1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) im Tarif Esprit X die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 12,12 €, b) im Esprit X - gesetzlicher Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 1,21 €, c) im Tarif Esprit X die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 35,00 €, d) im Esprit X - gesetzlicher Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 3,50 €, e) im Tarif Esprit X die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 43,89 €, f) im Esprit X - gesetzliche Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 4,39 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.024,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 11.10.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 73 %, der Kläger zu 27 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Zwischen den Parteien besteht zur Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.1984 ein Vertrag über eine private Kranken-/Pflegeversicherung für den Kläger. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife (MB/KK 2009) mit den dazugehörigen Tarifbedingungen (BLD1, Bl. 251 ff. GA). Die AVB mit Bezeichnung sehen in § 8b MB/KK 2009 eine Regelung zur „Beitragsanpassung“ vor, wegen deren näheren Inhalts auf die v.g. Anlage Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 23.11.2016 (Anlage BLD6, Bl. 274 ff. GA) übersandte die Beklagte dem Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein und teilte dem Kläger mit, dass sich zum 01.01.2017 Änderungen zu seinem Vertrag ergäben. In dem Anschreiben ist u.a. ausgeführt: „Damit dieses Versprechen stets gehalten werden kann prüfen wir in regelmäßigen Abständen, ob mit den kalkulierten Beiträgen die zugesagten Leistungen finanziert werden können. In den von Ihnen versicherten Tarifen wurden die Leistungen vermehrt in Anspruch genommen. Hierdurch wird eine Beitragsanpassung zum 01.01.2017 notwendig. Weiterhin haben Änderungen der gesetzlichen Vorgaben sowie die anhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt Einfluss auf Ihren Beitrag.“ Zur Erläuterung der im Nachtrag angegebenen Änderungen wird ferner auf „Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein“ Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD6 (Bl. 274 ff. GA) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2016 ergab sich im Tarif Esprit X nebst Vorsorgezuschlag eine Erhöhung um insgesamt 13,33 €. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zur Beitragsanpassung – der eine Änderung der Leistungsausgaben zugrunde lag – erteilt. Mit Schreiben vom 24.11.2017 (Anlage BLD7, Bl. 294 ff. GA) übersandte die Beklagte dem Kläger erneut einen Nachtrag zum Versicherungsschein und teilte dem Kläger mit, dass sich zum 01.01.2018 Änderungen zu seinem Vertrag ergäben. In dem Anschreiben ist u.a. ausgeführt: „Damit dieses Versprechen stets gehalten werden kann, prüfen wir jährlich, ob mit den kalkulierten Beiträgen die zugesagten Leistungen finanziert werden können. In den von Ihnen versicherten Tarifen wurden die Leistungen vermehrt in Anspruch genommen. Hierdurch wird eine Beitragsanpassung zum 01.01.2018 notwendig. Weiterhin haben gesetzliche Vorgaben sowie die langanhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt Einfluss auf Ihren Beitrag. Warum müssen wir die Beiträge anpassen? Hauptursache der Beitragsanpassung sind die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen. Diese resultieren unter anderem aus den sich ständig verbessernden Methoden zur Diagnostik und Therapie. Das steigert für den Erkrankten die Chance, selbst bei schweren Gesundheitsstörungen wieder zu genesen. Zudem erhalten moderne Heilbehandlungsmethoden und Arzneimittel auch bei chronischen Erkrankungen die Lebensqualität.“ Zur Erläuterung der im Nachtrag angegebenen Änderungen wird ferner auf „Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein“ Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD7 (Bl. 294 ff. GA) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2017 ergab sich im Tarif Esprit X nebst Vorsorgezuschlag eine Erhöhung um insgesamt 38,50 €. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zur Beitragsanpassung – der eine Änderung der Leistungsausgaben zugrunde lag – erteilt. Mit Schreiben vom 22.11.2018 (Anlage BLD8, Bl. 284 ff. GA) übersandte die Beklagte dem Kläger erneut einen Nachtrag zum Versicherungsschein und teilte dem Kläger mit, dass sich zum 01.01.2019 Änderungen zu seinem Vertrag ergäben. In dem Anschreiben ist u.a. ausgeführt: „Damit dieses Versprechen dauerhaft gehalten werden kann, prüfen wir jährlich, ob die zugesagten Leistungen mit den kalkulierten Beiträgen finanziert werden können. Hierzu vergleichen wir für jeden Tarif - getrennt nach Alter und ggf. Geschlecht - die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Hierbei haben wir deutliche Abweichungen festgestellt, so dass die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf angepasst werden müssen. Weiterhin haben gesetzliche Vorgaben sowie die langanhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt Einfluss auf Ihren Beitrag.“ Zur Erläuterung der im Nachtrag angegebenen Änderungen wird ferner auf „Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein“ Bezug genommen. In dem beigefügten Schreiben „Besonderheiten zur Beitragsanpassungen vom 01.01.2019“ ist ferner u.a. ausgeführt: „Auslöser für die Beitragsanpassung Auslöser für eine Neukalkulation der Beiträge sind Änderungen bei den Leistungsausgaben und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlichen oder tariflich festgelegten Prozentsatz, werden gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit überprüft. Stellen wir hierbei fest, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Abweichung handelt, müssen die Beiträge an den veränderten Bedarf angepasst werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der v.g. Unterlagen wird auf die Anlage BLD7 (Bl. 294 ff. GA) Bezug genommen. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2017 ergab sich im Tarif Esprit X nebst Vorsorgezuschlag eine Erhöhung um insgesamt 48,28 €. Zuvor hatte der nach § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder eine Zustimmung zur Beitragsanpassung – der eine Änderung der Leistungsausgaben um 8,3 % zugrunde lag – erteilt. Der Kläger zahlte jeweils die neuen Beiträge entsprechend der Aufstellung auf S. 20 der Klageschrift (Bl. 21 GA) – mit Ausnahme des Erhöhungsbeitrags zum 01.01.2017, der entgegen der Aufstellung nur die vorgenannte Höhe aufwies –, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hält die Mitteilung der Gründe für die Beitragserhöhung für unzureichend. Nach seiner Ansicht habe aus der Begründung hervorzugehen, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistung oder Sterbewahrscheinlichkeit) sich in welcher konkreten Höhe verändert habe, wobei auch aufzuschlüsseln sei, inwieweit die einzelnen Rechnungsgrundlagen zur Prämienänderung beigetragen haben. Insbesondere sei eine Beitragsanpassung bei einer Überschreitung des Schwellenwertes „nach unten“ nicht zulässig. Jedenfalls bedürfe es dann eines expliziten Hinweises. Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Tariferhöhungen seien, soweit die Versicherungsleistungen nicht den gesetzlichen Grenzwert überschritten haben, materiell unwirksam. Er beruft sich hierzu auf eine Unwirksamkeit der Regelung in § 8b AVB. Der Kläger behauptet, die Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2013 und 2014 lägen ihm nicht vor. Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 5) (nunmehr Klageantrag zu 7)), soweit die Beklagte die auslösenden Faktoren für die unter Antrag zu 1) aufgeführten Beitragsanpassungen mitgeteilt hat, mit Schriftsatz vom 06.12.2021 (Bl. 327 ff. GA) teilweise für erledigt erklärt. Ferner hat er den Antrag auf Feststellung, dass die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Beitragsanpassungen unwirksam sind, umgestellt sowie hinsichtlich der jeweiligen Beitragserhöhungen durch Differenzierung zwischen dem Tarif Esprit X und dem sich daraus errechnenden gesetzlichen Zuschlag geändert. Ferner hat der Kläger mit selbigem Schriftsatz den Klageantrag zu 2) sowie den Klageantrag zu 1) a) teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1) festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) im Tarif Esprit X die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 12,12 €, b) im Esprit X - gesetzlicher Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 1,21 €, c) im Tarif Esprit X die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 35,00 €, d) im Esprit X - gesetzlicher Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 3,50 €, e) im Tarif Esprit X die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 43,89 €, f) im Esprit X - gesetzliche Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 4,39 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.184,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2013, 2014, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, sowie • die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2013, 2014; 4) festzustellen, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen des Klägers, die die Beklagte gegenüber dem Kläger im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer N01 der Jahre2013, 2014, vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist; 5) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6) festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat, c) die nach 6 a) und 6 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; 7) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 für die letzten zehn Jahre zu erteilen; 8) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, ihre Anpassungsmitteilungen hätten den gesetzlichen Anforderungen genügt, jedenfalls seien etwaige Begründungsmängel spätestens mit Zugang der Klageerwiderung geheilt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger die Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 11.10.2021, die Klageerwiderung dem Kläger am 15.11.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise zulässig und im Übrigen unzulässig. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Klage teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist nur hinsichtlich der Anträge zu 1), zu 2), zu 3), zu 6 a) und c), soweit letzterer nicht den Antrag 6b) in Bezug nimmt, sowie hinsichtlich des Antrags zu 8) zulässig. Unzulässig ist die Klage demgegenüber hinsichtlich der Klageanträge zu 4), zu 5) zu 6 b) sowie zu 6 c), soweit dieser auf 6 b) Bezug nimmt. Im Einzelnen: 1. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das für die Feststellungsanträge zu 1) und 6) a) und c) – soweit letzterer auf 6) a) Bezug nimmt – erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 19; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, 9 U 127/18, Rz. 29f.; Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 40). 2. Der Zulässigkeit des Auskunftsantrages zu 3) steht es nicht entgegen, dass die Beklagte hinsichtlich vermeintlicher Ansprüche aus den Jahren 2013 und 2014 die Einrede der Verjährung erhoben hat. Diese erfasst nämlich solche - mögliche - Ansprüche des Klägers aufgrund von Erhöhungen aus dem genannten Zeitraum nicht, die sich auch ab dem Jahr 2018 durch entsprechende Prämienzahlungen ergeben können. Insoweit ist auch darauf abzustellen, dass gemäß den folgenden Ausführungen die Erhöhungen im Jahr 2018 sämtlichst formell unwirksam waren. 3. Die Klageanträge zu 4), zu 5) zu 6 b) sowie zu 6 c), soweit dieser auf 6 b) Bezug nimmt, stehen ersichtlich zueinander sowie zum Klageantrag zu 3) in einem Stufenverhältnis i.S.v. § 254 ZPO und werden von dem Kläger ausdrücklich auch als solches behandelt (vgl. etwa S. 35 der Klageschrift, Bl. 36 GA, auf welcher der Kläger zur „Leistungsstufe“ ausführt). a) § 254 ZPO eröffnet einem Kläger nur insoweit die Möglichkeit, in Abweichung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen unbezifferten Zahlungsantrag zu stellen, wie er daran gehindert ist, diesen Zahlungsantrag zu beziffern bzw. in sonstiger Form zu konkretisieren. Hingegen soll § 254 ZPO es dem Kläger nicht ermöglichen, unter Umgehung des allgemeinen Prozessrisikos anderweitige Informationen für seine Rechtsverfolgung zu erlangen, insbesondere zu der Frage, "ob" ihm dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 254 Rn. 4.1). Gerade auf dieses Ziel ist im vorliegenden Einzelfall aber ersichtlich das klägerische Begehren gemäß der ursprünglichen Klageschrift mit Blick auf die Stufenklage gerichtet, wenn die Klageschrift ausführt, " Nur so kann die Klägerseite eine Aussage darüber treffen, ob alle Begründungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. " (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 5 GA). Dementsprechend hat sich der Kläger bei den vorgenannten Anträgen auch nicht bloß die Bezifferung einzelner Erhöhungsbeträge aus einzelnen Jahren vorbehalten - wie er sie ggf. nach Übersendung der Nachträge zum Versicherungsschein hätte vornehmen können - sondern er hat gerade bezüglich des in Betracht kommenden Zeitraums von 2013 bis 2014 keine einzige konkrete Erhöhung in seinen Antrag aufgenommen, da für ihn die Frage, "ob" einzelne Erhöhungen aus diesem Zeitraum unzureichend begründet waren, gemessen an seinem damaligen Vortrag noch gar nicht klar war. b) Ungeachtet dessen, dass die vorstehende Unzulässigkeit der Stufenklage nach § 254 ZPO ausgehend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allein die vorgenannten Leistungsstufen sowie die hierauf bezogenen Anträge 6 b) und 6 c) (teilweise) erfasst - mithin der Auskunftsantrag zu 3) hiervon selbst unberührt bleibt - kann der Kläger im vorliegenden Einzelfall auch daraus keinen Vorteil herleiten, dass die unzulässige Stufenkonstruktion für den Fall der Klärung einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung in eine zulässige Form der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO umgedeutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. 03. 2011 − VI ZR 117/10). Denn in diesem Fall ist der betroffene Kläger gehalten, die nunmehr außerhalb der Stufung vorhandenen Leistungsanträge jedenfalls im Rahmen des ihm Möglichen zu konkretisieren (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 254 Rn. 6). Dies wäre dem Kläger hinsichtlich der genannten Leistungsanträge sowie der hierauf bezogenen Feststellungsanträge im vorliegenden Einzelfall möglich gewesen. Nachdem die Beklagte den Kläger auf die ihrer Ansicht nach bestehende Unzulässigkeit der Stufenklage hingewiesen und die klägerische Behauptung mit Nichtwissen bestritten hat, dass dieser sämtliche Unterlagen verloren habe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.12.2021 (Bl.327 ff. GA) seine diesbezüglichen Anträge nicht näher konkretisiert, stattdessen aber vorgetragen, dass ihm die für die Stufenklage relevanten Begründungsschreiben tatsächlich doch vorliegen (Seite 7 des Schriftsatzes, Bl. 333 GA, Absatz 3). Damit wäre es dem Kläger aber tatsächlich möglich gewesen, aus dem zur Entscheidung gestellten Zeitraum von 2013 bis 2014 wenigstens diejenigen Erhöhungen zu benennen, hinsichtlich derer er aufgrund vermeintlich fehlerhafter Begründung von einem Anspruch ausgeht und sich insoweit allein die Benennung einzelner Tarife und die diesbezügliche Bezifferung zur Höhe vorzubehalten. Dem Kläger sind aber die von ihm geleisteten Zahlungen bekannt, aus der Differenz der vor dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 bezahlten Beiträge und der etwaig erhöhten Beitrage kann er die jeweiligen Beitragserhöhungen selbst errechnen. Insbesondere wäre dem Kläger durch eine einfache Durchsicht seiner Bankunterlagen (beispielsweise der Kontoauszüge) der Jahre 2013 und 2014 ohne weiteres möglich zu ersehen, ob er in den betreffenden Jahren von etwaigen Beitragsanpassungen betroffen war. Insofern kann der Kläger ersehen, was er in den einzelnen Monaten an die Beklagte überwiesen hat und inwiefern sich diesbezüglich Änderungen ergeben haben. Dieses ihm zumutbare Mindestmaß an Konkretisierung hat der Kläger indes nicht vorgenommen. Dies kann auch seitens des Gerichts nicht an seiner statt vorgenommen werden, weshalb die genannten Anträge in ihrer zur Entscheidung gestellten Breite, sei es in der Form der Stufenklage nach § 254 ZPO oder in der Form einfacher objektiver Klagehäufung nach § 260 ZPO, unzulässig sind. II. Im Umfang ihrer danach noch bestehenden Zulässigkeit ist die Klage teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Auf den Feststellungsantrag zu 1) war festzustellen, dass die im Tenor aufgeführten Beitragserhöhungen in den dort genannten Zeiträumen unwirksam waren. Nachdem die materielle Berechtigung der Erhöhungen hier – mit Ausnahme der Frage der Wirksamkeit des § 8b AVB und der Möglichkeit von Beitragserhöhungen bei gesunkenen Versicherungsleistungen – nicht im Streit stand, kam es insoweit lediglich darauf an, ob die formellen Voraussetzungen des § 203 VVG i.V.m. § 8b MB/KK2009 für die Erhöhungen erfüllt waren und, sofern der Prämienanpassung eine Veränderung des auslösenden Faktors unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes von 10 % zugrunde lag, ob diese auf eine wirksame rechtliche Grundlage gestützt wurde. a) Die formellen Voraussetzungen des § 203 VVG i.V.m. § 8b MB/KK2009 lagen bei folgenden Erhöhungen – betroffen sind insofern diejenigen Erhöhungen, die aufgrund der Anpassungsmitteilungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 erfolgt sind – nicht vor: Tarif Esprit X Erhöhung ab 01.01.2017 um 12,12 € Tarif Esprit X Erhöhung ab 01.01.2018 um 35,00 € Die insofern maßgeblichen Anpassungsmitteilung aus November 2016 und 2017 waren nicht ordnungsgemäß. Diesen konnte ein Versicherungsnehmer bereits nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkreten Beitragserhöhungen ausgelöst hat. Die v.g. Mitteilungen der Beklagten beschreiben lediglich pauschal einen fortlaufenden Anstieg der Kosten im Gesundheitswesen – weder wird hier mitgeteilt, dass der Anpassung überhaupt eine Überprüfung gem. § 203 VVG (i.V.m § 8b MB/KK 2009) zugrunde lag, noch wird die für die Beitragsänderung konkret auslösende Rechnungsgrundlage als solche benannt oder das Ergebnis der Überprüfung – mithin eine Abweichung über dem geltenden Schwellenwert – mitgeteilt. Allein aus der Mitteilung, dass in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung stattfinde, ob mit den kalkulierten Beiträgen die zugesagten Leistungen finanziert werden können (vgl. Anlage BLD6, Bl. 274 GA bzw. Anlage BLD7, Bl. 294 GA) muss der Versicherungsnehmer daraus nicht den Schluss ziehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in seinem Fall eingetreten sind. Schon wegen dieses Mangels der Mitteilungen konnten die Prämienerhöhungen zunächst keine Wirkung entfalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 31ff., insbesondere Rz. 40ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 22ff., Rz. 38ff.). b) Unwirksam ist darüber hinaus die Erhöhung in dem Tarif Esprit X des Klägers zum zum 01.01.2019. Dabei kann offenbleiben, ob die maßgebliche Erhöhungsmitteilung den formellen Voraussetzungen genügt. Die Erhöhung ist jedenfalls aufgrund der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage, auf der diese Beitragsanpassung beruht, unwirksam. Bei dieser Beitragsanpassung lag die Veränderung bei den Versicherungsleistungen unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10%, aber über 5%. Die Beitragsanpassungsklausel in § 8 b MB/KK 2009 (Anlage BLD 1) ermöglicht bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5% eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Diese Klausel ist jedoch unwirksam, da sie dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers widerspricht (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456, beck-online). Dieser Unwirksamkeit steht auch das Urteil des BGH vom 22.09.2004 (IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677) nicht entgegen (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 46, beck-online, dessen Ausführungen sich die Kammer zu eigen macht). Gemäß Abs. 2 der Klausel kann nach deren Wortlaut abweichend von den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. So lautet die Regelung in Absatz 2 des § 8b MB/KK 2009: „Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“ Diese Formulierung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahingehend verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es eine Prämienanpassung erfolgen soll (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 45, beck-online). Dem Versicherer wird damit entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Die Unwirksamkeit der Klausel in § 8 b Abs. 2 MB/KK 2009 führt auch zur Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 1 MB/KK 2009. Dieser enthält die Formulierung: „[…]Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst […]“ Hiernach könnte bei Unwirksamkeit des Absatzes 1 eine Beitragsanpassung bereits dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Dies entgegen der gesetzlichen Regelung selbst dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 stehen in einem untrennbaren Zusammenhang dergestalt, dass im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK 2009 wegen Unwirksamkeit die in Abs. 1 enthaltene Regelung nicht alleine fortbestehen könnte, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung zu verstoßen (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 47, beck-online). c) Die Unwirksamkeit der vorgenannten Erhöhungen führt auch zur Unwirksamkeit der jeweiligen Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlags (GZ) zum 01.01.2017 um 1,21 €, zum 01.01.2018 um 3,50 € sowie zum 01.01.2019 um 4,39 €, welcher sich anteilig aus dem zu zahlenden Beitrag der Krankheitskostenvollversicherung errechnet. d) Die Unwirksamkeit dieser Prämienerhöhungen war jedoch für die Erhöhungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 lediglich bis zum 31.12.2021 festzustellen. Die in der Klageerwiderung vom 08.11.2021 nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen führten zu einer Heilung ex nunc (vgl. BGH Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 41f.; OLG Köln a.a.O., Rz. 120ff.), so dass die insofern vorgesehenen Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 15.11.2021 (EB Bl. 322 GA) folgenden Monat, d.h. ab Januar 2022, wirksam wurden. In der Klageerwiderung wird ausgeführt, dass sich als auslösender Faktor „Versicherungsleistungen“ zum 01.01.2017 auf 88,7%, zum 01.01.2018 auf 127,1 % beliefen. Eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeit erfolgte nicht. Wegen der Berechnung der Beitragserhöhungen im Einzelnen wurde auf die Aufschlüsselung in dem Beitragsberechnungsbogen (BLD3-5) Bezug genommen. Für die v.g. Erhöhung zum 01.01.2019 im Tarif Esprit X sowie dem diesbezüglichen gesetzlichen Zuschlag ist, soweit diese sich aus den genannten Gründen als unwirksam dargestellt hat, keine Heilung ersichtlich. Da diese Tariferhöhung aufgrund Unwirksamkeit der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage unwirksam war, kommt eine Heilung durch Nachholung einer etwaig fehlenden Begründung durch die Klageerwiderung nicht in Betracht. Dass in der Folge eine Neufestsetzung durch wirksame Erhöhung des Beitrags erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. 2. Der Zahlungsantrag zu 2) ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. a) Dem Kläger steht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i.H.v. 3.024,60 € zu. Dieser ergibt sich aus der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in den Tarifen Esprit X und dem diesbezüglichen gesetzlichen Zuschlag € zum 01.01.2017, 2018 und 2019. Soweit der Kläger nach dem 01.01.2018 auf diese Anpassungen Zahlungen geleistet hat, sind diese aus den oben genannten Gründen ohne Rechtsgrund erfolgt. Auf die Erhöhungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 hat der Kläger jeweils 36 Zahlungen geleistet, auf die Erhöhung zum 01.01.2019 24 Zahlungen, sodass sich hieraus der ausgeurteilte Betrag errechnet. b) Darüber hinaus hat Kläger gegen die Beklagte keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i.H.v. der weiteren begehrten 159,96 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Soweit sich die Zahlungen auf einzelne Beitragserhöhungen in den Jahren bis einschließlich 2017 aus den o.g. Gründen mangels wirksamer Erhöhung als rechtsgrundlos darstellen, sind aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede Bereicherungsansprüche jedenfalls gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lag mit Erhalt des insoweit relevanten Anpassungsschreibens aus November 2016 vor. Denn der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ. Dies ist insbesondere der Fall, wenn – wie hier – in der Mitteilung nicht das konkrete Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung angegeben wurde (vgl. im Hinblick auf die Nichtmitteilung der Rechnungsgrundlage OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 153ff.). Die Verjährungsfrist der mit den jeweiligen monatlichen Zahlungen in den Jahren bis einschließlich 2017 entstandenen Rückzahlungsansprüche, hinsichtlich derer der Kläger jedenfalls aufgrund des vorangegangenen Erhalts der v.g. Anpassungsschreiben wenigstens grob fahrlässig in Unkenntnis war, begann damit spätestens mit Schluss des Jahres 2017 zu laufen und war mit Schuss des Jahres 2020 abgelaufen, so dass die erst 2021 erfolgte Klageerhebung nicht mehr zu einer Hemmung führen konnte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle bzw. ihm eine Klageerhebung wegen einer unklaren Rechtslage unzumutbar gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 162ff.). c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB i.V.m §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 BGB analog. 3. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte insbesondere keinen Anspruch auf Übersendung der im Zusammenhang mit entsprechenden Beitragserhöhungen stehenden Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013 und 2014 gemäß §§ 3 Abs. 3 VVG bzw. i. V. m. § 7 Abs. 4 VVG (zweiter Bullet-Point des Auskunftsantrages). Danach kann der Versicherungsnehmer eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.12.2021 (Bl. 373 GA) und der dazugehörigen Verlusterklärung vom 06.12.2021 (Bl. 374 GA) zwar vorgetragen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass und wann in den Jahren 2013 und 2014 Erhöhungen in den Tarifen der privaten Krankenversicherung des Klägers stattgefunden haben. Vielmehr ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Nachträgen zum Versicherungsschein vom 10.04.2012 (Anlage KGR1, Bl. 50 GA) sowie vom 25.11.2014 (Anlage KGR1, Bl. 49 GA), dass zwischen dem 01.04.2012 und dem 01.01.2015 ein gleichbleibender monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 296,04 € zu zahlen war. Dass diese Nachträge unzutreffend oder unvollständig wären, trägt der Kläger nicht vor. Vielmehr wäre vor diesem Hintergrund substantiierter Vortrag des Klägers erforderlich, wann in den Jahren 2013 und 2014 Beitragsanpassungen erfolgt sein sollen. So wäre dem Kläger – wie bereits ausgeführt – durch eine Durchsicht seiner Bankunterlagen ohne weiteres möglich zu ersehen, ob er in den betreffenden Jahren trotz gegenläufiger Angaben in den vorgenannten Versicherungsscheinen von Beitragsanpassungen betroffen war. Es ist vor diesem Hintergrund weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in den betreffenden Jahren 2013 und 2014 – mit Ausnahme des vorgenannten Nachtrags zum Versicherungsschein vom 25.11.2014, welcher jedoch eine Anpassung zum 01.01.2015 betraf – überhaupt Nachträge mit entsprechenden Anschreiben von der Beklagten erstellt und an den Kläger verschickt worden sind. b) Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Übersendung der im Zusammenhang mit entsprechenden Beitragserhöhungen stehenden Anschreiben und Nachträge, der Begründungsschreiben sowie Beiblätter der Jahre 2013 und 2014 gemäß Art.15 Abs. 3 DS-GVO aus. Auch ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2013 und 2014 besteht vor diesem Hintergrund nicht (erster Bullet-Point des Auskunftsantrages). Im Hinblick auf die vorgelegten Nachträge aus den 2012 und November 2014 (Anlage KGR1, Bl. 49 f. GA) und den darin enthaltenen konstanten Gesamtbeitrag in Höhe von 296,04 € kann aus Sicht des Gerichts schon nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Schreiben für die hier betreffenden Jahre überhaupt erstellt wurden. Da schon nicht ersichtlich ist – und auch nicht substantiiert vorgetragen ist – dass in den betreffenden Jahren überhaupt eine Beitragserhöhung stattgefunden hat, scheidet eine Verurteilung zur Übersendung diesbezüglicher Nachträge, Begründungsschreiben sowie Anschreiben aus, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob diese Schreiben – insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger jedenfalls zu den Begründungsschreiben vorträgt, dass diese „ von der Beklagten wortlautgleich in der ganzen Republik versandt“ wurden –verarbeitete personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthalten. Auch soweit der Kläger Auskunftserteilung über „die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife“ verlangt, ist vor dem Hintergrund, dass schon nicht ersichtlich ist, dass es in den betreffenden Jahren überhaupt Beitragserhöhungen gab, eine Verurteilung zur Mitteilung der Höhe solcher – nicht substantiiert vorgetragener, insbesondere nicht (etwa hinsichtlich des Datums) näher benannter – Beitragserhöhungen nicht angezeigt. c) Aus vorgenannten Gründen kann der Kläger seinen über Auskunftsanspruch betreffend die Jahre 2013 und 2014 auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB stützen. Ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist dann gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil v. 01.08.2013, VII ZR 268/11, - juris; Grüneberg, in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 260 Rn. 4). Dazu hat der Kläger indessen nicht vorgetragen. Er macht lediglich geltend, in Unkenntnis zu sein, da er die Unterlagen, die die Informationen beinhalten, die er mit dem Auskunftsanspruch begehrt, verloren habe bzw. sie nicht mehr auffindbar seien. Er bestreitet insoweit nicht, sie einmal bereits von der Beklagten erhalten zu haben. Wie es zu dem geltend gemachten Verlust der Papiere gekommen ist, trägt er nicht vor, so dass eine entschuldbare Unkenntnis nicht feststellbar ist. Weder ist für das Gericht nachvollziehbar, weshalb eine Bezifferung der Ansprüche ohne die begehrte Auskunft zur Höhe der Beitragsanpassungen bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen nicht möglich sein sollte, da die Höhe der jeweiligen Prämienerhöhungen – wie bereits ausgeführt – aus Kontoauszügen der entsprechenden Jahre ersichtlich wäre. Noch ist vor dem Hintergrund, dass dem Kläger Nachträge aus 2012 sowie zum 01.01.2015 vorliegen, in denen der Gesamtbeitrag gleich geblieben ist, ersichtlich, weshalb er über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein sollte. Dass entgegen der in den vorgenannten Versicherungsscheinen enthaltenen Angaben zwischenzeitlich weitere (ggf. befristete) Beitragsanpassungen stattgefunden haben sollen – die sich dann jedoch im Nachtrag zum 01.01.2015 betragsmäßig nicht mehr niedergeschlagen hätten – macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr trägt er schon nicht vor, dass er etwa durch Einsichtnahme in die vorgenannten Versicherungsscheine oder seine Bankunterlagen auch nur versucht habe, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob überhaupt eine Beitragsanpassung stattgefunden hat. d) Ein Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf § 810 BGB stützen, ungeachtet der Frage, ob dieser überhaupt neben § 3 VVG Anwendung findet. § 810 BGB ergibt lediglich ein Recht auf Einsicht, nicht auf Herausgabe von Unterlagen. Zur Begründung des rechtlichen Interesses eines Anspruchstellers im Sinne von § 810 BGB müssen zudem hinreichend bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der zur Einsichtnahme begehrten Urkunde und dem Rechtsverhältnis hinweisen, zu dessen Klarstellung die Einsicht verlangt wird. Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist dabei die Schutzwürdigkeit dieses rechtlichen Interesses des Anspruchstellers. Hieran fehlt es, wenn ein Anspruchsteller lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (vgl. BGH XI ZR 264/13, juris Rn. 24). Vorliegend ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass es überhaupt entsprechende Unterlagen gab, deren Herausgabe der Kläger mit dem Klageantrag zu 3) verlangt. 5. Ein Anspruch auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 für die letzten zehn Jahre, soweit nicht die Erhöhungen in dem Tarif Esprit X zum 01.01.2017, 01.01.2018 und zum 01.01.2019 betroffen sind, besteht nicht. Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft zumutbar geben kann (Grüneberg, in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 260 Rn. 4). Der Kläger kann auf dieser Grundlage allerdings nicht beliebig Informationen verlangen, sondern eben gerade solche, die ihm nach Gesetzeslage und Rechtsprechung zustehen. Im konkret vorliegenden Einzelfall ist durch § 203 Abs. 5 VVG geregelt, dass dem Versicherungsnehmer nur die maßgeblichen Gründe mitzuteilen sind. Insofern ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Höhe der auslösenden Faktoren selbst – unabhängig von der Rechnungsgrundlage – vom Versicherer nicht mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20 –, juris). Ob darüber hinaus der Versicherungsnehmer aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers einen Anspruch auf Auskunft darüber, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche Rechnungsgrundlage sich verändert hat (so etwa OLG Stuttgart Beschl. v. 6.6.2019 – 7 U 237/18, BeckRS 2019, 14206, beck-online), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Soweit der Kläger vorträgt, die begehrte Auskunft sei erforderlich für die Feststellung, ob die Beitragsanpassung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist, da insbesondere Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen, die die Beklagte in Abweichung von § 155 Abs. 3 S. 2 VAG auf Grundlage von § 8 b MB/KK vorgenommen hat, bestünden, müsste der Kläger jedenfalls konkret die Beitragsanpassungen benennen, für welche er eine solche Unwirksamkeit befürchtet und insofern überprüfen möchte. Auch insofern fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers dazu, dass überhaupt im maßgeblichen Zeitraum – mit Ausnahme der im Klageantrag zu 1) bezeichneten Beitragsanpassungen – Beitragserhöhungen erfolgt sind, die aufgrund eines Anstiegs des auslösenden Faktors „Versicherungsleistungen“ beruhen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger das von ihm benannte wirtschaftliche Interesse an der Erteilung der Auskunft, welches nach seiner Auffassung einen gegebenenfalls entgegenstehenden Aufwand auf Seiten der Beklagten überwiege, schon nicht annähernd beziffert. Ein solches wäre dem Kläger aber – etwa durch Einsichtnahme in die Bankunterlagen, aber auch jedenfalls in die in Anlage KGR1 (Bl. 43 ff. GA) vorgelegten Nachträge zum Versicherungsschein sowie die nach seinen Ausführungen ihm ebenfalls vorliegenden Begründungsschreiben – möglich und auch zumutbar gewesen. Dass vor diesem Hintergrund ein überwiegendes Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung besteht, ist nicht feststellbar. 6. Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Diesen kann der Kläger jedoch nur für Nutzungen, die in unverjährter Zeit gezogen wurden, geltend machen. Ein Anspruch auf Verzinsung der geschuldeten Nutzungen besteht jedoch nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 59). Ferner ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, Rz. 35). 7. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich nicht aus §§ 280, 286 BGB, da schon nicht dargelegt ist, dass sich die Beklagte bei Mandatierung in Verzug befunden hat. Ob daneben ein entsprechender Anspruch hier bereits aus §§ 280, 257 BGB begründbar wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Kläger der beklagtenseits geäußerten Annahme eines Forderungsübergangs auf einen eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherer nicht entgegengetreten, was hier jedoch schon deshalb geboten gewesen wäre, als aus der Gerichtsakte tatsächlich die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers ersichtlich ist. 8. Die im Hinblick auf die einseitig gebliebene teilweise Erledigungserklärung des Klägers nunmehr begehrte Feststellung, dass der Klageantrag zu 7), soweit der Kläger diesen teilweise für erledigt erklärt hat, ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unzulässig bzw. unbegründet geworden ist, war nicht auszusprechen. Ein Anspruch auf Mitteilung der auslösenden Faktoren bestand auch insofern nicht, da der Kläger auch für die insoweit betroffenen Beitragsanpassungen nicht näher dargelegt hat, dass und weshalb er für diese konkret die entsprechende Auskunft benötigte. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5. Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: bis 10.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . C.