Urteil
9 O 372/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2022:0203.9O372.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des G01. Auf seine Ehefrau läuft bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer N01 eine Wohngebäudeversicherung unter Einschluss des Elementarschutzes, u. a. gegen Erdrutsch (vgl. Versicherungsschein v. 02.04.2016, Nachtrag v. 11.04.2017, Bl. 9, 135 d. A.). Dem Vertrag liegen u. a. die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingung der Beklagten (VGB 2008, abgedruckt bei Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage) sowie die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW 2015) zugrunde. Die Ehefrau des Klägers trat unter dem 18.03.2020 vorsorglich die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bezüglich des streitgegenständlichen Schadensereignisses vom 16.03.2019 an den Kläger ab. Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich um ein Hanggrundstück, wobei man zu dem Wohngebäude durch einen gepflasterten befestigten Weg mit Treppe gelangt, der in den Hang gebaut ist. Zur Straße hin ist das Grundstück mittels einer Mauer gesichert. Auf dem G02 sowie dem Nachbargrundstück mit der Hausnummer 70, welches Gegenstand des Parallelverfahrens 9 O 373/19 ist, hat sich am 15.03.2019 ein Abriss eines potenziellen Rutschkörpers gebildet, wobei die Ursache hierfür zwischen den Parteien streitig ist, insbesondere ob dies aufgrund von vorausgegangenen Regenfällen erfolgt ist. Durch den Abriss hat sich ein halbkreisartiger Riss deutlich im Erdreich der beiden Grundstücke abgezeichnet, der augenscheinlich zwischen der Außenterrasse von Hausnummer 68 bis in die Grundstückmauer des Anwesens Nr. 70 verläuft. Ein Teil des Erdreiches wurde dadurch über die Begrenzungsmauer der Straße gedrückt, so dass das Erdreich einen Teil der Straße bedeckte.. Aufgrund nicht auszuschließender Gefahren durch ein weiteres Nachrutschen des potentiellen Körpers wurde die Straße zunächst durch die Gemeinde für jedweden Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gesperrt. Der Kläger meldete den Erdrutsch (zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt) als Schadensereignis der Beklagten. Am 03.04.2019 fand ein Ortstermin statt, bei dem als Gutachter unter anderem Herr Kramm anwesend war. Dieser fasste seine Erkenntnisse in einem Bericht an das für die Beklagte tätige Sachverständigenbüro I. am 03.04.2019 (Bl. 15 f. d. A.) dahingehend zusammen, dass der unbebaute Bereich zwischen den beiden Wohngebäuden in einem Höhenbereich von geschätzt 6-8 m oberhalb des Straßenniveaus geotechnisch labil sei; dies bedeute, dass bereits geringfügige Änderungen wie ein Starkregenereignis ausreichen könnten, ohne Vorankündigung einen instabilen Zustand herbeizuführen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich ein bereits gebildeter Rutschkörper bei einem nächsten stärkeren Regenereignis in Bewegung setzt. Es könne sich um eine Erdmasse von rund 15-20 m³ mit einem Gesamtgewicht zwischen 30-40t handeln. Der Rutschkörper würde im Versagensfall die Straße mit allen damit verbundenen Gefahren zuschütten. Es bestehe umgehender Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr, wobei der potentielle Rutschkörper im 1. Schritt unter gutachterlicher Begleitung abzutragen sei. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Außenterrasse des Hauses Nr. 68 und die Grundstücksmauer von Haus Nr. 70 in Mitleidenschaft gezogen werde. Am 29.04.2019 fand ein weiterer Ortstermin bezüglich der Grundstücke 68 und 70 statt (vgl. Bl. 18). Der Sachverständige I. bezifferte die Schadenhöhe überschlägig mit 250.000 € und bezeichnete die Lage als labil und für die Bewohner der betroffenen Häuser gefährlich. Der Geschäftsführer der Firma B., Herr Q., teilte mit, dass vor Beginn der Sicherungsarbeiten für den potentiellen Körper zunächst eine Vermessung des Hangs erfolgen müsse. Der Bausachverständige P. erachtete entsprechend seinem Gutachten vom 29.04.2019 (BLD 1, Bl. 57 ff.) zur abschließenden Bewertung der Schadenursache weitergehende erdstatische Untersuchungen und zugehörige Berechnungen zur Standsicherheit des Hangs und der Stützwandsituation für notwendig. Nach einer ersten Einschätzung sei der Schaden nicht auf ein naturbedingtes Abgleiten von Erdmassen zurückzuführen, sondern konstruktionsbedingt. Auch der Sachverständige I. kam im Zusatzgutachten vom 09.05.2019 (BLD 2, Bl. 78 ff. d. A.) zu dem Ergebnis, dass kein naturbedingtes Abgleiten von Erdmassen vorliege, sondern das Abgleiten aufgrund des Eingriffs in die Hangsituation und die unzureichenden Stützwände des Anwesens konstruktionsbedingt gewesen sei. Mit anwaltlichem Schreiben – das Datum des Schreibens teilen die Parteien nicht mit – unter Fristsetzung bis zum 07.05.2019 wurde die Beklagte aufgefordert, generellen Versicherungsschutz zuzusagen, insbesondere die Zusage für die Übernahme von Kosten für eine temporäre Ersatzunterkunft. Dies beruhte auf der - mittlerweile wieder aufgehobenen - Ordnungsverfügung des Bauordnungsamts des Kreises Düren vom 29.04.2019, mit welcher der Kläger und seine Familie aufgefordert wurden, das Wohngebäude bis zum 10.05.2019 zu verlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2019 (Bl. 121 ff. d. A.) wies die Beklagte die Eintrittspflicht für Sicherungsmaßnahmen zurück. Zu einem unbekannten Zeitpunkt (vermutlich am 16.05.2019) fand unter Beteiligung zweier von der Beklagten beauftragten Gutachter ein weiterer Ortstermin statt. Der Geologe M. gab zu erkennen, dass er vor die am Straßenrand befindliche Mauer eine rückverankerte Spritzbetonmauer setzen würde, um den Hang und den potentiellen Rutschkörper zu sichern. Der Kläger behauptet, dass sich aufgrund starker Regenfälle ein Rutschkörper gebildet und ein Riss durch das klägerische Grundstück sowie dessen Anwesen gebildet habe, wofür diverse Risse in Wänden, Decken und Mauern sprächen, die durch das Abgleiten entstanden seien bzw. sich vergrößert hätten. Bei nochmaligem Auftreten sehr starker Niederschläge könne es einen abermaligen Erdrutsch geben. Er ist der Ansicht, dass von einer konkreten unmittelbar bevorstehenden Erdrutschgefahr im Sinne des „§ 90 VVG, § 2 Nr. 1 VGB 2008“ auszugehen sei, da das Abstürzen oder Abgleiten von Erd- und Gesteinsmassen durch die Schwerkraft aufgrund der labilen geologischen Lage ständig passieren könne. Insofern müsse die Beklagte für Bewegungs- und Schutzkosten sowie Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, einstehen. Aufgrund des potentiellen Rutschkörpers bestehe eine Gefahr für das versicherte Anwesen. Etwaige Sicherungsmaßnahmen – wie etwa von dem Sachverständigen M. vorgeschlagen - würden insofern dem Schutz des Anwesens und mitversichertem Zubehör dienen. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Erdrutschschadens auf dem klägerischen Grundstück vom 15.03.2019 im Rahmen der bestehenden Gebäudeversicherung, die zur Versicherungsschein-Nr. N01 bei der Beklagten verwaltet wird, auf Nachweis Versicherungsschutz zu gewähren, wobei sich dieser Versicherungsschutz insbesondere auch auf Schutzmaßnahmen bezieht, um das Hanggrundstück des Klägers zu stabilisieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und ist der Ansicht, dass für die Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlen würde. Sie behauptet weiter, dass es sich nicht um ein naturbedingtes Abgleiten eines Rutschkörpers handele, sondern schadensursächlich ein Eingriff in den Hang samt künstlicher Aufschüttung gewesen sei. Die Stützwandkonstruktion des Anwesens bzw. dessen Stützmauern seien nicht ausreichend bemessen und statisch ungeeignet, die Kräfte des Hangs abzufangen. Erdrutsch im Sinne der VGB sei jedoch nur ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen, nicht jedoch ein durch „menschliches Verhalten“ ausgelöstes Abgleiten oder Abstürzen bzw. ein Abgleiten aufgrund einer künstlichen Aufschüttung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. vom 08.03.2021 (Bl. 228 ff. d. A.) sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 03.11.2021 (Bl. 293 ff. d. A.) der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage auch als Feststellungsklage zulässig. Ihr fehlt nicht das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse. Ein Versicherungsnehmer darf sich – insbesondere wenn aufgrund noch nicht vollständig absehbarer konkreter Maßnahmen eine Bezifferung jedenfalls ohne sachverständige Beratung nicht möglich ist – gegenüber großen Versicherungsunternehmen auf das Erheben einer Feststellungsklage beschränken, weil zu erwarten ist, dass ein solches Unternehmen auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Der Kläger hat hier ein Interesse daran, festgestellt zu wissen, ob die Beklagte die Aufwendungen für die laut den vorprozessual eingeholten Gutachten der Sachverständigen Kramm, I. und C. erforderlich Sicherung des Hangs zu ersetzen hat. Der Kläger hat hierzu unter Bezugnahme auf die vorbezeichneten Gutachten vorgetragen, dass bei einem nochmaligen Auftreten starker Niederschläge die Gefahr bestehe, dass es zu einer weiteren Rutschung kommt, die das versicherte Wohngebäude (weiter) in Mitleidenschaft ziehe. Der Hang sei derart instabil, dass es jederzeit ohne Sicherung zu erneuten Abrutschungen kommen könne. Da hier nach dem Vortrag des Klägers die latente Gefahr des weiteren Abrutschens besteht, betrifft diese Frage nicht erst ein künftiges, sondern bereits ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. a. OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2017, 10 U 811/16, juris Rn. 137). Der Klageantrag ist auch ausreichend bestimmt, da der Kläger die Schutzmaßnahmen, auf die sich der Versicherungsschutz erstrecken soll, mit dem Zweck der Stabilisierung des Hangs sowie unter Bezugnahme auf deren Nachweis und das erste Schadensstiftende Ereignis, die Abrutschung vom 15.03.2019 konkret bezeichnet (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2017, 10 U 811/16, juris Rn. 18, 26, 158 ff.). 2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung aus § 90 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag i. V. m. A. § 1 Nr. 1 c) bb) VGB 2008. Die Parteien legen die entsprechenden VGB 2008 zwar nicht vor, sind sich jedoch einig, dass diese den in Prölls/Martin, VVG, 30. Auflage 2018 abgedruckten VGB (2010) entsprechen. a) Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert. Der Einbezug als Vertragspartei ergibt sich bereits aus § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Abschluss des Wohngebäudeversicherungsvertrags stellt jedenfalls ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sine der Vorschrift dar, da ein hinreichender Bezug zum Familienunterhalt besteht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021, § 1357 Rn. 10 ff., 13 mwN, BGH, Urt. v. 28.2.2018 – XII ZR 94/17). Im Übrigen erfolgte vorsorglich eine Abtretung entsprechender Ansprüche. b) Eine Eintrittspflicht der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die begehrten Schutzmaßnahmen, besteht jedoch nicht. aa) Nach A. § 4 Nr. 3 e) der VGB 2008 ist Erdrutsch ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen liegt nicht vor, wenn dieses durch menschliches Handeln ausgelöst wurde, wie z.B. durch Bauarbeiten, Erschütterungen durch Rammarbeiten oder einem durch Wanderer ausgelösten Steinschlag. Rutscht ausgehobenes Erdreich wegen unsachgemäßer Lagerung ab, dann fehlt es an einem naturbedingten Vorgang. Ein Erdrutsch liegt aber vor, wenn von Menschenhand geschaffene Aufschüttungen z.B. an Staudämmen oder Straßen naturbedingt abrutschen. Ist Ursache für das Abrutschen ein Bau- oder Konstruktionsmangel, so besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Auflage 2020, § 4 Wohngebäudeversicherung, Rn. 127 mwN). Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt nach Durchführung der Beweisaufnahme ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen nicht vor. Es fehlt insoweit an der Voraussetzung der „Naturbedingtheit“. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, kam es zur Rutschung, weil der ursprüngliche Hangverlauf durch Eingriffe des Straßenbaus, in dessen Nachgang das streitgegenständliche Grundstück bebaut wurde, steiler geworden ist. Die Hangsituation sei durch Abtragung von Erdreich und durch Umlagerung von Erdreich so übersteilt worden, dass er nicht mehr die ursprüngliche Standsicherheit aufweist. Hinzu kommt, dass ein Konstruktionsmangel der Grundstücksbebauung vorliegt. Die Grundstücksmauer ist nicht ausreichend dimensioniert und verankert. Die Gleitkreise zeigen deutlich, dass die vorgenommene Hangsicherungsmaßnahme durch die vorhandenen Stützmauern nicht eine ausreichende Hangsicherung darstellt, da die Unterkanten der Gleitkreise um einiges tiefer reichen als die Fundamente der Stützelemente und dass bei einem Versagen des Hangbereiches die Stützmauern gemeinsam mit dem umgebenden Erdreich abrutschen würden. Darüber hinaus sind die gemauerten Stützmauern mit Kronenbreiten von 20cm bis 25cm nicht geeignet, die bei einer Hangrutschung auftretenden Kräfte aufzunehmen. Hierbei werden bereits die auftretenden Biegebeanspruchungen nicht aufgenommen. Der konkrete „Auslöser“ der „konstruktionsbedingten“ Rutschung beruhe dabei vermutlich nicht auf einem einzelnen Regenereignis, sondern darauf, dass sich über einen längeren Zeitraum Schichtenwasser in der Übergangszone zwischen der Lehmdeckschicht sowie dem Felsuntergrund gebildet hat. Die Kammer ist von der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen – die von den Parteien insoweit auch nicht angegriffen werden – überzeugt. Der Sachverständige hat sein Gutachten nach Aktenstudium, Einsicht in geologische Karten und Vermessungspläne sowie einer Ortsbegehung am 16.09.2020 erstellt. Er wertete diese Erkenntnisse auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Erörterung umfassend, stringent sowie nachvollziehbar aus, weshalb die Kammer sich seinen Feststellungen nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließen konnte. Aufgrund der fehlenden Sanierung konnten der Sachverständige zwar keine Baugrunduntersuchungen im Bereich der Rutschung durchführen. Aufgrund der Zusammensetzung der am Hangfuß sichtbaren Böden und der geologischen Karte des Untersuchungsgebietes konnte er jedoch ermitteln, dass bis in Tiefen von ca. 2 bis 3 Meter unter jeweiliger Geländeoberkante ein toniger Schluff ansteht, der etwa in der Tiefe von 2 bis 3 Meter in die darunter anstehende Verwitterungszone des Felsen übergeht. Die sichtbare Rutschung dürfte genau in der Übergangszone zwischen den bindigen Deckschichten und der Verwitterungszone des Felsen stattgefunden haben, was üblicherweise dem Schichtwasserhorizont entspricht. Dieser Schichtwasserhorizont kann bei Wassersättigung zu der Ausbildung einer Rutschungszone aufgrund einer Verminderung der Kohäsion des Bodens führen. Im Übrigen wurde der Vermessungslageplan des Gutachters M. zugrunde gelegt. Aufgrund von Erfahrungen im Umfeld sowie in Übereinstimmung mit DIN 1054 wurden die entsprechenden bodenmechanischen Kennwerte zugrunde gelegt, die anschließend durch eine Rückrechnung des Schnittes in der Versagungszone in Bezug auf ihre Gültigkeit verifiziert wurden. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsbeiwerte (Bodenkennwert sowie angreifende und widerstehende Kräfte) war das streitgegenständliche Grundstück von Anfang an, d. h. bereits bei „Errichtung“ mit unzureichender Absicherung, als labil anzusehen. Das Grundstück wies und weist einen Ausnutzungsgrad von größer 1 aus. Ein Grundstück kann nur bei Werten kleiner 1 als stabil angesehen werden. Eine Standsicherheit des Grundstücks ließ und ließe sich nur annehmen, wenn man den nach DIN vorgeschriebenen Sicherheitsbeiwert der widerstehenden Kräfte von 1,25 unzulässigerweise in der Berechnung reduzieren würde. Angreifende Kräfte werden in der Berechnung 1:1 eingestellt, widerstehende Kräfte hingegen durch 1,25 geteilt. Insofern bestand rechnerisch von Anfang an eine Standunsicherheit des Grundstücks, auch wenn es wenigstens in den letzten 40 bis 50 Jahren zu keiner Rutschung kam. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt demnach die Ursache in einem menschlichen Eingriff in die Hanglage, ohne gleichzeitig entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Insofern liegt auch ein Konstruktionsmangel bei der Errichtung der Stützmauer sowie des dahinter liegenden Gebäudes vor. Von Anfang an war die durch einen menschlichen Eingriff geschaffene künstliche Hangsituation bestehend aus Straße, Stützmauer und Gebäude nicht geeignet, den so geschaffenen angreifenden Kräften des Hangs dauerhaft zu widerstehen. Dass die nicht normentsprechende Errichtung bzw. der normwidrige Bestand letztlich über Jahrzehnte nicht zu einem Schaden führte, ist dabei unbeachtlich. Die fehlerhafte Errichtung der Stützmauer bzw. die im Nachgang nicht erfolgte Ertüchtigung derselben entsprechend den Normen stellt jedoch keinen Versicherungsfall dar. Dies entspricht insoweit spiegelbildlich der im Rahmen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 90 VVG i. V. m. A. § 16 Nr. 1 a) VGB 2008 bestehenden Pflicht des Versicherungsnehmers, zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Schaden entsteht bzw. entstanden wäre (vgl. a. OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2016, 20 U 148/16, juris Rn. 17; OLG Hamm Urteil vom 20. 12. 1991 - 20 U 23/90, juris Rn. 7). bb) Entsprechend den Ausführungen im vorhergehenden Absatz wären auch im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 90 VVG für eine Eintrittspflicht der Beklagten nicht erfüllt, da insofern in Abgrenzung zu Schadenminderungs- und Schadenabwendungskosten von nicht erstattungsfähigen Schadensverhütungskosten auszugehen ist (vgl. a. BeckOK VVG, Malow/Spuhl, 13. Edition, Stand 05.11.2021, § 90 Rn. 4, Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2016, § 90 Rn. 8). Insofern kann – wenn auch auf dem teils deutlich über 1 liegenden Ausnutzungsgrad der Eintritt weiterer, gestaffelter Abgleitungen grundsätzlich als sicher zu unterstellen ist – dahinstehen und bedarf insoweit keiner weiterer Erörterung, ob im Hinblick darauf, dass es seit nunmehr nahezu 3 Jahren zu keinen weiteren Rutschungen kam, weitere Rutschungen, die das Wohngebäude in Mitleidenschaft ziehen, nach den Ausführungen des Sachverständigen unter Umständen jederzeit eintreten oder aber auch noch Jahre ausbleiben können, die Voraussetzung eines „unmittelbar bevorstehenden“ Versicherungsfalls im Sinne des § 90 VVG zu bejahen ist. cc) Ungeachtet der unter 1. a) und b) gemachten Ausführungen ist, soweit die begehrte Feststellung auch – streitige – bereits eingetretene Schäden am Gebäude umfasst, der Feststellungsantrag auch unbegründet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lassen sich Schäden am Gebäude durch die Rutschung nicht feststellen. Vielmehr ist es als eher unwahrscheinlich anzusehen, dass die streitgegenständliche Rutschung zu einer Rissbildung im Gebäudekörper oder an der Terrasse führte. Die zur Rutschung weisende Giebelwand des Hauses zeigt keine Beschädigungen. Da die Rutschungs-„Muschel“ seitlich neben dem Haus vorbeigeht, ist ein unmittelbarer Zusammenhang etwaiger im Haus vorhandener Risse eher zweifelhaft. Die Stützmauer selber ist nicht vom Versicherungsumfang erfasst. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. V. J. D.