Beschluss
3 T 68/22
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2022:0223.3T68.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 15.02.2022, Az.: 72 XIV(L) 19/22, aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Genehmigung der Anordnung vom 04.01.2022 abgelehnt.
Die Bestellung des Beteiligten zu 2) wird gemäß § 317 Abs. 4 Alt. 2 FamFG aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Auslagen der Betroffenen werden dem Landschaftsverband Rheinland auferlegt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 15.02.2022, Az.: 72 XIV(L) 19/22, aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Genehmigung der Anordnung vom 04.01.2022 abgelehnt. Die Bestellung des Beteiligten zu 2) wird gemäß § 317 Abs. 4 Alt. 2 FamFG aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Auslagen der Betroffenen werden dem Landschaftsverband Rheinland auferlegt. G r ü n d e I. Der Betroffene wurde unter anderem mit am 02.06.2009 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom selben Tag (Az. 8 Ls – 322 Js 77/09 – 17/09) zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt, zudem wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er wurde zunächst in der LVR Klinik E untergebracht, wo er nach drei Wochen Unterbringung einen schweren Übergriff zu Lasten eines pflegerischen Mitarbeiters beging, dem er einen Kugelschreiber in den Hals rammte. Nach zwischenzeitlicher Verlegung in eine andere Einrichtung, wo der Betroffene abgesondert im Kriseninterventionsraum einen Zimmerbrand legte, und einer weitere Verlegung in eine Einrichtung, in der es zu zahlreichen Polizeieinsätzen wegen Gewalttätigkeiten des Betroffenen kam, befindet sich der Betroffene seit dem 11.10.2018 wieder in der LVR Klinik E. Mit Schreiben vom 04.01.2022 beantragte die Beteiligte zu 3) beim Amtsgericht Düren, einer Absonderung des Betroffenen bzw. einer näher beschriebenen Maßnahme zuzustimmen. Im Einzelnen würde der Betroffene abgesondert, eine dauerhafte Einzelbetreuung („Sitzwache“) sei eingerichtet, die Hofgänge würden in 2:1 Begleitung mit Handfesseln durchgeführt, sein Zimmer habe wegen der Gefahr von selbstverletzenden Manipulationen sehr spartanisch eingerichtet bleiben müssen und die Unterbringungsbedingungen seien für ihn massiv begrenzend. Mit Beschlüssen vom 06.01.2022 (Bl. 25 ff. der Papierakte) und vom 11.01.2022 hat das Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 StrUG und § 32 Abs. 1 Nr. 6 StrUG die Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum zunächst bis zum 19.01.2022 und dann bis zum 16.02.2022 angeordnet. Vor dem Beschluss vom 06.01.2022 erfolgte eine Anhörung des Betroffenen und eine ausdrückliche Bestellung des Beteiligten zu 2). Mit Beschluss vom 15.02.2022 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 33 f., 60 ff. der Papierakte), dessen Übermittlung an die Beteiligten (Bl. 66 der Papierakte) und Anhörung des Betroffenen am 14.02.2022 (Bl. 76 f. der Papierakte) mit sofortiger Wirksamkeit die Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum bis längstens zum 15.08.2022 angeordnet. Die zur Sachverständigen bestellte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau T. L., hatte den Betroffenen bereits am 19.09.2019 in einem anderen Verfahren begutachtet. Der Beteiligte zu 2) ist für das Hauptsacheverfahren nicht erneut ausdrücklich zum Verfahrenspfleger bestellt worden, hat jedoch sowohl das Gutachten als auch eine Terminsnachricht zum Anhörungstermin sowie den Anordnungsbeschluss übermittelt erhalten, in dem er auch ausdrücklich als Beteiligter aufgeführt ist (Bl. 66, 78, 87 der Papierakte). Der Anordnungsbeschluss vom 15.02.2022 ist dem Betroffenen am 17.02.2022 zugestellt (Bl. 103 der Papierakte) und seinem Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 15.02.2022 formlos übermittelt worden (Bl. 87 der Papierakte). Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit am selben Tag eingegangenen Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.02.2022 (Bl. 111, 112 ff. der Papierakte) Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.02.2022 (Bl. 122 f. der Papierakte) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 6, Abs. 3 S. 4 StrUG, 121b Abs. 1 S. 1, 2 StVollzG, 312 Nr. 4 iVm 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen in formeller Hinsicht unbedenklich. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil der Antrag der Beteiligten zu 3) nicht befristet und zudem nicht hinreichend bestimmt ist. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 S. 1 StrUG kann die zuständige therapeutische Leitung unter anderem die räumliche Trennung eines Betroffenen von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs oder die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum anordnen. Gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 StrUG bedürfen beide Maßnahmen im Falle einer Dauer von mehr als 48 Stunden der gerichtlichen Entscheidung. Sie dürfen gemäß § 32 Abs. 1, 3 S. 1 StruG nur angeordnet werden bei 1) einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen, wenn 2) weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen und die Maßnahmen 3) befristet sind. 1. Im vorliegenden Fall ist der Antrag der Beteiligten zu 3) bereits deswegen nicht genehmigungsfähig, weil es an der nach § 32 Abs. 3 S. 1 StrUG erforderlichen Befristung der Anordnung fehlt. Diese ist hier auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Beteiligten zu 3) ausweislich ihrer Stellungnahme im Anhörungstermin nicht erkennbar war, wann die Absonderung beendet werden könne, oder weil der angefochtene Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts Düren seinerseits zutreffend eine Befristung vorsieht. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 32 Abs. 2 S. 1 StrUG erfolgt die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen nicht durch das Gericht, sondern durch die therapeutische Leitung. Die in § 32 Abs. 3 S. 3 StrUG vorgesehene gerichtliche Entscheidung erfolgt entsprechend gemäß § 32 Abs. 3 S. 4 StrUG iVm § 121a Abs. 1 Alt. 2 StrUG in Form der Genehmigung einer bereits bestehenden Anordnung der therapeutischen Leitung, die deren Genehmigungsfähigkeit voraussetzt. Genehmigungsfähig ist die Anordnung der therapeutischen Leitung hierbei, wenn sie sämtliche der oben ausgeführten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der jeweiligen besonderen Sicherungsmaßnahme erfüllt. Dies umfasst auch die in § 32 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 FamFG vorgesehene Befristung, über die die therapeutische Leitung ihrerseits eine eigenständige Entscheidung zu treffen hat. Die von der therapeutischen Leitung getroffene Anordnung kann durch das Gericht gegebenenfalls auch nur teilweise gemäß § 32 Abs. 3 S. 4 StrUG iVm § 121a Abs. 1 Alt. 2 StrUG genehmigt und hierdurch verkürzt, nicht jedoch durch das Gericht überhaupt erstmalig gesetzt oder überschritten werden. Denn durch die eigenständige Anordnungspflicht der therapeutischen Leitung gewährleistet der Gesetzgeber, dass diese auch selbst die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der angeordneten Sicherheitsmaßnahme übernimmt. Eine Anordnung der Art, dass das Gericht die höchste noch zulässige Anordnungsdauer genehmigen möge, ist aus diesem Grunde nicht zulässig. Ihr stünde im vorliegenden Fall überdies die Unklarheit entgegen, ob die entsprechende Anordnung vom 04.01.2022 demnach bereits durch den ersten daraufhin ergangenen Beschluss vom 06.01.2022 erschöpfend beschieden worden ist. 2. Der Genehmigungsfähigkeit der Anordnung der Beteiligten zu 3) vom 04.01.2022 steht auch ihre fehlende Bestimmtheit entgegen. Denn soweit der Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StrUG die räumliche Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs oder in § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StrUG die Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum zulässt, sind unterschiedliche Ausgestaltungen der von der Beteiligten zu 3) beabsichtigten Maßnahmen denkbar, die nur zum Teil überhaupt in den Anwendungsbereich der zitierten gesetzlichen Bestimmungen fallen. Bereits die Anordnung der therapeutischen Leitung muss die beabsichtigten Maßnahmen hierbei gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW so bestimmt bezeichnen, dass einerseits der Betroffene als Adressat der Anordnung erkennen kann, welche Belastungen er zu erwarten hat, und andererseits die mit dem Vollzug betrauten Mitarbeiter der Behörde erkennen können, welches vollstreckende Verwaltungshandeln von dieser Entscheidung noch gedeckt ist. Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebots der Rechtsklarheit (BeckOK VwVfG/ Tiedemann , 54. Ed. 1.1.2022, VwVfG § 37 Rn. 1; BVerwG, Urt. v. 24.06.1971 - I C 39/67, NJW 1971, 1475; vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619 Rn. 77, 78). Auch wenn die Anordnung die beabsichtigten tatsächlichen Beschränkungen nicht erschöpfend beschreiben muss, so müssen sie das Ausmaß der Einschränkungen doch zumindest in der Weise beschreiben, dass eine Beurteilung und Abgrenzung von den üblichen Unterbringungsbedingungen der Einrichtung und in diesem Rahmen auch eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit möglich ist. Diesen Anforderungen genügt die – als Schreiben ans Gericht – gefasste Anordnung der Beteiligten zu 3) vom 04.01.2022 nicht. Insbesondere lässt die „spartanische Einrichtung des Zimmers“ bereits offen, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum erfolgt ist und wie sich die besondere Sicherung dieses Raumes im Einzelnen gestaltet. Das breite Spektrum der hierunter subsumierbaren Beschränkungen belässt den mit der Durchführung befassten Kräften erhebliche Spielräume, die besondere Sicherung des Unterbringungsraumes im Einzelnen auszugestalten, ohne dass hierzu eine erneute Entscheidung der therapeutischen Leitung oder insbesondere des Gerichts eingeholt würde. So wird im Rahmen des Anhörungstermins am 14.02.2022 mitgeteilt, dass das Zimmer des Betroffene wegen einer Verbesserung der Situation im Verlaufe des Verfahrens nunmehr mit Möbeln ausgestattet worden sei, ohne dass die Anordnung vom 04.01.2022 erkennen ließe, dass dem Betroffenen damals sämtliche Einrichtungsgegenstände vorenthalten werden sollten oder dass die anschließende (Wieder-)Einrichtung des Unterbringungszimmers mit Möbeln dem Wortlaut der Anordnung vom 04.01.2022 widerspräche. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung scheidet vor diesem Hintergrund aus. 3. Im vorliegenden Fall kann die Anordnung vom 04.01.2022 auch nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Denn die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist durch den Beschwerdegegenstand begrenzt. Das Beschwerdegericht darf den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht auswechseln, erweitern oder einschränken, es darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa BGH, Beschl. v.03.02.2016 – XII ZB 493/15, NJW-RR 2016, 709 Rn. 9). Angefallen ist der Verfahrensgegenstand hierbei soweit über ihn im ersten Rechtszug entschieden worden ist (Keidel/ Sternal , 20. Aufl. 2020, FamFG § 64 Rn. 35, 49). Entschieden wurde vorliegend über die Anordnung vom 04.01.2022, die durch eine nachträgliche bestimmte Ausgestaltung und Befristung nach den Vorgaben der Kammer nicht nur ergänzt, sondern gänzlich ausgewechselt würde. 4. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass der vorliegende Beschluss einer Fortdauer der besonderen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage einer neuen Anordnung nicht entgegensteht. Für ein etwaiges erneutes Genehmigungsverfahren weist die Kammer darauf hin, dass eine Abweichung von § 329 Abs. 2 S. 2 FamFG wegen Erschöpfung der Zahl der verfügbaren Sachverständigen Feststellungen dazu voraussetzen dürfte, welche Sachverständigen den Betroffenen bisher begutachtet haben. Zudem dürfte § 329 Abs. 2 S. 2 Var. 3 FamFG auch Sachverständige erfassen, die auf einer anderen Station der Einrichtung tätig sind (Bl. 24 der Papierakte). Für die von der Beschwerde angemahnte Stellungnahmemöglichkeit zur Person der Sachverständigen dürfte es genügen, dass der Gutachter 1) schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16.09.2015 - XII ZB 250/15, FamRZ 2015, 2156, Rn. 14; BGH, Beschl. v.12.7.2017 – XII ZB 88/17, NJW-RR 2017, 1219; BGH, Beschl. v. 12.05.2021 – XII ZB 587/20 –, juris), 2) die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen vor Beginn der Begutachtung zumindest formlos mitgeteilt worden ist, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG iVm § 406 ZPO Gebrauch machen kann (BGH, Beschl. v. 17.1.2018 – XII ZB 398/17 FGPrax 2018, 120), und dem Betroffenen vor Bestellung des Sachverständigen entweder rechtliches Gehör gewährt oder die Freiwilligkeit der Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens mitgeteilt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 24.9.2021 – 1 BvQ 103/21, BeckRS 2021, 29367, Rn. 12). Zudem handelt es sich gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG beim einstweiligen Verfahren und dem Hauptsacheverfahren um eigenständige Verfahren (vgl. Keidel/ Giers , 20. Aufl. 2020, FamFG § 51 Rn. 23), weswegen die Übernahme von Verfahrenshandlungen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 2 FamFG zulässig ist und etwa die Bestellung eines Verfahrenspflegers – soweit erforderlich, § § 317 Abs. 4 FamFG – erneut zu erfolgen hat, was einen erneuten förmlichen Bestellungsbeschluss voraussetzt (BGH, Beschl. v. 28.09.2011 − XII ZB 16/11, NJW-RR 2012, 65). Ob vor diesem Hintergrund für einstweiliges Verfahren und Hauptsacheverfahren auch jeweils eigenständige Anordnungen der therapeutischen Leitung als Verfahrensgegenstand erforderlich sind, lässt die Kammer hierbei vorläufig offen. Die Beschwerdefrist für Hauptsacheentscheidungen beträgt nach § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat (Bl. 86 der Papierakte). Auch in Unterbringungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen (Bl. 87 der Papierakte; BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – XII ZB 386/20, NJW-RR 2021, 581). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121b Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 StVollzG, 32 Abs. 3 S. 4 StrUG, 80 Abs. 1 S. 1, 84, 312 Nr. 4, 337 Abs. 2 FamFG. Beschwerdewert: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Aachen, 08.04.20223. Zivilkammer Dr G Vorsitzender Richter am Landgericht M Richter am Amtsgericht Dr. IRichter am Landgericht Erlassen am 11.04.2022durch Übergabe an die GeschäftsstelleCohnen, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle