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Beschluss

33 O StVK 1055/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:1206.33OSTVK1055.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Das Verfahren wird ausgesetzt.

  • 2.

    Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

  • 1.

    Kann das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedsstaates gestützt auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion gemäß Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 ablehnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat im Zeitpunkt des Erlasses der zu vollstreckenden Entscheidung bzw. der sie betreffenden Folgeentscheidungen unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht?

  • 2.

    Kann das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedstaates gestützt auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion gemäß Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 ablehnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem in diesem Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht mehr im Einklang mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht?

  • 3. Soweit Frage 1 bejaht wird:

Ist, bevor die Anerkennung eines Urteils eines Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion unter Verweis auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgelehnt wird, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbaren Verhältnisse in dem betreffenden Verfahren konkret zulasten des Verurteilten/der Verurteilten ausgewirkt haben?

  • 4. Soweit Frage 1 und/oder Frage 2 dahingehend verneint wird, dass die Entscheidung, ob die Verhältnisse in einem Mitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, nicht den mitgliedstaatlichen Gerichten, sondern dem Europäischen Gerichtshof obliegt:

Stand das Justizsystem in der Republik Polen am 07.08.2018 und/oder 16.07.2019 beziehungsweise steht das Justizsystem in der Republik Polen derzeit im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EUV?

Tenor

I.        Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.      Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Kann das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedsstaates gestützt auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion gemäß Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 ablehnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat im Zeitpunkt des Erlasses der zu vollstreckenden Entscheidung bzw. der sie betreffenden Folgeentscheidungen unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht? 2. Kann das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedstaates gestützt auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion gemäß Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 ablehnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem in diesem Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht mehr im Einklang mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht? 3. Soweit Frage 1 bejaht wird: Ist, bevor die Anerkennung eines Urteils eines Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion unter Verweis auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgelehnt wird, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbaren Verhältnisse in dem betreffenden Verfahren konkret zulasten des Verurteilten/der Verurteilten ausgewirkt haben? 4. Soweit Frage 1 und/oder Frage 2 dahingehend verneint wird, dass die Entscheidung, ob die Verhältnisse in einem Mitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, nicht den mitgliedstaatlichen Gerichten, sondern dem Europäischen Gerichtshof obliegt: Stand das Justizsystem in der Republik Polen am 07.08.2018 und/oder 16.07.2019 beziehungsweise steht das Justizsystem in der Republik Polen derzeit im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EUV? I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt 1. Kann das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedsstaates gestützt auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion gemäß Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 ablehnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat im Zeitpunkt des Erlasses der zu vollstreckenden Entscheidung bzw. der sie betreffenden Folgeentscheidungen unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht? 2. Kann das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedstaates gestützt auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion gemäß Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 ablehnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem in diesem Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht mehr im Einklang mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht? 3. Soweit Frage 1 bejaht wird: Ist, bevor die Anerkennung eines Urteils eines Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion unter Verweis auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgelehnt wird, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbaren Verhältnisse in dem betreffenden Verfahren konkret zulasten des Verurteilten/der Verurteilten ausgewirkt haben? 4. Soweit Frage 1 und/oder Frage 2 dahingehend verneint wird, dass die Entscheidung, ob die Verhältnisse in einem Mitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, nicht den mitgliedstaatlichen Gerichten, sondern dem Europäischen Gerichtshof obliegt: Stand das Justizsystem in der Republik Polen am 07.08.2018 und/oder 16.07.2019 beziehungsweise steht das Justizsystem in der Republik Polen derzeit im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EUV? I. Sachverhalt Der am 18.01.1981 in Pyrzyce/Polen geborene polnische Staatsangehörige M.D. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Alsdorf/Deutschland, im Gerichtsbezirk des Landgerichts Aachen. Das Amtsgericht Szczecin-Prawobzeze hat M.D. am 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016), rechtskräftig seit dem 15.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. M.D. war bei der Verhandlung am 07.08.2018 nicht anwesend. Nach Auskunft des Bezirksgerichts in Szczecin wurde M.D. die Vorladung zum Termin am 07.08.2018 an seine im Ermittlungsverfahren angegebene Adresse in Pyrzyce/Polen gesandt. Die der Verurteilung vom 07.08.2018 zugrunde liegenden Taten, begangen im Zeitraum von März 2009 bis zum 31.07.2009, wären nach dem deutschen Strafgesetzbuch als veruntreuende Unterschlagung und Urkundenfälschung gemäß §§ 246 Abs. 1, 267 StGB strafbar. Mit Beschluss vom 16.07.2019 hat das Amtsgericht Szczecin-Prawobzeze unter dem Aktenzeichen VII Ko 355/19 die Bewährung widerrufen und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat am 17.12.2020 (Aktenzeichen 6 AuslA 175/20) entschieden, M.D. trotz des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Szczecin vom 13.08.2020 (Aktenzeichen III KOP 146/20) gemäß § 83b Abs. 2 lit. b) IRG nicht auszuliefern, da er in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt und der Auslieferung widersprochen habe. Am 26.01.2021 hat das Bezirksgericht in Szczecin die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 um Prüfung der Übernahme der gegen M.D. verhängten Freiheitsstrafe ersucht. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zuständigkeitshalber das Ersuchen an die Staatsanwaltschaft Aachen weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat mit Schreiben vom 09.02.2021 M.D. bezüglich des Gesuchs des Bezirksgerichts Szczecin vom 26.01.2021 angehört. Am 18.06.2021 hat M.D. zunächst telefonisch gegenüber der Staatsanwaltschaft Aachen mitgeteilt, dass er über einen dortigen Anwalt versuche, die Angelegenheit mit den polnischen Behörden zu klären. Eine Vorladung habe er nicht erhalten. Im Übrigen seien die Vorwürfe auch in der Sache nicht zutreffend. Am 11.08.2021 ist die schriftliche Stellungnahme von M.D. bei der Staatsanwaltschaft Aachen eingegangen. In dieser führte er aus, dass er den PKW, welcher Gegenstand der Verurteilung vom 07.08.2018 gewesen sei, als Vergütung erhalten habe. Er sei nicht nach Deutschland geflohen. Vielmehr habe er in Deutschland ein besseres Leben mit seiner Familie haben wollen. Seit 2011 lebe er mit seiner Familie in Deutschland. Ihn habe niemand über den Verlauf des gegen ihn in Polen laufenden Verfahrens informiert. 2016 sei er von einer polnischen Staatsanwältin kontaktiert worden. Er sei daraufhin nach Polen gereist und habe bei der Polizei ausgesagt. Zudem habe er seine deutsche Anschrift als Kontaktadresse hinterlassen. In dem nächsten Brief, den er von den polnischen Behörden erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Verfügung vom 02.11.2021 hat die Staatsanwaltschaft Aachen bei der Kammer beantragt, gemäß §§ 84f, 84g IRG die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) für zulässig zu erklären und entsprechend der polnischen Vollstreckungsregelung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Weiter führt die Staatsanwaltschaft Aachen in der Verfügung vom 02.11.2021 aus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 84a, b IRG für die Vollstreckung des polnischen Erkenntnisses gegeben seien. II. Rechtliche Grundlagen 1. Europäischer Rechtsrahmen a) Art. 2 EUV Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. b) Art. 47 EU-Grundrechte-Charta (1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. (2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. (3) Jede Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. a) Art. 3 RB 2008/909/JI (1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt. (2) Dieser Rahmenbeschluss gilt, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält. (3) Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne des Rahmenbeschlusses. Der Umstand, dass zusätzlich zu der Sanktion eine Geldbuße oder Geldstrafe und/oder eine Einziehungsentscheidung verhängt worden ist, die noch nicht gezahlt, eingezogen oder vollstreckt wurde, steht einer Übermittlung des Urteils nicht entgegen. Die Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen. (4) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union. b) Art. 8 RB 2008/909/JI (1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen. (2) Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein. (3) Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. (4) Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen. c) Art. 9 RB 2008/909/JI (1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn a) die Bescheinigung gemäß Artikel 4 unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt wurde; b) die in Artikel 4 Absatz 1 dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind; c) die Vollstreckung der Sanktion dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde; d) sich das Urteil in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und, falls der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde. In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Urteils jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats; e) die Vollstreckung der Sanktion nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist; f) nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunität besteht, die die Vollstreckung der Sanktion unmöglich macht; g) die Sanktion gegen eine Person verhängt wurde, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte; h) zum Zeitpunkt des Eingangs des Urteils bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats weniger als sechs Monate der Sanktion noch zu verbüßen sind; i) laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates i) rechtzeitig –entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und –davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder ii) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder iii) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: –ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; oder –innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat. j) der Vollstreckungsstaat vor einer Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 1 ein Ersuchen gemäß Artikel 18 Absatz 3 stellt und der Ausstellungsstaat gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g seine Zustimmung dazu versagt, dass die betreffende Person im Vollstreckungsstaat wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird; k) die verhängte Sanktion eine Maßnahme der psychiatrischen Betreuung oder der Gesundheitsfürsorge oder eine andere freiheitsentziehende Maßnahme einschließt, die unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht vollstreckt werden kann; l) das Urteil sich auf Straftaten erstreckt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats ganz oder zum großen oder zu einem wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind. (2) Jede Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe l in Bezug auf Straftaten, die zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen wurden, wird von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats unter außergewöhnlichen Umständen und von Fall zu Fall unter Würdigung der jeweiligen besonderen Umstände und insbesondere der Frage getroffen, ob die betreffenden Taten zum großen oder zu einem wesentlichen Teil im Ausstellungsstaat begangen worden sind. (3) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, c, i, k und l beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. 2. Nationaler (deutscher) Rechtsrahmen Die Kammer hat auf die isolierte Darlegung der Rechtslage in der Republik Polen verzichtet. Die relevanten Vorschriften werden im Kontext der zur „Justizreform“ in der Republik Polen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wiedergegeben (vgl. unter III.). Im Folgenden soll daher nur der einschlägige deutsche Rechtsrahmen dargelegt werden. a) § 84 IRG (Internationales Rechtshilfegesetz in der Fassung vom 19.12.2020) – Grundsatz (1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen). (2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden, 1.soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder 2.wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde. (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. b) § 84a IRG – Voraussetzungen der Zulässigkeit (1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn 1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig verhängt hat, die a)vollstreckbar ist und b)in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht, 2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können und 3. die verurteilte Person a)die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird, b)sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, und c)sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, sich gemäß den Bestimmungen dieses Mitgliedstaates mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates. (3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Absatz 3 , § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Absatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Person entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterlagen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ersucht hat und 1. die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder 2. der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben werden kann. c) § 84b IRG – Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen (1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn 1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war, 2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist, 3. die verurteilte Person a)wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und b)zu einer Sanktion verurteilt worden ist und diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder 4. die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre. (2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie ergangen ist. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in § 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug. (3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung auch zulässig, wenn 1. die verurteilte Person rechtzeitig a)persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder b)auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und c)dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Erkenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann, 2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder 3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde. (4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses 1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten, oder 2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat. Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden kann, belehrt worden sein. d) § 84d IRG – Bewilligungshindernisse Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt werden, wenn 1. die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstreckenden Erkenntnis entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat, 2. das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und a) die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat noch b) der andere Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig ist, 3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde, 4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind, 5. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll, oder 6. der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu versagt hat, dass die verurteilte Person nach ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die sie vor der Überstellung begangen hat und die nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden kann. e) § 84f IRG –Gerichtliches Verfahren (1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 84e Absatz 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor. (2) Das Gericht übersendet der verurteilten Person eine Abschrift der in § 84c Absatz 1 genannten Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist. (3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit nach § 84e Absatz 2 ist der verurteilten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß § 84e Absatz 2 zuzustellen. Die verurteilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu äußern. (4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. (5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend. f) § 84g IRG – Gerichtliche Entscheidung (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss. (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft 1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder 2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. 3 § 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. (5) In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn 1. die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder 2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden. g) § 50 IRG – Sachliche Zuständigkeit Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor. h) § 51 IRG – Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz der verurteilten Person. (2) Hat die verurteilte Person keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo sie ergriffen, oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Für den Fall der ausschließlichen Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich die Einziehung bezieht, oder, wenn sich die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der verurteilten Person befindet. 3Befindet sich Vermögen der verurteilten Person in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde. (3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung i) § 73 IRG – Grenze der Rechtshilfe Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. [ Anmerkung der Kammer: Die hier einschlägigen § 84 ff. IRG finden sich im neunten Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des IRG, so dass § 73 S. 2 IRG Anwendung findet] III. Rechtsprechung 1. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs a) Urteil vom 25.07.2018 – C-216/18 – Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.07.2018 – C-216/18 – betreffend einer Vorlagefrage des irischen High Courts bezüglich der Vollstreckung eines von den polnischen Justizbehörden ausgestellten Europäischen Haftbefehls ausgeführt, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruhe, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teile. Diese Prämisse impliziere und rechtfertige die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte. Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruhe, hätten im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlange der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, so dass im Regelfalle die Ablehnung der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht veranlasst seien werde. Anders sei dies jedoch – zusammengefasst – bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Dort seien Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand könne auch bei der echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta gegeben seien. Denn das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit gehöre zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam seien, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukomme. Die Union sei nämlich eine Rechtsunion, in der den Einzelnen das Recht zustehe, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union auf sie angewandt werde, gerichtlich anzufechten. Gemäß Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert werde, sei es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen, zu gewährleisten. Schon das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, die der Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts diene, sei einem Rechtsstaat inhärent. Es sei davon auszugehen, dass es bei Bestehen einer echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht und der damit verbundenen Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren, es der vollstreckende Justizbehörde gestattet seien könne, gestützt auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon abzusehen, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen echten Gefahr habe danach die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat zu beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben sei, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhänge. b) Urteil vom 05.11.2019 – C-192/18 – Mit Urteil vom 05.11.2019 – C-192/18 – hat der Europäische Gerichtshof in einem von der Europäischen Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07. 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoßen habe, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy - Prawo o ustroju s‘dów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12.07.2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt habe. Zudem habe die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie mit Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12.07.2017 den Justizminister ermächtigt habe, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte über das neue, durch Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter für diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit falle, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten hätten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben würden. Insoweit habe jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen seien und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden würden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden. Um zu gewährleisten, dass die Gerichte in der Lage seien, einen solchen Schutz zu bieten, sei es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt sei, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätige, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehöre. Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent sei, gehöre zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam seien, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukomme. Das Erfordernis richterlicher Unabhängigkeit, dessen Beachtung die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Bezug auf die nationalen Gerichte sichern müssten, die – wie die polnischen ordentlichen Gerichte – über Fragen zu entscheiden hätten, die mit der Auslegung und der Anwendung des Unionsrechts verknüpft seien, umfasse zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordere, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübe, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt sei, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt stehe mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und beziehe sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet werde. Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzten voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gebe, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen. Wie sich ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung ergebe, erfordere die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet seien, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit. Dieser Grundsatz erfordere wiederum, dass die Richter im Amt bleiben dürften, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht hätten oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet sei, abgelaufen sei. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die beanstandeten Regelungen sich auf bereits amtierende Richter bezögen, denen die Garantien zugutekämen, die mit der Ausübung des Richteramts untrennbar verknüpft seien. Es sei zwar allein Sache der Mitgliedsstaaten zu entscheiden, ob eine Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zugelassen werde. Wenn sich der Mitgliedsstaat aber für eine entsprechende Regelung entscheide, müsse gewährleistet sein, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung und deren Modalitäten nicht so beschaffen seien, dass sie den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Auch sei zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Entscheidung, ob eine Verlängerung der Amtszeit gewährt werde dem Justizminister obliege. Es müsse aber gewährleistet sein, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass solcher Entscheidungen so beschaffen seien, dass sie bei den Rechtsunterworfenen keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen ließen. Die betreffenden Modalitäten müssten insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten. Diesen Anforderungen würden die beanstandeten Regelungen nicht gerecht. Die Kriterien, nach denen der Justizminister eine Verlängerung der Amtszeit genehmigen könne, seien zu unbestimmt und nicht nachprüfbar; zudem müsse die Entscheidung des Justizministers nicht begründet werden. Zudem setze Art. 69 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit dem Justizminister keine Frist, binnen dieser über den Verlängerungsantrag eines Richters zu entscheiden habe. c) Urteil vom 19.11.2019 – C 585/18 und C 685/18 – Im Urteil vom 19.11.2019 – C 585/18 und C 685/18 – hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 dahin auszulegen seien, dass sie Regelungen entgegenstehen würden, nach denen Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen könnten, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta sei. Das sei der Fall, wenn die objektiven Bedingungen, unter denen die Einrichtung geschaffen wurde, ihre Merkmale sowie die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet sei, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen können, dass diese Einrichtung nicht den Eindruck vermittele, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könne, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss. Jedoch sei es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Erkenntnisse zu ermitteln, ob dies bei einer Einrichtung wie der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) der Fall sei. Am 05.12.2019 hat daraufhin der Oberste Polnische Gerichtshof festgestellt, dass die Disziplinarkammer nicht die Anforderungen des EU-Rechts an die richterliche Unabhängigkeit erfüllt und daher kein unabhängiges Gericht im Sinne des EU-Rechts und des nationalen Rechts darstellt. Hierauf hat das polnische Parlament am 20.12.2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung ordentlicher Gerichte vom 27.07.2001, des Gesetzes über das oberste Gericht sowie mancher anderer Gesetze angenommen, welcher eine wesentliche Verschärfung des Disziplinarregimes gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte vorsieht, den Einfluss der Regierungspartei bei der Wahl des ersten Präsidenten des obersten Gerichts erhöht und die Anwendung des EuGH-Urteils vom 19.11.2019 unter Strafe stellt. Auch verbietet das Gesetz es Richtern, den Status von der Regierung seither ernannter Richter in Frage zu stellen. Schließlich hat die polnische Regierung beim polnischen Verfassungsgericht Klage gegen das Urteil des Obersten Polnischen Gerichtshofs vom 05.12.2019 eingereicht (vgl. im Überblick OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02. 2020 – Ausl 301 AR 156/19). d) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 – C-791/19 – betraf ein weiteres, von der Europäischen Kommission angestrengtes, Vertragsverletzungsverfahren. aa) Die Europäische Kommission hatte mit ihrer Klage beantragt festzustellen, dass die Republik Polen dadurch, „ dass sie zulässt, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden kann (Art. 107 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych [Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit] vom 27. Juli 2001 [Dz. U. Nr. 98, Pos. 1070] in der Fassung, die sich aus den im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 52, 55, 60, 125, 1469 und 1495] veröffentlichten nachfolgenden Änderungen ergibt [im Folgenden: Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit], sowie Art. 97 §§ 1 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym [Gesetz über das Oberste Gericht] vom 8. Dezember 2017 [Dz. U. 2018, Pos. 5] in der im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 825] veröffentlichten konsolidierten Fassung [im Folgenden: neues Gesetz über das Oberste Gericht]), dass sie die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) (im Folgenden: Disziplinarkammer), die für die Kontrolle der in Disziplinarverfahren gegen Richter ergangenen Entscheidungen zuständig ist, nicht gewährleistet (Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht in Verbindung mit Art. 9a der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa [Gesetz über den Landesjustizrat] vom 12. Mai 2011 [Dz. U. Nr. 126, Pos. 714] in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze] vom 8. Dezember 2017 [Dz. U. 2018, Pos. 3] geänderten Fassung [im Folgenden: KRS-Gesetz]), dass sie dem Präsidenten der Disziplinarkammer das Recht einräumt, in Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffenden Sachen das zuständige Disziplinargericht erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen (Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit), und somit nicht gewährleistet, dass Disziplinarsachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden werden, und dass sie dem Justizminister die Zuständigkeit zur Ernennung eines Disziplinarbeauftragten des Justizministers überträgt (Art. 112b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit) und damit nicht gewährleistet, dass Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden, sowie vorsieht, dass die Handlungen, die mit der Ernennung eines Verteidigers sowie der Verteidigung durch diesen zusammenhängen, den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen (Art. 113a dieses Gesetzes) und das Disziplinargericht das Verfahren trotz der entschuldigten Abwesenheit des benachrichtigten beschuldigten Richters oder seines Verteidigers durchführt (Art. 115a § 3 des Gesetzes) und somit die Achtung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat und dadurch, dass sie zulässt, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen hat. “ Die Kammer weist, unter Bezugnahme auf die Angaben auf den Seiten 3 bis 11 des Urteils vom 15.07.2021 – C-791/19 – darauf hin, dass es sich bei den von der Kommission beanstandeten Vorschriften sämtlich um Vorschriften handelt, die im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze gegen M.D. vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) und im Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) in Kraft waren. bb) Der Europäische Gerichtshof hat am 15.07.2021 folgendes Urteil gefällt: „ 1. Die Republik Polen hat dadurch,  dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), die für die Kontrolle der in Disziplinarverfahren gegen Richter ergangenen Entscheidungen zuständig ist, nicht gewährleistet (Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym [Gesetz über das Oberste Gericht] vom 8. Dezember 2017 in konsolidierter Fassung, die im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 (Pos. 825) veröffentlicht ist, in Verbindung mit Art. 9a der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa [Gesetz über den Landesjustizrat] vom 12. Mai 2011 in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze] vom 8. Dezember 2017 geänderten Fassung),  dass sie zulässt, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden kann (Art. 107 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych [Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit] vom 27. Juli 2001 in der Fassung, die sich aus den im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 52, 55, 60, 125, 1469 und 1495] veröffentlichten nachfolgenden Änderungen ergibt, sowie Art. 97 §§ 1 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in konsolidierter Fassung, die im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 825] veröffentlicht ist),  dass sie dem Präsidenten der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) das Recht einräumt, in Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffenden Sachen das zuständige Disziplinargericht erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen (Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Fassung, die sich aus den im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 52, 55, 60, 125, 1469 und 1495] veröffentlichten nachfolgenden Änderungen ergibt), und somit nicht gewährleistet, dass Disziplinarsachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden werden, und  dass sie nicht gewährleistet, dass Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb angemessener Frist entschieden werden (Art. 112b § 5 Satz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit), sowie vorsieht, dass die Handlungen, die mit der Ernennung eines Verteidigers sowie der Verteidigung durch diesen zusammenhängen, den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen (Art. 113a dieses Gesetzes) und das Disziplinargericht das Verfahren trotz der entschuldigten Abwesenheit des benachrichtigten beschuldigten Richters oder seines Verteidigers durchführt (Art. 115a § 3 des Gesetzes), und somit die Achtung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen. 2. Die Republik Polen hat dadurch, dass sie zulässt, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen. “ cc) Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte sei, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Ein Mitgliedstaat dürfe daher seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert werde, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert werde. Die Mitgliedstaaten müssten somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden. Weiter stützt sich der Europäische Gerichtshof auf die Erwägung, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte voraussetze, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gebe, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen. Insoweit seien die betreffenden Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssten es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen müsse. Was die Vorschriften der Disziplinarordnung für Richter betreffe, so verlange die Anforderung der Unabhängigkeit, die sich aus dem Unionsrecht und insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebe, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Disziplinarordnung die erforderlichen Garantien aufweise, damit jegliche Gefahr verhindert werde, dass sie als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt werde. Insoweit würden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar seien, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen würden, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sichergestellt würden, und die die Möglichkeit festschreiben würden, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien bilden, die wesentlich seien, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren. Die bloße Aussicht eines Richters Gefahr zu laufen, in einem Disziplinarverfahren belangt zu werden, das zur Anrufung einer Einrichtung führen können, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei, gefährde die Unabhängigkeit des Richters selbst. In Bezug auf die Sanktionierung gerichtlicher Entscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit nicht dazu führe, dass völlig ausgeschlossen sei, dass die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Richters in bestimmten, ganz außergewöhnlichen Fällen durch von ihm erlassene Gerichtsentscheidungen ausgelöst werden könne. Die Anforderung der Unabhängigkeit sei nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtssuchenden vorgelegt würden. Um zu vermeiden, dass die Disziplinarordnung entgegen ihrem legitimen Zweck zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen oder zur Ausübung von Druck auf Richter eingesetzt werden würde, müsse die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Richters wegen einer Gerichtsentscheidung aber auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt bleiben und dabei durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, sowie durch Garantien beschränkt sein, die darauf abzielen würden, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen. Dieser Maßgabe würden Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts nicht genügen. Anhand der in diesen Bestimmungen verwendeten Wendungen „offensichtliche und grobe Missachtung von Rechtsvorschriften“ und „Fehlerfeststellung“ über eine „offensichtliche Missachtung von Vorschriften“ lasse sich nämlich nicht ausschließen, dass die Richter allein aufgrund des angeblich „fehlerhaften“ Inhalts ihrer Entscheidungen zur Verantwortung gezogen werden könnten und nicht sichergestellt sei, dass diese Verantwortlichkeit stets streng auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt bleibe. Der Europäische Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass die Definitionen des Disziplinarvergehens in Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und in Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht die Gefahr begründen würden, dass die in Rede stehende Disziplinarordnung dafür eingesetzt würde, auf die Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit Druck und eine abschreckende Wirkung auszuüben, die den Inhalt der von ihnen zu erlassenden Gerichtsentscheidungen beeinflussen könnten. Eine solche Gefahr betreffe auch die Entscheidungen, mit denen sich ein nationales Gericht dazu entschließe, die ihm durch Art. 267 AEUV gewährte Befugnis, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, wahrzunehmen, oder gegebenenfalls seiner Vorlagepflicht aus dieser Bestimmung nachzukommen. Die polnische Regierung habe durch die entsprechenden Regelungen daher auch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen. e) Verfahren C-204/21 aa) Die Europäische Kommission hat mit dem Verfahren C-204/21 ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Polen vor dem Europäischen Gerichtshof angestrengt. Sie hat beim Europäischen Gerichtshof beantragt festzustellen, dass „ die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie aus Art. 267 AEUV und gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat, dass sie Art. 42a § § 1 und 2 sowie Art. 55 § 4 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Ustawa prawo o ustroju sądów powszechnych, im Folgenden: Gerichtsverfassungsgesetz), Art. 26 § 3 und Art. 29 § § 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht (Ustawa o Sądzie Najwyższym), Art. 5 § § 1a und 1b des Gesetzes über die Verwaltungsgerichte (Ustawa o sądach administracyjnych) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze (Ustawa z dnia 20 grudnia 2019 r. o zmianie ustawy — Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw, im Folgenden: Änderungsgesetz) sowie Art. 8 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach allen nationalen Gerichten die Prüfung, ob die unionsrechtlichen Erfordernisse eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt sind, untersagt ist; die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus Art. 267 AEUV und gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat, dass sie Art. 26 § § 2 und 4-6 sowie Art. 82 § § 2-5 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der Fassung des Änderungsgesetzes sowie Art. 10 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach für die Prüfung von Rügen und Rechtsfragen betreffend die Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters ausschließlich die Kammer für außerordentliche Überprüfungen und öffentliche Angelegenheiten (Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych) des Obersten Gerichts zuständig ist; die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus Art. 267 AEUV verstoßen hat, dass sie Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und Art. 72 § 1 Nrn. 1-3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der Fassung des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach die Prüfung, ob das unionsrechtliche Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt ist, als Disziplinarvergehen gewertet werden kann; die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie die Disziplinarkammer (Izba Dyscyplinarna) des Obersten Gerichts, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, ermächtigt hat, in Sachen zu entscheiden, die sich unmittelbar auf die Stellung und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken (etwa betreffend die Erlaubnis, Richter und Assessoren strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder sie zu verhaften, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen betreffend die Richter des Obersten Gerichts sowie Sachen betreffend die Versetzung eines Richters des Obersten Gerichts in den Ruhestand); die Republik Polen dadurch das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie in Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e, Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten [und] zum freien Datenverkehr niedergelegt sind, verletzt hat, dass sie Art. 88a des Gerichtsverfassungsgesetzes, Art. 45 § 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 8 § 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichte in der Fassung des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat; “ bb) Die Vizepräsidentin hat des Europäischen Gerichtshofs hat der Republik Polen mit Beschluss vom 14.07.2021 aufgegeben, bis zur Verkündung des Urteils „ zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 in der Fassung der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 und anderer Bestimmungen auszusetzen, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt, die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt, die Anwendung von Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze sowie von Art. 72 § 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung auszusetzen, wonach Richter wegen der Prüfung der Beachtung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union disziplinarisch belangt werden können, die Anwendung von Art. 42a §§ 1 und 2 sowie von Art. 55 § 4 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der geänderten Fassung, von Art. 26 § 3 sowie von Art. 29 §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, von Art. 5 §§ 1a und 1b der Ustawa – Prawo o ustroju sądów administracyjnych (Gesetz über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 25. Juli 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze und von Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze auszusetzen, soweit sie es den nationalen Gerichten verbieten, die Beachtung der Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte zu überprüfen, die Anwendung von Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie von Art. 82 §§ 2 bis 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung und von Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze auszusetzen, mit denen die ausschließliche Zuständigkeit der Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) für die Prüfung von Rügen der fehlenden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts festgelegt wird, und der Europäischen Kommission spätestens einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 alle Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.“ cc) Da die Republik Polen der Anordnung vom 14.07.2021 nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist, verhängte der Vizepräsident des Europäischen Gerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000.000 Euro pro Tag bis zu dem Tag, an dem die Republik Polen ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14.07.2021 nachkommt oder andernfalls, bis das Verfahren durch ein Urteil beendet wird. f) Urteil vom 02.03.2021 – C-824/18 – und Folgeentscheidung des polnischen Verfassungsgerichts vom 07.10.2021 Das polnische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 07.10.2021 entschieden, dass Teile des EU-Rechts nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar seien. Der Versuch des Europäischen Gerichtshofs, sich in das polnische Justizwesen einzumischen, verstoße gegen die Regel des Vorrangs der Verfassung und gegen die Regel, dass die Souveränität im Prozess der europäischen Integration bewahrt bleibe (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/polens-verfassungsgericht-gibt-nationalem-recht-vorrang-vor-eu-recht; abgerufen am 18.11.2021). Gegenstand der Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 – C-824/18 – betreffend des Auswahlverfahrens zur Besetzung des Obersten Gerichts. Im August 2018 hatte der polnische Landesjustizrat (Krajowa Rada Sądownictwa – KRS) entschieden, dem Präsidenten der Republik Polen für fünf Personen keine Vorschläge zur Ernennung auf Richterstellen des Obersten Gerichts zu unterbreiten. Diese erhoben dagegen Beschwerde zum Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht). Nach Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes über den KRS galt seit Juli 2018 unter anderem, dass im Fall der Aufhebung des Teils einer Entschließung der KRS, der sich auf die Nichtvorlage eines Vorschlags für die Ernennung eines Kandidaten zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bezieht, die eventuelle Zulassung der Bewerbung des Kandidaten um eine solche Richterstelle nur dann möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Aufhebung noch ein Verfahren vor der KRS anhängig ist. Andernfalls galt diese Zulassung nur für die nächsten freien Richterstellen bei diesem Gericht. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte) vom 26.04.2019 wurden die bestehenden Regelungen dahingehend verschärft, dass Individualbeschwerden gegen Vorschlagsentscheidungen des KRS nicht mehr möglich sind und noch anhängige Beschwerden von Rechts wegen für erledigt erklärt wurden (vgl. im Überblick Streinz, JuS 2021, 566). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.03.2021 ausgeführt, dass insbesondere die Gesetzesänderung vom 26.04.2019 nahelegen könne, dass die polnische Legislative im spezifischen Bestreben gehandelt habe, jede Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der Ernennungen, die auf der Grundlage der Entschließungen der KRS vorgenommen wurden, zu verhindern, wie im Übrigen auch aller anderen Ernennungen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) seit der Einrichtung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung. Es sei Sache des vorlegenden obersten Verwaltungsgerichts zu beurteilten, ob durch diese Regelungen die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sei. g) Urteil vom 16.11.2021 – C-748/19 bis C-754/19 – Mit Urteil vom 16.11.2021 – C-748/19 bis C-754/19 – hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 77 § 1 des polnischen Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wonach der Justizminister einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Strafgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann, unvereinbar ist mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zwar ein System anwenden könnten, nach dem Richter im dienstlichen Interesse vorübergehend an ein anderes Gericht abgeordnet werden könnten. Die erforderliche Unabhängigkeit der Gerichte erfordere es jedoch, dass die Regelung betreffend die Abordnung der Richter die erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit biete, um auszuschließen, dass eine solche Regelung als Instrument zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt werde. Zur Vermeidung von Willkür und Manipulationen müssten die Entscheidung über die Abordnung eines Richters und die Entscheidung, mit der die Abordnung beendet werde, daher anhand von im Vorhinein bekannten Kriterien getroffen werden und ordnungsgemäß begründet werden.. Der Justizminister könne somit auf Strafverfahren an den Gerichten höherer Ordnung einwirken. Er könne insbesondere auf die Spruchkörper einwirken, indem er auf Grundlage von Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Abordnung der in diesem Spruchkörper befindlichen abgeordneten Richter – ohne Angabe von Gründen – beende. Der Europäische Gerichtshof kritisierte zudem, dass der polnische Justizminister nach Art. 1 § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 qua Amtes zugleich das Amt des Generalstaatsanwaltes innehabe, so dass ihm nach Art. 13 § 2 des Gesetzes die Staatsanwälte der ordentlichen Gerichte unterstünden. Insgesamt würden diese Umstände den Schluss zulassen, dass der Justizminister, der gleichzeitig Generalstaatsanwalt ist, auf der Grundlage von Kriterien, die nicht offiziell bekannt sind, befugt ist, Richter an Gerichte höherer Ordnung abzuordnen und die Abordnung jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, zu beenden, so dass die abgeordneten Richter während der Dauer der Abordnung nicht über die Garantien und die Unabhängigkeit verfügen, über die ein Richter in einem Rechtsstaat normalerweise verfügen muss. Eine solche Befugnis sei nicht mit der Verpflichtung zur Beachtung des Erfordernisses der Unabhängigkeit vereinbar. 2. Maßnahmen der Europäischen Kommission Die Europäische Kommission hat dem Europäischen Rat am 20.12.2017 einen begründeten Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in der Republik Polen zugeleitet (COM(2017) 835 final). a) Den Inhalt des begründeten Vorschlags der Kommission hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.07.2018 – C-216/18 PPU – wie folgt zusammengefasst: „In dem begründeten Vorschlag stellt die Kommission zunächst den Kontext und die Historie der gesetzgeberischen Reformen im Einzelnen dar. Sodann spricht sie zwei Punkte an, die besonderen Bedenken begegnen, nämlich zum einen das Fehlen einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle und zum anderen die Gefährdung der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Schließlich ersucht sie den Rat, festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch die Republik Polen besteht, und die insoweit gebotenen Empfehlungen an diesen Mitgliedstaat zu richten. Der begründete Vorschlag greift auch die Feststellungen der Kommission für Demokratie durch Recht des Europarats zur Situation in der Republik Polen und zu den Auswirkungen der jüngsten gesetzgeberischen Reformen auf das Justizsystem dieses Mitgliedstaats auf. Schließlich werden in dem begründeten Vorschlag die ernsten Bedenken festgehalten, die in dieser Hinsicht vor seiner Annahme von mehreren internationalen und europäischen Organen und Einrichtungen wie dem Menschenrechtsausschuss der Organisation der Vereinten Nationen, dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Netz der Räte für das Justizwesen sowie auf nationaler Ebene vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen), vom Rzecznik Praw Obywatelskich (Bürgerbeauftragter, Polen), vom Krajowa Rada Sądownictwa (Landesrat für das Gerichtswesen, Polen) und von den Berufsverbänden der Richter und Rechtsanwälte geäußert worden waren. “ b) Die Europäische Kommission hat in ihrem begründeten auf Seite 10 unter Punkt (56.2)) ausgeführt: „ die Verabschiedung neuer Gesetze in Bezug auf die polnische Justiz durch das polnische Parlament, die Anlass zu großer Besorgnis hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz gibt und die systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen erheblich verschärft, nämlich: a) Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte („Gesetz über die ordentlichen Gerichte“), das am 28. Juli 2017 im polnischen Gesetzblatt veröffentlicht wurde und am 12. August 2017 in Kraft getreten ist; b) Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Hochschule für Richter und Staatsanwälte, des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte und bestimmter weiterer Gesetze („Gesetz über die Staatliche Richterhochschule“), das am 13. Juni 2017 im polnischen Gesetzblatt veröffentlicht wurde und am 20. Juni 2017 in Kraft getreten ist; c) Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen und bestimmter weiterer Gesetze („Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen“), das am 15. Juli 2017 vom Senat gebilligt wurde; dieses Gesetz wurde am 24. Juli 2017 an den Sejm zurückverwiesen und ist nicht in Kraft getreten; d) Gesetz über das Oberste Gericht, das am 22. Juli 2017 vom Senat gebilligt wurde; dieses Gesetz wurde am 24. Juli 2017 an den Sejm zurückverwiesen und ist nicht in Kraft getreten. “ c) Weiter hat die Kommission in ihrer dritten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit vom 26.07.2017 festgestellt, dass sich seit ihren Empfehlungen vom 27.07.2016 und vom 21.12.2016 die dargestellte Situation einer systemischen Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen erheblich verschlechtert habe (vgl. COM(2017) 835 final, S. 12 unter Punkt (57). Dies gelte insbesondere für die folgenden Entwicklungen: „ 1) Die rechtswidrige Ernennung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, die Zulassung der drei vom 8. Sejm ohne gültige Rechtsgrundlage benannten Richter, die Ernennung eines dieser Richter zum Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die Tatsache, dass die drei im Oktober 2015 von der vorherigen Volksvertretung rechtmäßig benannten Richter ihr Amt als Richter am Gerichtshof nicht antreten konnten, sowie die oben beschriebenen anschließenden Entwicklungen innerhalb des Gerichtshofs haben de facto dazu geführt, dass der Gerichtshof außerhalb des normalen verfassungsmäßigen Verfahrens für die Ernennung von Richtern völlig neu zusammengesetzt wurde. Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs stark beeinträchtigt sind und die Verfassungsmäßigkeit der polnischen Gesetze daher nicht mehr wirksam garantiert werden kann. Die vom Gerichtshof unter diesen Umständen erlassenen Urteile können nicht mehr als wirksame verfassungsgerichtliche Kontrolle angesehen werden. 2) Das Gesetz über die Staatliche Richterhochschule, das bereits in Kraft ist, sowie das Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen, das Gesetz über die ordentlichen Gerichte und das Gesetz über das Oberste Gericht, falls sie in Kraft treten sollten, beeinträchtigen strukturell die Unabhängigkeit der Justiz in Polen und würden sich unmittelbar und konkret auf das unabhängige Funktionieren der Justiz als Ganzes auswirken. Da die Unabhängigkeit der Justiz ein zentraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist, wird die in den früheren Empfehlungen festgestellte systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit durch diese neuen Gesetze beträchtlich verschärft. 3) Insbesondere die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichts, ihre mögliche Wiederernennung und die übrigen im Gesetz über das Oberste Gericht vorgesehenen Maßnahmen würden die systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit ganz erheblich verstärken. 4) Dass die neuen Gesetze Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der polnischen Verfassung geben, haben in einer Reihe von Erklärungen insbesondere das Oberste Gericht, der Landesrat für Gerichtswesen, der polnische Bürgerbeauftragte, die Rechtsanwaltskammer und Richter- und Juristenvereinigungen sowie andere Betroffene hervorgehoben. Eine wirksame verfassungsgerichtliche Kontrolle dieser Gesetze ist jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr möglich. 5) Und schließlich haben die polnische Regierung und der Regierungsmehrheit angehörende Parlamentsmitglieder mit Maßnahmen und öffentlichen Äußerungen gegen Richter und Gerichte in Polen das Vertrauen in das Justizsystem als Ganzes beschädigt. Die Kommission verwies auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen, die – wie in den Stellungnahmen der Venedig-Kommission betont wird – eine verfassungsmäßige Voraussetzung in einem demokratischen Rechtsstaat darstellt.“ d) Die Kommission führt in ihrer begründeten Stellungnahme des Weiteren aus, dass die Artikel 1 Absatz 26 Buchstaben b und c und Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte enthaltene Regelung, wonach das Pensionsalter für Richter an ordentlichen Gerichten von 67 auf 60 Jahre für Frauen und von 67 auf 65 Jahre für Männer herabgesetzt und dem Justizminister die Befugnis übertragen werde, anhand vager Kriterien über die Verlängerung ihrer Amtszeit (bis zum Alter von 70 Jahren) zu entscheiden, die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtige habe (vgl. COM(2017) 835 final, S. 342 unter (146-147). Die neuen Vorschriften gäben dem Justizminister ein zusätzliches Element an die Hand gegeben werde. Mit diesem könnte er Einfluss auf einzelne Richter ausüben. Insbesondere würden ihm mit den vagen Kriterien für die Verlängerung der Amtszeiten übermäßig weites Ermessen eingeräumt und damit der Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern untergraben. Indem die neuen Vorschriften das Pensionsalter für Richter herabsetzen, gleichzeitig jedoch die Verlängerung ihrer Amtszeit von einer Entscheidung des Justizministers abhängig machen würden, würden sie den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern untergraben, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein zentrales Element der richterlichen Unabhängigkeit sei (vgl. COM(2017) 835 final, S. 342 unter Punkt (148) und das diesbezüglich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 – C-192/18 –). 3. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte a) Urteil vom 08.11.2021 – 49868/19 und 57511/19 – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Republik Polen mit Urteil vom 08.11.2021 – 49868/19 und 57511/19 – zu Entschädigungszahlungen von jeweils 15.000 Euro an zwei polnische Richter wegen einer Verletzung ihres Menschenrechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt (vgl. Press Release ECHR 333 (2021) vom 08.11.2021). Gegenstand des Verfahrens waren die Individualbeschwerden zweier polnischer Richter, die sich Ende 2017 bzw. Anfang 2018 auf neue Posten beworben hatten. Sie wurden in der Folge vom polnischen Landesjustizrat (Krajowa Rada Sądownictwa – KRS) nicht für die angestrebten Positionen vorgeschlagen, wogegen sie sich bei der zuständigen Kammer für außerordentliche Überprüfungen und öffentliche Angelegenheiten des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beschwerten. Diese Kammer bestand ausschließlich aus Richtern, die unter Beteiligung des KRS ernannt worden waren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Kammer kein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK sei. Das Verfahren zur Besetzung von Richterstellen sei in unzulässiger Weise von der Exekutive und Legislative beeinflusst worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte warf dem Präsidenten der Republik Polen vor, in eklatantem Widerspruch zu den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit gehandelt zu haben, als er die Empfehlungen des Landesjustizrats berücksichtigt habe. b) Urteil vom 07.05.2021 – 4907/18 – Mit Urteil vom 07.05.2021 – 4907/18 – stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Republik Polen gegen das Recht des klagenden Unternehmens auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verstoßen habe. Das polnische Verfassungsgericht hatte eine Beschwerde des Unternehmens mit zwei zu drei Stimmen zurückgewiesen. Der Gerichtshof bemängelte Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung einer der an dieser Entscheidung beteiligten Verfassungsrichter und sprach dem Unternehmen eine Entschädigung zu. Am 25.11.2021 entschied das polnische Verfassungsgericht als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 07.05.2021, dass Teile der EMRK mit der polnischen Verfassung nicht zu vereinbaren seien (https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-11/justizreform-polen-europaeische-menschenrechtskonvention; abgerufen am 30.11.2021). 4. Deutsche obergerichtliche Rechtsprechung Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 – Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 – Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 – 6 AuslA 115/18 – 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 – 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 – 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 – 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 – 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind. Hierbei sind die Oberlandesgerichte weit überwiegend in einem ersten Schritt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Justizreformen in der Republik Polen in den vergangen Jahren und die diesbezüglich von der Europäischen Kommission eingeleiteten Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 EUV und Art. 258 AEUV die echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhänge, begründen. In einem zweiten Schritt haben die Oberlandesgericht sodann, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 – C-216/18 PPU, geprüft, ob es im konkreten Einzelfall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Betroffene des zu entscheidenden Falls einem unfairen Verfahren in Polen ausgesetzt wäre und diese Frage verneint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 – Ausl 301 AR 95/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 – 6 AuslA 115/18 – 80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 – Ausl 301 AR 95/18; KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2019 – (4) 151 AuslA 167/19 (185/19)). Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einem Beschluss vom 19.06.2018 – 2 Ws 205/18 – zwar auf die Beschwerde eines Verurteilten mit der Frage befasst, ob der Übernahme der Vollstreckung einer durch das Bezirksgerichts in Poznan verhängten Vollstreckungsübernahmehindernisse gemäß §§ 73, 84 Abs. 2 IRG entgegenstehen, weil die Vollstreckungshilfe gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Das Oberlandesgericht hat sich hierbei jedoch nicht mit der Frage der Rechtstaatlichkeit der polnischen Justiz und einem etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union befasst. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17.02.2020 – Ausl 301 AR 156/19 – einen Auslieferungshaftbefehl nach Polen aufgehoben, „ weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der „Justizreform“ als zumindest derzeit unzulässig erweist (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Ausl- abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG, § 15 Rn. 41; Böhm, in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.). Insoweit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären. Zwar besteht vorliegend nicht die Sorge, dass sich der entscheidende Spruchkörper in Konflikt mit allgemeinen politischen Vorgaben oder gesellschaftlichen Anschauungen setzen könnte, aber der zur Entscheidung berufene Spruchkörper müsste - wie vorliegend vom Verfolgten behauptet - auch über die Einflussnahme angeblich einflussreicher Personen auf die Wahrheitsfindung im Strafverfahren entscheiden. Sollten aber polnische Strafrichter allein aufgrund der von Ihnen vorgenommen Würdigung von Beweisen in einem Strafverfahren mit disziplinarischen Sanktionen rechnen müssen, wären sie nicht vollkommen unabhängig, so dass nicht mehr von einem fairen Verfahren die Rede sein könnte. Die vor allem nunmehr in Art. 107 § 1 des Gesetzes vom 27.07.2001 über die Verfassung ordentlicher Gerichte vorgenommenen Änderungen über die Einleitung von Disziplinarverfahren, welche aufgrund weitreichender Tatbestandsmerkmale rechtlich nicht fassbar bzw. nicht eingrenzbar erscheinen, vermögen in Verbindung mit der fehlenden Unabhängigkeit der Disziplinarkammern durchaus durchgreifende Zweifel an der künftigen Unabhängigkeit der polnischen Justiz zu begründen .“ IV. Darstellung der europarechtlichen Fragestellung aus Sicht der Kammer 1. Aus Sicht der Kammer bestehen aufgrund objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems in der Republik Polen Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse im polnischen Justizsystem aufgrund verschiedener Maßnahmen im Zuge der sogenannten „Justizreform“ im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) und im Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) unvereinbar mit dem Grundrecht von M.D. auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union waren. Ebenso bestehen aus Sicht der Kammer im Zeitpunkt der hiesigen Vorlage aufgrund objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Polen Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse im polnischen Justizsystem aufgrund verschiedener Maßnahmen im Zuge der sogenannten „Justizreform“ unvereinbar mit dem in Art. 2 EUV verankerten gemeinsamen Wert des Rechtsstaatsprinzips sind. Die Kammer stützt diese Bewertungen zum einen auf den begründeten Vorschlag der Europäischen Kommission nach Art. 7 Abs. 1 EUV vom 20.12.2017. Die in einem begründeten Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV enthaltenen Informationen stellen besonders relevante Angaben für die Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedsstaat dar (EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C-216/18 PPU). Die Europäische Kommission hat in ihrem begründeten Vorschlag dezidiert ausgeführt und begründet, dass wegen des Fehlens einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle und der Gefährdung der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine eindeutige Gefahr für den in Art. 2 EUV festgehaltenen grundlegenden Wert der Rechtsstaatlichkeit bestehe und sich im Zeitraum vom 27.07.2016 (erste Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit) bis zum 26.07.2017 (dritte Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit) die dargestellte Situation einer systemischen Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen erheblich verschlechtert habe. Wegen Einzelheiten wird auf III.2. verwiesen. Die Kammer stützt ihre Einschätzung zudem auf die unter III.1. aufgeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen betont, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam seien, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukomme. Des Weiteren stützt die Kammer ihre Einschätzung auf die unter III.3. aufgeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, da die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. Wie bereits ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 08.11.2021 – 49868/19 und 57511/19 – einen eklatanten Widerspruch zu den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit durch die polnische Regierung – genauer den Präsidenten – festgestellt. Aus den genannten Erkenntnisquellen zieht die Kammer das Résumé, dass die so genannte „Justizreform“ in Polen zu einer mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EUV nicht mehr zu vereinbarenden Beeinflussung der Judikative durch die Exekutive und Legislative geführt hat. Die Republik Polen ist aus Sicht der Kammer ihrer Pflicht aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die richterliche Unabhängigkeit zu sichern, nicht nachgekommen. Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EUV und das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit als Wesensgehalt des Grundrechts von M.D. auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte wurden aus Sicht der Kammer hierbei insbesondere durch die folgenden Maßnahmen unterwandert: (unzulässige) Einwirkung auf amtierende Richter durch die Androhung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Gerichtsentscheidungen (vgl. Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 – C-791/19 –); (unzulässige und diskriminierende) Einwirkung auf amtierende Richter durch Festlegung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter sowie die Bevollmächtigung des Justizministers, nach unbestimmten, nicht nachprüfbaren Kriterien ohne Begründungszwang die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters über das Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen (vgl. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c, Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12.07.2017 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 – C-192/18 –); (unzulässige) Einwirkung auf die Zusammensetzung der Spruchkörper an den oberen Gerichten durch die Möglichkeit der rechtsgrundlosen Beendigung von Abordnungen seitens des Justizministers, der zugleich das Amt des Generalstaatsanwaltes innehat (vgl. Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Art. 1 § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2021 – C-748/19 bis C-754/19 –); (unzulässige) Beeinflussung der Besetzung von Richterstellen durch die Erschwerung bzw. Abschaffung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vorschlagsentscheidungen des Landesjustizrats (Krajowa Rada Sądownictwa – KRS) (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes über den Krajowa Rada Sądownictwa vom Juli 2018 sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte vom 26.04.2019 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 – C-824/18 –). 2. Zu den einzelnen Vorlagefragen a) Zur ersten Frage Nach Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 berührt der Rahmenbeschluss nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union. Diese Regelung des Rahmenbeschlusses wurde in Deutschland in § 73 S. 2 IRG übernommen, wonach die Leistung von Rechtshilfe nach dem [hier einschlägigen] Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil unzulässig ist, wenn sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Die Kammer sieht sich aufgrund Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 (i.V.m. § 73 S. 2 IRG) daran gehindert, gemäß § 84g IRG die durch das Amtsgericht Szczecin-Prawobzeze am 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) verhängte Freiheitsstrafe in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, da konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verhältnisse in der Republik Polen im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) und im Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union waren, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EUV stand und steht. Aus Sicht der Kammer stellt sich nunmehr die Frage, ob die nach Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 (i.V.m. § 73 S. 2 IRG) zu treffende Entscheidung, ob das Justizsystem in der Republik Polen am 07.08.2018 beziehungsweise 16.07.2019 dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EUV genügte und das Grundrecht von M.D. auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt wurde, dem zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufenen mitgliedsstaatlichen Gericht obliegt, oder es sich hierbei um eine nach Art. 267 Abs. 1 a) AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorbehaltene Frage über die „Auslegung der Verträge“ handelt. Die Kammer ist sich Gewahr, dass der Europäische Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 16.11.2021 – C-748/19 bis C-754/19 – ausgeführt hat, dass er nach Art. 267 AEUV nicht befugt sei, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern sich nur zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Unionsorgane äußern dürfe, indem er das Unionsrecht unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Akten auslege, soweit dies dem vorlegenden Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könne. Nach Auffassung der Kammer betrifft jedoch die Frage, ob die Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EUV und dem Grundrecht des Betroffenen auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar waren, eine so fundamentale Frage, dass diese nicht von den einzelnen mitgliedsstaatlichen Gerichten, sondern einheitlich vom Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 a) AEUV entschieden werden sollte. Andernfalls bestünde die Gefahr der Rechtsunsicherheit durch divergierende Auslegungen von für die Rechtsgemeinschaft der Europäischen Unionen zentralen Vorschriften durch die mitgliedstaatlichen Gerichte. b) Zur zweiten Frage Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.07.2021 – C-791/19 – ausgeführt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte – also auch die Achtung des Rechtsstaatsprinzips – durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte sei, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Nach Auffassung der Kammer folgt hieraus, dass auch dann, wenn die Situation in einem Mitgliedsstaat im Zeitpunkt des Erlasses der zu vollstreckenden Entscheidung bzw. der sie betreffenden Folgeentscheidungen durch die Justizbehörden des beantragenden Mitgliedsstaates dem Rechtsstaatsprinzip entsprochen hat, die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 (i.V.m. § 73 S. 2 IRG) abzulehnen ist, wenn in der Zwischenzeit – also vor der Entscheidung durch das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufenen Gericht – sich die Situation in dem beantragenden Mitgliedsstaat so verändert hat, dass sie nunmehr nicht mehr mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Wenn der betreffende Mitgliedsstaat das Rechtsstaatsprinzip als in Art. 2 EUV verankerten Wert nicht mehr wahrt, wird er – nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil 15.07.2021 – C-791/19 – der Rechte aus der Anwendung der Verträge – also auch des Rechts aus Art. 8 RB 2008/909/JI auf Anerkennung und Vollstreckung eines eigenen Urteils durch die Justizbehörden eines anderen Mitgliedsstaates – verlustig. Nachfolgend zu der hinsichtlich der ersten Frage dargelegten Thematik stellt sich aus Sicht der Kammer nunmehr die Frage, ob die Entscheidung, ob die Republik Polen den in Art. 2 EUV verankerten Wert der Rechtsstaatlichkeit nicht (mehr) achtet und daher ihrer Rechte aus der Anwendung der Verträge verlustig geworden ist, von den mitgliedstaatlichen Gerichten zu entscheiden ist, oder nach Art. 267 Abs. 1 a) AEUV alleine dem Europäischen Gerichtshof obliegt. Die Beantwortung dieser Frage ist auch für das hiesige Verfahren virulent, denn selbst wenn – entgegen der Auffassung der Kammer – davon ausgegangen würde, dass im Zeitpunkt der Entscheidungen des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) beziehungsweise 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) die Verhältnisse in Polen nicht unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren waren, so bestehen aus Sicht der Kammer jedenfalls aufgrund der aktuellen Entwicklungen diesen Jahres konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das in Art. 2 EUV verankerte Rechtsstaatsprinzip in der Republik Polen nicht (mehr) gewahrt wird. Die Republik Polen ist im Verfahren C-204/21 der einstweiligen Verfügung der Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2021 nicht beziehungsweise nicht ausreichend nachgekommen, so dass der Vizepräsident des Europäischen Gerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000.000 Euro pro Tag verhängt hat. Mit Urteil vom 07.10.2021 hat das polnische Verfassungsgericht als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 – C-824/18 – entschieden, dass Teile des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Versuch des Europäischen Gerichtshofs, sich in das polnische Justizwesen einzumischen, gegen die polnische Verfassung verstoße. Aus den genannten Umständen zieht die Kammer den Schluss, dass die Republik Polen sich nicht mehr an den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gebunden fühlt, der sich aus „Wortlaut und Geist“ der europäischen Verträge herleitet und sich aus dem Erfordernis der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft, insbesondere der Notwendigkeit einheitlicher und gleichmäßiger Geltung, ergibt (so bereits EuGH, Urteil vom 15.07.1964 – 6/64 –). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist als Grundpfeiler der Rechtsgemeinschaft der Mitgliedsstaaten allgemein anerkannt und Bestandteil des unionsrechtlichen Besitzstandes („acquis communautaire“) (Streinz/Streinz, 3. Aufl. 2018, EUV Art. 4 Rn. 36). Die willkürliche Außerachtlassung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts stellt aus Sicht der Kammer daher einen erheblichen Verstoß gegen das in Art. 2 EUV verankerte Rechtsstaatsprinzip dar, da ein Verfassungsverbund, der in einer Weise organisatorisch verdichtet ist, wie die Europäische Union, handlungsunfähig wird, wenn die Anwendung des für alle geltenden Rechts entgegen der Erwartung der Unionsbürger unter dem Vorbehalt der einzelstaatlichen Verfassungen (und Verfassungsgerichte) steht (so Calliess/Ruffert/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 1 Rn. 17). c) Zur dritten Frage aa) Der Europäische Gerichtshof hat – wie bereits dargelegt – in seinem Urteil vom 25.07.2018 – C-216/18 PPU – auf die Vorlagefrage des irischen High Courts bezüglich eines von den polnischen Justizbehörden erlassenen europäischen Haftbefehls entschieden, dass bei Bestehen einer echten Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleide und damit der Wesensgehalt ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet werde, der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein könne, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Zugleich hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststelle, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr bestehe, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt werde, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweise, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein könne, in einem zweiten Schritt konkret und genau von dem zur Entscheidung berufenen Gericht zu prüfen sei, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein werde. Diese konkrete Prüfung sei auch dann geboten, wenn die Kommission in Bezug auf den Ausstellungsmitgliedstaat einen begründeten Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV angenommen habe. Dies folge aus dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nur ausgesetzt werden dürfe, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliege und diese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 3 EUV festgestellt werde. Somit ergebe sich schon aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes, dass es dem Europäischen Rat zukomme, eine Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze, darunter desjenigen der Rechtsstaatlichkeit, im Ausstellungsmitgliedstaat im Hinblick auf die Aussetzung der Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls gegenüber diesem Mitgliedstaat festzustellen. Solange der Europäische Rat keinen entsprechenden Beschluss erlassen habe, könne die vollstreckende Justizbehörde einem Europäischen Haftbefehl, der von einem Mitgliedstaat, in Bezug auf den ein begründeter Vorschlag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EUV vorliege, ausgestellt wurde, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nur unter außergewöhnlichen Umständen keine Folge leisten, wenn sie nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls festgestellt habe, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen sei, nach ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde einer echten Gefahr ausgesetzt sein werde, dass ihr Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet werde. bb) Der Europäische Gerichtshof begründet das Erfordernis der Prüfung einer konkreten Grundrechtsverletzung beziehungsweise Grundrechtsgefährdung im Hinblick auf den europäischen Haftbefehl somit mit der Formulierung im zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584, welcher dem Europäischen Rat ein Entscheidungsmonopol hinsichtlich der Aussetzung des Mechanismus des europäischen Haftbefehls zubilligt. Eine vergleichbare Regelung findet sich im für das hiesige Verfahren einschlägigen Rahmenbeschluss 2008/909/JI vom 27.11.2008 nicht. Es stellt sich aus Sicht der Kammer daher die Frage, ob auch vorliegend – entsprechend des vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 25.07.2018 – C-216/18 PPU – aufgestellten zweistufigen Schemas – zu prüfen ist, ob M.D. durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht Szczecin-Prawobzeze vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) in Verbindung mit dem Beschluss vom 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) einer echten Gefahr ausgesetzt war, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wurde. Nach Auffassung der Kammer ist diese Frage zu verneinen, die konkrete Prüfung einer Grundrechtsverletzung beziehungsweise Grundrechtsgefährdung von M.D. daher nicht angezeigt. Dies folgt zunächst daraus, dass, wie bereits ausgeführt, der hier einschlägige Rahmenbeschluss 2008/909/JI vom 27.11.2008 eine mit dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 vergleichbare Regelung bezüglich des Entscheidungsmonopols des Europäischen Rates nicht enthält. Des Weiteren hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.05.2019 – C-508/18 und C-82/19 PPU – hinsichtlich der fehlenden Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft das zweistufige Schema nicht angewandt und von einer konkreten Einzelprüfung abgesehen. Vielmehr hat er entschieden, dass allein die abstrakte Möglichkeit einer politischen Einflussnahme durch den Justizminister über das Weisungsrecht aus §§ 146, 147 GVG ausreichend sei, um die Gefahr zu begründen, dass die deutschen Staatsanwaltschaften der Gefahr ausgesetzt seien, bei ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls von der Exekutive beeinflusst zu werden. Aus diesem Grund könnten die deutschen Staatsanwaltschaften keine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sein. Auch dieses Verfahren hatte daher die Reichweite des Erfordernisses richterlicher Unabhängigkeit zum Gegenstand (vgl. hierzu SLGH/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 142a). Nach Auffassung der Kammer kann das vom Europäischen Gerichtshof in Bezug auf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entwickelte zweistufigen Schema auch nicht entsprechend auf die hiesige Konstellation der Entscheidung über die Vollstreckung eines Urteils übertragen werden, da die betreffenden Fragestellungen nicht miteinander vergleichbar sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 – C-216/18 PPU – ausgeführt, dass – nach Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip – auf der zweiten Stufe zu prüfen sei, ob der Betroffene nach seiner Übergabe an die ausstellende Justizbehörde einer echten Gefahr ausgesetzt sein werde, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird. Gegenstand der vom Europäischen Gerichtshof geforderten konkreten Prüfung ist daher eine Prognose des zu erwartenden Verfahrensverlaufs nach Vollstreckung des europäischen Haftbefehls. Der Europäische Gerichtshof fordert hingegen – nach dem Verständnis der Kammer – keine ex-post-Betrachtung der Frage, ob bereits die Ausstellung des europäischen Haftbefehls den Betroffenen möglicherweise in seinem Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Prognoseentscheidung vorliegend nicht möglich ist, da das Verfahren mit der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung im bilateralen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen abgeschlossen ist. Denkbar wäre vorliegend allein die Prüfung, ob sich der in einem ersten Schritt festgestellte Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in einem weiten Schritt auch auf den konkreten Fall ausgewirkt hat. Wenn aber wie vorliegend in der Republik Polen durch strukturelle Eingriffe in das Justizsystem die Unabhängigkeit der Gerichte insgesamt beschnitten wird, so ist schlechterdings kein Verfahren denkbar, in dem eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgeschlossen werden könnte (so auch SLGH/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 142a). Ob sich die am 07.08.2018 beziehungsweise 16.07.2019 bereits erlassenen Justizreformen vorliegend auf die Entscheidung des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze ausgewirkt haben, kann ex-post nicht mehr festgestellt werden; mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist dies aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht. cc) Aus dem Vorgesagten ergibt sich aus Sicht der Kammer, dass erst Recht keine Prüfung einer konkreten Grundrechtsverletzung oder Grundrechtsgefährdung angezeigt ist, wenn das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedsstaates gestützt auf Art. 3 (4) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in Verbindung mit Art. 2 EUV die Anerkennung des Urteils ablehnt, weil das Justizsystem im beantragenden Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht mehr im Einklang mit dem in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht. X