldig gemacht. Ein vollstreckter Arrest konnte ihn nicht davon abhalten, weitere einschlägige Taten zu begehen. Er zeigt durch sein Verhalten insgesamt deutlich, dass er sich jenseits der Rechtsordnung bewegen möchte. Im Hinblick auf das Geständnis war es jedoch ausreichend, auf eine sechsmonatige Jugendstrafe zu erkennen. Das Gericht teilt die Auffassung der Jugendgerichtshilfe MS., das allein die Verurteilung zur Jugendstrafe ihm zur Warnung dienen wird. Das Gericht hat deswegen die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Günstig wirkten sich die Geständnisse aus. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 465 StPO. Am 15.02.2017, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld – Az.: 22 Ls-4 Js 319/16-282/16 – wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Sachbeschädigung, wegen Beförderungserschleichung, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges, wegen Diebstahls, wegen Sachbeschädigung und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 04.03.2016 sowie vom 15.09.2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Das Urteil lautet wie folgt: 1. Der Angeklagte W. ist des Diebstahls in drei Fällen, von denen er in zwei Fällen gemeinschaftlich handelte, der Sachbeschädigung, der Beförderungserschleichung des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges, des Diebstahls, der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung, der Unterschlagung schuldig. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 15.09.2016, 556 Ds 704 Js 1004/16-459/16 und des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 04.03.2016, 22 Ds 312/15, deren jeweiligen Maßnahmen in Fortfall kommen, soweit sie noch nicht erledigt sind, wird der Angeklagte JG. zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen mit Ausnahme der Auslagen des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreter, die dieser selbst trägt. 2. […] Angewendete Vorschriften: §§ 242, 25 II, 53 StGB, 1,3 JGG Bei JG. zusätzlich: §§ 246, 248b Abs.1, 303, 265a StGB […] Gründe: (Abgekürzt gemäß den §§ 267 Abs.4 StPO, 54 JG) I. 1. Der Angeklagte W. war zum Tatzeitpunkt zwischen15 Jahren und 15 Jahren und neun Monaten alt. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.09.2016 ist der Angeklagte erstmals am 15.09.2015 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht MS. hat ihn am 08.12.2015 mit einer Woche Jugendarrest, einer Verwarnung und einer richterlichen Weisung belegt. Darüber hinaus ist er in den einbezogenen Entscheidungen wegen strafrechtlicher Delikte verurteilt worden: In der einbezogenen Entscheidung 22 Ds 6 Js 1548/15 (-312/15) ist der Angeklagte mit dem Angeklagten UJ. WY. und SX. JT. sowie einem weiteren Angeklagten wegen Diebstahls verwarnt worden. Der Angeklagte JG. ist des Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Dem Angeklagten ist auferlegt worden, sich unmittelbar nach der Hauptverhandlung in das Kinderheim BE. zu begeben und dort Wohnsitz zu nehmen, bis ihm durch das Jugendamt eine andere Unterkunft vermittelt wird. Er hat sich des Nachts im BE. aufzuhalten. Der Angeklagte hat sich an diese Weisung nicht gehalten, so dass das Urteil einzubeziehen ist. Über seine Person sind in der einbezogenen Entscheidung folgende Feststellungen getroffen worden: […] Der Angeklagte war zwischen dem 07.07. und 28.07.2016 vermisst und abgängig vom Kinderheim NZ.. In der einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 15.09.2016, 565 Ds 704 Js1004/16 (-459/16), ist der Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Er ist zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren auf Bewährung ausgesetzt worden ist. Es sind folgende tatbezogene Feststellungen getroffen worden: […] Durch den Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen ist dem Angeklagten auferlegt worden, sich straffrei zu führen und Wohnungswechsel mitzuteilen. Am 25.08.2016 hat das Amtsgericht Krefeld im hiesigen Verfahren Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen den Angeklagten erlassen. Der Angeklagte befand sich dann zwischen dem 25.08. und dem 18.10.2016 in Untersuchungshaft und ist seit dem 18.10.2016 aufgrund Unterbringungsbefehls in der Haftvermeidungseinrichtung „YE.“ in LS.. Über sein Verhalten bei „VK.!“ berichtete Frau Droß vom FT. Erziehungsverein unter Bezugnahme auf den schriftlich ausformulieren Bericht vom 18.01.2017, indem es u.a. heißt: „Verhalten in der Gruppe Umgang mit Regeln Wie bereits im Erstbericht erwähnt, hält sich IB. nach wie vor an die enge Regelstruktur der Gruppe "VK.!" und ist bemüht, sich im Rahmen dessen zu bewegen und die an ihn gestellten Anforderungen zu bewältigen. Manchmal ist es von Nöten, IB. noch einmal die Hintergründe und Ziele der Regel- und Alltagsstrukturen zu erörtern, um ihm eine motivierte Mitarbeit erleichtern zu können. IB. fällt es im Laufe seiner Zeit deutlich leichter, Sinn und Zweck seiner Aufgabenerfüllung abzuwägen und auch ohne Rücksprache mit den anderen Jugendlichen, seine Aufgaben zu erfüllen. Sozialverhalten Nach wie vor ist bei IB. eine hohe Anpassungsleistung in der Gruppe zu erkennen, die an der ein oder anderen Stelle jedoch mal bröckelt. Er weiß, was von ihm verlangt wird, entscheidet aber des Öfteren selbst, ob er die Anforderung als angebracht empfindet oder nicht. Sein zunächst unterwürfiges Verhalten, was in den ersten Wochen und Monaten nach seiner Ankunft in der Gruppe zu beobachten war, ist deutlich zurückgegangen. Mittlerweile zeichnet sich IB. als akzeptiertes Mitglied der Gruppe aus, was auch auf eine neue Gruppenkonstellation zurückzuführen ist, da die Jugendlichen sich untereinander nun schon länger und besser kennen. Manchmal scheint es für IB. noch problematisch zu sein, den Ernst der Lage erkennen zu können und sich von den Blödeleien anderer Jugendlicher abzugrenzen. In solchen Situationen bedarf es, IB. an seine zuvor gesteckten Ziele zu erinnern. Den Betreuern gegenüber verhält sich IB. im Großen und Ganzen höflich und respektvoll, auch wenn es ihm das ein oder andere Mal merklich schwer fällt, die an ihn gestellten Anforderungen, vor allem im Bereich der Alltagsbewältigung, nachvollziehen und ausführen zu können. In Einzelgesprächen ist IB. in der Lage, sich ruhig und sachlich mitzuteilen. Auf Kritik oder Konfrontationen reagiert IB. nach wie vor oft angemessen, sollte diese jedoch auf sein Missverständnis stoßen, kann IB. durchaus schon mal ausfallend werden. Er ist jedoch in der Lage sich selbst schnell wieder zu kontrollieren und seinen Unmut zu erklären. Emotionale Kompetenz Während IB. besonders zu Beginn seines Aufenthaltes bei "VK.!" durch seine ruhige und zurückhaltende Art auf sich aufmerksam machen konnte, ist er mittlerweile verstärkt imstande, seine Emotionen und Gedanken auch ungefragt von sich zu geben, sei sein Ausdruck dann positiver als auch negativer Natur. IB. befindet sich gerade in einer Phase, in dem er viel mit sich selbst, seinen Wünschen und Gefühlen zu kämpfen hat. Nach wie vor erscheint er gerne als planlos und hat Schwierigkeiten, seine Zukunftswünsche zu definieren. Oft verlieren sich diese in einem Durcheinander an Gedanken, die es ihm selbst unmöglich machen, zielorientiert weiter zu planen. Er weiß was er kann, aber auch was er auf keinen Fall möchte und erschwert es sich somit selbst, über eine realistische Zukunftsperspektive ruhig und geordnet nachzudenken. Hinsichtlich der regelmäßigen Ausführung von Routinen und Alltagsbewältigungen bedarf es wie gehabt der Führung der Mitarbeiter. Gesundheit Wie bereits im Erstbericht erwähnt, hat IB. mit einer immer mal wiederkehrenden Neurodermitis an Händen und Gesicht zu kämpfen, die ihn letztlich auch daran gehindert hat, ein weiteres Praktikum übernehmen zu können. Abgesehen davon wirkt IB. über den gesamten Verlauf in einem guten gesundheitlichen Zustand. Auch sein Hygieneverhalten ist meist altersadäquat, jedoch benötigt er immer noch Motivation von außen, um sein Zimmer entsprechend zu führen, seinen Waschtag oder die eigene Körperhygiene nicht zu vernachlässigen. Schule / Arbeitstraining Im Rahmen des Gruppenalltags nimmt IB. werktags regelmäßig von 8 Uhr bis ca. 13 Uhr am Arbeitstraining (AT) der Wohngruppe teil. Hier werden unterschiedliche Aufgabenfelder bearbeitet (z.B. Garten- und Grundstückspflege, Werkstatttätigkeiten, künstlerische Aktivitäten usw.) Ziel ist neben der Vermittlung von Erfahrung und Kenntnissen im handwerklichen Bereich, auch ein Training der Arbeitsgrundfähigkeiten (Pünktlichkeit, Durchhaltevermögen, Anleitung annehmen usw.) sowie ein Assessment seiner Fähigkeiten und Neigungen. Seit Beendigung seines Praktikums beim Dachdeckerbetrieb, ist IB. erneut in das gruppeninterne Arbeitstraining integriert und zeigt sich dort nach wie vor bemüht und den Anforderungen entsprechend mitzuarbeiten. IB. hat erkannt, dass es an ihm liegt, sich um Pünktlichkeit, gute und selbständige Mitarbeit und angemessene Ergebnisse zu bemühen und freut sich über Lob und Anerkennung. Er besucht weiterhin zweimal die Woche die BQF Klasse der NG. und hat sich dort zum Ziel gesteckt, einen Hauptschulabschluss anzustreben. IB. ist es bewusst, Wissenslücken bewältigen zu müssen und neigt dazu diese durch Verdrängung und Ablenkung zu kompensieren. Es gelingt jedoch durch Ermutigung und Lob mit Blick auf bereits erarbeiteten Zugewinn, IB. weiter zu motivieren, sein Ziel zu verfolgen. So ist IB. derzeit auch bemüht sich auf Klassenarbeiten vorzubereiten in dem er in seiner Freizeit sich um das Lernen von Vokabeln oder vorbereitenden Lernstoff kümmert. Feedback-System Durch ein sehr differenziertes Bewertungssystem werden sowohl IB. Handlungen im sozialen Kontext, als auch sein Umgang mit Emotionen transparent bewertet. In diesem gruppeninternen Bewertungssystem erreicht IB. nach wie vor oftmals den oberen Punktbereich, welches ihm entsprechende Rechte und Vergünstigungen im Gruppenalltag ermöglicht, auf die er viel Wert legt. Wenn IB. mal schlechtere Bewertungen erzielt, dann liegt das nicht mehr nur an seiner Schusseligkeit, die ihn an so manch sehr guter Bewertung hindert, sondern mittlerweile auch an mangelnder Motivation. Dies spiegelt sich dann in einer Verweigerungshaltung und einem verbalen Redeschwall, der deutlich macht, dass IB. sich gerne mit seinen angedachten Zukunftsplänen und einem deutlich höheren Freizeitangebot beschäftigt und diese am liebsten gestern schon umgesetzt hätte. Mit Blick auf den zeitnahen Hauptverhandlungstermin und dem Hinweis auf seine noch zu bewältigenden Baustellen, kann IB. sich dann wieder auf das Hier und Heute konzentrieren. Familie Wenn IB. daran denkt, nutzt er seinen Telefontage, um den Kontakt zu seiner ehemaligen Pflegefamilie soweit es geht regelmäßig aufrecht zu erhalten. An den Wochenenden macht die Familie weiterhin relativ regelmäßig von ihrem Besuchsrecht gebrauch, lediglich die WetteUMerhältnisse und die weite Anfahrt gestalten sich dabei manchmal als Hindernis. Obwohl IB. hin und wieder ein wenig die Eigeninitiative fehlt, um sich öfter daheim zu melden, macht er deutlich, dass der Kontakt zu seiner ehemaligen Pflegemutter für ihn nach wie vor sehr wichtig ist und er befürchtet, ohne ihre Unterstützung eher wieder rückfällig werden zu können. Auch der Kontakt zum Stiefvater hat sich seit IB. Aufenthalt bei "VK.!" deutlich gebessert, was ihm zu unbeschwerten und wohltuenden Besuchszeiten verhilft. IB. ist danach ausgeglichen und neu motiviert, sein Leben straffrei weiter gestalten zu wollen. Im Augenblick scheint die Frage nach den leiblichen Eltern ein wenig in den Hintergrund gerückt. IB. hat für sich eine Gedankenwelt errichtet, in der er davon ausgeht, dass der Kontakt zur leiblichen Mutter ihn dahin gehend beeinflusst, wieder in ein straffälliges Lebensmuster zu verfallen. Davon möchte er unbedingt Abstand halten. Delinquenz Wie im Erstbericht bereits erwähnt, erweckt IB. den Eindruck, die Zusammenhänge und Hintergründe, die für sein straffälliges Verhalten ausschlaggebend waren, zu begreifen und selbstständig reflektieren zu können. Die für ihn neu dazugewonnene Erkenntnis, sich zu einem strukturierten Familienleben zugehöriger zu fühlen, da sie Sicherheit und damit ein straffreies Leben vermittelt, zeigt deutlich, dass IB. sich sowohl mit der Vergangenheit, als auch der Zukunft auseinandersetzt. Fördermaßnahmen VK.! beinhaltet unterschiedliche Möglichkeiten zur individuellen Förderung von Verantwortungsübernahme. Die Delinquenzgruppe und das Emotionale Kompetenztraining sind gezielte Angebote zur Verbalisierung von Gefühlen und Erlernen von Handlungsalternativen. Auch steht hier die Auseinandersetzung mit den begangenen Taten im Vordergrund. Diese wird durch unterschiedliche Methoden (Kognitiv, Aktionen, Reflektion, usw.) erreicht, die eine Lernentwicklung mittels Anregungen und Impulsen anstreben. IB. nimmt verpflichtend an allen Gruppenangeboten teil. Seine Konzentration und die Bereitschaft sich sinnbringend in das Geschehen einzulassen, lassen derzeit nach. IB. hat sich ein Ziel erarbeitet und zeigt die Bereitschaft, nächste Schritte zu gehen und sich an neuen Herausforderungen abarbeiten zu wollen, die im Gruppenkontext und den Rahmenbedingungen von "VK.!" nicht möglich sind. IB. zeigt jedoch den Willen, seine letzten verpflichtenden Wochen durchzuhalten und sich zumindest nicht als rebellischer Störenfried hervorzutun.“ Der Angeklagte hat die Jugendgerichtshilfeberichte und den Bericht von „YE.“ als zutreffend anerkannt. Die Jugendgerichtshilfe sieht den Angeklagten als sehr anpassungsfähig an. Er habe vermittelt, dass er die Jugendhilfeeinrichtung „VK.!“ in Richtung J. verlassen wolle. Er sei aber auch bereit, nach Brandenburg zu gehen, wenn es da eine entsprechende Projektstelle gäbe. Die Jugendgerichtshilfe hat angemerkt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig als Mitläufer in Erscheinung getreten ist. Er habe sich nicht von den Mittätern distanzieren können. Insbesondere sei der Angeklagte sehr eng an den SX. JT. angebunden. Die fehlende Distanzfähigkeit des Angeklagten begründe auch das Vorliegen schädlicher Neigungen. Es sei wünschenswert, dass der Angeklagte sich von SX. JT. fern hielte. 2. […] II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden weiteren tatbezogenen Feststellungen geführt: 1. – 5.: Anklage der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 15.09.2016 -4 Js 319/16- -betreffend alle Angeklagten-: 1. Der Angeklagte JG. und der anderweitig Verfolgte GP. entwendeten am 28.07.2016 gegen 19.15 Uhr aus den Geschäftsräumen der Firma REWE, LB. in MS. eine Flasche Vodka im Wert von 6,99 Euro. 2. Vorgeschichte zum Tatgeschehen zum Nachteil der Eheleute WY.: Die anderweitig Verfolgte JM. IO. und der Angeklagte UJ. WY. pflegten in der Vergangenheit Kontakt zu GZ.. Im späten Frühjahr und Sommer 2016 kam es dazu, dass die anderweitig Verfolgte JM. IO. mehrfach in dem Einfamilienreihenhaus der Familie VN., TS.-straße 9c, MS., übernachtete, weil sie kein Obdach hatte. Dies geschah zunächst ohne Einwilligung der Eheleute VN., später duldeten sie diese Übernachtungen. In dieser Zeit gelangten die anderweitig Verfolgte IO. und der Angeklagte WY. auf unbekannte Weise in den Besitz eines Haustürschlüssels der geschädigten Eheleute VN.. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, ob die Zeugin GZ. den beiden anderweitig Verfolgten einen Wohnungsschlüssel aushändigte, oder ob sich einer von beiden den Schlüssel heimlich genommen hat, weil dieser offen im Flur herumlag. Die Zeugen VN. konnten nicht angeben, wieviele Haustürschlüssel in ihrem Besitz sind und ob ein Haustürschlüssel fehle. Es seien einige Schlüssel vorhanden, die auf einer Kommode im Eingangsbereich des Hauses lägen. Jedes Familienmitglied, welches einen Schlüssel benötige, habe Zugriff auf diese Schlüssel. Die Zeugin GZ. hat geleugnet, den anderweitig Verfolgten freiwillig einen Schlüssel ausgehändigt zu haben. Möglicherweise habe sich ein Schlüssel in einer Tasche befunden, welche sie der anderweitig Verfolgten IO. gegeben habe. Auch sei es möglich, dass sich der Angeklagte WY. einen Schlüssel von der Kommode genommen habe. Die Eheleute VN. haben jedoch übereinstimmend bekundet, dass ihnen der Verlust oder Diebstahl eines Schlüssels zum Zeitpunkt der Tat nicht bekannt gewesen sei. Es kam dann zu folgendem Tatgeschehen: Die anderweitig Verfolgte JM. IO. wusste, dass die Familie VN. in den Urlaub reisen würde und dass es ihr nicht gestattet war, alleine ohne einen Familienangehörigen das Haus zu betreten. Am 28.07.2016 traf sie auf die Angeklagten UJ. WY., W., SX. JT. und LY. und die anderweitig Verfolgten TE. GP., BJ. und XP., QV.. Man kam gemeinsam überein, dass man sich zum Haus der Eheleute VN. begeben wollte. Es war zunächst angedacht, dass dort übernachtet werden sollte. Alle Beteiligten wussten, dass dies ohne Zustimmung der Hauseigentümer in deren Abwesenheit geschehen sollte. Gemeinsam machte sich die die Gruppe auf den Weg zum Haus der später Geschädigten. Doch bereits auf dem Hinweg in öffentlichen Verkehrsmitteln kamen sämtliche Beteiligte überein, dass sie doch nicht übernachten wollten, sondern das Haus gemeinsam nach stehlenswertem Gut absuchen wollten. Wer diese Tatplanänderung ins Gespräch brachte, war durch die Beweisaufnahme nicht feststellbar. Jedenfalls distanzierte sich keiner der Beteiligten von diesem Tatplan. Vielmehr setzten alle die Anreise gemeinschaftlich fort. So kam es dazu, dass sich die beteiligten Personen mit den Angeklagten in der Nacht vom 28. auf den 29.07.2016 vor dem Einfamilienreihenhaus einfanden. Die anderweitig Verfolgte JM. IO. schloss das Reihenhaus auf. Nachdem die anderweitig Verfolgten QV., SA. und BJ. CQ. zunächst draußen warteten, während die anderen Beteiligten das Haus betraten, begaben sich lezten Endes alle Beteiligten in das Reihenhaus in der Absicht, stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Die Jugendlichen durchsuchten arbeitsteilig das gesamte Haus und entwendeten Geld im Wert von ca. 200,-- bis 210,-- Euro, eine Jeans, einen Pulli, sechs Schmuckstücke und einen Mercedes Autoschlüssel sowie eine Wii-Spielkonsole und eine Playstation 3-Spielekonsole nebst zwei Mobiltelefonen. Die Beute wurde – wie von Anfang an geplant - aufgeteilt. Die Playstation nahm der Angeklagte W. an sich. Der anderweitig Verfolgte TE. GP. entwendete für sich eine Sektflasche und bekam 10,-- Euro aus der gemeinsamen Beute. Der Angeklagte SX. JT. entwendete ein Kuvert mit 90,-- Euro Bargeld. Die anderweitig Verfolgte BJ. CQ. nahm 30,-- Euro an sich. Die anderweitig Verfolgte SS. erhielt einen unbekannten Geldbetrag aus der Tatbeute. Gemeinschaftlich bezahlten die Beteiligten –wie jedem bewusst war - aus der Diebesbeute das Geld für eine Taxi-Fahrt in die Innenstadt und ein dort gemeinsam eingenommenes Essen. Wie die Beute im Übrigen verteilt wurde, ist unbekannt. 3. Am 04.08.2016 gegen 16.00 Uhr trat der Angeklagte JG. gegen die Hauseingangstüre des Hauses YY.-straße in MS., wodurch diese erheblich beschädigt wurde. 4. Am 15.08.2016 gegen 14.00 Uhr fuhren die Angeklagten JG. und JT. gemeinschaftlich mit einer Straßenbahn der Linie 43 der CD. GmbH in MS. ohne das erforderliche Beförderungsentgelt zu bezahlen. 5. Am 22.08.2016 entwendete der Angeklagte JG. dem Geschädigten LJ. auf dem IX.-straße in Höhe Haus Nr. 28 ein Cappy im Wert von 15,00 Euro. 6. Anklage der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 29.06.2016 -3 Js 501/16- betreffend W. : Am 29.11.2015 sprach der Angeklagte JG. gemeinsam mit einer weiteren Person am Südwall in MS. die Zeugin YN., die sich zu Fuß auf dem Nachhauseweg in Richtung IK.-straße in MS. befand, an und fragte sie unter dem Vorwand, dass er seine Mutter anrufen müsse, ob er ihr Handy benutzen dürfe. Die Zeugin händigte ihm daraufhin ihr Mobiltelefon der Marke Apple IPhone 4 S, Farbe: weiß im Wert von ca. 100,00 Euro aus. Als der Angeklagte das Handy in den Händen hielt, liefen er und der gesondert verfolgte IJ. JT. damit in der Absicht weg, dieses in der Folgezeit für eigene Zwecke zu verwenden. Kurze Zeit später tauschte der Angeklagte das vorgenannte Handy der Geschädigten gegen eine E-Zigarette und ein altes Handy der Marke Sony an den gesondert verfolgten EY. 7. – 9. Anklage der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 27.04.2016 -3 Js 364716- betreffend JT. , WY. , JG. : 7. Am 14.02.2016 entwendeten der Angeklagte JG. und der anderweitig Verfolgte WK. am ZT.-straße in MS. das Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S5 der Geschädigten DK.. 8. Am Folgetag verkauften die Angeklagte JG. , der anderweitig Verfolgte WK. und der Angeklagte JT. das unter Ziff.1 beschriebene Mobiltelefon auf der Straße, wobei der Angeklagte JT. von der Herkunft aus einem Diebstahl wusste. Den Erlös teilten die Angeklagten unter sich auf. 9. Am 29.02.2016 besprühten die Angeklagten JT. und WY. eine an der Stephanskirche befindliche Treppe mit Farbe. Anschließend schossen sie die Spraydose umher, wobei Farbe austrat, was die Angeklagten JT. und WY. zumindest billigend in Kauf genommen hatten. Der nahe der Kirche geparkte PKW des Geschädigten YA. wurde mit Farbspritzern verunreinigt, die sich nur mit erheblichem Aufwand sowie teilweise gar nicht entfernen ließen. […] 17. Anklage der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 13.01.2017 -3 Js 1155/16- betreffend W.: Am 15.08.2016 nahm der Angeklagte JG. der gesondert verfolgte VP. den vor dem Haus XO.-straße abgestellten Roller der Marke Changzhou des Geschädigten JR. (FIN LC2U7000081403952) durch Betätigen des "Kick-Starters" in Betrieb und fuhren mit dem Fahrzeug zum Spielplatz am IX.-straße, wo sie das Fahrzeug dem gesondert verfolgten IJ. JT. überließen. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er beabsichtigte, das Fahrzeug später wieder zurückzubringen. III. Die Angeklagten haben sich damit wie tenoriert strafbar gemacht. Alle Angeklagten waren zum Tatzeitpunkt Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, an deren Verantwortlichkeit kein Zweifel besteht. 1. Der Angeklagte W. hat zur Überzeugung des Gerichts schädliche Neigungen in einem solchen Umfang, dass eine erhebliche erzieherische Einwirkung auf ihn notwendig ist, die durch andere Maßnahmen, als durch eine Jugendstrafe nicht erfolgen kann. Die schädlichen Neigungen, die bereits in der Entscheidung vom Amtsgericht Aachen vom 15.09.2016 festgestellt worden sind, bestehen weiter fort. Der Angeklagte hat weiterhin Straftaten begangen. Die schädlichen Neigungen bestehen insbesondere dadurch, dass der Angeklagte dazu neigt, in Gesellschaft mit anderen Jugendlichen Straftaten als Mitläufer zu begehen. Auch in Zukunft ist dies zu erwarten, sofern er sich nicht aus seinen Kreisen in MS. entfernt. Es ist somit gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen gewesen, deren Strafrahmen sich von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erstreckt. Bei der Bemessung der Strafe war die Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Aachen vom 15.09.2016 und des Amtsgerichts Krefeld vom 04.03.2016 zu berücksichtigen. Zugunsten des Angeklagte ist sein umfassendes Geständnis zu werten. Der Angeklagte hat in diesem Verfahren erstmalig eine erhebliche Hafterfahrung erlitten. Er war annähernd zwei Monate in Untersuchungshaft und danach im Rahmen einer Haftvermeidungseinrichtung untergebracht. Im Rahmen dieser Unterbringung hat der Angeklagte aber gut kooperiert. Der Angeklagte hat hier bewiesen, dass er grundsätzlich erreichbar ist. Er wird prognostisch keine Straftaten mehr begehen, wenn er sich an die Auflagen und Weisungen aus seinem Bewährungsbeschluss hält. In diesem ist ihm auferlegt 60 Sozialstunden zu leisten. Er hat sich straffrei zu führen. Er hat konstruktiv im Rahmen der Jugendhilfemaßnahmen mitzuwirken und aktiv an einer Findung eines Wohngruppenplatzes mitzuwirken. Der Umgang mit den Mitangeklagten ist ihm verboten. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte, wenn er mit seinem Bewährungshelfer kooperieren wird, zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird, so dass die Strafaussetzung zur Bewährung, insbesondere im Hinblick auf die Hafterfahrung gerechtfertigt erscheint. […] Die Kostenentscheidung folgt bei allen Angeklagten aus § 74 JGG. Am 15.12.2017, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Heinsberg – Az.: 15 Ls-704 Js 1430/17-86/17 – wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 15.09.2016 sowie vom 15.02.2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 05.02.2018 wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre bestimmt. Die Bewährungszeit wurde sodann um sechs Monate verlängert. Mit Beschluss vom 08.11.2019, rechtskräftig seit dem 23.03.2019, widerrief das Amtsgericht Aachen die Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 10.09.2020 wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre bestimmt. Der Angeklagte wurde aufgrund dessen am 30.09.2020 entlassen. Das Urteil lautet wie folgt: Der Angeklagte ist des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen schuldig. Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 15.02.2017, Az. 22 Ls-4 Js 319/16-282/16, eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verhängt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. - §§ 265a Abs. 1, Abs. 3, 248a, 113 Abs. 1, 53 StGB, §§ 1, 3 ff. JGG - Gründe: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Der 17 Jahre alte Angeklagte verbüßt seit dem 31.07.2017 eine Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt S.. Am 25.08.2016 wurde er erstmals in Untersuchungshaft genommen. Ab dem 18.10.2016 befand er sich in der Haftvermeidungsmaßnahme „VK.!“. Nach einigen Monaten wechselte er ins Agnes Heim N. und wohnte zuletzt in einer Wohngruppe in N.. Anschließend hielt er sich für einen Zeitraum von einer Woche bei einer Pflegefamilie in J. auf, zog dann allerdings zu einem Freund nach MS.. Im Alter von 2 Jahren wurde der Angeklagte von seiner Ursprungsfamilie in Obhut genommen. Anschließend kam er bei einer Pflegefamilie unter und lebte dort ungefähr fünf Jahre. Nach der Scheidung der Pflegeeltern verblieb er im Haushalt seiner Pflegemutter. Nachdem diese einen neuen Lebensgefährten kennengelernt hatte, kam es vermehrt zu familiären Auseinandersetzungen, so dass schließlich eine Erziehungshilfe installiert wurde. Im Jahr 2015 erfolgte die Unterbringung in einer Wohngruppe in MS., wo der Angeklagte seinen besten Freund kennen lernte. Nach neun Monaten wurde die Jugendhilfe aufgrund mehrerer Regelverstöße beendet. Sein Freund und dessen Mutter stellten für den Angeklagten zwischenzeitlich eine Ersatzfamilie dar. Kontakt zu seinen leiblichen Eltern hat er nicht, lediglich zu seiner ehemaligen Pflegemutter. Der Angeklagte hat die Hauptschule in J. und in MS. besucht. Die 8. Klasse musste er wiederholen. Da der Schulbesuch in MS. von Fehlzeiten geprägt war, verfügt er über keinen Schulabschluss. Eine weitere Beschulung fand im Rahmen der Haftvermeidung statt. Seit dem 30.08.2017 besucht der Angeklagte eine Klasse der Ausbildungsvorbereitung des Berufskollegs Ernährung Sozialwesen Technik des Kreises S. mit dem Schwerpunkt „Farbtechnik und Raumgestaltung“. Der Angeklagte möchte gerne den Beruf des Kfz-Mechatronikers erlernen. Aufgrund seines positiven Haftverhaltens befindet er sich auf der höchsten Stufe des pädagogischen Konzepts. Er plant eine vorzeitige Entlassung aus der Haft. Zur Vermeidung seiner Rückkehr in sein altes Umfeld wurde bereits Kontakt zu einer Projektstelle in Brandenburg aufgenommen. Der Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und Schulden aus Beförderungserschleichungen. Nach seinen Angaben hat er im Alter von 14 Jahren mit dem gelegentlichen Konsum von Cannabis begonnen. II. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: […] III. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Am 13.05.2017 gegen 23:30 Uhr befand sich der Angeklagte in der Nähe des Eingangsbereichs des Kirmesmarktes an der NU.-straße und CP.-straße in MS.. Nachdem dem Angeklagten ein Platzverweis ausgesprochen worden war, sprang der Angeklagte den Zeugen PHK HI. unvermittelt an und versuchte ihn am Kragen zu fassen. Mit Unterstützung der Beamten PHK BG. und PHK YC. wurde der Angeklagte mit einem Hebelgriff gegen den vor Ort abgestellten Funkstreifenwagen gedrückt und fixiert. Der Angeklagte wehrte sich weiter gegen diese Fixierung, weswegen er zu Boden gebracht und gefesselt werden musste. Die ihm am 14.05.2017 um 00:18 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 0,76 Promille. Zwischen dem 22.04.2017 und dem 31.05.2017 benutzte der Angeklagte in 3 Fällen Züge der Deutschen Bahn AG, obgleich er jeweils nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises war. Im Einzelnen nutzte er folgende Züge ohne Fahrschein: 1. Am 22.04.2017 gegen 11.47 Uhr den Zug Nr. 10374 von J. nach MS. 2. Am 24.05.2017 gegen 14:29 Uhr den Zug Nr. 10381 von MS. nach J. 3. Am 31.05.2017 gegen 12:15 Uhr den Zug Nr. 10378 von J. nach MS.. IV. Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf dem Bundeszentral- und Erziehungsregisterauszug, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig bestätigt worden ist. V. Nach den obigen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen gemäß §§ 265a Abs. 1, Abs. 3, 248a, 113 Abs. 1, 53 StGB, §§ 1, 3 ff. JGG strafbar gemacht. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Angeklagte war zu den Tatzeiten Jugendlicher. An seiner Verantwortungsreife bestanden keinerlei Zweifel. Auf ihn war daher Jugendstrafrecht anzuwenden. Insoweit folgte das Gericht auch der Anregung der Jugendgerichtshilfe. Strafmildernd hat das Gericht das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Es hat weiterhin mildernd gewertet, dass er bei der Tat vom 13.05.2017 alkoholisiert war und sich im Nachhinein bei den Polizeibeamten entschuldigt hat. Schließlich wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sich die Beförderungserschleichungen jeweils auf geringwertige Leistungen bezogen. Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass er bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Taten im Rahmen seiner laufenden Bewährung begangen hat, was zeigt, dass ihn der drohende Bewährungswiderruf nicht hinreichend beeindruckt hat, um ihn von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten. Durch die Taten haben sich die bereits zuvor dokumentierten schädlichen Neigungen weiter manifestiert. Gegen den Angeklagten ist daher eine Jugendstrafe zu verhängen. Gemäß § 31 JGG ist das vorherige Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 15.02.2017, Az. 22 Ls-4 Js 319/16-282/16, einzubeziehen. Unter Einbeziehung dieser Verurteilung, unter Berücksichtigung der oben genannten und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen sowie des dem Jugendstrafrecht zugrunde liegenden Erziehungsgedankens war die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten tat- und schuldangemessen. VII. Die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine tragfähige Entlassungsperspektive im Hinblick auf eine Unterkunft und tagesstrukturierende Maßnahme liegt noch nicht vor. Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung sollte der Angeklagte in eine Einrichtung in erheblicher Distanz von seinem alten Umfeld vermittelt werden, da es ihm in der Vergangenheit schwer fiel, sich von seinem alten Freundeskreis abzugrenzen, was maßgeblich zu der Begehung von Straftaten beigetragen hat. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Am 26.11.2018, rechtskräftig seit demselben Tag, verwarnte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 337 Ls-701 Js 1128/18-121/18 – wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen und gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen wurde gegen ihn ein zweiwöchiger Jugendarrest verhangen. Die Vollstreckung ist vollständig erledigt. Das Urteil lautet wie folgt: Der Angeklagte wird wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen verwarnt. Ihm wird aufgegeben 30 Sozialstunden binnen 2 Monaten zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, Auslagen werden nichterstattet. - §§ 265a, 53 StGB, 1, 3 JGG - G r ü n de : (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 18 Jahre alte Angeklagte ist im Alter von 2 Jahren vom Jugendamt in Obhut genommen worden und hat bis zum Jahr 2014 in einer Pflegefamilie in J. gelegt. Der Angeklagte berichtet, dass er seine leibliche Eltern nicht kennt. Er habe eine leibliche Schwester im Alter von 20 Jahren und einen 15-jährigen Pflegebruder, zu denen ebenfalls kein Kontakt besteht. Das Verhältnis zu seinen Pflegevater sei teilweise schwierig gewesen. Seine Pflegemutter arbeitete als Krankenschwester. Von 2014 bi 2015 hat der Angeklagte zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung in MS. gelebt und ist hiernach bis Juni 2017 bei einem Freund in MS. untergekommen. Bis März 2018 verbüßte er eine Haftstrafe in der JVA S.. Der Angeklagte besuchte von 2006 bis 2010 eine Grundschule in J.. Hiernach war er bis zur 8. Klasse Schüler einer Hauptschule in J. bzw. besuchte kurzzeitig eine Hauptschule in MS.. Ab der 8. Klasse hat er die Schule nicht mehr besucht. Seit August 2018 versucht der Angeklagte den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 nachzuholen. Von August 2018 bis Oktober 2018 besuchte er das Berufskolleg in WC.. Im Oktober 2018 wechselte er zum Berufskolleg nach U.. Konkrete berufliche Vorstellungen hat er noch nicht. Der Angeklagte erhält Taschengeld und Bekleidungsgeld vom Jugendamt. Schuldverpflichtungen bestehen bei ihm in Höhe von ca. 1.000 €, die er in monatlichen Raten von 20 € abzahlt. Der Angeklagte ist vorbelastet. Sein Registerauszug weist 6 Eintragungen auf, die im Einzelnen wie folgt lauten: […] II. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Fall 1: Am 07.06.2018 gegen 19:51 Uhr benutzte der Angeklagte den Zug von N. nach WC., obgleich er nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises war. Fall 2: Am 03.07.2018 gegen 20:16 Uhr benutzte der Angeklagte den Zug von MQ. nach WC.-Talbahnhof, obgleich er nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises war. Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. III. Danach hat sich der Angeklagte wie erkannt strafbar gemacht, insbesondere handelte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. IV. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu den Tatzeitpunkten war der Angeklagte 17 Jahre alt und somit Jugendlicher. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen keine Zweifel. Aufgrund des Bagatellcharakters der vorliegenden Straftaten hat das Gericht keine schädlichen Neigungen beim Angeklagten erkennen können und ihn unter Aufgabe von 30 Sozialstunden lediglich verwarnt. Der Angeklagte wurde indes eindringlich darauf hingewiesen, dass weitere Straffälligkeit wieder die Verhängung einer Jugendstrafe nach sich ziehen kann. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Am 08.05.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen – Az.: 337 Ls-701 Js 98/19-26/19 – wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, wegen Raubes und wegen Unterschlagung zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre bestimmt. Die Strafaussetzung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 08.11.2019, rechtskräftig seit dem 23.11.2019, widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 10.08.2020 erledigt. Das Urteil lautet wie folgt: Der Angeklagte wird wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in besonders schwerem Fall, Raubes und Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Messer wird eingezogen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse; Auslagen werden nicht erstattet. - §§ 113 Abs. 2 Nr.1, 114, 246, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 52, 53 StGB, 1, 105 JGG - G r ü n d e: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 18 Jahre alte Angeklagte ist im Alter von 2 Jahren vom Jugendamt in Obhut genommen worden und hat bis zum Jahr 2014 in einer Pflegefamilie in J. gelegt. Der Angeklagte berichtet, dass er seine leiblichen Eltern nicht kennt. Er habe eine leibliche Schwester im Alter von 20 Jahren und einen 15-jährigen Pflegebruder, zu denen ebenfalls kein Kontakt besteht. Das Verhältnis zu seinen Pflegevater sei teilweise schwierig gewesen. Seine Pflegemutter arbeitete als Krankenschwester. Von 2014 bi 2015 hat der Angeklagte zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung in MS. gelebt und ist hiernach bis Juni 2017 bei einem Freund in MS. untergekommen. Bis März 2018 verbüßte er eine Haftstrafe in der JVA S.. Der Angeklagte besuchte von 2006 bis 2010 eine Grundschule in J.. Hiernach war er bis zur 8. Klasse Schüler einer Hauptschule in J. bzw. besuchte kurzzeitig eine Hauptschule in MS.. Ab der 8. Klasse hat er die Schule nicht mehr besucht. Seit August 2018 versucht der Angeklagte den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 nachzuholen. Von August 2018 bis Oktober 2018 besuchte er das Berufskolleg in WC.. Im Oktober 2018 wechselte er zum Berufskolleg nach U.. Konkrete berufliche Vorstellungen hat er noch nicht. Der Angeklagte erhält Taschengeld und Bekleidungsgeld vom Jugendamt. Schuldverpflichtungen bestehen bei ihm in Höhe von ca. 1.000 €, die er in monatlichen Raten von 20 € abzahlt. Der Angeklagte ist vorbelastet. Sein Registerauszug weist 7 Eintragungen auf, die im Einzelnen wie folgt lauten: […] Hierzu gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 08.05.2019 wahrheitswidrig an, er habe die Sozialstunden aus dem o.g. Urteil [ Anm. d. Verf.: dem Urteil vom 26.11.2018 ] abgeleistet. Erst kurz vor Ende der Verhandlung gab er zu, insoweit nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Seit Dezember 2018 ist der Angeklagte nunmehr Schüler des Berufskollegs in Herzogenrath. Nach Aussage seiner Betreuerin ist sein Lehrer zufrieden mit ihm. Insgesamt läuft die Bewährung gut. II. In der Sache hat die Hauptverhandlung zur folgenden Feststellung geführt: Anklageschrift vom 01.03.2019 – 701 Js 132/19 -: 1. In der Zeit zwischen dem 24.09. und dem 9.11 verschaffte sich der Angeklagte auf nicht geklärte Art und Weise den Personalausweis der Zeugin HB.. Der Personalausweis war der Zeugin am 24.09.2018 neben Bargeld und American Express Karte entwendet worden. Der Angeklagte behielt den Ausweis, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden. Bei einer Kontrolle am 9.11.2018 wurde der Ausweis bei ihm aufgefunden. 2. Am 9.11.2018 in der Zeit zwischen 11 Uhr 30 und 11 Uhr 50 entriss der Angeklagte in den Räumen des Berufskolleges U., PR.-straße 2, seinem Mitschüler VY., die Kopfhörer der Marke AKG im Wert von 30€, die dieser in der Hand hielt. Bei der Tat führte er in seiner Hosentasche ein Taschenklappmesser der Marke Mammut mit einer Klingenlänge von 80mm mit sich. Mit dem Diebesgut entfernte er sich aus dem Klassenraum. Bei einem späteren Gespräch mit dem Zeugen äußerte er gegenüber diesem: „ Wenn du mir Montag eine Schachtel Zigaretten mitbringst, weiß ich vielleicht wo deine Kopfhörer sind.“ Anklageschrift vom 25.02.2019 – 701 Js 98/19- : Am 09.11.2018 in der Zeit zwischen 22:30 Uhr und 23:30 Uhr hielt sich der Angeklagte mit dem Zeugen BZ. im Bereich ZY.-straße auf. Während einer Bestreifung der Zeugen TV. und OS., Einsatzkräfte des Fachbereichs für Sicherheit und Ordnung der Stadt J., forderten diese aufgrund lauter Musik aus einer Bluetooth Box den Angeklagten auf, sich auszuweisen und die Musik abzuschalten. Der Zeuge BZ. wurde einer Jugendschutzkontrolle unterzogen und aufgefordert sich auszuweisen. Als die Einsatzkräfte die Daten abglichen ergriff der Zeuge BZ. die Flucht. Nachdem man ihn einige Zeit später festmachen und zu Boden bringen konnte, kam der Angeklagte hinzu und versuchte, trotz eines Platzverweises und der Androhung mit Polizeigewahrsam,, mehrfach mit Gewalt an dem Zeugen TV. vorbeizukommen und dem Zeugen BZ. zu helfen. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung in der der Angeklagte den Zeugen TV. mehrfach schlug und er nach einem zu Boden ringen mit Handschellen fixiert werden musste. Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie den Bekundungen des Zeugen QE.. III. Danach hat sich der Angeklagte wie erkannt strafbar gemacht, insbesondere handelte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. IV. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auf den Angeklagten, der die Taten teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen hat, war insgesamt noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Der Angeklagte steht noch eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleich. Der Angeklagte wohnt noch im elterlichen Haushalt, geht zur Schule und hat sich noch in keiner Weise verselbständigt. Für den Angeklagten spricht sein umfassendes Geständnis. Hinsichtlich des Raubdeliktes war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tatbeute gering und die angewandte Gewalt am unteren Rande einzuordnen ist. Strafschärfend mussten sich die Vorbelastungen des Angeklagten auswirken. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht aufgrund der Vielzahl und Gewichtigkeit der begangenen Taten schädliche Neigungen beim Angeklagten festgestellt, die die Begehung weiterer Straftaten erheblicher Art befürchten lassen. Gegen den Angeklagten war daher eine Jugendstrafe zu verhängen, die das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte mit 8 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Diese Jugendstrafe konnte weil der Bewährungsverlauf insgesamt positiv verläuft, nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 15.10.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 15.10.2019 in dem Zeitraum vom 16.10.2019 bis zum 11.12.2019 sowie erneut aufgrund Wiederinvollzugsetzungsbeschluss der Kammer vom 01.12.2020 in dem Zeitraum vom 19.12.2020 bis zum 16.07.2021 in Untersuchungshaft. II. Hinsichtlich der den Angeklagten DW. und JG. mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 21.11.2019 – Az.: 202 Js 1602/19 – als Fälle 1 und 2 zur Last gelegten Taten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Fall 1: Am 09.10.2019 gegen 21:45 Uhr hielten sich die Studenten NC., LL., DR., ZN. und OT. im Park am IR.-straße in J. auf. Sie saßen dort auf zwei nebeneinander stehenden Bänken und tranken Bier. Sodann trat die Gruppe bestehend aus den Angeklagten DW. und BO. sowie dem gesondert Verfolgten XE. an sie heran. Diese begannen ein Gespräch und fragten die Zeugen nach Tabak. Daraufhin verwickelte der Angeklagte DW. – entsprechend eines zuvor jedenfalls mit dem gesondert Verfolgten XE. gemeinsam gefassten Tatplans, unter Anwendung von Drohung oder Gewalt die Herausgabe von Wertgegenstände zu fordern – den Zeugen NC. in eine Unterhaltung, in deren Verlauf er dem Zeugen mitteilte, mit diesem alleine reden zu wollen. Der Zeuge NC. folgte dieser Aufforderung und entfernte sich zusammen mit dem Angeklagten DW. ein paar Meter von der Bank, auf der er zuvor gemeinsam mit seinen Freunden gesessen hatte. Dort forderte der Angeklagte DW. den Zeugen NC. – für diesen völlig unerwartet – auf, ihm 10,00 EUR zu geben. Der Zeuge NC. wies die Forderung zurück und teilte mit, dass er kein Geld habe und ihm auch dann, wenn er solches hätte, keines geben würde. Daraufhin wurde der Angeklagte DW. aufbrausend, schrie den Zeugen NC. an und packte diesen am Kragen. Als die Zeugen LL., DR., ZN. und OT. auf das Geschehen aufmerksam wurden, eilten sie dem Zeugen NC. zur Hilfe und fragten, was los sei. Der Angeklagte DW. äußerte, dass der Zeuge NC. ihm 10,00 EUR schulde und führte hierfür offenkundig haltlose Gründe an. Die Zeugen wiesen die Geldforderung entschieden zurück, woraufhin der Angeklagte DW. zunehmend aggressiver wurde, sich vor den Zeugen aufbaute und diesen Schläge androhte, wenn die von ihm aufgestellte Forderung nicht erfüllt werde. Zwischenzeitlich war auch der gesondert Verfolgte XE. an das Geschehen herangetreten und hatte sich hinter dem Angeklagten DW. positioniert. Während der Angeklagte DW. weiterhin das Geld einforderte und die Zeugen dieser Forderung widersprachen, äußerte der gesondert Verfolgte XE., dass die Zeugen der Forderung des Angeklagten DW. nachzukommen hätten, und schlug – entsprechend des gemeinsamen Tatplanes – nacheinander mit der flachen Hand jeweils in den Gesichtsbereich der Zeugen NC., LL. und DR.. Der Angeklagte DW. sowie der gesondert Verfolgte XE. beabsichtigten mit ihrem gewalttätigen Verhalten, die Zeugen gefügig zu machen und ihrer Geldforderung Nachdruck zu verleihen. Während des Geschehens gelang es dem Zeugen NC., sich von dem Griff des Angeklagten DW. am Kragen loszureißen, woraufhin er fliehen und die Polizei alarmieren konnte. Dies bekam die Tätergruppe mit, woraufhin der Angeklagte BO. – der zuvor auf der Bank sitzend verweilt und nicht in das Tatgeschehen eingegriffen hatte – anregte, von einer Fortsetzung der Tat abzusehen und sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Da der Angeklagte DW. sowie der gesondert Verfolgte XE. erkannten, dass ihr Tatvorhaben aufgrund der Verweigerungshaltung der Zeugen sowie des baldigen Eintreffens der Polizei gescheitert war und sie nicht mehr an das Geld gelangen würden, entfernten sie sich vom Tatort. Durch das Packen und Reißen am Kragen des Zeugen NC. zerrissen dessen T-Shirt und die von ihm getragene Halskette. Die Zeugen NC., LL. und DR. erlitten aufgrund der Schläge leichte Hautrötungen im Gesichts- bzw. Halsbereich. Sonstige Schäden behielten sie aufgrund des Geschehens nicht zurück. Anhaltspunkte dafür, dass die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten DW. – etwa wegen Drogen- oder Alkoholkonsums – aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sein könnte, konnten nicht festgestellt werden. Fall 2: Am 15.10.2019 gegen 00:30 Uhr saß der zur damaligen Zeit obdachlose Zeuge ZR. auf einer Bank am Spielplatz in der Straße VO.-straße in J.. Auf einmal tauchte die Gruppe bestehend aus den Angeklagten JG. und DW. sowie dem gesondert Verfolgten XE. auf und trat an ihn heran. Der gesondert Verfolgte XE. fragte den Zeugen, ob er Tabak habe. Daraufhin händigte der Zeuge diesem einen fast leeren sowie einen noch vollen Tabakbeutel aus. Während er den fast leeren Beutel dem gesondert Verfolgten XE. schenkungsweise überließ, forderte er den noch vollen Beutel sodann wieder von diesem zurück. Als der gesondert Verfolgte XE. dieser Forderung nicht nachkam, griff der Zeuge nach dem Beutel. Sofort schlugen – aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes, das Verhalten des Zeugen zu unterbinden und diesen zu verletzen – der gesondert Verfolgte XE. von der einen und der Angeklagte JG. von der anderen Seite in das Gesicht des Zeugen. Dieser stand sodann von der Bank auf und konnte währenddessen weitere gegen ihn gerichtete Schläge abwehren. Sodann packte er den gesondert Verfolgten XE. und brachte diesen rücklings auf der Bank zum Liegen, um fortwährende Angriffe von diesem zu unterbinden. Währenddessen setzte der Angeklagte JG. seine Schläge in Richtung des Zeugen fort, welche dieser jedoch erfolgreich abwehren konnte. Der Angeklagte DW. stand währenddessen ebenfalls unweit des Zeugen, griff aber nicht in das Geschehen ein. Der Zeuge lenkte seine Aufmerksamkeit auf die Angeklagten JG. und DW. und teilte diesen mit, dass, wenn der Angeklagte JG. seine Angriffe auf ihn fortsetze, sie sich nur beide verletzen würden. Daraufhin ließ der Angeklagte JG. von weiteren Angriffen auf den Zeugen ab und die Angeklagten JG. und DW. entfernten sich vom Ort des Geschehens. Derweil war, was von dem Zeugen bis dahin unbemerkt geblieben war, der gesondert Verfolgte XE. von der Bank aufgestanden, hatte den Reiserucksack des Zeugen, der an einer Bank gestanden hatte und in dem dieser Kleidungsstücke und Waschzeug im Wert von höchstens 80,00 EUR verstaut hatte, an sich genommen und sich vom Tatort entfernt. Dass der gesondert Verfolgte XE. den Reiserucksack des Zeugen entwendete, beruhte nicht auf einem gemeinsamen Tatplan und kam auch für den Angeklagten JG. überraschend. Der Zeuge nahm die Verfolgung der Angeklagten JG. und DW. auf und alarmierte die Polizei. Gemeinsam gelang es, die Angeklagten JG. und DW., die sich mittlerweile in einer mindestens vierköpfigen Gruppe aufhielten – welcher unter anderem auch der Angeklagte BO. angehörte –, zu stellen. Der gesondert Verfolgte XE. blieb hingegen flüchtig. Am nächsten Tag konnte der Zeuge seinen Reiserucksack leergeplündert auffinden. Den Tabakbeutel hingegen, der am Tatort liegen geblieben war, hatte der Zeuge bereits unmittelbar nach der Tat wieder an sich nehmen können. Der Zeuge trug ein leichtes Hämatom am Auge davon, litt aber nicht unter Schmerzen und musste keinen Arzt aufsuchen. Die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten JG. war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich vermindert. III. 1. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen: Die Angeklagten haben sich zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den verlesenen Vorstrafenurteilen sowie auf den ausführlichen Schilderungen der Lebensläufe der Angeklagten durch die Vertreter der Jugendgerichtshilfe. Diese haben die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zuverlässig so bekundet, wie sie in den getroffenen Feststellungen unter I. ihren Niederschlag gefunden haben, wobei Einzelheiten anhand der aus den Vorstrafenurteilen hervorgehenden Feststellungen ergänzt werden konnten. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt der verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister, welche von den Angeklagten als richtig bestätigt worden sind, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen nebst Rechtskraftvermerken sowie sonstigen Unterlagen aus den Vorstrafenakten. 2. Feststellungen zur Sache: Die Feststellungen zur Sache unter II. beruhen auf den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln einschließlich der verlesenen Unterlagen und der in Augenschein genommenen Lichtbilder. a) Bezüglich des Falles 1 hat die Beweisaufnahme folgendes ergeben: aa) Der Angeklagte DW. hat sich nicht zur Sache eingelassen. bb) Er kann jedoch der festgestellten Tat aufgrund der sonstigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel überführt werden. (1) Die Zeugen haben wie folgt bekundet: (a) Der Zeuge NC. hat bekundet, dass er in J. an der technischen Hochschule studiere. Am Tattag, dem 09.10.2019, seien sie in der WV.-straße etwas trinken gewesen. Sie – namentlich die Zeugen LL., DR. und er selbst – hätten in einem Supermarkt Bier gekauft und sich im Park am IR.-straße auf eine Bank gesetzt. Dann seien drei Jungs gekommen und hätten sie in ein Gespräch verwickelt. Diese hätten versucht, ihn von seiner Gruppe zu isolieren. Dann habe einer von denen Geld gewollt, der habe ihn „abziehen“ wollen, dazu sei es aber nicht gekommen. Er, der Zeuge, habe mehrfach gesagt, dass er kein Geld gebe, er habe nichts. Daraufhin sei der Täter handgreiflich geworden. Dieser habe ihn gepackt und an ihm gerissen. Dadurch seien sein T-Shirt und seine Kette zerrissen worden. Der Zeuge XE. habe hinter diesem Täter gestanden und ihm, dem Zeugen, von hinten eine Ohrfeige gegeben, und zwar in den Gesichtsbereich zwischen Ohr und Wange. Er, der Zeuge, sei weggerannt und habe die Polizei gerufen. Es sei so gewesen, dass einer der Täter ihn in ein Gespräch verwickelt habe und mit ihm fünf bis zehn Meter weggegangen sei. Dadurch habe der Täter ihn von den anderen isoliert. Das Ganze habe um die fünf Minuten gedauert. Der Täter habe mehrfach eindringlich gefordert, dass er, der Zeuge, ihm Geld geben solle. Der Täter habe am Anfang gesagt, dass er ihm 10,00 EUR geben solle. Als er, der Zeuge, gesagt habe, dass er kein Geld habe und ihm auch dann, wenn er solches hätte, keines geben würde, habe der Täter begonnen, ihn anzuschreien. Dabei habe der Täter ihn gepackt. Das Packen und die Geldforderung seien parallel abgelaufen. Der Schlag sei aus dem hinteren Bereich gekommen. Der Zeuge XE., der die Ohrfeige gegeben habe, habe hinter dem anderen Täter gestanden. Der Schlag habe stattgefunden, kurz bevor er, der Zeuge, sich losgerissen habe. Der Schlag habe seiner Meinung nach dazu dienen sollen, ihn gefügig zu machen, um weiter Geld zu verlangen. Den gesondert Verfolgten XE. habe er vorher nicht gekannt. Er sei aber bereits Zeuge in einer Gerichtsverhandlung gegen diesen vor dem Amtsgericht gewesen, daher könne er den gesondert Verfolgten XE. zuordnen. Der im Gerichtsaal anwesende männliche Angeklagte mit Locken ( dabei zeigte der Zeuge NC. auf den Angeklagten BO. ) sei auch dabei gewesen, dieser habe aber nichts gemacht. Wenn er danach gefragt werde, ob und, wenn ja, welcher Angeklagte es gewesen sei, der die Geldforderung gestellt habe, dann denke er, dass es dieser dort gewesen sei ( dabei zeigte der Zeuge NC. auf den Angeklagten JG. ). Seine Freunde hätten eingegriffen, als sie gesehen hätten, dass es gefährlich werden könnte. Er habe sich dann losreißen können. Er habe die Polizei gerufen. Er wisse nicht, ob die Täter das mitbekommen hätten, aber er gehe davon aus, weil diese weggerannt seien. Dies sei ja typisch bei einem Überfall, dass ein Täter wegrenne, wenn Blaulicht komme. Auf den seitens der Polizei ihm vorgelegten Bildern habe er alle drei Täter wiedererkannt. Die Zeugen LL. und DR. hätten beide nachher Kratzwunden gehabt. Bleibenden Schäden habe er nicht davongetragen. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sehe man, dass sein T-Shirt am Kragen eingerissen gewesen sei. Er habe eine Hautrötung am Hals gehabt. (b) Der Zeuge LL. hat bekundet, dass er mit seinen Freunden an dem Abend im Park gesessen und etwas getrunken habe. Dann seien „die Herren“ gekommen und hätten sie angesprochen. Diese hätten nach Zigaretten gefragt. Dann hätten diese den Zeugen NC. beiseite genommen und in ein Gespräch verwickelt. Sie hätten dann gesehen, dass einer von denen, die hier im Sitzungssaal anwesend seien, den Zeugen NC. gepackt habe. Der Täter habe Geld von dem Zeugen NC. haben wollen, das habe er, der Zeuge, aber erst später mitbekommen. Ihm, dem Zeugen LL., sowie den Zeugen NC. und DR. sei eine „Backpfeife“ verpasst worden. Es seien insgesamt drei Personen gewesen. Zwei hätten mit ihnen geredet, einer habe abseits gestanden. Alle drei Personen seien im Sitzungssaal anwesend. Bei dem Angeklagten, der ganz vorne sitze ( hierbei handelte es sich um den Angeklagten DW. ), sei er sich nicht sicher. Die beiden Angeklagten, die dahinter säßen, erkenne er aber. Der, der in der Mitte sitze ( hierbei handelte es sich um den Angeklagten BO. ), habe aber praktisch nichts gemacht. Der dahinter ( dabei zeigte der Zeuge LL. auf den Angeklagten JG. ) habe daneben gestanden. Das sei derjenige gewesen, der ihn geschlagen habe. Wenn ihm vorgehalten werde, dass dies nicht sein könne, dann könne er, der Zeuge, sich an die Gesichter nicht mehr genau erinnern, das liege alles schon so weit zurück. Das erste, was ihm aufgefallen sei, sei gewesen, als der Zeuge NC. am Kragen gepackt worden sei; am Anfang sei es ein normales Gespräch gewesen. Die hätten Geld von dem Zeugen NC. gewollt, das habe er, der Zeuge LL., mitbekommen. Der Zeuge NC. habe gefragt: „Warum sollte ich euch Geld geben?“. Als der eine Täter den Zeugen NC. am Kragen gepackt habe, sei dessen Kette zerrissen. Zuvor seien der Täter und der Zeuge NC. ein paar Meter weggegangen. Als er, der Zeuge, das mitbekommen habe, seien sie dort hingegangen und hätten ihrem Freund helfen wollen. Sie hätten gefragt, was das soll, was los sei. Er habe dann eine Backpfeife bekommen. Aufgrund der Backpfeife – es sei ein Schlag mit der flachen Hand gewesen – sei es zu einer Hautrötung gekommen. Er habe aber keine Verletzungen erlitten und habe nicht zum Arzt gemusst; er habe keine bleibenden Schäden davongetragen. Er wisse nicht genau, ob die Täter sie mit dem Schlag hätten einschüchtern wollen, um an Geld zu kommen; man könne das so verstehen. Die Person, die den Zeugen NC. am Kragen gepackt habe, sei eine andere Person als diejenige gewesen, die ihn geschlagen habe. Einer von ihnen, den Zeugen, habe dann die Polizei gerufen. Dies habe einer der Täter mitbekommen, woraufhin er die anderen darauf aufmerksam gemacht habe. Dann hätten die Täter die Flucht ergriffen. Bei der Polizei habe er, der Zeuge, alle drei Täter auf den Bildern wiedererkannt. Wenn er nochmals danach gefragt werde, dann sei er nicht zu hundert Prozent sicher, ob er den Angeklagten JG. als einen der Täter wiedererkenne. Die Frisur stimme. Der mit den langen Haaren sei derjenige gewesen, der geschlagen habe. Wenn ihm gesagt würde, dass der Angeklagte JG. zum Tatzeitpunkt eine Glatze getragen habe, dann könne er, der Zeuge, ihn womöglich doch nicht mehr wiedererkennen. Er sei sich nicht zu hundert Prozent sicher, ob dieser dabei gewesen sei, er meine aber schon. (c) Der Zeuge ZN. hat bekundet, dass er sich an dem Abend mit ein paar Kommilitonen getroffen und ein paar Bier getrunken habe. Sie hätten auf zwei Bänken gesessen. Nach einer gewissen Zeit sei eine Gruppe von drei Jungs auf sie zugekommen; diese hätten sie angesprochen. Als sie, die Zeugen, hätten gehen wollen, habe einer von denen einen Kommilitonen „herausgepickt“ und mit diesem reden wollen. Dieser Kommilitone habe auf der anderen Bank gesessen, daher habe er, der Zeuge, das Gespräch nicht gehört. Die hätten seinen Kommilitonen nicht gehen lassen wollen. Er, der Zeuge, habe den Täter angesprochen und gefragt, was das Problem sei. Daraufhin habe dieser gemeint, dass „der Junge“ ihm 10,00 EUR schulde, weil dieser mit Gras gedealt habe, das sei jedoch „sein Gebiet“. Sie hätten daraufhin erwidert, dass sie ihm keine 10,00 EUR schuldeten, er, der Kommilitone, habe nicht gedealt. Dann sei ihnen Gewalt angedroht worden. Der Täter sei immer aggressiver geworden und habe seinen Kommilitonen am Kragen gepackt. Einer von den anderen beiden Tätern, die zuvor auf der Bank gesessen hätten, sei dann sehr aggressiv zu ihnen gekommen und habe gemeint, dass sie, die Zeugen, 10,00 EUR geben sollten. Dieser Täter habe dann Schläge ins Gesicht verteilt. Ein anderer von denen habe dann gemeint, dass die Polizei schon verständigt worden sei. Es sei der Kommilitone gewesen, der – nachdem dieser freigelassen worden sei – die Polizei gerufen habe. Die Täter seien dann abgehauen. Durch die Tat sei die Kette des Kommilitonen kaputt gegangen; diese sei vorher nicht kaputt gewesen. Mehrere von ihnen, mindestens zwei bis drei, seien geschlagen worden, er, der Zeuge, habe es aber nicht bei jedem gesehen Er selbst sei nicht geschlagen worden. Bei der Polizei seien ihm, dem Zeugen, Fotos vorgelegt worden. Darauf habe er alle drei Täter wiedererkannt. Es sei so gewesen, dass der Polizist ihm erst Fotos vorgelegt habe, die bereits ein paar Jahre älter gewesen seien. Auf diesen habe er, der Zeuge, niemanden erkannt. Durch einen Anruf habe der Polizist dann aber mitgekommen, dass drei neue Fotos existierten, die aufgrund einer Sache einige Tage zuvor angefertigt worden seien. Auf diesen Fotos habe er alle drei Angeklagten wiedererkannt. Es seien insgesamt zwischen 10 bis 20 Fotos gewesen. Der Polizist habe ihm erklärt, dass es ein Computerprogramm gebe, welches Gesichter erzeuge, und auf einem dieser zur Auswahl stehenden Fotos der Tatverdächtige abgebildet sei. Es seien die drei Angeklagten gewesen, die in den vorderen Reihen säßen. Der eine Angeklagte ( dabei zeigte der Zeuge ZN. auf den Angeklagten BO. ) sei auf jeden Fall dabei gewesen. Dieser habe aber nur daneben gesessen und nichts gemacht. Der Angeklagte hier vorne ( dabei zeigte der Zeuge ZN. auf den Angeklagten DW. ) müsse derjenige sein, der seinen Kommilitonen am Kragen gepackt habe. Der, der dahinter sitze ( dabei zeigte der Zeuge ZN. auf den Angeklagten JG. ) sei derjenige gewesen, der dazugekommen sei und geschlagen habe. Wenn ihm vorgehalten werde, dass der Angeklagte DW. damals eine Vollglatze getragen habe, dann sei es so, dass er, der Zeuge, die Zuordnung wohl aus dem Zusammenhang geschlossen habe, weil er angenommen habe, dass die Täter im Sitzungssaal anwesend seien. Es sei schon ein Dreivierteljahr her. Bei dem in der Mitte – dem Angeklagten BO. – sei er sich sicher. In Bezug auf den Angeklagten JG. könnte dieser es gewesen sein, aber daran könne er, der Zeuge, sich jetzt nicht mehr genau erinnern. (d) Der Zeuge DR. hat bekundet, dass sie an dem Abend oben im Park Bier getrunken hätten. Sie hätten danach in die WV.-straße gehen wollen. Dann seien die „drei Herren“ gekommen und hätten gefragt, ob sie, die Zeugen, Tabak hätten, sie hätten Zigaretten drehen wollen. Dann seien diese später wiedergekommen, sie hätten 10,00 EUR haben wollen, weil das „ihr Park“ gewesen sein solle. Es seien dann drei Backpfeifen verteilt worden, unter anderem auch an ihn. Der erste aus ihrer Gruppe habe dann flüchten können und anschließend die anderen auch. Er könne heute nicht mehr genau differenzieren, wer von den Tätern was gemacht habe. Einer von denen habe geredet bzw. verhandelt. Ein anderer habe im Hintergrund gestanden, dieser habe im Prinzip nichts gemacht. Einer von denen habe Schläge ausgeteilt. Er, der Zeuge, meine, dass drei aus ihrer Gruppe geschlagen worden seien. Es seien Schläge mit der flachen Hand gewesen. Zu Beginn habe einer der Täter den Zeugen NC. herausgeholt und habe mit diesem alleine reden wollen. Der Täter habe gesagt, dass sie, die Zeugen, in deren Park seien und daher jetzt 10,00 EUR fällig seien, sonst gebe es „ein paar auf die Mütze“. Dies habe sich generell gegen ihre Gruppe gerichtet. Keiner von ihnen habe Geld geben wollen. Er, der Zeuge, wisse noch, dass er die Backpfeife bekommen habe, als er dazwischen geredet habe. Es sei weiterhin um die Geldforderung gegangen, als die Schläge gekommen seien. Der Zeuge NC. habe flüchten können und sei zur WV.-straße gelaufen, wo er direkt die Polizei gerufen habe. Als der Zeuge NC. weg gewesen sei, sei Unruhe bei der anderen Partei aufgekommen; zuvor seien die ein geschlossenes Team gewesen. Die Täter hätten das wohl mitbekommen und vermutet, dass der Zeuge NC. die Polizei gerufen habe. Die Täter hätten angefangen zu reden und seien dann abgehauen. Er habe eine leichte Hautrötung an der Wange erlitten, die die Polizei fotografiert habe. Sonst habe er keine bleibenden Schäden zurückbehalten. Eine Kette des Zeugen NC. sei zerrissen worden, von einem T-Shirt wisse er nichts. Er, der Zeuge, meine, dass dies der Täter gewesen sei, der mit ihnen verhandelt habe. Sie seien dann bei der Polizei gewesen. Dort habe er die Täter auf Lichtbildern wiedererkannt. Der mit den lockigen Haaren sei im Hintergrund gewesen. Die anderen beiden Angeklagten ( dem Zeugen wurden die Angeklagten DW. und JG. gezeigt ) könne er hier nicht wiedererkennen. (e) Der Zeuge OT. hat bekundet, dass er an dem Abend mit Kommilitonen im Park gesessen und Bier getrunken habe. Dann habe sich irgendwann eine Gruppe junger Männer dazugesellt und sich freundlich vorgestellt. Erst hätten diese nett gewirkt, später hätten diese dann aber Geld von ihnen erwartet. Ein Täter habe gesagt, dass sie, die Zeugen, in seinem Gebiet seien, was sie nicht dürften. Andernfalls bekämen sie Schläge. Getroffen habe es die Zeugen DR., LL. und NC., ihn selbst nicht. Sie seien dann irgendwann aus der Situation herausgekommen und in Richtung WV.-straße gegangen, wo sie einen Streifenwagen angetroffen hätten. Die Tätergruppierung habe aus drei Personen bestanden. Einer von denen, der sehr aggressiv gewesen sei, habe das Wort geführt und sich vor ihnen aufgebaut. Hinter diesem habe noch ein zweiter gestanden, der irgendwann geschlagen habe. Ein Dritter habe nichts gemacht. Der erste habe auch geschlagen. Einer sei langhaarig mit schwarzen Haaren gewesen. Der Vordere habe eine Kappe getragen. Er, der Zeuge, glaube, die hätten 10,00 EUR haben wollen. Er habe das so verstanden, dass das Geld nur von einer Person aus ihrer Gruppe verlangt worden sei. Den Zeugen NC. hätten sie separiert; er sei derjenige gewesen, der sich am ehesten auf die Gesprächsversuche eingelassen habe. Die hätten mit Schlägen gedroht; er, der Zeuge, meine, dass sich das an sie alle gerichtet habe. Er meine, einer der Täter habe sich dann irgendwann besonnen und gemeint, dass es nicht sinnvoll sei, weiter zu machen. Die Angst vor der Polizei habe sicherlich eine Rolle dabei gespielt. Er, der Zeuge, habe das so verstanden, dass die Täter es eingesehen hätten, nachdem die Polizei alarmiert worden sei. Die Täter seien dann abgehauen. Bei der Polizei habe er, der Zeuge, dann alle drei Täter identifiziert. Wenn er sich die Angeklagten im Sitzungsaal ansehe, kenne er den, der ganz hinten sitze ( dabei handelte es sich um den Angeklagten WG. ) nicht. Die anderen drei kämen ihm bekannt vor. Dieser dort ( dabei zeigte der Zeuge OT. auf den Angeklagten BO. ) sei ziemlich sicher derjenige gewesen, der weiter hinten gestanden habe. Dieser dort ( dabei zeigte der Zeuge OT. auf den Angeklagten JG. ) sei der gewesen, der geschlagen habe. Dieser dort ( dabei zeigte der Zeuge OT. auf den Angeklagten DW. ) sei der Wortführer gewesen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass dies nicht ganz richtig sei, dann sei er sich jetzt nicht mehr so sicher. (f) Der gesondert Verfolgte XE. hat sich in der Hauptverhandlung auf sein ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. (2) In der Hauptverhandlung wurden die mit den Zeugen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen, welche am 15., 16. bzw. 17. Oktober 2019 stattfanden, durchgeführten Wahllichtbildvorlagen verlesen: (a) Der Zeuge NC. hat im Rahmen der ersten mit ihm durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 52–60 d.FA2) bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 7 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten BO. handelt – derjenige gewesen sei, der passiv beteiligt gewesen sei; dieser sei anwesend gewesen und als Teil der Gruppe gekommen; er habe den Tatort auch mit den anderen Tatverdächtigen verlassen; dieser sei aber weder handgreiflich geworfen, noch habe er ihnen gedroht oder Geld gefordert. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten BO. zugeordnet. Im Rahmen der zweiten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 61–71 d.FA2) hat der Zeuge NC. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 4 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den gesondert Verfolgten XE. handelt – derjenige gewesen sei, der dem Haupttäter zur Hilfe gekommen sei, ihn, den Zeugen, geschlagen und ihm gesagt habe, er solle tun, was dessen Kollege ihm befehle. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des gesondert Verfolgten XE. zugeordnet. Im Rahmen der dritten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 72–82 d.FA2) hat der Zeuge NC. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 7 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten DW. handelt – derjenige war, der als erster aktiv geworden sei, seinen Kragen gepackt, unter Androhung von Prügel Geld gefordert sowie seine Kette und sein Shirt zerrissen habe. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten DW. zugeordnet. (b) Der Zeuge LL. hat im Rahmen der ersten mit ihm durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 155–165 d.FA2) bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 5 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten BO. handelt – derjenige gewesen sei, der im Hintergrund gestanden und als einziger der drei Personen nichts gemacht habe. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten BO. zugeordnet. Im Rahmen der zweiten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 166–176 d.FA2) hat der Zeuge LL. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 4 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten DW. handelt – derjenige gewesen sei, der angefangen und den Zeugen NC. am T-Shirt gegriffen habe. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten DW. zugeordnet. Im Rahmen der dritten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 142–152 d.FA2) hat der Zeuge LL. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 4 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den gesondert Verfolgten XE. handelt – derjenige gewesen sei, der ihn sowie die Zeugen NC. und DR. geschlagen habe. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des gesondert Verfolgten XE. zugeordnet. (c) Der Zeuge ZN. hat im Rahmen der ersten mit ihm durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 13–23 d.FA2) bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 6 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten DW. handelt – der Täter sei, der den ersten Studenten am Kragen gepackt habe. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten DW. zugeordnet. Im Rahmen der zweiten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 24–34 d.FA2) hat der Zeuge ZN. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 6 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten BO. handelt – sicher derjenige sei, der abseits gesessen und nicht geschlagen habe. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten BO. zugeordnet. Im Rahmen der dritten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 35–45 d.FA2) hat der Zeuge ZN. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 7 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den gesondert Verfolgten XE. handelt – derjenige war, der als zweiter Schläger aufgetreten sei. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des gesondert Verfolgten XE. zugeordnet. (d) Der Zeuge DR. hat im Rahmen der ersten mit ihm durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 120–130 d.FA2) bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 4 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten DW. handelt – derjenige gewesen sei, der die Konfrontation gesucht und provoziert habe; er habe Geld gefordert, weil sie in seinem Park gewesen seien; er habe Schläge angedroht, falls sie ihm das Geld nicht geben. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten DW. zugeordnet. Im Rahmen der zweiten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 131–141 d.FA2) hat der Zeuge DR. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 6 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten BO. handelt – derjenige gewesen sei, der sich im Hintergrund aufgehalten und Schmiere gestanden habe; dieser habe die anderen zum Aufbruch überredet, als er mitbekommen habe, dass sie die Polizei verständigt hätten. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten BO. zugeordnet. Im Rahmen der dritten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 142–152 d.FA2) hat der Zeuge DR. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 4 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den gesondert Verfolgten XE. handelt – derjenige gewesen sei, der handgreiflich gewesen sei und drei von ihnen – ihn selbst eingeschlossen – geschlagen habe; dieser habe weitere Schläge angedroht, falls sie ihnen kein Geld geben. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des gesondert Verfolgten XE. zugeordnet. (e) Der Zeuge OT. hat im Rahmen der ersten mit ihm durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 85–95 d.FA2) bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 7 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten DW. handelt – die Person gewesen sei, die einen seiner Freunde am Kragen gepackt und Geld von diesem verlangt habe. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten DW. zugeordnet. Im Rahmen der zweiten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 96–106 d.FA2) hat der Zeuge OT. bekundet, dass die auf dem Lichtbild Nr. 4 abgebildete Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den gesondert Verfolgten XE. handelt – diejenige Person gewesen sei, die drei seiner Freunde teilweise mehrfach geschlagen und versucht habe, ebenfalls Geld zu verlangen. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des gesondert Verfolgten XE. zugeordnet. Im Rahmen der dritten durchgeführten Wahllichtbildvorlage (Bl. 107–117 d.FA2) hat der Zeuge OT. bekundet, dass es sich bei der auf dem Lichtbild Nr. 7 abgebildeten Person – bei der es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks um den Angeklagten BO. handelt – vermutlich um diejenige Person handele, die abseits gestanden und nicht handgreiflich geworden sei. Ausweislich des dienstlichen Vermerks des Kriminalhauptkommissars Scheilen wurde dieser Tatverdächtige dem Lichtbild des Angeklagten BO. zugeordnet. cc) Die Kammer stützt die getroffenen Feststellungen zum Tathergang auf die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugen NC., LL., DR., ZN. und OT.. (1) Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft, die Zeugen selbst glaubwürdig. Sämtliche Zeugen haben den Geschehensablauf konsistent, nachvollziehbar und konstant mit ihren Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren geschildert. Ihre Aussagen waren frei von Belastungstendenzen, was sich etwa daran gezeigt hat, dass die Zeugen das Verhalten des Angeklagten BO. ausdrücklich als passiv dargestellt haben. Auch die von ihnen erlittenen Verletzungen haben die Zeugen nicht dramatisiert. Die verschiedenen Aussagen der Zeugen waren auch untereinander stimmig, woran auch der Umstand, dass sie insbesondere den von dem Angeklagten DW. genannten Grund für die angeblichen Geldschulden des Zeugen NC. unterschiedlich geschildert haben, nichts ändert. Denn hierbei handelt es sich um ein Detail, das nachvollziehbar entweder nicht von allen Zeugen wahrgenommen oder in Erinnerung behalten worden ist. (2) Hiernach steht der festgestellte Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer fest. Insbesondere ergibt sich aus diesen Schilderungen in für die Kammer nachvollziehbarer Weise, dass der Angeklagte DW. zunächst den Zeugen NC. isoliert und sodann eine Geldforderung an diesen gerichtet hat. Überzeugend ist weiter, dass der Angeklagte DW. aufgrund der ablehnenden Äußerung des Zeugen NC. aufbrausend wurde und diesen am Kragen packte, wofür auch die mehrfach geschilderten Schäden an Kette und T-Shirt des Zeugen NC. sprechen. Das helfende Eingreifen der übrigen Zeugen und deren dadurch erfolgte Teilnahme am Tatgeschehen ist ebenso plausibel. Weiter wurde von den Zeugen übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte DW. seine Geldforderung fortwährend geltend machte, wobei die hierfür angeführten Gründe zwar von den Zeugen teils unerwähnt blieben oder unterschiedlich geschildert worden sind, was aber mit unterschiedlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten und abweichendem Erinnerungsvermögen an die hektische Tatsituation zwanglos erklärbar ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ohne weiteres denkbar, dass der Angeklagte DW. sowohl ein angebliches „Dealen“ des Zeugen NC. als auch die Vornahme dessen in „seinem Park“ als Grund für die Geldforderung angeführt hat, wovon den Zeugen jeweils unterschiedliche Teile in Erinnerung geblieben sein mögen. Dass es schließlich zum Eingreifen des gesondert Verfolgten XE. und zu von diesem ausgehenden Körperverletzungshandlungen kam, wurde ebenfalls einstimmig von den Zeugen bekundet. Soweit nicht alle Zeugen sämtliche festgestellten Einzeldetails geschildert haben, diese aber im Rahmen der hier getroffenen Feststellungen zu einem Gesamtgeschehen zusammengesetzt wurden, ist dies wiederum mit dem naturgemäß nicht gänzlich vollständigen Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen an eine unvorhergesehene und hektische Tatsituation mit einer Vielzahl von Akteuren mühelos erklärbar. (3) Hinsichtlich der Identifizierung der einzelnen Akteure, insbesondere des Angeklagten DW. als demjenigen Täter, von welchem die Geldforderung ausging, verbleiben für die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme ebenfalls keine Zweifel. Dabei ergeben sich bereits aus der Vernehmung der Zeugen gewichtige Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten DW.. So hat der Zeuge ZN. in der Hauptverhandlung den Angeklagten DW. als denjenigen Täter wiedererkannt, der seinen Kommilitonen am Kragen gepackt habe. Auch der Zeuge OT. hat den Angeklagten DW. als den Wortführer wiedererkannt. Dabei übersieht die Kammer allerdings nicht, dass andere Zuordnungen seitens dieser Zeugen fehlerhaft waren, namentlich die Verwechslung des Angeklagten JG. mit dem gesondert Verfolgten XE.. Ferner verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugen im Hinblick auf die Identifizierung des Angeklagten DW. auf kritische Nachfrage eingeräumt haben, sich diesbezüglich nicht sicher zu sein. Dass indes die Zeugen ZN. und OT. falsch lagen, soweit sie den gesondert Verfolgten XE. mit dem Angeklagten JG. verwechselten, ist zumindest damit erklärlich, dass der Angeklagte JG., wie die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugen längeres Haar trug und über eine schwarze Haarfarbe verfügt. Zum Tatzeitpunkt trug auch der gesondert Verfolgte XE. längeres schwarzes Haar, was einerseits aus dem verlesenen polizeilichen Vermerk des Polizeihauptkommissars UD. vom 15.10.2019 (Bl. 19 f. FA1) hervorgeht. Hiernach treffe es auf den gesondert Verfolgten XE. zu, dass dieser längere Haare habe. Die dunkle Haarfarbe des gesondert Verfolgten XE. wird auf dessen in Augenschein genommenen Lichtbild aus der Wahllichtbildvorlage erkennbar (Bl. 43 FA1), wobei wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO auf das aktenkundige Lichtbild Bezug genommen wird. Dass der gesondert Verfolgte XE. diese Frisur auch noch zum hiesigen Tatzeitpunkt getragen haben muss, ergibt sich aus der Beweisaufnahme zu Fall 2, dessen Tatzeitpunkt auf den 15.10.2019 datiert, wobei auf die weiter unten dargestellte diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen wird. Daher lag es nahe, dass die Zeugen aufgrund dieses markanten äußerlichen Merkmals den Angeklagten JG. in der Hauptverhandlung fälschlicherweise für den gesondert Verfolgten XE. hielten. Dabei ist sich die Kammer auch der grundsätzlichen beweisrechtlichen Problematik des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung bewusst, zum einen im Hinblick auf die Identifizierungssituation, der in der Hauptverhandlung eine verstärkte Suggestibilität innewohnt, zum anderen, weil ein wiederholtes Wiedererkennen nicht ausgeschlossen ist. Diese in der Hauptverhandlung erhöhte Suggestibilität ist namentlich in der Vernehmung des Zeugen ZN. zum Ausdruck gekommen, indem dieser bekundet hat, dass er bei der Zuordnung der Personen angenommen habe, dass die Täter im Sitzungssaal anwesend seien. Das Aussehen des Angeklagten DW. zum Tatzeitpunkt unterschied sich hingegen insofern von demjenigen des gesondert Verfolgten XE. deutlich, da der Angeklagte DW. eine Glatze bzw. eine glatzenähnliche Kurzhaarfrisur trug, was anhand dessen Lichtbilds aus der in Augenschein genommenen Wahllichtbildvorlage (Bl. 63 FA1) hervorgeht, wobei wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO auf das aktenkundige Lichtbild Bezug genommen wird. Weiter steht diese Frisur des Angeklagten DW. zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme zu Fall 3, dessen Tatzeitpunkt auf den 15.10.2019 datiert, fest, wobei auf die weiter unten dargestellte diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen wird. Schließlich lässt die Kammer in Bezug auf die Frage des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung nicht unberücksichtigt, dass der Zeuge NC. den Angeklagten JG. fälschlicherweise für den Täter gehalten und die Zeugen LL. und DR. den Angeklagten DW. nicht als einen der Täter wiedererkannt haben. Aufgrund dieser zahlreichen Verwechslungen und Widersprüche reichten die Bekundungen der Zeugen zum Wiederkennen in der Hauptverhandlung fraglos nicht aus, um eine zweifelsfreie Identifizierung des Angeklagten DW. zu ermöglichen. Jedoch vermögen die hieraus hervorgehenden Anhaltspunkte in Kombination mit den jeweiligen Bekundungen aller Zeugen, wonach sie auf den im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen durchgeführten Wahllichtbildvorlagen jeweils alle drei Täter wiedererkannt hätten, zur Überzeugungsbildung der Kammer auszureichen. Dabei gehen die Ergebnisse der Wahllichtbildvorlagen aus den verlesenen dienstlichen Vermerken des Kriminalbeamten Scheilen hervor. Hierin ist insbesondere festgehalten, dass die Zeugen jeweils den Angeklagten DW. als denjenigen Täter identifiziert haben, der den Zeugen NC. am Kragen gepackt und die Geldzahlung eingefordert hat. Bedenken gegen die ordnungsgemäße Erstellung und sachgerechte Durchführung der Wahllichtbildvorlagen haben sich bei deren jeweiliger Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nicht ergeben. dd) Die Kammer ist davon überzeugt, dass zumindest der Angeklagte DW. sowie der gesondert Verfolgte XE. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes, die Zeugen „abzuziehen“, mithin unter Anwendung von Drohung oder Gewalt die Herausgabe von Wertgegenstände zu fordern, den Kontakt zu diesen aufnahmen. Hierfür spricht das gezielte Vorgehen des Angeklagten DW., den Zeugen NC. von dessen Gruppe zu isolieren und sodann die Geldforderung zu stellen. Dies ergab sich nicht etwa im Rahmen einer längeren Unterhaltung, sondern erfolgte zeitnah nach Beginn des Gesprächs, wobei der Zeuge NC. die Dauer des Gesamtgeschehens auf etwa fünf Minuten geschätzt hat. Auch die Aufrechterhaltung der Forderung trotz ablehnender Äußerung des Zeugen NC. und Hinzutretens der weiteren Zeugen unter Androhung von körperlicher Gewalt spricht für ein auf die Erbeutung von Wertgegenständen bzw. Geld angelegtes Vorgehen des Angeklagten DW.. Dabei ging es dem Angeklagten DW. womöglich auch um eine Provokation, welche geeignet war, zu einer – möglicherweise sogar von diesem gewollten – körperlichen Auseinandersetzung zu führen. Nach Überzeugung der Kammer wollte der Angeklagte DW. aber auch in den Besitz der – wie er wusste – von ihm unberechtigt geforderten 10,00 EUR gelangen, wofür er zielgerichtet die Druckmittel der Gewalt und der Drohung einsetzte. Dass insoweit ein gemeinsamer Tatentschluss vorlag, ergibt sich daraus, dass sich der gesondert Verfolgte XE. in dem Moment, in dem sich die weiteren Zeugen in das Geschehen einmischten, hinter dem Angeklagten DW. positionierte, dessen Forderung bekräftigte und im Zeitpunkt der Widerrede der Zeugen Gewalt einsetzte, wiederum um diese als Druckmittel für die unberechtigte Geldforderung des Angeklagten DW. einzusetzen. Nach dem Tatplan des Angeklagten DW. sowie des gesondert Verfolgten XE. wollten diese nach Überzeugung der Kammer das erbeutete Geld für sich verwenden. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass den Zeugen nach dem gemeinsamen Tatplan zumindest leichte Verletzungen beigebracht werden sollten. Zudem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte DW. billigend in Kauf nahm, dass aufgrund des Festhaltens am Kragen das T-Shirt des Zeugen NC. sowie von diesem getragener Schmuck zerreißen könnten. ee) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte DW. sowie der gesondert Verfolgte XE. ihre Tat nur deswegen abbrachen, weil sie – nach den insoweit einheitlichen Bekundungen der Zeugen – Kenntnis davon bekamen, dass die Polizei alarmiert worden sei, weshalb aus ihrer Sicht eine erfolgreiche Vollendung der Tat angesichts der fortbestehenden Verweigerungshaltung der Zeugen nicht mehr möglich war. ff) Anhaltspunkte dafür, dass die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten DW. zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sein könnte, haben sich nicht geboten. Angesichts des festgestellten Verhaltens des Angeklagten DW. waren Ausfallerscheinungen nicht erkennbar. b) Bezüglich des Falles 2 hat die Beweisaufnahme folgendes ergeben: aa) Der Angeklagte JG. hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. bb) Die Kammer hat die Verhörpersonen über die polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten JG. und DW. vernommen. (1) Der Kriminalbeamte UD. , der gemeinsam mit der Kriminalbeamtin TR. den Angeklagten JG. am 15.10.2019 vernommen hat, hat bekundet, dass er keine Erinnerungen mehr an Einzelheiten der Vernehmung zum Raubdelikt habe. Er habe den Angeklagten JG. in freier Rede belehrt. Dieser habe aussagen wollen, er habe gesagt, dass er keinen Rechtsanwalt brauche. Er, der Kriminalbeamte, könne die Vernehmungsinhalte nur vom Lesen wiedergeben. Der Angeklagte JG. sei mit Personen, die er als VC., EW. und OW. bezeichnet, deren Familiennamen er aber nicht gekannt habe, in der Stadt unterwegs gewesen. Sie seien zu einem Spielplatz gegangen und seien dort auf eine ältere Person getroffen, die sie nach einer Zigarette gefragt hätten. Der OW. sei nach einer Schubserei auf diesen drauf gegangen und habe einen Faustschlag ausgeführt. Die ältere Peron habe dann aber die Oberhand gewonnen. Er, der Angeklagte JG., sei dann hingegangen und habe der Person einen Tritt in die Kniekehle gegeben. Dann seien sie weggelaufen, um sich vor der Polizei zu verstecken. Sie seien dann aber gleichwohl von der Polizei angetroffen und ihnen sei ein Platzverweis erteilt worden. In seiner ersten Schilderung habe der Angeklagte JG. von einem Raub nichts gesagt. Dann habe er auf Nachfrage angegeben, dass es um einen Tabakbeutel gegangen sei, den der OW. der Person aus der Hand gerissen habe. Die anderen hätten nur dabei gestanden und eigentlich nichts gemacht. Der Angeklagte JG. habe aber nicht ausschließen können, dass der Angeklagte DW. auch draufgehauen habe. Von ihm, dem Angeklagten JG., sei nur der Tritt in die Kniekehle ausgegangen. In der Anzeige habe gestanden, dass der OW. mit einem Koffer abgehauen sein soll. Der OW. habe einen Rucksack weggenommen. Der Angeklagte JG. habe sich nicht als Beteiligter des Raubes geoutet, der OW. soll alleiniger Täter gewesen sein. Er, der Angeklagte JG., habe nur eingegriffen, damit der OW. im Kampf nicht untergeht. Es sei kein gemeinschaftlicher Entschluss gewesen, den Obdachlosen auszurauben. (2) Die Kriminalbeamtin TR. hat bekundet, dass sie bei der Vernehmung des Angeklagten JG. zum Raubdelikt nur halb zugehört habe. Sie habe das Vernehmungsprotokoll in Vorbereitung auf ihren Zeugentermin nochmals gelesen. Es seien die Angeklagten JG., DW., BO. und eine vierte Person, die noch nicht identifiziert gewesen sei, an der Tat beteiligt gewesen. Diese vierte Person sei dann als der OW. XE. im Rahmen einer Lichtbildvorlage identifiziert worden. Der Vorfall habe sich gegenüber einer nicht sesshaften Person zugetragen. Es sei um einen Tabakbeutel gegangen. Der Angeklagte JG. habe geschildert, dass der OW. XE. eine Zigarette habe haben wollen, diese aber nicht gekriegt habe. Die nicht sesshafte Person habe zwei Tabakbeutel gehabt, eine davon habe er schenken wollen, aber nicht beide. Der OW. XE. habe getreten, dieser sei der Haupttäter gewesen. Der XE. sei dann von dem Geschädigten gepackt worden, daraufhin sei er, der Angeklagte JG., dorthin gegangen, um den XE. zu befreien. Es sei ein Koffer weggekommen, den habe der OW. XE. mitgenommen. (3) Der Kriminalbeamte YQ. hat bekundet, dass er zusammen mit der Kriminalbeamtin OE. den Angeklagten DW. vernommen habe. Seine Erinnerungen an die Vernehmung zum Raubdelikt seien schlechter als diejenigen, die er zu der Vernehmung des Angeklagten DW. zum Vergewaltigungsdelikt habe. Gewisse Dinge seien ihm aber in Erinnerung geblieben. Zum Beispiel habe der Angeklagte DW. in dieser Sache seinen Tatbeitrag darauf reduziert, dass er nicht dazwischen gegangen sei. Er habe gesagt, dass dort eine Person eine Rolle gespielt habe, die bei dem Vergewaltigungsgeschehen nicht dabei gewesen sei. Es habe sich, so der Kriminalbeamte, um den OW. XE. gehandelt. Dieser sei flüchtig gewesen. Tatopfer sei eine Person gewesen, die betrunken und nicht gefestigt in ihrem Seelenleben gewesen sei. Der Angeklagte DW. sei an dem Raub und den Körperverletzungshandlungen nicht beteiligt gewesen. Es seien der GD. XE. und auch die Angeklagten BO. und JG. dabei gewesen. Es sei aber nichts Schlimmes gewesen, eine Schubserei. Er, der Kriminalbeamte, wisse nicht, ob der Angeklagte JG. oder der OW. XE. daran beteiligt gewesen sein sollen. Die Entwendung des Koffers sei von dem OW. XE. ausgegangen. (4) Die Kriminalbeamtin OE. hat bekundet, dass sie die Ermittlungen zum Raubdelikt nachfolgend weiterbearbeitet habe, deswegen sei ihr der Vorgang geläufig. An die Details der Vernehmung könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Sie wisse noch, dass im Rahmen der Durchführung einer Wahlbildlichtvorlage die Person herausgekommen sei, von der sie gedacht habe, dass sie es gewesen sein könnte, nämlich der OW. XE.. Nachdem sie dem Angeklagten DW. diesen Namen vorgehalten habe, habe dieser geschildert, dass er mit dem XE. zusammen in Tatortnähe unterwegs gewesen und dass es auch zu einem Vorfall gekommen sei. Er und der Angeklagte BO. hätten sich aber zurückgehalten. cc) Die Kammer hat den Zeugen ZR. vernommen. (1) Dieser hat bekundet, dass er die Angeklagten nicht kenne. An den Vorfall in der Nacht vom 14. auf den 15.10.2019 könne er sich erinnern. Das sei der Vorfall gewesen, bei dem ihm welche ins Gesicht geschlagen hätten, davon sei aber keiner im Sitzungssaal anwesend. Es sei so gewesen, dass er dort am Spielplatz St. Ursula am VQ.-straße gesessen und die gefragt hätten, ob er Tabak habe. Er habe den Tabakbeutel dann herausgeholt und denen gegeben. Er habe diesen dann wieder nehmen wollen, die hätten den aber behalten wollen, das habe er sich nicht gefallen lassen wollen. Er habe dann links und rechts eine bekommen. Er habe sich dann einen von denen geschnappt und auf die Bank geworfen. Er sei zu dieser Zeit obdachlos gewesen und habe seine Klamotten in einem Rollkoffer gehabt. Dies sei ein Rucksack mit Rollen gewesen, der habe neben der Bank gestanden. Geistig sei er, der Zeuge, so wie immer gewesen, er meine er sei geistig auf der Höhe. Er trinke und er kiffe nicht, er sei an diesem Tag nicht besonders müde gewesen. Im Einzelnen sei es so gewesen, dass er einen fast leeren und einen gefüllten Tabakbeutel gehabt habe. Den fast leeren habe er denen sogar geschenkt. Die hätten den vollen haben wollen. Er habe sich den Beutel dann direkt wieder genommen und gesagt: „Den vollen kriegst du wohl kaum.“ Dann sei es sofort losgegangen, dass er „eine auf die Fresse“ bekommen habe. Zwei von denen hätten ihm Schläge rechts und links ins Gesicht gegeben. Es seien zwei Schläge am Anfang gewesen. Er habe ja noch auf der Bank gesessen und habe dort zwei Schläge bekommen. Er sei dann aufgestanden. Beim Aufstehen habe er auch nochmals Schläge bekommen, die hätten ihn aber nicht richtig getroffen, weil er diese abgewehrt habe. Zwei Schläge habe er abbekommen, die anderen Schläge habe er abgewehrt. Die Schläge seien Richtung Gesicht gegangen. Es seien drei Personen gewesen, zwei von denen hätten auf ihn eingeschlagen. Die hätten sich so positioniert, dass zwei von der Seite gekommen seien. Der Dritte, der eine Kapuze getragen habe, habe bedrohlich gestanden, aber nicht geschlagen. Vielleicht sei noch ein Vierter von denen im Hintergrund herumgelaufen. Er habe den einen von denen dann mit dem Arm auf der Bank „abgelegt“; er, der Zeuge, besitze gewisse Fähigkeiten aus dem Kampfsport. Er habe den nur dort abgelegt und nichts weiter gemacht, er habe ja die anderen beiden im Blick behalten müssen. Die andere Person habe in der Zeit weiter versucht, auf ihn einzuschlagen, aber nicht getroffen, er, der Zeuge, habe ausweichen können. Er habe zu diesem gesagt, dass, wenn dieser weitermache, er sich wehren werde, dann würden sie sich beide eine blutige Nase holen, daraufhin seien die gegangen. Der Typ, den er auf der Bank abgelegt gehabt habe, sei aber schon verschwunden gewesen. Dieser müsse den Rollkoffer mitgenommen haben. Dies habe er, der Zeuge, aber erst später gemerkt. Dies sei nicht mehr in seinem Blickfeld gewesen, er habe ja die beiden anderen vor sich gehabt. Er habe die beiden, die er noch gesehen habe, dann verfolgt und mit dem Handy die Polizei angerufen. Zusammen mit der Polizei hätten sie sodann vier Personen angetroffen. Die zwei, die er verfolgt habe, seien dabei gewesen. Der, den er auf der Bank abgelegt gehabt habe, sei weg gewesen. Einer von denen, die kontrolliert worden seien, sei derjenige gewesen, der geschlagen habe. Der kleinste von denen, der mit der Kapuze, habe nicht geschlagen. Wenn er gefragt werde, ob einer der im Sitzungssaal anwesenden Angeklagten dabei gewesen sei, dann gebe es gewisse Ähnlichkeiten, aber er glaube nicht, dass die es gewesen seien. Dieser dort ( dabei zeigte der Zeuge auf den Angeklagten WG. ) sei auf keinen Fall dabei gewesen. Der eine, den er auf der Bank abgelegt habe, habe schulterlange dunklere gewellte Haare gehabt, der sei von seiner Haut her ein südländischer Typ gewesen. Die anderen seien Deutsche dem Hauttyp nach zu urteilen gewesen. Einer habe eine Glatze gehabt. Die Frisur desjenigen mit der Kapuze habe er zunächst nicht sehen können. Der habe aber nachher bei der Polizei die Kapuze ausgezogen und man habe gesehen, dass dieser eine Glatze gehabt habe. Es seien also zwei mit Glatze gewesen. Er habe erst einen Schlag von dem südländischen Typen auf sein rechtes Auge bekommen. Dann habe er einen Schlag von dem anderen bekommen. Nur einer von den anderen zweien habe geschlagen, der, der die Kapuze getragen habe, habe nicht geschlagen. Wenn ihm das Lichtbild auf Bl. 10 FA1 vorgehalten werde, dann sei das der mit der Glatze gewesen. Das sei einer von denen gewesen, die geschlagen hätten. Die Person auf dem Lichtbild auf Bl. 11. FA1 sei nicht dabei gewesen. Die Person, die auf Bl. 43 FA1 abgebildet sei, sei derjenige, der nach Zigaretten gefragt habe, den er dann auf der Bank abgelegt habe. Die Person auf Bl. 55 FA1 sei wiederum die andere Person, die geschlagen habe. Die Person, die auf Bl. 63 FA1 abgebildet sei, habe im Prinzip nichts gemacht, dieser sei nur dabei gewesen. Wenn er gefragt werde, wie sicher er sich bei dem Wiedererkennen anhand der Bilder sei, dann sei er sich sehr sicher, zu 90 Prozent. Er habe ein leicht blaues Auge davongetragen. Er habe keine Schmerzen gehabt und habe nicht zum Arzt gemusst. Der gefüllte Tabakbeutel habe danach sogar noch dort gelegen, die seien gar nicht auf den Tabak „scharf“ gewesen. Er schätze, dass die seinen Rollkoffer hätten klauen wollen. Das Vorgehen sei koordiniert gewesen, einer sei von links, der andere von rechts gekommen, das habe abgesprochen gewirkt. Der andere sei dann mit dem Koffer weggerannt. Den Koffer habe er am nächsten Tag gesehen, dieser sei leergeplündert gewesen. Darin habe er etwa Hosen, Unterhosen und Socken gehabt, nichts Wertvolles. Waschzeug und Zahnpasta seien auch darin gewesen, der Gesamtwert habe vielleicht 80,00 EUR betragen. Anzeichen für einen Alkohol- oder Drogenkonsum bei den Tätern habe er nicht bemerkt. Diese seien nur sehr aggressiv gewesen, sie hätten aber nicht so ausgesehen, als seien sie besoffen gewesen. Möglicherweise hätten die ja Amphetamin konsumiert, weil dieses aggressiv mache. (2) Die Aussage des Zeugen war glaubhaft, der Zeuge selbst glaubwürdig. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass er sich zum Tatzeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einem Zustand befunden haben könnte, der seine Aussagezuverlässigkeit, insbesondere seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit, eingeschränkt hätte. Die Schilderungen des Zeugen waren konsistent und detailliert. Soweit seine Schilderungen in freier Rede nicht immer sofort nachvollziehbar waren, hat er auf Nachfrage bereitwillig geantwortet, so dass sich insgesamt ein stimmiger Geschehensablauf ergeben hat. Die Schilderungen des Zeugen waren auch konstant mit seinen Angaben gegenüber der Polizei. Soweit in dem Vernehmungsprotokoll die Aussage des Zeugen aufgenommen ist, wonach dieser den Täter, den er auf der Bank abgelegt habe, in den Schwitzkasten genommen habe, hat der Zeuge nachvollziehbar erläutert, dass man ihn insoweit falsch verstanden haben müsse, er habe den Täter dort auf der Bank nur kurz festgehalten. Die Schilderungen des Zeugen erweisen sich schließlich frei von Belastungstendenzen. So hat dieser insbesondere klargestellt, dass die dritte Person nicht in das Geschehen eingegriffen habe. Auch hat er mehrfach betont, dass nur zwei Schläge ihn getroffen, er die anderen erfolgreich abgewehrt habe und er auch nur eine leichte Verletzung erlitten habe. Schließlich hat er erwähnt, dass der Tabakbeutel nicht entwendet worden sei. dd) Die Kammer stützt ihre Feststellungen zur Identifizierung des Angeklagten JG. sowie zum Tatablauf auf die glaubhafte Aussage des Zeugen ZR.. (1) Dieser hat den Angeklagten JG. in der Hauptverhandlung eindeutig identifiziert, indem er sich auf Vorhalt des Lichtbildes auf Bl. 10 FA1 „sehr sicher“ war, dass es sich um denjenigen Täter handele, der ebenfalls geschlagen habe. Auf dem Lichtbild ist ein junger Mann mit kurz rasierten schwarzen Haaren erkennbar, wobei wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO auf das aktenkundige Lichtbild Bezug genommen wird. Die Kammer kann anhand des Lichtbildes ohne Zweifel sagen, dass es sich hierbei um den Angeklagten JG., dessen äußeres Erscheinungsbild die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, handelt. Hierfür spricht auch die verlesene Strafanzeige des Polizeikommissars ZG. vom 15.10.2019 (Bl. 1–5 FA1), wonach die seitens des Zeugen verfolgten drei Personen am IR.-straße angetroffen und als die Beschuldigten JG., BO. und DW. identifiziert worden seien. Der Beschuldigte JG. sei an die Motorhaube des Streifenwagens geführt worden, während sich der Zeuge in diesem Fahrzeug befunden habe. Der Zeuge habe gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass er den Beschuldigten JG. zweifelsfrei als denjenigen erkenne, der ihn zusammen mit dem nicht anwesenden unbekannten Täter mit längeren Haaren geschlagen habe. Im weiteren Verlauf der Befragung habe der Zeuge jedoch geäußert, dass die Person mit der Glatze, hier der Angeklagte DW., ihn zusammen mit dem unbekannten Täter geschlagen habe. Der letzte Satz vermag Zweifel im Hinblick auf die Identifizierung des Angeklagten JG. durch den Zeugen in der Tatnacht nicht aufkommen zu lassen. Denn im Rahmen der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung konnte herausgearbeitet werden, dass der Zeuge zwei Täter als „mit Glatze“ beschrieben hat. Somit traf seine Beschreibung, wonach die Person mit der Glatze geschlagen habe, durchaus auch auf den Angeklagten JG. zu. Insbesondere erweist sich aber die vorherige, in der Strafanzeige festgehaltene Aussage des Zeugen, wonach er bei Vorführung des Angeklagten JG. diesen erkannte, als eindeutig. Die Kammer erachtet auch die erneute Identifizierung in der Hauptverhandlung als zuverlässig. Zwar berücksichtigt die Kammer, dass dem Vorhalt in der Hauptverhandlung eine erhöhte Suggestibilität innewohnt. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei dem Lichtbild um eine Aufnahme des Angeklagten JG. kurz nach der Tat handelte, somit der Szenerie sowie dem äußeren Erscheinungsbild samt Bekleidung ein erhöhter Wiedererkennungswert zukommt. Der Zeuge konnte die abgebildeten Personen auf Bl. 10 und 55, 11, 43 sowie 63 FA1, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, eindeutig auseinanderhalten und deren Tatbeiträge benennen. Es waren aufgrund der Bekundungen des Zeugen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm die Wiedererkennung fehlerhaft oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit gelungen wäre. Schließlich werden durchgreifende Zweifel an der Identifizierung des Angeklagten JG. nicht dadurch begründet, dass der Zeuge diesen sowie die übrigen Tatbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht wiederzuerkennen vermochte. Denn insoweit ist insbesondere, wie bereits oben ausgeführt wurde, zu beachten, dass sich das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten JG. aufgrund dessen längeren schwarzen Haaren in der Hauptverhandlung erheblich verändert hat. Indes steht aufgrund der übrigen Beweismittel, insbesondere der verlesenen Strafanzeige fest, dass die Angeklagten JG., DW. und BO. vor Ort gestellt und identifiziert werden konnten. Auch ergibt sich aus den Bekundungen der Verhörbeamten – soweit diese verwertbar waren – zumindest, dass sich die Angeklagten JG., DW. und BO. jedenfalls am Tatort aufgehalten haben. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Zeugen lediglich anhand des äußeren Erscheinungsbildes der Angeklagten sowie der situativen Gegebenheiten in der Hauptverhandlung das Wiedererkennen nicht gelungen ist, während dies jedoch dessen grundsätzliche Fähigkeit, anhand der Lichtbilder aus der Tatnacht eine Identifizierung vorzunehmen, nach Überzeugung der Kammer nicht in Frage stellt. (2) Soweit der Angeklagte JG. ausweislich seiner über die Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassung angegeben hat, zunächst nicht unmittelbar an dem Geschehen beteiligt und sodann nur deswegen eingegriffen zu haben, um seinem Freund zu helfen, wobei er dem Zeugen einen Tritt in die Kniekehle verpasst habe, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Denn der Zeuge ZR. hat überzeugend geschildert, dass er in dem Moment, in dem er den Tabakbeutel wieder habe ergreifen wollen, sofort von den unmittelbar neben ihm stehenden Tätern jeweils einen Schlag in sein Gesicht bekommen habe. Dies ist mit der Einlassung des Angeklagten JG., wonach dieser eine körperliche Auseinandersetzung beobachtet und dann eingegriffen habe, nicht vereinbar. Die Einlassung des Angeklagten JG., die das Geschehen auch nur rudimentär wiedergegeben hat, war angesichts der glaubhaften und konstanten Schilderungen des Zeugen ZR. erkennbar davon geprägt, den eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen. Aus der Einlassung des Angeklagten DW. ergibt sich nichts anderes. Diese ist in Bezug auf das Verhalten des Angeklagten JG. ausdrücklich vage geblieben. ee) Nach Überzeugung der Kammer haben der gesondert Verfolgte XE. und der Angeklagte JG. spätestens in dem Moment, als sich der Zeuge ZR. nicht nach ihren Vorstellungen verhielt, konkludent durch Beginn der gemeinsamen Gewalthandlungen den gemeinsamen Tatentschluss gefasst, den Zeugen als Reaktion auf dessen Zuwiderhandlung mit Schlägen zu traktieren. Dabei wollten sie dem Zeugen auch zumindest leichtere Verletzungen zufügen. ff) Die Kammer konnte hingegen abweichend vom Anklagevorwurf nicht feststellen, dass der gesondert Verfolgte XE. und der Angeklagte JG. entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes den Tabak oder die Gepäcktasche entwenden wollten. Insoweit konnte die Einlassung des Angeklagten JG., wonach es kein gemeinschaftlicher Entschluss gewesen sei, den Obdachlosen auszurauben, nicht widerlegt werden. Auch der Angeklagte DW. hatte sich dahingehend eingelassen, dass die Entwendung des Koffers von dem OW. XE. ausgegangen sei. Für eine solche Exzesshandlung des gesondert Verfolgte XE. spricht, dass es sich um ein hektisches und unvorhersehbares Gesamtgeschehen handelte, in welchem sich der Entschluss, den Rucksack zu entwenden, aufgrund der situativen Gegebenheiten spontan ergeben haben mag. Soweit der Zeuge ZR. ausweislich seiner Bekundungen in der Hauptverhandlung eine anderweitige Vermutung hatte, wonach das Gesamtgeschehen von vornherein darauf angelegt gewesen sei, den Koffer zu stehlen, lässt sich dies nicht objektivieren. gg) Die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten JG. war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Insoweit hat die Sachverständige Prof. Dr. HU. ausgeführt, dass eine dem Angeklagten JG. um 06:15 Uhr entnommene Blutprobe eine Alkoholisierung von 1,12 Promille ergeben habe, diejenige um 06:45 Uhr habe 1,01 Promille ergeben. Bezüglich Drogen habe sein THC-Wert sowie sein OH-THC-Wert jeweils 1,5 µg/L betragen; dies entspreche einem Wert, wie er anzutreffen sei, wenn jemand in der Nacht konsumiert habe. Der THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) habe 17 µg/L betragen, was auf einen gelegentlichen Konsum schließen lasse. Die Zurückrechnung des Alkoholwertes ergebe bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines einmaligen Sicherheitszuschlages eine Alkoholisierung von 1,98 Promille um 02:55 Uhr (Tatzeit von Fall 3). Hierbei handele es sich um eine Konzentration, bei der nicht an Alkohol gewöhnte Personen Ausfallerscheinungen hätten. Wenn der Angeklagte JG. keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, lasse dies auf eine Gewöhnung schließen. Ohne Ausfallescheinungen ergäben sich keine Schlussfolgerungen auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. Aus der verlesenen Strafanzeige des Polizeikommissars ZG. vom 15.10.2019 (Bl. 1–5 FA1) ergibt sich, dass ein am 15.10.2019 um 01:03 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest bei dem Angeklagten JG. einen Wert von 0,56 mg/l ergeben habe. Alle Beschuldigten seien zeitlich und räumlich orientiert gewesen. Die Alkoholisierung habe sich nicht im Auftreten der Beschuldigten widergespiegelt. Ausweislich des verlesenen ärztlichen Berichts anlässlich der Blutprobenentnahmen vom 15.10.2019, 06:15 Uhr sowie 06:45 Uhr bezüglich des Angeklagten JG. (Bl. 158 d.A.) seien dessen Denkablauf geordnet, dessen Verhalten beherrscht und dessen Stimmung unauffällig gewesen. Der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol und Drogen sei leicht bemerkbar gewesen. In den übrigen Kategorien, beispielsweise des Ganges oder der Sprache, enthält der Bericht keine Eintragungen. Die Kriminalbeamtin TR. hat bekundet, dass der Angeklagte JG. zum Zeitpunkt seiner Vernehmung am Morgen des 15.10.2019 Uhr gegähnt habe, er habe gesagt, dass er gerade geschlafen habe. Für sie seien keine Beeinträchtigung psychischer oder körperlicher Art erkennbar gewesen. Der Angeklagte JG. habe angegeben, dass sie in der Gruppe vier oder fünf Flaschen Wodka gemischt mit Sprite getrunken sowie Cannabis geraucht hätten. Der Kriminalbeamte UD. hat bekundet, dass er bei dem Angeklagten JG. keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen durch Alkohol oder Drogen wahrgenommen habe, dieser sei fit gewesen. Der Zeuge ZR. schließlich hat bekundet, dass er – bis auf eine gesteigerte Aggressivität – keine Anzeichen für einen Alkohol- oder Drogenkonsum bei den Tätern bemerkt habe. Somit waren Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten JG. nicht feststellbar, weshalb – auch angesichts des Atemalkoholtests von 0,56 mg/l um 01:03 Uhr – eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zur Überzeugung der Kammer nicht vorlag. Hierfür spricht auch, dass im Nachgang zu hiesigem Geschehen das zu Fall 3 festgestellte Geschehen stattfand und auch dort Ausfallescheinungen nicht feststellbar waren. Soweit der Angeklagte JG. gegenüber der Kriminalbeamtin TR. den Konsum von vier oder fünf Flaschen Wodka angegeben hat, ist zu berücksichtigen, dass dieser Konsum in einer Gruppe, die nach Überzeugung der Kammer aus mindestens vier Personen bestand, stattgefunden hat. IV. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte DW. in Fall 1 mittäterschaftlich wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit Sachbeschädigung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 255, 253, 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht, wobei die Staatsanwaltschaft, soweit erforderlich, das besondere öffentliche Interesses an der Strafverfolgung bejaht hat. Es liegt kein strafbefreiender Rücktritt vor, da der Versuch fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlag ist dann anzunehmen, wenn die zum Taterfolg bezweckten Handlungen diesen nicht herbeigeführt haben und der Täter erkannt hat, dass er den gewünschten Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne relevante zeitliche Zäsur erreichen kann. Dies war vorliegend der Fall. Sogar nach den Gewaltanwendungen gingen die Zeugen nicht auf die Geldforderung ein. Damit waren die eingesetzten Mittel nicht zielführend und für den Angeklagten DW. und den gesondert Verfolgten XE. erkennbar, dass sie mit den ihnen in der Tatsituation zur Verfügung stehenden Mitteln sowie angesichts des erwarteten baldigen Eintreffens der Polizei die Zeugen nicht zur Herausgabe von Geld bringen können. Darüber hinaus würde es an der notwendigen Freiwilligkeit fehlen. Denn die Täter mussten – auch aufgrund der räumlichen Nähe der WV.-straße, auf der regelmäßig mit Polizeipräsenz zu rechnen ist – mit einem alsbaldigen Eintreffen der Polizei rechnen, so dass sich aus ihrer Sicht das mit der Tatbegehung verbundene und von ihnen als unerwünscht angesehene Risiko der Entdeckung unvertretbar erhöht hatte. Der Angeklagte JG. hat sich in Fall 2 mittäterschaftlich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Abweichend zum Anklagevorwurf konnten hingegen keine Feststellungen getroffen werden, die eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Raubes gemäß § 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB begründen würden. Soweit sich der Angeklagte JG. dahingehend eingelassen hat, dem gesondert Verfolgten XE. lediglich zur Hilfe gekommen zu sein, lagen die Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes nicht vor. Aufgrund der getroffenen Feststellungen lagen insbesondere nicht die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtums vor, da der Angeklagte JG. angesichts des von ihm und dem gesondert Verfolgten XE. ausgehenden unvermittelten Angriffs nicht annehmen durfte, dass die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben waren. Beide Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB lagen jeweils nicht vor, was auch unter Berücksichtigung des Umstandes gilt, dass die Angeklagten DW. und JG. bei Tatbegehung noch Heranwachsende waren. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Bezüglich des Angeklagten DW. war die Strafe wie folgt zu bemessen: a) Er war bei Begehung der Tat 20 Jahre und 10 Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne der §§ 1, 105 JGG. b) Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden. aa) Insoweit hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe JZ. ausgeführt, dass das Leben des Angeklagten durch einige markante Einschnitte gekennzeichnet sei. Neben der Gewalterfahrung durch dessen Vater sei seine schulische Laufbahn von vielen Abbrüchen und Neuanfängen geprägt gewesen. So habe er insgesamt drei Grundschulen und sechs weiterführende Schulen besucht. Der Konsum von Alkohol in nicht unerheblichen Mengen in der Entwicklungsphase sowie seine ADHS-Diagnose hätten zu Reifeverzögerungen beigetragen. Zum Tatzeitpunkt habe er sich noch fest integriert im mütterlichen Haushalt befunden. Ebenso sei ihm bereits bekannt gewesen, dass er zeitnah inhaftiert werden würde. In seiner Persönlichkeitsentwicklung hinterlasse er einen wechselhaften Eindruck: Zum einen wirke er reflektiert und erkläre sein Verhalten mit seiner wechselhaften Biographie und seiner Erkrankung, die ihn daran hindere, ein normales Leben zu führen. Er suche in Bezug auf sein eigenes Fehlverhalten immer wieder die Schuld bei anderen. Andererseits scheine er aber auch motiviert genug zu sein, sein Leben in den Griff zu bekommen und sich kritisch mit seiner eigenen Person auseinanderzusetzen. Letzteres gestalte sich in den letzten eineinhalb Jahren schwierig. Die Inhaftierung, die bei jungen Menschen eine längere Gesamterziehung begünstigen solle, habe bei ihm allenfalls im Ansatz stattgefunden. Er habe nach seiner ersten Inhaftierung im Jahr 2018 erneut Straftaten begangen. Die zweite Inhaftierung, welche am 15.10.2019 begonnen habe, habe nicht die pädagogischen Ziele erreichen können, die eine solche lange Inhaftierung eigentlich mit sich bringe. Neben den strukturellen Voraussetzungen, die nicht vorhanden gewesen seien, trage der Angeklagte hierfür teilweise auch selber die Verantwortung, weil er Angebote der Justizvollzugsanstalt nicht angenommen habe. Insoweit hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ausgeführt, dass der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt XV. nur wenige bis keine Punkte seines Förderungs- und Erziehungsbedarfes – etwa eigenständig Kontakt zur Schuldnerberatung aufzunehmen, eine Berufsberatung anzunehmen und ein Rückfallprophylaxetraining zu durchlaufen – habe erarbeiten können. Dies sei nicht nur den äußeren Umständen durch das hiesige Verfahren oder der Pandemie, sondern auch der mangelnden Mitwirkung des Angeklagten geschuldet gewesen. In seiner Gesamtwürdigung sei der Angeklagte eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichzustellen, so dass Jugendstrafrecht Anwendung finden solle. bb) Die Kammer war in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe der Auffassung, dass eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass dieser im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen Reife und Entwicklung eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstand. Die Kammer schließt sich der Begründung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe an. Insbesondere weil der Angeklagte noch im mütterlichen Haushalt wohnhaft war und eine ausreichende berufliche Integration noch nicht stattgefunden hatte, handelt es sich bei ihm noch nicht um eine ausgereifte, selbständig im Leben stehende Persönlichkeit. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Reifeverzögerungen vorliegen, die den Angeklagten zur Tatzeit eher als Jugendlichen denn als Erwachsenen erscheinen lassen. c) Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen, weil wegen seiner schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Der Angeklagte hat durch die verwirklichte Straftat und sein weiteres Verhalten zu erkennen gegeben, dass bei ihm sowohl vor als auch während der Begehung der Tat schädliche Neigungen vorgelegen haben und diese auch heute noch gegeben sind. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte, durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen. aa) Insoweit hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ausgeführt, dass die Frage nach schädlichen Neigungen vorliegend eindeutig positiv beantwortet werden könne. Vor der angeklagten Tat sei der Angeklagte bereits rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden, wobei schädliche Neigungen erkannt worden seien. Zum Tatzeitpunkt sei dem Angeklagten die rechtskräftige Verurteilung bekannt gewesen, was ihn aber nicht davon abgehalten habe, sich erneut delinquent zu verhalten. Der Angeklagte habe ihr, der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, gegenüber berichtet, dass er sich nach der Entlassung im April 2019 allein gelassen gefühlt habe und er für das Leben „draußen“ nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei. Auch habe er berichtet, dass er aus der „Täterrolle“ heraus und sich durch die Haft ein neues „Fundament“ aufbauen wolle. Inwieweit der Angeklagte dies in der jetzigen Strafhaft realisiert habe, sei schwer abzuschätzen. Wie bereits erwähnt, habe eine pädagogische Auseinandersetzung mit seinen Entwicklungsdefiziten nur im Ansatz stattgefunden, weshalb hier noch weiterhin Defizite vorlägen. bb) Die Kammer schließt sich der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe an. Der Angeklagte ist bereits zahlreich und insbesondere wegen schwerwiegender Gewaltdelikte in Erscheinung getreten. Die bisherigen Verurteilungen sowie die erfahrene Untersuchungshaft haben bislang nicht zu einer Verhaltensänderung geführt. Auch seine aktuelle Inhaftierung hat, wie die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe nachvollziehbar erläutert hat, noch nicht in ausreichendem Maße auf den Angeklagten erzieherisch eingewirkt. Sein angeblicher Wille, seine Lebensweise zu ändern, erweist sich mangels konkreter Behandlungsmaßnahmen und einer hinreichenden Erprobung als nicht belastbar. Es ist daher anzunehmen, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung erneut Straftaten der gleichen Art begehen wird. Schließlich reichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht aus. Vielmehr ist zur Verhinderung von Rückfällen eine weitere längere Gesamterziehung im Rahmen einer Jugendstrafe erforderlich. d) Innerhalb des nach den §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG eröffneten Strafrahmens ist die Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist. Dabei gelten die Strafrahmen aus dem Erwachsenenstrafrecht gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 JGG nicht. Sie haben aber insoweit Bedeutung, als die dort zum Ausdruck gekommene Bewertung des Tatunrechts jedenfalls auch zu berücksichtigen ist. In erster Linie ist aber darauf abzustellen, welche Strafhöhe aus erzieherischen Gründen angemessen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, welche sowohl das Gewicht des Tatunrechts als auch die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten zu umfassen hat, folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die begangene räuberische Erpressung lediglich beim Versuch geblieben ist. Auch war zu beachten, dass sich die seitens des Angeklagten gestellte Forderung lediglich auf einen kleineren Geldbetrag in Höhe von 10,00 EUR bezog und die Zeugen NC., LL. und DR. lediglich leichte Verletzungen und keine bleibenden Folgen erlitten haben. Zudem ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche ihre Ursache alleine in der Beweisaufnahme zu dem Anklagevorwurf zu Fall 3, von dem der Angeklagte indes freigesprochen worden ist, hatte. Aufgrund dessen lag die Tat bei Verurteilung bereits zwei Jahre zurück. Hinsichtlich der aus erzieherischen Gründen erforderlichen Dauer der Jugendstrafe musste es sich indes zu seinen Lasten auswirken, dass der Angeklagte drei Delikte in Tateinheit verwirklicht hat. Zudem war er zum Tatzeitpunkt bereits wegen zahlreicher erheblicher Körperverletzungstaten und zuletzt auch wegen eines Vermögensdelikts zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt worden, wobei er vom 05.09.2017 bis zum 30.04.2018 bereits Untersuchungshaft erlitten hatte. Schließlich weist seine Tat eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf. Zuletzt war er am 31.07.2019 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Angesichts der letztgenannten Gesichtspunkte kann nicht von einem geringeren Tatunrecht ausgegangen werden, welches im Erwachsenenstrafrecht durch einen minder schweren Fall zum Ausdruck käme und im Rahmen hiesiger Strafzumessung zumindest mittelbar zu berücksichtigen wäre. Denn ein deutliches Überwiegen der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte kann nicht angenommen werden. Indes wäre der für die räuberische Erpressung vorgesehene Strafrahmen aufgrund der Begehungsweise im Versuch zu mildern gewesen, wobei in der Folge zu berücksichtigen ist, dass das Delikt in Tateinheit mit der vollendeten gefährlichen Körperverletzung steht, wobei erneut ein minder schwerer Fall – auch unter Berücksichtigung der jeweiligen mittäterschaftlichen Tatbeiträge – nicht angenommen werden könnte. Die vorstehend dargestellten Umstände machen deutlich, dass bislang eine ausreichende erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten, welche diesen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte, noch nicht erfolgt ist. Denn die zahlreichen Verurteilungen zu Jugendstrafen vermochten ihn nicht von der weiteren Tatbegehung abzuhalten, weshalb insbesondere auch im Hinblick auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit ein erhöhter Erziehungsbedarf besteht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Verurteilte nach Begehung der Tat bereits seit dem 21.11.2019 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verbüßt. Gleichwohl besteht nach Überzeugung der Kammer fortwährender erheblicher Erziehungsbedarf. Denn insoweit hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ausgeführt, dass eine pädagogische Auseinandersetzung des Angeklagten mit seinen Entwicklungsdefiziten nur im Ansatz stattgefunden habe, weshalb hier noch weiterhin Defizite vorlägen. Dem schließt sich die Kammer an. Anhaltspunkte für eine objektivierbare Verhaltensänderung, belastbare Zukunftsperspektiven und eine hinreichende Erprobung sind in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden. Zwar hat der Angeklagte zwischenzeitlich gute Ansätze gezeigt, vermochte die Maßnahmen jedoch – teils fremd- und teils eigenverschuldet – noch nicht zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Dabei lässt die Kammer bei ihrer Bewertung nicht außer Acht, dass das Scheitern der Ausbildung zum Tischler insbesondere auch mit hiesigen Hauptverhandlungsterminen in Zusammenhang stand, welche wiederum nahezu ausschließlich der Beweisaufnahme zu dem Tatvorwurf zu Fall 3 geschuldet waren, von dem der Angeklagte indes freigesprochen worden ist. Nichtdestotrotz besteht fortwährender dringender Bedarf, auf den Angeklagten mittels einer fortgesetzten längeren Gesamterziehung einzuwirken, im Rahmen derer er Gelegenheit haben wird, sowohl an seinen Persönlichkeitsdefiziten als auch an einer beruflichen Qualifizierung zu arbeiten. Bei ihren Erwägungen hat die Kammer auch im Blick behalten, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits 22 Jahre und 11 Monate alt war. Zwar kommt dem Erziehungsgedanken mit fortschreitendem Alter des Täters ein immer geringeres Gewicht zu. Gleichwohl ist der Erziehungsgedanke auch weiterhin zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16 –, Rn. 19, juris). Die Kammer hat die noch nicht erledigten Urteile des Amtsgerichts Aachen vom 24.08.2017 (Az.: 556 Ds-204 Js 962/17-270/17), des Amtsgerichts Aachen vom 21.12.2017 (Az.: 337 Ls-204 Js 1495/17-150/17) in Verbindung mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.04.2018 (Az.: 96 Ns 2/18), des Amtsgerichts Aachen vom 31.07.2019 (Az.: 336 Ls-203 Js 1630/18-4/19) und des Amtsgerichts Aachen vom 20.11.2019 (Az.: 336 Ls-203 Js 1261/19-110/19) einbezogen. Nach §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitige, bereits rechtskräftige und nicht erledigte Verurteilung vorliegt, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer hat nicht von der Einbeziehung nach § 31 Abs. 3 JGG abgesehen. Dies erfordert Gründe, die unter dem Aspekt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen. Die Entscheidung ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen und hat sich ausschließlich am Erziehungszweck zu orientieren. Von der Einbeziehung kann etwa aus Gründen der erzieherischen Zweckmäßigkeit abgesehen werden, wenn bei einer Einheitsstrafe wegen deren Höhe eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht mehr zulässig wäre, eine solche Aussetzung jedoch aus erzieherischen Gründen noch zu vertreten wäre, was vorliegend indes – trotz der mittlerweile überwiegend verbüßten Jugendstrafe – angesichts der zahlreichen Vorstrafen, der hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie mangels erfolgter zwischenzeitlicher Aufarbeitung der Persönlichkeitsdefizite nicht der Fall ist. Der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe steht schließlich nicht die insoweit vorzunehmende Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten entgegen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass eine solche Jugendstrafe von längerer Dauer sich in erheblichem Maße nachteilig auf das Leben des Angeklagten auswirken, etwa einer durch ihn gezeigten positiven Entwicklung entgegenwirken würde. Denn da der Angeklagte im Rahmen seiner derzeitigen Jugendhaft nicht ausreichend an seinen Persönlichkeitsdefiziten sowie an einer belastbaren Zukunftsperspektive, insbesondere berufsqualifizierenden Maßnahmen, zu arbeiten vermocht hat, bietet ihm eine verlängerte Haftzeit einen Rahmen, in dem – auch im Hinblick auf die verbesserte Kontrolle in Bezug auf Suchtmittel – eine vielschichtige Aufarbeitung seiner biographischen und in seiner Persönlichkeit angelegten Mängel möglich ist. Unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände und unter zentraler Berücksichtigung des Erziehungsgedankens erachtet die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 4 (vier) Jahren als angemessen und notwendig, insbesondere auch unter erzieherischen Gesichtspunkten als erforderlich, um in ausreichendem Maße auf den Angeklagten einzuwirken und ihn zu einer künftig straffreien Lebensführung anzuhalten. Dabei überschreitet die Höhe der festgesetzten Einheitsjugendstrafe bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, namentlich insbesondere der einbezogenen Vorerkenntnisse, der Dauer der bisherigen Haftverbüßung sowie des bisherigen Vollzugsverlaufs, die durch den Erziehungszweck gerechtfertigte Höhe insgesamt nicht. 2. Bezüglich des Angeklagten JG. war die Strafe wie folgt zu bemessen: a) Er war bei Begehung der Tat 18 Jahre und 11 Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne der §§ 1, 105 JGG. b) Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden. aa) Insoweit hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe GW. ausgeführt, dass bei dem Angeklagten aufgrund seiner Biographie bzw. seines bisherigen Lebensweges von erheblichen Reifeverzögerungen auszugehen sei. Die Übergangsphase „Jugend“ sei von ihm nicht adäquat gemeistert worden, was daran zu erkennen sei, dass in seinem Leben im Prinzip keine Aspekte des Erwachsenseins zu finden gewesen seien und er keinen seiner Lebensbereiche erfolgreich gestaltet habe. Der Einzug in die eigene Wohnung sei ohne weitere pädagogische Begleitung gegen die dringende Empfehlung der pädagogischen Fachleute erfolgt. In der Gesamtwürdigung sei der Angeklagte eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichzustellen, so dass Jugendstrafrecht Anwendung finden solle. bb) Die Kammer war in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe der Auffassung, dass eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass dieser im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen Reife und Entwicklung eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstand. Die Kammer schließt sich der Begründung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe an. Insbesondere weil der Angeklagte feste soziale Bindungen in seiner Jugend nicht erlebt und eine ausreichende berufliche Integration noch nicht stattgefunden hat, handelt es sich bei ihm noch nicht um eine ausgereifte, selbständig im Leben stehende Persönlichkeit. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Reifeverzögerungen vorliegen, die den Angeklagten zur Tatzeit eher als Jugendlichen denn als Erwachsenen erscheinen lassen. c) Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen, weil wegen seiner schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Der Angeklagte hat durch die verwirklichte Straftat und sein weiteres Verhalten zu erkennen gegeben, dass bei ihm sowohl vor als auch während der Begehung der Tat schädliche Neigungen vorgelegen haben und diese auch heute noch gegeben sind. aa) Insoweit hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ausgeführt, dass bei dem Angeklagten seit dem Eintritt in das Jugendalter starke Auffälligkeiten im Sozialverhalten bestünden. Er habe sich sehr häufig unangepasst, kritikunfähig und immer wieder unmotiviert gezeigt. Es seien Defizite im Bereich Identitätsentwicklung und Selbstwert deutlich geworden. Änderungsbereitschaft und Eigenmotivation seien bei ihm überwiegend vermisst worden. Er sei in den vergangenen Jahren durch ambulante und stationäre pädagogische Maßnahmen nicht mehr zu erreichen gewesen. Gleichzeitig sei ihm kein funktionierender Alltag gelungen. Die hiesige Straftat sei unter laufender Bewährung begangen worden, was deutlich mache, dass die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht hätten, um kompensierend auf die eklatanten Mängel in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten einzuwirken. Seine Entwicklung und Lebenssituation, auch bereits vor Oktober 2019, machten aus sozialpädagogischer Sicht erhebliche Persönlichkeitsmängel und große Defizite im Bereich sozialer Kompetenzen deutlich. Daher seien schädliche Neigungen bei ihm gegeben und würden sich auch in der Körperverletzungstat widerspiegeln. Auch wenn die Tat mittlerweile fast zwei Jahre zurückliege, könne zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Sozialprognose gestellt werden. Die wenigen Wochen seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft reichten in der Bilanz nicht aus, um davon auszugehen, dass der Angeklagte eine dauerhafte und nachhaltige Persönlichkeitsveränderung bereits erreicht habe und zukünftig keine gravierenden Straftaten mehr begehen werde. bb) Die Kammer schließt sich der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe an. Der Angeklagte ist bereits zahlreich und auch wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Die bisherigen Verurteilungen, die erfahrene Strafhaft sowie die ihm eingeräumten Bewährungschancen haben bislang nicht zu einer Verhaltensänderung geführt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bereits zweimalig Strafhaft verbüßt und in hiesigem Verfahren insgesamt rund neun Monate Untersuchungshaft erlitten hat. Hierdurch wurde jedoch, wie die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe überzeugend dargelegt hat, eine objektivierbare und nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung bislang nicht bewirkt. Zwar zeigt sich mit seiner Aufnahme in dem PJ. nach Haftentlassung sowie seiner mittlerweile begonnenen Erwerbstätigkeit eine leicht positive Tendenz. Angesichts der Kürze der Zeit sowie der zahlreichen Fehlschläge in der Vergangenheit kann hierbei jedoch noch nicht von einer Stabilisierung gesprochen werden. Eine therapeutische Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite und eine hinreichende Erprobung in Alltagssituationen ist bislang nicht erfolgt. Es ist daher anzunehmen, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung erneut Straftaten der gleichen Art begehen wird. Schließlich reichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht aus. Vielmehr ist zur Verhinderung von Rückfällen eine längere Gesamterziehung im Rahmen einer Jugendstrafe erforderlich. d) Innerhalb des nach den §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG eröffneten Strafrahmens ist die Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist. Dabei gelten die Strafrahmen aus dem Erwachsenenstrafrecht gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 JGG nicht. Sie haben aber insoweit Bedeutung, als die dort zum Ausdruck gekommene Bewertung des Tatunrechts jedenfalls auch zu berücksichtigen ist. In erster Linie ist aber darauf abzustellen, welche Strafhöhe aus erzieherischen Gründen angemessen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, welche sowohl das Gewicht des Tatunrechts als auch die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten zu umfassen hat, folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bei Tatbegehung jedenfalls in gewissen Umfang unter dem enthemmenden Einfluss von Cannabis und Alkohol stand. Auch war zu beachten, dass der Zeuge ZR. eine eher leichte Verletzung und keine bleibenden Folgen erlitten hat. Zudem ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche ihre Ursache alleine in der Beweisaufnahme zu dem Anklagevorwurf zu Fall 3, von dem der Angeklagte indes freigesprochen worden ist, hatte. Aufgrund dessen lag die Tat bei Verurteilung bereits zwei Jahre zurück. Schließlich war die lange Dauer der Untersuchungshaft von insgesamt rund neun Monaten zu berücksichtigen, welche indes alleine aufgrund des Anklagevorwurfs zu Fall 3 gerechtfertigt war. Hinsichtlich der aus erzieherischen Gründen erforderlichen Dauer der Jugendstrafe musste es sich indes zu seinen Lasten auswirken, dass er zum Tatzeitpunkt bereits zahlreich und auch wegen Gewaltdelikten vorbestraft war und mehrfach zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist, infolge derer er auch bereits Haft verbüßt hatte. Zudem stand er zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Schließlich weist seine Tat eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf. Zuletzt war er am 08.05.2019 zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Angesichts der genannten Gesichtspunkte kann nicht von einem geringeren Tatunrecht ausgegangen werden, welches im Erwachsenenstrafrecht durch einen minder schweren Fall zum Ausdruck käme und im Rahmen hiesiger Strafzumessung zumindest mittelbar zu berücksichtigen wäre. Denn ein deutliches Überwiegen der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte kann nicht angenommen werden. Die vorstehend dargestellten Umstände machen deutlich, dass bislang eine ausreichende erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten, welche diesen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte, noch nicht erfolgt ist. Denn die Verurteilungen zu Jugendstrafen und die dem Angeklagten eingeräumte Bewährungschance vermochten ihn nicht von der weiteren Tatbegehung abzuhalten, weshalb insbesondere auch im Hinblick auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit ein erhöhter Erziehungsbedarf besteht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Verurteilte nach Begehung der Tat während hiesiger Hauptverhandlung gut neun Monate Jugendhaft verbüßt sowie rund neun Monate Untersuchungshaft erlitten hat. Gleichwohl besteht nach Überzeugung der Kammer fortwährender erheblicher Erziehungsbedarf. Denn insoweit hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ausgeführt, dass bislang nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Angeklagte eine dauerhafte und nachhaltige Persönlichkeitsveränderung bereits erreicht habe und zukünftig keine gravierenden Straftaten mehr begehen werde. Dem schließt sich die Kammer an. Anhaltspunkte für eine objektivierbare Verhaltensänderung, belastbare Zukunftsperspektiven und eine hinreichende Erprobung sind in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden. Auch wenn vorsichtige positive Tendenzen zu verzeichnen sind, erweisen sich diese als nicht hinreichend nachhaltig. So bietet die Arbeit in einer Shisha-Bar nicht die Erwerbsperspektive, die der Angeklagte zu verfolgen vorgibt, wobei er diesbezüglich gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe die Erlangung eines höheren Schulabschlusses sowie die Ausbildung zum Schreiner oder KFZ-Mechatroniker angegeben hat. Dabei lässt die Kammer bei ihrer Bewertung nicht außer Acht, dass die fehlende Kontinuität im Lebenslauf des Angeklagten in den letzten Jahren auch in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft in hiesigem Verfahren steht, welche wiederum allein aufgrund des Tatvorwurfs zu Fall 3, von dem der Angeklagte indes freigesprochen worden ist, begründet war. Indes zeigt wiederum die abermalige Inhaftierung des Angeklagten in hiesigem Verfahren am 19.12.2020, dass eine hinreichende Nachreifung des Angeklagten aufgrund der zuvor verbüßten Jugendhaft nicht erfolgt war. Denn nachdem der Angeklagte am 11.12.2019 von der weiteren Untersuchungshaft verschont und am 30.09.2020 aus der Jugendhaft entlassen worden war, blieb er in der Zeit vom 01. bis zum 17.12.2020 (zwischen dem 24. und 26. Hauptverhandlungstag) der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Angesichts dessen vermag auch der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 10.09.2020 der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte aufgrund dessen am 30.09.2020 entlassen wurde, nichts an der Feststellung einer bislang unzulänglichen erzieherischen Einwirkung auf ihn zu ändern. Zwar hat das Amtsgerichts S. in dem Beschluss ausgeführt, dass sich der Angeklagte ausweislich der Mitteilung des Vollzugsleiters positiv entwickelt habe, weshalb verantwortet werden könne, zu erproben, ob er in Zukunft außerhalb des Strafvollzuges ein gesetzmäßiges Leben führen werde. Allerdings sind auch hier die oben genannten Erwägungen zu berücksichtigen, insbesondere die Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, das unentschuldigte Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung zwischen dem 01. und 17.12.2020 sowie seine aktuellen Lebensumstände. Aus den genannten Gründen besteht fortwährender dringender Bedarf, auf den Angeklagten mittels einer fortgesetzten längeren Gesamterziehung einzuwirken, im Rahmen derer er Gelegenheit haben wird, an seinen Persönlichkeitsdefiziten zu arbeiten. Die Kammer hat die noch nicht erledigten Urteile des Amtsgerichts Krefeld. vom 04.03.2016 (Az.: 22 Ds-6 Js 1548/15-312/15), des Amtsgerichts Aachen vom 15.09.2016 (Az.: 556 Ds-704 Js 1004/16-459/16), des Amtsgerichts Krefeld vom 15.02.2017 (Az.: 22 Ls-4 Js 319/16-282/16) und des Amtsgerichts Heinsberg vom 15.12.2017 (Az.: 15 Ls-704 Js 1430/17-86/17) einbezogen. Nach §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitige, bereits rechtskräftige und nicht erledigte Verurteilung vorliegt, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer hat nicht von der Einbeziehung nach § 31 Abs. 3 JGG abgesehen. Dies erfordert Gründe, die unter dem Aspekt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen. Die Entscheidung ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen und hat sich ausschließlich am Erziehungszweck zu orientieren. Von der Einbeziehung kann etwa aus Gründen der erzieherischen Zweckmäßigkeit abgesehen werden, wenn bei einer Einheitsstrafe wegen deren Höhe eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht mehr zulässig wäre, eine solche Aussetzung jedoch aus erzieherischen Gründen noch zu vertreten wäre, was vorliegend indes nicht der Fall ist. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Sanktionen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 26.11.2018 – Az.: 337 Ls-701 Js 1128/18-121/18 – (Verwarnung, Erbringung von Arbeitsleistungen, zweiwöchiger Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung) sowie des Amtsgerichts Aachen vom 08.05.2019 – Az.: 337 Ls-701 Js 98/19-26/19 – (Einheitsjugendstrafe von 8 Monaten) bereits vollständig vollstreckt waren, weshalb – nur deswegen – die Urteile nicht einbezogen werden konnten, was für den Angeklagten einen Nachteil darstellt, der bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen war. Der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe steht schließlich nicht die insoweit vorzunehmende Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten entgegen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass eine solche Jugendstrafe sich in erheblichem Maße nachteilig auf das Leben des Angeklagten auswirken, etwa einer durch ihn gezeigten positiven Entwicklung entgegenwirken würde. Denn nach seinen mehrfachen Haftzeiten vermochte der Angeklagte bislang noch keine gefestigte Zukunftsperspektive aufzubauen, insbesondere befindet er sich nicht in einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. Daher vermag eine erneute Haftzeit einen Rahmen zu bieten, in dem – auch im Hinblick auf die verbesserte Kontrolle in Bezug auf Suchtmittel – eine vielschichtige Aufarbeitung seiner biographischen und in seiner Persönlichkeit angelegten Defizite möglich ist. Unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände und unter zentraler Berücksichtigung des Erziehungsgedankens erachtet die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 11 (elf) Monaten als angemessen und notwendig, insbesondere auch unter erzieherischen Gesichtspunkten als erforderlich, um in ausreichendem Maße auf den Angeklagten einzuwirken und ihn zu einer künftig straffreien Lebensführung anzuhalten. e) Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 3 JGG nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Bei dieser Entscheidung war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist und bisherige Bewährungschancen nicht zu nutzen vermochte. Auch die bereits verbüßte Jugendhaft vermochte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch seine aktuellen Lebensumstände vermögen, wie auch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ausgeführt hat, eine positive Prognoseentscheidung nicht zu begründen. Seine Wohnsituation erweist sich nicht als gefestigt, da er nach eigenen Angaben das PJ. perspektivisch verlassen möchte. Soweit der Angeklagte angibt, sodann in eine eigene Wohnung ziehen zu wollen, bestehen Bedenken, ob er auf eine solche Verselbständigung genügend vorbereitet ist, zumal sich bereits in der Vergangenheit dieser Schritt als verfrüht herausgestellt hat. Konkrete Bemühungen zum Erwerb einer Berufsqualifikation hat der Angeklagte noch nicht unternommen, seine derzeitige Tätigkeit in einer Shisha-Bar entspricht nicht den von ihm vorgegebenen langfristigen Plänen. Im Ergebnis erweist sich seine derzeitige Lebenssituation als nicht hinreichend belastbar, um angesichts seiner bislang nicht aufgearbeiteten Persönlichkeitsdefizite eine dauerhafte und nachhaltige Verhaltensänderung belegen zu können. Die Voraussetzungen für einen Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung gemäß § 61 JGG lagen nicht vor. Denn es sind keine Umstände erkennbar geworden, aufgrund derer die Aussicht besteht, dass eine positive Erwartung in absehbarer Zeit begründet sein wird. Die Planung des Angeklagten, trotz bereits in der Vergangenheit gemachter negativer Erfahrung in eine eigene Wohnung ziehen zu wollen, sowie seine diffusen Berufsvorstellungen lassen eine positive Prognoseentscheidung auch zukünftig nicht erwarten, weshalb – insbesondere im Hinblick auf die fehlende Aufarbeitung seiner erheblichen Persönlichkeitsdefizite – eine erzieherische Einwirkung im Rahmen einer Jugendstrafe geboten ist. VI. Soweit den Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 21.11.2019 – Az.: 202 Js 1602/19 – als Fall 3 vorgeworfen worden ist, sich am 15.10.2019 in J. wegen einer gemeinschaftlichen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 und 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin strafbar gemacht zu haben, waren sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 1. Nach dem Anklagevorwurf sollen die Angeklagten BO., DW. und JG. am 15.10.2019 gegen 02:55 Uhr in der WV.-straße in J. auf die Nebenklägerin und den Angeklagten WG. getroffen sein. Im Gegensatz zu dem Angeklagten WG. hätten die Angeklagten BO., DW. und JG. die Nebenklägerin nicht gekannt. Der Angeklagte WG. habe geäußert: „Lass mal ‘nen Fünfer machen“, was die Nebenklägerin abgelehnt habe. Die anderen Angeklagten hätten sich für diese Idee begeistert und geäußert: „Lass es doch machen“. Im weiteren Verlauf seien alle zusammen in die Straße OY.-straße auf einen rückwärtig gelegenen Parkplatz der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) gegangen. Entsprechend des inzwischen gemeinsam gefassten Tatplanes der Angeklagten hätten diese die Nebenklägerin entkleidet, indem sie ihr Top aus- und ihre Hose heruntergezogen hätten, sodass die Nebenklägerin nur noch mit Unterwäsche bekleidet gewesen sei. Sodann habe der Angeklagte BO. die Nebenklägerin aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, was diese jedoch mit „Nein“ abgelehnt habe. Dennoch habe der Angeklagte BO. ihren Kopf nach unten in Richtung seines Genitals gedrückt und ihr seinen Penis in den Mund gesteckt. Anschließend habe er ihren Kopf hin und her bewegt, da die Nebenklägerin selber keine aktiven Bewegungen vorgenommen habe. Die Nebenklägerin habe versucht, den Angeklagten BO. wegzustoßen, was ihr nicht gelungen sei. Nach kurzer Zeit habe der Angeklagte BO. seinen Penis aus ihrem Mund genommen. Währenddessen hätten die Angeklagten JG. und DW. jeweils an ihren Gliedern manipuliert. Der Angeklagte WG. habe sich am Hintern der Nebenklägerin gerieben. Im weiteren Verlauf hätten sowohl der Angeklagte JG. als auch der Angeklagte DW. jeweils ihre Finger in die Scheide der Nebenklägerin gesteckt und daran manipuliert. Bei der Manipulation durch den Angeklagten JG. habe die Nebenklägerin im Genitalbereich zu bluten angefangen. Der Angeklagte DW. habe zudem versucht, mit seinem Penis in die Scheide der Nebenklägerin einzudringen, jedoch im Weiteren davon Abstand genommen, da er sie als „zu eng“ empfunden habe. Bei diesem Versuch habe die Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten DW. geäußert: „Hör auf“, worauf dieser jedoch nicht reagiert habe. Zudem sei der Angeklagte WG. mit seinem erigierten Glied ohne die Verwendung eines Kondoms in den After der Nebenklägerin eingedrungen, wobei diese starke Schmerzen erlitten habe. Er habe kurz mit seinem Penis im After verweilt und anschließend seinen Finger dort eingeführt und auf die Pobacken der Nebenklägerin ejakuliert. Im weiteren Verlauf sei die Nebenklägerin im Gebüsch auf dem Rücken zum Liegen gekommen. Sodann habe der Angeklagte BO. selbständig an seinem Glied manipuliert und auf den Brustbereich und ins Gesicht der Nebenklägerin ejakuliert. Gleichzeitig habe der Angeklagte BO. diese Handlungen gefilmt. Währenddessen habe der Angeklagte JG. an der Scheide der Nebenklägerin manipuliert. Auch der Angeklagte DW. habe auf den Oberkörperbereich der Nebenklägerin ejakuliert. Er habe die Nebenklägerin im Anschluss an das Tatgeschehen auf dem Boden liegend gefilmt. Während des gesamten Geschehens habe die Nebenklägerin immer wieder „Nein“, „Ich möchte das nicht“ gegenüber den Angeklagten für diese deutlich vernehmbar geäußert und habe den Wunsch geäußert, gehen zu wollen. Zudem habe sie sich, bevor sie im Gebüsch zum Liegen gekommen sei, auch körperlich zur Wehr gesetzt, indem sie versucht habe, die Angeklagten wegzudrücken und damit die sexuellen Handlungen zu unterbinden. Im Anschluss an die sexuellen Handlungen hätten die Nebenklägerin und die Angeklagten die Örtlichkeit verlassen. Die Nebenklägerin habe blutende Verletzungen an der Scheide sowie Bauch- und Unterleibsschmerzen erlitten, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hätten. 2. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren und ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel vermochte die Kammer den Sachverhalt nicht vollständig aufzuklären. Hinsichtlich des Tatgeschehens konnten lediglich folgende Feststellungen getroffen werden: In der Nacht auf den 15.10.2019 verabredete sich die Nebenklägerin, die zuvor zusammen mit einer Freundin Alkohol getrunken hatte, über das Telefon mit dem Angeklagten WG., den sie einige Wochen zuvor kennengelernt hatte und mit dem sie bereits körperlich intim geworden war. Sie trafen sich in der Nähe des Einkaufscenters AZ. in J. und gingen von dort weiter in Richtung Innenstadt, um in der Nähe des Doms gemeinsam einen Joint zu rauchen. Dort kam es zwischen den beiden zum Austausch körperlicher Zärtlichkeiten. Im Anschluss daran begaben sie sich auf die WV.-straße und trafen nach 01:30 Uhr auf die Gruppe bestehend aus den Angeklagten BO., DW. und JG.. Während dem Angeklagten WG. diese Personen zumindest teilweise bekannt waren, waren sie der Nebenklägerin unbekannt. Man setzte sich gemeinsam auf die Bänke vor dem bereits geschlossenen Lokal FQ.i und unterhielt sich. Währenddessen saß die Nebenklägerin zumindest zeitweilig rittlings und frontal zugewandt auf dem Schoß des Angeklagten WG.. Die beiden liebkosten sich vor den Augen der anderen Angeklagten, wobei der Rücken und das Gesäß der Nebenklägerin, die unter anderem mit einer Jacke und einer kurzen Jeanshose bekleidet war, in Richtung des gegenüber sitzenden Angeklagten BO. zeigte. Von dieser Szene machte der Angeklagte BO. ein Foto mit seiner Handykamera. Nachfolgend kam es dazu, dass mehrere Angeklagte der Nebenklägerin in deren Einverständnis einen „Klaps auf den Po“ gaben. Im Laufe der Unterhaltung brachte der Angeklagte WG. zur Sprache, ob man nicht gemeinsam einen „Fünfer“ machen wolle, womit das gemeinschaftliche Praktizieren von sexuellen Handlungen in einer Gruppe von fünf Personen, vorliegend in der Konstellation der vier Angeklagten und der Nebenklägerin gemeint war. Wie sich das Gespräch weiter entwickelte, konnte die Kammer nicht feststellen. Feststellbar war lediglich, dass sich die Gruppe kurz darauf unter freiwilliger Begleitung der Nebenklägerin gemeinsam in die Straße OY.-straße aufmachte und sich von dort aus auf einen – von dem Lokal FQ.i ca. 40 Meter entfernten – abseits gelegenen Parkplatz eines Bibliotheksgebäudes der RWTH begab, wo sie sich blickgeschützt an einer flachen, terrassenförmig angelegten Steintreppe am Rande einer bewachsenen Grünfläche versammelten. Ob die Nebenklägerin zuvor etwas abseits davon noch urinierte, ließ sich nicht feststellen. Zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten WG. begannen intime Berührungen, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob die Berührungen nur einseitig von dem Angeklagte WG. ausgingen oder von der Nebenklägerin erwidert wurden. Sodann traten auch die weiteren Angeklagten hinzu und stellten sich um die Nebenklägerin herum auf. Ob die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt einen entgegenstehenden Willen im Hinblick auf die sich anbahnende Gruppensexualität hatte und diesen äußerte oder anderweitig kenntlich machte, konnte die Kammer nicht feststellen. Im weiteren Verlauf kam es zur teilweisen Entkleidung der Nebenklägerin, wobei die Kammer Einzelheiten nicht feststellen konnte. Die Angeklagten WG., DW. und BO. zogen ihre Hosen herunter und entblößten ihr nacktes Genital. Ob die Nebenklägerin sodann an deren Gliedern manipulierte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte BO. forderte die Nebenklägerin sodann auf, ihm „einen zu blasen“. Ob die Nebenklägerin dies nicht wollte und daraufhin ihren entgegenstehenden Willen äußerte oder diesen anderweitig kenntlich machte, konnte die Kammer nicht feststellen. Ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, ob der Angeklagte BO. zu diesem oder zu einem späteren Zeitpunkt die Nebenklägerin durch Halten und Bewegen ihres Kopfes dazu brachte, seinen Penis in den Mund zu nehmen und Bewegungen auszuführen. Feststellen konnte die Kammer jedoch, dass es zum Oralverkehr kam und die Nebenklägerin im weiteren Verlauf jedenfalls mittels Wegdrückens, womöglich auch verbal, zum Ausdruck brachte, dass sie diesen nicht mehr weiter ausführen wolle. Ob der Angeklagte BO. den Oralverkehr ungeachtet dessen fortsetzte oder dieser daraufhin unmittelbar endete, konnte die Kammer nicht feststellen. In der Folge kam es noch zu weiteren sexuellen Handlungen unter Beteiligung auch der übrigen Angeklagten, wobei sich deren chronologische Abfolge und Handlungszusammenhänge, insbesondere das Zusammenspiel von Aktion und Reaktion, nicht feststellen ließen. Die Angeklagten DW. und JG. manipulierten zu unterschiedlichen Zeitpunkten an der Scheide der Nebenklägerin („fingern“), wobei jedoch nicht festgestellt werden konnte, ob die Nebenklägerin vor der jeweiligen sexuellen Handlung oder währenddessen einen entgegenstehenden Willen bildete und diesen verbal oder auf andere Weise für die Angeklagten erkennbar zum Ausdruck brachte, sowie, ob die Angeklagten ihre sexuellen Handlungen ungeachtet dessen fortsetzten. Infolge der Manipulation durch den Angeklagten JG. kam es zu einer Scheidenblutung, woraufhin der Angeklagte JG. seinen Finger angewidert aus der Scheide herauszog und mit einem Taschentuch, welches er aus der Handtasche der Nebenklägerin nahm, säuberte. Zu weiteren sexuellen Handlungen, namentlich Vaginal- oder Analverkehr bzw. deren jeweiligem Versuch, konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. Zum Ende des Geschehens lag die Nebenklägerin auf dem Boden. Während einer der Angeklagten, vermutlich der Angeklagte JG., noch an ihrer Scheide manipulierte und die anderen Angeklagten neben ihr standen, stellte sich der Angeklagte BO. bereitbeinig über ihrem Oberkörper auf, nahm sein erigiertes Glied aus der Hose heraus und kam nach kurzem Onanieren zum Samenerguss. Das Sperma traf auf den Oberkörper der Nebenklägerin und schoss darüber hinaus unter anderem auf einen herüberhängenden Zweig. Der Rest des Spermas tropfte auf den Körper der Nebenklägerin und dabei auch auf deren Gesicht. Die Nebenklägerin verharrte währenddessen weitgehend regelungslos mit abgewandtem Gesicht und geschlossenen Augen am Boden liegend. Dieses Geschehen zeichnete der Angeklagte BO. mit seiner Handykamera auf Video auf. Während des Geschehens brachte die Nebenklägerin einen gegebenenfalls entgegenstehenden Willen nicht erkennbar zum Ausdruck. Ob sie vor diesem Geschehen einen entgegenstehenden Willen gebildet und für die Angeklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Kurz danach kam auch der Angeklagte DW. zum Samenerguss und ejakulierte auf den Körper der Nebenklägerin. Im Anschluss daran filmte er mit seiner Handykamera die regungslos auf dem Boden liegende Nebenklägerin. Während der Videoaufzeichnung schob der Angeklagte DW. deren Top samt Büstenhalter beiseite, so dass der rechte Busen der Nebenklägerin vollständig entblößt wurde und eine längliche, etwas kleiner als brustwarzengroße Hautrötung zum Vorschein kam, woraufhin der Angeklagte DW. kommentierte: „Guck mal, special, drei Nippel sind da!“. Während dieses Geschehens brachte die Nebenklägerin einen gegebenenfalls entgegenstehenden Willen nicht erkennbar zum Ausdruck. Ob sie vor diesem Geschehen einen entgegenstehenden Willen gebildet und diesen erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer konnte darüber hinaus nicht feststellen, dass die Nebenklägerin zu diesem oder zu einem früheren Zeitpunkt des Geschehens aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung eines Willens erheblich eingeschränkt oder hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Die Angeklagten waren zum Zeitpunkt des Geschehens teilweise erheblich alkoholisiert und standen unter dem Einfluss von Cannabis, wobei jedoch körperliche Ausfallerscheinungen nicht feststellbar waren. Nach dem Ende des Geschehens fragte die Nebenklägerin den Angeklagten WG., warum dieser ihr nicht geholfen habe. Daraufhin begab sich die Nebenklägerin gegen 03:00 Uhr zu dem nahegelegenen Schnellrestaurant HE. auf der WV.-straße. Dorthin begleiteten sie die Angeklagten. Vor und im Schnellrestaurant kam es wiederholt – in unterschiedlichen personellen Konstellationen – zu Gesprächen zwischen der Nebenklägerin und den Angeklagten WG., DW. und BO.. Letztlich entfernten sich die Angeklagten von der Örtlichkeit und die Nebenklägerin blieb alleine in dem Schnellrestaurant zurück. Dort fiel sie aufgrund ihrer sichtlich schlechten psychischen Verfassung der Zeugin OZ. auf. Die Zeugin OZ. sprach sie an und fragte nach dem Grund ihres schlechten Zustands. Nach mehrmaliger Nachfrage teilte die Nebenklägerin der Zeugin OZ. mit, dass sie „vergewaltigt“ worden sei. Die Zeugin OZ. schlug der Nebenklägerin vor, die Polizei zu rufen, was die Nebenklägerin zunächst ablehnte. Schließlich schaffte es die Zeugin OZ., die Nebenklägerin zu überzeugen, und rief die Polizei herbei. Gegen 03:30 Uhr trafen die Polizeibeamten SL. und OX. ein. Die Polizeibeamtin OX. vernahm die Nebenklägerin, die in dem Schnellrestaurant an einem Tisch zusammen mit der Zeugin OZ. saß, zu dem Vorfall. Um kurz vor 04:00 Uhr trafen die Kriminalbeamten YF. und YV. ein, die nach einem kurzen Gespräch mit der Nebenklägerin an dem Ort des Geschehens die Spurensicherung durchführten. Derweil wurde die Nebenklägerin mittels Rettungswagens in das Universitätsklinikum J. transportiert. Dort kamen später auch die Kriminalbeamten hinzu und befragten die Nebenklägerin in Anwesenheit der Gynäkologen, des Oberarztes DP. sowie der Assistenzärztin HW., ausführlicher zu dem Vorfall. Anschließend führten die Gynäkologen die deliktsbezogene Untersuchung an der Nebenklägerin durch, bei der zwar eine vaginale Schmierblutung, jedoch keine Verletzungen im Vaginal-, Anal- oder Oralbereich feststellbar waren. Gegen 04:30 Uhr konnten Polizeibeamte an der Kreuzung RI.-straße den Angeklagten BO. antreffen, der keine Angaben zu dem Vorfall machte. Kurz darauf tauchte dort auch der Angeklagte DW. auf, der sich zum Vorfall äußerte und der Polizei ferner mitteilte, dass sich die Angeklagten WG. und JG. im Bereich der Volkshochschule im XN.-straße aufhielten. Dort konnten Polizeibeamte die Angeklagten WG. und JG. antreffen, woraufhin beide Angaben zum Tatvorwurf machten. Sämtliche Angeklagten wurden daraufhin in das polizeiliche Gewahrsam verbracht. Im Laufe des Tages machten die Angeklagten WG., DW. und JG. in ihren polizeilichen Vernehmungen umfangreiche Angaben zu dem Vorfall, während sich der Angeklagte BO. weiterhin auf sein Schweigerecht berief. Die Nebenklägerin war bereits vor dem Geschehen und auch in der Zeit danach schwerwiegend psychiatrisch erkrankt. Im Alter von 17 Jahren wurde sie rund ein Jahr lang – mit Unterbrechungen – stationär-psychiatrisch wegen einer Magersuchterkrankung behandelt. Während dieser Zeit fügte sich die Nebenklägerin immer wieder Schnittverletzungen, darunter auch in suizidaler Absicht, zu. Weil ihre Eltern die Behandlung der Magersuchterkrankung nicht hinreichend mittrugen, kam es zur gerichtlichen Entziehung ihres Sorgerechts. Die Nebenklägerin lebt seitdem in Wohngruppen und hat eine Bezugsbetreuerin. Seit November 2018 wird seitens der Kliniken bei der Nebenklägerin unter anderem die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gestellt. Nach dem hiesigen Vorfall und auch in der Zeit während laufender Hauptverhandlung kam es wiederholt zu stationären Klinikaufenthalten sowie Suizidversuchen der Nebenklägerin. Im Sommer des Jahres 2020 bestand sie erfolgreich ihr Abitur mit einem Notendurschnitt von 1,4. Sie absolvierte zuletzt ein freiwilliges soziales Jahr in einem Krankenhaus und möchte Medizin studieren. 3. Soweit Feststellungen zur Sache getroffen werden konnten, beruhen diese auf den im Ermittlungsverfahren abgegebenen Einlassungen der Angeklagten WG., DW. und JG., welche in Teilen in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden konnten, den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln, insbesondere den sichergestellten Handyvideos. a) Die Angeklagten haben sich zu dem Tatvorwurf in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. b) Die Kammer hat die Verhörpersonen über die Aussagen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen. aa) Die Aussage der Kriminalbeamtin OE. , die am 15.10.2019 zunächst gemeinsam mit dem Kriminalbeamten YQ. den Angeklagten DW. und danach gemeinsam mit dem Kriminalbeamten EH. den Angeklagten WG. vernommen hat, war wie folgt zu würdigen: (1) Die Kriminalbeamtin hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie seinerzeit in dem für Raub zuständigen Kommissariat tätig gewesen sei. Sie habe an dem Tag das für Sexualstraftaten zuständige KK12 unterstützt. Die Leitung habe der Kriminalbeamte YQ. innegehabt. Vor ihrem Zeugentermin habe sie mit dem Kriminalbeamten YQ. über die Ladung gesprochen, sich die Vernehmungsprotokolle bezüglich der von ihr durchgeführten Vernehmungen der Angeklagten WG. und DW. kopiert und diese mehrfach durchgelesen. Die Vernehmung des Angeklagten DW. sei die zeitlich erste gewesen. Sie habe diese gemeinsam mit dem Kriminalbeamten YQ. durchgeführt, sonst sei niemand im Raum gewesen. Gegen Ende sei der Rechtsanwalt erschienen, da seien sie aber nach ihrer Erinnerung schon mit der Vernehmung fertig gewesen. Hinsichtlich der Belehrung meine sie, dass ihr Kollege YQ. diese vom Bildschirm abgelesen habe. Inhaltlich könne sie die Vernehmung hauptsächlich vom Durchlesen wiedergeben. Sie habe sich bei der Vernehmung passiv verhalten und das Protokoll geschrieben, es könne sein, dass sie zwischendurch einen Einwand geäußert habe. Bezüglich des Raubdelikts, das sie schließlich bearbeitet habe, habe sie eine Wahlbildlichtvorlage durchgeführt. Da werde sie auch das Wort ergriffen haben, sie wisse, dass bei der Vernehmung bezüglich des Raubes der Kriminalbeamte YQ. den Raum verlassen habe. Wenn sie nach detaillierten Erinnerungen an die Aussage des Angeklagten DW. gefragt werde, dann könne sie die Aussage nicht zitieren. Beim Durchlesen habe sie sich wieder daran erinnert, dass es nach der Aussage des Angeklagten DW. für ihn keine Vergewaltigung gewesen, sondern einvernehmlich abgelaufen sei. Bei einer Vergewaltigung stelle er sich eher eine Joggerin im Wald vor; das sei bei ihnen nicht so gewesen, es sei ja keine Gewalt eingesetzt worden. Aus ihrer Erinnerung heraus sei es schwierig zu sagen, wer von den Angeklagten was gemacht habe. Sie könne jetzt nach dem Durchlesen sagen, was sie gelesen habe. Sie habe hauptsächlich in Erinnerung, dass es für ihn keine Vergewaltigung gewesen sei und er den Satz mit der Joggerin gesagt habe, aber keine weiteren Details. Alle vier Angeklagten sollen beteiligt gewesen sein und Körperkontakt gehabt haben. Sie, die Kriminalbeamtin, habe sich auch ohne das nochmalige Durchlesen daran erinnern können, dass Blut an der Unterhose der Nebenklägerin gewesen sei, weil sie später mit den Asservaten befasst gewesen sei. Die Blutung sei dadurch verursacht worden, dass der Angeklagte JG. seinen Finger eingeführt habe. Wenn sie danach gefragt werde, ob sie sich konkret an diese Aussage erinnere, dann wisse sie nur, dass die beiden Aussagen der Angeklagten WG. und DW. diesbezüglich stimmig gewesen seien und es der Angeklagte JG. gewesen sein soll. Sie sei sich jetzt aber nicht mehr so sicher, womöglich habe sie hier auch die Aussagen vermischt. Sie könne sich jedenfalls an das Asservat, die Unterhose mit dem Blut, erinnern; das sei kein schöner Anblick gewesen. Damals habe sie gewusst, dass der Angeklagte JG. damit in Verbindung gestanden habe. In Fortführung ihrer Vernehmung an einem weiteren Hauptverhandlungstag hat die Kriminalbeamtin bekundet, dass die Vernehmung des Angeklagten WG. zeitlich nach derjenigen des Angeklagten DW. stattgefunden habe. Sie habe die Vernehmung gemeinsam mit dem Kriminalbeamten EH. durchgeführt. Zu Beginn habe sie das Wort ergriffen, die Belehrung vorgetragen und den Text geschrieben; im weiteren Verlauf habe dann aber auch der Kollege viele Fragen gestellt. Bei der Belehrung habe sie die Vorgehensweise des Kriminalbeamten YQ. übernommen und die Belehrung abgelesen. Der Rahmensachverhalt sei ihr bezüglich des Angeklagten WG. etwas geläufiger, weil sie den Angeklagten WG. erstmal habe reden lassen. Dieser habe erzählt, dass er die Geschädigte schon gekannt habe. In Fortführung ihrer Vernehmung an einem weiteren Hauptverhandlungstag hat die Kriminalbeamtin bekundet, dass sie sich das Vernehmungsprotokoll in Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstag noch einmal durchgelesen habe. Der Rahmensachverhalt sei ihr aus ihrer Erinnerung noch geläufig. Die Tat habe sich im Bereich WV.-straße ereignet. Es seien vier Beschuldigte gewesen. Es sei in der Vernehmung noch die Rede von Videos gewesen, diese habe sie zur Zeit der Vernehmung indes noch nicht gesehen gehabt. Am Folgetag habe sie ein Video über die Schulter des Kollegen YQ. mit angesehen; diese Sequenz sei ihr noch dunkel in Erinnerung geblieben. Wenn sie danach gefragt werde, was der Angeklagte WG. gesagt habe, insbesondere, welche sexuellen Handlungen von wem aufgeführt worden seien und wie die Nebenklägerin reagiert habe, dann könne sie, wie schon gesagt, im Detail keine konkreten Handlungen den Angeklagten zuweisen, ohne das Protokoll gelesen zu haben. Sie erinnere sich noch daran, dass alle vier involviert gewesen seien, aber ihr falle es sehr schwer, irgendetwas Konkretes zu benennen. Wenn sie nach den Stichworten Vaginal-, Oral- oder Analverkehr gefragt werde, dann habe sie noch gewusst, dass verschiedene sexuelle Praktiken dabei gewesen seien. Sie sei aber nicht die Sachbearbeiterin gewesen, sondern habe lediglich unterstützt, weshalb sie es sich nicht so gut eingeprägt habe. Aus ihrer Erinnerung könne sich keinem der vier Männer konkret etwas zuordnen. Sie wisse noch, dass bei der ersten Vernehmung – der Vernehmung des Angeklagten DW. – nicht der Eindruck erweckt worden sei, dass es ohne das Einverständnis der Nebenklägerin abgelaufen sei. Bei der Vernehmung des Angeklagte WG. habe das nicht mehr so einverständlich geklungen. Sie könne das aber nur aufgrund des Lesens wiedergeben. Beim Lesen sei ihr nicht vollkommen fremd gewesen, dass sie das so protokolliert und gehört habe. Hiernach habe der Angeklagte WG. in seiner polizeilichen Aussage angegeben, dass die Nebenklägerin ihn am Abend kontaktiert habe. Man habe sich schon gekannt und sich treffen wollen. Man sei gemeinsam in Richtung Ponttor gegangen. Sie habe Interesse an Sex mit ihm gehabt. Im Bereich der WV.-straße sei man dann auf die drei anderen Angeklagten getroffen. Man habe sich dort vor ein geschlossenes Lokal gesetzt, sie schätze, dass dieses Lokal die FQ.i Bar gewesen sein müsse. Die Nebenklägerin habe dem Angeklagten WG. gegenüber gesessen, sie sei sehr anhänglich gewesen, man habe gemerkt, dass sie getrunken gehabt habe. Der Angeklagte WG. habe dann einen Spaß gemacht, dass man ja einen „Fünfer“ machen könne, das sei ihr, der Kriminalbeamtin, vom Lesen wieder geläufig gewesen. Das habe dann so im Raum gestanden und es sei zu weiteren Gesprächen gekommen, dann habe sich das Geschehen zur Örtlichkeit des RWTH-Parkplatzes verlagert. Die Nebenklägerin habe dort zuerst urinieren müssen. Der Angeklagte WG. habe dann angefangen, sie anzufassen. Weil er schon vorher Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, sei die Hemmschwelle nicht mehr so hoch gewesen. Das sei wohl auch noch einvernehmlich gewesen, sie habe sich nicht gewehrt und auch selbst angefasst. Als dann die drei weiteren Angeklagten hinzugekommen seien, habe sie dann wohl schon geäußert, dass sie die nicht kenne und dass ihr das nicht so recht sei. Sie habe geäußert, dass sie das nicht wolle, ob dies aber so laut gewesen sei, dass es jeder gehört habe, habe er, der Angeklagte WG., nicht gewusst. Im weiteren Verlauf habe es die Nebenklägerin nochmals gesagt, was einmal auch so laut gewesen sei, dass alle es gehört hätten. Die chronologische Wiedergabe falle ihr, der Kriminalbeamtin, schwer, aber der Angeklagte WG. habe der Nebenklägerin dann wohl die Hose ausgezogen. Zuvor, als sie dort noch vor der Bar gesessen hätten, habe die Nebenklägerin wohl einmal die Hose heruntergezogen und man habe ihr auf den Po geklatscht, dies habe sie gewollt. Dann habe es wohl die Sequenz gegeben, dass die ihre Hosen heruntergelassen hätten – die Angeklagten WG., DW. und BO. –, wobei sie, die Kriminalbeamtin, nun aufpassen müsse, dass sie dies nicht mit Aussage des Angeklagten DW. verwechsle. Die Reihenfolge sei ihr jetzt nicht mehr in Erinnerung. Der Angeklagte DW. habe dann versucht, in sie vaginal einzudringen, was nicht geklappt habe, weil sie zu eng und trocken gewesen sei. Sie habe erst einmal „geil“ gemacht werden müssen, damit das funktioniere. Mit dem vaginalen Eindringen sei die Nebenklägerin wohl nicht einverstanden gewesen. Sie habe wohl „Hör auf, Hör auf“ gesagt; das habe sie an anderer Stelle nochmals gesagt. Sie wisse nicht, ob vor oder nach dem vaginalen Eindringen, aber laut Aussage des Angeklagten WG. sei es so gewesen, dass – auch wenn die Nebenklägerin geäußert habe, dass es nicht in ihrem Interesse gewesen sei – sie dennoch mitgemacht und auch mal gestöhnt habe. Wenn sie, die Kriminalbeamtin, danach gefragt werde, ob die Nebenklägerin auch die Genitalien der Angeklagten JG. und BO. gestreichelt habe, dann glaube sie, die Kriminalbeamtin, dass das davor – vor der örtlichen Verlagerung – gewesen sei. Sie glaube, dass der Angeklagte WG. dann gesagt habe, dass die Nebenklägerin ein anderer „feucht“ machen solle, woraufhin der Angeklagte DW. diese von hinten gefingert habe, während die Nebenklägerin vorne mit ihren Händen an den Geschlechtsteilen der Angeklagten WG. und BO. manipuliert habe. Von einer Drohung sei nie die Rede gewesen, es sei nichts davon gesagt worden, dass die Nebenklägerin unter Druck gesetzt worden sei, etwas Bestimmtes zu tun. Bezüglich Gewalt sei es Definitionssache: Der Angeklagte DW. habe die Nebenklägerin wohl einmal auf seinen Schoß gesetzt, da habe diese wohl ihren entgegenstehenden Willen geäußert, der Angeklagte DW. habe sie dann hingezogen und sie gefingert, sie habe dann aber doch rhythmisch mitgemacht und es genossen. Bezüglich Oralverkehrs sei wohl die Rede von Bewegungen des Kopfes der Nebenklägerin im Genitalbereich des Angeklagten BO. gewesen. Als die Nebenklägerin zeitgleich die Angeklagten WG. und BO. mit den Händen befriedigt habe, soll der Angeklagten BO. ihren Kopf zu seinem Glied gezogen und gesagt haben, dass sie ihm einen blasen solle; es sei wohl kein Druck ausgeübt worden. Sie wisse, dass es noch eine zweite Szene gegeben habe, in der es deutlicher gewesen sei, dass die Nebenklägerin mit dem Oralverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Da habe der Angeklagte BO. den Kopf der Nebenklägerin immer hin und her bewegen müssen. Sie, die Kriminalbeamtin, könne daher nicht mehr differenzieren, wie es bei der ersten Szene gewesen sei. Als das Ganze vorüber gewesen sei, soll die Nebenklägerin wohl geäußert haben, dass er, der Angeklagte WG., ja nichts gemacht und er ihr nicht geholfen habe. Hinsichtlich verbaler Äußerungen der Nebenklägerin sei es so gewesen, dass diese wohl so etwas wie „Hör auf“ gesagt habe, als der Angeklagte DW. vaginal in sie habe eindringen wollen. Das habe der Angeklagte DW. auch gehört, darauf aber nicht reagiert, sondern weitergemacht. Bezüglich nonverbaler Abwehrreaktionen sei es so gewesen, dass – als der Angeklagte BO. Oralverkehr habe haben wollen – dieser den Kopf der Nebenklägerin habe mitbewegen müssen, weil sie nicht mitgemacht habe. Wenn sie, die Kriminalbeamtin, auf ein Wimmern oder Schreien angesprochen werde, dann sei dies, wie sie glaube, chronologisch später gekommen. Es sei so ein Hilfeschrei wie bei einem kleinen Kind gewesen. Durchs Durchlesen wisse sie, dass da was gewesen sei, sie habe dies aber – so wie fast alles, was sie zuvor gesagt habe – nicht aus ihrer Erinnerung sagen können. Dann sei es so weitergegangen, dass der Angeklagte DW. wohl noch einmal versucht habe, in die Nebenklägerin einzudringen, aber das wisse sie, die Kriminalbeamtin, nicht mehr chronologisch. Es habe noch die schon erwähnte Sequenz gegeben, wonach der Angeklagte DW. die Nebenklägerin auf seinen Schoß geholt und gefingert habe und diese habe aufstehen wollen, er sie aber festgehalten habe. In einer Situation sei es so gewesen, dass die Nebenklägerin noch gestanden habe, während sie der Angeklagte JG. von hinten gefingert habe, während sie vorne auf den Angeklagten BO. gebeugt gewesen sein solle. Da habe auch der Angeklagte WG. geäußert, dass die Nebenklägerin nicht mehr ansprechbar gewirkt habe und sie panisch geatmet habe. Er, der Angeklagte WG., habe die Nebenklägerin daher gefragt, ob alles „ok“ sei. Sie habe vorher nochmals ihren entgegenstehenden Willen so geäußert, dass alle es gehört hätten. Wenn sie, die Kriminalbeamtin, auf den Satz: „Mir geht es schlecht, ich muss kotzen“ angesprochen werde, dann habe die Nebenklägerin dies wohl geäußert, als sie zum zweiten Mal den Angeklagten BO. oral befriedigt habe. Das wisse sie, die Kriminalbeamtin, aber nur vom Lesen. Dann habe es noch eine Sequenz gegeben, welche dann auf Video festgehalten worden sei, in der die Nebenklägerin auf dem Boden gelegen habe, weil der Angeklagte DW. sie zum Liegen gebracht habe. Vorher habe er noch auf ihr Hinterteil onaniert, bevor sie gelegen habe. Als sie gelegen habe – da sei wohl das Video gedreht worden – habe sich der Angeklagte BO. selbständig gemacht und sich selbst befriedigt und auf sie abgespritzt. Während die Nebenklägerin auf dem Boden gelegen habe, habe der Angeklagte JG. sie noch gefingert, wobei er Blut an seinem Finger festgestellt habe, woraufhin er abgelassen und sich geekelt habe. Der Angeklagte WG. habe zu seinem eigenen Tatbeitrag gesagt, dass sie sich gegenseitig angefasst hätten, er der Nebenklägerin an die Oberweite und den Po gefasst und mit dem Finger in sie eingedrungen sei; das sei aber von seiner Seite aus alles gewesen. Als sie auf den Bänken in der WV.-straße gesessen hätten, habe die Nebenklägerin ihre Brüste ihm, dem Angeklagten WG., ins Gesicht gedrückt. Da habe er die Blicke der anderen gesehen und den „Fünfer“ ins Rennen gebracht. Er habe gesagt, zieh doch mal die Hose runter, zeig doch mal deinen Po, er habe die Nebenklägerin da ein bisschen präsentiert. Er habe sich wie ein Alphatier gefühlt, wie ein Löwe. Im Hinblick darauf, ob der Angeklagte WG. mäßigend eingegriffen habe, habe er wohl geäußert, dass er bei gewissen Szenen nur zugeschaut und auch mal einen Blackout gehabt habe. Als er Blut am Finger des Angeklagten JG. gesehen habe, sei dies der einzige Zeitpunkt gewesen, wo er gesagt habe, dass es jetzt genug sei. Der Angeklagte WG. habe schon eingeräumt, dass es ihm leidgetan habe, dass es so gekommen sei, weil er sie ja gekannt habe. Im Hinblick darauf, ob es den anderen leidgetan habe, habe sich das Geschehen dann ja in Richtung Imbissbude verlagert. Man habe noch einmal mit ihr gesprochen und er, der Angeklagte WG., habe den Eindruck gehabt, dass nur er und der Angeklagte BO. Empathie empfunden hätten. Im Hinblick auf Alkohol und Drogen wisse sie, die Kriminalbeamtin, noch vom Lesen, dass der Angeklagte WG. gemeinsam mit der Nebenklägerin einen Joint geraucht habe, bevor man sich mit den anderen getroffen habe. Sie, die Kriminalbeamtin und ihr Kollege, hätten den Angeklagten WG. danach befragt, ob die Nebenklägerin vorher schon Wodka getrunken gehabt habe, auf jeden Fall sei von viel Alkohol bei ihr die Rede gewesen. Zusammen mit den vier Angeklagten sei laut ihres Protokolls nichts mehr getrunken worden. Hinterher, nachdem die Nebenklägerin im Imbiss geblieben sei, habe man noch Wodka-Energy gekauft und diesen zu viert getrunken; sie meine, die hätten eine 0,7-Liter-Flasche Wodka gekauft. Der Angeklagte WG. habe wohl vorher nichts getrunken, die anderen schon, ohne dass er dabei gewesen sei. Sie, die Kriminalbeamtin, meine, dass von drei oder vier Bechern die Rede gewesen sei. Wenn sie darauf angesprochen werde, dass zum Eingang des Vernehmungsprotokolls der Vorhalt gegenüber dem Angeklagten WG. stehe, wonach es eine Videoaufnahme gebe, die den Angeklagten WG. als Täter identifiziere, dann sei es so, dass sie nichts von einem solchen Video wisse und dieses auch nicht gesehen habe. Sie habe das aus der anderen Vernehmung so übernommen und sei davon ausgegangen, dass ihr Kollege YQ. mehr Kenntnis vom Sachverhalt gehabt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass dies einer fundierten Tatsachengrundlage entsprochen habe. (2) Die beweisrechtliche Würdigung der Aussage der Kriminalbeamtin OE. hat sich an den diesbezüglichen höchstrichterlichen Grundsätzen zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, das polizeiliche Protokoll dem Verhörbeamten, der als Zeuge vernommen wird, zur Stützung seines Gedächtnisses vorzuhalten oder zu diesem Zwecke vorzulesen. Der Vorhalt ist ein bloßer Vernehmungsbehelf, der durch das Verbot des Urkundenbeweises nicht ohne weiteres unzulässig geworden ist. Die Grenzen zwischen dem Urkundenbeweis und dem Zeugenbeweis dürfen jedoch nicht verwischt werden. Der Vorhalt darf nicht dazu dienen, einen unzulässigen Urkundenbeweis zu ersetzen oder zu umgehen, sondern hat nur den Zweck, dem Zeugen, den das Gedächtnis im Stich gelassen hat, die Abgabe einer Erklärung zu ermöglichen. Beweismittel bleibt allein die Erklärung des Zeugen. Nur was in dem Gedächtnis des Zeugen haften geblieben ist oder auf Vorhalt in die Erinnerung zurückkehrt und von ihm als Inhalt des Geständnisses bestätigt wird, ist als Beweisergebnis verwertbar. Erinnert sich der Zeuge an den Inhalt der Aussage, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat, dann ist diese Erklärung das Beweismittel, das das Gericht zum Nachweis der Tatsache, dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat, benutzen darf. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verhörbeamte nur bekunden kann, dass er die Angaben des Angeklagten getreulich aufgenommen habe, sich aber an deren Inhalt – trotz Vorhaltes des Protokolls – nicht mehr erinnert. Hier kann nicht davon gesprochen werden, dass der Inhalt des polizeilichen Protokolls zum Bestandteil der zeugenschaftlichen Bekundung des Verhörbeamten geworden sei. In Wahrheit ist in einem solchen Falle nicht die Zeugenaussage, sondern das polizeiliche Protokoll die unmittelbare Beweisgrundlage, falls das Gericht das Geständnis als erwiesen ansehen will. Das steht aber im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des § 254 StPO, der zum Schutze des Angeklagten darauf Rücksicht nimmt, dass Geständnisse, die in solchen (nicht von einem V. aufgenommenen) Protokollen enthalten sind, oft nicht einwandfrei das wiedergeben, was der Angeklagte hat sagen wollen. Da der Verhörbeamte sich an den Inhalt des von dem Angeklagten abgelegten Geständnisses nicht mehr erinnert, können Missverständnisse, die bei der Aufnahme des Protokolls vorgekommen sein mögen, nicht mehr aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 – 5 StR 168/60 –, BGHSt 14, 310-314, Rn. 11). Darüber hinaus kam auch eine Verlesung der von dem Vernehmungsbeamten gefertigten polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aussagen, die andere vor ihnen gemacht haben. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde. Verhörspersonen können die darüber aufgenommenen Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden (BGH, Beschluss vom 19. 3. 2013 - 3 StR 26/13). (3) Würdigt man die Aussage der Kriminalbeamtin OE. unter diesen rechtlichen Maßstäben, erweisen sich ihre Bekundungen zum Kerngeschehen der Tat als nicht verwertbar. Denn sie hat ausdrücklich betont, dass sie im Detail keine konkreten Handlungen den Angeklagten zuordnen könne, ohne das Protokoll gelesen zu haben. Vor Bekundung der einzelnen Tathandlungen hat sie klargestellt, dass sie diese nur aufgrund des Lesens wiedergeben könne. Somit handelte es sich bei ihren nachfolgenden Bekundungen nicht um ihre originären Erinnerungen an die Einlassung, die womöglich aufgrund des vorherigen Lesens in ihr Gedächtnis zurückgekehrt wären, sondern lediglich um ihre Erinnerung an das im Vernehmungsprotokoll Gelesene. Auch wenn die Kriminalbeamtin bekundet hat, dass ihr der Aussageinhalt beim Lesen nicht vollkommen fremd gewesen sei, lässt sich nicht annehmen, dass die Einzelheiten in ihrer Erinnerung haften und im Wege einer Gedächtnisleistung von ihr abrufbar gewesen wären. Dies machen ihre nachträglichen Bekundungen nochmals deutlich, wonach sie an mehreren Stellen betont hat, dass sie das Wiedergegebene nur aufgrund des Lesens wisse. Namentlich hat sie sich im Rahmen ihrer Bekundungen zu einem von der Nebenklägerin abgegebenen Hilfeschrei veranlasst gesehen, ausdrücklich klarzustellen, dass sie dieses Detail lediglich aufgrund des Durchlesens wisse, es aber – so wie fast alles, was sie zuvor bekundet habe – nicht aus ihrer Erinnerung hätte sagen können. bb) Die Aussage des Kriminalbeamten EH. , der gemeinsam mit der Kriminalbeamtin OE. den Angeklagten WG. vernommen hat, war wie folgt zu würdigen: (1) Der Kriminalbeamte hat bekundet, dass er an dem Tag für den Kollegen YQ. eingesprungen sei. Sowohl er als auch die Kollegin OE. hätten vernommen, wobei die Kollegin jedoch maßgeblich die Vernehmung geführt, mehrheitlich gefragt und auch geschrieben habe. Die Belehrung sei erfolgt, er wisse aber nicht mehr, wie dies genau abgelaufen sei. Er meine, die Kollegin OE. habe die Belehrung so vorgelesen, wie sie auf dem Deckblatt des Vernehmungsprotokolls stehe. In Fortführung seiner Vernehmung an einem weiteren Hauptverhandlungstag hat der Kriminalbeamte bekundet, dass er sich vor seinem Zeugentermin mit der Vernehmung vertraut gemacht und diese vorgestern, gestern und am Morgen des Hauptverhandlungstages durchgelesen habe. Hinsichtlich der Belehrung wisse er, dass sie zu Beginn der Vernehmung den Angeklagten WG. nochmal darauf hingewiesen hätten, dass er nichts sagen müsse; ob die Belehrung von dem Protokollbogen so abgelesen worden sei, wie sie dort stehe, könne er nicht sagen. Wenn er nach seinen Erinnerungen an den Inhalt der Vernehmung gefragt werde, dann hätte er bei seinem letzten Zeugentermin im hiesigen Verfahren – zu dem er unvorbereitet geladen war – sagen können, dass der Angeklagte WG. nach seiner Aussage derjenige gewesen sei, der sich vorher mit der Nebenklägerin getroffen habe. Sie seien in Richtung WV.-straße gelaufen und hätten sich dort mit den anderen getroffen. Dann sei es zu den Tathandlungen gekommen und die Nebenklägerin habe irgendwann zu dem Angeklagten WG. gesagt, warum er ihr nicht geholfen habe. Die sexuellen Handlungen könne er aus seiner Erinnerung nicht mehr wiedergeben. Die Äußerung: „Warum hast Du mir nicht geholfen“ sei ganz zum Ende der Vernehmung gefallen, als der Angeklagte WG. vielleicht ein bisschen Mitgefühl habe durchblicken lassen, weil ihm das etwas leidgetan habe. Wenn ihm, dem Kriminalbeamten, das Wort Empathie vorgehalten werde, dann sei es so, dass der Angeklagte WG. gesagt habe, dass die anderen keine Empathie gezeigt hätten. Wenn ihm vorgehalten werde, dass einer von denen Empathie gezeigt haben soll, dann sei das der Angeklagte BO. gewesen, das wisse er, der Kriminalbeamte, aber nur vom Lesen. Wenn er, der Kriminalbeamte, nach seinen Erinnerungen an sexuelle Handlungen gefragt werde, dann könne er sich nur noch an eine sexuelle Handlung erinnern, nämlich, dass der Angeklagte WG. die Nebenklägerin gefingert habe. Daran könne er sich bildlich erinnern, weil er den Angeklagten WG. gefragt habe, wie dieser das gemacht habe, woraufhin dieser ihm gezeigt habe, dass er das mit dem Mittelfinger gemacht habe. Ansonsten sei es schwierig, er sei ja in der Tatsituation nicht dabei gewesen, sondern kenne das nur aus der Vernehmung. Wenn er danach gefragt werde, was er nach dem Lesen in Erinnerung habe, sei es schwierig zu differenzieren. Wenn man das lese, könne man sich vermeintlich an vieles erinnern. Definitiv habe der Angeklagte WG. gesagt, dass die Nebenklägerin ihn angerufen habe und sich mit ihm habe treffen wollen. Daran, dass noch ein anderer Typ dort gewesen sei, der im Zusammenhang mit der Bissspur gestanden habe, könne er sich nicht erinnern. Erinnern könne er sich, dass sie danach in Richtung WV.-straße gegangen seien und einen Joint geraucht hätten, da habe sich die Nebenklägerin dem Angeklagten WG. angenähert und diesen geküsst. Später seien sie auf die drei anderen getroffen und hätten sich, was er, der Kriminalbeamte, allerdings nicht mehr erinnere, bei einer Shisha-Bar hingesetzt, wo es erneut Annäherungen zwischen dem Angeklagten WG. und der Nebenklägerin gegeben habe. Die anderen drei seien sehr interessiert an der Nebenklägerin gewesen, der Angeklagte WG. habe diese „präsentiert“, dann habe er einen Fünfer vorgeschlagen, was als Scherz gemeint gewesen sei. Einer habe dann vorgeschlagen, die Örtlichkeit zu wechseln und sie seien zu dem RWTH-Parkplatz gegangen. Die Nebenklägerin habe dann urinieren müssen, der Teil sei ihm, dem Kriminalbeamten, aber entfallen gewesen. Nachdem die Nebenklägerin fertig gewesen sei, sei sie wieder zu dem Angeklagten WG. gekommen, habe diesen von hinten umarmt und dann seien die anderen drei hinzugekommen. Dann werde es im Hinblick auf seine Erinnerung schwierig. Die Nebenklägerin habe, woran er sich allerdings nicht mehr erinnern könne, zu dem Angeklagten WG. gesagt, dass sie nicht wolle, dass die anderen dazu kommen und sie allein mit ihm sein wolle. Wer wen ausgezogen habe, dazu könne er keine Details nennen. Es habe eine Situation gegeben, in der die Nebenklägerin dem Angeklagten BO. habe „einen blasen“ sollen und sie das verneint haben soll, wie genau, wisse er aber nicht. Laut Aussage des Angeklagte WG. habe sie deutlich gemacht, dass sie das nicht wolle. Später soll es nochmal vorgekommen sein, dass der Angeklagte BO. mehrfach seinen Penis in den Mund der Nebenklägerin gesteckt habe. Die Nebenklägerin sei wohl nicht mehr so richtig bei Sinnen gewesen, später habe sie auf dem Boden gelegen, dann hätten zwei der Mitangeklagten auf sie ejakuliert. Der Angeklagt WG. habe gesagt, dass es ein Snapchat-Video gegeben habe, das aber nicht veröffentlich worden sei. Der Angeklagte JG. habe die Nebenklägerin gefingert, dabei sei später das Blut zum Vorschein gekommen. Wann und wo der Angeklagte JG. das gemacht haben soll, daran könne er, der Kriminalbeamte, sich nicht mehr erinnern, aus dem Vernehmungsprotokoll gehe hervor, dass dies zu dem Zeitpunkt gewesen sein soll, als die Nebenklägerin auf dem Boden gelegen habe. Zum Zustand der Nebenklägerin habe der Angeklagte WG. gesagt, dass diese schon sehr betrunken gewesen sei. Der Angeklagte DW. habe sie auch gefingert, das müsse im Bereich der Treppen gewesen sein, was er jedoch nicht mehr gewusst habe. Er könne sich daran erinnern, dass die Nebenklägerin versucht habe, hoch zu kommen, das aber nicht funktioniert habe, weil sie von dem Angeklagten DW. festgehalten worden sei. Er könne sich jetzt daran erinnern, dass bei der Ejakulation der Angeklagte DW. mit dem Knie auf ihr gekniet haben soll, so dass sie nicht hochgekommen sei. Der Angeklagte WG. habe sie auch gefingert, im Rahmen dieser Bekundung habe er ihm, dem Kriminalbeamten, die Bewegung mit seinem Mittelfinger gezeigt. Bezüglich des Angeklagten BO. soll es zum Oralverkehr gekommen sein, wobei dieser ihren Kopf bewegt habe, wie genau, wisse er, der Kriminalbeamte, aber nicht. Wenn ihm die Stichworte Vaginal- und Analverkehr genannt würden, sei es schwer, sich zu erinnern, er könne das nur so sagen, wie er es im Protokoll gelesen habe: Hiernach habe der Angeklagte DW. zweimal versucht, einzudringen, sie sei aber zu eng gewesen, deshalb habe er sie gefingert, um sie zu erregen. In dieser Situation habe die Nebenklägerin „Hört auf“ gesagt. Er, der Kriminalbeamte, könne sicher sagen, dass der Angeklagte WG. alle anderen Angeklagten belastet habe, indem er ihnen sexuelle Handlungen zugesprochen habe, über „vaginal“ sei definitiv gesprochen worden. Bezüglich des Stichwortes „anfassen“ habe der Angeklagte WG. gesagt, dass alle die Nebenklägerin angefasst hätten, wo und wie sei, wie er meine, von dem Angeklagten WG. gar nicht beschrieben worden. Dass die Nebenklägerin auch die Angeklagten angefasst habe, sei bekundet worden, dies sei schon im Bereich der Shisha-Bar gewesen, mehr oder weniger nach Aufforderung des Angeklagten WG., aber daran habe er keine Erinnerung. Dass die Nebenklägerin „Hör auf“ beim Vaginalverkehr durch den Angeklagten DW. gesagt habe, wisse er nur vom Lesen. Wenn er nach seiner Erinnerung an eine Äußerung der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten WG. mit den Worten: „UT. hilf mir“ oder „Ich will das nicht“ gefragt werde, könne er sich an die Aussage erinnern, an den genauen Wortlaut allerdings nicht. An den Versuch des Aufstehens, als der Angeklagte DW. sie gefingert habe, könne er sich erinnern. Aufgrund des Nachlesens im Protokoll wisse er, dass eine solche Äußerung der Nebenklägerin auch dann erfolgt sei, als man auf sie ejakuliert habe. Sie soll mit einer Verzögerung von einer Minute reagiert und sich das Ejakulat vom Körper gewischt haben. Laut Aussage des Angeklagten WG. soll sie sich in einem Zustand „wie im Koma“ befunden haben. Die Nebenklägerin habe bei dem Oralverkehr nicht mitgemacht, es sei auf jeden Fall ein ablehnendes Verhalten gewesen. Der Angeklagte WG. habe ausdrückt, dass die Nebenklägerin es nicht gewollt habe und er daher zurückgetreten sei, aber auch nicht eingegriffen habe, um es zu unterbinden. Wenn er, der Kriminalbeamte, danach gefragt werde, wie der Angeklagte BO. auf das Verhalten der Nebenklägerin reagiert habe, dann habe dieser nach seiner Erinnerung weitergemacht. Wenn er, der Kriminalbeamte, nach Gewalt gefragt werde, dann sei es zwei Mal zu einer Situation mit dem Angeklagten BO. gekommen. Bei der zweiten, als die Nebenklägerin komatös gewesen sei, habe dieser mehrfach seinen Penis eingeführt. Aus der Erinnerung könne er es nicht sagen, aber er soll ihren Kopf genommen haben, damit das funktionierte. Er, der Kriminalbeamte, könne sich an eine Aussage erinnern, die auch an ihn als Mann gerichtet gewesen sei, wonach der Angeklagte WG. sinngemäß gesagt habe, dass man es als Mann wisse und merke, wenn eine Frau es wolle. Es soll einen Moment gegeben haben, in dem sich der Angeklagte WG. sicher gewesen sei, dass die Nebenklägerin das auch gewollt habe. Bezüglich einer Manipulation an den nackten Gliedern wisse er, der Kriminalbeamte, vom Nachlesen, dass das gewesen sei, kurz bevor der Angeklagte DW. die Nebenklägerin genommen und an den Treppen gefingert haben soll. Da habe die Nebenklägerin an den nackten Gliedern der Angeklagten WG. und BO. manipuliert. Der Angeklagte JG. habe zu keinem Zeitpunkt sein Glied herausgeholt, was er aber nur durch das Lesen wisse. Wenn er danach gefragt werde, ob sich die Nebenklägerin verbal zu Wehr gesetzt habe, dann sei es zu einem Zeitpunkt so gewesen, dass die anderen das mitbekommen hätten, wie genau, wisse er nicht mehr; dies müsse vor der koma-ähnlichen Situation gewesen sein. Er könne sich daran, dass sie dem Angeklagten WG. vorgeworfen habe, warum dieser ihr nicht geholfen habe. Dieser habe gesagt, dass sie es doch gewollt habe, das habe er, der Angeklagte WG., dann in seiner Vernehmung aber revidiert. Er, der Kriminalbeamte, würde sagen, dass er sich hieran erinnern könne. Der Angeklagte WG. habe an mehreren Stellen geäußert, dass die Nebenklägerin betrunken gewesen sei. Der Angeklagte WG. selbst habe keinen Alkohol vor der Tat getrunken, sondern nur einen Joint geraucht. Aufgrund des Nachlesens wisse er, der Kriminalbeamte, dass die anderen Angeklagten etwas betrunken gewesen seien. Sowohl beim Angeklagten WG. als auch beim Angeklagten JG. seien Blutanhaftungen an deren Kleidung gefunden oder gesehen worden. Der Angeklagte WG. habe gesagt, dass die Nebenklägerin eine Fußverletzung gehabt habe. Das Blut sei bereits vorher, als sie sich auf seinen Schoß gesetzt habe, an seine Hose gekommen. Bei dem Angeklagten JG. sei das Blut an dessen Hand gewesen, als er sie gefingert habe. Es habe eine Situation gegeben, als die Nebenklägerin nach vorne gebeugt zu den Angeklagten WG. und BO. gestanden und der Angeklagte DW. gekommen und sie weggezogen habe. Die beiden seien in Richtung Treppen gegangen, der Angeklagte DW. habe sie auf seinen Schoß gesetzt und versucht, sie zu fingern. Da habe die Nebenklägerin mehrfach versucht aufzustehen, woran sie durch Festhalten gehindert worden sei. Nach einer Zeit habe ihr das aber gefallen. Dass der Angeklagte DW. sie festgehalten und gefingert haben soll, daran könne er sich erinnern. Bei einer zweiten Situation, relativ am Ende, als die Nebenklägerin kaum noch ansprechbar gewesen sei, soll der Angeklagte DW. über ihr gekniet und das Knie auf ihr abgelegt haben. Er habe dann im Bereich ihres Oberkörpers ejakuliert. Dabei habe die Nebenklägerin versucht, sich aufzurichten, habe dies aber nicht geschafft, weil der Angeklagte DW. auf ihr gekniet habe. Dass dieser ihr ins Gesicht ejakuliert habe, erinnere er, der Kriminalbeamte, wegen des Snapchatvideos, nicht aber, dass der Angeklagte DW. auf ihr gekniet und sie am Aufstehen gehindert habe. (2) Würdigt man die Aussage des Kriminalbeamten unter den oben dargestellten rechtlichen Maßstäben, erweisen sich seine Bekundungen zum Kerngeschehen der Tat als nur eingeschränkt verwertbar. Die Vernehmung des Kriminalbeamten fand an zwei Hauptverhandlungstagen statt. Am ersten Hauptverhandlungstag wurde der Kriminalbeamte kurzfristig herbeigerufen, wobei er jedoch lediglich zu dem förmlichen Ablauf der damaligen Vernehmung befragt wurde. Die Befragung zum Inhalt der Vernehmung fand an dem weiteren Hauptverhandlungstag statt. Im Rahmen dieser Vernehmung hat der Kriminalbeamte bekundet, dass er am Tag seiner ersten Vernehmung – insofern also unvorbereitet – lediglich das grobe Randgeschehen sowie die Äußerung der Nebenklägerin, warum der Angeklagte WG. ihr nicht geholfen habe, hätte bekunden können. Die sexuellen Handlungen hätte er aus seiner Erinnerung nicht wiedergeben können. Auf Nachfrage, an welche sexuellen Handlungen er sich noch erinnere, konnte der Kriminalbeamte lediglich eine sexuelle Handlung schildern, nämlich das „Fingern“ durch den Angeklagten WG.. Was die übrigen sexuellen Handlungen angehe, sei es nach Bekundung des Kriminalbeamten schwierig, da er ja in der Tatsituation nicht dabei gewesen sei. Auf die Frage, an was er sich nach mehrmaligem Lesen des Vernehmungsprotokolls erinnere, hat der Kriminalbeamte selbstkritisch bekundet, dass die Differenzierung schwierig sei und man sich vermeintlich an vieles erinnern könne, wenn man das lese. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Detailbekundungen des Kriminalbeamten zum Kerngeschehen als nur eingeschränkt verwertbar. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Kriminalbeamte – anders als die Kriminalbeamtin OE. – an zahlreichen Stellen ausdrücklich danach differenziert hat, ob er sich an das in Rede stehende Detail positiv erinnere oder hiervon nur aufgrund des Nachlesens wisse. Soweit der Kriminalbeamte sich jedoch auf seine Erinnerung berufen hat, kann nach Überzeugung der Kammer in vielen Fällen nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass diese angeblichen Erinnerungen in Wahrheit auf seiner Erinnerung an das Gelesene beruhen. Dies wird deutlich anhand des in seiner Aussage auftretenden Widerspruchs, wonach er – in der Mitte seiner Vernehmung – sich daran zu erinnern glaubte, dass der Angeklagte DW. bei der Ejakulation auf der Nebenklägerin gekniet habe, so dass diese nicht hochgekommen sei, während er – am Ende seiner Vernehmung – bekundet hat, sich nicht mehr daran erinnern zu können, dass der Angeklagte DW. auf der Nebenklägerin gekniet und diese am Aufstehen gehindert habe. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Bekundungen des Kriminalbeamten im Hinblick auf das Kerngeschehen nur insoweit als verwertbar, als der Kriminalbeamte jeweils positiv bekundet hat, dass das Geschilderte auf seiner originären Erinnerung beruht. cc) Die Aussage des Kriminalbeamten YQ. , der am 15.10.2019 gemeinsam mit der Kriminalbeamtin OE. den Angeklagten DW. vernommen hat, war wie folgt zu würdigen: (1) Der Kriminalbeamte hat bekundet, dass er zum Vorfallszeitpunkt Dienststellenleiter beim KK12 gewesen sei, welches für die Bekämpfung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zuständig sei. Der Fall sei ihnen am frühen Morgen von der Kriminalwache übergeben worden; sie seien an diesem Tag nicht sonderlich gut mit Personal ausgestattet gewesen. Am Nachmittag habe er gemeinsam mit der Kollegin OE. den Angeklagten DW. vernommen. Er selbst habe an diesem Tag nicht länger arbeiten können und die Polizeidienststelle nach dieser Vernehmung verlassen. Er habe sich, als er die Zeugenladung erhalten habe, vorbereitet, indem er sich die Durchschrift der Ermittlungsakten besorgt und diese studiert habe; er habe nicht nur die Vernehmung des Angeklagten DW., sondern auch die anderen Vernehmungen durchgelesen. Er habe sich an die Vernehmung des Angeklagten DW. erinnern können, auch ohne in die Unterlagen hineinzuschauen. Er habe bei der Vernehmung das Wort geführt, die Kollegin OE. habe geschrieben, Die Belehrung habe er – weil er nicht mehr so oft vernehme und er wisse, dass es viele Änderungen gegeben habe – vom Computerbildschirm abgelesen. Er habe den Angeklagten DW. in seiner Vernehmung durchaus als sehr kontrolliert, seine Aussage abwägend, Stück für Stück nach vorne kommend, durchaus schlau und nicht blockierend in Erinnerung; der Angeklagte DW. habe ja gewusst, dass sein Handy sichergestellt worden sei und auf dem Handy und demjenigen eines Mitangeklagten Dinge festgehalten seien, die nicht wegzudeuten seien. Es sei ihm, dem Kriminalbeamten, in Erinnerung, dass der Angeklagte DW. eingeräumt habe, dass auf die Nebenklägerin ejakuliert worden sei, als diese gelegen habe. Der Angeklagte DW. habe eingeräumt, dies selber auch gemacht zu haben. Der Angeklagte DW. habe es so geschildert, dass es irgendwann losgegangen sei. Alle hätten ihre Hose geöffnet und dann seien viele Beiträge der Mitangeklagten gekommen. Er habe dann gemeint, dass er auch seinen Beitrag geleistet habe, er habe da auch angefasst. Es sei dann immer detailreicher geworden und er, der Kriminalbeamte, habe gedacht, dass das durchaus nicht unclever sei, das jetzt zuzugeben, da dies später mit Abstrichen auch hätte bewiesen werden können. Er habe vergleichsweise lebhafte Erinnerung an die Vernehmung des Angeklagten DW.. Wenn er danach gefragt werde, ob der Angeklagte DW. es als Vergewaltigung empfunden habe, dann habe dieser das verneint. Dieser habe zum Schluss der Vernehmung, ohne dass er danach gefragt worden sei, gesagt, dass er noch feststellen möchte, dass er bei einer Vergewaltigung an die Joggerin denke; keiner von ihnen habe aber eine Spur von Gewalt angewendet. Auf seine Frage hin, wie man auf die Idee komme, einen „Fünfer“ zu machen, habe der Angeklagte DW. angegeben, dass dies einer aus der Gruppe vorgeschlagen habe. Das sei derjenige gewesen, der die Nebenklägerin in die Gruppe eingeführt habe. Der Angeklagte DW. habe gesagt, dass die Nebenklägerin durchaus nicht abgeneigt gewesen sei. An einer Stelle habe der Angeklagte DW. gesagt, dass es vielleicht unmoralisch sei, es aufzunehmen, wenn man auf eine Frau ejakuliere; zu dem Zeitpunkt habe der Angeklagte DW. aber noch nicht gesagt gehabt, dass er dies auch getan habe. Das Bild davon sei moralisch verwerflicher als das eigentliche Handeln. Sein Gesamttenor sei gewesen, dass es womöglich moralisch verwerflich, aber nicht verboten gewesen sei, was sie gemacht hätten. Wenn er, der Kriminalbeamte, nach den Details der Bekundungen des Angeklagten DW. gefragt werde, dann habe er diesen gefragt, wie es angefangen habe. Der Angeklagte DW. habe erzählt, dass er den Angeklagten WG. kenne und dieser die junge Frau mitgebracht habe. Man habe sich hingesetzt in eine kleine, von der WV.-straße abgehende Seitenstraße vor dem Lokal FQ.i, wo Sessel draußen gestanden hätten. Er, der Kriminalbeamte, habe den Angeklagte DW. gefragt, wie es dazu gekommen sei, woraufhin dieser erzählt habe, dass irgendwie im Raum gestanden habe, dass man einen „Fünfer“ mache. Man habe dort nicht einfach nur so gesessen, sondern die Nebenklägerin habe ihr Gesäß in Richtung der Dreiergruppe gestreckt; sie sei mit Liebkosungen mit dem Angeklagten WG. zugange gewesen. Dann habe es eine Situation gegeben, in der die Nebenklägerin mehr preisgegeben habe. Sie habe die Hose etwas heruntergezogen und man habe dann versammelt auf ihren entblößten Hintern geschlagen. Daraus habe er, der Angeklagte DW., geschlossen, dass die Nebenklägerin durchaus nicht abgeneigt gewesen sei, einen „Fünfer“ zu machen. Er, der Kriminalbeamte, habe dann geäußert, dass ihm diese Vorstellung etwas fremd sei, er könne sich nur schwer vorstellen, dass sich eine junge Frau vier Jungs anbiete, woraufhin der Angeklagte DW. geäußert habe, dass sich die Nebenklägerin ja vorher entsprechend verhalten habe und dass es eine Situation gegeben habe, in der sie nicht eindeutig „nein“ gesagt habe. Dann sei es zu dem Ortswechsel, weg von der Sitzgruppe hin zu dem unbeleuchteten Parkplatz, gekommen. Dazwischen sei die Frage an die Nebenklägerin aufgekommen, ob sie schon häufiger einen „Fünfer“ gemacht habe, woraufhin diese geantwortet habe, dass sie einen „Vierer“ schon gemacht habe. Der Angeklagte DW. habe dann geschildert, dass sich die Nebenklägerin sofort selbständig ausgezogen habe. Allerdings habe er, der Kriminalbeamte, in Erinnerung gehabt, dass die Nebenklägerin nicht vollständig entkleidet auf den Videos zu sehen gewesen sei, so dass er sich nicht habe vorstellen können, wie man initial vollständig entkleidet und später bekleidet sein könne. Der Angeklagte DW. habe geschildert, dass sie um das Opfer herumgestanden hätten, nachdem diese entkleidet gewesen sei. Sie hätten ihre Hosen geöffnet und die Nebenklägerin habe an ihren Geschlechtsteilen manipuliert. Sie alle hätten mehr gewollt, einer der Mitangeklagten habe sie dann dazu bringen wollen, ihn oral zu befriedigen. Dort sei die erste Zurückhaltung der Nebenklägerin zu verzeichnen gewesen, ihr sei schlecht geworden, nach nur zwei Minuten sei es aber weitergegangen. Dann habe der Angeklagte DW. dargestellt, wie die Leute nach und nach zum Zuge gekommen seien, erst der Angeklagte WG., dann der Angeklagte JG., dann der Angeklagte BO. und schließlich er selbst. Der Angeklagte DW. habe eine Formulierung benutzt, wonach „der sich dann selbstständig gemacht“ habe. Die Formulierung habe er, der Kriminalbeamte, so verstanden, dass einer etwas gemacht habe, was verwerflich ist, nämlich das Video aufzunehmen. Der Angeklagte DW. habe eingeräumt, dass auch er angefasst habe, an der Brust, dem Hintern und der Scheide. Die Nebenklägerin habe von der Manipulation eines anderen kurz geblutet. Der Angeklagte DW. habe dann beschrieben, dass er das auch getan habe, nämlich, dass auch er mit dem Finger eingedrungen sei. Mal habe die Nebenklägerin gelegen, mal gestanden. Der Angeklagte DW. habe gemeint, dass das so ca. 20 Minuten gedauert habe, ab Minute 10 sei sein Anteil gewesen. Der Angeklagte DW. habe gesagt, dass der Angeklagte WG. in das Opfer mit seinem Geschlechtsteil eingedrungen sei, bei einem anderen sei es oral gewesen. Er selbst und ein Vierter hätten manipuliert. Er, der Kriminalbeamte, wisse aber durch das Lesen anderer Vernehmungen, dass dies von anderen Angeklagten teilweise anders dargestellt worden sei. Der Angeklagte DW. habe gesagt, dass die Nebenklägerin ganz schön einen intus gehabt habe, sie sei besoffen gewesen. Er, der Kriminalbeamte, habe es so verstanden, dass ein „Fünfer“ mit der Nebenklägerin abgemacht gewesen sei, diese habe verbal und körperlich ihre Zustimmung erteilt. Der Angeklagte DW. habe gesagt, dass der Angeklagte WG. eingedrungen sei, aber da habe er, der Angeklagte DW., nicht so genau hingeschaut. An anderer Stelle stehe auch, dass der Angeklagte DW. das Interesse verloren und an der Seite eine Zigarette geraucht habe; dies habe er, der Kriminalbeamte, nicht nachvollziehen können. Der Angeklagte DW. habe schon sehr früh gesagt, dass die Nebenklägerin kurz nach dem Entkleiden das Bedürfnis gehabt habe, zu urinieren; da habe der Angeklagte WG. sie vor den Blicken der anderen abgeschirmt. Der Angeklagte DW. habe gesagt, dass er die Nebenklägerin auch angefasst habe, an Brust, Hintern und Scheide. An der Scheide sei er mit drei Fingern eingedrungen. Er habe auch auf die Nebenklägerin ejakuliert, als sie auf dem Boden gelegen habe. Er habe das mit seinem eigenen Handy gefilmt, damit er das als Erinnerung habe. Erst habe der Angeklagte BO. auf die Nebenklägerin ejakuliert und dies gefilmt, dann habe er, der Angeklagte DW., es dem Angeklagten BO. gleichgetan. Der Angeklagte DW. habe das Geschehen in einer Abfolge dargestellt: Erst sei das mit dem Angeklagten WG. gewesen, dann die Manipulation, dann der Angeklagte BO. oral, dann habe es eine Pause gegeben, und dann wieder der Angeklagte BO.. (2) Die Aussage des Kriminalbeamten YQ. bezüglich der Vernehmung des Angeklagte DW. erweist sich als vollständig verwertbar. Denn der Kriminalbeamte hat glaubhaft bekundet, dass es sich hierbei um seine originären Erinnerungen an die Vernehmung handele. dd) Die Aussage der Kriminalbeamtin TR. , die am 15.10.2019 – nachdem sie zunächst die Nebenklägerin vernommen hatte – gemeinsam mit dem Kriminalbeamten UD. den Angeklagten JG. vernommen hat, war wie folgt zu würdigen: (1) Die Kriminalbeamtin hat bekundet, dass sie beim für Sexualdelikte zuständigen KK12 tätig sei. Es habe noch einen Komplex „Raub“ gegeben, zu dem der Kollege UD., welcher aus dem hierfür zuständigen Fachkommissariat komme, gefragt und geschrieben habe. Als der Kollege fertig gewesen sei, habe sie zum Sexualdelikt gefragt und auch selbst das Protokoll geschrieben. Während dieses Vernehmungsteils habe der Kollege UD. zwischendurch den Raum verlassen und sei später wieder hereingekommen. Der Kollege UD. habe belehrt. Ob er die Belehrung abgelesen oder in eigenen Worten formuliert habe, wisse sie nicht. Sie habe den Angeklagten JG. dann nochmals vor ihrer Vernehmung zum Sexualdelikt belehrt, ob dieser weiter aussagen möchte. Der Angeklagte JG. habe dies bejaht und gemeint, dass er keinen Rechtsanwalt brauche. In Vorbereitung auf ihre Zeugenvernehmung habe sie, die Kriminalbeamtin, die Aussage des Angeklagten JG. noch einmal gelesen. Der Angeklagte JG. habe geschildert, dass er zusammen mit den Angeklagten DW. und BO. auf der WV.-straße in Richtung Sparkasse unterwegs gewesen sei. Der Angeklagte WG. sei mit der Nebenklägerin dazugekommen. Er habe diese vorher noch nicht gekannt. Sie hätten sich zusammen auf Bänke gesetzt. Er glaube, dass der Angeklagte DW. einen „Fünfer“ vorgeschlagen habe, auf Nachfrage habe der Angeklagte JG. dann angegeben, dass der Angeklagte WG. diesen Vorschlag gemacht habe. Das sei erst ein Spaß gewesen. Der Angeklagte DW. habe das aber wirklich gewollt. Dann hätten alle davon gesprochen. Die Nebenklägerin habe geäußert, dass wenn, dann nur mit dem Angeklagten WG.. Sie, die Kriminalbeamtin, meine, dass dies im Sinne von „mit dem Angeklagten WG. alleine“ gemeint gewesen sei. Der Angeklagte JG. habe weiter erzählt, dass die Nebenklägerin ihre Hotpants hochgezogen und ihre „Arschbacke“ gezeigt habe; sie habe auch gelacht und sei mit um die Ecke zum Ort des Geschehens gegangen. Dort hätten sie auf dem Treppenaufgang gestanden, dann sei es losgegangen. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie einen „Fünfer“ noch nie gehabt habe, einen „Vierer“ hingegen schon. Wenn ihr, der Kriminalbeamtin, die Passage aus dem Vernehmungsprotokoll vorgehalten werde, wonach die Nebenklägerin gesagt haben soll, dass sie einen „Fünfer“ einmal ausprobieren wolle, dann sei das so von dem Angeklagten JG. gesagt worden. Der Angeklagte BO. habe die Hose aufgemacht und sein Glied herausgeholt, die Nebenklägerin habe „blasen“ sollen. Die Angeklagten WG. und DW. hätten hinter ihr gestanden, er, der Angeklagte JG., habe an der Seite gestanden. Der Angeklagte JG. habe gesagt, dass die Nebenklägerin ihre „Titten“ gezeigt habe; sie habe ihren Tanga selbst ausgezogen und ihr Poloch gezeigt; bei dem Angeklagten WG. habe sie auf dem Schoß gesessen und mit diesem geknutscht. Sie, die Kriminalbeamtin, meine, der Angeklagte JG. habe gesagt, dass sich die Nebenklägerin teilweise selbst ausgezogen habe. Der Angeklagte JG. habe im Laufe der Vernehmung von einem „leichten unvernünftigen Mädchen“ gesprochen. Die Nebenklägerin habe dem Angeklagten BO. aber keinen blasen wollen und diesen weggedrückt. Die Nebenklägerin habe ja vorher schon „nein“ gesagt, sie habe nicht blasen wollen. Auf erneute Nachfrage könne sie, die Kriminalbeamtin, jetzt aber nicht mehr differenzieren, ob sie die Aussage, wonach die Nebenklägerin vor oder während des Blasens „nein“ gesagt habe, aus der Vernehmung des Angeklagten JG. oder aus der Vernehmung der Nebenklägerin bezogen habe. Sie, die Kriminalbeamtin, wisse nicht, ob der Angeklagte BO. Gewalt angewendet habe. Das mit dem Herunterdrücken des Kopfes habe sie, die Kriminalbeamtin, ja aufgeschrieben, sie könne nicht die ganze Aussage auswendig im Kopf haben. Sie könne sich an ein Herunterdrücken in der Aussage des Angeklagten JG. nicht erinnern. Die hätten ihre „Schwänze“ herausgeholt, er, der Angeklagte JG., habe das nicht gemacht. Die hätten die schon „richtig hart ficken“ wollen, die hätten mehr gewollt als sie. „Nein, bitte nicht“ habe die Nebenklägerin zwischendurch gesagt. Der Angeklagte JG. selbst habe nur gefingert. Das habe dann geblutet, er habe Blut am Finger gehabt. Das habe er eklig gefunden und seine Finger herausgezogen. Er habe ein Taschentuch aus der Tasche der Nebenklägerin genommen und seinen Finger abgewischt. Die anderen hätten weitergemacht. Wenn sie, die Kriminalbeamtin, gefragt werde, ob sich die Nebenklägerin gewehrt habe, dann habe diese nach Aussage des Angeklagten JG. die Angeklagten BO. und DW. weggedrückt und „nein“ gesagt. Der Angeklagte JG. habe aber nicht gesagt, wann dieses Wegdrücken stattgefunden habe. Erst am Ende sei ihm, dem Angeklagten JG., in den Sinn gekommen, dass die Nebenklägerin das nicht gewollt haben könnte. Die Angeklagten WG. und DW. hätten hinter der Nebenklägerin gestanden und versucht, diese anal zu penetrieren, das habe aber nicht gepasst. Der Angeklagte JG. habe gemeint, dass die Nebenklägerin dies durch Zusammenkneifen des Pos nicht zugelassen habe. Wenn ihr, der Kriminalbeamtin, die Aussage aus dem Vernehmungsprotokoll vorgehalten werde, wonach die Nebenklägerin das „an ein paar Kurven schon“ und „an ein paar Kurven dann nicht mehr“ gewollt habe, dann könne sie sich auf den Vorhalt hin wieder an diese Aussage des Angeklagten JG. erinnern. Der Angeklagte JG. habe nicht gewusst, ob überhaupt jemand mit dem Penis in die Scheide der Nebenklägerin eingedrungen sei. Der Angeklagte JG. selbst habe nach seiner Aussage seinen Penis nicht herausgeholt, sondern nur gefingert. Die Nebenklägerin habe seine Hand nicht weggeschlagen, er habe erst ihre Brüste angefasst, sie habe gestöhnt. Dann hätten sie sich Zungenküsse gegeben, er sei dann weiter an ihr heruntergewandert, sie habe nichts gesagt und seine Hand nicht weggeschlagen, weshalb er angenommen habe, dass das „ok“ sei. Möglicherweise habe der Angeklagte JG. dann noch geschildert, dass der Angeklagte BO. der Nebenklägerin auf das Dekolletee „gewichst“ habe. Der Angeklagte BO. habe vaginal eindringen und die Nebenklägerin „anpissen“ wollen, dies habe dieser dann aber doch nicht getan. Der Angeklagte BO. habe auf die Nebenklägerin ejakuliert. Die Angeklagten BO. und DW. hätten jeweils ein Video gemacht. Am Ende habe die Nebenklägerin wie tot auf der Treppe gelegen, wie eine Puppe. Sie habe geweint und „Hört auf“ gesagt. Sie habe ihnen vorgeworfen, dass sie sie alle nur ausgenutzt hätten. Sie, die Kriminalbeamtin, wisse, dass der Angeklagte JG. in der Vernehmung gesagt habe, dass die Nebenklägerin mehrmals „nein“ gesagt und durch Wegschubsen zum Ausdruck gebracht habe, dass sie das nicht gewollt habe. Der Angeklagte JG. habe gesagt, dass die Beschuldigungen seitens der Nebenklägerin eine Racheaktion von ihr seien, diese habe eigentlich nur den Angeklagten WG. gewollt, die anderen hätten mehr als sie gewollt. Sie sei willig und notgeil gewesen. Nur am Ende sei die Nebenklägerin komisch gewesen, als sie auf der Treppe wie eine Puppe gelegen habe, vorher sei sie normal und lustig gewesen. Wenn sie, die Kriminalbeamtin, danach gefragt werde, ob sich der Angeklagte JG. schuldig gefühlt habe, dann sei es ihr so vorgekommen, dass er sich als diejenige Person gesehen habe, die am wenigsten gemacht habe; er vergewaltige ja niemanden, er habe für sich kein strafbares Verhalten gesehen. Sie, die Kriminalbeamtin, habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte JG. sein Verhalten herunterspielen und sich in ein besseres Licht habe rücken wollen. Nach Aussage des Angeklagten JG. hätten sie vier bis fünf Flaschen Wodka gemischt mit Sprite getrunken und Cannabis konsumiert. (2) Die Aussage der Kriminalbeamtin TR. bezüglich der Vernehmung des Angeklagten JG. erweist sich in großen Teilen als verwertbar. Die Kriminalbeamtin hat, auch wenn sie das Vernehmungsprotokoll in Vorbereitung ihrer Zeugenvernehmung nochmals gelesen hatte, die Einlassung des Angeklagten JG. aus ihrer originären Erinnerung heraus geschildert, nachdem sie zu Beginn ihrer Vernehmung – genauso wie die übrigen Verhörspersonen – seitens des Vorsitzenden ausführlich über die verschiedenen Ebenen der Erinnerung – vorhandene Erinnerung, zurückgekehrte Erinnerung oder bloße Erinnerung an das im Vernehmungsprotokoll Gelesene – belehrt worden war. Soweit die Kriminalbeamtin über keine originären Erinnerungen mehr verfügte, hat sie dies an den entsprechenden Stellen deutlich gemacht. Soweit die Kriminalbeamtin insbesondere eingeräumt hat, dass sie nicht mehr differenzieren könne, ob sie die Aussage, wonach die Nebenklägerin vor oder während des Blasens „nein“ gesagt habe, aus der Vernehmung des Angeklagten JG. oder derjenigen der Nebenklägerin erinnere, wird dies aufgrund der eingeführten Vorhalte bestätigt. Hiernach finden sich in dem Vernehmungsprotokoll (Bl. 125 ff. d.A.) lediglich folgende diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten JG.: „VC., der hat sich von vorne einen blasen lassen, aber das wollte die nicht so. Das hat sie ein bisschen gemacht, aber nach einer Minute oder so hat sie aufgehört.“ „Er wollte, dass sie bläst, aber das hat sie nicht. Also ein bisschen hat sie schon, aber da hat sie gesagt „nein, nein“. „Als das mit dem Blasen war, hat sie zwar auch gesagt „müssen wir das jetzt machen und so“ aber nicht „nein, ich will das nicht“. Aus diesen Passagen des Vernehmungsprotokolls betreffend den Angeklagten JG. geht somit gerade nicht hervor, dass die Nebenklägerin vor oder während des Oralverkehrs „nein“ gesagt hat. Zwar hat der Angeklagte JG. ein ablehnendes Verhalten der Nebenklägerin im Zuge des Oralverkehrs geschildert, indes legt der protokollierte Wortlaut seiner Aussage nahe, dass die Ablehnung erst am Ende des Oralverkehrs erfolgte. Dass der Oralverkehr sodann gegen den Willen der Nebenklägerin fortgesetzt worden wäre, geht aus der polizeilich protokollierten Aussage des Angeklagten JG. nicht hervor. Vielmehr spricht der Wortlaut: „aber nach einer Minute oder so hat sie aufgehört“ für ein selbstbestimmtes Verhalten der Nebenklägerin. Insoweit liegt es nahe, dass die diesbezüglichen Erinnerungen der Kriminalbeamtin TR. in der Tat aus der Vernehmung der Nebenklägerin stammten. ee) Die Aussage des Kriminalbeamten UD. , der gemeinsam mit der Kriminalbeamtin TR. den Angeklagten JG. vernommen hat, war wie folgt zu würdigen: (1) Der Kriminalbeamte hat bekundet, dass er im für Raubdelikte zuständigen KK15 tätig sei. Er habe sich an dem Tag bei dem Kriminalbeamten YQ. melden sollen. Er sei in die Lage eingewiesen worden, es sei um den Tatvorwurf der Vergewaltigung mit einem vorherigen Raub gegangen. Er habe gemeinsam mit der Kollegin TR. den Angeklagten JG. vernommen. Die Kollegin habe zum Sexualdelikt, er zum Raub vernommen. Er habe die Belehrung gemacht, die Angaben zur Person und diejenigen zum Raubdelikt geschrieben, die Kollegin TR. habe dann die Vernehmung für das Sexualdelikt übernommen. Er habe damals den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte JG. sehr gefasst gewesen sei; er sei redselig gewesen und habe Zusammenhänge geschildert, man habe nicht viel fragen brauchen. Er, der Kriminalbeamte, könne nur das wiedergeben, was im Protokoll stehe. Bei der Vernehmung zum Sexualdelikt sei er lediglich stiller Beobachter gewesen, er habe nicht gefragt und nicht geschrieben. Er habe das Vernehmungsprotokoll vor seinem Zeugentermin nochmals gelesen. Er habe keine Erinnerung mehr an die Vernehmung, er sei ja von der Thematik noch weiter entfernt gewesen, weil er zuvor den Anzeigentext nicht gelesen und die Videos nicht gesehen gehabt habe. Der Angeklagte JG. soll der Nebenklägerin einen Finger in die Scheide eingeführt haben; als er diesen herausgezogen habe, soll Blut daran gewesen sein, das habe er, der Kriminalbeamte, in Erinnerung. Der Angeklagte JG. sei der Meinung gewesen, sich nicht strafbar gemacht zu haben, das Mädchen habe am Anfang freiwillig mitgemacht, man habe sie überredet mitzugehen. Es seien dann diverse sexuelle Handlungen vorgenommen worden. Bei dem Angeklagten JG. sei es die Sache mit dem Finger gewesen. Er habe dann wegen des Blutes ein Taschentuch genommen. Die anderen hätten weiter gemacht, dann sei die Sache gekippt, das Mädchen soll gesagt haben, dass sie nicht mehr wolle. Er, der Kriminalbeamte, wisse, dass davon gesprochen worden sei, dass es Videos gegeben habe, die das Mädchen in einem fast ohnmächtigen Zustand gezeigt haben sollten. Es sollen zwei Videos gewesen sein, eines sei von dem Angeklagten BO., das andere von dem Angeklagten DW. aufgenommen worden; er, der Kriminalbeamte, wisse aber nicht, was darauf zu sehen sei. Der Angeklagte BO. soll Oralverkehr gewollt haben, welchen das Mädchen aber abgelehnt habe. Das Wort „onanieren“ sei gefallen; der Angeklagte BO. soll auf die Nebenklägerin onaniert haben. Beim Ausziehen habe der Angeklagte DW. geholfen, dann solle sie mit dem Angeklagten WG. Geschlechtsverkehr gehabt haben. In dem Vernehmungsprotokoll stehe auch drin, dass der Angeklagte DW. diese habe „richtig ficken“ wollen. Der Angeklagte JG. habe gesagt, dass der Analverkehr nicht geklappt habe. Im Protokoll habe gestanden, dass sie wohl ihren Po zusammengekniffen habe, um das zu verhindern. Die Kollegin TR. habe den Angeklagten JG. nach Vaginalverkehr befragt, woraufhin dieser geantwortet habe, dass er das nicht mitbekommen habe. Der Angeklagte JG. habe mal von Stöhnen und Streicheln gesprochen, dass die Nebenklägerin es genossen und eine wohlwollende, wollüstige Reaktion gezeigt habe. Wenn er, der Kriminalbeamte, nach einem Herunterdrücken gefragt werde, dann soll wohl der Angeklagte BO. den Kopf der Nebenklägerin heruntergedrückt haben, um den Oralverkehr zu ermöglichen. Er, der Kriminalbeamte, bringe das in Verbindung zu einer verbalen Abwehrreaktion mit den Worten „Ich will das nicht“. Er, der Kriminalbeamte, meine, dass der Angeklagte JG. gesagt habe, dass der Angeklagte BO. auf die Nebenklägerin „gewichst“ habe. Zu einer Gegenwehr der Nebenklägerin habe der Angeklagte JG. nichts geschildert. In dem Vernehmungsprotokoll habe gestanden, dass die Nebenklägerin gesagt habe, dass sie schon mal einen „Vierer“ gehabt habe, einen „Fünfer“ aber nicht. Die Nebenklägerin und der Angeklagte WG. seien miteinander bekannt gewesen; die Nebenklägerin habe mit dem „ficken“ wollen. Er, der Kriminalbeamte, glaube nicht, dass sich der Angeklagte JG. als Vergewaltiger gesehen habe, das gebe die Vernehmung nicht her. Er meine, der Angeklagte JG. habe gesagt, dass die Nebenklägerin „notgeil“ gewesen sei. Dieser habe davon geredet, dass es so etwas wie eine Racheaktion von ihr gewesen sei. (2) Die Aussage des Kriminalbeamten UD. erweist sich im Hinblick auf das Kerngeschehen als nicht verwertbar. Denn dieser hat ausdrücklich klargestellt, keine Erinnerungen mehr an diesbezügliche Einzelheiten zu haben und nur das wiedergeben zu können, was im Protokoll stehe. Auch nachfolgend im Rahmen seiner Detailbekundungen hat der Kriminalbeamte zum Ausdruck gebracht, dass er sich auf das Vernehmungsprotokoll beziehe, indem er an mehreren Stellen ausdrücklich Bezug auf das im Vernehmungsprotokoll Geschriebene genommen hat. ff) Der Angeklagte BO. hatte bereits im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. gg) Die Aussagen der Vernehmungsbeamten sind in dem dargelegten Umfang, allerdings – anders als nach Auffassung der Verteidigung – nicht vollständig aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO unverwertbar. Bei dem den Angeklagten WG. und DW. ausweislich der polizeilichen Vernehmungsprotokolle zu Beginn ihrer Vernehmung gemachten Vorhalt: „Sie müssen auch in dieser Imbissbude gewesen sein, denn Sie wurden durch Videoaufnahmen aus dieser Örtlichkeit als einer der Täter identifiziert.“ handelt es sich nicht um eine verbotene Vernehmungsmethode, insbesondere nicht um eine Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO. Der Vorhalt hat den Hintergrund, dass die Angeklagten WG. und DW., nachdem sich diese von dem Ort des Geschehens zu dem Schnellrestaurant KU. begeben hatten, von den dortigen Überwachungskameras videografiert worden waren (zu den Inhalten der Überwachungsvideos siehe näher unten unter h) cc). Zuzugeben ist der Verteidigung, dass es sich bei der Formulierung „als einer der Täter identifiziert“ um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, da die Videoaufzeichnung nicht am Ort des Tatgeschehens erfolgte und somit über eine Täterschaft nichts aussagen konnte. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich hierbei aber um eine – nicht unter § 136a Abs. 1 StPO fallende – unbeabsichtigte Irreführung oder um eine fahrlässige Fehlinformation über Tatsachen. Denn insoweit musste jedermann und insbesondere auch den Angeklagten aufgrund eigener Ortskenntnis vor Augen stehen, dass die Überwachungskameras des Schnellrestaurants das Tatgeschehen nicht aufgezeichnet haben können. Auch sonst ließen sich keine Feststellungen treffen, die ein vollständiges Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Einlassungen einzelner Angeklagter begründen könnten. Fehler bei der Beschuldigtenbelehrung, insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrung des Rechts zur Konsultation eines Verteidigers, konnte die Kammer jeweils nicht feststellen. c) Die Kammer hat darüber hinaus im allseitigen Einvernehmen folgende polizeilichen Vermerke verlesen. aa) Ausweislich des Polizeivermerks „Antreffsituation der BES“ des Polizeikommissars ZG. vom 15.10.2019 (Bl. 12 f. d.A.) hätten er und der Polizeikommissar LD. am 15.10.2019 gegen 04:30 Uhr den Angeklagten BO. an der Kreuzung RI.-straße angetroffen. Dieser habe sich fußläufig aus Richtung WX.-straße kommend auf die Beamten zubewegt. Auf Ansprache habe der Angeklagte BO. leicht verzögert und träge reagiert. Er sei umgehend als Beschuldigter belehrt worden und habe angeben, sich nicht äußern zu wollen. Auf Nachfrage zum Aufenthaltsort der anderen Tatverdächtigen sowie seinem vorherigen Aufenthaltsort habe er lediglich angegeben, dass er eingeschlafen sei und nicht wisse, wo sich seine Freunde aufhielten. Weiter habe er sich nicht zum Sachverhalt äußern wollen. Während der Sachverhaltsschilderung sei plötzlich auch der Angeklagte DW. aus gleicher Richtung kommend erschienen. Auch dieser sei belehrt worden und habe anschließend angegeben, dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit einer jungen Frau gekommen sei. Daran seien mehrere Männer, darunter auch der Angeklagte BO. sowie er selbst, beteiligt gewesen. Die Geschädigte habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass dies gegen ihren Willen gewesen sei. Der Geschlechtsverkehr sei durch den Angeklagten BO. mit dessen Handy videografiert worden. Der Angeklagte DW. habe anschließend ebenfalls eingeräumt, dass die Gruppe in den Raub vom RK.-straße aus dieser Nacht involviert gewesen sei. Hier habe er versucht, die anderen Gruppenmitglieder von der Tat abzuhalten. Zu der Vergewaltigung sei es jedoch nie gekommen. Auf Nachfrage habe der Angeklagte DW. den Aufenthaltsort der weiteren beteiligten Beschuldigten angegeben. Nach seiner Auskunft hielten sich diese zu diesem Zeitpunkt am XN.-straße in einer mittels Schranke gesicherten Zufahrt neben der dortigen Volkshochschule auf. Der Angeklagte BO. habe in einen freiwilligen Atemalkoholtest eingewilligt, der negativ verlaufen sei. Er habe jedoch eingeräumt, im Verlauf des Abends Marihuana konsumiert zu haben. Ein Vortest habe nicht durchgeführt werden können, da der Angeklagte BO. nach dem Transport zum Polizeipräsidium dauerhaft eingeschlafen sei. Dementsprechend sei ihm eine Blutprobe entnommen worden, worin er eingewilligt habe. bb) Ausweislich des Polizeivermerks „Antreffsituation JG., WG.“ der Polizeikommissarin PF. vom 15.10.2019 (Bl. 7 f. d.A.) sei gegenüber dem Robert 11/32 durch den Angeklagten DW. angegeben worden, dass sich die Angeklagten JG. und WG. im XN.-straße in der Nähe der Volkshochschule aufhielten. Dorthin habe sie sich zusammen mit dem Polizeikommissar BB. begeben. Die Angeklagten WG. und JG. hätten auf dem dortigen Schulgelände in hockender Position gekauert. Vor ihnen habe ein Becher mit einem alkoholischen Getränk gestanden. Die beiden Angeklagten seien im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vergewaltigung belehrt worden; ihnen sei eröffnet worden, dass sie vorläufig festgenommen seien. Sie hätten geäußert, niemanden vergewaltigt zu haben. Auf den Hosen der beiden Angeklagten hätten sich auf der Vorderseite, in Höhe der Oberschenkel, Blutflecken befunden. Sie hätten angegeben, dass sie in eine Schlägerei verwickelt gewesen seien und daher die Blutflecken stammten. Die Polizeibeamten hätten dann den Angeklagten JG. zum Polizeipräsidium transportiert. Als sie, die Polizeikommissarin PF., alleine mit dem Angeklagten JG. im Funkstreifenwagen gewesen sei, habe dieser ihr gegenüber angegeben, dass er Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen gehabt habe. Den Namen habe er nicht genannt. Während des Geschlechtsverkehrs seien die weiteren Angeklagten ebenfalls anwesend gewesen und hätten nacheinander Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt. Sie hätten sich gegenseitig dabei gefilmt. Auf den Videoaufzeichnungen sei zu erkennen, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei, bis der WG. „mehr“ gewollt habe. Auch einer der anderen Beschuldigten – einen Namen habe der Angeklagte JG. nicht genannt – habe „mehr“ gewollt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Geschädigte geäußert, dass die Beschuldigten aufhören sollten. Er habe schon viele Straftaten begangen, aber er würde keine Frau vergewaltigen, sowas würden nur Flüchtlinge machen. Bei einer späteren Blutprobenentnahme habe der Angeklagte JG. gegenüber dem Polizeikommissar BB. geäußert, dass er keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. cc) Ausweislich des Polizeivermerks „Aktenvermerk Transport DW.“ des Polizeikommissars YJ. vom 15.10.2019 (Bl. 9 f. d.A.) habe diese gemeinsam mit dem Polizeihauptkommissar FC. den Angeklagten DW. zum Polizeipräsidium transportiert. Der Beschuldigte sei durch ihn belehrt worden. Der Angeklagte DW. habe sinngemäß die folgenden Angaben zum Sachverhalt gemacht: Er habe niemanden vergewaltigt. Das Mädchen habe das so gewollt. Sie habe es mit vier Jungen zeitgleich machen wollen. Er habe natürlich „Ja“ gesagt. Das sei alles freiwillig gewesen. Der Dunkelhäutige habe sie von hinten genommen. Die anderen beiden hätten keinen „hochbekommen“. Ihm habe sie einen geblasen und er habe dann abgespritzt. Der Angeklagte DW. habe einen leicht alkoholisierten Eindruck gemacht. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,55 mg/l um 05:30 Uhr ergeben. d) Die Kammer hat die beschlagnahmte Haftpost der Angeklagten DW. und JG. durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt: aa) Der Brief des Angeklagten DW., eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 31.10.2019, lautet wie folgt: „Es ist der 17.10.2019 ich befinde mich gerade in der JVA BY.. Ich war über 30 Stunden im PG und ca. 5–10 Stunden bei Gericht. Das waren bzw. sind die schlimmsten Stunden in meinem bisherigen Leben. Nach dem was mir vorgeworfen wird hätte ich Verständnis dafür, bis zu dem Tag an dem die Sache geklärt wird, kein Kontakt zu euch bestehen zu lassen. Ich habe Angst den arbeitenden Frauen hier in der JVA in die Augen zu schauen. Und wieso das ganze? Weil ein 18-jähriges Mädchen plötzlich einen Sinneswandel bekommt und aus Angst zu ihrem Ruf die Situation als „Vergewaltigung“ darstellt um ihr eigenes Selbstbild bewusst zu manipulieren und Abstand von der Eigenerkenntnis zu bekommen, schlampig gehandelt zu haben. Dieses Mädchen ist der Grund wieso vier Jungs in U-Haft sitzen, mit der Begründung: „sie verletzt und misshandelt zu haben“. Es ist mir extrem unangenehm diesen Text zu verfassen, ihr habt aber das Recht darauf zu erfahren, was passiert ist. Die Situation hat begonnen mit der Frage: ob wir was zu mehreren haben sollen. Inzwischen saßen wir an einer geschlossenen Bar im Außenbereich (bei uns in der OY.-straße unten „Sackgasse“). Während wir abklärten wo – wie und mit wem dies stattfinden soll, entblößte sie sich und machte obszöne Bewegungen. Dann sagte sie „Nur wenn der „UT.“ (einer der dabei war) nichts dagegen hat! UT. selber hatte den Vorschlag gemacht und so gingen wir unter Absprache einen „stilleren“ Ort aufzusuchen, an das RWTH-Gelände. Ich habe bei der Polizei erfahren, dass wir ihr wehgetan und sie gezwungen hätten. Mir stellen sich dann aber mehrere Fragen. Zum einen, wieso fragt sie den „UT.“ zuvor ob das für ihn okay ist… was soll okay sein, „vergewaltigt“ zu werden?!, wie sie es nennt?! Fragen die mir durch den Kopf gehen. Wieso bat sie niemanden um Hilfe wenn sie doch so unfreilich „vergewaltigt“ wurde?! Wieso sagte sie „hör auf“ machte dann aber selbst noch weiter? Wieso schrie sie nicht weil sie nicht konnte oder wollte?! Auf Letzteres nehme ich Bezug… Diese Zeit die man zu unrecht hier verbringt kann einem keiner mehr wiedergeben. Jetzt könnte man sagen: Du bist einer von vielleicht 80 % die sagen ich bin „unschuldig“ oder ich war das nicht. Dann würde ich antworten: Ich bin aber gleichzeitig auch einer von 20 % die eingestehen können etwas falsch gemacht zu haben. Frau KF. von der Bewährungshilfe hat mit mir über die verschiedenen Phasen der Selbstreflexion gesprochen. Mama, SP.? Ich weiß ihr wisst nicht ob ihr mir Glauben schenken könnt weil ich euch in der Vergangenheit oft enttäuscht habe ABER du hast keinen Vergewaltiger großgezogen! Ich bin eher in der Lage jemanden umzubringen als jemanden zu vergewaltigen. (Beides sind natürlich no goes) Würde ich so einen langen Brief an die beiden einzigsten Menschen für die es sich aus meiner Sicht zu leben lohnt schreiben und dann noch lügen? (Nein!!!) Ich fühle mich alleine und leer und das so lange bis zu dem Tag an dem die Sache und ich betone „aufgeklärt“ wird. Wenn mir kein Arzt, Psychologe oder Gutachter nachweisen kann das meine Aufnahme gewisse Dinge oder Situation richtig zu deuten bzw. wahrzunehmen zu können dann möchte ich ehrlich und in aller Deutlichkeit ausdrücken das wir diesem Mädchen nichts unrechtes angetan haben. Und wenn ich darauf einen Eid (schreibt man das so?) schwören muss! „Ich wollte das es war schon immer ein Traum mit so vielen Jungs“?! Wohl kaum! Da kam ihr gelegen… Sie blutete untenrum (ihre Tage eventuell) Ich könnte sagen: „ich wurde vergewaltigt“ um auf eventuelle Fragen von (Freunden, Familie, Socialmedia) eine plausiblere Erklärung zu haben. Das liest sich jetzt vielleicht etwas komisch aber ich habe mit genügend Mädchen die mir gefallen Kontakt und muss nicht in einer laufenden Bewährung und Berufungsphase eine Vergewaltigung in „unserer“ Straße begehen (OY.-straße) Auch noch in unserer Straße?! Wie dumm wäre ich dann ich kenne da so gut wie jeden. Wer vergewaltigen will so kenne ich es aus den Nachrichten oder Filmen tut dies außerhalb von seiner Umgebung in der er wohnt oder? Man scheißt ja auch nicht in seinen eigenen Garten… Versteht ihr wie unlogisch die ganze Geschichte ist DIESES MÄDCHEN LÜGT!!! Das schwöre ich auf den Opa! (und ihr wisst was er mir bedeutet hat.) Zusatz: 1 Ich hatte auf dem Transport vom PG bis zum Gericht die Möglichkeit mit VC. (mit dem ich in letzter Zeit viel unterwegs war) zu reden (ca. 10 Minuten). Der Polizist rief „haltet die Schnauze“ ich rief „lesen sie mir den Paragraph vor der mir von Rechtswegen den Mund verbietet.“ (Er war den Rest der Fahrt still). VC. rief das er mich als Freund lieb gewonnen hat und das wir das schaffen werden. Es tat weh ihm zu sagen das wir in U-Haft kommen würden (Herr JU. teilte mir dies einen Tag zuvor mit) Der erste Satz aber von ihm war wortwörtlich „das war doch keine Vergewaltigung, die Schlampe“! (Ich fühle mich verstanden). Ich wusste mein Gefühl sagte mir das die anderen beiden Jungs das genauso sehen. Hätte ich das was uns bzw. mir vorgeworfen wird ein zuvor wirklich „nettes“ junges Mädchen soetwas angetan wäre ich nicht noch so frech euch einen Brief zu schreiben in dem ich mich als „unschuldig“ darstelle! Wenn ich das gemacht hätte würde ich den Kontakt zu euch abbrechen und wäre hier im Knast verendet. Wieso kann ich noch in den Spiegel schauen? Weil ich mir bewusst bin nichts unrechtes getan zu haben. Noch zusammengefasst: Wir haben sie weder gezwungen (vorher abgemacht) Nicht geschlagen (bis auf den Popoklatscher welcher als solcher aber nicht zur Kategorie Körperverletzung gehört weil sie es zu ließ) Noch haben wir Gewalt das sie sich verletzt fühlt (Ich habe sie am Ende gefragt ob alles gut ist) sie antwortete mit „Ja aber ich will jetzt Nachhause“! Wir (ich und die drei anderen) sind nicht gerade als „Unschuldslämmer“ bekannt weil wir in der Vergangenheit alle Mist gebaut haben aber bitte zeige mir einen Vermerk in den 20 Jahren bzw. bald schon 21 Jahren die ich jetzt lebe, in dem ich wegen solchen Sachen die mit Frauen schlagen, vergewaltigen oder der gleichen aufgefallen bin! Ich habe noch nie einer Frau in irgendeiner Weise unrecht angetan und schon garnicht in dieser Form! Jede Sekunde in der ich in meiner Zelle bin frage ich mich was dieses Mädchen dazu gebracht hat so eine Äußerung abzugeben. Meine Theorie: „UT.“ der der ursprünglich mit ihr unterwegs war äußerte gegen Ende, dass er sie eklig finde sowas nicht von ihr erwartet habe und in Zukunft nichts mehr mit ihr zu tun haben zu wollen. Ich glaube das sie das so verletzt hat das sie „ihm“ einen reinwürgen wollte und VC., IB. und ich einfach zur falschen Zeit am falschen Ort waren. Zweite Theorie: Sie wurde gefilmt und hatte Angst das dieses Video viral geht und sie somit einen „Schlampenruf“ in J. bekommt. Dann kam ihr gelegen zu äußern das sie das „eigentlich“ nicht wollte um somit als Opfer dazustehen und nicht als „Schlampe“. Dieses Mädchen schmückt sich meiner Meinung nach mit fremden Federn und versucht das eigentliche Geschehen zu vertuschen. Wieso bat sie denn nicht den Passant welcher unmittelbar als die Situation im Gange war an uns vorbei lief und von jedem von uns (auch dem Mädchen) um Hilfe? Wieso spaziert man mit seinen „Peinigern“ noch in die WV.-straße und bittet sie den von ihr verloren gegangenen Ring zu suchen? Auch würde keine Frau der Welt noch kichernd vor mir sitzen bei „GK.“ (WV.-straße) wenn sie von der bzw. den Personen einige Augenblicke zuvor „vergewaltigt“ wurde. (Merkt ihr was?) Ich und auch die Jungs (VC.) fragten des Öfteren ob alles gut bei ihr sei, sie antwortete mit „Ja“ und wir verabschiedeten bzw. ich verabschiedete mich von ihr während wir bei Kathys saßen und noch kurz plauderten mit einem „highfive“ ohne einen Gedanken daran zu verschwenden das etwas bei ihr nicht in Ordnung sei. Soviel dazu. Eine Woche vor dem „Vorfall“ war ich mit BQ. unterwegs und wir trafen eine Freundin die Jura im zweiten Semester studiert und ein wenig davon erzählte… Irgendwann fragte ich aus Interesse und ohne zu wissen das ich mich jetzt selber in so einer Situation befinde ob sie später auch einen Vergewaltiger vertreten könne sie antwortete mit „Ja“ und der Anmerkung das sie solche Fälle besonders interessant fämde. Ich hakte nach und fragte sie „wieso das“? Sie antwortete: Das es oft Fälle gibt in denen Frauen aber auch junge Mädchen behaupten das ihnen sowas widerfahren ist (vergewaltigt worden zu sein) um ihr Selbstbild gedanklich bewusst zu manipulieren weil sie es nicht wahrhaben können dass, das was passiert ist, die Runde machen könnte. Das sind alles unnatürlich Verhaltensweisen von diesem Mädchen, so wie sie vor und nach der Situation gehandelt hat würde so eine mutmaßliche Vergewaltigung niemals ablaufen. Alle meine Bezugspersonen im Leben sind weiblich Du Mama, du SP., KA. und Frau JY. von der Bewährungshilfe also wie könnte ich aktiv und bewusst die Entscheidung treffen soetwas unmenschliches und abartiges zu tun? Ich werde alles erdenkliche tun um zu beweisen das dieses Mädchen falsch ist und schlicht und ergreifend lügt! Moralisch gesehen wenn man zwischen den Zeilen liest hat sie uns, weil drei meiner Freunde leiden auch gerade darunter, mehr wehgetan mit dieser Anschuldigung als wir ihr. Sie hat alle Erfüllungen die für eine Vergewaltigung sprechen SELBER außerkraftgesetzt. Sie zeigte zu Beginn großes Eigeninteresse, okay später wurde sie still, bedeutet das jetzt das wir das ausgenutzt haben?! Sie zeigte zu keinem Zeitpunkt das sie sich unwohl fühlt, bis auf die Bemerkung, ihr sei schlecht wegen des Alkohols. (wir machten eine Pause) Sie ließ alle Gelegenheiten liegen in der sie Hilfe in Anspruch hätte nehmen können. (Passanten, Hilferuf, Polizei) Erst als wir uns schon ca. 45 min trennten tauchte die Polizei auf, auf die ich selber zuging als ich sah das „VC.“ (einer der dabei war) mit Handfesseln fixiert wurde. Als ich fragte wieso ich festgenommen werde und der Polizist mich mit dem Tatvorwurf konfrontierte hätte man anhand meiner Mimik und Gestik sehen können, dass ich völlig überrascht und panisch reagiert habe. Was bedeutet das? Ich will euch ein Bsp. geben. Wenn ich an der Kasse stehe und erwischt werde beim Klauen, reagiere den Umständen entsprechend einsichtig das zeigt sich dann aber auch an meinem Ausdruck. Wenn ich aber einkaufe und vergesse etwas zu bezahlen oder habe nicht genug Geld bei mir reagiere ich geschockt weil es mir NICHT KLAR WAR. Ich will euch zu verstehen geben das mir zu keinem Zeitpunkt in den Sinn kam etwas unrechtes getan zu haben. Den anderen Jungs übrigens auch nicht, wir sind danach ganz normal in die Innenstadt spaziert. Ich finde es traurig das man wegen so einem Menschen hier sein muss, mein Hass auf dieses Mädchen steigt von Tag zu Tag an dem ich euch nicht sehe, ins unermessliche. Ich finde es traurig mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach hier verfrachtet zu werden. Ich habe schon 2,8 Jahre Haft bekommen und hätte jederzeit fliehen können. Aber ich will die Fehler die ich WIRKLICH getan habe bezahlen und anschließend ein neues Leben in neuer Umgebung und mit Ausbildung anfangen. Mama du hast mich so erzogen das man vor seinen Problemen nicht weglaufen soll sondern ihnen sich zu stellen hat oder? Zwei Tage hier und ich merke wieder was mir fehlt ich hasse mich dafür euch das wieder und wieder anzutun und ich würde so es verstehen wenn ihr mit mir nichts mehr zu tun haben wollt. Hättest du nur die SP. und den HG. bekommen hättest du diesen ganzen Stress nicht. Versucht ohne mich auszukommen, langfristig wird es euch damit besser gehen. Ich liebe euch alle drei wie nichts anderes auf dieser Welt! Macht‘s gut Falls ihr euch fragt wie es mir hier in der Anstalt selber geht… Auf dem Weg nach hier hatte ich mir das Schlimmste erhofft bezüglich den Beamten und dem Umgang mit diesen aber dem ist nicht so. Die Beamten sind sehr fair und freundlich und verurteilen keinen schon im Vorhinein. Der behandelnde Arzt ist extrem offen und ermutigt einen durchzuhalten. Auch er hört einem lange zu und was ich besonders krass fand weil ich nicht genau wusste oder weiß ob ihr mit mir noch was zu tun haben wollt, dass ihm das nicht egal wäre wenn ich mich erhänge oder der gleichen. Anhand wie er mich mit seinen Augen anschaute glaubte ich ihm. Ich werde aber keine Sekunde daran verschwenden das zu tun weil ich vielen Menschen sonst einen Gefallen tun würde. Außerdem will ich an dem Tag dabei sein an dem Licht ins Dunkele kommt und allen Menschen die mir bzw. uns vier nicht geglaubt haben ins Gesicht gucken. Ich werde isoliert bleiben und keiner Arbeit nachgehen. Noch werde ich Sportgruppen besuchen oder in die Freistunde gehen. Ich will kein Risiko eingehen mich hierzu schlagen oder sonst was zu tun, was mir schaden könnte.“ bb) Der Brief des Angeklagten JG., eingegangen bei Gericht am 11.02.2020, lautet wie folgt: „Einen schönen guten Tag Herr V./in, ich melde mich bei ihnen weil ich mich jetzt schon mal entschuldigen will wegen meinen Straftaten. Ich werde natürlich mich auch persönlich bei den Betroffenen entschuldigen. Ich habe aber eine Bitte an sie die Straftat wegen der Vergewaltigung ist nicht so passiert wie es da drin steht. Ich weiß das die Beweismittel was anderes sagen, ich bitte sie darum das sie bei der Verhandlung die Wahrheit heraus bekommen. Und mir tut noch was sehr leid was ich ihnen auch sagen möchte. Ich weiß nicht ob sie davon wissen aber bei dem Haftrichtertermin hab ich nicht ganz die Wahrheit gesagt. Ich hab behauptet das ich ein Kind habe damit ich rauskommen würde. Das stimmt nicht. Ich wollte aber nicht abhauen sondern ich hatte Angst wegen dieser Straftat in das Gefängnis zu gehen. Vielleicht könnten sie den Herr XU., aber nur wenn sie den sehen sagen das es mir leid tut das ich ihn angelogen habe. Seid dem ich hier drinn bin habe ich viel Zeit zum überlegen und hab mir viele Gedanken gemacht wie meine Zukunft aussehen soll. So soll die Zukunft auf jeden Fall nicht aussehen so wie die gerade ist. Ich weiß das ich schon sehr viele Chancen in meiner Jugend hatte die ich alle nicht genutzt habe. Aber seit dem ich hier drin bin und keine Ablenkung habe und die ganze Zeit nur mit meinen Gedanken zu tun habe ist mir einiges klar geworden. Das es keine wahren Freunde gibt und das mein Leben nicht so weitergehen kann. Ich weiß das ich mit einer langen Haftstrafe rechnen muss. Aber ich bitte um nachsicht. Wenn ich irgendwann rauskomme werde ich ein normaler Bürger das verspreche und beweis ich ihnen. Ich weiß nicht ob sie das entscheiden aber ich hab eine kleine Bitte noch an sie, können sie bitte den Saal geschlossen halten das keine Nachrichten Leute oder andere Leute die garnichts damit zu tun haben einfach rein können. Weil dass mein ganzes Leben kaputt machen würde. Danke das sie sich Zeit für mich genommen haben. Mit freundlichen Grüßen W.“ e) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe haben die Angaben der Angeklagten, die diese ihnen gegenüber zum Tatvorwurf gemacht haben, wie folgt bekundet: aa) Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe VU. hat bekundet, dass der Angeklagte WG. ihm gegenüber angegeben habe, dass er seiner Aussage gegenüber der Polizei nichts hinzuzufügen habe. Auf die Frage, wie seine Beziehung zu der Nebenklägerin gewesen sei, habe dieser im jugendtypischen Jargon erwidert: „Freundschaft plus“; sie hätten sich schon sehr nahe gestanden. In der Nachbetrachtung und mit Blick auf sein Verhalten zum Tatzeitpunkt habe er erklärt, dass er, wenn er noch einmal an dem Abend sein könnte, der Nebenklägerin zur Hilfe kommen würde. bb) In Bezug auf den Angeklagten DW. hat der Vertreter der Jugendgerichtshilfe VU. bekundet, dass dieser mit Blick auf die ihm zur Last gelegten Straftaten geäußert habe, dass er das im Rahmen der Hauptverhandlung mithilfe seines Rechtsbeistandes alles klarstellen wolle. Denn es sei keineswegs so, wie in der Anklageschrift formuliert. cc) In Bezug auf den Angeklagten BO. hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe JZ. bekundet, dass dieser sich auf Anraten seines Rechtsanwaltes zu der ihm zur Last gelegten Straftat nicht habe äußern wollen. Gleichwohl habe der Angeklagte BO. es augenscheinlich bedauert, dass er sich in der polizeilichen Vernehmung nicht zum Tatvorwurf geäußert habe. Er habe erklärt, dass er davon ausgehe, dass die Aussagen seiner Mitangeklagten somit mehr Gewicht erführen. dd) In Bezug auf den Angeklagten JG. hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe GW. keine Einlassung bezüglich des Tatvorwurfs bekundet. f) Die weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben wie folgt bekundet: aa) Die Zeugin OZ. hat bekundet, dass sie in der Tatnacht gegen ca. 3 Uhr mit einer Freundin auf der WV.-straße unterwegs gewesen sei. Sie hätten sich etwas zu essen holen wollen; ihre Freundin sei in den VJ. Grill, sie selbst in KU. gegangen. Ihre Freundin habe sich dann im weiteren Verlauf von ihr verabschiedet und sei nach Hause gegangen. Als sie sich im Innenraum des Restaurants umgesehen habe, habe sie ein junges Mädchen gesehen, das vollkommen aufgelöst gewesen sei. Das Mädchen habe teilweise geweint und teilweise nur einen leeren Blick gehabt. Es sei in sich zusammengesackt gewesen, habe am ganzen Körper gezittert und kraftlos gewirkt. Sie, die Zeugin, habe vorher noch nie jemanden so gesehen. Sie sei zu dem Mädchen hingegangen und habe gefragt, ob alles gut sei, ob sie ihr helfen könne. Sie habe sich zu ihr gesetzt. Sie habe das Mädchen ein paar Mal fragen müssen, das Mädchen habe nicht sofort mit der Sprache herausrücken wollen. Das Mädchen habe ihr dann anvertraut, dass sie um die Ecke, bei dem RWTH-Parkplatz, von vier Typen vergewaltigt worden sei. Einer habe „UT.“ geheißen, den habe sie flüchtig gekannt. Vorher, so habe das Mädchen erzählt, sei sie noch bei einer Freundin gewesen, sie hätten sich einen netten Abend gemacht und was getrunken. Dann habe sie gedacht, dass sie sich ja noch mit dem UT. in der Stadt treffen könne. Das Mädchen habe ihr die ganze Zeit gesagt, dass sie die „Pille danach“ brauche. Sie habe sich selbst Vorwürfe gemacht, sie hätte besser nach Hause gehen sollen; sie habe sich die Schuld gegeben, weil sie noch weitergezogen sei. Es sei ihr, der Zeugin, wichtig gewesen, dem Mädchen zu vermitteln, dass sie daran nicht schuld sei. Sie habe das Mädchen dann gefragt, ob sie die Polizei rufen solle. Das Mädchen habe das eigentlich nicht gewollt, sie habe Angst gehabt. Es sei wohl so gewesen, dass die vier Männer sie in das Schnellrestaurant hineingesetzt, zu ihr gesagt hätten, dass sie niemandem etwas sagen solle, und dann gegangen seien. Daher habe das Mädchen Angst davor gehabt, dass sie, die Zeugin, die Polizei ruft. Sie, die Zeugin, habe zu ihr gesagt, dass das der beste Weg sei, um mit der Sache abzuschließen. Sie habe gesagt, dass sie bei ihr bleiben und sie nicht alleine lassen werde. Irgendwann habe das Mädchen dann eingewilligt. Ihre Überlegungen – die der Zeugin – seien dabei gewesen, dass das Mädchen Hilfe bekommen und die Männer ihre gerechte Strafe erhalten sollten, so dass das Mädchen damit irgendwann abschließen könne. Diese Gedanken habe sie, so meine sie, aber nicht mit dem Mädchen geteilt. Sie meine, sie habe nur gesagt, dass die Täter dann gefasst würden und das besser für sie sei. Ihr Handy – das der Zeugin OZ. – sei defekt gewesen, weshalb sie den Mitarbeiter in dem Schnellrestaurant gefragt habe, ob sie das dortige Telefon nutzen und die Polizei anrufen könne. Am Telefon habe sie gegenüber der Polizei eine Vergewaltigung angegeben. Sie habe dem Mädchen dann ihre Lederjacke gegeben, weil dieses so gezittert habe. Die Polizei sei dann mit zwei Wagen gekommen, sie hätten sich mit einer Polizistin in dem Restaurant unterhalten. Das Mädchen habe die Jacke wieder ausziehen müssen wegen der möglichen Spermaspuren. Sie selbst, die Zeugin, sei in der Tatnacht nicht wirklich von der Polizei befragt worden. Als das Mädchen in dem Schnellrestaurant von der Polizistin befragt worden sei, habe sie, die Zeugin, mit am Tisch gesessen. Das Mädchen habe die ganze Zeit ihre Hand nicht loslassen wollen. Dann sei der Krankenwagen gekommen. Sie, die Zeugin, habe gefragt, ob sie mitfahren dürfe, was aber nicht der Fall gewesen sei, weil sie kein Verwandter gewesen sei. Als sie das Mädchen gefragt habe, ob sie deren Eltern anrufen solle, habe diese erwidert: „Bloß nicht“. Sie habe erzählt, dass sie einen gesetzlichen Vertreter habe. Ihr, der Zeugin, seien die Narben des Mädchens an deren Arm aufgefallen. Sie selbst, die Zeugin, sei durchaus alkoholisiert, aber nicht betrunken gewesen. Aufgrund der Situation in dem Schnellrestaurant habe sie sich sehr zusammenreißen müssen. Das Mädchen habe etwas angetrunken, aber nicht betrunken gewirkt. Deren Schilderungen seien nicht wirr, sondern logisch nachvollziehbar gewesen; sie könne sich an sprachliche Ausfallerscheinungen bei dem Mädchen nicht erinnern. Sie meine, dass das Mädchen von einer Vergewaltigung gesprochen habe. Dort, in dieser Gasse, sei sie von allen Seiten bedrängt worden, so dass sie nicht habe reagieren können. Sie habe gesagt, dass ihr der Mund zugehalten worden sei; einer habe hinter ihr, die anderen vor ihr und seitwärts gestanden, man habe sie an den Haaren gepackt. Sie meine, das Mädchen habe gesagt, dass sie nicht herausgekommen sei. Sie habe in dem Dekolletee des Mädchens Spermaspuren gesehen, sie, die Zeugin, habe nicht gefragt, wie diese entstanden seien. Sie glaube, das Mädchen habe auch von Oralsex gesprochen. Das Mädchen habe nicht gesagt, ob auch Vaginalverkehr stattgefunden habe. Sie, die Zeugin, habe aber darauf geschlossen, weil das Mädchen nach der „Pille danach“ gefragt habe. Wenn sie, die Zeugin, nach Analverkehr gefragt werde, dann habe das Mädchen ihr gesagt: „überall“, sie sei überall angefasst und penetriert worden, wobei letzteres Verb ein Ausdruck von ihr, der Zeugin, sei. Die hätten alles mit ihr gemacht. Sie, die Zeugin, habe daraus geschlossen, dass auch vaginal und anal penetriert worden sei. Das Mädchen habe ihr noch erzählt, dass sie mit dem UT. an dem Abend ein bisschen rumgeknutscht habe; sie habe mit ihm geflirtet und sich gut mit ihm verstanden. Das sei auch alles noch in Ordnung gewesen, bis das mit den anderen Männern, die sie nicht gekannt habe, angefangen habe. Das Mädchen habe ihr auch erzählt, dass sie zusammen mit der Gruppe vorher durch die Straßen gezogen und noch etwas getrunken habe. Sie wisse nicht mehr, ob das Mädchen etwas dazu gesagt habe, wie sie mit der Gruppe von der WV.-straße zum Tatort gekommen sei. bb) Die Polizeibeamtin OX. hat bekundet, dass sie und ihr Kollege in der Tatnacht den Einsatz „Vergewaltigung, WV.-straße“ erhalten hätten. Dies sei zwischen zwei und drei Uhr gewesen, auf Vorhalt könne es durchaus, wie in der Strafanzeige vermerkt, 03:28 Uhr gewesen sein. Sie seien mit dem Einsatzwagen vor das Schnellrestaurant gefahren. Sie sei zunächst alleine dort hineingegangen. Die Geschädigte habe auf einem Stuhl am Tisch gesessen, daneben habe eine Zeugin – durch diese sei die Polizei verständigt worden – gesessen. Sie habe mit der Geschädigten und der Zeugin gesprochen. Die Geschädigte sei sehr aufgelöst gewesen und habe geweint; diese habe nur grob wiedergeben können, was ihr widerfahren sei. Sie, die Polizeibeamtin, habe sich zu der Geschädigten heruntergekniet und versucht, so sanft wie möglich auf diese einzureden. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie ihr genau sagen müsse, was passiert sei, damit das Delikt eingeordnet werden könne. Das sei der Geschädigten schwergefallen. Unter Tränen habe diese ihr erzählt, dass sie von vier männlichen Personen zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei. Sie habe das Wort „Vergewaltigung“ benutzt, da sei sie, die Polizistin, sich aber auf Nachfrage nicht mehr zu einhundert Prozent sicher. Anhand der Täterbeschreibungen sei dann klargeworden, wer als Tatverdächtiger in Betracht komme. Die Schilderungen seien ein Mix aus einem Bericht der Geschädigten und Ergänzungen der Zeugin gewesen, eher im Sinn von Bestätigungen, wonach die Zeugin gesagt habe, dass die Geschädigte ihr das eben auch so erzählt habe. Sie, die Polizeibeamtin, habe anschließend mit der Zeugin nochmals alleine gesprochen, um deren Personalien aufzunehmen und sie dazu zu befragen, wie sie die Geschädigte vorgefunden habe. Sie habe den polizeilichen Vermerk in Vorbereitung ihrer Zeugenvernehmung nochmals gelesen. Wenn ihr vorgehalten werde, dass in der Strafanzeige als Einsatzanlass „Angaben zu einem Sexualdelikt in der WV.-straße 101“ stehe, dann könne das sein, der Funkspruch habe jedoch auf „Vergewaltigung“ gelautet. Wenn sie danach gefragt werde, ob sie Alkohol bei der Geschädigten festgestellt habe, dann sei das aufgrund des aufgelösten Zustands zunächst untergegangen. Das habe man erst im Gespräch gemerkt oder auch nur deswegen, weil diese es gesagt habe. Wenn sie, die Polizeibeamtin, danach gefragt werde, ob sie die Geschädigte belehrt habe, dann denke sie schon, weil sie das immer so machten, aber wann sie die Geschädigte belehrt habe, könne sie nicht mehr sagen. Im Einzelnen habe die Geschädigte gesagt, dass sie sich mit einem der Beschuldigten verabredet gehabt habe. Unerwarteterweise seien dann die anderen dabei gewesen. Sie seien dann weiter in Richtung WV.-straße gegangen, wo es zu den Handlungen gekommen sei. Sie sei zum Oralverehr gezwungen worden und es sei gegen ihren Willen Anal- und Vaginalverkehr durchgeführt worden. Nach ihren Schilderungen habe sie mehrmals geäußert, dass sie das nicht möchte. Sie habe keine Angaben zu den genauen Konstellationen, was mit wem wann passiert sei, machen können. Sie, die Polizeibeamtin, habe, als sie der Geschädigten gegenüber gesessen habe, gesehen, dass diese eine weiße Substanz im Gesicht und im Dekolletee gehabt habe. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass es sich um Ejakulat handele; danach habe es auch ausgesehen. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass Sperma auch im Gesäßbereich gewesen sei, das habe sie, die Polizeibeamtin, aber nicht gesehen. Die Geschädigte sei selbst der Meinung gewesen, dass sie sich nicht so gut erinnern könne. Sie habe gesagt, dass sie aufgrund des Alkohols durcheinander sei. Sie habe gesagt, dass sie betrunken gewesen sei. Sonstige Kennzeichen für eine psychische Beeinträchtigung der Geschädigten habe sie, die Polizeibeamtin, nicht erkennen können. Die Geschädigte habe ihr gesagt, dass sie während der Handlungen mehrmals gesagt habe, dass sie das nicht möchte; sie sei gegen ihren Willen gefilmt worden. Sie könne sich auch daran erinnern, dass nach den Schilderungen der Geschädigten ihr Kopf an ein Genital gedrückt worden sei, daher habe sie, die Polizeibeamtin, zuvor auch gesagt, dass Oralverkehr dabei gewesen sei. Bei der Formulierung: „Kopf an Genital gedrückt“ könne es sein, dass es sich um eine Wortwahl von ihr, der Polizeibeamtin, handele und die Geschädigte ihr dies sinngemäß geschildert habe. Die Geschädigte habe Oralverkehr gesagt, aber an die Schilderung einer Gewalthandlung könne sie, die Polizeibeamtin, sich nicht erinnern. Die Geschädigte habe ihr gesagt, dass sie entkleidet worden sei, aber ob die Hose komplett sowie der Slip ausgezogen worden seien, könne sie nicht sagen. Es sei in dieser Nacht so warm gewesen, dass sie selbst, die Polizeibeamtin, ein Kurzarmhemd getragen habe. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass sie Schmerzen im Unterleibbereich habe und dort auch blute, ob die Geschädigte auch geschildert habe, woher das komme, könne sie, die Polizeibeamtin, nicht erinnern. Irgendwann seien dann der Rettungswagen und die Kollegen von der Kriminalwache gekommen; letztere hätten sich dann den Tatort zeigen lassen. cc) Die Kriminalbeamtin YF. hat bekundet, sich vor ihrer Zeugenvernehmung die Strafanzeigen, sowohl den Vergewaltigungs- als auch den Raubvorwurf betreffend, ihre Vermerke sowie den polizeilichen Vermerk/Tatortbefundbericht ihres Kollegen intensiv durchgelesen zu haben. Es sei so gewesen, dass sie aufgrund des Raubverdachts als zivile Kräfte der Kriminalwache mitgefahndet hätten. Sie seien am IR.-straße gewesen, als drei Tatverdächtige von Kollegen festgehalten und deren Personalien festgestellt worden seien. Sie seien nach kurzer Zeit gefahren, da eine Spurenlage dort nicht festzustellen gewesen sei. Dann hätten sie die drei Tatverdächtigen etwa eine Dreiviertelstunde später in der WV.-straße am Chinaimbiss gesehen; das Aussehen der Personen sei recht markant gewesen sei, einer habe die Hand verbunden gehabt, ein anderer habe einen auffälligen Jogginganzug getragen. Es seien auch noch andere Personen bei der Gruppe gewesen, unter anderem mehrere Frauen; ob auch die Nebenklägerin dabei gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie, die Kriminalbeamten, seien dort einmal vorbeigegangen und hätten geschaut, was die Personen dort gemacht hätten. Da jedoch strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ersichtlich gewesen sei, seien sie weiter gegangen. Die Ermittlungen bezüglich des Raubvorwurfs seien für sie dann erledigt gewesen. Die Uhrzeit sei 01:25 Uhr gewesen, das habe sie sich notiert. Irgendwann sei dann der Einsatz wegen der Vergewaltigung gekommen. Wie sie nachgelesen habe, sei um 3:51 Uhr die Einsatzfreigabe erfolgt, 3:58 Uhr seien sie dort eingetroffen. Sie als Kriminalwache würden immer erst ansetzen, wenn es um Spurensicherung gehe, aus dem Polizeibericht könne sie entnehmen, dass sie erst eine Stunde nach Tatzeit eingetroffen seien. An dem Schnellrestaurant hätten sie die Geschädigte angetroffen. Sie hätten kurz mit ihr gesprochen, weil sie als Kriminalwache Spuren gebraucht hätten. Sie, die Kriminalbeamtin, habe die Geschädigte zunächst belehrt. Das Gespräch habe draußen vor dem Schnellrestaurant stattgefunden. Es sei zunächst auch noch eine weitere Person, die Melderin, dabei gewesen; zu dieser habe sie, die Kriminalbeamtin, dann aber gesagt, dass sie mit der Geschädigten alleine sprechen wollten. Die Geschädigte habe ihnen dann gezeigt, wo es stattgefunden habe. Anschließend sei die Geschädigte ins Krankenhaus verbracht worden. Sie, die Kriminalbeamtin, und ihr Kollege hätten die Spurensuche durchgeführt. Im Hinblick auf den Vernehmungsinhalt könne sie sich nur auf den Vermerk beziehen. Die Geschädigte habe gesagt, dass sie oral, anal und vaginal von vier Männern vergewaltigt worden sei. Bei „anal, oral, vaginal“ handele es sich um ihre Worte – die der Kriminalbeamtin –, das sei keine Zeugenvernehmung in wörtlicher Rede gewesen. Die Geschädigte habe ihr mit anderen Worten die Dinge geschildert, die sie, die Kriminalbeamtin, als anale, orale und vaginale Penetration niedergeschrieben habe. Ausweislich des Vermerks und der Spurenlage sei auf die Geschädigte ejakuliert worden; sie, die Kriminalbeamtin, habe noch ein Bild vor Augen, wonach sie der Geschädigten die Haarsträhne abgeschnitten und das Dekolletee abgewaschen habe, dort seien noch Anhaftungen gewesen. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie Schmerzen habe und angegeben, im Genitalbereich zu bluten, daher sei ihre medizinische Versorgung aus polizeilicher Sicht vordringlicher gewesen. Daher hätten sie, nachdem die Geschädigte ihnen den Tatort gezeigt habe, diese nicht weiter in Anspruch genommen. Wenn sie nach Details gefragt werde, dann habe sie sich angelesen, dass die Geschädigte stark alkoholisiert gewesen sei und dass sie keine weiteren Details habe nennen können. Irgendjemand habe einen Alkoholtest durchgeführt, wer das gewesen sei, daran können sie sich nicht mehr erinnern. Die Geschädigte habe auf sie klar gewirkt, sie habe der Befragung folgen können, andernfalls hätten sie nicht weiter mit ihr gesprochen. Sie, die Kriminalbeamtin, könne sich an keine Ausfallerscheinungen erinnern. Die Geschädigte habe keine weiteren Details nennen können. Das erkläre sie, die Kriminalbeamtin, dadurch, dass die Geschädigte in diesem Moment fertig gewesen sei. Es sei ja in diesem Moment viel auf sie eingeprasselt. Wenn sie danach gefragt werden, welchen Eindruck die Geschädigte auf sie gemacht habe, dann können sie sich hieran nicht mehr erinnern. Die Geschädigte habe wohl zwei Personen beschrieben. So, wie sie es aus der Anzeige habe entnehmen können, hätten ihre Kollegen die Videos aus dem Schnellrestaurant gesehen und die Täter von dem Raubdelikt wiedererkannt, weshalb recht schnell festgestanden habe, wer die Täter seien. Die Geschädigte habe ihnen gezeigt, wo man sich zuerst locker hingesetzt habe an dem Lokal FQ.i, dann seien sie zum engeren Tatort gegangen. Sie, die Kriminalbeamtin, könne sich nicht mehr daran erinnern, wie genau die Geschädigte mit ihnen dort hingegangen sei. Sie seien dann ins Krankenhaus gefahren, um noch einmal mit der Geschädigten zu sprechen und Spuren, etwa Kleidungsstücke, zu sichern. Sie sei mit einem Kollegen und zwei Ärzten bei der Geschädigten gewesen. Dieser habe dann mehr erzählt als zuvor. An die Vernehmung habe sie, die Kriminalbeamtin, nicht mehr so viele Erinnerungen. Sie habe aufgeschrieben, dass die Geschädigte geweint habe. Sie sei recht kooperativ gewesen. Ihr, der Kriminalbeamtin, sei sie etwas entspannter und gelöster als zuvor vorgekommen. Sie wisse noch, dass sie sie gefragt habe, ob sie ihr eine Haarsträhne entfernen dürfe, woraufhin diese „Ja klar“ gesagt habe. Die Geschädigte habe angegeben, dass sie sich am Abend mit einer Freundin getroffen habe und sie sich kurz vor Mitternacht an der KJ.-straße getrennt hätten. Die Geschädigte habe den UT. angerufen und sie hätten sich in der Innenstadt am Tedi getroffen. Dann seien sie gemeinsam zur MF.-straße gegangen. Sie hätten sich intensiv geküsst, weil sie sich gekannt hätten. Sie hätten dann andere Personen getroffen und seien zur Außenbestuhlung des Lokals FQ.i gegangen. Dort habe der UT. gefragt, ob sie Lust auf einen „Fünfer“ habe. Sie, die Kriminalbeamtin, erinnere sich aber nicht mehr, wie die Geschädigte darauf reagiert haben soll. Von dort aus sei sie mit dem UT. und den anderen drei Personen weiter zum Tatort gegangen. Man sei zusammen zu den Treppen am Trafohäuschen gegangen, da sei die Geschädigte, laut Vermerk, aufgefordert worden, einem der Tatverdächtigen einen zu blasen. Die Jungs hätten sich untenherum ausgezogen, einer sei nackt gewesen, einer habe ihr seinen Penis in den Mund gesteckt und ejakuliert. Da sei sie, die Kriminalbeamtin, sich aber nicht sicher; alles was sie gerade gesagt habe, beziehe sie aus dem Vermerk. Sie wisse, dass es an diesem Tatort zu mehreren sexuellen Handlungen gekommen sei, wer was gemacht habe, dass wisse sie nicht mehr. Die Geschädigte wird ihr etwas erzählt haben, was sie, die Kriminalbeamtin, als anale, orale und vaginale Penetration niedergeschrieben habe. Wenn die Geschädigte Details zur Vergewaltigung genannt hätte, wer was gemacht hat, dann hätte sie, die Kriminalbeamtin, dies in dem Vermerk festgehalten. Für sie sei es aber erst einmal wichtig gewesen, ob es zu einem Eindringen gegen den Willen gekommen sei, wer was gemacht habe, stelle sich nachher bei den Ermittlungen heraus. Die Geschädigte habe sich nicht an Details erinnern können, nur, dass auf ihre Brust ejakuliert worden sei und sie habe auch gesagt, dass oral, vaginal und anal in sie eingedrungen worden sei, was sie, die Kriminalbeamtin, dann im Amtsdeutsch festgehalten haben. Sie denke schon, dass sie ein wenig nachgefragt habe im Hinblick auf die Zuordnung der Tathandlungen im Einzelnen. Allerdings habe die Geschädigte ihnen eine genaue Zuordnung nicht liefern können. Wenn die Geschädigte gesagt hätte, dass sie unfreiwillig mit zum Tatort gegangen wäre, dann gehe sie, die Kriminalbeamtin, davon aus, dass sie das in ihrem Vermerk notiert hätte, was indes nicht der Fall sei. Die Entfernung von dem Lokal FQ.i bis zum Trafohäuschen betrage geschätzt ca. 40 m. g) Ausweislich des verlesenen Tatortbefundberichts des Kriminaloberkommissar YV. vom 15.10.2019 (Bl. 14–17 d.A.) hätten dieser und die Kriminalhauptkommissarin YF. im engeren Bereich der Tatörtlichkeit, mithin der Treppe und des Gebüsches, folgende Spuren gefunden: Zigarettenkippe: Auf dem Boden vor den Treppenstufen habe eine augenscheinlich frisch weggeworfene Zigarettenkippe gelegen, welche im Original gesichert worden sei. Toilettenpapier: Auf einer dritten Stufe, welche sich im engeren Tatort befinde, habe ein größeres Stück Toilettenpapier aufgefunden werden können. Dieses sei im Original gesichert worden. Abrinnspur Wand: An der Wand des Trafohäuschens habe eine getrocknete Anhaftung einer Flüssigkeit festgestellt werden können, hierbei habe es sich um eine Abrinnspur gehandelt, welche in Richtung Boden verlaufen sei. Abrieb weiße Flüssigkeit Blatt: Die Geschädigte habe angegeben, in den Grünstreifen gefallen zu sein. Im Bereich des Gebüsches, welches sich am Ende der Treppe befinde, seien frische abgebrochene Zweige festgestellt worden. An einem Blatt des Gebüsches habe sich eine noch nicht getrocknete Flüssigkeit befunden. Abrieb weiße Flüssigkeit Boden: Auf dem Boden und auf Blättern im Bereich des Gebüsches habe eine größere Menge einer unbekannten weißen Flüssigkeit festgestellt werden können, gegebenenfalls handele es sich bei dem Sekret um frisches Sperma. Die Geschädigte sei durch einen Krankenwagen in die Uniklinik J. verbracht worden. Dort sei ihre Behandlung einschließlich der Durchführung von Spurensicherungsmaßnahmen erfolgt. Hierbei handele es sich um folgende Spuren: Oberkörperbereich: Im Oberkörperbereich der Geschädigten (Dekolletee, Schulterbereich) habe eine weiße Flüssigkeit festgestellt werden können (gegebenenfalls handele es sich hierbei um Sperma). Die Anhaftungen seien mittels Bakterietten abgelöst und gesichert worden. Haare (Haarsträhne): Auch im Bereich einer Haarsträhne habe eine weiße Flüssigkeit festgestellt werden können. Die Haarsträhne sei der Geschädigten in ihrem Einverständnis abgeschnitten und diese im Original gesichert worden. Handinnenfläche der Geschädigten: Die beiden Handinnenflächen der Geschädigten seien mittels Forensic-Swabs abgerieben worden. Abrieb unter den Fingernägeln: Mittels zehn Spitzbakterietten seien mögliche Rückstände/Anhaftungen unterhalb der Fingernägel der Geschädigten abgerieben und sichergestellt worden. Sicherstellung Bekleidung der Geschädigten: Von der Geschädigten seien ihre Hose (Jeans, kurz, blau), ihre Unterhose mit Blutanhaftungen im Intimbereich, der BH (schwarz) sowie das Trägeroberteil (rot) sichergestellt worden. h) Die Kammer hat darüber hinaus das elektronisch gespeicherte und in der Hauptverhandlung vorgeführte Video- und Bildmaterial in Augenschein genommen: aa) Das Video mit dem Dateinamen „ BO._iPhone8plus / 4BC89F96-F93A-4364-9579-F9347704F243.mp4“ hat eine Länge von 19 Sekunden und weist eine gute Bild- und Tonqualität auf. Die Kamera filmt eine junge Frau, welche auf dem Boden liegt; um sie herum ist der Boden mit Laub bedeckt und es hängt Gebüsch herüber. Die junge Frau hält während der gesamten Aufzeichnung ihre Augen geschlossen. Ihr Mund ist nahezu durchgängig geschlossen; während der gesamten Aufzeichnung sind im Hintergrund leise weibliche Stöhngeräusche zu vernehmen, die offenkundig von der jungen Frau abgegeben werden. Die junge Frau hat den Kopf auf ihre linke Seite gedreht. Bereits zu Beginn der Aufzeichnung ist auf ihrem Dekolletee eine kleinere Menge einer weißlichen Flüssigkeit erkennbar. Auf Höhe ihres rechten Schlüsselbeins, unter ihrem Hals, klebt ein Laubblatt. Die junge Frau ist am Oberkörper mit einem roten Top mit weißem Saumrand bekleidet, dessen weiße Spaghettiträger regelgerecht über die Schultern gespannt sind. Ihr Top ist im Brustbereich so weit heruntergezogen, dass der obere Teil ihres schwarzen Büstenhalters freiliegt. Dessen linker Träger ist regelgerecht über die linke Schulter gespannt, der rechte Träger hingegen ist von der Schulter auf den rechten Oberarm heruntergerutscht. Im Dekolleteebereich sitzt der Büstenhalter so tief, dass der obere Rand beider Brustwarzen freiliegt und sichtbar ist. Der Bauch der jungen Frau ist unbekleidet. Am Unterkörper trägt sie lediglich einen weiß-grauen sportlichen Calvin-YF.-Slip. In der Anfangssequenz ist sichtbar, dass sich die Hände einer Person (Person B) an ihrer Scheide befinden. Die junge Frau hat ihre rechte Hand im Bereich ihres rechten Innenschenkels in Höhe des Intimbereichs abgelegt. Hierüber liegt die linke Hand der Person B. Ihr Slip ist – aus Kamerasicht – an der Scheide nach links zur Seite geschoben. Die Person B führt Manipulationsbewegungen an ihrer Scheide („fingern“) aus. Mutmaßlich hierdurch ausgelöst sind während des gesamten Videos vertikale Schaukelbewegungen des Oberkörpers der weiblichen Person zu beobachten. Im Vordergrund ist eine männliche Person (Person A) zu sehen, welche mit einer rot-blauen Jogging- bzw. Trainingshose bekleidet ist und schwarze Schuhe trägt. Die männliche Person A stellt sich breitbeinig über den Körper der jungen Frau auf und manipuliert an seinem aus der Hose genommenen erigierten Penis mit der rechten Hand („Onanieren“), woraufhin es zum Samenerguss mit Abgabe einer größeren Menge Ejakulat kommt. Dabei ergießt sich das Ejakulat zunächst auf den darunter liegenden Dekolleteebereich der jungen Frau und anschließend über ihr Gesicht hinweg in das herüberhängende Gebüsch. Die junge Frau verharrt währenddessen mit nach links gedrehtem Kopf weitgehend regungslos. Zu Beginn des Samenergusses hebt sie lediglich ihren linken, zuvor am Boden liegenden Arm und lässt ihre Hand über ihren Bauch und Intimbereich wieder zurück zur linken Seite gleiten. Anschließend gibt die männliche Person A den Rest des Ejakulats auf das Dekolletee ab, wobei das Ejakulat auch auf den Mundbereich der jungen Frau tropft. Nachdem das Ejakulat nahezu vollständig abgegeben ist, dreht die junge Frau – ihre Augen geschlossen haltend – ihren Kopf zur rechten Seite, öffnet leicht den Mund und stößt ein deutlich hörbares Stöhngeräusch aus. Anschließend tritt die männliche Person A einen Schritt zur Seite nach rechts neben die junge Frau. Dabei schwenkt die Kamera nach links, wobei – auch anhand des in Augenschein genommenen Videoprints mit dem Dateinamen „04“ – zu sehen ist, wie die Person B nach wie vor an der Scheide der jungen Frau manipuliert, ohne dass jedoch (aufgrund Videoendes) noch Bewegungen erkennbar wären. Zu sehen ist, dass die Person B mit der linken Hand die rechte Hand der weiblichen Person hält. Während der Szene findet eine Unterhaltung zwischen einzelnen der umherstehenden Personen statt; die Stimmen erscheinen männlich. Das Gesprochene ist, bis auf den Satz: „Ey, wenn uns jetzt jemand zuguckt“, welcher in der Mitte des Videos, am Ende der Ejakulation, gesagt wird, nicht verständlich. Auf dem Videoprint mit dem Dateinamen „04“ ist schließlich noch erkennbar, dass insgesamt vier Personen halbkreisförmig um die junge Frau herumstehen: Oben rechts steht eine Person mit blauer Hose und grau-weißreflektierenden Turnschuhen (Person C), links daneben, entgegen dem Uhrzeigersinn, eine Person mit blauer Jeans und schwarzen Schuhen (Person D), links daneben, tiefer, mutmaßlich kniend, befindet sich die Person B, deren Unterarme mit schwarzen Ärmeln bekleidet sind. Schließlich ist am unteren Bildrand die rot-blaue Jogging- bzw. Trainingshose der männlichen Person A erkennbar. bb) Das Video mit dem Dateinamen „ Jabala_Samsung / VID_41720408_185212_175.mp4 bzw. VID_41721129_083610_507.mp4“ hat eine Länge von 10 Sekunden und weist eine gute Bild- und Tonqualität auf. Eine Person mit blauer Hose und grau-weißreflektierenden Turnschuhen (mutmaßlich Person C) filmt dieselbe junge Frau, die auch im ersten Video zu sehen ist. Die Szenerie entspricht ebenfalls der des vorherigen Videos, nur dass die Kamera aus einer seitlichen Perspektive filmt. Die junge Frau liegt – den Kopf nach rechts zum Boden gedreht und die Augen geschlossen – regungslos und mit starren Gesichtszügen auf dem Boden. Zunächst befindet sich die Kamera in einer Höhe und Entfernung, die einer stehenden Position des Filmenden entspricht. Dann zoomt die Kamera schnell auf den Oberkörper der jungen Frau heran, was dafür spricht, dass sich der Filmende nach unten begibt, unmittelbar neben die junge Frau. Von nächster Distanz wird die rechte Brust der jungen Frau, die mit dem roten Top und dem darunter liegenden schwarzen Büstenhalter bedeckt ist, gefilmt. Der Filmende schiebt mit einem Finger das Top samt Büstenhalter beiseite, so dass der rechte Busen der jungen Frau vollständig entblößt wird, woraufhin links neben der Brustwarze, zur Körpermitte hin gelegen, eine Hautrötung zum Vorschein kommt, die in ihrer Form länglicher und in ihrer Größe etwas kleiner als eine Brustwarze erscheint. Der Filmende sagt mit männlicher Stimme: „Guck mal, special, drei Nippel sind da!“ Sichtbar wird auch eine größere Menge einer weißen Flüssigkeit auf dem Oberkörper der jungen Frau im Dekolleteebereich sowie ein rechts unter ihrem Hals befindliches Laubblatt. Daraufhin filmt die Kamera von nächster Distanz am Körper der weiblichen Person entlang. Zunächst wird das Gesicht gezeigt, welches blass wirkt, wobei dieser Eindruck womöglich durch optisch-technische Einflüsse, etwa die offenkundige Ausleuchtung mittels einer hellen künstlichen Lichtquelle, verstärkt wird. Anschließend filmt die Kamera am Körper entlang in Richtung der Beine. Am rechten Unterarm der jungen Frau sind im Handgelenksbereich auf der Haut Rötungen zu erkennen. Zudem sieht man, dass die weibliche Person beide Hände auf ihrem mit dem Slip bekleideten Intimbereich abgelegt hat. Am rechten Oberschenkel, über ihrem Knie, ist eine mehrere Zentimeter lange dünne rötliche Spur erkennbar. Am Ende des Videos ist ein – mutmaßlich weibliches – Stöhngeräusch zu vernehmen. cc) In der Hauptverhandlung wurden darüber hinaus die Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras aus dem Schnellrestaurant HE. in Augenschein genommen. Die Kameras halten das Geschehen in und außerhalb des Schnellrestaurants in dem Zeitraum am 15.10.2019 zwischen 02:59:03 Uhr und 03:03:04 Uhr (Systemzeit der Videoaufzeichnung) fest. Die Bildqualität der Videos ist gut, sie verfügen indes nicht über eine Tonspur. Auf der Videoaufzeichnung mit dem Dateinamen „00000014-VIDEO-2019-11-21-09-49-30“ wird der Außenbereich des Schnellrestaurants gefilmt („Camera 07“). Im linken Bildrand steht eine junge Frau, welche im weiteren Verlauf als die junge Frau aus den obigen Videos zu erkennen ist. Sie trägt das rote Top, eine schwarze Handtasche über der Schulter, eine kurze Jeanshose und helle Turnschuhe. Ihr gegenüber stehen zwei männliche Personen. Der eine von ihnen ist mit einer blauen Hose, grau-weißreflektierenden Turnschuhen und einer roten Jacke bekleidet; er trägt eine Glatze (mutmaßlich Person C). Die andere Person ist mit einer blauen Jeanshose, schwarzen Schuhen sowie einer dunklen Jacke mit weißen Streifen bekleidet (mutmaßlich Person D). Zwischen der jungen Frau und den beiden männlichen Personen findet – wie aus der erkennbaren Gestik und Mimik zu schließen ist – eine Unterhaltung statt, während derer die Akteure ihre stehende Position mehrfach verändern. Insbesondere die junge Frau bewegt und dreht sich hin und her und nähert sich nach und nach dem Eingang des Schnellrestaurants. Um 03:00:00 Uhr betritt sie das Schnellrestaurant, während sich die beiden männlichen Personen aus dem oberen Bildrand entfernen. Die Videoaufzeichnung mit dem Dateinamen „00000012-VIDEO-2019-11-21-09-49-30“ zeigt die oben beschriebene Szene, wie sie von einer Kamera („Camera 02“) aus dem Innenbereich aufgezeichnet wurde. Aus dieser Perspektive ist lediglich die junge Frau zu sehen, wie sie, in das Gespräch verwickelt, vor dem Eingang des Schnellrestaurants steht und sich hin und her bewegt. Sie betritt das Schnellrestaurant und geht bis zum Ende der Ladentheke, wo sie kurz mit dem dort im Bild erscheinenden Mitarbeiter spricht. Die Videoaufzeichnung mit dem Dateinamen „00000010-VIDEO-2019-11-21-09-49-29“ zeigt den Innenbereich des Schnellrestaurants aus der entgegengesetzten, nach innen gerichteten Perspektive („Camera 03“). Man sieht, wie die junge Frau an der Ladentheke steht, etwas aus ihrer Handtasche nimmt und auf die Theke legt. Um 03:00:25 Uhr erscheint die männliche Person mit der blauen Jeanshose, schwarzen Schuhen sowie der dunklen Jacke mit weißen Streifen (Person D); im weiteren Verlauf wird erkennbar, dass er dunkelhäutig ist und eine schwarze Baseballkappe trägt. Er stellt sich unmittelbar neben die junge Frau an die Ladentheke und spricht eindringlich auf diese ein. Die junge Frau lehnt derweil an der Ladentheke; sie hat ihre Arme auf die schulterhohe Ablage der Theke gelegt. Während sie sich anfangs noch gelegentlich ihrem Gesprächspartner zuwendet, macht sie im weiteren Verlauf einen Schritt zur rechten Seite und vergrößert damit den Abstand zu diesem. Ihr Kopf bleibt nachfolgend gerade aus nach vorne gerichtet. Während des Gesprächs vergräbt sie ihr Gesicht, indem sie ihren Kopf auf den Armen ablegt. Um 03:01:03 Uhr wendet sie sich von ihrem Gesprächspartner ab und nimmt an einem der dortigen Tische Platz, indem sie ihre Handtasche vor sich auf den Tisch legt, sich hinsetzt und ihre Arme vor dem Körper verschränkt. Die dunkelhäutige Person bleibt an der Ladentheke stehen. Sodann erscheint um 03:01:19 Uhr die Person mit der roten Jacke und Glatze (Person C) im Bild und nimmt an dem Tisch gegenüber der jungen Frau Platz, wobei diese, während sich die Person nähert, spricht und gestikuliert. Die Person C redet – wie ebenfalls aus der Gestik und Mimik zu schließen ist – auf die junge Frau ein, die im weiteren Verlauf ihre Handtasche vom Tisch auf ihren Schoß nimmt und darauf ihren linken Arm ablegt. Während des Gesprächs redet auch sie und gestikuliert. Die Person D tritt währenddessen seitlich an den Tisch heran, verharrt dort eine Weile und entfernt sich dann wieder. Die Person C redet weiter mit der jungen Frau, welche antwortet und erneut gestikuliert. Zum Abschluss des Gesprächs erwidert die junge Frau zunächst das von der Person C initiierte „High Five“, indem sie mit der flachen Hand in die erhobene Handfläche der Person C einschlägt. Anschließend erwidert sie auch den darauf unmittelbar folgenden Faustgruß, indem sie mit ihrer nun zur Faust geformten Hand frontal die ebenso geformte Hand ihres Gegenübers berührt. Anschließend steht die Person C um 03:01:58 Uhr vom Tisch auf und verlässt den Bildbereich in Richtung Ausgang. Die Person D spricht, an der Ladentheke stehend, die am Tisch sitzende junge Frau nochmals an und verlässt sodann ebenfalls den Bildbereich in Richtung Ausgang. Unmittelbar nach Entfernen der männlichen Personen lehnt die junge Frau ihren Oberkörper nach vorne in Richtung Tisch, legt ihren rechten Arm parallel vor ihrem Körper auf dem Tisch ab, stützt mit nach oben aufgerichtetem linkem Arm ihren linken Ellenbogen auf den Tisch auf und lässt ihr Gesicht in ihre linke Hand fallen. Sodann stützt sie ihren Kopf, indem sie ihre linke Handinnenseite gegen ihre Stirn drückt. Der restliche Teil ihrer flach geformten linken Hand ist schräg nach unten abgewinkelt und verdeckt ihr Gesicht. Derart zusammengekauert verharrt die junge Frau ca. 30 Sekunden lang, wobei sie zwischendurch ihre linke Hand von der Stirn wegnimmt und auf ihr Gesicht drückt. Um 03:02:39 Uhr löst die junge Frau ihre Pose, schaut in Richtung des Eingangs und beginnt zu reden und zu gestikulieren, um kurz darauf erneut ihre Hand auf ihr Gesicht zu drücken. Währenddessen tritt die Person D ins Bild, bewegt sich zum Tisch und nimmt dort gegenüber der jungen Frau Platz. Es beginnt ein Gespräch, welches bei Ende des Videos um 03:03:04 Uhr noch nicht beendet ist. Die Videoaufzeichnung mit dem Dateinamen „00000011-VIDEO-2019-11-21-09-49-29“ zeigt die obige Szene in der Zeit zwischen 03:01:04 Uhr bis 03:02:53 Uhr aus der entgegengesetzten, zum Ausgangsbereich gerichteten Kameraperspektive („Camera 02“). Unter anderem ist das Gespräch zwischen der Person C und der jungen Frau zu sehen, wobei diesmal das Gesicht der Person C erkennbar ist. Zu sehen ist des Weiteren, wie – nachdem die beiden männlichen Personen um 03:02:08 Uhr das Schnellrestaurant verlassen haben – die Person D um 03:02:25 Uhr erneut vor der Tür erscheint, um 03:02:42 Uhr den Innenraum betritt und sich zu der jungen Frau an den Tisch setzt. dd) Darüber hinaus wurden folgende, elektronisch gespeicherte Lichtbilder in Augenschein genommen: (1) Die Lichtbilder mit den Dateinamen „00000003-PHOTO-2019-11-21-09-47-26“ sowie „00000004-PHOTO-2019-11-21-09-47-41“ zeigen als Videoprints der Überwachungskamera aus dem Schnellrestaurant („Camera 02“) zur Systemzeit 15.10.2019 um 03:08:51 Uhr bzw. 03:09:03 Uhr die junge Frau, die gegenüber der Person D an dem Tisch sitzt. Neben der jungen Frau sitzt nun eine männliche Person mit blonder, lockiger Frisur, die mit einer Jogging- bzw. Trainingshose mit auffälligen roten Farbflächen bekleidet ist und schwarze Schuhe trägt (mutmaßlich Person A). Diese Person sitzt frontal zugerichtet zu den beiden anderen Personen, die sich gegenseitig anschauen und mutmaßlich in einem Gespräch begriffen sind. Auf dem Lichtbild mit der Systemzeit 03:09:03 Uhr befindet sich – bei ansonsten gleicher Szenerie – diese Person A nun stehend an der Kopfseite des Tisches, ebenfalls erneut den sitzenden Gesprächspartnern zugewandt. (2) Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern mit den Dateinamen „IMG_0732“ sowie „IMG_0733“ ist die Rückansicht einer offensichtlich weiblichen Person (mutmaßlich der oben beschriebenen jungen Frau) abgelichtet. Sie hat lange bräunliche Haare, die sie offen trägt. Sie ist mit einem grauen Kapuzenpollover bekleidet, über ihre linke Schulter trägt sie eine größere schwarze Handtasche. Am Unterkörper trägt sie eine kurze Jeanshose und an ihren Füßen helle Schuhe. Der Rest ihrer Beine ist unbekleidet. Ihr Rücken und ihr Gesäß zeigen in Richtung der Kamera. Sie sitzt rittlings breitbeinig und frontal zugewandt auf dem Schoß einer anderen, offenkundig männlichen Person, von der lediglich die mit einer blauen Jeanshose bekleideten stämmigen Beine sowie ein Ausschnitt des linken Ärmels einer bläulichen Sportjacke mit weißen Streifen zu erkennen sind (mutmaßlich Person D). Der Rest des Körpers der männlichen Person ist von der weiblichen Person verdeckt. Die männliche Person sitzt auf einer Holzbank. Im Vordergrund des Bildes, am unteren Bildrand, sind die unteren Gliedmaßen einer anderen Person, mutmaßlich des Fotografen, zu sehen. Es ist ein schwarzer Schuh zu erkennen, der auf einem Holztisch abgelegt ist. Der Knöchel liegt frei, darüber ist das untere Ende einer bläulichen Jogging- bzw. Trainingshose zu erkennen, deren unterer Saum mit einem geringelten Muster in den Farben hellblau, rot und dunkelblau/schwarz abschließt (mutmaßlich Person A). ee) Aufgrund der Inaugenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung handelt es sich bei der in den Videos und auf den Lichtbildern abgebildeten jungen Frau um die Nebenklägerin. Bei der Person A, welche aufgrund blonder-lockiger Haare und einer rot-blauen Jogging- bzw. Trainingshose markant ist, handelt es sich um den Angeklagten BO.. Bei der Person C, die aufgrund einer roten Jacke und einer Glatze auffällt sowie eine blaue Hose und grau-weißreflektierende Turnschuhe trägt, handelt es sich um den Angeklagten DW.. Bei der Person D, welche dunkelhäutig ist, eine blaue Jeanshose, schwarze Schuhe und eine dunkle Jacke mit weißen Streifen trägt, handelt es sich um den Angeklagten WG.. Von der Person B sind auf dem Bildmaterial nur die Ärmel seiner Jacke erkennbar, weshalb eine nähere Zuordnung anhand äußerer Erkennungsmerkmale nicht möglich ist. Da die Kammer aufgrund der sonstigen Beweisergebnisse voraussetzt, dass an dem Geschehen lediglich die vier Angeklagten sowie die Nebenklägerin beteiligt waren, muss es sich bei der Person B mutmaßlich um den Angeklagten JG. handeln. Soweit auf dem jeweiligen Bildmaterial nur einzelne Kleidungsstücke der Beteiligten erkennbar sind, erfolgte die Zuordnung anhand dieser Merkmale. Dabei ist sich die Kammer des Umstands bewusst, dass eine zweifelsfreie Zuordnung auf dieser Grundlage nicht mit letzter Sicherheit möglich ist. Dies ergibt sich beispielsweise schon daraus, dass auf dem Bildmaterial die Bekleidung der Person B nicht erkennbar ist und daher Kleidungsmerkmale anderer Personen nicht von denjenigen der Person B sicher abgegrenzt werden können. Daher wurde in den obigen Beschreibungen jeweils kenntlich gemacht, soweit es sich um Mutmaßungen handelte. Für die Beweiswürdigung und die getroffenen Feststellungen sind die verbleibenden Unsicherheiten letztlich nicht von entscheidender Bedeutung, da sich die diesbezügliche Überzeugung der Kammer – insbesondere hinsichtlich einzelner Handlungen der Beteiligten – jeweils bereits aus anderen Beweismitteln, namentlich den Einlassungen der Angeklagten, ergibt. i) Die Sachverständigen und sachverständigen Zeugen haben wie folgt bekundet: aa) In gynäkologischer Hinsicht hat die Beweisaufnahme folgendes ergeben: (1) Der Oberarzt DP. hat bekundet, dass er die Nebenklägerin am 15.10.2019 untersucht habe. Er sei an diesem Morgen als diensthabender Oberarzt tätig gewesen. Er, als Facharzt für Gynäkologie, habe die Untersuchung gemeinsam mit seiner Kollegin MR. durchgeführt. Die Kriminalpolizei habe die Patientin im Untersuchungszimmer zu dem Vorfall befragt, sie als Ärzte seien anwesend gewesen, weshalb sie diesbezüglich keine eigene Anamnese erhoben hätten. Aufgrund dieser Informationen hätten sie dann gewusst, was sie zu untersuchen gehabt hätten. Die Patientin habe berichtet, dass sie am Vorabend mit einer Bekannten Alkohol getrunken habe und anschließend noch alleine unterwegs gewesen sei. Sie habe einen Bekannten getroffen und mit diesem zusammen noch drei seinerseits Bekannte, insgesamt seien es vier junge Männer gewesen. Dann sei ihr angeboten worden, Geschlechtsverkehr zu haben, was sie abgelehnt habe. Laut ihren Angaben sei sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. An den genauen Wortlaut könne er, der Oberarzt, sich nicht erinnern. Konkret könne er sich an die Worte der Patientin „Geschlechtsverkehr gehabt zu haben“, wie sie in dem Untersuchungsbericht vermerkt seien, nicht erinnern. Dass die Patientin das Angebot abgelehnt habe, daran könne er sich aber gut erinnern, nicht jedoch an die konkrete Formulierung. Die Patientin habe Vaginal- und Analverkehr angegeben, ob sie auch Oralverkehr angegeben habe, wisse er nicht mehr, es sei jedenfalls die Rede davon gewesen, dass sie hierzu aufgefordert worden sei. Trotz ihrer Angaben zum vorherigen Alkoholkonsum sei sie „Herr ihrer Sinne“ gewesen. Es habe sich um eine aufmerksame, fokussierte Patientin gehandelt. Sie sei natürlich schockiert gewesen, aber nicht aktiv schockiert, sondern habe betroffen, aber gefasst gewirkt. Sie habe gut mitarbeiten können. Wenn er danach gefragt werde, worüber sie schockiert gewesen sei, dann sei sie letztlich auch irgendwo sprachlos gewesen, was nachvollziehbar sei in einer solchen Situation. Er habe keine Erinnerung daran, dass die Patientin geweint habe. Wenn er zu den Angaben unter Punkt 3. „Allgemeine Anamnese“ in dem Untersuchungsbogen befragt werde, dann habe die Patientin angegeben, dass bei ihr einmal eine Borderline-Diagnose gestellt worden sei. Die Patientin habe Verletzungen am Unterarm gehabt, sie habe kurz vor dem Abitur gestanden. Diese Verletzungen seien in der Anamnese dokumentiert worden, selbst erinnern könne er sich hieran aber nicht. Wenn ihm vorgehalten werde, dass seine Erinnerungen an den ärztlichen Untersuchungsbericht offensichtlich von demjenigen, der aktenkundig sei, abweiche, dann könne er sich dies nur so erklären, dass der aktenkundige Bericht nach der Untersuchung der Polizei übergeben worden sei und seine Kollegin im Nachgang zu der Untersuchung aus ihrer Erinnerung heraus erneut einen Untersuchungsbogen ausgefüllt und archiviert habe. Ihm sei diese Unterlage auf seine Anfrage hin zur Vorbereitung des Zeugentermins von seiner Kollegin zugeschickt worden, weil er nicht mehr in dem dortigen Klinikum tätig sei. Wenn er zu Punkt 4.1 „Deliktsbezogene Schmerzen“ befragt werde, dann habe die Patientin nach seiner Erinnerung keine körperlichen Schmerzen gehabt. Sie habe, nach seiner Erinnerung, keine tatbezogenen äußeren Verletzungen aufgewiesen. Wenn etwas an der Brust gewesen sein sollte, dann sei dies keine Verletzung gewesen. Die Fragen nach Verhütungsmitteln oder Schwangerschaft habe sie verneint. Sie habe angegeben, innerhalb der letzten sieben Tage einverständlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Zu Punkt 5.1 habe sie gesagt, dass sie eine halbe Flasche Wodka mit einer Freundin in einem Parkhaus getrunken habe. Dann sei sie alleine zu Fuß in die Stadt gegangen und habe dort noch Cannabis konsumiert. Im Hinblick auf den gynäkologischen Befund sei die Spekulumuntersuchung unauffällig gewesen, es hätten keine Hinweise auf Verletzungen im äußeren Hautbereich der Vulva bestanden, auch der innere Bereich sei für das bloße Auge unauffällig gewesen. Es habe eine leicht blutige Sekretion vorgelegen, die Blutung sei vielleicht aufgrund einer Menstruation oder durch Kontakt zum Gebärmutterhals entstanden, das hätten sie nicht sicher sagen können. Verletzungen im eigentlichen Genitalbereich seien aber nicht feststellbar gewesen, die Blutung sei mit natürlichen Vorgängen zu erklären. Auch der Befund des Hymenringes, wobei es sich um ein Häutchen handele, welches bei erwachsenen jungen Frauen nicht sichtbar sei, sei unauffällig gewesen. Im Hinblick auf Analverkehr sei makroskopisch nichts zu sehen gewesen, wobei man generell bei Geschlechtsverkehr Stunden später makroskopisch nichts sehe. Soweit dort in den Untersuchungsberichten bei „Anhaltspunkte für Analverkehr“ „Ja“ eingetragen sei, habe dies auf der Angabe der Patientin beruht. Sie hätten aber nichts feststellen können, es habe keinen Hinweis auf ein gewaltsames Eindringen gegeben. Der gynäkologische Tastbefund sei unauffällig gewesen. Insgesamt seien, im Hinblick auf Verletzungen, der Genital- und Analbereich makroskopisch unauffällig gewesen. In der Schlussfolgerung sei die Durchführung von Geschlechtsverkehr möglich, aber nicht nachweislich. Dass man makroskopisch nichts sehe, sei kein Beweis dafür, dass kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe; diesbezüglich stehe die Spurensicherung im Vordergrund. Wenn er nach der Auslösung einer Blutung im Genitalbereich durch Manipulation („fingern“) gefragt werden, dann zeige die Erfahrung, dass in solchen Situationen bei solchen Delikten im Genitalbereich nichts zu sehen sei; daher komme es hier eher auf die Spurensicherung an. Deutliche Verletzung wären, wenn sie vorgelegen hätten, sichtbar gewesen. Es könne natürlich sein, dass es sich um eine unspezifische blutige Sekretion gehandelt habe, welche auf eine solche Manipulation zurückgehe. Wenn es eine Verletzung gewesen wäre, die über das Epitel, das heißt eine oberflächliche Hautverletzung, hinausgegangen wäre, hätte man das auch noch zwei Stunden nach der Tat gesehen. An sonstige Eintragungen, namentlich an ein Hämatom an der rechten Brust oder Kratzspuren an der rechten Wade, habe er keine Erinnerung. Sie hätten insgesamt vier Abstriche im Vaginalbereich gemacht, aus dem tiefen Bereich, dem vorderen Bereich, dem Eingang und dem außenliegenden Bereich, dazu noch einen Abstrich vom Anus und von der Mundhöhle. Sie hätten noch Schamhaare gesichert sowie eine Urinprobe durchgeführt. Er könne sich noch erinnern, dass an dem T-Shirt Sekretspuren gewesen seien, vermutlich Spermaspuren. (2) Die Assistenzärztin HW. hat bekundet, dass sie gemeinsam mit dem Oberarzt DP. die Nebenklägerin untersucht und einen Untersuchungsbericht ausgefüllt habe. Normalerweise würden sie eine Kopie von dem Bericht machen, an dem Tag hätten sie dies jedoch versäumt und den Originalbericht der Polizei gegeben. Deswegen habe der Oberarzt DP. sie gebeten, aus dem Gedächtnis heraus den Bericht nochmals niederzuschreiben, was sie ca. eine Stunde nach der Untersuchung getan habe. Diesen zweiten Bericht habe sie dem Oberarzt nicht nochmals zum Gegenlesen vorgelegt. Den Bericht habe sie in ihrem Zimmer aufbewahrt. Bei dem ersten Bericht handele es sich also, wenn sie so gefragt werde, um die authentischere Dokumentation. Sie habe sich den Bericht vor ihrer Zeugenvernehmung nochmals durchgelesen. Sie sei damals noch keine Fachärztin gewesen, sie habe sich im zweiten Ausbildungsjahr als Assistenzärztin für Gynäkologie befunden. Die Patientin sei gefasst gewesen, jedoch schon etwas ängstlich. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass der Oberarzt DP. die Untersuchung durchführe. Sie hätten, nachdem die Kriminalbeamten das Zimmer verlassen gehabt hätten, mit der Untersuchung begonnen und die Patientin dazu befragt, was passiert sei. Wenn sie danach gefragt werde, dann sei es wohl doch so gewesen, dass die Patientin in ihrer Anwesenheit zuvor von der Polizei befragt worden sei und sie, die Assistenzärztin, dies im Rahmen ihrer Anamnese mitgeschrieben habe, aber sie wisse nicht mehr genau, wie es abgelaufen sei. Die Patientin habe berichtet, dass sie auf dem Weg nach Hause mit ihrer Freundin eine halbe Flasche Wodka, mithin jeder eine Viertelflasche, getrunken habe. Sie habe die Freundin am Bahnhof abgesetzt. Sie habe dann den UT. angerufen und diesen am Ponttor getroffen. Dann seien drei weitere Freunde von diesem hinzugekommen, die sie nicht gekannt habe. Dann hätten sie einen Joint geraucht und seien weiter zum ZM.-straße gegangen. Dort sei es in einem Gebüsch zu dem Geschehen gekommen. Sie, die Ärztin, habe die Patientin gefragt, ob sie „nein“ gesagt habe, woraufhin diese gemeint habe, dass sie dies deutlich getan habe. Sie habe deutlich abgelehnt, mit den vier Jungs sexuellen Kontakt zu haben. Die Patientin habe von Vaginal-, Anal- und Oralverkehr gesprochen, wer was gemacht habe, habe sie nicht gesagt. Sie, die Ärztin, habe sie gefragt, ob sie sich gewehrt habe, was diese verneint habe. Sodann hätten sie die Patientin untersucht und Abstriche gemacht. An der rechten Brust seien Bissspuren zu sehen gewesen, an den Waden Kratzer und am Unterarm alte Verletzungen, welche mit der Borderline-Erkrankung in Zusammenhang gebracht worden seien. In der Scheide seien keine Verletzungen festzustellen gewesen, ebenso wenig im Analbereich. Laut der Patientin habe es Analverkehr gegeben, sie, die Ärzte, hätten aber dort keine Verletzungen gesehen. Es seien keine Anzeichen von Gewalteinwirkungen im Scheiden- und Anusbereich festgestellt worden. Zu dem eigentlichen Geschehensablauf habe die Patientin nicht so viel gesagt. Sie habe immer wieder gestresst gewirkt. Wenn es darum gegangen sei, das zu erzählen, habe sie das nicht so gut gekonnt. Sie habe nur gemeint, dass es Analverkehr gegeben habe und ihr Kopf mit Gewalt gehalten worden sei, damit man den Oralverkehr durchführen könne. Sie sei, im Rahmen dieses Geschehens, auch an der Brust gebissen worden. Die Patientin habe im Hinblick auf Vorerkrankungen gesagt, dass sie eine Borderline-Störung habe; sie habe Verletzungen am Arm gehabt, welche sie sich nach ihren Angaben selbst zugefügt habe. Sie habe auch angegeben, bereits unter Essstörungen gelitten zu haben. Aufgrund der Anorexie habe bei ihr eine Osteoporose vorgelegen. Laut ihrer Erinnerung habe die Patientin keine Schmerzen angegeben; an die Angabe von Unterbauchschmerzen könne sie, die Assistenzärztin, sich nicht erinnern. Soweit dort angegeben sei, dass die Patientin noch unter Schock gestanden habe, habe sie, die Assistenzärztin, keine Erinnerung, was unter Schock zu verstehen sei; sie könne nicht sagen, wie es zu der Eintragung gekommen sei. Bei einem Spekulum handele es sich um ein Untersuchungsinstrument. Im Bereich der Vagina sei nach ihrer Erinnerung nichts Auffälliges gewesen. Bei der Ektopie sei auf dem Gebärmuttermund leicht erhabenes Gewebe zu sehen gewesen, das bei Kontakt geblutet habe, das sei ganz normal und trete unabhängig von irgendwelchen Einflüssen auf. Den Hymenring habe sie nicht selbst getastet, ihr Kollege habe ihr den Befund mitgeteilt. Warum die diesbezügliche Eintragung in dem Originalbericht, der der Polizei ausgehändigt worden sei (Bl. 548 d.A.), durchgestrichen sei, wisse sie nicht mehr. Soweit dort bei „Anhaltspunkte für Analverkehr“ ein „Ja“ stehe, beruhe diese Eintragung auf der Anamnese. Bei der Untersuchung seien hierfür keine Anhaltspunkte, insbesondere keine Verletzungen, festgestellt worden. Der gynäkologische Tastbefund meine, dass sie mit dem Finger in der Scheide getastet hätten, ob Hämatome zu fühlen oder Verletzungen entstanden seien, was nicht der Fall gewesen sei. Aus gynäkologischer Sicht hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es zu Oral-, Anal- oder Vaginalverkehr gekommen sei. Das Spurenbild besage weder, dass es zu den Handlungen gekommen sei, noch das Gegenteil. Die Praktiken, auch wenn sie gleichzeitig abliefen, müssten nicht zwingend Spuren hinterlassen. An den Haaren der Patientin seien Sekretanhaftungen vorhanden gewesen, mutmaßlich Sperma, gleiches gelte für den oberen Brustbereich. Wenn sie nach einer länger andauernden Manipulation in der Scheide als Grund für eine Blutung gefragt werde, dann könne es zum Beispiel sein, dass es an dem Gebärmutterhals aktiv bluten könne, wenn dort zu viel mit dem Finger gerieben werde. Sie hätten keine offenen Verletzungen gesehen. Man könne nicht sagen, ob man solche Verletzungen hätte finden müssen. Die Schleimhaut der Scheide sei nicht glatt, es könne sein, dass eine Blutung zwei oder drei Stunden vorher stattgefunden habe, davon aber bei der Untersuchung nichts mehr zu sehen gewesen sei. Es könne durchaus sein, dass eine Schmierblutung die Ursache für eine gut sichtbare Blutung im Zusammenhang mit dem „fingern“ gewesen sein könne. (3) Ausweislich des verlesenen ärztlichen Untersuchungsberichts für Opfer von Sexualstraftaten vom 15.10.2019 (Bl. 545 ff. d.A.) befindet sich dort ein Patientenaufkleber mit den Personalien der Nebenklägerin, auf welchem das Datum 15.10.2019, 4:38 Uhr aufgedruckt ist. Unter Gliederungspunkt 3 „Allgemeine Anamnese“ ist notiert: „Osteoporose -> Duphaston“, Essstörung (Anorexie), Borderline Persönlichkeitsstörung“. Unter Gliederungspunkt 4 „Tatbezogene Anamnese“ ist unter Gliederungspunkt 4.1 „Deliktsbezogene Schmerzen/Sonstige Angaben“ angegeben: „leichte UB-Schmerzen, Hämatom an der rechten Brust, Kratzerspuren rechte Wade“. Unter Gliederungspunkt 4.2 finden sich folgende Angaben: „Verhütungsmittel?: Nein; Schwangerschaft?: Nein; Innerhalb der letzten 7 Tage einverständlichen Geschlechtsverkehr?: Ja; Wann?: Donnerstag, 10.10.19; Mit wem?: Florian; Verhütungsmittel?: Ja mit Kondom“. Unter Gliederungspunkt 5 „Untersuchungsbefund“ ist unter Gliederungspunkt 5.1 „Physischer und psychischer Gesamteindruck“ angegeben: „Pat orientiert in Ort und Zeit, Pat gibt ein gefassten Gesamteindruck“. Unter 5.1.1 „Anhaltspunkte für Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss“ ist angegeben: „Joint geraucht, Alkohol (Vodka 1/4 Flasche)“. Unter Gliederungspunkt 5.2 „Gynäkologische Befund“ ist unter „Spekulumuntersuchung -> Untersuchungsinstrument“ angegeben: „keine Verletzung der Scheide, Portioektopie leicht blutend am Muttermund“. Bei „Befund des Hymenringes“ ist das Geschriebene durchgestrichen. Bei „Anhaltspunkte für Analverkehr“ steht „Ja“. Bei „Gynäkologischer Tastbefund“ ist notiert: „Keine Resistenzen in Adnexlogen, keine Besonderheiten“. Im Weiteren ist unter den Gliederungspunkten 5.2 bis 5.3 angegeben, dass keine Verletzungen im Genital- und Analbereich sichtbar gewesen seien, gleiches gelte für den Kopf, Hals, Bauch, Rücken und die Arme. Bei „Brust“ ist eingetragen: „Bissspuren auf der rechten Brust“ und bei „Beine“: „rechtes Bein“. Nach Gliederungspunkt 6 „Spurensicherung“ seien Abstriche an Anus, Mundhöhle sowie am vorderen Scheidengewölbe, am hinteren Scheidengewölbe, an der Scheide sowie am „introitus vaginae“ vorgenommen worden. Es seien 6–12 Vergleichsschamhaare abgeschnitten/ausgezupft worden. Es seien eine Blutentnahme zur Blutalkoholbestimmung und eine Urinprobe erfolgt. Die Sicherung von Mundsekret zum Zwecke des DNA-Vergleiches habe stattgefunden. Unter Gliederungspunkt 6.6 „Auffälligkeiten an der Bekleidung, insbesondere Unterbekleidung“ wurde festgehalten: „Blut, Schmutz, fragl. Sekret“. Bei Gliederungspunkt 7 „Bemerkungen“ steht geschrieben: „Pille danach innerhalb 72 Stunden nach GV.“ Das Ende der Untersuchung ist mit 15.10.20219, 6 Uhr vermerkt. (4) Ausweislich des verlesenen ärztlichen Untersuchungsberichts für Opfer von Sexualstraftaten vom 15.10.2019, welcher von der Assistenzärztin später aus ihrer Erinnerung niedergeschrieben worden war (Bl. 1248 ff. d.A.), befindet sich dort ein Patientenaufkleber mit den Personalien der Nebenklägerin, auf welchem das Datum 27.10.2019, 13:30 Uhr aufgedruckt ist. Unter Gliederungspunkt 3 „Allgemeine Anamnese“ ist notiert: „Borderline Persönlichkeitsstörung, Selbstverletzungen an beiden Unterarmen“. Unter Gliederungspunkt 4 „Tatbezogene Anamnese“ ist unter Gliederungspunkt 4.1 „Deliktsbezogene Schmerzen/Sonstige Angaben“ angegeben: „keine Schmerzen“. Unter Gliederungspunkt 4.2 finden sich folgende Angaben: „Verhütungsmittel?: Nein; Schwangerschaft?: Nein; Innerhalb der letzten 7 Tage einverständlichen Geschlechtsverkehr?: Ja; Wann?: letzte Woche; Mit wem?: einem Freund; Verhütungsmittel?: Nein“. Unter Gliederungspunkt 5 „Untersuchungsbefund“ ist unter Gliederungspunkt 5.1 „Physischer und psychischer Gesamteindruck“ angegeben: „Patientin ist orientiert, noch unter Schock“. Unter 5.1.1 „Anhaltspunkte für Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss“ ist angegeben: „Patientin hat ¼ Flasche Vodka getrunken + Joint geraucht“. Unter Gliederungspunkt 5.2 „Gynäkologische Befund“ ist unter „Spekulumuntersuchung“ angegeben: „Vulva und Vagina ohne pathologischen Befund, leichte Schmierblutung am ehesten durch Kontaktblutung bei Portioektopie“. Bei „Befund des Hymenringes“ ist eingetragen: „keine Virgo intacta“. Bei „Anhaltspunkte für Analverkehr“ steht: „laut Patientin ja / keine Verletzung im Analbereich“. Bei „Gynäkologischer Tastbefund“ ist notiert: „Ohne pathologischen Befund“. Im Weiteren ist unter den Gliederungspunkten 5.2 bis 5.3 angegeben, dass keine Verletzungen im Genital- und Analbereich sichtbar gewesen seien, gleiches gelte für den Kopf, Hals, Bauch, Rücken und die Arme. Bei „Brust“ ist eingetragen: „Bissspuren an der rechten Brust“ und bei „Beine“: „2 Kratzspuren auf der rechten Wade“. Nach Gliederungspunkt 6 „Spurensicherung“ seien Abstriche an Anus, Mundhöhle (Mundschleimhaut) sowie am vorderen Scheidengewölbe, am hinteren Scheidengewölbe, an der Vagina sowie am „introitus vaginae“ vorgenommen worden. Es seien 6–12 Vergleichsschamhaare abgeschnitten/ausgezupft worden. Es seien eine Blutentnahme zur Blutalkoholbestimmung und eine Urinprobe erfolgt. Die Sicherung von Mundsekret zum Zwecke des DNA-Vergleiches habe stattgefunden. Unter Gliederungspunkt 6.6 „Auffälligkeiten an der Bekleidung, insbesondere Unterbekleidung“ wurde festgehalten: „Schmutz und leichte Blutspuren; Kleidung wurde von der Kripo mitgenommen“. Bei Gliederungspunkt 7 „Bemerkungen“ steht geschrieben: „Pille danach wurde verschrieben. Empfehlung: HIV-Test sowie Hepatitis-Serologie in 3 Monaten zu wiederholen“. Das Ende der Untersuchung ist mit 15.10.20219, 4.30 Uhr vermerkt. (5) Ausweislich des verlesenen Ausdrucks aus der elektronischen Patientenakte (Bl. 1247 d.A.) ist unter dem Datum 15.10.2019, 06:41 Uhr, Folgendes festgehalten: „Untersuchungsbefund: Sichtbare Verletzung: Bissspuren an der rechten Brust, 2 Kratzspuren an der rechten Wade leichte UB-Schmerzen. Abdomen: keine sichtbaren Verletzungen V/V opB [= vulva vagina ohne pathologischen Befund] , leichte Schmierblutung am a.e. [= am ehesten] durch Kontaktblutung bei Portioektopie. Abstriche entnommen (Vaginal: Hintere und Vordere Scheidengewölbe, vagina, Introitus vaginäe, anal, Mundschleimhaut, Schamhaare) urin und labor. TAS uterus darstellbar keine FF im Abdomen. HIV Test und Hepatitis Serologie abgenommen. Pille danach rezeptiert.“ bb) Die rechtsmedizinische Sachverstände Prof. Dr. HU. hat bekundet, dass die Blutproben des Angeklagten BO. sowohl auf Alkohol als auch auf Drogen untersucht worden seien. In der Blutprobe um 6:05 Uhr sei kein Alkohol nachgewiesen worden. Im Hinblick auf Drogen sei ein THC-Wert von 1,8 µg/L sowie ein OH-THC-Wert von 1,3 µg/L nachgewiesen worden. Diese Werte entsprächen einer geringen Wirkung und ließen darauf schließen, dass ein Cannabiskonsum in der Tatnacht stattgefunden habe. Der THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 54 µg/L lasse auf einen regelmäßigen Konsum schließen. Wenn der Konsum in der Tatnacht keine äußerlichen Wirkungen gezeigt habe, habe dies auch keine Auswirkungen auf die innere Handlungsfähigkeit gehabt. Im Hinblick auf den Angeklagten JG. habe die Blutprobe um 06:15 Uhr eine Alkoholisierung von 1,12 Promille, diejenige um 06:45 Uhr von 1,01 Promille ergeben. Bezüglich Drogen habe sein THC-Wert sowie sein OH-THC-Wert jeweils 1,5 µg/L betragen; dies entspreche einem Wert, wie er anzutreffen sei, wenn jemand in der Nacht konsumiert habe. Der THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) habe 17 µg/L betragen, was auf einen gelegentlichen Konsum schließen lasse. Die Zurückrechnung des Alkoholwertes ergebe bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines einmaligen Sicherheitszuschlages eine Alkoholisierung von 1,98 Promille zur Tatzeit laut Anklageschrift um 02:55 Uhr (Zurückrechnung um 3 Stunden und 20 Minuten). Hierbei handele es sich um eine Konzentration, bei der nicht an Alkohol gewöhnte Personen Ausfallerscheinungen hätten. Wenn der Angeklagte JG. keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, lasse dies auf eine Gewöhnung schließen. Ohne Ausfallescheinungen ergäben sich keine Schlussfolgerungen auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. Bei dem Angeklagten DW. habe die Blutprobe um 05:58 eine Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille, diejenige um 06:28 von 1,14 Promille ergeben, was einen geringen Abfall, mithin keinen Anstieg bedeute. Zwischen Probenentnahme und Tatzeit lägen knapp 3 Stunden, so dass bei einem Abbauwert von 0,6 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille die Rückrechnung eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille zur Tatzeit ergebe. Der THC-Wert habe 2,4 µg/L sowie der OH-THC-Wert 1,3 µg/L betragen, was auf einen Konsum in der Tatnacht schließen lasse. Der THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) habe 32 µg/L betragen, was auf eine gewisse Regelmäßigkeit beim Konsum schließen lasse. Bei jemandem, der Alkohol nicht gewöhnt sei, seien bei einer Alkoholisierung von 1,99 Promille Ausfallerscheinungen zu erwarten. Wenn der Angeklagte DW. keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, lasse dies auf Gewöhnung schießen, weshalb sich keine Schlussfolgerungen auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit ergäben. Bei dem Angeklagten WG. habe die erste Blutprobe um 5:52 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,28 Promille und die zweite Blutprobe um 6:22 Uhr von 0,2 Promille ergeben. Diese Werte seien sehr gering und lägen knapp an der Grenze, an der man noch Berechnungen vornehme. Sein THC-Wert habe 1,3 µg/L, sein OH-THC-Wert 1,2 µg/L und sein THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) 27 µg/L betragen, was wiederum auf einen Konsum in der Tatnacht sowie eine gewisse Regelmäßigkeit in der davorliegenden Zeit schließen lasse. Rechne man den Alkoholwert drei Stunden zurück, ergebe sich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille. Hierbei handele es sich um eine Alkoholisierung, bei der viele Menschen keine Ausfallerscheinungen zeigten. Ohne Anhaltspunkte auf Ausfallerscheinungen seien keine Schlussfolgerungen auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit möglich. Im Hinblick auf einen Nachtrunk sei es so, dass, wenn zwischen der ersten und der zweiten Probe ein Anstieg zu verzeichnen sei, dies auf einen Konsum in den zwei Stunden zuvor schließen lasse, was vorliegend aber bei keinem der Angeklagten der Fall gewesen sei. Bei dem Angeklagten DW. sei auffällig, dass nur ein geringer Abbau zwischen den zwei Proben erfolgt sei. Dies könne darauf hindeuten, dass sein Körper noch nicht länger in der Abbauphase gewesen sei. Im Hinblick auf Wechselwirkungen zwischen THC und Alkohol erwarte sie, die Sachverständige, im Hinblick auf die geringen THC-Werte keine erheblichen Auswirkungen, solange jemand handlungsfähig sei. Bei der Nebenklägerin sei ausweislich des Polizeivermerks um 4 Uhr, bevor sie ins Krankenhaus gebracht worden sei, ein Atemalkoholtest durchgeführt worden, der einen Wert von 0,31 mg/l ergeben habe. Es habe auch eine Blutprobeentnahme und ein Untersuchungsergebnis aus dem Klinikum vorgelegen. Weder der Atemalkoholtest noch die dort durchgeführte Blutprobe seien jedoch mit einer forensischen Untersuchung vergleichbar, wie sie bei den Angeklagten durchgeführt worden sei. Die Werte von 0,31 mg/l und – im Klinikum – 0,57 Promille lägen nicht besonders hoch, hiernach sei die Nebenklägerin gering alkoholisiert gewesen. Die in den Polizeivermerken zu lesenden, teils stark divergierenden Beschreibungen des Zustands der Nebenklägerin, welche von „stark betrunken“ über „voll orientiert“ bis hin zu „apathisch“ reichten, könnten auch mit einer psychischen Beeinträchtigung durch die Tat zusammenhängen. Aus den Akten gehe auch ein Cannabiskonsum hervor, hierzu lägen jedoch keine Untersuchungsergebnisse vor. In Anbetracht dessen, dass nur von einem Joint die Rede gewesen sei und eine geringgradige Alkoholisierung vorgelegen habe, sei der Zustand der Nebenklägerin eher mit der situativen Beeinträchtigung aufgrund der Tat, wie sie in den Polizeivermerken zum Ausdruck komme, zu erklären. Wenn man die Alkoholisierung auf die Tatzeit zurückrechne, ergebe sich ein ungefährer Maximalwert von 1 Promille. Wenn sie, die Sachverständige, danach gefragt werde, ob Erinnerungslücken bei der Nebenklägerin durch die Wirkung von Alkohol und THC zu erklären seien, wobei man noch – als Dauermedikation – die Einnahme von 50 mg Atosil mit dem Wirkstoff Promethazin um 19 Uhr zu berücksichtigen habe, könne man, so die Sachverständige, die Gedächtnisleistung der Nebenklägerin nur so hinnehmen. Mit der Dauermedikation alleine sei dies nicht zu erklären. In Kombination mit Alkohol und THC könne es Auswirkungen geben, es komme aber sehr auf die persönliche Konstitution an. Sie, die Sachverständige, würde aber keine Erinnerungslücken erwarten. Allerdings solle die Nebenklägerin ja Vorerkrankungen gehabt haben, insbesondere eine Borderline-Erkrankung. Wenn es psychiatrische oder neurotische Symptome gebe und wenn dann noch die Dauermedikation, der Alkohol und THC hinzukämen, dann könne es sein, dass es in der Kombination zu Auffälligkeiten komme. cc) Die Sachverständige für DNA-Analyse PU. hat ausgeführt, dass sie aufgrund eines schriftlichen Untersuchungsantrags des Polizeipräsidiums J. vom 18.11.2019 unter dem 05.03.2020 ein schriftliches Behördengutachten erstattet habe. Der Abrieb von der Kranzfurche bei dem Angeklagten DW. habe einen positiven Nachweis bezüglich Ejakulats sowie Speichel ergeben. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe in der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte DW. plus eine minimale Beimengung, in der Epithelzellfraktion Merkmale wie der Angeklagte DW. und wie die Nebenklägerin plus eine minimale Beimengung ergeben. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher der ejakulat- und speichelhaltigen Spur der Angeklagte DW. und die Nebenklägerin anzusehen. Die minimale Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Vom Körper des Angeklagten JG. seien von folgenden Stellen Abriebe genommen worden: Fingernagel rechter kleiner Finger, Fingernagel rechter Ringfinger, Fingernagel rechter Mittelfinger, Fingernagel rechter Zeigefinger, Fingernagel rechter Daumen, Fingernagel linker Daumen, Fingernagel linker Zeigefinger, Fingernagel linker Mittelfinger, Fingernagel linker Ringfinger sowie Fingernagel linker kleiner Finger. Der Test auf Ejakulat sei bei den Abrieben „Fingernagel rechter kleiner Finger“ (sehr schwach), „Fingernagel rechter Ringfinger“ (schwach), „Fingernagel rechter Mittelfinger“ (sehr schwach), „Fingernagel rechter Zeigefinger“, „Fingernagel rechter Daumen“, „Fingernagel linker Daumen“ (sehr schwach) und „Fingernagel linker Mittelfinger“ (sehr schwach) positiv, im Übrigen negativ gewesen. Der Bluttest sei bei den Abrieben „Fingernagel rechter kleiner Finger“, „Fingernagel rechter Ringfinger“, „Fingernagel rechter Mittelfinger“, „Fingernagel rechter Zeigefinger“, „Fingernagel rechter Daumen“, „Fingernagel linker Daumen“ (schwach), „Fingernagel linker Zeigefinger“, „Fingernagel linker Mittelfinger“ sowie „Fingernagel linker Ringfinger“ positiv, bei dem „Fingernagel linker kleiner Finger“ negativ gewesen. Der Speicheltest sei lediglich bei dem Abrieb „Fingernagel rechter Daumen“ sehr schwach positiv, im Übrigen negativ gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bei den Abrieben „Fingernagel rechter kleiner Finger“, „Fingernagel rechter Ringfinger“ sowie „Fingernagel rechter Daumen“ bezüglich der Epithelzellfraktion Merkmale wie die Nebenklägerin plus beigemengt (unvollständige) Merkmale wie der Angeklagte JG. ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial, das aus spurenkundlicher Sicht (auch) aus Blut resultiere, der Nebenklägerin, die Beimengung dem Angeklagten JG. zuzuordnen. Bei den Abrieben „Fingernagel rechter Mittelfinger“ sowie „Fingernagel rechter Zeigefinger“ habe die autosomale STR-DNA-Analyse bezüglich der Epithelzellfraktion Merkmale wie die Nebenklägerin plus eine minimale Beimengung ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial, das aus spurenkundlicher Sicht (auch) aus Blut resultiere, der Nebenklägerin zuzuordnen, die Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Bei dem Abrieb „Fingernagel linker Daumen“ habe die autosomale STR-DNA-Analyse bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte JG. plus eine minimale Beimengung ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien Merkmale wie der Angeklagte JG. plus beigemengt Merkmale wie die Nebenklägerin feststellbar gewesen. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der leicht bluthaltigen Spur dem Angeklagten JG. zuzuordnen. Die Beimengung sei aus gutachterlicher Sicht der Nebenklägerin zuzuordnen. Bei dem Abrieb „Fingernagel linker Zeigefinger“ habe die autosomale STR-DNA-Analyse Merkmale wie die Nebenklägerin plus beigemengt unvollständige Merkmale wie der Angeklagte JG. ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial, das aus spurenkundlicher Sicht (auch) aus Blut resultiere, der Nebenklägerin, die Beimengung dem Angeklagten JG. zuzuordnen. Bei dem Abrieb „Fingernagel linker Mittelfinger“ habe die autosomale STR-DNA-Analyse bezüglich der Spermien- und Epithelzellfraktion jeweils Merkmale wie die Nebenklägerin plus beigemengt minimale Beimengungen ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial, das aus spurenkundlicher Sicht (auch) aus Blut resultiere, der Nebenklägerin; die Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Im Übrigen sei bei den oben genannten Abrieben von den Fingernägeln des Angeklagten JG. die autosomale STR-DNA-Analyse nicht durchgeführt worden, weil die jeweilige Spur zu wenig humane DNA aufgewiesen habe. Es sei auch ein Abrieb von der Kranzfurche des Angeklagten JG. untersucht worden. Dieser sei im Hinblick auf Ejakulat positiv und im Hinblick auf Speichel negativ gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermien- und Epithelzellfraktion jeweils Merkmale wie der Angeklagte JG. ergeben. In der Bewertung sei die Ejakulatspur dem Angeklagten JG. zuzuordnen. Der Abrieb von der Kranzfurche des Angeklagten BO. sei positiv auf Ejakulat sowie auf Speichel gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte BO. und bezüglich der Epithelzellfraktion Merkmale wie der Angeklagte BO. plus beigemengt mit geringer Signalintensität Merkmale wie die Nebenklägerin ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der ejakulat- und speichelhaltigen Spur dem Angeklagten BO. zuzuordnen, die Beimengung der Nebenklägerin. Bezüglich des Angeklagten WG. seien folgende Abriebe untersucht worden: Handfläche links, Handfläche rechts, Fingernagel rechter kleiner Finger, Fingernagel rechter Ringfinger, Fingernagel rechter Mittelfinger, Fingernagel rechter Zeigefinger, Fingernagel rechter Daumen und 5 Abriebe Fingernägel linke Hand. Der Test auf Ejakulat sei bei den Abrieben „Handfläche links“, „Handfläche rechts“ und „Fingernagel rechter Mittelfinger“ (sehr schwach) positiv, im Übrigen negativ gewesen. Der Bluttest sei jeweils negativ gewesen. Der Speicheltest sei bei den Abrieben „Handfläche links“ und „Handfläche rechts“ jeweils sehr schwach positiv, im Übrigen negativ gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bei dem Abrieb „Handfläche links“ bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte WG. plus eine minimale Beimengung ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien Merkmale wie der Angeklagte WG. festgestellt worden. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der ejakulat- und leicht speichelhaltigen Spur dem Angeklagten WG. zuzuordnen, die Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Bei dem Abrieb „Handfläche rechts“ habe die autosomale STR-DNA-Analyse bezüglich der Epithelzellfraktion Merkmale wie der Angeklagte WG. plus eine minimale Beimengung ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der ejakulat- und leicht speichelhaltigen Spur dem Angeklagten WG. zuzuordnen, die Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Bei dem Abrieb „Fingernagel rechter Mittelfinger“ habe die autosomale STR-DNA-Analyse bezüglich der Epithelzellfraktion Merkmale wie die Nebenklägerin plus eine Beimengung ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der Nebenklägerin zuzuordnen, die Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Bei dem Abrieb „Fingernagel rechter Daumen“ habe die autosomale STR-DNA-Analyse Merkmale wie der Angeklagte WG. plus eine minimale Beimengung ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial dem Angeklagten WG. zuzuordnen, die Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Im Übrigen sei die autosomale STR-DNA-Analyse bei den oben genannten Abrieben von den Händen des Angeklagten WG. nicht durchgeführt worden, weil die jeweilige Spur zu wenig humane DNA aufgewiesen habe. Der Abrieb von der Kranzfurche des Angeklagten WG. sei sehr schwach positiv auf Ejakulat gewesen. Der Speicheltest sei negativ gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion mangels humaner DNA nicht durchgeführt werden können. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien Merkmale wie der Angeklagte WG. plus eine minimale Beimengung festgestellt worden. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der leicht ejakulathaltigen Spur dem Angeklagten WG. zuzuordnen. Die Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Bezüglich der Nebenklägerin seien Abriebe von ihrer Handfläche links sowie ihrer Handfläche rechts jeweils positiv auf Ejakulat, hingegen negativ auf Blut getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion jeweils Merkmale wie der Angeklagte BO. plus eine minimale Beimengung ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien jeweils Merkmale wie die Nebenklägerin plus eine Beimengung nachgewiesen worden. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher der Spur die Nebenklägerin sowie der Angeklagte BO. anzusehen. Dabei resultiere die DNA des Angeklagten BO. aus Sperma. Die minimale Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Der Abrieb von ihrem „Fingernagel rechter Daumen“ sei sowohl im Hinblick auf Ejakulat als auch im Hinblick auf Blut negativ getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe Merkmale wie die Nebenklägerin plus eine Beimengung ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der Nebenklägerin zuzuordnen. Die Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Die Abriebe von ihrem „Fingernagel rechter Zeigefinger“, „Fingernagel rechter Mittelfinger“ sowie „Fingernagel rechter Ringfinger“ seien jeweils positiv auf Ejakulat, hingegen negativ auf Blut gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion jeweils Merkmale wie der Angeklagte BO. plus eine minimale Beimengung ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien jeweils Merkmale wie die Nebenklägerin plus eine Beimengung nachgewiesen worden. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher der jeweiligen Spur die Nebenklägerin sowie der Angeklagte BO. anzusehen. Dabei resultiere die DNA des Angeklagten BO. aus Sperma. Die Beimengungen seien nicht abgleichsgeeignet. Der Abrieb von ihrem „Fingernagel rechter kleiner Finger“ sei sowohl im Hinblick auf Ejakulat als auch im Hinblick auf Blut negativ gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe Merkmale wie die Nebenklägerin plus beigemengt unter anderem Merkmale wie der Angeklagte BO. ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der Nebenklägerin zuzuordnen. Als Mitverursacher der Beimengung sei der Angeklagte BO. nicht auszuschließen. Die Abriebe von ihrem „Fingernagel linker Daumen“, „Fingernagel linker Zeigefinger“, „Fingernagel linker Ringfinger“ sowie „Fingernagel linker Mittelfinger“ – diese betreffe die Spuren 19.1–19.4, insoweit handele es sich in dem schriftlichen Gutachten um ein Schreibversehen – seien jeweils positiv auf Ejakulat, hingegen negativ auf Blut gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion jeweils Merkmale wie der Angeklagte BO. plus – bei den Abrieben Fingernagel linker Daumen und Fingernagel linker Zeigefinger – eine Beimengung, teilweise wie die Nebenklägerin, ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien jeweils Merkmale wie die Nebenklägerin plus – bei den Abrieben Fingernagel linker Zeigefinger, Fingernagel linker Ringfinger sowie Fingernagel linker Mittelfinger – eine Beimengung, teils wie der Angeklagte BO., nachgewiesen worden. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher der Spuren die Nebenklägerin sowie der Angeklagte BO. anzusehen. Dabei resultiere die DNA des Angeklagten BO. aus Sperma. Die Beimengungen seien nicht abgleichsgeeignet. Der Abrieb von ihrem „Fingernagel linker kleiner Finger“ sei sowohl im Hinblick auf Ejakulat als auch im Hinblick auf Blut negativ getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe Merkmale wie die Nebenklägerin plus beigemengt Merkmale wie der Angeklagte BO. ergeben. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der Nebenklägerin zuzuordnen, die Beimengung dem Angeklagten BO.. Der Abrieb von ihrem „Dekolleté links“ sei positiv auf Ejakulat und schwach positiv auf Speichel gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte BO. ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien Merkmale wie die Nebenklägerin und wie der Angeklagte BO. plus eine minimale Beimengung nachgewiesen worden. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher der leicht speichelhaltigen Spur der Angeklagte BO. und die Nebenklägerin anzusehen. Dabei resultiere die DNA des Angeklagten BO. (auch) aus Sperma. Die minimale Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Der Abrieb von ihrem „Schulterbereich rechts“ sei positiv auf Ejakulat sowie auf Speichel gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte BO. und wie der Angeklagte DW. ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien Merkmale wie der Angeklagte DW. plus beigemengt Merkmale wie die Nebenklägerin nachgewiesen worden. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher des männlichen Spurenanteils, der (auch) aus Sperma resultiere, die Angeklagten BO. und DW. anzusehen. Außerdem sei ein Teil der Spur der Nebenklägerin zuzuordnen. Die Abriebe „vorderes Scheidengewölbe“, „hinteres Scheidengewölbe“ sowie „Vagina“ seien jeweils positiv auf Ejakulat sowie auf Blut gewesen. Bezüglich Speichels seien sie jeweils schwach positiv gewesen. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion jeweils Merkmale wie die Nebenklägerin ergeben. Die Epithelzellfraktion sei jeweils aufgrund des großen Überschusses an DNA weiblichen Ursprungs nicht analysiert worden. Die Y-STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion jeweils eine Mischspur, unter anderem mit Merkmalen wie der Angeklagte DW., ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion sei jeweils eine Mischspur mit Merkmalen wie der Angeklagte DW. plus (teils unvollständig) wie die Angeklagten JG. und BO. nachgewiesen worden. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der ejakulathaltigen Spuren der Nebenklägerin zuzuordnen. Als Mitverursacher des männlichen Spurenanteils seien die Angeklagten JG., BO. und DW. nicht auszuschließen. Eine genauere Aussage sei nicht möglich. Der Abrieb „Introitus vaginae“ sei positiv auf Ejakulat, Speichel und Blut getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie die Nebenklägerin plus beigemengt mit geringer Signalintensität Merkmale wie der Angeklagte DW. ergeben. Die Epithelzellfraktion sei aufgrund des großen Überschusses an DNA weiblichen Ursprungs nicht analysiert worden. Die Y-STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte DW. plus eine minimale Beimengung ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion sei eine Mischspur mit Merkmalen wie die Angeklagten DW. und JG. sowie unvollständig wie der Angeklagte BO. nachgewiesen worden. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der ejakulathaltigen Spur der Nebenklägerin zuzuordnen. Ein Teil der Spur sei außerdem dem Angeklagten DW. zuzuordnen. Die Angeklagten JG. und BO. seien als Mitverursacher des männlichen Spurenanteils nicht auszuschließen. Eine genauere Aussage sei nicht möglich. Der Abrieb „Anus“ sei positiv auf Ejakulat sowie Blut, hingegen negativ auf Speichel getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie die Nebenklägerin sowie wie der Angeklagte DW. ergeben. Die Epithelzellfraktion sei nicht analysiert worden, da diese Fraktion keine DNA männlichen Ursprungs aufweise. Die Y-STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte DW. ergeben. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher der ejakulat- und bluthaltigen Spur die Nebenklägerin und der Angeklagte DW. anzusehen. Der Abrieb „Mundhöhle“, der als Vergleichsprobe verwendet worden sei, sei schwach positiv auf Ejakulat getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermien- sowie der Epithelzellfraktion jeweils Merkmale wie die Nebenklägerin ergeben. Im Rahmen der Y-STR-DNA-Analyse sei die Spermienfraktion nicht analysiert worden, da diese keine DNA männlichen Ursprungs aufgewiesen habe. Bezüglich der Epithelzellfraktion sei eine Mischspur mit Merkmalen wie der Angeklagten DW. plus unvollständig die Angeklagten JG. und BO. nachgewiesen worden. In der Bewertung sei das meiste Zellmaterial der leicht ejakulathaltigen Spur der Nebenklägerin zuzuordnen. Als Mitverursacher des männlichen Spurenanteils sei der Angeklagte DW. nicht auszuschließen. Bezüglich der Angeklagten JG. und BO. könne keine zuverlässige Aussage getroffen werden. Bezüglich der Asservate und Abriebe vom Tatort seien „ejakulatverdächtige Anhaftungen 1 und 2 auf Toilettenpapier“ jeweils positiv auf Ejakulat, hingegen negativ auf Speichel getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion jeweils Merkmale wie der Angeklagte DW. ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien jeweils Merkmale wie der Angeklagte DW. und wie die Nebenklägerin plus eine minimale Beimengung nachgewiesen worden. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher der Spuren der Angeklagte DW. und die Nebenklägerin anzusehen. Dabei resultiere die DNA des Angeklagten DW. aus Sperma. Die minimale Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Die „ejakulatverdächtigen Anhaftungen 3 und 4 auf Toilettenpapier“ seien jeweils positiv auf Ejakulat, hingegen negativ auf Speichel getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse seien mangels ausreichender humaner DNA nicht durchgeführt worden. Die „ejakulatverdächtige Anhaftungen 5 auf Toilettenpapier“ sei positiv auf Ejakulat, hingegen negativ auf Speichel getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermienfraktion Merkmale wie der Angeklagte DW. ergeben. Bezüglich der Epithelzellfraktion seien Merkmale wie die Nebenklägerin plus beigemengt unter anderem Merkmale wie der Angeklagte DW. nachgewiesen worden. In der Bewertung seien als gemeinsame Verursacher der Spur der Angeklagte DW. und die Nebenklägerin anzusehen. Dabei resultiere die DNA des Angeklagten DW. aus Sperma. Die minimale Beimengung sei nicht abgleichsgeeignet. Die Abriebe „weiße Flüssigkeit Blatt“ und „weiße Flüssigkeit Boden“ seien jeweils positiv auf Ejakulat, hingegen negativ auf Speichel getestet worden. Die autosomale STR-DNA-Analyse habe bezüglich der Spermien- und Epithelzellfraktion jeweils die Merkmale wie der Angeklagte BO. ergeben. In der Bewertung seien die Spermaspuren dem Angeklagten BO. zuzuordnen. Im Hinblick auf die Biostatistik seien zwei verschiedene Hypothesen angewandt worden. Für Spuren, in denen ausschließlich bzw. als dominierender Spuranteil solche DNA-Merkmale nachgewiesen worden seien, wie sie für die Nebenklägerin bestimmt worden seien, sei eine biostatistische Bewertung vorgenommen worden. Dazu seien zwei Hypothesen gegenübergestellt worden: Hypothese A: Die (dominierenden) DNA-Merkmale stammen von der Nebenklägerin. Hypothese B: Die (dominierenden) DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit der Nebenklägerin nicht blutsverwandten Person. Ergebnis: Die in solch einer Spur (dominierend) nachgewiesenen DNA-Merkmale sind bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Bewertung: Aus gutachterlicher Sicht bestehen keine berechtigten Zweifel daran, dass die (dominierend) in solchen Spuren nachgewiesene DNA von der Nebenklägerin stammt. Korrespondierende Hypothesen und statistische Bewertungen seien ebenso für Spuren angewendet worden, in denen die für die Angeklagten WG., JG., BO. und DW. charakteristische DNA-Merkmalskombination (dominierend) nachgewiesen worden sei. Im Falle von Mischspuren hingegen sei eine so genannte biostatistische Mischspurenberechnung durchgeführt worden, bei der die Hypothesen beispielsweise wie folgt lauteten: Hypothese A: Die DNA-Merkmale der Hauptspur stammen von der Nebenklägerin und die der Beimengung von dem Angeklagten DW.. Hypothese B: Die DNA-Merkmale der Hauptspur stammen von der Nebenklägerin und die der Beimengung von einer unbekannten, mit dem Angeklagten DW. nicht blutsverwandten Person. Auch hier sei eine Zuordnung nur erfolgt, wenn die in der Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten seien als bei Zutreffen der Hypothese B. Erklärend hat die Sachverständige ausgeführt, dass die autosomale STR-DNA-Analyse die 16 in der DAD gespeicherten DNA-Systeme umfasse. Wenn sie, die Sachverständige, nach dem Unterschied zwischen Epithelzellen und Spermienzellen gefragt werde, dann seien Epithelzellen alle Zellen, beispielsweise der Haut, mit Ausnahme von Spermazellen. Von Sperma spreche sie nur dann, wenn Spermien mikroskopiert werden könnten. Das Ejakulat sei die Trägerflüssigkeit, in dem sich Spermien befänden, zusammen bildeten diese das Sperma. Diese Flüssigkeit bestehe nur zu fünf Prozent aus Spermien, den Rest mache die Trägerflüssigkeit aus. Wenn sie nach dem Grund für die Untersuchung der Kranzfurche gefragt werde, dann handele es sich hierbei erfahrungsgemäß um einen Bereich, an dem viel Zellmaterial haften bleibe, weil dieser durch die Vorhaut gut geschützt sei. Wenn sie danach gefragt werde, welche Schlussfolgerungen aus dem Untersuchungsergebnis, wonach an der Kranzfurche des Angeklagten DW. eine ejakulat- und speichelhaltige Spur gefunden worden sei, gezogen werden könnten, dann sei das Untersuchungsergebnis mit Oralverkehr erklärbar. Es könne aber auch sein, dass der Speichel von dem Angeklagten DW. stamme und die DNA der Nebenklägerin aus anderen Zellen. Man wisse nicht, ob der Speichel von der Nebenklägerin stamme. Man könne nur sagen, dass der Speichel von mindestens einer der beiden Personen angetragen worden sei. Gleiches gelte im Hinblick auf den Nachweis von Speichel an der Kranzfurche des Angeklagten BO.. Oralverkehr sei eine plausible Erklärung, man wisse aber nicht, von wem der beiden Personen der Speichel stamme und wie er dort hingekommen sei. Soweit sich an den Kranzfurchen der Angeklagten JG. und WG. kein Zellmaterial der Nebenklägerin finde, bedeute dies umgekehrt nicht, dass kein Vaginal-, Oral- oder Analverkehr stattgefunden habe. Dies könne aus der Nichtantragung von Zellmaterial nicht geschlossen werden. Wenn man unterstelle, dass die Kranzfurche nicht abgewaschen bzw. anderweitig gereinigt worden sei, dann würde sie, die Sachverständige, schon erwarten, dass im Falle einer Penetration Körperzellen des betroffenen Sexualpartners an der Kranzfurche nachweisbar seien, aber mit einhundertprozentiger Sicherheit könne man das nicht sagen. Es könne auch sein, dass bei einem kurzen Kontakt keine Zellen übertragen würden, wobei jedoch die Schleimhäute generell schon sehr zellenreich seien. Bei Analverkehr sei es schwieriger, da durch den Kot die DNA schneller abgebaut werde, dazu gebe es aber keine Studien. Bei Oral- und Vaginalverkehr würde sie, die Sachverständige, einen Nachweis erwarten, da in diesen Fällen mehr Zellen übertragen würden als bei Analverkehr. Soweit bei dem Abrieb „Anus“ eine ejakulat- und bluthaltige Spur, deren gemeinsame Verursacher die Nebenklägerin und der Angeklagte DW. seien, festgestellt worden sei, rechtfertige dies nicht ohne Weiteres den Schluss darauf, dass Analverkehr zwischen diesen Personen stattgefunden habe. Denn hierfür müsse zunächst geklärt werden, von wo genau der Abstrich vom Anus genommen worden sei. Selbst wenn dieser aus dem Inneren stamme, sei nicht sicher, ob die Spur durch das Glied hineingetragen oder das Ejakulat anderweitig dort hingebracht worden sei. Soweit in der Mundhöhle der Nebenklägerin Ejakulat nachgewiesen worden sei, bedeute dies, dass es das Ejakulat eines Mannes sei, wobei eine Zuordnung weder zu dem Angeklagten DW. noch zu den Angeklagten JG. und BO. vorgenommen werden könne. Soweit Ejakulat an Kranzfurchen nachgewiesen worden sei, müsse man bedenken, dass dies nicht heiße, dass es zu einer Ejakulation gekommen sei. Über den Zeitpunkt der Antragung könne man generell nichts sagen, es könne auch sein, dass die Spuren einige Tage alt seien, je nach Hygiene. Bei Spuren auf der Haut, etwa an den Händen, am Genital oder in andere Körperbereichen, erwarte sie, dass die Spuren, solange sich die Person nicht gewaschen hätten, jedenfalls noch nach einer Stunde vorhanden seien. j) Die zuvor dargestellten Beweismittel konnten, soweit sie nicht aufgrund fehlender Erinnerung der Vernehmungsbeamten unverwertbar sind und soweit sie nicht Angaben der Nebenklägerin enthalten, grundsätzlich der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Angaben der vernehmenden Kriminalbeamten waren glaubhaft. Die Kriminalbeamten waren durchweg in der Lage, detailliert die von ihnen wahrgenommenen Angaben aus den Vernehmungen zu schildern und hierbei sachlich und ruhig die Inhalte der ihnen gegenüber getätigten Aussagen wiederzugeben. Eine fehlende Erinnerung bzw. Erinnerungslücken und -defizite räumten sie unumwunden ein und vermochten zwischen eigenen Erinnerungen und sich lediglich aus den teils gelesenen bzw. vorgehaltenen Anzeige- bzw. Vernehmungstexten ergebenden Einzelheiten zu differenzieren. An der persönlichen Glaubwürdigkeit der vorgenannten Zeugen besteht nach dem Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung kein Zweifel. Auch die Aussagen der weiteren Polizeibeamten sowie der Zeugin OZ. erachtet die Kammer als glaubhaft. Die Zeugen haben das Geschehen aus ihrer Erinnerung authentisch und detailliert geschildert und auf Nachfragen bereitwillig geantwortet. Auch diesbezüglich besteht nach dem Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung kein Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der vorgenannten Zeugen. Die Ausführungen der Sachverständigen und sachverständigen Zeugen sind aus Sicht der Kammer verlässlich, weshalb sich die Kammer diesen nach eigener Bewertung insgesamt anschließt. Alle Sachverständigen haben ihre Untersuchungen und deren Ergebnisse in der Hauptverhandlung überzeugend, schlüssig und in sich widerspruchsfrei geschildert und nachvollziehbar erläutert. An der Plausibilität dieser Ergebnisse, auch unter Berücksichtigung der sonstigen Beweismittel, haben sich keine Zweifel ergeben. Ebenso wenig haben sich Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen ergeben. Auch sie sonstigen dargestellten Beweismittel waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Die verlesenen Polizeivermerke stellen die dienstlichen Wahrnehmungen sachlich und nachvollziehbar dar. Im Hinblick auf die verlesene Haftpost und das in Augenschein genommene Bild- und Videomaterial bestehen keine Zweifel an deren Authentizität. Die Bekundungen der Vertreter der Jugendgerichtshilfe erachtet die Kammer als zuverlässig. 4. Die Angeklagten waren von dem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, denn auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Nebenklägerin, ließ sich eine für die Überzeugungsbildung der Kammer ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit des Tatvorwurfs nicht gewinnen. a) Die Aussagen der Nebenklägerin sind nicht belastbar. aa) Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung wie folgt bekundet: Zu ihrer Person hat sie angegeben, dass ihre Mutter aus China stamme, ihr Vater aus Z.. Sie sei in Z. geboren und in ihrer Kindheit viel umgezogen wegen des Berufs ihres Vaters. Zeitweise hätten sie in Frankfurt und in Ostdeutschland gelebt. Zwischen ihrem 9. und 14. Lebensjahr hätten sie in Shanghai gelebt. Sie habe eine jüngere Schwester, die heute 15 Jahre alt sei. Ihre Mutter habe in China Lebensmitteltechnologie studiert, später habe sie zeitweise als Dolmetscherin gearbeitet. Dann sei sie Hausfrau geworden und habe sich um die Erziehung der Kinder gekümmert. Ihr Vater sei Ingenieur. Er habe Maschinenbau und Mikrobiologie studiert und sei über seine Firma viel beruflich unterwegs gewesen, insbesondere im ostasiatischen Bereich. Die Erziehungsarbeit sei primär Aufgabe der Mutter gewesen. Aufgrund deren kultureller Prägung habe sie viel Wert auf Bildung gelegt. Als sie, die Nebenklägerin, klein gewesen sei, sei es der Mutter wichtig gewesen, dass sie gute Noten habe. Wenn die Noten schlecht gewesen seien, habe sie, die Nebenklägerin, Ärger bekommen. So habe sie sich beispielsweise mit einer Zwei-Minus nicht nach Hause getraut. In der Oberstufe habe das dann aber keine Rolle mehr gespielt. Sie, die Nebenklägerin, sei gut in der Schule gewesen. Früher habe sie auch Ballett getanzt, Leistungsturnen betrieben und Geige gespielt, das mache sie heute nicht mehr. Die Hobbies hätten ihr Spaß gemacht, sie habe sich diese selbst ausgesucht. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie dann auch üben solle; so habe sie etwa eine Stunde Geige am Tag geübt. Es sei vorgekommen, dass sie von ihrer Mutter geschlagen worden sei. Das habe sie, die Nebenklägerin, aber nicht als schlimm empfunden, das sei nun einmal die kulturelle Erziehungsart ihrer Mutter gewesen, meistens sei es aus „Reflex“ heraus passiert. Heute geschehe das nicht mehr. Sie habe im Sommer 2020 ihr Abitur gemacht und dieses mit einem Notendurchschnitt von 1,4 bestanden. Sie wolle Medizin studieren. Ihre Leistungen hätten sich in dem letzten halben Jahr verschlechtert, sie habe vorher auf 1,2 gestanden. Ihre Eltern seien aber glücklich gewesen, dass sie überhaupt ihr Abitur geschafft habe. Sie sei Anfang des Jahres oft in der Klinik gewesen, sie habe zwei Klausuren nachschreiben müssen, ebenso ein paar Vorabitur-Prüfungen. Ihr Vater habe gesagt, dass er stolz auf sie sei. Zu ihrer Krankheitsgeschichte könne sie berichten, dass sie im Alter von 16 Jahren notfallmäßig in das Uniklinikum aufgenommen worden sei. Sie habe 38 Kilogramm gewogen, ihre Blut-, Leber- und Schilddrüsenwerte seien bedenklich gewesen, so dass ihr Hausarzt sie eingewiesen habe. Es sei so gewesen, dass sie den Umzug von China nach Deutschland nicht gut verkraftet gehabt habe. Es sei ein Kulturschock gewesen, vom belebten China in ein kleines Dorf zu ziehen. Sie habe eine Diät angefangen, weil sie unzufrieden mit ihrer Figur gewesen sei; dann habe sie es übertrieben. Ihre Mutter habe das nicht richtig gemerkt bzw. es verdrängt. In der Klinik habe sie große Angst gehabt zuzunehmen. Sie sei über eine Sonde künstlich ernährt worden. Sie habe das nicht gewollt, sie habe sich die Sonde gezogen und sei nach Hause abgehauen, ihre Mutter habe es dann nicht über das Herz gebracht, sie zurück zu bringen. Ihre Mutter habe nicht gewollt, dass sie sondiert werde und Neuroleptika bekomme, weshalb der Arzt gemeint habe, dass ein anderer Vormund eingeschaltet werden solle. Weiter sei es so gewesen, dass sie, als sie einmal für zwei Wochen entlassen worden sei, wieder viel abgenommen habe. Dies habe dann dazu geführt, dass ihren Eltern das Sorgerecht entzogen worden sei, als sie 17 Jahre alt gewesen sei. Sie sei ein Jahr lang in der Klinik gewesen. Danach sei sie nach J. in eine betreute Wohngruppe gezogen. Zunächst sei sie auf eine Intensiv-Wohngruppe gekommen, wo rund um die Uhr eine Betreuungsperson anwesend sei. Mitte 2019 sei sie in die ML.-straße in eine andere Wohngemeinschaft gewechselt, welche von der gleichen Einrichtung betrieben werde, dort sei morgens und tagsüber eine Betreuungsperson anwesend. Aktuell wohne sie in einer Verselbständigungs-Wohngruppe mit drei Personen. Einmal am Tag komme die Betreuerin vorbei und koche. Zu Suizidversuchen sei es erst gekommen, als sie in der Klinik gewesen sei. Man habe dort jede Woche 500 Gramm zunehmen müssen. Sie habe dann Wasser getrunken, um die Gewichtszunahme zu simulieren. Das medizinische Personal habe dies herausgefunden und angeordnet, dass sie 2,5 Kilogramm über das Wochenende zunehmen müsse. In der Folge habe sie sich die Daumensehnen durchgeschnitten und eine Überdosis Medikamente (Neuroleptikum) genommen; dies sei in ernsthafter suizidaler Absicht gewesen. Sie habe solche Angst vor der Sonde gehabt. Im Hinblick auf das „Ritzen“ und ihre Narben sei es so gewesen, dass sie, als sie in der Klinik gewesen sei, einen inneren Druck und einen Selbsthass verspürt habe, weil sie unzufrieden mit ihrem Körper gewesen sei und nichts gegen die Anweisungen des Klinikpersonals habe tun können. Das Ritzen habe ihr geholfen, ihr sei es danach besser gegangen. Begonnen habe dies im Alter von 17 Jahren, als sie in der Klinik gewesen sei. Es habe dann aufgehört, als sie entlassen worden sei. Es seien vielleicht vier oder fünf Narben entstanden. Insgesamt sei es bis zum Tattag am 15.10.2019 ca. sechs Mal dazu gekommen, dass sie sich einen Schnitt zugefügt habe. Die Wunden seien dann stets genäht worden. Einmal, bei der Daumensehne, sei es in suizidaler Absicht gewesen, bei den anderen Malen nicht. Nach wie vor sei sie gerne zu Hause. Sie verstehe sich gut mit ihren Eltern, ihre Mutter liebe sie sehr. Sie glaube aber, dass sie die Loslösung von der Mutter gebraucht habe, das Verhältnis sei vorher zu eng gewesen, dies sei ihr auch empfohlen worden. Vor dem Tattag am 15.10.2019 habe sie sich lange Zeit nicht geritzt. Danach sei sie ein paar Tage später wieder in die Psychiatrie gekommen, weil sie eine Überdosis Tabletten genommen gehabt habe. Sie sei einige Zeit in der Klinik gewesen, sie habe auch noch eine Blinddarmentzündung gehabt, woraufhin eine operative Entfernung erfolgt sei. Ihr sei es psychisch sehr schlecht gegangen, sie habe sich wieder geschnitten. Das Wort „ritzen“ klinge immer so oberflächlich, „geschnitten“ sei tiefer. Nach dem 15.10.2019 habe sich das gehäuft. Sie wisse nicht, wie oft sie sich geschnitten habe, etwa zwei bis drei Mal pro Woche. Es seien immer tiefe Schnitte gewesen, manchmal seien auch die Venen verletzt gewesen. Sie habe operiert werden und es hätten Bluttransfusionen erfolgen müssen. Sie habe einen Druck verspürt, sie habe sich geschämt und ekelhaft gefühlt. Mehrmals, aber nicht immer, sei es auch in suizidaler Absicht geschehen. Das letzte Mal sei jetzt aber sehr lange – ein paar Monate – her. Allerdings habe sie es jetzt noch einmal am letzten Samstag getan. Sie sei mehrfach in der Klinik gewesen. Zuerst sei es die Überdosis Tabletten gewesen. Das dritte Mal sei es ein Selbstmordversuch gewesen, sie habe Atosil genommen und Alkohol getrunken. Anlässlich der gerichtlichen Ladung zu einem früheren Zeugentermin habe sie sich eine Vene aufgeschnitten, weil sie sich geschämt und Angst gehabt habe, vor allen Leuten über solch intime Sachen zu sprechen. Vorgestern – am Samstag vor ihrer Zeugenvernehmung – habe sie zuvor kurzfristig erfahren, wann der Gerichtstermin sei. Sie habe an dem Abend Alkohol getrunken und sich die Dinge aufschreiben wollen, davon aber Abstand genommen, weil die ganzen Gefühle in ihr hochgekommen seien. Dann habe sie sich selbst verletzt. Der Schnitt sei nicht so tief gewesen; sie sei ärztlich versorgt und am Arm genäht worden. Im Hinblick auf ihren Alkohol- und Drogenkonsum sei es so, dass sie in der Zeit von Oktober 2019 bis Mai 2020 sehr oft zu viel getrunken habe, danach aber nicht mehr. Mit 15 und 16 Jahren habe sie vielleicht alle zwei oder drei Wochen auf einer Party Alkohol getrunken. Mit 17 Jahren habe sie hauptsächlich in der Klinik getrunken, anschließend etwa einmal die Woche. Sie sei schon alle paar Wochen mal betrunken gewesen, sie habe allerdings nicht so viel getrunken, dass sie Erinnerungslücken gehabt oder ins Krankenhaus gemusst hätte. Sie habe Mischgetränke getrunken, Wodka mit Saft, manchmal auch Wein. Cannabis habe sie bis zum Tattag zwei bis drei Mal pro Woche konsumiert, andere Drogen habe sie nicht genommen. Wohl habe sie währenddessen Morphium, welches ärztlich verordnet gewesen sei, genommen. Seit Mai bzw. Anfang Juni kiffe sie nicht mehr, weil sie sich auf ihr freiwilliges soziales Jahr konzentrieren wolle. Sie habe einen „Medtest“ angefangen und könne sich, wenn sie Cannabis konsumiert habe, nicht gut konzentrieren. Ferner habe sie Abhängigkeitsanzeichen bei sich feststellt, weshalb sie den Konsum nicht habe fortsetzen wollen. Der Alkohol habe auf sie manchmal sedierende und manchmal stimmungsaufhellende Wirkung, er mache sie glücklicher. Durch Cannabis könne sie vergessen, da sei sie komplett müde und vernebelt. Wenn sie zunächst Alkohol trinke und dann Cannabis konsumiere, gehe es ihr schlecht, sie müsse sich dann übergeben. Andersherum, wenn sie zunächst Cannabis konsumiere und dann Alkohol trinke, habe das eher eine stimmungsaufhellende Wirkung. Wenn es aber zu viel sei, wirke das wie ein „Filmriss“. Im Hinblick auf die Tat vom 15.10.2019 sei es so, dass sie den Angeklagten WG. kennengelernt habe, als sie – nach einer Geburtstagsfeier einer Freundin – noch bei McDonalds gewesen seien. Dort sei auch der Angeklagte WG. gewesen. Sie meine, es sei im September 2019 gewesen. Sie hätten sich an dem Abend geküsst und Händchen gehalten, er habe ihr beispielsweise unter das T-Shirt gefasst, aber sie hätten keinen Sex gehabt und mit den Geschlechtsorganen seien sie nicht in Kontakt geraten. Sie hätten auch zusammen gekifft. Sie hätten sich an dem Abend noch über das Handy geschrieben sowie einige Tage später. Der Angeklagte WG. habe sich mit ihr treffen wollen, da habe sie aber nicht gekonnt. Ansonsten hätten sie nicht viel Kontakt gehabt. Bis zur Tatnacht sei es zu keinem weiteren Treffen gekommen. Sie sei keine Jungfrau mehr, das erste Mal Sex habe sie mit 16 Jahren mit ihrem ersten Freund gehabt, die Beziehung habe aber nicht lange gehalten. Vor einiger Zeit habe sie einen Kontakt gehabt, bei dem es ohne tiefere Gefühle nur um Sex gegangen sei, weil das Spaß gemacht habe. Am Abend des 14.10.2019 habe sie sich mit ihrer Freundin RA. getroffen. Diese habe eigentlich bei ihr übernachten wollen. Sie hätten in einem Supermarkt Alkohol gekauft. Sie hätten sich eine 0,7-Liter-Flasche Wodka gekauft, welche sie mit Sprite, Cola und einem Ananas-Kokos-Saft gemischt hätten. Von dem Wodka hätten sie, so meine sie sich zu erinnern, zu zweit etwas mehr als ein Drittel getrunken, daran habe jeder ungefähr den gleichen Anteil gehabt, vielleicht habe sie selbst etwas mehr getrunken. RA. habe Becher dabeigehabt, darin hätten sie das gemischt. Sie hätten auch noch Jim-Beam-Dosen mit Cola gehabt, die hätten sie aber nicht zu Ende getrunken; sie wisse gar nicht mehr, ob sie davon überhaupt getrunken hätten. Womöglich hätten sie die aber auch ganz ausgetrunken. RA. habe sich mit ihrem Vater gestritten, weshalb aus den Übernachtungsplänen nichts geworden sei. Sie, die Nebenklägerin, habe dann nach Hause gehen wollen und sei die große Hauptstraße hochgelaufen. Nach einem guten Stück habe sie der RA. geschrieben, dass sie den UT. anrufe, weil sie nicht alleine nach Hause gehen wolle. Sie sei angetrunken, aber nicht betrunken gewesen, nüchtern genug, um die Nachricht an RA. ohne Rechtschreibfehler zu verfassen. Sie habe gute Laune gehabt, sei aber etwas genervt von RA. gewesen. Nachdem sie der RA. geschrieben habe, habe sie den Angeklagten WG. angerufen und gefragt, ob er sie begleiten könne, weil sie nicht alleine habe gehen wollen. Sie habe nicht gewusst, wo er gewohnt habe, sie wisse es auch heute nicht. Sie glaube, dass er in der Nähe gewohnt habe, weil er ihr schon damals erzählt habe, dass er sehr schnell in der Innenstadt sei. Sie hätten sich am LG. verabredet und, weil er zunächst nicht pünktlich gekommen sei, später gegenüber des AZ. zwischen dem Tedi und dem Nagelsalon getroffen. Sie hätten sich freudig begrüßt und seien in Richtung ZM.-straße hochgegangen. Sie habe dann nicht mehr nach Hause gewollt, sondern habe eigentlich mit dem UT. feiern gehen wollen. Dort, in der Nähe des Doms, hätten sie einen Joint geraucht und sich auch geküsst. Den Joint hätten sie sich geteilt, der sei von dem Angeklagten WG. gewesen. Der halbe Joint habe schon eine euphorisierende Wirkung gezeigt, sie sei gut gestimmt gewesen. Sie habe ja eigentlich nach Hause gehen wollen, dies dann aber doch nicht mehr gewollt. Nach dem Joint hätten sie sich oft geküsst und angefasst, auch wechselseitig an Brust und Genitalien. Danach seien sie weiter in Richtung Innenstadt gegangen. Dort hätten sie erst ein paar Jungs getroffen, die der Angeklagte WG. gekannt habe, dies seien aber nicht die Mitangeklagten gewesen. Die hätten Alkohol dabeigehabt. Es habe sich um eine Mischung aus Wodka und Multivitaminsaft gehandelt, hiervon habe sie ein paar Schlucke getrunken, das seien vielleicht insgesamt 0,2 Liter gewesen. Ob der Angeklagte WG. auch davon getrunken habe, wisse sie nicht mehr. Es habe dort keinen Stress gegeben. Wenn sie auf einen Biss in die Brust angesprochen werde, dann habe sie einen solchen gehabt, aber woher der gekommen sei, wisse sie nicht. Es könne sein, dass er entstanden sei, als sie sich mit dem Angeklagten WG. geküsst habe, aber sie könne sich nicht daran erinnern, dass das passiert sei. Sie wisse nicht, woher der Bissabdruck gekommen sei. Vor der Tatnacht habe sie ihn noch nicht gehabt. Die Jungs, die sie dort getroffen hätten, seien dann weggegangen. Sie und der Angeklagte WG. seien dann zum ZM.-straße hoch und auf die WV.-straße gegangen. Dort, hinter der Sparkasse, sei ein Kiosk noch geöffnet gewesen, dort hätten sie die anderen drei Angeklagten getroffen. Der Angeklagte WG. habe mit denen gesprochen, dann hätten sie sich hinter dem Restaurant und der Sparkasse auf Bänke und Tische gesetzt, die dort gestanden hätten. Sie hätten sich unterhalten, beispielsweise über das Thema Instagram. Sie habe neben dem Angeklagten WG. gesessen, die genaue Sitzordnung wisse sie nicht mehr. Bezüglich der Frage, ob über Sex gesprochen worden sei, sei sie nicht sicher, vielleicht mit dem Angeklagten WG.. Sie habe auf dessen Schoß gesessen. Irgendwer habe gemeint, sie solle einmal mitgekommen. Sie erinnere sich nicht mehr an die Reihenfolge, nur noch an Bilder und Szenen. Sie wisse auch nicht mehr, wie was passiert sei, wie die Leute gestanden hätten. Der Angeklagte WG. habe versucht, von hinten in sie einzudringen bzw. er sei von hinten eingedrungen und der mit den Locken, sie meine er heiße VC., habe seine Hand genommen und gegen ihren Kopf gehalten, sein Glied sei in ihrem Mund gewesen. Der andere Junge, sie wisse nicht, wie er heiße, es sei nicht der mit der Glatze und auch nicht der mit den Locken gewesen, habe versucht, von vorne in sie einzudringen, dann habe er gemeint, dass er keinen „hoch“ kriege. Der mit der Glatze habe seinen Finger in ihre Scheide gesteckt und das so stark gemacht, dass das dann geblutet habe. Irgendjemand habe sie festgehalten, dann habe er sie losgelassen. Sie habe dann auf dem Boden gelegen. Dann hätten die Leute auf sie drauf ejakuliert. Sie habe die ganze Zeit gesagt, sie wolle das nicht. Dann seien zwei von denen gegangen. Jedenfalls der Angeklagte WG. und der mit den Locken seien noch einmal zurückgekehrt. Der Angeklagte WG. habe gefragt, ob er sie nach Hause bringen solle. Sie habe geantwortet, dass er sie alleine lassen solle. Der VC. habe gemeint, dass sie auch bei ihm schlafen könne, es sei gefährlich, wenn ein Mädchen nachts noch alleine unterwegs sei. Sie habe gesagt, dass sie sie in Ruhe lassen sollten. Sie sei dann zu KU. gegangen und habe sich dort hineingesetzt. Dann seien die beiden wieder gekommen, hätten mit ihr geredet und seien dann gegangen. Dann sei ein Mädchen gekommen, das gesehen habe, dass sie, die Nebenklägerin, geweint habe. Sie habe sich mit ihr unterhalten, sie wisse nicht mehr worüber. Das Mädchen habe gefragt, ob alles ok sei, ob das was mit den Jungs zu tun habe. Sie, die Nebenklägerin, habe das verneint. Das Mädchen habe gesagt, dass sie, die Nebenklägerin, es sagen solle, wenn etwas Schlimmes passiert sei. Das Mädchen habe dann die Polizei gerufen. Das Geschehen habe an der Treppe hinter der Sparkasse stattgefunden. Die hätten gemeint „Komm mit“, dann seien sie woanders hingegangen. Wenn sie danach gefragt werde, warum sie mitgegangen sei, dann habe sie keine Ahnung. Im Nachhinein sei das wirklich dumm gewesen. Sie habe das nicht hinterfragt, sie habe gedacht, dass die ihr irgendetwas zeigen wollten oder irgendwo hingehen wollten, wo man besser trinken könne. Sie habe auch auf Toilette gemusst. Sie habe, als die gesagt hätten, „Komm mit“, gesagt, dass sie erst auf Toilette müsse. Sie sei dann auch erst auf Toilette gegangen, das sei in einem Gebüsch in gleicher Richtung gewesen. Sie wisse nicht, ob die Angeklagten ihr hinterher gegangen seien. Was unmittelbar nach dem Toilettengang passiert sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht mehr, wie es losgegangen sei. Sie habe eine kurze Hose getragen, die sie dann nicht mehr angehabt habe, den Rest schon, ein Top, darunter einen BH, und sie meine einen normalen Slip, keinen Tanga. Die Hose sei ihr geöffnet und heruntergezogen worden, aber sie wisse nicht, von wem, es könne der Angeklagte WG. gewesen sein. Wenn sie auf „einen Fünfer machen“ angesprochen werde, dann stimme das, das sei, als sie dort auf den Bänken gesessen hätten, gesagt worden. Sie habe das aber zu dieser Zeit nicht ernst genommen, sie habe das als Scherz verstanden und nicht viel hineininterpretiert, sie habe ja auch Alkohol getrunken gehabt. Sie glaube, sie habe sich mit dem Angeklagten WG. unterhalten und sicher auf dessen Schoß gesessen. Der Angeklagte WG. habe das mit dem Fünfer dann gesagt. Wenn ihr vorgehalten werde, dass sie bei der Sachverständigen EK. verneint habe, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe, dann habe sie sich damals nicht daran erinnern können, der Vorfall sei über ein Jahr her gewesen. Als sie die Sachverständige darauf angesprochen habe, habe sie nicht lange darüber nachgedacht und in dem Moment gedacht, dass das falsch rüberkomme. Wenn sie es aber bei der Polizei gesagt habe, dann müsse das stimmen. Heute sei sie sich nicht mehr so sicher, aber wenn sie das doch gesagt habe. Sie habe vorher in ihrem Leben schon Vaginal- und Oralverkehr gehabt, Analverkehr hingegen noch nicht. Diese drei Dinge, Vaginal-, Anal- und Oralverkehr, seien sicher passiert. Sie habe auf jeden Fall laut genug gesagt, so, dass es verständlich gewesen sei, als der UT. von hinten und der VC. von vorne in sie eingedrungen seien, dass diese sie loslassen sollen, weil der Angeklagte WG. sie festgehalten habe. Als der EW. das mit dem Finger gemacht habe, habe sie gesagt, dass er aufhören solle, das habe wehgetan. Sie habe gesagt: „Hör auf, lass mich los, das tut weh“. Sie habe auch gesagt: „Ich möchte das nicht“, aber nicht in dieser Situation, sondern als das mit dem UT. und dem VC. gewesen sei. Auch dann, als sie auf dem Boden gelegen habe und die auf sie ejakuliert hätten, habe sie gesagt: „Hör auf“ und habe ihre Augen geschlossen. Als das mit dem UT. und dem VC. gewesen sei, der UT. von hinten und der VC. von vorne, da habe sie eigentlich zu beiden gesagt: „Hört auf, ich möchte das nicht“, und zu UT. habe sie „Lass mich los“ gesagt. Als VC. sein Glied in ihren Mund gesteckt habe, habe sie nichts gesagt, weil sie in dem Moment nicht habe sprechen können. Der habe noch gemeint: „Hoffentlich beißt sie mir meinen Schwanz nicht ab“. Irgendjemand habe sie losgelassen, das sei der EW. gewesen. Der habe sie fallen gelassen, als sie geblutet habe. Der habe gemeint: „Die hat bestimmt Aids“. Er habe hinter ihr gestanden, sie sei halb stehend an jemanden angelehnt gewesen, dann habe er sie losgelassen und sie sei hingefallen. In der Position sei auch so feste gefingert worden, dass es stark geblutet habe. Vorher habe es aber auch schon wehgetan. Sie sei sich zu hundert Prozent sicher, dass die ihr ablehnendes Verhalten mitbekommen hätten. Wenn das einvernehmlich gewesen wäre, hätte der VC. doch sonst nicht gesagt: „Hoffentlich beißt sie mir das Glied nicht ab“. Man hätte schon taub sein müssen, wenn man das nicht gehört habe. Sie habe sich auch weggedrückt, als die Situation gewesen sei, mit dem, dessen Namen sie nicht kenne, als der keinen „hoch“ bekommen habe. Sie habe ihn dabei weggedrückt. Sie habe zu UT. gesagt: „UT., warum tust du das?“, und später: „UT., warum hast du das getan?“. Das chronologisch erste sei die Situation mit UT. und VC. gewesen. Der UT. habe das geschafft, von hinten anal einzudringen, es habe mehrere Versuche gebraucht. Man fühle das ja. Sie wisse nicht, ob es tief gewesen sei, aber es habe wehgetan. Der VC. sei von vorne eingedrungen. Das mit dem, der keinen hochbekommen habe, der versucht habe, vaginal in sie einzudringen, sei vor dem Oralverkehr mit dem VC. gewesen. Als das mit dem UT. von hinten und dem VC. von vorne gewesen sei und sie das zu ihnen gesagt habe, habe sie das Gefühl gehabt, dass die sie gar nicht wahrgenommen und darüber gelacht hätten, sie hätten nicht darauf reagiert, sie hätten nicht aufgehört. VC. sei von vorne vaginal und UT. von hinten anal in sie eingedrungen, das sei gleichzeitig gewesen, also im Sinne von erst UT., dann VC. und in diesem Rhythmus immer so weiter. Die hätten ihre Penisse währenddessen nicht herausgezogen, sondern diese seien gleichzeitig drin gewesen und die hätten sie abwechselnd reingedrückt. Ihre eigene Position sei halb stehend gewesen. Der UT. habe hinter ihr gestanden und sie festgehalten. An Flucht habe sie nicht gedacht, sie habe sich nicht getraut, sich zu wehren, es sei „vier gegen eins“ gewesen. Sie habe sich auch nicht getraut, zu schreien. Es sei eine dunkle Ecke gewesen, da sei kein anderer Mensch gewesen. Drohungen oder Gewalt seien seitens der Angeklagten nicht erfolgt. Aber sie wisse, dass der UT. schon einmal wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt und im Gefängnis gesessen habe. Das seien keine schwachen Leute. Es sei auf sie ejakuliert worden, als sie auf dem Boden gelegen habe. Der EW. habe sie fallen gelassen und sie sei auf den Rücken gefallen. Sie habe keine Hose mehr angehabt. Ihren Slip habe sie noch halb angehabt, daran sei etwas Blut gewesen. Sie habe noch ihr Top getragen, sie glaube, es sei ein bisschen hochgezogen gewesen. Sie meine, dass VC., der, dessen Namen sie nicht kenne, und UT. auf sie ejakuliert hätten. Der EW. nicht, meine sie. Das Ejakulat sei auf ihr Gesicht und ihr Dekolletee gegangen. Danach sei dann Schluss gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sich jemand beim Filmen über einen dritten Nippel lustig gemacht habe. Sie habe nicht gewusst, dass ein Video gedreht worden sei. Als es vorbei gewesen sei, habe sie noch auf dem Boden gelegen und geweint. Sie habe dann UT. gefragt, warum er das gemacht, das zugelassen habe. Dieser habe dann gemeint, dass er Angst habe, dass sie, die Nebenklägerin, etwas sagen würde. Er habe ihr dann hochgeholfen und gefragt, ob er sie nach Hause begleiten solle. VC. habe gesagt, dass sie bei ihm schlafen könne. Sie habe das verneint. Die seien weggegangen, sie sei zu KU. gegangen. Dann seien UT. und VC. wiedergekommen. An EW. könne sie sich dort nicht erinnern. VC. habe ihr wieder angeboten, dass sie bei ihm schlafen könne, UT. habe gefragt, ob alles gut sei, ob er ihr helfen könne. Sie habe geweint und gesagt, dass sie sie in Ruhe lassen sollten, sie seien dann gegangen. Wenn sie auf ein Video angesprochen werde, worauf zu sehen sei, dass sie sich mit einem Angeklagten in dem Restaurant ein „high five“ gegeben habe, dann könne das sein. Die beiden seien dort dann sehr nett gewesen, sie, die Nebenklägerin, habe aus der Situation herauskommen wollen. Die beiden, die bereits vorher gegangen seien, seien super glückglich gewesen. Bei UT. und VC. habe sie das Gefühl gehabt, dass diese ein schlechtes Gewissen gehabt oder irgendetwas geahnt hätten, dass noch etwas kommen könnte. Das Mädchen, das zu ihr gekommen sei, habe gefragt, ob alles ok sei, was sie, die Nebenklägerin, bejaht habe. Auf Nachfrage habe sie dann geweint, sie habe das aber für sich behalten wollen. Das Mädchen habe gefragt, ob das was mit den Jungs zu tun habe, sie hätten darüber nicht genau gesprochen. Sie, die Nebenklägerin, habe erst nicht gewollt, dass die Polizei gerufen werde. Dann habe das Mädchen gemeint, dass sie, die Nebenklägerin, es sonst später bereuen werde. Heute finde sie, die Nebenklägerin, es richtig, dass sie die Polizei gerufen hätten. Das Mädchen habe sie dazu überredet. Einerseits habe sie es selbst gewollt, andererseits sei sie nicht sicher gewesen, weil sie sich auch geschämt habe. An einem weiteren Hauptverhandlungstag hat die Nebenklägerin auf die Frage, ob sie eine Erklärung für ihre insgesamt eher schlechte Erinnerung an das Geschehen habe, bekundet, dass das Geschehen ja schon ein Jahr lang her sei, dazwischen sei viel passiert. Im Übrigen verdränge man Dinge im Kopf, an die man sich nicht gerne erinnere, das könne auch unterbewusst passieren. Wenn ihr vorgehalten werde, dass auch damals, bei ihrer Vernehmung nach der Tat, ihre Erinnerungen eher schlecht gewesen seien, dann sei es so gewesen, dass sie vorher Cannabis und Alkohol konsumiert gehabt habe, vielleicht habe es ja damit zu tun, aber eine sichere Erklärung habe sie nicht. Wenn sie auf ihren apathisch wirkenden Zustand, wie er aus dem Video hervorgehe, angesprochen werde, dann könne sie sich hieran nur teilweise erinnern. Sie habe nicht mitbekommen, dass ein Video gedreht worden sei. Ab wann sie sich in einem solchen Zustand befunden habe, wisse sie nicht, sie könne sich diesen Zustand nicht weiter erklären. Wenn sie gefragt werde, ob sie erwogen habe, sich zu wehren, dann womöglich am Anfang, aber das wisse sie nicht mehr genau. Man müsse darüber aber nicht nachdenken, man sei einfach unterlegen als einzelne Person gegen vier andere. Wenn sie beim Oralverkehr zugebissen hätte, hätte er ihren Kopf nehmen und zu Boden schlagen könne oder Schlimmeres. Sie habe ja leicht geschubst und gesagt, dass sie das nicht möchte, sie habe sich aber nicht getraut, wirklich Gewalt anzuwenden, sie sei einfach schwächer gewesen. Wenn sie gefragt werde, ob sie den Analverkehr durch Zukneifen der Pobacken hätte verhindern können, dann habe sie sich das nicht getraut. Sie habe zu allen gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie glaube, dass sie bei dem Anal- und Vaginalverkehr das auch zu den beiden direkt gesagt habe. Bei dem Oralverkehr habe sie es nicht sagen können, weil das Glied in ihrem Mund gewesen sei. Alle vier hätten ihren Widerspruch auch gehört. Als Reaktion hätten sie gelacht und das eigentlich ignoriert. Sie habe bereits „nein“ gesagt gehabt, bevor die erste sexuelle Handlung so richtig losgegangen sei. Alle vier hätten von Anfang an gewusst, dass sie keinen Sex mit ihnen gewollt habe. Sie habe sich, als sie vorher auf den Bänken gesessen hätten, auf den Hintern schlagen lassen, einfach so. Sie glaube, UT. habe ihr auf den Hintern geschlagen. Sie habe „Au“ gesagt und gelacht. Wenn ihr vorgehalten werde, dass ihr nach ihrer polizeilichen Aussage auch andere auf den Hintern geschlagen hätten, könne das sein, sie werde es bei der Polizei richtig gesagt haben. Nach der Ortsveränderung sei das aber nicht so gewesen, da habe sie von Anfang an klar gemacht, dass sie keinen Sex haben wolle. Sie habe das auch zwischendurch gesagt. Zu UT. und zu der anderen Person, dessen Namen sie nicht kenne. Sie habe es auch noch ein weiteres Mal gesagt, als EW. in ihrer Scheide manipuliert habe. Der mit der Glatze, der habe in der Scheide penetriert, dem gegenüber habe sie es auch noch einmal gesagt. Wenn ihr vorgehalten werde, dass an der Kranzfurche des Angeklagten WG. keine DNA von ihr festgestellt worden sei, dann bleibe sie bei dem, woran sie sich erinnere. Dass statt des Gliedes ein Finger in ihrem After gewesen sei, würde sie ausschließen. Denn der Angeklagte WG. habe ja seine Hände an ihre Taille gelegt. Wenn ihr ihre polizeiliche Vernehmung vorgehalten werde, dann sei die Reihenfolge der sexuellen Handlungen erst der Vaginal- und Analverkehr, dann das mit der Penetration der Scheide, dann das Fingern, danach das Glied in ihrem Mund und dann die Ejakulation gewesen. Wenn ihr vorgehalten werde, dass sie hieran bei der Sachverständigen EK. keine Erinnerung mehr gehabt habe, dann habe sie es jetzt so geschildert, wie sie sich daran erinnere. Die Situation bei der Sachverständigen sei ihr unangenehm gewesen und sie habe aus dieser Situation herausgewollt, daher habe sie die Fragen so schnell beantwortet. Die Männer hätten ihre Hosen aufgemacht, diese aber nicht komplett ausgezogen, sie hätten diese, wie sie glaube, nur vorne aufgemacht. Von allen vieren sei das Glied entblößt gewesen. Wenn sie nochmals danach gefragt werde, wie sie an den Ort gekommen sei, dann habe sie auf Toilette gemusst. Da habe jemand gemeint: „Komm mal mit“, dann sei sie dort auf Toilette gegangen. So habe sie das auch schon am ersten Tag ihrer Zeugenaussage gesagt. Wenn sie gefragt werde, wie lange das Glied in ihrem Mund gewesen sei, dann seien das so ungefähr 10 bis 15 Sekunden gewesen. Sie erinnere sich an die Aussage des VC., das mit dem: „hoffentlich beißt die den mir nicht ab“, sowie daran, dass dieser seine Hände an ihrem Hinterkopf gehabt habe, er habe ihren Kopf nach vorne und nach hinten gedrückt. Sie habe sich sehr ekelhaft gefühlt, gedemütigt und auch bereut, dass sie so dumm gewesen sei und im alkoholisierten Zustand den UT. angerufen habe Von wem sie wo vaginal penetriert worden sei, wisse sie gerade nicht mehr. Der Penis sei auf jeden Fall in ihrer Scheide drin gewesen. Als der UT. und der VC. sie gleichzeitig von vorne und hinten penetriert hätten, sei keiner von beiden zum Samenerguss gekommen. An einen Samenerguss auf ihre Pobacken könne sie sich nicht erinnern. An einem weiteren Hauptverhandlungstag hat die Nebenklägerin bekundet, dass sie sich einhundertprozentig sicher sei, dass sie den anderen nicht gezeigt habe, dass ihr das gefallen hätte. Sie habe auch auf keinen Fall den Eindruck vermittelt, „notgeil“ zu sein oder auf diese Weise Sex haben zu wollen. Sie habe nicht gestöhnt und auch keine Geräusche abgegeben, die man dahingehend werten könne. Sie habe über das Gespräch, einen Fünfer zu haben, gelacht. Das sei ja am Anfang alles witzig gemeint gewesen, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass das passieren könnte. Sie habe nicht so viel Alkohol getrunken gehabt, dass sie komatös oder wegetreten gewesen sei; sie habe ja auch einen Alkoholtest gemacht, als die Polizei gekommen sei. Sie sei eher resigniert gewesen, als sie zu KU. gegangen sei, sie sei nicht so betrunken gewesen. Am Ende, als sie auf dem Boden gelegen habe, habe sie nichts mehr gemacht oder gesagt, aber da sei sie nicht im Koma gewesen. Wenn sie gefragt werde, ob sie in der Tatnacht mit dem Angeklagten WG. habe Sex haben wollen, dann könne das durchaus sein, das könne sie jetzt nicht verneinen. Sie habe auf jeden Fall mit ihm geschrieben, weil sie eine Begleitung auf dem Heimweg gebraucht habe. An dem Tag, als sie den Angeklagten WG. kennengelernt habe, hätten sie sich geküsst und „gefummelt“; sie hätten sich auch gegenseitig in die Hose gegriffen und dort berührt. Geschlechtsverkehr hätten sie aber definitiv nicht gehabt; sie könne ja die Pille nicht nehmen wegen ihrer Osteoporose, das wäre also gar nicht durchführbar gewesen. Das habe nach dem McDonalds an einem Spielplatz stattgefunden, wo kein anderer gewesen sei. Es sei so gewesen, dass der Geburtstag, der um ca. 19 Uhr angefangen gehabt habe, schon vorbei gewesen sei. Dann habe sie, es sei schon spät abends / nachts gewesen, den Angeklagten WG. in dem McDonalds getroffen. Sie sei an diesem Abend schon gut angetrunken gewesen. Sie wisse nicht mehr, wer wen angesprochen habe. Wenn ihr vorgehalten werde, dass sie den Angeklagte WG. angesprochen habe, damit dieser ihr alkoholische Getränke gebe, könne das sein. Sie meine, sie seien dann zusammen zu dem Spielplatz gegangen, dort sei es dann zu den Intimitäten gekommen. Dies müsse ca. zwei bis drei Wochen vor der Tatnacht gewesen sein. Wenn ihr von Seiten der Verteidigung vorgehalten werde, dass es auf dem Spielplatz doch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, dann könne das nicht sein, weil sie nicht die Pille nehme. Sie hätten Geschlechtsverkehr haben wollen, aber sie hätten keine Kondome kaufen können, weil kein Geschäft mehr geöffnet gewesen sei. Sie sei mit dem Angeklagten WG. etwa 20 Minuten oder eine halbe Stunde nach ihrem Kennenlernen im McDonalds zum Spielplatz gegangen. Sie habe eine gegenseitige Zuneigung in dem Moment gespürt. Wenn sie etwas zum Verhüten dabeigehabt hätten, denke sie schon, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Wenn sie nach ihrem Medikamentenkonsum am Tattag gefragt werde, dann habe sie 50 mg Atosil mit dem Wirkstoff Promethazin sowie 75 mg Sertralin (ein Antidepressivum) genommen; die Medikamenteneinnahme erfolge immer morgens. Wenn sie nach ihren Erfahrungen mit Wechselwirkungen gefragt werde, dann wirke Alkohol und Cannabis sehr dämpfend. Zusammen mit Atosil wirke es intensiver, die Wirkung von beidem verstärke sich. Wenn sie danach gefragt werde, wisse sie nicht mehr, ob es ein- oder zweimal zum Oralverkehr mit dem Angeklagten BO. gekommen sei. Der Satz, wonach sie nicht feucht genug sei, sei gesagt worden, sie wisse aber nicht, von wem. Sie glaube, das sei die Person gewesen, dessen Namen sie nicht kenne. Dass zu dem Zeitpunkt, als sie am Boden lag, an ihrer Scheide manipuliert worden sei, habe sie nicht mitbekommen. Die Scheidenblutung sei am nächsten Tag komplett abgeheilt gewesen. Im Klinikum habe die Ärztin noch gesagt: „Sie bluten ja“, es sei auch Blut an ihrem Slip gewesen. Es habe nicht viel, aber ein bisschen geblutet während der Untersuchung. Davor – vor der Tatnacht – habe sie dort nicht geblutet. Derzeit, seit Anfang des Jahres 2021, befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherapeutin, nicht nur wegen dieses Vorfalls, sondern weil sie etwas Unterstützung brauche. Über die hiesige Tat hätten sie nicht explizit gesprochen, auch nicht über die Situation vor Gericht. Über Akteninhalte habe sie mit keiner Person gesprochen, sie kenne die Akten nicht. Sie kenne auch nicht die Videos von der Tat. Wenn sie gefragt werde, ob sie an einer Borderline-Störung leide, dann wisse sie das nicht. Sie selbst meine das nicht, aber da gebe es womöglich unterschiedliche Meinungen. Die Sachverständige EK. habe ihr keine Borderline-Störung bescheinigt. Nur weil man sich schneide, heiße das nicht, dass man eine solche Erkrankung habe. Soweit eine solche Diagnose in den Arztberichten stehe, werde so etwas manchmal einfach fortgeschrieben; eine ausführliche Untersuchung und Diagnose sei jedoch in den Kliniken nie erfolgt. Einen „One-night-stand“ finde sie nicht schlimm, vor dem Vorfall habe sie das ungefähr drei Mal gehabt. Von Sex mit mehreren Partnern habe sie schon von einer Freundin gehört, allerdings nur als „Dreier“. Sie selbst reize das Thema nicht so sehr. An einem weiteren Hauptverhandlungstag hat die Nebenklägerin bekundet, dass sie mittlerweile wieder ein geregelte Tagesstruktur habe, da sie seit dem 15.10.2020 im Krankenhaus arbeite. Das mache sie stabiler, sie habe zuletzt keine Krankenhausaufenthalte mehr gehabt. Sie schneide sich jetzt auch nicht mehr. Wenn ihr von der Verteidigung vorgehalten werde, dass sie den Angeklagten WG. gebeten habe, an dem Tatabend Kondome mitzubringen, dann sei es so, dass sie, als sie auf dem Weg nach Hause gewesen sei, eigentlich nur nach Hause gewollt habe. Sie habe sich nicht vorgestellt, an dem Abend mit dem Angeklagten WG. Geschlechtsverkehr zu haben. Sie habe nur eine Begleitung für den Nachhauseweg gesucht. Wenn sie gefragt werde, ob es für sie – trotz der recht frischen Bekanntschaft – theoretisch denkbar gewesen wäre, mit dem Angeklagten WG. Geschlechtsverkehr zu haben, dann sei es ja bekannt, dass sie an dem Tag des Geburtstages ihrer Freundin bereits mit ihm geschlafen gehabt habe. Daraufhin hat sich die Nebenklägerin auf ihr umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen und dies damit begründet, dass im Falle einer weiteren Aussage die Gefahr bestehe, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet werden könnte. bb) Die Kriminalbeamtinnen TR. und IC., die am 15.10.2019 gemeinsam die Nebenklägerin vernommen haben, haben deren Aussage wie folgt bekundet: (1) Die Kriminalbeamtin TR. hat bekundet, dass ihre Kollegin IC. gesprochen und sie selbst das Protokoll geschrieben habe. Es sei bekannt gewesen, dass die Nebenklägerin vor der Vernehmung die ganze Nacht über wach gewesen sei. Am Anfang hätten sie sie gefragt, ob sie aussagen könne, was diese bejaht habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie dann aber gesagt, dass sie sich nicht mehr konzentrieren könne, worauf sie – die Kriminalbeamtinnen – dann auch Rücksicht genommen hätten. Sie, die Kriminalbeamtin, habe sich in Vorbereitung auf ihren Zeugentermin die Strafanzeige sowie die Vernehmungsprotokolle bezüglich des Angeklagten JG. und der Nebenklägerin nochmals durchgelesen. Die Vernehmung der Nebenklägerin sei die zeitlich erste gewesen. Die Zeugenbelehrung sei durch ihre Kollegin in freier Rede erfolgt. Die Nebenklägerin habe bekundet, dass sie sich abends mit ihrer Freundin RA. getroffen habe. Sie hätten zusammen rausgehen wollen, dann habe RA. sich aber mit ihren Eltern gestritten, weil sie noch nichts für die Schule gemacht gehabt habe. Sie seien trotzdem rausgegangen und hätten sich Wodka gekauft. Sie seien zu einem Parkhaus gegangen und hätten dort getrunken. Dann habe RA. die Nachricht erhalten, dass sie nach Hause müsse. Die Nebenklägerin habe nicht mir ihr gehen wollen und sei in Richtung Innenstadt über die KJ.-straße gegangen. Sie habe den Angeklagten WG. angerufen, den sie ein paar Wochen zuvor bei McDonalds kennengelernt gehabt habe. Sie hätten sich verabredet, um einen Joint zu rauchen. Sie, die Nebenklägerin, habe den schon nett gefunden. Sie habe mit ihm geküsst, mit dem habe sie schon sexuellen Kontakt gewollt. In der Stadt hätten die Nebenklägerin und der Angeklagte WG. erst andere Personen getroffen. Dann hätten sie auf der WV.-straße die anderen Angeklagten getroffen. Die Nebenklägerin habe nur den Angeklagten WG. persönlich gekannt, sie habe von UT. gesprochen. Die anderen Angeklagten habe sie in ihrer Zeugenvernehmung nur beschrieben, einer ohne Haare, ein Südländer mit wenig Haaren und einer mit Locken und blauen Augen. Mit letzterem sei, so die Kriminalbeamtin, der Angeklagte BO. und mit „Südländer“ der Angeklagte JG. gemeint gewesen, so dass der mit Glatze der Angeklagte DW. sei. Sie hätten sich vor dem Lokal FQ.i hingesetzt, sie habe auch mal auf dem Schoß von UT. gesessen. Dieser habe gemeint: „Lass einen Fünfer machen“. Sie, die Nebenklägerin, habe nur gelacht. Sie habe in der Vernehmung gemeint, dass das wohl etwas dumm von ihr gewesen sei. Der mit den Locken habe ihr dann auf den Hintern geschlagen, sie habe „Aua“ und „Ey, lass das“ gesagt, die hätten gelacht. Es hätten dann mehrere auf ihren Hintern geschlagen. Sie seien dann zum Tatort gegangen, wie sie dorthin gekommen seien, habe die Nebenklägerin nicht mehr gewusst. Der Ablauf sei dann etwas durcheinander gewesen, weil die Nebenklägerin die Personen nicht gekannt habe, dadurch sei es schwer gewesen, sich das vorzustellen. Der mit den Locken und den blauen Augen habe gesagt: „Los, blas mir einen“, sie, die Nebenklägerin, habe das nicht gewollt. Er habe ihren Kopf heruntergedrückt, sie habe deswegen gekrümmt gestanden. Der habe noch gemeint: „Beiß mir den nicht ab“. Sie sei gefingert und anal penetriert worden, ihr sei auf die Pobacken ejakuliert worden. Sie habe nicht gewusst, wer sie ausgezogen habe. Es sei so, dass sie, die Kriminalbeamtinnen, die Nebenklägerin zunächst einmal frei den Tatablauf hätten erzählen lassen. Vorliegend sei es so gewesen, dass nach diesen Schilderungen der Nebenklägerin lauter Detailfragen hätten gestellt werden müssen, um die Reihenfolge herzustellen. Alle hätten ihre Hosen heruntergelassen und ihre „Schwänze“ herausgeholt, dann habe der mit den Locken und den blauen Augen gesagt: „Blas mir einen“, woraufhin sie mit „eh, nein“ reagiert habe. Sie, die Kriminalbeamtin, wisse nicht mehr, ob die Nebenklägerin „nein“ gesagt habe oder ob sie es nur innerlich nicht gewollt habe. Wenn sie es aber so aufgeschrieben habe, dann habe die Nebenklägerin das so gesagt. Einer habe sie gefingert und einer habe versucht, in sie einzudringen. Der UT. habe hinter ihr und einer vor ihr gestanden, die anderen hätten sich dabei einen runtergeholt. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass der mit den wenigen Haaren, der Südländer, „hier drauf ejakuliert“ habe, dabei habe die Nebenklägerin auf ihr Dekolleté gezeigt. Die Nebenklägerin habe, was sich aber nicht auf das Ejakulieren bezogen habe, zu dem UT. gesagt: „UT., Alter, warum tust du das?“, das sei, nach Erinnerung der Kriminalbeamtin, im Sinne von „Warum tust du mir das an?“ gemeint gewesen. Am Ende habe die Nebenklägerin zu dem UT. gesagt: „UT., lass uns bitte gehen, lass mich bitte gehen, ich verspreche, ich sag‘ auch nichts“. Die Jungs hätten sie nicht alleine gehen lassen wollen, die hätten einen auf Beschützer gemacht. UT. habe ihren Kopf in Richtung seines Gliedes geführt, aber sie habe das nicht gewollt und er habe dann davon abgelassen. Er müsse hinter ihr gestanden und sie etwas eingeklemmt haben. Er habe versucht, hinten in sie einzudringen, das habe er nicht nur versucht, sondern auch geschafft. Es sei schmerzlich und eklig gewesen. Anschließend habe er auf ihre Pobacken ejakuliert. Alle bis auf UT. hätten sie gefingert. Das habe dann geblutet, was nicht von der Menstruation kommen könne, da sie Tabletten gegen Osteoporose nehme. Einer habe versucht, vaginal in sie einzudringen, dann aber gesagt, dass sie zu eng sei. Er habe auf den Finger gespuckt und gefingert. Ihr sei auf die Pobacken und ihr Dekolletee ejakuliert worden. Sie habe geschildert, dass manches gleichzeitig passiert sei, etwa an ihrer Scheide manipuliert und dabei das Glied im Mund gewesen sei. Nach der Aufforderung „Blas mir einen“ habe sie „nein“ gesagt, woraufhin ihr Kopf heruntergedrückt worden sei. Sie habe öfter „nein“ gesagt, sie habe bekundet, dies bei verschiedenen Gelegenheiten gesagt zu haben. Das Blasen sei ca. fünf Sekunden lang gegangen, er sei aber nicht zum Samenerguss gekommen, es sei danach nur etwas Ekliges in ihrem Mund gewesen. Der Angeklagte BO. habe sie auch gefingert, dabei habe er Spucke an seinen Finger gemacht, und auf sie drauf ejakuliert. Der Angeklagte JG. habe auch gefingert und versucht, mit dem Penis in sie einzudringen. Das habe aber nicht geklappt, er habe gesagt, dass sie viel zu eng sei. Der soll auf ihre Schulter ejakuliert haben. Der Angeklagte DW. habe auch gefingert und versucht, vaginal einzudringen; sie, die Kriminalbeamtin, wisse aber nicht, ob er das auch geschafft haben soll. Die Nebenklägerin habe bestimmt auch gesagt, dass er ejakuliert habe; sie, die Kriminalbeamtin, könne aber nicht mehr sagen, wohin. Die Nebenklägerin sei der Annahme gewesen, dass die gar kein Video gemacht, sondern nur mit ihren Handys geleuchtet hätten. Die sexuellen Handlungen hätten auch gleichzeitig stattgefunden. Während sie den Angeklagten BO. oral befriedigt habe, sei jemand an ihrer Scheide gewesen, der Angeklagte WG. habe hinter ihr gestanden. Das sei schon parallel und gleichzeitig gewesen, sie habe gesagt, dass irgendjemand immer an ihrer Scheide gewesen sei. Der ohne Haare, der Angeklagte DW., habe so stark gefingert, dass sie geblutet habe. Der habe gelacht und gesagt, dass sie bestimmt Aids habe. Einer, der sie gefingert habe, habe losgelassen, dann sei sie hingefallen, danach sei noch auf ihre Brust ejakuliert worden. Von einem zweiten Oralverkehr wisse sie, die Kriminalbeamtin, nichts. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie sich auch habe wehren wollen, sie habe gesagt: „aber ich konnte nicht mehr“. Der Angeklagte BO. habe vor ihr, der Angeklagte WG. hinter ihr und alle um sie herum gestanden, so dass sie gar nicht gewusst habe, wie sie anfangen solle, sie habe es nicht zustande gebracht, sich zu wehren. Sie habe den auch nicht gebissen, weil sie Angst gehabt habe, habe sie hinterher gesagt. Die Nebenklägerin habe nicht gewusst, wer wann was ausgezogen habe, sie habe geglaubt, der Angeklagte WG. habe sie ausgezogen. Sie habe es eklig gefunden, sie sei enttäuscht von sich selbst und dem Angeklagten WG. gewesen. Sie, die Kriminalbeamtin, habe es so verstanden, dass die Nebenklägerin von sich enttäuscht gewesen sei, weil sie sich am Anfang, als sie auf den Bänken gesessen hätten, von sich selbst ein anderes Verhalten gewünscht habe, sie sich falsch entschieden habe. (2) Die Kriminalbeamtin IC. hat bekundet, dass sie sich auf den Zeugentermin vorbereitet habe, indem sie das Vernehmungsprotokoll nochmals gelesen habe. Sie habe die Nebenklägerin vor der Vernehmung belehrt. Sie habe sie dann aufgefordert, den Vorfall frei zu schildern. Sie, die Kriminalbeamtin, habe die freie Schilderung nicht verstanden, wer was gemacht haben solle, wer welche Person gewesen sei, weil noch drei weitere Personen eine Rolle gespielt hätten. Sie seien dann den Sachverhalt Frage für Frage durchgegangen. Diese Fragen habe die Nebenklägerin beantwortet, so gut es eben gegangen sei, nicht immer ganz klar, aber das, was die Nebenklägerin noch habe auseinanderhalten können, habe sie, die Kriminalbeamtin, mit ihren Fragen herausgearbeitet und anschließend die Befragung beendet. Die Nebenklägerin sei klar gewesen, sie habe sich gut artikulieren können. Sie habe gesagt, dass sie müde sei, aber Bescheid gebe, wenn es nicht mehr gehe. Zwischendurch sei die Nebenklägerin immer sehr beschämt gewesen, sie habe sich selbst Vorwürfe gemacht, dass sie an einer bestimmten Stelle nicht weggegangen sei, dass sie dumm und naiv gewesen sei. Sie habe zwischendurch geweint. Es habe ein Telefonat mit ihrer Betreuerin gegeben, die Nebenkläger habe ja in einer Einrichtung gewohnt. Die Nebenklägerin habe zunächst grob beschrieben, dass zwei Männer gleichzeitig, einer von hinten und einer von vorne, versucht hätten, in sie einzudringen. Ob das so gekommen sei, könne sie, die Kriminalbeamtin, nicht sagen, aber es sei zu einem analen Eindringen gekommen. Es habe auch Oralverkehr gegeben, der eine junge Mann, der mit den Locken, habe gesagt, dass sie ihm einen blasen solle. Es sei auf sie drauf ejakuliert worden. Sie sei immer wieder an der Scheide angefasst worden. Es sei ein großes Paket an Handlungen gewesen, die sie, die Kriminalbeamtin, Schritt für Schritt mit ihr habe aufdröseln müssen. In freier Schilderung habe die Nebenklägerin nicht sagen können, wer was gemacht habe. Am Anfang habe die Nebenklägerin noch mitbekommen, dass der Angeklagte WG. sich hinter sie gestellt habe und dass einer versucht habe von hinten, der andere von vorne in sie einzudringen. Der UT. habe es dann auch geschafft, von hinten in sie einzudringen und er habe dann auf sie ejakuliert. Im Verlauf habe sie, die Nebenklägerin, dann nicht mehr mitbekommen, wer was gemacht habe. Sie habe wohl nicht mehr stehen können, sei hingefallen und habe am Boden gelegen. Einer der Angeklagten soll sie heftig und schmerzhaft gefingert haben. Die Nebenklägerin habe beschrieben, dass einer längere Haare gehabt habe. Einer habe eine Glatze gehabt. Einer anderer habe Locken gehabt und dann sei da noch der Angeklagte WG. gewesen. Der UT. soll sie auch aufgefordert haben, ihm einen zu blasen, das habe sie aber nicht gewollt und der Angeklagte WG. habe es dabei belassen. Drei von denen seien mit den Fingern eingedrungen, alle drei außer UT.. Zwei hätten auch mit dem Penis versucht einzudringen, aber das habe nicht geklappt, weil sie zu eng und nicht feucht genug gewesen sei; das sei nicht der UT. gewesen. Es sei so gewesen, dass der UT. gefragt haben soll, ob sie einen „Fünfer“ machen sollen, sie habe das lachend verneint. Das hätten die nicht ernst genommen. Die Nebenklägerin habe sich deshalb Vorwürfe gemacht, dass sie mitgegangen sei, dass sie dumm und naiv gewesen sei. Die Nebenklägerin habe das nicht gewollt, sie habe bekundet, dies auch gesagt zu haben, auch mehrmals zwischendurch. Sie habe nicht nach Hilfe schreien können, sie sei dazu nicht in der Lage gewesen. Sie habe sich zum Vorwurf gemacht, dass sie dem UT. gegenüber gesagt habe, dass sie den Abend mit ihm verbringen wolle, dass sie Lust gehabt habe, was mit ihm zu machen. Die Frage nach körperlicher Gewalt habe die Nebenklägerin mehrfach verneint. Sie, die Kriminalbeamtin, habe sie gefragt, ob die Männer sie angefasst, geküsst oder festgehalten hätten, das habe die Nebenklägerin verneint. Ihr Eindruck – der, der Kriminalbeamtin – sei gewesen, dass die Nebenklägerin nicht damit gerechnet habe, dass die so weit gehen würden, sie habe das für einen Scherz gehalten, das habe sie überrollt. Sie habe den UT. zwischendurch angefleht, dass sie das nicht wolle. Zur Vorgeschichte habe die Nebenklägerin erzählt, bei einer Freundin gewesen zu sein, sie hätten ausgehen wollen. Dies habe die Freundin aber nicht gedurft, so dass die Nebenklägerin dann Kontakt mit dem UT. aufgenommen habe; sie hätten sich seit wenigen Wochen gekannt. Sie hätten sich verabredet und in der Stadt getroffen. Sie hätten einen Joint geraucht, sie habe ihn geküsst, dann seien sie in Richtung WV.-straße gegangen und hätten andere Leute getroffen. Irgendwann hätten sie auf Bänken gesessen, der UT. habe vorgeschlagen, einen „Fünfer“ zu machen. Mehrere hätten ihr auf den „Arsch“ geschlagen, dann sei man um die Ecke gegangen, dort seien dann diese Dinge passiert. Sie habe ganz klar gesagt, dass sie an dieser Stelle, als der UT. einen „Fünfer“ vorgeschlagen habe, noch habe gehen können; sie sei so entsetzt gewesen, dass sie das nicht gemacht habe. Sie habe von „dumm“ und „naiv“ gesprochen. Das erste in sexueller Hinsicht sei das mit dem Oralverkehr gewesen. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass es von vorne und von hinten sowie oral gewesen sei, sie sei gefingert worden und auf den Boden gefallen, irgendwie sei ständig jemand an ihr dran gewesen. Ihr, der Kriminalbeamtin, falle nun auch wieder ein, dass die ihre Hosen ausgezogen und ihren „Schwanz“ rausgeholt haben sollen. Die Nebenklägerin habe geschildert, dass der mit den Locken sie heruntergedrückt habe, so dass sie nach vorne auf sein Glied gebeugt gewesen sei. Der UT. habe hinter ihr gestanden, einer habe sie festgehalten, so dass sie eingeklemmt gewesen sei. Sie, die Kriminalbeamtin, habe gefragt, ob er im Mund ejakuliert habe, die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie etwas geschmeckt habe, aber dass es kein Ejakulat gewesen sei, dass es aber eklig gewesen sei. Sie solle ihm da nicht reinbeißen oder sowas habe der gesagt. Der UT. habe wohl noch immer hinter ihr gestanden. Er soll anal in sie eingedrungen sein, die anderen hätten „sich einen runtergeholt“. Die Nebenklägerin habe gesagt: „ich konnte nicht mehr“, das habe sich darauf bezogen, dass sie körperlich geschwächt gewesen sei. Sie sei festgehalten worden, als sie das Glied im Mund gehabt habe. Sie habe auch beschrieben, dass sie am Boden gelegen und bewegungsunfähig gewesen sei. Sie sei wütend auf sich und enttäuscht von UT. gewesen, dass dieser das zugelassen und ihr nicht geholfen habe. Das Fingern habe „krass“ wehgetan und es habe deswegen auch geblutet. Einer soll gesagt haben, dass sie ja Aids habe. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Periode bekomme, weil sie ein Medikament gegen Osteoporose nehme. Einer der Männer habe geäußert, als er in ihre Scheide habe eindringen wollen, dass sie zu eng sei, sie wisse aber nicht mehr, wer das gewesen sei. Es könne sein, dass sie gesagt habe, dass der mit den Locken oder der mit der Glatze versucht habe, einzudringen, jedenfalls nicht der UT.. Sie, die Kriminalbeamtin, meine, dass die Nebenklägerin auf die Frage, ob es jemand versucht habe, mit dem Penis einzudringen, mit „Ja“ geantwortet habe. Der UT. habe sich an ihr gerieben, sei anal in sie eingedrungen und habe auf ihren Po ejakuliert. Analverkehr habe sie vorher noch nie gehabt, das habe wehgetan. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie durcheinander gewesen sei und vieles nicht mehr habe wahrnehmen können. Es sei mit den Antworten auch schonmal durcheinander gegangen. Die Nebenklägerin habe auch mal gefragt, ob sie, die Kriminalbeamtin, ihr die Frage nicht schon einmal gestellt habe. Das sei an der Stelle gewesen, als die Nebenklägerin gesagt habe, dass auch der mit der Glatze versucht habe, in sie einzudringen. Die Worte, wonach sie zu eng sei, seien in Zusammenhang mit zwei Männern gefallen; es sei sehr schwierig gewesen, das immer zu trennen, weil sie, die Kriminalbeamtinnen, das immer nur durch die Beschreibung der Männer hätten zuordnen können; im Verlauf sei die Nebenklägerin auch müder geworden. Die Nebenklägerin sei davon ausgegangen, dass sie nicht gefilmt worden sei. Im Hinblick auf den Ortswechsel habe die Nebenklägerin geschildert, dass man von den Bänken aus um die Ecke gegangen sei. Die Nebenklägerin habe sich nicht mehr im Einzelnen daran erinnern können, wie das gewesen sei. cc) Die Sachverständige für forensische Aussagepsychologie EK. hat ihr Gutachten wie folgt erstattet: Sie habe die Nebenklägerin an zwei Terminen im August 2020 in ihrem Büro exploriert. Im ersten Termin habe sie sie über den Sinn und Zweck der aussagepsychologischen Begutachtung sowie ihre Zeugenrolle vor Gericht informiert. Die Nebenklägerin habe das Bild einer freundlich zugewandten, den Blickkontakt haltenden, aber in ihrer Grundstimmung herabgesetzten Zeugin abgegeben. Zu bestimmten Themen habe sie sich nicht vorbehaltslos, sondern verhalten und zurückhaltend geäußert. Bezüglich ihrer Krankheitsgeschichte habe sie sich tendenziell bagatellisierend geäußert. Ihre Aussage sei flüssig und klar, ihr Ausdrucksverhalten starr und wenig schwingungsfähig und ihr Antworttempo prompt gewesen. Im zweiten Termin habe sich dann ihr Aussageverhalten geändert, sie sei einsilbig, wortkarg, häufig erinnerungsunsicher und nach wenigen Angaben schweigend gewesen, sie habe oft durch Nachfragen angestoßen werden müssen, auf welche sie stellenweise latent unwillig und tendenziell wenig erinnerungsbemüht geantwortet habe. Ergänzend seien auch testpsychologische Inventare durchgeführt worden, namentlich das Inventar klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen nach Andresen, das Borderline-Persönlichkeits-Inventar von Leichsenring sowie der Ich-Struktur-Test nach Ammon. Im Hinblick auf die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bestünden an dem Vorhandensein der kognitiv-funktionalen Grundvoraussetzungen zur Erstattung einer gerichtsverwertbaren Aussage angesichts des Bildungsniveaus der Nebenklägerin, die ein Einser-Abitur gemacht habe und Medizin studieren wollen, keine Zweifel. Sie könne eine Gesprächssituation erfassen und ihr gelinge die zeitliche Einordnung von Erlebnissen, so dass die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gegeben seien. Es gehe an dieser Stelle aber auch darum, die individuellen Kompetenzen zur Erstattung einer hypothetischen Falschaussage abzuschätzen. Bei der Nebenklägerin bestehe Schemawissen bezüglich einer Vergewaltigung und sie sei grundsätzlich bereit, Täuschungskompetenzen in Verhalten umzusetzen. Dies zeige sich beispielsweise an ihren Angaben, wonach sie im Rahmen ihrer Behandlung der Magersucht Wasser getrunken habe, um eine Gewichtszunahme zu simulieren. Zudem sei ihr ausweislich des RP.-Entlassungsberichts untersagt worden, ein Praktikum in der Psychiatrie zu machen, welches sie dann aber gleichwohl heimlich dort absolviert habe. Ausweislich des Arztbriefes der Uniklinik J. vom 13.04.2018 sei die Nebenklägerin dort mit den Diagnosen „Anorexia neUMosa“ sowie „instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline“ aufgenommen worden. Mit Arztbrief der Uniklinik J. vom 05.11.2018 seien unter anderem wiederholte Suizidversuche und selbstverletzendes Verhalten sowie eine chronische Suizidalität festgehalten worden. Hiernach handele es sich um ein komplexes und in Teilen chronifiziertes jugendpsychiatrisches Krankheitsbild mit emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, einer chronifizierten Anorexia neUMosa sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Im Entlassungsbericht des RP.-Krankenhauses vom 25.06.2020 finde sich ebenfalls die Diagnose „emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ“. Ihr klinischer Eindruck von der Nebenklägerin sei der einer emotional äußerst instabilen Persönlichkeit. Testpsychologisch habe lediglich ein Hinweis auf eine Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne von Borderline gefunden werden können, der jedoch keine sichere Borderline-Persönlichkeitsstörungsdiagnose zulasse. Borderline sei gekennzeichnet durch ein tiefgreifendes Muster der Instabilität zwischenmenschlicher Beziehungen, einer Störung der Impulskontrolle sowie selbstschädigendes Verhalten, auch in Form von Rauschmittelkonsum und promiskuitiven Verhaltens. Die Dysregulation könne mit einem raschen Wechsel von Zielen und Bedürfnissen einhergehen und sowohl die Wahrnehmung von Situationen als auch deren spätere Bewertung erheblich beeinflussen. Es könne zu einem raptusartigen Wechsel der Intentionalität von inneren Zielsetzungen und Bedürfnissen kommen. So könnten im sexuellen Kontext Handlungen als Übergriffe erlebt werden, obwohl diese anfangs freiwillig stattgefunden hätten. In der Intention der Selbstschädigung könne dies später auch umgewertet werden. Die Fähigkeit zu einer adäquaten Realitätskontrolle könne gestört sein, insbesondere die Fähigkeit zur Unterscheidung, eine Handlung ausgeführt oder sich diese – ohne sie umzusetzen – nur vorgestellt zu haben. Es könnten daher Schwierigkeiten in der Wirklichkeitseinschätzung vorliegen, die mit einem erhöhten Risiko zur Autosuggestion einhergingen. Zudem könne eine erhebliche Diskrepanz zwischen (reduzierten) mimischen Signalen und verbalen Inhalten bestehen, mithin könne die innere Ablehnung größer sein als nach außen zum Ausdruck komme, was zu Missverständnissen in der Kommunikation führen könne. Dies sei für eventuelle Widerstandshandlungen von Bedeutung. Ausweislich des Berichts des RP.-Krankenhauses vom 25.06.2020 habe die Nebenklägerin parathym in ihren Aussagen gewirkt; es habe ein inadäquater Affekt vorgelegen, ihre Stimmung habe aufgesetzt gewirkt. Im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung habe die Nebenklägerin erwähnt, dass sie in Bezug auf Bekundungen, die sie in der Exploration gemacht habe, nicht in die Tiefe habe gehen wollen. Dies zeige, dass sie eine andere Haltung eingenommen habe, als in ihr intrinsisch gegeben gewesen sei. Hinzu komme der bei der Borderline-Störung anzutreffende rasche Wechsel der inneren Zielsetzung. Dies könne die Aussagekonstanz und den Inhalt mitunter erheblich beeinflussen. Die Ergebnisse der Selbstbeurteilungsfragebögen, wie sie bei den angewandten Inventaren zur Abschätzung der Ausprägung der Borderline-Erkrankung benutzt worden seien, hingen von der Motivation der Aussageperson ab. Dies zeige die Bekundung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, wonach sie überlegt habe, was sie in der Exploration sagen solle, wobei sie die Befürchtung gehabt habe, dass ihre Angaben „falsch rüberkommen“ könnten. Sie habe also taktiert, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Nebenklägerin auch Inventare entsprechend taktierend bearbeitet haben könnte, um einen bestimmten Eindruck zu erzeugen. Es handele sich bei ihr um eine sehr intelligente Person, die grundsätzlich in der Lage sei, derartige Fragebögen zu durchschauen. Die Hypothese eines verfälschten Testprofils könne daher nicht zurückgewiesen werden. Die diagnostische Aussagekraft einer solchen Testung tendiere gegen Null. Soweit die Nebenklägerin die Meinung geäußert habe, dass die Borderline-Diagnose in den Arztbriefen der Kliniken der Einfachheit halber fortgeschrieben würde, treffe diese Einschätzung nicht zu. Insoweit handele es sich auch um klinische Eindrücke des Fachpersonals, welches die Gesamtpersönlichkeit der Patientin in Gesprächen und im Alltag erlebe. Dies habe weitereichende Konsequenzen für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin. Wenn Schwierigkeiten in der Wirklichkeitskontrolle vorlägen, was vorliegend nicht ausgeschlossen werden könne, dann könne eine Abgrenzung zwischen Realität und Einbildung nicht sicher erfolgen und damit bereits die Aussagetüchtigkeit nicht sicher attestiert werden. Es könne daher eine Aussagehaltung vorliegen, die nicht auf dem unvoreingenommenen Rückgriff auf Erinnerungen beruhe, sondern bei der es darum gehe, sich in bestimmter Weise zu präsentieren. Im Hinblick auf den Alkohol- und Drogenkonsum habe die Nebenklägerin über den Aussageverlauf hinweg variante Angaben gemacht, weshalb nicht sicher abgeschätzt werden könne, ob eine Beeinträchtigung ihrer speziellen Aussagetüchtigkeit zum Wahrnehmungs- und Erlebniszeitpunkt vorgelegen habe. Ausweislich der Strafanzeige habe sie gegenüber der Polizei im Rahmen ihrer ersten Befragung angegeben, stark betrunken zu sein, während sie in der Hauptverhandlung ihre diesbezügliche Aussage deutlich abgeschwächt habe. Ihre Angaben zur Rauschmittelwirkung korrespondierten nicht mit den sonstigen Aussageinhalten. Womöglich habe in Wahrheit eine erhebliche Alkoholisierung vorgelegen, die jedoch nicht vereinbar mit dem Selbstbild der Nebenklägerin gewesen sein könnte, so dass ihre Aussagetüchtigkeit zum Erlebniszeitpunkt stärker beeinträchtigt gewesen sein könnte, als sie es wahrhaben wolle. Es könne daher keine zuverlässige Aussage zur Auswirkung der Rauschmittel gemacht werden. Im Ergebnis lasse sich die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin aus aussagepsychologischer Sicht nicht attestieren. Im Hinblick auf die Aussagezuverlässigkeit sei vorwegzuschicken, dass eine Aussage das Endprodukt mehrerer komplexer kognitiver Prozesse sei. Das Geschehen müsse zuverlässig wahrgenommen und verarbeitet, vom Kurz- in das Langzeitgedächtnis überführt und sprachlich reproduziert werden. Auf allen Ebenen könnten nicht intentionale Prozesse geschehen, die die Aussage unzuverlässig machten. Vorliegend bestehe bei der Nebenklägerin ein hohes Risiko dafür, dass es zu einer rekonstruktiven Erinnerungsverfälschung gekommen sei, indem gegebenenfalls Details hinzugefügt oder falsche Erinnerungen generiert worden seien. Ein weiterer Risikofaktor sei bei der Nebenklägerin die nicht auszuschließenden Schwierigkeiten bei der Wirklichkeitskontrolle wegen einer Borderline-Erkrankung. Dadurch könne Wahrgenommenes mit Imaginiertem vermischt und so falsche Erinnerungen erzeugt werden. Wegen der Borderline-Erkrankung könne es sein, dass der Nebenklägerin ein zuverlässiger Rückgriff auf das damalige Erleben aufgrund eines raschen Wechsels ihrer Bedürfnisse und ihres Selbstbildes heute nicht mehr gelinge. Unter der Annahme einer Borderline-Erkrankung würden die ausgedehnten Erinnerungsmängel sowie die erhebliche Aussageinstabilität eine hinreichende Erklärung finden. Eine weitere Fehlerquelle in der Aussage der Nebenklägerin sei deren unzureichende Erinnerungsmotivation. Insoweit habe die Nebenklägerin ein wenig erinnerungskritisches und -bereites und um Aussagegenauigkeit und -ehrlichkeit bemühtes Verhalten gezeigt. Die Häufigkeit sowie die Form der Erinnerungslücken lägen gedächtnispsychologisch nicht mehr im Bereich des Erwartbaren. Viele Detailangaben seien von ihr eingeschränkt worden, vieles habe sie nicht genau erinnern können oder auf Nachfrage zurückgenommen. Sie habe oft Formulierungen wie „ich weiß es nicht genau“ oder „ich glaube“ benutzt. Damit habe sie die Bereitschaft gezeigt, Angaben zu machen, die nicht auf sicher abrufbaren Erinnerungen beruhten. Das Risiko von beliebigen Antworten sei deutlich erhöht, auch angesichts des von ihr geäußerten Bedürfnisses, die Befragung im Rahmen der aussagepsychologischen Exploration möglichst rasch beenden zu wollen. Auch das Risiko unvollständiger Aussagen müsse als erhöht eingestuft werden. Beispielsweise sei die Erstbegegnung mit dem Angeklagten WG. in der Befragung bei der Exploration harmlos dargestellt worden, während sich der Sachverhalt in der Hauptverhandlung dramatisch verändert habe. Die Hypothese, dass die Zuverlässigkeitsmotivation bereits zum Zeitpunkt der ersten formellen Aussage der Nebenklägerin gegenüber der Polizei erheblich eingeschränkt gewesen sei, könne nicht zurückgewiesen werden. Beispielsweise habe die Nebenklägerin in der Exploration im Rahmen der Schilderung des Ausziehens durch den Angeklagten WG. spontan bekundet, dass sie gelacht und gefragt habe, was er da mache. Auf Nachfrage habe sie dann aber bekundet, dass sie nicht mehr wisse, ob sie das gesagt habe. Weiter habe sie in der Exploration zunächst ausgesagt, dass der Oralverkehr mit dem Angeklagten BO. im Knien stattgefunden habe, woraufhin sie auf Nachfrage eingeräumt habe, sich nicht mehr zu erinnern. Bei einem derartigen Aussagestil sei eine Abgrenzung zwischen originär erinnerten und rekonstruierten Details nicht möglich. Dies sei bei der Nebenklägerin ganz klar gegeben, gerade auch in Verbindung mit der Problematik der Schwierigkeiten bei der Wirklichkeitskontrolle. Auch die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung könne nicht als zuverlässiger erachtet werden. Sie habe teilweise spekulative Rekonstruktionen dahingehend vorgenommen, wie es gewesen sein könnte. Sie, die Sachverständige, habe bei der Nebenklägerin 40-mal eine sprachliche Einschränkung von getätigten Aussagen, wie etwa „ich glaube“ etc., gezählt. Die Abgrenzung zwischen erinnerten und rekonstruierten Details könne so nicht mehr zuverlässig vorgenommen werden. Es komme zu einer Quellendiskrimination: Wahrgenommenes würde mit Vorgestelltem vermischt oder einzelne Eindrücke miteinander verknüpft, so dass die Gewissheit wachse, dass dies real geschehen sei. Es komme zu einer sog. „imagination inflation“, wenn also die anfängliche Vorstellung auf ungewissen Erinnerungen beruhe und man sich das so oft vorstelle, dass man annehme, es seien reale Erinnerungen. Dies fange bereits 30 Minuten nach dem Erleben an. Hierfür bestehe vorliegend ein erhöhtes Risiko, weil die Nebenklägerin im Rahmen der freien Schilderung des Tatgeschehens anfangs bekundet habe, dass sie sich nur an Bilder und Szenen erinnere. Es sei so, dass die Vorstellungsbilder dieselbe Hirnregion aktivierten wie tatsächlich wahrgenommene Bilder, so dass diese dann irrtümlich für reale Erinnerungen gehalten würden. Die Gefahr der Quellendiskrimination sei schließlich auch dann erhöht, wenn grundsätzliche Probleme bei der Wirklichkeitskontrolle bestünden. Subjektiv, das könne angenommen werden, sei die Nebenklägerin von der Wahrheit ihrer Aussage überzeugt. Die Angaben der Nebenklägerin beruhten nicht auf einer sicher abrufbaren Gedächtnisleistung, der Zugriff auf Erinnerungsbestände gelinge ihr – womöglich alkoholbedingt, störungsbedingt und wegen fehlender Erinnerungsmotivation – nicht. Es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine autosuggestive Kontamination ihrer Aussage. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre Aussage durch autosuggestive Kontamination überlagert werde, könne der Erlebnisbezug der Aussage nicht bestätigt werden. Es handele sich nicht zwangsweise um eine Falschaussage, aber aufgrund des erhöhten Risikos einer autosuggestiven Kontamination sei die Aussage nicht weiter überprüfbar und daher nicht verwertbar. Aufgrund der erheblichen Aussageinstabilität, der zu verzeichnenden Konstanzmängel in allen diagnostisch relevanten Bereichen sowie der ausgedehnten Erinnerungsmängel, beispielsweise hinsichtlich der Reihenfolge der Tathandlungen und der Täterbenennung, handele es auch unter qualitativen inhaltlichen Aspekten um eine Aussage, die die Mindestanforderungen an eine erlebnisbasierte Aussage nicht erfülle. Es bestehe keine Möglichkeit, einen eventuellen Widerstand der Nebenklägerin gegen sexuelle Handlungen zu belegen. Die Hypothesen, dass es sich um ein ambivalentes Verhalten der Nebenklägerin, eine Diskrepanz zwischen nonverbalem und verbalem Verhalten, ein einvernehmliches Geschehen, das zu irgendeinem Zeitpunkt gekippt ist, oder eine Umdeutung des Geschehens durch die Nebenklägerin im Zuge ihrer anschließenden Unterhaltung mit der Zeugin OZ. gehandelt habe, könnten nicht zurückgewiesen werden. Auf Nachfragen hat die Sachverständige weiter wie folgt ausgeführt: Wenn sie gefragt werde, ob die Aussage zumindest partiell zuverlässig sei, so müsse das aus aussagepsychologischer Sicht verneint werden. Es gebe keine Methode, mit der sich unterscheiden ließe, ob es sich um einen erlebnisbasierten oder einen nicht erlebnisbasierten Teil handele. Es mögen Treffer dabei sein, aber die könne sie aussagepsychologisch nicht zuverlässig detektieren. Eine Autosuggestion könne man schon für die Wahrnehmungssituation nicht ausschließen, es könne sein, dass schon auf der Erlebnis- und Wahrnehmungsebene diese Fehler passiert sein könnten. Die Hypothese, dass ein fehlendes Einverständnis der Nebenklägerin nicht erkennbar gewesen sei, könne nicht zurückgewiesen werden, genauso wenig wie die Hypothese, dass diese ein mehrdeutiges ambivalentes Verhalten gezeigt habe, so dass für ihr Gegenüber nicht zu erkennen gewesen sei, von welcher Grundhaltung bei ihr auszugehen gewesen sei. Eine Umdeutungsphase könne in dem Schnellrestaurant stattgefunden haben, als die Zeugin OZ. die Nebenklägerin dazu überredet habe, die Polizei zu rufen. Nach ihrem klinischen Eindruck bestünden vielfältige Anhaltspunkte für eine Borderline-Störung bei der Nebenklägerin. Hierfür würden die Klinikberichte sprechen, die seit über zwei Jahren mit dieser Diagnose erstellt würden. Ihr sei nicht bekannt, dass diese Diagnose „einfach so“ vergeben werde, ein testpsychologisches Ergebnis sei hierfür nicht zwingende Voraussetzung, sondern nur ein Baustein. Ganz entscheidend sei der klinische Eindruck. Die Tests seien insbesondere dann anfällig, wenn die Angaben des Patienten nicht zuverlässig seien. Sie, die Sachverständige, könne die Borderline-Erkrankung nicht zu einhundert Prozent diagnostizieren, aber aufgrund ihres klinischen Eindrucks spreche einiges dafür. Daher habe sie diese Diagnose als Erklärungsansatz ihrer Begutachtung zugrunde gelegt. dd) In Übereinstimmung mit den Plädoyers der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklagevertreterin erachtet die Kammer die Aussagen der Nebenklägerin insgesamt als nicht belastbar. (1) Dabei schließt sich die Kammer zunächst den Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen EK. nach eigener Bewertung insgesamt an. Die Sachverständige hat die aussagpsychologischen Zusammenhänge schlüssig und in sich widerspruchsfrei geschildert und nachvollziehbar erläutert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Insbesondere ist auch die Kammer der Auffassung, dass bereits die notwendige Aussagetüchtigkeit bei der Nebenklägerin nicht positiv festgestellt werden kann. Insoweit hat die Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei der Nebenklägerin aufgrund deren – angesichts der Diagnosen in den Arztbriefen sowie der eigenen Einschätzung der Sachverständigen – naheliegenden, jedenfalls nicht ausschließbaren Borderline-Erkrankung Schwierigkeiten in ihrer Wirklichkeitseinschätzung nicht auszuschließen seien, welche mit einem erhöhten Risiko zur Autosuggestion einhergingen, so dass eine Abgrenzung zwischen Realität und Einbildung nicht sicher erfolgen könne. Darüber hinaus folgt die Kammer der Sachverständigen auch insoweit, als es aufgrund eines erhöhten Risikos einer rekonstruktiven Erinnerungsverfälschung, der nicht auszuschließenden Schwierigkeiten bei der Wirklichkeitskontrolle sowie der unzureichenden Erinnerungsmotivation der Nebenklägerin an deren Aussagezuverlässigkeit fehlt. So macht etwa die Bekundung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, wonach sie im Rahmen der Exploration bei der Sachverständigen über die – ihr gestellte und von ihr verneinte – Frage, ob der Angeklagte WG. einen „Fünfer“ vorgeschlagen habe, nicht lange nachgedacht und in dem Moment gedacht habe, dass das falsch rüberkommen könne, deutlich, dass es ihr an einer hinreichenden Erinnerungsbereitschaft mangelt. (2) Unabhängig von den seitens der Sachverständigen EK. überzeugend dargelegten mannigfaltigen aussagepsychologischen Bedenken erachtet die Kammer schon die persönliche Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin als nicht mehr gegeben. Denn die Nebenklägerin hat im Rahmen ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nachweislich die Unwahrheit gesagt, woraufhin sie sich in der Folge auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. So hat die Nebenklägerin am ersten Tag ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie an dem Abend, an dem sie den Angeklagten WG. wenige Wochen zuvor kennengelernt gehabt habe, mit diesem geküsst, Händchen gehalten und unter das T-Shirt gefasst habe, sie aber keinen Sex gehabt hätten und mit den Geschlechtsorganen nicht in Kontakt gekommen seien. An einem weiteren Hauptverhandlungstag hat die Nebenklägerin auf Nachfrage weitere Details geschildert und nochmals – auf Vorhalt – angegeben, mit dem Angeklagten WG. keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sie nicht die Pille nehme und sie kein Verhütungsmittel dabeigehabt hätten. Am letzten Hauptverhandlungstag ihrer Vernehmung hat die Nebenklägerin dann bekundet, dass es ja bekannt sei, dass sie an dem Tag des Geburtstages ihrer Freundin bereits mit dem Angeklagte WG. geschlafen gehabt habe. Eine Erklärung für diesen Widerspruch hat die Nebenklägerin nicht geliefert. Es ist auch sonst kein nachvollziehbarer Grund für ihr Aussageverhalten ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass die Erinnerung an den Geschlechtsverkehr bei der Nebenklägerin am letzten Hauptverhandlungstag ihrer Vernehmung vorhanden war, erschließt es sich nicht, warum sie zuvor auf mehrfache Nachfrage den Geschlechtsverkehr explizit verneint hat. Dieser eklatante und schwerwiegende Widerspruch in der Aussage der Nebenklägerin, der zudem einen für die gesamte Beweiswürdigung wesentlichen Punkt betrifft, lässt nach Auffassung der Kammer eine differenzierende Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussageinhalte nicht mehr zu, weshalb die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin insgesamt entfällt. (3) Darüber hinaus liegen – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme – zahlreiche Konstanz-, Erinnerungs- und Konsistenzmängel in der Aussage der Nebenklägerin vor, die ihre Aussage als nicht belastbar erscheinen lassen. So hat die Nebenklägerin beispielsweise ausweislich der Bekundungen der Kriminalbeamtinnen TR. und IC. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass der Angeklagte WG. vorgeschlagen habe, einen „Fünfer“ zu machen. Eine solche Bekundung der Nebenklägerin hat auch die Kriminalbeamtin YF. aus der unmittelbar nach der Tat erfolgten Vernehmung im Klinikum geschildert. Hingegen hat die Nebenklägerin im Rahmen der aussagepsychologischen Exploration gegenüber der Sachverständigen EK. verneint, dass von einem „Fünfer“ die Rede gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin dann wiederum zunächst bejaht, dass von „einen Fünfer machen“ gesprochen worden sei, als sie dort auf den Bänken gesessen hätten, woraufhin sie wenig später bekundet hat, dass sie sich nicht mehr sicher sei, dies aber stimmen müsse, wenn sie es bei der Polizei gesagt habe. Weiter hat die Nebenklägerin ausweislich der Bekundungen der Kriminalbeamtinnen TR. und IC. im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben, nicht mehr gewusst zu haben, wie sie zum Tatort gekommen seien. Dies entspricht dem vorgehaltenen Vernehmungsprotokoll, wonach die Nebenklägerin wie folgt im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hat: „Wir sind irgendwie um die Ecke gegangen. Die haben sich alle ihre Hosen ausgezogen und ihren Schwanz rausgeholt.“ sowie: „Frage: Haben die irgendetwas dazu gesagt, als UT. gesagt hat, „lass mal nen Fünfer machen“? Antwort: Ich glaube der ohne Haare meinte „Ja, aber wo?“ Und dann … ich weiß wirklich nicht mehr, wie wir dann um die Ecke gekommen sind.“ In der Hauptverhandlung hat sie hingegen am ersten Tag ihrer Vernehmung bekundet, dass die – mithin die Angeklagten – gesagt hätten: „Komm mit“, worauf sie woanders hingegangen seien. Sie habe das nicht hinterfragt, sie habe gedacht, dass die ihr irgendetwas zeigen wollten oder irgendwo hingehen wollten, wo man besser trinken könne. Sie habe auch auf Toilette gemusst und gesagt, dass sie erst auf Toilette müsse. Sie sei dann auch erst auf Toilette gegangen, das sei in einem Gebüsch in gleicher Richtung gewesen. An einem weiteren Hauptverhandlungstag hat die Nebenklägerin bekundet, dass sie, wenn sie nochmals danach gefragt werde, wie sie an den Ort gekommen sei, auf Toilette gemusst habe. Da habe jemand gemeint: „Komm mal mit“, dann sei sie dort auf Toilette gegangen. Warum die Nebenklägerin ihr angebliches Motiv für den Ortswechsel, nämlich auf Toilette gehen zu müssen, nicht bereits in der polizeilichen Vernehmung genannt hat, erschließt sich nicht. Auch die angebliche Aufforderung mit den Worten „Komm mit“ oder in einer ähnlichen Formulierung taucht in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht auf. Weiter hat die Nebenklägerin ausweislich der Bekundung der Kriminalbeamtin TR. im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben, dass der Angeklagte WG. ihr auf die Pobacken ejakuliert habe. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin hingegen bekundet, sich an einen Samenerguss auf ihre Pobacken nicht erinnern zu können. Im Rahmen ihrer Vernehmungen konnten zudem wesentliche Punkte des Tatablaufs nicht aufgeklärt werden. So konnte etwa die Nebenklägerin nicht nachvollziehbar schildern, wie das Kerngeschehen losgegangen und der Entkleidungsvorgang abgelaufen sein soll. So hat sie im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie nicht mehr wisse, was unmittelbar nach dem Toilettengang passiert sei; sie wisse nicht mehr, wie es losgegangen sei. Zudem hat sie bekundet, dass ihr die Hose geöffnet und heruntergezogen worden sei, sie jedoch nicht mehr wisse, von wem, es könne der Angeklagte WG. gewesen sein. Auch die Kriminalbeamtin TR. hat bekundet, dass die Nebenklägerin nicht gewusst habe, wer welches Kleidungsstück zu welchem Zeitpunkt ausgezogen habe, sie, die Nebenklägerin, habe geglaubt, der Angeklagte WG. habe sie ausgezogen. Dies entspricht dem vorgehaltenen Vernehmungsprotokoll, wonach die Nebenklägerin wie folgt bekundet hat: „Frage: Wer hat ihnen denn die Kleider ausgezogen? Wissen sie das? Antwort: Da bin ich mir jetzt auch nicht mehr sicher. Vielleicht UT. und der mit den Locken. Ich weiß es aber nicht mehr.“ Warum indes die Nebenklägerin an diese Anfangssituation – ggf. einschließlich ihres ablehnenden Verhaltens – keine konkreten Erinnerungen mehr hat, erschließt sich nicht, zumal Erinnerungen an diesen Zeitpunkt grundsätzlich noch in ihrem Gedächtnis vorhanden waren. Insgesamt wird in der Aussage der Nebenklägerin nicht hinreichend anschaulich, in welchem wechselseitigen Verhältnis die von ihr behaupteten verbalen oder körperlichen Widerstandstandlungen mit behaupteten Zwangs- oder Fortsetzungshandlungen der Angeklagten stehen. Eine konkrete, plastische und nachvollziehbare Interaktionsschilderung liegt nicht vor, so dass kein einheitliches Bild über die zugrunde liegende Dynamik der Geschehenssituation und die behauptete Unfreiwilligkeit entsteht. Die Tathergangsschilderung bleibt vielmehr fragmentarisch, vage, lückenhaft und teilweise spekulativ-schlussfolgernd. Zudem wird aus der Aussage der Nebenklägerin nicht hinreichend deutlich, aufgrund welcher Gegebenheiten es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Handlungen der Angeklagten effektiv abzuwehren oder sich der Situation vollständig zu entziehen. Soweit die Nebenklägerin diesbezüglich bekundet hat, sich der körperlichen Übermacht der vier Angeklagten ausgesetzt gefühlt zu haben, ist dies als solches zwar nachvollziehbar, angesichts der sonstigen Mängel in ihrer Aussage, insbesondere der Lückenhaftigkeit sowie spekulativer Anteile, jedoch nicht geeignet, ein stimmiges Bild entstehen zu lassen, zumal die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die Atmosphäre in der Gruppe vor oder nach dem Geschehen von Feindseligkeiten, insbesondere verbaler oder körperlicher Gewalt bzw. Zwang, geprägt war. b) Der Tatnachweis lässt sich auch nicht aufgrund der übrigen Beweismittel führen: aa) Entsprechende Feststellungen lassen sich nicht auf Grundlage der Bekundungen der Verhörspersonen treffen. Zwar ergeben sich aus den im Ermittlungsverfahren abgegebenen Einlassungen der Angeklagten Anhaltspunkte für ein nicht-einvernehmliches Geschehen. Soweit die Einlassungen jedoch in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten, lässt sich ein Handeln der Angeklagten gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin nicht feststellen. (1) Insoweit waren folgende Bekundungen der Verhörspersonen zu würdigen: Der Kriminalbeamte EH. hat, soweit seine Bekundungen verwertbar waren, in Bezug auf das Kerngeschehen bekundet, dass der Angeklagte WG. die Nebenklägerin gefingert habe. Es habe eine Situation gegeben, in der die Nebenklägerin dem Angeklagten BO. habe einen blasen sollen und sie das verneint haben soll, wie genau, wusste der Kriminalbeamte nicht. Laut Aussage des Angeklagten WG. habe sie deutlich gemacht, dass sie das nicht wolle. Später soll es noch einmal vorgekommen sein, dass der Angeklagte BO. mehrfach seinen Penis in den Mund der Nebenklägerin gesteckt habe. Während des Oralverkehrs soll der Angeklagte BO. den Kopf der Nebenklägerin bewegt haben, wie genau, wusste der Kriminalbeamte nicht. Der Angeklagte JG. habe die Nebenklägerin gefingert, woraufhin es geblutet habe. Zudem seien der Angeklagte DW. und die Nebenklägerin in Richtung Treppen gegangen, wo der Angeklagte DW. diese auf seinen Schoß gesetzt und versucht habe, sie zu fingern. Da habe die Nebenklägerin mehrfach versucht, aufzustehen, woran sie durch Festhalten gehindert worden sei. Der Angeklagte WG. habe auch über Vaginalverkehr gesprochen. Die Nebenklägerin sei wohl nicht mehr so richtig bei Sinnen gewesen, später habe sie auf dem Boden gelegen, dann hätten zwei der Mitangeklagten, unter anderem der Angeklagte DW., auf sie ejakuliert. Zu dem Verhalten der Nebenklägerin hat der Kriminalbeamte bekundet, dass diese nach Aussage des Angeklagten WG. nicht mitgemacht und ein ablehnendes Verhalten gezeigt habe, sie habe es nicht gewollt. Die Nebenklägerin habe irgendwann den Angeklagten WG. gefragt, warum dieser ihr nicht geholfen habe. Die Nebenklägerin habe gegenüber dem Angeklagten WG. auch gesagt: „UT. hilf mir“ oder „Ich will das nicht“, wobei er, der Kriminalbeamte, sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern könne. Der Angeklagte BO. habe, wenn er, der Kriminalbeamte, nach dessen Reaktion auf das Verhalten der Nebenklägerin während des Oralverkehrs gefragt werde, weitergemacht. Indes hat der Kriminalbeamte EH. auch bekundet, dass es einen Moment gegeben habe, in dem sich der Angeklagte WG. sicher gewesen sei, dass die Nebenklägerin das auch gewollt habe. In Bezug auf das Fingern durch den Angeklagten DW. hat der Kriminalbeamte EH. zudem bekundet, dass nach Aussage des Angeklagten WG. es der Nebenklägerin nach einer Zeit gefallen habe. Letztgenannte Aussage des Angeklagten WG. wird durch das vorgehaltene polizeiliche Vernehmungsprotokoll bestätigt, wonach der Angeklagte WG. bekundet hat: „Frage: Hat AA. versucht von EW. wegzukommen? Antwort: Ja. Sie hat versucht aufzustehen. Zwei Mal. EW. hat sie weiter an den Hüften festgehalten und am Aufstehen gehindert. Das sah so aus, als wenn sie nicht aufstehen konnte.“ sowie: „Dann hat EW. weiter gefingert. Das war eine Minute. Das hat AA. dann richtig gefallen. Sie hat sich die ganze Zeit mit ihrem Körper und ihre Hüfte bewegt. Sie hat dabei auch gestöhnt. Das hat ihr gefallen.“ Der Kriminalbeamte YQ. hat im Wesentlichen bekundet, dass der Angeklagte DW. sich dahingehend eingelassen habe, dass sie um das Opfer herumgestanden hätten, nachdem diese entkleidet gewesen sei. Sie hätten ihre Hosen geöffnet und die Nebenklägerin habe an ihren Geschlechtsteilen manipuliert. Sie alle hätten mehr gewollt, einer der Mitangeklagten habe die Nebenklägerin dann dazu bringen wollen, ihn oral zu befriedigen. Dort sei die erste Zurückhaltung der Nebenklägerin zu verzeichnen gewesen, dieser sei schlecht geworden, nach nur zwei Minuten sei es aber weitergegangen. Der Angeklagte DW. habe eingeräumt, dass er die Nebenklägerin auch angefasst habe, an Brust, Hintern und Scheide. An der Scheide sei er mit drei Fingern eingedrungen. Weiter habe der Angeklagte DW. sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte WG. mit seinem Geschlechtsteil eingedrungen sei, wobei er, der Angeklagte DW., nicht so genau hingeschaut habe. Auch ein Vierter habe an der Scheide manipuliert. Die Nebenklägerin habe von dieser Manipulation kurz geblutet. Er, der Angeklagte DW., sowie der Angeklagte BO. hätten auf die Nebenklägerin ejakuliert, als diese auf dem Boden gelegen habe; sie hätten das jeweils mit ihren Handys gefilmt. Er, der Kriminalbeamte, habe es so verstanden, dass ein „Fünfer“ mit der Nebenklägerin abgemacht gewesen sei, diese habe verbal und körperlich ihre Zustimmung erteilt. Wenn er danach gefragt werde, ob der Angeklagte DW. es als Vergewaltigung empfunden habe, dann habe dieser das verneint. Sein Gesamttenor sei gewesen, dass es womöglich moralisch verwerflich, aber nicht verboten gewesen sei, was sie gemacht hätten. Die Kriminalbeamtin TR. hat, soweit ihre Bekundungen verwertbar waren, im Wesentlichen bekundet, dass der Angeklagte JG. sich dahingehend eingelassen habe, dass die Nebenklägerin – in Zusammenhang mit dem Vorschlag eines „Fünfers“ – geäußert habe, dass wenn, dann nur mit dem Angeklagten WG., im Sinne von „mit dem Angeklagten WG. alleine“. Der Angeklagte JG. habe weiter angegeben, dass die Nebenklägerin ihre Hotpants hochgezogen und ihre „Arschbacke“ gezeigt habe; sie habe auch gelacht und sei mit um die Ecke zum Ort des Geschehens gegangen. Dort hätten sie auf dem Treppenaufgang gestanden, dann sei es losgegangen. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie einen „Fünfer“ noch nie gehabt habe, einen „Vierer“ hingegen schon, sie habe einen „Fünfer“ einmal ausprobieren wollen. Der Angeklagte BO. habe seine Hose aufgemacht und sein Glied herausgeholt, die Nebenklägerin habe „blasen“ sollen. Die Angeklagten WG. und DW. hätten hinter ihr gestanden, er, der Angeklagte JG., habe an der Seite gestanden. Der Angeklagte JG. habe gesagt, dass die Nebenklägerin ihre „Titten“ gezeigt habe; sie habe ihren Tanga selbst ausgezogen und ihr Poloch gezeigt. Sie, die Kriminalbeamtin, meine, der Angeklagte JG. habe gesagt, dass sich die Nebenklägerin teilweise selbst ausgezogen habe. Der Angeklagte JG. habe im Laufe der Vernehmung von einem „leichten unvernünftigen Mädchen“ gesprochen. Die Nebenklägerin habe dem Angeklagten BO. aber keinen blasen wollen und diesen weggedrückt. Die hätten ihre „Schwänze“ herausgeholt, er, der Angeklagte JG., habe das nicht gemacht. Die hätten die schon „richtig hart ficken“ wollen, die hätten mehr gewollt als sie. „Nein, bitte nicht“ habe die Nebenklägerin zwischendurch gesagt. Er, der Angeklagte JG., habe nur gefingert. Das habe dann geblutet, er habe Blut am Finger gehabt. Die Nebenklägerin habe nach Aussage des Angeklagten JG. die Angeklagten BO. und DW. weggedrückt und „nein“ gesagt. Der Angeklagte JG. habe aber nicht gesagt, wann dieses Wegdrücken stattgefunden habe. Die Angeklagten WG. und DW. hätten hinter der Nebenklägerin gestanden und versucht, diese anal zu penetrieren, das habe aber nicht gepasst. Der Angeklagte JG. habe gemeint, dass die Nebenklägerin dies durch Zusammenkneifen des Pos nicht zugelassen habe. Der Angeklagte JG. habe nicht gewusst, ob überhaupt jemand mit dem Penis in die Scheide der Nebenklägerin eingedrungen sei. Der Angeklagte BO. habe auf die Nebenklägerin ejakuliert. Die Angeklagten BO. und DW. hätten jeweils ein Video gemacht. Am Ende habe die Nebenklägerin wie tot auf der Treppe gelegen, wie eine Puppe. Sie habe geweint und „Hört auf“ gesagt. Sie habe ihnen vorgeworfen, dass sie sie alle nur ausgenutzt hätten. Sie, die Kriminalbeamtin, wisse, dass der Angeklagte JG. in der Vernehmung gesagt habe, dass die Nebenklägerin mehrmals „nein“ gesagt und durch Wegschubsen zum Ausdruck gebracht habe, dass sie das nicht gewollt habe. Indes hat die Kriminalbeamtin TR. auch bekundet, dass dem Angeklagten JG. nach dessen Aussage erst am Ende in den Sinn gekommen sei, dass die Nebenklägerin das nicht gewollt haben könnte. Nur am Ende sei die Nebenklägerin komisch gewesen, als sie auf der Treppe wie eine Puppe gelegen habe, vorher sei sie normal und lustig gewesen. Die Nebenklägerin habe es „an ein paar Kurven schon“ und „an ein paar Kurven dann nicht mehr“ gewollt. Der Angeklagte JG. habe gesagt, dass die Beschuldigungen seitens der Nebenklägerin eine Racheaktion von dieser seien, diese habe eigentlich nur den Angeklagten WG. gewollt, die anderen hätten mehr als sie gewollt. Sie sei willig und notgeil gewesen. Die Kriminalbeamtin TR. hat auch die Einlassung des Angeklagten JG. geschildert, wonach die Nebenklägerin während des „Fingerns“ die Hand des Angeklagten JG. nicht weggeschlagen habe. Dieser habe erst ihre Brüste angefasst, sie habe gestöhnt. Dann hätten sie sich Zungenküsse gegeben, er sei dann weiter an ihr heruntergewandert, sie habe nichts gesagt und seine Hand nicht weggeschlagen, weshalb er angenommen habe, dass das „ok“ gewesen sei. (2) Aufgrund dieser Bekundungen der Verhörspersonen lässt sich ein konsistenter Geschehensablauf nicht feststellen. Zwar hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass diverse sexuelle Handlungen in der Gruppenkonstellation der vier Angeklagten und der Nebenklägerin stattgefunden haben. Welche Absprachen jedoch zuvor getroffen worden sind und wie das Geschehen losgegangen ist, insbesondere, ob und wie die Nebenklägerin gegebenenfalls eine zustimmende oder ablehnende Haltung nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, lässt sich bereits nicht feststellen. Feststellbar ist aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, dass es zum Oralverkehr mit dem Angeklagten BO. sowie zu vaginalen Manipulationen durch die Angeklagten DW. und JG. gekommen ist, wobei sich im Zuge der Manipulation durch den Angeklagten JG. eine Scheidenblutung einstellte. Feststellbar ist auch, dass die Angeklagten WG. und DW. die Nebenklägerin an diversen Körperstellen angefasst haben. Im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte WG. den Analverkehr durchgeführt oder dies zumindest versucht hat, weichen die Einlassungen insgesamt erheblich voneinander ab, so dass hierzu keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden können. Schließlich kann festgestellt werden, dass die Angeklagten BO. und DW. auf die am Boden liegende Nebenklägerin ejakuliert und jeweils ein Handyvideo aufgenommen haben. Feststellungen zu einem Handeln gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin ließen sich jedoch nicht treffen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagten an zahlreichen Stellen einen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin geschildert haben. Hieraus ergibt sich jedoch insgesamt kein konsistentes Bild hinsichtlich der Dynamik der Geschehenssituation und einer Unfreiwilligkeit der Nebenklägerin. Die jeweiligen Einlassungen der Angeklagten sind bereits für sich genommen und nochmals verstärkt aufgrund ihrer Einführung mittels Vernehmung der Verhörspersonen ausgesprochen fragmentarisch, vage und lückenhaft. Zudem ist auffällig, dass die Angeklagten WG., DW. und JG. jeweils eigene Tatbeiträge unerwähnt gelassen oder in ihrem Gewicht heruntergespielt haben, während sie das Verhalten der Mitangeklagten teilweise in den Vordergrund gerückt haben. Hieraus ergeben sich mitunter Widersprüche im Verhältnis der Einlassungen zueinander. Während beispielsweise der Angeklagte WG. in seiner Einlassung eine eigene Penetration nicht erwähnt hat, hat der Angeklagte DW. behauptet, dass der Angeklagte WG. mit seinem Geschlechtsteil in die Nebenklägerin eingedrungen sei. Der Angeklagte JG. hat hingegen angegeben, dass der Angeklagte WG. – ebenso wie der Angeklagte DW. – versucht habe, die Nebenklägerin anal zu penetrieren, die Nebenklägerin dies jedoch durch Zusammenkneifen ihres Pos nicht zugelassen habe. Weiter wusste der Angeklagte JG. nicht, ob überhaupt jemand mit dem Penis in die Scheide der Nebenklägerin eingedrungen sei. Soweit die Angeklagten zahlreiche ablehnende Verhaltensweisen der Nebenklägerin geschildert haben, lässt sich auf dieser Grundlage das aktionale Ineinandergreifen des Verhaltens der Angeklagten auf der einen und der Nebenklägerin auf der anderen Seite nicht im Sinne eines Handelns gegen deren erkennbaren Willen konturieren. So konnte die Kammer zwar feststellen, dass die Nebenklägerin im Laufe des Oralverkehrs mittels Wegdrückens, womöglich auch verbal, zum Ausdruck brachte, dass sie diesen nicht wolle. Wie der Angeklagte BO. allerdings hierauf reagiert hat – ob er gleichwohl den Oralverkehr fortsetzte oder sogar durch Halten des Kopfes der Nebenklägerin diesen erzwang – ließ sich aufgrund der Einlassungen der Angeklagten nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich schon aus der Einlassung des Angeklagten JG., wonach die Nebenklägerin dem Angeklagten BO. keinen habe blasen wollen und diesen weggedrückt habe, sowie noch deutlicher aufgrund der durch Vorhalte eingeführten Niederschrift in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll ein wesentlich differenzierteres Bild. Nach dem – bereits oben zitierten – Vernehmungsprotokoll (Bl. 125 ff. d.A.) hat sich der Angeklagte JG. wie folgt eingelassen: „VC., der hat sich von vorne einen blasen lassen, aber das wollte die nicht so. Das hat sie ein bisschen gemacht, aber nach einer Minute oder so hat sie aufgehört.“ „Er wollte, dass sie bläst, aber das hat sie nicht. Also ein bisschen hat sie schon, aber da hat sie gesagt „nein, nein“. „Als das mit dem Blasen war, hat sie zwar auch gesagt „müssen wir das jetzt machen und so“ aber nicht „nein, ich will das nicht“. Nach diesen Schilderungen läge es eher nahe, dass die Nebenklägerin zunächst den Oralverkehr ohne Äußerung eines eindeutigen ablehnenden Willens durchgeführt und erst im Laufe dessen ihren entgegenstehenden Willen geäußert hat, woraufhin diesem Willen womöglich Rechnung getragen und der Oralverkehr unmittelbar beendet worden ist. Soweit der Kriminalbeamte EH. die Einlassung des Angeklagten WG. geschildert hat, wonach der Angeklagte BO. während des Oralverkehrs den Kopf der Nebenklägerin bewegt habe – wobei der Kriminalbeamte EH. Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermochte –, konnte die Kammer auf dieser Grundlage schon keine Feststellungen treffen, zumal die Angeklagten DW. und JG. ein solches Geschehen nicht geschildert haben. Selbst dann, wenn man dieses unterstellte, bliebe offen, ob aufgrund dieser Handlung des Angeklagten BO. ein entgegenstehender Wille der Nebenklägerin gebrochen worden oder ob ein solcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte WG. sich nach Bekundung des Kriminalbeamten EH. dahingehend eingelassen hat, dass der Angeklagte BO. trotz des Verhaltens der Nebenklägerin während des Oralverkehrs weitergemacht habe. Denn auf dieser Grundlage lassen sich konkrete Feststellungen bereits nicht treffen, da die Aussagen der Angeklagten in dieser Hinsicht – wie die vorgenannten Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten JG. zeigen – voneinander abweichen. Des Weiteren lässt sich aufgrund dieser Einlassung kein Handlungszusammenhang herstellen, da ein konkretes Verhalten der Nebenklägerin und eine konkrete Reaktion des Angeklagten BO. nicht geschildert werden konnten. Insgesamt sind nur einzelne ablehnende Verhaltensweisen der Nebenklägerin punktuell und fragmentarisch feststellbar, wohingegen jedoch nicht festgestellt werden kann, ob die jeweils beabsichtigte bzw. im Gang befindliche sexuelle Handlung ungeachtet dessen begonnen bzw. fortgesetzt wurde. Es lässt sich an keiner Stelle konkret feststellen, dass auf eine situationsbezogene verbale oder konkludente Äußerung des entgegenstehenden Willens durch die Nebenklägerin eine diese Willensäußerung missachtende sexuelle Handlung der Angeklagten gefolgt wäre. Soweit seitens des Kriminalbeamten EH. die Einlassung des Angeklagten WG. geschildert worden ist, wonach der Angeklagte DW. die Nebenklägerin auf seinem Schoß gefingert und diese mehrfach versucht habe, aufzustehen, woran sie durch Festhalten gehindert worden sei, vermag die Kammer entsprechende Feststellungen schon nicht zu treffen. Denn diese Szene taucht lediglich in der Einlassung des Angeklagten WG. auf, während sie in den Einlassungen der Angeklagten DW. und JG. nicht erwähnt wird. Auch sonst sind keine Beweismittel vorhanden, die die Einlassung des Angeklagten WG. bestätigen könnten. Die Nebenklägerin selbst hat eine solche Szene nicht bekundet. Angesichts des bereits erwähnten Umstands, dass in den Einlassungen der Angeklagten durchaus die Tendenz erkennbar ist, eigene Tatbeiträge herunterzuspielen und die Beiträge anderer Angeklagter in den Vordergrund zu stellen, genügt die bloße Einlassung des Angeklagten WG. betreffend den Tatbeitrag eines Mitangeklagten zur Überzeugungsbildung der Kammer nicht. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass selbst bei Unterstellung einer solchen Situation mannigfache Differenzierungen möglich und notwendig sind, um auf ein Handeln gegen den Willen der Nebenklägerin schließen zu können. Denn der Angeklagte WG. hat ausweislich des bereits weiter oben zitierten Vernehmungsprotokolls konkret wie folgt bekundet: „Frage: Hat AA. versucht von EW. wegzukommen? Antwort: Ja. Sie hat versucht aufzustehen. Zwei Mal. EW. hat sie weiter an den Hüften festgehalten und am Aufstehen gehindert. Das sah so aus, als wenn sie nicht aufstehen konnte.“ sowie: „Dann hat EW. weiter gefingert. Das war eine Minute. Das hat AA. dann richtig gefallen. Sie hat sich die ganze Zeit mit ihrem Körper und ihre Hüfte bewegt. Sie hat dabei auch gestöhnt. Das hat ihr gefallen.“ Ob also die Nebenklägerin tatsächlich nicht aufstehen konnte oder dies nur so ausgesehen hat, bedürfte bereits weiterer Sachaufklärung. Zudem hat der Angeklagte WG. ein durchaus ambivalentes Verhalten der Nebenklägerin geschildert, wonach es ihr im weiteren Verlauf gefallen habe, sie habe sich bewegt und auch gestöhnt. Angesichts dessen kann von einem Handeln des Angeklagten DW. gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der Einlassungen der Angeklagten lässt sich auch nicht feststellen, dass die Nebenklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt oder aufgrund ihres Gesamtverhaltens ausdrücklich oder konkludent ihre globale Ablehnung gegen die gesamte Gruppensexualität zum Ausdruck gebracht hätte, so dass in der Folge jegliche sexuellen Handlungen als gegen ihren erkennbaren Willen zu qualifizieren wären. Zwar haben insbesondere die Angeklagten WG. und JG. Angaben gemacht, die Anhaltspunkte für eine solche Haltung der Nebenklägerin geben könnten. So hat der Angeklagte WG. sich dahingehend eingelassen, dass die Nebenklägerin nicht mitgemacht und ein ablehnendes Verhalten gezeigt habe, sie habe es nicht gewollt. Die Nebenklägerin habe ihn irgendwann gefragt, warum dieser ihr nicht geholfen habe. Sie habe – wobei eine nähere zeitliche Einordnung nicht möglich war – auch gesagt: „UT. hilf mir“ oder „Ich will das nicht“. Auch der Angeklagte JG. hat sich dahingehend eingelassen, dass die Mitangeklagten mehr gewollt hätten als die Nebenklägerin und diese „Nein, bitte nicht“ zwischendurch gesagt habe. Am Ende habe diese wie tot auf der Treppe gelegen, geweint und „Hört auf“ gesagt. Sie habe ihnen vorgeworfen, dass sie sie alle nur ausgenutzt hätten. Während derartige Schilderungen grundsätzlich geeignet sein können, auf einen generell entgegenstehenden Willen schließen zu lassen, genügen sie in dem hier vorliegenden Fall nicht. Insoweit können bereits geeignete Feststellungen nicht getroffen werden. Die Äußerungen der Nebenklägerin wurden durch die Angeklagten WG., DW. und JG. höchst unterschiedlich geschildert, wobei mangels Übereinstimmung untereinander sowie Verfügbarkeit anderer geeigneter Beweismittel eine Verifizierung, insbesondere in Bezug auf die Einlassung des Angeklagten WG., nicht möglich ist. Darüber hinaus lässt sich aufgrund der Einlassung des Angeklagten WG. eine situative und aktionale Einordnung der Äußerungen der Nebenklägerin nicht vornehmen, insbesondere da der genaue Zeitpunkt dieser Äußerungen seitens des Kriminalbeamten EH. jeweils nicht benannt werden konnte. Unabhängig davon wären derartige Äußerungen der Nebenklägerin auch deswegen nicht zur Annahme ihres global entgegenstehenden Willens geeignet, weil ihr Verhalten nach den Einlassungen der Angeklagten von erheblichen Ambivalenzen geprägt war. In derartigen Fallkonstellationen kommt es in Anlehnung an höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze darauf an, ob sich der entgegenstehende Wille in konkludenter Weise hinreichend deutlich aus den Gesamtumständen ergibt und dadurch von dem Täter erkannt werden konnte. Deswegen bedarf es in den Fällen, in denen Handlungen [auch] von dem Opfer des sexuellen Übergriffs ausgehen, jedenfalls einer besonders eingehenden Würdigung von aussagekräftigen Umständen, aus denen ein Täter darauf schließen kann, dass die Handlungen gegen den Willen des Opfers erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 290/18 –, Rn. 18 - 20, juris). Vorliegend hat sich der Angeklagte WG. dahingehend eingelassen, dass es einen Moment gegeben haben, in dem er sich sicher gewesen sei, dass die Nebenklägerin das auch gewollt habe. In Bezug auf das „Fingern“ durch den Angeklagten DW. hat er angegeben, dass es der Nebenklägerin nach einer Zeit gefallen habe. Der Angeklagte DW. hat sich dahingehend eingelassen, dass die Nebenklägerin zu Anfang des Geschehens an den Geschlechtsteilen der Angeklagten manipuliert habe. Mit der Nebenklägerin sei ein „Fünfer“ abgemacht gewesen und diese habe verbal und körperlich ihre Zustimmung erteilt. Der Angeklagte JG. hat sich unter anderem dahingehend eingelassen, dass die Nebenklägerin ihre Hotpants hochgezogen und ihren Po gezeigt habe; sie habe auch gelacht und sei mit um die Ecke zum Ort des Geschehens gegangen. Sie habe gesagt, dass sie einen „Fünfer“ noch nie gehabt habe, einen „Vierer“ hingegen schon und sie einen „Fünfer“ einmal ausprobieren wolle. Sie habe dann am Ort des Geschehens ihre Brüste und ihr Poloch gezeigt und ihren Tanga selbst ausgezogen. Erst am Ende sei ihm in den Sinn gekommen, dass die Nebenklägerin das nicht gewollt haben könnte. Die Nebenklägerin habe es „an ein paar Kurven schon“ und „an ein paar Kurven dann nicht mehr“ gewollt. Unter Berücksichtigung der Schilderungen dieser in erheblicher Weise ambivalenten und teils widersprüchlichen Verhaltensweisen der Nebenklägerin lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass einzelne punktuelle – oft zeitlich nicht näher einzuordnende – Verhaltensweisen der Nebenklägerin von den Angeklagten als grundsätzliche Ablehnung der gesamten Gruppensexualität zu verstehen waren. Auch unter Würdigung des Gesamtverhaltens der Nebenklägerin, soweit es aufgrund der fragmentarischen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme feststellbar war, vermag die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass es für die Angeklagten erkennbar gewesen wäre, dass die von ihnen ausgehenden sexuellen Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgten. bb) Auch die übrigen Beweismittel vermögen ein Handeln gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin nicht zur Überzeugung der Kammer zu belegen. (1) Aus den polizeilichen Vermerken, der Haftpost der Angeklagten DW. und JG., den gegenüber der Jugendgerichtshilfe abgegebenen Äußerungen der Angeklagten WG. und DW. sowie den Aussagen der Zeuginnen OZ., OX. und YF. ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse im Hinblick auf einen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin. Soweit in den Zeugenaussagen Bekundungen der Nebenklägerin geschildert wurden, erweisen sich diese aus den bereits oben genannten Gründen als nicht belastbar. Soweit aus den in den polizeilichen Vermerken niedergeschriebenen Einlassungen der Angeklagten JG. und DW. teilweise weitergehende sexuelle Handlungen hervorgehen, waren diese aufgrund der Beweislage im Übrigen nicht feststellbar. Dies gilt etwa für die Einlassung des Angeklagten JG., wonach die Angeklagten nacheinander Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt hätten. Dies findet in den übrigen Beweisergebnissen keinen Anhalt. Soweit der Angeklagte WG. gegenüber dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe VU. angegeben hat, dass er, wenn er noch einmal an dem Abend sein könnte, der Nebenklägerin zur Hilfe kommen würde, lassen sich hieraus keine weitergehenden Schlussfolgerungen in Bezug auf ein Handeln gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin ziehen. Denn dass die Nebenklägerin dem Angeklagten WG. jedenfalls am Ende des Geschehens Vorwürfe gemacht hat, die Hintergrund der genannten Äußerung des Angeklagten WG. sein können, steht bereits aufgrund der übrigen Beweisergebnisse fest. Ob jedoch während des Geschehens ein entgegenstehender Wille der Nebenklägerin erkennbar geworden ist, lässt sich hieraus aufgrund der oben dargestellten Ambivalenzen nicht schlussfolgern. (2) Die Gutachten der Sachverständigen geben über die Frage der Missachtung eines entgegenstehenden Willens keinen Aufschluss. Die gynäkologischen Untersuchungsbefunde sind insoweit unauffällig geblieben. In rechtsmedizinscher Hinsicht vermag die jeweilige Alkoholisierung sowie der Drogenkonsum ebenfalls keinen weiteren Aufschluss in dieser Hinsicht zu geben. Die molekulargenetischen Untersuchungsergebnisse belegen zwar das Stattfinden von Sexualkontakten, vermögen aber naturgemäß über deren Einvernehmlichkeit keine Aussage zu treffen. Im Gegenteil sind die molekulargenetischen Untersuchungsergebnisse vorliegend eher geeignet, Zweifel an der Aussage der Nebenklägerin und teilweise an den Einlassungen der Angeklagten DW. und JG. zu wecken. Insbesondere wurde an der Kranzfurche des Angeklagten WG. kein Zellmaterial der Nebenklägerin gefunden, was gegen den seitens der Nebenklägerin behaupteten Analverkehr bzw. dessen seitens des Angeklagten JG. geschilderten Versuch bzw. ein seitens des Angeklagten DW. geschildertes Eindringen des Angeklagten WG. mit dessen Geschlechtsteil spricht. (3) Schließlich beweist das in Augenschein genommene Video- und Bildmaterial ein Handeln gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin nicht. Denn hierauf ist die ausdrückliche oder konkludente Äußerung eines entgegenstehenden Willens durch die Nebenklägerin nicht erkennbar. Eine solche kann nicht aus der Gestik der Nebenklägerin abgeleitet werden. Denn die Nebenklägerin verhält sich auf beiden Tatvideos nahezu gänzlich passiv. Soweit sie in dem erstgenannten Video, auf dem die Ejakulation zu sehen ist, ihre rechte Hand im Bereich ihres rechten Innenschenkels in Höhe des Intimbereichs abgelegt hat und hierauf die linke Hand der Person B – vermutlich des Angeklagten JG. – liegt, kann dies objektiv schon nicht als Abwehrhaltung interpretiert werden. Soweit die Nebenklägerin in dem zweiten Tatvideo beide Hände auf ihrem mit dem Slip bekleideten Intimbereich abgelegt hat, mag dies von manchem Betrachter als schützende Haltung interpretiert werden. Eindeutige Feststellungen lassen sich jedoch aufgrund des äußerst kurzen Videoausschnitts sowie mangels kontextualer Einordnung in das Gesamtgeschehen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Letztlich fehlt es unabhängig davon, wie ein objektiver Dritter in Ansehung der Gesamtumstände die Gestik interpretieren würde, auch diesbezüglich an einem aktionalen Ineinandergreifen von Abwehrhaltung und Missachtung des hierdurch ausgedrückten Willens, da aus dem Video das vorherige und nachfolgende Geschehen, insbesondere eine die Haltung der Nebenklägerin missachtende Handlung der Angeklagten, nicht hervorgeht. Auch sonst geht aus dem auf den Tatvideos ersichtlichen verbalen oder körperlichen Verhalten, insbesondere aus der Gestik und Mimik der Nebenklägerin, ein erkennbarer entgegenstehender Wille nicht hervor. Indes ist nach der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 177 Abs. 1 StGB ein bloßer innerer Vorbehalt nicht maßgeblich. Auch Fälle, bei denen die Motivlage des Opfers ambivalent ist, sind nicht von der Vorschrift erfasst. Denn es ist dem Opfer zuzumuten, dem entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt eindeutig Ausdruck zu verleihen (BT-Drs. 18/9097, S. 22 f.). Hierbei verkennt die Kammer keineswegs, dass auf den Videos, welche auf den Mobiltelefonen der Angeklagten BO. und DW. sichergestellt werden konnten, Szenen zu betrachten sind, welche mit der Annahme eines einvernehmlichen Sexualkontaktes nur schwerlich in Einklang zu bringen sind. Denn die Nebenklägerin liegt hierbei mit geschlossenen Augen teilnahms- und weitgehend regungslos am Boden, während an ihrem Körper einseitig sexuelle Handlungen vorgenommen werden, die sich zudem als besonders erniedrigend darstellen, namentlich das Ejakulieren auf Oberkörper und Gesicht einerseits sowie das Entblößen ihrer Brust und das Verhöhnen einer dort befindlichen Hautrötung andererseits. Ein solch massiver Eindruck kann nach Auffassung der Kammer unter Umständen auch schon dann, wenn auf dem Video- und Bildmaterial selbst eine verbale oder konkludente Äußerung des entgegenstehenden Willens nicht erkennbar ist, beweisrechtlich den Schluss zulassen, dass ein solcher entgegenstehender Wille außerhalb der (fragmentarischen) Szenen erkennbar geworden sein muss. Eine derartige Überzeugung vermag die Kammer allerdings aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht zu gewinnen. Denn insoweit wurde bereits dargestellt, dass das Verhalten der Nebenklägerin nach den Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegbar von erheblichen Ambivalenzen geprägt war. Es kann schlichtweg nicht festgestellt werden, aufgrund welcher Geschehensdynamik es zu den beiden in den Videos festgehaltenen Szenen gekommen ist, insbesondere, ob zuvor eine – wenn auch verhaltene – Teilnahme der Nebenklägerin an den sexuellen Handlungen erfolgte und diese erst zum Zeitpunkt der Videos plötzlich erlahmte, ohne dass die Nebenklägerin zwischenzeitlich ihren aktualisierten Willen geäußert hätte. Für eine solche Dynamik könnte die Einlassung des Angeklagten JG. sprechen, wonach ihm erst am Ende in den Sinn gekommen sei, dass die Nebenklägerin das nicht gewollt haben könnte. Nur am Ende sei die Nebenklägerin komisch gewesen, als sie auf der Treppe wie eine Puppe gelegen habe, vorher sei sie normal und lustig gewesen. Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass für die Angeklagten ein entgegenstehender Wille bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tatvideos nicht erkennbar war, vermag allein der Eindruck aus dem Videomaterial, aus dem ein solcher entgegenstehender Wille nicht hervorgeht, den Schluss auf dessen Erkennbarkeit aufgrund der Gesamtumstände nicht zuzulassen. Zweifel bezieht die Kammer nicht zuletzt auch aufgrund der Aussage der Nebenklägerin. Denn diese hat einerseits bekundet, dass sie, als sie auf dem Boden gelegen habe und auf sie ejakuliert worden sei, „Hör auf“ gesagt und ihre Augen geschlossen habe. Zum anderen hat sie bekundet, nicht gestöhnt und auch keine Geräusche abgegeben zu haben, die man dahingehend werten könne. Auf den Videos ist aber eine verbale Äußerung der Nebenklägerin im Sinne von „Hör auf“ nicht zu vernehmen, wobei die Kammer den fragmentarischen Charakter der lediglich 19 bzw. 10 Sekunden langen Videos nicht verkennt. Andererseits sind auf dem erstbeschriebenen Video, welches die Ejakulation zeigt, durchaus leise weibliche Stöhngeräusche zu vernehmen, welche in Zusammenhang mit der erkennbaren, gleichzeitig stattfindenden Manipulation an der Scheide der Nebenklägerin stehen können. Zwar lässt sich nach Überzeugung der Kammer noch sagen, dass diese Stöhngeräusche nicht typischer Ausdruck eines körperlich empfundenen stärkeren Schmerzes sind. Jedoch ist eine nähere Interpretation, ob die Geräusche beispielsweise eine eher lustvolle, schmerzvolle oder gleichgültige Gemütsverfassung ausdrücken, nicht möglich. Sagen lässt sich indes, dass diese Geräusche von einem Dritten unter Umständen als Ausdruck sexueller Lust verstanden werden könnten. Daher kann auch eine dahingehende Interpretation seitens der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, zumal sowohl der Angeklagte WG. als auch der Angeklagte JG. im Laufe des Geschehens von der Nebenklägerin abgegebene Stöhngeräusche bekundet haben. Auch deswegen verbleiben bei der Kammer Restzweifel, ob für die Angeklagten trotz der in den Videos festgehaltenen eindrucksvollen Szenen ein entgegenstehender Wille der Nebenklägerin aufgrund der Gesamtumstände erkennbar war. cc) Auch bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweisanzeichen lässt sich ein Handeln der Angeklagten gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zahlreiche Beweismittel Anhaltspunkte für ein insgesamt oder in Teilen nicht-einvernehmliches Geschehen bieten. Selbst unter Einbezug aller zuvor dargestellten Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung lässt sich jedoch kein Geschehensablauf konturieren, der – noch ungeachtet der Ambivalenzen in dem Verhalten der Nebenklägerin – ein eindeutiges aktionales Ineinandergreifen von zum Ausdruck gebrachtem entgegenstehendem Willen der Nebenklägerin und Missachtung dieses Willens durch die Angeklagten beinhaltet. Soweit sich insbesondere aus den Einlassungen der Angeklagten WG. und JG. entgegenstehende Willensäußerungen der Nebenklägerin ergeben und aus den Tatvideos der Eindruck eines einseitig geprägten und erniedrigenden Sexualgeschehens hervorgeht, vermag die Kammer aufgrund der nicht ausschließbaren erheblichen Ambivalenzen in dem Verhalten der Nebenklägerin den Schluss auf die Erkennbarkeit ihres entgegenstehenden Willens nicht vorzunehmen. Dabei blendet die Kammer schließlich nicht den grundsätzlichen Gedanken aus, wonach die Einvernehmlichkeit einer Gruppensexualität in der hier vorliegenden Konstellation an dem hier ausgewählten Ort und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen sexuellen Handlungen nur schwerlich vorstellbar erscheint, zumal ergänzend noch der Eindruck aus den Tatvideos ins Gewicht fällt und die Kammer auch nicht die seitens der Zeugin OZ. beschriebene miserable psychische Verfassung der Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer Begegnung im Schnellrestaurant verkennt. Gleichwohl sind insbesondere die nicht widerlegbaren Einlassungen der Angeklagten JG. und DW. zu berücksichtigen, wonach die Nebenklägerin gesagt habe, dass sie einen „Fünfer“ noch nie gehabt habe, einen „Vierer“ hingegen schon, und dass sie – nach der Einlassung des Angeklagten JG. – einen „Fünfer“ einmal ausprobieren wolle. Auch müssen die Besonderheiten des Einzelfalls im Hinblick auf die seitens der Sachverständigen EK. charakterisierten Auswirkungen einer – vorliegend nicht ausschließbaren – Borderline-Erkrankung bei der Nebenklägerin sowie darüber hinaus die Herabsetzung der Hemmschwelle aufgrund des festgestellten Rauschmittelkonsums aller Beteiligten mit in den Blick genommen werden. Letztlich vermag die Kammer weder aus der Betrachtung sämtlicher Beweisanzeichen noch aufgrund sonstiger, sich daraus ergebender wertender Überlegungen und Schlussfolgerungen auf ein Handeln der Angeklagten gegen den für sie erkennbaren Willen der Nebenklägerin mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu schließen. 5. Soweit Feststellungen getroffen werden konnten, beruhen diese auf den unter VI. 3. dargestellten Beweismitteln, soweit diese verwertbar waren und keine Angaben der Nebenklägerin enthielten. Hierbei konnte die Kammer insbesondere die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Video- und Bildmaterial, zugrunde legen. Im Übrigen konnte die Kammer im Hinblick auf das Kerngeschehen diejenigen Feststellungen treffen, die sich mit ausreichender Gewissheit den Einlassungen der Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren entnehmen ließen, wobei die Kammer hierbei jeweils zu deren Bestätigung die objektiven Beweismittel sowie die Einlassungen der jeweils anderen Angeklagten, aber auch die Aussage der Nebenklägerin berücksichtigt hat, wobei wegen der Einzelheiten auf die obigen Ausführungen an entsprechender Stelle sowie die Darstellung der einzelnen Beweismittel Bezug genommen wird. 6. Eine Strafbarkeit ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. a) Es liegt insbesondere keine Strafbarkeit gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Der Straftatbestand setzt voraus, dass der Täter es ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass sich die Nebenklägerin, weder als sie auf dem Boden lag und die Tatvideos aufgenommen worden sind, noch zu einem anderen Zeitpunkt, in einem derartigen Defektzustand befand. Insoweit hat die rechtsmedizinische Sachverstände Prof. Dr. HU. ausgeführt, dass im Hinblick auf den Atemalkoholwert von 0,31 mg/l um 4 Uhr sowie den später in der Klinik erhobenen Wert von 0,57 Promille eine geringe Alkoholisierung bei der Nebenklägerin vorgelegen habe, die bei einer Zurückrechnung einen ungefähren Maximalwert von 1 Promille zur Tatzeit ergebe. Auch mit dem THC-Konsum sowie der Dauermedikation von 50 mg Atosil einschließlich deren Wechselwirkungen seien etwaige, in den Polizeiberichten erwähnte Auffälligkeiten im Hinblick auf den Zustand der Nebenklägerin nicht zu erklären. Wenn allerdings psychiatrische Symptome zu der Dauermedikation und dem Alkohol- und Cannabiskonsum hinzuträten, könne es sein, dass es in der Kombination zu Auffälligkeiten komme. Indes könne der Zustand der Nebenklägerin auch mit der situativen Beeinträchtigung aufgrund der Tat erklärt werden. Gegen eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung bei der Nebenklägerin spricht jedoch, dass diese unmittelbar im Anschluss an das Geschehen – ohne dass im Rahmen der Beweisaufnahme diesbezüglich Ausfallerscheinungen geschildert worden wären – zu dem Schnellrestaurant gehen konnte. Auch auf dem in Augenschein genommenen Videomaterial aus dem Schnellrestaurant sind keine Ausfallerscheinungen bei der Nebenklägerin ersichtlich. Insbesondere haben auch die Zeugin OZ., die Polizeibeamtin OX. sowie die Kriminalbeamtin YF. in den sodann stattfindenden Gesprächen mit der Nebenklägerin keine Ausfallerscheinungen feststellen können. Die Zeugin OZ. hat insoweit bekundet, dass die Nebenklägerin auf sie etwas angetrunken, aber nicht betrunken gewirkt habe. Deren Schilderungen seien nicht wirr, sondern logisch nachvollziehbar gewesen. An sprachliche Ausfallerscheinungen bei der Nebenklägerin konnte sich die Zeugin OZ. nicht erinnern. Die Polizeibeamtin OX. hat bekundet, dass die Beobachtung einer Alkoholisierung bei der Nebenklägerin zunächst aufgrund deren aufgelösten Zustands untergegangen sei und sie dies erst im Gespräch bemerkt habe, womöglich auch nur deswegen, weil es die Nebenklägerin erwähnt habe. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie aufgrund des Alkohols durcheinander und sie betrunken gewesen sei. Sonstige Kennzeichen für eine psychische Beeinträchtigung hat die Polizeibeamtin nicht erkennen können. Die Kriminalbeamtin YF. hat schließlich bekundet, dass die Nebenklägerin auf sie klar gewirkt habe. Diese habe ihrer Befragung folgen können. Die Kriminalbeamtin konnte sich an keine Ausfallerscheinungen erinnern. Ferner spricht gegen einen Defektzustand im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dass die Nebenklägerin ausweislich ihrer Zeugenaussage aufgrund häufigeren Konsums Erfahrungen mit Alkohol und Cannabis einschließlich deren Wechselwirkungen hatte und hieran in einem gewissen Maß gewöhnt war. Dies gilt auch im Hinblick auf die von ihr eingenommene Dauermedikation und sich hieraus ergebende Wechselwirkungen. Schließlich hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung selbst bekundet, dass sie nicht so viel Alkohol getrunken gehabt habe, dass sie komatös oder wegetreten gewesen sei, sie sei nicht so betrunken gewesen. Sie sei eher resigniert gewesen, als sie zu dem Schnellrestaurant gegangen sei. Am Ende, als sie auf dem Boden gelegen habe, habe sie nichts mehr gemacht oder gesagt, aber da sei sie nicht im Koma gewesen. b) Das Verhalten der Angeklagten, insbesondere die Ejakulation auf die am Boden liegende Nebenklägerin, ist auch nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar. Insbesondere kann eine Kundgabe der Missachtung beziehungsweise Nichtachtung aufgrund der dargelegten Lückenhaftigkeit der Beweisergebnisse sowie der nicht auszuschließenden Ambivalenzen in dem Verhalten der Nebenklägerin nicht festgestellt werden. c) Aus gleichen Gründen verbleibt auch für eine Strafbarkeit aus §§ 184i, 184j StGB kein Raum. d) Eine Strafbarkeit des Angeklagten JG. wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB aufgrund der im Zuge der Manipulation an der Scheide der Nebenklägerin einsetzenden Blutung scheidet mangels Feststellbarkeit eines hierauf gerichteten Vorsatzes aus. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gemäß § 229 StGB kann mangels erkennbarer Sorgfaltspflichtverletzung nicht festgestellt werden. e) Schließlich liegt aufgrund der Anfertigung der Videoaufnahmen keine Strafbarkeit vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften des § 201 StGB und § 201a StGB sowie §§ 22, 23, 33 KunstUrhG sind nicht erfüllt. Insbesondere sind die seitens der Angeklagten BO. und DW. aufgenommenen Videos nicht veröffentlicht worden. Der Straftatbestand des § 184k StGB war zum Zeitpunkt des Tatgeschehens noch nicht in Kraft getreten. VII. Die Angeklagten WG. und BO. waren gemäß § 2 Abs. 1 StrEG für die erlittenen Freiheitsentziehungen zu entschädigen. Hinsichtlich der Angeklagten DW. und JG. schied eine Entschädigung aufgrund der erfolgten Verurteilungen aus. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 464d, 472 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 JGG. R. G. X.