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Urteil

42 O 64/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2022:0506.42O64.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte war von 2013 bis zum 14.12.2020 Geschäftsführer der Klägerin, die in A. einen Schießstand betreibt. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der G. S. e.V. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzungen bei der Führung des Schießstandes gemäß § 43 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch. Hierzu behauptet sie, eine Überprüfung durch den Zeugen Y. habe für den Zeitraum von 2013-2020 einen Fehlbestand an Munition von 95.813 Schuss und an Wurftauben von 123.067 Stück ergeben. Hieraus errechnet die Klägerin einen Schaden (einschließlich entgangenen Gewinn) in Höhe von 61.651,17 €. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer auf die Aufstellungen Bl. 17 ff der Akte Bezug. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 61.651,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagten verpflichtet ist, ihr auch den weitergehenden Schaden aus der Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der Schießstand M. GmbH zu ersetzen; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Der Vorstand der Alleingesellschafterin sei in der Zeit vom 16.03.2021 bis zum 19.09.2021 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Es fehle zudem an einem Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG. Ihm - dem Beklagten - sei jeweils – unstreitig - Entlastung erteilt worden. Er habe nicht über die notwendigen Kenntnisse der Pflichten eines Kaufmannes oder Geschäftsführers verfügt. Im Übrigen bestreitet der Beklagte die von der Klägerin behauptete Fehlmenge. Hierzu macht er geltend, die Klägerin habe bei den Wurftauben einen Bruch von bis zu 18 % nicht berücksichtigt. Diese seien auch auf schadensträchtigen Transportwegen angeliefert worden. Bei der Erfassung der abgegebenen Munition könnten den Standhelfern leicht Fehler unterlaufen. Die Führung des Schießstandes sei immer in enger Abstimmung und mit Billigung durch den Vorstand des Alleingesellschafters erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 43 GmbHG, §§ 823 ff BGB. Dabei kann dahinstehen, ob es während seiner Tätigkeit als ihr Geschäftsführer die behaupteten Fehlmengen gegeben hat und worauf diese ggfls. zurückzuführen sind. Die Klage bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin nicht unter Beweis gestellt hat, dass es einen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlichen Gesellschafterbeschluss gibt. Grundsätzlich bedarf es gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG stets eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen ihren (früheren) Geschäftsführer geltend machen will. Die genannte Vorschrift macht die Verfolgung derartiger Ansprüche deshalb von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig, weil dem obersten Gesellschaftsorgan vorbehalten und nicht dem Entschluss der Geschäftsführer überlassen werden soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkungen in Kauf genommen werden soll. Der Beklagte hat eine entsprechende Beschlussfassung bestritten. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass es einen Beschluss gibt, durch den die Gesellschafterversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschlossen hat. Sie - die Beklagte - hat sich zum Beweis hierfür zunächst auf das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 19.09.2021 berufen. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Vorsitzende über festgestellte Inventurdifferenzen und die Entlassung des Beklagten berichtet hat. Soweit ein Vorstandsmitglied im weiteren Verlauf der Versammlung davon gesprochen hat, der Schaden müsse zivilrechtlich geltend gemacht werden, lässt auch diese Aussage offen, ob es zum damaligen Zeitpunkt bereits einen entsprechenden Beschluss gegeben hat, oder ob dieser Beschluss noch gefasst werden musste. Die Klägerin hat weiter behauptet, ein entsprechender Beschluss sei erneut auf der Vorstandssitzung vom 10.01.2022 gefasst worden. Der Beklagte hat das bestritten, die Klägerin hat das entsprechende Protokoll entgegen ihrer Ankündigung jedoch nicht vorgelegt. Damit ist die Klage wegen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 61.651,17 EUR festgesetzt.