Urteil
12 O 386/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2022:0531.12O386.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der klagende Verein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der klagende Verein kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der klagende Verein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der klagende Verein kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der klagende Verein nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen einer behaupteten Verletzung seines Namensrechts in Anspruch. Der klagende Verein ist ein im Vereinsregister (Vereinsregister des Amtsgerichts Düren, VR 1767) eingetragener Verein mit Sitz in Düren. Gemäß Satzung vom 12.09.1998 führt der Verein den Namen „C, abgekürzt C1“ . Satzungsmäßige Aufgabe des klagenden Vereins ist es, unabhängig von Ideologie und Eigennutz dem Allgemeinwohl zu dienen und zum Wohle der T1 und ihrer Einwohner zu arbeiten. Zweck des klagenden Vereines ist weiter die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften (siehe Satzung als Anlage K1, Bl. 6ff GA). Der klagende Verein will insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Möglichkeit der Kandidatur vermitteln. Die Vorsitzende des klagendes Vereins, Frau N war fast 40 Jahre lang eine unabhängige und parteifreie Wahlvertreterin der C1 in Düren. Am 02.07.2020 gründete sie zusammen mit Herrn G1 die Fraktion Bürger für Düren (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2021, Bl. 65 GA). Die Beklagte ist eine Fraktion im Rat der T1, bestehend aus dem Fraktionsvorsitzenden G1 sowie dem weiteren Mitglied des Rates S1. Diese Personen sind nicht Mitglied des klagenden Vereins, wurden aber von dem klagenden Verein zur Wahl des Rates der T1 vorgeschlagen. Die Fraktion tritt unter dem Namen „C“ auf und wurde nach der letzten Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2020 im Rat der Stadt gebildet. Mit Schreiben vom 01.06.2021 (Anlage K2, Bl. 12f GA) forderte der klagende Verein die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.06.2021 dazu auf, die Nutzung des Namens des Klagenden Vereins zu unterlassen. Die geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Der klagende Verein ist der Ansicht, die Beklagte verletze das in § 12 BGB garantierte Namensrecht des klagenden Vereins. Da die Mitglieder der Beklagten keine Mitglieder des klagenden Vereins seien, dürften sie auch nicht die Namensbezeichnung des klagenden Vereins führen. Der klagende Verein habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gestattet, unter seinem Namen eine Fraktion zu gründen. Dem klagenden Verein stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch zu. Der klagende Verein beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit als Fraktion im Rat der Stadt Düren sowie insgesamt Dritten gegenüber unter der Bezeichnung „BfD“ oder „Bürger für Düren“ aufzutreten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Da der klagende Verein ausdrücklich zugestimmt habe, dass Frau U und Herr I sich für den klagenden Verein um ein Ratsmandat bemühten, habe der klagende Verein auch der Verwendung des Begriffs „C1“ für die Fraktion zugestimmt. Auf den Wahlzetteln habe eindeutig „Bürger für Düren (C1)“ gestanden. Es widerspräche dem Wählerwillen, wenn die Ratsmitglieder ihre Tätigkeit nicht unter „C1“ ausüben könnten. Hintergrund des Rechtsstreits sei, dass die Vorsitzende des Vereins, Frau N, die 40 Jahre lang als einzige Vertreterin des C1 den Verein im Rat repräsentiert habe, nach wie vor massiven Einfluss auf die Ratstätigkeit nehmen wolle. Der klagende Verein hat mit Klageschrift vom 20.07.2021 Klage beim Amtsgericht Düren eingereicht. Dieses hat den Rechtsstreit auf Antrag des klagenden Vereins am 06.10.2021 an das Landgericht Aachen abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.03.2022 (Bl. 97.A ff GA) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der S-Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Fraktion im Rat der T1 handelt. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte unter anderem die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Unter einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit versteht man in Abgrenzung zu einer öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit eine solche, in der sich rechtlich gleichgeordnete Parteien maßgeblich über Rechtsverhältnisse und Rechtsfolgen des Privatrechts streiten, also solche Normen, die nicht überwiegend der Gesamtheit dienen und für jedermann gelten (BeckOK GVG/Gerhold, 13. Ed. 15.11.2021, GVG § 13 Rn. 11). Entscheidend ist damit, welcher Natur die Rechtsbeziehungen sind, aus denen der Klageanspruch abzuleiten ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 13 GVG, Rn. 4; BeckOK GVG/Gerhold, 13. Ed. 15.11.2021, GVG § 13 Rn. 11). Es ist zunächst zu fragen, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 13 GVG, Rn. 4). Es handelt sich bei der Beklagten zwar um eine Fraktion im Rat der T1, indes nimmt der klagende Verein die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und stützt sein Begehren auf § 12 BGB. Hierbei handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch. 2. Die Klage ist in der Sache unbegründet. Dem klagenden Verein steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 3. Da der klagende Verein unstreitig keine politische Partei ist, kann sich ein Anspruch gegen die Beklagte nicht aus § 4 Abs. 1 PartG ergeben. 4. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 12 BGB. Eine Namensbeeinträchtigung liegt nicht vor. Nach Ansicht der Kammer ist die beklagte Fraktion berechtigt, die Bezeichnung „C“ zu tragen. Der klagende Verein kann sich als juristische Person auf das Namensrecht nach § 12 BGB berufen (BGH, Urteil vom 10.04.1970 - I ZR 121/68). Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen nach § 12 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind auch die Unterlassung verlangen. Bei der Bezeichnung „C (C1)“ handelt es sich um einen Namen im Sinne des § 12 BGB. Die Bezeichnung ist geeignet, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Der Name ist auch aussprechbar ist und wirkt auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name (BGH, Urteil vom 08.12.1953 – I ZR 199/52; BGH, Urteil vom 28.01.1981 – IVb ZR 581/80; Grüneberg/Ellenberger § 12 BGB Rn. 11). Der Schutz des § 12 BGB umfasst dabei auch die aus der Namensbezeichnung abgeleiteten Abkürzungen (BGH, Urteil vom 08.12.1953 – I ZR 199/52; Grüneberg/Ellenberger § 12 BGB Rn. 11). 5. Indes liegt keine unzulässige Namensbeeinträchtigung vor. Eine Namensanmaßung liegt nur dann vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH, Urteil vom 26.06. 2003 - I ZR 296/00; Grüneberg/Ellenberger § 12 BGB Rn. 9). Nach Ansicht des Gerichts ist die beklagte Fraktion derzeit dazu berechtigt, die Namensbezeichnung „C“ in Rahmen der Tätigkeit im Rat der T1 zu führen. Der klagende Verein hat nach den politischen Besonderheiten zugestimmt. Unstreitig ist, dass der klagende Verein als Wählergruppe die beiden Mitglieder der Beklagten für die Wahl des Rates der T1 vorgeschlagen hat. Dies geht insbesondere aus den eingereichten Unterlagen (Bl. 115 ff GA) hervor. Mit diesen Unterlagen hat der klagende Verein die Ratsmitglieder S1 und G1 aufgrund § 15 KommwahlG NRW und § 26 KommwahlO NRW als Bewerber vorgeschlagen. Durch dieses Verhalten hat der klagende Verein nach Ansicht der Kammer zum Ausdruck gebracht, dass die beiden Mitglieder der Beklagten für den klagenden Verein in den Rat der T1 einziehen sollten. Hinzu kommt nach Ansicht der Kammer, dass der klagende Verein die Mitglieder der Beklagten auch nach § 16 KommwahlG NRW und § 31 KommwahlO NRW für die Reservelise vorgeschlagen hat. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 KommwahlG NRW können nur für die Reserveliste nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder eine Wählergruppe auftreten. Aus dieser Formulierung zieht die Kammer den Schluss, dass die Personen auf der Reserveliste tatsächlich für diejenige Gruppierung, die den Vorschlag unterbreitet hat, auftreten und im Falle eines Einzuges in den Rat der Stadt auch unter der Bezeichnung der Wählergruppe auftreten darf. Aus Sicht der Kammer hat der klagende Verein mit der Unterbreitung des Wahlvorschlages der Mitglieder der Beklagten zugleich, jedenfalls konkludent, dazu zugestimmt, dass die beiden Ratsmitglieder auch in dem Rat der T1 unter der Bezeichnung des klagenden Vereins auftreten dürfen. Diese Zustimmung umfasst dabei jedenfalls die gesamte Amtszeit der Mitglieder der Beklagten. Dabei tritt hinzu, dass auch die Wähler davon ausgehen dürfen, dass die Mitglieder der Beklagten unter dem Namen des klagenden Vereins auftreten, wenn dieser die Kandidaten für den Rat der Stadt vorgeschlagen hat. 6. Auch ein Widerruf dieser Zustimmung kommt nicht in Betracht. Die Kammer geht demnach davon aus, dass die eben angesprochene, jedenfalls konkludent erteilte Zustimmung im Rat der T1 unter dem Namen des klagenden Vereins aufzutreten, allenfalls dann widerrufen werden kann, wenn die Mitglieder der Beklagten durch ihr Verhalten dem klagenden Verein schaden oder sich den politischen Programm des beklagten Vereins derart entgegensetzen, dass es dem klagenden Verein nicht mehr zumutbar ist, die Führung des Namens durch die Mitglieder der Beklagten zu dulden. Anhaltspunkte, die für ein derart gravierendes Verhalten der Mitglieder der Beklagten sprechen hat der klagende Verein weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Die von Klägerseite angesprochenen Differenzen um ein Logo oder eine Zusammenarbeit mit anderen Kräften des Stadtrates beinhalten keine Streitpunkte, die so beachtlich sind, dem klagenden Verein den Widerruf zu gestatten. Andernfalls würde man die Arbeit der politisch gewählten Kräfte zu sehr einschränken. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 10.000,00 €, § 3 ZPO Bei einem Unterlassungsantrag ist wertbestimmend ist Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll (OLG Hamm, Beschluss vom 08. November 2013 – I-9 W 66/13; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16.172). Diese zu schätzende Beeinträchtigung hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000,00 € geschätzt, geht es immerhin um eine beachtliche politische Auseinandersetzung, die auch auf die Finanzlage von Fraktion und Verein Einfluss haben wird x x x x ist an einem anderen Gericht tätig und daher an der Unterschrift gehindert x